Gebrauchsmusterrecht. Vorlesungsreihe zum Gewerblichen Rechtschutz Oktober Johannes Lang

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gebrauchsmusterrecht. Vorlesungsreihe zum Gewerblichen Rechtschutz Oktober Johannes Lang"

Transkript

1 Gebrauchsmusterrecht Vorlesungsreihe zum Gewerblichen Rechtschutz Oktober 2010 Johannes Lang

2 Was ist ein Gebrauchsmuster? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

3 Ein Gebrauchsmuster (Gbm) ist ein vom Patent vollkommen unabhängiges technisches Schutzrecht; Es schützt wie dieses Erfindungen mit der Ausnahme von Verfahren Die Gbm-Schrift ist wie eine Patentschrift aufgebaut: Beschreibung Ansprüche Figuren Nur Anmeldesystem mit Eintragung; keine Prüfung ca Anmeldungen pro Jahr (2009) ca Gbm derzeit registriert Bardehle Pagenberg 27. Oktober

4 Warum brauchen wir neben dem Patent noch ein Gebrauchsmuster? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

5 Geschichte Erstes Gebrauchsmustergesetz vom 1. Juni 1891 (vgl. erstes (Reichs-) Patentgesetz vom 25. Mai 1877) Ursprünglich gedacht als kleines Patent für kleine Erfindungen Daher ursprünglich Raumformerfordernis (beseitigt durch Reform 1990) Harmonisierung mit PatG durch Gesetz vom 1. Juli 1990; später durch weitere Gesetzesänderungen, zuletzt im Juli 2009 Bis auf einige - allerdings wesentliche - Ausnahmen heute weitgehende Übereinstimmung mit Patent Bardehle Pagenberg 27. Oktober

6 Scala aus imitirtem Elfenbein in jeder Druckart herzustellen Gebrauchsmuster Nr. 1; Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Patentamt Anmeldestelle für Gebrauchsmuster; Jahrgang 1891 Bardehle Pagenberg 27. Oktober

7 Ein Gebrauchsmuster hat auch heute noch viele Vorteile... Bardehle Pagenberg 27. Oktober

8 Reines Eintragungsverfahren schnell verfügbar (ca. 3 Monate) Sehr kostengünstig Gegenüber Patent eingeschränkter Stand der Technik Neuheitsschonfrist Geringere Anforderung an Erfindungshöhe (gilt das noch?) Abzweigung Flankierender Schutz von Patentanmeldung Kostengünstige Begründung eines frühen Zeitrangs für spätere Patentanmeldung mittels innerer Priorität Bardehle Pagenberg 27. Oktober

9 ... und nur wenige Nachteile Bardehle Pagenberg 27. Oktober

10 ungeprüftes Schutzrecht kürzere Schutzdauer kein Schutz für Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober

11 Was wird geschützt? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

12 Gebrauchsmusterfähigkeit ( 1 GbmG) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. 1(2) und (3) GbmG führt eine nicht abschließende Liste von Gegenständen auf, die vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind (entspricht 1 (2), (3) und (4) PatG). Bardehle Pagenberg 27. Oktober

13 Gebrauchsmusterfähigkeit ( 1 GbmG) Gegenstand eines Gebrauchsmusters können daher sein: Bewegliche und unbewegliche Sachen Vorrichtungen (Maschinen, Geräte,...) Anordnungen (z.b. Schaltungen), deren Merkmale mittelbar körperlicher Art sein können Stoffe (z.b. Arzneimittel, Nahrungs- und Genußmittel) Stoffanwendungen im Rahmen einer neuen medizinischen Indikation Bardehle Pagenberg 27. Oktober

14 Was wird nicht geschützt? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

15 Schutzausschließungsgründe ( 2 GbmG) Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde Pflanzensorten oder Tierarten Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober

16 Schutzausschließungsgründe ( 2 GbmG) Gemäß einigen neueren BGH-Entscheidungen wird der Begriff Verfahren allerdings nun sehr eng ausgelegt und nur auf Herstellungs- und Arbeitsverfahren beschränkt BGH GRUR 2004, 495 Signalfolge Ein auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteter Schutzanspruch ist kein Verfahrensanspruch BGH GRUR 2006, 135 Arzneimittelgebrauchsmuster Stoffanwendung im Rahmen einer neuen medizinischen Indikation ist kein Verfahren, insbesondere kein Verwendungsanspruch BGH X ZB 23/07 vom 29. Juli 2008 Telekommunikationsanordnung means plus function - Ansprüche definieren kein Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober

17 Was ist Stand der Technik für ein Gbm? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

18 Schutzfähigkeit - Neuheit Maßgeblich ist Zeitrang der Anmeldung, idr Prioritätstag Stand der Technik ist ( 3(1) GbmG): schriftliche Beschreibung öffentliche Vorbenutzung in DE Kein absoluter Neuheitsbegriff! Bardehle Pagenberg 27. Oktober

19 Schutzfähigkeit - Neuheit Stand der Technik sind nicht: öffentliche mündliche Beschreibung außerhalb DE erfolgte offenkundige Vorbenutzung die in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Kenntnisse ( 3(1) PatG z.b. Aufzeichnungen auf Bild und Tonträgern, Fernsehsendungen, Datenbanken) nachveröffentlichte ältere Anmeldungen innerhalb von 6 Monaten vor PT erfolgte Beschreibung oder Benutzung, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht (Neuheitsschonfrist) Daher gegenüber PatG eingeengter Stand der Technik Bardehle Pagenberg 27. Oktober

20 Erfinderischer Schritt vs. Erfinderische Tätigkeit Bardehle Pagenberg 27. Oktober

21 Schutzfähigkeit Erfinderischer Schritt In 1(1) GbmG wurde bewusst die Formulierung erfinderischer Schritt im Gegensatz zu erfinderische Tätigkeit wie in 1 (1) PatG gewählt. GbmG enthält keine Legaldefinition des erfinderischen Schritts, anders als 4 PatG. Daraus und aus der Absicht des Gesetzgebers ( kleines Patent etc.) schloss Rechtsprechung und Literatur lange Zeit, dass erfinderischer Schritt geringeres Maß an erfinderischer Leistung bedeutet, d.h. eine Lehre ist schon dann Gbm-schutzfähig, wenn sie für den Fachmann aus dem StdT nahegelegt ist, dieser sie aber nur nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des StdT ohne weiteres auffinden kann. Aber: BGH X ZB 27/05 Demonstrationsschrank (20. Juni 2006) Gleichsetzung von erfinderischem Schritt mit erfinderischer Tätigkeit Aber: Anderer Stand der Technik bei Gbm und Patent Bardehle Pagenberg 27. Oktober

22 Gewerbliche Anwendbarkeit Bardehle Pagenberg 27. Oktober

23 Schutzfähigkeit Gewerbliche Anwendbarkeit Die Legaldefinition der gewerblichen Anwendbarkeit gemäß 3(2) GbmG entspricht 5(1) PatG: Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Bardehle Pagenberg 27. Oktober

24 Kann eine Priorität beansprucht werden? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

25 Priorität ( 6 GbmG) Innere Priorität ( 6(1) GbmG) entsprechend 40 PatG Voraussetzungen: Personenidentität Erfindungsidentität Frühere Anmeldung kann jede für DE wirksame Patent- oder Gbm- Erstanmeldung sein (auch EP oder PCT mit Benennung DE) 12 Monate ab AT Prio-Erklärungsfrist 2 Monate ab AT ( 40 (4) PatG) Bei Beanspruchung der inneren Prio aus Gbm: frühere noch anhängige Gbm-Anmeldung gilt als zurückgenommen (Rücknahmefiktion); gilt nicht wenn früheres Gbm schon eingetragen ( 40 (5) PatG) Bei Beanspruchung der inneren Prio aus Patent: Rücknahmefiktion gilt nicht für frühere Patentanmeldung! 6 (1) 2. Satz Kostengünstige Begründung eines frühen Zeitrangs für spätere Patentanmeldung durch Beanspruchung der inneren Priorität eines Gebrauchsmusters Bardehle Pagenberg 27. Oktober

26 Priorität ( 6 GbmG) Ausländische Priorität ( 6(2) GbmG mit Verweis auf 41 PatG) Unionspriorität (Art 4 PVÜ) Personenidentität Erfindungsidentität 12 Monate ab AT (WE statthaft) Prio-Erklärungsfrist 16 Monate nach PT ( 41 (1) PatG) Bardehle Pagenberg 27. Oktober

27 Ausstellungspriorität - Was ist das? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

28 Ausstellungspriorität ( 6a GbmG) Die Ausstellungspriorität ( 6a GbmG) ist ein Sonderfall einer Priorität Ausstellung der Erfindung auf vom BMJ bekanntgegebenen in- oder ausländischen Ausstellungen Binnen 6 Monate nach Eröffnung der Ausstellung eingereichte Gbm- Anmeldung bekommt Zeitrang der ersten Zurschaustellung kann mit Neuheitsschonfrist kumuliert werden Prio-Erklärungsfrist 16 Monate nach Tag der erstmaligen Ausstellung Bardehle Pagenberg 27. Oktober

29 Die Abzweigung ein weiterer Pluspunkt für das Gebrauchsmuster Bardehle Pagenberg 27. Oktober

30 Abzweigung ( 5 GbmG) Eine Abzweigungsanmeldung ist eine selbstständige Gbm-Anmeldung, für die der AT einer früheren Patentanmeldung beansprucht wird. Gbm-Anmeldung hat Zeitrang (PT, AT) wie Patentanmeldung AT der Patentanmeldung ist maßgeblich für Beurteilung der Schutzfähigkeit, der Laufzeit, der Fälligkeit von Verlängerungsgebühren des Gbm Kann z.b. flankierend zu Patentschutz beantragt werden, um während der Prüfungsphase des Patents schon durchsetzbares Schutzrecht zu erhalten Bardehle Pagenberg 27. Oktober

31 Was sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

32 Abzweigung - Voraussetzungen Frühere Patentanmeldung mit Wirkung für DE (DE, EP (DE), PCT(DE)) Abzweigungserklärung zusammen mit Einreichung Gbm Längstens bis 10 Jahre nach AT der Patentanmeldung Spätestens 2 Monate nach Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Erledigung durch Rücknahme(fiktion), Zurückweisung, Erteilung etc. Einspruchsverfahren lässt Abzweigungsrecht wieder aufleben Dieselbe Erfindung vom selben Anmelder Gegenstand der Abzweigung muss in der Stammanmeldung für den Fachmann ohne weiteres erkennbar offenbart sein zur erweiterten Abzweigung: BGH GRUR 2003, 687 Momentanpol Alle Gebühren wie für Gbm sind rückwirkend ab AT zu entrichten. Bardehle Pagenberg 27. Oktober

33 Wie bekomme ich ein Gebrauchsmuster? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

34 Eintragungsverfahren Details der Anmeldeerfordernisse sind in der GebrMV geregelt Für jede Erfindung ist eine Anmeldung erforderlich ( 4(1) GbmG Einheitlichkeit ist keine Schutz-, sondern Eintragungsvoraussetzung Uneinheitlichkeit kein Löschungsanspruch; nur Eintragungshindernis gleiche Beurteilungsgrundsätze wie im Patentrecht (aber nur Offensichtlichkeitsprüfung) Anmeldung muss enthalten 4(2) GbmG: Name des Anmelders Antrag auf Eintragung mit Bezeichnung des Gegenstands einen oder mehrer Schutzansprüche (nicht zwingend für AT) (Anschein einer ) Beschreibung - 4a (2) GbmG AT Zeichnungen Bardehle Pagenberg 27. Oktober

35 Eintragungsverfahren Anmeldung kann auch in Fremdsprache eingereicht werden - 4a GbmG dann deutsche Übersetzung nach 3 Monaten Achtung: Antrag und Bezeichnung der Erfindung muss in Deutsch sein Eingang der Gbm-Anmeldung äußert Wirkung wie Patentanmeldung, d.h. bestimmt u.a. AT Schutzdauer Zeitrang Anmeldegegenstand Bardehle Pagenberg 27. Oktober

36 Eintragungsverfahren Änderungen sind möglich bis zum Erlass der Verfügung zur Eintragung, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern 4(5) GbmG Gegenstand der Anmeldung ist das mögliche Schutzbegehren, das ein Fachmann dem Inhalt aller am AT vorliegenden Unterlagen entnimmt, aus unzulässiger Erweiterung können keine Rechte geltend gemacht werden Nach Eintragung sind keine Änderungen mehr möglich Es gibt kein Beschränkungsverfahren Aber eine Beschränkung nach Eintragung kann durch Einreichung eines neuen Satzes (eingeschränkter) Ansprüche erreicht werden schuldrechtlich bindende Erklärung des Gbm-Inhabers an die Allgemeinheit; Löschungsantrag muss aber weiterhin gegen eingetragene Ansprüche gerichtet werden. Bardehle Pagenberg 27. Oktober

37 Eintragungsverfahren Anmeldung kann jederzeit geteilt werden - 4(6) GbmG nur solange Anmeldung anhängig ist schriftlich durch Anmelder alle Gebühren wie für Stamm-Gbm sind zu zahlen Ausscheidung wegen Uneinheitlichkeit fällt nicht unter Teilung (s. Bühring 4 Rdn. 162) Recherche kann für Gbm-Anmeldung und für eingetragenes Gbm vom Anmelder oder jedem Dritten beantragt werden - 7 GbmG Gebühr 250 Euro hat keinen Einfluss auf Eintragung Bardehle Pagenberg 27. Oktober

38 Eintragungsverfahren Entspricht Anmeldung den Anforderungen wird Gbm in Gbm-Register eingetragen Eintragung wird veröffentlicht ( 8 (2) GbmG) Dauer ca. 3 Monate schnell verfügbares Schutzrecht Bardehle Pagenberg 27. Oktober

39 Was kostet ein Gebrauchsmuster? Wie lange bietet es Schutz? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

40 Laufzeit/Gebühren Schutzdauer beginnt mit AT und endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der AT fällt ( 23 (1) GbmG) Anmeldegebühr: 40 Euro (schließt Aufrechterhaltungsgebühr für die ersten drei Jahre ein) Aufrechterhaltungsgebühr für 4. bis 6. Jahr: 210 Euro 7. und 8. Jahr: 350 Euro 9. und 10. Jahr: 530 Euro Bardehle Pagenberg 27. Oktober

41 Was ist die Wirkung eines Gebrauchsmusters? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

42 Wirkung der Eintragung und Schutzbereich Wirkung der Eintragung ist die Begründung eines ausschließlichen Rechts für den Inhaber entsprechend einem erteilten Patent Dritten ist es verboten, den Gegenstand des Gbm herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen ( 11 GbmG vgl. 9, 10 PatG) Gbm-Inhaber kann Schadensersatz und Unterlassung fordern ( 24 GbmG) Beschränkung der Wirkung - 12 GbmG - entspricht 11 PatG Schutzbereich wird gemäß 12a GbmG = 14 PatG bestimmt Bardehle Pagenberg 27. Oktober

43 Wie kann ich aus meinem Gebrauchsmuster gegen Verletzer vorgehen? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

44 Verletzungsverfahren 24 GbmG = 139 PatG: Gbm-Inhaber kann Schadensersatz und Unterlassung verlangen + Vernichtungs-, Auskunfts-, Besichtigungsanspruch etc. Zuständig sind die Zivilkammern der LG entsprechend ( 27 GbmG) Konzentrationsermächtigung in 27 (2) GbmG Bis auf Rheinland-Pfalz sind für alle Länder die Patentstreitkammern auch für Gbm zuständig Keine Klagekonzentration wie in 145 PatG, auch nicht für nebeneinander bestehende Patente und Gbm. Bardehle Pagenberg 27. Oktober

45 Besonderheiten beim Gebrauchsmusterverletzungsprozess Bardehle Pagenberg 27. Oktober

46 Verletzungsverfahren - Einrede der Schutzunfähigkeit Schutzunfähigkeit des Gbm kann als Einrede geltend gemacht werden, da Gbm, nicht geprüft. Verletzungsgericht muss dann Schutzfähigkeit prüfen, auch wenn Lö-Antrag gestellt ( 19 GbmG) kann aber ggf. aussetzen. Gbm-Inhaber kann im Verletzungsprozess eingeschränkte Ansprüche geltend machen, die nur zwischen den Parteien gelten, ohne gegenüber der Allgemeinheit verbindliche Erklärung abzugeben (BGH GRUR 2003, 687 Momentanpol) Ein im Verletzungsprozess als schutzunfähig angesehenes Gbm bleibt bestehen. Wirkung der Schutzunfähigkeit nur inter partes. Bardehle Pagenberg 27. Oktober

47 Wie bekomme ich ein eingetragenes Gebrauchsmuster meines Konkurrenten wieder weg? Bardehle Pagenberg 27. Oktober

48 Löschung Durch einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters Jedermann kann Löschungsantrag schriftlich beim DPMA stellen ( 15 (1), 16 GbmG) Löschungsantrag nur gegen eingetragene Fassung Löschungsverfahren ist NI-Verfahren nachempfunden (u.a Untersuchungsgrundsatz) Gebühr 300 Euro Ohne Widerspruch (1 Monat Frist) automatische Löschung! - 17(1) GbmG (anders NI-Verfahren, dort kann nach Klage entschieden werden) Zwingend mündliche Verhandlung vor Gebrauchsmusterabteilung (1 jur., 2 techn. Mitglieder) - 17(3) GbmG Beschwerde gegen Entscheidung der Gbm-Abteilung an BPatG - 18 GbmG Bardehle Pagenberg 27. Oktober

49 Löschung Löschungsgründe ( 15 GbmG) Nicht schutzfähig nach 1 bis 3 GbmG (Technischer Charakter, Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit) identisches älteres Schutzrecht (Doppelschutzverbot) widerrechtliche Entnahme (ivm 13 (2) GbmG); nur für Verletzten unzulässige Erweiterung Teillöschung ist möglich Bardehle Pagenberg 27. Oktober

50 Ältere Rechte Trifft Gbm auf identisches Patent (DE, EP(DE)) oder Gbm mit früherem PT, das nicht StdT ist (d.h. nicht vorveröffentlicht), erlangt es keinen Schutz soweit Übereinstimmung besteht (früheres Patent/Gbm muss erteilt/registriert sein) ( 15 (1) Nr. 2) Vermeidung von Doppelschutz Identität bedeutet Gegenstand der Ansprüche des älteren Rechts nimmt Gegenstand des jüngeren Gbm vollinhaltlich oder wesensgleich vorweg. Bei nicht vollständiger Identität ggf. Abhängigkeit Bardehle Pagenberg 27. Oktober

51 Widerrechtliche Entnahme Relatives Schutzhindernis Wirkung des Gbm tritt nur gegenüber dem nicht ein, dem es ohne seine Einwilligung entnommen wurde Gbm ist Dritten gegenüber trotz unrechtmäßiger Eintragung voll wirksam Objektiv unberechtigte Entnahme genügt Bardehle Pagenberg 27. Oktober

52 Schutzrechtskollision Bardehle Pagenberg 27. Oktober

53 Schutzrechtskollision Problem: Älteres, nicht vorveröffentlichtes Gbm ist kein fiktiver StdT für Patent ( 3 (2) PatG)! Lösung durch 14 GbmG: Soweit ein später angemeldetes Patent (DE, EP(DE)) in ein nach 11 GbmG begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gbm nicht ausgeübt werden. Die Rechte aus dem Patent ruhen ohne Erlaubnis auch gegenüber Dritten, solange das ältere Gbm besteht Prioritätsgleiche Rechte (Gbm oder Patent) stehen kollisionsfrei nebeneinander Ansprüche können kumulativ geltend gemacht werden! Trifft regelmäßig bei Abzweigung zu Bardehle Pagenberg 27. Oktober

54 Zusammenfassung Bardehle Pagenberg 27. Oktober

55 Vorteile: reines Eintragungsverfahren schnell verfügbar (ca. 3 Monate) sehr kostengünstig gegenüber Patent eingeschränkter StdT Neuheitsschonfrist geringere Anforderung an Erfindungshöhe (gilt das noch?) Abzweigung Flankierender Schutz von Patentanmeldung Kostengünstige Begründung eines frühen Zeitrangs für spätere Patentanmeldung mittels innerer Priorität Nachteile: ungeprüftes Schutzrecht kürzere Schutzdauer kein Schutz für Verfahren Bardehle Pagenberg 27. Oktober

56 Vielen Dank! Bardehle Pagenberg 27. Oktober

Gebrauchsmusterschutz in Deutschland

Gebrauchsmusterschutz in Deutschland Gebrauchsmusterschutz in Deutschland www.bardehle.com 2 Inhalt 5 1. Was ist ein Gebrauchsmuster? 5 2. Was wird durch ein Gebrauchsmuster geschützt? 6 3. Was bildet den relevanten Stand der Technik für

Mehr

Gebrauchsmusterschutz in Deutschland

Gebrauchsmusterschutz in Deutschland Gebrauchsmusterschutz in Deutschland www.bardehle.com Inhalt 5 1. Was ist ein Gebrauchsmuster? 5 2. Was wird durch ein Gebrauchsmuster geschützt? 6 3. Was bildet den relevanten Stand der Technik für ein

Mehr

Erfindung noch innerhalb von sechs Monaten zum Gebrauchsmuster angemeldet werden.

Erfindung noch innerhalb von sechs Monaten zum Gebrauchsmuster angemeldet werden. GEBRAUCHSMUSTER Gebrauchsmuster gehören wie Patente zu den technischen Schutzrechten, d. h. dass dem Schutzbegehren ein technischer Sachverhalt zugrunde liegen muss. Auch das Gebrauchsmustergesetz (GbrMG)

Mehr

5 Gebrauchsmuster: Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren

5 Gebrauchsmuster: Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/2017 5 Gebrauchsmuster: Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren I. Grundlagen Das Gebrauchsmuster ist von Anfang

Mehr

Von der Erfindung zum Patent

Von der Erfindung zum Patent Von der Erfindung zum Patent 18. Februar 2014 Informationszentrum Patente Stuttgart Dr. Peter Deak, Patentanwalt Kanzlei, Stuttgart Übersicht 1. Was ist ein Patent? Rechte aus dem Patent, Aufbau, Patentansprüche

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Gebrauchsmuster Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WAS IST EIN GEBRAUCHSMUSTER? 3 2. PRÜFUNG DURCH DAS DPMA? 3 3. WELCHE KOSTEN

Mehr

GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ UND DESSEN DURCHSETZUNG

GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ UND DESSEN DURCHSETZUNG GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ UND DESSEN DURCHSETZUNG Herbstseminar, 24. September 2013 Philipp Neels / Dr. Christian Kirchner / Ralph Hahner Volksweisheiten - Inhalt Kleiner Bruder des Patents Weniger Rechtssicherheit

Mehr

Von der Erfindung zum Patent

Von der Erfindung zum Patent Von der Erfindung zum Patent Informationsveranstaltung Haus der Wirtschaft 9.11.2016 Patentanwalt European Patent Attorney Gleiss Grosse Schrell & Partner 2 Gewerbliche Schutzrechte: Erfindung Patent Gebrauchsmuster

Mehr

Deutsches Patent- und Markenamt. Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz

Deutsches Patent- und Markenamt. Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz Deutsches Patent- und Markenamt Eine Informationsbroschüre zum schutz Inhalt Das das unterschätzte Schutzrecht 2 Die wichtigsten Unterschiede zum Patent 3 Recherchen sichern Sie ab 4 Patent oder? Patent

Mehr

Patente Gebrauchsmuster. Dr.- Ing. Michael Gude

Patente Gebrauchsmuster. Dr.- Ing. Michael Gude Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster Dr.- Ing. Michael Gude Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? (eintragungsnotwendige) Patent / Gebrauchsmuster naturwissenschaftlich-technische Erfindungen

Mehr

Kapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1

Kapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 Kapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 4. Kapitel Nachdem wir uns in den vorherigen Kapiteln im Wesentlichen mit den Grundsätzen des Patentrechts sowie mit den Voraussetzungen für die Erteilung

Mehr

Von der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung?

Von der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung? Von der Erfindung zum Patent Was ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung? Informationszentrum Patente 3. März 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. D-88045 Friedrichshafen 1. Patente

Mehr

Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz

Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz Gebrauchsmuster Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz Inhalt Das Gebrauchsmuster das unterschätzte Schutzrecht........ 3 Die wichtigsten Unterschiede zum Patent................. 4 Patent

Mehr

PATENT ODER GEBRAUCHSMUSTER STRATEGISCHE ÜBERLEGUNGEN SPEZIALGEBIET: PATENTVERLETZUNGSKLAGEN VOR DEN LG UND OLG

PATENT ODER GEBRAUCHSMUSTER STRATEGISCHE ÜBERLEGUNGEN SPEZIALGEBIET: PATENTVERLETZUNGSKLAGEN VOR DEN LG UND OLG SPEZIALGEBIET: PATENTVERLETZUNGSKLAGEN VOR DEN LG UND OLG LANDLÄUFIGE THESE Ein Gbm ist als ungeprüftes Schutzrecht nicht viel wert Verschieden Ursachen für dies Auffassung: Traditionelle Auffangposition

Mehr

Das Gebrauchsmustergesetz

Das Gebrauchsmustergesetz Das Gebrauchsmustergesetz Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 157 Natur des Gebrauchsmusters ursprünglich für Verbesserungserfindungen vorgesehen Registerrecht, dass heißt keine materielle Prüfung bei

Mehr

Von der Erfindung zum Patent

Von der Erfindung zum Patent Von der Erfindung zum Patent Informationszentrum Patente Stuttgart 8. Oktober 2013 Michael Bregenzer Patentanwalt Welches gewerbliche Schutzrecht ist richtig? Erfindung Kennzeichen Name Design Technische

Mehr

Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab?

Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab? 02.06.2015 Deutsch-Dänischer Innovationstag IHK zu Flensburg Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab? Steffi Jann 2 WTSH-Service: Von der Idee bis in den Markt Idee

Mehr

Eine schutzfähige Erfindung muss vor allem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Eine schutzfähige Erfindung muss vor allem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/2018 2 Technische Schutzrechte: Grundbegriffe I. Erfindung Nach 1 Patentgesetz bzw. 1 Gebrauchsmustergesetz werden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 26/98 BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein vom 11. Mai 2000 in der Rechtsbeschwerdesache Sintervorrichtung GebrMG 5 Abs. 1 Satz 3 F: 28. August 1986, 15 Abs. 1 Nr. 1; PrPG Art.

Mehr

Patente Quo Vadis? Das Europäische Patentübereinkommen und das US-Patentrecht ein Vergleich. Andreas Holzwarth-Rochford

Patente Quo Vadis? Das Europäische Patentübereinkommen und das US-Patentrecht ein Vergleich. Andreas Holzwarth-Rochford Patente Quo Vadis? Das Europäische Patentübereinkommen und das US-Patentrecht ein Vergleich Andreas Holzwarth-Rochford AIA im Vergleich zur EU Praxis First to File Vergleich AIA Post Grant Review v. EP

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 14/08 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 22 646 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

Mehr

Schutz von Innovationen. Dr. Matthias Nobbe

Schutz von Innovationen. Dr. Matthias Nobbe Schutz von Innovationen Dr. Matthias Nobbe Schutz von Innovationen Einführung Was kann geschützt werden? Wo können Informationen zu Schutzrechten erhalten werden? Wozu sind diese gut? Informationsmanagement

Mehr

Patent / Gebrauchsmuster Das nationale Verfahren. Präsentation: Dipl.-Ing. Christian Kögl

Patent / Gebrauchsmuster Das nationale Verfahren. Präsentation: Dipl.-Ing. Christian Kögl Patent / Gebrauchsmuster Das nationale Verfahren Präsentation: Dipl.-Ing. Christian Kögl Abkürungsverzeichnis AT Ländercode einer österreichischen Patentschrift (z.b.: AT 405109 B) EStG Einkommensteuergesetz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung BUNDESGERICHTSHOF X ZB 3/08 BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 298 25 223.6 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge

Mehr

Oliver Huber Slide No. 1

Oliver Huber Slide No. 1 Oliver Huber Slide No. 1 Oliver Huber Slide No. 2 Europäisches Patentamt Das europäische Patenterteilungsverfahren (Artikel 1 EPÜ) Oliver Huber, Prüfer, Telekommunikation Oliver Huber Slide No. 3 Programm

Mehr

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Design. I. Materielle Schutzvoraussetzungen

Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Design. I. Materielle Schutzvoraussetzungen Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/2018 6 Design I. Materielle Schutzvoraussetzungen 1. Schutzfähige Gegenstände Nach 1, Nr. 1 DesignG ist ein Design

Mehr

Von der Erfindung zum Patent

Von der Erfindung zum Patent Von der Erfindung zum Patent Ein Vortrag im Haus der Wirtschaft Veranstalter: des Regierungspräsidiums Stuttgart Autor + Vortragender: Dr. Stephan Wimmer Dipl.-Physiker (TUM) Deutscher und Europäischer

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 32

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 32 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 32 2. Anmeldung und Erteilungsverfahren Lit.: Haedicke, 15. Kap.; Kraßer/Ann, 22, 24, 25 a) Die Anmeldung ( 34 ff. PatG, Art. 75 ff. EPÜ)

Mehr

IHK Bodensee - Oberschwaben 23. März 2016

IHK Bodensee - Oberschwaben 23. März 2016 IHK Bodensee - Oberschwaben 23. März 2016 Patentrecherche für Einsteiger Grundlagen der gewerblichen Schutzrechte Dipl.-Ing. Helmut Jahnke Informationszentrum Patente Stuttgart Themenübersicht Informationszentrum

Mehr

Europäische Eignungsprüfung Aufgabe DI

Europäische Eignungsprüfung Aufgabe DI 2007-DI_01 Europäische Eignungsprüfung 2007 - Aufgabe DI Kandidatenlösung (Ergebnis: 37,5 von 40 möglichen Punkten) Abkürzungen: Art. = Artikel des EPÜ, soweit nicht anders angegeben R. = Regel des EPÜ,

Mehr

Ingenia. Ein Tag voller Ideen 9. Juli Technische Erfindungen wirksam schützen: Patent- und Gebrauchsmusterschutz

Ingenia. Ein Tag voller Ideen 9. Juli Technische Erfindungen wirksam schützen: Patent- und Gebrauchsmusterschutz 1 Ingenia Ein Tag voller Ideen 9. Juli 2003 Technische Erfindungen wirksam schützen: Patent- und Gebrauchsmusterschutz Referent: Dr.-Ing. Werner Lorenz, Patentanwalt Alte Ulmer Straße 89522 Heidenheim

Mehr

Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz

Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz Gebrauchsmuster Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ 3 Inhalt Das Gebrauchsmuster das unterschätzte Schutzrecht....................... 4 Die wichtigsten Unterschiede

Mehr

Mach s mit! Patente und Gebrauchsmuster. München, 09. Oktober 2014. Alexander Rottmann Deutsches Patent- und Markenamt. www.dpma.

Mach s mit! Patente und Gebrauchsmuster. München, 09. Oktober 2014. Alexander Rottmann Deutsches Patent- und Markenamt. www.dpma. Mach s mit! Patente und München, 09. Oktober 2014 Alexander Rottmann Deutsches Patent- und Markenamt www.dpma.de Inhaltsübersicht Was ist ein Patent? Wie entsteht ein Patent? Anmelde- und Prüfungsverfahren

Mehr

Schutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis

Schutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis Schutz technischer Erfindungen: Patent-, Gebrauchsmuster- und Arbeitnehmererfinderrecht für die Praxis Mittelstandsmesse NEW in Friedrichshafen 9. Juni 2015 Patentanwalt Dr.-Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz

Mehr

Deutsches Patent- und Markenamt

Deutsches Patent- und Markenamt Deutsches Patent- und Markenamt München, den 1. Juni 2010 Patentanwaltsprüfung II / 2010, Gruppen A C Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend eine wissenschaftliche Aufgabe Bestehend aus 3 Teilen; Bearbeitungszeit

Mehr

Bernhard Neumayer: "Gewerbliche Schutzrechte: Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren" DPMA DPMA DPMA

Bernhard Neumayer: Gewerbliche Schutzrechte: Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren DPMA DPMA DPMA 1. Die Wirkung des Schutzrechts Bernhard Neumayer: Gewerbliche Schutzrechte Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren Eine Veranstaltung der Handwerkskammer München und Oberbayern am 5. Oktober 2004 in Mühldorf

Mehr

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT INTERNATIONALER VORLÄUFIGER BERICHT ZUR PATENTFÄHIGKEIT (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit

Mehr

Patentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann. Am Lomberg Velbert-Langenberg. Tel.: / Fax: /

Patentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann. Am Lomberg Velbert-Langenberg. Tel.: / Fax: / Patentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann Am Lomberg 13 42555 Velbert-Langenberg Tel.: 02052 / 9501-0 Fax: 02052 / 9501-11 Internet: www.wmw-patent.de Email: info@wmw-patent.de Urheberrecht Die nachfolgend

Mehr

VST Kennziffern aus DPMApublikationen

VST Kennziffern aus DPMApublikationen Schmiedestraße 7 D 23815 Strukdorf Phone ++49/(0)4553/9959300 Fax ++49/(0)4553/9959301 mail info@ingb-burggraef.de web www.ingb-burggraef.de 30. September 2008 VST Kennziffern aus DPMApublikationen Verfahrensstände

Mehr

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS. Absendedatum. (Tag/Monat/Jahr) Internationales Anmeldedatum

VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS. Absendedatum. (Tag/Monat/Jahr) Internationales Anmeldedatum VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS Absender: INTERNATIONALE RECHERCHENBEHÖRDE An PCT SCHRIFTLICHER BESCHEID DER (Regel 43bis.1 PCT) Absendedatum Aktenzeichen

Mehr

Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty PCT

Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty PCT Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty PCT www.bardehle.com 2 Inhalt 5 1. Zeitlicher Ablauf 6 2. Internationale Phase 6 3. Nationale Phasen 7 4. Vorteile 7 4.1. Aufschieben

Mehr

8. Marken- und Patentforum Oberberg IHK Köln Zweigstelle Oberberg, Meine Marke, mein Patent, meine Erfindung

8. Marken- und Patentforum Oberberg IHK Köln Zweigstelle Oberberg, Meine Marke, mein Patent, meine Erfindung 8. Marken- und Patentforum Oberberg IHK Köln Zweigstelle Oberberg, 04.07.2013 Meine Marke, mein Patent, meine Erfindung Patent oder Gebrauchsmuster was ist das Richtige für meine technische Erfindung?

Mehr

Vorwort... V Abkürzungen...XIII Neuere Literatur über das europäische Patent... XV

Vorwort... V Abkürzungen...XIII Neuere Literatur über das europäische Patent... XV Vorwort... V Abkürzungen...XIII Neuere Literatur über das europäische Patent... XV I. Das europäische Patentsystem Hintergrund und Grundzüge.. 1 1.1 Hintergrund und Grundzüge... 1 1.2 Historische Perspektive....

Mehr

Urheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte

Urheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte Urheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte Dr. Susanne Koch Bird & Bird Informationsveranstaltung der IHK Frankfurt am Main: Wie schützen Sie Ihre kreativen

Mehr

Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz

Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz www.dpma.de Gebrauchsmuster Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz Inhalt Das Gebrauchsmuster das unterschätzte Schutzrecht....... 3 Die wichtigsten Unterschiede zum Patent................

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Oktober in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Oktober in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/03 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 14 819.2 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Arzneimittelgebrauchsmuster

Mehr

Patent-, Marken- und Urheberrecht

Patent-, Marken- und Urheberrecht Patent-, Marken- und Urheberrecht Leitfaden für Ausbildung und Praxis von Dipl.-Ing. Volker Ilzhöfer Patentanwalt, European Patent Attorney Lehrbeauftragter an der Universität Passau 4. Auflage VERLAG

Mehr

Rechtsstandabfrage mit DPMApublikationen

Rechtsstandabfrage mit DPMApublikationen Schmiedestraße 7 D 23815 Strukdorf Phone ++49/(0)4553/9959300 Fax ++49/(0)4553/9959301 mail info@ingb-burggraef.de web www.ingb-burggraef.de 26. März 2007 Rechtsstandabfrage mit DPMApublikationen In aller

Mehr

1. BGH-Definition Fundstelle 1 der Technizität:

1. BGH-Definition Fundstelle 1 der Technizität: Internet: maschinenpatent.de Seite 1 von 9 1. Definition technische Erfindung a) ohne Einschränkung b) Einschränkung c) neue BGH- Vorauss d Technizität 1. BGH-Definition Fundstelle 1 der Technizität: a)

Mehr

Inhaltsverzeichnis Immaterialgüterrecht für Klein- und Mittelbetriebe 5. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Immaterialgüterrecht für Klein- und Mittelbetriebe 5. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Immaterialgüterrecht für Klein- und Mittelbetriebe 5 Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Kapitel 2 Einführung Markenrecht 2,1 Einführung... 13 2,1.1 Begriff Marke... 13 2,1.2 Funktionen der

Mehr

Europäisches Patentrecht

Europäisches Patentrecht Europäisches Patentrecht Von Lise Dybdahl-Müller vormals Direktorin, Leiterin der Rechtsabteilung, EPA 3. Auflage Carl Heymanns Verlag 2009 Vorwort Abkürzungen Neuere Literatur über das europäische Patent

Mehr

Welche Erfindungen können patentiert werden?

Welche Erfindungen können patentiert werden? Welche Erfindungen können patentiert werden? Ein Vortrag von: Dr. Daniel Alge Sonn & Partner (AT) office@sonn.at www.sonn.at Im Rahmen der MUW-Veranstaltung Erfindungen an der MUW- Erste Erfahrungen und

Mehr

Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty (PCT)

Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty (PCT) Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty (PCT) www.bardehle.com 2 Inhalt 5 Zeitlicher Ablauf 6 Internationale Phase 6 Nationale Phasen 7 Vorteile 7 Aufschieben von Kosten bei

Mehr

Bernhard Neumayer: "Gewerbliche Schutzrechte: Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren" Bernhard Neumayer:

Bernhard Neumayer: Gewerbliche Schutzrechte: Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren Bernhard Neumayer: Bernhard Neumayer: Gewerbliche Schutzrechte Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren Eine Veranstaltung der Handwerkskammer München und Oberbayern am 27. Juli 2004 in Weilheim 27. Juli 2004 Deutsches Patent-

Mehr

-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News- RUNDSCHREIBEN 12/2003 Nikolaus-Ausgabe Nr. 6

-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News- RUNDSCHREIBEN 12/2003 Nikolaus-Ausgabe Nr. 6 -News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News- RUNDSCHREIBEN 12/2003 Nikolaus-Ausgabe Nr. 6 Liebe Wissenschaftlerinnen, liebe Wissenschaftler, wir freuen uns sehr über

Mehr

Herzlich Willkommen. Thema: Von der Idee zum Patent

Herzlich Willkommen. Thema: Von der Idee zum Patent Herzlich Willkommen Thema: Von der Idee zum Patent 1 Von der Idee zum Patent Dr. Siegfried Grimm Schweizerischer Patentanwalt European Patent Attorney Von der Idee zum Patent DAS PATENT: GRUNDLAGEN PATENTIERUNG

Mehr

Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht September 2016 Roman A. Rauter Gliederung auf Grundlage von Wiebe (Hrsg), Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Unterlage dient ausschließlich der Verwendung in

Mehr

WSPATENT. MANDANTENINFORMATION NR. 2 [Stand: März 2011] Was ist ein Patent? Wie erlange ich ein deutsches Patent?

WSPATENT. MANDANTENINFORMATION NR. 2 [Stand: März 2011] Was ist ein Patent? Wie erlange ich ein deutsches Patent? WSPATENT PATENTANWALT EUROPEAN PATENT ATTORNEY EUROPEAN TRADE MARK ATTORNEY DR.-ING. WOLFRAM SCHLIMME HAIDGRABEN 2 D - 85521 OTTOBRUNN TELEFON TELEFAX E-MAIL INTERNET 089-60 80 77 2-0 089-60 80 77 2-27

Mehr

Science4Life Online-Seminar

Science4Life Online-Seminar Science4Life Online-Seminar Patente Chancen und Fallstricke 22. November 2012 Dr. Georg J. Hoppe Patentanwalt DARANi Anwaltskanzlei 1 Der Investment-Prozess 1. Vorauswahl in Frage kommender Gründungsvorhaben

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Juristische Fakultät, Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht, LS Prof. Götting Patentrecht: Einführung und aktuelle Fragen

Juristische Fakultät, Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht, LS Prof. Götting Patentrecht: Einführung und aktuelle Fragen Juristische Fakultät, Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht, LS Prof. Götting Patentrecht: Einführung und aktuelle Fragen Ass. jur. Sandra E. Röttgen, LL.M. (Wellington) Inhalt

Mehr

Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen

Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein High-Tech-Unternehmen Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Welche Schutzrechte gibt es? Patente, Gebrauchsmuster und was sie kosten Welche Rechte und Rechtsfolgen

Mehr

Der Verwendungsanspruch

Der Verwendungsanspruch Veröffentlicht von Dr. Ralf Sieckmann* in GRUR 1998, 85 Der Verwendungsanspruch 1. Einleitung Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 5. November 1996 1) im Nachgang zum Beschluß Abschlußblende

Mehr

Erfindungen schützen Erfindungen nutzen

Erfindungen schützen Erfindungen nutzen Erfindungen schützen Erfindungen nutzen Gewerbliche Schutzrechte für kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) Lutz Keydel European Patent Attorney Deutscher Patentanwalt Eine Geschichte zum Thema:

Mehr

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt

Der Wettbewerb der Markensysteme. Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Der Wettbewerb der Markensysteme Chancen und Risiken der Änderungsvorschläge der Kommission (MRL, GMV) GRUR-Jahrestagung 27. September 2013 Erfurt Prof. Dr. Wolfgang Büscher Richter am Bundesgerichtshof

Mehr

Das Beschränkungsverfahren

Das Beschränkungsverfahren Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender

Mehr

Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz: PatG, GebrMG

Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz: PatG, GebrMG Gelbe Erläuterungsbücher Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz: PatG, GebrMG ommentar von Prof. Dr. Peter Mes 2., neu bearbeitete Auflage Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz: PatG, GebrMG Mes schnell und

Mehr

Markenrecht. Was sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

Markenrecht. Was sind Marken? Anmeldung einer Marke. Inhaber einer Marke. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen Markenrecht Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind

Mehr

Einheit 7.

Einheit 7. Einheit 7 www.softwareurheberrecht.org/folien/folien.htm Diese Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Das Herunterladen ist gestattet. Alle anderen Handlungen bedürfen der Einwilligung des Autors.

Mehr

PATENTANWALTSPRÜFUNG 2014/II. Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden.

PATENTANWALTSPRÜFUNG 2014/II. Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden. PATENTANWALTSPRÜFUNG 2014/II Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I Sachverhalt: Die A-GmbH ist Inhaberin des Patents P1, dessen Anmeldung

Mehr

Patent- und Urheberrecht. Vorlesungstermin

Patent- und Urheberrecht. Vorlesungstermin Patent- und Urheberrecht Vorlesungstermin 7. 7. 2014 Inhalt Teil 1 Patentrecht und Urheberrecht im Vergleich (Überblick) Rechte des Patentinhabers/ Grenzen des Patentschutzes Patent als Gegenstand des

Mehr

Ruhr Universität Bochum. Vorlesung Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften. Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement.

Ruhr Universität Bochum. Vorlesung Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften. Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement. Ruhr Universität Bochum Vorlesung Patentwesen in den Ingenieurwissenschaften Gewerblicher Rechtsschutz und Innovationsmanagement Merkeseiten Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz und Dipl.-Ing. Torben Wißgott Patentanwälte

Mehr

Werdegang einer Patentanmeldung Kosten und Nutzen von Schutzrechten Internationale Schutzmöglichkeiten

Werdegang einer Patentanmeldung Kosten und Nutzen von Schutzrechten Internationale Schutzmöglichkeiten Marken, Gebrauchsmuster und Patente im Unternehmen Patentanwalt Dipl. Phys Alexander Otten Marken, Gebrauchsmuster und Patente national und international anmelden - eine Übersicht Eisele, Otten, Roth &

Mehr

Grundsätze der Patentierung technischer und biotechnischer Erfindungen

Grundsätze der Patentierung technischer und biotechnischer Erfindungen Grundsätze der Patentierung technischer und biotechnischer Erfindungen Dr. Christof Friedrich 1. Allgemeines 2. Patentfähige Erfindungen 3. Patentprüfung 4. Biotechnologie 1 Was ist ein Patent? Vertrag

Mehr

Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung

Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung begründet von Dr. jur. Jürgen Witte Dipl.-Physiker 4. neubearbeitete Auflage von Dr.-Ing. Ulrich Vollrath Patentassessor Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin

Mehr

Stoffverteilungsplan Gewerblicher Rechtsschutz (Stand 31.08.2011)

Stoffverteilungsplan Gewerblicher Rechtsschutz (Stand 31.08.2011) Stoffverteilungsplan Gewerblicher Rechtsschutz (Stand 31.08.2011) 80 50 10 1. Ausbildungsjahr Aufgabe und Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege, Voraussetzungen, Abgrenzung zum Rechtsanwalt Übersicht

Mehr

Nachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I

Nachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I Nachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I Schutz des Namens, der Firma, von Unternehmensbezeichnungen (Etablissementbezeichnungen), Titel von Drucken Schutz von Marken: zivilrechtliche Ansprüche im

Mehr

GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz. Grundbestimmungen

GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz. Grundbestimmungen GESETZ Nr. 478/1992 Sml., das Gebrauchsmustergesetz Grundbestimmungen 1 Technische Lösungen, die neu sind, die den Rahmen einer bloßen Fachkenntnis übersteigen und die gewerblich anwendbar sind, werden

Mehr

Gezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte. 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013

Gezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte. 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013 Gezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013 Begriff: Innovationen Technologieorientierte Unternehmen besitzen regelmäßig Wissen, wissenschaftliches

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2017/2018 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.232.142.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2015 Nr. 88 ausgegeben am 18. März 2015 Kundmachung vom 3. März 2015 der Abänderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Mehr

Das DPMA als Kooperationspartner der WIPO und Dienstleister für die Nutzer des IP-Systems

Das DPMA als Kooperationspartner der WIPO und Dienstleister für die Nutzer des IP-Systems Das DPMA als Kooperationspartner der WIPO und Dienstleister für die Nutzer des IP-Systems Hubert Rothe Deutsches Patent- und Markenamt, Berlin, organisiert durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum

Mehr

Im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung, Reproduktion und Vermehrung von Pflanzen und Tieren

Im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung, Reproduktion und Vermehrung von Pflanzen und Tieren Erfindungen Das mexikanische Gesetz über gewerbliches Eigentum definiert Erfindungen als sämtliche menschliche Kreationen, die die in der Natur vorhandene Materie oder Energie zwecks Nutzung durch den

Mehr

Verordnung über die Erfindungspatente

Verordnung über die Erfindungspatente Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Änderung vom

Mehr

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006 Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005

Mehr

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50

LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN GEISTIGES EIGENTUM (OHLY) SEITE 50 III. Formelle Schutzvoraussetzungen (Überblick) 1. Urheberrecht Das Urheberrecht entsteht formlos. Entstehung also, sobald das

Mehr

Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung

Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung von Dr. jur. Jürgen Witte Dipl.-Physiker 2., neubearbeitete Auflage von Dr.-Ine. Ulrich Vollrath Patentassessor Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn

Mehr

Patent-, Marken- und Urheberrecht

Patent-, Marken- und Urheberrecht Patent-, Marken- und Urheberrecht Leitfaden für Ausbildung und Praxis von Dipl.-Ing. Volker Ilzhöfer Patentanwalt, European Patent Attorney 6. Auflage VERLAG FRANZ VAHLEN MÜNCHEN 2005 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Patente, Marken und Knowhowschutz im Unternehmen

Patente, Marken und Knowhowschutz im Unternehmen Patente, Marken und Knowhowschutz im Unternehmen Erste IHK Unternehmerwoche 17. September 2012 Patentanwältin Dipl.-Phys. Cordula Knefel 35578 Wetzlar Wertherstraße 16 Telefon 06441/46330 Fax 06441/48256

Mehr

Verordnung über die Erfindungspatente

Verordnung über die Erfindungspatente Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) Änderung vom 2. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Patentverordnung vom 9. Oktober 1977 1 wird wie folgt geändert:

Mehr

Das Erteilungsverfahren

Das Erteilungsverfahren Das Erteilungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 59 Priorität 40,41 PatG Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent-

Mehr

Grundzüge Patentierungsverfahren. Patentstrategien. 1. Deutsches Patent

Grundzüge Patentierungsverfahren. Patentstrategien. 1. Deutsches Patent Berufsbildungs- und Technologiezentrum Technologietransferstelle Werkstraße 600 19061 Schwerin Tel.: 0385/6435-184 Fax: 0385/613068 Internet: www.hwk-schwerin.de e-mail: technologietransfer@hwk-schwerin.de

Mehr

WiReGo Unternehmens- und Gründungstag 10. November Der Schutz Ihrer Innovationen durch Patente und Marken

WiReGo Unternehmens- und Gründungstag 10. November Der Schutz Ihrer Innovationen durch Patente und Marken WiReGo Unternehmens- und Gründungstag 10. November 2017 Der Schutz Ihrer Innovationen durch Patente und Marken Thomas Ahrens Patentanwalt & Mediator, Braunschweig www.ahrens-patent.de - 1 - Inhalt 1. Einleitung

Mehr

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal.

Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. FAQ Markenrecht 1. Was ist eine Marke? Eine Marke dient als Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen sowie als Unterscheidungsmerkmal. Marken kommen am häufigsten in Gestalt von Wörtern (Wortmarke)

Mehr

Markenschutz. Vortrag am im Haus der Wirtschaft Stuttgart. Dr. Uli Greiner Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Markenschutz. Vortrag am im Haus der Wirtschaft Stuttgart. Dr. Uli Greiner Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Markenschutz Vortrag am 24.04.2018 im Haus der Wirtschaft Stuttgart Dr. Uli Greiner Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Was folgt? - Was ist eine Marke? - Gegen was schützt die Marke?

Mehr

Verletzungen für Erfinder

Verletzungen für Erfinder Die Verfolgung von Verletzungen für Erfinder iena-programm 28.10.2011, iena-bühne, Messe Nürnberg Dr.- Ing. Michael Gude Inhalt Aktive Patent-Verwertung Fehler bei der Patent-Anmeldung Unterschiede DE-Patent

Mehr

Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster. im Überblick

Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster. im Überblick Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster im Überblick Patente Machen technische Erfindungen wertvoller Mit Patenten können technische Erfindungen geschützt werden, die weltweit neu sind, auf

Mehr

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents (1) An das Deutsche Patent- und Markenamt 80297 München Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an: Name, Vorname / Firma P 2 0 0 9 4. 1 4 1 Einleitung der nationalen Phase einer

Mehr