Ausgangsfall Ankunft in Deutschland Asylgesuch

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1 Ausgangsfall Ankunft in Deutschland Asylgesuch Hassan ist staatenloser Kurde aus Syrien. Im Sommer 2013 musste er fliehen, weil er von der syrischen Armee einen Einberufungsbefehl erhielt. Gemeinsam mit seinem Bruder, der schon einmal wegen Wehrdienstentziehung festgenommen und in der Haft gefoltert wurde, erreichte er die Türkei. Dort musste er sich von seinem Bruder trennen, weil dieser eine Gelegenheit fand, nach Griechenland zu kommen. Er selbst gelangte im Oktober 2013 nach Bulgarien, wo er zunächst in einem gefängnisartigen Aufnahmelager für Flüchtlinge untergebracht wurde. Dort wurden ihm Fingerabdrücke genommen und er stellte einen Asylantrag. Nach 2 Monaten Gefängnisaufenthalt in dem Lager kam er in ein anderes Flüchtlingsheim in der Nähe von Sofia. Wenige Tage nach der Ankunft musste er vor rassistischen Übergriffen radikalisierter bulgarischer Jugendlicher fliehen. Nachdem er einige Tage obdachlos auf den Straßen von Sofia zugebracht hatte, fand er die Gelegenheit, mit einem Lkw illegal nach Deutschland zu gelangen. Zunächst gelangte er nach Schleswig-Holstein. Er meldete sich in Neumünster beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten, der für die Erstaufnahme für Flüchtlinge zuständigen Zentraleinrichtung des Landes Schleswig-Holstein. Dort erhielt er eine sogenannte BüMA, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. In dieser wurde ihm mitgeteilt, dass er seinen Asylantrag in Berlin stellen müsse. Er müsse sich so schnelle wie möglich nach Berlin begeben.

2 BüMA

3 Asylbewerber Eine gesetzliche Definition des Asylbewerbers gibt es nicht. Es gibt allerdings das Asylbewerber-leistungsgesetz (AsylbLG), das für einen bestimmten Personenkreis, der von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenterleistungen) und SGB 12 (Grundsicherungsleistungen, Sozialhilfe) ausgeschlossen ist, herabgesetzte Sozialleistungen vorsieht.

4 Leistungsberechtigte nach 1 AsylbLG (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach 23 Absatz 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes, b) nach 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c) nach 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, 4. eine Duldung nach 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

5 Phasen des Asylverfahrens, Phase 1: Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, 45 ff AsylVfG Förmliche Asylantragstellung bei der Außenstelle des Bundesamts, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist Verpflichtung zum Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung (bis zu 3 Monaten) Zuständigkeit des Bundesamts für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen Residenzpflicht (bis zu 3 Monaten nach Asylantragstellung) Verbot der Erwerbstätigkeit Anhörung des Asylantragstellers zu seinen Asylgründen; Prognosemeldung des Bundesamts Ggf. Entscheidung des Bundesamts, z.b. bei offensichtlich unbegründet (Abschiebungsandrohung, Ausreisefrist 1 Woche) oder bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (Abschiebungsanordnung ohne Ausreisefrist dorthin); unter Umständen auch Anerkennung, z.b. bei Syrern im vereinfachten Verfahren Ggf. verwaltungsgerichtliches Verfahren

6 Ausgangsfall Teil 2 Asylantrag - Aufenthaltsgestattung In Berlin kam Hassan im Januar 2014 an und fand seinen Bruder wieder, der bereits einen Asylantrag gestellt und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu seinen Asylgründen schon angehört worden war und auf die Entscheidung wartete. Hassan meldete sich, wie ihm in der BüMA aufgegeben, bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber des Landes Berlin, um einen Asylantrag zu stellen. Er wurde an die Außenstelle des Bundesamts in Berlin verwiesen. Dort wurde er fotografiert und ihm wurden wie bereits in Bulgarien Fingerabdrücke genommen. Er erhielt umfangreiche Belehrungen in deutscher und arabischer Sprache (dass er Kurde ist, arabisch nur schlecht versteht und nicht lesen kann, konnte er bei Asylantragstellung nicht vermitteln) über seine Rechte und pflichten als Asylbewerber. Ihm wurde auch eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sein landes Berlin zu wohnen. Auch wurde ihm eine Ladung zu seiner persönlichen Anhörung im Asylverfahren übergeben.

7 Aufenthaltsgestattung S.1

8 Aufenthaltsgestattung S.2

9 Aufenthaltsgestattung, 55 Abs.1 AsylVfG Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat ( 26a) erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung eines Asylantrags.

10 Ausgangsfall Teil 3 Bestimmung des für das Aslverfahren zuständigen Mitgliedstaats der EU (Dublin-Verfahren) In seiner Anhörung gab Hassan an, dass er über die Türkei und Bulgarien nach Deutschland gekommen ist. Die die Anhörung durchführende Einzelentscheiderin des Bundesamts eröffnete ihm am Ende des Gesprächs, dass aufgrund seiner Angaben zunächst geprüft werden müsse, ob Deutschland für die Durchführung seines Asylverfahrens überhaupt zuständig sei. Die Anhörung wurde im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, die Hassan als Kurde nur eingeschränkt versteht. So hat er die Frage, ob noch Geschwister, die auf seine Unterstützung angewiesen sind, in einem EU-Mitgliedstaat leben, nicht verstanden. So blieb unerwähnt, dass sein Bruder ebenfalls in Berlin lebt, und dass dieser aufgrund der in Syrien erlittenen Folterungen an einer immer schlimmer werdenden posttraumatischen Belastungsstörung leidet und er deshalb seinen Bruder keinesfalls alleine lassen kann. Das Bundesamt glich im Anschluss an die Anhörung in der so genannten Eurodac-Datenbank der EU- Mitgliedstaaten Hassans Fingerabdrücke mit den dort gespeicherten Fingerabdrücken ab und fand die in Bulgarien vor einigen Monaten genommenen Fingerabdrücke, einen so genannten Eurodac- Treffer". Daraufhin richtete das Bundesamt ein Gesuch an die bulgarische Asylbehörde, Hassan wieder aufzunehmen. Die bulgarische Behörde erklärte sich wenige Wochen später mit einem Telefax-Schreiben zur Wiederaufnahme von Hassan bereit. Das Bundesamt erließ dann Ende Februar 2014 einen Bescheid, in dem es feststellte, dass Hassans Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sei, und in dem es seine Abschiebung nach Bulgarien anordnete. Der Bescheid endete mit der Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin zulässig sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung schloss mit dem Hinweis, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung habe, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung innerhalb einer Woche beim Verwaltungsgericht gestellt werden könne.

11 Dublin-Bescheid

12 Dublin-Bescheid, Rechtsbehelfsbelehrung

13 Ausgangsfall Teil 4 Gerichtliches Eilverfahren; ablehnender Beschluss; Grenzübertrittsbescheinigung Über ehrenamtlich engagierte Helfer fand Hassan Kontakt zu einem Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid Klage erhob und in einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Verständigung mit dem Rechtsanwalt war schwierig, weil Hassan keinen Dolmetscher hatte, der bei den Besprechungen anwesend sein konnte. Meistens musste er eine in Berlin lebende entfernte Verwandte anrufen, die dann über das Telefon als Sprachmittlerin einsprang. Der Rechtsanwalt erklärte Hassan, dass er trotz des laufenden Klageverfahrens nach Bulgarien abgeschoben werden könne, wenn das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Bis dahin sei eine Abschiebung nach Bulgarien allerdings nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag 6 Wochen später mit der Begründung ab, die in Bulgarien im Jahre 2013 möglicherweise bestehende unerträgliche Situation für Asylsuchende habe sich zwischenzeitlich deshalb gebessert, weil wegen eines zur Türkei hin errichteten Grenzzauns deutlich weniger Flüchtlinge nach Bulgarien gelängen und deshalb keine Kapazitätsengpässe wie noch 2013 bestünden. Ende Mai 2014 musste Hassan bei der Ausländerbehörde (in Berlin Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten, Abteilung 4) vorsprechen, weil die Gültigkeit seiner Aufenthaltsgestattung abgelaufen war. Die Ausländerbehörde verlängerte die Gültigkeit der Bescheinigung nicht, sondern zog die Bescheinigung ein und übergab Hassan eine so genannte Grenzübertrittsbescheinigung, die den Hinweis erhielt, das Hassan zur Ausreise verpflichtet sei, und dass die Ausreisefrist bereits abgelaufen sei. Er solle spätestens nach einem Monat wieder vorsprechen, wenn er bis dahin seiner Ausreisepflicht wiederum nicht nachgekommen sei. Auch vor dem Vorsprachetermin könne er jederzeit abgeschoben werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Hassan erhielt dann von der Sozialbehörde Rechtsanwalt einen Andreas Bescheid, Günzler dass er die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen und in einem Wohnheim für Asylbewerber in Marzahn-Hellersdorf wohnen müsse.

14 Grenzübertrittsbescheinigung GÜB II

15 Ausgangsfall Teil 5: Leben mit der Grenzübertrittsbescheinigung; Angst vor Abschiebung Hassans Rechtsanwalt erklärte nach Erhalt des negativen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, dass er in der gegenwärtigen Phase wenig für Hassan tun könne. Ob Hassan tatsächlich nach Bulgarien abgeschoben werde, sei vollkommen offen. Dies hänge nicht nur von der Energie ab, mit der die Ausländerbehörde die Abschiebung betreibe, sondern auch von den Aufnahmekapazitäten Bulgariens. Wenn die so genannte Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO von 6 Monaten nach Erklärung der Übernahmebereitschaft durch Bulgarien abgelaufen sei, dürfe keine Abschiebung mehr nach Bulgarien erfolgen. Denn dann sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Bis dahin sei die Situation für Hassan allerdings gefährlich, ohne dass er, der Rechtsanwalt, viel für ihn tun könne. Tatsächlich versuchte in den Folgewochen die Ausländerbehörde mehrfach, Hassan abschieben zu lassen. So tauchten unangekündigt in den frühen Morgenstunden Polizeibeamte im Wohnheim auf und fragten nach Hassan. Er hatte Glück; er hatte in diesen Nächten bei seinem Bruder, der mittlerweile als Flüchtling anerkannt war, übernachtet. Der Rechtsanwalt stellte beim Verwaltungsgericht noch mehrere Änderungsanträge, die aber alle abgelehnt wurden. Mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht erklärte dann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Oktober 2014, dass Hassans Überstellung nach Bulgarien wegen Fristablauf nicht mehr möglich sei. Das Asylverfahren werde im nationalen Verfahren fortgeführt. Nach Erhalt dieses Schriftsatzes gab der Rechtsanwalt gegenüber Hassan Entwarnung. Er müsse keine Abschiebung nach Bulgarien mehr befürchten. Es dauerte noch etwa einen Monat, bis die Ausländerbehörde Hassan zur Vorsprache aufforderte, damit er wieder seine Aufenthaltsgestattung Rechtsanwalt bekommen Andreas Günzler könne

16 Phasen des Asylverfahrens, Phase 2: Landesinterne Verteilung Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, ggf. auch eigene Wohnung Erwerbstätigkeit gestattet, sofern die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Vorrangprüfung) Keine Residenzpflicht 3 Monate nach Asylantragstellung, aber Verpflichtung zur Wohnsitznahme im zugewiesenen Aufenthaltsbereich (Landkreis, Kommune) Entscheidung des Bundesamts (nicht rechtskräftig) Ggf. verwaltungsgerichtliches Verfahren

17 Ausgangsfall Teil 6: Warten auf die Entscheidung des Bundesamts Trotz der Nachricht seines Rechtsanwalts, dass er nicht mehr nach Bulgarien abgeschoben werden könne, begann für Hassan, der nach den schlimmen Erfahrungen der Reise und der ständigen Angstsituation in den zurückliegenden Monaten mittlerweile stark zermürbt war, eine nicht enden wollende Zeit des Wartens. Viele seiner Bekannten und Freunde besaßen bereits die Flüchtlingsanerkennung und einen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie eine Aufenthaltserlaubnis. Er selbst musste warten, durfte nicht arbeiten und bekam keinen Sprachkurs finanziert. Erst mit Bescheid vom 19. März 2015, der seinem Rechtsanwalt Anfang April zugestellt wurde, wurde Hassan die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er hat jetzt Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Ebenso hat er Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs, darf arbeiten und erhält Sozialleistungen nach SGB 2. Sollte sich die Situation in Syrien in den kommenden 3 Jahren nicht entscheidend ändern, wird er im Jahre 2018 die Niederlassungserlaubnis mit unbefristeter Geltungsdauer erhalten. Mit seinem Reiseausweis für Flüchtlinge darf er in alle Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben, einreisen mit Ausnahme Syriens.

18 Bescheid Flüchtlingsanerkennung

19 Phasen des Asylverfahrens, Phase 3, Entscheidung des BAMF bzw. VG positiv: Bei Asylanerkennung Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach 25 Abs.1 AufenthG; Reiseausweis für Flüchtlinge, Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet; freie Wohnsitzwahl; Anspruch auf Integrationskurs; Sozialleistungen nach SGB II oder SGB 12 Bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach 25 Abs.2, 1. Alt. AufenthG, Reiseausweis für Flüchtlinge, Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet; freie Wohnsitzwahl; Anspruch auf Integrationskurs; Sozialleistungen nach SGB II oder SGB 12 Bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach 25 Abs.2, 2. Alt. AufenthG, Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet, freie Wohnsitzwahl bei Sicherung des Lebensunterhalts, Anspruch auf Integrationskurs; Sozialleistungen nach SGB II oder SGB 12 Bei Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nach 25 Abs.3 AufenthG, Erwerbstätigkeit unbeschränkt gestattet, freie Wohnsitzwahl bei Sicherung des Lebensunterhalts, kein Anspruch auf Integrationskurs; Sozialleistungen nach SGB II oder SGB 12

20 Phasen des Asylverfahrens, Phase 3, Entscheidung des BAMF bzw. VG negativ bestandskräftig bzw. vollziehbar: Bei Ablehnung des Antrags als einfach unbegründet: Ausreisefrist von 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Bei Nichteinhaltung der Frist Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat möglich; bei Unmöglichkeit der Abschiebung, z.b. wegen Passlosigkeit Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde; bei Unzumutbarkeit der Ausreise Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels möglich; Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nur nach vorheriger Ausreise, es sei denn, gesetzlicher Anspruch Bei Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nach 30 Abs.1 oder 2 AsylVfG: Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts bzw. unverzüglich nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht. Bei Nichteinhaltung der Frist Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat möglich; bei Unmöglichkeit der Abschiebung, z.b. wegen Passlosigkeit Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde; bei Unzumutbarkeit der Ausreise Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels möglich; Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nur nach vorheriger Ausreise, es sei denn, gesetzlicher Anspruch Bei Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nach 30 Abs.3 AsylVfG: Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamts bzw. unverzüglich nach Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht. Bei Nichteinhaltung der Frist Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat möglich; bei Unmöglichkeit der Abschiebung, z.b. wegen Passlosigkeit Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde; Erteilung eines Aufenthaltstitels nur nach vorheriger Ausreise, es sei denn, gesetzlicher Anspruch Bei Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach Dublin-III-VO: Anordnung der Abschiebung in diesen Mitlgiedstaat, keine Ausreisefrist; bis zur Abschiebung Erteilung einer Grenzübertrittsbescheinigung durch die Ausländerbehörde, bei Unmöglichkeit der Überstellung Erteilung einer Duldung; nach Ablauf der Überstellungsfrist von 6 Monaten ggf. Zuständgigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland mit Rückkehr in Phase 2, Entscheidung im nationalen Verfahren

21 Asylverfahren, Entscheidungen des Bundesamts, Normalfall Entscheidung über den Asylantragi.S.v. 13 AsylVfG (1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des 4 Absatz 1 droht. (2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Weitere Entscheidungen des Bundesamts: 24 Abs.2 AsylVfG: Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. 34 Abs. 1 AsylVfG Das Bundesamt erlässt nach den 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, 2a. dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, 3. die Voraussetzungen des 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und 4. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel Rechtsanwalt besitzt. Andreas Günzler

22 Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im Mai 2015 Entscheidungen und Entscheidungsquoten Im Berichtsmonat Mai 2015 wurden Asylverfahren von Personen ( Erst- und 2.3 Im Monat Mai lag die Gesamtschutzquote (Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer F Im bisherigen Berichtsjahr 2015 wurden insgesamt Entscheidungen über Asylanträge g Dabei lag die Gesamtschutzquote für alle HKL im bisherigen Jahr 2015 bei 34,7 % ( pos Im Monat Mai 2015 wurden Personen beim Bundesamt angehört. Im bisherigen Berichtsjahr 2015 wurden insgesamt Personen beim Bundesamt angehö Hiervon entfielen 91,1 % ( Anhörungen) auf Erstantragsverfahren. Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2015

23 Entscheidungsstatistik des Bundesamts seit 2006 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2015

24 Asylberechtigung Art. 16a GG (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

25 Internationaler Schutz 1 Abs.2 AsylVfG (Auszug) Der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie

26 Der Flüchtlingsbegriff i.s.v. 3 Abs.1 AsylVfG Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

27 Verfolgungshandlungen ( 3 a AsylVfG) (1) Als Verfolgung im Sinne des 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des 3 Absatz 2 fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. (3) Zwischen den in 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

28 Verfolgungsgründe i.s.v. 3b AsylVfG (1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; 2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; 3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; 4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft; 5. unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. (2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

29 Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann ( 3c AsylVfG) Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

30 Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei internem Schutz ( 3e AsylVfG) (1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

31 Subsidiärer Schutz ( 4 AsylVfG) (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

32 Nationale Abschiebungsverbote, 60 Abs.5 u. 7 AufenthG 60 Verbot der Abschiebung (1) ( ) (2) ( ) (3) ( ) (4) ( ) (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. (6) ( ) (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

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