Unbegleitete Minderjährige Asyl- und Aufenthaltsrecht. Bundeskonferenz der Integrationsbeauftragten Dortmund Barbara Eßer, Ethnologin M.A.

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1 Unbegleitete Minderjährige Asyl- und Aufenthaltsrecht Bundeskonferenz der Integrationsbeauftragten Dortmund Barbara Eßer, Ethnologin M.A. 1

2 Überblick 1. Unbegleitete Minderjährige Herkunft, Wege, Ankommen 2. Asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Antrag? 3. Asylverfahren Wie läuft es ab? 4. Aufenthaltsperspektiven Dank Integration 5. Informationsquellen 2

3 Unbegleitete Minderjährige Herkunft, Wege, Ankommen 3

4 Aktuell: Flüchtlinge weltweit (UNHCR-Statistik) Ende 2015: 65,3 Millionen Menschen auf der Flucht. (Davon Binnenvertriebene 33,3 Mio.) 50 Prozent der Flüchtlinge weltweit sind Kinder Hauptherkunftsländer der 2015, 2016 in Deutschland angekommenen UMF: Syrien, Afghanistan, Irak, Eritrea, Somalia 4

5 Sie fliehen vor und nach: Krieg und dessen Folgen Terrorisierung durch Milizen / IS / Taliban etc. Zwang zur Mitgliedschaft in Terrorgruppen oder Militärdienst in staatlichen Truppen Tötung/ dem Verschwinden von Familienangehörigen Gewalt/ Folter/Misshandlung, Todesdrohungen durch staatliche, quasistaatliche, soziale Gruppen oder der Familie sexualisierter Gewalt, Vergewaltigung, erzwungene Prostitution (betrifft Mädchen und Jungen!) Diskriminierung als Angehörige einer Minderheit kriminellen Übergriffen Zwangsheirat Genitalverstümmelung Armut, Hunger. Krankheit, Perspektivlosigkeit

6 6

7 Stationen 7

8 Griechenland 8

9 Wege? 9 9

10 Europas Grenzen 10 10

11 Festnahme an der Grenze 11 11

12 Abschiebe- und Sicherungshaft 12 12

13 Eine Fluchtgeschichte Die Mutter musste sich allein um ihn kümmern, während der Vater kämpfte. Nach der Heimkehr des Vaters war das Verhältnis zu ihm sehr schlecht. Er wurde von dem eiskalt gewordenen Vater oft zusammengeschlagen. Die Flucht führte ihn zu Fuß von Eritrea nach Sudan, dann mit dem Auto durch die Wüste nach Libyen, von wo er mit anderen Flüchtlingen im Boot nach Italien einreiste. Dort stellte er einen Asylantrag und es wurden ihm Fingerabdrücke abgenommen. Er hat in der Wüsste erlebt, dass andere aufgeben und sterben mussten. In Italien lebte er zwei Monate auf der Straße und musste ums Überleben kämpfen. Er war in Italien sehr krank. Er floh weiter, weil er die Umstände in Italien nicht mehr ertragen konnte. In Deutschland musste er direkt zum Arzt gebracht werden. Er erzählt, dass er in Italien vorhatte, seinem Leben ein Ende zu bereiten, indem er ins Meer gehe. Er sehe nicht, wofür es sich zu leben lohne. Bereits auf der Reise durch die Sahara sei ihm immer wieder der Gedanke gekommen, sich das Leben zu nehmen. Auch in Deutschland habe er Suizidgedanken. Er berichtet von Konzentrationsschwierigkeiten, ständigen Albträumen, massiven Schlafstörungen und quälenden Ängste. Er wolle lieber sterben, als das Gleiche noch einmal zu erleben. (aus einem Clearing mit 16-jährigem Junge aus Eritrea) 13

14 Auf der Flucht Gewalt durch Schlepper Erpressung, Vergewaltigung, Familientrennung Angriffe und Entführung durch Banden Zwangsarbeit, Menschenhandel, Zwangsprostitution Inhaftierung, Gewalt, Zeugenschaft von Gewalt Verdursten Bootsunglücke, Ertrinken 14

15 * Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom setzte bisherige Verfahrensfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr durch auf das 18. Lebensjahr hoch. 4

16 Asyl- oder aufenthaltsrechtlicher Antrag? 16

17 A) Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf einen Flüchtlingsstatus nach 16a GG, 3 AsylG, auf internationalen subsidiären Schutz 4 AsylG, auf ein nationales Abschiebeverbot nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG? B) Aufenthaltsrechtlicher Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde auf eine Duldung (nach 60a AufenthG, bei Minderjährigen insbesondere i.v. mit 58a AufenthG) auf ein nationales Abschiebeverbot nach 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG 17

18 Notvertretungsrecht der Jugendämter im Ausländerrecht Während der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme ist das Jugendamt berechtigt, kurzfristige Maßnahmen zur Aufenthaltssicherung zu ergreifen. Dies beinhaltet auch das Recht, einen Asylantrag für die unbegleiteten Minderjährigen zu stellen. Doch grundsätzlich hat die verantwortliche Verfahrensbetreuung durch den Vormund zu erfolgen. Seine Anwesenheit bei der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen ist verpflichtend. (Vgl. BAMF, Leitfaden zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der Richtlinie 2013/32/ EU des Rates vom (Verfahrensrichtlinie) vom , darin zu 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger, S. 3.)

19 Asylantrag? Erlebte oder drohende Gewalt führt nicht grundsätzlich zu einem Schutzstatus! Ein Flüchtlingsstatus setzt voraus, dass eine gezielt gegen diese Person gerichtete, gravierende Verfolgung aufgrund ihrer politischen, ethnischen, religiösen, geschlechtsspezifischen oder sozialen Zugehörigkeit glaubhaft gemacht werden kann, und nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen wird. Zu einem internationalen subsidiären Schutzstatus können führen: die Verhängung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vor einer Asylantragstellung ist zu klären, ob eine solch gezielte, persönliche Verfolgung oder Gefahr im Heimatland vorlag bzw. vorliegt und der Jugendliche in der Lage ist, diesen Sachverhalt nachvollziehbar, detailliert und überzeugend vorzutragen. In vielen Fällen scheitern Asylanträge, weil dem Jugendlichen kein umfassender, widerspruchsfreier Bericht über die relevanten Sachverhalte gelingt. Befindet sich der UMF in einer Jugendhilfeeinrichtung, ist der Asylantrag schriftlich bei der Zentrale des BAMF in Nürnberg zu stellen. Asylrelevante Gründe bei Kindern und Jugendlichen können z.b. sein: drohende Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung, sexuelle Ausbeutung, Sippenhaft, Zwangsrekrutierung als KindersoldatIn. 19

20 20 Einen Asylantrag (schnell?) stellen Fallkonstellationen, in denen eine schnelle Asylantragstellung im Interesse des unbegleiteten Minderjährigen liegt: 1. bei einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einen Flüchtlingsstatus (GG 16a, 3 AsylG) oder zumindest einen subsidiären Schutzstatus zu erhalten, vor allem, wenn: a) bereits während des Asylverfahrens auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung eine Zusammenführung mit Familienangehörigen oder Verwandten in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Dublin-III-Verordnung oder b) auf der Rechtsgrundlage eines zuerkannten Flüchtlingsstatus der Nachzug von Mitgliedern seiner Kernfamilie nach Deutschland angestrebt wird. 2. wenn die Stellung des Asylantrages noch als Minderjähriger die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens verhindern kann. Doch!!! Eine Asylantragstellung sollte grundsätzlich nur auf der Grundlage einer rechtkundigen Einschätzung der Chancen und Risiken einer Antragstellung erfolgen und mit einer qualifizierten Vorbereitung auf und Begleitung zur Anhörung verbunden sein. Kurzfristige Änderungen der Rechtsgrundlagen sind möglich!

21 SHKS: Mitgliedsstaaten der EU, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana; Kosovo; Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. 21 Besser keinen Asylantrag stellen: Unbegleitete Minderjährige aus Sicheren Herkunftsstaaten nach 29a AsylG Der Asylantrag eines UMF aus einem sicheren Herkunftsstaat ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, dass ausnahmsweise - abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland in diesem Einzelfall nachvollziehbar und glaubhaft doch eine Verfolgung anzunehmen ist. Wurde der Asylantrag nach dem gestellt: Ist während des Asylverfahrens ( 61 Abs. 2 AsylG) und nach abgelehntem Asylantrag ( 60 a Abs. 6 AufenthG) die Erwerbstätigkeit verboten! D.h. Allein die Asylantragstellung zerschlägt dauerhaft die Möglichkeit einer Anspruchsduldung zum Zweck der Berufsausbildung nach 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG! (Jedoch auch problematische Praxen in Bundesländern, Kommunen!)

22 22 Folgen eines abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrags 10 Abs. 3 AufenthG: Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes (d.h. als offensichtlich unbegründet ) abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 erfüllt. Aufgrund der Asylverfahrensrichtlinie wurde die Möglichkeit einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf die UMF beschränkt, die aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten stammen oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Doch die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist unabhängig vom Herkunftsland möglich, wenn die Entscheidung erst nach Erreichen der Volljährigkeit getroffen wird.

23 Aus Antwort BT Drucksache 18/9273 vom

24 Alles, was dafür spricht, dass dem unbegleiteten Minderjährigen im Zielland eine Verletzung grundlegender Menschenrechte, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, ist gegenüber der Ausländerbehörde fundiert und detailliert 24 Anträge an die Ausländerbehörde - zielstaatsbezogen Die Duldung ist lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. -> Daher wichtig zu klären: Liegen zielstaatsbezogene Gründe für ein nationales Abschiebeverbot nach 60, 5 oder 7 AufenthG und damit für eine Aufenthaltserlaubnis nach 25,3 AufenthG vor? Hierbei sind die Schutzgewährung auf der Grundlage des Art. 3 EMRK einschlägig, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf, sowie erhebliche Gefahren für Leib und Leben, die infolge einer Rückkehr drohen, zu berücksichtigen (z.b. lebensbedrohlicher Hunger, sexuelle Ausbeutung, innerfamiliäre Gewalt, Verschlechterung gravierender Erkrankungen oder vorsätzlich mit dem Ziel, Leid zuzufügen, angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt. Doch: Bei Vorliegen asylerheblicher Gründe muss ein Asylantrag gestellt werden: z.b. wenn vorgetragen wird, dass die Gefahr seitens des Staates aufgrund ethnischer, religiöser Merkmale droht.

25 25 Anträge an die Ausländerbehörde - inlandsbezogen Duldung Eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung nach 60a AufenthG) erfolgt, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen oder dringenden humanitären Gründen nicht möglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Für eine/ einen unbegleitete/n Minderjährige/n liegt ein rechtlicher Grund für eine Duldungserteilung nach 58 Abs. 1a AufenthG liegt vor, wenn die Behörden nicht sicherstellen können, dass die/ der Jugendliche im potentiellen Rückkehrstaat an ein Familienmitglied, eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann. 25 Abs. 5 AufenthG Wenn der Beendigung des Aufenthaltes rechtliche (z.b. 58 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG) oder tatsächliche (z.b. Passlosigkeit, fehlende Verkehrswege, schwere Krankheit) Ausreisehindernisse entgegenstehen, die in absehbarer Zeit nicht wegfallen und die nicht selbst verschuldet sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (Problem, wenn unklare Identität, kein Pass).

26 Aus Antwort BT Drucksache 18/9273 vom

27 Aus Antwort BT Drucksache 18/9273 vom

28 Cluster der Flüchtlinge beim BAMF A Sichere Herkunftsländer schnelle Entscheidung und Aufenthaltsbeendigung (Ghana, Senegal, Serbien, Mazedonien, Bosnien-Herzegovina, Kosovo, Albanien, Montenegro) (Politische Diskussion, ob Marokko, Algerien, Tunesien auch SHKL) B Herkunftsland mit mehr als 50%iger Schutzquote Syrien, Irak, Iran, Eritrea C nicht so eindeutige Herkunftsländer D Dublinfälle (anderer europäischer Staat ist zuständig) schnelle Entscheidung ohne Berücksichtigung der Fluchtgründe 28

29 Ablauf Asylverfahren Anhörung / Interview Unbegleitete Minderjährige haben Recht auf Anhörung durch einen geschulten SONDERBEAUFTRAGTEN! Aufenthaltsstatus 29

30 Anhörung beim Bundesamt einzige Gelegenheit, die Fluchtgründe für das Asylverfahren vorzutragen Anforderung: umfassend, detailliert, konkret und widerspruchsfrei, alles fluchtrelevante soll selbständig erzählt werden (Bringpflicht) Die Verständigung mit der Hauptperson (EntscheiderIn) nur über DolmetscherIn möglich schwer, in einem Gespräch unter Zeit-Druck Vertrauen zu fassen die Gerüchte/ Anweisungen im Kopf, was man sagen und was verschweigen soll Tabus z.b. bei sexuellen Übergriffen, innerfamiliäre Gewalt, Konzentrations- und Erinnerungslücken gerade bei traumatisierenden Ereignissen nicht selten (verstärkt durch die Stressbelastung in der Anhörungssituation) 30

31 82 AufenthG - Mitwirkung des Ausländers (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. 31

32 Positive Entscheidungen im Asylverfahren - Grundlagen Flüchtlingsstatus (Art. 16 GG) und ( 3 AsylG): aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Internationaler subsidiäre Schutz ( 4 AsylG) stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht: 1.die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

33 Positive Entscheidungen im Asylverfahren - Grundlagen Nationaler subsidiärer Schutz/ Abschiebeverbot 1. Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( 60,5 AufenthG) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, wenn ihm im Zielland Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Diese Vorschrift wiederholt eine Verpflichtung der Bundesrepublik, zu der sie das Völkerrecht verpflichtet. Demnach muss sie Abschiebungshindernisse beachten, die sich aus der "Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" (EMRK) ergeben. Das Abschiebungsverbot wird bereits beim europarechtlichen subsidiären Schutz berücksichtigt. 2. Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ( 60,7 AufenthG) (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. 33

34 Positive Entscheidungen im Asylverfahren und Aufenthaltstitel Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 GG) Dem Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ( 3 AsylG) Dem Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs Alt. AufenthG erteilt werden. Zuerkennung des subsidiären Schutzes ( 4 AsylG) Dem Ausländer muss eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs Alt. AufenthG erteilt werden. Feststellung von Abschiebeverboten ( 60, 5 und 7 AufenthG) Dem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden

35 Ablehnende Entscheidungen im Asylverfahren Deutschland ist nicht zuständig (in der Regel Dublinverfahren) - Antrag ist unbeachtlich (1 Wo.) Ablehnung einfach unbegründet (2 Wo.) Ablehnung offensichtlich unbegründet (1 Wo.) Möglich: Klageverfahren beim Verwaltungsgericht/ bei 1 Wo. ggf. notwendig Eilantrag, da Klage keine aufschiebende Wirkung Ohne erfolgreiche Klage => vollziehbare Ausreisepflicht => Gestattung wird eingezogen: Grenzübertrittsbescheinigung oder Duldung 35 35

36 Hauptgründe für ablehnende Entscheidungen trotz vorgetragener Gewalterlebnisse Deutschland ist nicht zuständig (Dublinverfahren) fehlende Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative keine asylerhebliche Verfolgungsintensität 36

37 Aus Antwort BT Drucksache 18/9273 vom

38 AUFENTHALTSPERSPEKTIVEN DANK INTEGRATION 38

39 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden Aufenthaltserlaubnis, wenn 1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet 2. seit vier Jahren erfolgreicher Schulbesuch oder anerkannter Schul- oder Berufsabschluss 3. der Antrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt (höchstens mit 16 Jahren eingereist) 4. gute Integrationsperspektive 5. glaubhaftes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. 39

40 ( ) Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 60a AufenthG 2. ( ) Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. 5 In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. 6 Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. 40

41 ( ) Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 60 AufenthG 6. 1 Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn 1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder 3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. 2 Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. 41

42 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf oder Hochschulstudium abgeschlossen b) mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und seit einem Jahr keine öffentlichen Leistungen bezieht. 42

43 Weitere Möglichkeiten Härtefallkommission des Landes Petition 43

44 6. Informationsquellen 1. Adressen!: Netzheft der Flüchtlingsrats NRW ionen/item/3071-netzheft Zu rechtlichen Fragen: dort gibt es Materialien zu Aufenthalts- und Asylrecht Sozialrecht Übersichten und Arbeitshilfen Berichte, Stellungnahmen 44

45 Weitere 4. über Herkunftsländer: 5. über rechtliche Entscheidungen von BAMF, deutschen und europäischen Gerichten: dort Informationen geordnet nach A: Ländern B: Rechtsgebieten 45

46 46 Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention Das Kinderwohl hat vorrang Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichwohl ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 47

48 Fertig! 48

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