Umsatzsteuerrecht Aktuelle Fragestellungen und Änderungen Bremen, Hamburg,

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1 Umsatzsteuerrecht Aktuelle Fragestellungen und Änderungen 2011 Bremen, Hamburg,

2 Ihre Referenten Auch nach der Veranstaltung sind wir für Sie da. Andreas Hlawaty Steuerberater Telefon: +49 (421) Fax: +49 (421) Derk Eilers, LL.M. Steuerberater / Rechtsanwalt d.eilers@fides-treuhand.de Telefon: +49 (421) Fax: +49 (421)

3 Diese Themen warten auf Sie A. Gesetzliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010 B. Aktuelle EuGH-, BFH- und Finanzgerichts-Rechtsprechung C. Die Vorsteuer - Überblick und Umgang in der Praxis

4 Gesetzliche Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010

5 Jahressteuergesetz Neuregelungen A. Ort der Veranstaltungsleistungen B. Vermeidung der umsatzsteuerlichen Doppelbesteuerung bei bestimmten sonstigen Leistungen im Drittland C. Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ( 13b UStG) bei der Lieferung von Industrieschrott und bei Gebäudereinigungsleistungen D. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr E. Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Grundstücken (Ausschluss der sog. Seeling-Rechtsprechung ) F. Sonstige Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

6 Ort der Veranstaltungsleistungen ( 3a Abs. 3 Nr. 3a) und Nr. 5 UStG)

7 Jahressteuergesetz 2010 Veranstaltungsleistungen Veranstaltungsleistungen: Messe- und Ausstellungsleistungen. Kulturelle, künstlerische, unterhaltende, sportliche Leistungen. Unterrichtende, wissenschaftliche u.ä. Leistungen. Bis : Status des Leistungsempfängers (B2B / B2C) war unerheblich. Ort der Tätigkeit war maßgeblich.

8 Jahressteuergesetz 2010 Veranstaltungsleistungen Ab ist zu unterscheiden: B2C-Umsatz: Leistungen an Nicht-Unternehmer (z.b. Privatpersonen). Ort der Tätigkeit maßgeblich - 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG (wie bisher). z.b. wird ein Musiker von Eltern engagiert, um auf der Geburtstagsfeier des Kindes aufzutreten => Ort der Feier ist maßgeblich.

9 Jahressteuergesetz 2010 Veranstaltungsleistungen Ab ist zu unterscheiden: B2B-Umsatz: Bei Leistungen an Unternehmer / an juristische Personen mit USt-Id.-Nr. ist zu differenzieren: Der Ort solcher Leistungen ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt oder wo sich seine Betriebsstätte befindet - 3a Abs. 2 UStG. z.b. nimmt Unternehmer U aus Bremen an einer Messe in Belgien teil. Der belgische Messeveranstalter erbringt neben der Vermietung der Standfläche noch weitere Dienstleistungen (Stromversorgung, Standbetreuung, Reinigung des Messestandes). => Der Ort der Veranstaltungsleistung ist in Bremen.

10 Jahressteuergesetz 2010 Veranstaltungsleistungen Ab ist zu unterscheiden: B2B-Umsatz: Bei Leistungen an Unternehmer / an juristische Personen mit USt-Id.-Nr. ist zu differenzieren: Bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen ist der Ort der Veranstaltung maßgeblich - 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG. z.b. veranstaltet Seminarveranstalter S ein USt-Seminar in Salzburg / Österreich, an dem Unternehmer B aus Bremen teilnimmt. => Der Ort ist in Salzburg / Österreich.

11 Vermeidung der umsatzsteuerlichen Doppelbesteuerung bei bestimmten sonstigen Leistungen im Drittland ( 3a Abs. 8 UStG)

12 Jahressteuergesetz 2010 Vermeidung Doppelbesteuerung im Drittland Sonstige Leistungen, die im Drittland erbracht werden: Bestimmte Tätigkeiten an einen Unternehmer / juristische Personen mit USt-Id.-Nr. (B2B) Güterbeförderungsleistungen. Im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Tätigkeiten (Beladen, Entladen u.ä.). Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen / Begutachtungen dieser Gegenstände. Reisevorleistungen gemäß 25 Abs. 1 Satz 5 UStG. Telekommunikationsdienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) Die tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt / ausgewertet werden. Gilt nicht für in Freihäfen und in den übrigen Gebieten des 1 Abs. 3 UStG ausgeführte Leistungen. Rechtsfolge: Der Ort befindet sich ab 2011 gemäß 3a Abs. 8 UStG im Drittland. Dies galt in 2010 schon z.t. wahlweise durch das BMF-Schreiben vom (BStBl. I, 1612).

13 Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

14 Umsatzsteuer Steuererklärung Jahressteuergesetz Kein 13b UStG - allgemeiner Ablauf Im Regelfall (kein 13b UStG) schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d.h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen. Er stellt dem Leistungsempfänger eine Rechnung über die erbrachte Leistung zzgl. der Umsatzsteuer aus. Unter den Voraussetzungen des 15 UStG kann der Leistungsempfänger die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Leistender Unternehmer Leistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Gegenleistung (Entgelt) zzgl. Umsatzsteuer Steuererklärung Vorsteuer Finanzamt

15 Steuererklärung Jahressteuergesetz b UStG - allgemeiner Ablauf Beim Übergang der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG ist nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Für den Leistenden ergibt sich durch die Anwendung des 13b UStG eine Erleichterung, da er keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Für den Leistungsempfänger besteht unter den Voraussetzungen des 15 UStG die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Leistender Unternehmer Leistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Gegenleistung (Entgelt) ohne Umsatzsteuer Steuererklärung Vorsteuer Umsatzsteuer Finanzamt

16 Jahressteuergesetz b UStG - allgemeiner Ablauf Übersicht: Durch das Reverse-Charge-System (wörtlich: umgekehrtes Erhebungsverfahren) wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Der Leistungsempfänger berechnet seine Umsatzsteuer selbst und macht gleichzeitig einen Vorsteuerabzug geltend, soweit er dazu berechtigt ist. Ziele des Verfahrens: Vereinfachung für ausländische Unternehmer, die Dienstleistungen im Inland erbringen. Sicherung des Steueraufkommens durch Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den solventeren Leistungsempfänger / einen inländischen Steuerschuldner.

17 Jahressteuergesetz b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Gesetzesneufassung: Neufassung des 13b Abs. 2 Nr. 7 i.v.m. Abs. 5 Satz 1 2. HS i.v.m. Anlage 3 UStG (Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen). Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom , BStBl. I, S Änderung des Abschnitts 13b.1 UStAE. BMF-Schreiben vom , BStBl. I, S. 992 (Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle) ist daneben zu beachten.

18 Jahressteuergesetz b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Abfallentsorger A im Inland Abfallentsorgungsdienstleistung Lieferung von werthaltigem Abfallstoff Unternehmer U Vor dem erbrachte Leistungen: Abfallentsorgungsdienstleistung Sonstige Leistung gemäß 3 Abs. 9 UStG durch A. Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Schuldner der Umsatzsteuer ist der A. Dem U steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Lieferung von werthaltigem Abfallstoff Lieferung gemäß 3 Abs. 1 UStG durch U. Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Schuldner der Umsatzsteuer ist der U. Dem A steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu.

19 Jahressteuergesetz b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Abfallentsorger A im Inland Abfallentsorgungsdienstleistung Lieferung von werthaltigem Abfallstoff gemäß Anlage 3 Unternehmer U Nach dem erbrachte Leistungen: Abfallentsorgungsdienstleistung Sonstige Leistung gemäß 3 Abs. 9 UStG durch A. Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Schuldner der Umsatzsteuer ist der A. Dem U steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu. Lieferung von werthaltigem Abfallstoff gemäß Anlage 3 Lieferung gemäß 3 Abs. 1 UStG durch U. Nettorechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit einem Hinweis auf 13b UStG. Schuldner der Umsatzsteuer ist der A. Dem A steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu.

20 Jahressteuergesetz b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Abfallentsorger A im Inland Lieferung von werthaltigem Abfallstoff gemäß Anlage 3 Unternehmer U Nach dem erbrachte Lieferung von Abfallstoffen: Tatbestandsmerkmale: Lieferung von in Anlage 3 bezeichneten Gegenständen

21 Jahressteuergesetz b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. In Anlage 3 bezeichnete Gegenstände (nach Zolltarif abgegrenzt): Nr. 1 - Granulierte Schlacke Nr. 2 - Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung Nr. 3 - Metallschlacke Nr. 4 - Abfälle von Kunststoffen Nr. 5 - Abfälle von Weichkautschuk Nr. 6 - Glasabfälle Nr. 7 - Edelmetallabfälle Nr. 8 - Eisen- und Stahlabfälle Nr Abfälle aus Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Zinn Nr Abfälle aus anderen unedlen Metallen Nr Abfälle von Batterien

22 Jahressteuergesetz b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG umfasst nur Lieferungen der in Anlage 3 aufgeführten Gegenstände. Nicht erfasst werden z.b. die Lieferung von Altpapier oder die Lieferung von einem verunfallten PKW mit Totalschaden. Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV vom ) mit dem sog. Abfallschlüsselkatalog ist nicht maßgeblich. Mischungen / Warenzusammensetzungen sind grds. getrennt zu beurteilen. Sofern keine Trennung möglich ist, ist der Stoff mit dem wesentlichen Charakter maßgeblich. Von 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG werden sonstige Leistungen, wie z.b. Entsorgungsleistungen oder das Pressen von Eisenschrott, nicht erfasst.

23 Jahressteuergesetz b UStG bei der Lieferung von Industrieschrott u.ä. Vereinfachungsregelung in Abschn. 13b.1 Abs. 23 UStAE: Die Anwendung des 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, auch wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Beide Vertragspartner müssen sich über die Behandlung einig sein und der Umsatz muss vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert worden sein. Dies gilt aber nur, wenn die Rechtsanwendung schwierig ist. Es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung des 13b UStG. In Zweifelsfällen können unverbindliche Zolltarifsauskünfte für Umsatzsteuerzwecke beim zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

24 Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Gebäudereinigungsleistungen

25 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Gesetzesneufassung: Neufassung des 13b Abs. 2 Nr. 8 i.v.m. Abs. 5 Satz 2 2. HS UStG (Gebäudereinigungsleistungen) Verwaltungsanweisung: BMF-Schreiben vom , BStBl. I, S. 156 Änderung des Abschnitts 13b.1 UStAE

26 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Gebäudereinigungsleistungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer: Leistungsempfänger (Unternehmer / juristische Person) ist schon bisher Steuerschuldner ( 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger selbst Gebäudereiniger ist oder nicht. Dies gilt auch weiterhin. Gebäudereinigungsleistungen durch einen im Inland ansässigen Unternehmer: Bisher kein Fall des 13b UStG. Ab 2011 kann es ein Fall des 13b UStG sein.

27 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Tatbestandsmerkmale: Gebäudereiniger Gebäude / Gebäudeteil im Inland. Reinigungsleistung eines (Sub-)Unternehmers im Inland. an einen Gebäudereiniger (Unternehmer). Rechtsfolge: Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer gemäß 13b UStG. Nettorechnung ohne Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf 13b UStG. Dem Leistungsempfänger steht ggfls. ein Vorsteuerabzugsrecht zu.

28 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Gebäude / Gebäudeteil im Inland: Gebäudereiniger Gebäude: Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. Kein Gebäude sind z.b.: Büro- / Wohncontainer Baubuden Kioske Tribünen

29 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Reinigungsleistungen: Gebäudereiniger Reinigung sowie pflegende und schützende Behandlung. von Gebäuden und Gebäudeteilen. innen und außen. Hausfassadenreinigung Fensterreinigung Dachrinnenreinigung Bauendreinigung Hausmeisterdienste / Objektbetreuung, wenn dies Reinigung mitumfasst.

30 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Keine Reinigungsleistungen sind z.b.: Gebäudereiniger Schornsteinreinigung Schädlingsbekämpfung Winterdienst Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Gardinen, Geschirr u.ä. Arbeitnehmerüberlassung Bei Zweifelsfällen: 13b UStG anwenden. Dies wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet (Abschn. 13b.1 Abs. 23 UStAE).

31 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) An einen Gebäudereiniger: Gebäudereiniger Leistungsempfänger muss Unternehmer sein. Er muss selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Nachhaltig bedeutet: Mehr als 10% seiner Umsätze sind Gebäudereinigungsleistungen. Fiktion bei Nachweis nach Vordruckmuster USt 1 TG (BMF-Schreiben vom , BStBl. I, S. 48).

32 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Vordruckmuster USt 1 TG

33 Jahressteuergesetz b UStG bei Gebäudereinigungsleistungen Leistender Unternehmer in Deutschland Gebäudereinigungsleistung Leistungsempfänger (Unternehmer) Anwendungsregelung: Gebäudereiniger Grundsätzlich gilt 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG für alle Leistungen, die nach dem erbracht werden. Für in 2010 erbrachte Leistungen gilt 13b UStG nicht, auch wenn die Rechnung erst in 2011 erstellt wird. Bei Anzahlungen in 2010 mit USt-Rechnung und Leistung mit Schlussrechnung in 2011 gilt: Grds. erfolgt eine Korrektur der Anzahlungsrechnungen, aber es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn nur der Restbetrag 13b UStG unterworfen wird. Übergangsfrist - BMF-Schreiben vom unter II 2.: Gebäudereinigungsleistungen im Zeitraum bis können wie bisher (kein 13b UStG) behandelt werden, wenn der leistende Unternehmer sie versteuert.

34 Jahressteuergesetz b UStG Weitere Neuregelungen ab dem : Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von bestimmten Arten von Gold ( 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG). Keine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei der Abgabe von Speisen und Getränken an Bord eines Beförderungsmittels ( 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG). Weitere geplante Neuregelungen: 13b UStG soll zukünftig auch gelten bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in die Endprodukte sofern die Summe der Entgelte mindestens EUR beträgt. Achtung: Die endgültige Umsetzung bleibt abzuwarten.

35 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

36 Jahressteuergesetz 2010 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlichen Lieferung: Die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Schuldner der Einfuhr-Umsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, war bisher schon gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG umsatzsteuerbefreit. Nun Umsetzung von Art. 143 Abs. 2 MwStSystRL zur Missbrauchsbekämpfung. Importeur muss folgende Angaben machen: Deutsche USt-Id.-Nr. des Importeurs / seines Fiskalvertreters USt-Id.-Nr. des Abnehmers im anderen EU-Mitgliedsstaat und Nachweis über die Bestimmung des eingeführten Gegenstands zur Beförderung / Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Gesetzesänderung entspricht der bisherigen Auffassung der deutschen Zollverwaltung. Insofern keine Änderung für Importeure in Deutschland.

37 Jahressteuergesetz 2010 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr Einfuhr von Erdgas, Wärme oder Kälte - 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG: Bisherige Steuerbefreiung für die Einfuhr von: Erdgas über das Erdgasnetz. Elektrizität. Ab zusätzliche Steuerbefreiung für die Einfuhr von: Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird. Wärme / Kälte über Wärme- oder Kältenetze.

38 Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Grundstücken (Ausschluss der sog. Seeling-Rechtsprechung )

39 Jahressteuergesetz 2010 Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Bisherige Rechtslage: Vor dem hergestellte / angeschaffte Grundstücke / Gebäude: EuGH-Urteil vom , Rs. C-269/00, BStBl. II, 2004, 378 (Seeling). BFH-Urteil vom V R 39/99, BStBl. II, 2004, 371. Vollumfänglicher Vorsteuerabzug hinsichtlich der gesamten Herstellungskosten des Grundstücks / Gebäudes, auch wenn dieses teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt wird, wenn der Unternehmer das gemischt genutzte Gebäude insgesamt seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat und spätere unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des privat genutzten Grundstücks- / Gebäudeteils. Liquiditätsvorteil hinsichtlich der Vorsteuer auf den privat genutzten Grundstücks- / Gebäudeteil.

40 Jahressteuergesetz 2010 Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Bisherige Rechtslage: Beispiel: Unternehmer U hat zum ein Einfamilienhaus samt Grund und Boden erworben. Der Gesamtkaufpreis beträgt TEUR zzgl. TEUR 190 Umsatzsteuer. Die Nutzung des Hauses erfolgt zu 60 % für unternehmerische Zwecke und zu 40 % privat. Unter Berufung auf das Seeling-Urteil des EuGH ergab sich folgende Berechnung: Im Jahr 2010 konnte U die gesamten TEUR 190 als Vorsteuern geltend machen. Von diesen insgesamt geltend gemachten Vorsteuern entfallen TEUR 76 (TEUR 190 Umsatzsteuer insgesamt x 40 %) auf den privat genutzten Teil des Gebäudes. Die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe in den Jahren 2010 bis 2019 beträgt jedes Jahr TEUR 7,6 (anteilige Anschaffungskosten von 40% x 19% USt, verteilt auf 10 Jahre), also insgesamt ebenfalls TEUR 76.

41 Jahressteuergesetz 2010 Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Neue Rechtslage: Nach dem hergestellte / angeschaffte Gebäude: Abschaffung des Steuerstundungsmodells. Einfügung von 15 Abs. 1b UStG / Art. 168a MwStSystRL. Der Vorsteuerabzug erfolgt nur insoweit als das Grundstück für Zwecke des Unternehmens genutzt wird. Die Vorsteueraufteilung richtet sich nach 15 Abs. 4 Satz 4 UStG.

42 Jahressteuergesetz 2010 Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Neue Rechtslage: Abwandlung des Beispiels: Unternehmer U hat zum ein Einfamilienhaus samt Grund und Boden erworben. Der Gesamtkaufpreis beträgt TEUR zzgl. TEUR 190 Umsatzsteuer. Die Nutzung des Hauses erfolgt zu 60 % für unternehmerische Zwecke und zu 40 % privat. Nach der Neufassung des 15 Abs. 1b UStG ergibt sich folgende Berechnung: Der Vorsteuerabzug des U hinsichtlich der Anschaffungskosten im Jahr 2011 beträgt nur TEUR 114 (60 % von TEUR 190). Dies ist für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes. Es erfolgt in den Jahren 2011 bis 2020 keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich der privaten Nutzung ( 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

43 Jahressteuergesetz 2010 Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken Neue Rechtslage - Besonderheiten: Keine Einschränkung der Zuordnungsmöglichkeit zum Unternehmen. (Im Beispielsfall kann das Grundstück / Gebäude auch zu mehr als 60% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden). Bei Änderung der Nutzung ist 15a UStG zu beachten. 15 Abs. 1b UStG betrifft nur Grundstücke / Gebäude. MwStSystRL räumt die Möglichkeit auch bzgl. anderer Wirtschaftsgüter (z.b. PKW) ein. Bisher erfolgte aber noch keine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber.

44 Sonstige Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer durch das Jahressteuergesetz 2010

45 Jahressteuergesetz 2010 Weitere Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer Elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab dem Jahr 2011 ( 18 Abs. 3 UStG) Innergemeinschaftlicher Erwerb: Verwendung der USt-Id.-Nr. führt zum Verzicht auf die Erwerbschwelle bei Unternehmern gemäß 19, 24 UStG u.ä. ( 1a Abs. 4 Satz 2 UStG) Ort der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Wärmeund Kältenetzen ( 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) Ort von bestimmten Katalogleistungen durch Unternehmer im Drittland an im Inland ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts ( 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG) Beschränkte Rückwirkung der Bescheinigung für private Theater, Orchester, Museen u.ä. ( 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG)

46 Aktuelle EuGH-, BFH- und Finanzgerichts-Rechtsprechung

47 Aktuelle Rechtsprechung A. Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben B. Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungsangaben C. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach Rechnungsberichtigung D. Neue Urteile im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft E. Umsatzsteuerliche Beurteilung von Einkaufsgutscheinen

48 Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben

49 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Grundfall: Verkäufer V in Frankreich Der Transport der Ware erfolgt von Frankreich nach Deutschland in ein Lager des K. Käufer K verwendet seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Es liegt kein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor. Lösung: Warenlieferung Transportweg Käufer K in Deutschland Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich durch V. Innergemeinschaftlicher Erwerb durch K in Deutschland ( 1a, 3d Satz 1 UStG). Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

50 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Abwandlung: Verkäufer V in Frankreich Der Transport der Ware erfolgt von Frankreich nach Italien in ein Lager des K. Käufer K verwendet seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Es liegt kein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor. Lösung: Warenlieferung Transportweg Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich durch V. Käufer K in Deutschland Innergemeinschaftlicher Erwerb durch K in Italien ( 1a, 3d Satz 1 UStG) mit Vorsteuerabzug. Zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb durch K auch in Deutschland, solange die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Italien durch K nicht nachgewiesen wird ( 1a, 3d Satz 2 UStG). Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG?

51 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Abwandlung: Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG? Bisher: Vorsteuerabzug in Deutschland wurde ohne Einschränkungen gewährt (vgl. Abschn Abs. 1-3 UStAE). Neue Rechtsprechung: EuGH-Urteile vom Rs. C-536/08 (X) und Rs. C-539/08 (Facet Trading BV) und BFH-Urteile vom (V R 39/08) und vom (XI R 40/08). In der Abwandlung kein Vorsteuerabzug für K (in Deutschland), da der i.g. Erwerb nur als ausgeführt gilt, tatsächlich aber nicht ausgeführt worden ist. Einschränkende richtlinienkonforme Auslegung des 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG zu Lasten des K. Beachte: Im Grundfall besteht ein Vorsteuerabzug für K in Deutschland.

52 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Abwandlung: Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG? Bisher ist noch keine Änderung des UStAE durch die Finanzverwaltung erfolgt. Eine Änderung ist aber zu erwarten. EDV-gestützte Buchungssysteme müssen dann angepasst werden. Unterscheidung zwischen 3d Satz 1-Fall (Erwerb mit Vorsteuerabzug - vgl. Grundfall) und 3d Satz 2-Fall (Erwerb ohne Vorsteuerabzug - vgl. Abwandlung). Nachholung des i.g. Erwerbs in Italien führt zur Korrektur des ig. Erwerbs in Deutschland gemäß 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG ( ex nunc ), dh. keine Rückwirkung ( Zinsrisiko).

53 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben Gleiche Problematik: Verkäufer V in Deutschland Der Transport der Ware erfolgt von Deutschland nach Italien in ein Lager des K. Käufer K verwendet seine deutsche Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer. Es liegt kein umsatzsteuerliches Reihengeschäft vor. Lösung: Warenlieferung Transportweg Steuerpflichtige Lieferung in Deutschland durch V. Käufer K in Deutschland Innergemeinschaftlicher Erwerb durch K in Italien ( 1a, 3d Satz 1 UStG) mit Vorsteuerabzug. Zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb durch K auch in Deutschland, solange die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Italien durch K nicht nachgewiesen wird ( 1a, 3d Satz 2 UStG). Vorsteuerabzug durch K in Deutschland gemäß 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG?

54 Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungsangaben

55 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzug bei fehlerhaften Rechnungsangaben Pflichtangaben in Rechnungen Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer BFH-Urteil vom , V R 55/09 (DStR 2010, 2348). Der leistende Unternehmer hatte noch keine Steuernummer und gab stattdessen in der Rechnung das Aktenzeichen ( 75/180 Wv ) an, das das Finanzamt im Schriftverkehr mit ihm im Rahmen der Erteilung einer Steuernummer verwendet hatte. BFH hat den Vorsteuerabzug versagt, da die o.g. Nummer weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ist und dies für den Leistungsempfänger erkennbar war. EuGH-Urteil vom (Rs. C-438/09 Boguslaw Juliusz Dankowski) wurde vom BFH nicht berücksichtigt. Fraglich ist, ob dies zu einer Rechtsprechungsänderung beim BFH führt.

56 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach Rechnungsberichtigung

57 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Fehlerhafte Rechnung Eine Rechnung ist fehlerhaft, wenn sie nicht alle Angaben gemäß 14, 14a UStG enthält bzw. wenn die Angaben nicht richtig sind (z.b. falsches Leistungsdatum). Die fehlerhafte Rechnung kann korrigiert werden ( 31 Abs. 5 UStDV), sofern der Rechnungsaussteller kooperiert. Problem: Zivilrechtlicher Anspruch verjährt nach 3 Jahren.

58 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Sachverhalt: vereinfacht nach EuGH - Rs. C-368/09 (Pannon Gep) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland L stellt an U im Jahr 2007 eine fehlerhafte Rechnung (mit falschem Leistungsdatum) aus. Im Jahr 2010 wird der Fehler bei einer Betriebsprüfung bei U festgestellt. U bekommt von L noch im Jahr 2010 (vor Abschluss der Betriebsprüfung) eine korrigierte Rechnung mit dem richtigen Leistungsdatum. Lösung nach Ansicht der Finanzverwaltung: U steht ein Vorsteuerabzug zu, aber erst im Jahr 2010 (Abschn Abs. 5 UStAE). Die Rechnungsberichtigung hat Wirkung ex nunc, also keine Rückwirkung. Es entstehen Nachzahlungszinsen von 6% p.a. ( 233a AO).

59 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Sachverhalt: vereinfacht nach EuGH - Rs. C-368/09 (Pannon Gep) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland Lösung nach Ansicht des EuGH: U steht ein Vorsteuerabzug zu, aber bereits im Jahr Die Rechnungsberichtung hat Wirkung ex tunc, also Rückwirkung. Es entstehen keine Nachzahlungszinsen von 6% p.a. ( 233a AO). Beachte: Abgrenzung zum EuGH-Urteil vom , C-152/02 (Terra Baubedarf) fehlt.

60 Aktuelle Rechtsprechung Vorsteuerabzugszeitpunkt nach Rechnungsberichtigung Sachverhalt: vereinfacht nach EuGH - Rs. C-368/09 (Pannon Gep) Leistender L in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Leistung im Jahr 2007 Leistungsempfänger U in Deutschland Literaturansicht: Überwiegend wird eine Rückwirkung bejaht, teilweise verneint. Finanzverwaltung bleibt bei ihrer bisherigen Ansicht: Keine Rückwirkung. OFD Karlsruhe vom , DStR 2010, S OFD Magdeburg vom , USt-Kartei, 15 Abs. 1, Karte 9. Rechtsprechung deutscher Gerichte: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom (6 K 2089/10): Keine Rückwirkung. BFH, Urteil vom (V R 55/09): Offengelassen, da anderer Sachverhalt.

61 Neue Urteile im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft

62 Aktuelle Rechtsprechung Organschaft Voraussetzungen: Organkreis Organträger Organgesellschaft Finanzielle Eingliederung Wirtschaftliche Eingliederung Organisatorische Eingliederung Organträger (OT) Organgesellschaft (OG) Rechtsfolge: Organschaft (ein umsatzsteuerliches Unternehmen). Kein Wahlrecht. Leistungen zwischen OT und OG sind nicht steuerbar.

63 Aktuelle Rechtsprechung Organschaft Finanzielle Eingliederung: Definition: Der Organträger muss in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt sein, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Mehrheit der Stimmrechte ist dabei maßgeblich. Ansicht der Finanzverwaltung: Mittelbare finanzielle Eingliederung reicht aus (Abschn. 2.8 Abs. 5 Satz 7 UStAE). Die bisherige BFH-Rechtsprechung hielt eine mittelbare Eingliederung ebenfalls für ausreichend.

64 Aktuelle Rechtsprechung Organschaft Finanzielle Eingliederung: Rechtsprechungsänderung durch die BFH-Urteile vom (V R 9/09) und vom (V R 62/09). Eine Kapitalgesellschaft ist finanziell nicht in das Unternehmen einer Personengesellschaft eingegliedert, wenn sich deren Anteile nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst befinden, sondern mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft zustehen. Gesellschafter A, B und C (jeweils einzeln zu 1/3 beteiligt) KG Leistungen GmbH

65 Aktuelle Rechtsprechung Organschaft Finanzielle Eingliederung: Bisher noch nicht entschiedene Fälle: Stimmbindungsverträge zugunsten der Schwestergesellschaft. Ein Gesellschafter verfügt über die Anteilsmehrheit an beiden Schwestergesellschaften. Finanzverwaltung: OFD Niedersachsen, Vfg. vom , DStR 2011, 524: BFH-Urteil im Verfahren XI R 43/08 wird abgewartet, bis dahin gilt weiterhin Abschn. 2.8 Abs. 5 Satz 7 UStAE (=> Diese Entscheidung des BFH wurde am veröffentlicht). Vermutlich wird es nun ein BMF-Schreiben (mit Übergangsregelung?) geben.

66 Aktuelle Rechtsprechung Organschaft Rechnungserteilung bei bestehender Organschaft: FG München, Urteil vom (3 K 223/06): 14c Abs. 2 UStG gilt auch bei Rechnungen für Leistungen zwischen OG und OT, wenn darin Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird, d.h. die ausgewiesene Umsatzsteuer wird gegenüber dem Finanzamt geschuldet. Finanzverwaltung: 14c UStG findet keine Anwendung, da es sich bei den Belegen über Innenumsätze im Organkreis nicht um Rechnungen, sondern um Buchungsbelege handelt (Abschn Abs. 4 UStAE). BFH-Urteil vom , V R 7/10 (DStR 2011, 308): Bei Leistungen von der OG an den OT liegt kein Fall des 14c UStG vor, wenn mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet wird.

67 Umsatzsteuerliche Beurteilung von Einkaufsgutscheinen

68 Aktuelle Rechtsprechung Einkaufsgutscheine Bisherige Handhabung: Einkaufs- / Geschenkgutschein (Wertgutschein) über einen bestimmten Nennbetrag (z.b. 10 ): Ausgabe ist bloßer Zahlungsmitteltausch (Geld gegen Gutschein als Zahlungsmittel). Ausgabe wird noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Einlösung des Gutscheins führt zum Leistungsaustausch. Warengutscheine bzgl. konkret bezeichneter Ware / Dienstleistung (z.b. Kinogutschein): Geldzahlung bei Ausgabe des Gutscheins stellt Anzahlung dar. Ausgabe des Gutscheins unterliegt dann der Ist-Besteuerung ( 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 UStG).

69 Aktuelle Rechtsprechung Einkaufsgutscheine EuGH-Urteil vom Rs. 40/09 (Astra Zeneca UK): Ausgabe des Gutscheins stellt bereits eine umsatzsteuerliche Leistung dar. Es liegt mit der Ausgabe des Gutscheins immer eine Dienstleistung ( 3 Abs. 9 UStG) vor, egal ob Waren- oder Wertgutscheine ausgegeben werden. Es ergibt sich eine Reihe von Folgeproblemen: Maßgeblicher Steuersatz 7% / 19%? Korrektur der Vorsteuer bei späterer Einlösung des Gutscheins? Weitere EuGH-Urteile mit ähnlicher Thematik: EuGH-Urteil vom Rs. C-53/09 (LMUK). EuGH-Urteil vom Rs. C-55/09 (Baxi). EuGH-Urteil vom Rs. C-270/09 (Mac Donald Resort).

70 Aktuelle Rechtsprechung Einkaufsgutscheine Reaktion der deutschen Finanzverwaltung: OFD Niedersachsen, Vfg. vom , DB 2011, 504. BMF, BMF-Schreiben vom , DStR 2011, 629. Folgen der EuGH-Urteile werden zur Zeit auf Bund- / Länderebene erörtert. Vorerst bleibt es bei der bisherigen Handhabung.

71 Gönnen wir uns eine Pause...

72 Inhalt Die Vorsteuer Überblick und Umgang in der Praxis A. Der Vorsteuerabzug B. Die Vorsteuerkorrektur FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 72

73 Inhalt Die Vorsteuer Überblick und Umgang in der Praxis A. Der Vorsteuerabzug B. Die Vorsteuerkorrektur FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 73

74 Grundsatz Werden Unternehmer mit Umsatzsteuer auf unternehmerische Eingangsumsätze belastet, bekommen sie diese vom deutschen Finanzamt als Vorsteuer zurückerstattet. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 74

75 Gesetze und Vorschriften Abschn. 15 UStAE UStDV 15 UStG FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 75

76 aus in Rechnung gestellter gesetzlicher deutscher Umsatzsteuer aus entrichteter deutscher Einfuhrumsatzsteuer Arten des Vorsteuerabzugs ( 15 Abs. 1 UStG) vom Leistungsempfänger nach 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb die Auslagerung von Gegenständen aus einem "Umsatzsteuerlager" FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 76

77 Vorsteuervergütung für Unternehmer In Deutschland ansässige Unternehmer müssen gezahlte ausländische Umsatzsteuer im anderen Land vergüten lassen (nicht beim deutschen Finanzamt). Vorsteuervergütung Im Ausland ansässige Unternehmer können sich gezahlte deutsche Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergüten lassen, soweit ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 77

78 Welche Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt? Zum Vorsteuerabzug sind grundsätzlich nur Unternehmer berechtigt, soweit der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt. Ausnahmsweise erhalten auch "private" Lieferer von neuen Fahrzeugen in das übrige Gemeinschaftsgebiet den Vorsteuerabzug ( 2a, 6a UStG, 15 Abs. 4a UStG). Ein Vorsteuerabzug ist auch bei ernsthaft beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeiten zulässig, selbst wenn es später nicht zur Ausführung entgeltlicher Ausgangsumsätze kommt (sog. vergeblicher Unternehmensgründer). Nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erhält der Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Vorsteuern, wenn die zugrunde liegenden Leistungen in der Zeit seiner unternehmerischen Tätigkeit an ihn erbracht worden sind. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 78

79 Kein oder nur eingeschränkter Vorsteuerabzug Kleinunternehmer Land- und Forstwirte mit Durchschnittsatzbesteuerung Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Bei Reiseleistungen nach 25 UStG Bei der Differenzbesteuerung nach 25a UStG FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 79

80 Ordnungsgemäße Eingangsrechnung Lieferungen oder sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers Leistungsempfänger muss die Leistung für sein Unternehmen beziehen FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 80

81 Kein Vorsteuerabzug bei 14c UStG - Beispiele Lieferung im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung ( 1 Abs. 1a UStG) steuerfreie Leistungen, z. B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Vermietung von Grundstücken ohne Option zur Steuerpflicht nicht steuerbare Leistungen, da der Leistungsort im Ausland ist Leistender ist Nicht- oder Kleinunternehmer nach 19 UStG die abgerechnete Leistung wurde tatsächlich nicht erbracht FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 81

82 Pflichtangaben einer Rechnung Vollständiger Namen und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden, Ausstellungsdatum, Leistungszeitpunkt, fortlaufende Rechnungsnummer, handelsübliche Bezeichnung der abgerechneten Leistung, Umsatzsteuerbetrag, Nettobetrag, Steuersatz. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 82

83 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Leistungserbringung Vorsteuerabzug FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 83

84 EuGH: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen Rückwirkung? falsche Rechnung FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 84

85 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer Festsetzung der EUSt Zahlung bei Fälligkeit Zahlungsaufschub bis zum 16. des Folgemonats 21 UStG Vorsteuerabzug für den VAZ der Zahlung bei Zahlungsaufschub noch für den vorherigen VAZ, wenn bis zum 16. gezahlt wurde FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 85

86 Vorsteuerabzug in Sonderfällen innergemeinschaftlicher Erwerb 13b UStG Auslagerung von in Anlage 1 des UStG genannten Gegenständen FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 86

87 Nicht abzugsfähige Vorsteuer bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben Vorsteuern aus unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot der 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-4, 7 EStG oder 12 Nr. 1 EStG fallende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig ( 15 Abs. 1a UStG). Das gilt insbesondere für: Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind ( 4 Abs. 5 Nr. 1 UStG), wenn die Anschaffungskosten der Zuwendungen jährlich insgesamt an eine Person 35 EUR übersteigen; nicht angemessene und nicht nachgewiesene Bewirtungskosten; dies gilt nicht soweit 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen zulässt; nicht abzugsfähige Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten ( 4 Abs. 5 Nr. 3, 4 EStG), für unangemessene Aufwendungen ( 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) sowie für unter 12 Nr. 1 EStG fallende Aufwendungen der privaten Lebensführung. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 87

88 Nicht in 15 Abs. 1a UStG erwähnte Aufwendungen gem. 4 Abs. 5 EStG Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Familienheimfahrten häusliches Arbeitszimmer Mehraufwendungen für Verpflegung Bestechungsaufwendungen ( ) FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 88

89 Leistungsbezug für das Unternehmen das Unternehmen bestellt der Unternehmer bestellt für den nichtunternehmerischen Bereich FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 89

90 Steuerfreie Ausgangsumsätze: Vorsteuerausschluss Beispiele für nach 4 Nr UStG steuerbefreite Ausgangsumsätze, die vom Vorsteuerausschluss betroffen sind Steuerbefreite Kreditumsätze Verschaffen von Versicherungsschutz für andere Personen Bausparkassenoder Versicherungsvertreter Leistungen von Krankenhäusern die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker etc. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 90

91 Steuerfreie Vermietung bzw. Verkauf von Grundstücken Option zur Umsatzsteuerpflicht FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 91

92 Ausgangsumsatz ist nicht steuerbar Ist der Ausgangsumsatz nicht steuerbar, weil er im Ausland ausgeführt wird oder weil die Leistung unentgeltlich erbracht wird, ist aus damit zusammenhängenden Eingangsumsätzen der Vorsteuerabzug grundsätzlich zulässig, sofern die nicht steuerbaren Leistungen bei Entgeltlichkeit im Inland steuerpflichtig wären. Beispiel: Erbringung einer Steuerberatungsleistung für einen Unternehmer aus den USA. Der Leistungsort liegt in den USA (B2B-Umsatz). Der Umsätze wäre nicht steuerfrei, wenn der Leistungsort in Deutschland liegen würde. Die Vorsteuer auf mit diesem Umsatz zusammenhängende Eingangsleistung ist abzugsfähig. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 92

93 BFH Urteil vom V R 85/01 (NV) Entscheidungsstichwort (Thema) Steuerausweis in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung Leitsatz (BFH/NV) Ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ohne Steuerausweis ist auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zuzulassen, wenn die Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann, weil der Aussteller nicht mehr auffindbar ist. Ein in einer Rechnung über eine Geschäftsveräußerung ausgewiesener Steuerbetrag ist nicht als Vorsteuer abziehbar. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 93

94 Kein Vorsteuerabzug mangels Leistungsaustausch Bei folgenden beispielhaften Vorgängen ist mangels steuerbarem Leistungsaustausch ein gesonderter Ausweis der Steuer und beim Empfänger der Vorsteuerabzug unzulässig: Leistungen im Hoheitsbereich der j.p.ö.r., Leistungen der Vereine und ähnlicher Einrichtungen im nichtunternehmerischen Bereich, bestimmte Gesellschafterleistungen, Schenkungen und andere unentgeltliche Zuwendungen, Erbvorgänge, Vertragsstrafen, Schadensersatzleistungen, durchlaufende Posten, Materialbeistellung und Stoffgestellung. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 94

95 Zuordnung zum Unternehmensvermögen / zur unternehmerischen Spähre Die empfangene Leistung fließt in die unternehmerische Sphäre ein, wenn der Unternehmer die empfangene Leistung für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bezieht. Gemischte Eingangsleistungen die im unternehmerischen und im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt werden, ist die Vorsteuer nur anteilig abzugsfähig. Unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (Wahlrecht). Bei voller Zuordnung zum Unternehmen steht dem vollen Vorsteuerabzug ggf. eine Vorsteuerkorrektur entgegen. Bei voller Zuordnung zum Nichtunternehmen erfolgt keine Vorsteuerkorrektur, aber es ist auch kein Vorsteuerabzug möglich FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 95

96 nicht steuerbar Leistungsaustausch Sphärentheorie Muster GmbH Unternehmerische Spähre Unternehmerische Spähre FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 96

97 Elektronische Rechnungen: Wann kommen die Erleichterungen? FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 97

98 Vorsteuerabzug bei digitalen Rechnungen -Rechnung Rechnungsprüfung Vorsteuerabzug FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 98

99 Digitale Rechnungen in der EU Belgien Dänemark Deutschland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Polen Portugal Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich fortgeschrittene elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur qualifizierte elektronische Signatur (seit : Bit und SHA256) fortgeschrittene elektronische Signatur qualifizierte elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur qualifizierte elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur* fortgeschrittene elektronische Signatur qualifizierte elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur qualifizierte elektronische Signatur qualifizierte elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur fortgeschrittene elektronische Signatur FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 99

100 Gibt es einen Vertrauensschutz? (1) BFH Urteil vom V R 63/07 (NV) (veröffentlicht am ) Entscheidungsstichwort (Thema) Vertrauensschutz beim Vorsteuerabzug Leitsatz (BFH/NV) 1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass in der Rechnung die im Zeitpunkt der Rechnungserstellung zutreffende Anschrift des Leistenden angegeben ist UStG 1999 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 3. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht. 4. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 100

101 Gibt es einen Vertrauensschutz? (2) BFH Urteil vom V R 15/07 (veröffentlicht am ) Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Gutglaubenschutz bei fehlerhafter Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung; ausnahmsweise Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren; Verbindung von Steuerfestsetzung und Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme Leitsatz UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht. 3. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 101

102 Gibt es einen Vertrauensschutz? (3) BFH Urteil vom XI R 51/07 (NV) (veröffentlicht am ) Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Gutglaubenschutz bei unzutreffender Rechnungsanschrift des Leistenden; Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren Leitsatz (BFH/NV) UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. 2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren ( 163, 227 AO) in Betracht. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 102

103 Vertrauensschutz auch hier nicht FG Saarland v , 1 K 316/99, EFG 2002, 1635; ähnlich auch BFH v , V B 25/02, UR 2002, 522, in dem diese Frage vom BFH als geklärt bezeichnet wird. Leitsatz Die Darlegungslast, ob eine Leistung an den Unternehmer durch einen anderen Unternehmer erbracht wurde, liegt bei dem Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Frage der Unternehmereigenschaft des Leistenden ungeklärt bleibt, der Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden darf. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 103

104 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gegenständen steuerfrei 50% der Fläche Vermietung steuerpflichtig 50% der Fläche FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 104

105 Vorsteueraufteilung - die drei Gruppen Vorsteuern, die direkt und ausschließlich den Umsätzen zugerechnet werden können, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Sie sind sofort voll abziehbar. Ausnahme: Anschaffungs-/Herstellungkosten bei Gebäuden Vorsteuern, die den Umsätzen zuzurechnen sind, die zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Übrige Vorsteuern, die in abziehbare und nichtabziehbare Beträge aufzuteilen sind. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 105

106 Beispiel (BFH v , XI R 82/07, DB 2009, 2762): steuerfrei 50% der Fläche Vermietung steuerpflichtig 50% der Fläche FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 106

107 Aufzeichnungspflichten bei Vorsteueraufteilung die Entgelte für empfangene steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die davon als Vorsteuern abziehbaren Umsatzsteuerbeträge, die vorausgezahlten Entgelte und Teilentgelte für steuerpflichtige Leistungen an den Unternehmer, die dafür gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge und die davon als Vorsteuern abziehbaren Umsatzsteuerbeträge, die Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände und die davon als Vorsteuern abziehbaren Einfuhrumsatzsteuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr oder Hinweise auf die entsprechenden zollamtlichen Belege, die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 107

108 Aktuell: Drei Grundsatzurteile des BFH zum Vorsteuerabzug die Folgen 1. Direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistungen. 2. Einzelzuordungung steuerpflichtigen Umsätzen, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt (oder 15 Abs. 3 UStG) = Vorsteuerabzug steuerfreien oder nicht steuerbaren Umsätzen = kein Vorsteuerabzug. Entnahmen = kein Vorsteuerabzug 3. Gesamtzuordnung Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttägtigkeit entscheidet über den Vorsteuerabzug 4. Vorrang der Einzelzuordnung 5. Mittelbar verfolgte Zwecke bleiben außer Betracht FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 108

109 Inhalt Die Vorsteuer Überblick und Umgang in der Praxis A. Der Vorsteuerabzug B. Die Vorsteuerkorrektur FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 109

110 Gesetze und Vorschriften Abschn. 15a und 17 UStAE 15a und 17 UStG 44 und 45 UStDV FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 110

111 Vorsteuerkorrektur Korrekturzeitraum Vorsteuerabzug Vorsteuerkorrektur Nutzungsdauer Zeitraum bis zur erstmaligen Verwendung FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 111

112 Fälle einer Vorsteuerberichtigung Anlagevermögen Umlaufvermögen Vorsteuerkorrektur sonstige Leistung Gegenstand geht in ein Wirtschaftsgut ein oder eine sonstige Leistung wird an einem Gegenstand erbracht (insbesondere Reparaturleistungen). FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 112

113 Anlagevermögen - muss überhaupt korrigiert werden? Vorsteuerabzug? Vorsteueraufteilung nach 15 Abs.4 UStG? Änderung der Verhältnisse im Korrekturzeitraum? bei Grundstücken 10 Jahre bei beweglichen Wirtschaftsgütern 5 Jahre max. betriebsgewöhnliche Nutzugsdauer FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 113

114 Anlagevermögen - Beginn des Berichtigungszeitraum Der Berichtigungszeitraum beginnt nicht mit der Anschaffung des Gegenstands, sondern erst mit der erstmaligen Verwendung. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern werden diese Zeitpunkte in der Praxis regelmäßig zusammenfallen. Lediglich bei Grundstücken (Gebäuden) wird ein relevantes Auseinanderfallen dieser beiden Zeitpunkte feststellbar sein. Beginn des Berichtigungszeitraums mit Verwendung Der Vermieter V stellt am ein Gebäude fertig. Eine Vermietung des Gebäudes gelingt erstmals zum Der Berichtigungszeitraum für das Gebäude beginnt am FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 114

115 Anlagevermögen - Leerstandszeiten Eine Nichtnutzung eines Gegenstands, z. B. Leerstand eines Gebäudes, vor der erstmaligen Verwendung stellt noch keinen Verwendungsumsatz dar.eine Ausnahme besteht bei Gebäuden, die entsprechend dem Baufortschritt in Gebrauch genommen werden, da insoweit jeweils eigenständige Berichtigungszeiträume beginnen. Fertigstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten Der Unternehmer U baut ein neues Produktionsgebäude mit angrenzendem Verwaltungstrakt. Das Produktionsgebäude wird am in Betrieb genommen, der Verwaltungstrakt wird erst am bezogen. Es liegen 2 verschiedene Berichtigungszeiträume vor. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 115

116 Anlagevermögen - Verwendungsänderung ohne Vorsteuerberichtigung Beispiel: Der Unternehmer U hatte 2010 eine Werkhalle gebaut, die er für die Produktion von Holzschränken nutzte. Die Umsatzsteuer aus der Errichtung der Werkhalle konnte U 2010 als Vorsteuer abziehen. Ab Januar 2011 vermietet U die Werkhalle an einen Produzenten von Automobilen und optiert bei der Vermietung nach 9 UStG auf die Steuerpflicht. Für eine Vorsteuerberichtigung muss sich eine Veränderung bei der Verwendung des Gegenstands ergeben, wobei sich die Veränderung auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auswirken muss. Ändert sich zwar die Nutzung des Gegenstands, nicht aber die Beurteilung der Nutzung bezüglich des Vorsteuerabzugs, ergibt sich kein Anspruch für eine Vorsteuerberichtigung. Es hat sich zwar die Verwendung der Werkhalle verändert, diese Verwendungsänderung hat jedoch keinen Einfluss auf die Vorsteuerabzugsberechtigung, sodass 15a UStG nicht anzuwenden ist. Würde U steuerfrei (also ohne Option nach 9 UStG) die Werkhalle vermieten, müsste er eine Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG vornehmen. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 116

117 Anlagevermögen - Berichtigungsverfahren Sofortberichtigung bei Verkauf oder Entnahme Grundsätzlich erfolgt eine Vorsteuerberichtigung bei Verkauf oder Lieferung nach 3 Abs. 1b UStG schon in der laufenden Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats, in dem der Verkauf stattgefunden hat ( 44 Abs. 4 UStDV). FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 117

118 Umlaufvermögen - Vorsteuerberichtigung Beispiel: Ein Immobilienhändler erwirbt im Februar 2011 ein unbebautes Grundstück, für das ihm EUR im notariellen Kaufvertrag berechnet werden. In diesem Kaufvertrag verzichtet der Verkäufer zulässigerweise auf die Steuerfreiheit des Umsatzes, sodass der Immobilienhändler zum Steuerschuldner der Umsatzsteuer i. H. v EUR wird ( 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG). Da der Immobilienhändler das Grundstück ebenfalls unter Option auf die Steuerpflicht weiterverkaufen möchte, zieht er nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Entgegen seiner ursprünglichen Planung verkauft der Immobilienhändler das Grundstück im März 2012 an eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Verkauf des Grundstücks wird nicht nach 9 Abs. 1 UStG steuerpflichtig behandelt. Da sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben, muss der Immobilienhändler nach 15a Abs. 2 UStG eine Vorsteuerberichtigung vornehmen. Er hat im März 2012 im Rahmen der Vorsteuerberichtigung EUR an sein Finanzamt abzuführen. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 118

119 Vorsteuerberichtigung bei Veränderung eines Wirtschaftsguts Wirtschaftsgut (Anlage- oder Umlaufvermögen) geht nachträglich ein anderer Gegenstand ein und dieser Gegenstand verliert dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig eine sonstige Leistung ausgeführt wird ist der Vorsteuerabzug ebenfalls zu berichtigen. Reparaturleistungen, insbesondere Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden Berichtigung zeitanteilig bei Investitionsgut nach 15a Abs. 1 UStG. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 119

120 Sonstige Leistungen Beschränkung auf aktivierungspflichtige sonstige Leistungen Leistung wird mehrfach (dauerhaft) zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird Eingangsleistung wird nur einmalig verwendet zeitanteilige Korrektur Korrektur sofort FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 120

121 Vorsteuerberichtigung bei Geschäftsveräußerung nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen Erwerber muss die maßgeblichen Vorsteuerberichtigungszeiträume des Verkäufers fortführen bis zu 10 Jahre rückwirkend Haftung des Betriebsübernehmers nach 75 AO! Verwendung eines Gegenstands durch seinen Rechtsvorgänger beachten FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 121

122 Risiko der Vorsteuerberichtigung bei Unternehmensübernahme Der Zahnarzt Z übernimmt zum eine Zahnarztpraxis. Der Verkäufer übergibt dem Z alle notwendigen Unterlagen. Nach Übernahme des Unternehmens stellt Z fest, dass in dem Unternehmensvermögen auch Gegenstände enthalten sind, die der Verkäufer früher im Rahmen zahntechnischer Leistungen verwendet hatte, für die er den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise vorgenommen hatte. Bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums für die einzelnen davon betroffenen Wirtschaftsgüter muss Z die Vorsteuerberichtigung zu seinen Lasten fortsetzen. FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 122

123 Vereinfachungsregeln Vorgang Berichtigungszeitpunkt Vorschrift Ein Gegenstand wird verkauft oder nach 3 Abs. 1b UStG geliefert. Sofortige Berichtigung in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem der Verkauf oder die Lieferung nach 3 Abs. 1b UStG ausgeführt wird, zusätzlich Aufnahme in die Jahreserklärung. 44 Abs. 4 UStDV Es ändert sich die Verwendung eines Gegenstands, auf den bei der Anschaffung oder Herstellung mehr als EUR (bei Anschaffung bis : 250 EUR) aber nicht mehr als EUR (bei Anschaffung bis : EUR) Vorsteuer entfallen sind. Die Berichtigung für alle Kalenderjahre erfolgt erst in der Jahreserklärung des Jahrs, in dem der Berichtigungszeitraum endet. Angegeben wird die Summe der Einzelbeträge, die sich in den einzelnen Jahren rechnerisch ergeben. 44 Abs. 3 UStDV Es ändert sich die Verwendung eines Gegenstands, auf den bei der Anschaffung oder Herstellung mehr als EUR (bei Anschaffung bis : EUR) Vorsteuer entfallen sind und die Verwendungsänderung wird zu einem Berichtigungsbetrag in diesem Jahr von nicht mehr als EUR führen. Die Berichtigung erfolgt erst in der jeweiligen Jahressteuererklärung des Unternehmers, eine Berichtigung kann noch nicht in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen vorgenommen werden. 44 Abs. 4 Satz 1 UStDV Es ändert sich die Verwendung eines Gegenstands, auf den bei der Anschaffung oder Herstellung mehr als EUR (bei Anschaffung bis : EUR) Vorsteuer entfallen sind und die Verwendungsänderung wird zu einem Berichtigungsbetrag in diesem Jahr von mehr als EUR führen. Die Berichtigung erfolgt schon anteilig in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen, darüber hinaus ist der Berichtigungsbetrag in der Jahreserklärung mit aufzunehmen. 18 Abs. 1 UStG und 44 Abs. 4 UStDV FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Vertraulich Seite 123

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