Ausbildungsbeschreibung von Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin vom
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- Bernd Neumann
- vor 6 Jahren
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1 Ausbildungsbeschreibung von Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungs-/Lernorte Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Körperliche Aspekte in der Ausbildung Psychische Aspekte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsvergütung Ausbildungskosten Ausbildungsdauer Verlängerungen Ausbildungsform Ausbildungsaufbau Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - praktiziert Mindestalter Höchstalter Geschlecht Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Ausbildungsalternativen (Liste) Interessen Arbeitsverhalten Fähigkeiten Kenntnisse und Fertigkeiten Körperliche Eignungsvoraussetzungen Körperliche Eignungsrisiken Gesetze/Regelungen Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Ausblick - absehbare Änderungen Die Ausbildung im Überblick Bei dem Ausbildungsgang Krankenpflegehelfer/in handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe. Ausbildungsinhalte Während des praktischen und theoretischen Unterrichts lernt man beispielsweise: wie man mit kranken Menschen umgeht und wie ihre psychischen und psychosozialen Bedürfnisse aussehen was beim Umgang mit Angehörigen und Besuchern zu beachten ist welche Bedeutung der Beobachtung von Patienten und Patientinnen zukommt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und wie man Beobachtungsergebnisse weitergibt wie Patienten und Patientinnen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (z.b. Aus- und Ankleiden, Körperpflege oder Nahrungsaufnahme) geholfen werden kann wie man bei der Versorgung von Wunden und beim Anlegen von Verbänden und Schienen mithelfen kann wie man mit kranken, sehr alten und sterbenden Menschen umgeht wie der menschliche Körper aufgebaut ist und wie die verschiedenen Körperfunktionen ablaufen welche Krankheitsursachen und Krankheiten es gibt welche Vorbeugungsmaßnahmen beispielsweise gegen Thrombosen ergriffen werden können was beim Umgang mit medizinischen Geräten zu beachten ist und wie man sie pflegt wie man Puls, Blutdruck und Temperatur kontrolliert welche Sofortmaßnahmen bei lebensbedrohlichen Zuständen zu ergreifen sind welche Pflegemaßnahmen bei Infektionserkrankungen ergriffen werden welche Aspekte und Maßnahmen der Hygiene in der Pflege zu beachten sind
2 welche rechtlichen Regelungen für die Berufsausübung von Bedeutung sind (z.b. Strahlenschutzvorschriften, Arzneimittelrecht) wie Krankenhäuser und das Gesundheitswesen organisiert sind Während der praktischen Ausbildung werden die im Unterricht erworbenen Kenntnisse vertieft und auf den verschiedenen Stationen des Krankenhauses angewendet. Praktisch ausgebildet wird in mindestens je einem konservativen und operativen Fach, gegebenenfalls auch in Einrichtungen der ambulanten Krankenpflegehilfe. Rechtliche Grundlagen: Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Arbeitsumgebung in der Ausbildung Krankenpflegehelfer/innen werden an wechselnden Lernorten (Schule und Krankenhaus) ausgebildet. Der theoretische Unterricht mit praktischen Übungen wird im Klassenverband erteilt - in schulischen Unterrichtsräumen (Klassenzimmern) und in Übungs- und Funktionsräumen. Die praktische Ausbildung in Krankenhäusern konzentriert sich auf die Krankenstationen (Kranken-, Behandlungs- und Stationszimmer). Im ambulanten Bereich findet sie auch in den Wohnräumen der zu pflegenden Personen statt. Ausbildungsstätten Schulen des Gesundheitswesens, speziell Krankenpflegehelferschulen, die i.d.r. Krankenhäusern oder Hochschulkliniken angeschlossen sind Ausbildungs-/Lernorte Unterrichtsräume Übungs- und Funktionsräume Ausbildungssituation/-bedingungen Der theoretische und praktische Unterricht findet in den Räumen der Ausbildungsstätte statt. Üblicherweise wird im Klassenverband gelernt, wie die meisten das von der allgemein bildenden Schule her kennen, meist in Unterrichtsräumen und Hörsälen. Die Ausbildungsstätten sind in der Regel Krankenhäusern angegliedert, in denen die praktische Ausbildung stattfindet. Diese ist in den Klinikbetrieb integriert: So lernen die angehenden Krankenpflegehelfer/innen ihren künftigen Arbeitsalltag und die Zusammenarbeit mit medizinischem und anderem Pflegepersonal von der Pike auf kennen und können in die Verantwortung ihres Berufs hineinwachsen. Natürlich werden sie unter Anleitung schrittweise an die Arbeit mit den Patienten und Patientinnen herangeführt. Die Anforderungen zum Beispiel an selbstständiges Handeln und Verantwortung oder auch der Zeitdruck sind noch nicht so hoch wie nach Abschluss der Berufsausbildung. An rasch wechselnde Arbeitssituationen, Zeitdruck, den Krankenhausschichtbetrieb, teilweise unregelmäßige Arbeitszeiten und Wochenend- und Feiertagsarbeit muss manche/r sich erst gewöhnen. Auch der Umgang mit chronischen Erkrankungen, Behinderungen, Tod und Schicksalsschlägen, die auch Kinder treffen können, will gelernt sein. Die körperliche Tätigkeit ist mittelschwer, gelegentlich schwer (Umbetten, Umsetzen in Rollstuhl oder Badewanne) und erfolgt meist im Stehen. Während der Ausbildung muss man damit rechnen, dass Wohnort, Schulort und Praktikumsort nicht identisch sind. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die Arbeitszeit umfasst sowohl die tägliche Unterrichtszeit in der Schule (meist Unterricht am Vor- und Nachmittag) als auch Zeiten der persönlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Der theoretische Unterricht im Klassenverband wird - je nach Schule bzw. Ausbildungsphase - ein- bis fünfmal wöchentlich erteilt oder zusammengefasst zu ein- oder mehrwöchigen Unterrichtsblöcken, die sich mit der praktischen Ausbildung abwechseln. In der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern gilt die örtliche (meist tariflich geregelte) Arbeitszeit. Meist wird im Schichtdienst gearbeitet, manchmal auch an Wochenenden. (Nach 16 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche in Krankenanstalten auch am Wochenende beschäftigt werden; mindestens 2 Samstage und 2 Sonntage im Monat müssen allerdings frei bleiben.) Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die im praktischen Unterricht (Schule) und in der praktischen Ausbildung (auf der Krankenhausstation) eingesetzten Materialien und Geräte entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Für den theoretischen Unterricht sind die in einer Schule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Im theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule für Krankenpflegehilfe wird im Klassenverband gelernt. Es gibt also das von der allgemein bildenden Schule her gewohnte Miteinander von Lernenden und Lehrenden, in der Regel in überschaubaren Gruppen. In der praktischen Ausbildung sind die angehenden Krankenpflegehelfer/innen in die pflegerischen Abläufe einbezogen, packen also bereits konkret mit an. Dabei stehen sie nicht nur in laufendem Kontakt zu Patienten aus verschiedenen sozialen Schichten und unterschiedlichen Alters, sondern auch zu deren Angehörigen. Daran müssen sich die angehenden Pflegehelfer/innen erst einmal gewöhnen. Neu ist auch der Umgang mit Fachkräften des Gesundheitswesens aus einer anderen Perspektive als der eines Patienten. Körperliche Aspekte in der Ausbildung Keine Abweichung zu B
3 Psychische Aspekte in der Ausbildung Teilweise Fein- und Präzisionsarbeit Finanzielle Aspekte Die Ausbildung als Krankenpflegehelfer/in ist eine schulische Berufsausbildung (an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen) für die eine tariflich festgelegte Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Für die Auszubildenden können Kosten entstehen für Lehrgangsgebühren/Schulgeld (nur an privaten Ausbildungsstätten), Fachliteratur und Arbeitsmittel sowie Nebenkosten, z.b. für Wohnheimunterbringung und Verpflegung bzw. Fahrtkosten. Für schulische Ausbildungen besteht gegebenenfalls eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ( Das neue BAföG ). Über die Förderungsvoraussetzungen informieren die örtlichen Ämter für Ausbildungsförderung. Ausbildungsvergütung Angehende Krankenpflegehelfer/innen erhalten beispielsweise in Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes oder in Einrichtungen, deren Vergütung sich daran anlehnt, folgende Ausbildungsvergütung (gültig ab , Grundvergütung, Beträge gerundet): Westliche Bundesländer: 662 Östliche Bundesländer: 613 Quelle: Ausbildungsvergütungstarifvertrag für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (West- bzw. Ost-Anlage zum BAT) Ausbildungskosten Ausbildungskosten Lehrgangsgebühren/Schulgeld werden an staatlichen Schulen für Krankenpflegehilfe nicht erhoben. An privaten (staatlich anerkannten) Einrichtungen können zum Beispiel zusätzlich anfallen: Anmeldegebühren Kosten für Eignungsprüfungen Prüfungsgebühren Die Höhe dieser Kosten ist sehr verschieden und kann bei der jeweiligen Schule erfragt werden. Angaben dazu können auch der Datenbank KURS entnommen werden. An staatlichen Schulen werden die Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln weitgehend vom Schulträger übernommen. Kosten für Arbeits- und Verbrauchsmaterialien sowie Arbeitskleidung sind in der Regel von den Auszubildenden zu tragen. Weiterhin können für die Auszubildenden noch Kosten für die Fahrt zur Berufsfachschule oder eine auswärtige Unterbringung anfallen, die sich in ihrer Höhe jedoch nach dem konkreten Einzelfall richten. Förderungsmöglichkeiten Für viele schulische Berufsausbildungen besteht eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Über die Förderungsvoraussetzungen informieren die örtlichen Ämter für Ausbildungsförderung. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert in Vollzeit 1 Jahr, in Teilzeit höchstens 3 Jahre. Verlängerungen Jeder nicht bestandene Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die praktische Prüfung oder die gesamte Prüfung kann nur nach Teilnahme an einer weiteren Ausbildung wiederholt werden, deren Dauer und Inhalt von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
4 Ausbildungsform Der theoretische und der praktische Unterricht finden meist in Vollzeitform an staatlichen bzw. staatlich anerkannten Krankenpflegehilfeschulen statt, die in der Regel Krankenhäusern angegliedert sind. Ausbildungsgänge in Teilzeitform werden selten angeboten. Die praktische Ausbildung wird in den verschiedenen fachmedizinischen Abteilungen von Krankenhäusern bzw. Kliniken, gegebenenfalls auch in Einrichtungen der ambulanten Krankenpflegehilfe absolviert. Der theoretische Unterricht im Klassenverband wird - je nach Schule bzw. Ausbildungsphase - ein- bis fünfmal wöchentlich erteilt oder zusammengefasst zu ein- oder mehrwöchigen Unterrichtsblöcken, die sich mit der praktischen Ausbildung abwechseln. Die Bezeichnungen der Schulen sind nicht einheitlich; sie nennen sich Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder für Krankenpflege. Die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen haben die Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Berufsfachschulen zur Grundlage. Daneben werden in Brandenburg und Baden-Württemberg Ausbildungen in der Krankenpflegehilfe mit dem Abschluss Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in angeboten. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURS. Ausbildungsaufbau Beispiel einer Rahmenstundentafel der Krankenpflegehilfe-Ausbildung Unterrichtsfächer Stunden während der Ausbildung Theoretischer und praktischer Unterricht 500 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 40 Hygiene 40 Grundlagen der Biologie, Anatomie und Physiologie 40 Arzneimittellehre 20 Krankheitslehre 60 Krankenpflegehilfe 230 Erste Hilfe 20 Zur Verteilung 50 Praktische Ausbildung 1100 Auf der Grundlage von Rahmenstundentafeln erstellen die Schulen individuelle Stundenpläne für die Ausbildung. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung auf Grundlage landesspezifischer Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den Beruf Krankenpflegehelfer/in abgeschlossen. Erforderliche Nachweise Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer regelmäßig und erfolgreich an den Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen hat. Über die Teilnahme stellt die Schule bzw. das ausbildende Krankenhaus eine Bescheinigung aus, die bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen ist. Abschlussprüfung Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Krankenpflege im Rahmen der Krankenpflegehilfe unter Einbeziehung der Krankheitslehre,
5 Anatomie, Physiologie und Hygiene Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. Der praktische Teil der Prüfung beinhaltet die grundpflegerische Versorgung eines Patienten/einer Patientin im Stationsablauf und soll in zwei Stunden abgeschlossen sein. Wiederholung der Abschlussprüfung Jeder nichtbestandene Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die praktische Prüfung oder die gesamte Prüfung kann nur nach Teilnahme an einer weiteren Ausbildung wiederholt werden, deren Dauer und Inhalt von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Prüfende Stelle Die Prüfung wird bei einem staatlichen Prüfungsausschuss an der ausbildenden Krankenpflegehilfeschule abgelegt. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnungen lauten (unterschiedlich je nach Bundesland): Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferin Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/Gesundheits- und Krankenpflegehelferin Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Vorausgesetzt wird mindestens der Hauptschulabschluss. Ohne Hauptschulabschluss wird zur Ausbildung zugelassen, wer bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Schulische Vorbildung - rechtlich Vorausgesetzt wird mindestens der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung. Ohne Hauptschulabschluss wird nur zugelassen, wer bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Berufliche Vorbildung - rechtlich Eine berufliche Vorbildung ist für Bewerber/innen mit Hauptschulabschluss nicht vorgeschrieben. Personen ohne Hauptschulabschluss müssen über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Berufliche Vorbildung - praktiziert Ein pflegerisches Praktikum, das Einblick in den Arbeitsalltag von Krankenpflegehelfern und -helferinnen gibt und es ermöglicht, den Berufswunsch zu überprüfen, wird von vielen Schulen empfohlen. Mindestalter Das Mindestalter beträgt in der Regel 17 Jahre. Höchstalter Rechtlich ist kein bestimmtes Höchstalter vorgeschrieben. Einige Bildungseinrichtungen haben Höchstaltersgrenzen festgelegt. Diese können zwischen 25 und 35 Jahren liegen, aber auch bei 40 oder 50 Jahren. Geschlecht Die Ausbildung ist für Frauen und Männer gleichermaßen möglich.
6 Auswahlverfahren Zulassungsbeschränkungen in Form von Wartezeiten oder Losverfahren sind an Krankenpflegehilfeschulen selten. Die fachliche und persönliche Eignung wird meist geprüft anhand der schriftlichen Bewerbungsunterlagen des schulischen Leistungsstands in einem persönlichen Gespräch Der von den Bewerbern und Bewerberinnen erwartete Zeugnisnotendurchschnitt darf an vielen Schulen nicht schlechter als "befriedigend" sein. Manche Schulen legen statt dessen Wert auf die Noten in bestimmten Fächern, zum Beispiel den naturwissenschaftlichen oder in Deutsch. Informationen hierzu finden Sie in der Datenbank KURS. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Vor Ausbildungsbeginn ist ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen (in der Regel nicht älter als 3 Monate), das die gesundheitliche Eignung für den Beruf bestätigt. An konfessionell oder weltanschaulich gebundenen, privaten Krankenpflegehilfeschulen wird manchmal die entsprechende Religionszugehörigkeit bzw. Weltanschauung vorausgesetzt. Perspektiven nach der Ausbildung Krankenpflegehelfer und -helferinnen arbeiten vor allem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen oder bei Sozialstationen und ambulanten Pflegediensten. Sie können sich auf Teilbereiche wie die Altenpflegehilfe, Psychiatrie oder Behindertenpflege spezialisieren. Auch Selbstständigkeit ist möglich, zum Beispiel in Form freiberuflicher Tätigkeit. Stillstand gibt es in der Krankenpflege nicht. Neue Erkenntnisse der Medizin und Pflegewissenschaften, neue Methoden des Pflegemanagements wie auch der wachsende Konkurrenzdruck im Gesundheitswesen bringen Veränderungen auch bei den Arbeitsabläufen und -methoden der Krankenpflege mit sich. Daher ist es für Krankenpflegehelfer und -helferinnen wichtig, beruflich auf dem Laufenden zu bleiben und sich z.b. durch Lehrgänge und Seminare zu Fragestellungen rund um die Krankenpflege, zur Notfallversorgung, Ersten Hilfe im Pflegebereich oder über Hygiene im Krankenhaus zu informieren. Krankenpflegehelfer/innen, die ihre beruflichen Kompetenzen weiterentwickeln wollen, können auch eine Ausbildung als Operationstechnische/r Assistent/in, Altenpfleger/in oder Hebamme/Entbindungspfleger absolvieren. Möglich ist auch eine Fortbildung als Sozialwirt/in. Wer über die Hochschulreife verfügt, kann auch ein Studium in Betracht ziehen. Hier bieten sich z.b. Studiengänge aus dem Bereich Pflegewirtschaft an. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Krankenpflegehelfer/in nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Krankenpflegehelfer/in gibt es Alternativen z.b. in folgenden Bereichen: Bereich Sozialwesen, Altenpflege, Familienpflege Bereich Gesundheits- und Krankenpflege Bereich Hauswirtschaft Die Gemeinsamkeiten dieser Bereiche bestehen in der Beschäftigung mit Fragen der Pflege und Gesundheit, in der Verrichtung hauswirtschaftlicher Aufgaben, in der Handhabung medizinisch-technischer Geräte oder in der Dokumentation medizinischer Daten. Ausbildungsalternativen (Liste) Die hier aufgelisteten Ausbildungsalternativen weisen Gemeinsamkeiten mit dem/der Krankenpflegehelfer/in auf. Bereich Sozialwesen, Altenpflege, Familienpflege Gemeinsamkeiten mit dem Beruf des Krankenpflegehelfers bzw. der Krankenpflegehelferin ergeben sich durch gleiche bzw. ähnliche Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte (Betreuen, Versorgen und Pflegen von hilfsbedürftigen Personen). Hier wie dort motivieren und leiten die Fachkräfte zu Beschäftigungen sowie zu Verrichtungen des Alltagslebens an. Das Beobachten und Dokumentieren der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der betreuten Personen gehört ebenfalls zu ihren Aufgaben. Alternativberufe: Altenpflegehelfer/in in BERUFENET Kinderpfleger/in in BERUFENET Heilerziehungspflegehelfer/in in BERUFENET Haus- und Familienpfleger/in in BERUFENET Familienpfleger/in in BERUFENET Dorfhelfer/in in BERUFENET Sozialpädagogische/r Assistent/in in BERUFENET Erziehungshelfer/in in BERUFENET Bereich Gesundheits- und Krankenpflege Gemeinsamkeiten ergeben sich durch gleiche bzw. ähnliche Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte (Grundpflege, Betreuen, Versorgen und Pflegen von hilfsbedürftigen Personen). Das Beobachten und Dokumentieren des Zustands der betreuten Personen gehört auch bei den unten genannten Alternativberufen zum Arbeitsalltag. Alternativberufe: Rettungsassistent/in in BERUFENET
7 Rettungshelfer/in in BERUFENET Bereich Hauswirtschaft Gemeinsamkeiten ergeben sich durch gleiche bzw. ähnliche Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte, so beispielsweise das Durchführen von hauswirtschaftlichen Aufgaben wie Aufräumen, Anrichten und Ausgeben von Mahlzeiten, Bettenmachen, Lüften und Sicherstellen der Nahrungsaufnahme. Alternativberufe: Hauswirtschafter/in in BERUFENET Wirtschafter/in - Hauswirtschaft in BERUFENET Hauswirtschaftshelfer/in in BERUFENET Hauswirtschaftliche/r Assistent/in in BERUFENET Interessen Nachteilig: Abneigung gegen das Lernen anhand von Lehrbüchern Abneigung gegen körperlich anstrengende Arbeit Abneigung gegen genaues, durch streng einzuhaltende Vorgaben bestimmtes Handeln Abneigung gegen Körperkontakt mit fremden Menschen (z.b. pflegerische Tätigkeiten im Hygienebereich) Arbeitsverhalten Notwendig: Konzentrationsfähigkeit, gleich bleibende Aufmerksamkeit (Aufnehmen des Unterrichtsstoffs) Zuverlässigkeit (Durchführen einfacher ärztlicher Verordnungen) Kontaktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Taktgefühl, Geduld, Verschwiegenheit (Beistand leisten, Trost zusprechen) Verantwortungsbewusstsein, genaue, sorgfältige Arbeitsweise (Versorgen von Patienten/Patientinnen) Sinn für Sauberkeit, Hygienebewusstsein, Ordnungssinn (z.b. Berücksichtigung von Hygienebestimmungen) Umstellfähigkeit (Fähigkeit, sich auf ständig wechselnde Situationen einzustellen) Neurovegetative Belastbarkeit und psychische Stabilität (Helfen beim Versorgen von Gestorbenen, Pflegen von Sterbenden) Fähigkeiten Notwendig: Von den folgenden Fähigkeiten ist für die Berufsausbildung und Berufsausübung jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft. Durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss ) Durchschnittliche Wahrnehmungs- und Bearbeitungsgeschwindigkeit (Bearbeiten des Lernstoffs, Arbeit mit Texten und Nachschlagewerken) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss) Durchschnittliches mündliches Ausdrucksvermögen (z.b. für Referate oder mündliche Fachprüfungen) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss) Durchschnittliches schriftliches Ausdrucksvermögen (z.b. für die Erstellung von Praktikumsberichten) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss) Gute Handgeschicklichkeit (Anlegen von Verbänden) Durchschnittliche praktische Anstelligkeit (Betreuungs- und Pflegearbeit, Ausführen von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten) Förderlich: Gute Beobachtungsgabe (Beobachten des körperlichen und seelischen Zustands Pflegebedürftiger)
8 Kenntnisse und Fertigkeiten Notwendig: Von den folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten ist für die Berufsausbildung jeweils ein bestimmter Mindestausprägungsgrad notwendig. Ein darüber hinausgehender (höherer) Ausprägungsgrad ist meist vorteilhaft. Annähernd durchschnittliche Kenntnisse in Rechnen/Mathematik insbesondere Beherrschen der Grundrechenarten und der Dezimal-, Bruch-, Prozent- und Dreisatzrechnung, Chemie, Biologie, Physik (z.b. Verstehen biologisch-chemischer Zusammenhänge sowie einfacher physikalischer Reaktionen) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss ) Förderlich: Durchschnittliche Leistungen in Deutsch, Sicherheit in der Rechtschreibung, Satzbau und Ausdruck (Dokumentieren von Beobachtungen, Umgehen mit Patienten/Patientinnen) (Bezugsgruppe: Personen mit Hauptschulabschluss) Hauswirtschaftliche Grundkenntnisse (Sorgen für Sauberkeit und Ordnung im Krankenzimmer, Beziehen der Betten) Körperliche Eignungsvoraussetzungen Keine Abweichung zu B Körperliche Eignungsrisiken Keine Abweichung zu B Gesetze/Regelungen Regelungen auf Bundesebene Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der Fassung vom Fundstelle: 1997 (KMK-Beschlusssammlung), 2006 (KMK) Volltext (pdf, 69kB) Der Beschluss der Kultusministerkonferenz in Form einer Rahmenvereinbarung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Die einzelnen Bundesländer regeln die Krankenpflegehilfe-Ausbildung in ihren Schul- bzw. Berufsfachschulordnungen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung. Regelungen auf Länderebene Hinweis Nachfolgend finden Sie die bisher veröffentlichte/n Ausbildungs- und Prüfungsordnung/en für Krankenpflegehelfer/innen. Die Angaben werden laufend vervollständigt. Dies gilt nur für Bundesland Bayern: Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe - BFSO Pflege) vom (Bay.GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Bay.GVBl. S. 445) Fundstelle: 1988 (Bay.GVBl. S. 134), 1997 (Bay.GVBl. S. 401), 2003 (Bay.GVBl. S. 848, 913), 2004 (Bay.GVBl. S. 445) Volltext (pdf, 3749kB) Dies gilt nur für Bundesland Hessen: Hessisches Krankenpflegenpflegehilfegesetz (HKPHG) vom (Hess.GVBl. S. 279) Fundstelle: 2004 (Hess.GVBl. S. 279) Volltext (pdf, 320kB) Dies gilt nur für Bundesland Nordrhein-Westfalen: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer(innen) - KrPflhiAPrV - vom (GV. NRW. S. 734) Fundstelle: 2003 (GV. NRW. S. 734) Volltext (pdf, 667kB) Dies gilt nur für Bundesland Saarland: Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom (Saar.Amtsbl. S. 1418), geändert durch Artikel 4 Absatz 16 der Verordnung vom (Saar.Amtsbl. S. 174) Fundstelle: 2004 (Saar.Amtsbl. S. 1418), 2006 (Saar.Amtsbl. S. 174) Volltext (pdf, 682kB)
9 Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Landesrechtliche Regelung der Ausbildung seit 2004 Der Beruf Krankenpflegehelfer/in wurde 1965 geschaffen. Seine Entstehung verdankt er gesundheits- und sozialpolitischen Erfordernissen, Erkenntnissen von Pflegewissenschaft und -forschung sowie dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in der Medizin - Faktoren, die für das Pflegepersonal strukturelle Änderungen mit sich brachten. Die qualitative Aufwertung der Aufgaben von Krankenschwestern und Krankenpflegern und die Tatsache, dass deren Aufgaben vielfältiger und umfangreicher wurden, machten den Weg frei für die Erkenntnis, dass eine Reihe pflegerischer Arbeiten von Personen wahrgenommen werden kann, deren Ausbildung weniger umfassend ist als die von Krankenpflegern und Krankenschwestern. Von 1985 bis Ende 2003 war die Ausbildung von Krankenpflegehelfern und -helferinnen bundesweit mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelt. Als zum 1. Januar 2004 das neue Krankenpflegegesetz in Kraft trat, war der Beruf "Krankenpflegehelfer/in" dort nicht mehr aufgeführt. Die Qualität der Ausbildung wird seither durch Rahmenvorgaben der Länder gesichert, die Ausbildung also landesrechtlich geregelt. Die erste Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelfer/innen vom 28. November 2003 veröffentlichte das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Sie soll bis in Kraft bleiben. Das Land Brandenburg führte mit seiner Verordnung vom 26. Mai 2004 für Absolventen und Absolventinnen der neu gestalteten Ausbildung die Bezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in" ein. Somit gibt es in der Krankenpflegehilfe jetzt unterschiedliche Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen. Ausblick - absehbare Änderungen Unterschiedliche Ausbildungsbezeichnungen für Fachkräfte in der Krankenpflegehilfe Die erste Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelfer/innen vom 28. November 2003 veröffentlichte das Bundesland Nordrhein- Westfalen. Der Ausbildungsabschluss in NRW lautet auch künftig "Krankenpflegehelfer" bzw. Krankenpflegehelferin". Das Land Brandenburg führt mit seiner Verordnung vom 26. Mai 2004 für Absolventen und Absolventinnen der neu gestalteten Ausbildung die Bezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in" ein. Somit gibt es in der Krankenpflegehilfe jetzt unterschiedliche Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen. Ob die anderen Bundesländer für Absolventen und Absolventinnen der neu gestalteten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe die bisherige Bezeichnung beibehalten oder die Ausbildungsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in einführen, ist derzeit noch offen.
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