Rechtsschutzversicherung

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1 Rechtsschutzversicherung Aspekte der schweizerischen Lösung I. Allgemeines Agenda II. Leistungen des Versicherers III. Leistungen des Versicherungsnehmers IV. Deckungsausschlüsse V. Rechtsfallabwicklung VI. Kostengutsprache VII. Fragen rund um den Anwalt VIII. Meinungsverschiedenheitsverfahren IX. Schlussbemerkungen

2 I. Allgemeines (1) Junger Versicherungszweig Regelung im Ausland Europa: Schweizerische Lösung Frankreich Deutschland I. Allgemeines (2) Marktvolumen 2010: ca. CHF 420 Mio.(+ 8.7%) Seit 1997 fast Verdoppelung der Prämie

3 Prämienentwicklung Schweiz ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '674 Marktteilnehmer 2009 Bruttoprämien CHF in Marktanteile in % Veränderung gegenüber 2008 in % Position AXA-ARAG Assista (TCS) Protekta (Mobiliar) CAP (Allianz) DAS Orion (Zürich/Vaudoise) Fortuna (Generali) Coop

4 I. Allgemeines (3) Versicherungszweck und Wesen Allgemein: Wiedergutmachung wirtschaftlicher Nachteile und nicht Gefahrenprophylaxe oder Schadenverhütung Rechtsschutzversicherung Grundbedürfnis in einer komplex werdender Gesellschaft Erleichterter Zugang zur Justiz (sozialer Aspekt) Wichtige Rolle der Rechtsschutzversicherung für freiberufliche Anwälte I. Allgemeines (4) Rechtliche Grundlagen Aufsichtsrecht (BV, FINMAG, VAG, AVO, Rundschreiben FINMA) Versicherungsvertragsrecht Vertragsfreiheit als Grundsatz Rechtliche und faktische Einschränkungen (Diktat des Massenvertrages) VVG, OR, ZGB Schadens- und Vermögensversicherung

5 I. Allgemeines (5) Schadens- und Vermögensversicherung (Übernahme der Rechtskosten und Erbringung von Dienstleistungen) Verhältnis Versicherung Versicherter Auftragsrecht (Dienstleistungen der Rechtsschutzversicherung und des Anwalts) Versicherungsrecht II. Leistungen des Versicherers (1) Allgemein gilt: Eintritt des Versicherungsfalles (befürchtetes Ereignis) während der Vertragszeit als Voraussetzung für die Versicherungsleistungen Umschreibung zeitlicher Geltungsbereich je nach Versicherungsbranche verschieden

6 II. Leistungen des Versicherers (2) Vertragsfreiheit Versicherungsanspruch wird erst mit einschlägigem Versicherungsprodukt definiert II. Leistungen des Versicherers (3) Entstehung des Anspruches auf Leistung in der Rechtsschutzversicherung Eintritt Grundereignis während der Vertragszeit (Unfall, Krankheit, fehlerhafte Servicearbeiten etc.) Aus Grundereignis muss während Vertragszeit Bedarf an Rechtsschutz erwachsen Beachtung von Karenzfristen während Vertragszeit

7 II. Leistungen des Versicherers (4) Geldleistungen (Rechtskosten, Kosten für Anwalt erster Stunde?) Beratungsdienstleistungen Versicherungssummen: in der Regel zwischen CHF 250'000 und CHF 500'000, neuerdings bis CHF 1 Mio. Prämie Selbstbehalt III. Leistungen des Versicherungsnehmers Einhalten von Obliegenheiten Art. 45 Abs. 1 VVG knüpft an Verschulden Kein Kausalitätserfordernis wie bei Art. 6 VVG (Urteil Bundesgericht 4A_349/2010 vom 29. September 2010)

8 IV. Deckungsausschlüsse (1) Art. 33 VVG Summenmässige Begrenzung der Versicherungsleistung Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Besonders streitanfällige Sach- und Rechtsbereiche Vorsatzdelikte IV. Deckungsausschlüsse (2) Schlägereien Unentgeltliche Rechtspflege Übernahme durch einen Haftpflichtigen Mehrere Versicherte Ansprüche gegen eigene Leistungserbringer

9 V. Rechtsfallabwicklung Anzeigepflicht im Schadenfall Schadenbehandlung Obliegenheiten im Schadenfall: Allgemeine Mitwirkungspflicht des Versicherten (Art. 39 Abs. 1 VVG) VI. Kostengutsprache (1) Funktion: Zusicherung der Kostenübernahme durch die Versicherung Grundsätze des Bundesgerichts (BGE 119 II 371): Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache Keine Aussichtslosigkeit Kostengutsprache für einzelne Verfahrensabschnitte

10 VI. Kostengutsprache (2) Rechtsnatur Bedeutung: Wer ist Honorarschuldner des Anwalts? In der Lehre vertretene Standpunkte: Direkte Stellvertretung: Versicherter bleibt Schuldner (Art. 32 Abs. 1 OR) Art. 112 OR: Unechter (Abs. 1) oder echter Vertrag zugunsten Dritter (Abs. 2) Externe (privative) Schuldübernahme (Art. 176 OR): Versicherter wird von Honorarschuld befreit Schuldbeitritt: Solidarische Mitübernahme der Honorarschuld durch Versicherung VI. Kostengutsprache (3) Abgabe der Kostengutsprache gegenüber dem Versicherten: Versicherter bleibt Honorarschuldner Abgabe der Kostengutsprache gegenüber dem Anwalt Kein Anspruch des Anwalts, weil Abgabe an Anwalt freiwillig (ZR 97 <1998> Nr. 43, E. 4a) Rechtsverhältnis eigener Art (ZR <1998>, E. 4b) Verjährung nach Art. 46 VVG nicht anwendbar (ZR 97 <1998>, E. 4c) "Kostengutsprachevertrag"

11 VII. Fragen rund um den Anwalt (1) Beschränkte, freie Anwaltswahl nur in den Fällen von Art. 167 AVO In allen übrigen Fällen ist vertragliche Beschränkung der freien Anwaltswahl zulässig, allfällige Verstösse können bewirken: Entfallen der Deckung i.s.v. Art. 45 VVG (Urteil des Bundesgerichtes 4_A 349/2010 vom 29. September 2010) VII. Fragen rund um den Anwalt (2) Verfahrenshoheit Liegt beim Versicherten: Er ist Auftraggeber des Anwalts und weisungsbefugt Versicherter ist gemäss Versicherungsvertrag verpflichtet, sich an Obliegenheiten zu halten

12 VII. Fragen rund um den Anwalt (3) Anwaltshonorar Versicherter als Honorarschuldner: Höhe des Honorars Dritte als Honorarschuldner generell: Mögliche Interessenkollisionen mit erhöhter Sorgfaltspflicht an den Anwalt Beauftragung des Anwalts durch Versicherer: Kostengutsprachevertrag VII. Fragen rund um den Anwalt (4) Entbindung vom Berufsgeheimnis Versicherer benötigt Informationen zur Abklärung und Erfüllung seiner Leistungspflicht Mitwirkungspflicht des Versicherten (Art. 39 VVG): Pflicht, den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu entbinden Einschränkung in den Fällen von Art. 168 AVO

13 VIII. Meinungsverschiedenheitsverfahren (1) Gesetzliche Regelung: Art. 169 AVO Rasche Durchführung Art. 169 AVO Enthält Versicherungsvertrag keine Regelung betreffend Meinungsverschiedenheitsverfahren oder wird bei Aussichtslosigkeit Hinweis auf Verfahren unterlassen, gilt Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person als anerkannt Vertrag muss Verfahren vorsehen, das mit einem Schiedsverfahren vergleichbar ist Wie beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung: Summarisches Verfahren Versicherer muss bei Leistungsverweigerung wegen Aussichtslosigkeit schriftlich begründen und auf Verfahren hinweisen

14 Anwendungsbereich des Meinungsverschiedenheitsverfahrens Streitig ist zukünftige, noch zu treffende Massnahme Kontrovers ist nicht inhaltliche, materielle, sondern formelle Fallbehandlung Meinungsverschiedenheit betreffend Massnahme bei Schadenerledigung Art, Weise, Mittel, Wege wie Rechtsfall zweckmässig und unter angemessener Wahrung des Versicherten geführt werden muss, sind streitig VIII. Meinungsverschiedenheitsverfahren (2) Typische Anwendungsfälle als Beispiele: Prozess oder nicht? Auswahl rechtlicher Schritt: Zivilklage oder Strafanzeige? Kostengutsprache nur Verfahrensabschnitte? Versicherer verweigert Zustimmung zu einem Vergleich

15 Abgrenzungen Keine Anwendung in nebenstehenden Fällen: Deckungsfragen Anfechtung der Ablehnung eines Anwalts durch Versicherung Angemessenheit des Honorars Keine Anwendung, wenn Positionen offen: Klarheit der unterschiedlichen Positionen IX. Schlussbemerkungen Kernbereich der Rechtsschutzversicherung in Art. 161 ff. AVO geregelt VVG-Revision Wenige Publikationen mit Gesamtsicht betreffend Rechtsschutzversicherung

6. Teil: Rechtsschutzversicherung

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