PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNGEN IM INTERNET UND WIE MAN SICH DAGEGEN WEHRT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNGEN IM INTERNET UND WIE MAN SICH DAGEGEN WEHRT"

Transkript

1 FSDZ RECHTSANWÄLTE & NOTARIAT AG ZUGERSTRASSE 76b CH-6340 BAAR Tel Fax PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNGEN IM INTERNET UND WIE MAN SICH DAGEGEN WEHRT Lukas Fässler Rechtsanwalt 1,2, Informatikexperte Andreas Marti Rechtsanwalt 1,2, LL.M Markus Dormann Rechtsanwalt 1,2 und Notar Zugerstrasse 76b CH-6340 Baar Tel.: Fax: Andreas Marti, Rechtsanwalt LL.M. (unterstützt durch Beiträge von MLaw Céline Bitterlin und lic.iur Martine Huber) UID: CHE Die Durchdringung des Internets im täglichen Leben führt dazu, dass das Szenario des gläsernen Bürgers immer wahrscheinlicher wird. Häufig sehen sich heute selbst nicht in der Öffentlichkeit stehende Personen mit der Tatsache konfrontiert, dass im Internet für jedermann leicht zugängliche, negative Informationen über sie verfügbar sind. Wie und ob überhaupt dagegen vorgegangen werden soll, kann oft erst nach einer Prüfung des Einzelfalls beantwortet werden. Die verschiedenen zur Verfügung stehenden rechtlichen aber auch faktischen Hilfsmittel sind bei der Festlegung einer geeigneten Strategie genauso zu berücksichtigen, wie die voraussichtlichen Kosten und Erfolgschancen. Bereits heute liefern sich gegensätzliche Interessenvertreter auf Internet-Plattformen wie Wikipedia offene, teilweise aber auch versteckte Schlagabtausche im Ringen um ein möglichst günstiges Erscheinungsbild in der breiten Öffentlichkeit. Rasch einmal können früher unbedacht selbst oder durch Dritte veröffentlichte Bilder später bei der Berufssuche oder einer Beförderung zu einem Problem werden. Als Beispiele können hier Bilder einer feuchtfröhlichen Feier, einer durchzechten Fasnacht oder auch das sogenannten Sexting angeführt werden. Grössere, aber auch kleinere Strafdaten können selbst nach Verbüssung der offiziellen Strafe aufgrund der im Internet nach wie vor verfügbaren Informationen und Medienberichte noch jahrelang weiterwirken. Verletzen diese Informationen die Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte des Betroffenen ist vorab zu prüfen, welche rechtlichen Schutzansprüche dadurch entstehen können. vcard Assoziierte selbständige Rechtsanwältinnen: Eva Patroncini Rechtsanwältin 1,3 Fachanwältin SAV für Arbeitsrecht Imkerstrasse 7 CH-8610 Uster Tel.: patroncini@fsdz.ch Doris Reichel Rechtsanwältin 4,5 und Avvocato Zugerstrasse 76b CH-6340 Baar Tel.: Fax: dreichel@avvocato-reichel.com Studio legale Reichel Via Roncaglia 14 I Mailand Tel.: Fax: dreichel@avvocato-reichel.com 1 Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes 2 Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zug 3 Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zürich 4 Mitglied der Anwaltskammer Frankfurt/Main und Mailand 5 Eingetragen in der öffentlichen Liste des Kantons Zug gemäss Art. 28 BGFA

2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetzt gerechtfertigt ist. Dazu stehen gemäss Gesetz dem Verletzten eine Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage zur Verfügung (Art. 28a Ziff. 1 ZGB). Insbesondere kann der Verletzte verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 28a Ziff. 2 ZGB). Soweit periodisch erscheinende Medien betroffen sind, kann ebenfalls ein Anspruch auf Gegendarstellung bestehen (Art. 28g ZGB). Klagen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Datenschutzgesetz richten sich ebenfalls nach den oben genannten Artikeln des ZGB (Art. 15 DSG). Es ist ebenfalls möglich, dass Persönlichkeitsverletzungen im Internet gleichzeitig als Ehrverletzungen im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches gelten und somit strafbar sind. Gemäss BGE 122 III 449 obliegt beispielsweise der Nachweis, dass sich eine persönlichkeitsverletzende Presseäusserung effektiv noch oder erneut störend auswirkt, dem Kläger. Bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit ist zu vermuten, dass sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Erwähnung einer rund 10 Jahre zurückliegenden Verurteilung zu einer «Zuchthausstrafe» verletzte im konkret vom Gericht beurteilten Fall die Ehre, vor allem aber die Privatsphäre des Betroffenen. Der Eingriff in diese Persönlichkeitsgüter wurde in diesem Fall als schwer eingestuft und er konnte nicht mehr als das richtige Mittel zu einem berechtigten Zweck anerkannt werden. Gemäss dem EuGH Urteil vom 13. Mai 2014 in Sachen Google Spain SL, Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), Mario Costeja González wurde ausserdem im EU-Raum festgestellt, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine (Google), die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden und diese schliesslich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, als «Verarbeitung personenbezogener Daten» zu gelten hat. Weiter wurde festgestellt, dass in Anwendung von Art. 12 Buchst. B und Art. 14 Abs. 1 Buchst. A der Richtlinie 95/46 ein Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet ist, Links von Dritten veröffentlichte Internetseiten mit Informationen zur betroffenen Person von der Ergebnisliste zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht gelöscht werden und auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmässig ist. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Recht auf Vergessen gesprochen. Oft ist in der Praxis vorab die Frage zu entscheiden, ob bei einer Persönlichkeitsverletzung im Internet eine zivilrechtliche Klage eingereicht oder gar ein Strafverfahren angestrebt werden soll. Abhängig auch vom jeweils betroffenen Internetdienst und dessen Betreiberin (Internet Service Provider/ISP) können sich schwierige Fragen zum Gerichtsstand, zum anwendbaren Rechts und nicht zuletzt dazu stellen, wer im Einzelnen denn überhaupt eingeklagt werden kann. Zudem wird vom Gericht eine Interessenabwägung der verschiedenen betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen sein um herauszufinden, ob die Persönlichkeitsverletzung überhaupt widerrechtlich im Sinne des Gesetzes ist. Schliesslich kann die Frage der Kosten und der Durchsetzbarkeit eines Gerichtsverfahrens im Einzelfall ebenfalls von zentraler Bedeutung sein. Rechtlich schwierig zu handhaben sind zum Beispiel persönlichkeitsverletzende Informationen auf Wikipedia. Aufgrund der Tatsache, dass dieser Service von Wikimedia Foundation Inc. mit Sitz in den USA betrieben wird und die Ersteller der Informationen meist nicht eruierbar sind, bleibt oft nichts anderes übrig als das US- Page 2

3 Unternehmen nach vorgängiger Abmahnung einzuklagen. Ein Verfahren in der Schweiz erscheint dabei zwar grundsätzlich trotz Nutzungsbedingungen zu Wikipedia, welche einen Gerichtstand in den USA vorsehen, möglich. Selbst bei einem Erfolg eines solchen Vorgehens muss jedoch aufgrund der fraglichen Durchsetzbarkeit eines schweizerischen Urteils in den USA und je nach Fall auch der Gefahr der erneuten Medienpräsenz und der zu erwartenden Kosten in vielen, wenn nicht den meisten Fällen von einem prozessualen Vorgehen eher abgeraten werden. Andere Anbieter mit lokalen Angeboten und Niederlassung oder auch direkt eruierbaren Verfassern von persönlichkeitsverletzenden Inhalten in der Schweiz sind hier rechtlich einfacher zu fassen. In vielen Fällen ist es jedoch ratsam wenn nicht sogar zwingend, vor dem Ergreifen von Rechtsmitteln die Möglichkeit andere Hilfsmittel vorab zu klären und diese gegebenenfalls zu ergreifen. Dies ist insbesondere notwendig, wenn der Verfasser unbekannt ist. Im Sinne des unter den ISP weit verbreiteten und von der SIMSA in der Schweiz aktiv geförderten Notice-and- Take-Down-Verfahrens (vgl. dazu auch den unter verfügbaren Code of conduct Hosting) wird es gegenüber einem ISP meist ratsam sein, vorab eine schriftliche Abmahnung mit Aufforderung zur Löschung des persönlichkeitsverletzenden Inhaltes zuzustellen. In vielen Fällen wird in den Nutzungsbestimmungen der entsprechenden Internetdienste weiter ausgeführt, wie hierbei vorzugehen ist oder es werden sogar Formulare zur Verfügung gestellt. Dem ISP wird dabei eine Frist zu setzen sein, innert welcher er die persönlichkeitsverletzenden Einträge zu löschen hat. Im Fall, dass eine Löschung auf richterlichem Wege durchgesetzt werden soll, ist dieses Vorgehen bei einem ISP regelmässig sogar zwingend. Ohne Abmahnung besteht in der Schweiz trotz derzeitigem Fehlen einer klaren gesetzlicher Grundlage ein erhebliches Risiko, dass sich ein ISP darauf berufen kann, dass er von einer Rechtsverletzung nichts gewusst hat, weshalb ihm auch kein Verschulden zu Last gelegt werden kann. Wikipedia selbst sieht unter gewissen, eingeschränkten Voraussetzungen eine Möglichkeit zur vereinfachten Löschung von Artikeln vor: Quelle abgerufen im September 2016: Page 3

4 Noch einfacher ist das Vorgehen bei Google. Auf Anfrage besteht die Chance, dass Google bestimmte Arten sensibler, personenbezogener Daten aus Google-Suchergebnissen löschen wird. Die Anfrage an Google hat dabei auf der zur Verfügung gestellten Einstiegsseite den betroffenen Google-Dienst zu präzisieren: Quelle abgerufen im September 2016: Nach Auswahl des Dienstes kann beispielsweise für die Google Websuche folgender Punkt angewählt werden: Ich möchte, dass meine personenbezogenen Daten aus den Google-Suchergebnissen entfernt werden. Aufgrund des EuGH Entscheid vom 13. Mai 2014 (C-131/12) besteht anschliessend die Möglichkeit einen Löschungsantrag mit folgender Begründung zu stellen: Ich möchte gemäß den europäischen Datenschutzgesetzen bezüglich des "Rechts auf Vergessen" einen Antrag auf Entfernung von Informationen einreichen. Gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs können bestimmte Personen bei den europäischen Betreibern von Suchmaschinen beantragen, dass bestimmte Suchergebnisse aus den Suchergebnislisten zu ihrem Namen entfernt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Datenschutzrechte der betreffenden Person schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Verfügbarkeit der betreffenden Suchergebnisse. Google gibt dabei an, dass sie, wenn ein solcher Antrag gestellt wird, die Datenschutzrechte der Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an den Informationen und das Recht auf Meinungsfreiheit Page 4

5 abwägen. Dabei prüfen sie im Einzelnen, ob die in den Suchergebnissen enthaltenen Informationen über die betroffene Person veraltet sind und ob ein öffentliches Interesse an den Ergebnissen besteht. Im Einzelnen und je nach den konkreten Umständen können sie den Antrag möglicherweise ablehnen, wenn es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Amtsträgern geht. Nach unserem Kenntnisstand wendet Google in der Schweiz die oben erwähnte, vor allem für die EU entwickelte Praxis ebenfalls an. Interessant ist hier, dass Google quasi die Aufgabe einer nichtstaatlichen Vorinstanz zur Prüfung von Rechtsverletzungen übernimmt. Dies wurde verschiedentlich in der Lehre kritisiert. Allerdings ist hierbei ebenfalls zu beachten, dass dieses Vorgehen in vielen Fällen den Internetnutzern eine erste, kostengünstige Möglichkeit gibt, sich insbesondere bei persönlichkeitsverletzenden Suchresultaten einfach und schnell zu wehren. Dies erscheint der Schnelllebigkeit und dem gestiegenen Einfluss des omnipräsenten Internets als Massengeschäft besser gerecht zu werden, als ein teures, staatliches Verfahren. Zudem ist es immer noch möglich, in wichtigen Einzelfällen die gerichtliche Überprüfung vornehmen zu lassen und damit klare Fehlentscheide von Google korrigieren zu lassen. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass bei der Beurteilung des sinnvollen Vorgehens gegen persönlichkeitsverletzende Inhalte im Internet eine pragmatische Analyse des Einzelfalls und der zur Verfügung stehenden Mitteln notwendig ist. Bevor ein Prozess angestrebt wird, sind auch die übrigen zur Verfügung stehenden Mittel zu prüfen und es ist eine Kosten-Nutzen-Prüfung der gewählten Mittel durchzuführen. Page 5

Die Untersuchungsmaxime ist kein Hindernis für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Die Untersuchungsmaxime ist kein Hindernis für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Die Untersuchungsmaxime ist kein Hindernis für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. März 2015 Zug, 14. April 2015 von

Mehr

Das neue Datenschutzrecht für Schweizer Unternehmen

Das neue Datenschutzrecht für Schweizer Unternehmen Das neue Datenschutzrecht für Schweizer Unternehmen Sind Sie davon betroffen? Was haben Sie vorzukehren? Haben Sie Ihr Projekt gestartet? 13. November 2017 1. Ausgangslage Die Europäische Union (EU) hat

Mehr

VERWENDUNG BILDER UND VIDEOS IM INTERNET 21.3.2016 TEIL 3 SPEZIALFÄLLE

VERWENDUNG BILDER UND VIDEOS IM INTERNET 21.3.2016 TEIL 3 SPEZIALFÄLLE FSDZ RECHTSANWÄLTE & NOTARIAT AG ZUGERSTRASSE 76b CH-6340 BAAR Tel. ++ 41 41 727 60 80 Fax.++ 41 41 727 60 85 marti@fsdz.ch Lukas Fässler Rechtsanwalt 1,2, Informatikexperte faessler@fsdz.ch VERWENDUNG

Mehr

- Name und Hinweis auf die Versteigerung eines Grundstücks izm einer Pfändung wegen Forderung der Sozialversicherung

- Name und Hinweis auf die Versteigerung eines Grundstücks izm einer Pfändung wegen Forderung der Sozialversicherung SOCIALMEDIA UND PERSÖNLICHKEITSRECHT RECHT AUF VERGESSENWERDEN ALS HERAUSFORDERUNG FÜR DAS ALLGEMEINE PERSÖNLICHKEITSRECHT RA Dr. Arthur Stadler Brandl & Talos Rechtsanwälte 9. Österreichischer IT-Rechtstag

Mehr

Auftrag und Konditionen für juristische Beratungs- und Unterstützungsleistungen

Auftrag und Konditionen für juristische Beratungs- und Unterstützungsleistungen Herr Markus Muster Musterstrasse 1 XXXX 0000 Musterwald Lukas Fässler Rechtsanwalt 1,2, Informatikexperte faessler@fsdz.ch Andreas Marti Rechtsanwalt 1,2, LL.M marti@fsdz.ch Markus Dormann Rechtsanwalt

Mehr

PRIVILEGIERTE BESCHAFFUNGEN ÜBER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE LEISTUNGSERBRINGER INHOUSE-, QUASI-INHOUSE- UND INSTATE-GESCHÄFTE

PRIVILEGIERTE BESCHAFFUNGEN ÜBER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE LEISTUNGSERBRINGER INHOUSE-, QUASI-INHOUSE- UND INSTATE-GESCHÄFTE FSDZ RECHTSANWÄLTE & NOTARIAT AG ZUGERSTRASSE 76b CH-6340 BAAR Tel. ++ 41 41 727 60 80 Fax.++ 41 41 727 60 85 marti@fsdz.ch PRIVILEGIERTE BESCHAFFUNGEN ÜBER ÖFFENTLICH-RECHTLICHE LEISTUNGSERBRINGER INHOUSE-,

Mehr

Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit?

Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit? nikolaus.forgo@iri.uni-hannover.de @nikolausf Wien, 21. 10. 2016

Mehr

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen

Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Studientagung der ASDA vom 18. November 2016 Michael Hochstrasser PD Dr. iur., Rechtsanwalt Übersicht Sachenrecht / Nachbarrecht Vertragsrecht Drohnen im Privatrecht

Mehr

Anforderungen an gesetzeskonforme Webshops

Anforderungen an gesetzeskonforme Webshops Anforderungen an gesetzeskonforme Webshops Schweiz und Europa - Eine Kurzübersicht 6.4.2017 Swiss Online Marketing Messe SOM Zürich Ausgangslage Erhebliche Unterschiede in den gesetzlichen Anforderungen

Mehr

Soziale Netzwerke. Dr. Andrea Jelinek. 6. Juni2016. zwischen Meinungsfreiheit und Datenklau

Soziale Netzwerke. Dr. Andrea Jelinek. 6. Juni2016. zwischen Meinungsfreiheit und Datenklau Soziale Netzwerke zwischen Meinungsfreiheit und Datenklau 6. Juni2016 Dr. Andrea Jelinek Hinweis Die nachfolgenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick. Daraus gezogene Schlüsse geben ausschließlich

Mehr

8.3 Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen

8.3 Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen 8.3.5. Persönlichkeitsschutz durch Sonderbestimmungen Datenschutzgesetz (DSG) Art. 15 Abs. 1 DSG: Verweis auf Art. 28 ff. ZGB Arbeitsrecht (Art. 328 OR, Gleichstellungsgesetz GlG) Bundesgesetz über genetische

Mehr

Warum sich Schweizer um die DSGVO kümmern sollten

Warum sich Schweizer um die DSGVO kümmern sollten Standortförderung des Kantons Zürich am 27. April 2018 Warum sich Schweizer um die DSGVO kümmern sollten Martin Steiger, Rechtsanwalt DSGVO Datenschutz-Grundverordnung http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/html/?uri=celex:32016r0679

Mehr

Datenschutzreform 2018

Datenschutzreform 2018 Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis

Mehr

Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Die Rolle der Provider

Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Die Rolle der Provider Urheberrecht im digitalen Zeitalter: Die Rolle der Provider 8. Juni 2016, 09.00 Uhr Zürich, Zunfthaus zur Saffran Dr. Rolf Auf der Maur, Rechtsanwalt, Partner VISCHER AG Vizepräsident simsa Swiss Internet

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG)

Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Bundesgesetz über die Unternehmensjuristinnen und -juristen (Unternehmensjuristengesetz, UJG) Vorentwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.

Mehr

Was muss ich mir als Behördenmitglied alles gefallen lassen?

Was muss ich mir als Behördenmitglied alles gefallen lassen? Was muss ich mir als Behördenmitglied alles gefallen lassen? Rechtsanwalt Martin Steiger 12. März 2016 Bild: beoachter.ch «Korruption» «Bashing» Was ist «Bashing»? Bashing, das, heftige, herabsetzende

Mehr

Entwicklungen im privaten Datenschutzrecht (April 2013 bis März 2015)

Entwicklungen im privaten Datenschutzrecht (April 2013 bis März 2015) Entwicklungen im privaten Datenschutzrecht (April 2013 bis März 2015) Schweizer Anwaltskongress 2015 David Rosenthal 5. Juni 2015 1 Was den Datenschutz bewegte NSA-Affäre (ab Juni 2013) Beschaffung von

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Das Replikrecht im Zivilprozess

Das Replikrecht im Zivilprozess Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.

Mehr

Tipps, Tricks und Webseiten Medienerziehung im Alltag 2017

Tipps, Tricks und Webseiten Medienerziehung im Alltag 2017 Tipps, Tricks und Webseiten Medienerziehung im Alltag 2017 Wie man Kinder & Jugendliche schützen und unterstützen kann Nur geschlossene Chaträume verwenden (Skype, Facebook, Whatsapp ) Sich auf 1-2 Tools

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung für Hyperlinks Ass. jur. Clara Ochsenfeld Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Betriebstagung, Berlin,

Mehr

Sommerakademie des ULD SH 2012

Sommerakademie des ULD SH 2012 Sommerakademie des ULD SH 2012 Social Communities - Nutzen und Fluch für Verbraucher/innen Klaus Müller Vorstand der Verbraucherzentrale NRW vorstand@vz-nrw.de 1 Seit Dezember 2008 bei Facebook 2 Nutzen,

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.

Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016. Datenschutzrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Überblick 1. Zweck 2. Rechtsgrundlagen 3. Geltungsbereich 4. Begriffe 5. Grundsätze der Datenbearbeitung

Mehr

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München

DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung. Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München DSFA Datenschutz-Folgenabschätzung Diskussionsvorlage 6. DialogCamp, München 17. 2. 2017 Anforderungen an eine DSFA Überlegungen/Fragen Folgen Artikel 35 Absatz 1 DS-GVO Riskante Datenverarbeitung Risikobegriff:

Mehr

Der gläserne Mensch was sagt das Recht dazu?

Der gläserne Mensch was sagt das Recht dazu? Der gläserne Mensch was sagt das Recht dazu? EXPOsenio am 17. März 2018 RA Ursula Sury Prof. an der HSLU 1 Zur Person Prof. Ursula Sury, RA Gründung, Aufbau und Führung der Anwaltskanzlei Die Advokatur

Mehr

Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsverordnung, RAV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Revisionsaufsichtsverordnung

Mehr

«Forgetting or remembering?»

«Forgetting or remembering?» «Forgetting or remembering?» Wohin steuert die Schweizer Kommunikationsbranche nach Google Spain (EuGH-Rs.C-131/12)? 20. Januar 2015 ZAV Fachgruppe IT Weiterbildungsveranstaltung 2015 Dirk Spacek, Rechtsanwalt,

Mehr

DACH-Compliance-Tagung Workshop. EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation. Building Competence. Crossing Borders.

DACH-Compliance-Tagung Workshop. EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation. Building Competence. Crossing Borders. DACH-Compliance-Tagung 2017 Workshop EU-DSGVO: Auswirkungen auf die Compliance- Organisation Building Competence. Crossing Borders. Dr. Michael Widmer, LL.M. Rechtsanwalt michael.widmer@zhaw.ch, 17. Februar

Mehr

Recht auf Löschen von Beiträgen einer Suchmaschine

Recht auf Löschen von Beiträgen einer Suchmaschine 11. August 2014 Recht auf Löschen von Beiträgen einer Suchmaschine Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zur Online-Konsultation des Google Experten-Beirats zum Recht auf Vergessenwerden

Mehr

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M HAVE-Tagung vom 19. Juni 2007 19. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsmittelsystem

Mehr

1.2.1 Welche Infos sind nötig?

1.2.1 Welche Infos sind nötig? Wichtige Formalität: das Impressum 1 bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein müssten. Auch der Zugang zu diesen Informationen auf der Webseite via

Mehr

Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG)

Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) Gesetz über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG) 7.0 Vom 0. Mai 000 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 Absatz der Kantonsverfassung, in Ausführung

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015.

Rechtswissenschaftliches Institut. Provider-Haftung. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2015. Provider-Haftung Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Provider-Haftung 1. Grundlagen 2. Access Provider 3. Content Provider 4. Hosting Provider 5. Weitere

Mehr

SIK-Vertragsvorlagen. AGB SIK und neue SIK-Vertragsvorlagen. IT-Beschaffungskonferenz 2016 in Bern 7. Fachsession. Andreas Marti Rechtsanwalt, LL.M.

SIK-Vertragsvorlagen. AGB SIK und neue SIK-Vertragsvorlagen. IT-Beschaffungskonferenz 2016 in Bern 7. Fachsession. Andreas Marti Rechtsanwalt, LL.M. AGB SIK und neue SIK-Vertragsvorlagen SIK-Vertragsvorlagen IT-Beschaffungskonferenz 2016 in Bern 7. Fachsession Andreas Marti Rechtsanwalt, LL.M. 1 Was bringen mir die neuen SIK-Vertragsvorlagen inkl.

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Die Datenschutzgrundverordnung aus Sicht des Versicherungsmaklers. RA Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU)

Die Datenschutzgrundverordnung aus Sicht des Versicherungsmaklers. RA Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU) Die Datenschutzgrundverordnung aus Sicht des Versicherungsmaklers RA Dr. Roland Weinrauch LL.M. (NYU) Weinrauch & Partner Rechtsanwälte GmbH 9 Juristen Wien Graz - Fehring Schwerpunkte Gewährleistungs-

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum

Mehr

Müssen wir wirklich alles wissen? Konflikte zwischen umfassendem Informationsanspruch und Privatheit

Müssen wir wirklich alles wissen? Konflikte zwischen umfassendem Informationsanspruch und Privatheit Müssen wir wirklich alles wissen? Dürfen Konflikte zwischen umfassendem Informationsanspruch und Privatheit und dürfen wir alles Wissen zugänglich machen? Welcher Wissensausschnitt ist bibliotheksrelevant?

Mehr

Häusliche Gewalt. Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt. Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt Staatsanwaltschaft Häusliche Gewalt Dr. iur. Marcel Ogg, RA Stellvertreter Leitender Staatsanwalt Mitglied Fachgruppe Häusliche Gewalt Kantonspolizei Thurgau Frauenfeld, 6./7./19./20. Dezember 2007 Häusliche

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG. 1 Allgemeines. 2 Persönliche Daten. 3 Informationen über Cookies. 4 Rechte der betroffenen Person

DATENSCHUTZERKLÄRUNG. 1 Allgemeines. 2 Persönliche Daten. 3 Informationen über Cookies. 4 Rechte der betroffenen Person DATENSCHUTZERKLÄRUNG 1 Allgemeines Ihre personenbezogenen Daten (z.b. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) werden von uns nur gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts und

Mehr

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen

Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98

Mehr

Remote Support Datenschutz-

Remote Support Datenschutz- Lenze Service & Support Remote Support Datenschutz- erklärung (DSE) 22.08.2016 Seite 1/5 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Nutzung von TeamViewer und Registrierung... 3 3 Erbringung der Remote-Leistungen... 4

Mehr

Information zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 und 14 DSGVO

Information zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 und 14 DSGVO Datenschutz Information zur Datenverarbeitung gem. Art. 13 und 14 DSGVO Der Schutz und die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher selbstverständlich

Mehr

Das Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung

Das Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung Das Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Mag. Peter Harlander IT- und Marketingrecht (z.b. Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, E-Commerce-Recht) Gesellschaftsrecht Vertragsrecht (z.b. AGB,

Mehr

So machen Sie sich und Ihre Website fit für die neue DSGVO!

So machen Sie sich und Ihre Website fit für die neue DSGVO! DSGVO Checkliste So machen Sie sich und Ihre Website fit für die neue DSGVO! Mit dieser Checkliste können Sie sich auf die neuen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung vorbereiten, die ab 25. Mai 2018

Mehr

Persönlichkeitsschutz

Persönlichkeitsschutz Übersicht Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 : ZGB 28 Recht auf den Namen: ZGB 29 und 30 Prof. Dr. iur. Dominique Jakob, M.I.L. (Lund) 14 Übersicht: Verletzung der Persönlichkeitsrechte Widerrechtlichkeit

Mehr

Übersetzung aus dem Englischen, Auszüge, Seiten 2 3 und 12 20 des Originals

Übersetzung aus dem Englischen, Auszüge, Seiten 2 3 und 12 20 des Originals Übersetzung aus dem Englischen, Auszüge, Seiten 2 3 und 12 20 des Originals Artikel-29-Datenschutzgruppe 14/EN WP 225 RICHTLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN UNION

Mehr

Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht. Arbeitsblatt 1

Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht. Arbeitsblatt 1 Videofall: Ärztliche Aufklärungspflicht Arbeitsblatt 1 1. Gehen folgende Aussagen aus dem Sachverhalt hervor? Sehen Sie sich bitte den Sachverhalt an, kreuzen Sie die richtigen Antworten an und fassen

Mehr

Das Recht am eigenen Wort

Das Recht am eigenen Wort Dr. iur. Bruno Glaus Das Recht am eigenen Wort Informationelle Selbstbestimmung als Schranke der Medienfreiheit - mit allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Mediengespräch Stämpfli Verlag AG Bern 1997

Mehr

Dr. iur. A. von Kaenel/Dr. iur. R. Rudolph FS Arbeitsrecht Master

Dr. iur. A. von Kaenel/Dr. iur. R. Rudolph FS Arbeitsrecht Master Dr. iur. A. von Kaenel/Dr. iur. R. Rudolph FS 2016 Arbeitsrecht Master 22.06.2016 Kontrollieren Sie bitte die Anzahl Seiten. Die Prüfung selbst umfasst 3 Seiten (inkl. vorliegende Bemerkungen) und 3 Aufgaben.

Mehr

Unternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?!

Unternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?! Mandanten-Informationen Arbeitsrecht Mai 2017 Unternehmensmitbestimmung und Zurechnung von Arbeitnehmern von Tochtergesellschaften im EU-Ausland: Inland bleibt Inland?! Der Europäische Gerichtshof (EuGH)

Mehr

Datenschutzinformationen

Datenschutzinformationen Datenschutzinformationen Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO). In diesen

Mehr

Code of Conduct Hosting

Code of Conduct Hosting Code of Conduct Hosting Auswertung der Umfrage Hintergrund Code of Conduct Hosting wurde Anfang Februar als Selbstregulierungsmassnahme von Simsa in Kraft gesetzt Mit einer jährlichen Hoster-Umfrage wollen

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Allgemeine Nutzungsbedingungen Allgemeine Nutzungsbedingungen Die ED Ensure Digital GmbH betreibt mit Virado eine Plattform, auf der Produkt- und Nischenversicherungen verschiedener Produktpartner Versicherungsmaklern zur Verfügung

Mehr

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Alexander Dix Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit An der Urania 4 10, 10787 Berlin Europäische Kommission Generaldirektion

Mehr

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_500/2016 U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t 2 0 1 6 I I. z i v i l r e

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG). Datenschutzerklärung Geltungsbereich Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter

Mehr

Rechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte

Rechtsanwalt Christoph Bork Fachanwalt für Medizin- und Strafrecht WEIMER I BORK. Rechtsanwälte Fachanwälte WEIMER I BORK Rechtsanwälte Fachanwälte Historischer Rückblick 1970: Weltweit erstes Datenschutzgesetz in Hessen 1974: zweites Datenschutzgesetz in Rheinland-Pfalz 1977: Bundesdatenschutzgesetz 1995:

Mehr

Verw.-Komm.Nr.948. vom 28. August Am 1. Juli 1985 ist die Aenderung des Schweizerischen

Verw.-Komm.Nr.948. vom 28. August Am 1. Juli 1985 ist die Aenderung des Schweizerischen Verw.-Komm.Nr.948. K R EIS S C H R E I BEN DER VERWALTUNGSKm1MISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Bezirksgerichte betreffend das Verfahren im PersBnlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB

Mehr

Handelsregisterverordnung

Handelsregisterverordnung Handelsregisterverordnung (HRegV) Änderung vom 24. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 1 wird wie folgt geändert: Verlust des Rechtsdomizils

Mehr

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug

Mehr

Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Fall 8

Übungen im ZPR/SchKG FS 2016 Fall 8 DR. HANS-MARTIN DIENER DR. CLAUDINE CAVEGN DR. MICHAEL SCHLUMPF SEESTRASSE 29 / POSTFACH CH-8700 KÜSNACHT - ZÜRICH TEL +41 44 910 93 93 FAX +41 44 910 95 92 info@goldbacherhof.ch www.goldbacherhof.ch Übungen

Mehr

NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals.

NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals. Leben ohne Kriminalität. Wir helfen. Täter-Opfer-ausgleich NEUSTART Täter-Opfer-Ausgleich ermöglicht eine faire Lösung außerhalb des Gerichtssaals. DER TÄTER-OPFER-AUSGLEICH Der Täter-Opfer-Ausgleich ist

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung des Patentgesetzes 1970 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann

Mehr

Universität Basel MAS Marketing Management

Universität Basel MAS Marketing Management Universität Basel MAS Marketing Management ecommerce-recht mit Fokus Marketing Rechtliche Gesichtspunkte zum sorgfältigen Umgang mit digitalen Ressourcen Lukas Fässler Rechtsanwalt & Informatikexperte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

DIGITALE PRIVATSPHAERE

DIGITALE PRIVATSPHAERE DIGITALE PRIVATSPHAERE WISSEN Die enorme Ausbreitung des Internets über die letzten beiden Jahrzehnte stellt uns vor neue Herausforderungen im Hinblick auf Menschenrechte, insbesondere der Abwägung zwischen

Mehr

Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut

Datenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut Datenschutz Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 VII. Datenschutzrecht 1. Zweck Datenschutz 2. Internationale Grundlagen 3. Rechtsgrundlagen Schweiz

Mehr

DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16.

DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER. Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16. DIE VERWALTUNGS- GERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 16. Mai 2017 DIE VERWALTUNGSGERICHTE ALS GRUNDRECHTSANWENDER Die Grundrechtsbindung

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2017/2018 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR DEN HIRSLANDENBABY ADVENTSKALENDER. 1. Gegenstand. 2. Teilnahme. 3. Ablauf des Gewinnspiels. 4. Gewinne und Gewinnermittlung

TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR DEN HIRSLANDENBABY ADVENTSKALENDER. 1. Gegenstand. 2. Teilnahme. 3. Ablauf des Gewinnspiels. 4. Gewinne und Gewinnermittlung TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR DEN HIRSLANDENBABY ADVENTSKALENDER 1. Gegenstand 1. Diese Teilnahmebedingungen regeln ausschließlich die Teilnahme an dem Gewinnspiel des Hirslandenbaby Adventskalender 2015 (Laufzeit

Mehr

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei

Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 34. Rechtsseminar

Mehr

Seite 1 von 6. Positionspapier. zum Recht auf Vergessenwerden in der Datenschutz- Grundverordnung. Berlin, 3. August 2015

Seite 1 von 6. Positionspapier. zum Recht auf Vergessenwerden in der Datenschutz- Grundverordnung. Berlin, 3. August 2015 Positionspapier zum Recht auf Vergessenwerden in der Datenschutz- Grundverordnung Berlin, 3. August 2015 eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.v. ist Interessenvertreter und Förderer aller Unternehmen,

Mehr

Oktober 2014. aktuell. Persönlichkeitsverletzung im Internet

Oktober 2014. aktuell. Persönlichkeitsverletzung im Internet Oktober 2014 aktuell Persönlichkeitsverletzung im Internet Editorial Persönlichkeitsverletzung im Internet Das Internet ist Fluch und Segen zugleich. Zum einen ermöglicht es einen raschen, umfassenden

Mehr

Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung

Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) entsteht bei einem Verstoß gegen ein vorher abgegebenes Vertragsstrafeversprechen. Im AGB-Recht

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012 Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.74 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare vom 8. November 00 (Stand. Januar 0) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von

Mehr

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet

Mehr

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter. in Sachen Aktenzeichen: 11 O 1820/08 Das Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. Zivilkammer, erlässt durch die unterzeichnenden Richter in Sachen Pxxxx Hxxx, c/o Jxxx Sxxx Axxx Pxxx sxxx xx. 9xxx - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia

Mehr

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen

Webdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

Urheberrechtsverletzungen beim Teilen von Facebook-Inhalten

Urheberrechtsverletzungen beim Teilen von Facebook-Inhalten Urheberrechtsverletzungen beim Teilen von Facebook-Inhalten von Bunnenberg Bertram Rechtsanwälte Ansprechpartner: RA Dr. Steffen Bunnenberg Telefon 030 983216490 An: Mitglieder des BVPA Grundsätze: Für

Mehr

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz

Forderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz Forderungseinzug Ausstehende Forderungen Viele Unternehmen haben Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden. Ein erheblicher Teil der Insolvenzen in Deutschland geht auf das Konto säumiger Zahler. Aber

Mehr

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht

Datenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht 1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen

Mehr

Die EU Datenschutzgrundverordnung Was gilt es zu beachten?

Die EU Datenschutzgrundverordnung Was gilt es zu beachten? Die EU Datenschutzgrundverordnung Was gilt es zu beachten? IT-Expo vom 5. April 2017 Referentin: Maria Winkler Agenda Einführung Anwendungsbereich Verarbeitung von Personendaten Aufsicht Betroffenenrechte

Mehr

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in

Mehr

Sitzung KBR April in Potsdam IN EINER NICHT SO FERNEN ZUKUNFT

Sitzung KBR April in Potsdam IN EINER NICHT SO FERNEN ZUKUNFT Sitzung KBR 25.-27. April in Potsdam IN EINER NICHT SO FERNEN ZUKUNFT REAL EXISTIERENDE SATIRE: DAS ENDE DES BDSG (BUNDESDATENSCHUTZGESETZ) Ab 2018 sind werden aufgrund der neunen EU-Datenschutz- Verordnung

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu Abmahnungen und Filesharing

Häufige Fragen und Antworten zu Abmahnungen und Filesharing Häufige Fragen und Antworten zu Abmahnungen und Filesharing 1. Wieso wird mir die Verletzung fremder Rechte vorgeworfen? Inhaltlich wird Ihnen die Verletzung fremder Urheberrechte durch sogenanntes Filesharing,

Mehr

Datenschutz SAMMLUNG SPEICHERUNG VERWENDUNG VON DATEN? Was sind personenbezogene Daten? Bessere Vorschriften für kleine Unternehmen.

Datenschutz SAMMLUNG SPEICHERUNG VERWENDUNG VON DATEN? Was sind personenbezogene Daten? Bessere Vorschriften für kleine Unternehmen. 0100101000011010100010001010110101101111000101000 00101000011010100010001010110101101111000101 Bessere Vorschriften für kleine Unternehmen Datenschutz 01001001010000110101000100010101101011011110001 Die

Mehr

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden

Mehr

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014

BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES. vom 22. Oktober 2014 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Der Präsident BESCHLUSS Nr. EX-14-3 DES PRÄSIDENTEN DES AMTES vom 22. Oktober 2014 über öffentlich verfügbare Angaben betreffend Anmeldungen

Mehr

Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster

Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz

Mehr

Weisung 4: Marktsteuerung

Weisung 4: Marktsteuerung SIX Swiss Exchange AG Weisung 4: Marktsteuerung vom 4.07.06 Datum des Inkrafttretens: 7.0.06 Weisung 4: Marktsteuerung 7.0.06 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Aufgabenbereich der Marktsteuerung.... Kommunikation...

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Schweizerische Standesregeln

Schweizerische Standesregeln Schweizerische Standesregeln Der Schweizerische Anwaltsverband, gestützt auf Art. 1 und Art. 12.10 der Statuten, im Bewusstsein, dass das BGFA die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufes in der

Mehr