Beschluss vom Az.: Z /09

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschluss vom Az.: Z /09"

Transkript

1 Vergabekammer Südbayern bestandskräftig Beschluss vom Az.: Z /09 Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Bayer. Nachprüfungsverordnung (BayNpV); Nachprüfungsverfahren Leistung: Vergabeart: Offenes Verfahren nach VOL/A Antragstellerin: vertreten durch den A GmbH Geschäftsführer Antragsgegnerin: vertreten durch: XX X Nachprüfungsantrag vom

2 - 2 - Die Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern - erlässt ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Herrn Nikui, die hauptamtliche Beisitzerin Frau Kühn und den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Kuffer folgenden Beschluss: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Für das Verfahren wird eine Gebühr von Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen. Gründe: I. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die " " und hat dies in einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines Offenen Verfahrens nach VOL/A ausgeschrieben. Der Auftrag umfasst für die Zeit vom bis Eine Vertragsverlängerung um zwei Jahre ist möglich. Die Leistung wurde in folgende drei Lose aufgeteilt: - Los 1: - Los 2: - Los 3: Als einziges Zuschlagskriterium wurde der niedrigste Preis genannt. Der Antragstellerin wurde durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom gem. 13 der Vergabeverordnung (VgV) mitgeteilt, dass ihr Angebot für die Lose 1 bis 3 nicht berücksichtigt werde, weil sie nicht das wirtschaftlichste Angebot gem. 25 Nr. 3 VOL/A abgegeben habe. Es sei daher beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der B GmbH & Co. KG (Los 3) zu erteilen. Diese Entscheidung rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom Es wurde vorgetragen, dass sie soweit die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf 25 Nr. 3 VOL/A gestützt werde davon ausgehen müsse, dass bei der Wertung der Angebote auch auf andere weitere Zuschlagskriterien als den Preis zurückgegriffen worden sei. Bereits aus diesem Grund liege ein Vergaberechtsverstoß vor. Weiterhin gehe sie davon aus, dass ein Ausschlussgrund nach 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A vorliege, wonach auf Angebote, deren Preise im offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, der Zuschlag nicht erteilt werden dürfe. Ein solcher Fall liege wohl beim Angebot der B

3 - 3 - GmbH & Co. KG vor. Das Angebot dieses Bieters sei in einer Preishöhe offensichtlich abgegeben worden mit der zielgerichteten Absicht einer Verdrängung ihres Unternehmens auf dem Markt. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin in der der Ausschreibung zugrundeliegenden Kalkulation lediglich Kostendeckend arbeite. Wegen des Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung könne die B GmbH & Co. KG die angebotene Leistung nicht auf Dauer ordnungsgemäß durchführen. Weil die Rüge die Antragsgegnerin nicht zur Änderung ihrer Rechtsauffassung veranlasste, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom bei der Vergabekammer Südbayern einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und beantragte: 1. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Zuschlag auf Grundlage des Angebots der Antragstellerin zu erteilen. 2. Der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren. 3. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Zuschlagserteilung gemäß 25 Nr. 3 VOL/A nicht konform mit der Ausschreibung sei, da dort als einziges Zuschlagskriterium der Preis genannt werde. Zudem habe die B GmbH & Co. KG einen solch niedrigen Angebotspreis abgegeben, um zu erreichen, dass die Antragstellerin vom Markt verdrängt werde und sie in Bayern eine Monopolstellung einnehmen könne. Dabei sei zu beachten, dass die B GmbH & Co. KG den angebotenen Preis wirtschaftlich nur unter in Kaufnahme von Verlusten anbieten könne. Die Vergabekammer stellte der Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom zu und forderte sie auf, die das Nachprüfungsverfahren betreffenden Unterlagen vorzulegen. Die hauptamtliche Beisitzerin sowie der ehrenamtliche Beisitzer haben die Entscheidung über den Umfang der Akteneinsicht, über Beiladungen, Rücknahmebeschlüsse und Kostenfestsetzungsbescheide auf den Vorsitzenden übertragen. Mit Schreiben vom nahm die Antragsgegnerin zum Nachprüfungsantrag Stellung und beantragte: 1. Den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. 2. Der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

4 - 4 - Es wurde vorgetragen, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil die Antragstellerin den gerügten Verstoß gegen die Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt habe. Die Antragstellerin sei daher mit ihrem Vorbringen präkludiert und der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig. Der Antrag sei aber auch unbegründet, so könne ein fehlerhaftes Informationsschreiben nach 13 VgV noch im Nachprüfungsverfahren geheilt werden. Zwar sei in dem Formblatt, das durch das Wirtschaftsministerium bereitgestellt wurde, der Bezug auf 25 Nr. 3 VOL/A tatsächlich widersprüchlich. Es werde jedoch klargestellt, dass für die Vergabeentscheidung - wie in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen deutlich zum Ausdruck gebracht - allein der Preis maßgebend sei. Weiterhin werde klargestellt, dass das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt werde, weil ein niedrigeres Hauptangebot vorliege. Für eine Annahme eines Unterangebots lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Von einem eklatanten Abweichen des Angebotspreises von einem angemessenen Preis könne keine Rede sein, da sämtliche Angebotspreise im Rahmen der Angemessenheit liegen. Mit Schreiben vom gab die Vergabekammer Südbayern der Antragstellerin den Hinweis, dass sie nach eingehender Überprüfung der von ihr eingereichten Unterlagen zu dem Ergebnis komme, dass der Nachprüfungsantrag vom derzeit als unzulässig zurückzuweisen ist. Dies ergebe sich daraus, dass sie bereits am die positive Kenntnis darüber erhalten habe, dass ihr Angebot nicht das wirtschaftlichste ist, diese Entscheidung aber erst mit Schreiben vom gerügt habe. Gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 GWB muss die Rüge jedoch unverzüglich erfolgen, d. h., ohne schuldhaftes Verzögern. Im Grundsatz ist von einer Rügefrist von 1-3 Tagen auszugehen. Hierauf erwiderte die Antragstellerin mit Schreiben vom , dass sie die Rüge für unverzüglich erfolgt halte. Die Länge der Frist für die Einreichung einer Rüge bestimme sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So sei festzustellen, dass der einzige allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragstellerin ab , Uhr bis einschließlich , 8.00 Uhr, Orts abwesend gewesen sei. Insofern habe er erst am positive Kenntnis erlangt. Da der Geschäftsführer der Antragstellerin wusste, dass er am wieder im Büro sei, habe er auch keine anderweitige Vorsorge zu treffen gehabt, da dies ein überschaubarer Zeitraum gewesen sei. Unabhängig davon bedurfte es für die Antragstellerin nach positiver Kenntnis einer angemessen Überlegungs- und Überprüfungsfrist, ob überhaupt eine Rüge eingelegt werden solle. Hier habe die Antragstellerin zunächst anhand ihrer Kalkulation versucht zu ermitteln, wie es überhaupt möglich sein könne, dass die B GmbH & Co. KG bei objektiv höheren Logistikkosten unter ihrem Preis bleiben könne. Hierzu habe sie entsprechende Berechnungen vornehmen müssen, die mehrere Tage in Anspruch genommen hätten. Weiter habe sie prüfen müssen, ob sie auf diese Gründe auch eine Rüge und gegebenenfalls ein Nachprüfungsverfahren

5 - 5 - stützen könne. Hierzu habe der Geschäftsführer am ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt geführt. Die Beteiligten wurden durch den Austausch der jeweiligen Schriftsätze informiert. Auf deren Inhalt sowie die weiteren vorgelegten Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Vergabekammer Südbayern ist für die Überprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens zuständig. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ergibt sich aus 104 Abs. 1 GWB bzw. 1 Abs. 1 und 2 BayNpV. Die Antragsgegnerin ist den Auftraggebern zuzuordnen, welche gemäß 98 Nr. 2 GWB in Verbindung mit 4 der Vergabeverordnung (VgV) vom den 3. Abschnitt der VOL/A anzuwenden haben. Gegenstand der Vergabe ist ein Dienstleistungsauftrag im Sinne des 99 Abs. 1 und 4 GWB. Die Vergabekammer Südbayern ist nach 2 Abs. 2 Satz 1 BayNpV örtlich zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Regierungsbezirk hat ( 2 Abs. 2 Satz 3 BayNpV). Der Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB und der BayNpV ist nur eröffnet, wenn der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder übersteigt ( 100 Abs. 1 GWB, 1 Abs. 1 Satz 2 BayNpV). 100 Abs. 1 GWB verweist bezüglich der Schwellenwerte auf eine Rechtsverordnung nach 127 GWB. Die Schwellenwerte ergeben sich im vorliegenden Fall aus 2 Nr. 3 VgV. Für Dienstleistungsaufträge beträgt der Schwellenwert demnach Euro für den Gesamtauftrag. Der geschätzte Gesamtauftragswert für das vorliegende Beschaffungsvorhaben überschreitet den Schwellenwert von Euro. Eine Ausnahmebestimmung des 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor. 1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags Der Nachprüfungsantrag ist bereits unzulässig, weil die Antragstellerin mit ihrer Rüge präkludiert ist.

6 Antragsbefugnis Gemäß 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in seinen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe eines Angebots nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, den strittigen Auftrag zu erhalten. Da ihr der Zuschlag nicht erteilt wird, droht ihr ein finanzieller Schaden. 1.2 Unverzügliche Rüge Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Vergabeverstöße nicht unverzüglich i. S. v. 107 GWB gerügt und ist somit präkludiert. Die Vorschrift des 107 Abs. 3 GWB trägt einen Doppelcharakter; sie beinhaltet einerseits eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Nachprüfungsantrag, stellt aber andererseits eine materielle Präklusionsregel dar (VK Südbayern, B. v Az.: 35-09/01). Die mit der Präklusionsregel ausgestattete Vorschrift des 107 Abs. 3 soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben der Einleitung unnötiger Nachprüfungsverfahren durch Spekulation mit Vergabefehlern entgegenwirken. Sobald ein Bieter einen Verfahrensverstoß erkennt, soll er ihn gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich (vgl. 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) rügen, damit jener den Fehler korrigieren und damit ein Nachprüfungsverfahren vermieden werden kann (OLG München, B. v Az.: Verg 10/07). Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Allerdings ist zu beachten, dass das gesamte Nachprüfungsrecht vom Gebot der besonderen Beschleunigung geprägt wird (Summa, juris PraxisKommentar, Rdnr. 139 zu 107 GWB). Ohne das Vorliegen überdurchschnittlicher Schwierigkeiten ist deshalb von einer Regelrügefrist von ein bis drei Tagen auszugehen. Erforderlich ist dabei die positive Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Vergabefehler ergibt; notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich in dem betreffenden Punkt um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt (BGH, B. v Az.: X ZB 14/06). Zwar mag es sein, dass der einzige, allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Antragstellerin, ab , Uhr bis einschließlich , 8.00 Uhr Orts abwesend gewesen ist und somit erst am positive Kenntnis erlangen konnte, dennoch geht die Vergabekammer gerade im Hinblick auf Erwartung des Informationsschreibens nach 13 VgV und wegen

7 - 7 - des Gebots der besonderen Beschleunigung davon aus, dass der Geschäftsführer dafür hätte Sorge tragen müssen, dass ein Vertreter für ihn tätig wird oder er über den Inhalt des Informationsschreibens informiert wird. Die Vergabekammer hält sonst ein Hinauszögern der Unverzüglichkeit der Rüge für möglich, da sich Bieter sonst darauf berufen könnten, die Nachricht aufgrund ihrer Abwesenheit erst später erhalten zu haben. Eine Rüge, die somit wie hier erst acht Kalendertage nach der Information gemäß 13 VgV ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und in Kenntnis eventueller vergaberechtlicher Probleme aus einem vorausgegangenem Nachprüfungsverfahren erfolgt, ist nicht unverzüglich (VK Nordbayern, B. v Az.: 21.VK /07). Bei der Ermittlung der verstrichenen Tage bis zur Rügeerhebung ist ebenso wie bei der Ermittlung des Termins entsprechend 13 VgV, wann ein Zuschlag wirksam erteilt werden kann, auf Kalendertage abzustellen. Ansonsten könnte sich ggf. die Situation ergeben, dass zulässigerweise nach 14 Werktagen gerügt würde, der Zuschlag entsprechend 13 VgV jedoch bereits mit Ablauf des 14. Kalendertages wirksam erteilt wurde. Da aber ein (wirksam) erteilter Zuschlag entsprechend 114 Abs. 2 GWB durch die Vergabekammer nicht aufgehoben werden kann, muss zwangsläufig nach Auffassung der Vergabekammer vom gleichen Terminus "Kalendertag" ausgegangen werden. Somit sind die Sonn- und Feiertage bei der Ermittlung der Zeitdauer bis zum Rügevortrag mit einzuschließen (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/050-06). Die Ausschöpfung der maximalen Frist kann allenfalls zugestanden werden, wenn eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben ist, die die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert (OLG Dresden, B. v Az.: WVerg 13/06). Dies ist nach Ansicht hier nicht der Fall. So wurde das Angebot nicht berücksichtigt, weil es nicht das preislich günstigste war. Ein fachkundiges und erfahrenes Unternehmen kann in der Lage sein, unmittelbar nach Erhalt der Information über das Vergabeverfahren zu reagieren und in Kenntnis des eigenen Angebots, der eigenen Kalkulation und der branchenbezogenen Marktsituation einzuschätzen. Als solches möchte die Vergabekammer die Antragstellerin bezeichnen, da sie ja seit längerem für verschiedene Regierungsbezirke die ausgeschriebene Leistung erbringt, bzw. erbracht hat. Eine vorherige anwaltliche Beratung ist auch in einem solchen Fall nicht geboten. Selbst wenn noch etwaige Restzweifel bestehen, rechtfertigen diese ein Zuwarten mit der Rüge nicht. Die Rügeobliegenheit besteht nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis von einem völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung sicher nachweisbaren Vergabefehler erlangt. Ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (VK Baden-Württemberg, B. v.

8 Az.: 1 VK 59/05). Die Antragstellerin gibt jedoch an, dass sie selbst kostendeckend arbeitet und keinerlei Gewinn ausgewiesen werden kann. Aufgrund dieser Tatsache gesteht die Vergabekammer der Antragstellerin lediglich eine Frist zur Rüge von maximal zwei Tagen zu. Die Rüge ist somit als verspätet zu erachten. 2. Kosten des Verfahrens Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß 128 Abs. 3 Satz 1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist. Durch die Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags ist dies die Antragstellerin. Die Gebührenfestsetzung beruht auf 128 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen Euro und Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und im Einzelfall auf Euro erhöht werden kann. Im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung ist von der Vergabekammer in Anlehnung an die von den Vergabekammern des Bundes mit Stand Januar 2003 aufgestellten Kriterien zur Berechnung der Kosten gemäß 128 GWB entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands (hier der Bruttoauftragswert der Antragstellerin für das Los 3 über die Vertragslaufzeit von zwei Jahren) die Gebühr auf Euro festzusetzen. Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft mit der Gebühr verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Hinweis München, Nikui Vorsitzender

9 - 9 - Vergabekammer Südbayern Leitsatz zu Z /08 vom Abs. 3 GWB Eine Rüge, die erst acht Kalendertage nach der Information gemäß 13 VgV ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts und in Kenntnis eventueller vergaberechtlicher Probleme aus einem vorausgegangenem Nachprüfungsverfahren erfolgt, ist nicht unverzüglich. Bei der Ermittlung der verstrichenen Tage bis zur Rügeerhebung ist ebenso wie bei der Ermittlung des Termins entsprechend 13 VgV, wann ein Zuschlag wirksam erteilt werden kann, auf Kalendertage abzustellen Daran ändert auch das Argument der Abwesenheit des Geschäftsführers nichts. Die Vergabekammer geht gerade im Hinblick auf Erwartung des Informationsschreibens nach 13 VgV und wegen des Gebots der besonderen Beschleunigung davon aus, dass der Geschäftsführer dafür Sorge tragen muss, dass ein Vertreter für ihn tätig wird oder er über den Inhalt des Informationsschreibens informiert wird. Die Vergabekammer hält sonst ein Hinauszögern der Unverzüglichkeit der Rüge für möglich, da sich Bieter sonst darauf berufen könnten, die Nachricht aufgrund ihrer Abwesenheit erst später erhalten zu haben. Ein fachkundiges und erfahrenes Unternehmen kann in der Lage sein, unmittelbar nach Erhalt der Information über das Vergabeverfahren zu reagieren und in Kenntnis des eigenen Angebots, der eigenen Kalkulation und der branchenbezogenen Marktsituation einzuschätzen. Eine vorherige anwaltliche Beratung ist in einem solchen Fall nicht geboten. Selbst wenn noch etwaige Restzweifel bestehen, rechtfertigen diese ein Zuwarten mit der Rüge nicht.

Beschränktes förmliches Verfahren nach VOL/A

Beschränktes förmliches Verfahren nach VOL/A VK Südbayern bestandskräftig Beschluss vom 03.04.2008 Az.: Z3-3-3194-1-09-02/08 Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 44/15 Halle, 16.06.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 10 Abs. 3 LVG LSA, 13 Abs. 3 VOL/A und 16 Abs. 3 lit. a VOL/A. - unvollständige Erklärung

Mehr

Beschluss vom Az.: Z /08

Beschluss vom Az.: Z /08 Vergabekammer Südbayern bestandskräftig Beschluss vom 19.02.2008 Az.: Z3-3-3194-1-02-01/08 Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Mehr

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens

Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens OLG München, Beschluss v. 06.12.2012 Verg 29/12 Titel: Vergabenachprüfungsverfahren: Auslegung der Rüge eines Bieters; Berücksichtigung von Erkenntnissen eines nachfolgenden Verhandlungsverfahrens Normenketten:

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 07.07.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-21/15 Leitsatz: Werden zu verlesende Angaben nicht oder unrichtig verlesen, so stellt dies zwar einen Verstoß

Mehr

Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren

Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 10. AKG Frühjahrstreffen 2012 Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 20.04.2012, Wittenberg RA Alexander Nette, LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 1 Inhaltsverzeichnis I. Grundsätze des

Mehr

Fristen bei Vergabeverfahren. Thomas J. Ferber, Juli 2010,

Fristen bei Vergabeverfahren. Thomas J. Ferber, Juli 2010, Fristen bei Vergabeverfahren Thomas J. Ferber, Juli 2010, http://www.ferber-scientific.com Berechnung der Fristen Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung EWG/-Euratom Nr. 1182/71 vom 3.

Mehr

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren

B E S C H L U S S. In den Vergabenachprüfungsverfahren VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Reventlouallee 2-4, 24105 Kiel B E S C H L U S S Az.: VK-SH 21-27/08 und VK-SH 28-34/08 In den Vergabenachprüfungsverfahren

Mehr

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg. Beschluss

VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg. Beschluss VERGABEKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG beim Landesgewerbeamt Baden-Württemberg 1 VK 61/03 Beschluss Im Vergabenachprüfungsverfahren der Firma... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss Az: 3 VK LSA 75/15 Halle, 20.01.2016 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA, 14 Abs. 1 LVG LSA, 16 Abs. 6 VOL/A - unauskömmliches Angebot Gemäß 14 Absatz 1 LVG LSA

Mehr

Einstellungs-Beschluss

Einstellungs-Beschluss Einstellungs-Beschluss 250-4003-1758/2015-E-005-IK I. In dem Nachprüfungsverfahren, 102 ff. GWB, aufgrund des Antrages vom 11.03.2015 1. der xxxhilfsdienst ggmbh, xxx./. 2. den Landkreis x- Kreis, betreffend

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK /04 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 27.05.2004 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-14/04 Leitsatz: Die Vergabe an eine Justizvollzugsanstalt stellt ein In-house-Geschäft dar und unterfällt

Mehr

3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss Az: 3 VK LSA 60/2015 Halle, 07.09.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 3 Abs. 4 i.v. mit 16 Abs. 5 VOL/A - Eignung der Bieter ist bei der Beschränkten Ausschreibung

Mehr

Pacta sunt servanda Vergabe- und Vertragsrecht

Pacta sunt servanda Vergabe- und Vertragsrecht Pacta sunt servanda Vergabe- und Vertragsrecht Thomas Ferber, Potsdam, 6. April 2011 Vergaberechtsgrundlagen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien

Mehr

MERKBLATT. Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge

MERKBLATT. Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge MERKBLATT Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge Dieses Merkblatt wurde mit viel Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr

Mehr

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 43/14 Halle, 24.06.2014 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 13 Abs. 2 und 4 LVG LSA - fehlerhafter Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin -

Mehr

Fristen im Vergabeverfahren Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist

Fristen im Vergabeverfahren Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist Fristen im Vergabeverfahren Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist Thomas Ferber Darmstadt, Fristen im Vergabeverfahren Angebotsfrist Wartefrist Frist für Teilnahmeantrag Frist zur Bekanntmachung über

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss Az: 3 VK LSA 07/15 Halle, 25.03.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 13 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m.16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A - Unvollständiges Angebot - Fehlen von Formblättern

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 48/02 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am OLG J... und die Richter

Mehr

1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 1 VK LVwA 24/07 K Halle, 17.10.2008 Kostenfestsetzung nach JVEG 128 Abs. 4 GWB i.v.m. 80 VwVfG und 5, 6, 19, 22 JVEG - Reisekosten und Entschädigung

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft Aktenzeichen VK 60/03 Datum des Beschluss 27.10.2003 Bestandskraft ja Vergabeart VOL/A Rechtsnorm 97 I und II GWB; 2 Nr. 3 VOL/A, 25

Mehr

Leitsatz: Nr. 1 Abs. 1 Satz, 24 VOB/A: Zur Frage von widersprüchlichen Angaben zum Nachunternehmereinsatz

Leitsatz: Nr. 1 Abs. 1 Satz, 24 VOB/A: Zur Frage von widersprüchlichen Angaben zum Nachunternehmereinsatz VK Südbayern rechtskräftig Beschluss 62-12/03 vom 14.01.2004 Leitsatz: 1. 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz, 24 VOB/A: Zur Frage von widersprüchlichen Angaben zum Nachunternehmereinsatz 2. 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz, 24

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 04/09 21.VK-3194-55/08 Vergabekammer Nordbayern In dem Nachprüfungsverfahren betreffend Dienstleistungen in der Abfallentsorgung im Landkreis

Mehr

Beschluss ( /01-SHL-S) Fa. xxxxxx KG - Antratgstellerin -

Beschluss ( /01-SHL-S) Fa. xxxxxx KG - Antratgstellerin - THÜRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT Vergabekammer Beschluss (216-4002.20-026/01-SHL-S) In dem Nachprüfungsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens der DEGES zur Durchführung der Fahrbahnmarkierung,

Mehr

Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff GWB in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung)

Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff GWB in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) Stand: März 2002 Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ( 97 ff GWB in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung) Dieses Informationsblatt bietet einen Überblick über

Mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS 1 Verg 12/00 12/Str Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-26/00 Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Mehr

Rechtliche Anforderungen an die Vergabe von Energiespar-Contracting- Aufträgen

Rechtliche Anforderungen an die Vergabe von Energiespar-Contracting- Aufträgen Prof. Dr. Jürgen F. Baur/Philip Matthey Rechtliche Anforderungen an die Vergabe von Energiespar-Contracting- Aufträgen Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 9 Vorwort

Mehr

Kostenfestsetzungsbescheid

Kostenfestsetzungsbescheid VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft

Mehr

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 82/14 Halle, 17.10.2014 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 8 LVG LSA i. V. m. 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A sowie 13 Abs. 1 Nr. 4 i.v.m. 16 Abs. 3 VOB/A

Mehr

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen

Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen F r e i e u n d Ha n s e s t a d t Ham b u r g B e h ö r d e f ü r W irtschaf t, Verkehr u n d I n n o v a t i o n Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht Verg W 15/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht VK 53/02 Vergabekammer des Landes Brandenburg (Geschäftsnummer der Vorinstanz) da Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss betreffend die Vergabe von

Mehr

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag

Mehr

- 13 S. 6 VgV - Verordnung 3696/93/EWG ABl. 1993 Nr. L 342/1 S. 99-3 a Abs. 3 VOL/A - 27 VOL/A. L e i t s ä t z e

- 13 S. 6 VgV - Verordnung 3696/93/EWG ABl. 1993 Nr. L 342/1 S. 99-3 a Abs. 3 VOL/A - 27 VOL/A. L e i t s ä t z e Vergabekammer des Landes Brandenburg Beschluss vom 15.09.2003 Az.: VK 57/03 Zentrale Fragestellung - fehlende Bekanntmachung im EG-Amtsblatt - Nichtiger Zuschlag - kein Ausschluss eines Bieters wegen fehlender

Mehr

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 75/14 Halle, 13. August 2014 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA 13, 16 und 20 VOB/A - teilweise Begründetheit des Nachprüfungsantrags - Rechtswidrigkeit

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 3/2001

GPA-Mitteilung Bau 3/2001 GPA-Mitteilung Bau 3/2001 Az. 600.502; 600.530 01.12.2001 Benachrichtigungen, Mitteilungen und Informationen an die nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter bei Bauvergaben Nach den Bestimmungen der

Mehr

3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 14-2/15 Halle, 05.05.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 3 Abs. 5 a) VOL/A, 20 VOL/A - falsche Vergabeart Gemäß 3 Abs. 5 a) VOL/A ist eine Freihändige

Mehr

Checkliste Verwaltungskontrolle Vergabe

Checkliste Verwaltungskontrolle Vergabe 1. Allgemeine Angaben 1.1 Allgemeine Angaben zur/zum Begünstigten und zur Vergabe Förder-Registriernummer: Nummer des Vorhabens/Antragsnummer: Begünstigte/r: Gegenstand der Vergabe/Leistung (kurze Beschreibung):

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. März in dem Vergabenachprüfungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. März in dem Vergabenachprüfungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF X ZB 12/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Vergabenachprüfungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Bioabfallvergärungsanlage GKG 50 Abs. 2; VgV 3 Abs. 1 Abs. 4 Nr. 2 Soll

Mehr

VK 3-120/12. Beschluss. 3. Vergabekammer des Bundes. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen

VK 3-120/12. Beschluss. 3. Vergabekammer des Bundes. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen 3. Vergabekammer des Bundes VK 3-120/12 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ] - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: [ ] gegen [ ] - Antragsgegnerin - [ ] - Beigeladene - wegen der Vergabe

Mehr

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 37/13 Halle, 10.09.2013 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA - keine Rechtsverletzung hinsichtlich der Nichtbeachtung des Nebenangebotes der Antragstellerin

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Regionales Einkaufszentrum Südwest

Regionales Einkaufszentrum Südwest Regionales Einkaufszentrum Südwest 05. März 2014 Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Umsetzungsbesprechung 2014 für das Ausbildungs- und Arbeitsmarktbudget Regionale Zuständigkeiten REZ Hannover

Mehr

Deutschland-Sankt Augustin: Bauarbeiten 2016/S Auftragsbekanntmachung. Bauauftrag

Deutschland-Sankt Augustin: Bauarbeiten 2016/S Auftragsbekanntmachung. Bauauftrag 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:462509-2016:text:de:html -Sankt Augustin: Bauarbeiten 2016/S 251-462509 Auftragsbekanntmachung Bauauftrag Richtlinie

Mehr

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:

Mehr

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht Ausschreibungen im Erwerbungsbereich Leipzig 19. 03. 2007 Dr. Harald Müller 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss AZ: 3 VK LSA 65/15 Halle, 29.09.2015 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 2 Abs. 1 VOL/A, 16 Abs. 7 VOL/A, 9 Abs. 1 Nr. 1 LVG LSA. - Verstoß gegen Transparenzgebot

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /15 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 29.10.2015 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-34/15 Leitsätze: 1. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Bieter die Aufhebung des Vergabeverfahrens, von

Mehr

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 81/14 Halle, 17.10.2014 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA 16 Abs. 1 Nr. 1 a) VOB/A 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 20 VOB/A - Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Beschluss 15-04/02 Beschluss Verg 15/02

Beschluss 15-04/02 Beschluss Verg 15/02 VK Südbayern Vorlage an BayObLG Beschluss 15-04/02 Beschluss Verg 15/02 vom 28.05.2002 VK-Beschluss aufgehoben Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Bayerischen Nachprüfungsverordnung

Mehr

Anlage 1. Leitfaden zur Vergabeprüfung

Anlage 1. Leitfaden zur Vergabeprüfung Leitfaden zur Vergabeprüfung Anlage 1 Dieser Leitfaden soll den Wasserversorgungsunternehmen (WVU), die eine Ausschreibung zur Wasserschutzberatung durchführen, eine Orientierung geben, welche Aspekte

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 33/06 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin gegen die -Vergabestelle wegen der Vergabe der Wäschevollversorgung

Mehr

Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen der Städte Obertshausen und Heusenstamm.

Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen der Städte Obertshausen und Heusenstamm. Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen der Städte Obertshausen und Heusenstamm. Info Version 2 Url http://com.mercell.com/permalink/40021799.aspx External tender id 370935-2013 Tender

Mehr

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft www.vergabedatenbank.de forum vergabe e.v. www.forum-vergabe.de Breite Straße 29 info@forum-vergabe.de 10178 Berlin Tel.: (030) 2028 1631 Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft

Mehr

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter ####### #######

hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter ####### ####### 13 Verg 1/01 Verkündet am 203-VgK-17/2000 Bezirksregierung Lüneburg 1. März 2001 Sprang Justizsekrketärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In dem Vergabeverfahren pp. gegen pp.

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN

VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel B E S C H L U SS Az.: VK-SH 07/15 vom 24.07.2015 - bestandskräftig -

Mehr

11. Hessischer Vergabetag Frankfurt

11. Hessischer Vergabetag Frankfurt 11. Hessischer Vergabetag Frankfurt 17. Februar 2016 Entscheidungen zur VOF Hermann Summa OLG Koblenz Ausschluss eines Preisträgers? VK Sachsen v. 10.09.2015 1/SVK/022-15 Wettbewerbsbedingungen: Es stehen

Mehr

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 24.371,79 festgesetzt.

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 24.371,79 festgesetzt. OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2006-13 Verg 2/06 In dem Nachprüfungsverfahren hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K. sowie

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern

Die wichtigsten Neuerungen der VOB/A 2009 / Ausschreibungsnews LG RPS - Kaiserslautern Der Referent seit Jahren im Bereich der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge (nach VOB, VOL und VOF) sowohl im Saarland als auch bundesweit beschäftigt Konzeption und inhaltliche Verantwortung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Vergabe öffentlicher Aufträge

Vergabe öffentlicher Aufträge Rechtswissenschaften und Verwaltung - Recht und Verwaltung Vergabe öffentlicher Aufträge Eine Einführung anhand von Fällen aus der Praxis Bearbeitet von RA Dieter B. Schütte, RA Michael Horstkotte, Jörg

Mehr

Vergaberecht 2011 News und Fristen

Vergaberecht 2011 News und Fristen Vergaberecht 2011 News und Fristen Thomas Ferber, Potsdam, 5. April 2011 Agenda Agenda Vergaberechtsgrundlagen Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht NEWS Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 3-12/2003 Leitsatz: Ein Nachprüfungsverfahren ist auch im VOF-Verfahren nicht ohne Rüge zulässig. Arnsberg, den 08.07.2003 In dem Nachprüfungsverfahren

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr

Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Behrenstraße 42/45, 10117 Berlin Bearbeiterzeichen: VI A Telefon (030) 90 20-0 App.: Durchwahl 90 20 5520 (intern

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

17. Dresdner Abwassertagung Preiskampf und Vergaberecht. Referent: Dr. Ludger Meuten Fachanwalt für Verwaltungsrecht

17. Dresdner Abwassertagung Preiskampf und Vergaberecht. Referent: Dr. Ludger Meuten Fachanwalt für Verwaltungsrecht 17. Dresdner Abwassertagung Preiskampf und Vergaberecht Referent: Dr. Ludger Meuten Fachanwalt für Verwaltungsrecht 18. März 2015 IHR ANSPRECHPARTNER DR. LUDGER MEUTEN Fachanwalt für Verwaltungsrecht FACHLICHE

Mehr

Vergabevermerk anhand einer Checkliste (V. 1.3) Dokumentation gem. 20 VOL/A bzw. 24 EG

Vergabevermerk anhand einer Checkliste (V. 1.3) Dokumentation gem. 20 VOL/A bzw. 24 EG , den (Vergabestelle) Tel.: (Bearbeiter/in) Ablauf der Zuschlagsfrist Vergabevermerk anhand einer Checkliste (V. 1.3) Dokumentation gem. 20 VOL/A bzw. 24 EG am Ablauf der Bindefrist am ggf. Ablauf der

Mehr

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5813&ident=

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5813&ident= Seite 1 von 6 Gericht: OLG Celle, Vergabesenat Typ, AZ: Beschluss, 13 Verg 6/11 Datum: 17.11.2011 Sachgebiet: Sonstiges Normen: VOL/A 16 Abs 6, NGO 40 Abs 1 Nr 11, GWB 117 Abs 2 Leitsatz: 1) Dem Auftraggeber

Mehr

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 Verkündungsdatum: 30. Juli 2014 Entscheidungserhebliche Normen: 104 Abs. 2 GWB Sofortige

Mehr

Grundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber

Grundlagen des Vergaberechts. Thomas Ferber Thomas Ferber Darmstadt, Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Internationales Recht EU-Recht Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO

Mehr

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE

Az.: CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE CHECKLISTE ZUR PRÜFUNG DER ÖFFENTLICHEN AUFTRAGSVERGABE 1:Grunddaten des Vertrages 1. Zuwendungsempfänger: 2. Beschreibung der Leistung: 3. Bezeichnung des Gewerks (bei Bauleistungen): 4. Bei Aufteilung

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

LANGUAGE: NO_DOC_EXT: 2016-081113 SOFTWARE VERSION: 9.1.8

LANGUAGE: NO_DOC_EXT: 2016-081113 SOFTWARE VERSION: 9.1.8 LANGUAGE: DE CATEGORY: ORIG FORM: F02 VERSION: R2.0.9.S01 SENDER: ENOTICES CUSTOMER: TremmelS NO_DOC_EXT: 2016-081113 SOFTWARE VERSION: 9.1.8 ORGANISATION: ENOTICES COUNTRY: EU PHONE: / E-mail: stefan.tremmel@muenchen.de

Mehr

BEKANNTMACHUNG. Dienstleistungsauftrag

BEKANNTMACHUNG. Dienstleistungsauftrag Seite 1 von 6 BEKANNTMACHUNG Dienstleistungsauftrag ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Studie zur Erfüllung der Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben sowie

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

REGIERUNG VON MITTELFRANKEN BESCHLUSS vom 08.03.2002. Hard- und Software für medizinische Systeme

REGIERUNG VON MITTELFRANKEN BESCHLUSS vom 08.03.2002. Hard- und Software für medizinische Systeme REGIERUNG VON MITTELFRANKEN BESCHLUSS vom 08.03.2002 VERGABEKAMMER NORDBAYERN 320.VK-3194-06/01 Nachprüfungsantrag: Fa...., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... (Antragstellerin ASt); Vergabestelle:... (VSt);

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern

Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern Beschluss vom 18.03.2015 Az.: Z3-3-3194-1-62-12/14 Vollzug des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher

Mehr

298 EWeRK 6/2015. RA Lars Toffel. Leitsätze des Verfassers: II. Wesentlicher Sachverhalt

298 EWeRK 6/2015. RA Lars Toffel. Leitsätze des Verfassers: II. Wesentlicher Sachverhalt Rechtsprechung Toffel VK Südbayern, Beschluss vom 18.03.2015, Az. Z3-3-3194-1-62-12/14 VK Südbayern, Beschluss vom 18.03.2015, Az. Z3-3-3194-1-62-12/14: Die Unverzüglichkeit der Rüge nach 107 Abs. 3 Satz

Mehr

Handkommentar zur VOB. Teile A und B, Rechtsschutz im Vergabeverfahren

Handkommentar zur VOB. Teile A und B, Rechtsschutz im Vergabeverfahren Handkommentar zur VOB Teile A und B, Rechtsschutz im Vergabeverfahren Von Wolfgahg Heiennann Rechtsanwalt in Frankfurt am Main Honorarprofessor Dr. jur. Richard Riedl Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Mehr

In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Miete von Kopiertechnik für die. Verfahrensbevollmächtigte: Antragstellerin,

In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Miete von Kopiertechnik für die. Verfahrensbevollmächtigte: Antragstellerin, Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 24/09 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Miete von Kopiertechnik für die Verfahrensbeteiligte: 1. Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach Körperschaft des öffentlichen Rechts

Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach Körperschaft des öffentlichen Rechts Zweckverband Nahverkehr Amberg-Sulzbach Körperschaft des öffentlichen Rechts Schloßgraben 3, Postfach 17 54, 92207 Amberg Eine Kooperation des Landkreises Amberg-Sulzbach und der Stadt Amberg Geschäftsstelle:

Mehr

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013 1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Mehr

Vergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen

Vergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen Vergabepraxis nach VOL/VOF aktuelle Entwicklungen DSK-Fachtagung Brandenburg am 09.11.2015 im Mercure Hotel Potsdam City Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht AnwaltMediator (DAA) Turgut Pencereci

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /09 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 19.05.2009 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-13/09 Antragstellerin:... Bevollmächtigte:... ( Antragstellerin - ASt ) Vergabestelle:... ( Vergabestelle

Mehr

LANGUAGE: NO_DOC_EXT: SOFTWARE VERSION: 9.3.0

LANGUAGE: NO_DOC_EXT: SOFTWARE VERSION: 9.3.0 LANGUAGE: DE CATEGORY: ORIG FORM: F02 VERSION: R2.0.9.S01 SENDER: ENOTICES CUSTOMER: ZESchwNord NO_DOC_EXT: 2016-146923 SOFTWARE VERSION: 9.3.0 ORGANISATION: ENOTICES COUNTRY: EU PHONE: / E-mail: pp-swn.pp.pv4@polizei.bayern.de

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 1/06 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - gegen die - Auftraggeberin - wegen der Erteilung von Genehmigungen

Mehr

VOB/A VOL/A VOF. Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte

VOB/A VOL/A VOF. Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte VOB/A VOL/A VOF Vergaberechtskonforme Planung und Umsetzung städtebaulicher Projekte 13.10.2015 2015 Junge 2 Vergabegrundsätze 13.10.2015 2015 Junge 3 VOB/A VOL/A VOF Rechtsgrundlagen Vergaberecht - Definition

Mehr

Vergabe-Leitfaden. Inhaltsübersicht. Stand: 29.07.2014. 1 Allgemeine Erläuterungen 2

Vergabe-Leitfaden. Inhaltsübersicht. Stand: 29.07.2014. 1 Allgemeine Erläuterungen 2 Stand: 29.07.2014 Vergabe-Leitfaden Inhaltsübersicht 1 Allgemeine Erläuterungen 2 1.1 Einführung 2 1.2 Form des Angebotes 2 1.3 Nebenangebote 2 1.4 Übersendung des Angebotes 3 1.5 Zustelladresse 3 1.6

Mehr

Inhaltsverzeichnis. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012

Inhaltsverzeichnis. VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012 VOB Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen Ausgabe 2012 Vorbemerkungen zur VOB/A... 1 Kommentierung Abschnitt 1: Basisparagrafen 1 Bauleistungen... 29 2 Grundsätze... 45 3 Arten

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp. 1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 9/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller

Vergabeverfahren. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April Harald Müller Vergabeverfahren Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Zweiteilung des Vergaberechts 1. Wettbewerbsrecht = Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Mehr

Vergabeverfahren Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 ; Angebotsschreiben

Vergabeverfahren Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 ; Angebotsschreiben Name und Anschrift des Bieters Schülerbeförderung Bayerische Landesschule für Körperbehinderte München 2014 Seite 1 von 5 Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Frau

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 53.07 OVG 1 KN 1/06 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr