Wider den bösen Schein Strafbarkeitsfallen durch das Antikorruptionsgesetz
|
|
- Friederike Schneider
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wider den bösen Schein Strafbarkeitsfallen durch das Antikorruptionsgesetz Rechtsanwalt Claus Renzelmann Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Strafrecht renzelmann.de
2 Inhalt Antikorruptionsgesetz 299 a StGB: Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei, Heil oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
3 Inhalt Antikorruptionsgesetz 299b StGB: Bestechung im Gesundheitswesen Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der Verordnung von Arznei, Heil oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4 Inhalt Antikorruptionsgesetz 300 StGB: Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
5 Rechtspolitische Motive Gesetz richtet sich gegen Kickback Vereinbarungen. Diese waren schon vorher verboten: 128 und 73 SGB V, oder in 32 Abs. 1 der Berufsordnung: Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Neu ist also nur, daß solches Verhalten nicht nur berufsrechtswidrig ist (Sanktionen bis zum Verlust der Approbation), sondern auch strafbar (Sanktionen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe). Bisher bestand strafrechtlich eine Strafbarkeitslücke.
6 Rechtspolitische Motive Sinn: ausschließlich medizinische Erwägungen sollen entscheiden, welche Dienstleistungen und Produkte dem Patienten zugute kommen.
7 Gesetzgeberische Mißgeburt Das Gesetz ist mißglückt, weil es nach seinem Wortlaut eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfaßt, die mit Kickback nichts zu tun haben. Nach dem Wortlaut fällt jede Rabattierung darunter. Strafbares und strafloses Verhalten unterscheiden sich nur durch den unbestimmten Rechtsbegriff unlauter. Damit ist der richterlichen Willkür Tür und Tor geöffnet. Der freie Wettbewerb des Marktes wird durch das Gesetz angeblich geschützt, in Wirklichkeit aber behindert.
8 Probleme für Pathologen Der Pathologe ist ein Zwitterwesen. Aufgrund seiner Stellung zwischen seinen Lieferanten und seinen Einsendern kann er Täter des 299 a und des 299b StGB sein: Gegenüber dem Lieferanten (Industrie) kann er Bestochener sein, 299 a Gegenüber dem Einsender kann er Bestecher sein, 299 b StGB.
9 Probleme für Pathologen Es ist im Einzelfall kaum erkennbar, was erlaubt und was verboten ist. Auch Erlaubtes sollte man unterlassen, wenn es nach dem äußeren Anschein wie Verbotenes aussieht. Schon der Beginn eines Ermittlungsverfahrens kann für einen Arzt ruinös sein: Beschlagnahme der EDV, vorläufige Entziehung der Approbation, zumindest nachhaltige Störung des Praxisbetriebs und des Nachtschlafs. Also: Im Zweifel alles vermeiden, was einen bösen Anschein setzt. Aufgabe dieses Vortrags: Sensibilisieren, das ersetzt keine Beratung im Einzelfall!
10 Warnhinweis Die folgenden Hinweise dienen zur Vermeidung des bösen Anscheins und damit eines Strafverfahrens oder berufsrechtlichen Verfahrens. Wenn Sie sich nicht daran halten, heißt das nicht automatisch, daß Sie sich strafbar machen. Was genau strafbar ist, wissen wir erst, wenn die ersten paar Dutzend Ärzte im Gefängnis sitzen.
11 Pathologe als Bestochener, 299 a Zweitmeinung, Referenzpathologie, Molekularpathologie: Keine Vorteile über 50, jährlich annehmen. Die Flasche Wein zu Weihnachten ist erlaubt, mehr aber nicht. Am besten, der Referenzpathologe / Molekularpathologe wird vom Einsender beauftragt.
12 Pathologe als Bestochener, 299 a Gleiches gilt für Werbegeschenke der Industrie. Keine übertriebenen Vortragsreisen auf Kosten der Pharmaindustrie. Keine überhöhten Abdeckrechnungen für Studien und Vorträge, es ist lediglich ein Honorar zu akzeptieren, das zur erbrachten Leistung in einem vernünftigen Verhältnis steht. Thomas Hochstein, erster Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart: Honorar muß verargumentierbar sein. Keine Finca für , Rabattierung seitens der Industrie bleibt grundsätzlich zulässig und muß, soweit sie im normalen Rahmen ist, nicht an den Patienten weitergegeben werden. Argument: Der Patient bezahlt für die Ärztliche Leistung, nicht für den Objektträger und das Mikroskop (Unterschied z.b. zu Zahnärzten und Implantatchirurgie).
13 Pathologe als Bestecher, 299 b Echtes Kickback: Wenn der Anruf des Gynäkologen kommt, der pro Zytologie einen Euro haben will, klar ablehnen und Vorgang dokumentieren. Aktenvermerk an Anwalt zur Verwahrung geben. Grund: Vorverlagerung der Strafbarkeit bereits ins Planungsstadium ( wer verspricht wer fordert ).
14 Pathologe als Bestecher, 299 b Materialgestellung zum Transport ist zulässig, weil Materialtransport Aufgabe des Pathologen ist und diesem auch in GOÄ und EBM vergütet wird. Bürstchen und Fixierer für Abstriche: Kosten hat Gynäkologe zu tragen, weil er es vergütet bekommt. Hier auch Strafbarkeitsrisiko für den Einsender, wenn er Material abrechnet.
15 Pathologe als Bestecher, 299 b Zahlungen an Niedergelassene, deren Personal das Material in die Pathologenpraxis bringt, ist problematisch: Verstoß gegen Personalüberlassungsgesetz, Gewerbesteuer Risiko für den Einsender und Risiko von Ermittlungsverfahren wegen Geldzahlungen. Jede Form von Geldzahlungen hin und her sollte unterlassen werden!
16 Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Kein 299 a / b StGB! Bestechung von Personen im Umfeld von Krankenhäusern war schon vorher strafbar. Beamte: 333 StGB, Vorteilsgewährung: Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vorteilsgewährung ist strafbar seit Herzklappenskandal 2001 Angestellte: 299 Abs. 2 StGB, Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Angestelltenbestechung ist in dieser Form stra ar seit Oktober Stra at auch dann, wenn das Unternehmen eine Vorteilsnahme nicht vorher genehmigt, selbst wenn sie im Interesse das Unternehmens ist. Kritik: Verfassungswidrig, weil nicht vom Wortlaut gedeckt.
17 Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Gemengelage von Korruptionsstrafrecht, Wettbewerbsrecht und Berufsrecht. Welche Strafvorschrift jeweils verletzt ist, ist Fallfrage und im Einzelfall zu prüfen. Heute nur Sensibilisierung.
18 Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Vereinbarungen mit Krankenhäusern als Tummelplatz der Staatsanwaltschaften. Derzeit bereits erhebliche Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit Honorarärzten/Belegärzten/ambulanten OPs. Prüfung von zu teuren Mietverträgen als Hinweis auf Kickback. Implantierung von Zuweisungspflichten in Mietverträge unterlassen oder lediglich Sonderkündigungsrecht vereinbaren, wenn der Kooperationsvertrag endet. Service für Krankenhäuser auf das Zweckmäßige begrenzen. Finanzierung einer Software Schnittstelle zum eigenen Programm zulässig, Gestellung von Hardware nicht.
19 Pathologe als Bestecher von Krankenhäusern Krankenhausrabatte müssen marktüblich sein, sonst erster Hinweis auf Unrechtsvereinbarung. Preise deutlich unter Einfachsatz GOÄ sind (noch) nicht marktüblich! KEINE unentgeltlichen Einzelleistungen. Wer Molekularpathologie oder Obduktionen unentgeltlich erbringt, gewährt einen wettbewerbswidrigen Vorteil. So etwas sollte man lieber in eine Gesamtrabattierung hereinrechnen. KEINE Flatrates! Möglich ist aber eine Preisstaffelung, bei der ab gewissen Umsatzstufen die Leistungen preiswerter werden. KEINE Einzelleistung unter Selbstkosten und auch nicht deutlich unter EBM, sonst übertriebenes Anlocken, Urteil des Oberlandesgerichts Celle, AZ 13 U 137/01 vom 11. Juli Eine Vereinbarung, nach der sämtliche Zielleistungen für Kassenpatienten gratis erbracht werden, wenn man nur die Wahlleistungspatienten bekommt, ist eindeutig wettbewerbswidrig!
20 Was wird geschehen? Kommen wir alle ins Gefängnis? Die Justiz hat bereits aufgerüstet. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind in den meisten Bundesländern neue Ermittlungsressourcen geschaffen worden. Diese neuen Abteilungen bei den Staatsanwaltschaften brauchen Erfolge. Durch die breite Publikation des neuen Gesetzes ist zu erwarten, daß es einen enormen Anstieg von Strafanzeigen (meist durch andere Ärzte) geben wird und damit der Zahl der Ermittlungsverfahren. In der Sache hat sich nicht so viel geändert, weil fast alles, was jetzt als verboten diskutiert wird, von der Rechtsordnung bereits vorher bemakelt war. Also: Es wird allenthalben Ärger geben und Geld kosten, aber für den normal agierenden Pathologen besteht kein Grund zur Unruhe.
21 Was tun? Überprüfung sämtlicher Kooperationsverträge mit anderen Leistungserbringern, aber auch Nichtärzten durch Anwalt und / oder Kammer. Zumindest ein längeres Gespräch mit Praxismanager / ltd. MTA und Juristen am grünen Tisch, um Problembewußtsein auch beim nichtärztlichen Personal zu schaffen. Falls eindeutige Mißstände bestehen: (vorsichtiges) Nachverhandeln mit Krankenhäusern. Nicht mit der Tür ins Haus fallen. Vertragsverhandlungen mit einem Korruptionsvorwurf zu beginnen, ist nicht geschickt. Irrglaube der Krankenhausverwaltungen, das neue Gesetz betreffe nur die ambulante kassenärztliche Versorgung, muß erst beseitigt werden. Evtl. taktisches Vorgehen, indem man sich vom Anwalt ein Kurzgutachten besorgt und dies dem Krankenhaus vorlegt, weil man die Unruhe so auf einen anderen schieben kann. Einführung und Durchführung eines Compliance Management Systems zur Korruptionsprävention: Wird nicht empfohlen, weil für die Pathologie völlig überdimensioniert und zu teuer. Eine Pathologenpraxis ist keine Krankenhauskette.
22 Was tun? Vorsorge für den Fall, daß trotz aller Vorsicht ein Strafverfahren eingeleitet wird. Handynummer und Mailadresse eines versierten Strafverteidigers griffbereit haben. Auswahl: In erster Linie Fachanwalt für Strafrecht, medizinrechtliche Kenntnisse sind begrüßenswert. Merkblatt ausdrucken, vom Personal lesen lassen und in der Praxis aushängen. tun wenn derstaatsanwalt kommt/
23 Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihr Interesse.
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrGesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen 31. Vertreterversammlung der KV BW am 13.07.2016 Vorgeschichte, Wortlaut und Tatbestand DAS ANTIKORRUPTIONSGESETZ 3 Vorgeschichte Ratiopharm und
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen 2. Saarländischer Medizinrechtstag, 28. 11. 2015, Saarbrücken Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Inhaltsverzeichnis I. Wie kam es zum Gesetzgebungsvorhaben? II. Stand des
MehrIm Fokus: Neuerungen der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen
Im Fokus: Neuerungen der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen Bezüge zum Berufsrecht Matthias Wrana, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Berlin, 19. Mai 2016 Normierung der ärztlichen Unabhängigkeit
MehrKorruptionsbekämpfung zum Schutz des fairen Wettbewerbs
Korruptionsbekämpfung zum Schutz des fairen Wettbewerbs 7. Großhandelstag des Bundesverbandes PHAGRO am 20. Mai 2015 in Berlin Prof. Dr. Dr. Hauke Brettel Aktuelle Entwicklung im Korruptionsstrafrecht
MehrNeue Strafbarkeitsrisiken für Ärztinnen und Ärzte? Informationsveranstaltung zum geplanten 299a StGB
1 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärztinnen und Ärzte? Informationsveranstaltung
Mehr10. Winterarbeitstreffen BMVZ. Das Anti-Korruptionsgesetz: Bedeutung für den MVZ-Alltag.
10. Winterarbeitstreffen BMVZ. Das Anti-Korruptionsgesetz: Bedeutung für den MVZ-Alltag. RAin Jessica Hanneken (ehemals Beyer). Hauptstadtrepräsentanz. Winterarbeitstreffen BMVZ-Mitglieder 03. 04. März
MehrReferentenentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-222 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de vom 08. April 2014 zum Referentenentwurf
MehrWirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes
MehrDer Vertragsarzt als Honorararzt. Rechtsanwalt Markus Keubke, Magdeburger Allee 134, 99086 Erfurt - www.keubke.de
Der Vertragsarzt als Honorararzt Definition Vertragsarzt: Vertragsärzte sind Ärzte, die im Besitz einer Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrHerbsttagung. Compliance & Datenschutz
Herbsttagung Compliance & Datenschutz Berlin Schlossparkhotel 12. - 13. November 2015 Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. Referenten Diskussionsteilnehmer Thomas Bade Mitglied beim Bundesforum Gesundheitsrecht
MehrAuswirkungen des Antikorruptionsgesetzes auf Kooperationsstrukturen der Dialysepraxis
Ein Beitrag von Dr. Thomas Feldmeier, Rechtsanwalt + Notar Fachanwalt für Medizin - und Arbeitsrecht zur Fortbildungsveranstaltung des am 04.06.2016 in Iserlohn -Folie 2 - Die Vorgeschichte Am 29.03.2012
MehrKollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
MehrWissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie
Westpfahl & Spilker Rechtsanwälte München Leipzig Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie Ein Überblick über die Rahmenbedingungen aus rechtlicher Sicht (Schwerpunkt:
MehrDer Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle
R E C H T S A N W Ä L T E Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg Donnerstag, den 8. Mai 2014 Der Kooperationsarzt im Krankenhaus
MehrKrankenhäusern und Industrie
M A N A G E M E N T- W O RKSH O P www.wirtschaftsberatung-aerzte.de Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes auf die Kooperationsstrukturen von Arztpraxen, Krankenhäusern und Industrie Mittwoch, 25. November
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrKrankenhäusern und Industrie
MANAGEMENT-WORKSHOP www.wirtschaftsberatung-aerzte.de Auswirkungen des Antikorruptionsgesetzes auf die Kooperationsstrukturen von Arztpraxen, Krankenhäusern und Industrie Mittwoch, 24. Februar 2016 Kassenärztliche
Mehr299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen. Manuel Maier 17. November 2015
299a StGB-E aus Sicht der Landesärztekammer Hessen Manuel Maier 17. November 2015 "Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen." (Charles de Montesquieu)
MehrPositionen des GKV-Spitzenverbandes
Positionen des GKV-Spitzenverbandes zu dem Expertengespräch über Konsequenzen aus dem BGH-Beschluss zur Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit am 24.10.2012 GKV-Spitzenverband Mittelstraße
Mehr2. Kapitel: Die Straftatbestände zur Korruptionsbekämpfung de lege lata Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 1. Kapitel: Einleitung 10 A. Einführung: Begriff der Korruption 10 B. Eingrenzung des Themengebiets 12 C. Ziel der Arbeit 16 D. Gang der Untersuchung 17 2. Kapitel:
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrFaktenblatt Thema: Rechtsrahmen zum Verbot von Zuweisungen gegen Entgelt
Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringern bei der Patientenversorgung wird in verschiedenen Rechtsgebieten geregelt. Diese Regelungen sind für die jeweiligen Akteure verbindlich. Sichergestellt
MehrKommunikation im Dentalmarkt Jetzt erst Recht!
Kommunikation im Dentalmarkt Jetzt erst Recht! Alexander Bechtler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht www.hfbp.de Wir beraten und begleiten die Akteure im Gesundheitsmarkt insbesondere Industrie,
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung 13. B. Berufsrecht 17
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 B. Berufsrecht 17 I. Rechtsgrundlagen 17 II. Die Vorschrift des 31 BO 19 1. Normzweck 19 a) Gesundheitsschutz durch Vertrauensschutz 19 b) Schutz
MehrKorruption im ärztlichen Bereich Dr. Jürgen F. Hoppe Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Steuerrecht
HOPPE KNÜPPEL HÜBNER WEHEBRINK RECHTSANWÄLTE / FACHANWÄLTE Theaterstraße 7, Hannover www.hoppe-medizinrecht.de www.anwalt-wirtschaftlichkeitspruefung.de Korruption im ärztlichen Bereich Dr. Jürgen F. Hoppe
MehrKorruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen Vortrag vor dem Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF am 13. November 2015 in Düsseldorf Prof. Dr. Michael Lindemann Universität Bielefeld Fakultät für Rechtswissenschaft
MehrDas geplante Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Auswirkungen auf die diabetologische Praxis
Das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen Auswirkungen auf die diabetologische Praxis Schriftenreihe, Heft 1 Schriftenreihe diabetes-forum.de, Heft 1, Stand: 15.01.2016 Herausgeber:
MehrZusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder -
Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder - Arbeitsgruppe Vertragsarztrecht der Arge MedR im DAV Essen, 24.09.2010 Dr. Kyrill Makoski LL.M. (Boston University)
MehrStellungnahme des FS Arzneimittelindustrie e.v.:
Stellungnahme des FS Arzneimittelindustrie e.v.: Warum eine Genehmigung des Dienstherrn von Klinikärzten bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Pharmaunternehmen notwendig und sinnvoll ist (Stand: Mai
MehrArt. 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Bekämpfung der Korruption von Mandatsträgern von Siegfried Kauder, Raju Sharma, Burkhard Lischka und Jerzy Montag Art. 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das
MehrZulässigkeit von Kooperationen zwischen Krankenhaus und Vertragsärzten - aktuelle Rechtslage -
Zulässigkeit von Kooperationen zwischen Krankenhaus und Vertragsärzten - aktuelle Rechtslage - VKD - Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland Herbsttagung am 19. Oktober 2012 im CongressForum Frankenthal
MehrBERUFSORDNUNG der Zahnärztekammer Niedersachsen
BERUFSORDNUNG der Zahnärztekammer Niedersachsen Präambel Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit
MehrNeue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten
Neue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten LexisNexis Compliance Solutions Day, 24. Juni 2015 Jörg Bielefeld Seite
MehrDrittmittelforschung und strafrechtlich relevantes Verhalten - Hinweise zum strafrechtlichen Risiko -
Drittmittelforschung und strafrechtlich relevantes Verhalten - Hinweise zum strafrechtlichen Risiko - (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.09.1999) -2-1. Problembeschreibung 1.1 Die Neuregelung
Mehr15. Deutscher Medizinrechtstag. Einweisermanagement. Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation im Krankenhausbereich
15. Deutscher Medizinrechtstag Rechtliche Rahmenbedingungen der Kooperation im Krankenhausbereich Einweisermanagement Rechtliche Rahmenbedingungen und erfolgreiche Umsetzung Berlin, den 13. September 2014
MehrWICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS
WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS THEMEN 1. Die ärztliche Schweigepflicht 2. Aufklärungen u. Einwilligungen 3. Verordnungen DIE ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT RECHTSGRUNDLAGEN
MehrInterview mit RA Jörg Paßmann
Interview mit RA Jörg Paßmann Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte Jörg Paßmann (JP) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Dr. Halbe Rechtsanwälte
MehrCompliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich
Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.
MehrKrankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten
Einsatz von Drittärzten im Krankenhaus Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten, Konsiliarärzten rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin
MehrAntikorruptionsgesetz und Apotheke
STRAFRECHT Regierungsentwurf zu 299 a StGB Antikorruptionsgesetz und Apotheke von Jörg Steinheimer Rechtsanwalt FA für Strafrecht FA für Arbeitsrecht LIEB.Rechtsanwälte, Nürnberg Stand: 15.08.2015 STRAFRECHT
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT-Drs. 18/6446)
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BT-Drs. 18/6446) Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 30.11.2015 BPtK Klosterstraße 64 10179 Berlin Tel.: 030 278785-0
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes
MehrWichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen
Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
MehrDelegation ärztlicher Leistungen: Folgen für die Abrechnung (GOÄ und GKV)
Delegation ärztlicher Leistungen: 10. Deutscher Medizinrechtstag 4. bis 5. September 2009 Christoph von Drachenfels Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Übersicht Grundsatz der Pflicht zur persönlichen
MehrKKH Fachtagung. 299a ff. StGB - Was bleibt noch vom Berufsrecht übrig?
KKH Fachtagung 299a ff. StGB - Was bleibt noch vom Berufsrecht übrig? Dr. Karsten Scholz, Ärztekammer Niedersachsen Honorarprofessor an der Leibniz Universität Hannover 2. März 2016 KKH-Fachtagung Betrug
MehrR U N D S C H R E I B E N Nr. 4/2001
Der Senator für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen Postfach 10 15 40 28015 Bremen Auskunft erteilt Frau Jäger Zimmer 506 T (04 21) 3 61 2474 F (04 21) 3 61 2024 E-Mail iruss@finanzen.bremen.de
MehrD I E N S T A N W E I S U N G
3/10/10 in Kraft getreten am 01.05.2008 D I E N S T A N W E I S U N G zur Verhinderung von Korruption Inhalt: 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich 3. Korruptionsdelikte nach StGB 3.1 Vorteilsannahme ( 331
MehrDr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption
1. Corporate Transparency Day Krems 14.02.2013 Dr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption Gesetzliche Definition von Korruption
MehrKAPITEL 1 EINLEITUNG EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK DER AUSLANDSBESTECHUNG AUFBAU UND ZIELSETZUNG DER ARBEIT... 23
Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1 EINLEITUNG... 19 1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK DER AUSLANDSBESTECHUNG... 19 2 AUFBAU UND ZIELSETZUNG DER ARBEIT... 23 KAPITEL 2 DIE STRAFBARKEIT DER BESTECHUNG IN EINEM VORNEHMLICH
MehrInformation über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder
Bundesversammlung' Assemblöe födörale Assemblea federale Assamblea federala Die Nationalratspräsidentin Der Ständeratspräsident CH-3003 Bern An die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates 1. Dezember
Mehr1. Die aktuelle BGH-Entscheidung: Der Vertragsarzt als Amtsträger oder Beauftragter
www.causaconcilio.de Der Große Strafsenat hat entschieden: Gelder von Pharma-Unternehmen an Vertragsärzte sind keine Bestechung die berufsrechtliche Problematik aber bleibt! Ärztliche Kooperationen mit
MehrAsklepios Nordseeklinik Westerland GmbH (Belegärzte Gynäkologie / Geburtshilfe)
www.causaconcilio.de HAMBURG CausaConcilio Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Straße 93, 20355 Hamburg Per E-Mail: k.hankeln@asklepios.com Asklepios Nordseeklinik Westerland/Sylt Norderstraße 81 25980 Westerland/Sylt
MehrBerufsrecht und Vertragsarztrecht eine Ehe vor der Scheidung?!
Berufsrecht und Vertragsarztrecht eine Ehe vor der Scheidung?! 3. Saarländischer Medizinrechtstag 17.09.2016 Dr. Florian Wölk Fachanwalt für Medizinrecht www.ra-glw.de Blog: http://medizinrecht.ra-glw.de
MehrVerpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung über die Verpflichtung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 Verpflichtungsgesetz (BGBl. I S. 469, 547),
MehrB. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht.
Kanzlei am Ärztehaus A. Einleitung Übersicht Der Vertragsarzt im Krankenhaus Chancen und Risiken der Zusammenarbeit Rechtsanwalt Sören Kleinke Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der FH Osnabrück
MehrVertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone?
Vertragsärztliche Tätigkeit eine berufsrechtsfreie Zone? Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. Symposium am 14.04.2015 Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer 1.
MehrAuf eine gute Zusammenarbeit! Bernd Juraschko, Ass. jur. Bernd.Juraschko@gmx.de
Auf eine gute Zusammenarbeit! Bernd Juraschko, Ass. jur. Bernd.Juraschko@gmx.de Fall Bibliothekarin B hat auf einer Messe ein Handy von einem Verlagsmitarbeiter als Werbegeschenk erhalten. In einem benachbarten
MehrZusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München
Zusammengestellt von: Büro der Frauenbeauftragten der LMU München Relevante Paragraphen aus dem Strafgesetz 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person
MehrHerzlich Willkommen!
Click to edit the title text format Herzlich Willkommen! Click to edit the title text format Kooperationen bei der Hilfsmittelversorgung 14.Wissenschaftliche Tagung des ASBH-Beirats 23./24.11.2012 in Wohnst
MehrRichtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten
Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten Definition Geschenk Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht beider Beteiligter nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
MehrProf. Dr. Dr. Thomas Ufer Rechtsanwalt und Arzt Fachanwalt für Medizinrecht. 299a StGB - neuer Beratungsbedarf?
Prof. Dr. Dr. Thomas Ufer Rechtsanwalt und Arzt Fachanwalt für Medizinrecht Der Straftatbestand des 299a StGB Neuer Beratungsbedarf insbesondere für ärztliche Kooperationsverträge? Prof. Dr. Dr. Thomas
MehrStellungnahme des Hartmannbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Stellungnahme des Hartmannbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 04.02.2015)
MehrMerkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz
Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz 1. Was versteht man unter der "Verpflichtung auf das Datengeheimnis"? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis
MehrDas neue Antikorruptionsgesetz Was kommt auf die Ärzteschaft zu?
Das neue Antikorruptionsgesetz Was kommt auf die Ärzteschaft zu? Albrecht Wienke, Linda Kuball Bereits im Herbst 2015 soll es in Kraft treten: das Antikorruptionsgesetz. Der Gesetzgeber will mit dem Betrug
MehrAnlage 2 des Anti-Korruptionskonzeptes der Stadt Dormagen 10.52. Geschäftsanweisung. zur Korruptionsvorbeugung. vom 22.07.2003
Anlage 2 des Anti-Korruptionskonzeptes der Stadt Dormagen 10.52 Geschäftsanweisung zur Korruptionsvorbeugung vom 22.07.2003 - 2 - Inhaltsübersicht Seite 1. Einleitung 3 2. Verbot der Annahme von Zuwendungen
MehrGesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) WiStrG 1954 Ausfertigungsdatum: 09.07.1954 Vollzitat: "Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung
MehrDas Korruptionsstrafrecht ein zahnloser Tiger?
Das Korruptionsstrafrecht ein zahnloser Tiger? Prof. Dr. Daniel Jositsch Rechtswissenschaftliches Institut der Universität t ZürichZ Rämistrasse 74/25 8001 ZürichZ daniel.jositsch@rwi.uzh.ch Das Korruptionsstrafrecht
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrKapitel 2 Die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pharmaindustrie in der Praxis... 15
VII Inhalt Inhalt Vorwort... Die Autoren... V VI Einleitung... 1 Kapitel 1 Die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen Leistungs erbringern und der pharmazeutischen Industrie im Überblick... 3 A. Das Arzneimittelgesetz
MehrKorruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen
Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen Allgemeine Stimmungslage zu diesem Thema Größere Sensibilität durch Medien, Unternehmen, größere Aufmerksamkeit in
MehrAntikorruptionsregelungen in Österreich
Antikorruptionsregelungen in Österreich Konsultativtagung der deutschsprachigen Ärzteorganisationen 4. - 6. Juli 2013, Oberbozen/Ritten, Südtirol Wechselberger Artur Inhalt Korruption erweiterte inländische
MehrR E C H T S A N W Ä L T E. Kurfürstendamm Berlin Telefon
R E C H T S A N W Ä L T E Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de KBV Messe 2014 Fachforum Kooperationsgebote und -anforderungen für eine inter-
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco
MehrUnzulässige Zusammenarbeit im. Gesundheitswesen durch. Zuweisung gegen Entgelt
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Economy & Crime Research Center Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch Zuweisung gegen Entgelt Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse einer
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrNEWSLETTER III. QUARTAL 2014
Aktuelles aus Recht und Praxis soll in jedem Fall für den Patienten verhindert werden. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung einer unternehmerischen Tätigkeit des Arztes ist dabei nicht die formelle
MehrHaftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung
Haftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung Wahlleistungsvereinbarungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Drei jüngere Gerichtsverfahren geben erneut Anlass zur kritischen Prüfung
MehrB E R U F S O R D N U N G der Zahnärztekammer Niedersachsen
B E R U F S O R D N U N G der Zahnärztekammer Niedersachsen Präambel Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten* gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen.
MehrBestechlichkeit im Gesundheitswesen
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen - Neuregelung der 299a, b StGB - Dr. Eva Rütz, LL.M. Köln, den 12. April 2016 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. Inhalt 1. Einleitung 2. BGH-Grundsatzentscheidung
MehrCheckliste Interessenkonflikte in der Medizin
Thomas Bade 2012 Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin Kooperationen zwischen Arztpraxis Krankenhaus und Sanitätshaus HomeCare Aufrechterhaltung und ständige Verbesserung eines Management Systems
MehrDie Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Berücksichtigung von BGH 2 StR 154/12
ROXIN RECHTSANWÄLTE LLP Die Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Rechtsanwalt Dr. Alexander von Saucken www.roxin.com Themen und Gliederung A. 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende
Mehr299a StGB berufsrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis einer Landesärztekammer
Bundesärztekammer Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen 12. November 2016 299a StGB berufsrechtliche Beratungsfälle aus der Praxis einer Landesärztekammer Dr. jur. Karsten Scholz, Ärztekammer Niedersachsen
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrInhaltsverzeichnis VII
1 Einführung................................................. 1 1.1 Die Themenstellung des Buches............................ 1 1.2 Zur Einführung in das Honorararztwesen..................... 3 2 Zur Entwicklung
MehrAktuelle Fragen ärztlicher Kooperationen zwischen Krankenhäusern, Konsiliar-, Honorar- und Belegärzten
Aktuelle Fragen ärztlicher Kooperationen zwischen Krankenhäusern, Konsiliar-, Honorar- und Belegärzten Prof. Dr. Peter Wigge Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster 27. April
Mehr.. 3. Überblick über die Korruptionsdelikte 139
3 Überblick über die Korruptionsdelikte 139 Die arbeitsrechtliche Einordnung ist dabei irrelevant Ebenso ist unerheblich, ob tatsächlich ein Arbeitsvertrag zwischen dem Angestellten und dem Dienstherrn
MehrSuizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats
Bundesärztekammer Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern Suizid und Suizidbeihilfe Sitzung des Deutschen Ethikrats Berlin, 27. September 2012 Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery Präsident der Bundesärztekammer
MehrCompliance Geschenke an Arbeitnehmer Was ist verboten, was ist erlaubt?
Compliance Geschenke an Arbeitnehmer Was ist verboten, was ist erlaubt? Der Volksmund weiß: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Das gilt im privaten wie im geschäftlichen Bereich. Eine schicker
MehrSchwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012
Schwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012 Ulrich Derlien, RA und StB Nürnberg, 25. Januar 2012 1. Strafvorschriften der Abgabenordnung 369, 370 AO - Steuerhinterziehung
MehrJuristische Bewertung des Einsatzes von Honorarärzten
34. Deutscher Krankenhaustag 18.11.2011 Neuausrichtung der fachärztlichen Versorgung Juristische Bewertung des Einsatzes von Honorarärzten Prof. Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
MehrDie Vergabe öffentlicher Aufträge im Fokus des öffentlichen Dienstrechts und Strafrechts
Fachtagung IT-Beschaffung 2013 Plenumsvortrag Die Vergabe öffentlicher Aufträge im Fokus des öffentlichen Dienstrechts und Strafrechts Prof. Dr. Manfred Mayer INFORA Rechtsanwaltsgesellschaft mbh München
MehrFotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland
Fotografieren an militärischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Saarbrücken, 25.05.2014 Wirtschaftsjurist Johnny Chocholaty, LL.B. Warum sollte
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrWas Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen
Was Sie im Namen der Firma tun, kann Sie im Namen des Volkes teuer zu stehen kommen Spezial-Straf-Rechtsschutz für Firmen Jeder arbeitet mit einem strafrechtlichen Risiko Weil es nach unserem Recht nicht
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrGesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
MehrDÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender
DÜRFEN ÄRZTE BEIM STERBEN HELFEN? Pfarrer Richard Schuster Ethikforum Klinikum Nürnberg 2. Vorsitzender Zu meiner Person Seit 1998 Krankenhausseelsorger im Klinikum Nürnberg Süd Seelsorger der nephrologischen
Mehr