Hinweise zur exegetischen Arbeit

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1 Hinweise zur exegetischen Arbeit Die nachfolgenden Hinweise verstehen sich als eine Kurzanleitung zu exegetischem Arbeiten, die zudem auf die klausurmäßige Bearbeitung von Quellen des römischen Rechts ausgerichtet ist. Ausführlichere Anleitungen sind bei den Literaturhinweisen zitiert. Dort finden Sie auch Angaben zu einigen Musterexegesen, anhand derer sich die hier als Trockenübung vorgestellte exegetische Arbeit an konkreten Rechtstexten nachvollziehen läßt. Insbesondere der Hauptteil der Quellenexegese, die juristische Erörterung des Rechtstextes, läßt sich nicht rein theoretisch anhand eines Prüfungsschemas erlernen. Ebenso wie die juristische Klausurtechnik lernt man auch das exegetische Arbeiten nur dadurch, daß man es an konkreten Quellentexten einübt. Daher sei jedem, der sich eingehender mit dem römischen Recht befassen möchte, der Besuch des romanistischen Seminars empfohlen. Die Quellenexegese ist die Grundlage jeder romanistischen Arbeit. Mit dem Ausdruck Quellenexegese wird die Auslegung oder Interpretation (Exegese) eines antiken Rechtstextes (Quelle) bezeichnet. Handelt es sich bei der auszulegenden Quelle um ein Fragment der Digesten, der Sammlung klassischer Juristenschriften des Kaisers Justinian von 533 n. Chr., so spricht man von einer Digestenexegese. Wenn man sich verdeutlicht, daß wir unsere Kenntnis des römischen Rechts nur der Überlieferung von antiken Texten bis in unsere Zeit verdanken, so wird erkennbar, weshalb der exegetischen Arbeit ein solcher Stellenwert in der Wissenschaft vom römischen Recht zukommt. Denn die antiken Texte sprechen nicht unmittelbar zu uns, sie wurden nicht in der Absicht verfaßt, einem Juristen des 21. Jahrhunderts römisches Recht zu erklären. Vieles an ihnen scheint dem modernen Juristen unverständlich, etwa weil sie Kenntnisse voraussetzen, die ein römischer Jurist selbstverständlich besaß, die uns heute aber fehlen. Wenn wir trotz unserer Verständnisprobleme aus den antiken Texten Kenntnisse über die Entwicklung des römischen Rechts gewinnen wollen, so müssen wir sie interpretieren, also exegetisch bearbeiten. Ebenso wie die Methode der Subsumtion im Gutachtenstil erlernt werden muß, um das geltende Recht unter Beachtung aller relevanten Gesichtspunkte anwenden zu können, so ist auch die Beherrschung der exegetischen Methode unerläßlich, um einen antiken Rechtstext unter Einbeziehung aller sinnvollen Aspekte zu interpretieren. Es bietet sich an, die Exegese etwa nach der hier vorgeschlagenen Einteilung I - VII zu gliedern. Die Erfahrung lehrt, daß es die Klarheit und Stringenz des eigenen Gedankengangs fördert, wenn man sich dazu zwingt, nicht wahllos alles Wissen niederzuschreiben, sondern nur die konkrete Aufgabe zu bearbeiten. Dies will das folgende Schema erleichtern. Danach gliedert sich eine Quellenexegese in: I. Wiedergabe des Quellentextes und Übersetzung II. Erläuterung der Inskription III. Textkritik IV. Paraphrase V. Rechtsfrage und Entscheidung des Juristen VI. Erörterung VII. Vergleich mit dem geltenden Recht (1 / 5)

2 Im einzelnen: I. Wiedergabe des Quellentextes und Übersetzung Die Exegese sollte mit einer Wiedergabe des (lateinischen) Quellentextes und einer selbständig anzufertigenden Übersetzung beginnen. Hinsichtlich der Übersetzung ist es notwendig, sich den folgenden Zusammenhang zu verdeutlichen: Jede Übersetzung ist immer auch schon Interpretation eines Textes. Eine 1 : 1 - Übertragung eines Textes von einer Sprache in die andere ist unmöglich, da eine Übersetzung stets einige Deutungsvarianten ausschließt, die im Originaltext enthalten sind, und solche hinzufügt, die der Originaltext nicht enthält. Aus dieser Einsicht folgt für die eigene Übersetzung zweierlei: Zum einen kann die zu Beginn der exegetischen Arbeit angefertigte Übersetzung nur eine Rohübersetzung sein. Denn wie jede Übersetzung ist auch sie eine Interpretation, allerdings eine inhaltlich gewissermaßen noch unreflektierte Interpretation, da sich die eigentlich inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Text ja erst an die Rohübersetzung anschließt. Man kann sie daher als ein erstes Zwischenergebnis betrachten. Erst nach Abschluß der inhaltlichen Interpretation, der eigentlichen Exegese, kann man dann zu einem endgültigen Übersetzungsergebnis gelangen. Zum anderen ergibt sich aus der Erkenntnis, daß Übersetzung immer auch Interpretation bedeutet, zwingend die Notwendigkeit, den lateinischen Text, nicht seine Übersetzung, zur Grundlage und zum Gegenstand der exegetischen Arbeit zu machen. Die eigene Übersetzung verfolgt daher nur den Zweck, den lateinischen Text in den Griff zu bekommen und damit der exegetischen Arbeit mit einem vorläufig gesicherten, fixierten Textverständnis ein festes Fundament zu verschaffen. Zudem weiß ein Leser der Exegese dann, welches Textverständnis der folgenden Interpretation zugrunde liegt. Aus alldem ergibt sich weiterhin, daß fremde Übersetzungen zwar hilfsweise bei der eigenen Übersetzung herangezogen werden dürfen, diese aber keinesfalls ersetzen können, geschweige denn zur Grundlage der Exegese gemacht werden dürfen. Sollte eine Quellenexegese in Klausurform zu schreiben sein, kann auf Textwiedergabe und Übersetzung verzichtet werden, da beides sich bereits auf dem Aufgabenblatt befinden wird. (Insbesondere die Klausur im Grundkurs Römische Rechtsgeschichte setzt keine Lateinkenntnisse voraus.) II. Inskription Die sog. Inskription ermöglicht es, die Quelle zu identifizieren und dadurch in ihren juristischen, historischen und spezifisch wissenschaftsgeschichtlichen Kontext einzuordnen, aus dem heraus eine Interpretation erst möglich wird. Nur wenn man weiß, von wem ein Text in welcher Situation und für welchen Adressatenkreis verfaßt wurde, kann man seinen Inhalt verstehen. Mit dem Ausdruck Inskription bezeichnet man den Herkunftsnachweis eines antiken Rechtstextes. Die Inskription nennt den Autor und das Werk sowie die konkrete Stelle innerhalb des Werkes, dem der Text entnommen ist. Weitere Angaben können hinzukommen: Ist etwa der Text innerhalb der justinianischen Digesten überliefert, so ist zusätzlich vermerkt, an welcher Stelle innerhalb der Digesten sich das Textfragment befindet. Zumindest ein Teil dieser Angaben wird in der Inskription abgekürzt wiedergegeben. Zum Beispiel bezeichnet die Inskription Pomponius libro nono ad Sabinum D. 18,1,6,2 einen Text, den Pomponius im neunten Buch seines Sabinuskommentars schrieb, und der in den Digesten im 18. Buch, in dessen 1. Titel, dessen 6. lex und darin in 2 steht. Im Rahmen der Quellenexegese stellt sich nun die Aufgabe, diese teils abgekürzten Angaben aufzulösen und kurz zu erläutern. Der Autor sollte durch einige Hinweise zu Leben und Werk (soweit möglich) in einen historischen und insbesondere auch (2 / 5)

3 wissenschaftsgeschichtlichen Kontext eingeordnet werden. Desgleichen ist sowohl das konkrete Werk, dem die zu bearbeitende Quelle entstammt, als auch die Werkgattung, der es angehört, juristisch und wissenschaftsgeschichtlich zu verorten. Schließlich sind die Angaben zur Überlieferung, etwa in den Digesten, aufzulösen. Nennt die Textstelle weitere Personen oder Werke, etwa weil im Text die Meinungen anderer Juristen wiedergegeben werden, so sind auch diese zu identifizieren und in ihren juristischen, historischen und spezifisch wissenschafts-geschichtlichen Kontext einzuordnen. Ebenso wie die Übersetzung dient damit auch die Erläuterung der Inskription dazu, sich der Grundlagen einer inhaltlichen Interpretation des Textes zu versichern. Diese Aufgabe erfordert zumindest diejenigen Grundkenntnisse der Quellen des römischen Rechts, die in der Vorlesung zur römischen Rechtsgeschichte vermittelt werden. III. Textkritik In einem nächsten Schritt ist der Text daraufhin kritisch zu überprüfen, ob die überlieferte Fassung tatsächlich die Originalversion wiedergibt, oder ob im Laufe der Jahrhunderte Textveränderungen stattgefunden haben. Diese sogenannte Textkritik verfolgt das Ziel, den Originalwortlaut der Quelle festzustellen. Dieser Teil der Quellenexegese dient also dazu, Einsicht in die jeweils speziellen Probleme der Textüberlieferung zu gewinnen und von dieser Basis ausgehend eine lateinische Textfassung zu konstituieren, die der weiteren Exegese zugrundeliegen soll. Denn hinsichtlich des Quellentextes besteht folgendes Problem, welches wir mit Hilfe der Textkritik zu beheben versuchen: Kein antiker Rechtstext ist unmittelbar, in seiner ersten, originalen Fassung bis in unsere Zeit überliefert. Insofern gilt für Papyrusrollen und die sie als Textmedium ablösenden Pergamentcodices nichts anderes als für sonstige materielle Hinterlassenschaften der Antike: Kaum etwas ist uns erhalten, das meiste zerfiel, ging verloren oder wurde zerstört. Mit dem Verlust der Papyrusrolle oder des Pergamentcodex ging jedoch nicht immer auch der Verlust des Textes einher: Vielfach existierten Abschriften des Textes, denn in der Antike und auch im Mittelalter war das Abschreiben von Texten der einzige Weg ihrer Vervielfältigung. Jeder Text wurde somit über die Jahrhunderte mindestens einmal, meist häufiger abgeschrieben. Nur diese Abschriften, nicht aber die Originalfassungen haben bis in unsere Zeit überdauert. Das Problem besteht nun darin, daß Abschriften durch unbewußte Fehler oder durch bewußte Änderungen vom Originaltext abweichen können - und dies in der Regel an einigen Stellen auch tun. Bei manchen Rechtstexten ist daher nicht klar, ob sie in der uns überlieferten Fassung auf den römischen Juristen selbst als Autor oder auf die Fehler bzw. Eingriffe eines antiken oder mittelalterlichen Abschreibers zurückgehen. Da wir das antike römische Recht erforschen, ist es für uns von elementarer Bedeutung, ob die inhaltliche Aussage einer Quelle, aus der wir unser Wissen schöpfen, tatsächlich von einem bestimmten römischen Juristen stammt oder etwa von einem fehlerhaft arbeitenden mittelalterlichen Abschreiber verändert wurde. Im letzteren Fall wäre die inhaltliche Aussage der Quelle in der überlieferten Form für unsere Zwecke völlig wertlos. Als textkritisch bezeichnet man nun diejenigen Methoden, mit deren Hilfe versucht wird, den Originalwortlaut von Texten festzustellen bzw. nötigenfalls zu rekonstruieren. Man unterscheidet dabei die niedere von der höheren Textkritik. Die niedere Textkritik beschränkt sich darauf, die ursprüngliche Textgestalt möglichst wiederherzustellen. Demgegenüber fragt die höhere Textkritik danach, ob der Text inhaltlich glaubwürdig ist, welchem Autor er zuzuschreiben ist und ob sich in ihm sogenannte Interpolationen, d.h. absichtliche Textveränderungen durch einen anderen als den Autor, finden. Diese zumeist nach inhaltlichen Kriterien zu klärenden Fragen der höheren Textkritik sind erst bei der juristischen Erörterung der Quelle zu behandeln. (3 / 5)

4 Punkt III der Exegese dient hingegen dazu, sich ihres Gegenstandes, des lateinischen Textes, zu versichern. Daher ist an dieser Stelle niedere Textkritik mit dem Ziel der Konstitution des Originaltextes zu betreiben. Hierzu sind als Hilfsmittel kritische Textausgaben heranzuziehen, welche neben einer Textfassung auch abweichende Lesarten anderer Abschriften des antiken Textes sowie Parallelüberlieferungen in anderen antiken Quellen verzeichnen. Mit Hilfe des sogenannten kritischen Apparates kann man sich ein Bild von der Überlieferungssituation des Textes machen. (Wegen der Notwendigkeit, mit kritischen Textausgaben zu arbeiten, spielt die Textkritik in einer in Klausurform zu schreibenden Quellenexegese keine Rolle.) IV. Paraphrase Paraphrase bedeutet Umschreibung. Dieser Teil der Exegese erfordert eine Wiedergabe des Inhalts der Textstelle mit eigenen Worten. Sinn und Zweck der Paraphrase ist es zunächst, sicherzustellen, daß man den inhaltlichen Kern des Textfragments erfaßt hat. Außerdem können hier weitere Angaben zum Zusammenhang des jeweiligen Problems ergänzt werden. Römische Rechtstexte sind nämlich mitunter so knapp formuliert, daß das Verständnis z.b. des behandelten Sachverhalts weitere Angaben erfordert. Wichtig ist hier, sich darauf zu konzentrieren, nur den Inhalt der Textstelle mit eigenen Worten wiederzugeben, nicht etwa schon mit der Interpretation zu beginnen. Auf die Verwendung selbständiger Formulierungen ist zu achten, da man daran zur eigenen Kontrolle sein Textverständnis messen kann. Wer einen Text nicht in eigenen Worten wiedergeben, sondern bloß den Wortlaut der Übersetzung abschreiben kann, hat ihn im Zweifel nicht verstanden. Handelt es sich bei der Textstelle um eine Fallentscheidung eines römischen Juristen, so ist Punkt IV (Paraphrase) der Exegese streng von Punkt V (Rechtsfrage und Entscheidung) abzugrenzen. Unter Punkt IV ist im Rahmen der Paraphrase der der Entscheidung des Juristen zugrundeliegende Sachverhalt mit eigenen Worten darzustellen. Da in den römischen Rechtstexten der Sachverhalt häufig mit den Entscheidungsbegründungen verwoben ist, ist dies keine leichte Aufgabe. Sie erfordert eine klare Isolierung des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts von sämtlichen aufgeführten juristischen Bewertungen. V. Rechtsfrage und Entscheidung des (oder der) Juristen Hier gilt es, das in der Quelle behandelte juristische Problem und seine Lösung(en) abstrakt, d.h. losgelöst von einem eventuell geschilderten Lebenssachverhalt, zu erfassen. In Umkehrung des zu Punkt IV Gesagten geht es bei Punkt V also um die Isolierung der juristischen Aspekte vom Lebenssachverhalt. Die Exegese sollte auch an dieser Stelle kurz und prägnant sein, sich mithin auf die Herausarbeitung der Rechtsfrage und ihrer Entscheidung beschränken, ohne auf den Sachverhalt oder die Entscheidungsbegründungen einzugehen. Wie bereits unter IV. angedeutet, behandelt nur ein Teil der römischen Rechtstexte Fallentscheidungen römischer Juristen. Nur dieser Teil der Texte läßt sich nach dem hier zugrundegelegten Schema streng in Paraphrase des Sachverhalts, Rechtsfrage und Entscheidung des Juristen aufgliedern. Andere Texte geben etwa nur eine Definition oder eine Rechtsregel ohne konkreten Fallbezug wieder, oder sie führen eine Gliederung eines Rechtsgebietes nach Ober- und Unterbegriffen ein. Hier gilt es, sich erneut vor Augen zu führen, daß das hier vorgestellte Prüfungsschema der Quellenexegese kein Selbstzweck ist, sondern eine Anleitung und ein Hilfsmittel zu exegetischem Arbeiten, das mit Verstand benutzt werden will: Wo etwa der Quellentext keinen Lebenssachverhalt enthält, läßt sich ein solcher auch nicht streng nach Schema paraphrasieren. Die Punkte IV und V dienen nur (4 / 5)

5 dazu, den Inhalt des Textes klar herauszuarbeiten, wobei man häufig zweckmäßigerweise zwischen der Wiedergabe des Sachverhalts einerseits (IV) und der Darstellung des juristischen Problems andererseits (V) differenzieren sollte. VI. Juristische Erörterung Dieser Punkt der Exegese bildet ihren Hauptteil, hier findet die eigentliche Interpretation statt. Die juristische Erörterung ist daher der schwierigste, aber auch der wichtigste Teil der Quellenexegese. Hier findet statt, was den Kern der romanistischen Arbeit ausmacht: Die Gewinnung von Erkenntnissen über das römische Recht aus den Quellen. Von dem Sonderfall abgesehen, daß man eine konkrete Frage zu beantworten hat, versucht man in der Erörterung daher (auch wenn dies in einer Klausur nur ansatzweise möglich ist), dem antiken Text alle Aussagen über seinen Gegenstand, die er nur irgend enthält, abzugewinnen. Deshalb erfordert Punkt VI der Exegese, den Text inhaltlich unter allen sinnvollen Gesichtspunkten zu erörtern. Wie dies im einzelnen aussieht, läßt sich nicht allgemein vorschreiben. Die sinnvollerweise zu erörternden Aspekte ergeben sich immer erst aus dem Inhalt der konkreten Quellenstelle, sie herauszuarbeiten stellt bereits einen bedeutenden Teil der exegetischen Arbeit dar. Verlangt wird eine Erklärung des Inhalts der Quellenstelle. Dies geschieht etwa dadurch, daß man die Aussage der Quelle in Bezug setzt zu dem sonstigen Wissen, das wir über dieses Thema besitzen. Häufig gelingt dies, indem man die Kernbegriffe der Quelle betrachtet und vergleicht, ob sie in dem Quellentext mit dem gleichen Gehalt und in dem gleichen Zusammenhang gebraucht werden, wie man es selbst bisher gelesen und gelernt hat. Unabhängig davon, ob man nun eine Übereinstimmung oder eine Abweichung feststellt, sollte man versuchen, das Ergebnis zu den Befunden der Inskription in Beziehung zu setzen, sich also beispielsweise fragen, wie sich ein solches Begriffsverständnis des Autors vor dem Hintergrund seiner wissenschaftsgeschichtlichen Stellung erklären läßt. An diesem Punkt in der Exegese ist auch der Ort, sich mit eventuell in der Quelle aufgeführten Entscheidungsbegründungen oder sonstigen juristischen Wertungen auseinanderzusetzen. Ist z.b. der Argumentationsgang des Juristen ohne weiteres nachvollziehbar oder sind bestimmte Vorannahmen nicht genannt, sondern müssen erst aus der Argumentation erschlossen werden? Inwiefern stimmt der Argumentationsgang mit der sonstigen, bekannten Arbeitsweise des Juristen überein? Mitunter finden sich keinerlei Begründungen für eine Entscheidung, in diesem Fall muß eine Rekonstruktion versucht werden. In diesem Zusammenhang werden, wenn es dazu Anlaß gibt, auch die Leitfragen der höheren Textkritik (vgl. III) erörtert. Ist der Text authentisch, d.h. stammt er tatsächlich von dem antiken Autor, dem er zugeschrieben wird? Ist er inhaltlich glaubwürdig oder treten etwa nicht zu erklärende Widersprüche zu Aussagen anderer Quellen auf? Gibt es Anhaltspunkte dafür, daß anders nicht zu erklärende, inhaltliche Auffälligkeiten des Textes auf Eingriffe fremder Bearbeiter zurückgehen, d.h. sog. Interpolationen sind? VII. Vergleich mit dem geltenden Recht Abschließend ist ein kurzer Vergleich mit dem geltenden Recht anzustellen. Es ist darzulegen, wie sich das jeweilige Rechtsinstitut im modernen Recht entwickelt hat. Falls die Rechtseinrichtung sich im modernen Recht nicht findet, ist danach zu fragen, auf welchem Wege man das von der Quelle aufgeworfene Rechtsproblem heute löst. Wo es sinnvoll erscheint, soll sich der Vergleich nicht auf deutsches Recht beschränken, sondern auch ausländische Rechte einbeziehen. (5 / 5)

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