Leitfaden AHVB, EHVB 2005

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1 Leitfaden zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung AHVB, EHVB 2005 und andere Bedingungen Gerhard Kofler Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger 2005

2 Leitfaden zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung Zum Autor: Gerhard Kofler sammelte sein Wissen und seine Erfahrungen im Bereich Industrieversicherungen bei internationalen Versicherungskonzernen. Die Allgemeine Haftpflichtversicherung erweckte dabei sein besonderes Interesse. Textinformation: Zitierter Gesetzestext: Anführen von Deckungsbausteinen: Anführen von Beispielen: Kursivschrift Deckungsbaustein, Text Beispiel Nr., Text NEU: Gerichtliche Entscheidungen: unter: Einfach in der jeweiligen Textstelle anklicken und die daneben stehende Geschäftszahl in die Webseite eingeben. Sie gelangen dadurch direkt in die Rechtsleitsätze und/oder den Originaltext der OGH-Entscheidung! 2005, Gerhard Kofler, Innsbruck, Austria. Alle Rechte vorbehalten. Druck- und Satzfehler vorbehalten. Innsbruck, im April Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 2 -

3 Vorwort: Der Leitfaden zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung soll zur Wissensvermittlung und Wissensvertiefung dienen. Insbesondere Versicherungsfachleute, wie Versicherungsmakler, Versicherungsberater, Versicherungsagenten, Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, sonstige Spezialisten in der Versicherungswirtschaft sowie an der Materie des Haftpflichtrechtes in Verbindung mit den Versicherungs-Usancen interessierte Leser sollen mit diesem Fachbuch angesprochen werden. Mit Hilfe von Grafiken und vielen Beispielen aus der Praxis möchte ich die auf den ersten Blick unnahbaren Themen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung in ein möglichst leicht verständliches Bild transferieren. Basis der fachlichen Behandlung sind die neuen Geschäftsgrundlagen der in Österreich tätigen Versicherungsunternehmen, nämlich AHVB, EHVB 2005 (Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen), welche aufgrund der bestehenden Deregulierung des Versicherungsmarktes immer differenzierter auf dem Versicherungsmarkt angeboten werden. Ich weise darauf hin, dass es Abweichungen in vereinzelten Bedingungsstellen der AHVB, EHVB bei den Versicherungsunternehmen geben kann. Betragsmäßige Angaben hinsichtlich Versicherungssummen oder Selbstbehalte sind übliche Werte, die jedoch im Einzelfall deutlich abweichen können. Die Darstellungen anderer Bedingungswerke erfolgt nur in groben Zügen und soll dem Grundverständnis dieser Sonderbedingungswerke dienen. Hier sind die inhaltlichen Unterschiede bei den einzelnen Versicherungsunternehmen besonders groß. Der Leitfaden zur Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist als Schulungsunterlage sowie Interpretations- und Argumentationshilfe zu verstehen. Eine Haftung, in welcher Form auch immer, wird ausdrücklich abgelehnt. Gerhard Kofler Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 3 -

4 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES... 6 A. Grundzüge des Schadenersatzrechtes... 6 II. DIE ALLGEMEINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG - TEIL A. Einführung B. Der Versicherungsfall C. Vergrößerung des versicherten Risikos D. Örtlicher Geltungsbereich E. Zeitlicher Geltungsbereich F. Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes G. Sachschäden durch Umweltstörung H. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz I. Obliegenheiten J. Abtretung des Versicherungsanspruches K. Regelung der Rechte und Pflichten III. DIE ALLGEMEINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG - TEIL A. Erweiterung des Versicherungsschutzes B. Produktehaftpflichtrisiko C. Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebsund Nichtbetriebsrisiken IV. DIE ALLGEMEINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG ALT - NEU Wichtige Änderungen im Vergleich zu den AHVB, EHVB Grundsätze der Prämienberechnung V. DIE ALLGEMEINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG - SONDERFÄLLE Auslandsdeckung für die ganze Erde, ausgenommen USA/Kanada Deckung für USA/Kanada Produktrückrufkosten-Versicherung D & O - Haftpflichtversicherung Internationale Versicherungsprogramme Bau-ARGE Spezielle Umweltrisiken Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 4 -

5 VI. PLANUNGSHAFTPFLICHT-VERSICHERUNG Versicherungsfall Erweiterung des Versicherungsschutzes Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Summenmäßiger Umfang Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Prämienberechnung VII. VERMÖGENSSCHADEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Versicherungsfall Erweiterung des Versicherungsschutzes Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Summenmäßiger Umfang Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Spezialfälle Prämienberechnung Pflichtversicherungen VIII. AMTS- UND ORGANHAFTPFLICHTVERSICHERUNG AVBR-Deckung für Rechtsträger etc a) Versicherungsfall b) Örtlicher Geltungsbereich c) Zeitlicher Geltungsbereich d) Ausschlüsse vom Versicherungsschutz e) Prämienberechnung AVBO-Deckung für Organe a) Versicherungsfall b) Örtlicher Geltungsbereich c) Zeitlicher Geltungsbereich d) Ausschlüsse vom Versicherungsschutz e) Prämienberechnung OVB-Deckung für Organe a) Versicherungsfall b) Örtlicher Geltungsbereich c) Zeitlicher Geltungsbereich d) Ausschlüsse vom Versicherungsschutz e) Prämienberechnung Nachsatz zur Amts- und Organhaftpflichtversicherung IX. SCHLUSSBEMERKUNG X. ANHANG Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 5 -

6 I. Allgemeines A. Grundzüge des Schadenersatzrechtes Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt, und zwar im Dreißigsten Hauptstück, Von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung, 1293 ff. Einige wichtige Gesetzestexte, die für die Allgemeine Haftpflichtversicherung auf der Basis der AHVB, EHVB von grundlegender Bedeutung sind, werden im nachfolgenden angeführt und erläutert ABGB Der Schaden Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat. Schaden jeder Nachteil Schaden an der Person Schaden am Vermögen Sachschaden reiner Vermögensschaden Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 6 -

7 Die Definition des umseitig dargestellten Vermögensschadens unterscheidet sich zu jener im Bedingungsrecht der Haftpflichtversicherung. Der Vermögensschaden in der Haftpflichtversicherung ist anders definiert und auf zwei verschiedenen Ebenen darzustellen: 1) Der abgeleitete Vermögensschaden (Sekundärschaden) ist jener Vermögensschaden, der aus einem Personenschaden oder Sachschaden (Primärschaden) unmittelbar resultiert. Solche Vermögensschäden sind in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich gedeckt. Beispiel 1: abgeleiteter Vermögensschaden Ein Bauunternehmer beschädigt im Zuge von Umbauarbeiten in einer Glasschleiferei eine Präzisionsschleifmaschine. Bis der Sachschaden behoben ist, steht eine Produktionslinie für zwei Wochen still. Der Primärschaden ist der Sachschaden an der Maschine, der Sekundärschaden der daraus unmittelbar resultierende Betriebsstillstand (=abgeleiteter Vermögensschaden). Ist der Sachschaden gedeckt - weil kein Ausschluss zum Tragen kommt - so ist auch der davon abgeleitete Vermögensschaden gedeckt. Beispiel 2: abgeleiteter Vermögensschaden Eine Kfz-Reparaturwerkstätte (=Versicherungsnehmer) erhält den Auftrag, die Frontscheibe eines PKW auszutauschen. Die Arbeit wurde mangelhaft verrichtet, indem an einer Stelle zuwenig Dichtungsmasse verwendet wurde. Die neue Scheibe ist undicht. Zwei Wochen später regnet es stark. Der Auftragnehmer (=Geschädigter) stellt fest, dass das Fahrzeuginnere völlig durchnässt ist und die Elektronik teilweise in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Schaden besteht hier einerseits in Form eines Sachschadens am Fahrzeug, der über den Einschluss einer speziellen Tätigkeitsklausel üblicherweise versichert werden kann, andererseits in Form von unmittelbar hievon abgeleiteten Vermögensschäden, wie z.b. Kosten eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Schadenbehebung diverse sonstige Unkosten, die für den Geschädigten anfallen. Nicht versichert bleibt der Gewährleistungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer, der auf seine Kosten die Nachbesserung seiner mangelhaft geleisteten Arbeit durchzuführen hat. Während dieser Zeit besteht im Versicherungsvertrag auch keine Deckung für die unmittelbar daraus resultierenden reinen Vermögensschäden, d.h. die Kosten des Mietwagens für diesen Zeitraum muss ebenfalls der Versicherungsnehmer tragen (Grundprinzip: wenn der Primärschaden nicht versichert oder nicht vorhanden ist, besteht auch keine Deckung für den Sekundärschaden). Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 7 -

8 2) Der reine Vermögensschaden ist jener Vermögensschaden, der weder aus einem Personenschaden, noch aus einem Sachschaden unmittelbar resultiert. Es liegt also kein Primärschaden vor. Solche Vermögensschäden sind in den AHVB, EHVB grundsätzlich nicht gedeckt. Beispiel 3: reiner Vermögensschaden Durch unsachgemäße Bedienung einer Computersteuerungsanlage im Zuge einer Wartungstätigkeit bei einem metallverarbeitenden Betrieb löscht der Versicherungsnehmer wichtige Daten. Diese Daten sind für die Produktion speziell geformter Metallteile unerlässlich. Der reine Vermögensschaden besteht darin, dass der Geschädigte die Daten wieder aufbringen lassen muss und der Betrieb dabei teilweise stillsteht. Ein Sachschaden ist nicht eingetreten. Sachschäden sind versicherungsrechtlich keine Vermögensschäden! Siehe dazu nachfolgende Gliederung: Personenschaden einschließlich daraus abgeleitete Vermögensschäden Sachschaden einschließlich daraus abgeleitete Vermögensschäden reiner Vermögensschaden kein Personenschaden kein Sachschaden geht voraus Es gilt der Grundsatz: der abgeleitete Vermögensschaden teilt deckungsmäßig das Schicksal des Personen- oder Sachschadens, von dem er abgeleitet ist. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 8 -

9 Überblick zu Haftung und Verschulden 1294 ABGB Das Verschulden Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines andern; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkürlich, oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; teils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursacht worden ist. Beides wird ein Verschulden genannt ABGB (1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. (2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen ABGB Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei ABGB Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last ABGB Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck - 9 -

10 Im österreichischen Recht herrscht der Grundsatz, dass ohne Verschulden keine Haftung gegeben ist. Ohne Verschulden keine Haftung Der Begriff des Verschuldens: Fehlerhaftes Verhalten = Verstoß Handlung Unterlassung Grade des Verschuldens: 1. Grad: Leichte Fahrlässigkeit Maßstab: Verhalten eines Durchschnittsmenschen 2. Grad: Grobe Fahrlässigkeit Maßstab: auffallende Sorglosigkeit, schwerer Verstoß Dazu OGH unter Geschäftszahl 7Ob20/90 ( Mörtelbrocken-Fall ) 3. Grad: Vorsatz Maßstab: Absicht, gerichtet auf den Schadeneintritt Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

11 Begriff der Haftung: Schadenersatzpflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (Delikt) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen innerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens außerhalb des gesetzlichen Haftungsrahmens Haftungsarten: Neben der klassischen Verschuldenshaftung gibt es immer mehr davon abweichende Haftungsarten, die regelmäßig eine Verschärfung der Haftung zum Inhalt haben und zugleich bewirken, dass der Geschädigte den erlittenen Schaden mit relativ einfachen Beweismitteln geltend machen kann (z.b. Entfall des oftmals schwierigen Verschuldensnachweises). Solche Haftungsverschärfungen finden wir im EKHG für Kraftfahrzeuge, Liftanlagen, etc. sowie im Produkthaftungsgesetz aus Eine Haftungsverschärfung im Bereich des Umweltrisikos ist heute bereits in Form von mehreren Sondergesetzen gegeben. Ein Umwelthaftungsgesetz wurde zwar vor einiger Zeit ausgearbeitet, verschiedene Gründe waren aber dafür verantwortlich, dass dieses Vorhaben bis heute nicht umgesetzt wurde. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

12 Haftungsarten Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Haftung nur bei Verschulden Haftung ohne Verschulden unbegrenzt im allgemeinen begrenzt (siehe EKHG oder Gastwirtehaftung) jedoch beispielsweise: ohne Verschulden Produkthaftung: + unbegrenzt (in Österreich) Eine allfällige Haftungsobergrenze wird kraft Gesetz festgelegt. Die Inanspruchnahme über diesen Betrag hinaus erfordert den Nachweis eines Verschuldens (dann besteht wieder unbegrenzte Haftung). Gefährdungshaftung kraft Analogie: Die Rechtsprechung kann analog zu den gesetzlich festgelegten Haftungsverschärfungen eine Gefährdungshaftung erzeugen (kraft Richterspruch). Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

13 Beispiel 4: Gefährdungshaftung - Lawinensprengungen Die Durchführung von Lawinensprengungen unterliegt zwar der Verschuldenshaftung, dennoch hat das OLG Innsbruck anlässlich eines Schadenfalles eine Gefährdungshaftung kraft Analogie angenommen. Die Grundlage für diese Ansicht ist darin begründet, dass es sich dabei um eine gefährliche Tätigkeit handelt, die eine Allgemeingefährdung darstellt. Beispiel 5: Gefährdungshaftung - Seilbahn Tragseilriss bei einer Seilschwebebahn. Die Seilbahn stürzt in die Tiefe. Mehrere Tote sind zu beklagen. Ein Verschulden des Seilbahnbetreibers kommt zwar nicht in Betracht, da sämtliche Revisionen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die Schadenersatzpflicht bleibt aber aufgrund der Bestimmungen des EKHG gleichwohl bestehen. Beispiel 6: Gefährdungshaftung - Sportartikel/PHG Ein Sportartikelerzeuger liefert eine Serie von Karabinerhaken aus, die zum Bergklettern und Bergsteigen verwendet werden. An einem einzigen Stück sind im Zuge des Produktionsprozesses jedoch winzige Lufteinschlüsse unbemerkt geblieben. Damit ist die Belastbarkeit deutlich reduziert. In weiterer Folge kommt es zum Personenschaden, indem ein Sportkletterer wenige Meter abstürzt. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadenersatz trotz Fehlen eines Verschuldens des Sportartikelherstellers. Beispiel 7: Gefährdungshaftung - Kraftfahrzeug Aufgrund eines Bremsversagens kommt es zu einem Auffahrunfall. Der Fahrzeuglenker haftet für den eingetretenen Schaden, obwohl ihm das Bremsversagen subjektiv nicht vorzuwerfen ist. Beispiel 8: Verschuldenshaftung - Bauunternehmen Eine Straßenbaustelle wurde vom Bauunternehmer nicht ausreichend abgesichert. In der Nacht fährt ein Radfahrer in die schlecht gekennzeichnete Baugrube. Beispiel 9: Verschuldenshaftung - Privathaftpflicht Ein Schifahrer fährt im schnellen Tempo über eine uneinsehbare Kuppe und kollidiert in der Folge mit einem Kleinkind. Beispiel 10: Verschuldenshaftung - Haus- und Grundbesitzer Trotz tagelang anhaltender Eisbildung fand es der Hausbesitzer nicht wert, den Zufahrtsweg zu streuen. Ein Besucher stürzt und bricht sich das Bein. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

14 II. Die Allgemeine Haftpflichtversicherung Teil 1 A. Einführung Nach allgemeinem Schadenersatzrecht kann jedermann für einen Schaden, den er durch sein Verhalten einem anderen zufügt, ersatzpflichtig werden. Durch die Haftpflichtversicherung möchte sich der Versicherungsnehmer davor schützen, zur Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen Dritter eigenes Vermögen aufwenden zu müssen. Unscharf spricht man manchmal davon, dass der Versicherungsnehmer von seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Schadens freigestellt wird. Selbstverständlich wird er nicht freigestellt, da dies einer Haftungsfreistellung gleichkäme. Aber der Versicherer übernimmt eben jene Zahlungsverpflichtung im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Funktion: Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung. Sie schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages durch Befriedigung gerechtfertigter und Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter. Auch die Feststellung eines behaupteten Schadenersatzanspruches ist vom Deckungsumfang erfasst. Aufbau: Die Allgemeine Haftpflichtversicherung ist mit einem Baukastensystem zu vergleichen, bestehend aus einer Grunddeckung und einer Vielzahl von Zusatzdeckungen, die durch Streichung von Ausschlüssen wirksam werden. Es gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des bezeichneten Risikos alles versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist. Insofern hat die Allgemeine Haftpflichtversicherung durchaus Ähnlichkeiten mit dem Aufbau einer Allrisk-Versicherung. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

15 Versicherte Gefahren: Als versicherte Gefahren kommen verschiedene Tätigkeiten oder Rechtsstellungen des Versicherungsnehmers in Betracht, aus denen eine Haftpflicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen entstehen kann, wobei jedoch diese Bestimmungen lediglich auf das Privatrecht eingeschränkt sind und Ansprüche aus dem öffentlichen Recht, z.b. Entschädigungsleistungen aus dem Verwaltungsrecht oder aus dem Strafrecht, dem Deckungsbereich entzogen sind. Ausnahmsweise sind jedoch Amtshaftpflichtansprüche dann gedeckt, wenn dies in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich erwähnt ist. So können sich Haftpflichtversicherungsverträge auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem von ihm geführten Unternehmen (Betriebshaftpflichtrisiko, EHVB Abschnitt A, Zi. 1), für die von ihm hergestellten Produkte (Produkthaftpflichtrisiko, EHVB Abschnitt A, Zi. 2), aus Haus- und Grundbesitz (EHVB Abschnitt B, Zi. 11) oder aus seiner Tätigkeit als Privatperson (Privathaftpflicht, EHVB Abschnitt B, Zi. 16 oder Zi. 17) beziehen. Ob ein Schadenereignis unter das jeweils versicherte Risiko fällt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es gilt hier das Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr in dem Sinne, dass nur die im Versicherungsvertrag ausdrücklich bezeichneten Haftpflichtrisiken versichert sind. Im Zuge des hohen Tempos der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in nahezu allen betrieblichen Bereichen hat sich jedoch eine etwas großzügigere Auslegung durchgesetzt, wenn es darum geht, die Grenzen des versicherten Risikos auszuloten. Weiters wird die Deckung in den EHVB bei speziellen Risiken erläutert. Für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt, dass die Gewerbeberechtigung jedenfalls der äußerste Rahmen des versicherten Risikos ist. Beispiel 11: Risikotext: Haus- und Grundbesitz Ein schon sichtlich morscher Ast eines Baumes im Garten des Hausbesitzers bricht und fällt auf ein geparktes Auto, welches am Straßenrand geparkt ist. Deckung ist aus dem Risikotitel eindeutig gegeben. Beispiel 12: Risikotext: Privathaftpflicht Der Hund des Versicherungsnehmers reißt sich los, läuft über die Straße und verursacht einen Verkehrsunfall. Deckung ist aus der Privathaftpflichtversicherung nicht gegeben, da das Schadenereignis aus dem nicht versicherten Risiko der Hundehaltung entstanden ist. Die Haltung von Hunden ist in der Privathaftpflichtversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

16 Beispiel 13: Risikotext: Malereibetrieb Ein Malereibetrieb verleiht gelegentlich seine Gerüste; der Entleiher wird durch das schadhafte Gerüst verletzt. Deckung ist aus der Betriebshaftpflichtversicherung gegeben, weil die Verleihung bzw. Vermietung nicht gewerbsmäßig betrieben wurde. Wird das Gerät entgeltlich und gewerbsmäßig vermietet, so muss eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen werden, damit Deckung besteht (Deckungsbaustein siehe Seite 192). Beispiel 14: Risikotext: Landwirtschaft Bei Holzschlägerungsarbeiten im eigenen Wald wird ein Passant leicht verletzt. Deckung ist gegeben. Die Haftpflichtversicherung kann auch fremde Interessen einschließen. So sind z.b. in der Betriebshaftpflichtversicherung die Haftpflichtinteressen der Mitarbeiter versichert und in der Privathaftpflichtversicherung die naher Angehöriger. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag obliegt jedoch nur dem Versicherungsnehmer. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

17 Unterschied Haftung - Deckung Schädiger Deckungs- = Versicherungsnehmer verhältnis Haftungsverhältnis Versicherer Geschädigter Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

18 H a f t u n g: liegt vor, wenn die Rechtsordnung dem Geschädigten einen Anspruch gegenüber dem Schädiger gewährt. Es stehen sich in diesem Verhältnis Schädiger (=Versicherungsnehmer) und Geschädigter gegenüber. D e c k u n g: liegt vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufgrund des Versicherungsvertrages nach Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Pflicht zur Risikotragung verwandelt sich in eine Pflicht zur Deckung. Der Versicherer hat dem Geschädigten Ersatz zu leisten und dadurch den Schädiger (Versicherungsnehmer/Versicherter) von der Haftung zu befreien = Zahlungsfunktion einen zu Unrecht behaupteten Schadenersatzanspruch des vermeintlich Geschädigten abzuwehren = Abwehrfunktion die Feststellung eines behaupteten Schadens zu übernehmen = Feststellungsfunktion Im Deckungsverhältnis stehen sich Schädiger (=Versicherungsnehmer) und Versicherer gegenüber. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

19 Bildliche Darstellungen Die Deckungspyramide keine Deckung (aber Haftung!) Ausschlüsse Deckung Haftung dritter Deckungsbaustein zweiter Deckungsbaustein erster Deckungsbaustein Grunddeckung Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

20 Das Deckungs-Ei Nur Grunddeckung: Ausschlüsse Grunddeckung Haftung Bei gut ausgestatteter Deckung: Deckungserweiterungen 1-5 Ausschlüsse Grunddeckung Haftung Hinweis: Die Haftung ist unbegrenzt; die Deckung hingegen, so gut sie auch ausgestattet sein mag, wird immer begrenzt bleiben. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

21 Aufbau der AHVB, EHVB 2005: AHVB EHVB Versicherungsfall Abschnitt A Vergrößerung des versicherten Risikos Örtlicher Geltungsbereich Abschnitt B Zeitlicher Geltungsbereich Summenmäßiger Umfang siehe ab Seite 133 Sachschäden durch Umweltstörung Ausschlüsse Obliegenheiten Abtretung/Verpfändung Rechte und Pflichten Versicherungsperiode, Prämie usw. Vertragsdauer, Kündigung usw. Gerichtsstand Form der Erklärungen Diese Bereiche werden im Rahmen dieses Leitfadens nur in groben Zügen oder nicht behandelt, weil ein fachtechnischer Bezug zur Haftpflichtversicherung kaum gegeben ist. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

22 B. Der Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten (Art. 1, Zi. 1.1 AHVB), ohne Unterschied, ob die Haftungsbasis des Versicherungsnehmers im konkreten Fall verschuldensabhängig oder verschuldensunabhängig ist. Gesetzliche Haftung Dazu OGH unter Geschäftszahl 2Ob53/60 Sachverhalt: Allgemeine Festlegungen des OGH zur Tierhalterhaftung. Privatrecht Personenschaden Sachschaden daraus resultierende Vermögensschäden Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

23 Personenschaden: ist die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Eine Gesundheitsschädigung kann nicht nur in einer physischen, sondern auch in einer psychischen Beeinträchtigung liegen. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts finden keine Deckung. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf den Personenschaden selbst (z.b. Heilkosten), sondern auch auf jene Vermögensschäden, die aus dem versicherten Personenschaden entstehen (z.b. Verdienstentgang). Strict Following Form: Ist der Personenschaden nicht gedeckt, so sind auch die daraus abgeleiteten Vermögensschäden vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Sachschaden: Der Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen. Körperliche Sachen sind solche, die in die Sinne fallen, die man angreifen, fühlen oder riechen kann. Auf den Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig) kommt es nicht an. Auch Gase sind körperliche Sachen. Für den Versicherungsschutz ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob die beschädigte körperliche Sache beweglich oder unbeweglich, teilbar oder unteilbar, verbrauchbar oder unverbrauchbar, schätzbar oder unschätzbar ist. Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder vermindert wird. Mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Vernichtung stellt einen höheren Grad der Beschädigung dar. Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

24 Zum Sachschaden: OGH unter Geschäftszahl 7Ob36/94 Sachverhalt: Fünf Kalbinnen wurden von einem Stier gedeckt. Die Kalbinnen waren durch die zu frühe Belegung in ihrer Entwicklung deutlich zurückgeblieben und deshalb für die Zuchtherde uninteressant. OGH unter Geschäftszahl 7Ob60/00z Sachverhalt: Bei Installationsarbeiten passierte ein Montagefehler (mangelhafte Verbindung zweier Rohrstücke), der zu einem Wasseraustritt im Nachbarlokal führte. Es entstand dadurch ein erhöhter Wasserverbrauch. Beispiel 15: Sachschaden im weiteren Sinn Ein Hausbesitzer streicht den Zaun mit einer braunen Lackierfarbe. Unmittelbar daneben ist ein fremder PKW abgestellt. Während der Arbeiten gelangen einige kleine Lackspritzer auf die weiße Farbe des Autos. Das Kfz wurde in diesem Beispiel zwar nicht im engeren Sinne beschädigt, indem eine Deformation eingetreten ist, dennoch gilt dies als Sachschaden, und zwar unabhängig davon, ob man von Sachbeschädigung oder von objektiver Wertminderung spricht. Keine Sachschäden sind: - Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf elektronischen Speichermedien. - Verlust oder Abhandenkommen von Sachen, weshalb Art. 1, Pkt. 2.2 ausdrücklich hervorhebt, dass dafür eine in den EHVB fallweise vorgesehene besondere Vereinbarung getroffen worden ist, u.z.: Fremdenbeherbergung, Abschnitt B, Zi. 7 EHVB Badeanstalten, Abschnitt B, Zi. 8 EHVB Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

25 Ärzte etc., Abschnitt B, Zi. 9 EHVB Krankenanstalten etc., Abschnitt B, Zi. 10 EHVB Erziehungswesen, Abschnitt B, Zi. 18 EHVB Abgeleitete Vermögensschäden: Darunter sind jene Vermögensschäden zu verstehen, die unmittelbar aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren, z.b. Schmerzengeld Verdienstentgang Diese Schäden stehen regelmäßig im Rahmen der Pauschalversicherungssumme unter Versicherungsschutz. Reine Vermögensschäden: Darunter sind Schäden zu verstehen, die weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind. Beispiel 16: reine Vermögensschäden Ein Hotelgast wird vom Hotelpersonal zu spät geweckt und versäumt dadurch einen Geschäftsabschluss. Beispiel 17: reine Vermögensschäden In der Rezeption eines Hotels ist der Reisepass eines Gastes kurzfristig nicht auffindbar. Der Gast kann daher nicht termingerecht abreisen und muss anstelle der Chartermaschine ein Linienflugzeug nehmen. Der Vermögensschaden besteht unter anderem in den zusätzlichen Kosten des Linienfluges. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

26 Achtung: Wenn auch der Verstoß im EU-Raum gesetzt wurde, besteht keine Deckung, wenn sich das Schadenereignis (d.i. der reine Vermögensschaden) außerhalb ereignet hat. Hiefür ist die Vereinbarung einer entsprechenden Auslandsdeckung notwendig. Im Gegensatz zu abgeleiteten Vermögensschäden finden reine Vermögensschäden in Artikel 1 der AHVB keine Deckung. Ohne besondere Vereinbarung sind reine Vermögensschäden jedoch bei folgenden Risiken gedeckt: Fremdenbeherbergung (Abschnitt B, Zi. 7 EHVB) Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Tierkliniken (Abschnitt B, Zi. 9 EHVB) Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Altersheime und dgl. (Abschnitt B, Zi. 10 EHVB) Erziehungswesen im Amtshaftungsbereich (Abschnitt B, Zi. 18 EHVB); In diesen Fällen sind reine Vermögensschäden üblicherweise bis EUR 7.500,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme mitversichert. Die Abdeckung von reinen Vermögensschäden kann im Betriebsbereich aufgrund einer besonderen Vereinbarung (Deckungsbaustein siehe Seite 184) im eingeschränkten Maße erfolgen. Beispiel 18: reiner Vermögensschaden - Altersheime Ein Altersheim gibt die Zusage ab, einen Pflegling mit vereinbartem Datum nach Entlassung aus dem Krankenhaus aufzunehmen. Organisatorische Unzulänglichkeiten führen jedoch dazu, dass der zukünftige Heimbewohner erst vier Wochen später das Heim beziehen kann. In der Zwischenzeit muss ein Hauspflegedienst in Anspruch genommen werden. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

27 Die Schadensprinzipien: Schadeneintrittsprinzip In den AHVB gilt grundsätzlich das Schadeneintrittsprinzip. Der entscheidende Zeitpunkt ist somit nicht das Verhalten (Handlung und/oder Unterlassung) des Versicherungsnehmers, das zum Schaden führt, sondern erst der Eintritt des Schadens selbst. Das Schadenereignis ist daher der äußere Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherten unmittelbar herbeiführt. Manifestationsprinzip (Feststellungsprinzip) Bei einem Personenschaden durch allmähliche Einwirkung (z.b. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Asbestose oder schwefelhaltigen Industrieausstoß) gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsbeeinträchtigung durch einen Arzt als eingetreten. Eine analoge Bestimmung bezüglich Sachschäden ist dann anzuwenden, wenn Schäden an Sachen durch allmähliche Einwirkung mitversichert werden. In der Basisdeckung sind solche Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Ausnahme findet sich lediglich im Rahmen der besonderen Vereinbarung für die Mitversicherung von Umweltschäden. Bei Umweltrisiken gilt übrigens ebenfalls das Manifestationsprinzip. Claims made - Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) Fallweise gewährt der Versicherer aufgrund der Schwere des Risikos (wie etwa USA-Risiken) Versicherungsschutz nur auf Basis des Claims made - Prinzips. Das heißt, der Versicherungsfall wird auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung abgestellt. Die Versicherungsdauer lässt sich dabei sehr genau eingrenzen. Lieferprinzip Siehe dazu auf Seite 170. Verstoßprinzip Siehe dazu auf Seite 184. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

28 Anspruchsarten: Der Versicherungsfall lässt drei Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer entstehen: a.) er kann von diesem Befreiung von seiner Schadenersatzpflicht verlangen; b.) er hat einen Anspruch auf Rechtsschutz, gerichtet auf Abwehr der Forderung des Dritten; c.) er hat Anspruch auf Feststellung des behaupteten Schadens dem Grunde und der Höhe nach. ad a.) Der Anspruch auf Befreiung ist darauf gerichtet, dass der Versicherer durch Leistung an den Geschädigten den Versicherungsnehmer von der ihn treffenden Schadenersatzpflicht befreit. Der Befreiungsanspruch setzt aber voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Geschädigten auch tatsächlich ersatzpflichtig geworden ist, wobei sich diese Ersatzpflicht aus einer Fülle von schadenersatzrechtlichen Vorschriften und nicht aus dem Versicherungsrecht ergibt. Der Versicherer schuldet nicht mehr, als der Versicherungsnehmer dem Geschädigten schadenersatzrechtlich zu leisten verpflichtet ist. Hier entstehen in der Praxis oft Probleme und Konflikte mit dem Versicherungsnehmer, der gegenüber dem Geschädigten häufig in Geschäftsverbindung steht und die volle Bezahlung des Schadens vom Versicherer verlangt, obwohl mitunter ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten gegeben ist oder gar eine Haftung des Versicherungsnehmers nicht vorliegt. ad b.) und c.) Der Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz besteht im wesentlichen darin, dass der Versicherer alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt, die zur Abwehr eines behaupteten Anspruches des vermeintlich Geschädigten geboten sind, wie Kosten des Haftpflichtprozesses, Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, wenn die dem Versicherungsnehmer zur Last gelegte Tat einen Versicherungsanspruch begründen könnte, Kosten beizuschaffender Beweis- und Augenscheinsmittel etc. All diese Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Achtung: Die Rechtsschutzfunktion greift bereits dann, wenn ein versichertes Schadenereignis auch nur behauptet wird. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

29 Beispiel 19: Haftung des Gastwirtes Ein Hotelgast muss bei seinem PKW einen Parkschaden in Höhe von ca. EUR 5.000,- feststellen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann dieser Parkschaden nur mit dem PKW eines anderen Hotelgastes verursacht worden sein. Über die verschärfte Gastwirtehaftung, welche die Schadenersatzpflicht des Gastwirtes ohne Vorliegen eines Verschuldens bis zu einem Betrag von EUR 1.090,- (dieser Betrag wird laufend valorisiert) aus dem Titel der Gefahr des offenen Hauses festlegt, ist der Gastwirt zur Zahlung von EUR 1.090,- verpflichtet. Der Haftpflichtversicherer übernimmt im Rahmen des entsprechenden Versicherungsvertrages diesen Betrag. Die Differenz auf EUR 5.000,- trägt der Geschädigte selbst, es sei denn, er hat den Schaden durch eine Sachversicherung (hier: Kaskoversicherung) geschützt. Der Gastwirt könnte unter Umständen nicht verstehen, warum sein Haftpflichtversicherer den Schaden nicht zur Gänze bezahlt. Beispiel 20: Haftung Eine Kfz-Lackiererei (=Versicherungsnehmer) stellt den neu lackierten Wagen eines Kunden ins Freie. Unerwartet kommt es zu einem Wetterumschwung mit Hagelschlag. Obwohl der Versicherungsnehmer den Wagen sofort untergestellt hat, gibt es am Kfz leichte Beschädigungen. Der Versicherungsnehmer haftet nicht für höhere Gewalt, somit auch nicht für den Hagelschlag. Der Geschädigte befindet sich manchmal aber im Irrglauben, dass die Kfz-Lackiererei trotzdem haftet, weil sein Kfz sich in der Obsorge des Betriebes befunden hat. Zur Deckungsfrage ist noch von Bedeutung, dass die Beschädigung von in Verwahrung genommenen Kraftfahrzeugen relativ selten vom Versicherungsschutz umfasst ist. Beispiel 21: Haftung Wie Beispiel 20, jedoch unter der Annahme, dass der Versicherungsnehmer das herannahende Unwetter längst hätte bemerken müssen. Auch hatte ihn ein Angestellter vorher darauf aufmerksam gemacht. Das Kfz wird nicht in die Halle gebracht. Der Hagelschlag richtet sodann großen Schaden an. Aufgrund der Vernachlässigung der gewöhnlichen Obsorge haftet der Versicherungsnehmer für den eingetretenen Schaden. Zur Deckungsfrage sei wieder erwähnt, dass es hiefür nicht automatisch Versicherungsschutz gibt. Dazu kommt noch die Überlegung, ob der Versicherungsnehmer den eingetretenen Schaden nicht etwa in Kauf genommen und so den Versicherungsschutz verwirkt hat. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

30 Sonderfall: Verlust und Abhandenkommen von Sachen Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust und Abhandenkommen körperlicher Sachen sind nur dann versichert, wenn dies mit dem Versicherer besonders vereinbart ist. Im Falle einer solchen Vereinbarung finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versicherungsrechtlich sind dies also keine reinen Vermögensschäden! Beispiel 22: Verlust und Abhandenkommen von Sachen Ein Reinigungsunternehmen verliert den Zentralschlüssel einer Volksschule. Sämtliche Schlösser müssen ausgetauscht werden. Unter dem Titel Schlüsselverlust ist die Mitversicherung von derartigen Schäden unter Vereinbarung einer separaten Versicherungssumme und eines Selbstbehaltes im Ausnahmefall möglich. Beispiel 23: Verlust und Abhandenkommen von Sachen Die Gemeindemüllabfuhr nimmt versehentlich ein altes Fahrrad mit, welches neben der vorgesehenen Stelle für Sperrmüll abgestellt war. Da davon auszugehen ist, dass das Fahrrad im Zuge der Müllverarbeitung beschädigt werden wird, liegt nicht Verlust und Abhandenkommen, sondern ein Sachschaden vor. In der Grunddeckung ist dieser Schaden jedoch nicht gedeckt, da der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 7, Pkt. 10.4, Tätigkeiten an beweglichen Sachen, gegeben ist. Beispiel 24: Verlust und Abhandenkommen von Sachen In einem Pensionsbetrieb wird diverses Gästegut durch einen Einschleichdieb gestohlen. Normalerweise ist anzunehmen, dass eine gleichzeitige Beschädigung des Gästegutes nicht vorliegt. Insofern ist der Schaden nur durch Verlust und Abhandenkommen eingetreten. Eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer zur Deckung solcher Schäden muss getroffen werden. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

31 C. Vergrößerung des versicherten Risikos Gemäß 23 VersVG darf der Versicherungsnehmer grundsätzlich gefahrerhöhende Umstände nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen. Der Versicherer kann die Erhöhung gegen ein Prämienäquivalent gestatten oder den Vertrag kündigen. Wird der Versicherer aber von der Gefahrerhöhung nicht in Kenntnis gesetzt, besteht unter Umständen Leistungsfreiheit im Versicherungsfall. Freizügigkeit in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung: Art. 2 der AHVB stellt hingegen die Erhöhung und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterung des versicherten Risikos unter Versicherungsschutz und verzichtet praktisch auf den Einwand der Gefahrerhöhung gemäß 23 ff VersVG. Unter Erhöhung sind alle qualitativen, unter Erweiterung alle quantitativen Änderungen zu verstehen. Ausnahmen: bestehen im Bereich Umweltrisiko: Mitversicherung von speziellen Anlagen aufgrund besonderer Vereinbarung sowie in der Produkthaftpflichtdeckung: nur quantitative Erweiterungen sind gedeckt. Der Bereich des versicherten Risikos darf jedoch nicht verlassen werden. Die Auslegung erfolgt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Hier kommt es wesentlich darauf an, wie die Risikotextierung lautet. Beruft sich der Versicherer auf eine sehr einschränkende und demnach präzise gefasste Textierung, so könnte es im Streitfall unangenehme Überraschungen für den Versicherungsnehmer geben. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

32 Beispiel 25: qualitative Gefahrerhöhung Statt Thermostaten für Zentralheizungsanlagen erzeugt der Versicherungsnehmer Messgeräte für Überdruckkessel. Bei Risikotext Herstellung von Thermostaten für Zentralheizungsanlagen sind der Freizügigkeit bei der Beurteilung, ob das versicherte Risiko verlassen wurde oder noch nicht, enge Grenzen vorgegeben. Bei Risikotext Herstellung von Apparaten und Geräten besteht auch nach der Veränderung im Risiko Versicherungsschutz. Beispiel 26: qualitative Gefahrerhöhung Einführung des Produkthaftungsgesetzes per Beispiel 27: qualitative Gefahrerhöhung Anspruch des Dienstgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung und der Arbeitgeberbeiträge. Beispiel 28: quantitative Gefahrerhöhung Der Versicherungsnehmer nimmt mehr Personal auf oder erweitert seinen Maschinenpark bzw. erhöht seine Produktion um das Dreifache. Zum versicherten Risiko: OGH unter Geschäftszahl 7Ob129/75 Sachverhalt: Das versicherte Risiko "Durchführung von Erdbewegungsarbeiten und Baggerarbeiten" und gewerbsmäßige Vermietung umfasst nicht Sachschäden beim Versuch, einen abgestürzten Lastkraftwagen mittels des Baggers, auch wenn dieser einen Lasthaken besitzt, zu bergen. OGH unter Geschäftszahl 7Ob43/89 Sachverhalt: Wenn der Kläger Erdarbeiten, die statische Kenntnisse erfordern, nicht durchführen darf, dann sind nur solche Erdarbeiten von der Versicherung umfasst, zu denen er berechtigt ist. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

33 D. Örtlicher Geltungsbereich Grundsätzlich gilt: Österreich Die EHVB enthalten in einigen Fällen jedoch eine weitere Ausdehnung des Versicherungsschutzes, und zwar auf: Europa und die außereuropäischen Mittelmeeranliegerstaaten für Ärzte, Kliniken Tierhaltung Privathaftpflicht gemäß Abschnitt B, Zi. 16 EHVB weltweite Deckung, jedoch ohne USA, Kanada, Australien für unbewusste Exporte im Bereich des Produktehaftpflichtrisikos die ganze Erde für Erweiterte Privathaftpflicht gemäß Abschnitt B, Zi. 17 EHVB Regressverpflichtungen gegenüber österreichischen Sozialversicherungsträgern Es kommt nicht auf den Ort des schädigenden Verhaltens an, sondern auf den Ort des Schadeneintrittes. Beachte: Art. 3, Pkt. 2 AHVB zufolge stehen Regressverpflichtungen gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern nicht unter Versicherungsschutz und bleiben auch bei Vereinbarung einer Auslandsdeckung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen! Daher muss mit dem Haftpflichtversicherer im Bedarfsfall eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden. Der Versicherungsschutz für das Ausland gilt nicht mehr in jenem vollen Umfang wie für Österreich. Siehe dazu die Ausführungen unter Abschnitt A, Zi. 1, Pkt. 4 EHVB (neuer Punkt in den EHVB 2005!) auf Seite 35. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

34 Beispiel 29: örtlicher Geltungsbereich Ein Spezialbetrieb für Metallkonstruktionen erhält den Auftrag, im Flughafen Dubai International Airport große Deckenleuchten in Form von futuristischen Gebilden zu montieren. Abgesehen von der Frage, ob die Pauschalversicherungssumme der montierenden Firma bei einem Großschaden (Brand) ausreicht, muss im Versicherungsvertrag die Auslandsdeckung vereinbart sein, damit die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers entsteht. Beispiel 30: örtlicher Geltungsbereich Ein Hotelbetrieb versorgt eine Gruppe von Gästen, die einen Tagesausflug nach Brixen in Südtirol absolvieren, mit Lunch-Paketen. Unmittelbar nach dem Verzehr im Ausland kommt es bei den Gästen zu Übelkeit und fieberhaften Erkrankungen. Auch hier ist für die Deckung die Ausdehnung des Geltungsbereiches auf das Ausland notwendig, wenn ein Versicherer als Standarddeckung Österreich festgeschrieben hat. Treten die Beschwerden nach der Rückkehr im Inland auf, so besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Grunddeckung, da der Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Ausland erfolgte. So könnte es den delikaten Fall geben, dass jene Gäste, die die Beschwerden bereits im Ausland hatten, nicht der Deckungspflicht des Versicherers unterliegen, während für jene Gäste, bei denen die Beschwerden erst später nach Rückkehr nach Österreich auftraten, der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz genießt. Beispiel 31: örtlicher Geltungsbereich Die Rezeptionistin eines Hotelbetriebes gibt dem holländischen Hotelgast eine falsche Auskunft betreffend der Abfahrtszeit des Zuges. Im Versicherungsvertrag ist Europadeckung vereinbart. Der Gast versäumt den Zug und muss mit dem Flugzeug reisen, um rechtzeitig zu Hause zu sein. Die entstandenen Mehrkosten übernimmt der Versicherer des Hotelbetriebes im Rahmen der Position reine Vermögensschäden, die üblicherweise bis EUR 7.500,- versichert sind. Sollte sich der reine Vermögensschaden aber außerhalb des EU-Raumes auswirken, so ist die örtliche Erweiterung des Versicherungsschutzes wieder notwendig. Dies wäre der Fall, wenn der Hotelgast dadurch einen wichtigen Termin bei einem Geschäftspartner versäumt. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

35 Genereller Ausschluss: Alle Schäden, die nach US-amerikanischem, kanadischem oder australischem Recht geltend gemacht werden, und zwar unabhängig vom Gerichtsstand. Für Betriebsrisiken gelten häufig auch noch folgende Bestimmungen: Der Versicherungsschutz ist außerhalb Österreichs eingeschränkt gemäß Abschnitt A, Zi. 1, Pkt. 4 EHVB auf Schadenersatzverpflichtungen - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; - durch Produkte des Versicherungsnehmers, die dorthin gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen; - durch Produkte, die der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder liefern hat lassen; - aus Montage-, Wartungs- (auch Inspektion und Kundendienst), Reparaturund Bauarbeiten sowie der Innehabung und Verwendung der beweglichen, betrieblichen Einrichtung zur Durchführung dieser Arbeiten. Es besteht somit kein Versicherungsschutz für im Ausland gelegene Betriebsstätten. Ausschlüsse: - Ansprüchen auf Entschädigung mit Strafcharakter (wie z.b. punitive oder exemplary damages); - allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Einrichtungen (wie z.b. employer s liability, worker s compensation) sowie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (EPLI). Siehe dazu auch Ausführungen zu Art. 7, Pkt. 17 AHVB auf Seite 130. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn die Schadenermittlung und/oder -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungsnehmer behindert wird. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund der vom Versicherungs-nehmer beigebrachten Unterlagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist. Weitere Ausführungen siehe Seite 269. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

36 E. Zeitlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenereignisse, die während der Laufzeit (Wirksamkeit) des Versicherungsvertrages eingetreten sind. Vordeckung: Der Versicherer deckt alle jene Ursachen (Verstöße), die vom Versicherungsnehmer vor Beginn bzw. Wiederbeginn der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gesetzt wurden und später während der Wirksamkeit zu einem Schadenereignis geführt haben, unter der Voraussetzung, dass dem Versicherungsnehmer (Versicherten) von der Ursache nichts bekannt war. Die Beweislast über das Bekanntsein trifft den Versicherer. Eine zeitlich genau festgelegte Vordeckung von zwei Jahren gibt es im folgenden Bereich: Sachschäden durch Umweltstörung Hinweis: Keine automatische Vordeckung gibt es im Bereich des erweiterten Produktehaftpflichtrisikos Hier gilt das Lieferprinzip, wonach die in diesem Versicherungsmodell versicherten Tatbestände nur dann gedeckt sind, wenn die schadenverursachenden Produkte während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes geliefert wurden. Eine Vordeckung muss mit dem Versicherer ausdrücklich vereinbart werden. Beispiel 32: Vordeckung In einer Drogerie wird versehentlich statt Brennspiritus eine explosive und feuergefährliche Nitrolackverdünnung ausgegeben (U1). Trotz Radioaufruf können nicht alle Kunden eruiert werden. Um den Schaden nicht aus eigenen Mitteln bezahlen zu müssen, schließt der Betriebsinhaber eine Betriebshaftpflichtversicherung ab und bezahlt sofort die Prämie. Kurz darauf kommt es zum Eintritt des Schadens (S2). Deckung ist in diesem Fall nicht gegeben, weil dem Versicherungsnehmer die Schadenursache bekannt war und der Versicherer hiefür den Nachweis erbringen konnte. Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

37 Nachdeckung: Deckung ist nicht gegeben, wenn die Ursache bzw. der Verstoß (U3) zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes gesetzt wurde, der Versicherungsfall selbst aber erst nach Ende der Wirksamkeit, in der Regel nach Ablauf des Versicherungsvertrages, eingetreten ist (S4). Für solche Versicherungsfälle hat der nachfolgende Haftpflichtversicherer aus dem Titel der oben beschriebenen Vordeckung Versicherungsschutz zu gewähren, oder es ist mit dem bisherigen Haftpflichtversicherer bezüglich einer Nachdeckung eine besondere Vereinbarung zu treffen. Dies wird vor allem bei einer Betriebsstilllegung erforderlich sein. Eine automatische Nachdeckung von zwei Jahren gibt es in folgenden Bereichen: erweitertes Produktehaftpflichtrisiko Sachschäden durch Umweltstörung bei Mitversicherung von reinen Vermögensschäden. Beispiel 33: Nachdeckung Ein kleiner metallverarbeitender Betrieb schließt aufgrund Pensionierung des Inhabers. Die gefertigten Produkte sind jedoch im Umlauf und könnten Schaden anrichten. Bei Stornierung des Haftpflichtversicherungsvertrages ist nach dem Stornozeitpunkt keine Deckung mehr gegeben. Es ist daher ratsam, den Versicherungsschutz auf den verbleibenden Risikoteil einzuschränken, was bedingungsgemäß eigentlich auch vorgesehen ist. Die Dauer der Nachdeckung ist je nach Risikobeurteilung verschieden und daher mit dem Versicherer zu vereinbaren. Beispiel 34: Vor-/Nachdeckung Ein Bauunternehmer wechselt seinen Haftpflichtversicherer (V1 V2). Unter Bezugnahme auf die nachfolgende Grafik ist folgender Fall erwähnenswert: Bei Grabungsarbeiten im Zuge eines Straßenbaus wird die Außenhaut einer Rohrbeschichtung beschädigt (U2). Da die Beschädigung für unbedenklich gehalten wurde, erfolgte keine Reparatur des Rohres. Somit ist dem Versicherungsnehmer eine Ursache (U2) bekannt, die zu einem Schaden Copyright Gerhard Kofler, Innsbruck

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