neben der Privathaftpflicht

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1 PrivatSchutz Leistungen der Haftpflichtversicherungen für private Risiken neben der Privathaftpflicht Leistungen der Hundehalterhaftpflichtversicherung Basis Komfort Top Versicherungssummen in EUR Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal 3 Mio. 5 Mio. 10 Mio. Mitversicherung von Hundewelpen im Rahmen der Risikoerweiterung, mind. aber für sechs Monate l l l Ungewollter Deckakt l l l Mietsachschäden an Wohnräumen bis EUR (150 EUR SB; der SB entfällt, wenn zusätzlich eine Privathaftpflichtversicherung bei der SV besteht) Tierarztkosten bis EUR für eigenen Hund, wenn er von einem fremden Hund verletzt worden ist und vom Halter des fremden Hundes kein Ersatz zu erlangen ist - l l - - l Leistungen der Reit- und Zugtierhalterhaftpflichtversicherung Basis Komfort Top Versicherungssummen in EUR Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal 3 Mio. 5 Mio. 10 Mio. Mitversicherung von Fohlen im Rahmen der Risikoerweiterung, mind. aber für sechs Monate l l l Ungewollter Deckakt l l l Private Kutschfahrten l l l Ansprüche Dritter gegen Reitbeteiligte, die das Pferd nutzen; incl. Ansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer (mit Namensangabe) Schäden an gemieteten Pferdeboxen bis EUR (150 EUR SB) m m m - - l Leistungen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Basis Komfort Top Versicherungssummen in EUR Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal 3 Mio. 5 Mio. 10 Mio. Anlagen regenerativer Energiegewinnung (Wind, Wasser, Sonne, Erde) Ungleichbehandlung (Ansprüche aus Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz) Öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Umweltschäden (bis 3 Mio. EUR) Allmählichkeitsschäden (Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Niederschlägen) Baumaßnahmen am versicherten Gebäude / auf dem versicherten Grundstück l l l l l l l l l l l l bis EUR Bausumme bis EUR Bausumme Sachschäden durch häusliche Abwässer l l l Zisternenanlagen l l l l

2 Leistungen der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Basis Komfort Top Versicherungssummen in EUR - Personen, Sach- und Vermögensschäden 3 Mio. 5 Mio. 10 Mio. Schäden an unbeweglichen Sachen (z.b. am Gebäude) des Versicherungsnehmers durch bestimmungswidrig ausgetretenes Öl Öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Umweltschäden (bis 3 Mio. EUR) Leistungen der Sportboothaftpflichtversicherung l l l l l l Basis Komfort Top Versicherungssummen in EUR Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal 3 Mio. 5 Mio. 10 Mio. Ungleichbehandlung (Ansprüche aus Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz) Öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Umweltschäden (bis 3 Mio. EUR) l l l l l l Leistungen der Jagdhaftpflichtversicherung Basis Komfort Top Versicherungssummen in EUR - Personen, Sach- und Vermögensschäden 3 Mio. 5 Mio. 10 Mio. Anzahl mitversicherter Jagdhunde Schadensersatzausfalldeckung ab EUR Beschädigung/Vernichtung geliehener oder gemieteter Jagdwaffen (150 EUR SB) Verzicht auf den Einwand fehlenden Verschuldens bei Personenschäden (z. B. Querschläger) Ungleichbehandlung (Ansprüche aus Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz) Öffentlich-rechtliche Ansprüche wegen Umweltschäden (bis 3 Mio. EUR) - l l (incl. Gewaltopferschutz) EUR EUR - - l l l l l l l Diese Leistungsübersicht stellt einen stichwortartigen und verkürzten Überblick über die versicherten Leistungen dar. Maßgeblich sind die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, besonderen Vereinbarungen und Klauseln. (l = versichert; m = individuell wählbar; - = nicht versichert; SB = Selbstbehalt) /0514

3 S V G E W Ä S S E R S C H A D E N - H A F T P F L I C H T V E R S I C H E RU N G Tanks bergen Risiken. Als Inhaber eines Öl-Tanks sollten Sie eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Denn schon geringe Mengen Heizöl können Millionen Liter Trinkwasser unbrauchbar machen. Läuft das Heizöl aus dem Tank, haftet der Inhaber aufgrund der besonderen Gefährlichkeit für den Schaden - und zwar in voller Höhe und unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Von der Bodenprobe bis zum Austausch des Erdreichs entstehen schnell hohe Kosten. Zusätzliches Plus: Auch Schäden am eigenen Mauerwerk sind mitversichert, wenn es durch ausgelaufenes Öl beschädigt wird. Mit unserer SV Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen und wir sorgen im Fall der Fälle für prompte Regulierung. Was auch passiert : w w w. s p a r k a s s e n v e r s i c h e r u n g. d e

4 Große Leistungen für wenig Geld. Ihre Vorteile auf einen Blick: Schutz vor finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und Vermögensschäden Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe für Sie eine Schadenersatzpflicht besteht Regulierung von berechtigten Schadenersatzansprüchen Unberechtigte Schadenersatzansprüche wehren wir für Sie ab gegebenfalls vor Gericht Fragen Sie einfach Ihren SV Berater bzw. den Berater Ihrer Sparkasse nach einem persönlichen Angebot

5 Produktinformationsblatt zu Ihrer Haftpflichtversicherung für private Risiken Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick zu Ihrer Haftpflichtversicherung für private Risiken geben. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sein können. Sie bieten Ihnen eine erste Orientierungshilfe, um sich mit den wichtigsten Rechten und Pflichten des Vertrages vertraut zu machen. Maßgeblich für den konkreten Vertragsinhalt sind die Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT) und die jeweiligen Bedingungen zu Ihrer Haftpflichtversicherung (z. B. Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Privathaftpflicht SVPS-PH) sowie besondere Vereinbarungen und Klauseln. 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Wir bieten Ihnen eine Haftpflichtversicherung für private Risiken an. Hierbei handelt es sich um eine Schadenversicherung. 2. Was können Sie versichern? In der Privathaftpflichtversicherung bieten wir Ihnen und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz in Ihrer Eigenschaft als Privatperson. Denn wer einem Anderen fahrlässig einen Schaden zufügt, ihn also verletzt oder sein Eigentum beschädigt, haftet dafür in unbegrenzter Höhe mit seinem gesamten Vermögen. Sinn und Zweck ist der finanzielle Schutz vor Schadenersatzansprüchen. Einzelheiten finden Sie unter Ziffer 1 der jeweiligen Bedingungen zu Ihrer Haftpflichtversicherung. Im Schadensfall prüfen wir die Rechtslage und kommen für berechtigte Ansprüche auf - pro Schadensfall bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Unberechtigte Ansprüche wehren wir gegebenenfalls vor Gericht für Sie ab. In der Leistungsstufe Basis sind die Versicherungssummen für Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden pauschal in Höhe von 5 Mio. EUR vereinbart. Sie haben Versicherungsschutz beim Sport, in der Freizeit und im Urlaub (innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zeitlich unbegrenzt; weltweit bis zu einem Jahr). Folgende Leistungen sind in der Leistungsstufe Basis versichert (Auszug): Unverheiratete volljährige Kinder während der Schul- und Berufsausbildung auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft mit Ihnen Aufsichtspflicht über andere Personen, z. B. minderjährige Kinder Inhaberrisiko einer Wohnung oder eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses Inhaberrisiko einer Photovoltaik- oder Hybridanlage (inklusive Einspeisung des Stroms in ein fremdes Netz) Vermietung einer Wohnung im zum Teil selbstbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus Mietsachschäden am Gebäude bis zur vereinbarten Versicherungssumme Baumaßnahmen am bestehenden selbstgenutzten Wohneigentum bis zu einer Bausumme in Höhe von EUR (ohne Eigenleistungen) Verlust von fremden privaten Schlüsseln bis EUR Ansprüche gegen Sie als Vermieter, Dienstherr oder Verpächter wegen Ungleichbehandlung Leistungserweiterungen sind durch die Wahl der Komfort- oder Topdeckung sowie durch die Zuwahl von Leistungen möglich. Beispiele: Komfort-Deckung: Versicherungssummen für Personen- und/oder Sach- und/oder Vermögensschäden pauschal in Höhe von 15 Mio. EUR; Schäden, die Ihnen Dritte zufügen - aber nicht zahlen können ab EUR (Schadenersatzausfalldeckung mit Gewaltopferschutz); Schäden bis EUR die Ihr Kind verursacht, auch wenn keine gesetzliche Pflicht zum Ersatz des Schadens besteht; Tätigkeit als Tageseltern mit bis zu fünf Kindern (ohne Anmietung von Räumen); Baumaßnahmen am bestehenden, selbstgenutzten Wohneigentum bis zu einer Bausumme in Höhe von EUR; Verlust von fremden privaten Schlüsseln bis EUR; Verlust von beruflich überlassenen Schlüsseln bis EUR; "Mallorca-Deckung"; weltweiter Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren. Top-Deckung: Versicherungssummen für Personen- und/oder Sachschäden pauschal in Höhe von 50 Mio. EUR und für Vermögensschäden in Höhe von 15 Mio. EUR vereinbart (die Höchstersatzleistung je geschädigter Person beträgt 15 Mio. EUR); Schäden, die Ihnen Dritte zufügen - aber nicht zahlen können ab 1 EUR (Schadenersatzausfalldeckung mit Gewaltopferschutz); Schäden bis EUR die eine mitversicherte Person verursacht, auch wenn wegen fehlender Deliktsfähigkeit keine gesetzliche Pflicht zum Ersatz des Schadens besteht; Tätigkeit als Tageseltern ohne Begrenzung der Anzahl an Kindern (ohne Anmietung von Räumen); Baumaßnahmen am bestehenden, selbstgenutzten Wohneigentum ohne Bausummenbegrenzung; Verlust von fremden privaten Schlüsseln bis EUR; Verlust von beruflich überlassenen Schlüsseln bis EUR; "Mallorca-Deckung" inklusive Mitversicherung des Selbstbehaltes der Kaskoversicherung bis EUR; Schäden durch Vermietung von Wohnungen; Beschädigung/Verlust fremder beweglicher Sachen (privat geliehen, gepachtet, gemietet oder verwahrt) bis EUR mit einem Selbstbehalt in Höhe von 150 EUR; Sachschäden durch Gefälligkeiten bis EUR; Sachschäden beim Be- und Entladen bis 500 EUR; weltweiter Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren; Heizöltank bis Liter. Eine ausführliche Beschreibung zu dem Versicherungsumfang finden Sie unter Punkt B SVPS-PH und den gegebenenfalls vereinbarten Klauseln. Zuwahl von Leistungen: Vermietung von Eigentumswohnungen in Europa (für Basis- und Komfortdeckung) Vermietung von Wochenend- und Ferienhäusern in Europa (für Basis- und Komfortdeckung) Aktiv 50 Plus-Paket mit altersgruppenspezifischen Leistungen in Abhängigkeit von Ihrer beruflichen Tätigkeit eine Lehrer-Haftpflichtversicherung oder Amts-Haftpflichtversicherung (in der Eigenschaft als Beamter, Richter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes mit beamtenrechtlicher Dienstherrenfähigkeit). Weitere Informationen finden Sie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen SVPS PH-BB-LEHRER oder SVPS PH-BB-AMT-ÖD. als Besitzer einer Immobilie eine Bauherren-Haftpflichtversicherung (zur Absicherung der Risiken während der Bauphase), Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (z. B. für Besitzer von Mehrfamilienhäusern) oder Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung (für Besitzer eines Öltanks). Weitere Informationen finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen SVPS-BHH, SVPS-HUGH oder SVPS-GEWH. als Tierhalter eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung oder Reit- und Zugtierhalter-Haftpflichtversicherung. Weitere Informationen finden Sie unter Punkt B der Versicherungsbedingungen SVPS-TH. in Abhängigkeit von Ihren Hobbys eine Sportboot-Haftpflichtversicherung oder Jagd-Haftpflichtversicherung. Weitere Informationen finden Sie in den jeweiligen Versicherungsbedingungen SVPS-BOH, SVPS-JAH oder SVPS-JUJAH. 3. Wie hoch ist der Beitrag und wann und wie müssen Sie ihn bezahlen? Der erste Beitrag ist frühestens nach Vertragsschluss, das heißt grundsätzlich nach Zugang des Versicherungsscheins, und dann unverzüglich nach dem Erreichen des darin angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss, das heißt nach Zugang des Versicherungsscheins, zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Der Versicherungsschutz beginnt - sofern der Beitrag rechtzeitig gezahlt wird - zu dem im Versicherungsschein genannten Datum gegebenenfalls auch rückwirkend. Vor der Beitragszahlung kann Versicherungsschutz nur dann bestehen, wenn eine vorläufige Deckung erteilt wurde. Sollten sich Änderungen zwischen Angebot und Versicherungsschein ergeben, ist der Versicherungsschein maßgebend. In diesem Fall ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

6 Produktinformationsblatt zu Ihrer Haftpflichtversicherung für private Risiken Fassung Mai 2014 / Seite 2 von 2 Folgebeiträge sind zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode, bzw. wenn sie sich in ihrer Höhe verändern, unverzüglich nach Zusendung der Beitragsrechnung fällig. Bitte beachten Sie: Während der Laufzeit können wir die Beiträge insbesondere im Hinblick auf die Schadenentwicklung erhöhen oder vermindern. Die Voraussetzungen hierfür finden Sie unter Ziffer 4 der jeweiligen Versicherungsbedingungen. Bitte bezahlen Sie Ihre Beiträge pünktlich. Wenn Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung auf Ihrem Konto. Informationen zur Beitragszahlung finden Sie unter Ziffer 4 ff. SVPS-AT. Bei verspäteter Zahlung des Erstbeitrags beginnt Ihr Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherungsschutz aus evtl. erteilten vorläufigen Deckungen entfällt bei Verzug mit der Beitragszahlung. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. 4. Was ist nicht versichert? Leider können wir Sie nicht gegen alle denkbaren Risiken versichern. Der Beitrag, der hierfür zu zahlen wäre, lässt sich kaum kalkulieren und wäre immens hoch. Wir nennen Ihnen an dieser Stelle beispielhaft bedeutsame Leistungs- und Risikoausschlüsse, die nicht im Versicherungsschutz enthalten sind: Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (Ausnahme bei der Schadenersatzausfalldeckung). Schäden an fremden Sachen, die gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt worden sind, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (Ausnahme in der Topdeckung). Haftpflicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes*, Amtes*, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung (*soweit nicht über die Lehrer- und Dienst-Haftpflichtversicherung zusätzlich vereinbart). Weitere Leistungs- und Risikoausschlüsse finden Sie unter anderem in Ziffer 7 der jeweiligen Bedingungen zu Ihrer Haftpflichtversicherung. 5. Welche Verpflichtungen haben Sie bis zum Vertragsschluss? Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag oder weiteren Schriftstücken gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Sie müssen uns daher alle Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, vor Ihrer Vertragserklärung mitteilen. Im Antragsformular werden Sie nochmals ausdrücklich auf Ihre Anzeigepflichten und die Rechtsfolgen hingewiesen. In den Bedingungen finden Sie die Regelung unter Ziffer 10 SVPS-AT. 6. Welche weiteren Verpflichtungen haben Sie während der Laufzeit des Vertrages? Auch während der Vertragslaufzeit haben Sie Wichtiges zu beachten, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Der Gesetzgeber spricht von "vertraglichen Obliegenheiten", die nicht "verletzt" werden dürfen. So müssen Sie beispielsweise besonders Gefahr drohende Umstände auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Außerdem müssen Sie uns mitteilen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem wir Sie bei Antragstellung gefragt haben. 7. Was müssen Sie im Schadensfall beachten? Ist ein Schadensfall eingetreten, so haben Sie umfangreiche Mitwirkungspflichten. Im Folgenden nennen wir Ihnen die Wichtigsten: Melden Sie uns den Schadensfall unverzüglich und versuchen Sie den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sie sollten sich und andere dadurch aber nicht in Gefahr bringen! Sie sind verpflichtet, uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen. Sie müssen unseren Weisungen nach dem Schadensfall nachkommen. Einzelheiten finden Sie unter Ziffer 5 der jeweiligen Bedingungen zu Ihrer Haftpflichtversicherung. 8. Was passiert, wenn Sie die Ziffern 5-7 nicht beachten? Bitte beachten Sie die genannten Verpflichtungen sorgfältig, da diese für die Durchführung des Versicherungsverhältnisses von großer Bedeutung sind. Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. So können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Wir können zudem berechtigt sein, uns vom Vertrag durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung zu lösen oder ihn nur zu geänderten Bedingungen fortzusetzen (bei Vorsatz auch rückwirkend ab Beginn). Die möglichen Rechtsfolgen finden Sie in Ziffer 5.3 der jeweiligen Bedingungen zu Ihrer Haftpflichtversicherung. 9. Wie lange läuft Ihr Vertrag? Die Versicherung beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Für Ihren Vertrag gilt zunächst die im Antragsformular vereinbarte Vertragsdauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Vertrag von Jahr zu Jahr, wenn der Vertrag nicht vorher gekündigt wird. 10. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Die Kündigung muss dem anderen Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauftermin zugehen. Weitere Einzelheiten hierzu können Sie der Ziffer 2 SVPS-AT entnehmen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles haben Sie und wir die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach der Auszahlung der Entschädigung oder nach der gerichtlichen Zustellung einer Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch erklärt werden. Weitere Informationen finden Sie unter Ziffer 3 SVPS-AT. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4 der jeweiligen Bedingungen zu Ihrer Haftpflichtversicherung, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung vorzeitig kündigen. Weitere Informationen finden Sie unter Ziffer 4 der jeweiligen Bedingungen zu Ihrer Haftpflichtversicherung.

7 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS GEWH) Fassung Mai 2014 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung? 2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat die Rechte aus dem Versicherungsvertrag? 3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie neu hinzukommender Risiken? 4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben Sie bei einer Beitragsangleichung? 5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten? Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS- AT). A. Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung 1. Welchen Umfang hat diese Haftpflichtversicherung? 1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen - Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) - Sachschaden (Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) oder - Vermögensschaden (Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten), zur Folge hatte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Leistungen der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2. Welche Bestimmungen gelten für Mitversicherte, wer hat die Rechte aus dem Versicherungsvertrag? 2.1 Die für Sie geltenden Bestimmungen gelten für die Mitversicherten entsprechend. 2.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich Ihnen zu. Sie sind neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall? 7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 8. Welches Risiko ist versichert? 9. Welche Personen sind mitversichert? 10. Welche besonderen Risiken sind mitversichert? 11. Wofür besteht kein Versicherungsschutz? 3. Was gilt für Erhöhung und Erweiterung versicherter sowie neu hinzukommender Risiken? 3.1 Erhöhung und Erweiterung Es besteht Versicherungsschutz für Erhöhungen oder Erweiterungen der im aktuellen Versicherungsschein angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen. 3.2 Erhöhungen aufgrund Änderung oder Erlass neuer Rechtsvorschriften - unser Kündigungsrecht Gleiches gilt für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesem Fall sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. 3.3 Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken Eine Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken besteht nicht. 4. Wie wird der Beitrag angeglichen? Welche Rechte haben Sie bei einer Beitragsangleichung? 4.1 Beitragsangleichung Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Versicherungsfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Über den veränderten Folgejahresbeitrag informieren wir Sie spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragsangleichung. Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unserer unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde Liegt die Veränderung nach Ziffer oder unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 4.2 Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 5. Welche Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Welche Rechtsfolgen hat eine Verletzung dieser Obliegenheiten? 5.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.

8 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS GEWH) Fassung Mai 2014 / Seite 2 von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Sie müssen uns jeden Versicherungsfall, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, innerhalb einer Woche anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden Sie haben dafür zu sorgen, dass der Schaden, sofern möglich, abgewendet oder gemindert wird. Unseren Weisungen haben sie dabei zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns über den Schaden ausführlich und wahrheitsgemäß zu berichten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 5.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/- verminderung Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hatten, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos in Schriftform kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte Im oder nach dem Versicherungsfall Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns nach Ziffer zustehendes Kündigungsrecht ausgeübt haben. 6. Welche Regelungen gelten im Versicherungsfall? 6.1 Begrenzung der Leistungen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen oder Höchstersatzleistungen begrenzt. Einzelne Höchstersatzleistungen gelten nur im Umfang der vereinbarten Versicherungssummen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen bzw. Höchstersatzleistungen begrenzt Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 6.2 Welche Rechte haben wir im Versicherungsfall? Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten Wünschen oder genehmigen wir in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit uns besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers Erlangen Sie oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6.3 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 7. Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche handelt: 7.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung. 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können. 7.3 Ansprüche wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges. 7.4 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. 7.5 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung. 7.6 Ansprüche wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 7.7 Ansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.8 Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. 7.9 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.12 benannten Personen gegen die Mitversicherten Ansprüche zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages.

9 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS GEWH) Fassung Mai 2014 / Seite 3 von Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages Ansprüche gegen Sie aus Schadensfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind) Ansprüche der gesetzlichen Vertreter oder Betreuern, wenn Sie geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig sind oder betreut werden müssen Für Ziffer 7.9 bis 7.13 gilt: Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer ( 86 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die - bei Ihnen durch Mitversicherte - bei Mitversicherten durch Sie oder andere Mitversicherte verursacht wurden Ansprüche Ihrer Zwangs- oder Insolvenzverwalter Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind Ansprüche wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen. (AHB 2.2) 7.17 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie aus 110 Absatz 1a SGB VII (Regress der Sozialversicherungsträger bei Schwarzarbeit Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch - Verändern der Grundwasserverhältnisse (z. B. Absenken des Grundwasserspiegels) - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen - Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden aus dem elektronischen Datenaustausch Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche wegen Vermögensschäden: Ansprüche durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrage oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder Montage leitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit Ansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen Ansprüche aus Vermittlungsgeschäften aller Art Ansprüche aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vorund Kostenanschlägen Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organen im Zusammenhang stehen Ansprüche aus der Tätigkeit als Verwalter und Verwaltungsbeirat von Wohnungseigentümergemeinschaften Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 8. Welches Risiko ist versichert? Versichert ist im Umfang der Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-AT), dieser Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS- GSH) und der im aktuellen Versicherungsschein aufgeführten Leistungserweiterungen Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein beschriebenen - Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) - einschließlich der dazugehörigen Leitungen und - aus der Verwendung dieser Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Gewässerveränderungen nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). 9. Welche Personen sind mitversichert? 9.1 Ihre angestellten Personen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung und sonstigen Betreuung der versicherten Anlagen durch Arbeitsvertrag von Ihnen beauftragt sind und gegen die aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen Ansprüche erhoben werden. Das Gleiche gilt für Personen, die diese Tätigkeiten gefälligkeitshalber übernehmen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß des Sozialgesetzbuches VII handelt. 10. Welche besonderen Risiken sind mitversichert? 10.1 Schäden an unbeweglichen Sachen Versichert sind - auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt -, Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen (z. B. Gebäude, Gebäudebestandteile, Erdreich), die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind. Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen ziehen wir ab. Ausgeschlossen sind Schäden - an der versicherten Anlage selbst - durch Naturereignisse (z. B. Überschwemmungen) - aufgrund bewusster Verstöße gemäß Ziffer aufgrund von Gemeingefahren gemäß Ziffer Umweltschäden Umfang Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit-

10 Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz Gewässerschadenhaftpflicht (SVPS GEWH) Fassung Mai 2014 / Seite 4 von 4 punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind Auslandsschäden Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versichert sind auch Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung beträgt 3 Mio. EUR je Versicherungsfall Ausschlüsse Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen Rettungskosten Rettungskosten ohne unsere Weisung Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden von uns übernommen, soweit diese Kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Abschnitts A Ziffer Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) Sie zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet sind. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, ziehen wir ab. Diese Regelung gilt auch für Ihre eigenen Grundstücks- und Gebäudeteile Rettungskosten auf unsere Weisung Entstehen durch unsere Weisung Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten, ersetzen wir diese auch, soweit diese Kosten zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Billigen wir Ihre Maßnahme oder die eines Dritten, gilt dies nicht als eine Weisung unsererseits. 11. Wofür besteht kein Versicherungsschutz? 11.1 Bewusste Verstöße Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Sie oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, herbeigeführt haben Gemeingefahren Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben Kraft- Luft- Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist der Gebrauch, das Halten und der Besitz von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern.

11 Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflicht-Risiken (SVRBE-Privat) Fassung April 2012 A. Privat-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 2. Haushalt und Familie 3. Haus und Wohnung 4. Ausbildung 5. Freizeit und Sport 6. Tiere 7. Auslandsaufenthalte 8. Fortsetzung der Versicherung 9. Ungleichbehandlung 10. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 11. Gewässerschäden 12. Umweltschäden 13. Vorsorge-Versicherung B. Hundehalter-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Auslandsaufenthalte 4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 5. Umweltschäden 6. Vorsorge-Versicherung C. Reit- und Zugtierhalter- Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Auslandsaufenthalte 4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 5. Umweltschäden 6. Vorsorge-Versicherung D. Haus- und Grundbesitzer- Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Sonstige mitversicherte Risiken 4. Ungleichbehandlung 5. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 6. Gewässerschäden 7. Umweltschäden 8. Vorsorge-Versicherung E. Bauherren-Haftpflichtversicherung 1. Planung, Bauleitung und Bauausführung durch Dritte 2. Bauausführung in Eigenleistung 3. Ungleichbehandlung 4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 5. Gewässerschäden 6. Umweltschäden 7. Vorsorge-Versicherung F. Sportboot-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Ausschlüsse 4. Auslandsschäden 5. Patent und Führerschein 6. Ungleichbehandlung 7. Kraft- und Luftfahrzeuge 8. Gewässerschäden 9. Umweltschäden 10. Vorsorge-Versicherung G. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Versicherungsleistungen 3. Rettungskosten 4. Bewusste Verstöße 5. Gemeingefahren 6. Eingeschlossene Schäden 7. Auslandsschäden 8. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 9. Umweltschäden 10. Vorsorge-Versicherung 11. Erläuterungen zur Gewässerschaden- Haftpflichtversicherung H. Öffentlicher Dienst (Amts- Haftpflichtversicherung) 1. Versichertes Risiko 2. Schäden an Sachen des Dienstherrn 3. Sonstige mitversicherte Risiken 4. Ausschlüsse 5. Nachhaftung 6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 7. Gewässerschäden 8. Umweltschäden 9. Vorsorge-Versicherung I. Jagd-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Wildschäden 4. Auslandsrisiko 5. Ausländische Jäger 6. Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung 7. Jagdschein 8. Jagdjahr und Beitrag 9. Ungleichbehandlung 10. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 11. Gewässerschäden 12. Umweltschäden 13. Vorsorge-Versicherung J. Jungjäger-Kurse und - Prüfungen 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 2. Umfang des Versicherungsschutzes 3. Ungleichbehandlung 4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 5. Gewässerschäden 6. Umweltschäden 7. Vorsorge-Versicherung K. Lehrer-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko 2. Mitversicherte Risiken 3. Ausschlüsse 4. Ungleichbehandlung 5. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge 6. Umweltschäden 7. Vorsorge-Versicherung L. Allgemeine Vertragsbestimmungen 1. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (Große Benzinklausel) 2. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge (Kleine Benzinklausel) 3. Gewässerschäden 4. Umweltschaden 5. Vorsorge

12 Seite 2 von 19 Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflicht-Risiken (SVRBE-Privat), Fassung April Für den Versicherungsvertrag gelten - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (SVAHB), jedoch finden Ziffer 7.10 a) und b) keine Anwendung; - die für die vereinbarte Versicherung jeweils zutreffenden Abschnitte der nachfolgenden Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflicht-Risiken (SVRBE- Privat); - die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung (BBVerm). Dies gilt für die Abschnitte A.-F., K., L. der SVRBE-Privat; - zum Versicherungsvertrag gegebenenfalls vereinbarte Klauseln für die Basis-, Komfort- bzw. Top-Deckung, die sich aus der Police ergeben. Darin finden sich die in den SVRBE-Privat angesprochenen Haftungshöchstgrenzen und Deckungserweiterungen zu den SVRBE-Privat. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten. Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nicht nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist. A. Privat-Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (SVAHB), der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen und der im Versicherungsschein aufgeführten Leistungserweiterungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus (1) den Gefahren eines Betriebes oder Berufes, (2) den Gefahren eines Dienstes, eines Amtes oder eines öffentlichen/hoheitlichen Ehrenamtes, wie z. B. Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Laienrichter, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter, wie z. B. Betriebs- und Personalrat. (3) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Mitversichert ist - jedoch nur eingeschränkt beim Produktmodell "Single" (siehe Ziffer 1.6) - die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers; 1.2 des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt; 1.3 des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Lebensgefährte muss unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet und im Versicherungsschein namentlich genannt sein; 1.4 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel). Bei volljährigen Kindern jedoch nur, a) solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder sich innerhalb von zwölf Monaten anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelorstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen); eine innerhalb von zwölf Monaten daran anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium, auch Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen) ist ebenfalls mitversichert. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes (auch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes) oder Zivildienstes (auch freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. b) solange ein Vormundschaftsgericht aufgrund einer Behinderung die Betreuung angeordnet hat und sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer leben. Zu Ziffer 1.3 und 1.4 gilt: Die Mitversicherung des Lebensgefährten und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Lebensgefährten. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - in Ergänzung zu den in Ziffer SVAHB genannten - Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer ( 86 VVG) wegen Personenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die a) beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte, b) bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht wurden. 1.5 Nothelfer Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen gemäß Ziffer A.1.1 bis A.1.4 bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Nothelfer durch diese freiwillige Hilfeleistung entstanden sind. Erlangt der Nothelfer hierfür Versicherungsschutz aus anderen Versicherungsverträgen, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

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