Aktuelles zur Werberichtlinie Eine Zwischenbilanz vor der nächsten Runde

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1 Aktuelles zur Werberichtlinie Eine Zwischenbilanz vor der nächsten Runde Hohenheim, den 09. März Werbung, Hohenheim, , MR

2 Zur Erinnerung- Auftrag Werberichtlinie Art und Umfang erlaubter Werbung nach neuem Regelungsansatz des GlüStV konkretisieren stärker nach Gefährdungspotential differenzieren wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen Landesmedienanstalten und Fachkreise anhören mit normkonkretisierender VwV mehr Rechtssicherheit schaffen Praxistauglich im Rahmen der (europa)rechtl. Vorgaben 2 Werbung, Hohenheim MR

3 Umsetzung- der Regelungsansatz differenzierter Regelungsansatz nach Zielen/Gefährdung Prüfkriterien an Gutachten Prof. T. Becker angelehnt Bedenken Fachkreise: Vorzensur berücksichtigt Erteilung als Rahmenerlaubnis, keine Vorzensur Zusammenarbeit mit Medienaufsichten mat. Werbeverbote im Kern mit denen des Werberates gleich, sehr hohe Übereinstimmung mit späterer Empfehlung KOM vom (online Glücksspiele) 3 Werbung, Hohenheim MR

4 Antragsteller Erlaubnisbehörde RP Düsseldorf Glücksspielkollegium der Länder beantragt Werbeerlaubnis, optimiert seinen Antrag prüft Antrag, berät Antragsteller entscheidet über Entwurf der Werbeerlaubnis erstellt Entwurf, legt ihn dem Kollegium vor 2/3 Mehrheit erforderlich erhält Bescheid von Erlaubnisbehörde erteilt Werbeerlaubnis nach Entscheidung des Kollegiums übermittelt Entscheidung an Erlaubnisbehörde 4 Werbung, Hohenheim, , MR

5 Inhalt Werbeerlaubnis Rahmenerlaubnis auf zwei Jahre befristet Werbeerlaubnisse steckt Rahmen auf der Grundlage der Werbekonzepte, Beispiele und Erläuterungen zu den Zielen /Adressaten/Werbemitteln ab Standards etwa für Pflichthinweise, Werbung in sozialen Netzwerken, mit /sms, für Verpflichtungen von Werbepartnern entwickelt Weiterentwicklung aus Verfahrenserkenntnissen 5 Werbung, Hohenheim, ,, MR

6 Umsetzung- einige Fakten aus der Praxis 207 ländereinheitliche Werbeerlaubnisse an Lotterien und Soziallotterien erteilt; noch keine für Sportwetten mangels Konzessionen (Stand: ) Bescheide weithin akzeptiert; Klagen i.d.r. gegen einzelne Nebenbestimmungen (Eignung, Bestimmtheit) durchschn. Bearbeitungsdauer ca. sechs Wochen Vorlage der Werberichtlinie in KOM Pilotverfahren vom Febr ohne Beanstandung und keine spezifischen Fragen hierzu im laufenden Piloten 6 Werbung, Hohenheim, , MR

7 Werberichtlinie und Kritik aus Rechtsprechung : Bewertung Organ Glücksspielkollegium rechtl. umstritten : leg. Zuordnung zur Fachaufsicht oder legitim.freier Raum : zur Klärung der Grenzen intraföderaler Zusammenarbeit BVerfG berufen, bisher keine Vorlage nach Art. 100 GG : Kritik an Bindungswirkung der Werberichtlinie für Gerichte, aber nicht an mat. Werbebeschränkungen - BayVerfGH, Urt.v : Bindungswirkung spielte in Praxis bislang keine Rolle; Umsetzung des Urteils nach Segelanweisung BayVerfGH ermöglicht Fortführung der Arbeit 7 Werbung Hohenheim, MR

8 Herausforderungen für die Praxis bleiben : Unsicherheit über zulässige Werbeinhalte nach aktuellem GlüStV attraktiv werben und kanalisieren ohne Anreiz? : Wer nutzt den nationalen Spielraum nach GlüStV? : Sonderregeln für Monopolwerbung oder einheitlicher Schutzgutbezug nach Gefährdungskriterien? : Das deutsche Sahnehäubchen: der zum Spiel Entschlossene als Objekt der Glücksspielwerbung : Nachweise kanalisierender Werbewirkung 8 Werbung Hohenheim, MR

9 Fazit und Ausblick : trotz weiterer Hürden sind funktionierende intraföderale Werbeerlaubnisverfahren noch möglich und nötig : rasche Klärung Stellung Glücksspielkollegium hilfreich : Werberichtlinie auch ohne Bindungswirkung tauglich : Furcht vor Gefährdung Monopol lähmt Mut, Grenzen zulässiger Werbung nach GlüStV auszuloten : vielversprechende Ansätze der Wirkungsforschung verfolgen statt Einzelfall-Geschmacksjurisprudenz optimieren : handhabbarer Prüfmaßstab - Werbekonzepte und Gesamtschau : Appell an Gerichte sich strikt und maßvoll auf das in der Praxis Leistbare beschränken 9 Werbung, Hohenheim, , MR

10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Edgar Quasdorff 10 Werbung, Hohenheim, , MR Edgar Quasdorff, MIK NRW

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