Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Vereinsund Wasserfahrzeughaftpflichtversicherung

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1 Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Vereinsund Wasserfahrzeughaftpflichtversicherung BBE Ausgabe Januar 2015 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeit. I. Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Gesamtvereins einschließlich aller seiner Gliederungen, insbesondere 1. aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversammlungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe); Versicherungsschutz besteht auch für die Höhenrettung, durch Abseilen und Retten aus Höhlen und Schluchten, bevorzugt als Training. Diese Personen müssen eine abgeschlossene Grundausbildung in Höhenrettung vorweisen. 2. aus dem Halten, Besitz und Gebrauch der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen bezeichneten Wasserfahrzeuge bis max. 15 t Tragfähigkeit bzw. Wasserverdrängung, die ausschließlich zu Zwecken und im Interesse der DLRG verwendet werden und deren Standort im Inland ist (siehe aber Teil III); insoweit teilweise abweichend von 1, 2. b) AHB. 2.1 aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von Ruderbooten, Kanus, Tret-boote und Schlauchboote, die ausschließlich zu Zwecken und im Interesse der DLRG verwendet werden und deren Standort im Inland ist. 3. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen im Umfang der Beschreibung des versicherten Risikos zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 3.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der 4 I 5 und 4 I 6 b) AHB keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen / Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss des 4 I 8 AHB berufen. 1

2 Die Ausschlussbestimmungen des 4 I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 3.2 des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung eigener Gerüste, die zum Zwecke der Fenster- und Fassadenreinigung selbst genutzter Gebäude (auch durch beauftragte Firmen) verwendet werden. 3.3 des Versicherungsnehmers aus dem Besitz von Bildungsstätten/Schulungsstätten gemäß der angefügten Liste aus dem Meldestand 02/2011. II. Mitversicherte Risiken 1. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder des Vorstandes der jeweiligen Gliederung und der von ihnen beauftragten Vereinsmitglieder, in dieser Eigenschaft; der bei der Zweckerfüllung des Vereins mithelfenden Personen anlässlich der Tätigkeit für den DLRG (z.b. Eltern oder Schüler bei jugendpflegerischer Arbeit), und zwar auch dann, wenn diese Personen nicht Mitglieder der DLRG sind. Versicherungsschutz für Nichtmitglieder wird nur gewährt, wenn kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Haftpflichtversicherung besteht. sämtlicher übrigen Mitglieder aus der Betätigung im Interesse und für Zwecke des versicherten Vereins bei Vereinsveranstaltungen und -aktivitäten; sämtlicher übrigen Angestellten und Arbeiter für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer verursachen; des Bootsführers, der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Gebrauch mitversicherter Wasserfahrzeuge. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB) VII. handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. In teilweiser Abweichung zu Teil II Ziff. 2 und Teil IV Ziff. 8 gilt die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von der DLRG beauftragten Ärzte für die Tätigkeit bei der DLRG mitversichert. Sofern für diese Tätigkeit jedoch anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht, so geht dieser vor. 2

3 2. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung selbständiger Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gem. Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz u. dgl. Die persönliche Haftpflicht dieser Personen bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine evtl. anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung voran. 3. Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten. 4. Schlüsselrisiko Eingeschlossen ist - in Ergänzung von 1, 3 AHB und abweichend von 4 I 6 a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General- Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Die Ersatzleistung beträgt EUR ,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Nicht versichert ist/sind die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 150,--. 3

4 5. Mietsachschäden an Gebäuden / Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungsund Abwasser 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 6 a) und 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und / oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion (ausgenommen, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche) sowie durch Leitungs- und Abwasser. 2. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; c) von Angehörigen (siehe 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch EUR ,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. 4. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 6. Sonstige Mietsachschäden 1. Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 6 a) und 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienstund Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR ,-- je Versicherungsfall 4

5 2. Mietsachschäden an Wasserfahrzeugen Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 6 a) und 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an gemieteten, geliehenen oder anderweitig überlassenen Wasserfahrzeugen, sofern sich diese anlässlich von Einsätzen oder Einsatzübungen des DLRG ereignen. Die Ersatzleistung beträgt EUR ,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem sonstigen Schaden (Sach- und Vermögensschaden) beträgt EUR 150, Mietsachschäden an Immobilien Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 6 a) und 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden - an gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken u. dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - an benutzten Sportanlagen und dazugehörender Einrichtungen (z.b. Frei- o- der Hallenbäder). - an einer geliehenen Pagode (1x pro Jahr) Versicherungsschutz für derartige Schäden wird nur gewährt, wenn kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Haftpflichtversicherung (z.b. Privathaftpflichtversicherung eines Mitgliedes) besteht. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR ,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 4. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen EUR 150,--. Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, 5

6 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Bei Sportanlagen sind Schäden an vorstehenden Anlagen nur dann nicht versichert, wenn sie der Energieversorgung der Sportanlage dienen. b) Ansprüche von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, von Angehörigen (siehe 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; c) Mietsachschäden an Gebäuden / Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser (siehe jedoch Teil II, Ziffer 4) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. 6. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 7. Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7, 2 AHB in Verbindung mit 4 II 2 AHB auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, sofern der Anspruchserhebende nicht Vorstandsmitglied ist, und zwar wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 2. Sachschäden, sofern diese mehr als EUR 150,- je Versicherungsfall betragen; 8. Haftpflichtansprüche mitversicherter DLRG-Gruppierungen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung des 7, 2 AHB in Verbindung mit 4 II 2 AHB Kollisionsschäden der gem. Teil I Ziff. 2 versicherten Wasserfahrzeuge von mitversicherten unterschiedlichen DLRG-Gruppierungen untereinander, sofern sich diese anlässlich von Einsätzen und Einsatzübungen ereignen. Sofern für derartige Schäden gleichzeitig Versicherungsschutz über eine entsprechende Kaskoversicherung besteht, so geht diese vor. Die Ersatzleistung beträgt EUR ,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem sonstigen Schaden (Sach- und Vermögensschaden) beträgt EUR 150,--. 6

7 9. Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziffer II 2 AHB Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers (z.b. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht worden ist, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 10. Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden übernommen hat. Ausgeschlossen bleiben - Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber Teil I Ziffer 4) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, -individuelle Haftungsvereinbarungen. 11. Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist abweichend von 4 II 6 h) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Gleichfalls besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen, die durch Schieds- und Ehrengerichte entstanden sind. Als Ersatzleistung gilt die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), maximal jedoch EUR ,-- je Versicherungsfall. Diese steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden), zur Verfügung. 12. Schäden an eingebrachten Privatsachen Mitversichert ist abweichend von 4 I 6 a) und b) AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an eingebrachten Privatsachen eines DLRG-Mitgliedes, die zum Zwecke/im Interesse der DLRG zur Verfügung gestellt werden (z.b. bei Übungen oder Veranstaltungen) und dabei beschädigt oder vernichtet werden. Diese Konstellation betrachtet der Versicherer nicht als Miet- oder Leihverhältnis im Sinne von 4 I 6 a) AHB. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Nicht-DLRG-Mitglied Sachen zur Verfügung stellt und diese Sachen beschädigt, vernichtet oder in der Benutzung beeinträchtigt werden. 7

8 13. Tierhalterhaftpflichtversicherung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von Hunden, sofern es dem Vereinszweck dient. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Kampfhunde. Als Kampfhunde gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: 2.1. American Staffordshire Terrier 2.2. Bullterrier 2.3. Pittbull 2.4. Staffordshire Bullterrier 14. Auslandsschäden 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene vereinseigene Grundstücke, Gelände oder Räumlichkeiten. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche a) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer oder von mitversicherten Personen im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. II, 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VII unterliegen (siehe 4 I 3 AHB). b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger landesrechtlicher Bestimmungen. c) der Angestellten und Arbeiter eigener ausländischer Betriebe oder Filialen, 3. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden abweichend von 3 III 4 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 8

9 Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: 5.000,- EUR 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Abweichend von 3 III 1 Abs. 3 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Schiffes in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers. 6. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversicherung keine Anwendung. 15. Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus nicht zulassungsund nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten und geliehenen 1. Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. Für nicht zugelassene Gabelstapler mit mehr als 6 km/h besteht ausschließlich für solche Schäden Versicherungsschutz, wenn und solange die Gabelstapler n i c h t auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes für Schäden aus der Verwendung auf beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen oder dem gelegentlichen Befahren öffentlicher Wege und Plätze ist für nicht zugelassene Gabelstapler Versicherungsschutz über eine Zusatzhaftpflichtversicherung auf Grundlage der AKB abzuschließen; 2. Kraftfahrzeugen (inkl. Gabelstapler) mit nicht mehr als 6 km/h; Mitversichert ist auch der Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen zwischen den Betriebsstätten Im Niedernfeld und Gehrenbreite in Bad Nenndorf 3. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. 4. eigenen Traktoren zum Ein- und Auswassern von Booten. Das Befahren von öffentlichen Wegen und Plätzen ist mitversichert, sofern dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 1, 2 b) und 2, 3 c) AHB. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. 9

10 Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. 16. Schäden an Gerätschaften und Einrichtungen 1. Eingeschlossen ist - abweichend von 4 I 6 a) und b) AHB sowie 4 I 8 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die aus Anlass der gelegentlichen Nutzung von Sachen (z. B. Geräten, Werkzeugen etc.) an diesen Sachen entstehen, welche dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, höchstens aber den Zeitwert. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b) Ansprüche - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; - von Angehörigen (siehe 4 II 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3. Nicht versichert sind diese Haftpflichtansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt (z. B. zur ständigen, wiederkehrenden Durchführung von beauftragten Arbeiten). 4. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) EUR ,-- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden zur Verfügung. 5. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 500,--. 10

11 5. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. 17. Deliktsunfähige Kinder bis 7 Jahre Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Abwehr derartiger Ansprüche gegen die deliktsunfähigen Kinder der Mitglieder. Die Ersatzleistung beträgt EUR ,- je Versicherungsfall und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zur Verfügung. III. Besondere Bestimmungen zur Wasserfahrzeughaftpflichtversicherung 1. Führerschein / Patent 1.1 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn ein unberechtigter Führer das gem. Teil I Ziff. 2 mitversicherte Wassersportfahrzeug gebraucht hat. 1.2 Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser - das Vorliegen des Patents ohne Verschulden annehmen durfte; - den Gebrauch des gem. Teil I Ziff. 2 mitversicherten Wassersportfahrzeuges durch den unberechtigten Führer nicht bewusst ermöglicht hat. 2. Personenbeförderung Für Wasserfahrzeuge gem. Teil I Ziff. 2 mit Personenbeförderung gilt zusätzlich: Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Beförderers und ausführenden Beförderers im Sinne von 664 HGB, Art. 1, 1 a) und b) der Anlage zu 664 HGB oder an ihre Stelle tretender Rechtsnormen sowie ihrer in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten. IV. Nicht versicherte Risiken 11

12 Nicht versichert ist (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Vereinbarung getroffen ist) die Haftpflicht 1. aus Haus- und Grundbesitz, soweit nicht nach Ziff. I, 3. bereits mitversichert; 2. aus Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Vereinsveranstaltungen hinausgehen (z. B. Gau- und Bundesfeste, Ausstellungen, Luftfahrtveranstaltungen, Schützenfeste, Umzüge und dgl.), sofern es sich nicht um typische Festveranstaltungen der DLRG-Gliederungen (z.b. Sommerfeste, Weihnachtsfeiern inkl. Einsatz von Hüpfburgen und Podien) handelt, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen können; 3. aus Tribünenbau; 4. aus dem Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung); 5. aus der Unterhaltung von Eis- und Rodelbahnen; 6. aus der Veranstaltung von Skikursen, Skiausflügen und Skiführungstouren sowie von Skiabfahrts-, Tor- und Sprungläufen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Veranstaltungen dieser Art, die innerhalb von jugendpflegerischen Maßnahmen durchgeführt werden. 7. aus Betrieben aller Art (z. B. Gaststättenbetrieb im Vereinskasino in eigener Regie, Badeanstalten); 8. aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn dies im Auftrag o- der Interesse des Vereins erfolgte, dies gilt jedoch nicht für angestellte Ärzte des Vereins; 9. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich gem. Teil I Ziff. 2 um ausdrücklich mitversicherte Wasserfahrzeuge handelt. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 10. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 11. aus a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für 12

13 den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 12. aus a)schäden, die dadurch entstehen, dass die Beförderung gefährlicher Güter nicht gemäß den einschlägigen für Gefahrguttransporte geltenden Rechtsnormen erfolgt; b) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; 13. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen, die der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit dienen, oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen. 14. Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. V. Nicht versicherbare Risiken 1. Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gilt: 1.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche a) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; b) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; c) die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff Schimmelpilz ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; d) wegen Personenschäden, die in USA/US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und/oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex/Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 13

14 2.1 Abweichend von 3 III 4 AHB werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.1 Bei Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada oder nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Personenschaden einschließlich daraus resultierender Kosten: EUR , Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2. Nicht versicherbar sind Haftpflichtansprüche, wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. VI. Allgemeines Umweltrisiko Mitversichert ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung im Umfang der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Abweichend von Ziff. 2.1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung (BBE 013 Stand 07/04) sind Kleingebinde wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 0-3 bis zu einer Gesamtmenge von l im Rahmen und Umfang des Vertrages mitversichert. Ergänzend hierzu gilt: Nicht versichert ist/sind - das Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist; 14

15 - Schäden durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschineller Einrichtung des Schiffes. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügung herbeigeführt haben. VII. Reiseveranstaltungshaftpflicht Mitversichert gilt die Reiseveranstaltungshaftpflicht für Reisen ausschließlich mit Bahn-,Busund Auto innerhalb Deutschlands zur Veranstaltung eines Zeltlagers, Wochenend-Lehrgangs (Sportlehrgang - mit Ausnahme von gefährlichen Sportarten - Kursen) und Jugendtreffen. VIII Abbrennen von Feuerwerken aller Art Versichert ist das behördlich bzw. polizeilich genehmigte Veranstalten eines Feuerwerkes (in eigener Regie Feuerwerksklasse II- handelsübliches Silvesterfeuerwerk und Feuerwerksklasse T1) inkl. Abbrennen durch einen Pyrotechniker. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Pyrotechnikers. Bis zu 10 Feuerwerken pro Jahr (maximal EUR 2.050,-- Kosten je Feuerwerk) Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf Grundlage der Anzahl von Feuerwerken und dessen Kosten im Jahr. Eine Liste der Feuerwerken ist dem Versicherer Innerhalb eines Monats nach Ablauf des Versicherungsjahres zu übermitteln.. 15

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