Genehmigung von Spenden nach 78 Abs. 4 GemO. Beratung. Beschluss. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis
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- Renate Kappel
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1 Seite 1 von 6 Vorlage Nr. 2 / 2015 Genehmigung von Spenden nach 78 Abs. 4 GemO Az: Er Amt: Kämmereiamt Datum: Beratung Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Beschluss Bau- und Umweltausschuss am Verwaltung- und Finanzausschuss am Gemeinderat am öffentlich nicht öffentlich Bisherige Sitzungen Datum Gremium Beschlussvorschlag 1. Die in der Anlage 1 aufgelisteten Spenden an die Stadt Lauffen a.n. aus dem 2. Halbjahr 2014 werden für die in der Anlage bezeichneten Zwecke angenommen. 2. Die Einwerbung dieser Spenden wird zur Kenntnis genommen und genehmigt. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen, insbesondere die Spendenlisten der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Finanzierung Haushaltsplanansatz: Bisher verbraucht: Kosten der Maßnahme Restmittel: Ausser/ -Überplanmäßig: Ergebnis beschlossen einstimmig mit Gegenstimmen Stimmverhältnis: Enthaltungen: nicht beschlossen Stimmverhältnis: Enthaltungen:
2 Seite 2 von 6 Vorlage Nr. 2 / 2015 Sachverhalt: 1. Im Zusammenhang mit der Verschärfung der Korruptionsbekämpfung wurden in das bundesgesetzlich geregelte Strafgesetzbuch die 331/333 über Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch Amtsträger eingeführt (vergl. Anlage 3). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Amtsträger oder als ein im öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter im Rahmen der Dienstausübung einen Vorteil anbietet, sich versprechen lässt oder annimmt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht der Amtsträger selbst, sondern ein Dritter, also die anstellende Kommune ist. 2. Dieser sehr weit gefasste Straftatbestand hat inzwischen zur Einleitung von Strafverfahren u.a. gegen Bürgermeister geführt, denen die Annahme von Spenden von Firmen, mit denen die Kommunen in Geschäftsbeziehungen oder in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis stehen, vorgehalten wird. Diese Verfahren sind eine Folge der Tatsache, dass eine Strafbarkeit nach den 331/333 StGB auch dann vorliegt, wenn die Annahme von Vorteilen für Dritte, also hier den Dienstherrn, erfolgt. Nach der Gesetzesauslegung muss der Vorteil nicht für eine konkrete Diensthandlung gewährt werden, es reicht aus, wenn sich dieser Vorteil allgemein aus der Dienstausübung geben könnte. 3. Der Bundesgerichtshof hat sich mit den rechtlichen Problemen der Spendeneinwerbung befasst. Für den BGH ist die Transparenz bei der Annahme von Zuwendungen ein besonders wichtiges Indiz für ein sozialadäquates Verhalten von Gebern und Nehmern. Wenn Transparenz und Öffentlichkeit gegeben sind, wird der Anschein der Käuflichkeit von Amtshandlungen wirksam vermieden und damit der vorrangige Schutzzweck der Bestimmungen über Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme durch Amtsträger erfüllt Gemeindeordnung (Grundsätze der Einnahmebeschaffung der Gemeinden) lautet bezüglich der Spendeneinwerbung und annahme in Absatz 4 wie folgt: (4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. In 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist die Allzuständigkeit der Kommune für den örtlichen Bereich geregelt. Damit können Spenden für alle örtlichen Aufgabenbereiche eingeworben und angenommen werden.
3 Seite 3 von 6 Vorlage Nr. 2 / Der Gemeindetag hat für den Bereich Spenden und Sponsoring folgende Verhaltensmaßregeln vorgegeben, an die sich die Gemeinden halten sollen: a) Zuständigkeit Spenden einwerben darf nur der Bürgermeister. Andere Gemeindebedienstete oder ehrenamtlich Tätige dürfen das nur, wenn sie vom Bürgermeister beauftragt sind. Ein Spendenangebot darf nur vom Bürgermeister entgegengenommen werden. Werden anderen Personen Spenden für die Gemeinde angeboten, müssen sie das Angebot an den Bürgermeister weiterleiten. Die Annahme der Spende kann nur der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss erklären. b) Vermittlung von Spenden Spenden für Dritte darf die Gemeinde nur vermitteln, wenn diese sich an der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben im Sinne von 1 Abs. 2 Gemeindeordnung beteiligen. Damit kann es sich um Einrichtungen in privater Trägerschaft, Vereine, Initiativen und ähnliches handeln. Die Vermittlung von Spenden umfasst auch das Einwerben, ferner das Annehmen und Weiterleiten. Die Verfahrensregeln für die Spenden an die Gemeinden gelten auch für die Vermittlung von Spenden an Dritte. c) Anonyme Spenden Die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen des 78 Abs. 4 Gemeindeordnung gelten auch für Spenden, deren Herkunft der Gemeinde nicht bekannt ist. Zurückhaltung ist jedoch geboten, wenn Spender sich zwar zu erkennen geben, jedoch nicht öffentlich genannt werden wollen. In der Regel ist über die Annahme von Spenden in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu beschließen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur unter den Voraussetzungen des 35 Abs. 1 Gemeindeordnung möglich. Eine enge Auslegung ist mit Blick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen zu empfehlen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kommt der Verfahrenstransparenz hohe Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob eine Spende als sozialadäquates Verhalten straffrei bleibt oder als Vorteilsannahme/-gewährung ( 331/333 StGB) anzusehen ist. d) Kleinspenden Die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung des 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung gelten für alle Spenden, unabhängig vom Betrag und Wert. Das Innenministerium hält es für zulässig und sachgerecht, für Geld- oder Sachspenden bis zu einem Betrag oder Wert von 100 ein vereinfachtes Verfahren zu praktizieren. Über die Annahme von Zuwendungen kann der Gemeinderat o- der der beschließende Ausschuss periodisch oder bei Bedarf zusammengefasst pauschal entscheiden. Werden der Gemeinde Spenden zugewendet, sind sie unter Vorbehalt des Gemeinderatsbeschlusses entgegenzunehmen.
4 Seite 4 von 6 Vorlage Nr. 2 / 2015 e) Sponsoring Echtes Sponsoring, bei dem der Geber eine adäquate Gegenleistung erhält, fällt nicht unter die Zuwendungsregelungen des 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Fehlt es an der adäquaten Gegenleistung, gelten die neuen Regeln. f) Spendenbericht Der Spendenbericht, den die Gemeinde ihrer Rechtsaufsichtsbehörde jährlich vorzulegen hat, enthält zu jeder Zuwendung also Spende, Schenkung und ähnliches den Geber und den Zweck der Zuwendung. Auch dieser Bericht dient der von der Rechtssprechung geforderten Transparenz und trägt zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei. 6. Die Stadtverwaltung hält sich an die vom Gemeindetag herausgegebenen Regelungen. 7. Als Anlage 1 liegt dieser Vorlage die Auflistung der Spenden in der nach den Vorgaben maßgebenden Form für den Zeitraum bis bei. Die Annahme dieser Spenden ist förmlich zu entscheiden.
5 Seite 5 von 6 Vorlage Nr. 2 / 2015 Spenden 2. Halbjahr 2014 Spender Empfänger Zweck Datum Geld- bzw. Sachspende Betrag Aktionsbündnis "Gemeinsam Lauffen" Stadt Lauffen a. N. Hort Herzog-Ulrich Geldspende 320,00 CDU-Herrn Axel Jäger Stadt Lauffen a. N. Kunst und Kultur Geldspende 200,00 Bäckerei Clauß Stadt Lauffen a. N. Kinderspielstadt Sachspende 88,50 Hans Peter Eibl Stadt Lauffen a. N. Hölderlin- Werkrealschule Sachspende 159,00 Eiscafe Vanilla Stadt Lauffen a. N. Kinderspielstadt Sachspende 300,00 Eiscafe Vanilla Stadt Lauffen a. N. Kindergarten Städtle Sachspende 28,00 Silvia Eissele Stadt Lauffen a. N. Abenteuerspielplatz Geldspende 300,00 Gewerbeverein Lauffen Stadt Lauffen a. N. Hort Herzog-Ulrich Geldspende 100,00 a. N. Goldschmiede Wiesner Stadt Lauffen a. N. Kinderfest Sachspende 200,00 OHG Holz-Eckert Stadt Lauffen a. N. Kinderspielstadt Sachspende 39,90 Kreissparkasse Heilbronn Stadt Lauffen a. N. Heimatpflege Geldspende 2.000,00 (Stadtjubiläum) Kreissparkasse Heilbronn Stadt Lauffen a. N. Backhaus Geldspende 500,00 Ingrid Kurz Stadt Lauffen a. N. Kinderfest 2014/Jubiläum Geldspende 500,00 Lauffener Weingärtner Stadt Lauffen a. N. Kulturprogramm Geldspende 1.500,00 eg "Bühne Frei" Mayr GmbH Stadt Lauffen a. N. Beach Konzept Lauffen a.n Geldspende 4.000,00 Karl und Gislinde Mönch Stadt Lauffen a. N. Lauffener Kindergärten Geldspende 600,00 Pflanzen Mauk Stadt Lauffen a. N. Kindergarten Städtle Sachspende 48,08 ROWEKO Stadt Lauffen a. N. Kinderspielstadt Geldspende 500,00 Sport-und Wellnesspark Stadt Lauffen a. N. Kinderspielstadt Geldspende 500,00 GmbH Hobbykünstlerausstellung Stadt Lauffen a. N. Kindergarten Geldspende 400,00 Charlottenstraße Sportfreunde Lauffen Stadt Lauffen a. N. Feuerschutz Geldspende 200,00 GbR Schunk GmbH & Co. Stadt Lauffen a. N. Jugendhilfe Geldspende ,00 KG Schunk GmbH & Co. KG Stadt Lauffen a. N. Heimatpflege (Stadtjubiläum) Geldspende 8.000,00 Schülerhilfe Lauffen a.n. Stadt Lauffen a. N. Kindergarten Städtle Sachspende 100,00 Traumland Bärenhöhle Stadt Lauffen a. N. Kindergarten Städtle Sachspende 34,50 Getränke Uhland Stadt Lauffen a. N. Kindergarten Herrenäcker Dorothee Vögele Stadt Lauffen a. N. Herzog-Ulrich Sachspende 28, Geldspende 200,00
6 Seite 6 von 6 Vorlage Nr. 2 / 2015 Dorothee Vögele Stadt Lauffen a. N. Abenteuerspielplatz Geldspende 200,00 Volksbank i. U. eg Stadt Lauffen a. N. Kindergarten Brombeerweg Geldspende 150,00 Volksbank i. U. eg Stadt Lauffen a. N. Hölderlin-Realschule Geldspende 1.500,00 Volksbank i. U. eg Stadt Lauffen a. N. Herzog-Ulrich Geldspende 1.500,00 Volksbank i. U. eg Stadt Lauffen a. N. Hölderlin Geldspende 1.500,00 Volksbank i. U. eg Stadt Lauffen a. N. Hölderlin- Werkrealschule Geldspende 1.500,00 Volksbank i. U. eg Stadt Lauffen a. N. Erich Kästner Förderschule Geldspende 1.500,00 Volksbank i. U. eg Stadt Lauffen a. N. Hölderlin-Gymnasium Geldspende 1.500,00 Winkler Präzisionswerkzeuge Stadt Lauffen a. N. Kinderspielstadt Geldspende 200,00 ZEAG Energie AG Stadt Lauffen a. N. Heimatpflege (Stadtjubiläum) Geldspende 5.000,00 Gesamtsumme: ,98
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