Weissgeldstrategie und Sorgfaltspflichten der Banken

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1 St. Galler Tagung zur Finanzmarktregulierung Freitag, 6. Dezember 2013 Convention Point, Zürich Weissgeldstrategie und Sorgfaltspflichten der Banken Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen (HSG) General Counsel Zürcher Kantonalbank

2 Übersicht Grundlagen Erste Zwischenbilanz: Was ist bisher geschehen? 5 Empfehlungen der Expertengruppe Brunetti Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte gemäss E-GwG des Bundesrates vom «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Vorschlag des Bundesrates Modell Deutschland Modell Singapur Hinweis: In den folgenden Ausführungen vertritt der Referent ausschliesslich seine persönliche Auffassung. 2

3 Grundlagen Was bedeutet «Weissgeldstrategie»? «Weissgeldstrategie» für Ausländer? (Urs Zulauf, «Weissgeldstrategie» für das Schweizer Private Banking?, Europa Institut Zürich, Bd. 141, Herausgeber: Peter R. Isler/Romeo Cerutti, Vermögensverwaltung VI, Zürich 2013, S. 8) «...Bündel regulatorischer Massnahmen, welche unversteuerte Gelder ausländischer Kunden vom Schweizer Finanzplatz fernhalten sollen. Dabei geht es zum einen um die Vergangenheit («Altlasten», «Legacy»): Bisherigen Kunden soll dabei möglichst eine Brücke zur Legalisierung unversteuerter Gelder gebaut werden. Es geht aber auch um die Zukunft: Neue Kunden sollen keinen Anreiz zur Anlage unversteuerter Gelder auf dem Schweizer Finanzplatz haben, und die Erträge ihrer Anlagen auf dem Schweizer Finanzplatz sollen dem Fiskus des Landes zu Gute kommen, in dem die Kunden steuerpflichtig sind.» 3

4 Grundlagen Was bedeutet «Weissgeldstrategie»? (Fortsetzung) «Weissgeldstrategie» für Inländer? Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte(?) Steuerbetrug als Vortat zu Geldwäscherei Reform des Schweizer Steuerstrafrechts «Matter-Initiative» zur Verankerung des Bankgeheimnisses in der Bundesverfassung 4

5 Grundlagen Worum geht es aus Sicht einer Bank? 1 Abwehr unversteuerter Gelder 2 Vermeidung bzw. Verhinderung der Strafbarkeit für die Bank und die Mitarbeitenden (vgl. Positionspapier der FINMA zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft vom ) 3 Verhinderung von Geldwäscherei mit unversteuerten Vermögenswerten 4 Regularisierung der Vergangenheit für Kunden, Mitarbeitende und Bank 5 Erhaltung und Steigerung des Wertschöpfungspotenzials im Vermögensverwaltungsgeschäft (Wettbewerbsfähigkeit, Marktzugang im Ausland) Tiefhalten der Kosten für die Steuerkonformität 5

6 Grundlagen: Weissgeldstrategie als Element der Finanzmarktpolitik (Stand 2012) 6

7 Grundlagen: Weissgeldstrategie als Element der Finanzmarktpolitik (Stand 2012) 7

8 Erste Zwischenbilanz Beschluss des Bundesrates vom Dezember 2009 betreffend eine neue Finanzmarktstrategie Bestätigung durch den Bundesrat im Februar 2012 Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom Eröffnung zweier Vernehmlassungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und für erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich am Eröffnung der Vernehmlassung für das Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts vom Bericht der Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» vom

9 Erste Zwischenbilanz Beschluss des Bundesrates betreffend Unterzeichnung des OECD/ Europaratsabkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom Spontaner Informationsaustausch (Art. 7) Gruppenanfragen (Art. 5) Rückwirkung (Art. 28 Abs. 7) Joint Audits (Art. 8/9) Mögliche Grundlage für automatischen Informationsaustausch (AIA) 9

10 Erste Zwischenbilanz Botschaft zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) vom Regelung von Gruppenersuchen Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen (Art. 21a E-StAhiG) Umsetzung einer wichtigen Vorgabe gemäss Global Forum der OECD Vermeidung der Aufnahme in eine schwarze Liste: Schweiz gehört zu 14 Nachzüglern: Botswana, Brunei, Dominikanische Republik, Guatemala, Libanon, Liberia, Marshall Islands, Nauru, Niue, Panama, Trinidad & Tobago, United Arabian Emirats (UAE), Vanuatu Problem der Vereinbarkeit mit Art. 29a BV betreffend Rechtsweggarantie und Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV i.v.m. Art. 36 BV. Beachte: Bei Steuerehrlichkeit wird kein Geheimnis preisgegeben! 10

11 Erste Zwischenbilanz Beschluss des Bundesrates betreffend weiteres Vorgehen bei den erweiterten Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme nicht versteuerter Gelder vom Koordination der neuen Pflichten mit möglichen Abkommen über den AIA zwischen der Schweiz und ihren wichtigsten Partnerländern Empfehlungen der Schweizerischen Bankiervereinigung betreffend Strategie der Steuerkonformität des Finanzplatzes Schweiz für das Crossborder-Geschäft vom Offenbar Ausklammerung von Schweizer Kundenvermögen Besonderer Fokus auf europäische Länder mit Offenlegungsprogrammen Offenbar kein zwingender Abbruch der Geschäftsbeziehungen bei mangelndem Nachweis der Steuerkonformität oder Nicht-Teilnahme an einem Offenlegungsprogramm (vgl. auch NZZ vom , S. 17) 11

12 5 Empfehlungen der Expertengruppe Brunetti Die Schweiz akzeptiert den AIA als künftigen globalen Standard. Ab sofort aktive Mitarbeit der Schweiz im Rahmen der OECD zur Entwicklung eines globalen AIA-Standards, der alle Rechtsformen einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften umfasst und hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügt. Die Schweiz setzt mit hoher Dringlichkeit die internationalen Vorgaben des Global Forums der OECD um (Beitritt zur Europaratskonvention mit spontaner Amtshilfe, Amtshilfe ohne vorgängige Orientierung des Kunden, Identifizierung der Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigten von Inhaberaktien, Abschluss einer genügenden Anzahl von Abkommen gemäss OECD-Standard). 12

13 5 Empfehlungen der Expertengruppe Brunetti Drittstaatenregelung MiFID II Verhandlungen mit der EU über Erweiterung des Zinsbesteuerungsabkommens mit AIA, auch wenn dieser noch nicht globaler Standard ist (Minderheitsmeinung). 13

14 Weissgeldstrategie im Überblick (Stand ) Vergangenheit Zukunft Ziel Umsetzung Regularisierung der Altlasten Schutz von Kunden, Mitarbeitern, Bank und weiteren Beteiligten (z.b. externe Vermögensverwalter) vor Strafverfolgung Bilaterales Regularisierungsabkommen (IQA-Ansatz) Unilaterales Regularisierungsprogramm (Amnestie, Selbstanzeige) Verjährung Abwehr unversteuerter Vermögenswerte E-GwG vom Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte, Art. 6a, 7a, 8, 11a, 11b, 11c E-GwG Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der FATF Transparenz bei juristischen Personen (wirtschaftliche Berechtigung bei Inhaberaktien) Verbesserte Amtshilfe Einzelanfrage Gruppenanfrage Spontane Amtshilfe Amtshilfe ohne vorgängige Information des Kunden Umsetzung Vorgaben des Global Forums der OECD Genügende Anzahl DBA nach OECD 26 Beitritt zur OECD/ Europaratskonvention Steueramtshilfegesetz Internationales Quellensteuerabkommen (IQA) UK AT (kein Informationsaustausch) Italien? Griechenland? FATCA FATCA-Abkommen mit den USA FATCA-Gesetz AIA G20/OECD Umfang und Art der Information massgebend Ziel Umsetzung Steuerbetrug als Vortat zu Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB Erweiterte Sorgfaltspflichten? Erweiterte Sorgfaltspflichten? Erweiterte Sorgfaltspflichten? Erweiterte Sorgfaltspflichten? Erweiterte Sorgfaltspflichten? 14

15 Weissgeldstrategie im Überblick (Stand ) Kombination von Art und Umfang des Informationsaustausches (Bericht Brunetti, S. 14) Beispiele: Möglicher AIA: 3/4 // E/F Art der Information Umfassend (Gläserner Kunde gem. Art. 24c KWG [D]) Detailinfo (konkrete Transaktion) Veranlagungsinfo Vordefinierte Info (Zinsen, Dividenden, Erträge) Konsolidierte Info (kein Rückschluss auf Kunde) Keine Info (IQA mit AT) Einzelanfrage bei Verdacht A Einzelanfrage ohne Verdacht Gruppenanfrage mit Verdacht (entspricht ungefähr OECD 26) Gruppenanfrage gestützt auf konsolidierte Meldung Automatischer Austausch (Spontan) B C D E F FATCA Modell 2: 5 / D Automatischer Austausch gemäss Abkommen Umfang der Information 15

16 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Prüfung der Steuerkonformität gemäss Art. 6a E-GwG Erhöhtes Risiko (Art. 6a Abs. 2 E-GwG) a. Anlage über komplexe Strukturen (v.a. Sitzges.), wo WB/Kunden nicht identisch, ohne nachvollziehbare Gründe b. Erhöhte Diskretion/auffällig häufige Bartransaktionen, ohne nachvollziehbare Gründe c. Laufendes Steuerstrafverfahren oder Verurteilung wegen Nichterfüllung der Steuerpflicht d. Anlagen hauptsächlich in steuerbefreite Anlageprodukte oder keine Steuerauszüge verlangt Vertiefte Abklärung Vermindertes Risiko (Art. 6a Abs. 3 E-GwG) a. Selbstdeklaration: Erklärung des Kunden, dass Vermögen & Erträge versteuert sind oder werden b. Waiver: Kunde ermächtigt FI zur Offenlegung an Steuerbehörden c. Versteuerung glaubhaft gemacht d. Kunde aus Land mit IQA oder steuerlichem Informationsaustausch e. Inlandkunden: Vermögenstransakt. innerhalb CH und Kunde mit CH-Wohnsitz Reduzierte Abklärung Quelle: Daniel Zuberbühler, Die Baustellen auf dem Weg zur Weissgeldstrategie, Seminar Vermögensverwaltung VII EIZ vom , Folie 10 16

17 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Seit 1977: Art. 8 VSB betreffend Verbot der aktiven Beihilfe zu Steuerhinterziehung und ähnlichen Handlungen Zusätzliche Sorgfaltspflichten gemäss SRO der Banken (Entwurf) vom Fehlen eines legitimen Zwecks einer Transaktion, einer Handlung oder einer Struktur Mangelnde Plausibilität der Informationen des Kunden (z.b. widersprüchliche Angaben) Wichtiger Unterschied zwischen bundesrätlicher Vorlage und SRO SBVg: Die SRO SBVg erfasst Altgelder der bestehenden Kundschaft nicht (Verbot der Rückwirkung). 17

18 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Anhaltspunkte für ein vermindertes Risiko im Vergleich Art. 6a Abs. 3 E-GwG Wohnsitz in der Schweiz und Transaktion innerhalb der Schweiz Ermächtigung des Kunden an den Finanzintermediär zur Offenlegung seiner Daten an die Steuerbehörde Selbstdeklaration des Kunden Glaubhaftmachen der Versteuerung der Vermögenswerte Abkommen über Quellenbesteuerung mit Wohnsitzland des Kunden SRO SBVg analog analoge Regelung der Bankiervereinigung, jedoch präziser Erklärung des Steuerberaters des Kunden Erklärung des Steuerberaters des Kunden Zahlung der Steuern, unter Wahrung der Anonymität gemäss Abgeltungssteuerabkommen Entgegennahme der Korrespondenz und der Jahresendauszüge durch den Kunden Domizilstaat des Kunden erhebt weder Einkommens- noch Vermögenssteuern 18

19 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität von Neugeldern bei neuen und bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 11a u. 11b E-GwG Ablehnung der Geschäftsbeziehung Verweigerung der Annahme des Neugeldes Bundesrat verlangt (anders als die SRO SBVg) zusätzlich den Nachweis der Steuerkonformität der bereits bei der Bank liegenden Altgelder Vorbehalt der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG (ganz generell und insbesondere bei Verdacht auf Steuerbetrug gemäss Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG vom ) 19

20 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität von Neugeldern bei neuen und bestehenden Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 11a u. 11b E-GwG (Fortsetzung) Unterschiedliche Folgen von gleichlautenden Kriterien des Bundesrates und der Bankiervereinigung in Bezug auf Risikoerhöhung bzw. Risikoverminderung (Beispiel: Entgegennahme von Jahresendauszügen und Korrespondenz der Bank, vgl. Folien 16 und 18) Risikoerhöhende Anhaltspunkte qualifizieren z.b. nach deutschem Recht als «bankatypisches Verhalten» und stellen demgemäss Indizien für Anstiftung/ Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung und zur Geldwäscherei dar. Gemäss Art. 5 VStrR i.v.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG vom sind Gehilfenschaft und Anstiftung auch nach Schweizer Recht weiterhin strafbar. Die Beurteilung der Verletzung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich durch den Strafrichter würde ein zusätzliches Problem darstellen. 20

21 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Nebeneinander von erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich und Anhaltspunkten für Geldwäscherei Begründeter Verdacht auf verbrecherische Herkunft (schwerer Steuerbetrug Meldung nach Art. 9 GwG an die MROS) Risikobasierte Prüfung «Ungewöhnlichkeiten» Anhaltspunkte für Geldwäscherei Ergebnis der Abklärungen: Begründeter Verdacht Meldung Rückwirkungsverbot nach Art. 9 GwG an die MROS Kein begründeter Verdacht Abbruch der Geschäftsbeziehung Gleicher Wortlaut von Art. 9 GwG betreffend Meldepflicht und Art. 11a und 11b E-GwG: «...weiss... oder begründeten Verdacht...» Risikobasierte Prüfung Risikoerhöhende Kriterien Risikomindernde Kriterien Nachweis der Steuerkonformität durch den Kunden Bei Wissen oder begründetem Verdacht des FI, dass Vermögenswerte nicht versteuert sind: Ablehnung der Geschäftsbeziehung, Ablehnung von Neugeldern, Kündigung bestehender Geschäftsbeziehungen bei mangelndem Nachweis der Steuerkonformität de facto Rückwirkung, weil sich der Nachweis für die Steuerkonformität auf eine Zeit vor Inkrafttreten des neuen GwG bezieht 21

22 Bedeutung der erweiterten Sorgfaltspflichten für die Banken Abwehr von unversteuerten Geldern als aufsichtsrechtliche Zielvorgabe ( Exitprogramme vieler Banken ohne gesetzliche Grundlage Realität!) Vermeidung der Strafbarkeit von Mitarbeitenden und Unternehmen im ureigensten Interesse der Banken (Steuerkonformitätskriterien als hilfreiche Anhaltspunkte zum eigenen Schutz möglicherweise nicht vollständig!) Steuerkonformitätskriterien als Anhaltspunkte für Geldwäscherei (schwerer Steuerbetrug als Vortat) Steuerkonformitätskriterien als Hilfe zur Erkennung von Umgehungstatbeständen («Conspiracy», Gehilfenschaft, Anstiftung, Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung, namentlich in ausländischen Jurisdiktionen; möglicherweise noch zu vervollständigen) 22

23 Bedeutung der erweiterten Sorgfaltspflichten für die Banken Aufsichtsrechtliche Pflicht zur Auflösung bestehender Geschäftsbeziehungen mit möglichem aufsichtsrechtlichem Verfahren bei deren Verletzung geht zu weit ( Problematik von sog. Leaver-Listen Schaden für den Finanzplatz Schweiz Gruppenanfragen möglich oft ist Nachweis der Steuerkonformität objektiv unmöglich mögliche aufsichtsrechtliche Sanktion: Gewährsverfahren nach Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG) Gefahr der Kriminalisierung von Kunden und Bankmitarbeitenden durch falsche Selbstdeklarationen (Art. 251 StGB) keine schriftlichen Erklärungen und Formulare mit Urkundenqualität im Sinne des StGB! Verankerung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Verhinderung der Annahme von rechtswidrig unversteuerter Vermögenswerte als Zielbestimmung im Gesetz aus Glaubwürdigkeits- und Reputationsgründen! 23

24 Bedeutung der erweiterten Sorgfaltspflichten für die Banken Konkretisierung der Steuerkonformitätskriterien im Rahmen der Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung im Sinne von Empfehlungen, nicht von aufsichtsrechtlichen Mindeststandards ( Wettbewerbsfähigkeit, Level Playing Field) Differenzierte Anwendung In-/Ausland IQA-Land AIA-Land Länder ohne demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung Also kein vollständiger Verzicht (entgegen Expertengruppe Brunetti), aber differenzierte Anwendung einer Selbstregulierung im Sinne der Entscheidung des Bundesrates vom

25 «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates gem. Art. 177 VE DBG vom Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG: «1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft wird, wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a begeht, indem sie oder er a. gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder b. die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in ihrem Irrtum arglistig bestärkt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600'000 Franken betragen.» 25

26 «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Kernelemente des bundesrätlichen Vorschlags Erfolgsdelikt (Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal) Steuerbetrug ist abgeschlossen, wenn eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Der neue Steuerbetrug ist ein Sonderdelikt. Versuch ist strafbar. Erfasst sind Steuerfaktoren der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern und der Grundstückgewinnsteuern (erfasst sind auch die ähnlichen Steuerfaktoren des ausländischen Steuerrechts). Nicht erfasst sind Steuerfaktoren der Erbschafts- und Schenkungssteuern. 26

27 «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Kernelemente des bundesrätlichen Vorschlags (Fortsetzung) Neu keine echte Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Bestrafung der juristischen Person bei Steuerbetrug aufgrund von Art. 102 Abs. 1 StGB Von der Krux der Arglist beim Steuerbetrug Nicht deklarierter Umfang der Steuerfaktoren pro Steuerperiode im Betrag von CHF 600'000 als Qualifikationsmerkmal für das Steuerverbrechen als Vortat zu Geldwäscherei Steuerfaktoren (= steuerbares Einkommen und steuerbarer Reingewinn gemäss Art. 131 Abs. 1 DBG) Steuerfaktoren (= steuerbares Vermögen und steuerbares Kapital, z.b. gemäss 139 Abs. 1 StG ZH) 27

28 «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Würdigung des bundesrätlichen Vorschlags Nach dem schweizerischen Grundkonzept der Geldwäscherei ist das Abstellen auf Steuerfaktoren statt auf die Steuerersparnis dogmatisch verfehlt (vgl. BGE 120 IV 367). Der Vorschlag des Bundesrates bevorzugt ausländische Rechtsordnungen, die keine Vermögenssteuer kennen (Art. 305 bis Ziff. 3 StGB betreffend die beidseitige abstrakte Strafbarkeit geht ins Leere!). Das Abstellen auf einen Betrag ist mangels Erkennbarkeit für die Bank ohnehin verfehlt. Praktische Unmöglichkeit der Verjährung! Die Bank kann nicht wissen, wann die Steuerveranlagung definitiv zu Unrecht unterblieben ist bzw. wann eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. 28

29 «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Würdigung des bundesrätlichen Vorschlags (Fortsetzung) Beurteilung des Tatbestandsmerkmals «Arglist» aus Sicht der Bank ist schon beim Betrug i.s.v. Art. 146 StGB schwierig. Art. 177 Abs. 1 lit. b VE DBG ist verfehlt, weil er zu einer strafbaren Selbstbegünstigung führt und die Grenze zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug verwischt. Macht die Vorgabe der FATF, «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei einzuführen, bei einem automatischen Informationsaustausch noch Sinn? 29

30 «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Deutsches Modell 261 Abs. 1 Satz 3 Deutsches StGB: Der Geldwäschereitatbestand ist auch erfüllt «in den Fällen der gewerbsmässigen oder bandenmässigen Steuerhinterziehung nach 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen [Hervorhebung durch den Verfasser] und unrechtmässig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.» 30

31 «Tax Crimes» als Vortaten zu Geldwäscherei Modell Singapur Umsetzung FATF-Empfehlungen: breite Definition von Steuerdelikten als Vortaten zu Geldwäscherei (inkl. vorsätzliche Steuerhinterziehung im Sinne des Schweizer Rechts). MAS-Weisung an Finanzintermediäre und Private Banking Code of Conduct: Analyse bestehender Geschäftsbeziehungen auf Steuerrisiken Meldung bei Verdacht auf ein schweres Steuerdelikt Kurze Übergangsfrist: bis Mitte 2013 für hohes Steuerrisiko, bis Mitte 2014 für alle anderen Beziehungen Gewisse Flexibilität für Abbruch der Beziehung und risikoorientiertes Vorgehen auch für künftige Geschäftsbeziehungen Singapur will nicht Ausweichstation für vertriebene westliche Steuerhinterzieher sein (Quelle: Urs Zulauf, vgl. Folie 3). 31

32 Fazit Wohin soll die Reise gehen? AIA-Ansatz ist klar zu favorisieren. EU- und OECD-Staaten, welche die Voraussetzungen erfüllen Rechtssicherheit, Verlässlichkeit, internationale Glaubwürdigkeit Bilaterale Umsetzung nötig Bessere Aussicht auf faire Vergangenheitsregelung auf bilateralem Weg Kosten für Banken à la longue am tiefsten Wertschöpfungspotenzial für Banken am grössten (Wettbewerb, Level Playing Field, Marktzugang) 32

33 Fazit Wohin soll die Reise gehen? (Fortsetzung) Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Grundsatz im Gesetz als Zielbestimmung ohne aufsichtsrechtliche Sanktion Konkretisierung in einer Selbstregulierung (Empfehlungen der Schweizerischen Bankiervereinigung) Differenzierte Lösung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom anstreben Keine «Do ut des»-strategie bei den anstehenden Verhandlungen! 33

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