Abschaffung der Erbschaftsteuer für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (pacte civil) und Anhebung des Erbschaftsteuerfreibetrags

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1 V&Z Mitteilungen Aktuelles aus Frankreich aus Steuer- und Wirtschaftsrecht Ausgabe 1/2010 Editorial Das V&Z Team wünscht Ihnen ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2010! Wir hoffen, Ihnen auch im kommenden Jahr mit unseren Beiträgen aus den V&Z Mitteilungen wertvolle Informationen zu Ihrem Frankreichgeschäft geben zu können. Unsere Januarausgabe stellt im ersten Artikel dar, welche wesentlichen steuerlichen Erleichterungen zurzeit in Frankreich gelten, um wohlhabende französische Steuerpflichtige, die das Land wegen der unpopulären Vermögenssteuer verlassen haben, wieder zurückholen. Darüber hinaus befasst sie sich neben verschiedensten Änderungen und Informationen aus dem Personalrecht, wieder mit einem Thema zu Sanierungsmaßnahmen: die steuerliche Handhabung eines Forderungsverzichtes. Ergänzt wird die vorliegende Ausgabe insbesondere um einen Artikel zu den in Frankreich anzuwendenden Zahlungsfristen zwischen Unternehmern, da die hierzu seit dem Jahr 2009 geltenden Vorschriften in der Praxis nicht durchgängig angewendet werden. Bonne lecture! Heinz Zillgens Steuerrecht Frankreich ein Steuerparadies? Die französische Finanzbehörde lädt seit geraumer Zeit regelmäßig zu Informationsveranstaltungen in Nachbarländer wie Großbritannien, Belgien oder die Schweiz ein, um dort Delegationen von in Frankreich nicht ansässigen Unternehmen und Privatpersonen von den deutlich verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen zu überzeugen. Während sich andere Staaten bereits nur mäßig erfolgreich in Initiativen zur Kapitalrückführung versucht haben, glaubt man in Paris weniger an das Kapital als Schlüssel gesünderer Staatsfinanzen, sondern vielmehr an dessen steuerpflichtige Besitzer. Änderungen in der Steuergesetzgebung, die zunächst sogar zu geminderten Ein nahmen führten, haben die Belastungen für private und juristische Personen in den letzten Jahren kontinuierlich gemildert, was man beispielsweise an folgenden Punkten festmachen kann: Senkung der Höchstgrenze der Gesamtsteuerbelastung (bouclier fiscal) von 60% auf 50% des Einkommens Erhöhung des Abschlages für den Hauptwohnsitz von 20% auf 30% im Rahmen der Vermögensteuererklärung Abzugsfähigkeit von Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (PME) von der zu zahlenden Vermögensteuer Abschaffung der Erbschaftsteuer für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (pacte civil) und Anhebung des Erbschaftsteuerfreibetrags auf Euro Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach einer Spekulationsfrist von 8 Jahren Senkung der Höchstgrenze bei der Einkommensteuer auf 40% Steuervergünstigungen bei der Einkommensteuer für aus dem Ausland Zugezogene Ein erster positiver Trend bestätigt die Finanzbeamten in ihrer Mission. Der Wegzug Vermögensteuerpflichtiger hat 2007 um 17% abgenommen, während die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum um 9% anstieg. Daher hat man im Finanzministerium den SANR, Service d accueil des non-résidents et expatriés (Anlaufstelle für Nichtansässige und entsandte Mitarbeiter) gegründet, der rückkehrwillige Steuerzahler während der ersten Jahre in der neuen alten Heimat betreut. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Nachbarstaaten reagieren, falls sie in signifikantem Ausmaß zahlungskräftige Steuerzahler verlieren sollten. Simon Breuser (info@vz-sas.eu) Steuerrecht Frankreich Ein Steuerparadies Seite 01 Bilanzsteuerrecht Verrechnungspreisproblematik Seite 02 Forderungsverzicht zwische verbundenen Unternehmen Seite 02 Handelsrecht Zahlungsfrist zwischen Gewerbetreibenden Seite 03 Personalrecht Finanzielle Zuschüsse für Neueinstellungen Seite 04 Arbeitsrecht Verlängerung der Probezeit Seite 04 Statistiken Seite 05

2 Bilanzsteuerrecht Verrechnungspreisproblematik Durch Anwendung entsprechender Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen einem Unternehmen und seiner im Ausland gelegenen Betriebsstätte kann der Gewinn des Gesamtunternehmens maximiert werden, indem die Gewinne in Länder mit niedrigerer Besteuerung verlagert werden. Als Antwort auf diese Problematik kann die französische Finanzverwaltung aufgrund des Artikels 57 des CGI die steuerlichen Ergebnisse der französischen Unternehmen, die unter Kontrolle eines ausländischen Unternehmens stehen oder die selbst Tochterunternehmen außerhalb von Frankreich kontrollieren, berichtigen. Auf deutsch französischer Ebene spiegelt sich diese Regelung in Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens wider. Einen sehr guten Überblick über die deutschen und französischen Regelungen bezüglich der Verrechnungspreise bietet auch die zweisprachige Broschüre der Bundessteuerberaterkammer und dem französischem Ordre des expertscomptables (herausgegeben im Juli 2009). Neue Gewichtung der Bewertungsmethoden in der OECD-Richtlinie Auf internationaler Ebene hat sich aufgrund der OECD-Richtlinie der Fremdvergleichsgrundsatz durchgesetzt. Demnach sind die Unternehmen zu steuerlichen Zwecken verpflichtet, für grenzüberschreitende, innerbetriebliche Leistungen einen solchen Preis als Verrechnungspreis zu wählen, auf den sich fremde Dritte (d. h. völlig unabhängige Unternehmen) für die gleiche Transaktion geeinigt hätten. Die im September 2009 vorgeschlagene Neuregelung durch die OECD sieht vor, dass die Bewertungsmethoden der Verrechnungspreisrichtlinien insoweit überarbeitet werden, dass nunmehr auch die gewinnorientierten Methoden gemäß Kapitel 3 (Gewinnaufteilung und die Methode der transaktionsbezogenen Netto-Marge) erlaubt sind, wenn diese Methode der Realität am nächsten kommt. Es bleibt abzuwarten, wie die Positionen von Deutschland und Frankreich zu dieser Neuregelung aussehen werden. Neue Dokumentierungspfl ichten in Frankreich Bis jetzt mussten Unternehmen in Frankreich nur dann Informationen und Unterlagen über die Bestimmung der Verrechnungspreise zur Verfügung stellen, wenn das französische Finanzamt diese im Rahmen einer Betriebsprüfung angefragt hat. Ab dem 1. Januar 2010 müssen aufgrund des Loi de finances réctificative 2009 alle Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen in Steueroasen unterhalten, zusätzliche Dokumentationsunterlagen zu den angewendeten Verrechnungspreisen bereitstellen. Eine Liste dieser Steueroasen wird jedes Jahr vom französischen Staat veröffentlicht. Der genaue Umfang der zusätzlichen Dokumentationsunterlagen ist noch nicht festgelegt worden, da die dazugehörige Durchführungsverordnung noch aussteht. Großunternehmen müssen dem Finanzamt nun schon zu Beginn einer Betriebsprüfung die notwendigen Informationen und Unterlagen über die Bestimmung der Verrechnungspreise zur Verfügung stellen. Großunternehmen sind in diesem Falle Unternehmen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Der Nettoumsatz oder die Bilanzaktiva sind größer als 400 Millionen Euro. b) Es hat eine direkte oder indirekte Beteili gung von mindestens 50% des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen, welches Punkt a) erfüllt. c) Mindestens 50% des Kapitals oder der Stimmrechte werden von einem Unternehmen gehalten, dass Punkt a) erfüllt. d) Unternehmen, die in den Genuss einer Besteuerung gemäß dem konsolidierten Ergebnis kommt. e) Unternehmen, die Mitglied einer Organschaft sind, der mindestens eine juristische Person angehört, die a), b), c) oder d) erfüllt. Dies bedeutet, dass diese Unternehmen die Unterlagen permanent aktualisieren und jederzeit zur Verfügung stellen müssen. Sollten diese Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, würden diese mit einer Frist von 30 Tage vom Finanzamt angemahnt werden. Sollten dem Finanzamt auch nach der schriftlichen Mahnung keine oder unvollständige Unterlagen vorliegen, liegt das Strafmaß bei mindestens Euro je kontrolliertem Geschäftsjahr oder bis zu 5% des durch unangemessene Verrechnungspreise verlagerten Gewinns. Sorgen Sie für eine Transparenz in den von Ihnen angewandten Verrechnungspreisen und prüfen Sie, ob Sie den steuerlichen Vorschriften standhalten. Gregor Jozwiak (g.jozwiak@vz-sas.eu) Bilanzsteuerecht Forderungsverzicht zwischen verbundenen Unternehmen In Krisenzeiten sind Mutterkonzerne gehalten, ihre in Zahlungsnöte geratenen Tochtergesellschaften finanziell zu unterstützen, beispielsweise durch die Gewährung von Krediten oder den Verzicht auf Forderungen. Dabei spielt die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei der Hilfe gewährenden Mutter bzw. die Steuerpflicht dieser Hilfe seitens der Tochtergesellschaft eine zentrale Rolle. 2 Im Allgemeinen ist in Frankreich ein Forderungsverzicht bei dem Gläubiger dann steuerlich abzugsfähig, wenn er aus wirtschaftlichen/kommerziellen Aspekten heraus begründet ist und nach gewiesen werden kann. Bei einem Forderungsverzicht zwischen verbundenen Unternehmen insbesondere seitens einer Mutter gegenüber ihrer Tochtergesellschaft tritt neben möglichen wirtschaftlichen/kommerziellen Aspekten jedoch noch das Bestehen eines Beteiligungsverhältnisses hinzu. Hier können unabhängig von jeglichen wirtschaftlichen/ kom merziellen Aspekten rein finanzielle Gründe einen Forderungsverzichtes veranlassen; d.h. die Muttergesellschaft zieht aus der Bereitstellung der Finanzmittel keinen direkten Nutzen, sondern sie verfolgt nur das Ziel, den Fortbestand ihres Tochterunternehmens zu sichern und einen potentiellen Imageschaden abzuwenden. Von daher ist bei einem Forderungsverzicht zwischen verbundenen Unternehmen zu unter-

3 Fortsetzung Forderungsverzicht >> scheiden, ob dieser aus wirtschaftlichen/ kommerziellen oder eher aus finanziellen Erwägungen heraus erfolgt. Die steuerliche Handhabung des Forderungsverzichtes bei der Tochtergesellschaft richtet sich in Frankreich im Prinzip spiegelbildlich zu der steuerlichen Handhabung bei der Muttergesellschaft. Damit ein Forderungsverzicht aus (überwiegend) finanziellen Gründen bei der Muttergesellschaft steuerlich abzugsfähig ist, muss sie nachweisen, dass die Tochter zum Zeitpunkt der Finanzhilfe über ein negatives bilanzielles Eigenkapital (sprich die Höhe des Verlustvortrages ist größer als das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital) verfügt. Ist dies der Fall, ist die Zahlung in Höhe des negativen bilanziellen Eigenkapitals voll abzugsfähig. Alles, was dann zu einem positivem bilanziellen Eigenkapital der Tochter führt, kann nur bis zu dem Prozentsatz steuerlich abgezogen werden, welchen die nicht an der Rettungsaktion beteiligten Gesellschafter halten. Für die Tochter ist dann die Finanzhilfe bis zu der Höhe steuerpflichtig, die die Mutter als Abzug geltend gemacht hat. Der Teil des Forderungsverzichts, der zu einem positiven bilanziellen Eigenkapital der Tochter führt, ist nur dann nicht zu versteuern, wenn sich die Tochter verpflichtet, in Höhe des entsprechenden Betrags eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Dies muss jedoch vor Abschluss des zweiten darauf folgenden Geschäftsjahres erfolgen. Eine Steuerpflicht des Forderungsverzichtes bei der Tochtergesellschaft ist insoweit in der Regel ohne Belangen, als dieser Ertrag mit den vorgetragenen Verlusten verrechnet werden kann. Besserungsschein Ein Forderungsverzicht kann mit einem so genannten Besserungsschein versehen werden; sind die in dem Besserungsschein beschriebenen, wirtschaftlichen Bedingungen bei der Tochtergesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so lebt die Forderung der Mutter gegenüber der Tochtergesellschaft wieder (ganz oder teilweise) auf. In entsprechender Höhe entsteht bei der Tochter ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand und bei der Mutter ein steuerpflichtiger Ertrag. Wie sollte man vorgehen? Erfolgt ein Forderungsverzicht nicht aus wirtschaftlichen/kommerziellen Gründen ist nachzuweisen, dass die Tochtergesellschaft über ein negatives bilanzielles Eigenkapital verfügt. Dabei ist zu beachten, dass, wenn das reelle Eigenkapital geringer ist als das für den Forderungsverzicht zugrunde gelegte bilanzielle Eigenkapital, die Gesellschaft sich auf Ersteres berufen kann. Die Steuerbehörde kann sich im Gegensatz auf ein höheres reelles Eigenkapital als das bilanzielle berufen. Bisher wurde dabei in einem solchen Fall die finanzielle Situation der Tochter zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts als Bemessungsgrundlage genommen. Da dies jedoch schlecht in die Praxis umzusetzen ist, erlaubt es die Regel auch, sich auf den dem Datum des Forderungsverzichts zeitlich am nächsten liegenden (vorherigen oder nachherigen) Abschluss oder Zwischenabschluss zu beziehen. Der Conseil d Etat hat jedoch durch ein Ende Juli veröffentlichtes Urteil einen neuen Bewertungsmaßstab vorgeschrieben: Die Beurteilung der bilanziellen Situation der Tochter richtet sich demnach nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres der Mutter, in welchem sie Ihren Forderungsverzicht erklärt hat, da dann zu diesem Zeitpunkt sowohl das neue bilanzielle Eigenkapital der Tochtergesellschaft als auch die Veränderung des Reinvermögens der Muttergesellschaft bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit mitberücksichtigt werden können. Gemäß Rechtsprechung des Conseil d Etat ist es ratsam, die Eigenkapitalsituation des Tochterunternehmens erst zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft zu bewerten, um sicher feststellen zu können, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichts gegeben ist. Marcus Riemann (info@vz-sas.eu) Handelsrecht Zahlungsfristen zwischen Gewerbetreibenden Vor nunmehr einem Jahr, zum 1. Januar 2009, wurden im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Wirtschaft (Loi sur la modernisation de l économie oder kurz LME) die gesetzlichen Zahlungsfristen in Frankreich verkürzt bzw. erstmals eine Obergrenze festgelegt. Kodifiziert sind diese Zahlungsfristen im Artikel L des Code de commerce (HGB). Obwohl der Gesetzgeber bei Nichtbeachtung der Zahlungsfristen oder Nichteinhaltung der damit verbundenen Vorschriften eine Zivilstrafe von Euro vorsieht, werden diese Regelungen trotz ihres verpflichtenden und generellen Charakters von vielen Unternehmen noch nicht angewandt. Diese Dispositionen gelten für alle Geschäfte zwischen Gewerbebetreibenden und Handwerkern. Für bestimmte Branchen hat bereits der Gesetzgeber besondere Vorschriften und Fristen vorgesehen; davon betroffen sind die Bereiche: Gütertransport, Autovermietung, Speditionsgewerbe, Transithandel, Akteure im Bereich der See- oder Luftfracht und Zollagenten. Für diese Branchen gelten kürzere Zahlungsfristen von unter 30 Tagen. Auch für Geschäfte mit leicht verderblichen Lebensmitteln gelten je nach Art der Lebensmittel Fristen von 20 oder 30 Tagen. Wichtig ist festzuhalten, dass diese Zahlungsfristen, auch mit beidseitigem Einverständnis der Geschäftspartner, nicht überschritten werden dürfen. Selbst auch dann nicht, wenn nach nationalem Recht einer der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb von Frankreich hat. Wenn Ihr Unternehmen nicht unter eine der Branchen fällt, die eine vom Gesetz abweichende Übergangsregelung zu den anzuwendenden Zah- lungsfristen vereinbart hat (zur Zeit existieren 34 dieser per Regierungsverordnung genehmigten Vereinbarungen), kommen folgende gesetzliche Zahlungsfristen zum Tragen: Als Grundsatz gilt eine Zahlungsfrist von bis zu 30 Tagen ab Empfang der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistung. Durch eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien können aber ebenso folgende Zahlungsfristen angewandt werden: Bis zu 45 Tage zum Ende des Monats (berechenbar nach 2 Methoden: das Ende des Kalendermonats in dem die Frist von 45 Tagen nach Erstellung der Rechnung abläuft oder aber 45 Tage ab Ende des Kalendermonats in dem die Rechnung erstellt wurde) Bis zu 60 Tage ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung 3

4 Fortsetzung Zahlungsfristen >> Zu Bedenken ist, dass die Ausstellung der Rechnung gemäß Gesetz spätestens zum Zeitpunkt der Erfüllung des Rechtsgeschäfts erfolgen muss. Die abweichende Vereinbarung über die Zahlungsfrist kann entweder durch eine explizite Abmachung zwischen den Parteien erfolgen oder aus den Allgemeinen Verkaufsbedingungen hervorgehen. Die Unternehmen sind verpflichtet in ihren All gemeinen Verkaufsbedingungen die Zahlungsmodalitäten sowie den Zinssatz, der im Falle einer verspäteten Zahlung Anwendung findet, zu erwähnen. Ebenso muss die Rechnung einen Hinweis auf das Zahlungsdatum und den Verspätungszinssatz enthalten. Bei Nichteinhaltung des in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. des auf der Rechnung festgehaltenen Zahlungsziels durch den Vertragspartner werden, wie bereits erwähnt, Verspätungszinsen fällig. Diese müssen mindestens dem dreifachen gesetzlichen Zinssatz entsprechen. Ist kein genauer Zinssatz bestimmt, ist der Refinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um 10 Prozentpunkte, anzuwenden. Die Verspätungszinsen sind gemäß gesetzlicher Vorschrift durch den Käufer ohne weitere Erinnerung fällig. Letztlich bleibt zu erwähnen, dass die Unternehmen in ihrem Lagebericht die genaue Zusammensetzung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten nach Fälligkeitsdatum auflisten müssen. Aufgrund der hohen Strafen, die bei Missachtung der Regelungen betreffend die Zahlungsfristen und Verspätungszuschläge auferlegt werden können, sollten Sie extrem aufmerksam sein, welche Fristen mit Ihrem Geschäftspartner vereinbart wurden. Ebenso sollten Sie Ihre eigenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie Ihre Rechnungsvermerke auf Konformität überprüfen. Marie Céline Kick Personalrecht Finanzielle Zuschüsse für Neueinstellungen Vier verschiedene finanzielle Zuschüsse sollen für mehr Neueinstellungen von jungen Arbeitskräften unter 26 Jahren und mehr Ausbildungsplätzen in Frankreich führen. Für die unbefristete Anstellung eines früheren Praktikanten (die Anstellung muss nicht unbedingt direkt im Anschluss an das Praktikum erfolgen) kann auf Antrag ein Zuschuss in Höhe von Euro gewährt werden, wenn das Praktikum (Beginn zwischen und ) mindestens 8 Wochen lang war und der Antrag innerhalb der ersten 4 Monate nach Anstellung erfolgt. Die Auszahlung erfolgt in zwei Etappen: 50% nach Antragsbewilligung, die zweite Hälfte nach 6 Monaten. 2) Unternehmen mit weniger als 11 Mitarbeitern, die Auszubildende übernehmen, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für 12 Monate. Die Berechnung der Höhe erfolgt nach speziellen Formeln basierend auf dem Gehalt des Auszubildenden. Wichtig ist hierbei die Beantragung innerhalb von 3 Monaten nach der Einstellung. 3) Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, die zusätzliche Ausbildungsplätze anbieten, erhalten auf Antrag Euro pro Ausbildungsplatz. Die Auszahlung erfolgt zu 1/3 nach 3 Monaten und zu 2/3 nach absolvierten 6 Monaten. 4) Firmen, die neue Angestellte unter 26 Jahren für einen sog. Fortbildungsvertrag länger als 1 Monat einstellen, erhalten je nach Ausbildungsgrad des Angestellten Euro. Die Auszahlung erfolgt zu 50% nach 2 Monaten und zu 50% nach 6 Monaten. Eine Beantragung muss innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Für die verschiedenen finanziellen Zuschüsse existieren im Einzelnen weitere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitraums der Anstellung. Generell muss der Antrag vor dem gestellt worden sein, sonst verfällt jeglicher Anspruch. Lassen Sie sich frühzeitig über die Möglichkeiten der finanziellen Förderung von Neuanstellungen beraten, um eine rechtzeitige Beantragung zu garantieren. Christopher Gick (c.gick@vz-sas.eu) Arbeitsrecht Verlängerung der Probezeit In einer aktuellen Entscheidung vor dem obersten französischen Gerichtshof wurden die Anforderungen für eine Verlängerung der Probezeit verdeutlicht. Hierzu müssen zwei Konditionen erfüllt sein: Es muss im Arbeitsvertrag bereits eine mögliche Verlängerung vereinbart worden sein. Bei Anwendung eines Tarifvertrages, muss dieser 4 die Möglichkeit einer Verlängerung natürlich ebenfalls vorsehen. Außerdem muss der Angestellte schriftlich und expressis verbis zustimmen. Laut Gerichtsentscheidung kommt es hierbei insbesondere darauf an, dass der Angestellte nicht ein vom Arbeitgeber vorgefertigtes Formular unterschreibt, sondern dass die Verlängerung vom Arbeitnehmer gesondert schriftlich festgehalten wird. Sind diese Konditionen erfüllt, so kann in beidseitigem Einverständnis die vereinbarte Probezeit einmalig verdoppelt werden. Wendet das Unternehmen keinen Tarifvertrag an, so gelten folgende gesetzliche Regelungen für die Probezeit, bei denen zwischen einem befristeten oder unbefristeten Vertrag, der

5 Fortsetzung Verlängerung Probezeit >> Qualifikation des Angestellten sowie auch der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrages unterschieden werden muss (siehe Tabelle). Die genannten Regeln für die Probezeit geben lediglich die gesetzlichen Bestimmungen wieder. Bei anzuwendenden Tarifverträgen sowie vorherigem Praktikum kann die Dauer der Probezeit deutlich abweichen. Ebenso variieren die jeweiligen Fristen für eine Kündigung während der Probezeit je nach Länge dieser nicht unerheblich. Christopher Gick Kündigungsfristen Unbefristeter Arbeitsvertrag Befristeter Arbeitsvertrag Arbeiter Meister höherrangige Angestellte Vertragslänge < 6 Monate Vertragslänge > 6 Monate 2 Monate 3 Monate 4 Monate max. 2 Wochen 1 Monat Achten Sie bei einer Verlängerung der Probezeit auf eine gesonderte individuelle und eindeutige schriftliche Vereinbarung und verwenden Sie kein vorgefertigtes Formular. Statistiken Gesetzlicher Mindestlohn (SMIC) ab Euro/Std. brutto Euro/monatlich brutto 8, ,77 Mietentwicklung 2009: Paris Gewerberäume (100 am ) 1.Quartal Quartal ,73 102,05 Wohnraum (100 am ) 1. Quartal Quartal ,7 117,41 Preisniveau Frankreich zum Vormonat zum Vorjahr November +0,1% -0,4% Impressum Herausgeber Audit et Conseil V&Z Audit et Conseil S.A.S. au capital de euros 5, rue Denis Poisson, Paris, Frankreich Tel +33(0) , Fax +33(0) info@vz-sas.eu, Internet Membre d Europe Fides GIE Accounting, Tax and Law in Europe Diese Mitteilungen des Cabinet V&Z Audit et Conseil S.A.S. geben lediglich allgemeine Auszüge aus dem französischen Steuer-, Wirtschafts-, und Arbeitsrecht wieder. Sie stellen weder eine allgemeine Beratung oder Empfehlung dar, noch liegt ihnen ein rechtsgeschäftlicher Wille zugrunde; sie können eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Von daher übernehmen wir hierfür keine Haftung. Trotz größter Sorgfalt bei der Bestimmung des Inhalts sowie der Redaktion dieser Mitteilungen übernehmen wir für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Tel: + 33 (0) info@vz-sas.eu Im Internet fi nden Sie die V&Z Mitteilungen unter Sie können den Bezug per Mail jederzeit kündigen. Nutzen Sie hierfür bitte folgenden Link: mitteilungen@vz-sas.eu. V&Z Audit et Conseil S.A.S., Änderungen vorbehalten. V&Z Mitteilungen erscheint monatlich.

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