Inhaltsübersicht. Rauchverbot - Vorschriften der Unfallversicherungsträger
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- Gabriel Dressler
- vor 7 Jahren
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1 Rauchverbot - Vorschriften der Unfallversicherungsträger Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Vorschriften der BGV-Reihe 2.1 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" 2.2 BGV B 4 Organische Peroxide 2.3 BGV B 5 Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift 2.4 BGV C 1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung 2.5 BGV C 2 Schiffbau 2.6 BGV C 6 Gaswerke 2.7 BGV C 21 Hafenarbeit 2.8 BGV C BGV D 5 Chlorung von Wasser 2.10 BGV D 13 Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver 2.11 BGV D 19 Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern 2.12 UVV See 3. Fortbestand alter Vorschriften 3.1 VBG 7 i Druck und Papierverarbeitung 3.2 VBG 7 m 1 Lederherstellung Lind Lederverarbeitung 3.3 VBG 7 y Wäscherei 3.4 VBG 23 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen 3.5 VBG 32 Gießereien 3.6 VBG 50 Arbeiten an Gasleitungen 3.7 VBG 62 Sauerstoff 3.8 VBG 66 Chemischreinigung 3.9 VBG 84 Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes 3.10 VBG 102 Biotechnologie 3.11 VBG 103 Gesundheitsdienst 3.12 UVV 3.1 Allgemeine Bestimmungen für Maschinen, Geräte, Werkzeuge, technische Anlage und Fahrzeuge 3.13 UVV 4.5 Umgang mit Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft 4. BGR-Vorschriften 4.1 BGR 109 Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen 4.2 BGR 112 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Backbetrieben 4.3 BGR 120 Richtlinien für Laboratorien 4.4 BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen 4.5 BGR 157 Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung 4.6 BGR 180 Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln 4.7 BGR 217 Umgang mit mineralischem Staub 5. BGI-Vorschriften 5.1 BGI 534 Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen 5.2 BGI 536 Merkblatt für gefährliche chemische Stoffe aok-business.de - PRO Online,
2 5.3 BGI 767 Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe 6. Merkblätter 6.1 Merkblatt M 025 der Chemie-BG, Benzol 6.2 Merkblatt M 043 der Chemie-BG, Kaltreiniger 7. ZH-Vorschriften 7.1 ZH 1/545 Sicherheitsregeln für Siebdruckanlagen 7.2 ZH 1/593 Richtlinien für Straßenfräsen und Vorwärmgeräte für Straßenbeläge 7.3 ZH 1/595 Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel-Adsorptionsanlagen) Information 1. Allgemeines Nach 15 Abs. 1 SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften. In diesen Vorschriften sind vielfach Rauchverbote normiert, zumeist aus Gründen des Feuerschutzes und der Brandbekämpfung, doch werden sie auch aus gesundheitsschützenden Gründen angeordnet und dienen dann gerade dem Schutz der Raucher. Ein originärer Schutz der Nichtraucher vor tabakrauchhaltiger Luft wird mit diesen Regeln jedoch nicht bezweckt, ist somit lediglich ein mittelbarer Nebeneffekt. Folgende Bestimmungen regeln ein Rauchverbot: 2. Vorschriften der BGV-Reihe 2.1 BGV A1 "Grundsätze der Prävention" 43 Abs. 3 Satz 1 und 2: Aus feuergefährdeten Bereichen sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten. 44 Abs. 3 Satz 1: In explosionsgefährdeten Bereichen sind Zündquellen zu vermeiden: Die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen ist verboten. 2.2 BGV B 4 Organische Peroxide 24 Abs. 1 Satz 1 und 2: Aus Bereichen, in denen mit organischen Peroxiden umgegangen wird, sowie aus Brandschutzbereichen nach 5 Abs. 7 sind offenes Feuer und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen ist in diesen Bereichen verboten. 2.3 BGV B 5 Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift 65 Abs. 1 Satz 1: In gefährlichen Betriebsteilen ist das Rauchen verboten. 2.4 BGV C 1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung 32 Abs. 2 Satz 1: Das Rauchen ist auf Bühnen und in Studios verboten. 2.5 BGV C 2 Schiffbau 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5: Die Sicherheitsmaßnahmen gegen Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren haben insbesondere zu umfassen, dass das Rauchen verboten und das Verbot angeschlagen ist. Abschnitt 9.7 des Anhangs zur Durchführungsanweisung zu 16: In Räumen oder Bereichen, in denen gefährliche oder explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind Arbeiten mit Zündgefahr und das aok-business.de - PRO Online,
3 Rauchen verboten. 2.6 BGV C 6 Gaswerke 3 Abs. 1 Satz 1: Im Gaswerk und bei allen Arbeiten an Gaseinrichtungen ist das Rauchen verboten. 2.7 BGV C 21 Hafenarbeit 8: Rauchverbote sind einzuhalten. Die Durchführungsanweisung zu 8 bestimmt: Diese Forderung bezieht sich bei ausländischen Schiffen auch auf Rauchverbote, die nicht auf deutschem Recht beruhen. 2.8 BGV C 24 9: Sprengberechtigte haben dafür zu sorgen, dass beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln in weniger als 25 m Entfernung nicht geraucht und offenes Licht oder Feuer nicht verwendet wird. 2.9 BGV D 5 Chlorung von Wasser 18 Abs. 6: In Räumen, in denen mit Natriumchlorid oder dessen Lösungen umgegangen wird oder in denen diese Stoffe gelagert werden, ist das Rauchen sowie der Umgang mit offener Flamme verboten BGV D 13 Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver 4 Abs. 1: Der Unternehmer hat die Beschäftigten insbesondere zu unterweisen über 3. das Rauchverbot BGV D 19 Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern 34 Abs. 2 Satz 1 [Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke]: Beim Behälterwechsel sind Feuer, offenes Licht und Rauchen an Deck im Umkreis von 3 m von den Behältern verboten UVV See Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt in der UVV See, 184 Abs. 1 Satz 2: Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten [das Verbot betrifft Laderäume, Ladetanks und beim Transport gefährlicher Güter auch den Decksbereich - ausgenommen der Wohnbereich - von Seeschiffen]. 3. Fortbestand alter Vorschriften 3.1 VBG 7 i Druck und Papierverarbeitung 3 im Abs. 3 Satz 1: Solange auf Versicherte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen einwirken, dürfen sie nicht essen, trinken oder rauchen. 3.2 VBG 7 m 1 Lederherstellung Lind Lederverarbeitung 8 Abs. 2 Satz 6: Rauchen und Umgang mit offenem Feuer sind verboten. 10 Satz 7: Rauchen und Umgang mit offenem Feuer sind verboten. 3.3 VBG 7 y Wäscherei 34: Essen, Trinken, Rauchen auf der unreinen Seite sind verboten. 3.4 VBG 23 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen Durchführungsanweisung zu 13 [Arbeitsplätze]: Das Rauchen ist zu unterbinden. 3.5 VBG 32 Gießereien aok-business.de - PRO Online,
4 45 Abs. 4: Während des Auftragens und Umfüllens von Formlacken dürfen in einem Umkreis von 3 m um Formen oder Kerne keine Zündquellen vorhanden sein. Das Rauchen ist in diesen Bereichen verboten. 3.6 VBG 50 Arbeiten an Gasleitungen 20 Abs. 3: Es ist sicherzustellen, dass sich in Bereichen nach Abs. 1 keine Zündquellen befinden. In der Durchführungsanweisung dazu heißt es: Zündquellen können z.b. sein... das Rauchen. 3.7 VBG 62 Sauerstoff 35 Abs. 1 Satz 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen und im Freien nicht geraucht und nicht mit offenem Feuer umgegangen wird, wenn mit dem Austritt von Sauerstoff aus Anlagen oder Anlagenteilen zu rechnen ist. 35 Abs. 2: Die Versicherten dürfen in Räumen und im Freien nicht rauchen und nicht mit offenem Feuer umgehen, wenn durch Aushang an Ort und Stelle auf dieses Verbot hingewiesen ist. 3.8 VBG 66 Chemischreinigung 25 Satz 2: In den Arbeitsräumen darf nicht geraucht werden. In der Durchführungsanweisung zu 21a Abs. 2 heißt es: Bei der Unterweisung sind insbesondere anzusprechen... das Verbot, im Betriebsraum zu rauchen. 3.9 VBG 84 Verhütung und Bekämpfung des Milzbrandes 9 Abs. 1: Die Versicherten müssen zum Essen, Trinken und Rauchen die dafür vorgesehenen Räume ansuchen VBG 102 Biotechnologie 15 Abs. 6 Satz 1: Versicherte dürfen in Arbeitsräumen, in denen mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotenzial umgegangen wird, nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen VBG 103 Gesundheitsdienst 23 Abs. 1: In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung ist Essen, Trinken und Rauchen nicht erlaubt UVV 3.1 Allgemeine Bestimmungen für Maschinen, Geräte, Werkzeuge, technische Anlage und Fahrzeuge Von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist in der UVV 3.1 Allgemeine Bestimmungen für Maschinen, Geräte, Werkzeuge, technische Anlage und Fahrzeuge, 27 Abs. 3 Satz 2 bestimmt: Das Rauchen und der Umgang mit Feuer sind beim Füllen oder Auswechseln von Kraftstoffbehältern und bei Arbeiten an oder in der Nähe von Kraftstoff enthaltenden Bauteilen untersagt UVV 4.5 Umgang mit Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft In der UVV 4.5 Umgang mit Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft, Durchführungsanweisung zu 4 heißt es: Während des Umgangs mit Mitteln für die Pflanzenbehandlung und die Schädlingsbekämpfung [darf] nicht gegessen, getrunken, geraucht... werden. 4. BGR-Vorschriften 4.1 BGR 109 Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen aok-business.de - PRO Online,
5 In explosions- und feuergefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten mit Zündgefahr nicht vorgenommen werden. Das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer und offenem Licht sind verboten. 4.2 BGR 112 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Backbetrieben Abschnitt : In feuergefährdeten Bereichen ist das Rauchen und der Gebrauch offenen Feuers verboten. Abschnitt : In Mehllagerräumen sowie in Aufstellungsräumen bzw. Bereichen von Mehlsilos ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten. 4.3 BGR 120 Richtlinien für Laboratorien Abschnitt 4.14: In Laboratoriumsräumen darf nicht geraucht werden. 4.4 BGR 128 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen Abschnitt 10.1: Beim Begehen kontaminierter Bereiche sind das Rauchen, die Verwendung von offenem Feuer und Licht sowie das Mitführen und Einnehmen von Nahrungs- und Genussmitteln verboten. Abschnitt 14.3: Feuergefährdete Bereiche müssen als solche durch das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" gekennzeichnet sein. In diesen Bereichen sind das Rauchen sowie die Verwendung von offenem Licht und anderen Zündquellen verboten. 4.5 BGR 157 Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung Abschnitt 4.11: Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I oder A II gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Abschnitt 5.15: In Arbeitsbereichen nach Abschnitt 4.11 darf nicht geraucht werden. Abschnitt 5.26: Betanken von Fahrzeugen: In dem Bereich, in dem brennbare Gase oder Dämpfe auftreten können, darf nicht geraucht werden. 4.6 BGR 180 Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln Rauchen ist beim Umgang mit Lösemitteln verboten. 4.7 BGR 217 Umgang mit mineralischem Staub Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub. Anhang 2 22 Abs. 2 Satz 1: Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien nicht essen, rauchen oder schnupfen. 5. BGI-Vorschriften 5.1 BGI 534 Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen Abschnitt 14: In Behältern und engen Räumen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind Arbeiten mit Zündgefahr und das Rauchen verboten. 5.2 BGI 536 Merkblatt für gefährliche chemische Stoffe Abschnitt 13.5 [Blei und seine Verbindungen]: Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen aok-business.de - PRO Online,
6 Abschnitt 17.5 [Dichlormethan (Methylenchlorid)]: Rauchverbot. Abschnitt 46.5 [Perchlorethylen (per, Tetrachlorethen)]: Rauchverbot. Abschnitt 64.5 [1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)]: Rauchverbot. Abschnitt 65.5 [Trichlorethen (Trichlorethylen, Tri)]: Rauchverbot. 5.3 BGI 767 Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe Essen, Trinken (auch Alkohol) und Rauchen sind bei Arbeiten mit Chlorkohlenwasserstoffen verboten. 6. Merkblätter 6.1 Merkblatt M 025 der Chemie-BG, Benzol Abschnitt 5.4.5: Beschäftigte, die mit Benzol umgehen, dürfen in Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im Freien nicht essen, trinken, rauchen, Kaugummis kauen oder schnupfen. 6.2 Merkblatt M 043 der Chemie-BG, Kaltreiniger Essen, Trinken (auch Alkohol!) und Rauchen sind bei Arbeiten mit Kaltreinigern verboten. 7. ZH-Vorschriften Die berufsgenossenschaftlichen Zusammenstellungen in den ZH Schriften besitzen zwar vielfach keinen eigenen Regelungscharakter, doch weisen sie auf bestehende Rauchverbote hin. 7.1 ZH 1/545 Sicherheitsregeln für Siebdruckanlagen Abschnitt 5.6.2: Versicherte, die in Arbeitsräumen gesundheitsgefährlichen Stoffen ausgesetzt sein können, dürfen dort nicht essen, trinken oder rauchen. 7.2 ZH 1/593 Richtlinien für Straßenfräsen und Vorwärmgeräte für Straßenbeläge Abschnitt (Tanks): Vor dem Füllen und vor dem Entleeren sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder Licht einzustellen. Abschnitt : Während des Auswechselns von Flaschen und Fässern sind das Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer oder Licht verboten. 7.3 ZH 1/595 Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel-Adsorptionsanlagen) Abschnitt 5.6: Alkoholgenuss und das Rauchen sind im Bereich der Adsorptionsanlagen verboten. Siehe auch Rauchverbot - Allgemeines Rauchverbot am Arbeitsplatz Rauchverbot - Ansprüche der Nichtraucher gegen die Raucher Rauchverbot - Beschlusslage der Länder Rauchverbot - Erlass eines innerbetrieblichen Rauchverbotes aok-business.de - PRO Online,
7 Rauchverbot - Gesetzesinitiativen der Länder Rauchverbot - Landesrechtliche Vorschriften Rauchverbot - Mitbestimmung des Betriebsrates Rauchverbot - Musterhausordnung Rauchverbot - Prozessuale Fragen Rauchverbot - Rechtsposition der Raucher Rauchverbot - Regelungen aus der Arbeitsstättenverordnung Rauchverbot - Regelungen nach BNichtrSchG Rauchverbot - Regelungen nach dem Passivrauchschutzgesetz Rauchverbot - Schutz besonders gefährdeter Personengruppen Rauchverbot - Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber Nichtrauchern Rauchverbot - Schutzpflichten des Arbeitgebers nach ArbSchG Rauchverbot - Schutzpflichten des Arbeitgebers nach BGB Rauchverbot - Sonstige Rechtsstellung des Nichtrauchers Rauchverbot - Tarifrecht Rauchverbot - Verstöße Rauchverbot - Verwaltungsrecht des Bundes aok-business.de - PRO Online,
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