Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch

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1 Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch von Beate Heiß, Prof. Dr. Benno Heussen, Dr. Imme Roxin, Horst-Reiner Enders, Prof. Dr. Ulrich Locher, Prof. Dr. Hermann Plagemann, Siegfried de Witt, Dr. jur. Holger Zuck, Dr. Rolf Schwedhelm, Dr. Franz-Jörg Semler, Christiane Strahl, Dr. Michael Streck, Prof. Dr. Burghard Piltz, Stefan Haupt, Dr. Hans Heiß, Prof. Udo Hintzen, Dr. Wolfgang Hartung, Dr. Heike Lörcher, Günther R. Hagen, Dr. Reinhard Dallmayr, Dr. Brigitte Borgmann, Harald Scholz, Michael Reinhart, Hans Buschbell, Norbert Schönleber, Michael Molitoris, Dr. Hans Reinold Horst, Dr. Ulrich Karpenstein, Dr. Andreas Krämer, Dr. Reinhold Mauer, Markus Neumaier, Dr. Gisela Mähler, Dr. Hans-Georg Mähler, Dr. Martin Schlüter, Raimund Hübinger, Hartmut Scharmer, Jan Andrejtschitsch, Martin Arendts, Dr. Ralf Dierck, Thomas Estel, Guido Freiherr von Crailsheim, Dr. Jan Patrick Giesler, Christoph Hamm, Dr. Robert Hänel, Dr. Fritz Keilbar, Dr. Dagmar Knigge, Klaus Korn, Prof. Dr. Richard H. Kreindler, Dr. Michael W. Leistikow, Dr. Peter Lischke, Alexandra Mack, Alexandra Messerle, Dr. Marcus Michels, Heinrich Mühlbauer, Michael Prinz zu Löwenstein, Dr. Bertold Schlünder, Reiner Schmidt, Ronald Schmidt, Dr. Herbert Sernetz, Dr. Wolf-Dieter von Gronau, Dr. Leonard Walischewski, Stephan Weingart, Klaus Zehner, Dr. Gerhard Pischel, Dr. Markus Junker, Jana Hagemann, Dr. Heinz-Willi Kamps, Burkhard Rüscher, Dr. Michael Schmitt, Dr. Oliver Spieker, Hans-Ulrich Büchting, Hubertus Freiherr von der Recke, Oliver Rust, Dr. Thomas A. Degen, Wolfram Sauer 10., völlig neubearbeitete Auflage Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch Heiß / Heussen / Roxin / et al. ist ein Produkt von beck-shop.de Verlag C. H. Beck München 2011 Verlag C. H. Beck in Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Beck'sches Rechtsanwalts-Handbuch Heiß / Heussen / Roxin / et al.

2 Mechanismen zur Streitbeilegung 7 schiedsrichterliche Ermessen ( 1042 IV ZPO). Für die Gestaltung des Verfahrens ergibt sich in einem deutschen Schiedsverfahren folgende Regelungshierarchie: (1) zwingende gesetzliche Regelungen, (2) Parteivereinbarungen, (3) dispositive gesetzliche Regelungen und (4) schiedsrichterliches Ermessen (MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1042 Rdnr. 7). Die Parteien können nicht nur in der Schiedsvereinbarung auf das Verfahren Einfluss nehmen, sondern haben auch im Vorfeld und während eines laufenden Schiedsverfahrens umfangreiche Mitwirkungsrechte. Sie können beispielsweise die Abberufung eines Schiedsrichters wegen Untätigkeit oder Unmöglichkeit seiner Aufgabenerfüllung ( 1038 ZPO) oder das Aussetzen des Verfahrens, etwa aufgrund laufender Vergleichsgespräche, bewirken. b) Fachkunde der Schiedsrichter. Ein entscheidendes Kriterium schon bei der Wahl des Streitbeilegungsmechanismus spielen die Fachkenntnisse und Erfahrungen des Schiedsrichters in der jeweiligen Sach- und Rechtsmaterie. Ein Schiedsrichter muss nach deutschem Recht keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere muss er nicht zwingend Jurist sein. Dies eröffnet den Parteien in einem Verfahren, in dem schwierige technische Fragen zu klären sind und die Streitpunkte eher im faktischen als im rechtlichen Bereich liegen, die Möglichkeit, einen Ingenieur als Schiedsrichter zu benennen, etwa in Bau- oder Anlagenstreitigkeiten. Wenn hingegen bilanzrechtliche Fragen zum Tragen kommen, kann gegebenenfalls auch ein Wirtschaftsprüfer als Schiedsrichter fungieren. 2.1 DIS-SchO verleiht der Wahlfreiheit der Parteien Nachdruck und ordnet nur für den Fall, dass die Parteien nichts anderes vereinbart haben, an, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder der Einzelschiedsrichter in einem DIS-Schiedsverfahren Jurist sein muss. In einzelnen Konstellationen können sich allerdings Einschränkungen ergeben: So muss bei Haftpflichtstreitigkeiten nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) der Vorsitzende des mindestens dreiköpfigen Schiedsgerichts die Befähigung zum Richteramt haben, damit der Schiedsspruch anerkannt wird (Lionnet/Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 165). Des Weiteren können Kriterien wie zum Beispiel internationale Erfahrung und Sprachkenntnisse bei der Wahl des Schiedsrichters berücksichtigt werden. c) Verfahrensdauer. Auf die Gesamtdauer eines Schiedsverfahrens wirkt sich positiv aus, dass grundsätzlich keine Rechtsmittel eingelegt werden können. Die Parteien erhalten somit relativ zügig eine abschließende Entscheidung. Der inländische Schiedsspruch ist lediglich im Rahmen eines Aufhebungsantrags gemäß 1059 ZPO als außerordentlichem Rechtsbehelf angreifbar. Die in 1059 ZPO abschließend genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Schiedsspruchs sind auf bestimmte Verstöße gegen elementare Verfahrensvorschriften wie den ordre public beschränkt, etwa die Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 1059 Rdnr. 30). Bei dem Entwurf einer Schiedsvereinbarung ist zu beachten, dass die Dauer des Schiedsverfahrens unter anderem durch die Wahl einer Schiedsgerichtsinstitution beeinflusst werden kann. So bestimmt 33.1 DIS-SchO, dass das Schiedsgericht das Verfahren zügig zu führen und in einer angemessenen Frist einen Schiedsspruch zu erlassen hat. Die durchschnittliche Dauer eines DIS-Verfahrens ist neun Monate (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rdnr. 158). Im Gegensatz dazu kann es sich bei einem Ad-hoc-Verfahren, wo es keine Schiedsgerichtsinstitution gibt, die Druck auf die Schiedsrichter ausüben kann, schwieriger gestalten, eine zügige Erstellung des Schiedsspruches sicherzustellen d) Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens. Ein wesentlicher Vorteil des Schiedsverfahrens gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit ist der Aspekt der Nichtöffentlichkeit bzw. der Vertraulichkeit. Der in der Schiedsgerichtsbarkeit Kreindler/Rust

3 Wahl zwischen ordentlichem Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren herrschende Grundsatz, dass Schiedsverfahren nicht öffentlich sind, also kein Fremder ohne Einverständnis der Parteien am Schiedsverfahren teilnehmen darf (Lionnet/Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 454), ist in der ZPO nicht ausdrücklich normiert DIS-SchO schließt für DIS-Schiedsverfahren diese gesetzliche Regelungslücke und gewährleistet über die Nichtöffentlichkeit hinaus auch eine weit reichende Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens: Parteien, Schiedsrichter und DIS-Geschäftsstelle werden zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit Sachverständigen wird im Gutachtervertrag regelmäßig Geheimhaltung vereinbart. Im Hinblick auf Zeugen besteht hingegen kaum eine Möglichkeit, sie zur Verschwiegenheit anzuhalten (Lionnet/Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 457). Die Veröffentlichung des Schiedsspruches ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Parteien zulässig (vgl. 42 DIS-SchO) und im Falle einer Veröffentlichung muss die Entscheidung anonymisiert werden. Entscheidungen staatlicher Gerichte werden hingegen regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Während in Deutschland auch hier anonymisiert wird, nennen französische und US-amerikanische Gerichte dagegen auch die vollständigen Namen der Parteien (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rdnr. 146). Für viele Wirtschaftsteilnehmer ist die grundsätzliche Parteiöffentlichkeit (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rdnr. 144 m. w. Nachw.) ein maßgebliches Motiv bei der Entscheidung für die Schiedsgerichtsbarkeit, die oft mit individuellen und institutionellen Regelungen zur Geheimhaltung ergänzt wird. Die Nichtöffentlichkeit eines Schiedsverfahrens stößt dort an ihre Grenzen, wo im Rahmen eines etwaigen Aufhebungs- oder Vollstreckungsverfahrens vor einem staatlichen Gericht Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. e) Kosten des Verfahrens. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten bei einem Schiedsverfahren, bei dem keine Rechtsmittel eingelegt werden können, insbesondere bei höheren Streitwerten, im Vergleich zu einem mehrinstanzlichen Gerichtsverfahren günstiger ausfallen können (siehe oben Rdnr. 11 f.). f) Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. In aller Regel werden Schiedssprüche freiwillig befolgt. Sollte dennoch eine Zwangsvollstreckung notwendig werden, bedarf ein inländischer Schiedsspruch im Gegensatz zum Urteil eines inländischen Gerichts der Vollstreckbarerklärung ( 1060 ZPO). Damit führt der Staat eine Minimalkontrolle durch, um nicht verfahrensfehlerhafte oder ordre public-widrige Schiedssprüche zur Grundlage einer Zwangsvollstreckung zu machen (Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr ff.). In Streitfällen mit internationalem Hintergrund bietet die Schiedsgerichtsbarkeit den Vorteil, dass der Schiedsspruch im Ausland nach den Vorschriften des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom (BGBl II S. 121, abgedruckt in Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Anhang B ) nach der Vollstreckbarerklärung wie ein Urteil vollstreckt werden kann. Das New Yorker Übereinkommen ist ein multilateraler Vertrag, dem mehr als 130 Staaten beigetreten sind und der damit nahezu weltweit die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sichert. Nach dem New Yorker Übereinkommen findet keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung statt (Verbot der révision au fond). Die Anerkennung des Schiedsspruchs kann nur versagt werden, wenn einer der in Art. V des New Yorker Übereinkommens abschließend aufgelisteten Versagungsgründe vorliegt (vgl. hierzu Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr ff.). Spiegelbildlich sieht auch das deutsche Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gem i. V. m. dem New Yorker Übereinkommen keine inhaltliche Überprüfung vor. Ob ein Schiedsspruch als ausländisch einzuordnen ist, ent- 140 Kreindler/Rust

4 Mechanismen zur Streitbeilegung 7 scheidet sich nach dem Schiedsort, 1025 I 1 ZPO (vgl. hierzu auch Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 30 Rdnr. 4). Auch das deutsche Gericht kann die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs nur versagen, wenn einer der in Art. V des New Yorker Übereinkommens abschließend aufgezählten Versagungsgründe vorliegt und nicht präkludiert ist ( 1061 II ZPO). g) Neutralität und Unabhängigkeit der Schiedsrichter. Insbesondere bei internationalen Streitfällen bringt es ein staatliches Gerichtsverfahren meist mit sich, dass eine der Parteien einen Heimvorteil hat. Aus Sicht der Parteien kann dies in manchen Fällen sogar die Neutralität und/oder Unabhängigkeit des Gerichts problematisch erscheinen lassen. In einem Schiedsverfahren hingegen bestimmen die Parteien selbst diejenigen, die ihren Rechtsstreit entscheiden. Dies ist dem Grad der Neutralität auf der Richterbank grundsätzlich förderlich, denn jede Partei hat die Möglichkeit, ihren eigenen Parteischiedsrichter zu benennen. In internationalen Schiedsverfahren kann die Neutralität eines Dreierschiedsgerichts zudem dadurch gefördert werden, dass die Parteien den Vorsitzenden Schiedsrichter aus einem neutralen Drittland wählen, um nationale Besonderheiten weitgehend auszuschalten und ein hohes Maß an Objektivität und Unvoreingenommenheit zu gewährleisten. Dass Schiedsrichter unparteilich und unabhängig zu sein haben, ist direkt oder indirekt auch gesetzlich und in den verschiedenen Schiedsordnungen normiert ZPO setzt die erforderliche Neutralität eines Schiedsgerichts voraus. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, einen entsprechenden Katalog neutralitätsschädlicher Konstellationen festzulegen oder um der Lesbarkeit des Gesetzes, gerade für ausländische Parteien, willen auf die Regeln für die Ablehnung staatlicher Richter Bezug zu nehmen. Die DIS- Schiedsgerichtsordnung sieht, wie viele andere Schiedsordnungen, ausdrücklich vor, dass jeder Schiedsrichter unparteilich und unabhängig zu sein hat ( 15 DIS-SchO). Er hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keinerlei Weisungen gebunden ( 15 S. 2 DIS-SchO). Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, besteht auch gemäß 18 DIS-SchO die Möglichkeit der Ablehnung eines Schiedsrichters. Danach müssen Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Rechtsprechungsfallgruppen und die Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration der International Bar Association (IBA) bieten diesbezüglich eine Orientierungshilfe. h) Vereinfachte Verfahrenseinleitung und erleichterte Prozessvoraussetzungen. Im Unterschied zur Klageerhebung bei Gericht ( 253 ZPO) ist die Einleitung eines Adhoc-Schiedsverfahrens zweiaktig ausgestaltet. Dem Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens (sog. Vorlageantrag, MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1044 Rdnr. 5) folgt in einem zweiten Schritt die eigentliche Schiedsklage ( 1046 ZPO). Der einfache Vorlageantrag, durch den die Schiedsklage bereits anhängig wird, muss gemäß 1044 ZPO nur die (richtige) Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten. Die Anhängigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens hat nach überwiegender Auffassung die gleichen materiell-rechtlichen Folgen wie die Rechtshängigkeit des staatlichen Gerichtsverfahrens, weshalb auch der Begriff der Schiedshängigkeit verwendet wird (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 1044 Rdnr. 4). So tritt etwa bei einem Ad-hoc- Verfahren die Hemmung der Verjährung gemäß 204 I Nr. 11 BGB in dem Zeitpunkt ein, in welchem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 1044 Rdnr. 5). Das Gleiche gilt für die weiteren Folgen, die das materielle Recht an den Eintritt der Rechtshängigkeit knüpft, z. B. 291, 292, 562 b II, 864, 941, 987, 989, 994 BGB (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 1044 Rdnr. 6). Ein DIS-Schiedsverfahren beginnt mit Zugang der Klage bei der Kreindler/Rust

5 7 Wahl zwischen ordentlichem Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren DIS-Geschäftsstelle ( 6.1 DIS-SchO). Ab diesem Zeitpunkt gilt die Klage als schiedshängig (vgl. MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1044 Rdnr. 5). Das Schiedsgericht bzw. die Schiedsinstitution überprüft zunächst nur die Schiedsfähigkeit der eingereichten Schiedsklage. Weitergehende Zulässigkeitsprüfungen, die ein ordentliches Gericht von Amts wegen durchführt, wie z. B. die Prüfung der Parteifähigkeit und der Prozessführungsbefugnis u. Ä. gemäß 56 ZPO, entfallen (MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1044 Rdnr. 8 ff.). Des Weiteren entfallen etwaige besondere Prozessvoraussetzungen (arg IV 1 ZPO), es sei denn, sie wären eigens vereinbart (MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1044 Rdnr. 8). Für eine Feststellungsklage genügt ein Rechtsschutzbedürfnis; ein Feststellungsinteresse im Sinne des 256 I ZPO ist nicht erforderlich. Ein wirtschaftliches Interesse an der Feststellung reicht deshalb aus (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 1046 Rdnr. 2). Die Zulässigkeit der Schiedsklage setzt keine Schlüssigkeit voraus, da das Schiedsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts befugt und aufgefordert ist (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 1046 Rdnr. 1). Die DIS-SchO schreibt diese Pflicht des Schiedsgerichts in 27.1 DIS-SchO fest. Dementsprechend muss der Klagevortrag auch nicht substantiiert sein. Ein bestimmter Antrag ist in einem Ad-hoc-Verfahren anders als in einem DIS-Schiedsverfahren ( 6 DIS-SchO) zunächst nicht erforderlich (Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 1046 Rdnr. 2; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann/Albers, ZPO, 68. Aufl., 1046 Rdnr. 2). Weiterhin ist auch keine Bezifferung einer auf Geldleistung gerichteten Klage notwendig (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., 1046 Rdnr. 2). In der Praxis stellt sich die Problematik der Bestimmtheit regelmäßig nicht, weil der Kläger von sich aus meist bestimmte Anträge stellt oder das Schiedsgericht darauf hinwirkt (vgl. auch Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 774 ff.). i) Vereinfachte Zustellung bei institutionellen Verfahren. Insbesondere bei internationalen Streitigkeiten oder Mehrparteienstreitigkeiten, die im Rahmen eines institutionellen Schiedsverfahrens geführt werden, ist es ein großer Vorteil, dass die Schiedsgerichtsinstitution in der Regel die Zustellung der einleitenden Schriftsätze vornimmt. Die klagende Partei muss somit ihren verfahrenseinleitenden Schriftsatz lediglich an die jeweilige Schiedsgerichtsinstitution richten (vgl. für Ad-hoc-, DIS- und ICC- Verfahren auch Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 738 ff.). Die Schiedsklage wird mit Eingang des Schriftsatzes bei der Institution bereits anhängig (siehe oben Rdnr. 37). Somit ist der Schiedskläger der manchmal recht aufwendigen Bemühungen, den Schriftsatz der beklagten Partei ordnungsgemäß im Ausland zuzustellen, enthoben und kann die prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen der Schiedshängigkeit einfacher herbeiführen. Die Schiedsgerichtsinstitution leitet den Schriftsatz an die gegnerische Seite weiter. 41 j) Flexibilität der Beweisaufnahme. Bei der Gestaltung der Beweisaufnahme ist das Schiedsgericht grundsätzlich freier als das ordentliche Gericht. So kann die Beweisaufnahme (Zeugenvernehmungen, Inaugenscheinnahme, usw.) z. B. ohne weiteres im Ausland durchgeführt werden, was meist bei einer Beweisaufnahme vor einem ordentlichen Gericht mit erheblichen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden ist. Das Schiedsgericht ist gem IV 2 ZPO nicht an die Vorschriften der ZPO über die Beweiserhebung gebunden (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 15 Rdnr. 8). Im Rahmen ihrer Parteiautonomie können die Parteien auch das Verfahren für die Beweisaufnahme bestimmen. So können sie festlegen, eine so genannte discovery (ein weitreichendes Beweisermittlungsverfahren der Common-law-Rechtsordnungen) durchzuführen (vgl. MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1042 Rdnr. 109; Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 848 ff.). 142 Kreindler/Rust

6 Mechanismen zur Streitbeilegung 7 4. Mögliche Nachteile des Schiedsverfahrens a) Beschränkung auf schiedsfähige Streitgegenstände. Nur Streitigkeiten, die schiedsfähig sind, können im Wege eines Schiedsverfahrens ausgetragen werden. Das sind gemäß 1030 I ZPO zum einen vermögensrechtliche Ansprüche. Der Begriff des vermögensrechtlichen Anspruchs ist hierbei im Sinne des prozessrechtlichen Streitgegenstands zu verstehen, nicht als materiellrechtlicher Anspruch i. S. d. 194 I BGB. Vermögensrechtlich meint dabei einen Streitgegenstand, der sich entweder aus Vermögensrechten ableitet oder wenigstens auf eine vermögensrechtliche Leistung abzielt (MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1030 Rdnr. 13). Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind nur dann schiedsfähig, wenn sie vergleichsfähig sind, 1030 I 2 ZPO. Ehe- und Kindschaftssachen sind als familienrechtliche Statusverfahren ebenso wenig wie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der echten Parteistreitigkeiten nach FGG schiedsfähig (MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1030 Rdnr. 17). Persönlichkeitsverletzungen und Streitigkeiten über Vereinsausschlüsse zählen hingegen zu den schiedsfähigen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten (MünchKomm/Münch, ZPO, 3. Aufl., 1030 Rdnr. 20). Ebenso sind z. B. gesellschaftsrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen eine AG oder eine GmbH (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 4 Rdnr. 4) und Auseinandersetzungen über Patentverletzungen als schiedsfähig einzustufen (zur Schiedsfähigkeit von Streitigkeiten über die Rechtsbeständigkeit von eingetragenen Schutzrechten, siehe Kreindler, DIS-MAT XIII (2006), 81 ff.). In diesem Sinne gab der BGH seine bisherige Zurückhaltung gegenüber der Schiedsfähigkeit von gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten auf und erklärte Beschlussmängelstreitigkeiten bei GmbHs als grundsätzlich schiedsfähig (vgl. BGH, Urteil vom II ZR 255/08, BGHZ 180, = NJW 2009, ). Nach dieser Entscheidung muss jedoch die Schiedsvereinbarung gewisse Mindestanforderungen erfüllen, wie beispielsweise die Zustimmung aller Gesellschafter und eine Sperrwirkung für weitere, denselben Streitgegenstand betreffende Verfahren. Um die Vorgaben des BGH zu erfüllen, sollten gegebenenfalls die Ergänzende[n] Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der DIS herangezogen werden (abrufbar unter www. dis-arb.de). Patentzulässigkeitsstreitigkeiten können hingegen nicht auf ein Schiedsgericht übertragen werden: Das Patent muss ebenso durch Hoheitsakt vernichtet werden, wie es durch Hoheitsakt begründet wird (vgl. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 131 ff.). Auf internationaler Ebene bestimmt sich die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach dem Statut der Schiedsvereinbarung. Mangels eigener Rechtswahl richtet sich dies nach demjenigen nationalen Schiedsverfahrensrecht, das durch die Wahl des Schiedsorts anwendbar wird (vgl. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 124 ff.). b) Kein Rechtsmittel gegen Schiedsspruch. Dass gegen einen inländischen Schiedsspruch grundsätzlich kein Rechtsmittel vorgesehen ist (Rdnr. 27), kann von der unterliegenden Partei auch durchaus als Nachteil empfunden werden. Der Aufhebungsantrag nach 1059 ff. ZPO ist auf Verstöße gegen elementare Verfahrensvorschriften oder den ordre public beschränkt (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 1059 Rdnr. 30). Allerdings können die Parteien auch vereinbaren, dass gegen einen Schiedsspruch ein sogenanntes Oberschiedsgericht angerufen werden kann. Um ein Schiedsverfahren im Sinne des zehnten Buchs der ZPO handelt es sich, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ergeht, staatliche Gerichte können nicht als Rechtsmittelinstanz gewählt werden (vertiefend Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 109 ff.). c) Eingeschränkte Befugnisse des Schiedsgerichts. Anders als der staatliche Richter kann der Schiedsrichter, der zwar materielles Recht spricht, aber keine hoheitliche Gewalt ausübt, keine Zwangsmittel anordnen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kreindler/Rust

7 7 Wahl zwischen ordentlichem Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren 7. Aufl., Kap. 9 Rdnr. 4). Ein deutsches Schiedsgericht bedarf hierbei der Unterstützung der staatlichen Gerichte (vgl ZPO). Daher kann der Schiedsrichter nur durch Einschaltung der staatlichen Gerichte die Ladung von Zeugen erzwingen, z. B. mittels Androhung von Ordnungsgeld oder -haft d) Erschwerte Einbeziehung Dritter. Die Parteien eines Schiedsverfahrens haben nicht dieselben prozessualen Möglichkeiten wie im staatlichen Zivilprozess, um Dritte einzubeziehen. Anders als im gerichtlichen Verfahren ist die Einbeziehung Dritter durch Streitverkündung gemäß 72 ff. ZPO im Schiedsverfahren aufgrund seines privatrechtlichen Charakters nicht möglich. Eine Einbeziehung Dritter ist nur mit allseitiger Zustimmung aller Beteiligten möglich (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 1042 Rdnr. 42). Dennoch kann die Einbeziehung Dritter in ein Schiedsverfahren empfehlenswert sein, insbesondere zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen mehrerer Schiedsgerichte. Sind bereits bei Vertragsschluss miteinander verbundene Vertragsbeziehungen zwischen mehreren Parteien absehbar, kann eine aufwendigere, vertragsübergreifende Schiedsklausel geschlossen werden, um eine einheitliche Entscheidung gegenüber allen Beteiligten zu gewährleisten (vgl. Wolff, Gestaltung einer vertragsübergreifenden Schiedsklausel, Schieds- VZ 2008, 59 62). e) Dauer des Verfahrens. Auf die Gesamtdauer eines Schiedsverfahrens wirkt sich grundsätzlich nachteilig aus, dass das Schiedsgericht im Gegensatz zum staatlichen Gericht erst einmal konstituiert werden muss. Wie lange diese Phase des Schiedsverfahrens dauert, hängt vom Einzelfall ab. In ungünstig gelagerten Fällen kann die Konstituierung des Schiedsgerichts mehrere Monate in Anspruch nehmen. Haben die Parteien kein eigenes Beststellungsverfahren vereinbart, finden in Ad-hoc-Schiedsverfahren die 1035 ff. ZPO Anwendung (näher Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 419 ff.). Ebenso wie die ZPO sieht auch die DIS-SchO Regeln zur Bildung des Schiedsgerichts abhängig von der Zahl der Schiedsrichter vor. Zur Konstituierung des Schiedsgerichtes nach der DIS-SchO siehe unten Rdnr. 63 ff. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Schiedsrichter möglicherweise nicht immer unmittelbar zeitlich verfügbar sind und sich etwaige Verfügungen oder die Terminierung der mündlichen Verhandlung hinauszögern können. Die Verfügbarkeit des einzelnen Schiedsrichters sollte daher bereits bei der Auswahl der Schiedsrichter berücksichtigt werden. Der Beklagte kann durch prozessuale Taktiken, z. B. durch Nichternennung seines Parteischiedsrichters oder durch Einleitung gerichtlicher Zwischenverfahren (z. B. Schiedsrichterablehnung gemäß 1036 ZPO) den Ablauf in dieser Phase des Schiedsverfahrens verzögern. 47 Verfahrensstadium/-gegenstand Einleitung des Verfahrens Verfahrensablauf Checkliste Ordentliches Gerichtsverfahren: Vorteile und Nachteile Keine vertragliche Einigung der Parteien erforderlich Eindeutige prozessuale Vorschriften, die einen normierten Verfahrensablauf garantieren Geringe Möglichkeiten der Parteien, auf die prozessualen Schiedsverfahren: Vorteile und Nachteile Vertragliche Vereinbarung der Parteien erforderlich Streitigkeit muss schiedsfähig sein (z. B. gemäß 1030 I ZPO vermögensrechtlicher Anspruch ) Schiedsgericht muss erst gebildet werden Erhebliche Einflussmöglichkeiten der Parteien auf prozessuale Vorschriften und den Verfahrensablauf Möglichkeit eines maßgeschneiderten Verfahrens 144 Kreindler/Rust

8 Mechanismen zur Streitbeilegung 7 Zwangsmaßnahmen Einbeziehung Dritter Prozessdauer Verfahrenskosten Sachkunde Vollstreckung Vorschriften und den Verfahrensablauf Einfluss zu nehmen Umfassende Rechte des ordentlichen Gerichts, Zwangsmaßnahmen anzuordnen (Vorladung von Zeugen und Sachverständige) oder Eide/eidesstattliche Versicherungen abzunehmen Einbeziehung Dritter möglich, z. B. durch Streitverkündung bei umfangreichen Verfahren regelmäßig sehr lange Verfahrensdauer Parteien haben kaum Möglichkeiten, die Beschleunigung des Verfahrens zu erwirken Bei geringem Streitwert tendenziell billiger Bei sehr hohen Streitwerten und v. a. bei Ausschöpfung aller Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich teurer Oftmals fehlende Fachkunde und Engagement der Richter bei speziellen Materien Keinen Einfluss auf die Sachkunde des gesetzlichen Richters Vollstreckung und Zustellung im Ausland schwierig und oftmals wenig erfolgversprechend Vertraulichkeit Öffentlichkeit gemäß 169 S. 1 GVG Neutralität Oftmals Neutralität des (ausländischen) staatlichen Gerichts fraglich (z. B. Heimvorteil einer der Parteien) Festlegung der Beweisaufnahme (z. B. Discovery) bei internationalen Streitigkeiten erleichterte Beweiserhebung im Ausland Vereinbarung einer beliebigen Verfahrenssprache/Zulassung von fremdsprachigen Beweismitteln Schiedsgericht kann keine Zwangsmaßnahmen verhängen, sondern muss sich diesbezüglich an ein ordentliches Gericht wenden (vgl ZPO) Einbeziehung Dritter nur mit Zustimmung aller Beteiligter möglich Gerade bei umfangreichen Verfahren kürzere Verfahrensdauer Da maßgeschneidertes Verfahren und Schiedsrichter speziell für das Verfahren benannt, größere Einflussmöglichkeiten der Parteien, dass Verfahren zu beschleunigen Gesamtdauer des Verfahrens durch fehlende Rechtsmittelmöglichkeit kürzer Bei höheren Streitwerten unter Administration einer Schiedsinstitution tendenziell geringere Verfahrenskosten Kostenersparnis durch Fehlen weiterer Instanzen Möglichkeit, für ein bestimmtes Verfahren einen fachkundigen und spezialisierten Schiedsrichter zu benennen. Schiedsrichter muss in aller Regel auch nicht zwingend ein Jurist sein. Vereinfachte Zustellung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nahezu weltweit gemäß des New Yorker Übereinkommens Verfahren nicht-öffentlich. Vertraulichkeit entweder durch die Schiedsinstitution (z. B. DIS-SchO) oder durch Parteivereinbarung gewährleistet (wichtig z. B. bei Geschäftsgeheimnissen, Imageverlust und indirekte finanzielle Nachteile eines Verfahrens ) Neutralität des Schiedsgerichts v. a. bei Parteien aus unterschiedlichen Staaten durch individuelle Auswahl der Schiedsrichter und des Schiedsorts gewährleistet Kreindler/Rust 145

9 7 Wahl zwischen ordentlichem Gerichtsverfahren und Schiedsverfahren Rechtsmittel Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmittel (Berufung, Revision) Keine Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmittel, dadurch Verkürzung der Verfahrensdauer und schnellere endgültige Entscheidung des Streites Für die unterliegende Partei keine Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmittel (nur begrenzte Möglichkeit der Aufhebung z. B. gemäß 1059 ZPO) III. Inhalt einer Schiedsvereinbarung 1. Notwendiger Inhalt einer Schiedsvereinbarung Um einen Rechtsstreit der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und stattdessen der Entscheidungsgewalt eines Schiedsgerichts zu unterwerfen, bedarf es einer Vereinbarung der Parteien, 1029, 1031 ZPO. Diese Vereinbarung ist von entscheidender Bedeutung: Nur weil und soweit die Parteien übereinstimmend das Schiedsgericht ermächtigen, ist dieses zur Entscheidung berufen und das staatliche Gericht von der Entscheidung ausgeschlossen (Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 84 ff.). Nur ausnahmsweise sind Schiedsverfahren ohne Schiedsvereinbarung möglich, wie etwa im Bereich der Vereinsschiedsgerichtsbarkeit oder aufgrund letztwilliger Verfügung ( 1066 ZPO) sowie in der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit (Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 87 ff.). Im Wirtschaftsleben wird die Vereinbarung, einen etwaigen Rechtsstreit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und ihn einem Schiedsgericht zu übertragen ( 1029 ZPO), entweder durch eine selbständige Vereinbarung ( Schiedsabrede ) oder als Teil eines Vertrags ( Schiedsklausel ) getroffen. Bei der juristischen Beurteilung sind Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung streng voneinander zu trennen (Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., 1029 Rdnr. 1; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 1029 Rdnr. 13). Grundsätzlich kann eine wirksame Schiedsvereinbarung auch durch Verweis der Beteiligten auf deren AGB und eine darin befindliche Schiedsvereinbarung formwirksam geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 VII ZR 105/06 = SchiedsVZ 2007, ; BGH, Urteil vom 1. März 2007 III ZR 164/06 = SchiedsVZ 2007, 163). Fehlt eine Schiedsvereinbarung oder ist sie unwirksam, ist der Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Liegt hingegen eine wirksame Schiedsvereinbarung vor, so kann, wenn eine Partei ein staatliches Gericht anruft, die andere Partei bis zur Stellung der Sachanträge die Einrede der Schiedsvereinbarung erheben, 1032 ZPO (Kreindler/Schäfer/ Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 194 ff.). Das angerufene staatliche Gericht muss die Klage dann abweisen. Schiedsvereinbarungen können zahlreiche Verfahrensfragen bis ins Detail regeln; 1029 I ZPO legt lediglich den erforderlichen Mindestinhalt einer Schiedsvereinbarung fest. Demnach bedarf es einer Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung muss also hinreichend bestimmt sein und eine Zuweisung an ein Schiedsgericht enthalten. Die Durchsetzung weiterer Elemente ist abhängig von der jeweiligen Verhandlungsposition. Beim Aushandeln einer Schiedsvereinbarung bieten sich viele Gestaltungsmöglichkeiten aufgrund der einzelnen Komponenten, auf die sich die Parteien einigen können, wie etwa die Auswahl einer Schiedsgerichtsinstitution und deren Schiedsordnung, den Schiedsort, die Anzahl der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache und das anwendbare Recht. 146 Kreindler/Rust

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