3. Regionalplanung Aufgaben der Regionalplanung und Regionalverbände

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1 3. Regionalplanung 3.1. Aufgaben der Regionalplanung und Regionalverbände Die Regionalverbände bilden im Land Salzburg bereits seit dem ROG 1992 eine eigenständige Planungsebene. Sie besitzen mit den Regionalprogrammen und den Regionalen Entwicklungskonzepten ein eigenes Planungsinstrumentarium zur Umsetzung regionaler Ziele. Die Regionalverbände wurden entsprechend den Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm durch Verordnung der Landesregierung gebildet (REG-VO 1994). Auf Grundlage des LEP können auch Gemeinden mehrerer Planungsregionen einen gemeinsamen Verband gründen. Seit 2008 bestehen für das gesamte Landesgebiet Regionalverbände. Die Regionalverbände sind als Träger öffentlicher Belange an der Aufstellung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen sowie an Maßnahmen der Landesplanung und an der örtlichen Raumplanung zu beteiligen. (Durch Vereinbarung der Verbandsgemeinden könnten dem RV auch Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs im Bereich der örtlichen Raumordnung übertragen werden, was allerdings bisher noch nirgends erfolgt ist.) Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Regionalverbände und deren Geschäftsstellen zum Teil auch Aufgaben des Regionalmanagements im Rahmen von Förderprogrammen der EU abdecken: Dies gilt für das Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Region Salzburg (RWF-Programm 2013) ebenso wie für Maßnahmen im Rahmen des Programms Beschäftigung für Österreich des Europäischen Sozialfonds ESF sowie des Territorialen Beschäftigungspaktes TEP. Mehrere Verbände sind darüber hinaus im Rahmen des LEADER- Programms aktiv. Außerdem hat die Mehrzahl der Regionalverbände auch die Funktion eines ÖV- Verbandes übernommen. Das Land leistet einen Zuschuss zu den Planungskosten von Regionalprogrammen sowie Regionalen Entwicklungskonzepten. Die geltende Förderrichtlinie sieht einen Mindestbeitrag von 25 Prozent der Planungskosten für den finanzstärksten RV (Steuerkopfquote) vor, die Höhe des Landesbeitrags für die anderen Regionalverbände wird im Verhältnis dazu ermittelt, der mögliche Höchstbeitrag beträgt ca. 60 Prozent der Planungskosten. Seit 2007 erfolgt aus Raumordnungsmitteln auf Grundlage einer Fördervereinbarung auch eine Förderung der laufenden Agenden der Regionalverbände. Diese Vereinbarung wurde vorläufig bis zum Jahr 2014 verlängert. Eine strukturierte regionale Zusammenarbeit auf klarer rechtlicher Basis fördert den zielgerichteten Umgang mit regionalen Problemstellungen; im Zuge von Planungsprozessen stellt das Learning by doing einen wichtigen Faktor dar. Die Arbeit der Gemeinden in einem Regionalverband schafft Verständnis untereinander, erzeugt aber auch eine verbesserte Artikulationsmöglichkeit für regionale Anliegen gegenüber dem Land. Die Vielfalt an mittlerweile wahrgenommenen Agenden weist darauf hin, dass die Salzburger Regionalverbände seit den neunziger Jahren zu einer tragfähigen Organisationsform für alle Aufgaben der Regionalplanung und Regionalentwicklung geworden sind. 382

2 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Karte 100: Regionalverbände nach der Regionalverbandsverordnung 383

3 3.2. Aktueller Stand der Regionalplanung Mit LGBl. Nr. 59/1998 wurde das Regionalprogramm für den Regionalverband Flachgau-Nord als erstes Regionalprogramm nach dem ROG 1998 für verbindlich erklärt. Das Regionalprogramm für den Regionalverband Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden wurde nach intensiven Beratungen im Regionalverband und in der Landesregierung im Jahr 1999 für verbindlich erklärt, das Regionalprogramm für den Lungau im Jahr 2000 und jenes für den Regionalverband Unteres Saalachtal im Jahr Im Jahr 2002 folgte das Regionalprogramm für den Tennengau und im Jahr 2004 jenes für das Salzburger Seenland. Bei zwei Regionalprogrammen (Flachgau-Nord und Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden) liegt mittlerweile bereits die zweite Generation vor. Im Berichtszeitraum ( ) wurden die beiden Regionalprogramme für den Pinzgau für verbindlich erklärt (vgl. Tab. 101). Die Inhalte der Regionalprogramme können auf folgender Internetseite der Abteilung Raumplanung eingesehen werden: Den aktuellen Stand der Regionalplanung zeigen Tabelle 101 sowie Karte 101: Stand der Regionalplanung zum Tab. 101: Regionalprogramme mit Stand 31. Dezember 2014 Regionalverband Regionalprogramm Flachgau-Nord (Gesamtüberarbeitung des Regionalprogramms von 1998) Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 7. Juli 2008 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 20. Mai 2009, in Kraft getreten am 30. Mai 2009 durch LGBl. Nr. 61/2009 Salzburger Seenland Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 20. Oktober 2003 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2004, in Kraft getreten am 1. Oktober 2004 durch LGBl. Nr. 76/2004 Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden (Überarbeitung des Regionalprogramms von 1999) Tennengau Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 1. Oktober 2012 und 12. Juli 2013 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 27. November 2013, LGBl. Nr. 94/2013 Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 13. November 2001 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 5. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. Mai 2002 durch LGBl. Nr. 60/2002 Lungau Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 30. Juni 1999 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2000, in Kraft getreten am 30. März 2000 durch LGBl. Nr. 60/2000 Unteres Saalachtal Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 21. Dezember 2000 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 26. Juni 2001, in Kraft getreten am 1. Juli 2001 durch LGBl. Nr. 79/2001, außer Kraft getreten mit Inkrafttreten des Regionalprogramms Pinzgau am 1. März 2014 Pinzgau Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 1. Juli 2013 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2014, in Kraft getreten am 1. März 2014 durch LGBl. Nr. 18/2014 Oberpinzgau Erstellt , durch die Verbandsversammlung am 1. Juli 2013 beschlossen, für verbindlich erklärt durch Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2014, in Kraft getreten am 1. März 2014 durch LGBl. Nr. 19/

4 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Karte 101: Stand der Regionalplanung zum

5 Regionalprogramme Seit Mitte der neunziger Jahre sind insgesamt acht Regionalprogramme von der Landesregierung durch Verordnung für verbindlich erklärt worden. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Regionalprogramme überarbeitet bzw. neu aufgestellt: Der RV Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden hat das Regionalprogramm einer Gesamtüberarbeitung unterzogen und im Juli 2013 beschlossen; dieses wurde von der Landesregierung durch Verordnung am 27. November 2013 für verbindlich erklärt. Der RV Oberpinzgau und der RV Pinzgau haben erstmals ein Regionalprogramm erstellt. Gemeinsam umfassen diese beiden Regionalverbände den politischen Bezirk Zell am See, deshalb wurde die Erarbeitung in einem gemeinsamen Prozess durchgeführt. Auch diese beiden Regionalprogramme wurden nach den jeweiligen Verbandsbeschlüssen am 1. Juli 2013 zur Verbindlicherklärung durch die Landesregierung vorgelegt und durch Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2014 für verbindlich erklärt (vgl. Tab. 101 und Karte 101). Der Regionalverband Lungau hat vor kurzem die Überarbeitung seines Regionalprogramms aus dem Jahr 2000 in einem zweistufigen Verfahren begonnen. Im ersten Schritt sollen eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage sowie die Anpassung an die Vorgaben durch die Ernennung des Lungaus zum Biosphären-Reservat vorgenommen werden Regionale Entwicklungskonzepte Gemäß ROG 2009 können Regionalverbände zur Verbesserung der Koordination der Mitgliedsgemeinden sogenannte Regionale Entwicklungskonzepte ausarbeiten. Diese haben Ziele und Maßnahmen zur regionalen Entwicklung zu enthalten. Regionale Entwicklungskonzepte sind nicht verbindlich. Sie können auch von mehreren Regionalverbänden und gemeinsam mit Planungsträgern außerhalb des Landes ausgearbeitet werden, wenn dies unter den beteiligten Planungsträgern vereinbart wird und die Planungsgebiete der Planungsträger eine raumstrukturelle Einheit bilden. Regionale Entwicklungskonzepte sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Bisher wurden folgende Regionale Entwicklungskonzepte erarbeitet und beschlossen: Regionales Entwicklungskonzept Pongau (REK Pongau 2009); Regionales Entwicklungskonzept Schienennahverkehr und Siedlungsentwicklung im Pinzgauer Zentralraum (REK Pinzgau 2009); grenzüberschreitendes kleinregionales Entwicklungsleitbild Katschberghöhe (St. Michael und St. Margarethen/Salzburg sowie Rennweg/Kärnten, vgl. EL KATSCHBERGHÖHE 2011); grenzüberschreitendes regionales Tourismuskonzept Wolfgangseeregion (St. Gilgen und Strobl/Salzburg sowie St. Wolfgang/OÖ, 2013). In der abgelaufenen Periode wurde im Land Salzburg kein neues Regionales Entwicklungskonzept gemäß ROG 2009 ausgearbeitet. In Vorbereitung ist ein sektorales Entwicklungskonzept im Bereich Tourismus zwischen den beiden Bezirken Pongau und Pinzgau, das das Gebiet der drei Tourismusgemeinden Mühlbach, Dienten und Maria Alm betrifft. 386

6 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden Mehrere überörtliche Vorgaben machten die Überarbeitung des Regionalprogramms Salzburg- Stadt und Umgebungsgemeinden notwendig (LOVREK 2014, S. 41f). Das überarbeitete Regionalprogramm wurde am 1. Dezember 2013 rechtskräftig und ersetzt jenes aus dem Jahre Im Rahmen der Weiterentwicklung des regionalen Raumstrukturmodells wurde eine gemeinsam abgestimmte räumliche Entwicklung der Region sichergestellt. Dabei wird die Steuerung und Ordnung der Siedlungsentwicklung durch eine gezielte und funktionsgerechte Stärkung von Zentren und Entwicklungsachsen angestrebt. Entlang der regionalen und überregionalen Entwicklungsachsen wurden die Gemeindehauptorte und Gemeindenebenzentren als die Bereiche gewollter Hauptsiedlungstätigkeit bestimmt. Definiert wird dieses Planungsziel durch die Festlegung von Vorrangbereichen für künftige Wohngebiete und funktionsgemischte zentralörtliche Gebiete, von Vorrangbereichen für künftige Gewerbegebiete sowie durch Siedlungsgrenzen und durch Vorgaben für die Baudichte (ebd.). Abb. 82: Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden Planungskarte 1 Quelle: RP SALZBURG UND UMGEBUNGSGEMEINDEN 2013, S. 9 Der nachhaltigen Bewahrung des charakteristischen Landschaftsbildes des Stadt-Umlandbereichs dient die Festlegung eines regionalen Grüngürtels um die Stadt Salzburg. Im Rahmen der Fort- 387

7 schreibung wurde diese bereits bestehende Festlegung in der Wirkungsweise insofern verbessert, als die Ausnahmeregelung aus öffentlichem Interesse nur nach entsprechenden Ausgleichsleistungen zum Tragen kommen kann. Weitere Maßnahmen für den Freiraumbereich dienen der Festlegung von Vorrangbereichen für Ökologie und für Freizeit und Erholung sowie der Festschreibung von landwirtschaftlichen Eignungsbereichen. Abb. 83: Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden. Ausschnitt aus der Planungskarte 2 im Bereich Salzburg-Süd Alpenstraße Aigen Anif Elsbethen Neben den Maßnahmen im Siedlungs- und Freiraumbereich sind in diesem Regionalprogramm auch Zielsetzungen zur Wirtschaftsentwicklung und zur Sicherung wichtiger Leitbetriebe definiert worden. Dazu wurden Vorrangbereiche für künftige Gewerbegebiete und Standorte für überörtlich bedeutsame Betriebe festgelegt (vgl. Abb. 83). Nach PAUL LOVREK (2014, S. 42) kommt eine besondere und verstärkte Beachtung den regionalen Zielen und Empfehlungen zum Sachbereich Verkehr zu, wobei hier das grundsätzliche Bekenntnis der RVS-Gemeinden zur vorrangigen Entwicklung des Öffentlichen Verkehrs im Vordergrund steht. Dafür haben die Verbandsgemeinden eine Liste von hochbedeutsamen Verkehrsprojekten und Planungsüberlegungen im Bereich des Öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs untereinander abgestimmt und diese außer Streit gestellt. Diese Liste ist als gemeinsame politische Willenserklärung für die weitere Planung und Umsetzung dieser Verkehrsprojekte zu verstehen (ebd.). 388

8 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Regionalprogramme Pinzgau und Oberpinzgau Nach einem fast dreijährigen Planungsprozess wurden am 1. März 2014 die beiden Regionalprogramme für den Pinzgau von der Landesregierung für verbindlich erklärt (RP PINZGAU 2013 und RP OBERPINZGAU 2013). Dieses gemeinsame Regionalprogramm für den gesamten Pinzgau wurde formal durch die beiden bestehenden Regionalverbände erarbeitet und beschlossen und hat weitgehend ähnliche inhaltliche Festlegungen (vgl. Abb. 84). Abb. 84: Regionalprogramm Pinzgau Funktionale Gliederung Quelle: RP PINZGAU 2014, Karte Funktionale Gliederung Neben den traditionellen Festlegungen zur Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur enthalten die beiden Programme Grünkorridore, die von einer Bebauung freizuhalten sind (vgl. BORN & HABENICHT 2014, S. 65f). Da in der Öffentlichkeit viele Unklarheiten in Bezug auf die Wirkung dieser Grünkorridore bestehen, wurde bezüglich dieser Festlegung eine intensive Diskussion über deren Auswirkungen auf die betroffenen GrundeigentümerInnen entfacht. Festzustellen ist jedenfalls, dass aufgrund des dazu formulierten Textes im Regionalprogramm die Grünkorridore jene Bereiche innerhalb der intensiv genutzten Talräume markieren, in denen der Grünlandanteil bzw. die Waldflächen im Landschaftsbild noch überwiegen und in denen aufgrund der naturräumlichen Ausstattung noch eine ökologische Vernetzung mit den umgebenden Gebirgsstöcken gegeben ist (ebd., S. 65f). Die Wirkung der Festlegung lässt sich kurz wie folgt beschreiben (ebd., S. 66): Die Darstellung der Grünkorridore im Regionalprogramm zielt darauf ab, künftig den Talraum innerhalb der Korridore schon bei der Standortwahl vor flächiger Bebauung, 389

9 wie sie Gewerbegebiete, hochrangige Straßen, Lärmschutzwände, Kraftwerksprojekte bzw. harte Uferbebauungen, Skigebiete oder großflächige Rodungen darstellen können, freizuhalten. Dabei erfolgt keine parzellenscharfe Abgrenzung der Korridore. Vielmehr wird angestrebt, die Korridore innerhalb einer fachlich notwendigen Mindestbreite offen zu halten. [ ] Konkret bedeutet das, dass eine Umwidmung in Bauland nicht in Frage kommt, die bestehenden naturkonformen Nutzungen wie z. B. Jagd, Fischerei, Land- und Forstwirtschaft, Freizeitaktivitäten etc. werden durch die Festlegung jedoch nicht beeinträchtigt (vgl. dazu den Ausschnitt aus der Planfestlegung in Abb. 85). Vom Umfang her sind beide Regionalprogramme im Vergleich zu den Regionalprogrammen der anderen Regionalverbände etwas knapp gehalten und aus Sicht der Aufsichtsbehörde in manchen Bereichen eindeutig mit dem Ziel erarbeitet worden, bestimmte Standorte von Tourismus- und Infrastruktureinrichtungen durchzusetzen (vgl. dazu die Planungskarte und deren Signaturen). Teilweise wurde das Regionalprogramm auch dafür verwendet, um einige aus der Sicht der Gemeinden bestehende Festlegungen im Raumordnungsgesetz oder im Landesentwicklungsprogramm politisch in Frage zu stellen. Zum Beispiel befindet sich im Kapitel Siedlungsstruktur und - entwicklung ein Teilkapitel mit der Bezeichnung Sicherung und Aufwertung der bestehenden Siedlungen, Ortsbereiche und Weiler. In diesem ist zum Ziel Effiziente Ausnutzung bestehender Verund Entsorgungseinrichtungen in der Region neben der Maßnahme Ausweisung von neuem Wohn- und Betriebsbauland vorrangig im Bereich bzw. im Anschluss an bestehende Ver- und Entsorgungsstrukturen folgende Empfehlung formuliert: Lockerung der rechtlichen Regelungen (vor allem des 500m Kriteriums) zur besseren Ausnutzung bestehender Infrastrukturen außerhalb des ÖV-Einzugsbereiches (Umsetzung nur durch die Salzburger Landesregierung bzw. den Landtag möglich). Davon abgesehen, dass die Aufsichtsbehörde in der Anwendungspraxis mit diesen Festlegungen in der Vergangenheit ohnehin sehr vorsichtig umgegangen ist, würde eine Lockerung bestehender rechtlicher Festlegungen aus fachlichen Gründen nicht möglich sein. Noch dazu handelt es sich um eine missbräuchliche Verwendung des Begriffes Weiler, der nach der Fachliteratur als kleine landwirtschaftliche Gruppensiedlung [ ] mit zwischen drei und zwanzig Hofstätten [ ] definiert wird (LINAU 1986, S. 81). Für die Siedlungsentwicklung im Außenbereich wird im Rahmen der Überarbeitung von Raumordnungsgesetz und Landesentwicklungsprogramm ohnehin ein neuer Lösungsansatz erarbeitet, der entsprechend dem Auftrag aus dem Übereinkommen der Landesregierung für die aktuelle Gesetzgebungsperiode eine maßvolle Entwicklung im Außenbereich aufgrund der Standortqualität zulassen wird (vgl. dazu auch Kap. V ). Das Regionalprogramm Pinzgau wurde am 1. Juli 2013 und das Regionalprogramm Oberpinzgau am 12. Juli 2013 von den jeweils zuständigen Regionalverbänden beschlossen. Nach Durchführung des Verfahrens zur Verbindlicherklärung wurden sie durch Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 2014 gemeinsam für verbindlich erklärt. Die Verordnung zur Verbindlicherklärung wurde am 28. Februar 2014 als Nr. 18 im Jahrgang 2014 des Landesgesetzblattes kundgemacht und trat am 1. März 2014 in Kraft. 390

10 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Abb. 85: Regionalprogramm Oberpinzgau. Planungskarte (Ausschnitt) Quelle: Regionalprogramm Oberpinzgau, Programmkarte 391

11 Örtliche Raumplanung 4.1. Einleitung Aufgaben Auf der Ebene der örtlichen Raumplanung verfügt die Stadtgemeinde Salzburg im Rahmen der Magistratsverwaltung über eine eigene Abteilung mit der Bezeichnung Raumplanung und Baubehörde (Abteilung 5), in der ein Amt für Stadtplanung und Verkehr eingerichtet ist. In den übrigen Gemeinden des Landes werden die Angelegenheiten der Raumplanung im Rahmen der örtlichen Bauämter wahrgenommen, die Bearbeitung der Planungsinstrumente (Räumliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne) wird an dazu befugte Zivilingenieure vergeben. Maßnahmen der Gemeinden sind an die Festlegungen in übergeordneten Planungen gebunden: Einzelne Maßnahmen des Landesentwicklungsprogramms stehen in direktem Zusammenhang mit diesen Festlegungen, wie z. B. die Orientierung an Rückwidmungsvorgaben und Baulandausweisungen im Bereich des Öffentlichen Verkehrs, Dichtefestlegungen, Mietwohnungsanteile, großflächige Gewerbeansiedlungen und andere. Dies bedeutet für die einzelne Gemeinde, dass sie bei der Erstellung der Flächenwidmungspläne bestimmte Widmungskategorien nur dann ausweisen bzw. bestimmte Maßnahmen nur dann vorsehen kann, wenn für die Gemeinde auch die entsprechenden Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm, in einem Sachprogramm oder in einem Regionalprogramm getroffen wurden. Nach 17 ROG 2009 obliegt der örtlichen Raumplanung unter Beachtung der überörtlichen Planung die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebietes nach den Raumordnungszielen und Grundsätzen. Die Entwicklung der örtlichen Raumplanung war in der Berichtsphase wie auch schon davor wesentlich von zwei Herausforderungen geprägt. Diese Herausforderungen bestanden in der Eindämmung der Zersiedelung durch Umsetzung der entsprechenden Instrumente der Raumplanung und geeignete Maßnahmen; Mobilisierung von gewidmetem Bauland für den Wohnbau und Betriebsansiedlungen auf der Basis des Zehn-Jahres-Bedarfs. Entsprechend der Regierungsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode wurde ab Beginn des Jahres 2012 eine Evaluierung des ROG 2009 durchgeführt, wobei in mehreren Diskussionsveranstaltungen im gesamten Land (Wals-Siezenheim, ; Hallein, ; Zell am See, ; Schwarzach ; Tamsweg ; Interessenvertretungen ; Gemeindeverband und Städtebund ; OrtsplanerInnen ) mit den Gemeinden und Regionalverbänden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange die Erfahrungen in der Anwendung des neuen Gesetzes diskutiert wurden. Auf Grundlage dieser Diskussionen ist derzeit eine Novelle des ROG 2009 in Vorbereitung (siehe dazu Kap. II.1.1.). Auf Grundlage des ROG 2009 wurden als Service für die Gemeinden folgende Leitfäden ausgearbeitet und im Internet veröffentlicht (siehe: Nachweis der Standorteignung bei Sonderflächen, insbesondere im Außenbereich ; Planfreistellung (vom Erfordernis eines Bebauungsplanes);

12 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Überprüfung von Planungen (alle zehn Jahre Evaluierung); Baulandausweisungen außerhalb des Einzugsbereiches des öffentlichen Verkehrs (1000 m zur nächsten Bahnhaltestelle, 500 m zur nächsten Bushaltestelle entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm); Einzelbewilligung bei Neugründung einer Landwirtschaft ; Räumliches Entwicklungskonzept ; Orts- und Stadtkernabgrenzung. Die Fachapplikation ROGserve hat sich bei den Flächenwidmungsplan- Teilabänderungsverfahren mittlerweile bewährt. Waren 1994 knapp über 100 Verfahren zu verzeichnen, so sind es nunmehr rund 400 jährlich (mit fallender Tendenz seit dem Maximum bei knapp 500 im Jahr 2011; 2010: 438, 2011: 494, 2012: 448, 2013: 365, 2014: 342). Ursache dieses drastischen Anstiegs ist die bedarfsorientierte Raumplanung. Das zwang zur besseren Nutzung der Möglichkeiten der EDV. Durch die Bereitstellung elektronischer Werkzeuge können die Verfahren effizienter, wirtschaftlicher und schneller abgewickelt werden. Durch standardisierte Vorgaben wird auch mehr Qualitätssicherung erreicht. ROGserve zeichnet dadurch aus, dass somit ein gemeinsames Arbeiten aller Beteiligten (OrtsplanerInnen, Gemeinden, Fachdienststellen) auf einer gemeinsamen Datenquelle (Server) des Landes ermöglicht wird, wobei der Zugang der Gemeinden über den schon bestehenden Portalverbund erfolgt Räumliche Entwicklungskonzepte Als Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen für die Aufstellung des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne und deren Änderungen, dient der Gemeinde ihr Räumliches Entwicklungskonzept (REK). Das Instrument des REK wurde bereits am 1. Mai 1977 durch das ROG 1977 eingeführt, in der Novelle vom 4. Juli 1984 wurden die zu erarbeitenden Inhalte weiter präzisiert, und es erhielt mit Inkrafttreten des ROG 1992 am 1. März 1993 eine wesentliche Bedeutung für die bodenpolitischen Maßnahmen. Es stellt die Grundlage sowohl für die Flächenwidmungspläne als auch für die Bebauungspläne dar. Überdies kommt ihm im Zusammenhang mit der Setzung von privatwirtschaftlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zur Baulandmobilisierung eine zentrale Rolle zu. Die Bestimmungen über das REK wurden im ROG 2009 erneut grundsätzlich verändert, dieses soll nun als strategisches Instrument der örtlichen Raumplanung das zentrale Planungsinstrument werden, das auch einer aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Dafür entfällt bei den Flächenwidmungsplänen die aufsichtsbehördliche Genehmigung; diese wird durch eine aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme ersetzt. Das Räumliche Entwicklungskonzept besteht nach dem 23 ROG 2009 nunmehr verpflichtend aus einem Textteil und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan). In der Bestandsaufnahme nach 24 ROG 2009 sind die für die örtliche Raumordnung maßgeblichen Gegebenheiten zu erheben und zusammen mit den wesentlichen daraus sich ergebenden Aussagen darzustellen. Darauf aufbauend sind nach 25 Abs. 1 ROG 2009 die Aussagen und Festlegungen des Räumlichen Entwicklungskonzepts für einen Planungszeitraum von 20 Jahren zu erarbeiten. Das REK hat nach 25 Abs. 2 ROG 2009 grundsätzliche Aussagen zu enthalten zur angestrebten Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung; 393

13 zur angestrebten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung; zum voraussichtlichen Baulandbedarf und zur Entwicklung des Freiraums. Im Entwicklungsplan sind nach 25 Abs. 3 ROG 2009 folgende Flächen festzulegen und planlich darzustellen: Flächen, die für eine Baulandausweisung in Betracht kommen; Flächen, die für grünlandgebundene Einrichtungen in Betracht kommen und Flächen, die für die Freiraumentwicklung von Bedeutung sind. Zur einheitlichen Gestaltung des REK kann die Landesregierung nach 25 Abs. 5 ROG 2009 Richtlinien als Verordnung der Landesregierung erlassen. Von dieser Möglichkeit wurde bisher nicht Gebrauch gemacht, da die Aufsichtsbehörde vor der Erlassung solcher Verordnungen praktische Erfahrungen mit den ersten neuen Räumlichen Entwicklungskonzepten gewinnen möchte. Die Gemeinden haben aufgrund der Übergangsbestimmungen des ROG 2009 überdies die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2015 Änderungen des räumlichen Konzeptes nach den Bestimmungen des ROG 1998 durchzuführen. In diesem Falle gilt jedoch für die auf deren Grundlage erfolgende Änderungen des Flächenwidmungsplanes, dass weiterhin eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans erforderlich ist. Am Beispiel des Siedlungsleitbilds der Gemeinde Henndorf am Wallersee kann die Gestaltung der planlichen Darstellung eines neuen REK illustriert werden (REK HENNDORF 2010). Es wird daher eine sehr wesentliche Herausforderung sein, für diese Generation der Räumlichen Entwicklungskonzepte einheitliche Gestaltungsrichtlinien zu entwickeln, damit auch diese im Rahmen der digitalen Weiterverarbeitung konsequent genutzt werden können. Die Überarbeitung der Räumlichen Entwicklungskonzepte auf Grundlage des ROG 1998 ist mittlerweile abgeschlossen, und einige Gemeinden haben unterdessen bereits eine generelle Überarbeitung ihrer Räumlichen Entwicklungskonzepte nach der neuen Rechtslage durchgeführt (9 Gemeinden). Die Karte 103: Flächenwidmungspläne zum , zeigt den Bearbeitungsstand zum Dieser Karte kann man entnehmen, dass der Großteil der Salzburger Gemeinden (87) ein Räumliches Entwicklungskonzept hat, das mehr als zehn Jahre alt ist. Ein geringer Teil der Gemeinden (23) hat ein Räumliches Entwicklungskonzept nach der alten Rechtslage, das zwischen fünf und zehn Jahre alt ist, weitere neun Gemeinden haben ein aktuelles Räumliches Entwicklungskonzept nach dem ROG 2009 beschlossen. Räumliche Entwicklungskonzepte haben in der Regel eine längerfristige Planungsperspektive. Aus diesem Grunde sind Abänderungen von Räumlichen Entwicklungskonzepten auch etwas kritischer zu sehen, als dies beim Flächenwidmungsplan der Fall wäre. Die Karte 103 zeigt nämlich auch, dass mehr als die Hälfte der Gemeinden (63) ihr Räumliches Entwicklungskonzept seit der Beschlussfassung zumindest einmal abgeändert haben, mehrere Gemeinde haben das REK bereits zwei- bis dreimal und zehn Gemeinden haben ihr REK sogar bereits vier- bis sechsmal abgeändert. Dies kann entweder daran liegen, dass diese Gemeinden in ihren REKs einen zu engen Rahmen gesetzt haben, oder auch daran, dass in diesen Gemeinden die Instrumente der Örtlichen Raumplanung stets anlassbezogen abgeändert werden. 394

14 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Karte 102: Stand der Räumlichen Entwicklungskonzepte zum

15 Abb. 86: Siedlungsleitbild des REK Henndorf (verkleinerte Darstellung) Quelle: REK Henndorf 2010, Entwicklungsplan 396

16 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Flächenwidmungspläne Jede Gemeinde hat auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts einen Flächenwidmungsplan durch Verordnung aufzustellen. Schon das Stammgesetz des ROG 1998, das Raumordnungsgesetz 1992, brachte gegenüber dem ROG 1977 grundlegende Änderungen, die in den Raumordnungsberichten 1996, 2001, 2005 und 2010 ausführlich erläutert wurden. Damit auch ohne die Vorberichte die maßgeblichen Eckpunkte und Ziele des ROG 2009 hinsichtlich der Örtlichen Raumplanung verstanden werden können, sollen hier nochmals die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Flächenwidmungspläne dargelegt werden: Baulandausweisung für den Planungszeitraum von zehn Jahren: Der zentrale Ansatzpunkt für die Flächenwidmungsplanung ist zweifellos die Beschränkung des Umfanges an auszuweisendem Bauland. Nach 29 Abs. 2 ROG 2009 hat sich das Ausmaß des ausgewiesenen Baulandes nach dem Bedarf zu richten, der in der Gemeinde voraussichtlich in einem Planungszeitraum von zehn Jahren besteht. Der Umfang richtet sich dabei nach den Festlegungen im REK. Der Bedarf ist in einer Beilage zum Flächenwidmungsplan nach Nutzungsarten detailliert zu begründen (Flächenbilanz). Verpflichtung zur Sicherung der Verfügbarkeit von unbebauten Baulandflächen durch entsprechende privatwirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Maßnahmen der Gemeinden: Unverbaute Flächen dürfen nur dann als Bauland ausgewiesen werden, wenn aufgrund einer Nutzungserklärung der Grundeigentümer davon ausgegangen werden kann, dass sie im Fall einer Baulandausweisung innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans einer Bebauung zugeführt werden. Flächen, die nicht entsprechend der Nutzungserklärung verbaut worden sind, sollen in Grünland rückgewidmet werden. Befristung der Entschädigungspflicht bei Rückwidmungen auf zehn Jahre: Eine Entschädigungspflicht bei der Rückwidmung unbebauter Baulandflächen in Grünland ist nach dem ROG 2009 nur mehr dann gegeben, wenn diese innerhalb von zehn Jahren nach der erstmaligen Ausweisung der betreffenden Fläche als Bauland erfolgt ( 49 Abs. 1). Dieser Zeitraum verlängert sich um den aufrechten Bestand einer in diesem Zeitraum erteilten Baubewilligung. Die zeitliche Begrenzung der Entschädigungspflicht bei Rückwidmungen bedeutet, dass alle unbebauten Baulandflächen, deren Ausweisung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, grundsätzlich entschädigungslos in Grünland rückgewidmet werden können. Mit dieser Regelung wurde ein beträchtlicher Mobilisierungseffekt für Bauland erreicht. Spezifische Regelungen wurden in Bezug auf den Eigenbedarf des Grundbesitzers getroffen. 397

17 Abb. 87: Ausschnitt aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Kuchl (verkleinerte Darstellung) Quelle: FWP KUCHL 1998 i.d.g.f. 398 Stand der Flächenwidmungsplanung Im Land Salzburg verfügen seit dem Jahr 1977 sämtliche Gemeinden über einen Flächenwidmungsplan. Aufgrund der notwendigen Rückführung der Baulandüberhänge verpflichtete bereits das ROG 1992 die Gemeinden neuerlich zu einer generellen Überarbeitung ihres Flächenwidmungsplans, und zwar innerhalb der relativ kurzen Zeit von sieben Jahren bis Ende Bis zu diesem Zeitpunkt hatten allerdings nur 46 Gemeinden die Anpassung vorgenommen. Die Fristverlängerung bis 1. März 2003 mit Androhung der Ersatzvornahme hatte zur Folge, dass bis zu diesem Termin nur mehr in 14 Gemeinden die Flächenwidmungspläne noch nicht rechtskräftig an die Vorgaben des ROG 1998 angepasst waren. Davon waren nur mehr in fünf Gemeinden die Arbei-

18 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht ten noch nicht so weit fortgeschritten (bzw. noch nicht begonnen worden), dass das Verfahren nach 87 der Salzburger Gemeindeordnung (Ersatzvornahme) eingeleitet werden musste. In diesem Paragraphen der Gemeindeordnung ist festgelegt, dass die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid mit Fristsetzung aufzutragen hat und nach fruchtlosem Verstreichen der letzten Frist die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde zu treffen hat. Nach Einleitung dieses Verfahrens konnten weitere vier Gemeinden die Arbeiten an der Gesamtüberarbeitung ihres Flächenwidmungsplanes abschließen. Im Frühjahr 2006 hatte auch die letzte Gemeinde die Anpassung der Flächenwidmungspläne an das ROG 1992 (bzw. die Wiederverlautbarung ROG 1998) abgeschlossen. Nach den Übergangsbestimmungen des ROG 2009 gelten diese Flächenwidmungspläne alle als Flächenwidmungspläne nach dem ROG Mit dem ROG 2009 wurde im 20 eine verpflichtende Überprüfung von Räumlichem Entwicklungskonzept und Flächenwidmungsplan im Abstand von zehn Jahren ausgehend vom Inkrafttreten eingeführt. Allerdings führte diese Verpflichtung bisher zu keiner Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes. Abb. 88: Stand der Örtlichen Raumplanung in Österreich im Jahr 2008 Quelle: Österreichische Raumordnungskonferenz, ÖROK-Atlas Aus diesem Grunde scheinen im österreichweiten Vergleich die Flächenwidmungspläne der Salzburger Gemeinden als weitgehend veraltet auf (vgl. Abb. 88). Dazu ist jedoch festzustellen, dass aufgrund der bedarfsorientierten Raumplanung nach dem geltenden Raumordnungsgesetz nicht mehr der Flächenwidmungsplan als das Hauptinstrument der Örtlichen Raumplanung anzusehen ist. Das Alter des Flächenwidmungsplanes ist daher nach den Salzburger Regelungen nicht der entscheidende Parameter, da eine Rückführung der Baulandreserven aus den alten Flächenwidmungsplänen im Rahmen der Gesamtüberarbeitung auf den Zehn-Jahres-Bedarf bereits erfolgt ist. Auch die Anzahl der Teilabänderungen ist in diesem System keine Maßzahl für die Qualität des Umgangs mit dem Instrument, da es im Sinne der bedarfsorientierten Raumplanung durchaus konsequent ist, ein Grundstück im Rahmen einer Teilabänderung erst dann zu widmen, wenn es verfügbar geworden ist. Aus diesem Grund wurde in der Karte 103: Flächenwidmungspläne zum , nicht mehr das Alter der Flächenwidmungspläne dargestellt. Mit wenigen Ausnahmen 399

19 sind alle Flächenwidmungspläne der Salzburger Gemeinden zum Stichtag der Erhebung ( ) mehr als zehn Jahre alt. In vielen Gemeinden wurde seit der Beschlussfassung eine erhebliche Anzahl an Teilabänderungen durchgeführt. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die Zahl der Verfahren alleine noch keine Auskunft darüber gibt, wie viele Flächen seit dem Beschluss der generellen Überarbeitung dazugewidmet worden sind, da es Gemeinden gibt, die in einem Verfahren mehrere Teilabänderungen durchführen. Erst seit Einführung des ROGserve (vgl. dazu LÜFTENEGGER 2010) als Instrument des digitalen aufsichtsbehördlichen Verfahrensablaufs kann eine vergleichbare Zahl angeboten werden. Für den Berichtszeitraum ist daher eine vergleichende Darstellung der Teilabänderungen möglich, siehe Tabelle 62 und Karte 103. Tab. 102: Anzahl der Teilabänderungen nach Jahren und Bezirken bis Stadt Salzburg Hallein Salzburg-Umgeb St. Johann Tamsweg Zell am See Land Salzburg Quelle: ROGserve, Abteilung 10 Die Anzahl an Teilabänderungen nimmt derzeit, nach einem Gipfel bei knapp unter 500 Teilabänderungen im Jahr, wieder leicht ab. Die meisten Teilabänderungsverfahren pro Jahr werden im Bezirk Salzburg-Umgebung durchgeführt, gefolgt von den beiden Innergebirg-Bezirken St. Johann und Zell am See. Statt des Alters des Flächenwidmungsplanes ist in Karte 103 nunmehr dargestellt, ob für die jeweilige Gemeinde der gesamte Flächenwidmungsplan entsprechend der definierten Schnittstelle als digitaler Flächenwidmungsplan vorliegt (grüne Flächensignatur). Auf diese 97 Flächenwidmungspläne kann über SAGISonline im Internet zugegriffen werden. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die vier Auflageexemplare zumindest vorläufig weiterhin als Originalexemplare gelten. Bei 22 Gemeinden ist nach derzeitigem Stand nur ein analoger Flächenwidmungsplan verfügbar, in SA- GISonline sind für diese Gemeinden derzeit nur die Baulandwidmungen verfügbar. 400

20 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Karte 103: Stand der Digitalisierung der Flächenwidmungspläne und Teilabänderungen bis

21 4.4. Bebauungsplanung Das ROG 2009 legt fest, dass jede Gemeinde auf der Grundlage des Räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans Bebauungspläne durch Verordnung zu erstellen hat. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer flächendeckenden Bebauungsplanung für unverbaute Baulandflächen aus. Mit Ausnahme der Stadt Salzburg erfolgte die bisherige Erstellung von Bebauungsplänen jedoch eher im Anlassfall. Die Möglichkeiten für eine aufsichtsbehördliche Kontrolle sind jedoch beschränkt, da die Bebauungspläne keinem Genehmigungsvorbehalt seitens des Landes unterliegen. Die Bebauungsplanung erfolgt in zwei Stufen: Bebauungsplan der Grundstufe nach 51 ROG 2009 mit einfachen generellen Bebauungsgrundlagen; für alle unbebauten Baulandflächen mit Ausnahme von Baulücken und Bauplätzen in Streulage; seit der großen ROG-Novelle 2003 ist auch die Erstellung eines erweiterten Grundstufen-Bebauungsplans als Ergänzung zu einem bestehenden Bebauungsplan der Grundstufe möglich. Bebauungspläne der Aufbaustufe nach 53 ROG 2009 mit der Möglichkeit sehr differenzierter Festlegungen, die im konkreten Anlassfall oder aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zu erstellen sind. Die Aufbaustufe ist als anlassbezogenes Planungsinstrument insbesondere für größere Bauvorhaben (z. B. Gewerbe, Handel, Industrie) zu sehen. Nach 50 Abs. 3 ROG 2009 hat der Bebauungsplan jedenfalls eine Grundstufe zu enthalten und kann durch eine Aufbaustufe ergänzt werden: a) in Bereichen mit besonderer örtlicher Gestaltung (Ortsbild, Landschaft); b) für Bauvorhaben mit einer Gesamtgeschossfläche von mehr als m 2 oder einer Baumasse von mehr als m 3, in Gewerbe- und Industriegebieten ab einer Baumasse von mehr als m 3. Die Gemeinde hat auch die Möglichkeit, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplans entstehenden Planungskosten auf die Eigentümer der Bauplätze umzulegen. Dies gilt allerdings nur für Flächen, die bisher unbebaut sind oder die nach Abbruch des gesamten bisherigen Baubestandes neu bebaut werden. Mit der Novelle 1997 (LGBl. Nr. 75/1997) entfiel die vorherige generelle Pflicht für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Aufbaustufe als Voraussetzung für Großprojekte mit einer Gesamtgeschoßfläche über m² oder einer Baumasse über m³, in Gewerbe- und Industriegebieten ab einer Baumasse von m³. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Aufbaustufe liegt nunmehr bei der Gemeinde, wobei das Erfordernis im Bebauungsplan der Grundstufe festgelegt werden muss. Da seit der großen ROG-Novelle 2003 die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist der Bebauungspläne weitgehend entfallen ist, fehlt der Aufsichtsbehörde eine Überprüfungsmöglichkeit über die von den Gemeinden verordneten Bebauungspläne, wenn diese der Landesregierung nach Beschlussfassung nicht zur Kenntnis übermittelt werden. Eine wesentliche Neuregelung des ROG 2009 ist jedoch die Verpflichtung, bei Teilabänderungen des Flächenwidmungsplans zur Ausweisung von Bauland einen Bebauungsplan gleichzeitig mit der Änderung des FWP aufzustellen (vgl. 68 Abs. 3 ROG 2009). Auf Basis dieser Regelung wird eine Beschleunigung der Verfahren erwartet. 402

22 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Abb. 89: Bebauungsplan der Grundstufe Quelle: Digitale Bebauungspläne 403

23 Abb. 90: Bebauungsplan der Aufbaustufe Quelle: Digitale Bebauungspläne 404

24 1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht Baulandmobilisierung Im Land Salzburg bestehen derzeit folgende Regelungen für eine aktive Bodenpolitik der Gemeinden bzw. Maßnahmen zur Baulandmobilisierung: Vertragsraumordnung Nutzungserklärung Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau Aufschließungskosten-Vorauszahlung Optionen Vertragsraumordnung: Die Verpflichtende Vertragsraumordnung wurde 1999 vom VfGH aufgehoben. Sie erwies sich als funktionierendes Instrument zur Baulandmobilisierung. Vertragsraumordnung unterstützte die Gemeinden bei der Rückwidmung der Baulandüberhänge. Seit Anpassung der Flächenwidmungspläne an das ROG 1992 ist in den Flächenwidmungsplänen nur der Zehn-Jahres-Baulandbedarf ausgewiesen. Nach Aufhebung wurde als Voraussetzung für eine Widmung die Nutzungserklärung eingeführt, welche eine entschädigungslose Rückwidmung bei Nichtnutzung androht. Rückwidmungen aufgrund nicht entsprechender Nutzung der Flächen wurden bis dato jedoch nicht durchgeführt. Die ehemals verpflichtende Vertragsraumordnung wurde somit zu einer Ermächtigung der Gemeinden. Das Instrument wird seither seitens der Gemeinden zu wenig angewendet. Mit dem ROG 2009 wurden die Vorbehaltsflächen für den förderbaren Wohnbau eingeführt. Für den förderbaren Wohnbau geeignete Flächen (das Wohnbauprogramm ist dabei zu berücksichtigen) werden im Flächenwidmungsplan gekennzeichnet und dürfen erst dann gelöscht werden, wenn die Fläche entsprechend dem Zweck verwendet wurde, kein Bedarf mehr besteht oder eine Raumordnungsvereinbarung abgeschlossen wird. Wie die Salzburger Nachrichten am 10. September 2012 berichteten, hat die Gemeinde Flachau für ein Baulandsicherungsmodell für 40 Wohnungen als Erstes dieses Instrumentarium angewendet. Aufschließungskosten-Vorauszahlung: Hierzu wurden im Weg des Anliegerleistungsgesetzes die Gemeinden ermächtigt, für Anliegerleistungen (Bebauungsplan, Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtung/Gehsteige, gemeindeeigene Abwasseranlagen) Vorauszahlungen (80 %) einzuheben. Auch dieses Instrument wird erfahrungsgemäß zu wenig bis gar nicht genutzt. Empfohlen wird den Gemeinden, bereits bei der Erstellung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes Optionen abzuschließen. Zusammenfassend kann aber festgestellt werden, dass sämtliche Instrumente in der Praxis zu wenig zur Baulandmobilisierung verwendet werden, wobei zugleich jedoch die mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Flächen beklagt wird. Eine intensivere Beratung der Gemeinden über die Möglichkeiten bestehender Instrumente sollte daher ins Auge gefasst werden. 405

25 4.6. Bauen in Außenbereichen Die Örtliche Raumplanung des Landes Salzburg erarbeitete in den vergangenen Jahren einen Leitfaden, um die Gemeinden anzuweisen, nur in begründeten Ausnahmen Bauland außerhalb des Einzugsbereiches des Öffentlichen Verkehrs (in Vollziehung einer Bestimmung des Landesentwicklungsprogramms) auszuweisen. Der dadurch angestoßene Diskussionsprozess zeigte wieder einmal die starke Diskrepanz zwischen den Anliegen der Raumordnung und den Bedürfnissen in den Gemeindestuben. Im Zuge der Evaluierungsrunden zum Raumordnungsgesetz wurden seitens der GemeindevertreterInnen mit Blick auf die Vollziehungspraxis der letzten Jahre Forderungen im Hinblick auf eine Lockerung der gesetzlichen Grundlagen geäußert: z. B. großzügigere Handhabung der Lückenschließung im Grünland; z. B. Ermöglichung von Baulandwidmungen auch in Außenbereichen (= Lagen außerhalb des Einzugsbereiches der Grundversorgung) und damit Abkehr von der Orientierung der Siedlungsentwicklung zumindest an den Einrichtungen des Öffentlichen Verkehrs; z. B. Erleichterung des nichtlandwirtschaftlichen Wohnens im Bereich von Landwirtschaften. Alle diese Forderungen widersprechen jedoch dem Ziel der Landesregierung, die Zersiedelung des Landes einzudämmen. Abb. 91: Beispiel für Siedlungen im Außenbereich in der KG Kirchberg, Gemeinde Eugendorf (Lückenschließung in der Ortschaft Oberhausen) Quelle: SAGIS 406

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