2. Teil: Mit- und Rückversicherung

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1 20 2. Teil: Mit- und Rückversicherung 1. Abschnitt: Mitversicherung 2. Abschnitt: Rückversicherung 3. Abschnitt: Pools

2 21 1. Abschnitt: Mitversicherung I. Definition (Vereinbarte) Mitversicherung ist im VVG nicht geregelt (Praxis). Einverständliche Beteiligung mehrerer Versicherer an einem Risiko. Jeder Versicherer übernimmt prozentualen Anteil (Zeichnungsquote) oder festen Betrag der Versicherungssumme. II. Zweck Gemeinsame Deckung von grossen Risiken, hauptsächlich im Industriebereich. Risikoteilung. Deckung höherer Versicherungssummen. III. Bündelung mehrerer rechtlich selbständiger Verträge I.d.R. mehrere rechtlich selbstständige Verträge in einer Versicherungspolice. Jedes Versicherungsunternehmen haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtversicherungssumme (keine Solidarschuldnerschaft). Folgepflicht Bindung aller Mitversicherer an Schadenregulierung durch den führenden Versicherer. IV. Führungsklausel Bezeichnung des führenden Versicherers mittels der so genannten Führungsklausel. Führender Versicherer handelt als Stellvertreter aller beteiligten Versicherer. Führt Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer, zieht Versicherungsprämien ein, reguliert Schäden; Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers besteht nur gegenüber dem führenden Versicherer und nur dieser ist gegenüber dem Versicherungsnehmer informationspflichtig.

3 22 Mitversicherer bezahlen dem Führenden so genannte Führungsprovision oder Kostenprämie. 2. Abschnitt: Rückversicherung I. Definition Versicherung des Vermögens eines Versicherungsunternehmens gegen Einbussen als Folge des Eintritts von Versicherungsfällen, für welche das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherten leistungspflichtig wird. "Versicherung des Versicherers". II. Zweck Versicherung selbst grosser Risiken ohne Überlastung des Erstversicherers. III. Terminologie Zedent = Erstversicherer. Zession = Abgabe in Rückversicherung. Zessionär = Rückversicherer. Retrozession = Weiterrückversicherung. Retrozessionär = "Rückrückversicherer". IV. Bedeutung A. Versicherungstechnische Funktion Ausgleich der jährlichen Schwankungen der Schadenlast der Erstversicherer. Schutz im Katastrophenfall. Verbesserung der finanziellen Stabilität und Sicherheit des Erstversicherers durch geeignete Rückversicherungsverträge.

4 23 B. Beratungsfunktion Rückversicherer haben aufgrund ihrer weltweiten Tätigkeiten wirtschaftliche und technische Informationen, über welche die Erstversicherer i.d.r. nicht verfügen. Beratungstätigkeit umfasst insbesondere Fragen im Bereich der Risikobeurteilung und -tarifierung sowie der Schadenerledigung oder Schadenverhütung. V. Internationalität Das Rückversicherungsgeschäft hat eine grundsätzlich internationale Ausprägung (Rückversicherungshauptmärkte: USA, London, Deutschland, Schweiz, Frankreich, Bermuda). Rückversicherung ist i.d.r. Mitversicherung. Weltweiter Risikoausgleich. VI. Rechtsnatur der Rückversicherungsverträge A. Im Allgemeinen Internationalität setzt grösstmögliche Vertragsfreiheit voraus. Es stehen sich professionelle Vertragspartner gegenüber. Rückversicherungsverträge unterstehen daher nicht dem VVG (Art. 101 Abs. 1 Ziff. 1 VVG). Innominatvertrag (BGE 107 II 196). Kein direktes Forderungsrecht des Versicherten gegen den Rückversicherer. Rückversicherung ist stets Schadenversicherung. B. Rechtsquellen Rückversicherungsabreden (BGE 140 III 115, 125). Anerkannter Rückversicherungsgebrauch (Usanzen und Handelsbräuche; BGE 140 III 115, 125)/Recht und Billigkeit (equity clause/honourable engagement clause). Gesteigertes "Treu-und-Glauben-Prinzip" (Utmost Good Faith).

5 24 Rechtsprechung englischer Gerichte (BGE 140 III 115, 125). VII. Anwendbares Recht Rechtswahlklausel. Sitzland des Erstversicherers (BGE 140 III 115). Anders internationale Zuständigkeit: Sitzland des Rückversicherers (BGE 140 III 115). VIII. Inhalt von Rückversicherungsverträgen Slip: Hauptpunkte umfassender (Vor-)Vertrag/Rückversicherungsakzept. Wording: Allgemeine und Besondere Bedingungen. Anhänge (z.b. bei Vertragsverlängerungen). Rückversicherungsverträge werden grundsätzlich für ein Jahr abgeschlossen und jährlich erneuert (Änderungen im Wording und/oder Anhänge). IX. Rückversicherungsarten A. Obligatorische und fakultative Rückversicherung 1. Fakultative Rückversicherung Versicherung einzelner spezieller Risiken. Beispiel Übertragung eines Anteils an der Produktehaftpflichtdeckung eines bestimmten Maschinenherstellers.

6 25 2. Obligatorische Rückversicherung Obligatorische Rückversicherung: ganze Versicherungsbestände (Portefeuilles) eines Erstversicherers werden rückversichert. B. Proportionale und nicht proportionale Rückversicherung 1. Proportionale Rückversicherung Zweck: Schutz des Erstversicherers vor grösseren Abweichungen im Schadenverlauf ganzer Bestände. Häufigsten Form: Summenexzedentenrückversicherung. Erst- und Rückversicherer beteiligen sich je prozentual an Prämie und Schäden gemäss vereinbarter Quote. Selbstbehalt: beim Erstversicherer verbleibender Anteil. Relativ geringer Verwaltungsaufwand. Besonders geeignet für Versicherer, die sich noch im Aufbau befinden oder einen neuen Versicherungszweig aufnehmen. Häufig Transfer sämtlicher Risiken des Erstversicherers. Spitzenrisiken mit sehr hohen Versicherungssummen unter Umständen nicht ausreichend abgedeckt. Beispiel Quotenrückversicherung Selbstbehalt Erstversicherer 70% Rückversicherungsquote 30% Versicherungssumme Haftung Erstversicherer 70% Haftung Rückversicherer 30% 20 Mio. 14 Mio. 6 Mio. Prämie 2 der Versicherungssumme Erstversicherer behält 70%

7 26 Rückversicherer erhält 30% Schaden Erstversicherer bezahlt Rückversicherer bezahlt 12 Mio. 8.4 Mio. 3.6 Mio. Beispiel Summenexzedentrückversicherung Selbstbehalt Erstversicherer = Maximum 20'000 Rückversicherer 3 Maxima 60'000 Einheit 1 Versicherungssumme 50'000 Schaden 1'000 Haftungsverhältnis Erstversicherer 20'000/50'000 = 2:5 Haftungsverhältnis Rückversicherer 30'000/50'000 = 3:5 Haftungsaufteilung 2:3 Erstversicherer bezahlt 400 Rückversicherer bezahlt 600 Einheit 2 Versicherungssumme 10'000 Schaden 1'000 Haftungsverhältnis Erstversicherer 10'000/10'000 = 1 Haftungsverhältnis Rückversicherer 0/10'000 = 0 Haftungsaufteilung 1:0 Erstversicherer bezahlt 1'000 Rückversicherer bezahlt 0

8 27 2. Nicht proportionale Rückversicherung Zweck: Schutz des Erstversicherers vor Spitzenrisiken. Häufigste Form: Schadenexzedenten-Rückversicherung pro Risiko oder pro Ereignis. Erstversicherer trägt alle Schäden bis zu einer gewissen Grenze (Priorität). Schäden, welche die Priorität übersteigen, übernimmt der Rückversicherer bis zur vereinbarten Deckungslimite pro Schadenfall bzw. bis zur gesamthaft vereinbarten Limite. Keine Zession anteiliger Risiken von versicherungstechnischen Einheiten, sondern Teilung der Schadenleistungen. Selbstbehalt kann je nach Risikoart und Schadenserwartung unterschiedlich ausgestaltet werden. Erstversicherer kann die Rückversicherungslösung mit seinen finanziellen Bedürfnissen in Einklang bringen. Beispiel 1 Priorität: Selbstbehalt Erstversicherer = Deckungslimite 250'000 Schaden 100'000 Erstversicherer bezahlt 50'000 Rückversicherer bezahlt 50'000 Beispiel 2 Priorität: Selbstbehalt Erstversicherer = Deckungslimite 250'000 Schaden 20'000 Erstversicherer bezahlt 20'000 Rückversicherer bezahlt --

9 28 Beispiel 3 Priorität: Selbstbehalt Erstversicherer = Deckungslimite 250'000 Schaden 350'000 Erstversicherer bezahlt 100'000 Rückversicherer bezahlt 250'000 (Deckungslimite) X. Spezielle Rechtsfragen A. Anzeigepflicht Häufige Fragestellung in der Rückversicherungspraxis. Rückversicherer vertraut auf den professionellen Erstversicherer. Analoge Anwendung von Art. 4 ff. VVG unpassend umfassende Anzeigepflicht des Erstversicherers. B. Auslegung von Rückversicherungsverträgen Rückversicherungsverträge sind häufig über viele Jahre gewachsen. Zentrale Frage: inwieweit bestimmen die abgesicherten Erstversicherungsverträge den der Rückversicherungsverträge? C. Folgepflicht Zentrales Element der Rückversicherung (Follow the Fortunes, Follow the Settlements; BGE 140 III 115). Erfordert, dass der Erstversicherer die Schadenregulierung sorgsam wahrnimmt. Grenzen: Verletzung der Sorgfaltsstandards (Entscheid rechtlich oder sachlich nicht mehr nachvollziehbar und vertretbar);

10 29 Vorrang der Bedingungen des Rückversicherungsvertrages zu Deckungsumfang, Limiten, Selbstbehalten oder Ausschlüssen. XI. Weiterentwicklung A. Im Allgemeinen Insurance-Linked Securities (ILS). Contigent Capital. Captives. B. Captives 1. Definition Firmeneigenes Versicherungsunternehmen. Typischerweise bei grossen Industrie- und Handelsunternehmen. Eignung für die Errichtung einer Captive: auf dem Markt nicht versicherbare Risiken, geringe Schadenquote, effektives Risikomanagement. 2. Erscheinungsformen 2.1 Im Allgemeinen Unterscheidung nach der Art der Konzerneinbindung: Reiner Eigenversicherer. Gemeinsamer Eigenversicherer. Teil-Eigenversicherer.

11 Erstversicherungscaptive Versicherung von Unternehmen, die keine Versicherungsgesellschaften oder Captives sind. 2.3 Rückversicherungscaptive Versicherung von Unternehmen, die selber Versicherungsunternehmen oder eine Captives sind. Gegebenenfalls Retrozession an weitere konzernfremde Versicherungsunternehmen. 3. Vorteile Positive Risikoselektion. Versicherbarkeit sämtlicher Risiken. Steueroptimierung. Individueller Zugriff auf den Rückversicherungsmarkt. Reinvestition. 3. Abschnitt: Pools I. Im Allgemeinen Zusammenschluss von rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Versicherern. Zweck: Organisation der gemeinsamen Mit- oder Rückversicherung von Risiken mit besonders ausgeprägtem, unbekanntem, schwer abschätzbarem Schadenspotential. Überschüsse und Verluste werden unter den Pool-Mitgliedern nach Massgabe ihrer Quoten aufgeteilt.

12 31 I. Elementarschaden-Pool Zusammenschluss privater Versicherer. Zweck: Versicherung von Elementarschäden an Gebäuden und Fahrhabe mit tragbarer Einheitsprämie. II. Erdbebenversicherung Keine obligatorische Erdbebenversicherung. Schweizerischer Pool für Erdbebendeckung der kantonalen Gebäudeversicherer (17 kantonale Gebäudeversicherer). Interessengemeinschaft zur Übernahme von Erdbebenschäden (IG Erdbeben) per Ende 2010 aufgelöst. Möglich: Freiwilliger privatversicherungsrechtlicher Schutz gegen Erdbebenschäden. Am 14. März 2012 wurde die Motion Jean-René Fournier zur Einführung einer obligatorischen Erdbebenversicherung an den Bundesrat überwiesen. Am 20. Juni 2014 hat der Bundesrat beantragt, die Motion Fournier abzuschreiben. Am 26. September 2014 hat Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eine parlamentarische Initiative zur Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine landesweite obligatorische Erdbebenversicherung eingereicht. Der Initiative wurde keine Folge gegeben. Am 10. Juni 2015 hat der Kanton Basel-Stadt gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung folgende Standesinitiative eingereicht. Die Standesinitiative wurde im Rat noch nicht behandelt. Art. 74a Erdbebenversicherung Abs. 1 Der Bund legt Grundsätze über den Schutz des Menschen vor Einwirkungen von Erdbeben fest. Die Umsetzung obliegt den Kantonen, welche die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen erlassen.

13 32 Abs. 2 Die Kantone setzen sich ein, dass Neubauten in ihrem Kantonsgebiet erdbebentauglich ausgestaltet werden. Abs. 3 Die Kantone stellen sicher, dass alle Liegenschaften in ihrem Kantonsgebiet obligatorisch gegen Erdbeben versichert sind. Sie können die kantonalen Gebäudeversicherungen dazu beauftragen bzw. die Privatversicherungswirtschaft, wo keine kantonalen Gebäudeversicherungen bestehen. Abs. 4 Der Bund erlässt Vorschriften über eine landesweite Erdbebenversicherung für Hausrat und Betriebsfahrhabe. Er berücksichtigt dabei die Marktstrukturen und die Zuständigkeit der Kantone, wo kantonale Mobiliarversicherer bestehen. Abs. 5 Der Bund kann sich an der Finanzierung der Erdbebenversicherung beteiligen und bei ausserordentlichen Verhältnissen zusätzliche finanzielle Leistungen erbringen. III. Nuklear-Versicherungspool A. Im Allgemeinen KHG: Betreiber von Kernanlagen haften unbeschränkt für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlagen. Obligatorische Versicherung: Versicherungssumme CHF 1 Mia. Bund tritt subsidiär bis zu CHF 1 Mia als Versicherer auf (Finanzierung durch Beiträge an Nuklearschadenfonds). Versicherer haben zur gemeinsamen Deckung den Schweizer Pool zur Versicherung von Nuklearrisiken gegründet. Reichen Mittel der Privatversicherer, des Bundes und des Haftpflichtigen nicht aus Bundesversammlung erlässt eine besondere Entschädigungsordnung (Grossschadenregelung).

14 33 B. KHG-Revision Erhöhung der Versicherungssumme auf Euro 1.2 Mia. Die Bandbereite der möglichen Schäden eines katastrophalen nuklearen Ereignisses liegt geschätzt zwischen CHF 88.3 Mia. und Mia. (Bericht des Bundesrates betreffend das Haftungsrisiko des Staates bezüglich Atomkraftwerken vom 21. Januar 2015).

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