Menschenrechte als Grundlage der Weltvergemeinschaftung? Die Diskrepanz zwischen Normanerkennung und Normeinhaltung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Menschenrechte als Grundlage der Weltvergemeinschaftung? Die Diskrepanz zwischen Normanerkennung und Normeinhaltung"

Transkript

1 Menschenrechte als Grundlage der Weltvergemeinschaftung? Die Diskrepanz zwischen Normanerkennung und Normeinhaltung von Thomas Risse Beitrag für Volker Rittberger (Hrsg.), Weltpolitik heute Adresse des Autors: Arbeitsstelle Transatlantische Außen- und Sicherheitspolitik Otto Suhr Institut für Politikwissenschaft Freie Universität Berlin Ihnestr Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Web:

2 Einleitung Vor mehr als einem halben Jahrhundert wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Dezember 1948 veröffentlicht. 1 Wie sieht dagegen die Lage der Menschenrechte zu Beginn des 21. Jahrhunderts aus? Können wir von den Menschenrechten als Grundlage einer Weltvergemeinschaftung oder gar eines gemeinsamen Weltethos sprechen, die die Menschheit als globale Gemeinschaft konstitutieren? Und nach welchen Kriterien wird man zu der Einschätzung gelangen können, dass Menschenrechte universale Gültigkeit über alle politischen, sozio-ökonomischen und kulturellen Systeme hinweg erlangen? Über diese Fragen wird seit Jahrzehnten eine heftige philosophische und theologische Diskussion geführt, die Vertreter aller Weltreligionen und philosophischen Ansätze umfasst (vgl. z. B. Küng 1990, 1995, Küng und Kuschel 1993; Hoppe 2002; Schwartländer 1978). Wenn man als empirisch arbeitender Politikwissenschaftler zu diesen Diskussionen Stellung bezieht, wird aus einer eher normativen Frage (sollen Menschenrechte die Grundlage eines Weltethos bilden?) zunächst ein empirisch-analytisch zu behandelndes Problem (woran können wir erkennen, ob und dass Menschenrechte Grundlage einer Weltvergemeinschaftung bilden?). Es müssen also Indikatoren gebildet werden, anhand derer wir die universale Geltung der Menschenrechte beurteilen können. Hier bietet die Forschung über die Anerkennung und Einhaltung internationaler Normen ( compliance, vgl. z. B. Raustiala und Slaughter 2002; Chayes und Chayes 1995; Börzel und Risse 2002) eine Reihe von Kriterien an, die bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden können. Damit internationale Menschenrechte universale Gültigkeit erlangen können, müssen sie erstens positiv verrechtlicht sein in internationalen Abkommen und Institutionen; sie müssen legalisiert sein. Dabei kann der Grad der Legalisierung wiederum anhand dreier Kriterien bestimmt werden (vgl. dazu Abbott, et al. 2000; Goldstein, et al. 2000): 1. Verpflichtungscharakter (wie stark ist der Grad der Verpflichtung, den Staaten als Vertragsparteien internationaler Abkommen eingehen? Handelt es sich eher um Absichtserklärungen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder um völkerrechtlich verbindliche Abmachungen wie die beiden Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen?); 1 Dieser Beitrag beruht auf einem Vortrag, den ich am an der Universität Tübingen gehalten habe. Ich danke den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Diskussion, insbesondere Volker Rittberger, für ihre kritischen Kommentare.

3 2 2. Präzision der Regeln (wie genau schreiben die internationalen Normen bestimmte Verhaltensweisen vor? Wieviel Interpretationsspielraum verbleibt den Vertragsparteien bei der Normeinhaltung?); 3. Kontrolle der Vertragseinhaltung (wie ist die Überwachung der Vertragseinhaltung geregelt? Wird das monitoring an Dritte delegiert, z. B. unabhängige Gerichte?). Als zweiten Indikator für die universale Geltung der Menschenrechte könnte man angeben, ob die diversen internationalen Menschenrechtsabkommen von einer hinreichend großen Anzahl von Vertragsparteien (im allgemeinen Staaten) aus allen Weltregionen unterzeichnet und ratifiziert worden sind, welche regionale Menschenrechtsinstitutionen bestehen und ob und wie diese sich voneinander unterscheiden. Als dritten Indikator für die Menschenrechte als Grundlage der Weltvergemeinschaftung wären die Menschenrechtsdiskurse in den verschiedenen Weltregionen zu nennen. Geniessen grundlegende Menschenrechte mehr oder weniger konsensualen Status in allen Weltregionen, quer über alle philosophischen Traditionen und Weltreligionen? Welche inter- und intrakulturellen Unterschiede bestehen hier? Diese drei Indikatoren zusammengenommen bestimmen den Grad der Anerkennung der internationalen Menschenrechte als Grundlage einer Weltvergemeinschaftung. Aber was nützt eine universale Anerkennung der Menschenrechte als Weltethos, wenn die entsprechenden Normen vor Ort am Ende nicht oder nur wenig eingehalten werden? Als vierter Indikator käme deshalb das Ausmaß dessen hinzu, in dem die internationalen Menschenrechtsnormen in den einzelnen Ländern verwirklicht sind und in dem ein effektiver Menschenrechsschutz quer über alle Weltregionen hinweg besteht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Normverletzungen per se noch nicht bedeuten, dass Menschenrechte überhaupt keine Geltung besitzen. Sporadische Verletzungen internationaler Normen sind noch kein Grund, die Gültigkeit dieser Normen in Frage zu stellen, da geltende Normen selten vollständig, sondern zumeist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eingehalten werden. Bei diesem vierten Indikator müssen wir also zwischen sporadischen und systematischen Menschenrechtsverletzungen unterscheiden. Nur letztere können als Indiz dafür genommen werden, dass es mit der Normeinhaltung nicht zum Besten bestellt ist, was wiederum das universale Ethos Menschenrechte zumindest teilweise in Frage stellen würde.

4 3 Im folgenden versuche ich, anhand der vier Indikatoren Beurteilungsmaßstäbe dafür zu entwickeln, ob wir von den Menschenrechten als kulturellen Universalien und Bestandteil einer Weltvergemeinschaftung sprechen können, die auch konkrete Wirkungen vor Ort erzielen. Das Ergebnis dieser Analyse läßt sich in zwei Thesen zusammenfassen: 1. Zu Beginn des 21. Jahrhundert werden die wichtigsten Menschenrechte weltweit anerkannt, und zwar von der weit überwiegenden Mehrzahl der Staaten. Was grundlegende Freiheits- und Bürgerrechte angeht, so kann man durchaus von einem kulturellen Konsens der internationalen Gemeinschaft sprechen, so dass hier die Grundlage einer Weltvergemeinschaftung gegeben wäre. 2. Im Unterschied zur fast universalen Anerkennung internationaler Menschenrechtsnormen sind wir zu Beginn des 21. Jahrhunderts von der Einhaltung und effektiven Durchsetzung selbst elementarer Grund- und Bürgerrechte vor Ort noch weit entfernt. Dies gilt umso mehr, als Menschenrechtsverletzungen in vielen Teilen der Welt immer weniger von staatlichen Akteuren ausgehen, sondern Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Krisenregionen der Welt immer mehr auch von nicht-staatlichen Akteuren begangen werden. Dies ist eine der wichtigsten Herausforderung an die Durchsetzung der Einhaltung ( compliance ) von Menschenrechten zu Beginn des 21. Jahrhunderts. Insgesamt klafft also eine Lücke zwischen Menschenrechtsanerkennung und ihrer Einhaltung, die gesondert zu erklären ist. Im zweiten Teil dieses Beitrags werde ich daher darauf eingehen, welche Möglichkeiten bestehen, diese Kluft zu verringern. Normanerkennung: Die universale Geltung der Menschenrechte Wenn man die oben erläuterten Verrechtlichungskriterien anlegt als ersten Indikator für die weltweite Anerkennung der Menschenrechte, dann gehört das internationale Menschenrechtsregime heute zu den am stärksten instutionalisierten Bereichen der internationalen Beziehungen, was sowohl die Regelungsdichte als auch die Präzision der Regeln angeht. Zwischen 1926 und 1995 wurden insgesamt 92 internationale Empfehlungen und Übereinkünfte weltweit verabschiedet, zunächst im Rahmen des Völkerbundes, dann im heutigen System der Vereinten Nationen (UN; Überblick in Forsythe 2000; Donnelly 2003; Schmitz und Sikkink 2002). Zu erwähnen sind hier beispielsweise die Konvention gegen den Völkermord von 1948, die Konvention gegen alle Formen der Rassendiskriminierung von 1965,

5 4 die beiden UN-Konventionen über Bürgerliche und Politische Rechte sowie über Ökonomische, Soziale und Kulturelle Rechte von 1966, die Anti-Folter-Konvention von 1984, vielfältige arbeits- und sozialrechtliche Abkommen im Rahmen der Internationalen Arbeits- Organisation (IAO), frauenrechtliche Konventionen, beispielsweise die Konvention von 1979 zur Abschaffung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen, verschiedene Abkommen über die Rechte von Kindern, insbesondere die Kinderrechtskonvention von 1989, internationale Anstrengungen, die Rechte von Minderheiten und der Urbevölkerungen ( indigenous people ) in speziellen Abkommen zu spezifizieren. Diese internationalen Abkommen unterscheiden sich allerdings zum Teil drastisch, was die Präzision und Klarheit der niedergelegten Normen angeht. Auch die Überwachung der Normeinhaltung ist recht unterschiedlich geregelt. Die beiden UN-Menschenrechtskonventionen ebenso wie die Anti-Folterkonvention sehen beispielsweise regelmäßige Berichte der Vertragsparteien vor, die an gesonderte (zwischenstaatliche) Ausschüsse zu richten sind, die der Vertragsüberwachung dienen (z.b. das UN-Menschenrechtskomitee). Bei den arbeits- und sozialrechtlichen Abkommen ist die Internationale Arbeitsorganisation für die Überwachung der Normeinhaltung zuständig. Viele internationale Menschenrechtsabkommen sehen außerdem die Möglichkeit der Individual- und/oder Staatenbeschwerde gegen andere menschenrechtsverletzende Staaten vor. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Möglichkeit hat (die er seit dem Ende des Kalten Krieges auch häufig wahrgenommen hat), schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen nach Kapitel 7 der UN-Charta zu Bedrohungen des Weltfriedens zu erklären, gegen die die internationale Gemeinschaft dann notfalls auch militärisch vorgehen kann. Insgesamt ist also die Verrechtlichung des globalen Menschenrechtsregimes weit fortgeschritten und braucht den Vergleich mit anderen Regimen etwas denjenigen im Umweltbereich kaum zu scheuen. Das ist umso erstaunlicher, als es bei den Menschenrechten um die Einschränkung der Befugnisse souveräner Nationalstaaten und ihrer Regierungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern geht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass wir auf der globalen Ebene von supranationalen Institutionen des Menschenrechtsschutzes noch entfernt sind (vgl. das oben angegebene dritte Kriterium der Legalisierung, die Delegation der Kontrolle über die Vertragseinhaltung an Dritte). Bei

6 5 fast allen internationalen Menschenrechtsabkommen erfolgt die Kontrolle und Überwachung mittels zwischenstaatlicher Gremien, d.h. die Staatenwelt sitzt letztlich über sich selbst zu Gericht. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist die erste globale Institution, die im Menschenrechtsbereich supranationales Recht sprechen kann allerdings im wesentlichen in Fällen von Völkermord und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ob der IStGH seine Aufgabenbestimmung wird effektiv wahrnehmen können, ist angesichts des vehementen Widerstandes der Vereinigten Staaten gegen den Gerichtshof durchaus noch fraglich. Zum globalen Menschenrechtsschutz kommen die verschiedenen regionalen Menschrechtsregime. Diese unterscheiden sich allerdings drastisch hinsichtlich des Grades der Verrechtlichung. Das europäische ist das am stärksten legalisierte Menschenrechtsregime mit dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof, der von Individuen aus den Unterzeichnerstaaten angerufen werden kann. Hier wird also supranationales Recht gesprochen, was einem Höchstmaß an internationaler Verrechtlichung entspricht. Ähnlich stark verregelt ist das amerikanische Menschenrechtsregime im Rahmen der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), dessen Regeleinhaltung seit 1979 ebenfalls von einem supranationalen Gericht überwacht wird, dem Inter-Amerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte. Im Vergleich dazu sind die arabischen und afrikanischen Menschenrechtsregime wesentlich schwächer institutionalisiert wurde die Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und Völker verabschiedet und die Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und der Völker eingerichtet. Letztere verfügte allerdings bis in die 1990er Jahre hinein kaum über nennenswerte Ressourcen. Erst 1998 wurde ein Afrikanischer Menschenrechtsgerichtshof eingerichtet. Noch weniger spezifisch in Bezug auf die Regelsetzung und die Vertragsüberwachung ist die Arabische Menschenrechtscharta von In Asien fehlt nach wie ein regionales Menschenrechtsregime (bei der asiatischen Menschenrechtscharta von 1996 handelt es sich nicht um ein zwischenstaatliches Abkommen, sondern um eine Erklärung von verschiedenen Menschenrechts-NGOs). Damit ergibt sich ein klarer Zusammenhang zwischen der Anzahl der liberalen Demokratien in einer Weltregion und dem Grad der Verrechtlichung des Menschenrechtsschutzes in den regionalen Abkommen und bei den Überwachungsinstrumenten. Anders ausgedrückt: Der Schutz der Menschenrechte ist regional umso stärker ausgeprägt, je weniger er nötig ist, nämlich in den Teilen der Welt, die maßgeblich von rechtsstaatlichen und liberalen Demokratien dominiert sind. Trotz dieser Varianz in den Ausprägungen der regionalen Regime ergibt sich ingesamt ein hohes Maß an internationaler Verrechtlichung des Menschenrechtsschutzes, wenn man die drei oben diskutierten Kriterien der Legalisierung heranzieht. Auch der zweite Indikator für internationale

7 6 Normanerkennung, die Anzahl der Vertragsparteien der verschiedenen internationalen Abkommen, erzielt hohe Werte. Seit 1994 gibt es keinen einzigen Staat mehr, der nicht mindestens einer der zentralen Menschenrechtskonventionen der UN beigetreten ist. Mit zentral sind solche Abkommen gemeint, die ein eigenes Berichtsverfahren institutionalisiert haben. Mit anderen Worten, jeder Staat ist heute in mindestens einem Bereich der Menschenrechte international berichtspflichtig (vgl. zu den Daten Liese 2001). Spitzenreiter mit 191 Unterzeichnerstaaten im Jahre 2002 ist die Kinderrechtskonvention. Dagegen verzeichnet die Anti-Folter-Konvention von 1984 nur etwas mehr als 120 Vertragsparteien. Wenn man die Anzahl der Unterzeichnerstaaten der Fakultativprotokolle heranzieht, die u.a. Berichtspflichten und Beschwerdeverfahren spezifizieren, dann reduzieren sich die Zahlen allerdings drastisch. Die Bereitschaft der Staatenwelt, Einschränkungen ihrer Souveränität nach innen hinzunehmen und vor allem Befugnisse bei der Vertragsüberwachung an unabhängige Kommissionen bis hin zu supranationalen Gerichten abzugeben, ist denn doch nicht allzu stark ausgeprägt. Dennoch wird man aus diesen Daten den Schluss ziehen können, dass Menschenrechte heute universale Geltung genießen. Mit Finnemore und Sikkink kann man von einer Normenkaskade im Bereich der internationalen Menschenrechte sprechen (Finnemore und Sikkink 1998). Damit ist gemeint, daß es heute zum guten Ton in der internationalen Politik gehört, internationalen Menschenrechtsabkommen beizutreten. Internationale Menschenrechte regulieren nicht nur das Verhalten von Staaten und Regierungen gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern. Die Anerkennung internationaler Menschenrechtsnormen ist inzwischen konstitutiv für die Staatenwelt. Wer zivilisiertes Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft sein will, wer dazu gehören und nicht zu den Schurkenstaaten gezählt werden will, muss wohl oder übel die universale Geltung der Menschenrechte anerkennen. Spätestens mit dem Ende des Ost-West-Konfliktes kann der Menschenrechtsdiskurs als dominanter Diskurs im internationalen System gelten (vgl. den dritten Indikator der Normanerkennung). Es scheint sich also tatsächlich ein auf den Menschenrechten beruhendes Weltethos (Küng 1995) herauszubilden. Da die Träger der Rechte aber nicht Staaten, sondern eben Individuen einzig und allein aufgrund der Tatsache ihres gemeinsamen Menschseins sind, bedeutet die universale Anerkennung von Menschenrechten ein Stück Weltvergemeinschaftung statt nur Weltvergesellschaftung (zur Differenz zwischen Vergesellschaftung und Vergemeinschaftung vgl. Tönnies 1979 (1878)). Insofern es sich um internationale und global dokumentierte und in internationalen Abkommen niedergelegte Rechte von Bürgerinnen und Bürger handelt, impliziert dies eine internationale politi-

8 7 sche Werte- und Weltgemeinschaft, gegenüber der sich Staaten verpflichten, ihre Bürgerinnen und Bürgern in bestimmter Weise zu behandeln. Wenn auch kein Weltstaat mit legitimem Gewaltmonopol und sanktionsbewehrter Rechtsdurchsetzungskompetenz existiert, so konstuiert sich doch über die weltweite Anerkennung von Menschenrechten als Teil des Völkerrechts eine globale politische Ordnung, eine Weltgemeinschaft, eine global polity. Dadurch dass die Staatengemeinschaft Menschenrechte als individuelle Rechte zum Bestandteil internationaler Verfahren und Regelungsmechanismen macht, hört sie auf, lediglich Staatengemeinschaft zu sein, die zwischenstaatliche Abkommen abschließt. Sondern sie konstituiert sich auch als Völkergemeinschaft oder Weltbürger/innen/gemeinschaft. Wir haben es also bei dem internationalen Menschenrechtsregime mit einem eigentümlichen Zwitter zwischen zwischenstaatlichem Völkerrecht in der Staatenwelt und gesellschaftsweltlichen Regelungen zu tun, insofern Träger der Rechte die Individuen sind (zu der Begrifflichkeit von Staatenwelt und Gesellschaftswelt vgl. Czempiel 1999). Nun sind gegen diese liberal-kosmopolitische These und gegen den dominanten Menschenrechtsdiskurs vor allem zwei Bedenken vorgebracht worden, die es im einzelnen zu erörtern gilt. Ich nehme dazu als Politikwissenschaftler Stellung, nicht als Philosoph (für einen guten Überblick der philosophischen und theologischen Diskussion vgl. Hoppe 2002). Der erste Einwand bezeichnet Menschenrechte, insbesondere die bürgerlichen Freiheitsrechte als Bestandteil der globalen Hegemonie des Westens oder gar der USA im internationalen System, die durch das Ende des kalten Krieges und den Wegfall des globalen Wettbewerbers um die richtige politische Ordnung - Sozialismus und Kommunismus - noch verstärkt wurde. Hinter diesen Argumenten steht ein neo-gramscianisches Verständnis von Hegemonie. Danach gründet sich eine hegemoniale Weltherrschaft nicht nur auf überlegene materielle Machtressourcen, sondern muss auch die Dominanz in den Diskursen über die Weltordnungsvorstellungen erzielen (vgl. dazu grundlegend Cox 1983, 1986). Nun ist nicht zu leugnen, dass die modernen Menschenrechtsvereinbarungen von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte über die beiden UN-Konventionen historisch gesehen auf westliche Vorstellungen, die Philosophien der Aufklärung und darüber hinaus auf christliches Gedankengut zurückgehen. Das gilt übrigens auch für die ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechte: Es ist historisch falsch, dass diese Rechte im Zuge der Entkolonialisierung durch die Entwicklungsländer oder gar die ehemalige Sowjetunion auf die internationale Tagesordnung gelangt und gegen westliche Vorstellungen durchgesetzt worden seien. Denn im Grunde handelt es sich bei den öko-

9 8 nomischen und Sozialrechtsbestimmungen um die Internationalisierung wohlfahrtsstaatlicher, also wiederum westlich-europäischer, Vorstellungen (Donnelly 2003, 64-65). Aber aus der Tatsache, dass bestimmte Gedanken, Ideen und Werte historisch kontingent entstanden sind (vgl. auch die Herkunft der Mathematik aus Arabien), folgt keineswegs, dass sie nicht allgemeingültig seien oder universalen Charakter hätten bzw. nicht anschlussfähig seien an andere Weltphilosophien oder Religionen. Das eine hat mit dem anderen wenig zu tun. Aus historischer Kontingenz kann man keine kulturelle Gebundenheit ableiten. In der Tat läßt sich plausibel machen, dass die Idee der Menschenrechte vereinbar ist mit fast allen großen Weltreligionen und philosophien, solange diese grundsätzlich eine Trennung von politisch-rechtlichem Bereich einerseits und religiöser Sphäre andererseits zulassen (dazu Hoppe 2002, 94-99). Wer an dieser Stelle Zweifel an der Vereinbarkeit des islamischen Rechtsverständnisses der schari a mit modernen Menschenrechtsvorstellungen äußert, sei daran erinnert, dass es in Europa Jahrhunderte gedauert hat, bis Menschen- und Bürgerrechte gegen kirchliche und weltliche Herrschaft durchgesetzt worden waren. Aber selbst wenn man die These akzeptiert, Menschenrechtsvorstellungen seien Ausdruck westlicher Hegemonie, dann hat man es mit einem eigenartigen Paradox zu tun. Denn Menschen- und Grundrechte gleich welcher Art sind inhärent herrschaftskritisch, weil sie Rechte der Menschen als Menschen gegenüber politischer, ökonomischer und sozialer Herrschaft definieren. Menschenrechtsvorstellungen wohnt daher von vorneherein ein emanzipatorisches Potential inne, und dieses Potential wurde von den vielfältigen herrschaftskritischen sozialen Bewegungen seit Jahrhunderten immer wieder genutzt, um ihre Rechte zur Geltung zu bringen von den Antisklaverei-Bewegungen des 18./19. Jahrhunderts bis hin zu den modernen Frauenbewegungen (ohne die es nicht zu den Frauenrechtskonventionen gekommen wäre) und den heutigen Bewegungen für die Rechte der eingeborenen Urbevölkerungen ( indigenous peoples ) bzw. nationalen und ethnischen Minderheiten (vgl. zur Geschichte der sozialen Bewegungen und ihres Einflusses auf die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes Korey 1998). Wenn das westliche Herrschaft ist, dann handelte es sich jedenfalls um eine inhärent herrschaftskritische Hegemonie ein gewisser Widerspruch in sich. Der zweite Einwand gegen die Universalisierbarkeit von Menschenrechtsvorstellungen lautet, Menschen- und Grundrechte seien Ausdruck einer westlich-europäischen Kultur des Individualismus und von daher ungeeignet, als Teil eines universalen Ethos zu dienen. Ein solches universales Ethos sei wegen der kulturellen Gebundenheit von Wertüberzeugungen auch gar nicht möglich. Hier geht es nicht um westliche Hegemonie, sondern hinter dieser Argumentation stehen kultur-relativistische

10 9 Vorstellungen in ihren verschiedenen Ausprägungen, sei es im Sinne von Huntingtons Kampf der Kulturen (Huntington 1996; dazu kritisch Müller 1998), der Debatte der 1990er Jahre über asiatische Werte, oder gar postmoderner Argumente, die die Möglichkeit universalisierbarer Werteüberzeugungen generell bestreiten. Nun ist sicher richtig, dass hinter vielen Letztbegründungen von Menschenrechten naturrechtliche und besitzindividualistische Vorstellungen stehen. Insofern sind diese Begründungen vom sozio-kulturellen Kontext abhängig, in dem sie entstanden sind. Aber daraus zu konstruieren, dass liberale Demokratien individuelle Rechte absolut setzen (so der malaysische Premier Mahathir in der Debatte über asiatische Werte ), macht wenig Sinn. Auch liberalwestliche Gesellschaften beruhen auf dem Versuch, eine Balance zwischen individuellen Rechten und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft zu artikulieren und aufrechtzuerhalten. Booth und Donnelly setzen sich in drei Punkten mit der kultur-relativistischen Argumentation auseinander (Booth 1999; Donnelly 2003; vgl. auch Hoppe 2002; Schwartländer 1978): 1. Kultureller Relativismus übertreibt die Geschlossenheit moderner Gesellschaften und Kulturen, in die ihre angeblich einzigartigen ethischen Werte eingebettet sind. Kultur wird hier reifiziert, als etwas objektiv gegebenes, unveränderbares. Kultur und kulturelle Identitäten werden essentialisiert, und ihre grundlegend gesellschaftliche Konstruiertheit wird übersehen. Als seien der Islam (der angeblich nicht demokratiefähig ist) oder die asiatische Kultur (der angeblich Menschenrechte fremd sind) hermetisch abgeschlossene Wertesysteme, die über Jahrhunderte unbeeinflusst geblieben sind von Kontakten mit der Außenwelt. Übersehen wird auch, dass häufig kulturelle Wertesysteme Gegenstand politischer und sozialer Auseinandersetzungen und Kämpfe sind. Wer z. B. argumentiert, dass Genitalverstümmlung Teil kultureller Praktiken islamischer Gesellschaften sei, der sollte die Kontroversen über eben diese Praktiken unter ägyptischen Muslimen zur Kenntnis nehmen. 2. Hinter kultur-relativistischen Argumenten verbergen sich häufig Herrschaftsinteressen. Wenn die chinesische Führung Menschenrechte als westlichen Imperialismus brandmarkt bzw. asiatische Regierungschefs diese als asiatischen Werten fremd bezeichnen, dann muss die Rückfrage zumindest gestellt werden, ob es wirklich um Werte gehe oder nicht vielmehr um Herrschaftssicherung. 3. Kultur-relativistische Argumentation hat ethische und politische Implikationen, insofern sie inter- und wohl auch intra-kulturelle Kommunikation gerade verhindert den vielbeschworenen Dialog der Kulturen. Wenn wir uns à la Huntington 1996 in mehr oder weniger hermetisch abgeschlossenen Zivilisationen bewegen, die auf je eigenen und inkompatiblen Wertesystemen beruhen, dann bleibt wirklich nur noch der clash of civilizations. Ernsthafter inter-

11 10 kultureller Dialog hingegen bedeutet Differenzierung, Vergleiche zu ziehen, bedeutet auch Verständnisse von Politik und Staat wechselseitig zu kritisieren (beispielsweise westlicher Individualismus versus islamisches Staatsverständnis als Topoi inter-kultureller Kommunikation). Und es bedeutet, dass wir unsere kulturelle Eingebundenheit sehen, aber gleichzeitig für veränderbar halten warum sollten wir sonst in einen Dialog eintreten, um von anderen zu lernen? Es stellt sich also heraus, dass kultur-relativistische Argumente, die kulturelle Werteprägungen als primordial, essentialistisch und damit nicht veränderbar ausgeben, diese kulturellen Prägungen gerade nicht ernst nehmen und damit inter-kulturelle Kommunikation über die Menschenrechte gerade verhindern. Interessanterweise wird kultureller Relativismus gerade von den vielfältigen sozialen und politischen Bewegungen in allen Teilen der Welt immer wieder auch empirisch falsifiziert, weil diese sich auf internationale Menschen- und Grundrechte berufen, um ihre Forderungen zu erheben, und nur am Rande auf asiatische oder islamische Werte. Festzuhalten bleibt also an dieser Stelle, dass internationale Menschenrechte zu Beginn des 21. Jahrhunderts weltweite Anerkennung gefunden haben und als Grundlage einer Weltvergemeinschaftung gelten können. Diese finden ihren Niederschlag in der zunehmenden Verrechtlichung des internationalen Menschenrechtsschutzes bis hin zur Einrichtung des IStGH, in der universalen Anerkennung der Menschenrechte durch fast die gesamte Staatengemeinschaft und in der Tatsache, dass sich der Menschenrechtsdiskurs im Sachbereich Herrschaft inzwischen weitgehend durchgesetzt hat gegen alle Zweifel an ihrer Universalisierbarkeit. Allerdings ist die weltweite Normanerkennung der Menschenrechte nicht zu verwechseln mit ihrer universalen Einhaltung. Darauf wird im folgenden einzugehen sein. Defizite der Normeinhaltung trotz universaler Normanerkennung In krassem Gegensatz zu der hohen Anzahl internationaler Menschenrechtsabkommen und -normen und zu der Anerkennung dieser Normen durch die meisten Staaten steht ein Befund, der sich in jedem Bericht von Amnesty International, von Human Rights Watch, des US-amerikanischen State Department oder des deutschen Auswärtigen Amtes nachlesen läßt: Um die Einhaltung selbst grundlegender Menschenrechte wie etwa des Folterverbots steht es nach wie vor nicht zum besten. Nach wie vor werden weltweit elementare Menschenrechte verletzt. Nach wie vor wird überall auf der Welt gefoltert. Quantitative Studien weltweiter Menschenrechtsverletzungen zeigen nur wenig

12 11 Fortschritt bei der Normeinhaltung durch die Staaten; offenbar gibt es kaum einen Zusammenhang zwischen der Ratifizierung internationaler Menschenrechtsabkommen und der tatsächlichen Einhaltung der entsprechenden Normen im Innern der Staaten (Hamm 1999; Keith 1999). Was aber bringt die Diskussion um die Menschenrechte als Grundlage eines Weltethos, einer Weltzivilreligion o.ä., wenn wir in jedem Amnesty-Bericht nachlesen können, dass nach wie vor Millionen von Menschen die elementarsten Menschenrechte vorenthalten bleiben? Offenbar sind verbale und sogar juristische Anerkennung internationaler Normen vielfach abgekoppelt von den tatsächlichen Praktiken in vielen Staaten. Internationale und universale Normanerkennung ist zwar eine notwendige, aber keineswegs eine hinreichende Bedingung für die Durchsetzung der Menschenrechte vor Ort. Die Entkopplung von Normanerkennung und Normeinhaltung ( compliance ) zu erklären (vgl. Powell und DiMaggio 1991) wird damit zur wichtigsten Aufgabe der Sozialwissenschaften auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechtspolitik. Die Frage stellt sich also, wie die große Varianz in der Durchsetzung der Menschenrechte vor Ort zu erklären ist. Wie kommt es beispielsweise, dass in den 1990er Jahren die menschenrechtliche Entwicklung in Osteuropa, weiten Teilen Lateinamerikas, Asiens (z. B. Indonesien, Taiwan, Südkorea) und im südlichen Afrika große Fortschritte gemacht hat, die menschenrechtliche Lage dagegen in Russland seit Mitte der 90er Jahre stagniert und sie im Maghreb, in weiten Teilen des Mittleren Ostens und in der Volksrepublik China nur wenig vorangekommen ist? Die große Varianz bei der Durchsetzung der Menschenrechte vor Ort zu erklären, diese Frage stand im Mittelpunkt eines transatlantischen Forschungsprojekts, das aufgrund von detaillierten Länderstudien die Wirkungen internationaler Menschenrechtsnormen auf den politischen Wandel im Innern der Staaten systematisch analysiert hat. Dabei ging es darum, den Einfluß transnationaler Menschenrechtsnetzwerke bestehend u.a. aus internationalen Nicht-Regierungsorganisationen (IN- GOs), Kirchen, Gewerkschaften und politischen Stiftungen auf die innenpolitische Durchsetzung der Menschenrechte zu erforschen (vgl. auch Keck und Sikkink 1998). Im folgenden werden einige Ergebnisse dieser Untersuchungen präsentiert (vgl. Risse, et al. 2002, Risse, et al. 1999). Sie beruhen auf vergleichenden Fallstudien mit Paarvergleichen von elf Ländern des Südens aus allen Weltregionen: Nordafrika/Maghreb (Tunesien, Marokko; vgl. Gränzer 1999); Afrika südlich der Sahara (Kenia, Uganda, Südafrika; vgl. Schmitz 1999a, b; Black 1999; Klotz 1995), Lateinamerika (Guatemala, Chile, vgl. Ropp und Sikkink 1999), Südostasien (Indonesien, Philippinen, vgl. Jetschke 1999, 2000) und Osteuropa (Polen, ehemalige Tschechoslowakei, vgl. Thomas 1999, 2001). Inzwischen liegt eine weitere Arbeit vor (Liese 2001), die sich vor allem auf die Diskrepanz zwischen

13 12 Normanerkennung und Normeinhaltung bezieht und die neben Ägypten und der Türkei zwei demokratisch-westliche Länder Großbritannien und Israel analysiert. In den letzten Jahren ist es gelungen, einen Bestand an systematisch-vergleichenden Fallstudien zur innenpolitischen Durchsetzung internationaler Menschenrechte zu erarbeiten, die erstmals generalisierende Aussagen erlauben. Die meisten dieser Untersuchungen konzentrierten sich auf solche Menschenrechte, die sich auf die Freiheit von staatlicher Repression beziehen, also etwa das Folterverbot hat, das Verbot des Verschwindenlassens, der Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren u.a. Die empirischen Untersuchungsergebnisse lassen sich in folgenden Thesen zusammenfassen: 1. Die Durchsetzung internationaler Menschenrechtsnormen in den Ländern des Südens hängt entscheidend davon ab, ob es transnationalen Menschenrechtsnetzwerken einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen (INGOs) einerseits und der gesellschaftlichen Opposition im Innern der normverletzenden Staaten andererseits gelingt, autokratische Regime von oben und von unten unter Druck zu setzen. Internationaler ebenso wie innergesellschaftlicher Druck sind notwendige Bedingungen der Menschenrechtsdurchsetzung. Insbesondere in den frühen Phasen der Normdurchsetzung kommt es vor allem auf internationalen Druck an, wohingegen die Dynamik der Mobilisierung später auf die Gesellschaften der Länder übergeht. 2. Internationaler Druck auf menschenrechtsverletzende Staaten seitens der westlichen Welt und internationaler Organisationen führt dann zum Erfolg, wenn er diese (zivil-) gesellschaftliche Mobilisierung fördert. Dabei sind moralischer Druck und Taktiken des Beschämens mindestens ebenso relevant wie ökonomische und militärische Sanktionen. Besonders wichtig ist es, daß transnationale Akteure Strategien zur Nutzung neuer politischer Freiräume im Innern der Länder entwickeln, die aufgrund von taktischen Konzessionen menschenrechtsverletzender Regime entstehen. 3. Die besseren Argumente zählen bei der Mobilisierung der internationalen Öffentlichkeit ebenso wie bei der Auseinandersetzung mit normverletzenden Regimen. Das öffentliche Anprangern von Menschenrechtsverletzungen führt oft zu argumentativen Auseinandersetzungen mit autoritären Regimen. Diese öffentlichen Debatten zwischen Regierungen und Vertretern transnationaler Menschenrechtsnetzwerke ähneln Gerichtsverfahren, wobei die internationalen und häufig auch die nationalen Öffentlichkeiten Richter und Jury darstellen. Um diese Öffentlichkeiten überzeugen zu können, müssen sich strategisch handelnde Akteure an die Regeln der Argumentation innerhalb eines globalen Forums halten. Dieses Forum entfaltet eine zivilisierende Wirkung auf die Akteure, die sich zunächst im Zwang zur Rechtfertigung ausdrückt. Mittel- und langfristig führt diese Diskussion zum Ausschluß bestimmter Argumente und

14 13 Handlungsweisen. Es kommt zu einem Prozeß allmählicher rhetorischer Selbstbindung, zu argumentativen Zugeständnissen mit konkreten Handlungsfolgen, die von menschenrechtsverletzenden Regimen nicht ohne hohe ideelle und materielle Kosten wieder zurückgenommen werden können (vgl. dazu Risse 1999). 4. Völkerrechtliche Normen und rechtsstaatliche Verfahren sind unabdingbar für normkonformes Verhalten. Die Ratifikation internationaler Verträge und die Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit im Innern der Staaten ging in allen untersuchten Fällen der Einhaltung von Menschenrechtsnormen voraus. Allerdings handelt es sich dabei um eine notwendige, aber keineswegs hinreichende Bedingung (s.o.). In den meisten Fällen ist die Durchsetzung rechtsstaatlicher Verfahren eine Folge von Liberalisierungs- und Demokratisierungsprozessen. Hier ist die Verbindung zwischen unseren Forschungsergebnissen und der Transitions- und Demokratisierungsforschung zu sehen. Um den Prozess zu beschreiben, der zur schrittweisen Durchsetzung von Menschenrechten vor Ort führt, haben wir ein Spiralmodell des Menschenrechtswandels entwickelt, das im folgenden zusammengefasst vorgestellt wird (vgl. im einzelnen Risse, et al. 2002, Kap. 2). Das Spiralmodell baut auf dem sogenannten Bumerang-Effekt auf, den verschiedene Studien zur Wirkung von Menschenrechtsideen nachgewiesen haben (Brysk 1993; Sikkink 1993; Keck und Sikkink 1998). Ausgangspunkt ist eine Situation in einem repressiven Land, in dem die Opposition im Innern ihre Forderungen an die Regierung nicht mehr zu Gehör bringen kann. Ein Bumerang-Effekt entsteht, wenn es diesen Oppositionsgruppen gelingt, Verbindungen zu transnationalen Menschenrechtsnetzwerken, zu westlichen Staaten und zu internationalen Menschenrechtsorganisationen aufzunehmen, damit diese von außen auf die repressive Regierung Druck ausüben. Nationale Oppositionsgruppen, NGOs und soziale Bewegungen finden Verbündete in transnationalen Netzwerken, die wiederum internationale Menschenrechtsorganisationen, Geberinstitutionen, westliche Regierungen und die internationale Öffentlichkeit mobilisieren, um auf diese Weise den normverletzenden Staat zur Änderung seines Verhaltens zu bewegen. Transnationale Menschenrechtsnetzwerke versorgen die gesellschaftliche Opposition im repressiven Staat mit Zugangsmöglichkeiten zur Weltöffentlichkeit, mit Informationen und oft auch mit materiellen Ressourcen. Erst über solche transnationalen Verbindungen erfuhr die Weltöffentlichkeit von den Menschenrechtsverletzungen auf den Philippinen, in Chile nach Pinochets Militärputsch oder in Uganda unter dem Völkermörder Idi Amin bzw. seinem kaum weniger repressiven Nachfolger Milton Obote. Erst die transnationale Mobilisierung führte dazu, daß internationaler Druck auf menschenrechtsverletzende Regierungen ausgeübt werden konnte und die Verhältnisse auf diese Weise in Bewegung gerieten.

15 14 Das Spiralmodell des Menschenrechtswandels besteht im wesentlichen aus einer Reihe von Bumerang-Würfen, die in unterschiedlichen Phasen verschiedene Wirkungen erziehen. Ausgangspunkt des dynamischen Modells ist eine Situation in einem Land, in der eine repressive Regierung die Menschenrechte systematisch verletzt, während zugleich die innenpolitische gesellschaftliche Opposition zu schwach bzw. zu unterdrückt ist, um Wandlungsprozesse selbständig einleiten zu können. Dabei variierte der Grad der Unterdrückung in den von uns untersuchten Ländern stark vom Völkermord in Uganda unter Idi Amin bis zu weniger gravierenden Repressionen der Regierungen in Tunesien und Marokko. Die Phase der Repression kann sehr lange dauern, unter anderem deshalb, weil die Unterdrückungsmaßnahmen vieler menschenrechtsverletzender Regierungen gar nicht erst von den transnationalen Netzwerken aufgegriffen werden. Das Ausmaß der Unterdrückung determiniert außerdem im wesentlichen, ob Informationen über die Menschenrechtslage überhaupt nach außen gelangen können. Wenn die Informationsweitergabe über Menschenrechtsverletzungen an transnationale Menschenrechtsgruppen und internationale Organisationen gelingt und das normverletzende Verhalten der Regierung an die internationale Öffentlichkeit gelangt, dann kommt es zu einem Übergang in die nächste Phase des Modells. In der zweiten Phase des Leugnens setzt das transnationale Menschenrechtsnetzwerk den normverletzenden Staat auf die Tagesordnung der internationalen Öffentlichkeit. In Zusammenarbeit mit lokalen Menschenrechtsorganisationen werden Informationen über die Menschenrechtspraktiken im repressiven Staat veröffentlicht und verbreitet. Dies setzt zumindest minimale Kontakte zwischen lokalen Menschenrechtsgruppen und transnationalen Organisationen voraus. Die transnationalen Netzwerke versuchen nun, internationale Organisationen und westliche Staaten von der öffentlichen Meinung bis zu nationalen Regierungen zu mobilisieren. Es kommt zu moralischer Bewußtseinsbildung und Strategien des Beschämens (Liese 2001). Die westliche Öffentlichkeit und ihre Regierungen werden daran erinnert, daß Menschenrechte integrale Bestandteile der eigenen liberalen Identität darstellen. Menschenrechtsorganisationen verweisen auf Widersprüche in den Standards der Politik westlicher Staaten und internationaler Organisationen und kritisieren Leisetreterei, wenn es sich um einen Staat handelt, der von strategischer oder ökonomischer Bedeutung ist. Menschenrechtsorganisationen leisten auch argumentative Überzeugungsarbeit. Es reicht nicht aus, normverletzende Regierungen an den internationalen Pranger zu stellen. Die Behauptung von Menschenrechtsverletzungen muß mittels gesicherter Informationen nachgewiesen werden.

16 15 Die Zielgruppe der Bewußtseinsbildung ist in dieser Phase weniger die normverletzende Regierung selbst als die internationale Öffentlichkeit und die westliche Staatengemeinschaft. Wenn es gelingt, sie davon zu überzeugen, gegenüber dem repressiven Staat auf die Einhaltung der Menschenrechte zu pochen, kommt dieser international unter Druck. Die erste Reaktion der normverletzenden Regierung besteht fast immer darin, die Geltungsansprüche internationaler Menschenrechtsnormen generell zurückzuweisen. Leugnen bedeutet, daß die Regierung Kritik an ihrer Menschenrechtspraxis als illegitime Einmischung in die inneren Angelegenheiten ablehnt. Es geht hier nicht um die Zurückweisung einzelner Anschuldigungen, sondern um den Versuch, das Thema Menschenrechte insgesamt als berechtigtes Anliegen der internationalen Gemeinschaft abzuwehren. Darüber hinaus versuchen Regierungen oftmals, mittels nationalistischer Parolen innenpolitische Unterstützung gegen die internationale Kritik zu mobilisieren. Die repressive Regierung verfügt in dieser Phase noch über mehrere, gleichzeitig einsetzbare Gegenstrategien, um den anfänglichen internationalen Druck abzuwehren. Sie kann jeglichen Dialog ablehnen, die Repression erhöhen, die Opposition kooptieren oder versuchen, die Kritiker im In- und Ausland zu diskreditieren. Der erste Bumerang- Wurf kann dann sogar kontraproduktiv wirken, wenn es der repressiven Regierung gelingt, innenpolitische Unterstützung gegen die ausländischen Ignoranten, Kolonialisten oder Imperialisten zu mobilisieren. Seit dem wird in diesem Zusammenhang häufig auf den internationalen Terrorismus verwiesen, um internationalen Druck auf die eigene Menschenrechtspolitik abzuwehren. Trotzdem sieht sich der menschenrechtsverletzende Staat gezwungen, auf die internationale Kritik einzugehen und zu reagieren. Damit gesteht die Regierung implizit ein, daß ihre internationale Reputation bedroht ist. Andernfalls könnte sie den internationalen Druck durch Schweigen abwehren. Dabei wird die Geltung internationaler Menschenrechtsnormen kaum noch an sich geleugnet. Fast kein Staat bekennt sich offensiv zu Folterpraktiken oder dazu, seine innenpolitischen Gegner verschwinden zu lassen. Statt dessen wird zumeist auf einen angeblichen Normenkonflikt verwiesen, zum Beispiel auf den höheren Rang nationaler Souveränität oder auf die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus. Normverletzende Regierungen verfügen in der Phase des Leugnens nach wie vor über viele Möglichkeiten, mit äußerem Druck fertig zu werden. Der Übergang zur nächsten Phase wird damit zur größten Herausforderung für die transnationalen Menschenrechtsnetzwerke. Dieser Übergang hängt in erster Linie von der Stärke des internationalen Netzwerkes ab und davon, wie verwundbar die menschenrechtsverletzende Regierung gegenüber internationalem Druck ist (Keck und Sikkink 1998; Klotz 1995). Verwundbarkeit schließt dabei sowohl materielle wie normative Faktoren ein.

17 16 In dem Maße, in dem ein Staat seine Mitgliedschaft in einer internationalen Gemeinschaft liberaler Staaten für wertvoll erachtet, wird er gegenüber internationalem moralischem Druck verwundbar sein. Länder, die stark von militärischer oder wirtschaftlicher Hilfe abhängen, können ebenfalls westliche Proteste nicht einfach ignorieren. Je mehr es dem transnationalen Netzwerk gelingt, internationalen moralischen und materiellen Druck gegen das menschenrechtsverletzende Regime zu mobilisieren und je verwundbarer die Regierung gegenüber diesem internationalen Druck ist, desto eher wird die nächste Phase des Spiralmodells erreicht. Die Phase taktischer Konzessionen ist gekennzeichnet von einer zunehmenden Einschränkung der Handlungsfähigkeit repressiver Regime und einer umfassenden internationalen und innergesellschaftlichen Mobilisierung. Wenn diese Phase erreicht ist, dann entfaltet der Bumerang-Effekt seine größte Wirkung, und normverletzende Staaten geraten zunehmend von oben und von unten in Bedrängnis (dazu Brysk 1993). Von oben sind westliche Geberländer und internationale Organisationen zunehmend bereit, beispielsweise ihre Entwicklungshilfe zu koordinieren und von Fortschritten bei den Menschenrechten abhängig zu machen. Von unten verliert die gesellschaftliche Opposition zunehmend die Furcht vor Repression und beginnt mit eigenen Protestaktivitäten. Regierungen fühlen sich gezwungen, taktische Konzessionen an ihre Kritiker zu machen, um auf diese Weise ihren Handlungsspielraum nach innen und außen zu vergrößern. Gleichzeitig verlieren sie allmählich die Kontrolle über den Menschenrechtsdiskurs. Selbst kosmetische Verhaltensänderungen, etwa die Freilassung einer Anzahl politischer Gefangener oder die Zulassung beschränkter innenpolitischer Protestaktionen, kann in dieser Phase außerordentlich große Wirkungen entfalten. Sie erlauben der unterdrückten innenpolitischen Opposition, sich stärker zu artikulieren und den eigenen Spielraum für die Kritik an der Regierung zu vergrößern. Menschenrechte werden zu einem akzeptierten Thema der innenpolitischen Diskussion. Neue gesellschaftliche Akteure formieren sich, die Interessenformulierung existierender Gruppen ändert sich. Lokale Menschenrechtsaktivisten stehen nun unter dem weitgehenden Schutz der internationalen Netzwerke. Die wichtigsten Konsequenzen dieser Phase sind nicht nur das Nachlassen der Repression (dies kann sich in vielen Fällen auch wieder ändern), sondern vor allem die Stärkung und Mobilisierung der innergesellschaftlichen Opposition. Während die Stärke der transnationalen Netzwerke in den früheren Phasen für die Dynamik des Veränderungsprozesses verantwortlich ist, so verlagert sich nun das Zentrum des Protests in das Innere der normverletzenden Staaten. Die transnationalen Menschenrechtswerke haben jetzt die Funktion, die innergesellschaftliche Opposition

18 17 durch Herstellung internationaler Öffentlichkeit zu stärken und ihren Forderungen in der internationalen Arena Gehör zu verschaffen. Einige Staatsführungen beginnen deshalb einen Prozeß der kontrollierten Liberalisierung, in dessen Verlauf die herrschenden Eliten sich häufig über das Ausmaß der Reformen spalten (O'Donnell, et al. 1986; Przeworski 1986). Gleichzeitig verändern sich die kommunikativen Prozesse zwischen der normverletzenden Regierung und ihren Kritikern. Erstere lassen sich zunehmend auf den Menschenrechtsdiskurs ein, der Geltungsanspruch der internationalen Normen wird nicht mehr in Frage gestellt. Regierungen versuchen, die Kontrolle über den Diskurs wieder zu gewinnen, indem sie argumentative Zugeständnisse machen. Sie lassen sich auf Argumentation ein, verstricken sich aber damit zugleich in ihren eigenen Aussagen. Sie machen argumentative Konzessionen, um wieder als vollwertige Mitglieder der internationalen Gemeinschaft akzeptiert zu werden. Die Auseinandersetzung zwischen der Regierung und ihren innenpolitischen und internationalen Kritikern verlagert sich zunehmend von der Frage der Normgeltung auf die Klärung des Sachverhalts, ob und inwieweit es tatsächlich zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Solche Auseinandersetzungen finden gewöhnlich sowohl vor internationalen Foren, etwa vor der UN-Menschenrechtskommission und ihren Unterkomitees, als auch in den Arenen der innenpolitischen Öffentlichkeit statt. Beide Seiten benutzen Argumente, um ihre Positionen vor einer öffentlichen Zuhörerschaft zu rechtfertigen, sind aber nicht bereit, sich selbst in Frage stellen zu lassen. Wenn sie ihre jeweiligen Zuhörer für sich gewinnen wollen, können sie jedoch nicht einfach die gleichen Argumente immer und immer wieder neu vortragen. Die argumentative Auseinandersetzung wird auf diese Weise detaillierter und teilweise immer legalistischer. Im Laufe der Zeit verstricken sich beide Seiten häufig in ihre eigene Rhetorik. Sie lassen sich auf die Argumente der anderen taktisch ein, können aber diese Zugeständnisse nicht einfach zurücknehmen, wenn es ihnen nicht mehr paßt. Zugleich verändert sich das Beziehungsverhältnis zwischen normverletzenden Regierungen und ihren transnationalen und innenpolitischen Kritikern. Je detaillierter die Auseinandersetzung wird und je mehr sich beide Seiten auf die Argumente der anderen einlassen, desto weniger können sie sich noch gegenseitig als ausländische Ignoranten oder Schurkenstaaten beschimpfen. Am Ende dieses argumentativen Prozesses steht in vielen Fällen ein Dialog zwischen Regierung, gesellschaftlicher Opposition und transnationalen Netzwerken, bei dem es nicht mehr um die Geltung der Menschenrechte geht, sondern um die zur Normdurchsetzung notwendigen Schritte (Risse 1999).

19 18 In anderen Fällen halten menschenrechtsverletzende Regierungen an ihrem Kurs fest und provozieren damit eine Stärkung der oppositionellen Kräfte. Versuche eines Regimes, durch fortgesetzte Einschüchterungsmaßnahmen die Kontrolle zurückzuerlangen, werden vom transnationalen Menschenrechtsnetzwerk und der gesellschaftlichen Opposition zur weiteren Mobilisierung genutzt. Eine ähnliche Dynamik entsteht auch, wenn Regierungen versuchen, aus dem Argumentationsprozeß mit ihren Kritikern auszusteigen und sie in die frühere Rhetorik zurückfallen bzw. die Repression wieder verstärken. Angesichts einer voll mobilisierten gesellschaftlichen Opposition, die von oben durch die transnationalen Menschenrechtsnetzwerke, westliche Geberkoordination und internationale Organisationen unterstützt wird, verbleiben nur noch zwei Alternativen: Politikwandel oder Machtwechsel. Wenn es den innenpolitischen Kritikern gelingt, das Thema Menschenrechte zur konsensualen Basis der gesellschaftlichen Opposition gegen die Regierung zu machen und wenn die gesellschaftliche Mobilisierung von den transnationalen Netzwerken und der internationalen Öffentlichkeit unterstützt wird, dann sind repressive Regime entweder gezwungen, einen tiefgreifenden Politikwandel einzuleiten, oder ein Regimewechsel wird wahrscheinlich. In den von uns untersuchten Fällen war der Politikwandel fast immer Folge eines Regimewechsels als zentraler Bestandteil eines umfassenden Liberalisierungs- und Demokratisierungsprozesses. Lediglich in Marokko war es der König selbst, der eine Liberalisierungsphase in einer konstitutionellen Monarchie einleitete (vgl. Gränzer 1999). Wenn der Übergang in die Phase des präskriptiven Status gelingt, dann beziehen sich die Akteure regelmäßig auf die Menschenrechte, um ihr eigenes Verhalten und das anderer Akteure zu beschreiben und zu kommentieren. In diesem Fall sind die Geltungsansprüche der Norm nicht länger kontrovers, selbst wenn das tatsächliche Verhalten weiterhin die Regeln verletzt. Hinzu kommt, daß die Regierungen mit der Institutionalisierung der Menschenrechte beginnen. In dieser Phase kommt es zur Umsetzung von Menschenrechtsnormen in die nationale Gesetzgebung und nationale Praxis und damit zum Übergang in normgeleitetes Verhalten. Internationale Normen ohne präskriptiven Status im Innern der Staaten haben keine dauerhafte Wirkung auf das tatsächliche Verhalten der Regierungen gegenüber ihren Bürger/innen. Aber können wir sicher sein, daß Regierungen tatsächlich die Gültigkeit der Menschenrechtsnormen akzeptieren und nicht einfach instrumentell-strategisch darauf eingehen, wenn sie beispielsweise mit der UN-Menschenrechtskommission, westlichen Regierungen oder internationalen Organisationen ver-

1789 Déclaration des Droits de l Homme et du Citoyen 1791 U.S. Bill of Rights usw. konstitutiv für moderne Demokratien

1789 Déclaration des Droits de l Homme et du Citoyen 1791 U.S. Bill of Rights usw. konstitutiv für moderne Demokratien ÜV Internationale Beziehungen, 28.1.03 Internationale Menschenrechtspolitik Ursprünge: Menschenrechte (MR) = Rechte von Individuen, die sie allein aufgrund der Tatsache besitzen, dass sie Menschen sind

Mehr

Von der Anerkennung der Menschenrechte zur ihrer Einhaltung - Ein Spiralmodell des Menschenrechtswandels

Von der Anerkennung der Menschenrechte zur ihrer Einhaltung - Ein Spiralmodell des Menschenrechtswandels 29.04.02 Von der Anerkennung der Menschenrechte zur ihrer Einhaltung - Ein Spiralmodell des Menschenrechtswandels von Thomas Risse Adresse des Autors: Arbeitsstelle Transatlantische Außenund Sicherheitspolitik

Mehr

Menschenrechte- Seite1

Menschenrechte- Seite1 Menschenrechte- Seite1 00:00 Länge Text 00:07 23 Die Welt ist voller unterschiedlicher Kulturen, Länder und Menschen. Bei allen Unterschieden gibt es aber eine wichtige Gemeinsamkeit: Alle Menschen sind

Mehr

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule

Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland xms325sw-00.doc Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der

Mehr

Völkerrecht I: Internationaler Menschenrechtsschutz

Völkerrecht I: Internationaler Menschenrechtsschutz : Internationaler Menschenrechtsschutz Vorlesung vom 14. Dezember 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Entwicklung der Menschenrechte und die drei Generationen verstehen UN-System des

Mehr

60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte -

60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Erfahrungen als UNO-Sonderberichtserstatter über Folter" Manfred Nowak Professor für Internationalen Menschenrechtsschutz,Universität Wien Direktor, Ludwig

Mehr

2862/J XX. GP - Anfrage 1 von /J XX.GP

2862/J XX. GP - Anfrage 1 von /J XX.GP 2862/J XX. GP - Anfrage 1 von 5 2862/J XX.GP der Abgeordneten Kier, Stoisits, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betreffend Umsetzung der Menschenrechte im Rahmen

Mehr

Brigitte Hamm i A 2004/6933. Menschenrechte. Ein Grundlagenbuch

Brigitte Hamm i A 2004/6933. Menschenrechte. Ein Grundlagenbuch Brigitte Hamm i A 2004/6933 Menschenrechte Ein Grundlagenbuch Leske + Budrich, Opladen 2003 Inhalt Vorwort 9 Einleitung 11 1. Ideengeschichtliche und historische Begründung der Menschenrechte 15 1.1 Ideengeschichtliche

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS. Kurzbeschrieb

INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS. Kurzbeschrieb INHALTSVERZEICHNIS Kurzbeschrieb Abstract Résumé XI XII XIII Kapitel 1: Einleitung 1 Ziel der Untersuchung 1 Gegenstand der Untersuchung 2 Methode und Aufbau 4 Kapitel 2: Menschenrechte 6 Erster Teil:

Mehr

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG

RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in

Mehr

BESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG VON ASTANA AN DAS GIPFELTREFFEN

BESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG VON ASTANA AN DAS GIPFELTREFFEN Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Ständiger Rat 842. Plenarsitzung StR-Journal Nr. 842, Punkt 1 der Tagesordnung BESCHLUSS Nr. 964 WEITERLEITUNG DES ENTWURFS DER GEDENKERKLÄRUNG

Mehr

Für Menschenrechte und Säkularisierung stehen

Für Menschenrechte und Säkularisierung stehen EU WAHLEN 2014 Für Menschenrechte und Säkularisierung stehen EHF Memorandum November 2013 ie europäischen Wahlen im Mai 2014 werden für Humanisten in D Europa entscheidend sein. Der Aufstieg von radikalen

Mehr

Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenrechte im Völkerrecht

Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenrechte im Völkerrecht Hans-Joachim Heintze Selbstbestimmungsrecht und Minderheitenrechte im Völkerrecht Herausforderungen an den globalen und regionalen Menschenrechtsschutz Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis

Mehr

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen

Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Menschenrechte Dokumente und Deklarationen Bundeszentrale für politische Bildung 5 Inhalt Inhalt Karl Josef Partsch Der internationale Menschenrechtsschutz. Eine Einführung 11 I. Internationale Abkommen,

Mehr

Die Stellung des Präsidenten im politischen System der USA und die inneren Restriktionen amerikanischer Außenpolitik

Die Stellung des Präsidenten im politischen System der USA und die inneren Restriktionen amerikanischer Außenpolitik Universität zu Köln Seminar für Politische Wissenschaft Lehrstuhl für Internationale Politik und Außenpolitik Die Stellung des Präsidenten im politischen System der USA und die inneren Restriktionen amerikanischer

Mehr

Zivile Konfliktbearbeitung

Zivile Konfliktbearbeitung Zivile Konfliktbearbeitung Vorlesung Gdfkgsd#älfeüroktg#üpflgsdhfkgsfkhsäedlrfäd#ögs#dög#sdöfg#ödfg#ö Einführung in die Friedens- und Konfliktforschung Wintersemester 2007/08 Marburg, 29. Januar 2008 Zivile

Mehr

Soll es ein Menschenrecht auf Demokratie geben?

Soll es ein Menschenrecht auf Demokratie geben? Soll es ein Menschenrecht auf Demokratie geben? ASAE Alumni Ethik-Höck im Zentrum Karl der Grosse Zürich, 8. Februar 2016 Anita Horn (anita.horn@philos.uzh.ch) 2/9/16 Page 1 Ablauf ² Demokratische Übung

Mehr

EBERHARD EICHENHOFER

EBERHARD EICHENHOFER EBERHARD EICHENHOFER Würde des Menschen Nichts mehr davon, ich bitt euch. Zu essen gebt ihm, zu wohnen; Habt ihr die Blöße bedeckt, Gibt sich die Würde von selbst. Friedrich Schiller (Jena 1795) Folie

Mehr

3.1.2 Stellungnahmen ägyptischer Muftis des 20. Jahrhunderts zur Rechtsstellung neuer Religionsgemeinschaften Der Einfluß des islamischen

3.1.2 Stellungnahmen ägyptischer Muftis des 20. Jahrhunderts zur Rechtsstellung neuer Religionsgemeinschaften Der Einfluß des islamischen Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 13 1.1 Einführung... 13 1.2 Neue Religionsgemeinschaften in Ägypten begriffliche Abgrenzung und systematischer Überblick... 14 1.3 Fragestellung und Vorgehen... 18 1.4

Mehr

Rapoport: Eine Klassifikation der Konflikte

Rapoport: Eine Klassifikation der Konflikte Rapoport: Eine Klassifikation der Konflikte Das grundlegende Kennzeichen des menschlichen Konflikts ist das Bewußtsein von ihm bei den Teilnehmern. S. 222 Erste Klassifikation Teilnehmer Streitpunkte Mittel

Mehr

Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State"

Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State Jürgen Bartl Die humanitäre Intervention durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Failed State" Das Beispiel Somalia Peter Lang Europäischer Vertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

ISLAM der Muslime in Österreich. Univ.-Prof. Dr. Ednan Aslan, M.A. Wien, 16. März 2016

ISLAM der Muslime in Österreich. Univ.-Prof. Dr. Ednan Aslan, M.A. Wien, 16. März 2016 ISLAM der Muslime in Österreich Wien, 16. März 2016 Viele Gesichter des Islam! 2 Was sagt der Koran dazu? 3 Koransuren zur Glaubensfreiheit 4 Koransuren zu Christen und Juden 5 Sunnah und Realität 6 7

Mehr

A7-0330/13

A7-0330/13 16.10.2013 A7-0330/13 Änderungsantrag 13 Willy Meyer, Jacky Hénin, Marie-Christine Vergiat, Paul Murphy, Miloslav Ransdorf, Nikolaos Chountis, Inês Cristina Zuber, João Ferreira Ziffer 1 a (neu) 1a. weist

Mehr

Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Mag. Walter Suntinger

Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Mag. Walter Suntinger Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Mag. Walter Suntinger Menschenrechtskonsulent und Trainer Bekämpfung von Gewalt: Menschenrechtliche Grundlagen Walter Suntinger, 28. November 2014 Überblick

Mehr

Unterrichtsvorhaben I:

Unterrichtsvorhaben I: Einführungsphase Lehrbuch Vorschläge für konkrete Unterrichtmaterialien Unterrichtsvorhaben I: Thema: Wie Menschen das Fremde, den Fremden und die Fremde wahrnahmen Fremdsein in weltgeschichtlicher Perspektive

Mehr

Demokratie weltweit. Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen.

Demokratie weltweit. Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen. Demokratie weltweit Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Die Grundsätze der Demokratie Übung: Grundsätze

Mehr

Assistierte Freiheit. Gleiche Würde und gleiche Rechte für Menschen mit Behinderung? Sigrid Graumann

Assistierte Freiheit. Gleiche Würde und gleiche Rechte für Menschen mit Behinderung? Sigrid Graumann Assistierte Freiheit Gleiche Würde und gleiche Rechte für Menschen mit Behinderung? Sigrid Graumann Vorgehen 1. Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik: Von einer Behindertenpolitik der Wohltätigkeit

Mehr

Als Mitglied von Democracy International unterstützt Mehr Demokratie e.v. die hier getroffenen Aussagen.

Als Mitglied von Democracy International unterstützt Mehr Demokratie e.v. die hier getroffenen Aussagen. Als Mitglied von Democracy International unterstützt Mehr Demokratie e.v. die hier getroffenen Aussagen. Hintergrunddossier/ Presse-Memo 22.02.2016 Der Rechtsstaat Wann ist er in Gefahr? 1. Einleitung

Mehr

Souveränität (nach Stephen Krasner)

Souveränität (nach Stephen Krasner) Souveränität (nach Stephen Krasner) domestic sovereignty / innere Souveränität: Effektivität innerstaatlicher Herrschaft. interdependence sovereignty / Interdependenzsouveränität: effektive Kontrolle grenzüberschreitender

Mehr

Bilanz der menschlichen Entwicklung

Bilanz der menschlichen Entwicklung Bilanz der menschlichen Entwicklung FORTSCHRITTE PROBLEME DEMOKRATIE UND PARTIZIPATION Seit 1980 unternahmen 81 Länder entscheidende Schritte in Richtung Demokratie, 33 Militärregime wurden durch zivile

Mehr

Inhalt. Vorwort Einleitung... 15

Inhalt. Vorwort Einleitung... 15 Inhalt Vorwort... 13 Einleitung... 15 1 Kinderrechte sind Menschenrechte eine Entwicklungsperspektive... 21 1.1 Internationale Dokumente vor 1945... 21 1.2 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte... 22

Mehr

1. Grundzüge der Diskursethik

1. Grundzüge der Diskursethik Die Diskursethik 1. Grundzüge der Diskursethik Interpretiere das oben gezeigte Bild: Moralische Kontroversen können letztlich nicht mit Gründen entschieden werden, weil die Wertprämissen, aus denen wir

Mehr

Humanitäre Interventionen - Die Friedenssicherung der Vereinten Nationen

Humanitäre Interventionen - Die Friedenssicherung der Vereinten Nationen Politik Danilo Schmidt Humanitäre Interventionen - Die Friedenssicherung der Vereinten Nationen Studienarbeit FREIE UNIVERSITÄT BERLIN Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft Wintersemester 2006/2007

Mehr

Die Menschenrechte. Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen

Die Menschenrechte. Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen Wolfgang Heidelmeyer (Hrsg.) Die Menschenrechte S. 5 ' 5. Erklärungen, Verfassungsartikel, Internationale Abkommen Mit einer Einführung von Wolfgang Heidelmeyer 2. vollständig überarbeitete Auflage..,#

Mehr

Nicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Nicht-Diskriminierung. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,

Mehr

Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen.

Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen. Meine Damen und Herren, ich freue mich, Sie heute hier im Namen der Frankfurt School of Finance und Management begrüßen zu dürfen. Manch einer wird sich vielleicht fragen: Was hat eigentlich die Frankfurt

Mehr

Selbstüberprüfung: Europa und die Welt im 19. Jahrhundert. 184

Selbstüberprüfung: Europa und die Welt im 19. Jahrhundert. 184 3 01 Europa und die Welt im 19 Jahrhundert 8 Orientierung: Vormärz und Revolution (1815 1848) 10 Entstehung, Entwicklung und Unterdrückung der liberal-nationalen Bewegung (1813/15 1848) 12 Training: Interpretation

Mehr

NGOs - normatives und utilitaristisches Potenzial für das Legitimitätsdefizit transnationaler Politik?

NGOs - normatives und utilitaristisches Potenzial für das Legitimitätsdefizit transnationaler Politik? Politik Sandra Markert NGOs - normatives und utilitaristisches Potenzial für das Legitimitätsdefizit transnationaler Politik? Studienarbeit Universität Stuttgart Institut für Sozialwissenschaften Abteilung

Mehr

Impulsreferat Prof. Dr. Nikolaus Werz KAAD- Jahresakademie 2016

Impulsreferat Prof. Dr. Nikolaus Werz KAAD- Jahresakademie 2016 Identitätspolitik: Eine allseits akzeptierte Definition von Identitätspolitik liegt nicht vor. In vielen südlichen Ländern findet seit der Dekolonisation eine Suche nach Identität statt. Identitätspolitik

Mehr

Klaus Dieter Wolf Transnationales Regieren ohne den Staat? Legitimationsbedarf und Legitimierung privater Selbstregulierung

Klaus Dieter Wolf Transnationales Regieren ohne den Staat? Legitimationsbedarf und Legitimierung privater Selbstregulierung Klaus Dieter Wolf Transnationales Regieren ohne den Staat? Legitimationsbedarf und Legitimierung privater Selbstregulierung Universität Zürich, 28. März 2012 Power shift - Role shift - Responsibility shift?

Mehr

Dreizehnter Kaufbeurer Dialog am

Dreizehnter Kaufbeurer Dialog am Dreizehnter Kaufbeurer Dialog am 07.07.2014 General a.d. Klaus Dieter Naumann Im Sparkassenforum der Kreis- und Stadtsparkasse Kaufbeuren stellte der ehemalige Generalinspekteur der Bundeswehr, General

Mehr

Das Recht, anders zu sein. Menschenrechtsverletzungen an Lesben, Schwulen und Transgender

Das Recht, anders zu sein. Menschenrechtsverletzungen an Lesben, Schwulen und Transgender S. Dudek, R. Harnisch, R. Haag, K. Hanenkamp, C. Körner, C. de la Motte-Sherman (Hg.) Das Recht, anders zu sein Menschenrechtsverletzungen an Lesben, Schwulen und Transgender Querverlag GmbH, Berlin 2007

Mehr

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom )

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom ) UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006) Rechtliche Hintergrund: Die BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag (genauer 2 Verträge)

Mehr

Leitbild für die Gesellschaft für bedrohte Völker

Leitbild für die Gesellschaft für bedrohte Völker Leitbild für die Gesellschaft für bedrohte Völker Vorlage zur Jahreshauptversammlung am 4. November 2017 Warum brauchen wir ein Leitbild? Ausgangslage / Grundlegende Feststellungen Nach 50 Jahren Vereinsarbeit

Mehr

1. Einleitung Fragestellung Forschungssituation Methode Aufbau der Arbeit Sprachliche und formale Hinweise...

1. Einleitung Fragestellung Forschungssituation Methode Aufbau der Arbeit Sprachliche und formale Hinweise... Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 15 Fragestellung... 16 Forschungssituation... 19 Methode... 22 Aufbau der Arbeit... 25 Sprachliche und formale Hinweise... 26 2. Überblick über die historische Entwicklung

Mehr

Grußwort. Junge Islam Konferenz Freitag, 23. September 2016, 13 Uhr Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarsaal. Es gilt das gesprochene Wort!

Grußwort. Junge Islam Konferenz Freitag, 23. September 2016, 13 Uhr Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarsaal. Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Junge Islam Konferenz Freitag, 23. September 2016, 13 Uhr Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarsaal Es gilt das gesprochene Wort! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Teilnehmerinnen und

Mehr

Schulinterner Lehrplan für das Fach Philosophie in der Einführungsphase der Gesamtschule Aachen-Brand

Schulinterner Lehrplan für das Fach Philosophie in der Einführungsphase der Gesamtschule Aachen-Brand Schulinterner Lehrplan für das Fach Philosophie in der Einführungsphase der Gesamtschule Aachen-Brand Stand: August 2014 Unterrichtsvorhaben I Eigenart philosophischen Fragens und Denkens - Was heißt es

Mehr

STUDIEN ZUR INTERNATIONALEN POLITIK

STUDIEN ZUR INTERNATIONALEN POLITIK STUDIEN ZUR INTERNATIONALEN POLITIK Hamburg, Heft 2/2005 Steffen Handrick Das Kosovo und die internationale Gemeinschaft: Nation-building versus peace-building? IMPRESSUM Studien zur Internationalen Politik

Mehr

Demokratieförderung: Lässt sich Demokratie von außen fördern und erzwingen? 6. Sitzung, 23. November 2005

Demokratieförderung: Lässt sich Demokratie von außen fördern und erzwingen? 6. Sitzung, 23. November 2005 Demokratieförderung: Lässt sich Demokratie von außen fördern und erzwingen? 6. Sitzung, 23. November 2005 Förderung von Demokratie in der Entwicklungspolitik. Ein Positionspapier des BMZ. Der Text ist

Mehr

Die Konstruktion der europäischen Gesellschaft

Die Konstruktion der europäischen Gesellschaft Richard Münch Die Konstruktion der europäischen Gesellschaft Zur Dialektik von transnationaler Integration und nationaler Desintegration Campus Verlag Frankfurt/New York Inhalt Vorwort 9 Einleitung: Die

Mehr

Der internationale Kampf gegen die Todesstrafe

Der internationale Kampf gegen die Todesstrafe Der internationale Kampf gegen die Todesstrafe Sergey Medvedev, Ryan Plocher HS 15222: Menschenrechte im globalen Kontext, WS 10/11 Leitung: PD Dr. Berthold Kuhn, Frédéric Krumbein Gliederung Einleitung

Mehr

Gemeinsam gegen HIV/AIDS in Entwicklungsländern kämpfen

Gemeinsam gegen HIV/AIDS in Entwicklungsländern kämpfen Gemeinsam gegen HIV/AIDS in Entwicklungsländern kämpfen Beschluss des Bundesvorstandes der Jungen Union Deutschlands vom 16. März 2002 Die HIV Epidemie hat sich im Laufe der letzten Jahre zu einer humanitären

Mehr

Reader : Copyshop Rotplombe Nr. 19

Reader : Copyshop Rotplombe Nr. 19 Reader : Copyshop Rotplombe Nr. 19 Online Texte: Homepage: http://www.unierfurt.de/internationalebeziehungen/ Passwort: EinführungPO Politische Ordnungen Staaten und Soveränität Dr. Andrea Ribeiro Hoffmann

Mehr

THEOLOGIE UND MENSCHENRECHTE

THEOLOGIE UND MENSCHENRECHTE THEOLOGIE UND MENSCHENRECHTE Theologische Berichte XXXI Herausgegeben im Auftrag der Theologischen Hochschule Chur von Michael Durst und der Theologischen Fakultät der Universität Luzern von Hans J. Münk

Mehr

1. Grundlagen der Politikwissenschaft... 11

1. Grundlagen der Politikwissenschaft... 11 5 Inhalt 1. Grundlagen der Politikwissenschaft...................... 11 1.1 Was heißt hier Wissenschaft?............................. 11 1.1.1 Alltagsnähe der Politik............................ 11 1.1.2

Mehr

Die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung

Die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung Sofia Santos Die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ihre Auswirkungen auf die internationale Ordnung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 11 Einleitung 13 I. Die Reform des

Mehr

Norbert Hoerster Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung

Norbert Hoerster Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung Unverkäufliche Leseprobe Norbert Hoerster Was ist eine gerechte Gesellschaft? Eine philosophische Grundlegung 143 Seiten, Paperback ISBN: 978-3-406-65293-6 Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.chbeck.de/12214661

Mehr

Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis. 13 Fragen und Antworten

Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis. 13 Fragen und Antworten Behinderung neu denken! Die Behindertenrechtskonvention und ihre Handhabung in der Praxis 13 Fragen und Antworten Das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

Mehr

Das Zeitalter der Aufklärung

Das Zeitalter der Aufklärung Das Zeitalter der Aufklärung Im Zeitalter der Aufklärung formulierten zahlreiche Philosophen Ideen, die den Menschen in einem Staat gewissen fundamentale Rechte zugestanden und dies nicht aufgrund ihrer

Mehr

FREIHEIT FÜR WEN UND FÜR WAS? Oder: Erste Thesen zum Freihandelsabkommen zwischen EU und USA... 26

FREIHEIT FÜR WEN UND FÜR WAS? Oder: Erste Thesen zum Freihandelsabkommen zwischen EU und USA... 26 INHALT DAS FREIHANDELSABKOMMEN IN SEINER VERWANDLUNG ZUR ENTEIGNUNG..... 7 FREIHEIT FÜR WEN UND FÜR WAS? Oder: Erste Thesen zum Freihandelsabkommen zwischen EU und USA.............................. 26

Mehr

Meine Damen und Herren!

Meine Damen und Herren! 1 Rede von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer anlässlich der Eröffnung der Ausstellung "60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" in Graz (Messehalle) am 09. Dezember 2008 Meine Damen und Herren!

Mehr

WILHELM HOFMANN NICOLAI DOSF I DTF.TF.R WOLF. Politikwissenschaft. basics. UVK Verlagsgesellschaft

WILHELM HOFMANN NICOLAI DOSF I DTF.TF.R WOLF. Politikwissenschaft. basics. UVK Verlagsgesellschaft WILHELM HOFMANN NICOLAI DOSF I DTF.TF.R WOLF Politikwissenschaft basics UVK Verlagsgesellschaft Inhalt 1. Grundlagen der Politikwissenschaft 11 1.1 Was heißt hier Wissenschaft? 11 1.1.1 Alltagsnähe der

Mehr

Das Staatsverständnis von Nordkorea - Zwischen Selbstdarstellung und Realität

Das Staatsverständnis von Nordkorea - Zwischen Selbstdarstellung und Realität Politik Kai Peschel Das Staatsverständnis von Nordkorea - Zwischen Selbstdarstellung und Realität Vordiplomarbeit Freie Universität Berlin Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften PS 15222 Aktuelle

Mehr

Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5

Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5 Einleitung 1 Erster Teil: Die Ausgestaltung der palästinensischen Selbstregierung im Westjordanland und im Gaza- Streifen 5 1. Kapitel: Die Osloer Verträge 5 1. Die Entstehung und Entwicklung der Osloer

Mehr

Politik. Dennis Steffan. Die Watergate-Affäre. Ein amerikanischer Alptraum. Studienarbeit

Politik. Dennis Steffan. Die Watergate-Affäre. Ein amerikanischer Alptraum. Studienarbeit Politik Dennis Steffan Die Watergate-Affäre Ein amerikanischer Alptraum Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Das politischen System der USA... 3 2.1 Parlamentarisches und präsidentielles

Mehr

Kernlehrplan Philosophie - Einführungsphase

Kernlehrplan Philosophie - Einführungsphase Kernlehrplan Philosophie - Einführungsphase Einführungsphase Unterrichtsvorhaben I: Thema: Was heißt es zu philosophieren? Welterklärungen in Mythos, Wissenschaft und Philosophie unterscheiden philosophische

Mehr

EINFÜHRUNG IN DIE INTERNATIONALE POLITIK Mag. Vedran Dzihic. Sommersemester 2007

EINFÜHRUNG IN DIE INTERNATIONALE POLITIK Mag. Vedran Dzihic. Sommersemester 2007 EINFÜHRUNG IN DIE INTERNATIONALE POLITIK Mag. Vedran Dzihic Sommersemester 2007 Politikwissenschaft Politische Theorien und Ideengeschichte Österreichische Politik und EU Politische Systeme im Vergleich

Mehr

Schweizer Aussenpolitik

Schweizer Aussenpolitik Anleitung LP Ziel: Die Schüler lernen, wie und wo sich der Schweizer Staat stark macht für die Einhaltung der Menschenrechte im Ausland. Arbeitsauftrag: Die Schüler lesen in Gruppen die Arbeitsblätter

Mehr

Schulinternes Curriculum Philosophie Gymnasium Schloss Holte-Stukenbrock

Schulinternes Curriculum Philosophie Gymnasium Schloss Holte-Stukenbrock Schulinternes Curriculum Philosophie Gymnasium Schloss Holte-Stukenbrock EF Unterrichtsvorhaben Unterrichtsvorhaben I: Thema: Was heißt es zu philosophieren? Welterklärungen in Mythos, Wissenschaft und

Mehr

Internationalisierung und Privatisierung von Krieg und Frieden

Internationalisierung und Privatisierung von Krieg und Frieden A 2006/ 4000 Prof. Herbert Wulf Internationalisierung und Privatisierung von Krieg und Frieden Nomos Inhalt Danksagung 9 Vorwort 11 Einleitung Neue Kriege und die Gefahr für das staatliche Gewaltmonopol

Mehr

Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien

Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien Sozialwissenschaftliche Konflikttheorien Einführung in die Friedens- und Konfliktforschung Wintersemester 2006/07 Kernbereich der Friedens- und Konfliktforschung K o n f l i k t a n a l y s e & K o n f

Mehr

Unterrichtsvorhaben I

Unterrichtsvorhaben I Lehrplan Philosophie für die Einführungsphase (Jgst. 10) Übersichtsraster der verbindlichen Unterrichtsvorhaben Thema: Was ist Philosophie? Unterrichtsvorhaben I arbeiten aus Phänomenen der Lebenswelt

Mehr

Zur Bedeutung von Gewalt und Gewaltlosigkeit beim Widerstand. Die politischen Umbruchprozesse in der MENA-Region sind der

Zur Bedeutung von Gewalt und Gewaltlosigkeit beim Widerstand. Die politischen Umbruchprozesse in der MENA-Region sind der Zur Bedeutung von Gewalt und Gewaltlosigkeit beim Widerstand gegen herrschende Regime 1 Christoph Weller 2 Die politischen Umbruchprozesse in der MENA-Region sind der empirische Hintergrund, vor dem der

Mehr

Analyseebenen Kausalmodel 2nd image Eigenschaften des Staates

Analyseebenen Kausalmodel 2nd image Eigenschaften des Staates Analyseebenen Kausalmodel Unabhängige Variablen Abhängige Variable 3 rd image Kriege 2 nd image 1 st image Eigenschaften des Staates: politisches System wirtschaftliches System Stabilität Agenda Der demokratische

Mehr

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen an Unterstützung für Menschen mit Behinderungen

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen an Unterstützung für Menschen mit Behinderungen Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Herausforderungen an Unterstützung für Menschen mit Behinderungen --------------------------------------------------------------------------

Mehr

Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria

Rechtsstaatlichkeit und faires Verfahren. Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria Rechtsstaatlichkeit ist mehr als nur der formale Gebrauch von Rechtsinstrumenten; Rechtsstaatlichkeit ist auch ein Garant für Gerechtigkeit und für den Schutz

Mehr

Humanitäre Intervention

Humanitäre Intervention Matthias Pape Humanitäre Intervention Zur Bedeutung der Menschenrechte in den Vereinten Nationen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 11 Einleitung 13 A. Humanitäre Intervention in der

Mehr

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache

Mehr

Internationale Politik und Internationale Beziehungen: Einführung

Internationale Politik und Internationale Beziehungen: Einführung Anne Faber Internationale Politik und Internationale Beziehungen: Einführung Die Bundesrepublik Deutschland als außenpolitischer Akteur 06.02.2012 Organisation Begrüßung TN-Liste Fragen? Veranstaltungsplan

Mehr

Der Neorealismus von K.Waltz zur Erklärung der Geschehnisse des Kalten Krieges

Der Neorealismus von K.Waltz zur Erklärung der Geschehnisse des Kalten Krieges Politik Manuel Stein Der Neorealismus von K.Waltz zur Erklärung der Geschehnisse des Kalten Krieges Studienarbeit Inhalt 1. Einleitung 1 2. Der Neorealismus nach Kenneth Waltz 2 3. Der Kalte Krieg 4 3.1

Mehr

reinhard marx Kirche überlebt

reinhard marx Kirche überlebt reinhard marx Kirche überlebt reinhard marx Kirche überlebt Kösel Verlagsgruppe Random House fsc N001967 Das für dieses Buch verwendete fsc -zertifizierte Papier Munken Premium Cream liefert Arctic Paper

Mehr

Heinz Eduard Tödt Menschenrechte - Grundrechte

Heinz Eduard Tödt Menschenrechte - Grundrechte Heinz Eduard Tödt Menschenrechte - Grundrechte TÃ dt, Heinz Eduard Menschenrechte, Grundrechte 1982 digitalisiert durch: IDS Luzern Menschenrechte - Grundrechte 7. Menschen- und Grundrechte im Rechtsbewußtsein

Mehr

ÜV Internationale Beziehungen,

ÜV Internationale Beziehungen, ÜV Internationale Beziehungen, 22.10.02 Was ist internationale Politik? Gegenstandsbereich Grenzüberschreitende (Inter-)aktionen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure (z.b. Außenpolitik) Handlungszusammenhänge

Mehr

Übungsbeispiele für die kompetenzorientierte mündliche Reifeprüfung auf Grundlage der Schulbuchreihe Durchblick*

Übungsbeispiele für die kompetenzorientierte mündliche Reifeprüfung auf Grundlage der Schulbuchreihe Durchblick* 8. Klasse Geographie Übungsbeispiele für die kompetenzorientierte mündliche Reifeprüfung auf Grundlage der Schulbuchreihe Durchblick* Themenbereich: Globalisierung Chancen und Gefahren Thema: Der Prozess

Mehr

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. [Deutschlandvertrag] Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die

Mehr

RICHTLINIE ZU DEN MENSCHENRECHTEN

RICHTLINIE ZU DEN MENSCHENRECHTEN RICHTLINIE ZU DEN MENSCHENRECHTEN Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Mehr

Ist Ethik wichtiger als Religion? Di, , Schlatterhaus, Gespräch mit den Humanisten Tübingen Michael Seibt

Ist Ethik wichtiger als Religion? Di, , Schlatterhaus, Gespräch mit den Humanisten Tübingen Michael Seibt Ist Ethik wichtiger als Religion? Di, 22.03.2016, Schlatterhaus, Gespräch mit den Humanisten Tübingen Michael Seibt 1. Frage: Was ist Religion und warum ist sie wichtig? Was ist Ethik und warum ist sie

Mehr

Die Europäische Union

Die Europäische Union Die Europäische Union Die Mitgliedsländer der Europäischen Union Im Jahr 1957 schlossen sich die sechs Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und das Königreich der Niederlande unter

Mehr

EBERHARD EICHENHOFER

EBERHARD EICHENHOFER www.jena.de EBERHARD EICHENHOFER Würde des Menschen Nichts mehr davon, ich bitt euch. Zu essen gebt ihm, zu wohnen; Habt ihr die Blöße bedeckt, Gibt sich die Würde von selbst. Friedrich Schiller (Jena

Mehr

Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei LEONI

Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei LEONI Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei LEONI Präambel LEONI dokumentiert mit dieser Erklärung die grundlegenden sozialen Rechte und Prinzipien. Sie sind Grundlage des Selbstverständnisses

Mehr

Politische Philosophie

Politische Philosophie MICHAEL BECKER/JOHANNES SCHMIDT/REINHARD ZINTL Politische Philosophie 3., aktualisierte Auflage FERDINAND SCHÖNINGH Vorwort der Herausgeber 11 Vorwort 13 I. Einleitung (Michael Becker) 17 II. Gesellschaftsvertrag

Mehr

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ENTWURF R CHARTA R GRUNDRECHTE R EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 22. Juni 2000 CHARTE 4379/00 CONTRIB 239 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Betr.: Entwurf der Charta der Grundrechte

Mehr

Rede von Bundeskanzler Gerhard Schröder anlässlich der Verleihung des Heinrich-

Rede von Bundeskanzler Gerhard Schröder anlässlich der Verleihung des Heinrich- Rede von Bundeskanzler Gerhard Schröder anlässlich der Verleihung des Heinrich- Albertz-Friedenspreises durch die Arbeiterwohlfahrt am 2. August 2005 in Berlin Lieber Klaus, verehrter Herr Vorsitzender,

Mehr

Kindersoldaten und bewaffneter Konflikt

Kindersoldaten und bewaffneter Konflikt Sabine von Schorlemer Kindersoldaten und bewaffneter Konflikt Nukleus eines umfassenden Schutzregimes der Vereinten Nationen PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhalt Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Rasmus Beckmann, M.A. Universität zu Köln. Liberalismus. Lehrstuhl für Internationale Politik und Außenpolitik Prof. Dr.

Rasmus Beckmann, M.A. Universität zu Köln. Liberalismus. Lehrstuhl für Internationale Politik und Außenpolitik Prof. Dr. Rasmus Beckmann, M.A. Liberalismus Lehrstuhl für Internationale Politik und Außenpolitik Prof. Dr. Thomas Jäger Leitfragen 1. Nennen Sie drei theoretische Perspektiven zur Analyse der internationalen Beziehungen?

Mehr

Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Überwachungsmechanismus D as Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt

Mehr

Der metaethische Relativismus

Der metaethische Relativismus Geisteswissenschaft Julia Pech Der metaethische Relativismus Was spricht für/gegen eine relativistische Position in der Moral? Essay Julia Pech 8.5.2011 Universität Stuttgart Proseminar: Einführung in

Mehr

Die einzige Weltmacht. Click here if your download doesn"t start automatically

Die einzige Weltmacht. Click here if your download doesnt start automatically Die einzige Weltmacht Click here if your download doesn"t start automatically Die einzige Weltmacht Zbigniew Brzezinski Die einzige Weltmacht Zbigniew Brzezinski "Ein Buch, das man lesen und ernst nehmen

Mehr

Hamburg dialawgue/ Verein Rechtsstandort Hamburg e.v. Hamburger Landesvertretung Berlin 23. September 2014, 18:30 Uhr

Hamburg dialawgue/ Verein Rechtsstandort Hamburg e.v. Hamburger Landesvertretung Berlin 23. September 2014, 18:30 Uhr Seite 1 von 8 Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wissenschaft und Forschung Zweite Bürgermeisterin Hamburg dialawgue/ Verein Rechtsstandort Hamburg e.v. Hamburger Landesvertretung Berlin 23. September

Mehr