FRRP Fortbildung Rettungsdienst Rheinland Pfalz schnell kompetent - mitmenschlich
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- Katja Abel
- vor 6 Jahren
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1 Das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters G. Scherer FRRP 24
2 Notfallsanitäter Die wichtigsten Fragen:. Historie 2. Ausbildungs und Prüfungsverordnung (Kompentenzen) 3. Bedingungen zur Ergänzungsqualifikation 4. Für wenn überhaupt (noch) sinnvoll 5. Situation und Lösungen in Rheinland Pfalz 6. Änderungen der Gesetze 7. Tarifpolitik und Entlohnung G. Scherer FRRP 24
3 Historie 989 Rettungsassistent Ca. 2 Beginn der Sitzungen des Expertengremiums beim BMG (Bundesministerium für Gesundheit, Bonn) 29 Entwurf des Gesetzes 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung 22 Kabinettsentwurf 23 Verabschiedung..24 Beginn der Gültigkeit G. Scherer FRRP 24 3
4 Prinzipielle Ziele Vergleichbarkeit des Berufs mit anderen europäischen Ländern dient der Umsetzung der Richtlinie 25/36/EG des Europaparlaments und des Rates vom 7. September 25 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Vergleichbarkeit mit anderen Gesundheitsberufen Erleichterte Wechselbedingungen zu anderen Gesundheitsberufen G. Scherer FRRP 24 4
5 Prinzipielle Ziele Möglichkeit der Weiterqualifikation und Akademisierung Rechtliche Absicherung von Regelkompetenzen; Ende der Notkompetenz Aufwertung des Berufsbildes Wirtschaftliche Besserstellung der bisherigen Rettungsassistenten Bessere Versorgung von Notfallpatienten G. Scherer FRRP 24 5
6 Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung Ausbildungszeit vorschriftsmäßig abgeleistet Staatliche Prüfung bestanden Keine Annahme auf unzuverlässiges Verhalten im Beruf Gesundheitliche Eignung Möglichkeit der späteren Aberkennung der Berufsbezeichnung Erforderliche Sprachkenntnisse vorhanden G. Scherer FRRP 24 6
7 Rettungsdienst in Bad Kreuznach & Bad Kreuznach: schnell kompetent - mitmenschlich Allgemeines Ausbildungsziel 4 Know-How Allgemein anerkannter Wissensstand Rettungsdienstlicher medizinischer wissenschaftlicher Erkenntnisse Menschliche Kompetenz fachliche personale soziale methodische Teamfähigkeit notfallmedizinische Versorgung Patiententransport Vermittlung / Einbeziehung einsatzbedingter Faktoren für das Handeln unterschiedliche situative Einsatzbedingungen Lebenssituation und Lebensphase des Patienten & weiterer Beteiligter Selbstständigkeit & Selbstbestimmung des Patienten & weiterer Beteiligter G. Scherer
8 Rettungsdienst in Bad Kreuznach & Bad Kreuznach: schnell kompetent - mitmenschlich Allgemeines Ausbildungsziel 4 Allgemeines Ausbildungsziel ( 4) Soll insbesondere dazu befähigen Eigenverantwortliche Durchführung per Gesetz definierter Aufgaben Definierte Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung Zusammenarbeit mit NA Vorgegebene eigenständige heilkundliche Maßnahmen Patientenorientierte Kooperation / Zusammenarbeit mit weiteren Kräften & Personen G. Scherer
9 Notfallsanitäter 4 Ausbildungziel (2).Die folgenden Aufgaben sind eigenverantwortlich auszuführen a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Gefahrenabwehrmaßnahmen G. Scherer FRRP 24
10 Notfallsanitäter 4 Ausbildungziel (2).Die folgenden Aufgaben sind eigenverantwortlich auszuführen b) Beurteilen des Gesundheitszustandes, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung bei verletzten und erkrankten Personen sowie Entscheiden über die Notwendigkeit der Nachforderung eines Notarztes, weiteren Personals, weiterer Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe sowie Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen G. Scherer FRRP 24
11 Notfallsanitäter 4 Ausbildungziel (2) Der Notfallsanitäter ist.die folgenden Aufgaben sind eigenverantwortlich auszuführen nicht mehr nur der c) Durchführung medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung Assistent bei Patienten des (w) Notarztes, im Notfalleinsatz und dabei Anwendung von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, sondern auch invasiven nimmt Maßnahmen, um bei Vorliegen eines lebensgefährlichen Zustandes oder bei zu eigenständige befürchtenden wesentlichen Aufgaben Folgeschäden einer Verschlechterung der Situation der Patienten (w) bis zum Eintreffen des Notarztes wahr! oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen G. Scherer FRRP 24
12 Notfallsanitäter Welche Maßnahmen sind gemeint? Welche sind fachlich sinnvoll Welche sind im Rahmen der Ausbildung (3 Jahre) wo und bis zu welcher Kompetenztiefe erlernbar? Wer legt die Maßnahmen fest? Wer entscheidet über die Schulungsinhalte? G. Scherer FRRP 24
13 Notfallsanitäter: Stellungnahme des DBRD 3 Schriftlicher Teil der Prüfung () 2. bei der erweiterten, medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken; lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden nach Vorgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes durchführen G. Scherer FRRP 24
14 Notfallsanitäter: Stellungnahme des DBRD 3 Schriftlicher Teil der Prüfung Änderungsvorschlag: () 2. bei der erweiterten, medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden nach Vorgaben der allgemein gültigen Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen G. Scherer FRRP 24
15 Notfallsanitäter Kompetenzen für Notfallsanitäter Die Entscheidung ist gefallen: Quasi Vorab Delegation der Erweiterten Versorgungsmaßnahmen (EVM) vom ÄLRD an die Notfallsanitäter im jeweiligen Rettungsdienstbereich. G. Scherer FRRP 24
16 Notfallsanitäter Allgemeines Gesetzeslage: Das Berufsausbildungsgesetz ist: Bundesgesetz Die Rettungsdienstgesetze sind Ländergesetze G. Scherer FRRP 24
17 Notfallsanitäter: BV ÄLRD Auf die Mitglieder des Bundesverbandes der ÄLRD Deutschland kommen bereits seit der Zustimmung des Bundesrates zum NotSanG zunehmend Fragen zu, die sowohl von ihren Trägerbehörden als auch von Einsatzkräften gestellt werden. Dabei geht es immer wieder konkret darum, wie die Umsetzung des 4 des NotSanG aussehen soll bzw. wird. G. Scherer FRRP 24
18 Notfallsanitäter: BV ÄLRD Hier scheinen sich Fragen zu entzünden, welche Maßnahmen im Sinne des 4 NotSanG von zukünftigen Notfallsanitäter/innen eigenverantwortlich vor Eintreffen des Notarztes bzw. bis zur Übergabe an einen Arzt in einem Krankenhaus, sowie im Rahmen der Mitwirkung eigenständig heilkundliche Maßnahmen, die vom ÄLRD.. bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und situationen, standardmäßig vorgegeben, überprüft und verantwortet werden können. G. Scherer FRRP 24
19 Notfallsanitäter: BV ÄLRD Die Ausgestaltung dieser Maßnahmen unter Beachtung aller rechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen wird möglicherweise sehr kontrovers erfolgen. G. Scherer FRRP 24
20 Notfallsanitäter: BV ÄLRD Prinzipiell ( grundgesetz -lich) so gewollt: Länderhoheit im föderalen System Zuständigkeit der Länder steht außer Frage Dennoch sieht (sah) der Bundesverband der ÄLRD Deutschlands eine historische Chancen große Divergenzen bezüglich delegierter Maßnahmen an die Rettungsassitenten jetzt wieder (mehr) zusammenzuführen G. Scherer FRRP 24
21 Welche Maßnahmen FRRP soll ein Notfallsanitäter durchführen dürfen? ÄLRD, bundesweit Quelle: Doodle-Umfrage Prof. Lechleuthner Stand: , 67 Teilnehmer JA Delegation durch ÄLRD NEIN Maßnahme I.V. Zugang Medikamente analog Notkompetenz supraglott. Atemweg Torniquet bei Amputation Salbutamol, Ipratropiumbromid Vernebelung Beckenschlinge endotr. Intubation (Notkompetenz Reflexlose) Notarztabbestellung Zentrumsauswahl Blutabnahme und Übergabe in Klinik intraossärer Zugang Analgesie (peripher) i.v. Diazepam bei Krampfanfall Blutdrucksenkung Amiarodone bei VT / VF Reposition Analgesie Ketanest+Benzodiaz. Thoraxkanüle/-drainage Analgesie (Opiat) Aspirin, Heparin, Thrombozaggh bei AKS Transport unter Beatmung Supraventr. Tachykardie (z.b. Isoptin, Adenosin) ZVK arterielle Kanüle für Druckmessung Intubation mit Narkose Kurznarkose (z.b. Propofol) anteilige/absolute Antworten % 25% 5% 75% % 6 3 4
22 Welche Maßnahmen FRRP soll ein Notfallsanitäter durchführen dürfen? Kölner Notärtze Quelle: Doodle-Umfrage Prof. Lechleuthner Stand: , 2 Teilnehmer Maßnahme I.V. Zugang Torniquet bei Amputation Salbutamol, Ipratropiumbromid Vernebelung Notarztabbestellung Beckenschlinge Blutabnahme und Übergabe in Klinik Zentrumsauswahl Medikamente analog Notkompetenz supraglott. Atemweg anteilige/absolute Antworten i.v. Diazepam bei Krampfanfall JA intraossärer Zugang 6 5 Delegation durch ÄLRD NEIN Blutdrucksenkung Analgesie (peripher) endotr. Intubation (Notkompetenz Reflexlose) Amiarodone bei VT / VF Aspirin, Heparin, Thrombozaggh bei AKS 8 3 Analgesie (Opiat) 7 4 Koniotomie 4 7 Thoraxkanüle/-drainage 5 7 Analgesie Ketanest+Benzodiaz. 5 7 Transport unter Beatmung 3 9 Reposition 3 9 arterielle Kanüle für Druckmessung ZVK Supraventr. Tachykardie (z.b. Isoptin, Adenosin) Intubation mit Narkose 2 Kurznarkose (z.b. Propofol) 2 % 25% 5% 75% %
23 Welche Maßnahmen FRRP soll ein Notfallsanitäter durchführen dürfen? freie und rotante Notärtze Quelle: Doodle-Umfrage Prof. Lechleuthner Stand: , 29 Teilnehmer Maßnahme Zugang Blutabnahme und Übergabe in Klinik Medikamente analog Notkompetenz Notarztabbestellung Salbutamol, Ipratropiumbromid Vernebelung supraglott. Atemweg Torniquet bei Amputation endotr. Intubation (Notkompetenz Reflexlose) Beckenschlinge 4 6 anteilige/absolute Antworten i.v. Diazepam bei Krampfanfall JA intraossärer Zugang Delegation durch ÄLRD NEIN Analgesie (peripher) Blutdrucksenkung Aspirin, Heparin, Thrombozaggh bei AKS Zentrumsauswahl 2 7 Thoraxkanüle/-drainage 8 2 Analgesie (Opiat) 8 2 Amiarodone bei VT / VF 8 2 Koniotomie Reposition 7 22 Analgesie Ketanest+Benzodiaz Transport unter Beatmung 4 24 Intubation mit Narkose Supraventr. Tachykardie (z.b. Isoptin, Adenosin) Kurznarkose (z.b. Propofol) arterielle Kanüle für Druckmessung ZVK 29 % 25% 5% 75% %
24 Beteiligte am Entwicklungs und Abstimmungsprozess Was ist im öffentlichen Interesse? Was ist für den Arbeitgeber verantwortbar? Was ist fachlich akzeptabel? Öffentliche Träger Arbeitgeber Berufsverbände, körperschaften Kommunen, Länder Hilfsorganisationen, Feuerwehren, Unternehmen Ärztekammern, Med. Fachgesellschaften Was ist in der Zeit ausbildbar? Was ist in der Praxis Notwendig? Schulen, Krankenhäuser An der Ausführung Beteiligte Schulen, Krankenhäuser Notfallsanitäter, Notärzte, ÄLRD Zuständige Landesbehörden Bundesverband der ÄLRD Deutschland e.v.
25 Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz vom Rettungsassistent zum Notfallsanitäter G. Scherer FRRP 24
26 er Gesundheitliche Eignung, keine Annahme zur Unzuverlässigkeit > 5 Jahre Rettungsassistent mindestens 3 Jahre Rettungsassistent 48 Stunden Ausbildung zur Vorbereitung < 3 Jahre Rettungsassistent + in Ausbildung 96 Stunden Ausbildung zur Vorbereitung Ergänzungsprüfung Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter G. Scherer FRRP 24 26
27 er Gesundheitliche Eignung, keine Annahme zur Unzuverlässigkeit mindestens 3 Jahre Rettungsassistent < 3 Jahre Rettungsassistent + in Ausbildung Komplettes Staatsexamen Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter G. Scherer FRRP 24 27
28 Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz Ausbildung zum Notfallsanitäter Nach Qualifikation Ergänzungsschulung a Ergänzungsschulung b Ergänzungsprüfung ohne Schulung? Prüfungskommission Aufsicht: Sozialministerium G. Scherer FRRP 24
29 Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz Nach Qualifikation für Rettungsassistenten > 5 Jahre Ergänzungs Prüfung ohne Schulung möglich Schulungs Angebot auf Landesebene FRRP Über 2 Jahre (25 und 26) Curriculum + freie 6 Stunden = 6 Stunden Ergänzungsprüfung im Rahmen der FRRP Schulung 26 (Anmeldung verpflichtet!) Prüfungsvorsitz ÄLRD Niveau andere Dimension als EVM Überprüfung G. Scherer FRRP 24
30 Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz Ausbildung zum Notfallsanitäter Nach Qualifikation Ergänzungsschulung a Ergänzungsschulung b Ergänzungsprüfung ohne Schulung? Prüfungskommission Aufsicht: Sozialministerium G. Scherer FRRP 24
31 Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz Änderung der Gesetze Landesrettungsdienstgesetz Innerhalb 7 Jahren geplant Landesrettungsdienstplan Qualifikation des Teamleiters (NFS, RAS entfällt) Qualifikation des Fahrers G. Scherer FRRP 24
32 Notfallsanitäter: Rheinland-Pfalz Fragen & Diskussion G. Scherer FRRP 24
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