Gebrauchsmusterrecht. Vorlesungsreihe zum Gewerblichen Rechtschutz Oktober Johannes Lang
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1 Gebrauchsmusterrecht Vorlesungsreihe zum Gewerblichen Rechtschutz Oktober 2010 Johannes Lang
2 Was ist ein Gebrauchsmuster? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
3 Ein Gebrauchsmuster (Gbm) ist ein vom Patent vollkommen unabhängiges technisches Schutzrecht; Es schützt wie dieses Erfindungen mit der Ausnahme von Verfahren Die Gbm-Schrift ist wie eine Patentschrift aufgebaut: Beschreibung Ansprüche Figuren Nur Anmeldesystem mit Eintragung; keine Prüfung ca Anmeldungen pro Jahr (2009) ca Gbm derzeit registriert Bardehle Pagenberg 27. Oktober
4 Warum brauchen wir neben dem Patent noch ein Gebrauchsmuster? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
5 Geschichte Erstes Gebrauchsmustergesetz vom 1. Juni 1891 (vgl. erstes (Reichs-) Patentgesetz vom 25. Mai 1877) Ursprünglich gedacht als kleines Patent für kleine Erfindungen Daher ursprünglich Raumformerfordernis (beseitigt durch Reform 1990) Harmonisierung mit PatG durch Gesetz vom 1. Juli 1990; später durch weitere Gesetzesänderungen, zuletzt im Juli 2009 Bis auf einige - allerdings wesentliche - Ausnahmen heute weitgehende Übereinstimmung mit Patent Bardehle Pagenberg 27. Oktober
6 Scala aus imitirtem Elfenbein in jeder Druckart herzustellen Gebrauchsmuster Nr. 1; Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Patentamt Anmeldestelle für Gebrauchsmuster; Jahrgang 1891 Bardehle Pagenberg 27. Oktober
7 Ein Gebrauchsmuster hat auch heute noch viele Vorteile... Bardehle Pagenberg 27. Oktober
8 Reines Eintragungsverfahren schnell verfügbar (ca. 3 Monate) Sehr kostengünstig Gegenüber Patent eingeschränkter Stand der Technik Neuheitsschonfrist Geringere Anforderung an Erfindungshöhe (gilt das noch?) Abzweigung Flankierender Schutz von Patentanmeldung Kostengünstige Begründung eines frühen Zeitrangs für spätere Patentanmeldung mittels innerer Priorität Bardehle Pagenberg 27. Oktober
9 ... und nur wenige Nachteile Bardehle Pagenberg 27. Oktober
10 ungeprüftes Schutzrecht kürzere Schutzdauer kein Schutz für Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober
11 Was wird geschützt? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
12 Gebrauchsmusterfähigkeit ( 1 GbmG) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. 1(2) und (3) GbmG führt eine nicht abschließende Liste von Gegenständen auf, die vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind (entspricht 1 (2), (3) und (4) PatG). Bardehle Pagenberg 27. Oktober
13 Gebrauchsmusterfähigkeit ( 1 GbmG) Gegenstand eines Gebrauchsmusters können daher sein: Bewegliche und unbewegliche Sachen Vorrichtungen (Maschinen, Geräte,...) Anordnungen (z.b. Schaltungen), deren Merkmale mittelbar körperlicher Art sein können Stoffe (z.b. Arzneimittel, Nahrungs- und Genußmittel) Stoffanwendungen im Rahmen einer neuen medizinischen Indikation Bardehle Pagenberg 27. Oktober
14 Was wird nicht geschützt? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
15 Schutzausschließungsgründe ( 2 GbmG) Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde Pflanzensorten oder Tierarten Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober
16 Schutzausschließungsgründe ( 2 GbmG) Gemäß einigen neueren BGH-Entscheidungen wird der Begriff Verfahren allerdings nun sehr eng ausgelegt und nur auf Herstellungs- und Arbeitsverfahren beschränkt BGH GRUR 2004, 495 Signalfolge Ein auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteter Schutzanspruch ist kein Verfahrensanspruch BGH GRUR 2006, 135 Arzneimittelgebrauchsmuster Stoffanwendung im Rahmen einer neuen medizinischen Indikation ist kein Verfahren, insbesondere kein Verwendungsanspruch BGH X ZB 23/07 vom 29. Juli 2008 Telekommunikationsanordnung means plus function - Ansprüche definieren kein Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober
17 Was ist Stand der Technik für ein Gbm? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
18 Schutzfähigkeit - Neuheit Maßgeblich ist Zeitrang der Anmeldung, idr Prioritätstag Stand der Technik ist ( 3(1) GbmG): schriftliche Beschreibung öffentliche Vorbenutzung in DE Kein absoluter Neuheitsbegriff! Bardehle Pagenberg 27. Oktober
19 Schutzfähigkeit - Neuheit Stand der Technik sind nicht: öffentliche mündliche Beschreibung außerhalb DE erfolgte offenkundige Vorbenutzung die in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnisse ( 3(1) PatG z.b. Aufzeichnungen auf Bild und Tonträgern, Fernsehsendungen, Datenbanken) nachveröffentlichte ältere Anmeldungen innerhalb von 6 Monaten vor PT erfolgte Beschreibung oder Benutzung, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (Neuheitsschonfrist) Daher gegenüber PatG eingeengter Stand der Technik Bardehle Pagenberg 27. Oktober
20 Erfinderischer Schritt vs. Erfinderische Tätigkeit Bardehle Pagenberg 27. Oktober
21 Schutzfähigkeit Erfinderischer Schritt In 1(1) GbmG wurde bewusst die Formulierung erfinderischer Schritt im Gegensatz zu erfinderische Tätigkeit wie in 1 (1) PatG gewählt. GbmG enthält keine Legaldefinition des erfinderischen Schritts, anders als 4 PatG. Daraus und aus der Absicht des Gesetzgebers ( kleines Patent etc.) schloss Rechtsprechung und Literatur lange Zeit, dass erfinderischer Schritt geringeres Maß an erfinderischer Leistung bedeutet, d.h. eine Lehre ist schon dann Gbm-schutzfähig, wenn sie für den Fachmann aus dem StdT nahegelegt ist, dieser sie aber nur nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des StdT ohne weiteres auffinden kann. Aber: BGH X ZB 27/05 Demonstrationsschrank (20. Juni 2006) Gleichsetzung von erfinderischem Schritt mit erfinderischer Tätigkeit Aber: Anderer Stand der Technik bei Gbm und Patent Bardehle Pagenberg 27. Oktober
22 Gewerbliche Anwendbarkeit Bardehle Pagenberg 27. Oktober
23 Schutzfähigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Die Legaldefinition der gewerblichen Anwendbarkeit gemäß 3(2) GbmG entspricht 5(1) PatG: Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Bardehle Pagenberg 27. Oktober
24 Kann eine Priorität beansprucht werden? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
25 Priorität ( 6 GbmG) Innere Priorität ( 6(1) GbmG) entsprechend 40 PatG Voraussetzungen: Personenidentität Erfindungsidentität Frühere Anmeldung kann jede für DE wirksame Patent- oder Gbm- Erstanmeldung sein (auch EP oder PCT mit Benennung DE) 12 Monate ab AT Prio-Erklärungsfrist 2 Monate ab AT ( 40 (4) PatG) Bei Beanspruchung der inneren Prio aus Gbm: frühere noch anhängige Gbm-Anmeldung gilt als zurückgenommen (Rücknahmefiktion); gilt nicht wenn früheres Gbm schon eingetragen ( 40 (5) PatG) Bei Beanspruchung der inneren Prio aus Patent: Rücknahmefiktion gilt nicht für frühere Patentanmeldung! 6 (1) 2. Satz Kostengünstige Begründung eines frühen Zeitrangs für spätere Patentanmeldung durch Beanspruchung der inneren Priorität eines Gebrauchsmusters Bardehle Pagenberg 27. Oktober
26 Priorität ( 6 GbmG) Ausländische Priorität ( 6(2) GbmG mit Verweis auf 41 PatG) Unionspriorität (Art 4 PVÜ) Personenidentität Erfindungsidentität 12 Monate ab AT (WE statthaft) Prio-Erklärungsfrist 16 Monate nach PT ( 41 (1) PatG) Bardehle Pagenberg 27. Oktober
27 Ausstellungspriorität - Was ist das? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
28 Ausstellungspriorität ( 6a GbmG) Die Ausstellungspriorität ( 6a GbmG) ist ein Sonderfall einer Priorität Ausstellung der Erfindung auf vom BMJ bekanntgegebenen in- oder ausländischen Ausstellungen Binnen 6 Monate nach Eröffnung der Ausstellung eingereichte Gbm- Anmeldung bekommt Zeitrang der ersten Zurschaustellung kann mit Neuheitsschonfrist kumuliert werden Prio-Erklärungsfrist 16 Monate nach Tag der erstmaligen Ausstellung Bardehle Pagenberg 27. Oktober
29 Die Abzweigung ein weiterer Pluspunkt für das Gebrauchsmuster Bardehle Pagenberg 27. Oktober
30 Abzweigung ( 5 GbmG) Eine Abzweigungsanmeldung ist eine selbstständige Gbm-Anmeldung, für die der AT einer früheren Patentanmeldung beansprucht wird. Gbm-Anmeldung hat Zeitrang (PT, AT) wie Patentanmeldung AT der Patentanmeldung ist maßgeblich für Beurteilung der Schutzfähigkeit, der Laufzeit, der Fälligkeit von Verlängerungsgebühren des Gbm Kann z.b. flankierend zu Patentschutz beantragt werden, um während der Prüfungsphase des Patents schon durchsetzbares Schutzrecht zu erhalten Bardehle Pagenberg 27. Oktober
31 Was sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
32 Abzweigung - Voraussetzungen Frühere Patentanmeldung mit Wirkung für DE (DE, EP (DE), PCT(DE)) Abzweigungserklärung zusammen mit Einreichung Gbm Längstens bis 10 Jahre nach AT der Patentanmeldung Spätestens 2 Monate nach Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Erledigung durch Rücknahme(fiktion), Zurückweisung, Erteilung etc. Einspruchsverfahren lässt Abzweigungsrecht wieder aufleben Dieselbe Erfindung vom selben Anmelder Gegenstand der Abzweigung muss in der Stammanmeldung für den Fachmann ohne weiteres erkennbar offenbart sein zur erweiterten Abzweigung: BGH GRUR 2003, 687 Momentanpol Alle Gebühren wie für Gbm sind rückwirkend ab AT zu entrichten. Bardehle Pagenberg 27. Oktober
33 Wie bekomme ich ein Gebrauchsmuster? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
34 Eintragungsverfahren Details der Anmeldeerfordernisse sind in der GebrMV geregelt Für jede Erfindung ist eine Anmeldung erforderlich ( 4(1) GbmG Einheitlichkeit ist keine Schutz-, sondern Eintragungsvoraussetzung Uneinheitlichkeit kein Löschungsanspruch; nur Eintragungshindernis gleiche Beurteilungsgrundsätze wie im Patentrecht (aber nur Offensichtlichkeitsprüfung) Anmeldung muss enthalten 4(2) GbmG: Name des Anmelders Antrag auf Eintragung mit Bezeichnung des Gegenstands einen oder mehrer Schutzansprüche (nicht zwingend für AT) (Anschein einer ) Beschreibung - 4a (2) GbmG AT Zeichnungen Bardehle Pagenberg 27. Oktober
35 Eintragungsverfahren Anmeldung kann auch in Fremdsprache eingereicht werden - 4a GbmG dann deutsche Übersetzung nach 3 Monaten Achtung: Antrag und Bezeichnung der Erfindung muss in Deutsch sein Eingang der Gbm-Anmeldung äußert Wirkung wie Patentanmeldung, d.h. bestimmt u.a. AT Schutzdauer Zeitrang Anmeldegegenstand Bardehle Pagenberg 27. Oktober
36 Eintragungsverfahren Änderungen sind möglich bis zum Erlass der Verfügung zur Eintragung, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern 4(5) GbmG Gegenstand der Anmeldung ist das mögliche Schutzbegehren, das ein Fachmann dem Inhalt aller am AT vorliegenden Unterlagen entnimmt, aus unzulässiger Erweiterung können keine Rechte geltend gemacht werden Nach Eintragung sind keine Änderungen mehr möglich Es gibt kein Beschränkungsverfahren Aber eine Beschränkung nach Eintragung kann durch Einreichung eines neuen Satzes (eingeschränkter) Ansprüche erreicht werden schuldrechtlich bindende Erklärung des Gbm-Inhabers an die Allgemeinheit; Löschungsantrag muss aber weiterhin gegen eingetragene Ansprüche gerichtet werden. Bardehle Pagenberg 27. Oktober
37 Eintragungsverfahren Anmeldung kann jederzeit geteilt werden - 4(6) GbmG nur solange Anmeldung anhängig ist schriftlich durch Anmelder alle Gebühren wie für Stamm-Gbm sind zu zahlen Ausscheidung wegen Uneinheitlichkeit fällt nicht unter Teilung (s. Bühring 4 Rdn. 162) Recherche kann für Gbm-Anmeldung und für eingetragenes Gbm vom Anmelder oder jedem Dritten beantragt werden - 7 GbmG Gebühr 250 Euro hat keinen Einfluss auf Eintragung Bardehle Pagenberg 27. Oktober
38 Eintragungsverfahren Entspricht Anmeldung den Anforderungen wird Gbm in Gbm-Register eingetragen Eintragung wird veröffentlicht ( 8 (2) GbmG) Dauer ca. 3 Monate schnell verfügbares Schutzrecht Bardehle Pagenberg 27. Oktober
39 Was kostet ein Gebrauchsmuster? Wie lange bietet es Schutz? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
40 Laufzeit/Gebühren Schutzdauer beginnt mit AT und endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der AT fällt ( 23 (1) GbmG) Anmeldegebühr: 40 Euro (schließt Aufrechterhaltungsgebühr für die ersten drei Jahre ein) Aufrechterhaltungsgebühr für 4. bis 6. Jahr: 210 Euro 7. und 8. Jahr: 350 Euro 9. und 10. Jahr: 530 Euro Bardehle Pagenberg 27. Oktober
41 Was ist die Wirkung eines Gebrauchsmusters? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
42 Wirkung der Eintragung und Schutzbereich Wirkung der Eintragung ist die Begründung eines ausschließlichen Rechts für den Inhaber entsprechend einem erteilten Patent Dritten ist es verboten, den Gegenstand des Gbm herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen ( 11 GbmG vgl. 9, 10 PatG) Gbm-Inhaber kann Schadensersatz und Unterlassung fordern ( 24 GbmG) Beschränkung der Wirkung - 12 GbmG - entspricht 11 PatG Schutzbereich wird gemäß 12a GbmG = 14 PatG bestimmt Bardehle Pagenberg 27. Oktober
43 Wie kann ich aus meinem Gebrauchsmuster gegen Verletzer vorgehen? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
44 Verletzungsverfahren 24 GbmG = 139 PatG: Gbm-Inhaber kann Schadensersatz und Unterlassung verlangen + Vernichtungs-, Auskunfts-, Besichtigungsanspruch etc. Zuständig sind die Zivilkammern der LG entsprechend ( 27 GbmG) Konzentrationsermächtigung in 27 (2) GbmG Bis auf Rheinland-Pfalz sind für alle Länder die Patentstreitkammern auch für Gbm zuständig Keine Klagekonzentration wie in 145 PatG, auch nicht für nebeneinander bestehende Patente und Gbm. Bardehle Pagenberg 27. Oktober
45 Besonderheiten beim Gebrauchsmusterverletzungsprozess Bardehle Pagenberg 27. Oktober
46 Verletzungsverfahren - Einrede der Schutzunfähigkeit Schutzunfähigkeit des Gbm kann als Einrede geltend gemacht werden, da Gbm, nicht geprüft. Verletzungsgericht muss dann Schutzfähigkeit prüfen, auch wenn Lö-Antrag gestellt ( 19 GbmG) kann aber ggf. aussetzen. Gbm-Inhaber kann im Verletzungsprozess eingeschränkte Ansprüche geltend machen, die nur zwischen den Parteien gelten, ohne gegenüber der Allgemeinheit verbindliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2003, 687 Momentanpol) Ein im Verletzungsprozess als schutzunfähig angesehenes Gbm bleibt bestehen. Wirkung der Schutzunfähigkeit nur inter partes. Bardehle Pagenberg 27. Oktober
47 Wie bekomme ich ein eingetragenes Gebrauchsmuster meines Konkurrenten wieder weg? Bardehle Pagenberg 27. Oktober
48 Löschung Durch einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters Jedermann kann Löschungsantrag schriftlich beim DPMA stellen ( 15 (1), 16 GbmG) Löschungsantrag nur gegen eingetragene Fassung Löschungsverfahren ist NI-Verfahren nachempfunden (u.a Untersuchungsgrundsatz) Gebühr 300 Euro Ohne Widerspruch (1 Monat Frist) automatische Löschung! - 17(1) GbmG (anders NI-Verfahren, dort kann nach Klage entschieden werden) Zwingend mündliche Verhandlung vor Gebrauchsmusterabteilung (1 jur., 2 techn. Mitglieder) - 17(3) GbmG Beschwerde gegen Entscheidung der Gbm-Abteilung an BPatG - 18 GbmG Bardehle Pagenberg 27. Oktober
49 Löschung Löschungsgründe ( 15 GbmG) Nicht schutzfähig nach 1 bis 3 GbmG (Technischer Charakter, Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit) identisches älteres Schutzrecht (Doppelschutzverbot) widerrechtliche Entnahme (ivm 13 (2) GbmG); nur für Verletzten unzulässige Erweiterung Teillöschung ist möglich Bardehle Pagenberg 27. Oktober
50 Ältere Rechte Trifft Gbm auf identisches Patent (DE, EP(DE)) oder Gbm mit früherem PT, das nicht StdT ist (d.h. nicht vorveröffentlicht), erlangt es keinen Schutz soweit Übereinstimmung besteht (früheres Patent/Gbm muss erteilt/registriert sein) ( 15 (1) Nr. 2) Vermeidung von Doppelschutz Identität bedeutet Gegenstand der Ansprüche des älteren Rechts nimmt Gegenstand des jüngeren Gbm vollinhaltlich oder wesensgleich vorweg. Bei nicht vollständiger Identität ggf. Abhängigkeit Bardehle Pagenberg 27. Oktober
51 Widerrechtliche Entnahme Relatives Schutzhindernis Wirkung des Gbm tritt nur gegenüber dem nicht ein, dem es ohne seine Einwilligung entnommen wurde Gbm ist Dritten gegenüber trotz unrechtmäßiger Eintragung voll wirksam Objektiv unberechtigte Entnahme genügt Bardehle Pagenberg 27. Oktober
52 Schutzrechtskollision Bardehle Pagenberg 27. Oktober
53 Schutzrechtskollision Problem: Älteres, nicht vorveröffentlichtes Gbm ist kein fiktiver StdT für Patent ( 3 (2) PatG)! Lösung durch 14 GbmG: Soweit ein später angemeldetes Patent (DE, EP(DE)) in ein nach 11 GbmG begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gbm nicht ausgeübt werden. Die Rechte aus dem Patent ruhen ohne Erlaubnis auch gegenüber Dritten, solange das ältere Gbm besteht Prioritätsgleiche Rechte (Gbm oder Patent) stehen kollisionsfrei nebeneinander Ansprüche können kumulativ geltend gemacht werden! Trifft regelmäßig bei Abzweigung zu Bardehle Pagenberg 27. Oktober
54 Zusammenfassung Bardehle Pagenberg 27. Oktober
55 Vorteile: reines Eintragungsverfahren schnell verfügbar (ca. 3 Monate) sehr kostengünstig gegenüber Patent eingeschränkter StdT Neuheitsschonfrist geringere Anforderung an Erfindungshöhe (gilt das noch?) Abzweigung Flankierender Schutz von Patentanmeldung Kostengünstige Begründung eines frühen Zeitrangs für spätere Patentanmeldung mittels innerer Priorität Nachteile: ungeprüftes Schutzrecht kürzere Schutzdauer kein Schutz für Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober
56 Vielen Dank! Bardehle Pagenberg 27. Oktober
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