Steuerklasse. Muster. Bezügebestandteile Kennz./Berechnungsgr. Betrag (in EUR) Bezüge: E13/2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "18.06.2015. Steuerklasse. Muster. Bezügebestandteile Kennz./Berechnungsgr. Betrag (in EUR) Bezüge: E13/2"

Transkript

1 Bezügemitteilung 06/2015 Gilt auch zur Vorlage bei Behörden Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen Lfd.Nr gültig ab 06/2015 Seite 1/2 Auskunft zur Bezügemitteilung Tel.: (0211) Auskunft zum Kindergeld Tel.: (0211) Bitte geben Sie bei s an das LBV in der Betreffzeile unbedingt die Personalnummer an. Postanschrift: LBV Düsseldorf D Persönlich Aktenzeichen - Bitte bei allen Zuschriften angeben! Steuermerkmale und Vorsorgeaufwendungen Steuerklasse Kinderfreibetrag I 0,0 Faktor KV-Beitrag 0,000 0,00 anteilige Bezüge Religion EV Dienststelle Steuerfrei-(F)/Hinzurechnungsbetrag(H) monatlich jährlich Mitversteuerungsbetrag monatlich weiterer Bezug Versorgungsbezug 19,92 39,83 Steuer-ID: ZVK-Nummer: # # Bezügebestandteile Kennz./Berechnungsgr. Betrag (in EUR) Bezüge: E13/2 Entgelt LSGZ* 19,9150/ 39, , ,16 Zhlg.Vorjahre erm. best. EL GZ* 949,55 Brutto: Gesamtbrutto 2.857,71 Gesetzliche Abzüge: Steuerbrutto, lfd ,16 Steuerbrutto, EZ 1.064,75 KV/PV-Brutto, lfd ,16 RV-Brutto, lfd ,16 AV-Brutto, lfd ,16 ZV-Brutto 2.857,71 Lohnsteuer 493,33- davon Lst einmal. Bezüge 31,00- Solidaritätszuschlag 27,12- davon SolZ einmal. Bezüge 1,70- Kirchensteuer 44,39- davon KiSt einmal. Bezüge 2,79- Krankenversicherung, lfd. 156,47- Rentenversicherung 178,41- Arbeitslosenversicherung 28,62- Pflegeversicherung 27,19- KV: AN-Anteil (vorhist.) 56,79- KV: AN-Anteil (vorhist.) 4,77- KV: AN-Anteil (vorhist.) 16,16- AV: AN-Anteil (vorhist.) 10,38- Muster *Kennzeichen: (E)inmalzahlung, (L)ohnsteuer-, (S)V-pflichtig, (G)esamtbrutto, (Z)V-pflichtig Bescheinigung nach 108 Absatz 3 Satz 1 Gewerbeordnung Aufgelauf. Jahreswerte (Lohnkonto) gesamter steuerpflichtiger Bezug ,23 - davon Lohnsteuer 1.540,98 - davon Solidaritätszuschlag 84,73 - davon Kirchensteuer 138,64 sonst. Bezug für mehrjährige Tätigkeit 949,55 - davon Lohnsteuer 249,00 - davon Solidaritätszuschlag 13,69 - davon Kirchensteuer 22,41 AN - Beiträge zur Sozialvers ,06 AG-Anteil zur Krankenversicherung 830,06 AG-Anteil zur Rentenversicherung 1.063,12 AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 170,54 AG-Anteil zur Pflegeversicherung 133,60 AN - Anteil Zusatzversorgung AG-Beitrag freiw. Zus. Vers. Davon steuerbeg. Vers.bezüge Vers.bezüge über 12 Kal.-monate Versicherungspflicht Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversich. Pflegeversicherung (Beitragsgruppe) Beitragssatz (AN) akt. Monat 8,20 % 9,35 % 1,50 % 1,425 % Beitr.-Bem-Grenze lfd. Monat SV - pfl. Entg. v. lfd. Bezug 1.908, , , ,16 Kum. AN.-Beiträge SV 932, ,12 170,54 162,02 Aufgel. svpfl. Brutto lfd. Kalj , , , ,48 svpfl. Entg. einm.gez. Bezug Krankenkasse: BarmerGEK ehem. Barmer EK SV/Steuertage: 30,00 /30,00 Eintrittsdatum: RV-Nummer: Geburtsdatum: Austrittsdatum: Fortsetzung Lohnkonto Z. MuschG / KUG / Aufstock. AtG Fahrkostenzuschuss Entgelt Zusatzversorgung ZV-Hinzurechnungsbetrag lfd. Monat lfd. Monat lfd. Jahr steuerpflichtig sozialvers.pfl , ,03 Sachbezüge / sonst. Leist. lfd. Monat steuerpfl. Bezug davon steuerpfl. steuerpflichtig sozialvers.pfl. Zeitzuschläge Maschinelle Mitteilung, ohne Unterschrift gültig. Auf unserer Internet-Seite finden Sie aktuelle Informationen, Antragsformulare und Merkblätter. Rückruf der Bezüge bis zum letzten Geschäftstag vor dem Zahltag vorbehalten.

2 Bezügemitteilung Gilt auch zur Vorlage bei Behörden Lfd.Nr gültig ab 06/2015 Seite 2/2 Bezügebestandteile Kennz./Berechnungsgr. Betrag (in EUR) AV: AN-Anteil (vorhist.) 2,95- AV: AN-Anteil (vorhist.) 0,84- PV: AN-Anteil (vorhist.) 0,75- PV: AN-Anteil (vorhist.) 8,48- PV: AN-Anteil (vorhist.) 2,42- Netto: Gesetzliches Netto 1.798,64 sonstige Be- und Abzüge: Nachverrechnung aus Vorm. 102,58 Gesamtbetrag: Überweisung 1.901,22 Zahlungen: Bank IBAN: DE ,22 Bank IBAN: DE ,31 Mitteilungen: Hinweis zum Familienzuschlag: Kein Familienzuschlag Unter finden Sie Erläuterungen zur Bezügemitteilung. Hausanschrift: Johannstr. 35, Düsseldorf Öffnungszeiten für Besucher: Mo. - Fr. 08:00-12:00 Uhr Di. u. Do. 13:00-15:00 Uhr Telefonische Servicezeit: Mo. - Fr. 07:00-16:00 Uhr Die nachfolgende Rückrechnungsdarstellung zeigt pro Zeile die jeweilige Differenz zur letzten Abrechnung Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat : 11/2012 Bezüge: U Z15 Unterhaltsbeihilfe LSG* ,23 57,60 Brutto: Gesamtbrutto 57,60 Gesetzliche Abzüge: KV/PV-Brutto, lfd. 57,60 RV-Brutto, lfd. 57,60 AV-Brutto, lfd. 57,60 Krankenversicherung, lfd. 4,73- Arbeitslosenversicherung 0,87- Pflegeversicherung 0,71- Netto: Gesetzliches Netto 51,29 Muster Rückrechnungs-Periode für Abrechnungsmonat : 10/2012 Bezüge: U Z15 Unterhaltsbeihilfe LSG* ,60 Brutto: Gesamtbrutto 57,60 Gesetzliche Abzüge: KV/PV-Brutto, lfd. 57,60 RV-Brutto, lfd. 57,60 AV-Brutto, lfd. 57,60 Krankenversicherung, lfd. 4,73- Arbeitslosenversicherung 0,87- Pflegeversicherung 0,71- Netto: Gesetzliches Netto 51,29 Maschinelle Mitteilung, ohne Unterschrift gültig. Auf unserer Internet-Seite finden Sie aktuelle Informationen, Antragsformulare und Merkblätter. Rückruf der Bezüge bis zum letzten Geschäftstag vor dem Zahltag vorbehalten.

3 Das OVG Münster hat mit Urteil vom Neuberechnung der Unterhaltsbeihilfe vorzunehmen ist. entschieden, dass eine Diejenigen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten demnach Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 85 v.h. des höchsten Anwärtergrundbetrages nach dem Bundesbesoldungsgesetz - selbstverständlich unter Anrechnung der nach den nordrhein-westfälischen Vorschriften bereits gezahlten und unter Berücksichtigung der ggf. individuellen Verhältnisse möglicherweise gekürzten Unterhaltsbeihilfen. Die dreijährige Verjährungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Nachzahlung aus der Neuberechnung der Unterhaltsbeihilfen wird als mehrjähriger Bezug (ermäßigt) versteuert. Hinweis: Der Erläuterungstext trifft ebenfalls für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu, die nach ihrem Referendariat aus dem Landesdienst ausgeschieden sind. Die beiden Fallkonstellationen unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei Ausgeschiedenen kein laufendes Entgelt angedruckt wird, sondern nur die Nachzahlung der Rechtsreferendar-Vergütung. Seite 1 von 6

4 Gesetzliche Abzüge Lohnsteuer. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer Abbildung Lohnkonto (Auszug) Zhlg. Vorjahre erm. best. (= Zahlung Vorjahre ermäßigt besteuert) Bei dem Betrag von 949,55 handelt es sich um die Gesamtsumme der Bruttobeträge aus der Nachzahlung der monatlichen Unterschiedsbeträge der Rechtsreferendar- Vergütungen für die Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (sprich: bis ). Im vorliegenden Beispiel umfasst die Nachzahlung den Zeitraum vom 1. Okt bis 30. Sept Seite 2 von 6

5 Steuerbrutto, lfd. - Das Steuerbrutto ist der steuerpflichtige Teil der Bruttobezüge und stellt grundsätzlich die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages dar. Das Steuerbrutto entspricht im vorliegenden Beispiel dem Tabellenentgelt (1.908,16 ) und kann - je nach individueller Fallgestaltung auch Zulagen, vermögenswirksame Leistungen und/oder sonstige Entgeltbestandteile in der jeweils zustehenden Höhe enthalten. Steuerbrutto, EZ Das Steuerbrutto EZ (Einmalzahlung, hier: 1064,75 ) umfasst die gesamte Nachzahlung der Unterhaltsbeihilfe. Nähere Informationen zu den monatlichen Unterschiedsbeträgen finden Sie hier. Die im vorliegenden Beispiel ausgewiesene Lohnsteuer setzt sich wie folgt zusammen: 493,33 gesamte Lohnsteuer für den Monat Juli ,00 Lohnsteuer für die Nachzahlung der Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (Vorhistorik, sprich: bis ) 31,00 Lohnsteuer für die Nachzahlung der Monate seit Einführung des neuen Abrechnungssystems (ab ) 213,33 Lohnsteuer für die mtl. Laufenden Bezüge (Hinweis: die verbleibende Differenz ist in der Bezügemitteilung nicht gesondert ausgewiesen. Der im vorliegenden Beispiel ausgewiesene Solidaritätszuschlag (SolZ) setzt sich wie folgt zusammen: 27,12 gesamter SolZ für den Monat Juli ,69 SolZ für die Nachzahlung der Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (Vorhistorik, sprich: bis ) 1,70 SolZ für die Nachzahlung der Monate seit Einführung des neuen Abrechnungssystems (ab ) 11,73 SolZ für die mtl. Laufenden Bezüge (Hinweis: die verbleibende Differenz ist in der Bezügemitteilung nicht gesondert ausgewiesen. Seite 3 von 6

6 Die im vorliegenden Beispiel ausgewiesene Kirchensteuer setzt sich wie folgt zusammen: 44,39 gesamte Kirchensteuer für den Monat Juli ,41 Kirchensteuer für die Nachzahlung der Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (Vorhistorik, sprich: bis ) 2,79 Kirchensteuer für die Nachzahlung der Monate seit Einführung des neuen Abrechnungssystems (ab ) 19,19 Kirchensteuer für die mtl. Laufenden Bezüge (Hinweis: die verbleibende Differenz ist in der Bezügemitteilung nicht gesondert ausgewiesen. Individuell zu berücksichtigende Kinderfreibeträge wirken sich bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages mindernd aus. KV: AN-Anteil (vorhist.) Arbeitnehmeranteil zum Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Nachzahlung der Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (sprich: bis ). AV: AN-Anteil (vorhist.) Arbeitnehmeranteil zum Beitrag zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für die Nachzahlung der Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (sprich: bis ). PV: AN-Anteil (vorhist.) Arbeitnehmeranteil zum Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für die Nachzahlung der Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (sprich: bis ). Hinweis: Die Beitragsanteile sind nach Kalenderjahren getrennt angegeben. Seite 4 von 6

7 Das bedeutet im vorliegenden Beispiel: Arbeitnehmeranteil zur Beitrag Zeitraum Krankenversicherung 4,77 56,79 16,16 Arbeitslosenversicherung 0,84 10,38 2,95 Pflegeversicherung 0,75 8,48 2,42 für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis für die Zeit vom bis Der Beitragsberechnung liegen die Beitragssätze des jeweiligen Versicherungszweiges zugrunde, die in dem Zeitraum, für den die Nachzahlzahlung berechnet wurde, maßgeblich waren. Da während der Zeit des Referendariats keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversorgung bestanden hat, sind diesbezüglich keine Arbeitnehmeranteile nach zu entrichten. Sonstige Be- und Abzüge Unter der Bezeichnung Nachverrechnung aus Vorm. (102,58 ) ist der Gesamtbetrag aller sich aus der Nachzahlung ergebenden Nettobeträge (vor Steuerabzug) für die Monate seit Einführung des neuen Abrechnungssystems (also ab ) aufgeführt. Hinweis: Die übrigen unter dieser Überschrift aufgeführten Beträge (z.b. VB-Überweisung oder Kindergeld) stehen in keiner Verbindung zur Nachzahlung. Hierbei handelt es sich um monatlich wiederkehrende Bezügebestandteile. Lohnkonto Bei dem Betrag von 949,55 unter der Bezeichnung sonstiger Bezug für mehrjährige Tätigkeit handelt es sich um die Gesamtsumme der Bruttobeträge aus der Nachzahlung der monatlichen Unterschiedsbeträge der Rechtsreferendar- Vergütungen für die Monate vor Einführung des neuen Abrechnungssystems (Vorhistorik, sprich: bis ). Seite 5 von 6

8 Die hierauf entfallenden steuerlichen Abzugsbeträge in Höhe von Lohnsteuer 249,00, Solidaritätszuschlag 13,69 und Kirchensteuer 22,41 ( siehe Lohnkonto) sind in der Gesamtsumme der Gesetzlichen Abzüge enthalten. Die nachzuentrichtenden Arbeitnehmeranteile sind im Einzelnen ebenfalls unter den Gesetzliche Abzügen auf der Bezügemitteilung aufgeführt (siehe Erläuterungen zu KV: AN-Anteil (vorhist.), AV: AN-Anteil (vorhist.) und PV: AN-Anteil (vorhist.) auf Seite 4 und 5). Rückrechnungs-Periode Hinweis: Unter der Rubrik Rückrechnungs-Periode werden die Differenzen/Abweichungen zu bereits abgerechneten Monatsbezügen dargestellt. Bei dem Betrag von 102,58 unter der Bezeichnung Nachverrechnung aus Vormonaten handelt es sich um die Gesamtsumme der Nettobeträge aus der Nachzahlung der monatlichen Unterschiedsbeträge der Rechtsreferendar- Vergütungen für die Monate seit Einführung des neuen Abrechnungssystems (also ab ). Die Rückrechnungs-Periode weist jeden Monat aus, für den eine Rückrechnung (sprich hier: Nachzahlung) erfolgt. Hier werden die Nachzahlungen für die Monate seit Einführung des neuen Abrechnungssystems (also ab ) monatsweise für den gesamten rückwirkenden Zeitraum aufgeführt. Gleichzeitig werden die auf den jeweiligen Monatsbetrag entfallenden gesetzlichen Abzüge und der sich daraus ergebende Nettobetrag dargestellt. Die einzubehaltende Lohnsteuer für den jeweiligen Monatsbetrag wird aufsummiert auf der ersten Seite der Bezügemitteilung angedruckt ( davon Lst einmal. Bezüge ). Im vorliegenden Beispiel errechnet sich der Betrag in Höhe von 102,58, ( Nachverrechnung aus Vorm. ) wie folgt: Brutto-/Nettobetrag aus der Nachzahlung (seit Einführung des neuen Abrechnungssystems ab ): Monat brutto netto Okt 12 57,60 51,29 Nov 12 57,60 51,29 Gesamtbrutto 115,20 Gesamtnetto 102,58 Der Steuerabzug erfolgt separat. Seite 6 von 6

Bezügemitteilung 12/2014

Bezügemitteilung 12/2014 ;LPH;1;0;Z_EGN_VERS;ZZZ_EG_NACHWEIS;07060720;02352179;R4270080 500;12.2014;;001;B;DE;42859;;;;;;00004000;DE42859;;R4270080500 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Bezügemitteilung 12/2014

Bezügemitteilung 12/2014 ;LPH;1;0;Z_EGN_VERS;ZZZ_EG_NACHWEIS;07210861;00014989;T3990015 005;12.2014;;001;B;DE;40625;;;;;;0000F012;DE40625;15;T39900150 05 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Bezügemitteilung 11/2014

Bezügemitteilung 11/2014 ;LPH;1;0;Z_EGN_ANGE;ZZZ_EG_NACHWEIS;05117000;06116466;P65250806 6;11.2014;;001;B;DE;58638;;;;;;00002000;DE58638;;P65250806 6 Bezügemitteilung 11/2014 03.11.2014 Seite 1/6 Lfd.Nr. 0012 gültig ab 11/2014

Mehr

Bezügemitteilung 12/2014

Bezügemitteilung 12/2014 ;LPH;1;0;Z_EGN_BEAM;ZZZ_EG_NACHWEIS;07709558;02934622;B061029 4;12.2014;;001;B;DE;44534;;;;;;00002000;DE44534;;B061029 4 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Bezügemitteilung 12/2014

Bezügemitteilung 12/2014 ;LPH;1;0;Z_EGN_BEAM;ZZZ_EG_NACHWEIS;07302459;02446523;C410420 3;12.2014;;001;B;DE;45481;;;;;;00004000;DE45481;;C410420 3 Bezügemitteilung 12/2014 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

Mehr

Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung):

Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung): Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab 01.07.2013 geltenden Entgeltbescheinigungsverordnung): 1. Kennzeichnung als Bescheinigung nach 108 Gewerbeordnung. 1 2. Anschrift Hier sehen

Mehr

Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung

Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung Aktuelle Gehaltsmitteilung Bezügemitteilung Nr._/ laufende Nummer des Jahres (z.b. Nr. 01/2011) Monat Zeitraum / Bezugsmonat der vorliegenden Gehaltsmitteilung Mein

Mehr

Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung

Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung Erklärungen auf der Gehaltsmitteilung Bezügemitteilung Nr._/ laufende Nummer des Jahres (z.b. Nr. 01/2011) Monat Zeitraum / Bezugsmonat der vorliegenden Gehaltsmitteilung Mein Aktenzeichen ZBV-Personalnummer,

Mehr

Neues Formular der Lohnabrechnung ab Juli 2008

Neues Formular der Lohnabrechnung ab Juli 2008 Neues Formular der Lohnabrechnung ab Juli 2008 Mit der Entgeltbescheinigungsverordnung werden im Rahmen der Umsetzung der Verordnungsermächtigung des 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung erstmalig die

Mehr

Mein Aktenzeichen Ansprechpartner(in)/E-Mail Telefon/Fax 0 0261 4933- Bitte immer angeben! 0261 4933-37014. Familienstand. Ehegatte / LP im OeD.

Mein Aktenzeichen Ansprechpartner(in)/E-Mail Telefon/Fax 0 0261 4933- Bitte immer angeben! 0261 4933-37014. Familienstand. Ehegatte / LP im OeD. R01 300 1826 D 00172847 00074862 WICHOWSKM ZPYXXFO_ZBV_IPEMA_NEU A2C2AA4E765E062EE10000000A07614A 0021 0001 2011-10-28 2011-11-01 Entgeltnachweis - 0005 0043 00 ZBV12442 eol Bezügemitteilung Nr. 0 / 2011

Mehr

Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen

Vorlage an den Unterausschuss Personal des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Präsidentin Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 1 2751 Ki/1 01.03.2015 Seite 1 von

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

D 2.22/D 4.23/ D 4.33

D 2.22/D 4.23/ D 4.33 - Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag

Mehr

Mein Aktenzeichen Ansprechpartner(in)/E-Mail Telefon/Fax 0 0261 4933- Bitte immer angeben! 0261 4933-37014. Familienstand. Ehegatte / LP im OeD.

Mein Aktenzeichen Ansprechpartner(in)/E-Mail Telefon/Fax 0 0261 4933- Bitte immer angeben! 0261 4933-37014. Familienstand. Ehegatte / LP im OeD. KP1 100 4203 P 06078560 00161916 WICHOWSKM ZPYXXFO_ZBV_IPEMA_NEU 843CCA4EA3162F2BE10000000A07614A 0021 0001 2011-11-22 2012-01-01 Entgeltnachweis - 0005 0043 00 ZBV12442 eol Bezügemitteilung Nr.1 / 2012

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Korrekturen und ihre Auswirkungen auf Meldungen und Berichte

Korrekturen und ihre Auswirkungen auf Meldungen und Berichte Korrekturen und ihre Auswirkungen auf Meldungen und Berichte Korrekturen von Lohn- und/oder Stammdaten in einem Vormonat können Auswirkungen auf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge haben. Die entstehenden

Mehr

06.06.2014. Steuerklasse. Steuer-ID: 00000000000. Muster. Bezügebestandteile Kennz./Berechnungsgr. Betrag (in EUR) Bezüge (BesGr.

06.06.2014. Steuerklasse. Steuer-ID: 00000000000. Muster. Bezügebestandteile Kennz./Berechnungsgr. Betrag (in EUR) Bezüge (BesGr. ;LQH;0;1;Z_EGN_BEAM;ZZZ_EG_NACHWEIS;07248345;60240669;E064690 2;07.2014;;INT;B;DE;10000;;;;;;00005119;00005119;;E064690 2 Bezügemitteilung 07/2014 Gilt auch zur Vorlage bei Behörden Landesamt für Besoldung

Mehr

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.

Mehr

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto

Mehr

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung Zuschuss zur privaten Krankenversicherung Für die Berechnung des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung werden der allgemeine Beitragssatz und das monatliche sozialversicherungspflichtige Entgelt

Mehr

Vorträge aus Fremdfirmen

Vorträge aus Fremdfirmen Vorträge aus Fremdfirmen Diese Vortragswerte erfassen Sie, wenn ein neuer Mitarbeiter unterjährig in die Firma eintritt und Ihnen den steuerpflichtigen Arbeitslohn aus der Vorbeschäftigung vorlegt. In

Mehr

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen und zu unterscheiden sind Geringverdiener z.b. Auszubildende oder Personen

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

Information zur betrieblichen Altersversorgung

Information zur betrieblichen Altersversorgung Information zur betrieblichen Altersversorgung für Klaus Kellermann erstellt am 02.01.2016 Inhalte Ihrer Information zur betrieblichen Altersversorgung Grundlagen der Berechnung Ihre vorhandene Altersversorgung

Mehr

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil Ost (nur Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil Ost (nur Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% 3,5 bis 6,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Berechnung des Entgelts während der Arbeitsphase vom 1.11.2007-31.12.2007

Berechnung des Entgelts während der Arbeitsphase vom 1.11.2007-31.12.2007 Berechnungsbeispiel zur Anlage 2 zu den Durchführungshinweisen zum TV ATZ Altersteilzeit im Blockmodell, Beginn 1.11.2007, Steuerklasse III, keine Kinder, Pflichtversicherung bei der VBL im Abrechnungsverband

Mehr

Sozialversicherung 2014

Sozialversicherung 2014 Sozialversicherung 2014 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. Meldefrist ab

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren

Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

Sozialversicherung 2012

Sozialversicherung 2012 Sozialversicherung 2012 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze... 3 III. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer... 4 IV. Sachbezugswerte... 5 V. GKV-Monatsmeldung

Mehr

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern /. Bearbeiter - und Personalnummer. bitte im Schriftverkehr stets angeben Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Postfach 12 25, 17222 Neustrelitz An alle

Mehr

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER

MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER MEHRFACHBESCHÄFTIGTE ARBEITNEHMER Dieser Leitfaden Mehrfachbeschäftigung behandelt die wichtigsten programmtechnischen Besonderheiten in Stotax Gehalt und Lohn für die Anlage, die Abrechnung und das Meldeverfahren

Mehr

Nachberechnung Bezüge

Nachberechnung Bezüge Nachberechnung Bezüge Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1681 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Korrektur aufgrund zu viel oder zu wenig gezahlter Bezüge 2.2. Nachzahlung von Bezügen

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung BBG und Beiträge in der SV Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2011 2010 66.000 5.500 4 66.000 5.500 45.000 57.600 4.800 3.712,50 55.800 4.650 3.750 KV-Pflichtgrenze

Mehr

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten Musterberechnung 1. Eingabe der persönlichen Daten Bitte geben Sie die Anrede und das Geburtsdatum des Beamten ein. Der Name ist für die Beamtenversorgungsberechnung zwar nicht relevant, allerdings wird

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Bezügemitteilung Nr. 0 / 2014

Bezügemitteilung Nr. 0 / 2014 Bezügemitteilung Nr. 0 / 2014 Landesamt für Finanzen 56062 Koblenz Frau Erika Mustermann Musterweg 1 56000 Musterhausen Hoevelstraße 10 56073 Koblenz Telefon (0261) 4933-0 Telefax (0261) 4933-37014 Poststelle@lff.fin-rlp.de

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Die wichtigsten Rahmenbedingungen

Die wichtigsten Rahmenbedingungen 6 Die wichtigsten Rahmenbedingungen Teilzeitjobs und Aushilfsbeschrftigungen werden in nahezu allen Betrieben und Wirtschaftszweigen angeboten. Sie sind aus der betrieblichen Praxis heute kaum mehr wegzudenken.

Mehr

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Mindestlohngesetz (MiLoG) Bürger können sich jetzt auch per Telefon über den ab Anfang 2015 geltenden Mindestlohn informieren. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) startete nach Angaben ihres Ministeriums am Donnerstag eine

Mehr

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen

Mehr

Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen

Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen AXA Lebensversicherung AG Betriebsrente statt Vermögenswirksame Leistungen über die Pensionskasse von AXA AXA Lebensversicherung AG VVU-KIS 1 Die folgenden Folien können als optionale Ergänzung in eine

Mehr

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

So gehts Schritt-für-Schritt-Anleitung

So gehts Schritt-für-Schritt-Anleitung So gehts Schritt-für-Schritt-Anleitung Software WISO Unternehmer Suite, WISO Lohn & Gehalt Thema Entgeltumwandlung (Direktversicherung, VWL) Version/Datum 26.09.2013 I. Einleitung Die Entgeltumwandlung

Mehr

Neuanlage / Änderung Lohnarten

Neuanlage / Änderung Lohnarten Dokumentation der K&K Personalwirtschaftliche Beratung über die Neuanlage / Änderung Lohnarten Beitragsrechtliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Horizontaler Vergleich 2014

Horizontaler Vergleich 2014 Horizontaler Vergleich 2014 Wie familiengerecht ist die Abgaben- und Steuerlast in Deutschland? Wir haben nachgerechnet und zeigen im Horizontalen Vergleich, wie stark Familien mit Abgaben und Steuern

Mehr

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte

Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe. Stand 1. 1. 2010. Marburger. Aushilfskräfte Das Recht der Wirtschaft Ergänzungsdienst Zweites Ergänzungsblatt zu Band 178 der Schriftenreihe Stand 1. 1. 2010 Marburger Aushilfskräfte 11. Auflage Das erste Ergänzungsblatt ist überholt und kann entfernt

Mehr

Eine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

Wegweiser durch die Lohnabrechnung

Wegweiser durch die Lohnabrechnung Wegweiser durch die Lohnabrechnung 1. Adressfeld Diese Feld gibt Auskunft über das Erstellungsdatum, den Abrechnungskreis (100 Hauptwerkstatt, 600 Zimmersmühlenweg), die Personalnummer, die Kostenstelle

Mehr

Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin

Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin Deutsche Post AG Niederlassung Renten Service 13497 Berlin Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Herrn Wilfried Mustermann Zillegasse 0 13403 Berlin 11 / ZM_DRV_2015_angepasst.TXT

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1653 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1.

Mehr

Steuerrechtliche Behandlung der bkv

Steuerrechtliche Behandlung der bkv Steuerrechtliche Behandlung der bkv Wichtige Hinweise zur AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung (bkv) Stand: Januar 2015 Steuerrechtliche Behandlung der AG-finanzierten betrieblichen Krankenversicherung

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40

54.600,00 4.550,00 2.2 Bezugsgröße p.a. mtl. 2.135,00 2.100,00 2.3 Beitragssatz 2,8 % 2,8 % 2.4 Höchstbeitrag mtl. 151,20 127,40 Sozialversicherungsdaten 2009 Nachfolgend finden Sie die ab dem 01.01.2009 geltenden Daten zu den Sozialversicherungszweigen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Rentenversicherung

Mehr

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung

Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Arbeitsblatt Verdienstabrechnung Bitte finden Sie sich in Gruppen zusammen und lesen Sie sich zunächst die Begriffe auf dem Arbeitsblatt Erklärungen zur Verdienstabrechnung durch. Sie sollten sich innerhalb

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können

Mehr

Aufgabe 1. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2012/13. Dr. Michael Holtrup

Aufgabe 1. Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2012/13. Dr. Michael Holtrup Aufgabe 1 Kolloquium zur Klausurnachbesprechung Externes Rechnungswesen (BWL I) Wintersemester 2012/13 Dr. Michael Holtrup Agenda Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbes. 1 Aufgabe 1a 2 Aufgabe

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1

Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Die gängigsten Fallgestaltungen von Arbeitsverhältnissen 1.1 Fragebogen zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses 1. Neben dieser zu prüfenden Beschäftigung wird

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011

- TABELLEN. Teil Ost (ohne Sachsen) Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2011 Teil Ost (ohne Sachsen) Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 9% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge 0 1

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005

1. Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2005 - Dienstleistungszentrum - DZ IV 46 FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 1. Juli 2005 Zusätzlicher Krankenkassen-Beitragssatz 1. Zusätzlicher Beitragssatz in

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

- 1 - H i n w e i s e

- 1 - H i n w e i s e - 1 - Dezernat VII.1.5 Hamburg Millerntorplatz 1 20359 Hamburg Ihr Ansprechpartner Herr Bergel Tel. 040 30 388 1912 Fax 040 30 388 1995 E-Mail guido.bergel@kbs.de www.knappschaft.de H i n w e i s e Stand:

Mehr

Qualifizierter Meldedialog

Qualifizierter Meldedialog Qualifizierter Meldedialog Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1647 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. GKV-Monatsmeldung durch den Arbeitgeber erstellen 2.2. Kassenmeldung der Krankenkasse

Mehr

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt

Hinweise. Kurzarbeitergeld in der Seefahrt K n a p p s c h a f t Stand: 1. Januar 2016 Dezernat VII.1.5 Hamburg Hinweise Kurzarbeitergeld in der Seefahrt Bedingt durch die globale Finanzkrise ist auch in den Seefahrtsbetrieben die Inanspruchnahme

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit

Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit Existenzgründung Der Weg in die Selbstständigkeit AOK - Die Gesundheitskasse Soziale Absicherung in der Krankenund Pflegeversicherung Bad Tölz, 25. März 2011 - Die Gesundheitskasse AGENDA Kranken- und

Mehr

Direktversicherung/Pensionskasse in der Lohn-/Gehaltsabrechnung

Direktversicherung/Pensionskasse in der Lohn-/Gehaltsabrechnung Direktversicherung/Pensionskasse in der Lohn-/Gehaltsabrechnung 1 Allgemeines Die betriebliche Altersversorgung gehört in vielen Unternehmen zunehmend zum Alltag. Viele Arbeitnehmer nutzen ihren Rechtsanspruch

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Informationen für Henkel-Pensionäre

Informationen für Henkel-Pensionäre NACHRECHNEN & NACHHAKEN Unter dieser Überschrift berichtet das Netz in der März-Ausgabe 2012 über mögliche Fehler, die den Krankenkassen bei der Berechnung und Einforderung der Beiträge von Vorruheständlern

Mehr

2 Musterazubi,Gabi 657,61 1 30 657,61 1 30 657,61 4 LFD 2 30 657,61-48,33 5,59-64,12 21,37-1 30 657,61-48,33 5,59-64,12 21,37 -

2 Musterazubi,Gabi 657,61 1 30 657,61 1 30 657,61 4 LFD 2 30 657,61-48,33 5,59-64,12 21,37-1 30 657,61-48,33 5,59-64,12 21,37 - BEITRAGSABRECHNUNG FÜR LFD. KALENDERJAHR 2004 (Lfd. Jahr) BLATT: 1 incl. Korrekturen für lfd. Kalenderjahr Krankenkasse: 24 Betriebs-Nr: 111 111 10 Arbeitgeber: 996 Beitr-Sätze: PV = 1,70 Abrechn.-Zeitraum

Mehr

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,

Mehr

Stufenmodell für Herrn Mustermann

Stufenmodell für Herrn Mustermann Stufenmodell für Herrn Mustermann Ihre Situation auf einen Blick Die gesetzliche Rentenversicherung reicht heute nicht mehr aus, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter aufrechterhalten zu können.

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen der Abrechnungsliste

Hinweise zum Ausfüllen der Abrechnungsliste Hinweise zum Ausfüllen der Abrechnungsliste Entgeltabrechnungszeitraum Steuerklasse Anzugeben ist der jeweils abzurechnende Entgeltabrechnungszeitraum. In der Regel dürfte es sich um einen Monatszeitraum

Mehr

Monatliche Abrechnungswerte erfassen

Monatliche Abrechnungswerte erfassen Monatliche Abrechnungswerte erfassen Bei der Erfassung der monatlichen Abrechnungswerte bietet es sich an, die Lohnarten an Hand der Gliederung der Gesamtübersicht von oben nach unten systematisch zu erfassen.

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Horizontaler Vergleich 2012

Horizontaler Vergleich 2012 Horizontaler Vergleich 2012 Wie familiengerecht ist die Abgaben- und Steuerlast in Deutschland? Wir haben nachgerechnet und zeigen im Horizontalen Vergleich auf, wie Familien mit Abgaben und Steuern belastet

Mehr

Eine Eingabe wird nur bei Auswahl "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" UND "Splittingtabelle" berücksichtigt.

Eine Eingabe wird nur bei Auswahl Arbeitnehmer oder Selbständiger UND Splittingtabelle berücksichtigt. Basisrentenrechner Begriffe: BBG BU EStG HB GGF GAV GKV GRV GPV PZ VA Beitragsbemessungsgrenze Berufsunfähigkeit Einkommenssteuergesetz Höstbetrag Gesellschafter Geschäftsführer gesetzliche Arbeitslosenversicherung

Mehr