AKTUELLE EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGEN
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- Anna Bachmeier
- vor 7 Jahren
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1 AKTUELLE EUROPÄISCHE ENTWICKLUNGEN Dr. Andreas Priebe Hans-Böckler-Stiftung Dr. Marta Böning DGB Bundesvorstand
2 Übersicht 1. Bedeutung des EU-Arbeitsrechts für Deutschland 2. REFIT und Better Regulation 3. EU-Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigen Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung 4. Europäische Säule sozialer Rechte Dr. Marta Böning 2
3 Bedeutung des EU-Arbeitsrechts - I An Europa geht auch in der nationalen Gesetzgebung kein Weg mehr vorbei. Fast alle nationalen Gesetze, Verordnungen usw. basieren auf europäischen Vorgaben. Man unterscheidet beim europäischen Recht zwischen dem Primärrecht und dem Sekundärrecht. Europäisches Primärrecht Alle völkerrechtlichen Verträge, die im Rahmen der EU von den Staats- und Regierungschefs ausgehandelt und durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Als Gründungsverträge gelten der Pariser Vertrag von 1951 zur Bildung der Montanunion (1952 in Kraft getreten) und die Römischen Verträge von 1957 (EWG, Euratom in Kraft getreten). Der jüngste Reformvertrag von 2007 ist der Vertrag von Lissabon. Wichtig sind auch die Europäische Grundrechtecharta, der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Bsp.: Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Tarifautonomie, Schutz vor Diskriminierung, Dr. Marta Böning 3
4 Bedeutung des EU-Arbeitsrechts - II Europäisches Sekundärrecht EU-Verordnungen: Rechtsakt der EU, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt und in allen Teilen verbindlich ist. Eine Verordnung ersetzt also nationales Recht. Es handelt sich überwiegend um Durchführungsbestimmungen. Bsp.: Legehennenverordnung, (EU-Datenschutzgrundverordnung ist EU-Verordnung, enthält aber Öffnungsklauseln), EU-Richtlinien: Rechtsakt der EU, das von allen Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dabei ist das darin festgelegte Ziel (zum Beispiel ein Grenzwert bei umweltbelastender Produktion) verbindlich. Die Wahl der Mittel zur Erreichung des Ziels (Verbot oder Steueranreiz) bleibt aber den Mitgliedsstaaten überlassen. Bsp.: EU-Arbeitszeitrichtlinie, EU-Leiharbeitsrichtlinie, Insgesamt gibt es über 80 Richtlinien und Verordnungen, die europaweit Standards im Arbeitszeitrecht, Mitbestimmungsrecht, Arbeitsschutz, Mutterschutz, Antidiskriminierungsrecht, Teilzeitrecht usw. setzen. Dr. Marta Böning 4
5 REFIT und Better Regulation - I Das REFIT-Programm ( Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung ) der EU startete Ziel ist es, Bürokratie und unnötige Regulierungslasten abzuschaffen. Zu diesem Zweck wird der gesamte Bestand an EU-Rechtsvorschriften auf Verwaltungslasten, Unstimmigkeiten, Lücken oder wirkungslose Maßnahmen untersucht. Im Better Regulation -Programm ( Bessere Rechtsetzung ) der EU, gestartet 2015, fasst die EU-Kommission ihre Aktivitäten zum Bürokratieabbau und für eine effektive EU-Gesetzgebung zusammen. Dr. Marta Böning 5
6 REFIT und Better Regulation - II Grundsätzlich ist ein EU-Bürokratieabbau ja durchaus nichts schlechtes man denke nur an die berühmte EU-Bananenverordnung. Auch die sog. Stoiber-Gruppe zum Bürokratieabbau schlug 2014 in ihren Abschlussbericht Maßnahmen zum Bürokratieabbau vor und forderte u.a. Vorfahrt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die derzeitigen Programme REFIT und Better Regulation sind jedoch vor allem auf die Entlastung der Wirtschaft ausgerichtet. Die Interessen der Beschäftigten und Verbraucher stehen nicht im Focus der Programme. Dr. Marta Böning 6
7 REFIT und Better Regulation - III Diese Einseitige Ausrichtung ist aus verschiedenen Gründen kritisch zu hinterfragen: Die Programme dienen der Entlastung der Unternehmen; langfristige soziale Kosten etwa durch mehr Unfälle und Erkrankungen durch einen niedrigeren Arbeitsschutz werden nicht bewertet. Problematisch ist es auch, wenn Arbeitnehmerrechte als bürokratische Hindernisse bewertet werden. So stehen drei Richtlinien, die u.a. die Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Vertretungen bei Massenentlassungen und Unternehmensübergängen betreffen, erneut auf den Prüfstand. Ebenso liegt z.b. die längst überfällige neue EU-Krebsrichtlinie seit Jahren auf Eis und wird auf bessere Rechtsetzung hin evaluiert. Jedes Jahr sterben nach Angaben des DGB europaweit etwa Beschäftigte an berufsbedingten Krebserkrankungen. Und die EU prüft Bürokratieabbau Gleiches gilt für weitere Richtlinien. So wird seit langem die Reform der Mutterschutzrichtlinie verschleppt, und auch die Reformen zur Erfassung psychischer Erkrankungen wird derzeit nicht weiter verfolgt. Dr. Marta Böning 7
8 EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - I EU-Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigen Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Verabschiedet am durch das Europäische Parlament. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung europaweit einheitlicher Mindeststandards für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, z.b. als Schutz vor Wirtschaftsspionage. Die Richtlinie ist von den Mitgliedsstaaten binnen zwei Jahre in nationales Recht umzusetzen. Dr. Marta Böning 8
9 EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - II Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. Geschäftsgeheimnis Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind; b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind; c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt; 2. Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt; 3. Rechtsverletzer jede natürliche oder juristische Person, die auf rechtswidrige Weise Geschäftsgeheimnisse erworben, genutzt oder offengelegt hat; 4. rechtsverletzende Produkte Produkte, deren Konzeption, Merkmale, Funktionsweise, Herstellungsprozess oder Marketing in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen. Dr. Marta Böning 9
10 EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - III Die Definitionsgewalt darüber, welche Informationen als schützenswerte Geheimnisse gelten sollen, wird weitgehend dem Unternehmen überlassen. Das Unternehmen kann somit nahezu alle Informationen als geheim einstufen und unter Verschluss halten. In Deutschland gelten bisher nur solche wirtschaftlichen Informationen als Geschäftsgeheimnis, an deren Geheimhaltung das Unternehmen ein objektives berechtigtes Interesse hat hier wäre die neue Richtlinie ein Rückschritt. Wer gegen die Richtlinie verstößt, macht sich schadensersatzpflichtig. Haftung sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit möglich. Daraus resultieren im Wesentlichen drei Problemkreise: Haftungsregelung benachteiligt Beschäftigte unangemessen Unzureichender Schutz von Whistleblowern im Arbeitsverhältnis Ausweitung der Geheimhaltungspflicht der Arbeitnehmervertretungen Dr. Marta Böning 10
11 EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen - IV Haftungsregelung benachteiligt Beschäftigte unangemessen Dem Grundsatz nach zieht eine Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen rechtswidrigen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung eine Schadensersatzpflicht nach sich (Art. 13 Abs. 1 S. 1 der EU-RL). Das kann auch für Auskünfte von Beschäftigten gegenüber Behörden gelten ( Vorsatz ). Zudem können z.b. auch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erworbene spezielle Fachkenntnisse als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Der Beschäftigte macht sich so ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er diese Kenntnisse bei einem neuen Arbeitgeber einsetzt. Unzureichender Schutz von Whistleblowern im Arbeitsverhältnis Zwar soll die Richtlinie nicht den Schutz der Aktivitäten von Whistleblowern einschränken daher soll sich ihr Schutz nicht auf jene Fälle erstrecken, in denen die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses dem öffentlichen Interesse dient. Die Richtlinie führt zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten bei Hinweisgebern was ist erlaubt und was nicht? Whistleblower müssen im Prozess beweisen, dass sie im öffentlichen Interesse gehandelt haben. Zudem schützt die Richtlinie sie zwar evt. vor Schadensersatzforderungen des Unternehmens, nicht aber vor arbeitsrechtlichen Sanktionen wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ausweitung der Geheimhaltungspflicht der Arbeitnehmervertretungen 79 BetrVG (Geheimhaltungspflicht): Der AG kann zukünftig nahezu alle Informationen unabhängig davon, ob an ihnen ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht, als geheim einstufen und den Betriebsrat damit zur Geheimhaltung verpflichten. Damit kann er die Tätigkeit des Betriebsrats weitgehend lahmlegen, denn ein Verstoß kann nach 120 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Dr. Marta Böning 11
12 Europäische Säule sozialer Rechte - I : Jean-Claude Juncker, Präsident der Europäischen Kommission, kündigt die Einrichtung einer europäischen Säule sozialer Rechte an. Wir müssen die Arbeiten an einem fairen und wahrhaften europäischen Arbeitsmarkt vorantreiben. Zur Umsetzung hat die Europäische Kommission am eine Konsultation der Sozialpartner gestartet und einen ersten, vorläufigen Entwurf vorgelegt. Gründe für das Vorhaben: Die Wirtschaftskrisen der letzten Jahre hatten weitreichende negative soziale Folgen, die das zukünftige Wirtschaftswachstum in der EU gefährden könnten. Die derzeitigen rapiden Veränderungen in der Arbeitswelt (Digitalisierung) führen zu starken Veränderungen bei den Beschäftigungsbedingungen. Der zukünftige Erfolg des EURO-Raums ist abhängig von der Effektivität der nationalen Arbeitsmärkte und Wohlfahrtssysteme. Dr. Marta Böning 12
13 Europäische Säule sozialer Rechte - II Nach dem Subsidiaritätsprinzip der EU sind primär die Mitgliedsstaaten für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik zuständig. Im Rahmen der geplanten Säule bleiben bestehende Rechte gültig sie werden weder erneut niedergelegt noch geändert. Die Säule sozialer Rechte enthält in drei Kapiteln insgesamt 20 Politikfelder. Diese sind: Kapitel 1: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang Z.B. Flexible und sichere Arbeitsverträge, Kapitel 2: Faire Arbeitsbedingungen Z.B. Löhne und Gehälter, Arbeitsschutz, Kapitel 3: Angemessener und nachhaltiger Sozialschutz Z.B. Gesundheitsvorsorge und Krankenleistungen, Mindesteinkommen, Dr. Marta Böning 13
14 Europäische Säule sozialer Rechte - III Die geplante Europäische Säule sozialer Rechte ist eine Mogelpackung der EU-Kommission. Sie gibt vor, die soziale Dimension der EU zu stärken, ändert aber nichts daran, dass die EU primär eine Wirtschaftsunion und keine Arbeits- und Sozialunion ist. Aus der geplanten Säule resultieren keine echten sozialen Verbesserungen; wirkliche Reformen sind nicht geplant, und nach wie vor sind primär die Mitgliedsstaaten für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik zuständig. DGB und EGB beteiligen sich kritisch am Verfahren und fordern: Eine echte Verbesserungen der sozialen Rechte und eine Durchsetzung bestehender Rechte; und den Vorrang sozialer Grundrechte vor den wirtschaftlichen Grundfreiheiten. Die Konsultationen mit den Sozialpartnern dauern noch an; Ergebnisse werden frühestens 2017 erwartet. Dr. Marta Böning 14
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Dr. Marta Böning 15
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