Firma Mandantenbrief-Dummy Musterstr Musterhausen. MANDANTEN-INFO bis Viersen, den 9. Mai 2013

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1 Lennertz & Walberger Steuerberater Eichenstraße Viersen Firma Mandantenbrief-Dummy Musterstr Musterhausen Viersen, den 9. Mai 2013 MANDANTEN-INFO bis Sehr geehrte Damen und Herren, mit den Mandantenrundschreiben für die Monate April 2013 und Mai 2013 haben wir Ihnen wieder Themen aus den Rechtsgebieten Steuer, Wirtschafts- und Zivilrecht individuell für Sie bereitgestellt. Den gesamten Mandantenbrief können Sie wie bisher auf unserer Internetseite / Virtuelle-Kanzlei / Online Mandantenbriefe lesen bzw. ausdrucken. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Martin Lennertz -Steuerberater- Georg Walberger -Steuerberater- Lennertz & Walberger Steuerberater Telefon / Partnerschaftsgesellschaft Telefax / Bankverbindungen D Viersen Eichenstraße 101 info@steuerberater-nrw.de Deutsche Bank AG Viersen Konto BLZ Partnerschaftsregister Essen PR 1771 http Sparkasse Krefeld Konto BLZ

2 MANDANTEN-INFO bis Termine Mai %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung Nachträgliche Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung können auch nach Einführung der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden Besteuerung von Streubesitzdividenden Verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften Praktikum als Berufsausbildung beim Kindergeld Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften angerechnet werden Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch bei Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers möglich Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn Anfall von Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer Beteiligung auf Treuhänder und Ehegatten Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs Grenzen der Schreibhilfe eines Drittens bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments Taxizentrale kann zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen zu Taxifahrern verpflichtet sein Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Kindes Zweistufige Prüfung bei Nichtanerkennung von länger anhaltenden Verlustperioden Beteiligungsgrenze von 1 % ist verfassungsgemäß Änderung des Reisekostenrechts Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für separat angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten abzugsfähig Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen Versicherung eines Leasinggegenstands durch Leasinggeber Steuerpflichtiger Tauschumsatz bei Beauftragung mit Herstellung und Versand einer Zeitschrift gegen Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts Kosten des Centermanagements in gewerblichen Mietverträgen sind ohne weitere Erläuterungen nicht als Betriebskosten umlagefähig Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung Ermittlung des Grenzbetrags zur Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren Fahrtenbuch nur in geschlossener Form ordnungsgemäß Irreführendes Datenbankangebot: Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Kein Recht zum Widerruf eines Vertrags mit einem Fitnessstudio nach kostenlosem Probetraining Kein Schadensersatz trotz wettbewerbswidrigen Abwerbens von Mitarbeitern Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit der Forderung Keine Vermietungsabsicht bei jahrelangem Leerstand trotz einiger Vermietungsanzeigen Kündigung eines leitenden Angestellten wegen verbotener Internetnutzung Längerer Weg zur Arbeit nicht versichert Lärm wegen Verkehrsumleitung kein Grund für Mietminderung Mietrechtsänderungsgesetz 2013 verabschiedet Nach dem Jahressteuergesetz ist vor dem Jahressteuergesetz Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens Nachweis der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Neugründungen Verhältnismäßigkeit eines Auskunftsersuchens durch die Steuerfahndung Yogakurs ist in der Regel nicht von der Umsatzsteuer befreit

3 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

4 Termine Mai 2013 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Gewerbesteuer Grundsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird. Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten ) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug Zu versteuern sind monatlich 1 % von Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) war ein Porsche 911 für den Zeitraum 22. April bis zum 4. November eines Jahres auf einen Gesellschafter zugelassen. In seinem Privatvermögen hatte er einen Porsche 928 sowie einen Volvo V70. Das Finanzamt berechnete die private Kfz-Nutzung für den Porsche 911 nach der sog. 1 %- Regelung für ein komplettes Jahr. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, dass ein Privatanteil nicht für das gesamte Jahr anzusetzen war, sondern lediglich für den Zeitraum vom 22. April bis zum 4. November. Für die übrige Zeit scheide ein Ansatz für Privatnutzung aus, weil der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung spreche, dadurch entkräftet wurde, dass entsprechende private Kraftfahrzeuge zur Verfügung standen.

5 Nachträgliche Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung können auch nach Einführung der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden Ab änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften also von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem nicht mehr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 %. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen. Von den Erträgen kann nur der Sparer-Freibetrag von 801 (bzw bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden. In bestimmten Fällen hat der Anleger die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungssteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen (Option zur Regelbesteuerung). Ein solcher Antrag ist u. a. möglich für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Optionsbesteuerung nachträgliche Schuldzinsen auf Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung auch in Veranlagungszeiträumen nach dem als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Besteuerung von Streubesitzdividenden Die EU-Kommission hatte Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die bei inländischen Anteilseignern erstattet, bei ausländischen Anteilseignern hingegen definitiv wurde. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Anteilseigner gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Infolgedessen musste Deutschland die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich für eine volle Körperschaftsteuerbelastung für alle nach dem zufließenden Dividenden aus Streubesitz entschieden. Als Streubesitz bezeichnet man Beteiligungen von unter 10 % am Grund- oder Stammkapital. Verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften Kapitalanleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem (vor Einführung der Abgeltungsteuer) haben, können diese sog. Altverluste nur noch mit den im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen. Diese Altverluste sind bis einschließlich 2013 auch mit bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar. Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist zu empfehlen. Praktikum als Berufsausbildung beim Kindergeld Gehört ein Praktikum zur Berufsausbildung, bestehen keine festen Grenzen in Hinblick auf den zeitlichen Umfang dieser Ausbildungsmaßnahme. Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines volljährigen Kindes befasst, für das Kindergeld beantragt wurde. Das Kind hatte nach der Berufsfachschulausbildung ein Praktikum abgeleistet. Im Rahmen dieses Praktikums begleitete es einen Podologen bei dessen Tätigkeit einmal im Monat für jeweils eine Woche. Das Praktikum erstreckte sich über einen Zeitraum von 14 Monaten. Die Familienkasse war der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht als Ausbildungszeitraum zu bewerten sei und verweigerte die Auszahlung von Kindergeld. Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen und dies damit begründet, dass es bei einer Ausbildungsmaßnahme keine feste Mindestgrenze im Hinblick auf den zeitlichen Umfang gibt. Eine Ausbildungsmaßnahme braucht also Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Es kommt alleine darauf an, dass die Maßnahme der Vorbereitung auf ein Berufsziel und zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für einen angestrebten Beruf dient.

6 Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften angerechnet werden Bis zum Jahre 2007 ermäßigte sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfiel. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Ehemann positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von und die Ehefrau negative gewerbliche Einkünfte von Die anderen Einkünfte der Eheleute waren so hoch, dass Einkommensteuer festgesetzt wurde. Der Ehemann beantragte die Anrechnung des auf seine gewerblichen Einkünfte festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Summe der gewerblichen Einkünfte beider Eheleute negativ war. Hinweis: Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8-fache des Messbetrags erhöht; dafür ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch bei Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers möglich Veräußert ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen oder einen selbstständigen Unternehmensteil (Teilvermögen), unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Unter Teilvermögen ist eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Bestandteilen zu verstehen, die es ermöglicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Es hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab, welche Gegenstände bzw. Rechte übertragen werden müssen. Der Erwerber muss beabsichtigen, die bisher vom Veräußerer in dem Unternehmensteil ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme produziert, wobei die anfallende Abwärme des Generators zum Heizen des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird. Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht. Hinweis: Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche Betriebe nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann. Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind in Fällen des Überschreitens der Freigrenze von 110 je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden. Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen. Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

7 Anfall von Grunderwerbsteuer bei Übertragung einer Beteiligung auf Treuhänder und Ehegatten Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, kann durch Gesellschafterwechsel Grunderwerbsteuer anfallen. Und zwar dann, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Maßgebend ist dabei die zivilrechtliche Stellung als Gesellschafter. Darum ist es für den Anfall von Grunderwerbsteuer auch unerheblich, wenn der neue Gesellschafter die Beteiligung nur als Treuhänder für den früheren Gesellschafter (Treugeber) hält. Der Gesellschafterwechsel ist auch dann bei der Ermittlung der 95 %-Grenze mitzuzählen, wenn die Gesellschaftsbeteiligung auf einen Ehegatten übertragen wird. Allerdings wird aufgrund der Ehe die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils des Ehegatten am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft nicht erhoben. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte der Vermieter die Zahlung von Miete und Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache vom Erben eines verstorbenen Mieters. Der Erbe verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis darauf, dass ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels entsprechender Masse nicht durchgeführt worden sei. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Mietschulden um reine Nachlassverbindlichkeiten. Der Eintritt eines Erben in das Mietverhältnis führt nicht dazu, dass der Erbe für die Forderungen aus dem Mietverhältnis auch persönlich (als Mieter) haftet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist gekündigt wird. Der Erbe haftet folglich nur beschränkt auf den Nachlass und nicht mit seinem eigenen Vermögen. Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs Für einen gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber beschäftigt. So gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch müssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu schützen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht. Grenzen der Schreibhilfe eines Drittens bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments Ein Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet werden. Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Erblasser sich eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden. Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe (Abstützen des Armes, Halten der zitternden oder geschwächten Hand), solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt. Die Niederschrift und die Unterschrift müssen vom Willen des Erblassers abhängen; sie dürfen nicht von einem anderen durch Führen der Hand des Testierenden ohne dessen Willen hergestellt werden. Wenn es sich um eine zulässige Unterstützung handelt, bleibt es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Ohne aktive Mitwirkung bei der Abfassung des Testaments ist der Erblasser nicht mehr schreibfähig; von einer Eigenhändigkeit kann in diesem Fall nicht mehr die Rede sein. Das eigenhändige Testament ist hinsichtlich des Gesetzeszwecks, nämlich der Sicherung des Erblasserwillens, schon die mindere Form gegenüber dem öffentlichen Testament. Deshalb kann es nicht angehen, eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme anderer Personen auf die Schreibleistungen des Erblassers dann für unerheblich zu halten, wenn sich feststellen ließe, dass das Ergebnis letztlich dem Erblasserwillen entspricht. (Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm) Taxizentrale kann zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen zu Taxifahrern verpflichtet sein Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darf die zuständige Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale prüfen, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der Taxifahrer sowie die zugeteilten Fahraufträge ergeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die an die Taxizentrale angebundenen Taxiunternehmen bzw.

8 deren Fahrer verpflichtet sind, den vermittelten Auftrag unverzüglich auszuführen. Dann ist die Taxizentrale als auskunftspflichtiger Auftraggeber anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Fahrgast und Taxiunternehmen und nicht zur Taxizentrale besteht. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen Steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der allgemeine Grundsatz, dass der Unternehmer selbst bestimmen kann, welche Ausgaben er im betrieblichen Interesse tätigen will, wird durch eine gesetzliche Vorschrift eingeschränkt: Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Maßstab für die vorzunehmende Angemessenheitsprüfung ist dabei, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der zu erwartenden Vorteile die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach auf sich genommen haben würde. Als Beurteilungskriterien sind dabei neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung der Aufwendungen für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und ihre Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass bei einem Tierarzt die Aufwendungen für einen Luxussportwagen weder geeignet noch dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Als Betriebsausgaben berücksichtigte das Gericht nur die Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten mit dem Sportwagen in angemessener Höhe. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Kindes Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis eintreten soll, keine Sonderbetriebsausgaben des Vaters sind, wenn eine solche Ausbildung fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Auch eine Berücksichtigung als Sonderbetriebsausgaben beim Sohn ist nicht möglich, weil der Sohn noch nicht Gesellschafter war. Im entschiedenen Fall war die Übernahme der Aufwendungen im Wesentlichen im Interesse des Vaters geschehen, der in der GbR die Aufwendungen alleine getragen hatte. Außerdem stand der Vater altersbedingt kurz vor dem Verlust der Kassenzulassung. Hinweis: Ausbildungskosten kommen nur ganz ausnahmsweise als Betriebsausgaben in Betracht, z. B. bei Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerksmeister mit entsprechenden Verpflichtungen. Bei Kindern werden dagegen besonders strenge Maßstäbe angelegt. Zweistufige Prüfung bei Nichtanerkennung von länger anhaltenden Verlustperioden Werden über eine Anzahl von Jahren aus einer wirtschaftlichen Betätigung nur Verluste erwirtschaftet, unterstellt die Finanzverwaltung eine steuerrechtlich irrelevante Betätigung, die sog. Liebhaberei. Sie führt zur Nichtanerkennung der aufgelaufenen Verluste. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs hat die Prüfung, ob eine Liebhaberei vorliegt, in zwei Richtungen zu erfolgen. Auf der einen Seite ist eine Ergebnisprognose abzugeben. Darin ist festzustellen, ob die wirtschaftliche Betätigung insgesamt nur Verluste erwarten lässt. Auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob die Tätigkeit auf einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Unternehmer nicht wie ein Gewerbetreibender verhält. Dem Urteilsfall lag die Situation eines Arztes zu Grunde. Er hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Das Obergeschoss nutzte er mit seiner Familie. Im Erdgeschoss hatte er eine Pension eingerichtet. Damit wurden über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhebliche Verluste erwirtschaftet. Nur in zwei Jahren konnten kleine Gewinne erzielt werden. Nach einer Betriebsprüfung bewertete das Finanzamt den Pensionsbetrieb als Liebhaberei und versagte den aufgelaufenen Verlusten die steuerliche Anerkennung. Es sah eine steuerrechtlich unbeachtliche Motivation. Für die negative Gesamtprognose spreche, dass der Arzt nicht in geeigneter Weise auf das Scheitern des ursprünglichen Betriebskonzepts reagiert oder für die Zukunft ein schlüssiges tragfähiges Konzept vorgelegt habe. Es fehle damit an einem Verhaltensmuster, wie dies von einem Gewerbetreibenden erwartet werden könne. Die private Motivation liege darin, dass der wesentliche Teil der jährlichen Aufwendungen auf die Beschäftigung der Ehefrau des Arztes zurückzuführen war. Beide Gesichtspunkte zusammen führten zu dem Ergebnis, die Betätigung als Liebhaberei zu werten. Beteiligungsgrenze von 1 % ist verfassungsgemäß Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze für eine wesentliche Beteiligung auf 1 % ab dem verfassungsgemäß ist. Danach sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Das Gericht begründet diese Auffassung damit, dass das Gestaltungsrecht und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers es zulasse, solche Wertgrenzen gesetzlich festzulegen.

9 Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 kommt es generell zu einer Besteuerung. Die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien führen auch bei einer Beteiligung von unter 1 % zu steuerpflichtigen Einkünften. Änderung des Reisekostenrechts Das steuerliche Reisekostenrecht wird ab dem vereinfacht und vereinheitlicht. So werden bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es statt bisher drei unterschiedlichen Abzugsbeträgen nur noch zwei gibt, nämlich 12 und 24. Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise können pauschal 12 berücksichtigt werden. Bei einer mehrtägigen Dienstreise und einer 24-stündigen Abwesenheit werden pauschal 24 berücksichtigt. Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte. Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Beispielsweise können als Unterkunftskosten zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen: z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße. Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für separat angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten abzugsfähig Neben den im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten, z. B. Miete, Familienheimfahrten sind auch Aufwendungen für einen separaten PKW-Stellplatz oder eine Garage als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder auf Grund der schwierigen Parkplatzsituation notwendig ist. Diese Aufwendungen sind dann nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen Die Finanzämter sind angewiesen, die Umstände für Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen zur Ablehnung der Verluste, weil bestimmte Kriterien seitens der Vermieter nicht beachtet werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Steuergerichte viele Fälle entschieden, bei denen es auf Grund von langjährigem Leerstand zu Werbungskostenüberschüssen gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind: Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast. Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten. Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten grundsätzlich dokumentiert werden. Dabei werden sporadische Anzeigen oder Hinweise am schwarzen Brett nicht ausreichen. Versicherung eines Leasinggegenstands durch Leasinggeber Die im Leasing bestehende Dienstleistung und die Versicherung des Leasingobjekts sind umsatzsteuerlich als eigene und selbstständige Dienstleistungen zu behandeln. Versichert der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst und berechnet die Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiter, handelt es sich um einen Versicherungsumsatz, der umsatzsteuerfrei ist.

10 (Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union) Steuerpflichtiger Tauschumsatz bei Beauftragung mit Herstellung und Versand einer Zeitschrift gegen Einräumung eines Anzeigenplatzierungsrechts Beauftragt ein Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand einer Zeitschrift und räumt dabei dem Verlag das Recht ein, auf eigene Rechnung Anzeigen einzuwerben und in der Zeitschrift abzudrucken, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Leistungen des Verlags sind Herstellung und Versand der Zeitschrift, Leistung des Herausgebers ist die Einräumung des Rechts, Anzeigen in der Zeitschrift abzudrucken. Bemessungsgrundlage für das Anzeigenplatzierungsrecht sind die gesamten Herstellungs- und Versandkosten abzüglich etwaiger vom Herausgeber gezahlter Zuschüsse. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Kosten des Centermanagements in gewerblichen Mietverträgen sind ohne weitere Erläuterungen nicht als Betriebskosten umlagefähig Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Geschäftsräume, die dem Mieter als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des Centermanagers auferlegt, ist intransparent und unwirksam. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals u. a. als Nebenkosten die Kosten eines Centermanagers auferlegt, die jedoch im Mietvertrag nicht näher definiert waren. Nach Auffassung des Gerichts müssen Regelungen der Kostenumlage auf den Mieter für diesen klar und verständlich sein. Dem Begriff des Centermanagements könne der Mieter nicht ohne weitere Erläuterungen entnehmen, welche Kosten in dieser Position erfasst werden, gerade weil in der Betriebskostenabrechnung noch Verwaltungskosten und Kosten für den Hausmeister umgelegt worden seien. Damit sei die vom Vermieter verwandte Klausel unwirksam und die Kosten vom Vermieter zu tragen. Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend erfolgt. Das kann zu einer Verbesserung von Rechtspositionen des Leiharbeitnehmers führen, z. B. weil der Entleiher tarifvertraglich an ein höheres Lohnniveau oder längere Kündigungsfristen gebunden ist, als der Verleiher. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Krankenhausbetrieb Pflegepersonal einsetzte, das bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigt war. Die Beschäftigung erfolgte auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund argumentierte das Gericht wie folgt: Erfolge eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, so komme es zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Nach den entsprechenden Bestimmungen dürfe eine Arbeitnehmerüberlassung aber nur vorübergehend erfolgen. Geschehe sie auf Dauer, sei sie von der betreffenden Erlaubnis nicht gedeckt, es handele sich also um eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis. Nach Ansicht des Gerichts stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein konzerneigenes Verleihunternehmen Leiharbeitnehmer nur an Unternehmen des Konzerns verleiht und seine Beauftragung deshalb nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande komme. Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts) Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung Für Unternehmen ergeben sich durch das Unternehmensteuerreformgesetz folgende Änderungen: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit (bei zusammen veranlagten Ehegatten ) auf 1 Mio. (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. ) angehoben. Das gilt auch für den körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag. Die Regelung gilt erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden können.

11 Bei der ertragsteuerlichen Organschaft wird der doppelte Inlandsbezug aufgegeben. Künftig reicht es daher, wenn die Organgesellschaft nur die Geschäftsleitung im Inland hat, während sich der Sitz der Organgesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Staat befindet. In Gewinnabführungsverträgen kann künftig auf 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verwiesen werden. Durch diesen dynamischen Verweis wird sichergestellt, dass die Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers jeweils der in 302 AktG geregelten entspricht. Die Regelung gilt erstmals für Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen oder geändert werden. Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf 302 AktG enthalten, der den bisherigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, stehen der steuerlichen Anerkennung des Organschaftsverhältnisses nicht entgegen, wenn die Verlustübernahme tatsächlich entsprechend 302 AktG erfolgt und die Verlustübernahmeregelung bis zum an die Neuregelung angepasst wird. Altverträge sind somit bis spätestens anzupassen. Eine Anpassung des Gewinnabführungsvertrages ist hingegen nicht erforderlich, wenn die steuerliche Organschaft vor dem beendet wurde. Achtung: Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz (AktG) fallen (insbesondere GmbHs), müssen die Verlustübernahmeverpflichtung durch einen dynamischen Verweis auf 302 AktG vereinbaren. Außerdem wird ab 2014 ein gesondertes Feststellungsverfahren für das dem Organträger hinzuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft eingeführt. Die sogenannte doppelte Verlustnutzung wurde im Körperschaftsteuergesetz neu geregelt: Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden. Ermittlung des Grenzbetrags zur Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren Kinder über 18 Jahren wurden bis zum einkommensteuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn ihre eigenen zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmten Einkünfte und Bezüge gewisse Grenzbeträge nicht überstiegen. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die Einkünfte und Bezüge um dem Kind auferlegte Pflichtausgaben gemindert werden müssen. Ein Kind erzielte zusammen mit seinem Vater und einer Schwester Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Grundstücksgemeinschaft. Diese war dadurch entstanden, dass die Großmutter das Grundstück bereits zu Lebzeiten gegen Zahlung von als Sonderausgaben abzugsfähigen dauernden Lasten auf die Gemeinschaft übertragen hatte. Als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige Ausgaben führen aber nicht zur Verminderung der aus dem Vermietungsobjekt erzielten Einkünfte. Demzufolge verminderten sie bei gesetzestreuer Auslegung auch nicht den bis bestehenden steuerschädlichen Grenzbetrag bestehend aus den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes. Folglich lehnte die Kindergeldkasse es ab, Kindergeld zu zahlen. Der Bundesfinanzhof folgte der am Gesetz orientierten Auslegung nicht. In der Berufsausbildung befindliche Kinder waren bis zum beim Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie den Grenzbetrag überschreitende Einkünfte und Bezüge erhielten, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildungskosten geeignet oder bestimmt waren. Damit sollte ausgeschlossen werden, dass Eltern finanzielle Entlastungen erfahren, deren Kinder über Einkünfte und Bezüge verfügten, die das zu schützende Existenzminimum übersteigen. Unter Berücksichtigung dieses Grundgedankens sind Versorgungsleistungen bei Vermögensübertragungen den Nießbrauchsverpflichtungen gleichzusetzen. Damit sind dauernde Lasten wie abzugsfähige Werbungskosten bei der Berechnung des Grenzbetrags zu berücksichtigen. Hinweis: Ab 2012 sind die Einkünfte des Kindes nicht mehr relevant. Fahrtenbuch nur in geschlossener Form ordnungsgemäß Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in gebundener oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form geführt werden muss. Eine Lose-Blatt-Sammlung ist nicht ordnungsgemäß, weil das Fahrtenbuch nachträglich verändert werden kann. So können beispielsweise einzelne Blätter neu geschrieben und ausgetauscht werden. Irreführendes Datenbankangebot: Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern Die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgt ausschließlich über das Bundeszentralamt für Steuern und ist unentgeltlich. Unternehmen erhalten derzeit amtlich aussehende Formulare mit dem Titel Terminsache zur Erfassung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Europäischen Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Es handelt sich um ein irreführendes Datenbankangebot. Es wird die Erfassung und Veröffentlichung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeboten, wobei mit der gesetzten Frist der Eindruck eines behördlichen Schreibens erweckt wird. Der Hinweis auf die sogenannte Rechnungsstellungsrichtlinie (Richtlinie 2010/45/EU) gibt dem Schreiben auch einen offiziellen Charakter.

12 Dieses Zentralregister ist keine Behörde. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung in einem solchen Register. Aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich hierbei um eine freiwillige, nicht amtliche und dazu teuere Eintragung (890 pro Jahr) handelt. Kein Recht zum Widerruf eines Vertrags mit einem Fitnessstudio nach kostenlosem Probetraining In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wurde eine Kundin durch ein Werbeangebot auf ein kostenloses Probetraining eines Fitnessstudios aufmerksam gemacht. Sie begab sich dort hin und unterzeichnete einen Mitgliedschaftsvertrag, der eine Laufzeit von 12 Monaten vorsah. Erst anschließend begutachtete sie die Räumlichkeiten und die Trainingsmöglichkeiten und widerrief den Vertrag am nächsten Tag. Das Fitnessstudio akzeptierte dies als Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit und forderte den vereinbarten Mitgliedsbeitrag von 599. Zu Recht, befand das Gericht. Nach Auffassung des Gerichts lagen hier keine der Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften vor, insbesondere handelte es sich bei der Werbeaktion des Studios nicht um eine Freizeitveranstaltung. Es sei nicht überraschend, dass ein Probetraining in einem Fitnessstudio den Zweck habe, Mitglieder anzuwerben. Wenn jemand aufgrund der Werbeaktion dann einen Vertrag abschließe, sei weder von Überrumpelung noch von Täuschung auszugehen. Anders als in den Fällen, in denen Kunden in ein Studio gelockt wurden, weil sie angeblich für eine bestimmte Zeit eine kostenlose Mitgliedschaft gewonnen hätten, sei hier das Ziel der Werbeaktion klar erkennbar gewesen. Schließe dann jemand einen Vertrag, ohne sich vorher genau zu erkundigen, liege das in seiner Verantwortung und er sei an den Vertrag gebunden. Kein Schadensersatz trotz wettbewerbswidrigen Abwerbens von Mitarbeitern Das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs ist grundsätzlich erlaubt. Kommen weitere unlautere Begleitumstände hinzu, indem unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden, kann der ursprüngliche Arbeitgeber gegen den Abwerbenden dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch haben. Ein Gericht darf allerdings keine völlig abstrakte Berechnung der Schadenshöhe, auch nicht in Form eines Mindestschadens, vornehmen. Eine Schätzung des Schadens wäre willkürlich, wenn als Faktor für den Eintritt eines finanziellen Verlustes neben der unlauteren Abwerbung auch andere Umstände, wie z. B. die Insolvenz der Muttergesellschaft oder die Entwicklung der Konjunktur und Löhne in Frage kommen. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts) Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit der Forderung Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Das ist regelmäßig der Nominalwert der Forderung. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor (z. B. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Schuldners), muss ein Kaufmann handelsrechtlich und kann er steuerrechtlich eine sog. Teilwertabschreibung vornehmen. Eine dauernde Wertminderung liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht allein deshalb vor, weil die Forderung unverzinslich ist. Zwar sei der aktuelle Wert zu Zeitpunkten vor Fälligkeit der Forderung gemindert, der Wert steige aber kontinuierlich an und entspreche im Zeitpunkt der Fälligkeit dem Nominalwert. Dass der Schuldner die Verbindlichkeit von Gesetzes wegen abzinsen muss, hat nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keinen Einfluss auf die Bewertung der Forderung. Keine Vermietungsabsicht bei jahrelangem Leerstand trotz einiger Vermietungsanzeigen Ein Hauseigentümer nutzte in seinem Zweifamilienhaus eine Wohnung selbst, die andere war seit 10 Jahren nicht mehr vermietet worden, sodass sich hieraus dauernd Verluste ergaben, die das Finanzamt aber wegen fehlender Vermietungsabsicht nicht zum Abzug zuließ. Der Hauseigentümer legte zum Beweis seiner Vermietungsbemühungen einige Zeitungsannoncen vor, die insgesamt 150 im Jahr ausmachten. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Er erkannte zwar in der Vorlage von Zeitungsannoncen ein Zeichen für die Vermietungsabsicht. Weil es aber nur sehr wenige Anzeigen waren und das Mietobjekt in einem Gebiet lag, in dem Mietwohnraum stark nachgefragt war, unterstellte das Gericht, dass die Vermietungsabsicht aufgegeben worden war. Kündigung eines leitenden Angestellten wegen verbotener Internetnutzung Ein Verstoß gegen das Verbot der privaten Internetnutzung von erheblichem zeitlichem Umfang und das Herunterladen von pornografischem Material stellen keinen absoluten Kündigungsgrund dar. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses Verhalten auch durch eine Abmahnung positiv beeinflusst werden kann. Ein Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf keiner Begründung, wenn es sich bei dem Mitarbeiter um einen leitenden Angestellten handelt, der zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. Diese Berechtigung muss einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen und tatsächlich ausgeübt werden. Sie muss im Innen- und Außenverhältnis bestehen und entweder eine bedeutende Anzahl von Arbeitnehmern oder eine gewisse Anzahl bedeutender Arbeitnehmer erfassen. Entscheidend ist der Stellenwert für das Unternehmen.

13 Sind auf Arbeitgeberseite mehrere rechtlich selbstständige Personen am Arbeitsverhältnis beteiligt, kann es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handeln, bei dem die Auflösung durch Urteil grundsätzlich nur insgesamt erfolgen kann. Die arbeitsrechtlichen Beziehungen müssen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, der es verbietet, sie getrennt zu behandeln. Entscheidend ist, ob nach den Vorstellungen der Beteiligten die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und durchgeführt werden und damit Teile eines Gesamtgeschäfts sein sollen. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts) Längerer Weg zur Arbeit nicht versichert Grundsätzlich besteht für Unfälle, die Arbeitnehmern auf dem Weg zur Arbeit geschehen, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz liegt aber kein versicherter Wegeunfall mehr vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als acht Mal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Ein junger Mann war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren und hatte auf dem Weg einen Unfall erlitten. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur 6,5 Kilometer betragen. Nach Ansicht des Gerichts war die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung und demjenigen von der Wohnung der Freundin so groß, dass nicht mehr von einem versicherten Arbeitsweg ausgegangen werden kann. Lärm wegen Verkehrsumleitung kein Grund für Mietminderung Lärm wegen einer zeitweisen Verkehrsumleitung berechtigt nicht zur Minderung der Miete. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In der Entscheidung stellt das Gericht strenge Anforderungen für eine Mietminderung wegen Lärms auf. Solange sich bei einer Stadtwohnung die Lärmbelästigung in den Grenzen hält, die allgemein für Innenstadtlagen üblich ist, liegt kein Mangel vor, der zur Mietminderung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsabschluss ruhig gelegen war. In dem entschiedenen Fall waren Mieter in eine ruhige Seitenstraße gezogen. Wegen Bauarbeiten wurde der Straßenverkehr für anderthalb Jahre auf diese Straße umgeleitet, was zu einem Anstieg des Straßenlärms führte. Der Mieter minderte die Miete, der Vermieter begehrte die vollständige Mietzahlung. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entschließt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelästigung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Vorliegend sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung. Mietrechtsänderungsgesetz 2013 verabschiedet Nach langjährigen Diskussionen in den gesetzgebenden Körperschaften hat am auch der Bundesrat das Mietrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Das Gesetz betrifft Fragen der energetischen Modernisierung von Wohnraum, der Förderung des sog. Wärmecontractings, die Bekämpfung des Mietnomadentums sowie den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Erhaltungs-und Modernisierungsmaßnahmen Die gesetzlichen Regelungen über die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind modifiziert worden. Stärkere Bedeutung erhält die energetische Modernisierung. Diese umfasst Maßnahmen, die dazu führen, dass Endenergie nachhaltig eingespart wird. Dazu zählt die Dämmung des Gebäudes oder der Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Hier besteht künftig eine stärkere Duldungspflicht seitens der Mieter. Dahingegen muss der Mieter rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage, deren Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, zwar dulden, diese berechtigen den Vermieter aber nicht zu einer Mieterhöhung. Da Modernisierungsmaßnahmen in der Regel mit Schmutz und Lärm einhergehen, konnte der Mieter bisher für die Zeit der Bauarbeiten die Miete mindern. Nunmehr wird bei energetischen Modernisierungen die Mietminderung für drei Monate ausgeschlossen. Ab dem vierten Monat darf die Miete wieder gemindert werden. Bei allgemeinen Modernisierungsmaßnahmen ist weiterhin ab dem ersten Monat eine Mietminderung möglich. Ist die Wohnung wegen der Baumaßnahme nicht nutzbar, bleibt das Minderungsrecht selbstverständlich bestehen. Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen Vermieter dürfen weiterhin 11 % der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen. Nicht neu, aber in das Gesetz aufgenommen wurde, dass Erhaltungsaufwendungen nicht als Mieterhöhung an den Mieter weitergegeben werden dürfen. Für die energetische Sanierung gilt diesbezüglich dasselbe wie für die anderen Modernisierungsmaßnahmen. Duldung von Modernisierungsmaßnahmen Konnte bisher der Mieter den Beginn von Sanierungsmaßnahmen mit dem Hinweis verzögern, dass die gesetzlich vorgesehene Umlage der Modernisierungskosten für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte sei, so wird dieses Prüfverfahren nunmehr in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert. Die Baumaßnahme kann folglich ohne Verzögerung durchgeführt werden. Stellt sich im Mieterhöhungsverfahren heraus, dass tatsächlich ein Härtegrund vorliegt, muss der Mieter auch dann nicht die erhöhte Miete zahlen, wenn er die Modernisierung geduldet hat.

14 Energieeffizienz wirkt sich auf ortsübliche Vergleichsmiete aus In den Regelungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete wird klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit des Gebäudes bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt wird. Wer seine Mietkaution nicht zahlt, dem darf gekündigt werden Zahlt der Mieter seine Kaution nicht, kann ihm künftig fristlos gekündigt werden, sofern er mit einem Betrag in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Mietdeckelung Künftig ist es in jedem Bundesland möglich, für einen Zeitraum von fünf Jahren die Mieterhöhungen in bestimmten Regionen auf ein Maximum von 15 % zu begrenzen. Bisher konnten Vermieter die Miete innerhalb von drei Jahren um 20 % anheben. Kosten der Wärmelieferung Stellt der Vermieter von der Wärmeversorgung in Eigenregie auf die Wärmelieferung durch einen gewerblichen Anbieter um, sog. Wärmecontracting, so kann er die Kosten dieser Wärmelieferung auf den Mieter umlegen. Eine Kostenumlage ist jedoch nur dann möglich, wenn der Wärmelieferant eine neue Anlage errichtet oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefert, z. B. als Fernwärme oder aus einem Blockheizkraftwerk. In jedem Fall muss die Umstellung für den Mieter kostenneutral sein. Effektiverer Schutz gegen Mietnomaden Neue Regelungen in der Zivilprozessordnung sollen Vermietern ein schnelleres und effektiveres Vorgehen gegen sog. Mietnomaden ermöglichen. Danach sind Räumungssachen künftig vorrangig von den Gerichten zu bearbeiten. Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter nunmehr in Verfahren, die Geldforderungen betreffen, vom Gericht verpflichtet werden, für die während des Gerichtsverfahrens monatlich anfallende Miete eine Sicherheit zu leisten. Einfacher wird auch die Wohnungsräumung. Hat ein Vermieter ein Räumungsurteil erstritten, so kann der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen, ohne gleichzeitig unter hohen Kosten die Einrichtungsgegenstände wegzuschaffen und einzulagern. Die Räumung kann darauf beschränkt werden, den Mieter aus der Wohnung zu setzen. Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen Die Mietrechtsnovelle stärkt den Schutz von Mietern bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. So wird das sog. Münchener Modell, bei dem eine Personengesellschaft ein Mietshaus mit dem Ziel kauft, ihren Gesellschaftern die Nutzung von Wohnungen wegen Eigenbedarfs direkt nach der Umwandlung zu ermöglichen, eingeschränkt. Bisher war es möglich, den Mietern wegen des Eigenbedarfs der Gesellschafter zu kündigen. In Zukunft greift der Schutz vor Eigenbedarfskündigungen in Umwandlungsfällen von mindestens drei Jahren auch in diesen Fällen. Nach dem Jahressteuergesetz ist vor dem Jahressteuergesetz Nachdem die Länder dem Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) am erneut die Zustimmung verweigert haben, scheint es nun endgültig gescheitert zu sein. Teile daraus greift die Bundesregierung erneut auf. Am beschloss sie den Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften : Durch die Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie soll die Zusammenarbeit der europäischen Steuerbehörden bei der Festsetzung von Steuern für grenzüberschreitende Aktivitäten effizienter werden. Es sollen zentrale Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten geschaffen und stufenweise ein automatischer Informationsaustausch entwickelt werden. Dem Steuergestaltungsmodell Goldfinger wird erneut der Kampf angesagt. Dabei wird durch Ausnutzung des negativen Progressionsvorbehalts der Steuersatz bis auf null reduziert. Künftig wird wohl der Verlust beim Kauf des Goldes erst dann steuerlich geltend gemacht werden dürfen, wenn das Gold auch wieder verkauft wurde. Elektrofahrzeuge als Dienstwagen: Bei der Versteuerung der privaten Nutzung solcher Geschäftsautos soll künftig durch Herausrechnen der besonders teuren Batterie der Nachteil gegenüber den Autos mit Verbrennungsmotor ausgeglichen werden. Damit soll die Verbreitung umweltfreundlicher Geschäftsautos gefördert werden. Umsatzsteuer: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer erweitert werden. Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens Der Käufer eines Neuwagens kann grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werkseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werkseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen, weil der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung ist und auch wirtschaftlich eine Rolle spielt, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichem Preisabschlägen gehandelt werden. (Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

15 Nachweis der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Neugründungen Kleine Betriebe können einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Entscheidend ist dann, dass die Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Inanspruchnahme erfolgt. Im Falle von Neugründungen ergeben sich Schwierigkeiten in der Beweisführung über den Beginn der betrieblichen Tätigkeit. In diesen Fällen kann der Nachweis nicht nur durch eine verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres geführt werden, für das der Abzug in Anspruch genommen wird. Die Investitionsabsicht kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch durch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien nachgewiesen werden. Dies können Aufzeichnungen über konkrete Verhandlungen mit Lieferanten sein, deren Wirtschaftsgüter in einem den üblichen Rahmen nicht überschreitenden Zeitraum tatsächlich angeschafft werden. Auch in der Gründungsphase bereits entstehende Aufwendungen wie Planungskosten u. a. können eine indizielle Bedeutung haben. Je weiter der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von dem Jahr der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags entfernt liegt, umso schwieriger kann eine Beweisführung werden. In der Beweisführung liegende Mängel über sinnvolle und zeitlich zusammenhängende Zwischenschritte, die auf eine Betriebseröffnung gerichtet sind, gehen zu Lasten des Antragstellers. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Finanzbehörde im Zuge ihrer späteren Prüfung auch die Entwicklung in den Jahren nach der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags in ihre Urteilsfindung einbeziehen kann. Verhältnismäßigkeit eines Auskunftsersuchens durch die Steuerfahndung Auskunftsersuchen durch die Finanzämter dienen der Klärung von Sachverhalten im Rahmen von Besteuerungsverfahren, Auskunftsersuchen durch die Steuerfahndung sind Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen von Steuerstrafverfahren. Auf Grund dieser Differenzierung ist ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung rechtswidrig, das den Eindruck weiterer Ermittlungen in einem bereits abgeschlossenen Strafermittlungsverfahren erweckt. Diesen Entscheidungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs lag Folgendes zu Grunde: Ein selbstständiger Unternehmer erzielte aus seiner Tätigkeit bei einem Verein jährliche Einkünfte von ca DM. Das Finanzamt vermutete aus der Tätigkeit höhere Einnahmen. Deshalb ordnete das Amtsgericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Unternehmers sowie Durchsuchungen bei der Bank und dem Verein an. In den Wohnräumen sollte die Durchsuchung von Beamten des Finanzamts durchgeführt werden. Da sich der Beschuldigte sofort hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung entlasten konnte, verzichteten die Vertreter des Finanzamts auf die Durchführung der Hausdurchsuchung. Auf die anschließende Beschwerde des unschuldigen Unternehmers über die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts hob sie das Landgericht auf. Es habe kein ausreichender Anfangsverdacht hinsichtlich einer begangenen Steuerhinterziehung bestanden. Dementsprechend stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren auch ein. Zusätzlich teilte die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts dem zunächst so beschuldigten Unternehmer schriftlich mit, dass auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorgelegen habe. Trotzdem forderte das Finanzamt später den Verein unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auf, Auskunft über die für den (früher) Beschuldigten geführten Konten zu erteilen. Die Unterlagen würden für das steuerliche Ermittlungsverfahren des Unternehmers benötigt. Auch diese dem Finanzamt daraufhin übersandten Unterlagen ergaben keine weiteren Erkenntnisse für eine Neuaufnahme des Strafverfahrens. Die Vorgehensweise ist vom Bundesfinanzhof nachträglich aus den oben bereits genannten Gründen für rechtswidrig erklärt worden. An dieser Feststellung bestand für den Unternehmer unter Rehabilitierungsgesichtspunkten ein erhebliches Interesse. Das Vorgehen der Behörden hatte den Unternehmer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Yogakurs ist in der Regel nicht von der Umsatzsteuer befreit Yogakurse, auch wenn sie von der Krankenkasse im Rahmen ihrer Präventionsprogramme bezuschusst werden, dienen in der Regel der Selbsthilfe zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und haben keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Daher ist die Durchführung eines Yogakurses im Unterschied zu einer vorbeugend medizinischen Heilbehandlung nicht von der Umsatzsteuer befreit. Etwas anderes könnte gelten, wenn ein Teilnehmer auf Grund einer ärztlichen Verordnung einen Yogakurs besucht. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Wenn das Arbeitsverhältnis zu Beginn der Mutterschutzfrist wegen Elternzeit geruht hat, entfällt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur bis zum Ende dieser Elternzeit. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht nur, wenn die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung kausal für den durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszugleichenden Verdienstausfall sind. Für ein Fehlen der Kausalität muss der Arbeitgeber zumindest Indizien dafür vortragen, dass die Arbeitnehmerin aus in ihrer Person liegenden Gründen nach der Elternzeit ihre Arbeitspflicht nicht bzw. nicht im vollen Umfang hätte erfüllen können. Ein Schreiben aus der Zeit vor der ersten Elternzeit, mit dem die Arbeitnehmerin sich für die Zeit nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung vorbehält, hat diese Indizwirkung nicht.

16 Ruht das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren, darf die Arbeitnehmerin für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld trotzdem auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Unterbrechung zurückgreifen. (Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts) Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung 1.7. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis ,37 % 5,37 % 8,37 % 1.1. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.7. bis ,12 % 5,12 % 8,12 % 1.1. bis ,13 % 4,87 % 7,87 %

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