Geldpolitik. V izepräsid ent. w eitere v ier M itg lieder. E uro p äische Z entralb ank (E ZB ) D irektoriu msm itglieder der E ZB

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1 Prof. Dr. Hans Schumacher Geldpolitik Aufbau des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Präsident V izepräsid ent plus w eitere v ier M itg lieder = D irektorium nim m t laufende G eschäfte wahr einma lige A m tszeit von acht Jahren; während dieser Z eit nicht abberufbar U nabhängigkeit von W eisungen der P olitik E uro p äische Z entralb ank (E ZB ) S itz: Frankfurt/M ain D irektoriu msm itglieder der E ZB E ZB -R at O berstes E ntscheid ungsgre m iu m der E urop äischen Zentralb ank P räsidenten der nationalen Z entralbanken in den T eilnehm er ländern der W ährungsu nion N ationale Z entralbanken in den T eilnehm erlä ndern der W ährungsunion U nabhängigkeit von W eisungen der P olitik D urchfü hrung der geldp olitischen M aßnahm en (vergleichbar mit der R olle der L andeszentralbanken in D eutschla nd) E uro p äisches System der Z entralb anken (E S ZB ) Quelle: Deutscher Sparkassen- und Giroverband: Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, Management- Perspektiven Heft 48, in: Süchting, J., Paul, St. (1998), S. 186.

2 2 Das Europäische System der Zentralbanken E S Z B Das ESZB setzt sich aus dem EZB-Rat und dem Direktorium als Organe der Europäischen Zentralbank, den Zentralbanken der Mitgliedsstaaten und dem Erweiterten Rat zusammen. Die formale Stellung der EZB wird sowohl in Artikel 107 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als auch in Artikel 7 der Satzung des ESZB und der EZB explizit und eindeutig geregelt. Weder die EZB noch eine nationale Notenbank oder ein Mitglied ihrer Beschlussorgane darf Weisungen anderer Stellen einholen bzw. entgegennehmen. Organisation des ESZB Direktorium (6 Mitglieder) EZB-Rat Nationale Zentralbanken der 15 Präsidenten der Nationalen ZB Erweiterter Rat Bestehend aus: Präsident und Vize der EZB sowie der Präsidenten der nationalen ZB aller EU- Länder Mitgliedsländer an der EWU Der EZB-Rat Von der organisatorischen Grundstruktur ähnelt das Europäische System der Zentralbanken der Geldordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Der EZB-Rat ist das wichtigste Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank bzw. des Europäischen Systems der Zentralbanken. Er besteht aus den sechs Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den föderativen Aufbau der Europäischen Union entsprechend aus den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, Art 109 I EGV, Art ESZB-Satzung. Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Abweichend hiervon werden bei Beschlüssen über die Erhöhung des Kapitals der Europäischen Zentralbank, die Übertragung von Kapitalanteilen der nationalen Zentralbanken untereinander, die Maßnahmen zur Festlegung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung, die Übertragung von Währungsreserven auf die Europäische Zentralbank und damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen, die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken und die Verteilung der Nettogewinne und Verluste der Europäischen Zentralbanken am gezeichneten Kapital gewichtet, wobei die Direktionsmitglieder an der Abstimmung nicht teilnehmen.

3 3 Das Direktorium Das Direktorium als das neben dem EZB-Rat zweite Beschlussorgan der Europäischen Zentralbank (Artikel 9.3 ESZB-Satzung) führt die laufenden Geschäfte der EZB und vollzieht die Geldpolitik gemäß der Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates. Des weiteren erteilt das Direktorium den nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisungen. Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Gewählt werden alle Mitglieder des Direktoriums auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich. Jedes Direktionsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt. Die Zentralbanken der Mitgliedsstaaten Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken gemäß Artikel 14.3 ESZB-Satzung. An ihrer bisher bestehenden juristischen Selbständigkeit und Rechtsfähigkeit ändert sich nichts. Dies ist für die Lösung der Aufgaben der ESZB nicht notwendig. Trotz dieser rechtlichen Selbständigkeit sind sie den Weisungen der EZB unterworfen und sind angehalten, die geldpolitischen Leitlinien des EZB-Rates einzuhalten bzw. zu folgen. Soweit die möglich und notwendig sind, werden die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von allen Geschäften herangezogen, die in den Aufgabenbereich des ESZB fallen (Artikel 12.1 ESZB-Satzung). Nach 3 den neu gefassten Bundesbankgesetzes vom ist die Rolle der Deutschen Bundesbank wie folgt umschrieben: Die Deutsche Bundesbank ist als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. Der Erweiterte Rat Der Erweiterte Rat nimmt eine Sonderstellung ein, da er nur eingerichtet wird, solange nicht alle Mitgliedstaaten die Konvergenzkriterien erfüllen (Artikel 44 ESZB-Satzung) Er wird neben dem Rat und dem Direktorium als drittes Beschlussorgan eingesetzt. Im gehören der Präsident und der Vizepräsident der EZB sowie alle Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU- Länder an. Der Erweiterte Rat stellt das Bindeglied zwischen den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank dar. Er verfügt über keine geldpolitischen Befugnisse. Er sorgt vielmehr für eine Koordinierung der Geldpolitik zwischen Europäischer Zentralbank und den nationalen Zentralbanken.

4 4 Ziele und Aufgaben der ESZB ZIELE DER ESZB Das Hauptziel des ESZB ist es, die Preisstabilität im Euro-Währungsraum zu gewährleisten. Dies ist ausdrücklich in Artikel 105 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG- Vertrag) festgelegt. Weiterhin ist dort festgelegt, dass das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik der EU zu unterstützen hat, soweit sich dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität verwirklichen lässt. AUFGABEN DER ESZB In Artikel 105 des EG-Vertrags sind auch die Aufgaben des ESZB fixiert worden. Die vier Hauptaufgaben bestehen in der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Geldpolitik der Durchführung der Devisengeschäfte der Haltung und Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedsstaaten der Förderung des reibungslosen Funktionierens des Zahlungsverkehrs. Absatz 4 dieses Artikels legt fest, dass die EZB in allen Vorschlägen und Entwürfen für Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder einzelner Mitgliedsstaaten, die in den Zuständigkeitsbereich des ESZB fallen, gehört werden muss und außerdem bei Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, jederzeit Stellungnahmen gegenüber allen Einrichtungen oder Behörden der Gemeinschaft oder der Mitgliedsländer abgeben kann. Während die Mitgliedsstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen haben, unterliegt die Genehmigung zur Ausgabe von Banknoten nach Artikel 105a des EG-Vertrags dem ausschließlichen Recht der EZB. Nach Artikel 104 Abs. 1 des EG-Vertrags: dem ESZB ist es der EZB ausdrücklich verboten, öffentliche Haushalte zu finanzieren, also Kredite oder Überziehungen zu gewähren, was sich auch in der ESZB/EZB-Satzung niederschlägt.

5 5 Europäische Zentralbank (EZB) Nationale Zentralbanken (NZB) Kapitel 1: Z Geldmengenpolitik 1. Spitzenrefinanzierungssatz 2. Hauptrefinanzierungssatz 3. Einlagesatz 1. Offenmarktgeschäfte Hauptrefinanzierungen (Standardtender wöchentlich) Langfristrefinanzierungen (Zinstender monatlich) Feinsteurungsoperationen 2. Ständige Fazilitäten Spitzenrefinanzierung Übernachteinlagen 3. Mindestreserven Kreditsicherheiten/Pfandkonto Nationale Geschäftsbanken (GB) Marktzinsen Geldmarktzinsen Kapitalmarktzinsen Kreditzinsen Hypotheken-Zinsen Dispo-Kredit-Zins Sparzinssatz Geldmenge M 1, M 2, M 3 Bargeld bei NB Sichtguthaben bei GB Termingeld/Spareinlagen Repro-Geschäfte bei ZB Geldmarktfonds/papiere Schuldverschreibungen bis zwei Jahre Nichtbanken (NB) Unternehmen Haushalte Staat Ausland

6 6 Geldpolitische Instrumente der EZB Folgende geldpolitische Instrumente stehen der EZB zur Erreichung der Ziele (Geldwertstabilität) zur Verfügung: 1. Offenmarktgeschäfte 2. Ständige Fazilitäten 3. Mindestreserven 1. Offenmarktgeschäfte Bei den Offenmarktgeschäften geht die Initiative von der EZB aus. Die Offenmarktgeschäfte spielen eine wichtige Rolle in der Geldpolitik des ESZB. Sie dienen dazu, sowohl die Zinssätze als auch die Bankenliquidität am Markt zu steuern. Mehrere Arten von Einzel- Instrumenten stehen zur Durchführung von Offenmarktgeschäften zur Verfügung: Befristete Transaktionen (Pensionsgeschäfte und Pfandkredite) Definitive Transaktionen (Käufe und Verkäufe, Emission von Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte und die Hereinnahme von Termineinlagen) Hinsichtlich der operationalen Durchführung von Offenmarktgeschäften bedient sich die EZB der Tendergeschäfte (Mengen- und Zinstender). Hier wird unterschieden nach Standardtender, Schnelltender und bilaterale Geschäfte. Die Offenmarktgeschäfte des ESZB lassen sich im einzelnen wie folgt beschreiben. Hauptrefinanzierungsgeschäfte mit Standardtendern (Zins- und Mengentender) im wöchentlichen Rhythmus und mit jeweils 14tägiger Laufzeit. Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte mit Zinstendern im monatlichen Rhythmus und jeweils mit 3monatiger Laufzeit Feinsteuerungsoperationen mit einem begrenzten Kreis von Geschäftspartnern ohne standardisierte Laufzeiten Befristete Tendergeschäfte Devisenswap-Geschäfte Definitive Wertpapiergeschäfte Hereinnahme von Termineinlagen (neu!) Strukturelle Operationen Ziel: Strukturelle Anpassung der Liquiditätspositionen im Finanzsektor mit Hilfe befristeter Tendergeschäfte und definitive Käufe von Wertpapieren oder sonstigen Aktiva etc.)

7 2. Ständige Fazilitäten 7 Die ständigen Fazilitäten dienen dazu, Übernachtliquidität im Bereich der Geschäftsbanken bereitzustellen oder zu absorbieren. Die Ständigen Fazilitäten bilden gewissermaßen ein Girokonto für die europäischen Geschäftsbanken. Im Gegensatz zu den Offenmarktgeschäften der EZB liegt die Initiative für die Geschäfte mit den Ständigen Fazilitäten bei den Geschäftsbanken selbst. Die eingeräumten Fazilitäten werden dezentral von den nationalen Zentralbanken verwaltet. Die ständigen Fazilitäten stecken die Ober- und Untergrenzen der Geldmarktsätze für Tagesgelder ab. Zwei verschiedene Ständige Fazilitäten sind hier zu unterscheiden: Spitzenrefinanzierungsfazilität: Beschaffung von Übernachtliquidität für offene Sollsalden zu einem vorgegebenen Zinssatz gegen refinanzierungsfähige Sicherheiten. Der Zinssatz bildet die Obergrenze des Tagesgeldsatzes. Einlagefazilität: Bei der nationalen Zentralbank werden die Guthaben (überschüssige Habensalden) bis zum nächsten Geschäftstag angelegt (Übernachteinlage). Der Zinssatz für die Einlagefazilität bildet die Untergrenze des Tagesgeldsatzes. 3. Mindestreserven Das Mindestreservesystem des ESZB dient dazu, die Geldmarktzinsen im Euro-Währungsraum zu stabilisieren und eine strukturelle Liquiditätsknappheit herbeizuführen. Die Reservepflicht einer einzelnen Geschäftsbank wird anhand bestimmter Positionen ihrer Bilanz festgelegt. Die Mindestreserveguthaben werden zum Satz für die Hauptfinanzierungsgeschäfte (in Form von sogenannten Standardtendern) verzinst. 4. Leitzinsen und Zinskanal Die Leitzinsen der EZB werden bestimmt durch drei Basiszinssätze der EZB. Dazu zählen der: Spitzenrefinanzierungssatz (z.b. 5 %) Hauptrefinanzierungssatz (z.b. 4 %) Einlagesatz (z.b. 3 %) Die obere und untere Grenze des Zinskanals wird durch den Spitzenrefinanzierungssatz und den Einlagesatz bestimmt. Beide Zinssätze spielen für die Ständigen Fazilitäten (Spitzenfinanzierung und Übernachteinlage) eine besondere Bedeutung. Auf diese Fazilitäten können die Banken jederzeit zurückgreifen. Der mittlere Zinssatz (=Hauptrefinanzierungssatz) wird angewandt auf die Verzinsung von Standardtendern, die im wöchentlichen Rhythmus mit einer Laufzeit von 14 Tagen die Liquiditätsversorgung des Bankensektors sicherstellt. An diesem Hauptrefinanzierungssatz orientiert sich auch der EURIBOR (Einmonatssatz) und EONIA (Tagesgeldsatz) im kurzfristigen Geldgeschäft der Geschäftsbanken untereinander.

8 8 5. Kreditsicherheiten Die Kreditgeschäfte im Offenmarktbereich zwischen dem ESZB und den Geschäftsbanken müssen durch ausreichende Sicherheiten gedeckt sein, die auf einem sogenannten Pfandkonto für jede Geschäftsbank laufend erfasst und fortgeschrieben werden. a) Arten der Sicherheiten Aufgelistete Wertpapiere im EZB-Verzeichnis Handelswechsel (nur als Sicherheit akzeptiert, kein Ankauf mehr vorgesehen) Kreditforderungen der Geschäftsbanken gegen notenbankfähige Kreditschuldner (Neu!) Anmerkung: Die Hereinnahme der Handelswechsel und der Kreditforderungen als Sicherheit soll gewährleisten, dass die Zentralbankkredite möglichst auf eine realwirtschaftliche Grundlage gestellt werden. b) Bewertung der Sicherheiten Die einzelnen von einem Geschäftspartner gestellten Sicherheiten werden mit ihrem jeweiligen Beleihungswert seinem Pfandkonto gutgeschrieben und ergeben in Summe den Gesamtbeleihungswert. Die Berechnung der Beleihungswerte berücksichtigt sogenannte Risiko- oder Bewertungsabschläge wie folgende Aufstellung verdeutlicht: Beleihungswert (=Bruttowert minus Risikoabschläge) Bewertungsabschläge Wertpapiere (0 bis 5 % je nach Laufzeit) Handelswechsel (2 %) Kreditforderungen (20 %) c) Sicherheitsmargen Zur weiteren Risikoabsicherung werden seitens der Zentralbanken so genannte Sicherheitsmargen vom Geschäftswert erhoben: bei Übernachtkrediten 1 % bei Offenmarktkrediten 2 %

9 9 Liquiditäts- und Zinspolitik des ESZB Mindestreservepolitik Offenmarktpolitik Ständige Fazilitäten Bankenliquidität Zinsniveau Kreditangebot Kreditnachfrage Kreditkosten der privaten Haushalte (z.b. Konsumentenkredite) der privaten Unternehmen (z.b. für Investitionen) des Staates (z.b. für öffentliche Investitionen)

10 10 Geldmengen M1, M2 und M3 In den Monatsberichten der Zentralbank sind die statistischen Geldmengenbegriffe in unterschiedlicher Reichweite definiert. Danach unterscheidet man mit zunehmender Fristigkeit die Geldmengen M1, M2 und M3. Geldmengenbegriffe Bargeldumlauf Sichteinlagen (täglich fällig) M1 M2 Termineinlagen (bis zu 2 Jahren) Spareinlagen ( 3 Monate) Repo-Geschäfte mit ZB Geldmarktfonds/papiere Schuldverschreibg. ( 2 Jahre) M3 Geldmenge M1 = die Summe von Bargeld und Sichteinlagen (=täglich fällige Einlagen) inländischer Nichtbanken bei inländischen Geschäftsbanken. Dies ist die kurzfristig verfügbare (liquide, d.h. flüssige) Geldmenge. Geldmenge M2 = M1 plus Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren plus Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. Diese Geldmenge ist von ihrer Reichweite mittelfristig definiert, weil die Termingelder erst nach einiger Zeit wieder flüssig werden. Geldmenge M3 = M2 plus den laufenden Repo-Geschäften der Geschäftsbanken mit der Zentralbank plus den Geldmarktfondsanteilen und Geldmarkpapieren sowie den Schuldverschreibungen bis zu einer Laufzeit von 2 Jahren. Die Geldmenge M3 wird als ein zuverlässiger Indikator für die monetäre Entwicklung und für Ausrichtung der geldpolitischen Strategie der Zentralbank angesehen.

11 11 Wachstumsziel für die Geldmenge M3 Das Wachstumsziel für die Geldmenge M3 wird von der EZB in Abhängigkeit von folgender konzeptionellen Überlegung fixiert: Nach der Fisher schen Verkehrsgleichung (Quantitätsgleichung) gilt: M * U = P * Y. Durch implizite Differenzierung der Systemgrößen nach der Zeit erhalten wir nach Umformung eine grundlegende Beziehung für die Veränderungsraten der Geldmenge M, der Umlaufgeschwindigkeit U, des Preisniveaus P und des realen Sozialprodukts Y: M U P Y + = + M U P Y Als tolerierbare Preissteigerungsrate wird für den Euro-Währungsraum ein Anstieg des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) von unter 2 % gegenüber dem Vorjahr angesehen. Für den Rückgang der Einkommensumlaufgeschwindigkeit von M3 geht der EZB-Rat von einer Trendrate von 0,5 bis 1 % pro Jahr aus. Die Schätzung für das mittelfristige Wachstum des realen BIP beträgt 2 bis 2,5 %. M U P Y = + + M U P Y 4,5 % = (-0,5 bis -1 %) + (2 bis 2,5 %) + ( <2 %) Aufgrund der genannten Schätzungen für die mittelfristige Entwicklung der zugrunde liegenden Komponenten wird der EZB-Rat den Referenzwert für die Wachstumsrate der Geldmenge M3 unverändert bei 4,5 % festlegen.

12 12 Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten des ESZB Geldpolitische Transaktionsart Laufzeit Rhythmus Verfahren Geschäfte Offenmarktgeschäfte Strukturelle Operationen Ständige Fazilitäten Verkäufe Emission von Schuldverschreibungen Spitzenrefinanzierungs fazilität Befristete Transaktionen Einlagefazilität Befristete Transaktionen Befristete Transaktionen Befristete Transaktionen Devisenswaps Definitive Käufe Befristete Transaktionen Definitive Käufe Liquiditätsbereitstellung Liquiditätsabschöpfung Zwei Wochen Wöchentlich Standardtender Drei Monate Monatlich Standardtender Hauptrefinanzierungsinstrument Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte Feinsteuerungsoperationen Devisenswaps Hereinnahme von Termineinlagen Befristete Transaktionen Definitive Definitive Verkäufe Einlagenannahme Nicht standardisiert Unregelmäßig Schnelltender Bilaterale Geschäfte Unregelmäßig Bilaterale Geschäfte Standardisiert/ Regelmäßig und Standardtender nicht standardisiert unregelmäßig Unregelmäßig Bilaterale Geschäfte Über Nacht Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner Über Nacht Inanspruchnahme auf Initiative der Geschäftspartner Quelle: EZB

13 13 Die zugelassenen Geschäftspartner im System der EZB Mit Ausnahme der definitiven Käufe bzw. Verkäufe müssen die Geschäftspartner des Eurosystems für die Teilnahme an den geldpolitischen Geschäften bestimmte Zulassungskriterien erfüllen. Die Anforderungen sind so ausgelegt, dass möglichst vielen Kreditinstituten die Teilnahme an den geldpolitischen Geschäften ermöglicht und die Gleichbehandlung der Institute im gesamte Euro- Währungsraum gewährleistet wird. Zugelassen sind Institute, die finanziell solide und von einwandfreier Bonität sind und in das System der Mindestreserveverpflichtung aktiv mit eingebunden sind. Sie müssen bestimmten Standards gemäß einer behördlichen Aufsicht unterliegen und alle operationalen Kriterien erfüllen, die von der betreffenden nationalen Zentralbank oder der EZB, bezogen auf bestimmte technische Anforderungen, festgelegt wurden. Werden die Zulassungskriterien erfüllt, so kann das Kreditinstitut als zugelassener Geschäftspartner sowohl die ständigen Fazilitäten in Anspruch nehmen, als auch an den Offenmarktgeschäften des ESZB über Standardtender teilnehmen. Für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften, die bilateral oder über Schnelltender abgewickelt werden, wählt jede nationale Zentralbank innerhalb des jeweiligen Mitgliedsstaates einzelne Kreditinstitute als Geschäftspartner aus, die besonders geldmarktaktiv sind. Insgesamt waren im Jahr 1999 im Euro-Währungsraum rund Kreditinstitute für die Teilnahme an Offenmarktgeschäften zugelassen.

14 14 Für geldpolitische Operationen des ESZB zugelassene Sicherheiten Kriterien Art der Sicherheit Kategorie 1 Kategorie 2 EZB-Schuldverschreibungen Marktfähige Schuldtitel Sonstige marktfähige Schuldtitel Nicht marktfähige Schuldtitel (außer hybriden Sicherheiten) An einem geregelten Markt gehandelte Aktien Abwicklungsverfahren Die Sicherheiten müssen in girosammelverwahrfähiger Form bei nationalen Zentralbanken oder einer zentralen Wertpapierverwahrstelle hinterlegt werden, die den EZB- Mindeststandards entspricht Die Sicherheiten müssen der nationalen Zentralbank, die sie in ihr Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommen hat, leicht zugänglich sein Emittenten Bonitätsanforderung Sitz des Emittenten (oder des Garanten) Hinterlegung der Sicherheit ESZB Öffentliche Hand Privater Sektor internationale und supranationale Institutionen Der Emittent (Garant) muss von der EZB als bonitätsmäßig einwandfrei eingestuft worden sein Europäischer Wirtschaftsraum 1) Euro-Währungsraum Öffentliche Hand Privater Sektor Der Emittent/Schuldner (Garant) muss von der nationalen Zentralbank, die die Sicherheit in ihr Kategorie-2-Verzeichnis aufgenommen hat, als bonitätsmäßig einwandfrei eingestuft worden sein Euro-Währungsraum Euro-Währungsraum Währung Euro Euro Nachrichtlich: Grenzüberschreitende Nutzung Ja Ja 1) Anmerkung: Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Vorschrift, dass der Emittent seinen Sitz im EWR haben muss, gilt nicht für internationale oder supranationale Organisationen.

15 Quelle: Europäische Zentralbank (1998), S Refinanzierungsfähige Wirtschaftskredite gemäß der Kategorie-2-Liste der Deutschen Bundesbank Handelswechsel Kreditforderungen von Banken an Handel und Industrie Mindest-Restlaufzeit 1 Monat 1 Monat Maximale Restlaufzeit 6 Monate 2 Jahre Mindestbetrag Keiner Euro Währung Euro oder Teilnehmerwährung Sitz des Schuldners Deutschland Deutschland Bonitätsprüfung des Wirtschaftsunternehmens Bewertung Nach Bundesbank-Bonitätsprüfung mindestens eine als notenbankfähig eingestufte (inländische) Nichtbankenunterschrift Zeitwert nach Geldmarktformel auf Basis 3-Monats-EURIBOR Bewertungsabschlag 2 % 20 % Sonstiges Wechseleinzug durch Bundesbank Euro oder Teilnehmerwährung Nach Bundesbank-Bonitätsprüfung mindestens ein als notenbankfähig eingestufter Forderungsschuldner Nominalwert Deutsches Recht; keine Kontokorrentkredite Bewertungsabschläge für refinanzierungsfähige Sicherheiten Bewertungsabschläge für festverzinsliche Wertpapiere: 0 % bei Papieren mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr; 1,5 % bei Papieren mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 3 Jahren; 2 % bei Papieren mit einer Restlaufzeit von über 3 Jahren und bis zu 7 Jahren; 3 % bei Inhaberschuldverschreibungen mit einer Restlaufzeit von über 7 Jahren; 5 % bei Nullkuponanleihen und Strips mit einer Restlaufzeit von über 7 Jahren. Bewertungsabschläge für variabel verzinsliche Papiere: 0 % bei Papieren mit nachträglicher Zinsfestlegung. Bei Papieren mit Zinsfestlegung im Voraus gelten dieselben Bewertungsabschläge wie bei festverzinslichen Wertpapieren. Bei solchen Papieren hängen die Bewertungsabschläge allerdings von dem Zeitraum zwischen der letzten und der nächsten Zinsanpassung ab. Quelle: Europäische Zentralbank

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17 17 Kreditschöpfungsmultiplikator Im Rahmen einer Mindestreservepolitik ist zu unterscheiden zwischen einer kontraktiven und expansiven Wirkung auf den Geld- und Kreditmarkt. Wird eine kontraktive Mindestreservepolitik gefahren, so wird durch die Erhöhung der Mindestreservesätze den Banken Liquidität abgeschöpft und somit die Geldmenge geringer. Die Kreditvergabemöglichkeiten der Geschäftsbanken werden eingeschränkt. Eine Wirkung auf dem Geldmarkt ist ebenfalls zu erwarten. Bei einer verringerten Geldmenge im Angebot und einer erhöhten Nachfrage wird das Zinsniveau am Geldmarkt steigen. Auf dem Kapitalmarkt sind Folgewirkungen in der gleichen Richtung nicht auszuschließen. Bei der expansiven Mindestreservepolitik wird die Bankenliquidität mit allen Umkehrfolgen erhöht. Der Ansatzpunkt der Mindestreservepolitik ist im Gegensatz zur Refinanzierungspolitik nicht der Zinssatz, sondern die Kreditmenge. Neben dem Effekt auf die Bankenliquidität und dem Geldmarktzins wirkt die Mindestreservepolitik auch auf das Geld- bzw. Kreditschöpfungspotential der Banken. Dies wird ersichtlich wenn man den Multiplikator bei differenzierter Betrachtung der Reservesätze für Sicht- Spar- und Termineinlagen für die Geldmenge M3 betrachtet. m 3 = 1+ k + t + s k + r + r t + r s D T S wobei zur Erklärung der verwendeten Symbole gilt: r D = Mindestreservesatz für Sichteinlagen k = BG D = Relation Bargeld zu Sichteinlagen r T = Mindestreservesatz für Termineinlagen t = T D = Relation Termin- zu Sichteinlagen r S = Mindestreservesatz für Spareinlagen s = S D = Relation Spar- zu Sichteinlagen m 3 = Multiplikator für die Geldmenge M3. Durch eine Erhöhung bzw. Herabsetzung der Mindestreservesätze r D, r T und r S wird der Multiplikator kleiner bzw. größer. Ferner ist aus der Formel ersichtlich, dass der Multiplikator nicht nur von der durch die Zentralbank bestimmten Reservesätze abhängt, sondern auch von dem Geschäftgebaren der Banken und den Präferenzen der Bankkunden für bestimmte Geldaggregate (ausgedrückt durch die Parameter k, t und s) beeinflusst wird.

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