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1 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R An das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Abteilung II/7 zhd. Fr. Milana TOMIC Minoritenplatz Wien Wien, am GZ: 125/08; mf Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) für Österreich Einleitung des Konsultationsverfahrens, Stellungnahme zum Konsultationspapier Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Schreiben vom , eingelangt bei der Österreichischen Notariatskammer am , hat das Bundesministerium für Justiz ein Informationsschreiben betreffend die Einleitung des Konsultationsverfahrens zur Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) für Österreich durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen zum Konsultationsverfahren bzw. zum zugrunde liegenden, umfangreichen Konsultationspapier bis an das BMUKK abgegeben werden können, übersendet. Die Österreichische Notariatskammer dankt für die Möglichkeit, sich zum vorliegenden Konsultationspapier äußern zu können und erlaubt sich, nachstehende Stellungnahme abzugeben: Österreichische Notariatskammer Landesgerichtsstraße 20, 1011 Wien, PF 150, Telefon: +43/1/ , Telefax: +43/1/ DVR , kammer@notar.or.at,

2 Seite 2 von 8 Vorbemerkung: Die Österreichische Notariatskammer hat das Konsultationspapier zur Entwicklung eines Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) für Österreich (in Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens EQR) im Detail einer Durchsicht unterzogen. Sie unterstützt die angestrebte Zielrichtung des NQR, insbesondere die Transparenz und Erleichterung der Vergleichbarkeit sowie Übertragbarkeit von Bildungsabschlüssen und Qualifikationen (vor allem zwischen den EU-Mitgliedstaaten), die Förderung des lebenslangen Lernens und der Mobilität am europäischen Arbeitsmarkt. Hervorzustreichen sind auch die beschriebenen neuen Ansätze des primären Abstellens auf Lernergebnisse (und nicht in erster Linie auf Lernwege und inhalte) sowie die intendierte Berücksichtigung auch von Lernergebnissen, die aufgrund von nicht formalem und von informellem Lernen erzielt werden. Da das österreichische Notariat (soweit auf Basis des vorliegenden Konsultationspapiers ersichtlich) nicht unmittelbar durch die Entwicklung eines NQR für Österreich betroffen ist und es sich bei der Österreichischen Notariatskammer in diesem Sinne auch nicht um einen (unmittelbaren) Stakeholder des Bildungsbereichs handelt, beschränkt sich die Österreichische Notariatskammer in der Folge auf einige grundsätzliche Anmerkungen zum Konsultationspapier und nimmt von einer punktuellen Beantwortung der in diesem Papier zur Diskussion gestellten Fragen Abstand. Nach Ansicht der Österreichischen Notariatskammer sollte aber im Rahmen der Umsetzung des EQR in den EU-Mitgliedstaaten jedenfalls sichergestellt werden, dass die nationale Umsetzung (d.h. die Entwicklung der nationalen NQR) nach einheitlichen Maßstäben erfolgt, um dem Ziel der EU-weiten Vergleichbarkeit von Qualifikationen nicht zu konterkarieren.

3 Seite 3 von 8 Zu den Fragen für den Konsultationsprozess (vgl. das Konsultationspapier): Ad 1.1 (Hintergrund), S. 7: Sind die organisatorischen Strukturen (insbesondere die nationale Steuerungsgruppe, die Projektgruppe im BMUKK, BMWF) zur Bewältigung des Vorhabens der Implementierung eines NQR transparent und klar dargestellt? Ist der Zeitrahmen für die Entwicklung des NQR realistisch gesetzt? Die Einrichtung von Prozess- und Steuerungsmechanismen muss generell wohl überlegt sein, insbesondere betreffend Größe, Zusammensetzung und Zusammenwirken. Bei Studium der entsprechenden Passagen des Konsultationspapiers erscheinen die beschriebenen, umfangreichen organisatorischen Strukturen transparent und klar dargestellt. Wie sich diese vielschichtigen Strukturen aber in der praktischen Arbeit, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie letztlich bewähren werden, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden, wobei lediglich anzumerken bleibt, dass weniger oft mehr ist. Der Zeitrahmen dürfte gemessen am quantitativen Umfang des Konsultationsprozesses angemessen gewählt sein. Ad 1.2 (Ziele des österreichischen NQR), S. 9: Stimmen Sie mit den Zielsetzungen überein? Falls nicht, begründen Sie bitte Ihren Standpunkt. Welche Erwartungen und Ziele verbinden Sie/Ihre Organisation mit der Einführung eines NQR? Welche Ziele sollten aus der Sicht Ihrer Institution bevorzugt verfolgt werden? Fehlen bestimmte Ziele, die berücksichtigt werden sollten? Soll der NQR primär orientierende Funktion haben oder sollen auch stärker regulierende Elemente einbezogen werden? Wenn ja, welche? Hierzu wird zunächst auf die Vorbemerkung der vorliegenden Stellungnahme verwiesen. Ergänzend sei angeführt, dass die Österreichische Notariatskammer unabhängig von den konkreten Zielen des österreichischen NQR der generellen Überzeugung ist, dass der NQR jedenfalls nur eine Orientierungsfunktion haben kann und eine solche auch nur haben soll.

4 Seite 4 von 8 Ad 2.2 (Qualifikationstypen), S. 11: Ist grundsätzlich eine derartige Typologisierung von Qualifikation von Nutzen für den NQR, wenn nein, welche Alternativen gibt es? Wie sollen Teilqualifikationen in einen NQR aufgenommen werden, welche Hindernisse sehen Sie in diesem Zusammenhang? Für die Einordnung aller Bildungsbereiche in den NQR ist eine Gliederung nach Qualifikationstypen schon aus Gründen der besseren Übersicht und Strukturierung von Vorteil. Die Typologisierung im NQR sollte zur Erzielung der angestrebten Vergleichbarkeit von Qualifikationen im Rahmen des EQR nach EU-Mitgliedstaaten-einheitlichen und nicht nach nationalspezifischen Maßstäben erfolgen. Ad 2.3 (Strukturelle Integration von nicht formalem und informellem Lernen in den NQR), S. 12: Sind die Begriffe formales, nicht formales und informelles Lernen ein taugliches Instrument, alle in Österreich relevanten Lernergebnisse zu beschreiben? In welchen Bereichen erscheint die Ausweitung der Anerkennung nicht formalen und informellen Lernens als besonders dringlich? Kann die zeitlich primäre Zuordnung des formalen Systems allzu normierend für die Korridore 2 und 3 wirken? Wenn ja, wie könnte das verhindert werden? Für den Bereich des österreichischen Notariats (als juristischem Kernberuf) ist der Qualifikationserwerb sowohl durch formales als auch durch nicht formales und informelles Lernen praktisch umgesetzt. Ad (Lernergebnisse und NQR), S. 17: Welche Herangehensweise hat Ihre Organisation zum Thema Lernergebnisse? Falls Ihre Ausbildungsvorschriften bzw. Curricula bereits Lernergebnisse beinhalten, bitte stellen Sie diese kurz dar. Ist der vorgeschlagene Raster zur Einschätzung der Lernergebnisorientierung von Qualifikationen ein brauchbares Instrument? Wird die durch das BMUKK/BMWF empfohlene Herangehensweise zur Analyse, Darstellung und längerfristigen Ausrichtung auf Lernergebnisse als sinnvoll, zielführend und durchführbar eingeschätzt? Falls nicht, begründen Sie bitte Ihren Standpunkt.

5 Seite 5 von 8 Den entsprechenden Aus- und Fortbildungsvorschriften im Bereich des österreichischen Notariats ist schon derzeit zu entnehmen, was der Aus-/Fortzubildende weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat (in Anlehnung an die Definition der Lernergebnisse auf S. 13 des Konsultationspapiers). In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägigen Vorschriften in der Notariatsordnung (insbesondere 6a, 31 Abs. 5 und 117 Abs. 1 NO), im Notariatsprüfungsgesetz (insbesondere 13 und 20 NPG), im Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechungsgesetz (insbesondere 12 ABAG), auf die Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom für die Ausbildung von Notariatskandidaten (Ausbildungsrichtlinien) sowie auf die Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom über das Verhalten und die Berufsausübung der Standesmitglieder (Standesrichtlinien STR 2000, insbesondere Artikel II. und Artikel V. Punkt 33.) verwiesen. Ad (Anzahl der Niveaus für den österreichischen NQR), S. 19: Wird dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Qualifikationen in einem NQR zugestimmt? Gibt es gewichtige Argumente gegen einen NQR mit acht Niveaus, wenn ja welche. Welche Alternativen können dann dargestellt werden? Was die juristischen Kernberufe (Notar, Rechtsanwalt, Richter) in Österreich betrifft, so ist die Gleichwertigkeit der diesbezüglichen Qualifikationen in der Praxis bereits verwirklicht. Ad (Vorschlag zur Vorgehensweise Erprobung der EQR Deskriptoren), S. 21: Wird der vorgeschlagenen Vorgehensweise, d.h. die EQR Deskriptoren als Ausgangspunkt zu verwenden, zugestimmt? Gibt es eine Präferenz hinsichtlich der Erstellung einer spezifisch österreichischen Deskriptorentabelle? Welche alternativen Methoden (z.b. Vorgabe von Deskriptoren durch ein top-down Verfahren) kann es geben, um Deskriptoren für den NQR zu entwickeln? Bitte stellen Sie diese, wenn möglich, dar. Die vorgeschlagene Vorgehensweise (EQR Deskriptoren als Ausgangspunkt für die Formulierung zusätzlicher österreichischer Charakteristika) erscheint nachvollziehbar, vor allem auch in Hinblick auf

6 Seite 6 von 8 die angestrebte Vergleichbarkeit und Transparenz des österreichischen Bildungssystems im Rahmen des EQR. Ad 3.2 (Vorüberlegungen der Zuordnung zu den Niveaus des NQR) Zeitdimension der Einordnung von Qualifikationen, S. 22: Wird der vorgeschlagenen Vorgehensweise, nämlich der ersten Aufnahme von Qualifikationen ab Anfang 2009, zugestimmt? Wenn nein, welche Alternativen schlagen Sie vor? Bitte begründen Sie Ihre Vorschläge. Im Interesse einer zügigen Umsetzung des NQR werden gegen die vorgeschlagene Vorgehensweise zur Aufnahme von Qualifikationen ab Anfang 2009 keine Einwände erhoben. Ad 3.2 (Vorüberlegungen der Zuordnung zu den Niveaus des NQR) Die Rolle der Hochschulbildung im NQR und die Gleichwertigkeit von hochschulischer und beruflicher Bildung, S. 23: Wird der Zuordnung von Berufsqualifikationen auf höheren Niveaus (5-8) zugestimmt? Wenn nicht, warum und welche Alternativen werden vorgeschlagen? Die Österreichische Notariatskammer sieht hierzu von einer Anmerkung ab. Ad 3.2 (Vorüberlegungen der Zuordnung zu den Niveaus des NQR) Herausforderungen durch internationale Qualifikationen und bestehende Anerkennungen, S. 25: Ist innerhalb Ihrer Institution/Organisation die Richtlinie für die Anerkennung von Berufsqualifikationen bzw. internationale Personenzertifizierungen eine gewichtiges Thema und für den NQR möglicherweise relevant? Teilen Sie die Einschätzung, dass die Aufnahme von internationalen Qualifikationen in den NQR kein primäres Problem in Österreich darstellt? Das (österreichische) Notariat (lateinischen Typs) ist vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgenommen (Erwägungsgrund 41 der Richtlinie 2005/36/EG).

7 Seite 7 von 8 Ad 3.3 (Exkurs: Diskussion von Zuordnungsmöglichkeiten zum NQR), S. 26: Bitte beurteilen Sie grundsätzlich, ob die explorative, exemplarische Zuordnung von Bildungsabschlüssen (wie z.b. in Anhang 4), eine mögliche Herangehensweise zum Aufbau eines NQR ist, falls nicht, bitte stellen Sie die Sicht Ihrer Institution dar. Gegen die vorgeschlagene Herangehensweise werden keine Einwände erhoben. Ad 3.3 (Exkurs: Diskussion von Zuordnungsmöglichkeiten zum NQR) Zuordnung über einzelne Segmente des NQR in Österreich (Allgemein-, Berufsbildung und tertiäre Bildung im NQR), S. 27: Ist die Form der Darstellung der Bildungssegmente wie in Tabelle 4 eine zielführende Darstellung, oder wird eine Darstellung mit nur zwei Segmenten (Allgemein-und Hochschulbildung einerseits, Berufsbildung andererseits) bzw. ohne eine Differenzierung in Segmente bevorzugt? Bitte kommentieren Sie Tabelle 4, ob die exemplarischen Zuordnungen für Sie nachvollziehbar sind. Die folgenden Fragen beziehen sich auch auf die im Anhang 4 durchgeführte Zuordnungsdiskussion und sind optional zu beantworten: Niveau 1 des EQR ist sehr knapp beschrieben und lässt verschiedene Deutungen national zu. Auf welchem Niveau soll der NQR diesbezüglich ansetzen? Was/welche Qualifikation soll als Referenz für das Niveau 1 herangezogen werden? Sollen alle Lehrabschlüsse demselben Niveau zugeordnet werden? Sollte der BMS-Abschluss gleich wie der Lehrabschluss eingestuft werden, wie das bei ISCED der Fall ist? Wie sind die verschiedenen Formen der Studienberechtigung (Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung) einzuordnen? Sollen die Zugangsvoraussetzungen in die Zuordnungsentscheidung einbezogen werden? Die exemplarische Zuordnung in Tabelle 4 erscheint nachvollziehbar. Zu den weiteren optionalen Fragen werden keine Anmerkungen erstattet. Ad (Organisationsmodell) Kurzfristiges Maßnahmenpaket zum Aufbau des institutionellen Gefüges, S. 29 Wird der geplanten Struktur (Entscheidungsgremium Geschäftsstelle Register) zugestimmt? Wer soll das Entscheidungsgremium sein, wie soll es besetzt sein, wie groß soll es sein? Soll das Entscheidungsgremium zusätzlich zur nationalen Steuerungsgruppe aufgebaut werden? Welche bestehenden Einrichtungen könnten die Aufgabe der NQR-Geschäftsstelle kompetent erfüllen, wäre eine neue Einrichtung erforderlich? Wird den drei geplanten kurzfristigen Maßnahmen zugestimmt? und

8 Seite 8 von 8 Ad (Organisationsmodell) Exemplarische, langfristige Ziele hinsichtlich des institutionellen Gefüges (konkrete Ziele und Maßnahmen sind nach Ende des Konsultationsprozesses zu definieren), S. 30: Welche weiteren Zielsetzungen sollen durch die organisatorische Struktur im NQR verfolgt werden? Welche besondere Zielsetzung verlangen die Korridore des nicht formalen und informellen Lernens von einer Organisationsstruktur des NQR? Die Österreichische Notariatskammer sieht hierzu von Anmerkungen ab. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Klaus Woschnak (Präsident)

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