Konfliktbereinigung und Konfliktvermeidung im internationalen Steuerrecht
|
|
- Hinrich Solberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Konfliktbereinigung und Konfliktvermeidung im internationalen Steuerrecht München, 28. April 2014 Prof. Dr. Hubertus Baumhoff _2.pptx
2 Gliederung A. Internationale Doppelbesteuerung als Besteuerungskonflikt I. Risiko internationaler Doppelbesteuerung II. Hintergrund und Ursachen internationaler Doppelbesteuerung III. Doppelbesteuerungsabkommen als völkerrechtliche Verträge IV. Besteuerungskonflikte trotz einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen B. Bereinigung vs. Vermeidung von Besteuerungskonflikten Reaktive vs. präventive Instrumente C. Instrumente zur Bereinigung von Besteuerungskonflikten I. Überblick II. Grundlagen zwischenstaatlicher Verständigungsverfahren III. Grundlagen zwischenstaatlicher Schiedsverfahren IV. Vergleich reaktiver Instrumente V. Sinnvoller Einsatz der reaktiven Instrumente 1
3 Gliederung D. Instrumente zur Vermeidung zukünftiger Besteuerungskonflikte I. Überblick über die präventiven Instrumente zur Konfliktbereinigung II. Grundzüge des APA-Verfahrens in Deutschland III. Ablauf eines erfolgreichen APA-Verfahrens in Deutschland IV. Inhalt der zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarung V. Zweckmäßigkeit des APA-Verfahrens E. Beispielsfälle 2
4 A. Internationale Doppelbesteuerung als Besteuerungskonflikt 3
5 I. Risiko internationaler Doppelbesteuerung Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit bringt die Gefahr einer Doppelbesteuerung (ggf. auch einer Mehrfachbesteuerung) mit sich. Wird derselbe Steuerpflichtige mit denselben Einkünften gleichzeitig in zwei Staaten zu einer vergleichbaren Steuer herangezogen, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Der Steuerpflichtige wird hierdurch das Opfer eines internationalen Besteuerungskonflikts. Eine Doppelbesteuerung ist auf dem Boden der aktuellen Rechtsprechung weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. 4
6 II. Hintergrund und Ursachen internationaler Doppelbesteuerung Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts bedarf es keiner ausdrücklichen völkerrechtlichen Erlaubnisnorm, um exterritoriale Sachverhalte zu besteuern. Exterritoriale Sachverhalte dürfen besteuert werden, solange ein hinreichender Anknüpfungspunkt (sog. genuine link) zum normierenden Staat besteht. Internationale Praxis der Steuergesetzgeber: Nebeneinander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht, Überschneidungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen. 5
7 III. Doppelbesteuerungsabkommen als völkerrechtliche Verträge Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge die eine Doppelbesteuerung vermeiden sollen. In den Doppelbesteuerungsabkommen verzichten die Vertragsstaaten durch abstrakt-generelle Regelungen auf das ihnen nach allgemeinem Völkerrecht zustehende Besteuerungsrecht (Prinzip des wechselseitigen Steuerverzichts). Doppelbesteuerungsabkommen wirken nicht steuerbegründend, sondern beschränken den nach nationalem Recht bestehenden Steueranspruch (Schrankenrecht). Sie setzen den nationalen Steuergesetzen (z.b. dem Einkommensteuergesetz) Grenzen. 6
8 IV. Besteuerungskonflikte trotz einschlägigem Doppelbesteuerungsabkommen Nachdem die Vertragsstaaten das jeweilige Abkommen gemeinsam ausgehandelt haben, wenden es die Vertragsstaaten getrennt voneinander d.h. ohne Anwendungskoordination an. Es besteht die Gefahr divergierender Anwendung des Abkommens, mit der Folge eines Besteuerungskonflikts. Gründe für eine divergierende Abkommensanwendung: unterschiedliche Auslegung des Abkommens unterschiedliches Sachverhaltsverständnis. 7
9 B. Bereinigung vs. Vermeidung von Besteuerungskonflikten Reaktive vs. präventive Instrumente 8
10 Fallgruppe 1: Ein Verrechnungspreiskonflikt ist eingetreten. Fallgruppe 2: Ein Verrechnungspreiskonflikt droht einzutreten. reaktive Instrumente 1. nationaler Rechtsweg 2. Verständigungsverfahren 3. Schiedsverfahren 1. APA präventive Instrumente 2. verbindliche Auskunft 3. verbindliche Zusage 9
11 C. Instrumente zur Bereinigung von Besteuerungskonflikten 10
12 I. Überblick Instrumente zur Bereinigung rein national übernational nationales Klageverfahren Gerichtsverfahren vor einem dem Steuerpflichtigen und der Behörde übergeordneten Gericht (endet i.d.r. durch Beschluss oder Urteil) Verständigungsverfahren zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren, bei dem sich die Behörden beider Staaten in einem Einzelfall um eine kongruente Abkommensanwendung bemühen Schiedsverfahren einzelfallbezogenes zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren, welches im Regelfall durch einen Schiedsspruch entschieden wird 11
13 II. Grundlagen zwischenstaatlicher Verständigungsverfahren 1) Rechtsnatur und Abgrenzung Zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren, bei dem sich die Steuerbehörden beider Staaten in einem Einzelfall um eine kongruente Abkommensanwendung bemühen. Im Unterschied zum Konsultationsverfahren (gem. Art. 25 Abs. 3 OECD- MA) geht es um die Bereinigung einer abkommenswidrigen Besteuerung in einem Einzelfall. Im Unterschied zum Schiedsverfahren besteht die Gefahr, dass die abkommenswidrige Besteuerung bestehen bleibt. 2) Rechtsgrundlagen Die Verständigungsklauseln in den DBA (vgl. Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA) sowie die EU-Schiedsverfahrenskonvention. BMF-Merkblatt vom 13. Juli 2006 (BStBl. I 2006, S. 461 ff.). 12
14 II. Grundlagen zwischenstaatlicher Verständigungsverfahren 3) Stellung des Steuerpflichtigen Antragsrecht: Der Steuerpflichtige kann als abkommensberechtigte Person die Einleitung des Verfahrens beantragen (je nach Abkommen ist der Antrag z.t. befristet [z.b. 4 Jahre nach Eintritt der abkommenswidrigen Besteuerung]). Keine Beteiligtenstellung: Verfahrensbeteiligte sind allein die Behörden beider Staaten. Der Antragsteller nimmt am Verfahren nicht aktiv teil, sondern wird nur gelegentlich informiert. Die Behörden verhandeln nicht mit, sondern über den Steuerpflichtigen. Beachte: Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Verfahrenseinleitung (h.m.), aber keinen Anspruch auf Einigung (unstr.). 13
15 II. Grundlagen zwischenstaatlicher Verständigungsverfahren 4) Ablauf des Verfahrens nach Einleitung Antragsteller stimmt zu (damit ist die Verständigung völkerrechtlich verbindlich) nationale Umsetzung (in Deutschland über 175a AO) Verständigungsbemühungen Behörden schließen Verständigung unter Zustimmungsvorbehalt Verständigungsbemühungen scheitern Antragsteller stimmt nicht zu Verständigungsverfahren gescheitert Betreiben eines nationalen Klageverfahrens oder Antrag auf Billigkeitsmaßnahme ( 163 AO) 14
16 II. Grundlagen zwischenstaatlicher Verständigungsverfahren 5) Statistik Anzahl der anhängigen Verfahren Durchschnittliche Dauer (OECD): 25 Monate pro Verfahren Scheitern oder Rücknahme des Antrages in Deutschland: in 2010 endeten 25 der abgeschlossenen 223 Fälle ohne Einigung (also ca. 10 %) 15
17 III. Grundlagen zwischenstaatlicher Schiedsverfahren 1) Rechtsnatur und Abgrenzung Beim Schiedsverfahren handelt es sich um ein einzelfallbezogenes zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren, welches durch einen Schiedsspruch einer übergeordneten Stelle (Schiedsgericht) entschieden wird. Im Unterschied zum Verständigungsverfahren im engeren Sinne wird die abkommenswidrige Besteuerung auf jeden Fall beseitigt. 2) Rechtsgrundlagen Die Schiedsklauseln in den DBA (vgl. Art. 25 Abs. 5 OECD-MA) sowie die EU-Schiedsverfahrenskonvention (Art. 293 EG-Vertrag). 3) BMF-Merkblatt vom (BStBl. I 2006, S. 461 ff.). 16
18 III. Grundlagen zwischenstaatlicher Schiedsverfahren 4) Einzelheiten zur EU-Schiedsverfahrenskonvention a) Normen Übereinkommen 90/436/EWG vom , zuletzt geändert durch den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (vgl. 2008/492/EG vom 23. Juni 2008) b) Persönlicher Anwendungsbereich Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bei jungen Mitgliedern, soweit ratifiziert) c) Sachlicher Anwendungsbereich Ertragsteuerliche Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sowie zwischen verbundenen Unternehmen 17
19 III. Grundlagen zwischenstaatlicher Schiedsverfahren 5) Ablauf des mehrstufigen Verfahrens nach EU-Schiedsverfahrenskonvention Phase I: Verständigungsversuch im Rahmen eines Verständigungsverfahrens (Art. 6 SVK) Wenn das Verständigungsverfahren nicht zu einem Einvernehmen führt: Phase II: Schiedsverfahren vor dem Beratenden Ausschuss (Art. 7 ff. SVK) 18
20 III. Grundlagen zwischenstaatlicher Schiedsverfahren Verständigungsverfahren zweiter Einigungsversuch der Staaten 19
21 III. Grundlagen zwischenstaatlicher Schiedsverfahren 6) Generelle Einleitungspflicht? Bei fristgerechter und ordnungsgemäßer Antragstellung ist die zuständige Behörde grds. zur Einleitung eines Verständigungs-/Schiedsverfahrens verpflichtet. Ausnahme: Art. 8 EU-Schiedskonvention: Wenn eines der beteiligten Unternehmen einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen die steuerlichen Vorschriften begangen hat. In Deutschland: - Steuerhinterziehung ( 370 AO) - leichtfertige Steuerverkürzung ( 378 AO) - Steuergefährdung ( 379 AO) Im Ausland: - Nationales Recht - Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Verweigerung eines Verständigungs- /Schiedsverfahrens (Italien) 20
22 IV. Vergleich reaktiver Instrumente nationales Klageverfahren Vorteile: Kläger hat im Verfahren starke Mitwirkungsrechte Möglichkeit der AdV im Obsiegensfall: Kostenerstattungsanspruch Nachteile: Verfahren nur einseitig (andere Staaten sind nicht gebunden) Verständigungsverfahren Vorteile: Verständigung bindet beteiligte Staaten keine Gerichtskosten Nachteile: kein Einigungszwang keine oder schwache Beteiligtenstellung Ergebnis nicht prognostizierbar ggf. sehr langwierig Schiedsverfahren Vorteile: Doppelbesteuerung wird beseitigt Schiedsspruch bindet beteiligte Staaten ggf. multilateral möglich keine Gerichtskosten Nachteile: keine oder schwache Beteiligtenstellung ggf. sehr langwierig 21
23 V. Sinnvoller Einsatz der reaktiven Instrumente Beispiele für Abwägungsargumente: Ist eine Aussetzung der Vollziehung gewünscht, ist zumindest in Deutschland ein Einspruch bzw. eine Klage unabdingbar. Sind die Erfolgsaussichten eines nationalen Klageverfahrens besonders gut (bspw. weil der Steuerbescheid evident gegen gefestigte Rechtsprechung verstößt), sollte das nationale Klageverfahren aktiv betrieben werden (im Falle des Obsiegens steht dem Steuerpflichtigen ein Kostenerstattungsanspruch zu). Parallel ist die Einleitung eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens zu empfehlen, welches dann ruhend gestellt werden kann. Sind von der fraglichen Geschäftsbeziehung mehr als zwei Staaten betroffen, ist (soweit möglich) ein multilaterales Verfahren nach EU-Schiedsverfahrenskonvention im Regelfall das vorzugswürdige Instrument. 22
24 D. Instrumente zur Vermeidung zukünftiger Besteuerungskonflikte 23
25 I. Überblick über die präventiven Instrumente zur Konfliktbereinigung Präventive Instrumente rein national (in D) übernational verbindliche Auskunft APA-Verfahren 89 Abs. 2 AO rechtsfragenbezogen verbindliche Zusage 204 ff. AO rechtsfragenbezogen tatsächliche Verständigung tatsachenbezogen grds. vergangenheitsorientiert gewinnabgrenzungsorientiertes zwischenstaatliches Koordinierungsverfahren, verbunden mit der Herstellung einer Bindungswirkung für das spätere Besteuerungsverfahren sowohl tatsachen- als auch rechtsanwendungsbezogen 24
26 innerstaatliches Besteuerungsverfahren II. Grundzüge des APA-Verfahrens BMF-Merkblatt vom (BStBl. I 2006, S. 594 ff.) Beim APA-Verfahren (APA = Advance Pricing Agreement) sind aus verfahrensrechtlicher Sicht die zwischenstaatliche und die innerstaatliche Ebene strikt zu trennen. zwischenstaatliche Ebene ausländische Finanzverw. zwischenstaatliches Verständigungsverfahren deutsche Finanzverw. Steuerpflichtiger innerstaatliche Ebene 25
27 III. Ablauf eines erfolgreichen APA-Verfahrens in Deutschland 1) schriftl. Zustimmung + Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. 2) Vorabzusage der Finanzverwaltung 26
28 III. Ablauf eines erfolgreichen APA-Verfahrens in Deutschland Praktische Aspekte Vorgespräche ( Prefiling ) können auch anonym, d.h. ohne Nennung des Steuerpflichtigen geführt werden. Antragsbefugnis bei Personengesellschaften: Gesellschafterebene (Transparenzprinzip) Bei ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnissen können Steuerpflichtiger und Antragsteller nicht identisch sein: Beide Gesellschaften sollten dann den Antrag gemeinsam stellen (wird vom BZSt so akzeptiert: Vgl. Flüchter, in: Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 25 Rz. 47). 27
29 IV. Inhalt der zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarung Präambel mit einer Beschreibung der Genese der Vereinbarung Regelungen über den Anwendungsbereich persönlicher Anwendungsbereich, umfasste Transaktionen sowie Gültigkeitszeitraum Steuerliche Behandlung der Transaktionen Verrechnungspreismethode sowie einzelfallbezogene Festlegung der Kalkulationsgrundlagen Gültigkeitsbedingungen ( Critical Assumptions ) Sachverhaltliche Geschäftsgrundlage (z.b. bestimmte Marktbedingungen) Notwendige Erklärungen Verbindlichkeit der Verständigungsvereinbarung wird davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige 1) der Verständigung zustimmt 2) einen Rechtsbehelfsverzicht erklärt sowie 3) sich zu Compliance Reports verpflichtet 28
30 V. Zweckmäßigkeit eines APA-Verfahrens Die Durchführung eines APA-Verfahrens löst folgende Gebühren aus (vgl. 178a AO). Grundgebühr: ,- Änderungsgebühr: ,- Verlängerungsgebühr: ,- Durch die Erstellung der Jahresberichte entstehen weitere Kosten. Folge: Ein APA-Verfahren muss sich auf Basis einer konkreten Risikoanalyse rechnen. 29
31 V. Zweckmäßigkeit eines APA-Verfahrens Die Durchführung eines APA-Verfahrens ist zweckmäßig in Bezug auf streitanfällige Transaktionen mit nennenswertem Volumen wenn ein möglicher Verrechnungspreiskonflikt aller Voraussicht nach nicht durch reaktive Instrumente bereinigt werden kann (z.b. weil kein obligatorisches Schiedsverfahren vorgesehen ist). Möglichkeit eines Roll Backs, d.h. Rückbeziehung des APAs auf bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume. Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung eines APAs. Multinationale APAs: Wenn die Verrechungspreisrisiken in mehreren Staaten ungewöhnlich hoch sind (Bsp. Airbus) Sonderthema: Simultanprüfungen 30
32 E. Beispielsfälle 31
33 Fall 1: Wirtschaftliche Doppelbesteuerung Deutschland Autohersteller AG (Kfz-Produktion) Österreich Vertriebs GmbH (Kfz-Vertrieb) Sachverhalt: Die deutsche Autohersteller AG produziert Kfz. In Österreich werden Fahrzeuge über eigene Tochtergesellschaften vertrieben. Durch die Produktion und den Vertrieb erwirtschaften die beiden Gesellschaften im Jahr 2009 insgesamt einen Gewinn von 100. Von dem insgesamt entstandenen Gewinn unterwirft die deutsche Finanzverwaltung bei der Autohersteller AG einen Gewinn von 70 der deutschen Körperschaftsteuer, während die österreichische Finanzverwaltung auf Ebene der Vertriebs GmbH einen Gewinn von 50 besteuert. Die entstandene wirtschaftliche Doppelbesteuerung basiert ausschließlich auf der unterschiedlichen Festlegung abweichender Verrechnungspreise. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 DBA-D/AUT stellt die Autohersteller AG beim deutschen BZSt einen ordnungsgemäßen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Steht die Einleitung eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens im Ermessen der deutschen Verwaltung oder besteht eine Einleitungspflicht? 32
34 Fall 2: Wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Abwandlung) Deutschland Autohersteller AG (Kfz-Produktion) Österreich Vertriebs GmbH (Kfz-Vertrieb) Sachverhalt: Sachverhalt wie im Fall 1. Allerdings wurde vor Stellung des Antrags auf Einleitung des Verständigungsverfahrens in Deutschland ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil die deutsche Finanzverwaltung den Verdacht hegt, bei der Abgabe der Steuererklärungen sei der Versuch unternommen worden, deutsche Steuern zu verkürzen. a) Besteht trotz des laufenden Ermittlungsverfahrens die Pflicht, ein Verständigungsverfahren nach DBA einzuleiten? b) Kann alternativ ein Verfahren nach der EU-Schiedsverfahrenskonvention beantragt werden? c) Wie wäre es, wenn der Vorstand der Autohersteller AG mit Rücksicht auf die fragliche Steuererklärung rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden wäre? 33
35 Kontakt Bonn Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon 0228/ Telefax 0228/ Berlin Friedrichstraße Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ Prof. Dr. Hubertus Baumhoff Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Frankfurt MesseTurm Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt a.m. Telefon 069/ Telefax 069/ München Brienner Straße München Telefon 089/ Telefax 089/ Repräsentanz Wien Am Heumarkt Wien Telefon +43 1/ Telefax +43 1/ wien@fgs-wien.at Repräsentanz Zürich Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich Telefon / Telefax / zuerich@fgs-zuerich.ch 34
Gruppenanfragen. 1. Internationale Steuerpraxistagung, 4. Juni 2013. Daniel Holenstein
Gruppenanfragen, 4. Juni 2013 Daniel Holenstein Gruppenanfragen 1. Einleitung 2. Gruppenanfragen was ist das? 3. Gruppenanfragen wo steht das? 4. Gruppenanfragen wen betrifft es? 5. Zusammenfassung / Schlussfolgerungen
MehrIFA-Jahrestagung 2012
IFA-Jahrestagung 2012 Neue Entwicklungen zur Betriebsstätte Gewinnermittlung und AOA Berlin, den 29. Juni 2012 Stb Dr. Xaver Ditz 579109_1 Überblick über die aktuellen Entwicklungen Grundlagen des Authorised
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
MehrVerständigungsverfahren im Internationalen Steuerrecht
Jahrestagung der Deutschen Vereinigung für Internationales Steuerrecht Dresden, 9. Mai 2014 Verständigungsverfahren im Internationalen Steuerrecht, Düsseldorf Agenda I. Prolog: Aufmerksamkeitsverschiebung
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrDas revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater
Das revidierte DBA USA: Neuland beim Methodenartikel Friedhelm Jacob Rechtsanwalt und Steuerberater 12. Januar 2011 Das revidierte DBA USA: Schwerpunkte 1. Limitation on Benefits (LoB) 2. Dividenden-Nullsatz
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrVorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:
MehrLeitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.
Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere
MehrTeil 6. Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit. Inhalt:
Teil 6 Steuern und internationale Unternehmenstätigkeit Inhalt: 1 Grundproblematik der Internationalen Unternehmensbesteuerung... 2 1.1 Rechtliche und wirtschaftliche Doppelbesteuerung... 2 1.2 Maßnahmen
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
Mehr9. Münchner Unternehmenssteuerforum
9. Münchner Unternehmenssteuerforum Offene Streitpunkte des 8b KStG München, 24. Oktober 2012 Dr. Ingo Stangl Offene Streitpunkte des 8b KStG A. Hingabe von Kapitalgesellschaftsanteilen bei «Tauschvorgängen»
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
MehrAufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I)
Aufgabe 2 Klausurkolloquium Externes Rechnungswesen (BWL I) Shaereh Shalchi Agenda 1 Aufgabe 2a 2 Aufgabe 2b 3 Aufgabe 2c 4 Aufgabe 2d 5 Aufgabe 2e 6 Aufgabe 2f «06.06.2011 Klausurkolloquium "Externes
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015
Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE
MehrSteuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds
Steuerliche Aspekte der Anlage in Hedgefonds Deutsche StiftungsAkademie Expertenworkshop: Vermögensanlage für Stiftungen 30. September 2005 Wissenschaftszentrum Bonn Pöllath + Partner 1 Dr. Andreas Richter,
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrDas Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Überblick und ausgewählte Rechtsfragen
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Überblick und ausgewählte Rechtsfragen Prof. Dr. Lars Hummel Universität Hamburg Interdisziplinäres
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
MehrInfoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren
RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrGemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch
Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrDER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER
DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrAn das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.
An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses
MehrDas Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht
Das Rechtsanwaltshonorar im Uwe Jahn Rechtsanwalt für für Medizinrecht Vortrag im Rahmen einer Dienstbesprechung der Arbeitsrichter in MV, Rostock-Warnemünde April 2009 1. Rechtsgrundlage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
MehrZypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
Mehr107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage
107 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 5 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 21. 5. 1996 Regierungsvorlage Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador,
MehrAllensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern
August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK
1739 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
MehrStudieren- Erklärungen und Tipps
Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen 42 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Kapitel 3: Beschreibung des Verfahrens Barzahlungen an Kunden Gesetzestext 42 42 Auszahlung der Geldleistungen Geldleistungen nach
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrMeet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten
Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
Mehr