AUSGEZEICHNETE LEBENSMITTEL AUS ÖSTERREICH

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1 SVGH Serviceverein geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel AUSGEZEICHNETE LEBENSMITTEL AUS ÖSTERREICH AMA Marketing Handl Tyrol

2 SVGH Serviceverein geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel Plattform für alle Service-und Marketingfragen Beratung und Unterstützung bei Neuanträgen Förderung bestehender geschützter Herkunftsbezeichnungen Hilfestellung bei Änderungsanträgen, Kontrollbelangen, Rechtschutz etc. Wertschöpfung durch Qualitätsdifferenzierung

3 SVGH Vorstand: Obmann: Ing. Mag. Andreas Cretnik Obmann-Stv: Christian Handl, MBA Obmann-Stv: DI Othmar Bereuter Mitglieder: Alle 16 österreichischen Produkte mit EU-Herkunftsschutz + als außerordentliche Mitglieder LK Österreich, LK Kärnten, LK Niederösterreich, LK Steiermark, LK Vorarlberg und LK Wien

4 GÜTEZEICHEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION Schutz für Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse seit 1992 g.t.s= geschützte traditionelle Spezialität SCHUTZ DER TRADITION g.g.a. = geschützte geografische Angabe SCHUTZ DER AUTHENTIZITÄT g.u. = geschützte Ursprungsbezeichnung SCHUTZ DER REGIONALITÄT

5 SCHUTZ VOR NACHAHMUNG GESETZ VERGLEICHBAR MIT SCHUTZ VOR GEISTIGEN EIGENTUM Ein Blick für Informationen - über geografisches Gebiet oder - ob traditionelle Verarbeitung Wichtiger Beitrag für Zukunft Tradition kann nur weitergelebt werden, wenn auf nachhaltige Landwirtschaft Wert gelegt wird. Verpflichtende Ausweisung EU-Logos, sowie Wortlaut für geschützte Herkunftsbezeichnung müssen am Etikett gut ersichtlich sein.

6 GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄT Gütezeichen für Lebensmittel mit traditionellem Charakter Seit mindestens 30 Jahren auf europäischem Markt etabliert. Produkt weist besondere Eigenschaften auf, die andere gleichartige Produkte derselben Kategorie nicht aufweisen. Schutz der Machart Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

7 GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE Gütezeichen für Lebensmittel Herkunft aus einem definierten geografischen Gebiet, in dem mindestens einer der wesentlichen Produktionsschritte erfolgt. Herstellung nach einem festgelegten und anerkannten Verfahren. Nachweislicher Zusammenhang zwischen definiertem Gebiet und hohem Ansehen bzw. Qualität des Erzeugnisses. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

8 GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG Gütezeichen für Lebensmittel Herkunft aus einem definierten geografischen Gebiet, in dem alle Produktionsschritte erfolgen. Herstellung nach einem festgelegten und anerkannten Verfahren. Besondere Güte bzw. Eigenschaften des Produktes, das es nachweislich mit der Region verbindet. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

9 Erzeugnisse mit Schutzmöglichkeit Fleisch und Fleischerzeugnisse Frisch, gekocht, geräuchertetc. Käse und andere Milcherzeugnisse Fette wie Butter, Öl, Margarine etc. Obst, Gemüse und Getreide Unverarbeitet und verarbeitet Fisch, Muscheln und Schalentiere Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Eier, Honig etc. Andere Erzeugnisse Gewürze, Obstwein, Essigetc. Anhang I AEU-Vertrag

10 Erzeugnisse mit Schutzmöglichkeit Bier Schokolade und Nebenprodukte Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck Getränke auf Basis Pflanzenextrakte Teigwaren Salz Senfpasten Natürliche Gummis und Harze Ätherische Öle Kork Cochenille(=Karmin, roter Farbstoff) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

11 Erzeugnisse mit Schutzmöglichkeit Blumen und Zierpflanzen Baumwolle Wolle Korbweide Schwingflachs Leder Pelz Federn Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

12 Erzeugnisse OHNE Schutzmöglichkeit Namen von Pflanzensorten z.b. Grazer Krauthäupl Tierrassen z.b. Sulmtaler Huhn Qualitätsneutrale Bezeichnung z.b. Frankfurter für dünne Brühwurst (Aber: Frankfurter Grüne Soße g.g.a.) Gattungsbezeichnungen z.b. Camembert (Aber: Camembert de Normandie g.u.) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

13 Erzeugnisse OHNE Schutzmöglichkeit Spirituosen Wein Aromatisierter Wein Weinbauerzeugnisse Ausgenommen: Weinessig Eigene Gemeinschaftsbestimmungen für Produktgruppen Verordnung(EU) Nr. 1308/2013 Verordnung(EU) Nr. 251/2014 Verordnung(EG) Nr. 110/2008 Verordnung(EWG) Nr. 1576/89 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

14 QUALITÄTSSIEGEL IM EUROPAVERGLEICH Land Anzahl Italien 291 Frankreich 240 Spanien 194 Deutschland 89 Tschechien 33 Österreich 16 DOOR-Datenbank: Anzahl registrierte Qualitätssiegel g.g.a./g.u./g.t.s.

15 16 GESCHÜTZTE PRODUKTE durch die EU in Österreich 10 5 Produkte mit g.u. geschützte Ursprungsbezeichnung Produkte mit g.g.a. geschützte geografische Angabe 1 Produkte mit g.t.s. garantiert traditionelle Spezialiät

16 Heumilch g.t.s eingereicht: Schaf-Heumilch g.t.s. Ziegen-Heumilch g.t.s. Gailtaler Speck g.g.a. Marchfeldspargel g.g.a. Steirischer Kren g.g.a. Steirisches Kürbiskernöl g.g.a. Tiroler Speck g.g.a. Gailtaler Almkäse g.u. Pöllauer Hirschbirne g.u. Steirische Käferbohne g.u. Tiroler Almkäse/Alpkäse g.u. Tiroler Bergkäse g.u. Tiroler Graukäse g.u. Vorarlberger Alpkäse g.u. Vorarlberger Bergkäse g.u. Wachauer Marille g.u. Waldviertler Graumohn g.u.

17 Einreichungsantrag Antrag auf Eintragung grundsätzlich nur durch Vereinigung Welche Unterlagen werden benötigt? Antrag Spezifikation Einziges Dokument Beleg- und Nachweismaterialien Kosten Einreichungsantrag: EUR 605,- Kostenfreie Vorbegutachten durch das Österreichische Patentamt zur Beurteilung der Erfolgsaussicht möglich

18 Spezifikation Das Herzstück des Antrages Details zur antragstellenden Vereinigung Beschreibung des Erzeugnisses Abgrenzung geografisches Gebiet Darstellung Ursprungsnachweis = Rückverfolgbarkeit Beschreibung Herstellungsverfahren Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet Kontrollstelle Etikettierung

19 Verfahren nationaler Teil Informationsblatt zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen Österreichisches Patentamt Einreichung bei Patentamt für Antrag von g.g.a. und g.u. Einreichung Antrag für g.t.s. bei Gesundheitsministerium Feststellung der Antragsberechtigung Prüfungder Spezifikationund des Einzigen Dokumentes Ggf. Verbesserungsauftrag ElektronischeVeröffentlichungder Unterlagen 3 Monate Einspruchmöglichkeit Übermittlung an Europäische Kommission

20 Verfahren Gemeinschaftsteil Prüfung durch Europäische Kommission(max. 6 Monate) Ggf. Verbesserungsauftrag Veröffentlichung des Einzigen Dokumentes im Amtsblatt C der EU Einspruchsfristvon 3 Monatenauf Gemeinschaftsebene für EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten VeröffentlichungimAmtsblattL der EU sowieeintragungimregister der g.u. und g.g.a. Informationsblatt zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen Österreichisches Patentamt

21 Kontrollen Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch akkreditierte und zugelassene private Kontrollstelle Kontrollkosten sind selbst zu tragen (derzeit Fördermöglichkeit mit Maßnahme ) Kontrollstelle ist in Spezifikation anzuführen Kontrollrelevante Faktoren und Aufgaben sind ebenfalls in Spezifikation zu definieren Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

22 Etikettierung Unionszeichen ist verpflichtend und gut ersichtlich auf Etikett anzubringen Der eingetragene Name sollte im selben Sichtfeld erscheinen BMLFUW/Alexander Haiden Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

23 Bergerzeugnis = geschützter Begriff Fakultative Qualitätsangabe : Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr Rohstoffe und Futter überwiegend aus definiertem Berggebiet Verarbeitung bei Verarbeitungserzeugnissen erfolgt ebenfalls in definiertem Berggebiet Umsetzung: nationale Aufgabe Interpretation von Details (z.b. Futtermittelauflagen) Kontrolle Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

24 Bergerzeugnis -ein 3-Länder-Projekt Bayern und Südtirol neben Österreich als Teil der Alpen Schweiz nicht in EU eigenes staatliches System vorhanden Arbeitsgruppe für Umsetzung bei Milcherzeugnissen mit Spezialisten aus Bayern, Österreich und Südtirol Futtermittel Ziel: Umsetzung ohne einzelbetriebliche Berechnung Behördenleitfaden zur praktischen Umsetzung

25 Qualitätssicherung laut Behördenleitfaden An-und Einbindung in bestehende Qualitätssicherungssysteme Entschärfung des Kontrollaufwandes Vereinfachung der Handhabung Synergien nutzen vorgesehenes QS-System in Österreich: AMA-Gütesiegel + Berg- Modul (existiert bereits für Milch) Ziel: einfach Lösung ohne zusätzliche Bürokratie BMLFUW/Alexander Haiden

26 Kommunikation Entwicklung eines gemeinsamen Logos mit Mutation: EU-Qualitätsverordnung: nur Begriff geschützt, kein eigenes Siegel wie bei g.g.a./g.u./g.t.s. vorgegeben privates Logo der AMA, mit nationaler und sprachlicher Anpassung BMLFUW/Alexander Haiden

27

28 CHANCEN Bergerzeugnis Light-Variante des EU-Herkunftschutzes--> deutlich einfacher und unbürokratischer Möglichkeit, auf Fördertöpfe zuzugreifen (EU-Promotion, LE-Förderung) Wettbewerbsrechtliche Sonderstellung Verbrauchernachfrage vorhanden Transparenz und Möglichkeit bewusster Kaufentscheidungen Wettbewerbsvorteil im Export ( Österreich als Land der Berge )

29 RISIKEN Kontrollsystem muss aufgebaut werden Oftmals aufwändig und kostenintensiv Produzenten können von etablierten Produktnamen ausgeschlossen werden Verteidigung Markenrecht oft persönlich unangenehm Spezifikation bindend Vor allem Vorteil, kann auch Nachteil sein - Inhalte gut überlegen Entscheidung g.g.a./g.u. BMLFUW/Alexander Haiden

30 RISIKEN MIT BERGERZEUGNIS weiche Definition des EU-Bergergebiets (75% Österreichs) Erwartungshaltung abhängig von der Distanz --> für Export ok für Heimmarkt klarere und spitzere Definition nötig (Alm?) zahlreiche Berg-Botschaften bereits am Markt (Fantasienamen, private Marken ohne klare Definition) Auszeichnung muss von Wirtschaft mitgetragen werden Heumilch g.t.sinhaltlich über weite Strecken ident mit Bergerzeugnis BMLFUW/Alexander Haiden

31 INTERESSE AN EINEM HERKUNFTSSCHUTZ? Ing. Mag. Andreas Cretnik Lena Distelberger, B.A. 0664/ /

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