Arbeitsstättenverordnung
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- Lucas Kruse
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1 Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte
2 Arbeitsstättenverordnung 1 ) Geltungsbereich Die EG-Richtlinie Arbeitsstätten" (89/654/EWG), ABl. EG Nr. L 393 wurde durch Art. 4 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Umsetzung hat sich hinsichtlich Anforderungen an Arbeitsstätten nichts geändert. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat jedoch einen umfassenden Geltungsbereich erhalten. Sie gilt nunmehr neben dem gewerblichen Bereich auch für die Land- und Forstwirtschaft, die Freien Berufe (z. B. Ärzte, Notare, Architekten), für Unternehmen ohne Erwerbscharakter (z. B. Schulen, gemeinnützige Krankenhäuser), Religionsgemeinschaften und für die öffentliche Verwaltung (Bund, Länder, Gemeinden usw.). Die Verordnung gilt also auch für den öffentlichen Dienst. Für die Beamten ist durch Landesrecht zu regeln, ob und inwieweit die Arbeitsstättenverordnung für diesen Personenkreis gilt. In Bayern ist dies bereits erfolgt durch die Verordnung über die Anwendung der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnung auf Beamte vom 28. Juli 1998 (GVBl Seite 478). Die Verordnung gilt für Beamte und Dienstanfänger; die auf Grund des 18 Arbeitsschutzgesetz erlassenen Rechtsverordnungen finden Anwendung. Die Arbeitsstättenverordnung gilt nicht für Arbeitsstätten im Reisegewerbe und Marktverkehr in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen auf See- und Binnenschiffen. Begriffsbestimmung Arbeitsstätte, Arbeitsraum, Arbeitsplatz Arbeitsstätten sind Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten 1 ) vom 20. März 1975, BGBl. I S. 729, zuletzt geändert am 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) 2
3 Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen Baustellen Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern. Zur Arbeitsstätte gehören Verkehrswege Lager-, Maschinen- und Nebenräume Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume, Räume für körperliche Ausgleichsübungen Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume) Sanitätsräume. Anforderungen an die Arbeitsstätte Der Arbeitgeber hat Arbeitsstätten nach dieser Verordnung, sonstigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben ( 3ArbStättV). Die Landesbauordnungen sowie andere Rechtsvorschriften, die die Arbeitsstätten betreffen, sind zusätzlich anzuwenden. Ausnahmen von der Arbeitsstättenverordnung kann die Gewerbeaufsicht zulassen, wenn der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Schutzmaßnahmen trifft oder die Durchführung einer Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Jede Abweichung muss mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar sein ( 4 ArbStättV). Der Arbeitgeber darf von den genannten Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er ebenso wirksame Maßnahmen trifft und dies auch nachweisen kann. Mit der letzten Änderung der ArbStättV hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber dazu verpflichtet, generell für einen Schutz 3
4 vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu sorgen. Dies gilt auch in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, allerdings nur insoweit, wie es die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zulassen ( 3 a ArbStättV). Die ehemalige Verpflichtung, für einen Nichtraucherschutz in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen zu sorgen, ist damit entfallen. Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden Lüftung In Arbeitsräumen muss entsprechend den angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Bei mechanischen Lüftungsanlagen muss jede Störung einer zuständigen Person durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden ( 5ArbStättV). ASR 5 Lüftung Außenluftstrom bei Lüftungsanlagen: m 3 /h/person bei überwiegend sitzender Tätigkeit, m 3 /h/person bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit, über65m 3 /h/person bei schwerer körperlicher Arbeit. Prüfung lüftungstechnischer Anlagen alle zwei Jahre Raumtemperaturen Während der Arbeitszeit muss die Raumtemperatur in Arbeitsräumen ohne bzw. mit spezifischen technologisch bedingten Klimaanforderungen entsprechend dem Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträglich sein ( 6ArbStättV). Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 C nicht übersteigen. Deshalb sind an Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen ( 9ArbStättV). Heizeinrichtungen dürfen keine unzuträglichen Temperatureinwirkungen verursachen. 4
5 Bereiche von Hitzearbeitsplätzen müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. ASR 6 Raumtemperaturen Überwiegende Arbeitshaltung Lufttemperaturen in Arbeitsräumen Arbeitsschwere leicht mittel schwer sitzen + 20 C + 19 C - stehen und/oder gehen + 19 C + 17 C + 12 C Beleuchtung Natürliche Beleuchtung nach DIN der Reihe 5034 Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen eine Sichtverbindung nach außen haben ( 7 ArbStättV). Dies gilt nicht für Arbeitsräume, in denen die Betriebstechnik eine Sichtverbindung nicht zulässt, z. B. in Dunkelräumen Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten mit den zugehörigen Arbeitsräumen, sofern sie vollständig unter Erdgleiche liegen Arbeitsräume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 m 2 mit Oberlichtern. ASR 7/1 Sichtverbindung nach außen Sichtverbindung nach außen: bis 600 m 2 Raumfläche mindestens 1 / 10 der Raumgrundfläche (ASR 7/1) Unterkante über Fußboden bei: überwiegend sitzender Arbeit überwiegend stehender Arbeit 0,85 0,9 m 1,25 m Einzelfenster: beiraumtiefe bis5mmind. 1,25m 2 Mindesthöhe Mindestbreite über5mmind. 1,50 m 2 1,25 m 1,00 m Fensterband: Mindesthöhe 0,75 m 5
6 Lichtschalter müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen in der Nähe der Zu- und Abgänge sowie längs der Verkehrswege angebracht sein. Dies gilt nicht bei zentral geschalteter Beleuchtung. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich. Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen und Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer ergeben. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen. ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung (s. a. LfAS 112 Beleuchtung") Nennbeleuchtungsstärke: z. B. grobe Maschinenarbeiten 300 Lux Büroräume 500 Lux Feinmechanik 1000 Lux Künstliche Beleuchtung nach DIN der Reihe 5035 Besteht beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für Arbeitnehmer auf Grund betrieblicher Verhältnisse Unfallgefahr, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit mindestens 1 % der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch 1 Lux, vorhanden sein. ASR 7/4 Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsbeleuchtung mindestens 1 % der Allgemeinbeleuchtung Prüfung: jährlich durch Sachkundigen Fußböden, Wände, Decken, Dächer Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben, rutschhemmend und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies, soweit es betrieblich möglich, sicherheits- 6
7 technisch oder gesundheitlich erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen nach der Betriebsart und körperlichen Tätigkeit ausreichend wärmegedämmt sein ( 8 ArbStättV). Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen über anderen Räumen, deren Zwischenböden und Galerien, muss an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein. ASR 8/1 Fußböden Die Oberfläche der Wände und Decken in Räumen muss leicht zu reinigen oder zu erneuern sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies, soweit es betrieblich möglich, sicherheitstechnisch oder gesundheitlich erforderlich ist. Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen bruchsicher oder gegen diese Bereiche abgeschirmt sein. ASR 8/4 Lichtdurchlässige Wände Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur bei Vorhandensein von Schutzeinrichtungen gegen Absturz betreten werden können. ASR 8/5 Nicht durchtrittsichere Dächer Nicht durchtrittsichere Dächer Laufstege mindestens 500 mm breit mit Seitenschutz Zugänge verschlossen Kennzeichnung Fenster und Oberlichter Geöffnete Fensterflügel dürfen die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht behindern und die notwendige Mindestbreite der Verkehrswege nicht einengen ( 9ArbStättV). Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen versehen sein, dass die unmittelbare Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden kann. Türen und Tore Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach Art und Nutzung der Räume richten ( 10 ArbStättV). 7
8 Entfernung zum Ausgang maximal: in Räumen 35 m ausgenommen folgende Räume: brandgefährdet ohne Sprinklerung mit Sprinklerung giftstoffgefährdet explosionsgefährdet explosivstoffgefährdet 25 m 35 m 20 m 20 m 10 m ASR 10/1 Türen, Tore Tore mit Fußgängerverkehr müssen als Ganzes oder in Teilen leicht zu öffnen oder zu schließen sein. In unmittelbarer Nähe von vorwiegend dem Fahrzeugverkehr dienenden Toren müssen besondere Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein. Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen aus nicht bruchsicherem Werkstoff mit Zersplitterungsgefahr, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen. ASR 10/5 Glastüren, Türen mit Glaseinsatz Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein. ASR 10/6 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren Fangvorrichtungen Fallweg bis 20 cm bei Rolltoren bis 28 cm Türen in Rettungswegen müssen gekennzeichnet und jederzeit von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein, solange Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte sind. 8
9 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu 2,50 m Höhe so gesichert sein, dass ihre Bewegung bei Gefahr zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn durch besondere Einrichtungen die Tür- und Torbewegung nur dann erfolgen kann, solange sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort voll zu übersehen ist und eine Person mit der Tür- oder Torbedienung besonders beauftragt ist ( 11 ArbStättV). ASR 11/1-5 Kraftbetätigte Türen und Tore Bei Handsteuerung kraftbetätigter Türen und Tore muss ihre Bewegung beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn durch besondere Einrichtungen die Tür- und Torbewegung nur dann erfolgen kann, solange sich keine Person im Gefahrbereich befindet oder die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung ohne Gefährdung der Arbeitnehmer erfordern. Falls der Gefahrbereich der Türen und Tore von der Steuerstelle nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein. Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Energieausfall muss ihre Bewegung sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend hiervon müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschnitt bilden, bei Energieausfall gefahrlos selbsttätig schließen. Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein. Prüfung: jährlich durch Sachkundigen 9
10 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzgefahren oder Angrenzung an Gefahrbereiche müssen mit Schutzeinrichtungen gegen Absturz oder mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Arbeitnehmer in die Gefahrbereiche gelangen ( 12 ArbStättV). Dies gilt entsprechend bei Boden- und Wandöffnungen. Ferner müssen Einrichtungen das Herabfallen von Gegenständen durch Bodenund Wandöffnungen verhindern, wenn dadurch Arbeitnehmer gefährdet werden können. Bei Gefährdung von Arbeitnehmern durch das Herabfallen von Gegenständen von höher gelegenen Arbeitsplätzen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen müssen ebenfalls Schutzvorkehrungen getroffen werden. ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände Umwehrungen gegen Absturz mit Knieleisten, Stäben, fester Ausfüllung: Fußleiste mindestens Abstand Fuß- und Knieleiste Abstand senkrechte Stäbe Umwehrungshöhe Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m Umwehrungshöhe 0,05 m max. 0,50 m max. 0,18 m mindestens 1,00 m 1,10 m Schutz gegen Entstehungsbrände Für die Räume müssen je nach Brandgefährlichkeit der Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen von Entstehungsbränden erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein ( 13 ArbStättV). ASR 13/1, 2 Feuerlöscheinrichtungen (s. a. LfAS 080 Brandverhütung Brandbekämpfung" und Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern") Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und 10
11 leicht zu handhaben sein. Selbsttätige, ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen mit Gefahren für Arbeitnehmer müssen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen haben. Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube Soweit in Arbeitsräumen das Auftreten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in unzuträglicher Menge oder Konzentration nicht verhindert werden kann, sind diese an ihrer Entstehungsstelle abzusaugen und zu beseitigen. Sind Störungen an Absaugeinrichtungen nicht ohne weiteres erkennbar, so müssen betroffene Arbeitnehmer durch selbsttätig wirkende Warneinrichtungen auf Störungen hingewiesen werden. Ferner müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die Arbeitnehmer im Störungsfall gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind ( 14 ArbStättV). Schutz gegen Lärm In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung von außen einwirkender Geräusche höchstens sein: bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 db(a) bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 db(a) bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 db(a); soweit das Einhalten dieses Beurteilungspegels nicht zugemutet werden kann, darf er bis zu 5 db(a) überschritten werden ( 15 ArbStättV). In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel höchstens 55 db(a) betragen. Für diesen Beurteilungspegel sind nur Geräusche der Betriebseinrichtungen in diesen Räumen und von außen einwirkende Geräusche zu berücksichtigen. 11
12 Lärm- und Erschütterungsminderung in der Rangfolge bei der Konstruktion Lärmarm gestalten 3. Lärmdämpfung 2. Lärmdämmung 4. Erschütterungsschutz Zunahme der Lärm- und Erschütterungsminderung Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen ist das Ausmaß mechanischer Schwingungen so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist ( 16 ArbStättV). Für den Menschen spürbare elektrostatische Aufladungen in Räumen sind im Rahmen des betrieblich Möglichen zu vermeiden. Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten, aufzustellen und zu betreiben, dass in den Räumen unzuträgliche Gerüche im Rahmen des betrieblich Möglichen vermieden werden. Aus Sanitärräumen darf keine Abluft in andere Räume geführt werden. Räume, in denen sich Arbeitnehmer aufhalten, müssen so beschaffen oder eingerichtet sein, dass die Arbeitnehmer keiner vermeidbaren Zugluft ausgesetzt sind. Erfahrungsgemäß wird Zugluft vermieden, wenn Luftgeschwin- 12
13 digkeiten von 0,2 m/s nicht überschritten werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass betriebstechnisch unvermeidbare Wärmestrahlung nicht in unzuträglichem Ausmaß auf die Arbeitnehmer einwirkt. Verkehrswege Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden ( 17 ArbStättV). Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und den Verkehrsweggrenzen einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten haben. ASR 17/1, 2 Verkehrswege Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen. Begrenzungen von Verkehrswegen in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 m² Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, muss die Kennzeichnung auch bei kleineren Räumen erfolgen. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch Betriebseinrichtungen oder durch Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung nicht zulassen. Wege zwischen Bedienungs- und Lagerflächen - Mindestbreite 1,10 m Breite der Wege nach Anzahl der Personen des Einzugsgebietes 13
14 Zusätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und Fahrsteige Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen sicher benutzbar sein. An den Zu- und Abgängen muss ausreichender Stauraum vorhanden sein ( 18 ArbStättV). ASR 18/1-3 Fahrtreppen und Fahrsteige An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert sein. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen vom Benutzer oder von dritten Personen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillsetzbar sein. Sie müssen bei technischen Mängeln selbsttätig zum Stillstand kommen. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Betreten in Betrieb gesetzt werden, muss die Laufrichtung gut erkennbar angegeben sein. Nach dem Abschalten ihres Antriebs darf keine unbeabsichtigte neue Bewegung möglich sein. Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege Anordnung und Ausführung der Rettungswege müssen sich nach Nutzung und Grundfläche der Räume sowie nach der Zahl üblicherweise anwesender Personen richten. Rettungswege müssen gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Die Arbeitnehmer müssen die Räume schnell verlassen und von außen schnell gerettet werden können ( 19 ArbStättV und BayBO). Kennzeichnung von Rettungswegen nach DIN Steigleitern, Steigeisengänge Fest angebrachte Leitern (Steigleitern) und Steigeisengänge sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen geringer Unfallgefahr nicht not- 14
15 wendig ist. An Austrittsstellen müssen Haltevorrichtungen vorhanden sein. Wenn Steigleitern oder Steigeisengänge länger als 5 m sind, müssen sie, soweit betrieblich möglich, mit Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Bei mehr als 80 Neigung zur Erdoberfläche müssen in höchstens 10 m Abstand Ruhebühnen eingerichtet werden ( 20 ArbStättV). ASR 20 Steigeisengänge Beispiel eines Rundprofils an einer Steigleiter mit rutschhemmendem Überzug Laderampen Laderampen müssen mindestens 0,8 m breit sein und mindestens einen Abgang haben. Bei mehr als 20 m Länge müssen sie, soweit betrieblich möglich, in jedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge müssen als Treppen oder als geneigte, sicher begeh- oder befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppenöffnungen in Rampen müssen so gesichert sein, dass keine Absturzgefahr besteht und Fahrzeuge nicht hineinkippen können. Laderampen mit mehrals1mhöhe sollen, soweit betrieblich möglich, mit Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Das gilt insbesondere für Bereiche, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind. Laderampen neben Gleisanlagen mit mehr als 0,8 m Höhe über Schienenoberkante müssen unter der Rampe Schutzbereiche für Arbeitnehmer haben ( 21 ArbStättV). Nicht allseits umschlossene Räume Auf nicht allseits umschlossene Räume ist 5 bis 21 ArbStättV sinngemäß anzuwenden. 15
16 Arbeitsräume Raumabmessungen, Luftraum Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens8m²haben( 23 ArbStättV). Die lichte Höhe von Arbeitsräumen muss mindestens betragen: 2,50 m bei einer Grundfläche bis zu 50 m² 2,75 m von mehr als 50 m² 3,00 m von mehr als 100 m² 3,25 m von mehr als 2000 m² Bei Schrägdecken darf die lichte Höhe im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen an keiner Stelle 2,5 m unterschreiten. Die Maße der lichten Höhen können bei Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeitsräumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird oder aus zwingenden baulichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, soweit keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die lichte Höhe darf nicht weniger als 2,5 m betragen. Der Mindestluftraum in Arbeitsräumen muss für jeden ständig anwesenden Arbeitnehmer betragen: 12 m 3 bei überwiegend sitzender Tätigkeit 15 m 3 bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 18 m 3 bei schwerer körperlicher Arbeit Der Mindestluftraum darf durch Betriebseinrichtungen nicht verringert werden und für jede nicht ständig anwesende Person sind zusätzlich 10 m³ vorzusehen; dies gilt nicht für Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in Gaststätten. 16
17 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Für jeden Arbeitnehmer muss am Arbeitsplatz die freie Bewegungsfläche mindestens 1,5 m² betragen. Sie soll an keiner Stelle wenigerals1mbreitsein( 24 ArbStättV). Kann aus betrieblichen Gründen an bestimmten Arbeitsplätzen eine freie Bewegungsfläche von 1,5 m² nicht eingehalten werden, muss dem Arbeitnehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes mindestens eine gleichgroße Bewegungsfläche verfügbar sein. Ausstattung Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Arbeitsablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtungen entsprechen und unfallsicher sein. Können aus betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, sind sie in der Nähe bereitzustellen, wenn der Arbeitsablauf ein zeitweises Setzen erlaubt ( 25 ArbStättV). ASR 25/1 Sitzgelegenheiten Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne geeignet für den Arbeitsablauf und unfallsicher erforderlichenfalls auch Hochstühle mit Fußstützen oder Hocker Bürodrehstühle verstellbar nach DIN 4551 Stehhilfen In Arbeitsräumen müssen Abfallbehälter zur Verfügung stehen. Sie müssen verschließbar sein, wenn Abfälle leicht entzündlich, unangenehm riechend oder unhygienisch sind. Bei leicht entzündlichen Abfällen müssen sie aus nicht brennbarem Material bestehen. 17
18 Steuerstände und Steuerkabinen von maschinellen Anlagen, Pförtnerlogen und ähnliche Einrichtungen Auf Steuerstände, Steuerkabinen von maschinellen Anlagen sowie Pförtnerlogen, Kassenboxen und ähnliche Einrichtungen sind die Bestimmungen über Sichtverbindungen nach außen und Raumabmessung sowie Luftraum nicht anzuwenden, wenn es die Art der Einrichtung nicht zuläßt ( 26 ArbStättV). Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr An nicht überwachten Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr, außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Arbeitsplätze, müssen durch Einrichtungen im Gefahrfall Hilfspersonen herbeigerufen werden können ( 27 ArbStättV). Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume Nicht allseits umschlossene Arbeitsraume sind nur zulässig, soweit betriebstechnisch erforderlich. Dies gilt auch bei unmittelbar ins Freie führenden, ständig offengehaltenen Türen oder Toren. In ständig offengehaltenen Arbeitsräumen müssen Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt werden ( 28 ArbStättV). Sozialräume Pausenräume Bei mehr als 10 Arbeitnehmern, aus Gründen der Gesundheit oder Tätigkeit, ist ein Pausenraum mit 1 m² Grundfläche je Arbeitnehmer, mindestens 6 m² groß, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Büroräume bei gleichwertiger Erholungsmöglichkeit ( 29 ArbStättV). Die lichte Höhe muss der von Arbeitsräumen entsprechen. Leicht zu reinigende Tische, Sitze mit Rückenlehnen, Kleiderhaken, Abfallbehälter und bei Bedarf auch Vorrichtungen zum Anwärmen und Kühlen von Speisen und Getränken sowie Trinkwasser oder ein alkoholfreies Getränk müssen zur Verfügung gestellt werden. ASR 29/1-4 Pausenräume 18
19 Bereitschaftsräume Besteht regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, sind hierfür Bereitschaftsräume oder Pausenräume zur Verfügung zu stellen ( 30 ArbStättV). Liegeräume Werdenden oder stillenden Müttern ist zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Dies gilt auch für andere Arbeitnehmerinnen, wenn der Arbeitsablauf ein zeitweises Setzen nicht zulässt ( 31 ArbStättV). ASR 31 Liegeräume Räume für körperliche Ausgleichsübungen Bei einseitiger Beanspruchung der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit sollen Räume für körperliche Ausgleichsübungen zur Verfügung gestellt werden ( 33 ArbStättV). Umkleideräume, Kleiderablagen Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Arbeitskleidung erforderlich ist und Umkleiden in anderen Räumen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zumutbar ist. Trennung nach Geschlechtern soll gegeben sein. ASR 34/1-5 Umkleideräume Bei Hitzearbeitsplätzen müssen Umkleideräume in der Nähe der Arbeitsplätze sein. Umkleideräume müssen mindestens 6 m² Grundfläche sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m bis 30 m² und mindestens 2,5 m bei mehr als 30 m² haben. Vor jeder Kleiderablage muss mindestens 0,5 m² Bodenfläche vorhanden sein. Notwendige Umkleideräume müssen abschließbare Aufbewahrungen für Kleidung und Sitzgelegenheiten haben. Arbeitskleidung muss lüft- und trockenbar aufbewahrt werden. Für Reinigungsmöglichkeiten stark verschmutzter Arbeitskleidung ist zu sorgen ( 34 ArbStättV). 19
20 Sind Umkleideräume nicht erforderlich, genügen für jeden Arbeitnehmer eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach für Wertgegenstände. Waschräume, Waschgelegenheiten Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn es die Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Trennung der Geschlechter soll durchgeführt werden ( 35 ArbStättV). ASR 35/1-4 Waschräume Waschräume müssen mindestens 4 m 2 Grundfläche sowie eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m bis 30 m 2, darüber mindestens 2,5 m haben. Die freie Bodenfläche vor einer Waschgelegenheit muss mindestens 0,7 m x 0,7 m betragen. Hygienisches Reinigen mit fließendem kalten und warmen Wasser muss möglich sein. Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmittelbaren Zugang zueinander haben, aber räumlich getrennt sein ( 36 ArbStättV). Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen Waschgelegenheiten und hygienische Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände vorhanden sein ( 35 ArbStättV). ASR 35/5 Waschgelegenheiten außerhalb von erforderlichen Waschräumen Toilettenräume Eine ausreichende Zahl von Toiletten und Handwaschbecken ist zur Verfügung zu stellen. Bei mehr als 5 Arbeitnehmern sollen nach Geschlechtern vollständig getrennte Toilettenräume ausschließlich für Betriebsangehörige vorhanden sein ( 37 ArbStättV). ASR 37/1 Toilettenräume Arbeitshygiene durch ausreichende, saubergehaltene und gut belüftete Toiletten ausgestattet mit Waschbecken, Reinigungs- und Hygienemitteln sowie Abfallbehältern 20
21 Sanitätsräume Ein Sanitätsraum muss mindestens vorhanden sein: bei mehr als 1000 beschäftigten Arbeitnehmern oder bei besonderen Unfallgefahren (z. B. auf Baustellen) und mehr als 100 beschäftigten Arbeitnehmern. Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre Zugänge müssen gekennzeichnet sein. Sie müssen mit einer Krankentrage leicht erreichbar und mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein ( 38 ArbStättV). ASR 38/2 Sanitätsräume Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (s. a. Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe BGVA5). In Arbeitsstätten müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden, im Bedarfsfall leicht zugänglich sowie gegen Verunreinigung, Nässe und hohe Temperaturen geschützt sein. Krankentragen müssen vorhanden sein, wenn dies die Art des Betriebes erfordert. Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung müssen sich Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe an mehreren gut erreichbaren und gekennzeichneten Stellen befinden ( 39 ArbStättV). ASR 39/1, 3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Räume in Behelfsbauten Für Räume in Bauten, die nach Art ihrer Ausführung für dauernde Nutzung nicht geeignet sind, und die für begrenzte Zeit aufgestellt werden Behelfsbauten, Baracken, Tragluftbauten gelten die Bestimmungen über Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden sowie für bestimmte Räume ( 5 bis 39 ArbStättV) sinngemäß. Bei Behelfsbauten, ausgenommen Tragluftbauten, reicht 2,3 m lichte Höhe aus. Bei Tragluftbauten sind besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Dabei sind Lage, Größe und Art ihrer Nutzung zu berücksichtigen. Sie dürfen nicht als Pausenräume dienen ( 40 ArbStättV). 21
22 Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, dass sich Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können. Zum Löschen von Entstehungsbränden erforderliche Löscheinrichtungen müssen entsprechend der Brandgefährlichkeit vorhanden sein. Arbeitnehmer müssen sich schnell in Sicherheit bringen und gerettet werden können ( 41 ArbStättV). Für Arbeitsplätze, Verkehrswege und Einrichtungen im Freien gelten folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung: Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore ( 11), Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände ( 12), Verkehrswege ( 17 Abs. 1-3), zusätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und Fahrsteige ( 18), Steigleitern, Steigeisengänge ( 20) und Laderampen ( 21). Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien müssen beleuchtbar sein, wenn Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muss sich nach der Sehaufgabe richten. ASR 41/3 Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien Arbeitsplätze im Freien Beleuchtungsstärken in Lux Umschlagplätze 30 Lagerplätze, Ladestraßen 15 Stahlbaumontage 20 Baustellen 20 Tankstellen 100 Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist. Sie sind im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, dass die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind, nicht ausgleiten und abstürzen können und 22
23 Sitzgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung haben, wenn der Arbeitsablauf ein Setzen zulässt ( 42 ArbStättV). Arbeitsplätze müssen bei nicht nur vorübergehender Beschäftigung im Freien mit leichter körperlicher Arbeit vom 1. November bis 31. März beheizbar sein, wenn die Außentemperatur weniger als +16 Cbeträgt. Baustellen Für Baustellen gelten auch die allgemeinen Vorschriften und die Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb der Arbeitsstätten ( 1bis4und52bis55ArbStättV). Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen sind so herzurichten, dass sich die Arbeitnehmer bei jeder Witterung sicher bewegen können. Verkehrswege müssen sicher befahrbar sein. Bei ungenügendem Tageslicht müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege beleuchtet werden. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen mit Absturzsicherungen versehen sein; Gefahrbereiche müssen gesichert oder abgesperrt werden. Boden und Wandöffnungen sind entsprechend gegen Absturz von Arbeitnehmern zu sichern. Arbeitnehmer sind gegen herabfallende Gegenstände zu schützen. Für Baugerüste gelten die hierfür erlassenen, besonderen Vorschriften ( 44 ArbStättV). Auf Baustellen im Freien sind ortsgebundene Arbeitsplätze mit nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern sowie Bedienungsplätze auf Baumaschinen, soweit betrieblich möglich so einzurichten, dass Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und keinem unzuträglichen Lärm und keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind. Bei Baustellen in allseits umschlossenen Räumen muss dafür gesorgt sein, dass: die Arbeitsplätze zu belüften sind, die Arbeitnehmer sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können, 23
24 etwa auftretende unzuträgliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube beseitigt werden, ohne dass die Arbeitnehmer gefährdet werden und für die Arbeitsplätze je nach Brandgefährlichkeit der vorhandenen Betriebseinrichtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind. Tagesunterkünfte auf Baustellen Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Tagesunterkünfte an ungefährdeten Stellen zur Verfügung zu stellen ( 45 ArbStättV). ASR 45/1-6 Tagesunterkünfte auf Baustellen Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muss mindestens 2,30 m betragen. In den Tagesunterkünften muss für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche für die vorgeschriebenen Einrichtungen eine freie Bodenfläche von mindestens 0,75 m 2 vorhanden sein. Tagesunterkünfte müssen öffenbare Fenster sowie gegen Feuchtigkeit und Zugluft geschützte und wärmegedämmte Fußböden, Wände und Decken haben. In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müssen Tagesunterkünfte Heizeinrichtungen haben, die 21 C Raumtemperatur ermöglichen und so installiert sind, dass keine Vergiftungs-, Erstickungs-, Brand- und Explosionsgefahren für Arbeitnehmer entstehen und die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge als Windfang ausgebildet sind. Tagesunterkünfte müssen mit leicht zu reinigenden Tischen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne, Kleiderhaken oder Kleiderschränken sowie Abfallbehältern ausgestattet und beleuchtbar sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk muss zur Verfügung gestellt werden. Statt der Tagesunterkünfte können auch Baustellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäuden mit entsprechender Einrichtung verwendet werden. Für Baustellenwagen, die als Tagesunterkünfte dienen, genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel. Dies gilt auch für absetzbare Baustellenwagen mit abnehmbaren Rädern. 24
25 Ist zu erwarten, dass auf der Baustelle ständig nicht mehr als vier Arbeitnehmer längstens eine Woche beschäftigt werden, braucht keine Tagesunterkunft vorhanden sein. Der Arbeitgeber muss dann dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer einen abschließbaren Schrank mit Lüftungsöffnungen zum Aufbewahren der Kleidung und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung zur Verfügung stellen. Weitere Einrichtungen auf Baustellen Auf jeder Baustelle, ausgenommen Baustellen mit nicht mehr als vier ständig beschäftigten Arbeitnehmern, muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen: Vorrichtungen zum Wärmen und bei Bedarf zum Kühlen von Speisen und Getränken, abschließbare Schränke mit Lüftungsöffnungen zur Kleidungsaufbewahrung für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer; genügend freie Bodenfläche vor jedem Schrank zum unbehinderten Umkleiden, Waschgelegenheiten, möglichst mit kaltem und warmemwassersowiehygienischen Reinigungsmitteln; für je 5 Arbeitnehmer eine Wasserzapfstelle Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitskleidung ( 46 ArbStättV). Die Wasch- und Trockengelegenheiten müssen in besonderen abgeschlossenen, wetterfesten Räumen eingerichtet sein. Die Räume für die weiteren Einrichtungen müssen vom 15. Oktober bis 30. April geheizt werden können. Kehren die Arbeitnehmer einer Baustelle regelmäßig nach Beendigung der Arbeitszeit in Betriebsgebäude mit Umkleide- und Waschräumen zurück, so brauchen auf der Baustelle keine Umkleide- und Trockeneinrichtungen vorhanden sein, jedoch muss eine Wasserzapfstelle für jeweils 10 Arbeitnehmer vorhanden sein. 25
26 Waschräume bei zehn und mehr Arbeitnehmern auf Baustellen Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber zehn und mehr Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, muss dieser besondere Waschräume zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht bei regelmäßiger Rückkehr nach dem Ende der Arbeitszeit in Betriebsgebäude mit Waschräumen ( 47 ArbStättV). Die lichte Höhe der Waschräume muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Verwendung von Waschwagen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m im Scheitel. In Waschräumen muss für jeweils 5 Arbeitnehmer eine Waschstelle und für jeweils 20 Arbeitnehmer eine Dusche mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sein. Vor jeder Waschgelegenheit muss für ungehindertes Waschen genügend freie Bodenfläche zur Verfügung stehen. Hygienisch erforderliche Reinigungsmittel müssen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden. Waschräume müssen, soweit betrieblich möglich, in der Nähe der Umkleideräume sein. Die Verbindungswege sind gegen Witterung zu schützen. Waschräume müssen zu lüften, zu beleuchten, beheizbar (Raumtemperatur mindestens +21 C) sein. Wände, Decken und Fußböden müssen wärmedämmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. ASR 47/1-3, 5 Waschräume für Baustellen Toiletteneinrichtungen auf Baustellen Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe muss mindestens eine abschließbare Toilette zur Verfügung stehen ( 48 ArbStättV). Werden vom Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 15 Arbeitnehmer länger als 2 Wochen beschäftigt, muss er Toilettenräume mit ausreichender Zahl von Toiletten, Bedürfnisständen und Waschgelegenheiten zur Verfügung stellen. Diese Räume müssen belüftbar, beleuchtbar und vom 15. Oktober bis 30. April beheizbar sein. ASR 48/1, 2 Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen 26
27 Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auf Baustellen Werden auf der Baustelle vom Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muss mindestens ein Sanitätsraum vorhanden sein. Dieser und seine Zugänge müssen gekennzeichnet sowie mit Krankentragen leicht erreichbar sein. Er muss mit den für Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung notwendigen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet werden ( 49 ArbStättV). Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich und gegen Verunreinigung sowie Nässe geschützt sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen gekennzeichnet werden. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern Auf Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern sind die allgemeinen Vorschriften ( 1 bis 4 ArbStättV), die Bestimmungen über den Betrieb der Arbeitsstätten ( 52 bis 55 ArbStättV) sowie die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen des 51 der Arbeitsstättenverordnung anzuwenden. Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften An Verkaufsständen im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften dürfen vom 15. Oktober bis 30. April Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16 C beträgt ( 50 ArbStättV). Verkaufsstände im Freien sind so einzurichten, dass die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse geschützt sind. Für jeden Arbeitnehmer muss mindestens 1,5 m² freie Bodenfläche vorhanden sein. Sitzgelegenheiten müssen zur Verfügung stehen. Verkaufsstände im Freien dürfen nur so aufgestellt werden, dass Arbeitnehmer keinem unzuträglichen Lärm, keinen unzuträglichen mechanischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln oder Gasen, insbesondere Abgasen von Verbrennungsmotoren, ausgesetzt sind. Diese Bestimmungen gelten nicht für Warenauslagen. 27
28 Betrieb der Arbeitsstätten Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege Verkehrswege müssen zur jederzeitigen Nutzung freigehalten werden. Türen im Verlauf von Rettungswegen oder andere Rettungsöffnungen dürfen nicht verschlossen, versperrt oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt werden, solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden ( 52 ArbStättV). An Arbeitsplätzen dürfen Gegenstände oder Stoffe nur in solcher Menge aufbewahrt werden, dass Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Gefahrstoffe dürfen nur in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge am Arbeitsplatz vorhanden sein. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Sanitätsräumen, in Tagesunterkünften, sanitären Einrichtungen und Sanitätsräumen auf Baustellen sowie in Pausen- und Sanitärräumen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen auf Binnengewässern dürfen nur dem Raumzweck entsprechende Gegenstände oder Stoffe aufbewahrt werden. Instandhaltung und Prüfungen Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte Instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine dringende Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen ( 53 ArbStättV). Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen müssen bei Sicherheitseinrichtungen mindestens jährlich sowie bei Feuerlöschern und lüftungstechnischen Anlagen mindestens alle 2 Jahre durchgeführt werden. Mittel zur Ersten Hilfe müssen regelmäßig überprüft werden. 28
29 Reinhaltung der Arbeitsstätte Arbeitsstätten sind durch Reinigung hygienisch zu halten. Verunreinigungen und gefahrverursachende Ablagerungen sind unverzüglich zu beseitigen ( 54 ArbStättV). Flucht- und Rettungsplan Der Arbeitgeber hat für die Arbeitstätte einen Fluchtund Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art ihrer Nutzung dies erfordern. Dieser ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer bei Gefahr in Sicherheit bringen oder gerettet werden können ( 55 ArbStättV). Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen vom (Bundesarbeitsblatt Nr. 3/1988 S. 89) 29
30 Kennen Sie auch die weiteren Veröffentlichungen des Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik? Zu den Themenbereichen Arbeitslärm-Schallschutz Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation Arbeitsstätten Gefährliche Stoffe Bildschirmarbeitsplätze Gerätesicherheitsgesetz Arbeitsschutzmanagementsysteme (OHRIS) Heben und Tragen von Lasten Brandverhütung Maschinenverordnung Elektromagnetische Felder Persönliche Schutzausrüstung Erste Hilfe am Arbeitsplatz Sicherer Gebrauch elektrischer Energie Elektrischer Strom Strahlenschutz können Sie unter von jeder herausgegebenen Broschüre ein Exemplar anfordern 30
31 Auskunft über alle Fragen, die die Arbeitsstättenverordnung betreffen, erteilen in Bayern die örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsämter: GAA Augsburg, Morellstraße 30d, Augsburg, Tel / , Fax 08 21/ Internet-Kontakt: GAA Coburg, Oberer Bürglaß 34-36, Coburg, Tel / , Fax / Internet-Kontakt: GAA Landshut, Neustadt 480, Landshut, Tel /8 04-0, Fax 08 71/ Internet-Kontakt: l.bayern.de GAA München-Stadt, Lotte-Branz-Straße 2, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Internet-Kontakt: s.bayern.de GAA München-Land, Heßstraße 130, München, Tel. 0 89/ , Fax 0 89/ Internet-Kontakt: m- l.bayern.de GAA Nürnberg, Roonstraße 20, Nürnberg, Tel /9 28-0, Fax 09 11/ Internet-Kontakt: GAA Regensburg, Bertoldstraße 2, Regensburg, Tel / , Fax 09 41/ Internet-Kontakt: r.bayern.de GAA Würzburg, Georg-Eydel-Straße 13, Würzburg, Tel / , Fax 09 31/ Internet-Kontakt: wue.bayern.de und das Bayerische Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik, Pfarrstraße 3, München, Tel. 089/ , Fax 089/ Internet-Kontakt: Druck: Louis-Hofmann-Druck, Sonnefeld Stand: 10/02 LfAS Ne
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