BAUARBEITEN. Koordination und Absturzsicherung.

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1 SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES AR BEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHE RES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU SICHERES ARBEITEN AM BAU BAUARBEITEN Koordination und Absturzsicherung

2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien Für den Inhalt Verantwortlich: Bundesinisteriu für Arbeit, Soziales und Konsuentenschutz, Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat, 1040 Wien, Favoritenstraße 7 Mitarbeit: Dipl.-Ing. Dr. Peter Petri, Dipl.-Ing. Peter Bernsteiner Layout: Christian Berschlinghofer (ZAI) Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wien, Dezeber 2011 Grafiken aus der Mappe Sicherheit a Bau it freundlicher Genehigung der Arbeitsgeeinschaft Sicherheit a Bau (Bundesinnung Bau, AUVA, BUAK)

3 INHALT Vorwort Koordination von Bauarbeiten Was hat der Bauherr zu tun? Was hat der Planungskoordinator zu tun? Was ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)? Was ist die Unterlage für spätere Arbeiten? Was hat der Baustellenkoordinator zu tun? Was haben die bauausführenden Unternehen zu tun? Vereidung von Absturzunfällen Wann sind Maßnahen gegen Absturz gesetzlich gefordert? 11 Welche Maßnahen gegen Absturz gibt es? Priäre Absturzsicherungen Sekundäre Absturzsicherungen Persönliche Schutzausrüstung (Anseilen) Gerüste Wann werden Gerüste angeordnet? Was ist bei der Aufstellung von Gerüsten zu beachten? Was ist bei der Benützung von Gerüsten zu beachten? Was ist bei speziellen Gerüsttypen zusätzlich zu beachten? Fassadengerüste (Metallgerüste, Leitergerüste) Verfahrbare Standgerüste Bockgerüste Konsolgerüste Ausschussgerüste Dachfanggerüste

4 VORWORT I Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind Beschäftigte i Baubereich eine besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. In der Europäischen Union steht das Baugewerbe it jährlich über Unfalltoten an der Spitze der unfallgefährdeten Sektoren. Weltweit ist i Vergleich zu anderen Berufen das Risiko eines Arbeitsunfalls it Todesfolge für Beschäftigte i Bausektor ehr als dreial so hoch und das Risiko einer Verletzung zweial so hoch. Über 99 % der Bauunternehen in Europa sind kleine und ittlere Unternehen (KMU). KMU sind i Bausektor soit a häufigsten von Arbeitsunfällen betroffen. Die häufigsten Unfallursachen i Bau sind europaweit Stürze von erhöhten Standorten. Auch auf Baustellen in Österreich ist die Unfallhäufigkeit ehr als doppelt so hoch wie i Durchschnitt aller Wirtschaftszweige. Mehr als ein Fünftel aller Arbeitsunfälle und ehr als ein Drittel aller tödlichen Arbeitsunfälle betreffen in Österreich das Bauwesen. Besondere Gefahrensituationen ergeben sich auf Baustellen insbesondere daraus, dass die Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden. Europaweite Untersuchungen haben ergeben, dass ein wesentlicher Teil der Unfälle a Bau auf Planungsfehler, auf angelhafte Organisation und auf fehlerhafte Koordination der Arbeiten und der zu treffenden Schutzaßnahen zurückzuführen ist. Die Europäische Union hatte sich daher auf eine europaweite Kapagne über Arbeitssicherheit auf Baustellen i Jahr 2003 geeinigt. Dazu wurde auf breiter Ebene sowohl national als auch auf EU-Ebene eine Inforationskapagne - vor alle für Klein- und Mittelbetriebe - zu den Schwerpunkten Bauarbeitenkoordination und Absturzsicherung durchgeführt. Begleitet wurde die EU-Baustellenkapagne von nach europaweit einheitlichen Grundsätzen durchgeführten Schwerpunktaktionen der Arbeitsinspektionen aller Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse der Baustellenkapagne wurden von der Europäischen Union evaluiert. In der Folge fand i Oktober 2004 in allen Mitgliedstaaten eine Europäische Woche zu Schwerpunktthea Arbeitssicherheit auf Baustellen statt. Über die Schwerpunkte Koordination von Bauarbeiten und Absturzsicherung will die vorliegende Broschüre einen inforativen Beitrag leisten. 4

5 KOORDINATION KOORDINATION VON BAUARBEITEN Eine von der Europäischen Union in Auftrag gegebene Studie hat ergeben, dass zwei Drittel aller Baustellenunfälle auf Fehler bei der Bauplanung und auf eine angelnde Baustellenorganisation und Koordinierung der beteiligten Unternehen zurückzuführen sind; Fehler, die ihre Ursache in vor de Baubeginn getroffenen Entscheidungen haben. U diese Situation zu verbessern, wurde von der EU die Baustellen -Richtlinie 92/57/EWG erlassen, die in Österreich durch das Bundesgesetz über die Koordination bei Bauarbeiten (Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007, ugesetzt wurde. Würde an versuchen, den Inhalt des BauKG it eine Schlagwort zu beschreiben, so üsste dieses Schlagwort lauten: Organisation und Koordination statt Iprovisation U diesen Grundsatz zu verwirklichen, wendet sich das BauKG nach de Verursacherprinzip priär an den Bauherrn: Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass in der Vorbereitungsphase des Bauvorhabens der Arbeitsschutz ein gleichwertiges Thea ist, dass die Grundsätze des Arbeitsschutzes in die Planung aufgenoen werden und über den Bauvertrag zur Anwendung koen. Was hat der Bauherr zu tun? Der Bauherr sorgt dafür, dass bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts sowie bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten alle Grundsätze der Gefahrenverhütung berücksichtigt werden. Der Bauherr beauftragt die Planer, die Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts uzusetzen, er übersendet de Arbeitsinspektorat eine Vorankündigung (Ausnahe: Kleinbauvorhaben) it den wesentlichen Angaben über das Bauvorhaben, weiters bestellt er einen erfahrenen Baufachann als Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Planungsphase (Planungskoordinator) und für die Ausführungsphase (Baustellenkoordinator), wenn auf der Baustelle gleichzeitig (oder aufeinander folgend) Arbeitneher ehrerer Unternehen tätig sein werden, er sorgt für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (Ausnahe: Kleinbauvorhaben ohne besondere Gefährdung) durch den Planungskoordinator, 5

6 KOORDINATION er sorgt für die Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten durch den Planungskoordinator, er sorgt für die Usetzung von SiGePlan und Unterlage durch die bauausführenden Unternehen - durch Aufnahe in den Bauvertrag, wenn er vo Baustellenkoordinator auf erforderliche Änderungen des SiGePlans oder der Unterlage auferksa geacht wird, dann veranlasst er die Usetzung von geänderte SiGePlan bzw. geänderter Unterlage, wenn er vo Baustellenkoordinator auf Gefahren für Arbeitneher auferksa geacht wird, dann veranlasst er die Beseitigung dieser Gefahren durch die bauausführenden Unternehen. Der Bauherr, der i Regelfall kein Baufachann ist, wird sich zur Abwicklung seines Bauvorhabens eines Bauanagers seines Vertrauens, des Projektleiters, bedienen und diese Projektleiter seine Verantwortung nach de BauKG übertragen. Wer als Projektleiter bestellt wird, liegt einzig und allein in der Entscheidung des Bauherrn. Entsprechend den allgeeinen Rechtsgrundsätzen und der für sie geltenden Berufsausübungsregelungen sind vo Bauherrn beauftragte Baueister, Ziviltechniker, Technische Büros u.a. verpflichtet, einen über das BauKG offensichtlich nicht inforierten Bauherrn auf die Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren und die sonstigen Pflichten nach de BauKG hinzuweisen (Warn- und Hinweispflicht). Was hat der Planungskoordinator zu tun? Aufgabe des Planungskoordinators ist es die Usetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung durch die Planer zu koordinieren, weiters arbeitet er einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aus und stellt eine Unterlage für spätere Arbeiten zusaen, 6

7 KOORDINATION er achtet darauf, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage vo Bauherrn bzw. Projektleiter - durch Aufnahe in die Ausschreibung - berücksichtigt werden. Mit der Aufnahe des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und der Unterlage für spätere Arbeiten in die Ausschreibung werden die ausführenden Unternehen vertraglich verpflichtet, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage in die Praxis uzusetzen (alle nicht bereits über die Ausschreibung vereinbarten Maßnahen lassen sich in der Ausführungsphase erfahrungsgeäß zueist nur it zusätzlichen Kosten für den Bauherrn, nälich verbunden it Nachtragsforderungen der ausführenden Unternehen, realisieren). Was ist der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)? Bei allen größeren Bauvorhaben, bei denen eine Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat übersendet werden uss (Ufang der gesaten Bauarbeiten über 500 Personentage), oder wenn Arbeiten, die it besonderen Gefahren (z.b. Untertagebauarbeiten, Sprengarbeiten, Druckluftarbeiten, Arbeiten it schweren Fertigbaueleenten, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen etc.) für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitneher verbunden sind, durchgeführt werden, uss ein SiGePlan erstellt werden. Konkret uss der SiGePlan beinhalten: Die wesentlichen Angaben über das Baugelände und das Ufeld der Baustelle, wie z.b. Einbauten, eine Auflistung aller anfallenden Arbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes, d.h. i Regelfall ein Bauablaufplan - eistens in For eines Balkendiagras, die erforderlichen baustellenspezifischen Regelungen, wie z.b. besondere Maßnahen zur Baugrubensicherung, die wegen einer in unittelbarer Nähe vorbeiführenden Straße erforderlich sind, 7

8 KOORDINATION die erforderlichen Maßnahen und Einrichtungen bei gegenseitigen Gefährdungen, d.h. wenn Arbeitneher durch die Tätigkeit von Arbeitnehern eines anderen Unternehens gefährdet werden können, wie z.b. das Vereiden des Übereinanderarbeitens, die geeinsaen, ehreren Unternehen dienenden Einrichtungen, Schutzeinrichtungen und -aßnahen, wie z.b. ein Dachfanggerüst als Absturzsicherung für alle a Dach tätigen Unternehen zu errichten oder geeinsae sanitäre Einrichtungen für alle auf der Baustelle tätigen Arbeitneher vorzusehen, die Festlegung, welches Unternehen die obigen Maßnahen jeweils durchzuführen hat. Was ist die Unterlage für spätere Arbeiten? Weiters uss für jedes Bauvorhaben eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt werden, aus der in konkreter Weise die vorgesehenen Maßnahen und Einrichtungen für die spätere Nutzung, Instandhaltung, Ubau bis hin zu Abbruch entnoen werden können. Konkret uss die Unterlage Angaben enthalten z.b. über: die vorhandenen Anschlagpunkte (z.b. Fensterputzhaken, Dachsicherheitshaken), die verwendeten Baustoffe, die bei späteren Arbeiten a Bauwerk it Gefahren für Sicherheit und Gesundheit verbunden sein können, die Montage- und Deontageanleitungen von verwendeten Fertigteilen und Systebauteilen, Einrichtungen für die Brückenwartung, für die Reinigung von Glasdächern, die Zugänge zu exponierten Arbeitsplätzen, die Lage von Stro- und Gasleitungen. 8

9 KOORDINATION Was hat der Baustellenkoordinator zu tun? Aufgabe des Baustellenkoordinators ist es, die Usetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung, die Usetzung der für die Baustelle geltenden Bestiungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Überwachung der ordnungsgeäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die bauausführenden Unternehen zu koordinieren, weiters passt er den SiGePlan und die Unterlage den Änderungen der Praxis an, er achtet darauf, dass die bauausführenden Unternehen die Grundsätze der Gefahrenverhütung und den SiGePlan anwenden und die in der Unterlage für spätere Arbeiten festgelegten Einrichtungen ordnungsgeäß errichten, er organisiert zwischen den bauausführenden Unternehen die Zusaenarbeit und die Koordination der Tätigkeiten sowie die gegenseitige Inforation der Unternehen, weiters ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahen zu veranlassen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten, stellt der Baustellenkoordinator Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehern fest, so inforiert er unverzüglich den Bauherrn bzw. Projektleiter und die betroffenen Unternehen. Wird seiner Aufforderung zur Beseitigung dieser Missstände nicht entsprochen, dann hat er das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden. 9

10 KOORDINATION Dait es keine Missverständisse gibt: Der Baustellenkoordinator hat gegenüber den ausführenden Unternehen nur die Hinweispflicht, aber kein Durchsetzungsrecht - es sei denn, der Bauherr hat ih dieses Recht eingeräut und die ausführenden Unternehen haben dies it de Bauvertrag unterschrieben. Da es auch hinsichtlich der Tätigkeit des Baustellenkoordinators ier wieder Missverständisse gibt: Der Baustellenkoordinator ist kein Quasi-Arbeitsinspektor, der die ausführenden Firen auf Einhaltung der Gesetze hin überprüft. Der Baustellenkoordinator hat sich - wie sein Nae besagt - vor alle u die firenübergreifenden Belange zu küern, er hat sich u alle geeinsaen, ehreren Unternehen dienenden Einrichtungen zu küern, er hat auf eine ögliche gegenseitige Gefährdung von Arbeitnehern verschiedener Unternehen zu achten und er hat vor alle darauf zu achten, dass der SiGePlan ugesetzt und gegebenenfalls angepasst wird. Was haben die bauausführenden Unternehen zu tun? Entsprechend den allgeeinen Rechtsgrundsätzen und den geltenden Berufsausübungsregelungen sind vo Bauherrn beauftragte Baueister, Ziviltechniker, Technische Büros u.a. verpflichtet, einen über das BauKG offensichtlich nicht inforierten Bauherrn auf die Verpflichtung zur Bestellung von Koordinatoren und die sonstigen Pflichten nach de BauKG hinzuweisen (Warnund Hinweispflicht). Bei der Bauausführung haben die Unternehen die für die Bauarbeiten zutreffenden Arbeitneherschutzvorschriften (ArbeitneherInnenschutzgesetz, Arbeitsittelverordnung, insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung etc.) einzuhalten. Die bauausführenden Unternehen setzen die i SiGePlan und in der Unterlage festgesetzten und vertraglich vereinbarten Maßnahen u. Die bauausführenden Unternehen arbeiten it den anderen ausführenden Unternehen zusaen, sie koordinieren ihre Arbeiten und Schutzaßnahen und vereiden so die Gefährdung von eigenen Arbeitnehern durch die Tätigkeit von anderen Unternehen. Die bauausführenden Unternehen berücksichtigen die Hinweise des Baustellenkoordinators. 10

11 ABSTURZSICHERUNG VERMEIDUNG VON ABSTURZUNFÄLLEN Der Absturz von erhöhten Standplätzen ist die häufigste Ursache von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen auf Baustellen. Wann sind Maßnahen gegen Absturz gesetzlich gefordert? Bei Öffnungen in Decken und i Boden (Installations-, Lichtkuppelöffnungen, Schächte, Künetten, etc.), an Stiegenläufen und Wandöffnungen über 1 Absturzhöhe, an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern (oder Stoffen, in denen an versinken kann), 0 bei Dacharbeiten über 3 Absturzhöhe, H 3.0 H

12 ABSTURZSICHERUNG an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen über 2 Absturzhöhe. H 2.0 Welche Maßnahen gegen Absturz gibt es? verhindern den Absturz von Arbeitnehern und Gegenständen: Abdeckungen von Öffnungen, Abdeckungen üssen tragsicher und unverschiebbar ausgeführt sein Uwehrungen an den Absturzkanten (Deckenkanten, Gerüstlagen etc.) bestehend aus Brust-, Mittel- und Fußwehren, Brustwehren: in indestens 1 Höhe (Ausnahe: bei Fensteröffnungen ist eine Parapethöhe von 85 c ausreichend) Fußwehren: die Oberkante uss indestens 15 c über der Standfläche liegen, die Unterkante uss öglichst dicht it der Standfläche abschließen Mittelwehren: zwischen Brust- und Fußwehr, der lichte Abstand beträgt ax. 47 c 12

13 ABSTURZSICHERUNG Abgrenzungen durch Brustwehren in 1,00 bis 1,20 Höhe, Abgrenzungen sind bei Loggien und Balkonen an den Zutrittsöffnungen, ansonsten generell in ca. 2 Entfernung von der Absturzkante anzuordnen. Wenn priäre Absturzsicherungen aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden können, üssen sekundäre Absturzsicherungen, die abstürzende Arbeitneher und Gegenstände auffangen sollen, verwendet werden: Fanggerüste ausgebildet als Ausschussgerüst, als Konsolgerüst oder in Verbindung it eine Fassadengerüst, 50 c 1,0 1,3 2,0 3,0 in Ausnahefällen: 4,0 1,5 13

14 ABSTURZSICHERUNG Auffangnetze vorwiegend i Hallenbau eingesetzt, Dachfanggerüste, Dachschutzblenden. Die Anbringung der priären und sekundären Absturzsicherungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnisäßig hoch ist gegenüber de Aufwand für die durchzuführende Arbeit. (Bei Dacharbeiten ist die Sicherung ittels persönlicher Schutzausrüstung ausreichend bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, und bei Arbeiten a Dachsau oder bei Arbeiten i Giebelbereich). 14

15 ABSTURZSICHERUNG Sicherheitsgeschirre it Höhensicherungsgeräten oder Einrichtungen zur Verinderung des Fangstoßes (Sicherheitsseil, Seilkürzer und Falldäpfer). Sicherheitsgürtel dürfen nur als Haltegurt (z.b. bei Arbeiten auf Masten) oder als Sicherung gegen Abrutschen (z.b. bei Arbeiten auf geneigten Dachflächen, wenn ein Absturz über die Traufe ausgeschlossen ist) verwendet werden. Sicherheitsgeschirre und auch Sicherheitsgürtel sind einal jährlich durch eine fachkundige Person zu überprüfen. Anschlagpunkt Falldäpfer bei Karabiner integriert langes Sicherheitsseil Seilkürzer Verbindungsittel Auffanggurt Seilendsicherung 15

16 ABSTURZSICHERUNG Gerüste : Wenn zur Durchführung von Arbeiten erhöhte Standplätze benötigt werden, z.b. Fassadengerüste (Leitergerüste, Metallgerüste), verfahrbare Gerüste, Bockgerüste, Hängegerüste. Welcher Gerüsttyp geeignet ist, richtet sich nach den durchzuführenden Arbeiten. : Wenn Personen gegen einen tieferen Absturz geschützt werden sollen, z.b. Konsolgerüste, Ausschussgerüste. Gerüste dürfen nur von solchen Arbeitnehern aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden, die it diesen Arbeiten vertraut sind (andere Arbeitneher dürfen unter Anleitung itarbeiten, wenn sie besonders unterwiesen worden sind), alle zur Verwendung koenden Gerüstbauteile üssen durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel geprüft werden, bei der Gerüsterrichtung sind die Herstellerangaben einzuhalten, Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet, noch nur teilweise abgetragen werden, Standgerüste üssen auf tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen (Fußplatten, Kanthölzer, Pfosten) errichtet werden, Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches als Unterbau sind unzulässig, Gerüste sind ausreichend - durch Verstrebungen (Diagonalen) oder durch Rahenkonstruktion - zu versteifen. Diese Versteifungen - und ebenso die Verankerungen - dürfen erst bei Abbau des Gerüsts und abgestit auf diesen entfernt werden, Fassadengerüste üssen entweder freistehend standsicher aufgestellt (z.b. verfahrbare Gerüste, Bockgerüste) oder an de einzurüstenden Objekt sicher (druck- und zugfest) verankert werden (z.b. Leitergerüste, Metallgerüste). Dabei ist die erhöhte Windbeanspruchung bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände zu berücksichtigen. Der Gerüstbelag von Arbeitsgerüsten uss - über die gesate Gerüstbreite, dicht aneinander und derart verlegt sein, dass er nicht herabfallen, kippen, sich verschieben kann, sowie ausreichende Sicherheit gegen Ausrutschen bietet. Die Durchbiegungsdifferenz zwischen belasteten und unbelasteten Belagsteilen darf ax. 2,5 c betragen - indestens 60 c breit sein - ab einer Absturzhöhe von 2,00 it Brust-, Mittel- und Fußwehren gegen Absturz gesichert sein 16

17 ABSTURZSICHERUNG Der Abstand zwischen Gerüstbelag und Bauwerk ist öglichst gering zu halten und darf bei Arbeitsgerüsten - i Regelfall axial 30 c, - bei reich gegliederten Fassaden, Vorauerungen und ähnliche axial 40 c betragen. 47 c 1,0 30 c 40 c 47 c 15 c Jede Gerüstlage uss über sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge gefahrlos zu erreichen und zu verlassen sein, z.b. über Leitergänge, Treppentüre, Außentreppen, lotrechte, fest it de Gerüst verbundene Leitern, ab einer Leiterlänge von 5 : ab 3 it Rückenschutz, Gerüste an oder auf Verkehrsflächen üssen deutlich gekennzeichnet sein (Warnbeleuchtung). Erforderlichenfalls ist ein Anfahrschutz vorzusehen. Priär sind jedenfalls die von der Verkehrsbehörde vorgeschriebenen Maßnahen einzuhalten, Fanggerüste dürfen i Regelfall axial 3,00 unter der Absturzkante liegen, die Gerüstlagen von Fanggerüsten üssen it einer indestens 50 c hohen Schutzblende versehen sein, werden Fanggerüste betreten, üssen sie zusätzlich zur Schutzblende it Brustwehren versehen sein, durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers ist eine Prüfung des gesaten Gerüsts nach der Fertigstellung und vor der Verwendung durchzuführen. 17

18 ABSTURZSICHERUNG Vor der erstaligen Benützung ist durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durchzuführen, d.h. der Gerüstbenützer darf sich nicht nur darauf verlassen, dass vo Gerüstaufsteller das Gerüst ordnungsgeäß errichtet wurde, darüber hinaus ist durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers eine Prüfung auf offensichtliche Mängel durchzuführen, - nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Stur, starke Regen, Frost oder Schlechtwetterperioden, - bei Systegerüsten indestens einal onatlich, - bei den übrigen Gerüsten indestens einal wöchentlich. Gerüste dürfen jedenfalls erst benützt werden - nach ihrer Fertigstellung, - nachde obige Prüfungen durchgeführt wurden, - nachde die bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel beseitigt wurden. Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst darf nicht benützt werden. Änderungen an Gerüsten sowie das Anbringen von Hebezeugen darf nur i Einvernehen it oder von de Gerüstaufsteller vorgenoen werden. Das Abspringen oder Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten. Fassadengerüste (Metallgerüste, Leitergerüste) Fassadengerüste üssen an de einzurüstenden Objekt sicher (druck- und zugfest) verankert sein (z.b. Leitergerüste, Metallgerüste). Dabei ist die erhöhte Windbeanspruchung bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände zu berücksichtigen. Bei Systegerüsten uss vor der erstaligen Aufstellung ein statischer Nachweis erstellt sein, der i Regelfall vo Hersteller itgeliefert wird oder angefordert werden kann. Netze, Planen und sonstige Verkleidungen von Gerüsten üssen statisch it berücksichtigt sein (Systestatik oder spezieller Nachweis). Verfahrbare Standgerüste Verfahrbare Standgerüste sind Standgerüste, die auf Rädern oder Rollen in waagrechter Richtung bewegt werden können. Die Rollen und Räder üssen gegen unbeabsichtigtes Verlieren gesichert sein, ein unbeabsichtigtes Verschieben des Gerüstes uss durch Feststelleinrichtungen verhindert sein, 18

19 ABSTURZSICHERUNG ein Verfahren darf nur erfolgen, wenn sich auf de verfahrbaren Gerüst weder Personen noch lose Lasten befinden. Aufstiege: - vorzugsweise i Inneren des Gerüstes, - an der Außenseite: nur über an der Schalseite des Gerüsts angebrachte, lotrechte Leitern, - die Verwendung von Anlegeleitern ist unzulässig. Da das Gerüst (i Noralfall) nicht verankert ist, uss die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachgewiesen werden. Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: - Stahlrohrgerüstaterial und Pfostenbelag oder andere, in Bezug auf das spezifische Gewicht vergleichbare Materialien werden verwendet, - die Höhe der obersten Gerüstlage über der Aufstandsfläche beträgt axial 6, - die kleinste Aufstandsbreite beträgt indestens 4 i Freien und indestens 2 in geschlossenen Räuen. 19

20 ABSTURZSICHERUNG Bockgerüste Maxiale Gerüsthöhe 2,80, axialer Abstand der Böcke: 2. Konsolgerüste Befestigung der Konsolen durch Schraubverbindung, Dübel etc. (statischer Nachweis erforderlich), oder Schlaufen: - Stahlgüte I, - Mindestdurchesser 8, - doppelt anordnen, - üssen hakenförig in die untere Stahlbewehrung der Decke eingreifen. Bei Fensteröffnungen und dergleichen üssen ausreichend tragfähige Überbrückungseleente angeordnet werden. 20

21 ABSTURZSICHERUNG Ausschussgerüste Der Gerüstbelag liegt auf aus de Bauwerk auskragenden Konstruktionsteilen (Auslegern), jeder Ausleger ist durch zwei voneinander unabhängige Befestigungen gegen Abheben und durch eine weitere Befestigung gegen seitliches Verschieben zu sichern. Dachfanggerüste Dachfanggerüste koen zur Anwendung bei Dachneigungen über 20, Dachfanggerüste können ausgebildet sein - als Ausschussgerüst, - als Konsolgerüst, - in Verbindung it eine Fassadengerüst, - als Mastkletterbühne, soferne einerseits der Hersteller dies in seiner Betriebsanweisung vorsieht und andererseits organisatorisch sichergestellt ist, dass während des Verfahrens kein Arbeitneher auf de Dach i ungesicherten Bereich verbleiben darf. Die Schutzwand besteht aus Pfosten, Gittern oder Netzen (Maschenweite axial 10 c) und uss indestens 1,00 hoch sein, wobei der obere Rand der Schutzwand von der Dachfläche einen Mindestabstand von 60 c haben uss, die zu sichernden Arbeitsplätze üssen seitlich u indestens 2 überragt werden. 21

22 NOTIZEN 22

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