NÖV. Nachrichten aus dem öffentlichen Vermessungswesen Nordrhein-Westfalen NÖV NRW 2/2006

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "NÖV. Nachrichten aus dem öffentlichen Vermessungswesen Nordrhein-Westfalen NÖV NRW 2/2006"

Transkript

1 NÖV NRW 2/2006 NÖV Nachrichten aus dem öffentlichen Vermessungswesen Nordrhein-Westfalen Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Geodätischer Raumbezug in NRW gestern, heute und zukünftig Wolfgang Irsen 3 Mit ALKIS in ein neues Zeitalter Stephan Heitmann 13 Präsentation von ALKIS Standardausgaben in NRW ein Werkstattbericht Klaus Heyer 17 Amtliche Hauskoordinaten, ein Angebot der AdV Martin Knabenschuh und Gerfried Westenberg 27 Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS Wolfgang Kuttner, Katja Nitzsche und Peter Reifenrath 37 Zur Vertretung von Kirchengemeinden im Grenzfeststellungsund Abmarkungsverfahren Markus Rembold 51 GPS-Antennenkalibrierungen beim Landesvermessungsamt NRW Konzept und erste Erfahrungen Manfred Spata, Bernhard Galitzki, Klaus Strauch und Heidrun Zacharias 62 Neue Mess-Schiene mit CFK-Stab zur EDM-Eichung beim Landesvermessungsamt NRW Walter Knapp 78 Zur Überprüfung der NN- und NAP-Höhen der Unterirdischen Festlegungen (UF) an der Grenze zu den Niederlanden Reiner Boje, Winfried Klein, Jürgen Schulz und Manfred Spata 81

2 Inhaltsverzeichnis Aufsätze, Abhandlungen 3 Geodätischer Raumbezug in NRW gestern, heute und zukünftig Wolfgang Irsen 3 Mit ALKIS in ein neues Zeitalter Stephan Heitmann 13 Präsentation von ALKIS Standardausgaben in NRW ein Werkstattbericht Klaus Heyer 17 Amtliche Hauskoordinaten, ein Angebot der AdV Martin Knabenschuh und Gerfried Westenberg 27 Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS Wolfgang Kuttner, Katja Nitzsche und Peter Reifenrath 37 Zur Vertretung von Kirchengemeinden im Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren Markus Rembold 51 GPS-Antennenkalibrierungen beim Landesvermessungsamt NRW Konzept und erste Erfahrungen Manfred Spata, Bernhard Galitzki, Klaus Strauch und Heidrun Zacharias 62 Neue Mess-Schiene mit CFK-Stab zur EDM-Eichung beim Landesvermessungsamt NRW Walter Knapp 78 Zur Überprüfung der NN- und NAP-Höhen der Unterirdischen Festlegungen (UF) an der Grenze zu den Niederlanden Reiner Boje, Winfried Klein, Jürgen Schulz und Manfred Spata 81 Nachrichten/Aktuelles 93 Termine 104 Aufgespießt 104 Buchbesprechungen 105

3 Aufsätze, Abhandlungen Der geodätische Raumbezug in Nordrhein-Westfalen gestern, heute und zukünftig Von Wolfgang Irsen Einleitung Der geodätische Raumbezug steht in Deutschland vor einem großen Umbruch. Die Auswirkungen des Global Positioning System (GPS) machen sich überall im Vermessungswesen bemerkbar, nicht zuletzt bei der Einführung eines einheitlichen, europaweiten Bezugssystems in allen Bereichen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters. Die AdV hat 2004 in einem Grundsatzbeschluss eine Strategie für den einheitlichen Raumbezug in Deutschland vorgeschlagen. Möglichkeiten für die in NRW beabsichtigte Umsetzung dieses Beschlusses werden vorgestellt und diskutiert. 1 Wie war der geodätische Raumbezug bisher festgelegt und geregelt? Um Punkte in der Ebene oder im dreidimensionalen Raum untereinander in Beziehung zu bringen, werden bekanntlich Koordinaten und Höhen benutzt, die in einem festgelegten Bezugssystem bestimmt sind. Grundlegende Bedingung hierfür ist der Bezug auf eine einheitliche geodätische Grundlage. Diese Grundlagen ermittelten in zurückliegender Zeit die einzelnen Staaten jeweils für sich, sodass es für Europa über mehrere Jahrhunderte hinweg keine einheitlichen Festlegungen gab, sondern stets nur nationale Referenzsysteme. Dabei wurde die Positionierung von Punkten an der Erdoberfläche in die lagemäßige und in die höhenmäßige Bearbeitung aufgeteilt, bedingt durch verschiedene Messverfahren der Lage- und Höhenmessung wie auch durch die Tatsache, dass für beide Angaben völlig andersartige Bezugssysteme zugrunde liegen. Während Lageangaben stets auf einer mathematisch definierten, geometrischen Bezugsfläche basieren, gründen sich Höhensysteme meist auf physikalisch festgelegte Bezugsflächen. Die Realisierung der Bezugssysteme für die Lage, die Höhe und die Schwere erfolgte durch dauerhaft vermarkte Festpunkte an der Erdoberfläche, für die jeweils Koordinaten, Höhen oder Schwerewerte in den jeweiligen Bezugssystemen bestimmt und nachgewiesen wurden. Neben der Bestimmung der Referenzwerte dieser Punkte erforderte vor allem die Pflege und Erhaltung der Festpunkte einen großen und kostenträchtigen Personaleinsatz. 1.1 Lagebezug Der heutige amtliche Lagebezug in Nordrhein- Westfalen geht zurück auf die Königlich Preußische Landesaufnahme nach 1875 und in einigen Bereichen sogar auf die Zeit davor, also datiert in die 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Mehrfach wurde der Lagebezug im Laufe der Zeit erneuert und den Gegebenheiten und Erfordernissen abgepasst, vornehmlich in solchen Gebieten, in denen sich die Erdoberfläche als Auswirkung von Bergbauaktivitäten veränderte. So verzeichnen wir heute in NRW mehr als 20 unterschiedliche Lagebezugssysteme, die zwar zumeist nur regionale Bedeutung haben, aber oft nicht zueinander kompatibel sind und nicht miteinander vermischt werden dürfen. Eine durchgreifende Erneuerung erfuhr der Lagebezug in NRW in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts. Das bis dahin zugrunde liegende Lagefestpunktfeld war fast ausschließlich durch Winkelmessung entstanden, seinen Maßstab erhielt das gesamte trigonometrische Netz in Preußen lediglich durch einige wenige, über Preußen verteilte Basismessungen. Ein Maßstabsgefälle im gesamten Netz sowie Spannungen bei der Stückvermessung im Liegenschaftskataster im Detail waren die Folge. Durch die in den 1970er Jahren aufkommende elektronische Streckenmessung : NÖV NRW 2/2006 3

4 konnte man erstmals die Strecken zwischen Trigonometrischen Punkten (TP) unmittelbar messen und somit die Mängel des bestehenden Lagebezugsnetzes aufdecken und nachweisen. Sehr bald genügte das vorhandene Lagenetz nicht mehr den Anforderungen und man entschloss sich zu einer groß angelegten Netzerneuerung, die hauptsächlich auf dem Verfahren der Trilateration basierte. In vielen Bundesländern machte man ähnliche Erfahrungen; man konnte sich jedoch aus verschiedenen Gründen nicht zu einem bundesweit einheitlichen Handeln verständigen. So entstanden unterschiedliche Realisierungen dieser Netzerneuerung auf der Ebene einzelner Länder, wie z.b. in NRW das Netz77, in Rheinland-Pfalz das Netz80 oder in Niedersachsen das Netz mit der Bezeichnung Lagestatus 100. Für NRW wurde durch geeignete Anschlussvermessungen und -berechnungen ein nahtloser Übergang zu den Nachbarländern sicher gestellt. 1.2 Höhenbezug Auch der amtliche Höhenbezug in Nordrhein- Westfalen geht zurück auf die Königlich Preußische Landesaufnahme. Nach einer ersten weitmaschigen Höhenmessung und -auswertung ohne Berücksichtigung des Erdschwerefeldes erneuerte man ab 1912 das Höhenfestpunktfeld unter Verwendung normalorthometrischer Korrektionen. Die Höhen werden als Höhen über Normal Null (NN) bezeichnet, Ausganghöhe war in beiden Fällen der Haupthöhenpunkt bei Berlin, der vom Amsterdamer Pegel abgeleitet worden war haben die (alten) Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland das Haupthöhennetz nach einheitlichen Kriterien neu gemessen und anschließend in einer Gesamtausgleichung ausgewertet (DHHN85). Bevor die Ergebnisse des neuen Haupthöhennetzes in den Bundesländern eingeführt waren, kam es zur Wiedervereinigung mit der DDR. Da auch dort nur wenige Jahre zuvor eine Erneuerung des Höhennetzes durchgeführt worden war, hat man auf Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Verbindungen zwischen den beiden Höhennetzen gemessen und eine Gesamtausgleichung aller Nivellementmessungen durchgeführt. Das Ergebnis ist das heutige amtliche Höhenbezugssystem, das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92). Die Gebrauchshöhen sind als Normalhöhen nach Molodenski berechnet und werden als Höhen über Normalhöhennull (NHN) bezeichnet. Bezugsfläche ist das Quasigeoid, das unter Verwendung von Parametern des GRS80 berechnet ist und durch den Nullpunkt des ehemaligen Amsterdamer Pegels verläuft. 1.3 Schwerebezug Die Entwicklung der Schweremessungen hoher Genauigkeiten ist sehr eng mit der Entwicklung geeigneter, vor allem auch mobiler Geräte verbunden. In der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts wurde in Deutschland die Schwere im Rahmen der geophysikalischen Reichsaufnahme durch Pendelbeobachtungen im Potsdamer Schweresystem bestimmt. Mit der technischen Verbesserung der Absolut- und der Relativgravimeter wurden in der Folge immer wieder amtliche gravimetrische Beobachtungen in Netzen durchgeführt, die heute nur noch historische Bedeutung haben (Günther, 2005). Heutige Grundlage des Schwereniveaus in Deutschland ist das Deutsche Schweregrundnetz 1994 (DSGN94). Durch Einrechnung des Deutschen Hauptschwerenetzes 1982 in dieses Grundnetz entstand in den alten Bundesländern das Deutsche Hauptschwerenetz 1996 (DHSN96), während es in den neuen Bundesländern durch Neumessung entstand (AdV, 1999). 2 Änderungen durch das Satellitenpositionierungssystem GPS Infolge der Ende des 20. Jahrhunderts ständig fortschreitenden Entwicklung des weltweit zugänglichen Global Positioning Systems (GPS) und dessen Nutzbarmachung für Positionierungen und hochgenaue Vermessungsarbeiten entstanden sehr bald Forderungen nach einem europaweit einheitlichen Bezugssystem. Diese Vorschläge wurden durch die zur gleichen Zeit ständig wachsende europäische Integration auf politischer Ebene einschl. der Wiedervereinigung der deutschen Staaten 1990 unterstützt. Bereits 1989 fand auf Anregung europäischer Vermessungsverwaltungen eine erste, weite Teile Europas umfassende 4 : NÖV NRW 2/2006

5 GPS-Beobachtungskampagne zur Realisierung eines einheitlichen europaweiten Bezugssystems statt, die sogenannte EUREF-Messung, die Geburtsstunde des Europäischen Terrestrischen Referenz Systems 1989 (ETRS89). Schon 2 Jahre später, im Mai 1991, hat die AdV die Einführung dieses europaweit favorisierten Bezugssystems ETRS89 für die Bereiche Landesvermessung und Liegenschaftskataster beschlossen. Dieser Beschluss wurde 1995 nach sorgfältiger Prüfung nochmals bestätigt und gleichzeitig die Universale Transversale Merkator Abbildung (UTM) als verebnete Darstellung für groß- und kleinmaßstäbige Karten festgelegt (AdV, 1995). Das ETRS89 ist ein geozentrisches Bezugssystem, das auf dem weltumspannenden Internationalen Terrestrischen Referenzsystem (ITRS) basiert. Aufgrund der Plattentektonik und anderer globaler Einflüsse unterliegen die Koordinaten der erdfesten ITRS-Stationen einer ständigen Änderung. Daher wird das ITRS in etwa zweijährigen Abständen unter Einsatz von GPS und weiterer hochgenauer Messverfahren wie Satellite-Laser-Ranging (SLR) und Very Long Baseline Interferometry (VLBI) neu beobachtet und ausgewertet. Diese ständig eintretenden Veränderungen in den Koordinaten der ITRS-Stationen sind im vermessungstechnischen Alltag äußerst störend. Deshalb wurden die in und um Europa gelegenen Stationen des ITRS mit den zum Jahresbeginn 1989 gültigen Koordinaten festgehalten und als Grundlage für das ETRS89 festgelegt. Alle das ETRS89 definierenden Stationen des ITRS liegen auf der eurasischen Platte, die in sich als weitgehend stabil angesehen wird. Von diesen, also als gegenseitig fest anzunehmenden Stationen ausgehend, wurden durch umfangreiche Messungen in ganz Europa weitere Vermessungspunkte mit ETRS89-Koordinaten bestimmt und bilden den Rahmen für das zeitgemäße, europaweit einheitliche Bezugssystem ETRS89. Das ETRS89 definiert ein dreidimensionales kartesisches Koordinatensystem mit Ursprung im Massenschwerpunkt der Erde (Geozentrum). Die Z-Achse ist die Erdachse, die X-Z- Ebene steht senkrecht auf der Äquatorebene und verläuft parallel zur Meridianebene der Sternwarte von Greenwich, ihre Schnittgrade mit der Äquatorebene ist die X-Achse; die Y- Achse ist durch 90 -Drehung der X-Achse gegen den Uhrzeigersinn definiert. Durch die Dreidimensionalität des Bezugssystems steht für geodätische Anwendungen ein auf einfache Weise nutzbares einheitliches Bezugssystem für die Lage und die Höhe zur Verfügung. Als Bezugsfläche für das ETRS89 wird das geozentrisch gelagerte Erdellipsoid des Geodätischen Referenzsystems 1980 (GRS80) verwendet. Die geozentrische Lagerung des Ellipsoids unterscheidet sich hier von nahezu allen anderen herkömmlichen Landesvermessungen, bei denen die Referenzellipsoide jeweils über konkrete Punkte für begrenzte Bereiche bestanschließend zur Erdoberfläche gelagert sind. Die mit dem Satellitenpositionierungssystem ermittelten Höhen beziehen sich auf den Erdschwerpunkt bzw. auf das im Erdschwerpunkt gelagerte GRS80-Ellipsoid, weshalb sie auch als ellipsoidische Höhen bezeichnet werden. Sie sind mit den Gebrauchshöhen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nicht unmittelbar vergleichbar, sondern sie müssen durch rechentechnische Umformung mittels geeigneter Passpunkte oder Parameter (Undulationen) erst in Gebrauchshöhen umgewandelt werden (Abb.1). Abb. 1: Zusammenhang zwischen ellipsoidischen und Gebrauchshöhen Das ETRS89 wird durch an der Erdoberfläche vermarkte Punkte realisiert, wie bisher auch die anderen Bezugssysteme. Es wird aber auch durch die GPS-Satelliten transportiert und übermittelt: Die aus GPS-Messungen abgelei- : NÖV NRW 2/2006 5

6 teten Koordinatenunterschiede im Bezugssystem der Satelliten, das World Geodetic System 1984 (WGS84) basieren auf gleichen geodätischen Grundlagen wie das ETRS89 und sind mit ihm nahezu identisch. Hierdurch kommt dem Satellitenpositionierungssystem der deutschen Landesvermessung SAPOS, das auf dem GPS basiert, in zweifacher Hinsicht große Bedeutung zu; zum einen ist es ein äußerst wirtschaftliches Vermessungssystem, zum anderen dient es der Realisierung des Bezugssystems ETRS89. Alle mit SAPOS bestimmten Koordinaten sind unmittelbar diesem europaweit einheitlichen Bezugssystem ETRS89 zugehörig. Man bezeichnete also nicht ohne Grund bald nach den ersten Einsätzen von GPS in der Landesvermessung im Jahre 1983 die GPS-Satelliten auch als aktives Festpunktfeld, im Gegensatz zum passiven Festpunktfeld der vermarkten Vermessungspunkte. 3 Strategie der AdV für ein bundesweit einheitliches Festpunktfeld Sehr schnell erkannte man in der deutschen Landesvermessung die enormen Vorteile des GPS, insbesondere die Realisierung eines einheitlichen Bezugssystems. Die Auswirkungen waren jedoch in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich, die einen stellten zugunsten des Aufbaus von SAPOS jegliche Erneuerungs- und Pflegearbeiten an den traditionellen Lagenetzen ein, während die anderen zunächst die weitere Entwicklung des GPS- Geschehens abwarteten. So entstanden vornehmlich in den 90er Jahren im Lagefestpunktfeld und somit in der Grundlage für das Liegenschaftskataster äußerst heterogene Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. W. Lindstrot u.a. haben diese Ziellosigkeit in einem Bericht über die Anfänge der SAPOS - Permanentstationen in (Lindstrot u.a., 1997) trefflich formuliert: Mit dieser Vision wirft mancher bereits ganze AP-Felder aus dem Fenster des Katasteramtes und hofft damit.. die geforderte Kosteneinsparung zu erreichen. Zwar hatte die AdV bereits recht früh das ETRS89 als einheitliches Bezugssystem für die Bereiche Landesvermessung und Liegenschaftskataster empfohlen, doch wurde nichts über den Aufbau oder die Gestalt eines zukünftigen Festpunktfeldes ausgesagt. Der Aufbau von SAPOS war in den 90er Jahren die wichtigste Aufgabe der Grundlagenvermessung und band so viel Kapazitäten, dass daneben kaum weitere Schwerpunkte, wie insbesondere der Umbau der bisherigen Festpunkfelder, behandelt werden konnten. So befasste sich der Arbeitskreis Raumbezug (damals noch AK Grundlagenvermessung) erst im Jahre 2001 mit dieser Thematik und richtete eine Arbeitsgruppe ein, die die Verfahrensweisen in den traditionellen Netzen überprüfen und Zielsetzungen für den Aufbau und die Gestalt zukünftiger Netze erarbeiten sollte. Der Kernauftrag wurde als Optimierung der Festpunktfelder beschrieben, wobei man an kombinierte Festpunkte mit ETRS- und traditionellen Lagekoordinaten, Höhen- und Schwerewerten in gleichmäßiger Dichte dachte. Zusätzlich waren Stichworte wie z.b. Wirtschaftlichkeitsanalysen, zeitgemäße Vermarkung, Untersuchung rationeller Verfahrensweisen zur Pflege der Festpunktfelder, Aufgabe oder Fortbestand hierarchischer Netze oder Auswirkung neuer Messverfahren in den Auftrag eingebunden eine wirklich nicht einfache Aufgabe! Die verschiedenartigen Vorstellungen der Bundesländer konnten erst unter einen Hut gebracht werden als man 2003 im AK Raumbezug eine langfristig angelegte Gesamtstrategie für die Zukunft aller Festpunkte erarbeitete. Das Ergebnis stellte man der AG in einem Eckpunktepapier als Grundlage für ihre weitere Arbeit zur Verfügung. Im Herbst 2004 beschloss dann das Plenum der AdV auf ihrer Sitzung in Wismar die zuvor im AK Raumbezug kontrovers diskutierte und mit Kompromissen versehene Strategie für den einheitlichen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens in der Bundesrepublik Deutschland (AdV, 2004). Danach wird der Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens in Deutschland realisiert durch ein bundeseinheitliches, homogenes Festpunktfeld, das aus vier, z.t. unterschiedlichen Komponenten besteht (Abb. 2): a) Geodätische Grundnetzpunkte im Bezugssystem ETRS89 6 : NÖV NRW 2/2006

7 Abb. 2: Grundstruktur des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes b) Referenzstationspunkte im Bezugssystem ETRS89 c) Höhenfestpunkte 1. Ordnung im Bezugssystem DHHN92 d) Schwerefestpunkte des Schweregrundnetzes und des Schwerenetzes 1.Ordnung im Bezugssystem DHSN96 Für die Geodätischen Grundnetzpunkte sind folgende Spezifikationen festgelegt: Punktabstand bis 30 km 3D-Vermarkung mindestens 2 Punkt-Sicherung satellitengeodätisch hochgenau bestimmte ETRS89-Koordinaten Anschluss an das amtliche Höhenfestpunktfeld mittels Präzisionsnivellement im System DHHN92 Periodische Überwachung Erhaltungsmaßnahmen und Ersatzpunktbestimmung bei Zerstörung Anschluss an das amtliche Schwerefestpunktfeld Damit alle Bundesländer diesem einheitlichen homogenen Raumbezug zustimmen konnten, wurde als Kompromiss zusätzlich auch zugelassen, dass der Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens aufgrund von länderspezifischen Gegebenheiten durch weitere Festpunkte ergänzt werden kann. Diese Anforderungen, der Umfang und die Dichte sind nicht bundeseinheitlich festgelegt; die Ausgestaltung der länderspezifischen Festpunktfelder obliegt den Vorgaben der einzelnen Bundesländer und ist nicht Gegenstand einer bundesweit einheitlichen Regelung. Besonders in der Übergangszeit, bis in allen Bereichen von Landesvermessung und Liegenschaftskataster das ETRS89 als einheitliches Bezugssystem eingeführt ist, wird im Lagebereich dieses Nebeneinander von neuem und altem Bezugssystem erforderlich sein. Danach muss jedes Bundesland für sich entscheiden, welche weiteren Vermessungspunkte man über das einheitliche homogene Festpunktfeld hinaus bereitstellen und pflegen will. 4 Realisierung in Nordrhein-Westfalen Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) vom 1. März 2005 legt in 1 fest, dass das amtliche Vermessungswesen den einheitlichen geodätischen Raumbezug einrichtet. Es erhebt hierzu Festpunktdaten und unterhält einen Positionierungsdienst. Der Gesetzgeber weist dem einheitlichen geodätischen Raumbezug hohe Bedeutung zu, denn er ist in Verbindung mit den Geobasisdaten als Grundlage für alle raum- und bodenbezogenen Informationssysteme, Planungen und Maßnahmen der Landesverwaltung und der Kommunen zu verwenden. Andere öffentliche und private Stellen sollen die Daten verwenden. In der Durchführungsverordnung zum Verm- KatG NRW, die bislang nur als Entwurf vorliegt, wird der geodätische Raumbezug weiter präzisiert: Er wird realisiert durch den Satellitenpositionierungsdienst, das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und die Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters. Das Raumbezugspunktfeld umfasst alle geodätischen Grundnetzpunkte, Lagefestpunkte, Höhenfestpunkte, Schwerefestpunkte : NÖV NRW 2/2006 7

8 und Referenzstationspunkte, die im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung geführt werden. Mit dieser Formulierung wird einerseits die neue Philosophie und Terminologie der AdV berücksichtigt und andererseits das Koordinatenkataster im Liegenschaftskataster festgeschrieben. Dadurch wird das einheitliche Bezugssystem neben SAPOS durch jeden in diesem Bezugssystem koordinatenmäßig festgelegten Punkt realisiert. Folglich kann zukünftig, wenn diese Vorgabe konsequent eingeführt und realisiert ist, auf die große Menge der bislang bestimmten und gepflegten Lagefestpunkte und Anschlusspunkte, wie z.b. TP und AP, zu einem großen Teil verzichtet werden. Wie sehen nun die Pläne für eine Realisierung in Nordrhein-Westfalen konkret aus? 4.1 Geodätische Grundnetzpunkte Das LVermA NRW hat nach der Verdichtung des EUREF-Netzes durch das DREF91 bereits 1993 eine weitere Verdichtungsstufe für Nordrhein-Westfalen geschaffen, das NWREF- Netz. 114 gleichmäßig über das Land verteilte Punkte wurden in einer zusammenhängenden Messkampagne mit GPS eingemessen und ausgewertet. Alle Punkte sind nach einheitlichen Kriterien durch Platte mit Kugelbolzen vermarkt, sodass auch eine exakte Höhenbestimmung möglich ist (Geef u.a., 1999). Da für alle Punkte mindestens Koordinaten im Netz77 und im ETRS89 vorliegen, konnten sie seit ihrer Realisierung als Anschluss für weitere GPS-Messungen sowie als Stützpunkte für Transformationen zwischen den beiden Systemen dienen. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) hat das LVermA ausgewählte Punkte dieses NWREF-Netzes erneut mit GPS eingemessen und im Rahmen der AdV-Quasigeoidbestimmung durch das BKG auswerten lassen. Die bestehenden Koordinaten wurden durch diese Neubestimmung im Zentimeterbereich bestätigt, was als Bestätigung für die Zuverlässigkeit der gesamten NWREF-Bestimmung angesehen wurde. In Nordrhein-Westfalen werden die 4 EU- REF-, 5 DREF- und 114 NWREF-Punkte zusammen mit den 27 SAPOS -Referenzstationen das Netz der Geodätischen Grundnetzpunkte bilden. Durch die Hinzunahme der Referenzstationen zu den Grundnetzpunkten weicht man zwar von den Vorgaben der AdV ab, aber man sieht durch den Zusammenhang dieser beiden Punktgruppen und deren Wechselwirkung zueinander einen besonders festen Rahmen für die Realisierung des ETRS89. Die Koordinatenbestimmung aller SAPOS - Referenzstationen, die kontinuierlich von 1995 bis 2002 eingerichtet wurden, erfolgte aus dem stabilen NWREF-Netz heraus. Die übrigen Bundesländer bestimmten auf ähnliche Art und Weise die Koordinaten ihrer Referenzstationen, nur selten wurden dabei Verbindungen über die Landesgrenzen hinweg berücksichtigt. Bei der Einführung des Verfahrens der vernetzten SAPOS -Referenzstationen wurden für die SAPOS -Korrekturdatenbestimmung auch die Verbindungen zu den Stationen in den benachbarten Bundesländern geschaffen. Es zeigte sich sehr schnell, dass die innere Genauigkeit des SAPOS -Netzes nun nicht mehr ausreichte; verlangten doch die zur Berechnung einer Echtzeitvernetzung eingesetzten Programme Zentimetergenauigkeit für die Referenzstationskoordinaten untereinander. Diese Genauigkeit war bei den Koordinaten der SAPOS -Stationen insbesondere über die Ländergrenzen hinweg nicht überall gewährleistet. Auch SAPOS -Nutzer, die länderübergreifend tätig sind, verlangten bundesweit hochgenaue und homogene Koordinatensätze für alle SAPOS -Referenzstationen. Die AdV hat deshalb auf ihrer Sondertagung am in Hannover beschlossen, zur Diagnose der SAPOS -Netze die Daten aller Stationen einer Woche (GPS Woche 1188, 42. Kalenderwoche 2002) gemeinsam auszugleichen. Das Plenum der AdV legte weiterhin fest, die Neuausgleichung im DREF91 zu lagern, um eine möglichst geringe Abweichung gegenüber der Menge der bereits vor diesem Zeitpunkt im ETRS89 sowohl vom vermarkten Punktfeld als auch von SAPOS -Referenzstationen abgeleiteten Koordinaten zu erhalten. Diesem Vorteil steht der Nachteil gegenüber, dass mögliche Spannungen zu den Nachbarstaaten Deutschlands in Kauf genommen werden, die ihre Stationskoordinaten zumeist an 8 : NÖV NRW 2/2006

9 Abb. 3: Grundstruktur des einheitlichen Festpunktfeldes in Nordrhein-Westfalen die jeweiligen neuesten Lösungen des ITRF anpassen. Die Diagnoseausgleichung wurde vom Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) ausgeführt und das Ergebnis von der AdV festgestellt, die die Einführung auf allen SAPOS - Referenzstationen mit Nachdruck empfohlen hat. Man erzielte durch diese Neubestimmung für die SAPOS -Referenzstationen in ganz Deutschland einen homogenen Koordinatensatz mit einer inneren Genauigkeit von etwa einem Zentimeter im ETRS89 (Beckers u.a., 2005). Nordrhein-Westfalen hat die neuen Koordinaten, die in der Lage maximal 2 cm, in der Höhe jedoch bis 5 cm von den alten Werten abweichen, zum 1. September 2003 eingeführt und im Anschluss daran sämtliche im ETRS89 bereits vorhandenen Koordinaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters an diese neue Realisierung (ETRS89/Realisierung 2003) angepasst. Somit stehen die Koordinaten des NWREF-Netzes in einem sehr engen Zusammenhang zu den SAPOS -Referenzstationen, was die Integration beider Punktgruppen zu Geodätischen Grundnetzpunkten zumindest in NRW rechtfertigt. Die geodätischen Grundnetzpunkte (Abb. 4) werden zukünftig den festen Rahmen für die Realisierung des ETRS89 in Nordrhein-Westfalen bilden; sie werden in einem dreijährigen Turnus vom LVermA NRW überwacht und instand gehalten, während die Masse der übrigen TP nicht weiter gepflegt wird. Dies gilt insbesondere für die Zeit ab 2010, wenn alle Daten des Liegenschaftskatasters in das ETRS89 überführt sein sollen, wie im ETRS89/UTM-Einführungserlass des Innenministeriums NRW vom 9. August 2004 (ETRS89/UTM-Einführungserlass, 2004) festgeschrieben ist. NRW macht also von der Kompromissformel, dass auch länderspezifische Festpunktfelder das Bezugssystem ETRS89 definieren, für den Lagebereich keinen Gebrauch. 4.2 Höhenfestpunkte 1. Ordnung Die Höhenfestpunkte 1. Ordnung wurden in den neuen Bundesländern zuletzt Mitte der 70er Jahre und in Westdeutschland Anfang der 80er Jahre durch Netzerneuerung neu bestimmt und gemeinsam als DHHN92 in den Nachweis der Festpunkte übernommen. Verschiedene Gründe haben dazu geführt, dass von 2006 bis 2011 ausgewählte Nivellementlinien nach fast 30 Jahren erneut gemessen werden. Unter Berücksichtigung der im Strategiepapier zu einem einheitlichen Raumbezug in Deutschland (AdV, 2004) dargelegten Vorgaben sollen neben dem Präzisionsnivellement auch epochengleiche GNSS- und Absolutschweremessungen durchgeführt werden. Ziel dieses Projektes sind nach (AdV, 2005a): Überprüfung des amtlichen Höhenbezugssystems, Einbindung des DHHN in ein zukünftiges, integriertes Raumbezugssystem, Modellierung hochgenauer Geoidinformationen, Schaffung aktueller Grundlagen für wissenschaftliche Arbeiten (Rezente Krustenbewegungen). Mit einer Fertigstellung dieses Projektes, an dem NRW neben der Messung des eigenen : NÖV NRW 2/2006 9

10 Abb. 4: Geodätische Grundnetzpunkte in Nordrhein-Westfalen 10 : NÖV NRW 2/2006

11 Linienanteils auch als Nivellement-Auswertestelle erheblich beteiligt sein wird, kann nicht vor 2013 gerechnet werden. 4.3 Weitere Höhenfestpunkte Der Netzentwurf für das geplante DHHN-Netz ist aus wirtschaftlichen Gründen gegenüber der Messung der 80er Jahre um etwa 40% ausgedünnt. In einem Land wie NRW, das mit seinen geotektonisch und bergbaulich beeinflussten Regionen stets auf aktuelle Höhenangaben angewiesen ist, müssen auf jeden Fall auch die nicht zu dem bundesweiten Projekt gehörenden Niv-Linien des Haupthöhennetzes gleichzeitig neu gemessen werden, um eine homogene Ausgangssituation für Folgearbeiten zu haben. Zu diesen Folgearbeiten zählen auf jeden Fall, die in regelmäßigen Abständen in Kooperation mit den Bergbaubetreibern durchgeführten Leitnivellements, die zur Überprüfung der Gebrauchshöhen in den durch Bergbau beeinflussten Gebieten dienen. Inwieweit auch die Nivellementlinien 2. Ordnung, die zuletzt ab Mitte der 70er Jahre systematisch erneuert und in den Rahmen der 1. Ordnung eingerechnet wurden, wiederum neu gemessen werden, ist noch zu diskutieren. Dies gilt insbesondere auch für die Folgenetze der 3. Ordnung. In NRW kann es also durchaus für den Bereich der Höhenfestpunkte über das homogene Festpunktfeld hinaus zu einer länderspezifischen Lösung kommen. Bei dieser Diskussion ist auch zu berücksichtigen, dass in NRW ein sogenanntes Undulationsmodell zur Verfügung steht, das die mit GPS ermittelten ETRS89-Höhen mittels Quasigeoidundulationen in die Gebrauchshöhen im DHHN92 (Höhenstatus 160) transformiert (Abb.5). Neben der Möglichkeit der Postprocessing-Auswertung gibt es auch ein Modul für die Integration in GPS-Empfänger, sodass bei der GPS-Messung NHN-Gebrauchshöhen in Echtzeit bestimmt werden können. Diese Transformation liefert mit dem heute vorliegenden Modell bereits Genauigkeiten der Höhen im Zentimeterbereich. Verbesserungen des Quasigeoidundulationsmodells, wie z.b. durch die geplanten Maßnahmen zur Erneuerung des DHHN sowie durch die künftige Nutzung des europäischen Satellitennavigationssystems GALILEO lassen noch eine deutliche Steigerung der Genauigkeiten erwarten. Für viele technische Anwendungen reichen derart ermittelte Höhen schon heute aus und eine Nutzen-Kostenanalyse muss erweisen, ob und wie wichtig höhere Genauigkeiten der Gebrauchshöhen tatsächlich sind. Bei dieser Diskussion müssen auch Sicherheitsgesichtspunkte des Außendienstes einen sehr hohen Stellenwert erhalten, denn Nivellementmessungen, die zumeist auf Straßen stattfinden müssen, stellen in der heutigen stark motorisierten Welt eine große Gefahrenquelle für die Messtrupps, aber auch für die Verkehrsteilnehmer dar. Die Frage wird also zu beantworten sein, wofür man absolute Höhen in der derzeit vorliegenden Genauigkeit tatsächlich braucht oder ob nicht mit GPS ermittelte Höhen für die meisten Zwecke ausreichen. Abb. 5: Ausschnitt aus der Karte der Quasigeoidundulationen von NRW 4.4 Schwerefestpunkte des Schweregrundnetzes und des Schwerenetzes 1. Ordnung Für die Bestimmung hochgenauer Quasigeoide, die für die Ableitung von Gebrauchshöhen aus satelliten-geodätischen Messungen erforderlich sind, kommt den Schwerefestpunkten heute eine entscheidende Bedeutung zu. Alle vorhandenen Schwerefestpunkte liegen in dem im AdV-Beschluss vorgegebenen Schwerebezugssystem des Deutschen Hauptschwerenetzes 1996 vor. Durch die bei der Erneuerung des Haupthöhennetzes vorgesehenen Absolutschweremessungen wird dieser Rahmen noch deutlich verbessert und dürfte für die in absehbarer Zeit erkennbaren Nutzungen voll ausreichen. : NÖV NRW 2/

12 5 Perspektiven Der geodätische Raumbezug steht derzeit vor einem großen Umbruch. Durch die schnelle Entwicklung der GPS-Technik und der damit verbundenen Satellitenpositionierungsdienste werden alte traditionelle Realisierungen der Bezugssysteme weitgehend überflüssig. Erste Ansätze und Strategien wurden erarbeitet, doch das volle Potential dieser neuen Technik ist sicherlich noch lange nicht ausgeschöpft. Wenn in wenigen Jahren das europäische Satellitennavigationssystem GALILEO seine volle Operabilität aufnimmt, wird mit den dann weltweit über 60 verfügbaren Satelliten (GPS und GALILEO) nochmals ein gewaltiger Schritt zur Ablösung klassischer Vermessungsverfahren gemacht werden. Die Deutsche Landesvermessung ist schon heute gut aufgestellt, um dann auch diese neuen Entwicklungen wieder für sich nutzbar zu machen. IM NRW: Einführung des Europäischen Terrestrischen Referenzsystems 1989 mit Universaler Transversaler Mercatorabbildung (ETRS89/UTM) als amtliches Bezugssystem für das Liegenschaftskataster in NRW (ETRS89/UTM-Einführungserlass), RdErl. des IM NRW vom W. Irsen, M. Spata: ETRS89 European Terrestrial Reference System, NÖV, 32. Jahrgang, 1999, Seiten C. H. Jahn: Das Lagebezugssystem heute Grundlagenvermessung 100 Jahre nach Oskar Schreiber, Hannover 2005 W. Lindstrot, K. A. Heinz, F. J. Schauerte, H. Calefice, N. Schlüter, W. Flöck, J. Seidel: Polare GPS-Punktbestimmung ein Praxisbericht, ZfV, 122. Jahrgang, 1997, S Wolfgang Irsen Landesvermessungsamt NRW Muffendorfer Str Bonn Literaturangaben: AdV: Einführung und Anwendung des European Terrestrial Reference System 1989 (ETRS89), AdV- Beschluss, Potsdam 1995 AdV: Berechnung des Deutschen Hauptschwerenetzes 1996 (DHSN96), AdV-Beschluss, Berlin 1999 AdV: Strategie für den einheitlichen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens in der Bundesrepublik Deutschland, AdV-Beschluss, Wismar 2004 AdV: Erneuerung des DHHN Kostenabschätzung und Begründung, Vorlage des AK Raumbezug zur 116. Tagung der AdV, 2005 (nicht veröffentlicht) AdV: Erneuerung des DHHN, AdV-Beschluss, Bonn 2005 H. Beckers, K. Behnke, H. Derenbach, U. Faulhaber, J. Ihde, W. Irsen, J. Lotze, M. Strerath: Diagnoseausgleichung SAPOS -Homogenisierung des Raumbezugs im System ETRS89 in Deutschland, ZfV, 130. Jahrgang, 2005, Seiten D. Geef,W. Lindstrot, B. Ruf, M. Spata: Zur Realisierung des Systems ETRS89 in Nordrhein-Westfalen Die Bestimmung des NWREF-Netzes, NÖV, 32. Jahrgang, 1999, Seiten G. Günther: Schwerenetze in Deutschland und GCG05, Anhang 1 zu Gravimetrisches Glossar, Bonn, : NÖV NRW 2/2006

13 Mit ALKIS in ein neues Zeitalter Von Stephan Heitmann 1 Kurzinhalt Geodaten sind sowohl Planungsgrundlage als auch Wirtschaftsgut. Sie können ihren organisatorischen und finanziellen Wert aber nur dann voll entfalten, wenn die Rahmenbedingungen richtig gesetzt werden. Der Beitrag der Katasterverwaltung ist das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS. ALKIS stellt die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters die Liegenschaftskarte sowie die Personen- und Bestandsdaten Nutzern in Wirtschaft und Verwaltung in einem bundesweit einheitlichen Datenmodell und einem bundesweit einheitlichen Austauschformat zur Verfügung. Die Verwendung internationaler Normen bei der Definition des Datenmodells und des Austauschformats sichert eine größtmögliche Verwendbarkeit der Daten. Das Amtliche Liegenschaftskataster, steht als Informationssystem nicht isoliert, sondern ist in die Konzepte so genannter Geodateninfrastrukturen eingebettet. Diese sind ihrerseits Bestandteil der E-Government-Bemühungen aller staatlichen und kommunalen Stellen und sollen die Verfügbarkeit von Geoinformationen nachhaltig verbessern. 2 Die Bedeutung von Geoinformationen Geoinformationen beschreiben Sachverhalte, die sich auf einen bestimmten Punkt oder abgrenzbaren Bereich der Erdoberfläche beziehen. Oder anders ausgedrückt: Geoinformationen lassen sich in einer Karte darstellen 1). Nach den Erkenntnissen des Markforschungsunternehmens MICUS 2) haben 80% aller Entscheidungen einen Raumbezug, sind also mit Fragen nach dem Wo oder nach dem Wohin verknüpft. Zielgerichtetes Handeln ist demnach ohne das Vorhandensein geeigneter Geoinformationen kaum möglich. Auch die Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasters zählen zu den Geoinformationen. Sie sind jedoch nicht nur für das Liegenschaftskataster selbst von Bedeutung, sondern eignen sich darüber hinaus als geometrische Grundlage zur Darstellung weiterer Fachinformationen (z.b. Leitungsnetze, Bebauungspläne etc.). Daher werden sie speziell als Geobasisinformationen bezeichnet. Angesichts der Bedeutung von Geoinformation überrascht es nicht, wenn ihre Verfügbarkeit auch im Rahmen des E-Government eine entscheidende Rolle spielt. Dabei nimmt sie, oftmals aufbereitet als Karte, in der Praxis verschiedene Rollen ein. So dient sie der Kommunikation der Verwaltung mit dem Bürger, wenn z.b. Planungsvorhaben der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Ebenso stellt sie ein Planungswerkzeug dar, indem sie eine Örtlichkeit, ein geplantes Vorhaben, rechtliche Gegebenheiten u.ä. anschaulich visualisiert und Wechselwirkungen erkennen lässt. Darüber hinaus ist sie ein Wirtschaftsgut. Hinter letzterem verbirgt sich das Bild vom Rohstoff Geoinformation 3). Bieten die Produzenten von Geoinformationen diese in geeigneter Form an, so die Vorstellung, wird dieser Rohstoff von der Privatwirtschaft zu kundengerechten Produkten (z.b. Dienstleistungen im Rahmen von Immobilienbewertungen) weiter veredelt. Mit der wachsenden Nachfrage beim Endkunden wächst auch der Bedarf am Rohstoff selbst und damit der Gebührenumsatz des Datenproduzenten. Während Geobasisdaten traditionell lediglich als Bestandteil der Daseinsvorsorge gesehen wurden, tritt damit die Gewinnung eines volkswirtschaftlichen Mehrwertes als neuer Aspekt hinzu. 1) Die beim Land NRW gebräuchliche, detailliertere Definition lautet: Geoinformationen sind Informationen zu Erscheinungen, die direkt durch räumliche Koordinaten oder indirekt durch Adresse, Postleitzahlbezirk, administrative Einheit o.ä. mit einer auf die Erde bezogenen Position verbunden sind. 2) 3) MICUS : NÖV NRW 2/

14 Geoinformationen können ihren Wert im oben beschriebenen Sinne nur dann entfalten, wenn sie ihren Nutzern Bürgern, Verwaltungen oder der Privatwirtschaft in einfacher Weise zugänglich gemacht werden. Im Rahmen des E-Government wird daher der Aufbau so genannter Geodateninfrastrukturen vorangetrieben. Ansatz der Geodateninfrastruktur ist es, Anbieter und Nutzer von Geoinformationen über ein Netzwerk (z.b. Intranet oder Internet) miteinander zu verknüpfen. Die Katasterverwaltung übernimmt dabei die Aufgabe, durch die Bereitstellung der Daten des Liegenschaftskatasters weiteren Anwendungen eine eindeutige Geobasis zur Verfügung zu stellen. ALKIS darf daher nicht allein als Werkzeug innerhalb der Vermessungsverwaltung betrachtet werden. Vielmehr ordnet es sich als Basisinformationssystem in den beschriebenen Gesamtzusammenhang ein. Der Erfolg von ALKIS muss sich demzufolge daran messen lassen, welche Vorteile für die Vermessungsverwaltung selbst, aber insbesondere für ihre Kunden und für den Aufbau von Geodateninfrastrukturen erzielt werden. 3 Das Liegenschaftskataster bis zur ALKIS -Einführung Traditionell besteht das Liegenschaftskataster aus einem beschreibenden Teil, dem Liegenschaftsbuch, und einem darstellenden Teil, der Liegenschaftskarte. Als in den 70er Jahren Konzepte entwickelt wurden, das Liegenschaftskataster auf eine digitale Führung umzustellen, musste diese Trennung aufgrund der damaligen technischen Möglichkeiten weiterhin beibehalten werden. Es entstanden zwei getrennte Datenbanken, zunächst das Automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB) und in einem zweiten Schritt die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK), samt der dazugehörigen Austauschformate für die Datenabgabe. Die Einführung des ALB und später der ALK war seinerzeit richtungsweisend und hat eine durchgreifende Technisierung der Arbeitsabläufe in der Vermessungsverwaltung bewirkt. Gleichwohl wurzeln die technischen Strukturen des Liegenschaftskatasters bis heute im informationstechnischen Kenntnisstand der 70er Jahre. Um das Liegenschaftskataster grundlegend zu modernisieren und die neuen Möglichkeiten der Informationstechnik zu nutzen, wurde daher Mitte der 90er Jahre durch die Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) der Beschluss gefasst, ALB und ALK durch ein gemeinsames System, ALKIS zu ersetzen. Dabei wird bei der Umsetzung ein neuer Weg beschritten. Während ALB und ALK noch weitgehend von verschiedenen kooperierenden Landesverwaltungen selbst programmiert worden sind, hat sich die Verwaltung bei der Konzeption von ALKIS rein auf die fachlichen Vorgaben beschränkt. Die Entwicklung der entsprechenden Software wird hingegen bewusst der Privatwirtschaft überlassen. 4 Vorteile der ALKIS -Einführung für die Kunden von Geobasisinformationen 4.1 Einheitlichkeit durch fest definierte Produkte Kunden von Geobasisinformation sind oftmals überregional tätig. Dementsprechend beziehen sie Daten des Liegenschaftskatasters häufig nicht nur aus einem Katasteramtsbezirk, sondern für das ganze Landes- oder Bundesgebiet. Diese Kunden fordern daher völlig zu recht, dass Verwaltungsgrenzen keine Datengrenzen darstellen. Die Daten der örtlichen Katasterbehörden müssen vielmehr nach einheitlichen Regeln bereitgehalten werden: Datensätze müssen über Amtsbezirksgrenzen hinweg gleiche Inhalte aufweisen; Datenformate müssen identisch sein. In der Praxis hat sich seit der Einführung von ALB und ALK jedoch gezeigt, dass diese Zielvorstellung bis heute nur teilweise erreicht werden konnte. Interpretationsspielräume in den entsprechenden Dokumentationen haben dazu geführt, dass sich die Daten des Liegenschaftskatasters von Amt zu Amt unterscheiden können. Kunden mit Bedarf nach Verwaltungsgrenzen überschreitenden Daten sind daher gegebenenfalls gezwungen, diese mit eigenem Aufwand nachzubearbeiten. 14 : NÖV NRW 2/2006

15 Um diesem Problem zu begegnen, wird es unter ALKIS künftig auf Bundes- und auf Landesebene fest definierte Produkte geben, die bei allen katasterführenden Stellen für ihren Amtsbezirk verfügbar sein müssen. Einem Kunden wird sich dann erstmalig die Möglichkeit bieten, für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Datensätze bzw. daraus abgeleitete, einheitliche Produkte zu beziehen, deren Informationsgehalt anhand des so genannten AdV-Grunddatenbestandes in Strenge festgelegt ist. Nordrhein-Westfalen hat zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für sein Landesgebiet zusätzlich einen NRW- Grunddatenbestand festzuschreiben, der einen im Vergleich erweiterten Inhalt aufweist. Neben den bundesweit verfügbaren Produkten werden damit für das Landesgebiet Nordrhein- Westfalens auch standardisierte NRW-Produkte erhältlich sein. Darüber hinaus ist es den Katasterbehörden in NRW freigestellt, weitere Daten entsprechend den Bedürfnissen vor Ort zu erheben und anzubieten. Selbstverständlich bietet ALKIS immer auch die Möglichkeit, Datenlieferungen nach Nutzervorgaben individuell zu konfigurieren. Der Kunde kann Inhalt und räumliche Ausdehnung frei bestimmen und hat dabei die Möglichkeit, neben aktuellen auch historische Daten zu erwerben. Im Zuge der Einführung von ALKIS wird der Begriff des Amtlichen Liegenschaftskatasters daher endgültig zu einer verlässlichen Produktbezeichnung ohne dabei den Katasterbehörden vor Ort die notwendige Flexibilität zu nehmen. 4.2 Offene Standards der Vermessungsverwaltung Die Führung des Liegenschaftskatasters ist kein Selbstzweck. Vielmehr soll es als Geobasisinformationssystem anderen als Grundlage eigener Anwendungen zur Verfügung stehen. Es ist daher konsequent, die zugrunde liegenden Standards der Vermessungsverwaltung offenzulegen. Dementsprechend steht die Dokumentation von ALKIS, d.h. insbesondere der Objektartenkatalog, der beschreibt, wie die reale Welt digital im Liegenschaftskataster abgebildet wird, im Internet allen Interessierten kostenfrei zum Download zur Verfügung 4). Darüber hinaus existiert ein ebenfalls im Internet bereitstehender Leitfaden zur Modellierung von Fachinformationen nach den Regeln, die auch ALKIS zu Grunde liegen 5). Anwendern, die das Liegenschaftskataster als geometrische Grundlage für die eigenen Fachinformationen verwenden wollen, wird auf diese Art und Weise ein Informationspool zur Verfügung gestellt, der als Grundlage weiterer Arbeiten dienen kann. 4.3 International anerkannte Normen Die Verfügbarkeit von Geoinformationen ist weltweit als notwendige Voraussetzung für geplantes Handeln von Staat und Wirtschaft anerkannt. Dementsprechend vielfältig sind die entwickelten Lösungen um Geoinformationen bereitzustellen. Um die erforderliche Harmonisierung bemühen sich die International Organization of Standardization (ISO) und das Open Geospatial Consortium (OGC). In Absprache miteinander entwickeln und veröffentlichen diese beiden Institutionen Regelwerke (vergleichbar den DIN-Normen in Deutschland), die als Grundlage zur Datenmodellierung und zur Entwicklung von Schnittstellen herangezogen werden können. Bei der Konzeption von ALKIS wurden diese Normen zu Grunde gelegt. Für den Kunden von Geoinformationen bedeutet dies eine auch über nationale Grenzen hinweg vergleichsweise einfache Nutzung der Daten, für den Hersteller von Software größtmögliche Verwendbarkeit einmal entwickelter Module. Auch beim Datenformat zur Abgabe von ALKIS -Daten wird auf Eigenentwicklungen verzichtet und auf Standardtechniken zurückgegriffen. Als Format wird künftig die Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) angeboten. Diese basiert auf Regeln der so genannten Extensible Markup Language (XML), einem Werkzeug, das im Bereich des Internets weite Verbreitung gefunden hat. In Kombination mit dem genormten Objektmodell sind ALKIS / 4) 5) Modellierung von Fachinformationen unter Verwendung der GeoInfoDok Leitfaden; : NÖV NRW 2/

16 NAS-Daten trotz ihrer Komplexität für Nutzer daher relativ einfach zu interpretieren. 5 Vorteile der ALKIS -Einführung für die Arbeitsabläufe in der Katasterverwaltung Die Aufspaltung des Liegenschaftskatasters in die zwei Datenbanken ALB und ALK hat dazu geführt, dass eine Vielzahl von Informationen im Liegenschaftskataster doppelt enthalten ist. Hieraus resultiert bei jeder Fortführung ein Mehraufwand, der bei der gemeinsamen Datenhaltung in ALKIS nicht auftreten wird. Zudem besteht im Falle mehrfach vorhandener Daten immer die Gefahr, dass sich eigentlich identische Informationen z.b. durch Fehlbedienung der entsprechenden Softwaresysteme auseinanderentwickeln. Die Katasterämter müssen daher z.z. im Rahmen ihres Qualitätsmanagements geeignete organisatorische und technische Gegenmaßnahmen treffen. ALKIS führt die beiden Informationsquellen Liegenschaftsbuch und Liegenschaftskarte erstmalig zusammen. Die Nachteile der bisherigen Doppelführung entfallen. 6 Vorteile der ALKIS -Einführung für den Aufbau von Geodateninfrastrukturen Auf allen Ebenen des Verwaltungshandelns (Europäische Union 6), Bund 7), NRW 8), Kommunen 9) ) werden gegenwärtig Geodateninfrastrukturen aufgebaut. Dabei ist die individuelle Zielrichtung dieser Initiativen durchaus unterschiedlich. Teilweise liegt der Schwerpunkt auf der Optimierung von Verwaltungsprozessen, teilweise wird der marktwirtschaftliche Aspekt betont. Verbindendes Element und damit Garant für gegenseitige Integrationsfähigkeit ist jedoch die Forderung nach Bereitstellung von Geoinformationen in standardisierten Formaten und Schnittstellen. Das Liegenschaftskataster als Informationssystem muss sich in diesen Kontext einfügen. Durch den Rückgriff auf übergeordnete, allgemein anerkannte Normen (s.o.) ist dies unter ALKIS sichergestellt. Wer eine Ware anbietet, muss auch die entscheidenden Eigenschaften seines Produktes benennen können. Nur so ist es einem Kunden möglich, die Eignung des betreffenden Angebots für seine Zwecke zu beurteilen. Dieses Prinzip gilt selbstverständlich auch für die Anbieter von Geodaten. Fragen z.b. zu Aktualität, räumlicher Überdeckung und Genauigkeit müssen beantwortet werden können. Befindet sich der Nutzer innerhalb derselben Verwaltung, so mag eine mündliche Beratung noch ausreichen. Unter dem Gesichtspunkt der Geodateninfrastruktur genügt dies nicht mehr. Zwingende Voraussetzung für ihr Funktionieren ist das Vorhandensein von Daten über Daten, den so genannten Metadaten. Wesentliches Kennzeichen der Geodateninfrastruktur ist die Verfügbarkeit von Geoinformationen in einem im Falle des Internets letztlich weltweiten Netzwerk. Die Informationsrecherche im Internet wird von zentralen Einstiegsseiten geprägt. Es liegt daher nahe, für Geodaten vergleichbare Mechanismen aufzubauen. Genau wie die Geodaten selbst müssen die Metadaten für eine größtmögliche Verständlichkeit in bestimmten, fest definierten Strukturen vorliegen. Daher existieren von den bereits genannten Gremien ISO und OGC auch normierende Regeln für Metadaten. Die Einführung von ALKIS umfasst folgerichtig auch die Beschreibung der Geobasisdaten mit Metadaten, denen diese internationale Standards zugrundegelegt werden. 7 Fazit ALKIS erfüllt die zentralen Anforderungen der Kunden der Vermessungsverwaltung: Erstmalig werden bundes- bzw. landesweit einheitliche Produkte des Liegenschaftskatasters verfügbar sein. Durch die Verwendung international anerkannter Normen wird zudem der Gefahr einer vermessungstechnischen Insellösung vorgebeugt. Damit genügt ALKIS auch den Anforderungen, die in jüngster Zeit durch die Konzepte zum Aufbau von Geodateninfrastrukturen an das Liegenschaftskataster formuliert worden sind. 6) 7) 8) 9) 16 : NÖV NRW 2/2006

17 ALKIS ist daher mehr als ein neues technisches System, das die alten Werkzeuge ALB und ALK ablösen wird. Mit der Einführung von ALB und ALK wurde der Übergang vom analog zum digital geführten Liegenschaftskataster eingeleitet. Auch ALKIS steht nunmehr für einen Evolutionssprung in der Vermessungsverwaltung. So wie seinerzeit der Wechsel in das Computerzeitalter vollzogen wurde, repräsentiert ALKIS heute den notwendigen Eintritt des Amtlichen Vermessungswesens in die vernetzte Kommunikationsgesellschaft. Stephan Heitmann Landesvermessungsamt NRW Muffendorfer Str Bonn Die Präsentation von ALKIS -Standardausgaben in Nordrhein-Westfalen ein Werkstattbericht Von Klaus Heyer 1 Ausgangssituation Mit den neuen Präsentationsvorschriften in NRW werden die altgedienten Richtlinien zur Darstellung von Signaturen und Beschriftungen in der Liegenschaftskarte und der Deutschen Grundkarte 1: 5000 abgelöst. Die Zeichenvorschrift NW, die ZV-Aut NRW und das Musterblatt DGK 5 haben über Jahrzehnte hin das Erscheinungsbild nordrhein-westfälischer Karten geprägt. Die ZV-Aut NRW legt die uns bekannten vier Standardausgaben der Liegenschaftskarte fest: a) Liegenschaftskarte/Flurkarte, b) Liegenschaftskarte/Stadtgrundkarte, c) Liegenschaftskarte/Schätzungskarte, d) Deutsche Grundkarte. Das neue VermKatG NRW definiert die Deutsche Grundkarte im neuen Sprachgebrauch als Amtliche Basiskarte (ABK) bezeichnet als ein Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Die Standardausgaben ABK und Liegenschaftskarte/Flurkarte ergeben sich aus ein und demselben Datenbestand. Mit dem Programm MAP (Maßstabsabhängige Präsentation) lassen sich hieraus Kartendarstellungen im mittleren und großmaßstäbigen Bereich ableiten. Soweit die Digitale Grundkarte bzw. ABK bereits hergestellt wurde, werden auch farbige Präsentationen ausgegeben. In NRW wurde bisher z.b. für die Standardausgabe Liegenschaftskarte/Flurkarte ein Minimal- und ein Maximalinhalt (ZV-AUT NRW) festgelegt. Innerhalb dieser Grenzen liegt die Entscheidung zur Erfassung und Präsentation von Objekten in der Kompetenz der jeweiligen Katasterbehörde. D.h. trotz vereinbarter Standardausgaben bzw. -auszüge konnte die Liegenschaftskarte nach außen hin unterschiedlich erscheinen. Mit dem DGK-Erlass werden übergangsweise bis zur Festlegung neuer Präsentationsvorschriften kartographische Darstellungen akzeptiert, die sich an denen des Musterblattes orientieren. Durch die verschiedenen, z.t. unterschiedlichen Vorgaben hat sich, insbesondere durch den Einsatz des Programms MAP, die kartographische Darstellung der digitalen Grundkarte im Vergleich zum Musterblatt gleichwohl verändert. 2 Präsentationsvorschriften der AdV und im Land NRW 2.1 Präsentationsvorschriften der AdV Mit der Einführung von ALKIS ändert sich nicht nur die Datenmodellierung im Liegen- : NÖV NRW 2/

18 schaftskataster. Die AdV hat im Rahmen der GeoInfoDok 1) im Kapitel 7.3 den Signaturenkatalog ALKIS (AdV-SK) mit Teilbereichen zur Signaturenbibliothek (Teil B) und zu Präsentationsvorschriften (Teil C) veröffentlicht. Der AdV-SK enthält die Vorgaben für die Präsentation von ALKIS -Bestandsdaten (Präsentationsausgaben). Ziel des AdV-SK ist eine bundeseinheitliche Kartendarstellung für die bundeseinheitlich definierten Standardprodukte (Liegenschaftskarte mit bzw. ohne Bodenschätzung) jeweils in einer Farb- und Schwarzweißausgabe. Der AdV-SK liegt derzeit in der Version 4.0 vor; die Veröffentlichung der Version 5.0 bzw. 5.1 steht in diesem Frühjahr an. Mit den bisherigen verschiedenen Versionen waren z.t. gravierende Änderungen bezüglich der Präsentation verbunden. Anders als bisher in der ALK NRW legt das ALKIS -Konzept Standardausgaben inhaltlich exakt fest. Das Erscheinungsbild der Standardauszüge für die Liegenschaftskarte verändert sich darüber hinaus z.b. durch die Harmonisierung mit dem ALKIS, aber auch aufgrund einer zukünftig moderneren, durch die Internettechnologie mitgeprägten anderen Sicht auf die Darstellung kartographischer Inhalte. Ausführungen zur bundeseinheitlichen Definition und Darstellung der ABK 5 (AdV- Ausgabe) sind in (Gärtner 2006) zu finden. 2.2 Präsentationsvorschriften im Land Nordrhein-Westfalen Im Rahmen von ALKIS besteht die Möglichkeit, auf der Basis des von der AdV definierten Grunddatenbestandes eigene länderspezifische Festlegungen sowohl für den Grunddatenbestand als auch für die Präsentation zu treffen. Von dieser Möglichkeit macht NRW Gebrauch und definiert grundlegend den Gesamtdatenumfang des Amtlichen Liegenschaftskatasters NRW. Der einheitliche Grunddatenbestand NRW für das Liegenschaftskataster ist eine Teilmenge des Amtlichen Liegenschaftskatasters NRW, er umfasst zugleich den Grunddatenbestand der AdV. Aus diesem Grunddatenbestand NRW werden dann die inhaltlich fest definierten Standardausgaben Flurkarte NRW 2), Schätzungskarte NRW 2) und Amtliche Basiskarte NRW 2) in einer Farb- und Schwarzweißdarstellung abgeleitet. Das bedeutet, dass über den Grunddatenbestand der AdV hinaus wichtige individuelle Ergänzungen und Abweichungen vorgenommen werden. Das bedeutet allerdings auch, dass die Katasterbehörden dem Nutzerwunsch entsprechend sowohl die AdV-Ausgaben als auch die NRW-Ausgaben präsentieren können müssen. Auf der Basis der Grunddatenbestände AdV und NRW werden alle Standardausgaben inhaltlich festgelegt. Die Signaturenkataloge der AdV sind wiederum grundlegend für die Festlegung der Präsentationsvorschriften für die o.a. Standardausgaben in NRW. Dabei wird grundsätzlich versucht, den Umfang der landesspezifischen Abweichungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Signaturenkataloge für NRW werden darüber hinaus aber auch Präsentationsempfehlungen für alle im ALKIS -Objektartenkatalog NRW nachgewiesenen darstellungsrelevanten Objekte enthalten, die über den festen Inhalt der Standardausgaben hinausgehen. 3 Entwicklung und Stand der Präsentationsvorschriften in NRW 3.1 Gründung einer landesweiten Projektgruppe Präsentation Das Innenministerium beauftragte eine Projektgruppe, bestehend aus Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, des Landesvermessungsamtes und der Bezirksregierungen, mit der Konzeption landesspezifischer Vorgaben für die Präsentation nordrhein-westfälischer Kartenausgaben im mittleren und großmaßstäbigen Bereich (1: 500 1: 5000). Dabei sollte geprüft werden, inwieweit der AdV-SK zur Ausgabe der Liegenschaftskarte eine zufrieden stellende Präsentation einer nordrheinwestfälischen Liegenschaftskarte und auch Grundkarte ermöglicht. Die Projektgruppe Präsentation arbeitet neben den zahlreichen 1) Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens 2) Namensvorschläge der Projektgruppe Präsentation 18 : NÖV NRW 2/2006

19 übrigen Projektgruppen der übergeordneten PG ALKIS-Vorschriften bzw. der sich gerade aus ihr neu gegründeten PG Katastermodernisierung zu. Die Arbeiten wurden bereits im Sommer 2003 aufgenommen. Die Präsentationsvorschriften in ALKIS befanden sich zu dieser Zeit in einem sehr frühen Stadium. Die Installation der NRW-Projektgruppe zu diesem Zeitpunkt war sehr sinnvoll, da auf diese Weise frühzeitig wertvolle Erkenntnisse für die konkrete Fortentwicklung der AdV-Präsentationsvorschriften (GeoInfoDok von Version 2 zur Version 5) an die entsprechenden AdV-Gremien weitergegeben werden konnten. Im Rahmen der Bearbeitung der Präsentationsthematik konnten Probleme im Detail erkannt werden, die ihrerseits auch Auswirkungen auf die Weiterentwicklung des Migrationskonzeptes NRW hatten. 3.2 Grundsätze zur Präsentation Die Präsentation der landesspezifischen Standardausgaben orientiert sich am AdV-Signaturenkatalog für die Liegenschaftskarte. Analog der AdV-Ausgaben erscheinen die Schriften generell in Schriftart Arial und die Angaben zur Bodenschätzung in der Schätzungskarte in der Schriftart Times New Roman. Eigennamen erscheinen in Fettschrift. Für die Standardausgaben ist jeweils eine Schwarz-Weiß- und eine Farbausgabe vorgesehen Präsentation der Flurkarte NRW und der Schätzungskarte NRW Ziel ist, unter weitgehender Berücksichtigung des AdV-SK das bisherige Erscheinungsbild der Liegenschaftskarte möglichst zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die bisherigen freien Schriftzusätze, die im erforderlichem Maß das Kartenbild erläutern. Diese freien Texte ob Bezeichnung oder Eigenname werden als Präsentationsobjekte mit neuer Schrift (Arial), ggf. in anderer Schriftgröße, aber am selben Kartenort dargestellt. Mit der Übernahme der Verortung der Schriften aus der Liegenschaftskarte wird auch ein bei der Neupräsentation der Liegenschaftsdaten nach ALKIS -Anforderungen ggf. erforderlicher Nachbearbeitungsaufwand möglichst gering gehalten. Abweichend zum AdV-SK werden in NRW die Gebäude entsprechend ihrer Erfassungsgenauigkeit unterschiedlich dargestellt. Im Liegenschaftskataster NRW werden Gebäude in den Folien 011 und 084/086 der ALK nachgewiesen. In den letzten Jahren wurde der Gebäudebestand in der ALK durch Auswertungen von Orthophotos und der Deutschen Grundkarte umfassend ergänzt. Da diese Gebäude nur in topographischer Genauigkeit erfasst wurden, ist auch weiterhin eine spezielle Kennzeichnung im Kartenwerk des Liegenschaftskatasters erforderlich. Die Farben bzw. Grautöne, die im Signaturenkatalog der AdV festgelegt sind, können im Wesentlichen übernommen werden. Ausnahmen werden da notwendig, wo das gesamte Kartenbild erheblich gestört wird. Dazu zählen die grau präsentierten Flächen der Tatsächlichen Nutzung Industrie- und Gewerbefläche (Weiß für NRW), die z.t. zu dunklen Grautöne der Gebäudeflächen und die ebenfalls mit einer grauen Flächenfüllung dargestellten Standflächen von Bauwerken. In der Farbausgabe erfolgt die Schriftausgabe nicht in verschiedenen Farben (AdV: Gewässername in Blau, Gewannennamen in Braun, Waldeigennamen in Grün) sondern generell im Schwarzton. Auch soll die in Gelb/Ocker dargestellte Straßenklassifizierung der Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen nicht übernommen werden, da diese hervorgehobene Darstellung eher für eine Straßenkarte als für die amtliche Flurkarte geeignet erscheint. Während die ZV-Aut NRW bisher für die Darstellung der Gebäudenutzungen Textausgaben festlegte, sieht der AdV-SK (Zielmaßstab 1:1000) hierfür überwiegend Signaturen vor. Soweit die Signaturen gut interpretierbar sind, sollen sie für NRW übernommen werden. Leider konnte im AdV-SK keine durchgängige Struktur für die Ausgabe von Signaturen oder alternativ Schriften gefunden werden. Dies liegt natürlich am begrenzten Vorrat an allgemeingültigen, sprechenden und auch gleichzeitig in den verschiedenen Maßstäben (1:500 bis 1:2000) ausreichend erkennbaren Signaturen. Neben den klassischen Signaturen für Postamt, Krankenhaus oder Kirche kommen : NÖV NRW 2/

20 jetzt ganz neue Signaturen für Bücherei, Theater, Kindergarten, Zoo, Spielplatz etc. hinzu. Daneben werden Gebäudenutzungen wie Rathaus, Zoll, Museum, Schule, etc. weiterhin mit Textausgaben dargestellt. Bezeichnung ALKIS SK Flurkarte ABK Theater Oper Spielplatz Kindergarten Zoo Zoo Zoo Umformer Bahnhof Bahnhof Omnibusbahnhof Busbahnhof Busbahnhof Bf Windmühle Forsthaus Fhs 3 Gewächs- und Treibhaus Gwhs 3 Tankstelle Tabelle 1: Diskussionsbeispiele Gebäudesignaturen Bei der Auswahl der Signaturen für den AdV- SK stand nur die Präsentation der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1.000 an. Da in NRW auch die ABK NRW aus dem gleichen Datenbestand des Liegenschaftskatasters abgeleitet wird wie die Flurkarte NRW bietet sich hier zwangsläufig eine ganzheitliche Sicht an. D.h. bei der Prüfung der Übernahmemöglichkeiten der AdV-SK-Signaturen spielt die Erkennbarkeit nach entsprechender Verkleinerung für den Maßstab der ABK NRW eine große Rolle. Von daher werden in Einzelfällen Signaturenentwürfe aus der ABK NRW rückwirkend für die Flurkarte vorgeschlagen, damit zwischen den beiden Kartenwerken eine Einheitlichkeit hergestellt wird. Im Teil B Signaturenbibliothek des AdV- SK ab Version 4.0 wurden standardmäßige Textabkürzungen für Präsentationsobjekte mit spezieller Signaturnummer (SNR) definiert (z.b. Fhs für Forsthaus, Tabelle 1). Allerdings existieren hierfür noch keine Präsentationsregeln im Teil C des AdV-SK. Wird die Präsentation dieser Abkürzungen künftig realisiert, 3) Diese Abkürzung ist nicht in ALKIS zu sehen!!! Sie ist bislang nur im AdV-SK Teil B definiert. Bf T Bf so eröffnen sich für die ABK NRW und damit auch für die Flurkarte NRW nochmals neue Wege. Alle bisherigen Überlegungen, die stets einen Kompromiss darstellten, der niemals allen Grundsätzen gerecht werden konnte, können wieder neu angestellt werden. In diesem Fall wäre es möglich für die ABK NRW wie auch bisher in der Grundkarte mehr Textabkürzungen zu verwenden. Im Vergleich zu Signaturen, die im Maßstab 1:5000 eine Flächenausdehnung von ca. 300 m 2 haben, verdecken Abkürzungen oder eine kurze textliche Bezeichnung insgesamt weniger Grundrisssituation und lassen sich besser positionieren. Die Überlegungen zu diesen Einzelsignaturen sind noch nicht abgeschlossen, einzelne Vorschläge wurden und werden auch weiterhin dem Revisionsausschuss der AdV zugeleitet. Mit einer gewissen Spannung werden die Festlegungen des AdV-SK in der Version 5.1 mit einem sehr weit reichend überarbeiteten SK erwartet. Der AdV-SK ermöglicht die Ausgabe von Flächensignaturen im festgelegten Raster, in einer zufallsgenerierten Einzelsignaturendarstellung und in Gruppenanordnung. Den Vorstellungen der Arbeitsgruppe nach, sollen Flächensignaturierungen nur für Vegetationsflächen (AdV: auch z.b. Flächen für Abbauland) vorgesehen werden. Die Möglichkeiten der unterschiedlichen Anordnung der Signaturen werden auch für NRW übernommen. Jedoch belasten die nach AdV-SK in Schwarz erscheinenden Signaturen sehr stark das Kartenbild, überschwemmen praktisch andere Inhalte (Bild 1). Für NRW sieht die Arbeitsgruppe entweder die Ausgabe von Flächensignaturen im Grauton und/oder in deutlich reduzierter Anzahl von Einzelsignaturen pro Flächeneinheit vor (Bild 2, 3 und 4). Im NRW-Entwurf (Bild 3) ist abweichend auch die Flurstücksnummer zur besseren Erkennbarkeit freigestellt. In ALKIS ist zukünftig eine Aggregation von bisher flurstücksbezogenen Nutzungsarten zu Großobjekten vorgesehen. Dabei entsteht das Problem, dass die Flächensignaturen, die dann über die Nutzungsartengrenzen hinausgehen, durch die in der Darstellungspriorität höher- 20 : NÖV NRW 2/2006

21 Abb. 1: AdV-SK Original mit Rasteranordnung 4) Abb. 2: AdV-SK Original 4) Abb. 3: NRW-Entwurf Grau 4) : NÖV NRW 2/

22 Abb. 4: NRW-Entwurf mit reduzierten Abständen 4) rangigen Grenzen durchkreuzt werden. Abhilfe für derartige unschöne Darstellungen könnten nur aufwändigere Präsentationsprozesse liefern. Die generelle Prüfung der von der Arbeitsgruppe definierten Signaturen, Schriften, Farben, etc. für den NRW-SK erfolgt in einem Musterkartenentwurf, der sich mit veränderten Einstellung aus MAP erzeugen lässt. 4) Originale AdV-SK-Festlegungen mit MAP nachgeahmt Präsentation der ABK Nach (Gärtner 2006) existieren auf Bundesebene neben grundsätzlichen Ausführungen keine konkreten Festlegungen für die Präsentation der ABK 5-AdV. Doch gilt auch hier der Grundsatz einer möglichst weitgehenden Anlehnung an den AdV-SK. Die Anlehnung hat natürliche Grenzen, dort wo z.b. bereits in der Flurkarte sehr komplizierte und detaillierte Signaturen vorgesehen sind, die im Maßstabsbereich der ABK NRW von 1:2500 bis 1: nicht mehr erkennbar sind. Grenzen werden auch dort erreicht, wo der Projektgruppe eine Übereinstimmung im Kartenbild mit der Flurkarte NRW wichtiger erschien, als eine Übereinstimmung mit der AdV-Ausgabe. Viele der für die Flurkarte NRW entworfenen Darstellungen bzw. Abweichungen zum AdV- SK gelten auch für die Abbildung der ABK NRW. Dazu gehören die einheitliche Beschriftung in Schwarz, die Überlegungen zur Flächensignaturierung im Bereich der Vegetationsflächen und nicht zuletzt auch die einheitliche Färbung aller Straßen in Weiß. Dieser Weißdecker, den der AdV-SK nicht vorsieht, wird hier wie auch in der Flurkarte NRW benötigt, um unerwünschte Darstellungen von z.b. Brückenbauwerkslinien im Straßenverlauf abzudecken. Die Darstellungspriorität liegt dabei niedriger als die der Flurstücksgrenzen. Die bisher in der DGK 5 verwendete Schriftdifferenzierung in Abhängigkeit von statistischen Daten (Flächengröße von Seen, Länge von Gewässern, Einwohnerzahlen bei Wohnplatznamen etc.) werden aufgegeben bzw. stark eingeschränkt. So ist vorgesehen, die Schriftgröße z.b. von Wohnplatznamen unabhängig von der Einwohnerzahl nur nach der Bedeutung des Wohnplatzes (kreisfreie Stadt, Stadtteil oder kreisangehörige Gemeinde, Gemeindeteil) festzulegen. Hierdurch wird zukünftig Fortführungsaufwand reduziert, der immer dann erforderlich würde, wenn sich statistische Daten ändern. Der größte Teil der Schriften für die ABK NRW (Bezugsmaßstab 1:5000) kann automatisch über einen Umrechnungsfaktor aus der Schriftvorgabe für die Flurkarte NRW (Bezugsmaßstab 1:1000) abgeleitet werden. Soweit damit kein zufrieden stellendes Resultat zu erreichen ist, soll eine spezielle Schriftgröße angegeben werden. Für mögliche Ausgabemaßstäbe von 1:2500 bis 1:10000 empfiehlt die Projektgruppe unterschiedliche Anpassungsfaktoren, die eine ausreichende Lesbarkeit in den unterschiedlichen Maßstäben gewährleisten sollen. Während in der Farbausgabe der ABK alle Flächen der TN Farbdecker erhalten, wird die SW-Ausgabe generell ohne Flächenfarbe (Grauraster) ausgegeben. 3.3 Inhaltliche und formale Gestaltung der Standardauszüge in NRW Alle Standardauszüge umfassen einen fest definierten Inhalt, der sich aus dem Grunddatenbestand NRW ergibt. Im Einzelnen sind diese Inhalte noch detailliert festzulegen. Ein Aus- 22 : NÖV NRW 2/2006

23 zug aus dem Liegenschaftskataster umfasst maximal den Datenumfang des in NRW definierten Amtlichen Liegenschaftskatasters. Darüber hinaus sind auch weitere Auszüge aus dem Liegenschaftskataster denkbar z.b. als Topographische Stadtkarte in einer Art Nachfolge zur bisherigen Liegenschaftskarte/ Stadtgrundkarte. Ähnlich wie in der ZV-Aut NRW wird auch die formale Gestaltung des Standardauszuges selbst mit Ausgabekopf und Kartenbild vorgegeben. Der einfach gestaltete Kartenrahmen mit Gitterkreuzen und Koordinaten unter Angabe des jeweiligen Bezugssystems in der linken unteren Blattecke wird sowohl für die Flurkarte NRW und Schätzungskarte NRW als auch für die ABK NRW einheitlich in den Standardformaten DINA4/A3 verwendet. (Bild 10: Flurkarte NRW, Bild 11: ABK NRW) 5). Alle drei Standardauszüge werden mit einem nahezu identischen Ausgabekopf versehen. Abb. 5: Ausgabekopf Standardauszug NRW Abb. 6: Ausgabekopf Standardauszug Schätzungskarte NRW Abb. 7: Ausgabekopf Standardauszug ABK NRW 5) In der digitalen Version auf der Homepage des LVermA NRW erscheinen die Farbausgaben. : NÖV NRW 2/

24 Abb. 8: Ausgabekopf Historische Flurkarte NRW Abb. 9: Ausgabekopf Topographische Stadtkarte NRW Die unterlegten Felder (Bild 5) können ausgabespezifisch belegt werden (Bilder 6-9). Wichtig erschien der Projektgruppe, die postalische Adresse des in der Auskunft nachgefragten Flurstücks mit auszugeben. Die zugehörigen Katasterbezeichnungen des Flurstücks können bei mehreren beantragten zusammenhängenden Flurstücken mit der Angabe u.a. ergänzt werden. Da die Grenzen eines Bodenordnungsverfahrens, in dem das beantragte Flurstück liegen könnte, auf dem Kartenauszug nicht immer erkennbar sind, werden in der Bemerkungszeile zum Bodenordnungsverfahren entsprechende Hinweise (z.b. Umlegung) aufgenommen. An gleicher Stelle erscheint in der ABK NRW mit Höhenangabe ggf. der Hinweis auf Bodenbewegungen. Obwohl die Inhalte der Standardauszüge fest definiert sein werden, sollte in Ausnahmefällen eine manuelle Ergänzung um z.b. Straßennamen oder Flurnummern möglich sein. Alle Standardauszüge enthalten nur noch ein Ausgabedatum. Die bisher für die Grundkartenblätter nachgewiesenen detaillierten Angaben zum Fortführungsstand lassen sich nicht mehr realisieren. Das Ausgabedatum entspricht dem an diesem Tag erreichten Stand der Übername der Daten in das Liegenschaftskataster. Zusätzlich kann dem Auszug auf Wunsch ein Beiblatt mit einer Legende beigefügt werden, die die Interpretation der verwendeten Farben und Signaturen möglich macht. Diese Erläuterungen sind z.b. dann sehr hilfreich, wenn in der Liegenschaftskarte auf die unterschiedlichen Genauigkeiten von Gebäuden (Folie 011 durchgezogene Darstellung und Folie 086 strichpunktierte Darstellung) hingewiesen werden soll. 24 : NÖV NRW 2/2006

25 Abb. 10: Entwurf Standardauszug Flurkarte NRW (SW) 5) : NÖV NRW 2/

26 Abb. 11: Entwurf Standardausgabe ABK NRW (SW) 5) 26 : NÖV NRW 2/2006

27 4 Fazit und Ausblick Obwohl bereits viele Grundsätze und Details der Präsentation unserer nordrhein-westfälischen Standardauszüge zumindest in der Projektgruppe feststehen, ist immer noch einiges im Fluss. Doch dies ist ein augenblicklich ganz normaler Zustand. Die Präsentation steht in enger Wechselwirkung mit den Modellierungen in ALKIS und den Festlegungen des Migrationskonzeptes NRW. Was bleibt noch zu tun? Die Arbeiten zur Definition von Signaturen und Schriften sind kurzfristig abzuschließen. Für die weiteren Arbeiten fehlen z.t. noch detailliertere Vorgaben (Grunddatenbestand NRW, definitiver Inhalt der Standardauszüge). Der Aufbau der landesspezifischen Signaturenkataloge für die Flurkarte NRW/Schätzungskarte NRW sowie für die ABK NRW beginnt sinnvollerweise mit der Veröffentlichung der neuen Version der GeoInfoDok in der Version 5.1. Literaturangabe: Gärtner, NÖV 1/2006, S Klaus Heyer Bezirksregierung Köln, Dezernat 33 Zeughausstr Köln Amtliche Hauskoordinaten ein Angebot der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland Von Martin Knabenschuh und Gerfried Westenberg 1 Der Markt Ausgangssituation, Entwicklung und Anforderungen Der Geodatenmarkt hat sich in der näheren Vergangenheit in einem rasanten Tempo entwickelt. Auf den diversen Messen, Fachveranstaltungen und Kongressen werden immer mehr Lösungen präsentiert, die einer Vielzahl von Branchen helfen, effizienter zu arbeiten und immer bessere Ergebnisse zu erzielen. Dabei gelingt es zunehmend, den Mehrwert eines geografischen Bezuges deutlich zu machen, der bei der Beantwortung komplexer Fragestellungen Garant für einfache und transparente Lösungen ist. Dass die zugrunde liegenden Geodatenbestände dabei eine fundamentale Bedeutung haben, führt zu einer spürbar zunehmenden Wertschätzung von Kundenseite. Auch das Bewusstsein für die besondere Rolle der amtlichen Geobasisdaten, als Basismodelle für die Abbildung raumbezogener Fachinformationen wächst allmählich, : NÖV NRW 2/

28 ebenso wie das Bewusstsein auf Seiten der Vermessungsverwaltung, maßgeschneiderte Geobasisprodukte und -dienste bereitzustellen. Mit der fortschreitenden Entwicklung des Geodatenmarktes wachsen auch die Anforderungen an die Geoprodukte und Geodienste. So können heute durch Integration hausgenauer Geodaten in die Unternehmensprozesse neue Wertschöpfungs- und Marktpotenziale erschlossen werden. Standen bei vielen bundesweit agierenden Unternehmen in der Vergangenheit die aus dem Navigationsbereich bekannten digitalen Straßenkarten im Fokus des Interesses, erfordern heute zunehmend feinräumigere Fragestellungen der Kunden gebäudescharfer Basismodelle. Eine Betrachtung auf Straßenebene reicht heute in vielen Fällen nicht mehr aus. Mit der Erschließung der neuen Dimension gebäudescharfer Betrachtungen sind auch die Dienstleister gehalten, ihre Produkte und Dienste entsprechend anzupassen. Das amtliche Liegenschaftskataster der Bundesländer umfasst eine Vielzahl von Informationen zu Flurstücken und Gebäuden. Es bildet eine wesentliche Basis für den Grundstückverkehr in Deutschland und stellt als Solches eine einzigartige Quelle flurstücksbezogener und hausgenauer Informationen dar. Die Führung des Liegenschaftskatasters obliegt den regional agierenden Katasterbehörden der Länder. Für großräumig agierende Unternehmen bedeutet dies, dass bei überregionalem Bedarf Kontakt zu mehreren Datenanbietern aufgenommen werden muss, dass gegebenenfalls unterschiedliche Nutzungsmodelle zugrunde liegen, und dass die bezogenen Datenbestände unter Umständen in ein gemeinsames Format überführt werden müssen, bevor sie für den vorgesehenen Nutzungszweck eingesetzt werden können. Um den Zugang zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu erleichtern, haben die meisten Bundesländer Geodatenzentren zur Verbreitung von Katasterdaten bei katasteramtsübergreifender Anforderung installiert. Damit wurde ein wichtiger Schritt zur Öffnung des Geodatenmarktes getan. Der nächste konsequente Schritt hin zu einer bundesweiten Bündelung der Kompetenzen blieb zunächst aus. Erst der immer konkreter werdende Bedarf einer zunehmenden Zahl von Kunden nach bundesweit homogenen Daten des Liegenschaftskatasters, die zu einheitlichen Konditionen und zentral bereitgestellt werden, führte zu einem Umdenken und einer kompletten Neuausrichtung in der Vermarktung amtlicher Datenangebote des Liegenschaftskatasters. 2 Die Gemeinschaft Modell zur länderübergreifenden Verbreitung Im Herbst 2003 legten die Bundesländer Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen und Rheinland-Pfalz den Grundstein zur bundesweiten Vermarktung eines aus dem Basisdatenbestand des Liegenschaftskatasters generierten Marktproduktes, den amtlichen Hauskoordinaten. Damit wurde eine wichtige Voraussetzung zur optimalen Erfüllung einer der Kernaufgaben der amtlichen Vermessungsverwaltungen geschaffen: Amtliche Geobasisdaten konnten nun auch für länderübergreifende Anwendungen der Nutzung zugeführt werden, weil Wertschöpfungsprozesse im Sinne einer bedarfsgerechten Aufbereitung und Bereitstellung von Folgeprodukten und Folgediensten fortan leichter möglich waren. Zu diesem Zweck unterzeichneten die genannten Länder eine Verwaltungsvereinbarung, nach der alle Beitrittsländer länderübegreifend die Gemeinschaft zur Verbreitung der Hauskoordinaten (GVHK) bilden. Die GVHK hat sich dabei an den Kernanforderungen des Marktes orientiert und deren Erfüllung als erklärtes Ziel in den Mittelpunkt ihres Wirkens gestellt. Dementsprechend waren die folgende Aspekte unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermarktung des neuen Angebotes: Alle Aktivitäten zur gemeinsamen Verbreitung des neuen Geobasisproduktes müssen auf die Bedürfnisse der Kunden ausgerichtet sein. Das Geobasisprodukt muss ein bundesweit einheitliches Datenformat aufweisen. Der Einräumung von Nutzungsrechten und der Preisbildung im Zusammenhang mit 28 : NÖV NRW 2/2006

29 Abb. 1: Entwicklung der Gemeinschaft zur Verbreitung der amtlichen Hauskoordinaten der Bereitstellung des Geobasisproduktes muss ein einheitliches Lizenzmodell zugrunde liegen. Das Geobasisprodukt muss von einer zentralen Stelle (zentraler Ansprechpartner für aktuelle und potenzielle Kunden) aus bereitgestellt werden. Bis zum Ende 2004 waren der Gemeinschaft bereits insgesamt 9 Bundesländer beigetreten. Zum Ende 2005, also binnen 2 Jahren seit Gründung, hatten sich dann alle 16 Bundesländer der GVHK angeschlossen. Damit haben die Vermessungsverwaltungen der Länder wesentlich dazu beigetragen, das für eine erfolgreiche Vermarktung der amtlichen Hauskoordinaten zwingend erforderliche bundesweit einheitliche Geobasisdatenangebot zu realisieren. 3 Der Auftrag Rolle einer zentralen Stelle Mit der Vermarktung der amtlichen Hauskoordinaten für die Vermessungsverwaltungen der Länder wurde das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (LVermA NRW) betraut. Es bündelt somit die Kompetenzen der GVHK-Mitglieder, fungiert als Ansprechpartner für die Kunden und wird bei länderübergreifenden Kundenaufträgen als Vertreter der Länder tätig. Im Rahmen dieser Aufgabe wird beim LVermA NRW bis auf weiteres ein Sekundärdatenbestand der Daten aller Länder vorgehalten, aus dem Kundenanfragen beantwortet und Bestellungen bedient werden. Der Vermarktungsaktivität liegt ein Konzeptpapier zugrunde, das im Start der Initiative entwickelt worden war, und das seitdem kontinuierlich fortgeschrieben wird. Das LVermA NRW war seit Gründung der GVHK außerdem damit befasst, die Gemeinschaft aktiv auszubauen, indem weitere Vermessungsverwaltungen schrittweise hinzugewonnen werden. Ziel war es, den Kundenwunsch nach einer bundesweit einheitlichen Lösung so kurzfristig wie möglich nachzukommen und die Initiative als Referenzprojekt auf Ebene der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) zu einem Erfolgsmodell werden zu lassen. Im Zuge dieser verwaltungsinternen Akquisition galt es, die Ziele der GVHK und die Rollenverteilung in der Gemeinschaft transparent zu machen, Unterstützung bei dem Abbau diverser Hemmnisse zu leisten und bestehende Unklarheiten aus dem Weg zu räumen. So wurden aus Informationsgesprächen nicht selten Akquisitionsgespräche, deren Erfolg nicht zuletzt davon abhing, inwieweit es gelang, den ideellen und materiellen Nutzen überzeugend darzulegen. Nichts anderes geschah und geschieht heute im Rahmen von Kundengesprächen; die Erfolgfaktoren sind identisch. Wesentlicher Bestandteil eines reibungslosen Vertriebs ist die einwandfreie technische Aufbereitung der Hauskoordinaten. Dazu werden die Länderdaten zum 01. April eines jeden Jahres an das LVermA NRW geliefert und dort : NÖV NRW 2/

30 zusammengeführt. Das LVermA NRW stellt die Abgabe der Hauskoordinaten aller Länder in dem einheitlichen, von der AdV verabschiedeten Abgabeformat sicher. Die Qualität der gelieferten Daten bleibt dabei unverändert. Im Zuge der Zusammenführung des Gesamtdatenbestandes aller Länder werden ebenfalls im Jahresrhythmus postalische Informationen (insbesondere die Postleitzahl) zugespielt. Diese Aufgabe wird im Vergabewege aufgrund bundesweiter Ausschreibung erledigt und im direkten Kontakt des jeweiligen Dienstleisters mit dem LVermA NRW abgewickelt. Nach der Anfelderung der postalischen Informationen wird der dann komplette Datenbestand der Hauskoordinaten Deutschland zur abschließenden Qualitätsprüfung an die Länder gegeben. Mit der Freigabe von Seiten der Länder (zum 01. Juli eines jeden Jahres) stehen die aktuellen Daten zur Nutzung bereit. Zu diesem Zeitpunkt werden die aktualisierten Daten wahlweise als neuer Komplett- oder als Differenzdatensatz an solche Kunden ausgeliefert, die eine jährliche Aktualisierungslieferung lizenziert haben. Im Anschluss an eine jede Auslieferung von Hauskoordinaten, sei es zur Datenaktualisierung bei bestehenden Kunden oder zur Erstbelieferung von Neukunden, erfolgt die Abrechnung sowohl gegenüber dem Lizenznehmer als auch im Innenverhältnis mit den jeweils betroffenen Ländern. Das LVermA NRW erstellt und versendet dazu entsprechende Rechnungen und Übersichten, aus denen die Verteilung der auf die Mitglieder der GVHK entfallenen Einnahmeanteile hervorgeht. Vertriebsbegleitend erfordert die angestrebte Marktnähe ein rasches und zuverlässiges Handeln aller beteiligten Personen. Dabei messen die Kunden das LVermA NRW an klassischen Faktoren, die mitentscheidend für den Erfolg oder Misserfolg der Gemeinschaft sind: Verständliche und in aller Kürze aufbereitete Basisinformationen zum aktuellen Angebot. Rasche Bereitstellung von Testdaten ausgewählter Gebiete. Erstellen individueller Angebote, die neben einer detaillierten Kostenaufstellung auch Nutzenargumente für jeden einzelnen Kunden beinhalten. Zuverlässige und umfassende Auskünfte zu allen Fragen rund um das Produkt. Rasche und sichere Korrektur von aufgetretenen Fehlern. Aufgrund zahlreicher positiver Rückmeldungen von Kundenseite ist davon auszugehen, dass die ersten Schritte in ein vom Wettbewerb geprägtes Umfeld erfolgreich absolviert wurden. Damit konnte eine günstige Ausgangsbasis geschaffen werden, die es erlaubt, sich ernsthaft am Markt zu bewegen und das Leistungsspektrum schrittweise auszubauen. 4 Das Produkt Merkmale und Verfügbarkeit Die amtlichen Hauskoordinaten definieren die genaue Position eines Hauses. Datenquelle ist das Liegenschaftskataster der Vermessungsverwaltungen der Länder und somit das amtliche Verzeichnis aller Flurstücke und Gebäude in Deutschland. Im Gegensatz zu den durch Interpolation berechneten Daten, wie sie im Navigationsbereich verwendet werden, beruhen die amtlichen Hauskoordinaten auf einer individuellen Vermessung vor Ort. Der Gebäudedatenbestand wird durch die örtlichen Katasterbehörden permanent fortgeführt und stellt damit eine zuverlässige und werthaltige Grundlage für alle gebäudescharfen Geoanwendungen von Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung dar. Abb. 2a: Hausgenaue Positionierung mit den amtlichen Hauskoordinaten Die Hauskoordinaten werden bundesweit in einem einheitlichen einfachen marktüblichen Format (ASCII-Format) bereitgestellt. Dadurch ist eine einfache Weiterverarbeitung und 30 : NÖV NRW 2/2006

31 Abb. 2b: Hausgenaue Positionierung mit den amtlichen Hauskoordinaten Integration in die verschiedensten Kundenlösungen gewährleistet. Der Datenbestand umfasst heute folgende Inhalte: Kennung des Datensatzes, bundesweit eindeutige ID. Qualitätsangabe A, B exakte Hauskoordinate, Flurstückskoordinate. Land, Regierungsbezirk, Kreis/kreisfreie Stadt, Gemeinde aufgebaut nach bundesweit gültigem Statistikschlüssel. Straßenschlüssel, Straßenname, Hausnummer, Adressierungszusatz, Postleitzahl, postalischer Ortsname, Zusatz zum postalischen Ortsnamen. Koordinatenpaar Gauß-Krüger, UTM oder geografische Koordinaten. Abb. 3: Lagequalität der amtlichen Hauskoordinaten Hervorzuheben ist die Integration der postalischen Informationen (Postleitzahl und postalischer Ortsname plus Zusatz). Bei der Postleitzahl handelt es sich um ein unbedingt nachgefragtes Element zu einer jeden Adresse, das jedoch nicht in allen Ländern zum originären Bestandteil des Liegenschaftskatasters zählt. Um den Kunden dennoch einen optimalen Basisdatenbestand anbieten zu können, haben sich die Vermessungsverwaltungen der Länder dazu entschieden, diese Informationen entweder in Eigenregie oder durch Einbindung eines externen Dienstleisters zu ergänzen. Hier sind die Anforderungen des Marktes unmittelbar maßgebend für die Inhalte des amtlichen Angebotes; ein Beleg für die verstärkte Ausrichtung der amtlichen Produkte an den tatsächlichen Anforderungen der Kunden. Mit der Freigabe des derzeit in Vorbereitung befindlichen Updates zum 01. Juli 2006 wird erstmals ein bundesweit flächendeckender Datenbestand vorliegen. Das heißt, alle derzeit verfügbaren amtlichen Hauskoordinaten der Bundesländer können fortan über das LVermA NRW bezogen werden. Dabei sind die Hauskoordinaten aller Gebäude mit einer Lagebezeichnung (Adresse), die im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind, im Datenbestand enthalten. Die Vollständigkeit des Datenbe- : NÖV NRW 2/

32 standes entspricht dabei dem aktuellen Stand des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster. Abb. 4a: Datendichte der amtlichen Hauskoordinaten Bundesland Hauskoordinaten [Anzahl] Nordrhein-Westfalen Bayern Baden-Württemberg Niedersachsen Hessen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Sachsen Sachsen-Anhalt Brandenburg Berlin lieferbar ab Juli 2006 zirka Saarland Hamburg Bremen/Bremerhaven Mecklenburg-Vorpommern lieferbar ab Juli 2006 zirka Thüringen GESAMT zirka Abb. 4b: Anzahl der amtlichen Hauskoordinaten je Bundesland (Stand: März 2006) Mit der bundesweiten Flächendeckung konnte ein wichtiger Meilenstein in der länderübergreifenden Vermarktung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erreicht werden. 5 Die Vermarktung Aspekte, Strategien und Aktivitäten Seit Bestehen der zentralen Vermarktung wurde eine Vielzahl von Gesprächen mit Unternehmen aus den verschiedensten Branchen geführt. Ziel der Gespräche war es, die Anforderungen der Kundenseite kennen zu lernen, das Marktpotenzial der amtlichen Hauskoordinaten abzuschätzen, und in Erfahrung zu bringen, welche Branchen heute und zukünftig für die Vermarktung relevant sein werden. Darüber hinaus dienten die Aktivitäten dazu, das neue Angebot der amtlichen Vermessungsverwaltungen am Markt bekannt zu machen, Informationen über potenzielle Wettbewerber zu erhalten, die Möglichkeit von Kooperationen zu erörtern und im Idealfall gemeinsame Geschäftsmodelle zu entwickeln. Ausfluss dieser aktiven Markterschließung war unter anderem die wesentliche und für das weitere Vorgehen entscheidende Erkenntnis, dass es nicht genügen würde, die Hauskoordinaten ausschließlich in der oben beschriebenen Rohform anzubieten, da sich die Wünsche der potenziellen Kunden als sehr individuell erweisen: Branchenspezifische Schwerpunktthemen und -anwendungen bestimmen dabei maßgeblich das Geschehen. Diese richten sich nach aktuellen Bedürfnissen, Markttrends und Entwicklungen und ändern sich in immer kürzeren Zyklen. Damit einhergehend ermöglichen auch technische Neuentwicklungen schon heute Applikationen, die gestern noch nicht realisierbar erschienen. Wesentliche Nutzenargumente aus Kundensicht sind die folgenden Aspekte: Gewährleistung höchster Qualität und Zuverlässigkeit Basis ist das amtliches Liegenschaftskataster. Flächendeckende Erfassung und Fortführung auch in ländlichen Regionen. Exakte (hausgenaue) Hauskoordinaten keine Interpolation. Langfristige Investitionssicherheit durch garantierte kontinuierliche Bereitstellung. Auf diese Anforderungen musste reagiert werden. Die Idee, ein Produkt für alle zu generieren und anzubieten, ist nicht tragfähig. Ebenso wenig gelingt es, individuelle Nutzungs- und Geschäftsmodelle für alle erdenklichen Anwendungen und bis in das letzte Detail zu regeln. Der Kunde wünscht sich zwar 32 : NÖV NRW 2/2006

33 einheitliche Datenformate und Preisstrukturen, sieht eine angemessene Preisbildung im Zusammenhang mit der Lizenzierung amtlicher Daten aber immer nur gegeben, wenn der eigene Nutzen und die unternehmensspezifischen Mehrwerte dabei berücksichtigt wurden. Im Ergebnis gleicht kein Geschäftsmodell dem anderen, und unterschiedliche Geschäftsmodelle erfordern verschiedene Lizenzmodelle. Der Phantasie der Marktteilnehmer sind dabei keine Grenzen gesetzt. Überraschende Ideen werden immer wieder mit innovativen Ansätzen über moderne Formen der Datenlizenzierung kombiniert. Darauf gilt es auf jeden konkreten Einzelfall rasch zu reagieren und in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Ländern einen bundesweiten Konsens herbeizuführen. Intensive und auf das Wesentliche fokussierte Kommunikation bildet an dieser Stelle die Basis für immer kürzere Entscheidungszeiträume. Es steht außer Frage, dass die Vermessungsverwaltungen die Vermarktung ihrer Produkte weiter forcieren müssen. Unabdingbare Voraussetzung dafür sind Produkte, die nicht alleine durch technische Reife bestechen, sondern auch durch konsequente und ständige Orientierung an den Bedürfnissen des Marktes und der Kunden. Gepaart mit einem marktfähigen Lizenzmodell ist die Grundlage für eine erfolgreiche Vermarktung der Hauskoordinaten gegeben. Produkt und Preis haben sich in vielen Bereichen als marktfähig erwiesen. Wo dies nicht der Fall war, wurde schnell nachgebessert. So wird das Lizenzmodell auch zurzeit wieder überarbeitet. Tragende Säule einer nachhaltigen Erlössteigerung ist aber der aktive Vertrieb. Und genau in diesem Punkt unterscheidet sich die Initiative zur gemeinsamen Verbreitung der amtlichen Hauskoordinaten erheblich von den vorangegangenen Projekten der AdV: Das LVermA NRW sondiert bei diesem neuen Projekt systematisch und kontinuierlich den Markt, geht auf die potenziellen Kunden zu, generiert aus den Rückmeldungen der Gesprächspartner erhebliches Marktwissen und steigert so signifikant den Bekanntheitsgrad des neuen Angebotes der Vermessungsverwaltungen. Das Feedback des Marktes fließt kontinuierlich in die Optimierung von Produkt und Vermarktung ein und wird darüber hinaus in alle Bundesländer hinein kommuniziert. 6 Der Vertrieb zielgruppengerechte Varianten Der Direktverkauf der Hauskoordinaten an Endkunden darf als klassischer Weg der Lizenzierung gesehen werden. Bedingt durch die einfache Datenstruktur des Angebotes und die unkomplizierte Integrierbarkeit in existierende Datenstrukturen und Softwarelösungen erfolgt der Direktvertrieb in erster Linie an klassische Nutzer von Geoinformationssystemen. Oftmals werden die Hauskoordinaten zusätzlich zu anderen bereits lizenzierten amtlichen Geobasisdaten bezogen, um das Datenportfolios des Kunden zu ergänzen. Dabei profitiert das LVermA NRW oftmals nicht zuletzt vom Wissen des Kunden um die amtlichen Datenangebote. Neue Zielgruppen, die bislang nicht zum festen Kundenstamm der Vermessungsverwaltungen gehörten, erreicht das LVermA NRW hingegen verstärkt über Partnerunternehmen. Diese Unternehmen lizenzieren die Hauskoordinaten, veredeln sie durch individuelle und branchenspezifisch unterschiedliche Aufbereitung und stellen Folgeprodukte und Folgedienste bereit. Dabei profitiert das LVermA NRW in zunehmendem Maße vom Know How der Unternehmen, die sich seit Jahren mit den speziellen Bedürfnissen ihrer Kunden auseinandersetzen. Sie sind in der Lage, aus dem Basisprodukt amtliche Hauskoordinaten maßgeschneiderte Angebote zu generieren, mit deren Hilfe die Nutzenerwartungen der Kunden bestmöglich erfüllt werden. Über das im Aufbau befindliche engmaschige Netzwerk von Partnerunternehmen möchte das LVermA NRW heute und in Zukunft Kunden erreichen, die neben Geodaten noch weitere Fach- und Sachdaten (Soziodemografie-, Wirtschaftsund Adressdaten etc.) inklusive ergänzender Services benötigen, umfassenden Beratungs- und Schulungsbedarf weit über das reine Datenangebot hinaus wünschen, : NÖV NRW 2/

34 den Mehrwert für mein Unternehmen zurzeit nicht zwingend mit den amtlichen Vermessungsverwaltungen verbinden, individuelle Dienstleistungen und Produktangebote benötigen, die durch das LVermA NRW selbst nicht erbracht werden können, im eigenen Umfeld nicht über eine ausreichende Geo-Kompetenz verfügen. Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass auch die Partnerunternehmen und ihre Kunden erheblich vom Wandel im amtlichen Vermessungsumfeld profitieren. Auch sie können ihr Angebotsportfolio hochwertig ergänzen und in einer Qualität bundesweit hausgenau agieren, was bisher nicht möglich war. Viele Anbieter verfeinern und erweitern nun ihre bislang auf interpolierten Daten basierenden Angebote mit Hilfe der Hauskoordinaten. Hierdurch wird die Realisierung von Wertschöpfungsprozesse begünstigt und letztendlich auch das Image der Vermessungsverwaltungen verbessert. Seit Gründung der Gemeinschaft gelang es, eine Vielzahl von Unternehmen aus verschiedenen Branchen als Kunden zu gewinnen. Dabei erfolgte der Abverkauf der Daten sowohl direkt als auch über Partnerunternehmen. Insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Kernbranchen konnten diverse Kunden erreicht werden: Immobilien, Navigation (Fahrzeugnavigation, Internetdienste, Location-Based-Services), Netzdokumentation (Kabelnetzbetreiber, Telekommunikation, Ver- und Entsorgung), Rettungsdienste, Zustellung (Zeitungsverlage, Anzeigenblätter, Pressevertrieb, alternative Postzustellung). Abb. 5: Öffentliche Portale mit Zugriff auf die amtlichen Hauskoordinaten 34 : NÖV NRW 2/2006

35 Abb. 6a: Adressnavigation mit Hilfe der amtlichen Hauskoordinaten Abb. 6b: Adressnavigation mit Hilfe der amtlichen Hauskoordinaten 7 Die Zukunft Vermarktungsgrundsatz und neue Produkte Mit der Komplettierung der Hauskoordinaten zu einem bundesweiten Datenangebot ist ein wesentlicher Schritt für eine erfolgreiche Vermarktung des Produktes getan. Nun gilt es, den Vertrieb weiterhin aktiv zu betreiben und das bestehende Partnernetzwerk konsequent auszubauen, ohne dabei den Direktvertrieb an Endkunden zu vernachlässigen. Dies erfordert eine kontinuierliche Anpassung an die Markterfordernisse; dies gilt für das Vertriebsgeschäft an sich als auch für alle weiteren Marketing-Bausteine Produkt, Preis und Kommunikation. Dabei wird der permanente Wandel die einzige Konstante im Räderwerk von Angebot und Nachfrage sein. Die Zeit starrer Gebühren- und Lizenzmodelle ist vorbei. Sie müssen sukzessive einfachen und flexiblen : NÖV NRW 2/

36 Strukturen Platz machen. Gleiches gilt für die Produktgestaltung. Auch hier werden permanente Anpassungen nötig sein. Eine wesentlicher Punkt ist der von Kundenseite in den vergangenen Jahren immer wieder angesprochene Wunsch nach Realisierung weiterer selektiver Datenangebote aus der Datenbasis des Liegenschaftskatasters. Diesem Wunsch wollen die amtlichen Vermessungsverwaltungen schrittweise nachkommen, um sich so langfristig als kompetenter Partner für Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung zu etablieren. Dabei müssen am Kundennutzen orientierte bundesweite Produkte und Services, die zu marktgerechten Konditionen und in einheitlichen Datenformaten angeboten werden, immer im Vordergrund stehen. Erster, die Hauskoordinaten ergänzender Baustein werden die Hausumringe sein. Dabei handelt es sich um georeferenzierte Umringpolygone, welche die Grundrisse der Gebäude beschreiben. Ein Konzeptentwurf mit allen wesentlichen und für die Vermarktung erforderlichen Eckpunkten wird in Kürze an die Ländervertreter versandt. Erklärtes Ziel ist die Bereitstellung erster Daten noch in diesem Jahr. Ergänzend zur Ableitung weiterer Produkte aus dem Basisdatenbestand des Liegenschaftskatasters wird die Verknüpfung und die kombinierte Bereitstellung von Hauskoordinaten mit den Daten des ATKIS -Basis-DLM angestrebt. Die Kombination beider Geobasisdatenbestände soll die Attraktivität des Gesamtangebotes der amtlichen Vermessungsverwaltungen nachhaltig verbessern und so dazu beitragen, neue Zielgruppen zu erschließen. Durch diese Zusammenführung amtlicher Geobasisdaten von Landesvermessung und Liegenschaftskataster sollen vorhandene Synergien effizienter genutzt werden. Außerdem befindet sich ein GDI-konformer Geocodierungsdienst in der Entwicklung (Gazetter-Service), mit dem eine Online- Codierung von Adressen im Internet möglich sein wird. Mit dieser Erweiterung der Angebotspalette wird ein erster wichtiger Schritt zur vernetzten Bereitstellung der Hauskoordinaten erreicht. Gerfried Westenberg GeoMarketing Hohenzollernstraße Hannover Martin Knabenschuh Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen Muffendorfer Straße Bonn 36 : NÖV NRW 2/2006

37 Veröffentlichung des Handbuches: Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS Von Wolfgang Kuttner, Katja Nitzsche und Peter Reifenrath 1 Einführung Im März 2006 hat bei der Bezirksregierung Köln eine Fortbildungsveranstaltung zum Thema Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS stattgefunden. Dabei wurden die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft Anwendung satellitengeodätischer Verfahren präsentiert. Sie sind auch in einem Handbuch dargestellt, welches unter anderem kostenfrei im Internet zur Verfügung gestellt wird. Eines der vorrangigen Ziele der neuen Landesregierung ist die Verwaltungsmodernisierung. Privatisierung und Kommunalisierung sind die Zauberworte, mit denen die Sanierung der öffentlichen Haushalte erfolgen soll. Wenn auch die Erhebung und Bereitstellung von Geobasisdaten auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters als wichtige Aufgabe bestehen bleiben und zukünftig für immer mehr geobasierte Anwendungen als Grundlage dienen wird, werden auch auf die Vermessungsverwaltung tiefgreifende Änderungen zukommen und Einsparungen gefordert werden. Was die Organisationsstruktur betrifft, ist die Vermessungsverwaltung schon sehr modern aufgestellt: Das operative Vermessungsgeschäft, d.h. die Erhebung der Geobasisdaten, liegt im Bezirk Köln schon heute zu ca. 90 % in den Händen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Führung und Bereitstellung der Geobasisdaten ist komplett kommunalisiert und damit Aufgabe der Katasterbehörden. Einsparpotenzial im Sinne der Verwaltungsmodernisierung besteht daher vor Allem im Einsatz moderner Verfahren, der Straffung der Aufgabenwahrnehmung und der Optimierung der Schnittstellen zwischen freiem Beruf und Katasterbehörden. Die Bezirksregierung Köln versteht sich dabei als moderne Behörde, die bei dem hohen Grad der Privatisierung und Kommunalisierung für die erforderliche Einheitlichkeit sorgt. Das ist nur zu erreichen, wenn sie über die Mittel der klassischen Aufsicht hinausgeht und sich als Kompetenzzentrum versteht, das die Katasterbehörden und Vermessungsstellen berät und bei der Einführung und Entwicklung neuer Verfahren im Sinne von 23(4) VermKatG NRW unterstützt. Die Bezirksregierung forciert daher seit Jahren die Anwendung moderner, kostensparender Vermessungsmethoden unter Nutzung des GPS-Satellitensystems. Das Land Nordrhein- Westfalen hat mit SAPOS einen zukunftsweisenden Satellitenpositionierungsdienst aufgebaut. Die Kommunen profitieren bereits davon durch den Wegfall von Arbeiten im Aufnahmepunktfeld. Wichtig ist, auch die ÖbVermIng von den Vorteilen der neuen Technik zu überzeugen. Angesichts der vielfältigen Anforderungen und Probleme bei der Anwendung der neuen Technik im Liegenschaftskataster wurde bereits vor einigen Jahren eine Arbeitsgemeinschaft Anwendung satellitengeodätischer Verfahren ins Leben gerufen, in der sowohl der freie Beruf (3 ÖbVermIng), die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden (3 Vertreter) und die Bezirksregierung (3 Vertreter incl. Leitung und Koordination) vertreten sind (Abb. 1). Abb. 1: Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft : NÖV NRW 2/

38 Es handelt sich dabei also um eine public private partnership im weitesten Sinne dieses Wortes. Ziel ist die Erarbeitung praxistauglicher Verfahrensabläufe und einer einheitlichen Dokumentation der Vermessungsergebnisse. Mit diesen Maßnahmen verbindet sich die Hoffnung, einen beachtenswerten Beitrag zur rationelleren Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen bei ÖbVermIng und Katasterbehörden zu leisten. 2 Einrichtung der AG Anwendung satellitengeodätischer Verfahren Die Anwendung des NAVSTAR-Global-Positioning-System (GPS) hat in der Landesvermessung und im Liegenschaftskataster inzwischen Tradition. Bereits seit Mitte der 80er-Jahre wurden GPS-Beobachtungen bei Messungen im Festpunktfeld des Landes NRW eingesetzt. Planung, Durchführung, Auswertung und Beurteilung der Arbeiten waren einer handvoll Spezialisten vorbehalten. Mit der vollständigen Operabilität des GPS-Spacesegments wurden diese Arbeiten von einem erweiterten Personenkreis durchgeführt. Trotzdem wurde die Technik fast ausschließlich im TP- Feld des Landes eingesetzt. Die erste signifikante Änderung im Anwendungsspektrum wurde durch die Einführung der sogenannten RTK-Systeme (Echtzeitmessung) eingeleitet. Sie wurden von Mitte der 90er-Jahre bis zum Jahr 2000 vornehmlich zur Bestimmung eines ausgedünnten AP(1)-Feldes eingesetzt. Diese Systeme arbeiteten mit zwei Empfängern auf der Anwenderseite, einer Referenz und einem Rover. Dieser Aufwand stand einer weiten Verbreitung im Liegenschaftskataster über das AP-Feld hinaus im Weg. Darüber hinaus wurden diese Systeme als geschlossene Mess- und Auswertesysteme angeboten. Diese für den Weltmarkt konzipierten Systeme hatten von der Dokumentation und den Auswertestrategien her nur wenig mit den Anforderungen des Liegenschaftskatasters gemein. Der Anwender hatte mitunter Schwierigkeiten prüffähige Ergebnisse zu erzeugen. Auch dieser Aspekt stand der Akzeptanz der GPS-Verfahren im Liegenschaftskataster entgegen. Mit der Vernetzung der SAPOS -Stationen und den GPS-Richtlinien wurde im Jahr 2002 eine neue tragfähige Grundlage für die Anwendung der GPS-Technik im Liegenschaftskataster geschaffen. Durch den SAPOS -HEPS- Dienst wurde das Beschaffungserfordernis und der Einsatzaufwand in der Örtlichkeit auf einen GPS-Empfänger (SAPOS -Rover) reduziert. Messergebnisse sind unter Nutzung der SAPOS -Dienste Koordinaten im amtlichen Bezugssystem ETRS89. Diese Neuerung wurde von den GPS-Richtlinien aufgenommen und zu einem einheitlichen Auswerteweg und einer einheitlichen Dokumentation von GPS- Messungen zusammengefasst. Damit wurde in Verbindung mit den Beschlüssen der AdV, das Liegenschaftskataster in den Lagebezug ETRS89/UTM zu überführen, eine ganz neue Perspektive für den Einsatz der GPS-Technologie im Liegenschaftskataster eröffnet. Dabei werden über die Kombination der SAPOS - und Tachymeteranwendung neue wirtschaftliche und qualitative Potenziale in der Liegenschaftsvermessung geschaffen. Die damalige Prognose der Bezirksregierung Köln über die Vielfalt der Einsatzbereiche für SAPOS -Anwendungen wird bis heute bestätigt. Die bisherige Entwicklung des Einsatzes der SAPOS -Anwendung ähnelt dabei sehr stark der der EDM-Anwendung. Wir gehen davon aus, dass sich die zukünftige Entwicklung des Einsatzes der SAPOS -Anwendung im Liegenschaftskataster ähnlich verhalten wird. Um das Potenzial der SAPOS -Anwendung im Liegenschaftskataster aufzuzeigen und eine einheitliche Anwendung und Dokumentation zu etablieren, verfolgte die Bezirksregierung Köln eine neue Strategie. Es wurde eine Arbeitsgemeinschaft gegründet, in der Vertreter der Katasterbehörden und Vermessungsstellen mit Praxiserfahrung das Thema grundlegend bearbeiten sollten. Darin sollten die Interessen und Ziele aller Beteiligten nach dem Leitsatz Aus der Praxis für die Praxis berücksichtigt werden. Dem Leitsatz wurde das Ziel beiseite gestellt, die Arbeitsergebnisse immer auf absehbare zukünftige Entwicklungen abzustimmen. Für die Verbreitung der Arbeitsergebnisse wurden drei Wege gewählt: 38 : NÖV NRW 2/2006

39 eine schriftliche Form, eine Fortbildungsveranstaltung und die Beratung durch alle beteiligten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Das erste Projekt wurde im Handbuch Auswertung von SAPOS -Messungen im Kataster (Handbuch I) dargestellt. In der zugehörigen Informationsveranstaltung am 4. Dezember 2002 wurden neben dem Handbuch SAPOS -Anwendungen im Liegenschaftskataster und die GPS-Richtlinien vorgestellt. Bereits kurz darauf wurde durch neue Softwareprodukte eine neue überarbeitete Auflage notwendig. 3 Projekt Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS Bereits während der Beratungen zum Handbuch I hat die Arbeitsgemeinschaft festgestellt, dass das Thema SAPOS -Anwendung in der Liegenschaftsvermessung noch viel breiter angelegt werden müsste. Alle Prozesse der Liegenschaftsvermessung sind mehr oder minder durch die Anwendung von SAPOS beeinflusst. Die Fortbildungsangebote beziehen sich bisher schwerpunktmäßig auf die technische Durchführung von SAPOS -HEPS-Messungen, der Fortbildungsbedarf bei der Vorbereitung und Nachbereitung der Messung und der Integration von SAPOS in die bestehenden Arbeitsprozesse im Außendienst wird bisher vernachlässigt. Ein Grund für diesen Mangel ist sicher die komplexe Materie aus der sich die bestehenden Prozeduren entwickelt haben. Allein sie zu beschreiben, wäre ein umfangreiches Projekt. Das ist aber viel Arbeit war die einhellige Meinung der Arbeitsgemeinschaft über unser neues Projekt im Mai Deswegen hatten wir ein Jahr Zeit bis zur Präsentation des nächsten Handbuches eingeplant. Es dauerte dennoch 2 1/2 Jahre bis zum Redaktionsschluss für das aktuelle Handbuch Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS. Obwohl wir von Anfang an die Verhältnisse in den bestehenden Arbeitsabläufen bei Liegenschaftsvermessungen als sehr inhomogen eingeschätzt haben, waren wir immer wieder aufs neue überrascht, wie schwierig es ist, die Arbeitsabläufe allgemeingültig zu beschreiben. Die unterschiedlichen Interessen und Sichtweisen der beteiligten Stellen in eine Darstellungsform zu bringen, die für alle Stellen in ihrer Begründung nachvollziehbar ist und dabei gleichzeitig ein Interesse an den Inhalten erzeugt, gestaltete sich von Anfang an als schwierig. Wenn man bedenkt, dass es sich hierbei um täglich angewandte Routinen handelt, ist es erstaunlich, wie unterschiedlich die Arbeitsprozesse ausfallen können, die doch zum gleichen Produkt führen und den gleichen Verwaltungsvorschriften folgen. Neben der Vereinheitlichung sollten aber auch die Erfahrungen der Mitglieder, die sich abzeichnenden Entwicklungen bei der Anwendung von SAPOS im Liegenschaftskataster und der bevorstehende Lagebezugswechsel des Katasternachweises in das ETRS89 in der Abbildung UTM dargestellt werden. Hier war die Erarbeitung eines Arbeitsablaufes notwendig, der den Zielzustand nach dem Lagebezugswechsel und der Etablierung von SAPOS als Standardmessmethode im Liegenschaftskataster beschreibt. Denn nur mit diesem konkreten Arbeitsablauf als Entwicklungsziel konnten die notwendigen Veränderungen im derzeitigen Arbeitsablauf ermittelt werden. Auch hier waren die Ergebnisse zunächst unkonkret und deswegen schwierig zu gebrauchen. Denn Anfang 2003 war SAPOS zwar bereits realisiert, aber die Erfahrungen der Anwendung im Liegenschaftskataster noch sehr dürftig. Als konzeptionelle Basis für unsere Arbeit dienten uns die vorhandenen Entwürfe der beim Innenministerium im Jahr 2001 eingerichteten Arbeitgruppe ETRS89 und ihrer Unterarbeitsgruppen. Die Unterarbeitsgruppe 1 erarbeitete dabei Überführungsstrategien für den Katasternachweis, die Unterarbeitsgruppe 3 beschrieb Verfahrensabläufe bei Katastervermessungen im ETRS89/UTM. Im späteren Verlauf war der Einführungserlass ETRS89/UTM vom eine wichtige Absicherung für unsere Arbeit. Durch den frühen Zeitpunkt unserer Tätigkeit wollten wir einen einheitlichen Arbeitsablauf anbieten, bevor sich zu viele individuelle Lösungen etabliert haben. Mit den tief greifenden Veränderungen der Realisierung des Lagebezuges bei Liegenschaftsvermessungen durch SAPOS sollte der komplette Arbeitsab- : NÖV NRW 2/

40 lauf der Liegenschaftsvermessung einheitlich strukturiert werden. Ein höheres Maß an Einheitlichkeit ist der entscheidende Schlüssel zu wirtschaftlichen Abläufen. Dies ist das wichtigste Ergebnis unserer Beratungen. Bei der Erledigung der täglichen Arbeiten geht zuviel Energie in Auseinandersetzungen über Missverständlichkeiten konkreter Liegenschaftsvermessungen verloren. Reibungsverluste, die durch mangelnde Koordinierung der Arbeitsabläufe auftreten. Mehr Einheitlichkeit und damit weniger Differenzierungen, weniger Zwänge und mehr Transparenz müssen das Ziel sein. Deswegen wollten wir dem Leser einen einheitlichen Arbeitsablauf präsentieren, der vielen heutigen Ansprüchen gerecht wird. Dieser soll eine Orientierung bieten, um die eigenen Arbeitsprozesse kritisch zu betrachten und die Möglichkeit öffnen den eigenen Arbeitsprozess neu zu strukturieren und sich mit den Sachbearbeitern vor- und nachgeschalteter Arbeitsprozesse neu abzustimmen. Je schwieriger die Analyse des Ist-Zustandes ausfiel, desto motivierter waren wir, die Abläufe für die Zukunft einheitlich zu beschreiben. Alle Bereiche des Arbeitsablaufes mit der gleichen hohen Kompetenz in der Arbeitsgemeinschaft zu vertreten, war uns unmöglich. Dies bedeutete für unsere Arbeit, dass wir Abgrenzungen und Schwerpunkte schaffen mussten. So werden nur von der SAPOS -Anwendung betroffene Arbeitsprozesse dargestellt. Schwerpunkt ist nicht die Beschreibung der technischen Abläufe bei der SAPOS -Anwendung, sondern deren Integration in die tägliche Arbeit. Das Handbuch ist neben dem kostenlosen Download aus dem Internet in einer begrenzten Auflage als Druck verfügbar. Zu dieser schriftlichen Darreichung unserer Arbeitsergebnisse haben wir am 15. März 2006 eine Informationsveranstaltung bei der Bezirksregierung Köln durchgeführt, die nicht nur den Inhalt des Handbuches in ausgewählten Themen darstellte, sondern auch die Rahmenbedingungen und Zielsetzungen des Landes und Neuerungen, die vor Redaktionsschluss nicht in das Handbuch eingearbeitet werden konnten. Die Vorträge sind ebenfalls im Internet als kostenloser Download verfügbar. Darüber hinaus steht die Arbeitsgemeinschaft als Ansprechpartner für Fragen, Beratungen, Anregungen und Fehlerbeseitigungen im Handbuch zur Verfügung. Alle Leser des Handbuches sind aufgefordert, uns ihre Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge zu schicken. Wir werden Sie beurteilen und, wenn sie mit unserem Ziel vereinbar sind, in einer überarbeiteten Version des Handbuches im Internet zur Verfügung stellen. Die Zielgruppe des Handbuches ist ähnlich komplex und inhomogen wie das Thema selbst. Der Fortbildungsbedarf ist nur schwer abzuschätzen. So gibt es Themenbereiche, deren Inhalte sich von selbst verbreiten, andere sind nur schwer an die zuständige Stelle zu bringen. Unsere Ansprüche an den Umgang mit unserem Handbuch haben wir deswegen mehrstufig gefasst (Abb. 2). Abb. 2: Ziele des Handbuchs II Die Neugierde an den neuen Fakten, das Interesse eigene Erfahrungen zu sammeln und das Verständnis der etablierten Prozesse soll die Verbreitung vereinfachen. Der einfachste Anspruch ist, dass wir die Diskussion über die dargestellten Inhalte anregen wollen. Des Weiteren können die Inhalte eine Orientierung bilden, die eigene Arbeitsweise zu überdenken und zu gestalten. Der eine oder andere Inhalt wird vielleicht neu sein oder in einem neuen Kontext dargestellt. Damit schaffen wir einen Rahmen der Fortbildung. Und zuletzt haben wir die Hoffnung, dass der abgebildete Arbeitsablauf eine zukünftige Arbeitsgrundlage bildet. Einheitliche Arbeitsabläufe, Dokumentationen und Beurteilungskriterien sind die Grundlage für transparente und nachvoll- 40 : NÖV NRW 2/2006

41 ziehbare Prüfprozeduren und damit für wirtschaftliches Arbeiten. Diese Ansprüche sowie der Umfang der gesamten Thematik machen es notwendig, den Inhalt des Handbuches unterschiedlich detailliert darzustellen. Denn einerseits wollen wir eine übergeordnete Sichtweise wahren, andererseits trotzdem eine praxisnahe beispielhafte Darstellung bieten. Das Handbuch verfolgt eine bedarfsorientierte und themenspezifische Intensität in der Darstellung. Der Sachbearbeiter soll sich in seinem Arbeitsprozess wiederfinden, aber auch ein Interesse für die benachbarten Arbeitsprozesse entwickeln. Dies ergibt sich durch Querverweise über den Abschnitt hinaus. Da viele Sachverhalte in unterschiedlichen Arbeitsprozessen gleich oder ähnlich sind, werden solche nur an einer Stelle ausführlich behandelt. Darüber hinaus sollen die Querverweise die Sachbearbeiter benachbarter Arbeitsprozesse animieren ohne konkreten Anlass ins Gespräch zu kommen. Der Inhalt des Handbuches teilt sich in Abschnitte, die wiederum in drei Blöcke zusammengefasst werden können (Abb. 3). Abb. 3: Inhalt des Handbuches II Der erste Block enthält ein Vorwort und eine Einleitung. Des Weiteren wird die Ausgangssituation definiert. Hierbei wird der Katasternachweis in drei Fallgruppen differenziert. Auf diese wird im ganzen Handbuch immer wieder zurückgegriffen. In einer grundlegenden Betrachtung der Arbeitsabläufe einer Liegenschaftsvermessung im Außendienst wird eine reine Tachymeteranwendung einer integrierten SAPOS -Tachymeteranwendung gegenübergestellt und eine Abschätzung über das Einsparungspotenzial abgegeben. Der zweite Block enthält die Beschreibung der Arbeitsabläufe der Liegenschaftsvermessung von der Erstellung der Vermessungsunterlagen bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster, die von der SAPOS -Anwendung betroffen sind. Wie bereits dargestellt, handelt es sich hierbei nicht um eine detaillierte Darstellung wie in unserem ersten Handbuch, sondern um eine Anleitung zur Selbsterfahrung. Im dritten Block werden die Quellen und Ansprechpartner genannt sowie Themen in so genannten Konzeptpapieren behandelt, die durch ihren Umfang den Rahmen der einzelnen Abschnitte gesprengt hätten. Dort werden das Bezugssystem ETRS89 mit der Abbildung UTM dargestellt, Auswirkungen eines hierarchiefreien VP-Feldes und die Notwendigkeit von Anschlusspunkten aufgezeigt und die Fehlerquellen einer RTK-Messung behandelt. Wir hoffen mit dem Inhalt und der Gestalt des Handbuches dem Sachbearbeiter in den nächsten Jahren eine Hilfe zu geben. Der nachfolgende Abschnitt soll einen Einblick in ausgewählte Themenbereiche des Handbuches bieten. Unserer Meinung nach sind an den gewählten Spotlights die derzeitigen Veränderungsprozesse in einer Liegenschaftsvermessung sehr gut nachvollziehbar. 4 Spotlights 4.1 Verwendung der Stützpunktdatei Zur effizienten Bearbeitung einer Liegenschaftsvermessung ist es nach Meinung der Arbeitsgemeinschaft Anwendung satellitengeodätischer Verfahren sinnvoll den SAPOS -HEPS-Dienst des Landesvermessungsamtes einzusetzen. Dabei ergeben sich als Messwerte ETRS89-Koordinaten. Bei einer koordinatenbasierten Arbeitsweise, welche vorzugsweise bei der Integration von SAPOS - und Tachymeter-Messwerten Einsatz finden sollte (siehe Abschnitt 4.2), muss sich die Vermessungsstelle für die Verwendung eines Koordinatensystems im Außendienst entscheiden. Die Arbeitsgruppe favorisiert hier die Verwendung des ETRS89/UTM. Denn einerseits ist es, wie in dem Erlass des Innenministeriums zur Einführung des ETRS89/ UTM im Liegenschaftskataster ausgeführt, : NÖV NRW 2/

42 erklärtes Ziel der Landes NRW das Lagebezugssystem des Katasternachweises auf das ETRS89/UTM umzustellen. Insofern nähert sich diese Vorgehensweise der zukünftigen Arbeit im Liegenschaftskataster an. Andererseits entstehen durch den Einsatz von SAPOS -HEPS im Außendienst immer ETRS89-Messwerte in Koordinatenkatasterqualität und deren hohe Qualität sollte möglichst auch bei den endgültigen Koordinatenberechnungen erhalten bleiben. Für den Wechsel zwischen dem Lagebezugssystem des Katasternachweises (i.d.r. Netz 77 oder Preußische Landesaufnahme) und dem Bezugssystem ETRS89 wird eine Transformation notwendig. Um diese durchführen zu können, werden in beiden Bezugssystemen identische Punkte, so genannte Stützpunkte, benötigt. Eine einheitliche Vorgehensweise zur Verwendung von Stützpunkten kann über die Stützpunktdatei erreicht werden. Diese wird beim Landesvermessungsamt NRW als zentrale Datenbank und Auskunftssystem vorgehalten, um für den Aufbau des Stützpunktfeldes in Nordrhein-Westfalen eine einheitliche Grundlage bieten zu können. Sie ist einerseits als Datenbank für die Koordinatenpaare der Stützpunkte zu verstehen, die zum Lagebezugswechsel des Liegenschaftskatasters verwendet werden sollen. Andererseits ist die Datei als Auskunftssystem realisiert, über welches sich Vermessungsstellen selbstständig Punktauszüge erzeugen können (Abb.4). Die Datei ist über die Internetseite zu erreichen. Abb. 4: Zweck der Stützpunktdatei Gefüllt werden soll die Stützpunktdatei auf der Grundlage der jeweiligen Stützpunktkonzepte der Katasterämter und daraus resultierender Stützpunktpläne. Der Stand der Befüllung spiegelt dabei auch den Umgang und Nutzen der Datenbank für die Vermessungsstellen wider: In einer ersten Phase hat das Landesvermessungsamt unter Rücksprache mit den Katasterämtern die Stützpunktdatei mit geeigneten Stationspunkten des TP-Feldes gefüllt. Die Katasterämter haben ein Konzept zum Aufbau eines Stützpunktfeldes und einen Stützpunktplan aufgestellt. In dieser Phase hat die SAPOS -nutzende Vermessungsstelle selbst zu entscheiden, welche Punkte für die fachgerechte Überführung der Fortführungsvermessung in das für den Katasternachweis maßgebende Lagebezugssystem geeignet sind. Die Auswahl der lokalen, projektbezogenen Stützpunkte ist mit dem Katasteramt abzustimmen. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um bestehende Aufnahmepunkte. Vorhandene Sicherungsmarken können alternativ zum Zentrum bestimmt werden, wenn sie im Lagebezugssystem des Katasternachweises koordinierbar und für die SAPOS -Messung besser geeignet sind. In der zweiten Phase sind die Planungen des Katasteramtes abgeschlossen und ein koordinierter Aufbau der Stützpunktdatei findet statt. Das Katasteramt erteilt den Vermessungsstellen Auskunft darüber, welche Punkte für die Transformation vom ETRS89 in das Lagebezugssystem des Katasternachweises zu benutzen sind. Dabei wird Auskunft über die bereits vorhandenen Stützpunkte und die noch im ETRS89 zu bestimmenden Punkte gegeben. Die Vermessungsstelle bestimmt die fehlenden Stützpunkte im Rahmen der Durchführung der Vermessungsarbeiten (im zumutbaren Rahmen) und benutzt beim Lagebezugswechsel die vom Katasteramt vorgegebenen Punkte. In der dritten Phase ist die Stützpunktdatei vollständig vorhanden. Sie wurde von dem Katasteramt freigegeben. Nun ist der eindeutige Bezug zwischen dem aktuellen Lagebezugssystem des Katasternachweises und dem Lagebezug ETRS89/UTM durch 42 : NÖV NRW 2/2006

43 den Inhalt der Stützpunktdatei abgebildet. Das heißt, Transformationen sind zwischen dem Lagebezug des Katasternachweises und ETRS89/UTM und umgekehrt über das Stützpunktfeld ohne Qualitätsverlust möglich. Die Vermessungsstellen können jetzt die für ihre Vermessungen benötigten Stützpunkte aus der Stützpunktdatei selbst entnehmen. Inhaltliche Änderungen der Stützpunktdatei können nun nur noch durch das Landesvermessungsamt sowie mit Benachrichtigung von Katasteramt und Nutzern der Stützpunktdatei durchgeführt werden. Das Katasteramt legt die Gebiete, in denen eine Freischaltung der Stützpunktdatei möglich ist, selber fest und beantragt deren Freigabe beim Landesvermessungsamt. Insofern wird der Stand der Befüllung der Stützpunktdatei je Katasteramtsbezirk variieren. Aktuell ist die Stützpunktdatei mit geeigneten Stationspunkten der TP Ordnung im Regierungsbezirk Köln gefüllt. Die erste Phase der Befüllung der Stützpunktdatei ist damit abgeschlossen. Eine Freigabe von Gebieten erfolgte bisher nur bei der Stadt Aachen (Abb. 5). Abb. 5: Freigeschaltete Gebiete am Beispiel der Stadt Aachen Eine Bedienungsanleitung befindet sich auf der Internetseite der Stützpunktdatei oder im Handbuch Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS der Arbeitsgemeinschaft Anwendung satellitengeodätischer Verfahren. : NÖV NRW 2/2006 Ist eine Freigabe der Stützpunktdatei gemäß der oben genannten dritten Phase für das Vermessungsgebiet erfolgt, kann die Vermessungsstelle die entsprechend in der Stützpunktdatei nachgewiesenen Stützpunkte für Transformationsberechungen bei der Liegenschaftsvermessung verwenden. Die Notwendigkeit einer Transformation bei einer koordinatenbasierten Arbeitsweise besteht dabei bis zur Überführung der Daten des Liegenschaftskatasters in das ETRS89/UTM einerseits bei der Vorbereitung der Vermessung im Innendienst (Vorabtransformation) und andererseits nach Abschluss der Koordinatenberechnungen zur Überführung der Koordinaten in das Gebrauchssystem des Liegenschaftskatasters. Die Vorabtransformation kann für die Bereitstellung von Koordinaten zum Aufsuchen von Vermessungspunkten erfolgen. Sie ist auch erforderlich, um die in Koordinatenkatasterqualität vorhandenen Koordinaten des Katasternachweises im Außendienst auf ihre Identität zu prüfen oder um vorab berechnete Sollkoordinaten in der Örtlichkeit abzustecken. Ist die Stützpunktdatei freigeschaltet (dritte Phase) können für die Vorabtransformation sowie für die endgültige Transformation ins Gebrauchsnetz des Katasters einheitliche, also dieselben, Transformationsparameter verwendet werden ( Abb. 6). Ein Vorteil dieser Vorgehensweise ist auch, dass in das Lagebezugssystem des Katasternachweises transformierte ETRS89/UTM-Koordinaten, welche ja in Koordinatenkatasterqualität vorliegen, zum Zeitpunkt der Überführung der Daten des Liegenschaftskatasters in den Jahren 2009/2010 mit denselben Transformationsparametern erneut in das ETRS89/UTM zurück transformiert werden. Insofern sind die hier verwendeten Transformationsparameter eindeutig. Der Qualitätsstandard des Koordinatenkatasters bleibt dauerhaft erhalten. Die Transformation ist ohne Qualitätsverlust möglich, der Bezug zwischen den beiden Bezugssystemen ändert sich nicht. Ist bisher keine Freigabe der Stützpunktdatei erfolgt, ist die Wahl und Dichte der Stützpunkte eng mit der Frage nach der Qualität des Katasternachweises verbunden. Für deren 43

44 Abb. 6: Auswahl der Transformationsstützpunkte Auswahl ist eine individuelle Absprache mit dem Katasteramt gemäß der oben genannten zweiten Phase erforderlich. Befindet sich das Messgebiet in einem Bereich mit homogener Katastergrundlage wird i.d.r. eine Transformation über die Stützpunkte des TP-Feldes ausreichend sein. Liegt jedoch im betreffenden Gebiet eine inhomogene Netzgrundlage vor, ist eine nachbarschaftliche Transformation über lokale Stützpunkte erforderlich. Diese werden i.d.r. erst bei der Aufmessung im Außendienst gewonnen. Liegen zudem die für die endgültige Transformation der neu ermittelten Koordinaten benötigten Stützpunkte zu Beginn der Messung noch nicht vor, können für die Vorabtransformation lediglich globale Transformationsparameter (z.b. Verwendung von Stützpunkten aus dem TP-Feld) herangezogen werden. Dies ist für die Punktsuche nach Koordinaten ausreichend. Ein Nachteil der nicht freigegebenen Stützpunktdatei (Phase 1 und 2) besteht darin, dass die in das Gebrauchssystem des Katasternachweises transformierten ETRS89-Koordinaten bei der endgültigen Überführung des Lagebezuges des Liegenschaftskatasters nach ETRS89/UTM i.d.r. nicht mehr reproduzierbar sind. Das heißt die ursprüngliche Qualität der berechneten ETRS89-Koordinate in Koordinatenkatasterqualität bleibt nicht erhalten. Die Transformation ist nicht eindeutig reproduzierbar. 4.2 Integration von SAPOS - und Tachymeteranwendung Die satellitengestützte Messmethode entwickelt im Außendienst die größte Effektivität, wenn sie mit der terrestrischen Messmethode, d.h. der Tachymeteraufnahme, verknüpft wird. Für den Arbeitsbereich Liegenschaftsvermessung stellt diese Verknüpfung sogar eine Notwendigkeit dar, da es die örtlichen Gegebenheiten nur selten erlauben werden, die erforderlichen Arbeiten für Grenzuntersuchung, Absteckung und Aufmaß lediglich unter Nutzung satellitengestützter Aufnahmemethoden zu erledigen. Insofern kann es nur sinnvoll sein, das von SAPOS ausgehende wirtschaftlich positive Potenzial in Ergänzung zur bisherigen Arbeit mit dem Tachymeter einzusetzen. Einen Standardablauf für die Kombination beider Messverfahren im Außendienst gibt es nicht. Der Einsatz eines SAPOS -Rovers ist stark von den örtlichen Gegebenheiten, wie die Himmelsfreiheit der einzelnen Vermessungspunkte, im Vermessungsgebiet abhängig. 44 : NÖV NRW 2/2006

45 Die Verknüpfung von satellitengeodätischen und terrestrischen Messdaten im Außendienst ist inzwischen von allen namhaften Geräteherstellern technisch realisiert. So stehen also bei einer koordinatenbasierten Arbeitsweise in gleicher Weise die mittels Tachymeter bestimmten Koordinaten und die mittels SAPOS -HEPS bestimmten Echtzeitkoordinaten zur weiteren Verwendung im Außendienst zur Verfügung. Die Controller moderner Messsysteme können i.d.r. kombinierte Messverfahren (SAPOS bzw. Tachymeter) in einer Projektdatenbank verwalten. Dies hat den Vorteil, dass ein einheitlicher Datenfluss trotz verschiedener Messverfahren und Messgeräte gewährleistet ist. Neben Komplettlösungen der Gerätehersteller gibt es auch Controller von Anbietern, die in Verbindung mit Geräten von verschiedenen Herstellern benutzt werden können. Für die dv-technische Integration von Messwerten im Feld gibt es derzeit drei Konzepte. Diese unterscheiden sich in der Kombination von Messgerät, Datenspeicher, Auswertesoftware und Controller: 1. Tachymeter, SAPOS -Rover, Datenspeicher und Controller mit Auswertesoftware sind in einem Gerätesystem kombiniert. Die gesamte Datenverarbeitung erfolgt im integrierten Controller (Abb. 7). Abb. 8: Integration von GPS-Rover und Tachymeter mittels Controller (z.b. Fa. Trimble, TCU) 3. Tachymeter und SAPOS -Rover sind zwei eigenständige Geräte. Beide werden über ihre eigene Controllereinheit mit Auswertesoftware betrieben. Die Integration erfolgt über die Verwendung eines externen Datenspeichers (z.b. Speicherkarte), welcher das gesamte Projekt und alle zugehörigen Daten enthält (Abb. 9). Abb. 9: Integration erfolgt mittels Data Card (z.b.: Fa. Leica, System 1200) Abb. 7: Kombiniertes Gerätesystem (z.b. Fa. Leica, SmartStation) 2. Tachymeter und SAPOS -Rover sind zwei eigenständige Geräte. Die Integration erfolgt über die Verwendung von einem Controller mit Auswertesoftware, welcher an beide Systeme angeschlossen werden kann und auch die Datenspeicherung übernimmt (Abb. 8, Fa. Trimble, Fa. Topcon, Sokkia, Gart 2000, etc.). Die Umsetzung der Konzepte durch die Gerätehersteller führt zu unterschiedlichen Funktionsumfängen. Teilweise können die Systeme in Kombination mit einem Robotiktachymeter eingesetzt werden. Zum Beispiel kann möglicherweise ein solcher Tachymeter und ein SAPOS -Rover parallel von einem Lotstock aus bedient werden. (Abb. 10). Bei SAPOS -HEPS-Anwendungen ist eine koordinatenbasierte Arbeitsweise im Außendienst vorzuziehen, da als Messwerte am Controller direkt Koordinaten im ETRS89/UTM bereitgestellt werden. Da mit der Veröffentlichung des Einführungserlasses ETRS89/UTM vom die Einführung des Lagebezugssystems ETRS89/UTM für das Liegenschaftskataster eingeleitet worden ist, wird : NÖV NRW 2/

46 somit auch unmittelbar die Herstellung des amtlichen Lagebezuges im ETRS89/UTM ermöglicht. Die koordinatenbasierte Arbeitsweise ist auch bisher schon über den Lageanschluss der umliegenden AP im Außendienst möglich gewesen. Insofern ist sie in ihrer Anwendung nicht neu. Sie wird aber durch die SAPOS -HEPS-Anwendung und dem damit verbundenen Aufbau des Koordinatenkatasters erheblich an Bedeutung gewinnen. Abb. 10: Bedienung des Robotiktachymeters und des SAPOS -Rovers vom Lotstock aus (z.b.: Trimble, IS-Rover) Als Vorbereitung des Außendienstes sind die Koordinaten des Katasternachweises auf ihre mögliche Verwendung im Außendienst zu überprüfen. Wie schon im vorhergehenden Abschnitt beschrieben, bietet es sich an, die im Außendienst benötigten Koordinaten des Katasternachweises aus dem Gebrauchssystem in das ETRS89/UTM zu transformieren, um sie für die Arbeiten zur Grenzuntersuchung, Identitätsprüfung und Absteckung nutzen zu können. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine SAPOS -gestützte Liegenschaftsvermessung effizienter und vor allem zeitsparender durchführbar ist. Dies spiegelt sich z.b. auch an dem Personalbedarf bei den einzelnen Arbeitsschritten wider. Wird z.b. eine Absteckung mittels SAPOS -Rover durchgeführt, reicht dafür eine Person, welche den Rover zum Punkt bewegt und gleichzeitig die Bedienung des Controllers sicherstellt. Die einzelnen Arbeitsschritte im Außendienst umfassen das Herstellen des Lagebezuges, die Grenzuntersuchung, die Identitätsprüfung, das Abstecken und ggf. das Wiederherstellen und das Aufmaß der Vermessungspunkte. Die Herstellung des amtlichen Lagebezuges mittels Tachymeter ist mitunter sehr zeitaufwändig. Um herkömmlich an das AP-Feld anzuschließen, sind meistens zusätzliche zwischengeschaltete Tachymeterstandpunkte erforderlich. Bei der SAPOS -gestützten Anwendung kann der Lagebezug dagegen über als Hilfspunkte genutzte temporäre Anschlusspunkte erfolgen. Dabei entstehen der Vermessungsstelle folgende wirtschaftliche Vorteile: Das Aufsuchen, Überprüfen und ggf. das Herstellen oder Einrichten von AP entfällt. Die Lage der temporären Anschlusspunkte kann der örtlichen Situation angepasst werden. Die Vermessungspunkte können ggf. direkt beobachtet werden. In Gebieten mit wenigen Anschlusspunkten kann dabei mit einer Zeitersparnis von ca. 20 Prozent gerechnet werden. Die temporären Anschlusspunkte können dabei so gewählt werden, dass Einflussgrößen auf die GPS- Messung (Mehrwegeeffekte, Abschattungen) möglichst gering sind. Eine dauerhafte Vermarkung dieser Anschlusspunkte ist i.d.r. nicht erforderlich, da sie nach der Vermessung nicht mehr benötigt werden. Die Arbeitsgruppe sieht hier ein sehr großes Einsparpotenzial im Gegensatz zu dem herkömmlichen Anschluss an das AP-Feld, da hier die Arbeiten an den AP vollständig entfallen können. Dies gilt natürlich vorbehaltlich der Tatsache, dass eine SAPOS -gestützte Anwendung im Vermessungsgebiet überhaupt möglich ist. Die Verknüpfung temporär mittels SAPOS -HEPS bestimmter Anschlusspunkte mit einer Freien Stationierung des Tachymeters, stellt ein fast universelles Hilfsmittel dar, um Arbeiten im Liegenschaftskataster vorzunehmen. 46 : NÖV NRW 2/2006

47 Bei den Arbeiten zur Grenzuntersuchung und Identitätsprüfung ist von einem durchschnittlichen Einsparpotenzial von ca. 10 Prozent auszugehen. Hier kommt insbesondere die koordinatenbasierte Arbeitsweise für das Aufsuchen der VP zum Tragen. So können die im ETRS89/UTM vorliegenden Grenzpunkte bei entsprechender Himmelsfreiheit direkt mittels SAPOS -Rover abgesteckt werden. Der Vermesser kann sich dabei über das Absteckmenü des Controllers am Rover bis zur Solllage des Punktes hinführen lassen. Ist ein direkter Einsatz von SAPOS an speziellen VP nicht möglich, kann die Arbeit über Hilfskonstruktionen, wie z.b. Bogenschlag über zwei mit SAPOS - HEPS bestimmte Hilfspunkte oder orthogonale Absteckung von zwei mit SAPOS -HEPS bestimmten Hilfspunkten aus, erleichtert werden. Die Grenzuntersuchung und Identitätsprüfung erfolgt gemäß den Vorschriften des Fortführungsvermessungserlasses. Liegen für die Grenzpunkte bereits Koordinaten in Koordinatenkatasterqualität vor, so erfolgt die Identitätsprüfung über den Koordinatenvergleich. Dies ist natürlich besonders bei einem beobachtungsfähigen SAPOS -HEPS-Punkt effizient, da in diesem Fall die Arbeitsschritte des Aufsuchens des Grenzpunktes, der Identitätsprüfung und des Aufmaßes in einem Arbeitsgang am SAPOS -Rover durchgeführt werden können. Liegt, wie es im Regelfall sein wird, im Vermessungsgebiet noch kein Koordinatenkataster vor, so erfolgt die Identitätsprüfung über die aus früheren Messungen vorliegenden Aufnahmeelemente. Bei der koordinatenbasierte Arbeitsweise können diese für die Identitätsprüfung auch aus Koordinaten abgeleitet werden. Für das Abstecken von Grenzpunkten ist bei einer möglichen Verwendung des SAPOS - Rovers mit einer zeitlichen Ersparnis von ca. 15 Prozent zu rechnen. Es wird vor allem dadurch vereinfacht, dass die Vermessungsstelle bei dem Einsatz des SAPOS -Rovers nicht mehr in dem Maße auf Tachymeteraufstellungen angewiesen ist und Sichtverbindungen zu anderen Vermessungspunkten nicht benötigt werden. Die Vorgehensweise beim Aufmaß der Vermessungspunkte vereinfacht sich dergestalt, dass bereits schon bei den Arbeitsschritten Aufsuchen des Vermessungspunktes und Grenzuntersuchung ein erstes Aufmaß in SAPOS -HEPS erhalten wird. Diesbezüglich verschneiden sich die Arbeitsschritte. Es ist für diesen Arbeitsschritt bei einer integrierten Vermessung mit einem Einsparpotenzial von ca. 5 Prozent zu rechnen. Um unnötigen Mehraufwand zu vermeiden, sollten zuerst alle Vermessungspunkte, die SAPOS -HEPS fähig sind, aufgemessen werden. Die restlichen Punkte werden anschließend mittels Tachymeter aufgemessen und entweder über die temporären Anschlusspunkte (mittels SAPOS koordiniert) oder über die AP-Netz-Masche an das amtliche Lagebezugssystem angeschlossen. 4.3 Dokumentation der Liegenschaftsvermessung Für die Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufes und einer optimalen Zusammenarbeit, kommt der Schnittstelle zwischen Katasterbehörde und Vermessungsstelle eine besondere Bedeutung zu. Neben der Erteilung der Vermessungsunterlagen, die im Abschnitt 4 des Handbuches II behandelt wird, nehmen diesbezüglich die Vermessungsschriften eine besonders wichtige Stellung ein. Die Erstellung der Vermessungsschriften wird im Abschnitt 7 des Handbuches II beschrieben. Die Ansprüche an deren Dokumentation sind aus zwei Perspektiven zu beleuchten: Für die Vermessungsstelle ist die Dokumentationsform insbesondere ein Abbild der Arbeitsabläufe des vermessungstechnischen Außen- und Innendienstes. Für die Katasterbehörde ergeben sich die Notwendigkeiten aus der Übernahmeprüfung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften. Eine isolierte Betrachtung der beiden verschiedenen Bedürfnisse an die Dokumentation würde zu kurz greifen, da z.b. die rein formelle Beschreibung aus Sicht der Katasterbehörde der Funktion der Vermessungsschriften nicht gerecht werden würde. Die Anforderungen beider Bereiche wurden zunächst von der Arbeitsgemeinschaft erarbei- : NÖV NRW 2/

48 tet und auf die Anlage 3 und 6 des Einführungserlasses ETRS89/UTM und die absehbaren zukünftigen Arbeitsbedingungen abgestimmt. Die Ergebnisse wurden in die Protokollierungsvorschrift der Anlage 6 zum Einführungserlass eingearbeitet. Der Umfang wurde an die preferierte Auswertestrategie angepasst. Deswegen wurden für die Vermessungsschriften keine freie und keine gezwängte Ausgleichung dokumentiert. Alle im Handbuch II gezeigten Protokolle wurden in mühsamer Handarbeit gefüllt. Sie zeigen konzentriert und übersichtlich alle Parameter der Liegenschaftsvermessung. Die Erstellung dieser oder ähnlicher Protokolle kann zukünftig nur im Datenfluss wirtschaftlich gelöst werden. Voraussetzung ist daher eine standardisierte Software, die den Bedürfnissen aller beteiligten Stellen gerecht wird. In diese Richtung weist ein neuer Ansatz, der von dem Arbeitskreis Liegenschaftskataster der AdV verfolgt wird. Grundgedanke ist, die Protokolle zukünftig nicht mehr in Formulare zu fassen, sondern eine Datenbank zu erstellen, aus der nach Bedarf Auszüge gefertigt oder auf die Prüfwerkzeuge angewendet werden können. Dementsprechend ist der Arbeitskreis mit der Erarbeitung einer logischen Datenstruktur beschäftigt, die als Grundlage für Softwareentwicklungen dienen kann. Bei allen Bestrebungen sollte die Einheitlichkeit der Durchführung der Liegenschaftsvermessung, der Dokumentation und der Beurteilungskriterien bei der Übernahmeprüfung gleichermaßen berücksichtigt werden. Nur so lässt sich durchgehende Transparenz in der Dokumentation und der Beurteilung der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung als Voraussetzung für eine insgesamt wirtschaftliche optimierte Bearbeitung erreichen. 4.4 Gedanken zur Ausgleichungsrechnung Der Ausgleichung kommt nach Anlage 3 des Einführungserlasses ETRS89/UTM eine herausgehobene Bedeutung als Auswertemethode für Liegenschaftsvermessungen zu. Dort wird sie als Standardmethode etabliert. Neben dieser Standardmethode werden Ausnahmebedingungen definiert, unter denen weiterhin auch hierarchisch bzw. linear ausgewertet werden darf. Diese Regeln gelten zukünftig auch für die Bearbeitung von Liegenschaftsvermessungen, für die ein Anschluss an das ETRS89 über SAPOS oder ein qualifiziertes Anschlusspunktfeld benötigt werden. Um die Privilegierung der Ausgleichungsrechnung verständlich zu machen, müssen die Vor- und Nachteile der einzelnen Berechnungsmethoden abgewogen werden. Die hierarchische oder lineare Auswertemethode hat eine lange Tradition in der Liegenschaftsvermessung. Dies liegt in den klassischen hierarchisch geprägten Aufnahmemethoden (Orthogonal- und Einbindeverfahren) begründet. Der Grundsatz Vom Großen ins Kleine wird dabei streng umgesetzt. Die angebotenen Softwaresysteme haben über die Jahrzehnte ein hohes Maß an Bedienungsergonomie entwickelt. Seit der Einführung der tachymetrischen Aufmessungsmethode in das Liegenschaftskataster ergibt sich die Berechnungshierarchie nicht immer eindeutig aus der Aufmessung. Polare Messelemente stehen teilweise in Konkurrenz zu orthogonalen Messelementen oder werden voneinander abgeleitet. Die Auswertung und Prüfung müssen mit deutlich mehr Sachverstand und damit Aufwand durchgeführt werden. Das Berechnungsergebnis ist unter anderem von der individuellen Reihenfolge der Auswertung abhängig. Gleichwohl ist die hierarchische Auswertemethode heute noch die Übliche ein tradierter Standard. Gegen diese Tradition hat es jede alternative Auswertemethode schwer, insbesondere wenn sie sich von der Bedienungs- und Beurteilungsergonomie der Softwarerealisierungen schlechter darstellt. Darüber hinaus ist bei Anwendung der Ausgleichung ein Mindestmaß an Vorkenntnissen in Fehlerlehre und Ausgleichungsrechnung notwendig. Für die Durchführung einer ersten Ausgleichung eines Projektes lassen sich zwar Prozeduren entwickeln, jedoch ist danach das Ergebnis mit Sachverstand zu prüfen und gegebenenfalls einem modifizierten Berechnungslauf zuzuführen. Um diesen Sachverstand herzustellen, werden Erfahrungen und Grundlagen benötigt, die bei vielen beteiligten Dienststellen zu- 48 : NÖV NRW 2/2006

49 nächst intensiv erarbeitet oder in Fortbildungen erworben werden müssen. Darüber hinaus muss i.d.r. ein neuer Datenfluss realisiert werden. Diese Investitionen darf man nicht unterschätzen, sie belasten von vornherein die Bilanz. Sind die Arbeitsabläufe neu organisiert und auf die Ausgleichungsrechnung ausgerichtet, so ergeben sich Vorteile, die nicht von der Hand zu weisen sind. So ist keine Reihenfolge der Berechnung einzelner Messelemente festzulegen. Alle Messelemente werden über automatisierte Prozeduren der Berechnung in der richtigen Reihenfolge zugeführt. Eine interaktive Tätigkeit während der Berechnung entfällt vollständig. Ebenso entfällt die individuelle Prüfung der Berechnungsfolge bei der Beurteilung der Berechnungsergebnisse. Vermessungsstelle und Katasterbehörde bekommen anhand weniger statistischer Beurteilungsparameter, die in einer Liste zusammengefasst werden können (Blatt G, Anlage 6, Einführungserlass ETRS89/UTM), einen schnellen Überblick über den Erfolg der Berechnung. Die Vermessungsstelle kann bis zur Abgabe die ggf. ausgewiesenen groben Fehler beseitigen oder kommentieren. Dies lässt sich ebenfalls in dem oben genannten Listenprotokoll zusammenfassen. So ist zu überlegen, ob einer Auswertung durch Ausgleichungsrechnung überhaupt ein langschriftliches Protokoll der Berechnung beigefügt werden muss. Denn bei Übernahmefähigkeit der Vermessungsschriften dürften dort keine beurteilungsrelevanten Inhalte mehr dokumentiert sein. Wie aus diesen Ausführungen geschlossenen werden kann, ist der Dokumentations- und Berechnungsaufwand einer Ausgleichungsrechnung unabhängig vom Umfang der Vermessung weitgehend konstant. Dies steht einer annähernd linearen Entwicklung des Aufwandes bei einer hierarchisch/linearen Berechnungsmethode gegenüber. Mitunter wächst der Beurteilungsaufwand einer hierarchisch/linearen Berechnung ab einer gewissen Größe exponential, da die einzelnen Abhängigkeiten der Messelemente nur noch schwer im Überblick zu halten sind. Diese Eigenschaft verschafft der Ausgleichungsrechnung ab einer bestimmten Größe einen Vorteil beim Arbeitsaufwand. Von vielen Stellen wird der konstante Teil des Arbeitsaufwandes einer Ausgleichungsrechnung sehr hoch eingeschätzt. Ist aber der Datenfluss und die Datenaufbereitung mit dem gleichen Qualitätsstandard eines vergleichbaren hierarchisch/linearen Berechnungsablaufes realisiert, so könnte sich der Break-Even sehr früh einstellen und die Ausgleichungsrechnung schnell im Vorteil sein. Leider fehlen für einen fairen Vergleich Softwareprodukte, die einen vergleichbaren, komfortablen und allumfassenden Berechnungsablauf realisiert haben. Eine weitere positive Eigenschaft der Ausgleichung ist die Anspruchslosigkeit bei der Kombination unterschiedlicher Messelemente, wie z.b. in dem Programm Kafka für Windows 2.0. Mit ihr lassen sich Koordinatenmesswerte, Tachymetermesswerte, Spannmaße, orthogonale Elemente und Bedingungen problemlos gemeinsam verarbeiten und mit adäquater Gewichtung am Ergebnis beteiligen. Jedes Element dient dem Ergebnis. Neben diesen wirtschaftlichen Vorteilen ist das Argument der Genauigkeitssteigerung durch Ausgleichungsrechnung nur von nachrangiger Bedeutung. Ja, es kann sogar gefährlich sein, da dadurch die Schraube erhöhter Anforderungen zulasten der Wirtschaftlichkeit wieder in Gang gesetzt werden kann. Bei einer normalen Standardliegenschaftsvermessung sind die Vorteile der Ausgleichung ohnehin mehr theoretischer Natur. In der Regel führt die hierarchische Berechnung im Rahmen der angestrebten Genauigkeit zu gleichwertigen Ergebnissen. Die Umstellung vom einem hierarchischen/ linearen Berechnungsablauf zu einer Ausgleichungsrechnung kommt einem Dogmenwechsel gleich. Die Hemmnisse sind zu großen Teilen in der Psyche der Anwender begründet. Ausgleichung wird bisher mit komplizierten mathematischen Verfahren und einer Papierflut von Ergebnisdrucken verbunden, deren Einsatz sich nur bei komplexen Aufgaben lohnt. Von dieser Vorstellung muss man sich heute lösen. Der Anschubaufwand der Ausgleichung ist zwar groß, das Potenzial für Einsparungen aber nicht minder. Um zukünftige Arbeitsabläufe wirtschaftlich zu gestalten, sind aber auf jedem Fall auch die Dokumentations- : NÖV NRW 2/

50 formen der Berechnung zu überdenken und anzupassen. Denn der Status Quo berechtigt nicht neue Darstellungsformen abzulehnen. Die Ausgleichungsrechnung kann dazu einen schönen Beitrag leisten. 5 Fazit Der Einsatz von SAPOS bei Liegenschaftsvermessungen erschließt gegenüber der herkömmlichen Arbeitsweise ein erhebliches Einsparpotential ganz im Sinne der Verwaltungsmodernisierung. Voraussetzung ist, dass die wirtschaftlichen Vorteile konsequent genutzt und nicht durch erhöhte Anforderungen kompensiert werden. Neben der Optimierung der Arbeitsabläufe liegt das größte Potential in der Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Katasterbehörden und Vermessungsstellen. Für Land und Kommunen bringt SAPOS bereits durch den Wegfall des Festpunktfeldes erhebliche Einsparungen. Für die Vermessungsstelle wird durch SAPOS die Zugangsschwelle zur satellitengeodätischen Messung gesenkt, da nur noch ein Empfänger erforderlich ist. Weiterhin ergeben sich erhebliche Vorteile bei der Durchführung der Messung wie z.b. durch einfacheres Aufsuchen von Punkten, einfacheren Anschluss ans Landesnetz und weitgehende Unabhängigkeit von der Topografie. In Anbetracht des Lagebezugswechsels der Nachweise des Liegenschaftskatasters nach ETRS89/UTM werden sich die Vorteile des koordinatenbasierten Arbeitens zukünftig verstärkt bemerkbar machen. Da durch jede Fortführungsvermessung mit SAPOS ein Stück Koordinatenkataster entsteht, wird die besonders wirtschaftliche Grenzuntersuchung durch Koordinatenvergleich verstärkt zur Anwendung kommen können. Da Tachymeter- und GPS-Messung weitgehend ausgereizt sind, liegt in der nahen Zukunft Entwicklungspotential in der integrierten Anwendung von SAPOS - und Tachymetermessungen. Die Chance für einen wirklich bedeutenden Entwicklungsschub sieht die Arbeitsgemeinschaft in einer ganzheitlichen Lösung für den Gesamtvorgang Liegenschaftsvermessung unter Einbeziehung der Möglichkeiten der grafischen Datenverarbeitung und der modernen Nachrichtentechnik: Ein optimierter digitaler Workflow von der Bereitstellung der Vermessungsunterlagen über die Vorbereitung des Außendienstes und die komplette Auswertung der Messung bis hin zur Erzeugung von digitalen Fortführungsdatensätzen, die von den Katasterbehörden mit entsprechender Prüfsoftware geprüft und in den Nachweis übernommen werden. Unter Nutzung des webbasierten Datentransfers und durch Einsatz grafikfähiger digitaler Feldbücher wäre insgesamt ein beträchtlicher Rationalisierungserfolg möglich. Allerdings setzt das einheitliche Arbeitsabläufe und Datenstrukturen voraus. Die von dem AdV-Arbeitskreis Liegenschaftskataster entwickelte Idee, statt eine Dokumentation vorzuschreiben eine logische Datenstruktur zu entwickeln, auf deren Grundlage ein kompletter Datenfluss realisiert werden könnte, ist daher zukunftweisend. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Anwendung satellitengeodätischer Verfahren könnte dieser Ansatz eingebettet in ein einheitliches Konzept für NRW der entscheidende Modernisierungsansatz sein. Die Erfahrungen mit der Anlage 4 der GPS-Richtlinien sind ermutigend, denn sie haben gezeigt, dass der Wille zur Standardisierung in der Fachwelt durchaus vorhanden ist. Ansonsten ist zu befürchten, dass die uns allen geläufigen Zentrifugalkräfte des kommunalisierten und privatisierten Liegenschaftskatasters, wie wir sie aus den zurückliegenden Jahrzehnten nur zu gut kennen, auch hier in kontraproduktiver Weise wirksam werden, indem eine Vielzahl nicht kompatibler Einzellösungen entsteht. Literaturangaben: [1] AG Anwendung satellitengeodätischer Verfahren bei der Bezirksregierung Köln: Handbuch I Auswertung von SAPOS -Messungen im Kataster, Neuauflage von August : NÖV NRW 2/2006

51 2] AG Anwendung satellitengeodätischer Verfahren bei der Bezirksregierung Köln: Handbuch II Arbeitsabläufe bei Liegenschaftsvermessungen mit SAPOS, Auflage von Februar [3] AG Anwendung satellitengeodätischer Verfahren bei der Bezirksregierung Köln: Vorträge der AG im Rahmen der Informationsveranstaltung am bei der Bezirksregierung Köln [4] Innenministerium NRW: Einführung des Europäischen Terrestrischen Referenzsystems 1989 mit Universaler Transversaler Mercator Abbildung (ETRS89/UTM) als amtliches Bezugssystem für das Liegenschaftskataster in NRW Einführungserlass ETRS89/UTM vom rs89/alk_etrs89.htm# [5] Innenministerium NRW: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) vom , in Kraft getreten am (GV.NRW.2005 S. 174, SGV.NRW.7134) [6] Innenministerium NRW: Richtlinien zum Einsatz von satellitengeodätischen Verfahren im Vermessungspunktfeld GPS-Richtlinien in der Fassung vom ; Landesvermessungsamt NRW, Bonn Richtlinien_23_09_05_text.pdf Bildnachweise: [Abb. 7, 9 (Montage)]: Leica Geosystems AG, (mit freundlicher Genehmigung vom 9. Januar 2006); [Abb. 8 (Montage), 10]: Trimble Navigation Limited, (mit freundlicher Genehmigung vom 29. Dezember 2005); Wolfgang Kuttner Katja Nitzsche Peter Reifenrath Bezirksregierung Köln Zeughausstr , Köln wolfgang.kuttner@bezreg-koeln.nrw.de katja.nitzsche@bezreg-koeln.nrw.de peter.reifenrath@bezreg-koeln.nrw.de Zur Vertretung von Kirchengemeinden im Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren Von Markus Rembold 1 Einleitung Katholische und evangelische Kirchengemeinden nehmen wie natürliche und andere juristische Personen am Rechtsverkehr teil und können insbesondere auch Eigentümer von Grundstücken sein. Für den Fall, dass im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eine Kirchengemeinde, ein kirchliches Institut oder andere kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragen sind, stellt sich die Frage, wer im Grenztermin die zur Feststellung der Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abgeben darf und wem die Abmarkung bekannt gegeben wird ( 21 Abs. 2 VermKatG NRW). Das VermKatG NRW stellt dabei spezialgesetzlich in 21 Abs. 1 VermKatG NRW auf einen materiellen Beteiligtenbegriff ab und legt nicht den (allgemeineren) formellen Beteiligtenbegriff nach 13 VwVfG NRW zugrunde (Simmerding 2000, S. 43 ff; Landtag NRW 1990, S. 31). Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Kirchen und ihre einzelnen Untergliederungen als solche nicht verfahrenshandlungsfähig, sondern werden durch besonders Beauftragte vertreten (organschaftliche Vertretung; Kopp/Ramsauer 2003, S. 204). Wer die unterschiedlichen kirchlichen Körperschaften vertreten darf, ergibt sich aus dem jeweils geltenden Kirchenrecht bzw. Staatskirchenrecht. Im folgenden werden für die katholische Kirche und : NÖV NRW 2/

52 die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen sowie die Lippische Landeskirche im Landesgebiet von Nordrhein-Westfalen die im (Staats-)Kirchenrecht enthaltenen Vertretungs-, Form- und Genehmigungserfordernisse zur Abgabe wirksamer Verpflichtungserklärungen im Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren erörtert. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Darstellung der Vertretungsregelungen der Kirchengemeinden auf Ortskirchenebene. Eine Übersicht über die deutschlandweit bestehenden Vertretungsregelungen von Kirchengemeinden findet sich beispielsweise für die Evangelischen Landeskirchen bei (Scheffler, 1977) und für die katholische Kirche bei (Loggen, 1990) und (Busch, 1995). 2 Verpflichtungserklärungen und Geschäfte der laufenden Verwaltung Die Vertretung von Kirchen ist auf der Ebene der Kirchengemeinden angelehnt an die bei den politischen Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Regelungen, wie sie beispielsweise für Gemeinden in 64 GO NRW und für Kreise in 43 KrO NRW manifestiert sind. Unterschieden wird in der Regel zwischen Verpflichtungserklärungen bzw. rechtsverbindlichen Erklärungen einerseits und Geschäften der laufenden Verwaltung andererseits. Analog zu den politischen Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen auch bei den Kirchengemeinden nur diejenigen Willenserklärungen unter dem Wirksamkeitsvorbehalt bestimmter Form- und Vertretungsvorschriften, die die Gemeinde verpflichten bzw. die im Gesetz als rechtsverbindliche Erklärungen bezeichnet sind, wobei im Vergleich zu den politischen Gemeinden verschärfte Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Kirchenvermögens auffallen (Zilles/Kämper 1994, S. 111). Verpflichtungserklärungen sind begrifflich alle abgegebenen Willenserklärungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen oder bürgerlich-rechtlichen Rechtsverkehrs, die eine rechtliche Verpflichtung der jeweiligen Körperschaft zum Ziel haben und die nicht ausschließlich unmittelbare Rechtswirkungen erzeugen (Kirchhof 2004, Erl. zu 43, S. 2). Als Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind Erklärungen anzusehen, die darauf abzielen, eine Verpflichtung einzugehen (Held et al. 2004, Erl. zu 64, S. 1). Zu den Verpflichtungserklärungen zählt demnach das Eingehen von Verträgen jeder Art (Wenner 1954, S. 74; Fritz 1983, S. 128 ff), nicht aber dingliche Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel die Auflassung von Grundstücken (Kirchhof 2004, Erl. zu 43, Seite 2). Die gemäß 21 Abs. 2 VermKatG NRW zur Feststellung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen sind regelmäßig als Verpflichtungserklärungen zu betrachten, da die Anerkennung des Ergebnisses der Grenzermittlung eine Willenserklärung der Betroffenen in der Art darstellt, dass der in der Grenzverhandlung ermittelte Grenzverlauf als so vereinbart anerkannt wird; die Willenserklärungen werden von der Vermessungsbehörde protokollmäßig festgehalten und münden in einen Grenzfeststellungsvertrag zwischen den Beteiligten (vgl. Urteil des OVG NRW vom A 1910/89, besprochen in Mattiseck/Meier 1993 und Mattiseck 1999). Die Verbindlichkeit der getroffenen Feststellung über den Grenzverlauf erfolgt durch Willensbildung der Betroffenen (vgl. Urteil des OVG NRW vom A 3129/83). Was für den eigentlichen Grenzfeststellungsvertrag gilt, ist auch auf die Zustimmung zur Abmarkung ( 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 VermKatG NRW) oder amtlichen Bestätigung ( 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermKatG NRW) von Grundstücksgrenzen anwendbar (Bengel/Simmerding 2000, Seite 405 ff). Die Anerkennung der Abmarkung ist jeweils eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, gerichtet an die Vermessungsbehörde (Häde 1993, S. 308). Der von (Suckow, 1917, S. 49; 1930, S. 20) vertretenen Meinung, es handele sich bei der Grenzanerkennung nur dem Sprachgebrauch nach um die Übernahme einer Verpflichtung, ist nicht zuzustimmen. Auch wenn durch den Grenzfeststellungsvertrag jeder der Beteiligten lediglich das erhält, was ihm gebührt (Ben- 52 : NÖV NRW 2/2006

53 gel/simmerding 2000, S. 399), und demzufolge kein Eigentum übertragen wird, besteht die Verpflichtung gerade darin, bindendes Recht für den Grenzverlauf für die Zukunft zu schaffen (Bengel/Simmerding 2000, S. 405). Dass die zur Feststellung, Abmarkung oder amtlichen Bestätigung von Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen als rechtsverbindliche Erklärungen zu qualifizieren sind, ergibt sich unmittelbar aus den vorigen Ausführungen. Es darf angemerkt werden, dass für die bestehenden Formvorschriften zur Vertretung des Kirchenvermögens es letztendlich unerheblich ist, ob die Grenzfeststellung als privatrechtlicher Vertrag (vgl. o.g. Urteile des OVG NRW), als Vertrag bzw. Verfahren sui generis (Bengel/Simmerding 2000, Seite 404; Mattiseck 1999, Seite 78) oder als qualifizierter verfahrensrechtlicher Mitwirkungsakt in Form einer öffentlich-rechtlichen Erklärung (Zachert 2005, Seite 192) anzusehen ist. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten die Formvorschriften, wie sie für Verpflichtungserklärungen bzw. als rechtsverbindlich bezeichnete Erklärungen bestehen, nicht; die Gemeinden werden insoweit durch eine formlose Erklärung des jeweiligen Organs verpflichtet. Der Begriff Geschäfte der laufenden Verwaltung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden kann (Held et al. 2004, Erl. zu 41, S. 9). Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren, nicht von besonderer Bedeutung für die Gemeinde sind, und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt; die Ausfüllung des Begriffs ist dabei von der Größe und dem Aufgabenbestand der Gemeinde abhängig. Dabei kommt es auch nicht auf die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Angelegenheit an (Kirchhof et al. 2004, Erl. zu 42, S. 2; Schilberg 2003, S. 63). Teilweise wird auch der Begriff des einfachen Geschäftes der laufenden Verwaltung verwendet (vgl. Art. 30 Abs. 2 KO EKiR). Das beigefügte Adjektiv einfach bedeutet hierbei keine Einengung des Bedeutungsinhaltes, sondern nur eine Umschreibung des Begriffs, die die Möglichkeit unschwieriger Erledigung als ein Merkmal betonen will (Eckhardt 1961, S. 84). Der Vorsitzende des jeweiligen Organs entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Rechtsgeschäft oder ein Verwaltungsvorgang zu einem Geschäft der laufenden Verwaltung gehört oder nicht (Loggen 1990, S. 348; Kirchhof 2004, Erl. zu 42, S. 3). Dabei kann nur vom Standpunkt der innergemeindlichen Organisation aus beurteilt werden, ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, keinesfalls aber aus der Sicht des jeweiligen Geschäftspartners der Gemeinde (Fritz 1983, Seite 149). 3 Katholische Kirche Gesetzliche Grundlage für die kirchliche Vermögensverwaltung ist das Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom , im folgenden als Vermögensverwaltungsgesetz, kurz VVG bezeichnet; das Vermögensverwaltungsgesetz gilt in Nordrhein-Westfalen als Landesrecht fort ( 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom , GV. NRW. S. 325, siehe auch Loggen 1990, S. 136 ff). Da die rechtliche Ordnung der Vermögensverhältnisse zu den der Kirche eigenen Angelegenheiten gehört, fällt diese eigentlich unter das durch Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3 WRV garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Das Vermögensverwaltungsgesetz, das historisch auf die preußische Kulturkampfgesetzgebung zurückzuführen ist und nunmehr gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hat, stellt kirchenrechtlich somit eine sogenannte lex canonizata, eine vom kirchlichen Recht übernommene Bestimmung staatlichen Rechts dar (Loggen 1990, S. 140 ff, Bauschke 2003, Seite 18). Diese Rechtslage besteht kraft Gewohnheitsrechts auch im Bereich des ehemaligen Landes Lippe, das ursprünglich nicht zum Geltungsbereich des Vermögensverwaltungsgesetzes gehörte (Bauschke 2003, S. 34). Das Vermögensverwaltungsgesetz regelt in formeller Hinsicht die Vermögensverwaltung : NÖV NRW 2/

54 in den Einzelgemeinden (Kirchengemeinden, 1-21 VVG), in den Gemeindeverbänden ( VVG), der Diözesen ( 28 VVG). In Nordrhein-Westfalen bestehen dabei die Erzdiözesen Paderborn und Köln; das Erzbistum Köln umfasst dabei in Nordrhein-Westfalen die Diözesen Aachen, Essen und Münster. Die Diözesen und Erzbistümer sind wie die dazu gehörigen Kirchengemeinden und Gemeindeverbände jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 5 WRV und Art. 13 RK) Kirchengemeinde Nach 1 Abs. 1 VVG verwaltet der Kirchenvorstand das Vermögen in der Kirchengemeinde; weiterhin vertritt er die Gemeinde und das Vermögen. Der Kirchenvorstand ist demnach das gesetzliche Organ der Kirchengemeinde, durch den sie sich als juristische Person (Körperschaft öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht) und öffentliche juristische Person des Kirchenrechts in Vertragsangelegenheiten äußern und dessen sie sich bei der Verwaltung des örtlichen Vermögens bedienen muss (Emsbach 2000, S. 121; Bauschke 2003, S. 29). Das in 1 Abs. 1 VVG genannte Vermögen in der Kirchengemeinde besteht im wesentlichen aus dem Vermögen der Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Bezeichnung im Grundbuch zum Beispiel Pfarrgemeinde St. N. in N. ) sowie weiteren Vermögensmassen, den sogenannten kirchlichen Institute (Sondervermögen, Fonds), im Einzelnen das Gotteshausvermögen (Bezeichnungen im Grundbuch: Fabrikvermögen, Fabrikfonds, Kirchenstiftung etc.), das Stellenvermögen (Bezeichnungen im Grundbuch: Benefizium, Pfründenvermögen, Pfründenstiftung, Pfarrfonds, Vikariefonds, Küstereifonds etc.), das Stiftungsvermögen. (Wenner 1954, S. 20 ff, Bauschke 2003, S. 29 ff) Die einzelnen kirchlichen Institute sind nach kanonischem (kirchlichem) und gemeinem Recht selbständige Rechtsträger; so ist zum Beispiel das Gotteshausvermögen das Vermögen, das dem Kirchengebäude als rechtlich selbständiger Institution gehört (Bauschke 2003, S. 29; zur sogenannten Institutentheorie siehe Wenner 1954, S. 27 ff). Die genannten kirchlichen Institute (Sondervermögen, Fonds) besitzen auch heute noch Rechtsfähigkeit, wenn sie diese vor Einführung des Preußischen Allgemeinen Landrechts besaßen. Dies ist von Bedeutung für deren Eintragung und Bezeichnung im Grundbuch. Eine Berichtigung der Eigentümerbezeichnung durch das Grundbuchamt dahingehend, dass anstelle der kirchlichen Institute die Kirchengemeinde als Eigentümerin eingetragen wird, führt dazu, dass das Grundbuch unrichtig wird (Beschluss des OLG Hamm 15 W 462/65 vom , enthalten in Althaus 2004, S. 502 ff). Auch die Verwaltung und Vertretung der kirchlichen Institute fällt nach 1 Abs. 2 VVG in die Zuständigkeit des Kirchenvorstands. Das Stellenvermögen nimmt unter den genannten kirchlichen Instituten eine gewisse Sonderstellung ein; es ist vergleichbar mit einem Nießbrauchrecht nach bürgerlichem Recht, das originär dem jeweiligen Pfarrer der Kirchengemeinde zusteht. Aus dem Nutzungsrecht des Pfarrers folgt für den Kirchenvorstand eine Einschränkung seiner Verwaltungsbefugnisse. Das Vermögensverwaltungsgesetz bestimmt in 1 Abs. 3 ausdrücklich, dass die Rechte der Kirchendiener an den zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögensstücken durch dass VVG nicht berührt werden (Emsbach 2000, S. 65). Über das Stellenvermögen darf jedoch der Pfarrer selbst nicht verfügen, da nicht er, sondern die Pfründe an sich Eigentümerin des Vermögens ist (Bauschke 2003, S. 30). Die Zuständigkeit zur rechtlichen Verfügung über das Stellenvermögen liegt wiederum beim Kirchenvorstand (Emsbach 2000, Seite 65). Die Willenserklärungen des Kirchenvorstands verpflichten die Gemeinde und die vertretenden Vermögensmassen nur dann, wenn sie der Vorsitzende (i.d.r. der Pfarrer, 2 Abs. 1 VVG) oder sein Stellvertreter sowie zwei Mit- 54 : NÖV NRW 2/2006

55 glieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben ( 14 Satz 2 VVG). Bei dem Amtssiegel handelt es sich um das Kirchenvorstandssiegel (Umschrift: Kath. Kirchenvorstand St. N. zu (in) N.) und nicht um das Siegel der Kirchengemeinde, etwa das Pfarrsiegel (Umschrift: Sigillum Ecclesiae ad s. N. in N. oder Katholische(s) Kirchengemeinde/Pfarramt St. N zu (in) N. o.ä.; siehe auch Emsbach 2000, S. 95; Bauschke 2003, S. 96; Althaus 2004, S. 460). Zudem wird in den Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Kirchenvermögens, die die bischöfliche Behörde aufgrund der Ermächtigung in 21 Abs. 1 VVG erlassen hat, nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Willenserklärungen des Kirchenvorstandes vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern schriftlich unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels abgegeben werden, so zum Beispiel Art. 9 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (abgedruckt in Emsbach 2000, S. 146 ff; für das Erzbistum Paderborn siehe Bauschke 2003, S. 127 ff; Althaus 2004, S. 397 ff). (Loggen 1990, S. 347) führt dazu aus, dass in der täglichen Verwaltungspraxis nahezu alle Geschäfte rechtsverbindliche Verpflichtungen zum Gegenstand haben und dementsprechend der Form des 14 Satz 2 VVG bedürfen. Das Vermögensverwaltungsgesetz kennt dabei nicht den Begriff des Geschäftes der laufenden Verwaltung, so dass die beschriebenen formalen Anforderungen für alle Verpflichtungserklärungen gelten, also auch für solche Erklärungen, die ansonsten als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sind. Die Regelung des 14 Satz 2 VVG bezieht sich dabei auf alle Willenserklärungen, also nicht nur auf die Fälle, wo schon nach bürgerlichen Recht die Schriftform verlangt wird (Wenner 1954, S. 73). Wenn die Kirchengemeinde eine Willenserklärung abzugeben hat, ist die Form auch dann zu beachten, wenn die Erklärung nicht schriftlich im eigentlich Sinne, sondern in öffentlich beurkundeter Form wie der Grenzniederschrift abgegeben wird (Wenner 1954, S. 75). Falls eine solche Willenserklärung des Kirchenvorstands in der Form des 14 Satz 2 VVG vorliegt, ist damit nach außen hin unwiderlegbar festgestellt, dass sie ordnungsgemäß durch einen entsprechenden Beschluss des Kirchenvorstandes zustande gekommen ist (Wenner 1954, S. 73, vgl. 14 Abs. 3 VVG). Für Willenserklärungen ist somit einerseits die Form des 14 Satz 2 VVG erforderlich, andererseits aber auch ausreichend; der Pfarrer als Vorsitzender des Kirchenvorstandes ist demzufolge zunächst nicht befugt, die Gemeinde und ihr Vermögen alleine zu vertreten. Die genannten Form- und Zuständigkeitsvorschriften des 14 Abs. 2 VVG gelten auch für die zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen erteilten Vollmachten, weil ansonsten der Schutzzweck des 14 Abs. 2 VVG unterlaufen würde (Marx 1974, S. 68; Fritz 1983, S. 145; Busch 1995, S. 963; vgl. für politische Gemeinden 64 Abs. 3 GO NRW, 43 Abs. 3 KrO NRW); diese gelten somit uneingeschränkt auch für Vollmachten (Spezial- oder Gattungsvollmacht), mit denen eine natürliche Person (im Einzelfall oder dauernd) bevollmächtigt wird, die Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts oder die kirchlichen Institute im Grenztermin zu vertreten und die zur Feststellung, Abmarkung oder amtlichen Bestätigung der Grundstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben (vgl. 21 Abs. 2 VermKatG NRW). Die Erteilung einer Gattungsvollmacht bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit zudem der Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde (Generalvikariat), vgl. zum Beispiel Art. 7 Nr. 1 lit. n der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Erzbistums Paderborn (Bauschke 2003, S. 127 ff; Althaus 2004, S. 397 ff; siehe auch Bekanntmachung vom zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom , GV. NRW. S. 215). Die vom Kirchenvorstand ohne Genehmigung durch die Bischöfliche Behörde getroffenen Beschlüsse verpflichten die Kirchengemeinde nicht und sind auch dann unwirksam, wenn der andere Teil, gegenüber dem der Bevollmächtigte Erklärungen abgegeben hat, von der : NÖV NRW 2/

56 Beschränkung der Vertretungsmacht keine Kenntnis hatte (Wenner 1954, Seite 110 ff). Eine Spezialvollmacht ist gegenüber dem Verhandlungsleiter durch eine Vollmachtsurkunde in der Form des 14 Satz 2 VVG nachzuweisen. Aus dieser hat hervorzugehen, dass die natürliche Person unter Bezugnahme auf den entsprechenden Kirchenvorstandsbeschluss bevollmächtigt ist, die Kirchengemeinde im Grenztermin zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen zur Feststellung, Abmarkung oder amtlichen Bestätigung der betreffenden Grundstücksgrenzen abzugeben. Für den Fall einer Gattungsvollmacht ist zusätzlich die Genehmigung der Bischöflichen Behörde nachzuweisen. Es sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pfarrer aufgrund seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kirchenvorstandes oder seiner Amtsstellung als Leiter der Kirchengemeinde nicht befugt ist, das ortskirchliche Vermögen alleine, d.h. ohne entsprechende Vollmacht, zu vertreten Gemeindeverband Gemäß 22 Abs. 1 VVG können Kirchengemeinden zu einem Gemeindeverband zusammengeschlossen werden, der ganz oder teilweise die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben sowie die Versorgung der Gemeinden mit äußeren kirchlichen Einrichtungen und mit Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Leistungen übernehmen kann ( 24 VVG). Der Gemeindeverband ist wie die Kirchengemeinde eine Körperschaft öffentlichen Rechts und kann als juristische Person genau wie diese am Rechtsverkehr teilnehmen, insbesondere auch Eigentümer von Grundstücken sein (Emsbach 2000, S. 125). Die Angelegenheiten des Verbandes werden nach 25 Abs. 1 VVG von der Verbandsvertretung wahrgenommen. Diese kann nach 26 VVG einen Verbandsausschuss bestellen, der den Verband vertritt und das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung verwaltet. Für die Gemeindeverbände sind die Regelungen des Vermögensverwaltungsgesetzes insbesondere auch 13, 14 VVG maßgebend ( 27 VVG). Damit gelten bei der Abgabe von Willenserklärungen für die Gemeindeverbände die gleichen Vorschriften wie für die Kirchenvorstände in den Kirchengemeinden (siehe Abschnitt 3.1). An die Stelle des Vorsitzenden des Kirchenvorstandes tritt der Vorsitzende der Verbandsvertretung, der auch gleichzeitig Vorsitzender des Verbandsausschusses ist Diözese Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle und die Domkapitel sind jeweils als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt (Busch 1995, S. 960 mit weiteren Nachweisen), vgl. auch 28 VVG und Art. 13 RK. Während das Bistum eine kirchliche Gebietskörperschaft ist, die von einem mit eigenberechtigter oberhirtlicher Gewalt ausgestatteten Bischof geleitet wird, dürfte der Bischöfliche Stuhl in Abgrenzung zum persönlichen Vermögen der Bischöfe als das Bischöfliche Verwaltungsvermögen zu kennzeichnen sein (Wenner 1940, S. 252; Marx 1974, S. 62). Für die Vertretung der Bistümer, Bischöflichen Stühle und Domkapitel sind die Formvorschriften des 14 VVG nicht einschlägig ( 28 Abs. 1 VVG). Die Bistümer und die Bischöflichen Stühle werden vielmehr vertreten durch den jeweiligen Diözesanbischof oder seinen Stellvertreter, den Generalvikar, die Domkapitel durch den ersten Dignitär des Kapitels (Dompropst oder Domdekan, im Einzelnen Marx 1974, S. 57; Bauer/Oefele 1999, S. 658). 4 Evangelische Landeskirchen Als Evangelische Landeskirchen bestehen in Nordrhein-Westfalen die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche. Die Evangelische Kirche im Rheinland umfasst dabei gebietsmäßig im wesentlichen die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, die Evangelische Kirche von Westfalen die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster mit Ausnahme des Kreises Lippe. Im Gegensatz zu der durch das Vermögensverwaltungsgesetz staatskirchenrechtlich geprägten Vermögensverwaltung der katholischen Kirche sind die Regelungen der Evangelischen 56 : NÖV NRW 2/2006

57 Landeskirchen überwiegend kirchenrechtlicher Natur. Kirchenrecht ist vom Staat unabhängiges, eigenständiges und eigengeartetes Recht, das der deutsche Staat aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze im weltlichen Bereich anerkennt (Schilberg 2003, S. 5). Gesetzliche Grundlage sind die entsprechenden Kirchenordnungen, im Einzelnen die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom , zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom (im folgenden mit KO EKiR bezeichnet), die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom (im folgenden mit KO EKvW bezeichnet), die Verfassung der Lippischen Landeskirche vom in der Fassung des Kirchengesetzes vom , zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom (im folgenden mit KV LK bezeichnet). Die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen gliedern sich in Kirchengemeinden, Kirchenverbände sowie Kirchenkreise, die nach Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 5 WRV jeweils ebenso wie die Landeskirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts darstellen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 KO EKiR, Art. 4 KO EKvW). Die Lippische Landeskirche gliedert sich in Kirchengemeinden und Klassen. Die Kirchengemeinden sind ebenso wie die Lippische Landeskirche Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 5 WRV, vgl. auch Art. 5 KV LK). Lediglich die Klassen sind keine Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern kirchenrechtliche Körperschaften sui generis (Schilberg 2003, S. 70). Das kirchliche Grundvermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer kirchlichen Körperschaft und im allgemeinen zweckbestimmt gegliedert in Kirchenvermögen, Pfarr- und sonstige Zweckvermögen (zum Beispiel Diakonie-, Krankenhaus-, Stiftungs- und Friedhofsvermögen), so zum Beispiel 14 Abs. 1 VwO EKvW. Das kirchliche Vermögensrecht war vor Inkrafttreten des Preußischen Allgemeinen Landrechts auch im evangelischen Bereich anstaltlich geordnet und auf der Trägerschaft einzelner Institute aufgebaut, die selbständige juristische Personen bildeten (Marx 1974, S. 59). Der Übergang dieser Anstalten in die Kirchengemeinde vollzog sich im Laufe der Zeit kraft Gewohnheitsrechts; diese Kirchenvermögen werden jetzt nur noch als durch Zweckbestimmung gebundene Teile eines Vermögens angesehen (Meyer 1995, S. 923 ff) und im allgemeinen auf den Namen der kirchlichen Körperschaft unter der Bezeichnung der Zweckbestimmung im Grundbuch eingetragen, vgl. auch 16 Abs. 1 VwO EKvW Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet, insbesondere vertritt es die Gemeinde im Rechtsverkehr und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde (Art. 15 KO EKiR). Zudem wird in Art. 30 Abs. 1 KO EKiR geregelt, dass die oder der Vorsitzende des Presbyteriums gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Presbyteriums rechtsverbindlich für die Kirchengemeinde zeichnet. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. Für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten die eben genannten Formvorschriften nicht, vgl. Art. 30 Abs. 2 KO EKiR. Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland differenziert somit zwischen rechtsverbindlichen Erklärungen und einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung, denen unterschiedliche Formerfordernisse zugewiesen werden. Wie schon in Abschnitt 2 näher ausgeführt, kann demnach nur das Presbyterium vom gemeindeinternen Stand der Vermögensverwaltung beurteilen, ob die zur Feststellung, Abmarkung oder amtlichen Bestätigung abzugebenden Anerkennungserklärungen als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung zu qualifizieren sind oder nicht. In diesem Zusammenhang kommt der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums eine : NÖV NRW 2/

58 besondere Bedeutung zu, da sie oder er die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde trägt (Art. 28 Abs. 2 KO EKiR). Die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland werden durch den jeweiligen Kreissynodalvorstand im Rechtsverkehr vertreten (Art. 114 Abs. 2 lit. d KO EKiR). Die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzender des Kreissynodalvorstandes (Art. 120 Abs. 1 lit. b KO EKiR) zeichnet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes rechtsverbindlich für den Kirchenkreis. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln (Art. 119 Abs. 1 KO EKiR). Für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten die eben genannten Formerfordernisse nicht (Art. 119 Abs. 2 KO EKiR). Die Evangelische Kirche im Rheinland als Körperschaft öffentlichen Rechts wird durch die Kirchenleitung als Präsidium der Landessynode im Rechtsverkehr vertreten (Art. 148 Abs. 3 lit. j KO EKiR). Rechtsverbindlich zeichnen zwei Mitglieder der Kirchenleitung (Art. 151 Abs. 1 KO EKiR) bzw. die oder der nach der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes zuständige Dezernentin oder Dezernent oder die oder der im Rahmen der Delegation Beauftragte (Art. 162 Abs. 1 KO EKiR). Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. Für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten die Formerfordernisse der Art. 151 Abs. 1, 162 Abs. 1 KO EKiR nicht Evangelische Kirche von Westfalen Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Art. 55 Abs. 1 KO EKvW), es leitet und verwaltet die Kirchengemeinde (Art. 56 lit. i KO EKvW), insbesondere verwaltet es das Vermögen der Kirchengemeinde und vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Art. 57 lit. q, r KO EKvW). Für die Abgabe von Erklärungen im Grenztermin ist Art. 70 Abs. 2 KO EKvW maßgebend. Demzufolge sind Urkunden, durch die für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten von der oder dem Vorsitzenden und zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt (Art. 70 Abs. 2 Satz 2 KO EKvW). Die zuvor genannten Formerfordernisse entsprechen den im Abschnitt 4.1 angeführten Regelungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, lediglich die Anzahl der mitzeichnenden gewählten Mitglieder des Presbyteriums ist unterschiedlich. Für den Fall, dass die Erklärungen vom Presbyterium als Geschäfte der laufenden Verwaltung angesehen werden, gelten die zuvor genannten Formerfordernisse des Art. 70 Abs. 2 Sätze 1 und 2 nicht, vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 3 KO EKvW. Es genügt dann, wenn die Erklärungen von der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums abgegeben werden; eine Bevollmächtigung einer natürlichen Person ist dann mittels einfacher Vollmacht, also ohne besondere Formerfordernisse möglich. Zudem kann in eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist, die oder der Vorsitzende einstweilen das Erforderliche veranlassen (Art. 71 Abs. 3 KO EKvW). Dies ist dem Presbyterium in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kirchenkreise der Evangelischen Kirche von Westfalen werden durch den jeweiligen Kreissynodalvorstand vertreten (Art. 106 Abs. 2 lit. h KO EKvW). Die Formvorschriften entsprechen im wesentlichen denen der Evangelischen Kirche im Rheinland (vgl. Abschnitt 4.1), im einzelnen Art. 111 KO EKvW. Die Evangelische Kirche von Westfalen als Körperschaft öffentlichen Rechts wird durch die Kirchenleitung als Präsidium der Landessynode im Rechtsverkehr vertreten (Art. 142 Abs. 2 lit. o KO EKvW). Die Formerfordernisse entsprechen denen der Evangelischen Kirche im Rheinland (vgl. Abschnitt 4.1), im einzelnen Art. 145 KO EKvW Lippische Landeskirche In der Lippischen Landeskirche liegt die Leitung und Verwaltung der Kirchengemeinde beim Kirchenvorstand (Art. 36 Abs. 1 KV LK), er vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsver- 58 : NÖV NRW 2/2006

59 kehr (Art. 51 Abs. 1 KV LK). Für die Vertretung einer Kirchengemeinde im Grenztermin ist Art. 51 Abs. 3 KV LK maßgebend: Demnach sind Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Kirchenvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel des Kirchenvorstandes zu versehen; darüber hinaus bedürfen Urkunden und Vollmachten der Bestätigung durch das Landeskirchenamt. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, durch eine gemäß Art. 51 Abs. 3 KV LK ausgefertigte Vollmacht mit der Vollziehung von Rechtsgeschäften eins oder mehrere seiner Mitglieder zu beauftragen (Art. 51 Abs. 4 KV LK). Die Lippische Landeskirche wird durch den Landeskirchenrat vertreten, vgl. im einzelnen Art. 109 KV LK. 5 Rechtsfolgen Die Tragweite der beschriebenen Form- und Zuständigkeitsvorschriften wird insbesondere bei Rechtsverstößen erkennbar; die Konsequenzen für einen Grenzfeststellungsvertrag sollen im folgenden kurz beschrieben werden. Dabei rechtfertigen der Schutzzweck der auch im Bereich der kirchlichen Vermögensverwaltung geltenden formgebundenen Vertretungsregelungen und die Gleichheit der Interessenlage die Anwendung der für den Kommunalbereich entwickelten Rechtsgrundsätze (Busch 1995, S. 964). Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang (Zilles/Kämper 1994, S. 113 ff): 1. Verstöße gegen gesetzlich normierte Vertretungsregelungen, bei denen entweder gänzlich unzuständige Personen oder aber an sich zumindest auch zuständige Einzelpersonen oder Personenmehrheiten unter Umgehung der organschaftlichen Kompetenz in verpflichtender Weise rechtsgeschäftlich tätig werden, 2. Verstöße gegen gesetzliche Formvorschriften, bei denen beispielsweise Erklärungen unter Verstoß gegen Schriftform- oder Unterschriftserfordernisse sowie ohne Beifügung des erforderlichen Siegels abgegeben werden, 3. Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte, bei denen übersehen wird, dass bestimmte Rechtsgeschäfte einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Bei Verstößen gegen gesetzlich normierte Vertretungsregelungen (Vertretungsmangel) richtet sich die Rechtsverbindlichkeit nach 177 BGB (Fritz 1983, S. 179 ff; Zilles/Kämper 1994, S. 114), ein Grenzfeststellungsvertrag ist demzufolge zunächst schwebend unwirksam. Vertretungsunzuständiges Handeln der Organwalter kann durch die Genehmigung der vertretenen Kirchengemeinde geheilt werden ( 184 Abs. 1 BGB); die Genehmigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Einhaltung der jeweiligen Form- und Zuständigkeitsvorschriften (Busch 1995, S. 964). Demgegenüber hat der Verstoß gegen eine gesetzliche Formvorschrift nach 125 Satz 1 BGB in jedem Fall die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (Fritz 1983, S. 176 ff; Zilles/Kämper 1994, S. 115); Verstöße gegen gesetzliche Formvorschriften sind das Fehlen der Schriftlichkeit, der handschriftlichen Unterzeichnung oder des Siegels. Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung für rechtsverbindliche Erklärungen der ortskirchlichen Vertretungsorgane ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung; beispielsweise bedarf in der katholischen Kirche eine Gattungsvollmacht, mit der eine natürliche Person grundsätzlich also unabhängig vom Einzelfall bevollmächtigt wird, die Kirchengemeinde und ihr Vermögen im Grenztermin zu vertreten und rechtverbindliche Erklärungen zur Feststellung, Abmarkung und amtlichen Bestätigung von Grundstücksgrenzen abzugeben, der Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde (vgl. Abschnitt 3.1). Auch soweit sie auf kirchlichen Vorschriften beruhen (vgl. beispielsweise die Bestätigung von Vollmachten und Urkunden durch das Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche in Art. 51 Abs. 3 KV LK), sind die Genehmigungsvorbehalte auch im säkularen Rechtsverkehr wirksam; sie beinhalten ein gesetzliches Verbot im Sinne des 134 BGB, welches die Vertretungsmacht der Organwalter nachgeordneter Rechtsträger einschränkt (Busch 1995, S. 966 ff); gleichwohl wird aber nach dem Zweck der Regelun- : NÖV NRW 2/

60 gen nicht die Nichtigkeitsfolge des 134 BGB ausgelöst (Zilles/Kämper 1994, S. 113). Vielmehr sind die abgebebenen Willenserklärungen wie beim Handeln eines vollmachtlosen Vertreters zunächst schwebend unwirksam bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Erteilung oder Versagung der aufsichtlichen Genehmigung. Dagegen ist beim Vorliegen einer bezüglich Vertretungsmacht, Form und ggf. Genehmigungsvorbehalt ordnungsgemäß vorliegenden Verpflichtungserklärung nicht zu hinterfragen, ob es im Vorfeld überhaupt zu einem wirksamen Presbyteriums- oder Kirchenvorstandsbeschluss gekommen ist. Liegt eine ordnungsgemäße Verpflichtungserklärung vor, so ist nach außen gegenüber Dritten die Ordnungsbzw. Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung unwiderleglich festgestellt, siehe explizit 14 Satz 3 VVG, 70 Abs. 2 Satz 2 KO EKvW. 6 Zusammenfassung Katholische und evangelische Kirchengemeinden werden bei der Teilnahme am Rechtsverkehr durch ihre gesetzlichen Organe oder im Wege der Vollmacht durch einzelne Organmitglieder oder auch Dritte vertreten (Zilles/ Kämper 1994, S. 115). Dabei setzt die Abgabe wirksamer Verpflichtungserklärungen die Einhaltung bestimmter Vertretungs-, Form- und Genehmigungserfordernisse voraus, wobei ein Verstoß gegen eine oder mehrere dieser Voraussetzungen in der Regel die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge hat. Für den Fall der Grenzfeststellung führt dies im Regelfall zu Grenzen, die katasterrechtlich als nicht festgestellte Grenzen zu werten sind, da aufgrund unwirksamer Willenserklärungen im Grenztermin die Tatbestandsvoraussetzungen des 19 Abs. 1 VermKatG NRW nicht erfüllt sind. Das Liegenschaftskataster wird in Nordrhein- Westfalen wie auch in den anderen Bundesländern mit hohen vermessungstechnischen und rechtlichen Standards geführt, um seiner in 11 VermKatG NRW manifestierten Zweckbestimmung gerecht zu werden. Dazu zählt auch, dass die Grenzniederschrift als öffentliche Urkunde im Sinne des 415 ZPO (Simmerding 2000, S. 145) besonders in Streitund Zweifelsfällen als überzeugendes Beweismittel herangezogenen werden kann (Mattiseck 1999, S. 79). Dies kann bei der Beteiligung von Kirchengemeinden bzw. deren Vermögensmassen nur dann erfüllt sein, wenn die zur Feststellung, Abmarkung und amtlichen Bestätigung abgegebenen Erklärungen unter Beachtung der beschriebenen Vertretungs-, Form- und ggf. Genehmigungserfordernisse wirksam erklärt werden. Literaturangaben Althaus, Rüdiger: Sammlung des Rechts im Erzbistum Paderborn Bonifatius, 2. Auflage, Paderborn 2004 Bauer, Hans-Joachim/Oefele, Helmut von: Grundbuchordnung, Kommentar Verlag Franz Vahlen, München 1999 Bauschke, Karl: Der Kirchenvorstand im Erzbistum Paderborn; Bonifatius, 2. Auflage, Paderborn 2003 Bengel, Manfred/Simmerding, Franz: Grundbuch, Grundstück, Grenze. Handbuch zur Grundbuchordnung unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Fragen Luchterhand Verlag, Neuwied/ Kriftel/Berlin 2000 Busch, Wolfgang: Die Vermögensverwaltung und das Stiftungsrecht im Bereich der katholischen Kirche in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Hrsg. Joseph Listl und Dietrich Pirson Duncker & Humblot, 2. Auflage, Berlin 1995 Eckardt, Ulrich: Privatrechtsgeschäftliche Außenvertretung der deutschen Gemeinden. Zugleich ein Beitrag zum allgemeinen Organisationsrecht Dissertation, Münster 1961 Emsbach, Heribert: Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes J. P. Bachem, 8. Auflage, Köln 2000 Fritz, Christoph: Vertrauensschutz im Privatrechtsverkehr mit Gemeinden Insbesondere zum Vertrauensschutz bei Nichtbeachtung der gemeinderechtlichen Sondervorschriften für Verpflichtungserklärungen Duncker & Humblot, Berlin 1983 Häde, Ulrich: Rechtsfragen der Grenzabmarkung Zeitschrift für Vermessungswesen 7/1993, S Held, Friedrich Wilhelm et al.: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Kommentar; Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2004 Kirchhof, Roland et al.: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Kommentar; Kommunalund Schul-Verlag, Wiesbaden : NÖV NRW 2/2006

61 Kopp, Ferdinand O./Ramsauer, Ulrich: Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar Verlag C.H. Beck, 8. Auflage, München 2003 Landtag NRW: Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW), amtliche Begründung Landtags-Drucksache 10/4435, Düsseldorf 1990 Loggen, Helmut: Formen rechtlicher Mitwirkung in katholischen Kirchengemeinden. Die Zuordnung von Pfarrer, Vermögensverwaltungsorganen und Pfarrgemeinderat in den Pfarreien der Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) Dissertation, Köln 1990 Marx, Siegfried: Das Kirchenvermögens- und Stiftungsrecht im Bereich der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und in Westberlin unter besonderer Berücksichtigung des Kirchenvermögensverwaltungsrechts, dargestellt am Staatskirchen- und Diözesanrecht; Dissertation, München 1974 Mattiseck, Klaus: Zur Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen in Nordrhein-Westfalen Nachrichten aus dem öffentlichen Vermessungsdienst 2/1999, S Mattiseck, Klaus/Meier, E.: Die Behandlung eines Zeichenfehlers im Liegenschaftskataster; Nachrichten aus dem öffentlichen Vermessungsdienst 2/1993, S Meyer, Christian: Die Vermögensverwaltung und das Stiftungsrecht im Bereich der evangelischen Kirche in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Hrsg. Joseph Listl und Dietrich Pirson Duncker & Humblot, 2. Auflage, Berlin 1995 Scheffler, Gerhard: Rechtsstellung und Vertretung der evangelischen Landeskirchen im staatlichen Bereich Neue juristische Wochenschau 1977, S Schilberg, Arno: Evangelisches Kirchenrecht in Rheinland, Westfalen und Lippe; Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart 2003 Simmerding, Franz: Bayerisches Abmarkungsrecht Richard Boorberg Verlag, 2. Auflage, Stuttgart/München/Hannover 2000 Suckow: Die Feststellung der rechtlichen Grenzen nach den Ergänzungsvorschriften für die Ausführung von Fortschreibungsvermessungsarbeiten vom 21. Februar 1913 nebst einem Zuständigkeitsverzeichnis Verlag von R. Reiß, Liebenwerda 1917 Suckow: Die Grenzanerkennungsverhandlungen Verlag von R. Reiß, 2. Auflage, Liebenwerda 1930 Wenner, Joseph: Kirchliches Vermögensrecht mit besonderer Berücksichtigung der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in Preußen und in der Ostmark; Ferdinand Schöningh, 3. Auflage, Paderborn 1940 Wenner, Joseph: Kirchenvorstandsrecht; Ferdinand Schöningh, 1. Auflage, Paderborn 1954 Zachert, Rüdiger: Vermessungsrechtliche Beurkundungen i.s.v. 61 BeurkG Allgemeine Vermessungsnachrichten 5/2005, S Zilles, Hans/Kämper, Burkhard: Kirchengemeinden als Körperschaften im Rechtsverkehr. Voraussetzungen und Funktionsstörungen rechtswirksamer Betätigung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1994, S Rechtsquellen GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom (BGBl. S. 1/BGBl. III 100-1) GO NRW: Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) KO EKiR: Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom , zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom (KABl. S. 102; Gesetzestext unter KO EKvW: Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom (KABl. S. 336; Gesetzestext unter KrO NRW: Kreisordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021) KV LK: Verfassung der Lippischen Landeskirche vom in der Fassung des Kirchengesetzes vom (Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 13), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 10; Gesetzestext unter RK: Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich (Reichskonkordat) vom (RGBl. II S. 679), abgedruckt zum Beispiel in Althaus (2004, S. 60 ff) VermKatG NRW: Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungsund Katastergesetz - VermKatG NRW) vom (GV. NRW. S. 174/SGV. NRW. 7134) VVG: Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom (GV. NRW. S. 325/SGV. NRW. 114) VwO EKvW: Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung VwO) vom (KABl. S. 137, 239) : NÖV NRW 2/

62 VwVfG NRW: Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 602/SGV. NRW. 2010) WRV: Die Verfassung des Deutschen Reichs vom (RGBl. S. 1383), Weimarer Reichsverfassung Markus Rembold Kreisverwaltung Ennepe-Ruhr-Kreis Hauptstr Schwelm GPS-Antennenkalibrierungen beim Landesvermessungsamt NRW Konzept und erste Erfahrungen Von Manfred Spata, Bernhard Galitzki, Klaus Strauch und Heidrun Zacharias 1 Einleitung Das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen (LVermA NRW) kalibriert seit Dezember 2000 die geodätischen GPS-Antennen der nordrhein-westfälischen SAPOS -Referenzstationen. Das Ziel der Kalibrierung besteht darin, genaue Kenntnisse über die elektrischen Empfangseigenschaften einer GPS-Antenne zu erhalten, damit unterschiedliche Antennentypen und Fabrikate gleichzeitig eingesetzt werden können, ohne dass es bei den SAPOS - Nutzungen zu Qualitätsverlusten kommt ( Der vorliegende Beitrag gibt eine Einführung in die Thematik der GPS- Antennenkalibrierung am praktischen Beispiel des Kalibrierstandortes LVermA NRW in Bonn (Spata 2001). Danach wird über die bisher gewonnenen Erfahrungen aus rund 120 Einzelkalibrierungen mit dem Vergleich relativer und absoluter Antennenparameter sowie mit dem Vergleich individueller und typspezifischer Parameter ausführlich berichtet. 2 GPS-Antennenparametermodell Zur eindeutigen Zuordnung von Kalibrierparametern müssen der Antennenreferenzpunkt (ARP) und die Nordorientierung der GPS- Antenne definiert sein. Der ARP ist definiert als Durchstoßpunkt der vertikalen Symmetrieachse der Zentriervorrichtung durch die dazu senkrecht stehende horizontale Antennenreferenzebene. Der virtuelle ARP liegt stets auf der Unterseite des Antennengehäuses und wird im englischen mit bottom of antenna mount bezeichnet ( ages/antgraph.txt). Vom ARP aus werden sowohl die Exzentrizität zur Vermarkung des Vermessungspunktes (Zentrierelemente nach Lage und Höhe) als auch die Antennenparameter bestimmt (Abb. 1). Nicht bei allen GPS-Antennen ist eine Nordmarkierung werkseitig angebracht. Vor der Kalibrierung wird in solchen Fällen Norden auf der Antenne durch das LVermA NRW gekennzeichnet. Abb. 1: Geometrische Definition des Antennenreferenzpunktes (ARP) und des elektrischen Phasenzentrums (PZ) Das mechanische Phasenzentrum ist in der Regel ein dünnes Stück Metall, das als Messelement (engl.: Patch) bezeichnet wird (Abb. 2). Für Zweifrequenz-Messungen muss die Antenne sowohl L1- als auch L2-Satellitenträgerphasen empfangen können. Um einen 62 : NÖV NRW 2/2006

63 optimalen Empfang zu gewährleisten, weist das Messelement für jede GPS-Frequenz andere Abmessungen auf. Abb. 3: Definition der Antennenphasenoffsets (PCO) und der Antennenphasenvariationen (PCV) (Campbell et al. 2004) Abb. 2: Auseinandergebaute Spectra-Precision- Choke-Ring-Antenne (Foto: Strauch) Das elektrische Phasenzentrum (PZ) der GPS- Antenne befindet sich im Idealfall im Mittelpunkt des Messelementes, dem mechanischen Zentrum der Antenne. In der Praxis ist das effektive elektrische Phasenzentrum der Antenne jedoch kein konstanter Punkt, sondern unterliegt kleinen Variationen. Diese Variation ist eine Funktion des aktuellen Azimuts und der Elevation des verfolgten Satelliten. Die Variation zwischen diesen elektrischen Antennenphasenzentren beschreibt die Form eines Fehlerellipsoids (Görres 2001, Krantz et al. 2001). Zur Beschreibung der Variationen werden zwei Typen von Korrektionsparametern unterschieden: Der konstante Antennenphasenoffset (engl.: Phase Center Offset, PCO) sowie Antennenphasenvariationen (engl.: Phase Center Variations, PCV), die aus elevations- oder elevations- und azimutabhängigen Termen bestehen können (Abb. 3). Die Bestimmung von Antennenphasenoffsets und Antennenphasenvariationen sind voneinander abhängig und dürfen nur als konsistenter Datensatz gemeinsam zur Korrektion verwendet werden. Der Antennenphasenoffset (PCO) beschreibt in seinen drei Komponenten die Exzentrizität nach Lage (Nord, Ost) und Höhe in einem antennenfesten Bezugssystem zwischen dem Antennenreferenzpunkt (ARP) und elektrischen Antennenphasenzentrum (PZ). Die Antennenphasenvariationen (PCV) beschreiben die azimut- und elevationsabhängigen Abweichungen (d ) der realen von der idealen Phasenfront im antennenfesten Bezugssystem. Die Phasenfehler df werden in einem Raster über alle Elevationen W und alle Azimute W bestimmt. Die Antennenparameter sind getrennt für beide GPS-Observablen L1 und L2 zu ermitteln. Die Ergänzung einer GPS-Antenne um eine Grundplatte oder eine Wetterschutzhaube (Radom) beeinflusst das elektrische Antennenphasenzentrum und erfordert somit eine eigenständige Kalibrierung (Görres 2001, Menge 2003, Becker et al. 2006). 3 Bezugsniveau und Datenformate Relatives Niveau Die Antennenparameter einer relativen Kalibrierung beziehen sich auf eine Referenzantenne, hier konkret auf die allseits anerkannte US-amerikanische Referenzantenne Dorne- Margoline-Choke-Ring-Antenne, deren Lage- Offset-Werte und PCV-Werte zu Null gesetzt sind; lediglich Höhen-Offset-Werte von 110 mm für L1 und 128 mm für L2 sind berücksichtigt. Auch die vom International GPS Service for Geodynamics (IGS) veröffentlichten Antennenparameter in Form von Typmitteln beziehen sich auf diese Referenzantenne (Görres 2001, Wanninger 2002). Absolutes Niveau Die Antennenparameter einer absoluten Kalibrierung beziehen sich auf die zu kalibrieren- : NÖV NRW 2/

64 de Antenne selbst (i.d.r. auf den ARP), also nicht auf eine Referenzantenne (Menge 2003, Wübbena 2003a, Campbell et al. 2004, Becker et al. 2006). AdV-Nullantenne Die Nullantenne bezeichnet eine quasi fehlerfreie GPS-Antenne. Werden die Messdaten einer Antenne um die in einer Kalibrierung bestimmten Einflüsse der PCO und PCV korrigiert, kann diese Fehlerfreiheit praktisch erreicht werden. Eine Nullantenne ist nur auswertetechnisch realisierbar, konstruktiv ist eine Nullantenne nicht möglich (Schmitz et al. 2005). Die Antennenbezeichnung ADVNUL- LANTENNA zeigt an, dass die gemessenen Satellitendaten um die absoluten Antennenparameter korrigiert sind und dass sich die Beobachtungen auf den Antennenreferenzpunkt ARP beziehen. Im SAPOS -HEPS wird zur Kennzeichnung dieses Bezugs in der RTCM- V2.3-Botschaft 23 der String ADVNUL- LANTENNA verschickt (AdV SAPOS - Techkom, 8. Sitzung 2002; AdV-SAPOS - Flyer 2004). Datenformate Antennen-Kalibrierdaten gibt es in firmenspezifischen und firmenunabhängigen Formaten. Von SAPOS werden die firmenunabhängigen Formate IGS und ANTEX (engl.: Antenna Exchange) verwendet. Das IGS-Format (Abb. 4) berücksichtigt für die Frequenzen L1 und L2 neben den PCO nur elevationsabhängige PCV in 5 Grad Schritten, theoretisch ab Null Grad Elevation, praktisch ab 10 Grad; es werden jedoch keine azimutabhängigen Terme berücksichtigt. Der internationale Dienst IGS veröffentlicht seit 1996 typspezifische Kalibrierergebnisse (Typmittel) verschiedener Nutzergruppen unter ftp://igscb.jpl.nasa.gov/ pub/station/general/igs_01.pcv. Die Typmittel werden aus mehreren individuellen Kalibrierergebnissen baugleicher Antennen berechnet. Auch das NGS (National Geodetic Survey, U.S.A.) stellt im Internet typspezifische Kalibrierdaten im IGS-Format unter frei zur Verfügung. GPS-Antennen werden nach den Namenskonventionen des IGS bezeichnet. Die Bezeichnungen sind im Internet unter aufgelistet. Im SAPOS - Dienst werden diese Bezeichnungen ebenfalls verwendet. Um dem Wunsch von Wissenschaft und Praxis nachzukommen, eine detaillierte Beschreibung einer kalibrierten Antenne zu erhalten, wurde auf dem IGS-Symposium im März 2004 in Bern ein neues Antennenparameterformat, das ANTEX-Format (Abb. 5), propagiert. Abb. 4: Antennenparameter im IGS-Format (Auszug) 64 : NÖV NRW 2/2006

65 Abb. 5: Antennenparameter im Format ANTEX (Auszug) (ftp://igscb.jpl.nasa.gov/pub/station/general/a ntex13.txt) Das neue Datenformat beinhaltet zusätzlich zum IGS-Format u.a. folgende Informationen: Bezugsniveau, individuelle Antennenangaben, Kalibrierverfahren, Kommentarzeilen, azimutale Korrektionswerte in 5-Grad- Schritten. Hinsichtlich der Antennen-Nordrichtung besteht auch im neuen ANTEX-Format nur die Möglichkeit, diese als Kommentar zu erfassen, ohne eine wünschenswerte Abbildung. Das ANTEX-Datenformat für relative und absolute Kalibrierergebnisse sollte ab 2004 das bisherige offizielle IGS-Format ablösen. Die Einführung der Absolutparameter stieß jedoch bei den IGS-Beteiligten auf erhebliche logistische Schwierigkeiten, so dass in Bern noch kein konkreter Einführungszeitpunkt benannt worden ist (Rothacher und Schmid 2002, Schmid et al. 2004). Der Umstieg vom relativen auf das absolute Niveau soll innerhalb des IGS zeitgleich mit dem Umstieg auf das neue System ITRF2005 nun im Mai 2006 stattfinden. Bereits auf seiner Sitzung am 16./ in Schwerin fasste der AdV-Arbeitskreis Geodätischer Raumbezug folgenden Beschluss: 1. Der Arbeitskreis beschließt die Nutzung des Formates ANTEX zur Verwaltung der Antennenkorrektionsparameter. 2. Die von den Ländern bei der Zentralen Stelle SAPOS vorliegenden Kalibrierwerte werden in das Format ANTEX gewandelt und von den Ländern gepflegt. Bei allen GPS-Auswertungen ist darauf zu achten, dass konsistente Kalibrierformate benutzt werden. 4 Verfahren zur Kalibrierung von GPS-Antennen Zur Kalibrierung von GPS-Antennen gibt es folgende Messmethoden: Absolute Kalibrierung in einer Messkammer, Absolute Kalibrierung im Feldverfahren, Relative Kalibrierung im Feldverfahren. Im folgenden werden die absolute und relative Feldkalibrierung näher behandelt, hingegen wird die absolute Kammerkalibrierung hier nicht erörtert. Die absolute Feldkalibrierung hat den großen Vorteil, das die Ergebnisse unabhängig von einer Referenzantenne (Mutterantenne) sind. Die Parameter aus einer Absolutkalibrie- : NÖV NRW 2/

66 rung sind nahezu frei von Mehrwegeeffekten und reichen bis zum Nullhorizont (Menge 2003, Wübbena et al. 2003a, Campbell et al. 2004, Becker et al. 2006). Dazu muss die zu prüfende Antenne (Prüfling) in Azimut und Elevation auf einem Roboterarm gedreht werden (Abb. 6). Abb. 7: Prinzipieller Messaufbau der relativen Feldkalibrierung (nach Menge 2003) LVermA-Gebäudes ist eine rund vier Meter lange Messeinrichtung (Stahlschiene) fest montiert (Abb. 8). Auf dem einen Ende ist sie mit der Antenne vom Typ Trimble (TRM TCWD) der SAPOS -Station RS 0576 Bonn als Referenzantenne besetzt, auf dem anderen Ende der Schiene befindet sich die zu kalibrierende Antenne. Abb. 6: Roboterarm der Firma Geo++ (Foto: Geo++ ) Das absolute Feldkalibrierverfahren wurde von der Firma Geo++ ( in Zusammenarbeit mit dem Institut für Erdmessung (IfE) der Universität Hannover entwickelt. Das automatisierte Echtzeitverfahren setzt auf Epochendifferenz-Beobachtungen auf (Menge 2003, Wübbena et al. 2003a). Beim Verfahren der relativen Feldkalibrierung werden stets in Bezug auf die bekannten Parameter der Mutterantenne die Antennenphasenoffsets (PCO) und Antennenphasenvariationen (PCV) des Prüflings bestimmt (Abb. 7) (Görres 2001, Wanninger 2002, Menge 2003, Becker et al. 2006). Seit Dezember 2000 wird das Verfahren der relativen Feldkalibrierung beim Landesvermessungsamt NRW praktiziert. Die Eignung des Kalibrierstandortes wurde vorab vom Ingenieurbüro Wanninger untersucht. Eine erneute Untersuchung fand im Januar 2005 statt. Auf dem Flachdach des Abb. 8: Messeinrichtung zur relativen Feldkalibrierung auf dem Flachdach des LVermA NRW, links die Referenzantenne (Mutterantenne), rechts der Prüfling (Foto: Galitzki) Um höchste Genauigkeiten für das Kalibrierergebnis zu erreichen, wurde der Höhenunterschied zwischen den beiden Antennenreferenzpunkten (ARP) vorab nivellitisch im Submillimeterbereich bestimmt (Abb.7). Die Kalibriermessungen werden über einen langen Beobachtungszeitraum von mehreren Tagen aufgezeichnet. Die Bestimmung von azimutabhängigen Phasenvariationen ist wegen des bekannten Nordlochs der GPS-Satellitenkonfiguration erst bei Messung in mindestens zwei Ausrichtungen des Prüflings sinnvoll. Die SAPOS -Referenzstationsantennen werden 66 : NÖV NRW 2/2006

67 über einen Zeitraum von 4 x 24 Stunden kalibriert, wobei der Prüfling in seiner horizontalen Lage alle 24 Stunden um 90 Grad gedreht wird. Mit dieser Vorgehensweise sind die Lagekomponenten Nord und Ost des PCO- Vektors absolut bestimmbar, d.h. unabhängig von der Mutterantenne; sie sind nahezu frei von Mehrwegeeffekten. Dagegen werden die Höhenkomponenten des PCO und die PCV- Werte immer nur relativ bestimmt; sie beziehen sich auf die Mutterantenne. Nachteilig am relativen Feldverfahren ist der Einfluss der lokalen Mehrwegeeffekte und die nicht mögliche Ermittlung der horizontnahen Parameteranteile (Görres 2001, Schmitz et al. 2001, Wanninger 2002, Menge 2003, Becker et al. 2006). Alle GPS-Antennen der SAPOS -Referenzstationen werden gemäß GPS-Richtlinien NRW Nr (3) individuell kalibriert und in der SAPOS -Vernetzung NRW verwendet. 5 Auswertestrategie des LVermA NRW mit WaSoft/Kalib Laut AdV-Beschluß 10/3 vom sind die auf den SAPOS -Referenzstationen eingesetzten GPS-Antennen hinsichtlich elevationsund azimutabhängiger Phasenzentrumsvariationen für den Elevationsbereich 5 bis 90 Grad und den Azimutbereich 0 bis 360 Grad mit einer formalen Unsicherheit (RMS über den gesamten Winkelbereich) von 1 mm in L1 und 1,5 mm in L2 zu kalibrieren. Die Auswertung der relativen Feldkalibrierung geschieht mit dem Programmsystem WaSoft/ Kalib des Ingenieurbüros Wanninger. Das Programm unterstützt unterschiedliche Arten von Antennenkalibrierungen im relativen Feldverfahren. Die einsetzbaren Mess- und Auswerteverfahren unterscheiden sich im Beobachtungsaufbau, in der Wahl der gewünschten Korrektionsparameter und im Ausgabeformat ( Wanninger 2002). Die Kalibrierauswertung mit WaSoft/Kalib besteht aus zwei Teilschritten: 1. Basislinienauswertung und 2. Berechnung der Antennenkorrektionswerte. Das Kalibrierergebnis umfasst Korrektionswerte für das mittlere Antennenphasenzentrum (PCO) und Korrektionen für Phasenzentrumsvariationen (PCV). Für die SAPOS -Referenzstationsantennen wird der Berechnungsansatz unbekannte Basislinie gewählt. Zwingende Voraussetzung für diesen Rechenansatz ist die Antennenrotation des Prüflings, da nur so eine präzise Bestimmung der Lage seines Phasenzentrums möglich ist. Die Beobachtungsdaten werden im 60-Sekundentakt aufgezeichnet. Aufgrund der kurzen Basislinie von ca. 4 m zwischen Mutterantenne und Prüfling können die Mehrdeutigkeiten einfach gelöst werden. Das Ergebnis ist praktisch frei von ionosphärischen und troposphärischen Fehlern. Mit Bezug auf das bekannte Phasenzentrum der Mutterantenne werden die Parameter des Prüflings bestimmt. Es werden zunächst die PCO-Werte ermittelt und danach die PCV- Werte über Kugelfunktionsentwicklungen modelliert. Die Wahl der Korrektionsparameter für die Mutterantenne bestimmt das Niveau der Antennenkorrektionen des Prüflings im Sinne einer Relativkalibrierung oder einer Absolutkalibrierung. Da für die Mutterantenne Parameter auf dem relativen und absoluten Niveau vorliegen, können mit den Beobachtungen aus dem relativen Feldverfahren beim Landesvermessungsamt NRW Parameter auf beiden Niveaus bestimmt werden. Für die beim LVermA NRW kalibrierten GPS-Antennen beziehen sich die Kalibrierergebnisse auf relativem Niveau auf die Werte der Mutterantenne Trimble (TRM TCWD Nr ), die vom Geodätischen Institut der Universität Bonn GIUB 1999 bestimmt wurden, die Kalibrierergebnisse auf absolutem Niveau auf die Werte derselben Mutterantenne Trimble, die von der Firma Geo bestimmt wurden. Desweiteren liegen für die Mutterantenne und für den Prüfling die Kalibrierparameter Parameter in den Formaten IGS und ANTEX vor. : NÖV NRW 2/

68 Im SAPOS -Dienst werden absolute und relative Parameter verwendet. Bei SAPOS -HEPS werden Antennenparameter aus der Absolutkalibrierung in die RTCM-Korrekturdaten der SAPOS -Referenzstationen vor dem Versenden eingerechnet und mit der Botschaft ADVNUL- LANTENNA ausgesandt. Ist die Nullantenne in der Rover-Firmware implementiert, braucht der Nutzer keine Kenntnis vom Bezugsniveau der verwendeten Antennenparameter der SAPOS -Referenzstationsantennen zu haben, sondern kann dafür immer die ADVNULLANTENNA wählen. Die RINEX-Daten des SAPOS -GPPS sind nicht auf diese Weise vorab korrigiert, sondern stellen unveränderte Rohdaten mit Bezug zum elektrischen Phasenzentrum dar. Im Postprocessing ist nun dafür Sorge zu tragen, dass bei allen weiteren Berechnungen ein einheitliches (absolutes oder relatives) Niveau verwendet wird (Görres 2001, Dick 2002, Becker et al. 2006). Für die Postprocessing-Anwendungen GPPS werden in NRW individuelle Kalibrierungen auf IGS-Niveau (relatives Niveau) für SAPOS -Stationsantennen unter ( OS_Ref-Ant_NRW.txt) zum Download bereitgestellt. Auch Typmittel für eine Auswahl von GPS-Antennen bietet das Landesvermessungsamt NRW seit April 2006 zusätzlich im Internet an. Damit in Postprocessing-Anwendungen (z.b. mit den Programmen ViGO und WaSoft/Virtuell) auch die individuellen Korrektionswerte den SAPOS -Stationsantennen in NRW zugeordnet werden können, wird das IGS-Format vom LVerma NRW leicht modifiziert. An Stelle der gebräuchlichen Herstellerbezeichnung (Vendor) verwendet das LVermA NRW die Seriennummer der Antenne. Auf Anfrage sind für die SAPOS -Antennen auch Kalibrierwerte auf absolutem Niveau im ANTEX-Format erhältlich. 6 Vergleich verschiedener Kalibrierergebnisse Beim Vergleich von Kalibrierergebnissen dienen alle Datenformate nur zur Darstellung der PCO- und PCV-Werte (mit Elevation oder Elevation und Azimut). Problematisch bleibt der Vergleich von Kalibrierergebnissen verschiedener Quellen. Ursache dafür sind folgende Einflüsse: Örtliche Kalibriersituation (z.b. Mehrwegeeffekte, Antennenträger), Bezeichnung der Antenne (eindeutige Feststellung des Typs, Seriennummer), Definition des ARP und der Nordausrichtung der GPS-Antenne, Kalibrieraufbau (z.b. mit und ohne Radom), Kalibrierverfahren (relative Feldkalibrierung, absolute Feldkalibrierung, Messkammer), Messverfahren (z.b. 4 x 24 Stunden mit Rotation des Prüflings), Auswerteprogramm, Parametermodell (z.b. mit oder ohne PCV- Werte). Daraus folgt, dass ein Vergleich von Kalibrierergebnissen aus verschieden Quellen nur mit genauer Kenntnis des Kalibrieransatzes und mit geeigneter Software (z.b. CCANT, Wanninger 2004), statthaft ist. PCO-Werte dürfen hier nie für sich alleine betrachtet werden, da sie immer im Zusammenhang mit den PCV- Werten stehen. Die Auswirkung der Korrektionswerte für die Observablen L1 und L2 auf die ionosphärenfreie Linearkomibination L0 sind erheblich (Wübbena et al. 2003a, Menge 2003, Becker et al. 2006). Alle nachfolgenden Vergleichsrechnungen wurden mit dem Programm CCANT des Ingenieurbüros Wanninger durchgeführt. Das Programm ermöglicht die differenzierte Betrachtung von verschiedenen GPS- Antennenkorrektionen, u.a.: Umwandlung von Datenformaten, Wechsel zwischen Relativ-Niveau und Absolut-Niveau, Vergleich von Einzelkalibrierergebnissen, 68 : NÖV NRW 2/2006

69 Zusammenfassung von Einzelkalibrierergebnissen zu Typmitteln einer Baugruppe. In den nachfolgenden Tabellen werden folgende CCANT-Begriffe verwendet (Wanninger 2004): dy (Nord), dx (Ost), dh (Höhe) = Differenzen des individuellen PCO zum mittleren PCO (Typmittel). PCV-RMS = Standardabweichung einer einzelnen Antenne, berechnet über alle PCV-Werte aus den Differenzen zwischen mittlerem (Typmittel) und individuellem Datensatz. RMS_diff = quadratisches Mittel über alle Differenz-PCV-Werte. Dieser Wert ist für die Beurteilung zweier Datensätze ausschlaggebend: Standardabweichungen für L1 und L2 um einen Millimeter deuten auf eine gute Übereinstimmung hin. max_diff = maximaler Wert aller Differenz- PCV-Werte. Die Differenzbildung in CCANT geschieht folgendermaßen: die PCV-Werte werden über den Elevationsbereich von 5 bis 90 Grad betrachtet, für beide Datensätze werden die PCO in die PCV hineingerechnet (die PCO betragen dann für Nord, Ost und Höhe Null, wobei sich die Gesamtkorrekturwirkung aber nicht ändert), es werden die Differenzen der PCV berechnet, aus diesen Differenzen werden neue PCO geschätzt und die Differenz-PCV entsprechend angepasst. 7 Ergebnisvergleich aus verschiedenen Kalibriereinrichtungen 7.1 Tabelle 1a und 1b: Ergebnisvergleich individueller Antennenkalibrierungen aus verschiedenen Kalibriereinrichtungen In einem ersten Vergleich werden für vier Antennen vom Typ Trimble-Zephyr-Geodetic (TRM NONE) (Abb. 9) die Kalibrierergebnisse des LVermA NRW und der Firma Geo++ gegenübergestellt. Die Tabellen zeigen die Differenzen der Kalibrierungsergebnisse dieser vier Antennen zwischen Geo++ (Roboter 4. Quartal 2004) und LVermA NRW (Messeinrichtung 4. Quartal 2004). Trotz unterschiedlicher Kalibriermethoden, Kalibrierorte und Auswerteprogramme stimmen die PCO und PCV dieser vier Trimble-Zephyr- Geodetic-Antennen gut überein. Die Tab. 1a zeigt Differenzen zwischen Kalibrierungen auf absolutem Niveau, wobei die Kalibrierungen des LvermA mit einer Mutterantenne vorgenommen wurden, die durch Geo++ absolut kalibriert wurde. Die Tab. 1b enthält Differenzen zwischen Kalibrierungen auf relativem Niveau, wobei die Mutterantenne des LVermA durch das Geodätische Institut der Universität Bonn kalibriert wurde. Die Differenzen der Lageoffsets (dy, dx) liegen für L1 und L2 im Submillimeterbereich. Die Differenzen der Höhenoffsets (dh) liegen unter 1,6 mm, lediglich die Antenne #948 weist für die L1-Frequenz eine ungeklärte Differenz von -2,3 mm auf. Für die Beurteilung der Übereinstimmung der PCV ist der Wert RMS_diff ausschlaggebend. Die Standardabweichungen für L1 und L2 streuen nur im Submillimeterbereich und bedeuten eine gute Übereinstimmung. 7.2 Tabelle 1c:Vergleich von Typmitteln aus verschiedenen Kalibriereinrichtungen Um eine Aussage zur Übereinstimmung der Kalibrierwerte des NGS mit denen des Landesvermessungsamtes NRW machen zu können, wurden beispielhaft die Typmittel von Trimble-Zephyr-Geodetic-Antennen (Abb. 9) verglichen. In Tabelle 1c liegen die Differenzen der Lageoffsets (dy, dx) für L1 und L2 im Submillimeterbereich. Die Differenzen der Höhenoffsets (dh) betragen für L1 weniger als 1 Millimeter, lediglich für L2 erhöht 3 Millimeter. Berechnet man eine ionosphärenfreie Linearkombination L0, wirken sich diese Differenzen in der Höhenkomponente mit etwa 6 mm aus. Ein Vergleich der Typmittel von Trimble-Choke-Ring-Antennen ist nicht möglich, da bei den Kalibrierungen des NGS eine andere Wetterschutzhaube (Radom) verwendet wurde sowie Nordrichtung und ARP nicht beschrie- : NÖV NRW 2/

70 Tab. 1a: Differenzen individueller Kalibrierungen von vier Trimble-Zephyr-Geodetic-Antennen (TRM NONE) auf absolutem Niveau Tab. 1b: Differenzen individueller Kalibrierungen von vier Trimble-Zephyr-Geodetic-Antennen (TRM NONE) auf relativem Niveau Tab. 1c: Differenzen der Typmittel des LVermA NRW und des NGS der Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne (TRM NONE), 18 Antennen LVermA NRW und 4 Antennen NGS auf relativem Niveau Abb. 9: Trimble-Zephyr-Geodetic-Antennen (TRM NONE) (Foto: Galitzki) 70 : NÖV NRW 2/2006

71 ben sind. Deshalb sind Typmittel des NGS von den SAPOS -Betreibern für die Referenzstationsantennen nicht zu verwenden. 8 Ergebnisvergleich individueller und typspezifischer Antennenparameter Zur Überprüfung der Produktgleichheit innerhalb der Fertigungstoleranz von GPS-Antennen wurden mit dem Programm CCANT Typmittel gerechnet. Bei der Berechnung des Typmittels werden individuelle Kalibrierdatensätze von baugleichen Antennen zu einem Kalibrierdatensatz zusammengefasst. Nach einer gemeinsamen Neuberechnung der PCOund PCV-Werte für jeden einzelnen Datensatz und einer Mittelbildung aller Datensätze werden hier die Differenzen zwischen mittlerem Datensatz (Typmittel) und den einzelnen Datensätzen ausgegeben. Die Darstellung erfolgt getrennt für L1 und L2 und besteht jeweils aus den PCO-Werten für Nord/Ost/Höhe und der Standardabweichung PCV-RMS. 8.1 Tabelle 2a: Typmittelberechnung aus 6 Spectra-Precision-Choke-Ring-Antennen (SPP SPKE) Bisherige Erfahrungen der IGS-Beteiligten haben gezeigt, dass die Parameterwerte zwischen einer Individualkalibrierung und einem Typmittel (z.b. von IGS oder NGS) bis zu wenigen Zentimetern differieren können. (Schmid et al. 2004). In der ersten Ausbaustufe von SAPOS -NRW wurden u.a. sechs Spectra-Precision-Choke-Ring-Antennen (Abb. 2, 10a und 10b) eingesetzt. Abb. 10a: Spectra-Precision-Choke-Ring-Antenne (SPP ), hier ohne Radom (Foto: Galitzki) Tab. 2a: Typmittel aus 6 Spectra-Precision-Choke-Ring- Antennen (SPP SPKE), Feldkalibrierung beim LVermA NRW auf relativem Niveau; gegenläufige Lageoffsets sind farbig hinterlegt (in der Internetversion) Offenbar gibt es auch Antennentypen mit Bauuntergruppen, deren PCV-Werte um 180 Grad gedreht sind, was auf entsprechende Änderungen im elektrischen bzw. mechanischen Aufbau der Antennen einer Typreihe hindeutet Abb. 10b: Spectra-Precision-Choke-Ring-Antenne (SPP SPKE), hier mit Radom (Foto: Galitzki) Die Berechnung des Typmittels aus den sechs individuellen Datensätzen mit CCANT zeigt deutlich, dass dieser Antennentyp große gegenläufige Lageoffsets hat. Die Spectra-Precision-Choke-Ring-Antennen wurden von der U.S.-amerikanischen Firma AeroAntenna Technologies hergestellt. Die Konstruktion der Antenne erlaubt einen um 180 Grad gedrehten Einbau der Antennenteile : NÖV NRW 2/

72 (Patches, Abb. 2) für L1 und L2 im Antennengehäuse. Daraus folgt, dass eine uneinheitliche Nordausrichtung möglich ist und somit auch unterschiedliche Werte für die Lageexzentriztäten bei verschiedenen Antennen der gleichen Baureihe auftreten können. Hieraus erklären sich die umgekehrten Vorzeichen der Exzentrizitäten für Nord und Ost bei den Ergebnissen in Tab. 2a. Für diesen Antennentyp sollten deshalb keine Typmittel, sondern nur individuelle Kalibrierdatensätze verwendet werden. Ansonsten kann es zu Fehlern in der Lagebestimmung von bis zu 2 cm kommen. 8.2 Tabelle 2b: Typmittelberechnung aus 15 Trimble-Choke-Ring-Antennen mit Radom (TRM TCWD) Die Trimble-Choke-Ring-Antenne (Abb. 11a und 11b) ist speziell für den stationären Einsatz, z.b. in Referenzstationsnetzen, konzipiert. Beim Aufbau des SAPOS -Referenzstationsnetzes in NRW wurden bis 2005 überwiegend diese Antennen mit Wetterschutzhaube (Abb. 11b) verwendet. Die 15 Antennen stimmen fertigungstechnisch gut überein. Nach Tab. 2b betragen die Differenzen der individuellen Lageoffsets für L1 und L2 zum Typmittel etwa 1 mm. Erwartungsgemäß sind die Höhenoffsets etwa zweifach größer, maximal 2,3 mm. Abb. 11a: Trimble-Choke-Ring-Antenne (TRM ) ohne Radom (Foto: Galitzki) Abb. 11b: Trimble-Choke-Ring-Antenne (TRM TCWD) hier mit Radom (Foto: Galitzki) Tab. 2b: Typmittel aus 15 Trimble-Choke-Ring-Antennen (TRM TCWD) mit Radom, Feldkalibrierung beim LVermA NRW auf relativem Niveau. 72 : NÖV NRW 2/2006

73 8.3 Tabelle 2c:Typmittelberechnung aus 18 Trimble-Zephyr-Geodetic-Antennen (TRM NONE) Die Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne hat eine ähnlich hohe Produktgleichheit (Fertigungstoleranz) wie die Trimble-Choke-Ring- Antenne. Auch hier deuten in Tab. 2c die kleinen Differenzen der individuellen PCO zum Typmittel in dx, dy und dh sowie in PCV-RMS auf eine hohe fertigungstechnische Übereinstimmung der einzelnen Antennen hin. Die Trimble-Zephyr-Geodetic-Antennen werden z.z. auf 18 der 27 SAPOS -Referenzstationen in NRW eingesetzt. Die Abbildungen 12a und b zeigen die gute Übereinstimmung der 18 individuellen elevationsabhängigen PCV-Werte gegenüber ihren Typmitteln in L1 und L2 auf relativem Niveau. Die Abweichungen zum Typmittel sind auch darin begründet, das die individuellen PCO- Werte nicht vorab auf einen Mittelwert gezwängt worden sind. Tab. 2c: Typmittel aus 18 Trimble-Zephyr-Geodetic- Antennen (TRM NONE), Feldkalibrierung beim LVermA NRW auf relativem Niveau Die Abbildungen 13a und b enthalten die Typmittel in L1 und L2 der elevationsabhängigen PCV-Werte auf absolutem Niveau. Abb. 12a und 12b: Individuelle Kalibrierergebnisse und Typmittel von 18 Timble-Zephyr-Geodetic-Antennen (TRM NONE); elevationsabhängige PCV, relatives Niveau, Feldkalibrierung beim LVermA NRW; Typmittel mit großen Rauten dargestellt Abb. 13a und 13b: PCV-Typmittel der 18 Timble-Zephyr- Geodetic-Antennen (TRM NONE), dargestellt mit dem NRW-Programm BIANKA für L1 und L2; Zenitwinkel 0 o im Zentrum; absolutes Niveau, Feldkalibrierung beim LVermA NRW : NÖV NRW 2/

74 9 Kalibrierung unter verschiedenen Montagebedingungen (Grundplatte, Radom, Dreifuß) Der Einfluss eines veränderten Nahfeldes (Montage der Antenne) und seine elektrische Kopplung können das Empfangsverhalten der Antenne verändern (Wübbena et al. 2003b, Becker et al. 2006). Die Kalibrierergebnisse wurden an folgenden drei Fällen untersucht: Antenne mit Grundplatte, Antenne mit Grundplatte und Radom, Antenne mit zweitem Dreifuß über Grundplatte mit Radom. 9.1 Tabelle 3a: Trimble-Zephyr-Geodetic- Antenne mit Grundplatte Die Montage einer Grundplatte unter einer Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne (Abb. 14) bewirkt eine Änderung beim L1 Höhenoffset von +1,89 mm und beim L2 Höhenoffset von 1,10 mm (Tab. 3a). Die PCV-Werte weisen Differenzen von bis zu 4 mm aus. Werte weisen Differenzen von bis zu 5 mm aus. Erfahrungen mit Eis und Schnee auf der GPS-Antenne liegen bei den eigenen Kalibrierungen nicht vor. Tab. 3b: Differenzen der Typmittel einer Trimble-Zephyr- Geodetic-Antenne (TRM ) mit Trimble Conical Weather Dome (TCWD) bzw. ohne (NONE), Feldkalibrierung beim LVermA NRW auf relativem Niveau Tab. 3a: Differenzen der Antennenparameter einer Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne (TRM ) mit bzw. ohne Grundplatte bei Feldkalibrierung des LVermA NRW auf relativem Niveau 9.2 Tabelle 3b: Trimble-Zephyr-Geodetic- Antenne mit Grundplatte und Radom Die Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne wird auf den Referenzstationen in der Regel ohne Wetterschutzhaube (Radom) eingesetzt (Abb. 9 und 15). Allerdings ist es sinnvoll, in Mittelgebirgslagen die Antenne durch Montage eines Radomes mit Grundplatte gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Der Einfluss dieser Montage auf das Kalibrierergebnis (Tab. 3b) beträgt beim L1-Höhenoffset 3,18 mm und beim L2-Höhenoffset 2,16 mm. Die PCV- Abb. 14 Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne (TRM ) mit Grundplatte auf Dreifuß (Foto: Galitzki) 9.3 Tabelle 3c: Trimble-Zephyr-Geodetic- Antenne mit zweitem Dreifuß über Grundplatte im Radom Auch die Veränderung des Abstandes zwischen Antenne und Grundplatte durch Montage eines zusätzlichen Dreifußes im Radom (Abb. 15) hat einen signifikanten Einfluss auf das Empfangsverhalten (Tab. 3c). Dieser erhöhte Abstand von der Grundplatte wirkt auf den L1 Höhenoffset mit 3,61 mm und beim L2 Höhenoffset mit +6,73 mm. Die maximalen Differenzen bei den PCV-Werten betragen ca. 7 mm. 74 : NÖV NRW 2/2006

75 10 Wiederholung und Alterung der Kalibrierergebnisse Tab. 3c: Differenzen der Antennenparameter einer Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne (TRM TCWD) mit bzw. ohne Dreifuß über Grundplatte im Radom, Feldkalibrierung beim LVermA NRW auf relativem Niveau 10.1 Tabelle 4: Wiederholung der Antennenkalibrierung Für eine Antenne Trimble microcentered L1/L2 w gp (TRM GP, #445, Abb. 16) ergaben die beiden direkt zeitlich aufeinanderfolgenden Kalibrierungen, dass die PCO-Werte im Submillimeterbereich übereinstimmen und somit die Kalibriersituation an diesen Tagen ausreichend stabil war (Tab. 4). Die Feldkalibrierungen auf relativem Niveau liefen an den Tagen 346 bis 350 und 351 bis 354 des Jahres 2000, jeweils über 4 x 24 Stunden. Abb. 15: Trimble-Zephyr-Geodetic-Antenne (TRM ) mit zusätzlichem Dreifuß auf Grundplatte, hier ohne Radom (Foto: Galitzki) Tab. 4: Wiederholung der Kalibrierung einer Trimble- Microcentered-Antenne mit Grundplatte (TRM GP) im Jahr 2000 (Tage 346 und 351) Feldkalibrierung auf relativem Niveau Fazit: Diese drei Untersuchungen (Tab. 3a bis 3c) verdeutlichen, dass Veränderungen im Nahfeld (Montage) der Antenne signifikante Auswirkungen auf das Empfangsverhalten haben. Es stellte sich heraus, dass hierbei die Höhenoffsets und auch die PCV-Werte bei L1 und L2 Differenzen von mehreren Millimetern aufweisen. Bei Auswertungen mit der Linearkombination L0 können sie Höhenfehler von bis zu 2 cm zur Folge haben. Demgegenüber sind die Lagekomponenten durch die unterschiedliche Montage nicht signifikant beeinflusst. Die Betreiber von Referenzstationsnetzen haben daher zwingend Sorge zu tragen, dass der Kalibrieraufbau mit dem Referenzstationsaufbau übereinstimmt. Abb. 16: Trimble-Microcentered-Antenne (TRM GP) mit Grundplatte (Foto: Galitzki) : NÖV NRW 2/

76 10.2 Tabelle 5: Alterung einer Trimble- Choke-Ring-Antenne Es ist nicht auszuschließen, dass die Antennenparameter einiger GPS-Antennen sich langfristig durch technische Alterung signifikant ändern. RTK-Feldantennen altern vermutlich stärker als Choke-Ring-Antennen (Wübbena et al. 2003a). Im Februar 2001 wurde eine Trimble-Choke-Ring-Antenne beim Landesvermessungsamt NRW erstmals kalibriert. Diese Antenne wurde nach vier Jahren Einsatz auf einer SAPOS -Referenzstation im Januar 2005 erneut unter vergleichbaren Bedingungen kalibriert. Der Vergleich der Kalibrierwerte von 2001 und 2005 zeigt lediglich eine Änderung von max. -1,6 mm im L2-Ostwert (Tab. 5). Berücksichtigt man, dass bei der wiederholten Kalibrierung die Differenzen im Submillimeterbereich liegen, kann die Differenz im L2-Ostwert zwar als signifikant bezeichnet werden, jedoch ist hieraus noch nicht auf eine Veränderung der Empfangseigenschaften durch technische Alterung zu schließen. Hierzu sind weitere, langjährigere Kalibrierwiederholungen erforderlich. anderer Stellen gleichwertig. Die Anforderungen nach Nr der GPS-Richtlinien NRW (Stand vom ) zur GPS-Antennenkalibrierung werden voll erfüllt. Alle zur Zeit eingesetzten SAPOS -Referenzstationsantennen in NRW sind individuell kalibriert; sie weisen innerhalb ihrer Baugruppen eine hohe Fertigungstoleranz auf. Somit können auch SAPOS -Nutzer mit hochpräzisen Anwendungen bedient werden. Dagegen reichen den SAPOS -Anwendern bei Katasterfortführungsvermessungen die Typmittel für die Referenzstationsantennen in NRW aus. Die Ergebnisvergleiche haben bestätigt, dass die Antennenmontagen vor Ort mit den entsprechenden Kalibriermontagen übereinstimmen müssen. Die Antennenkalibrierungen werden auch künftig beim LVermA NRW fortgeführt. Wesentliche Aspekte sind dabei die Untersuchung zur möglichen technischen Alterung von Antennen und zu verschiedenen Antennenmontagen. Eine messtechnisch wünschenswerte Stationskalibrierung in situ ist für die Zukunft denkbar, jedoch bis heute wirtschaftlich nicht realisierbar. Tab. 5: Alterung einer Trimble-Chokering-Antenne mit Radom (TRM TCWD), Feldkalibrierung beim LVermA NRW auf relativem Niveau im Februar 2001 und Januar Zusammenfassung Der Vergleich der Kalibrierergebnisse des LVermA NRW mit anderen Kalibrierstellen zeigt eine gute Übereinstimmung und bestätigt die bisherige Vorgehensweise bei der Antennenkalibrierung des LVermA NRW. Sowohl die Relativergebnisse als auch die Absolutergebnisse sind mit den entsprechenden Ergebnissen Literaturangaben: Becker, M., E. Schönemann, P. Zeimetz: Gelöste und ungelöste Probleme der Antennenkalibrierung. In: Elliot Gordon (Hg.), GPS und GALILEO, 66. DVW-Seminar in Darmstadt, Augsburg 2006, Campbell, J., B. Görres, M. Siemes, J.Wirsch, M. Becker: Zur Genauigkeit der GPS-Antennenkalibrierung auf der Grundlage von Labormessungen und deren Vergleich mit anderen Verfahren. In: AVN 1/2004, Dick, H.-G.: GNSS-Antennen im SAPOS -Baden- Württemberg. In: Bernhard Heck und Michael Illner (Hg.), GPS 2002: Antennen, Höhenbestimmungen und RTK-Anwendungen, 57. DVW-Seminar in Karlsruhe, Stuttgart 2002, Görres, B.: Kalibrierung von GPS-Antennen. In: Rolf Bull (Hg.), GPS-Referenzstationsdienste GPS-Antennen, Koordinatensysteme und Transformationen, VDV-Schriftenreihe Band 19, Wiesbaden 2001, 31-46; desgl. in: Hans Heister und Rudolf Staiger (Hg.), Qualitätsmanagement in der geodätischen Messtechnik, 54. DVW-Seminar in Fulda, Stuttgart 2001, : NÖV NRW 2/2006

77 Krantz, E., S. Riley, P. Large: Neuheiten in der GPS-Antennentechnologie: Die neuen Trimble Zephyr-Antennen. White paper, Trimble Navigation Limited, Sunnyvale, California, USA Menge, F.: Zur Kalibrierung der Phasenzentrumsvariationen von GPS-Antennen für die hochpräzise Positionsbestimmung. Diss. 2003, Wissenschaftliche Arbeiten der Fachrichtung Vermessungswesen der Universität Hannover, Nr. 247, Hannover Rothacher M. und R. Schmid: GPS-Antennenkalibrierungen aus nationaler und internationaler Sicht., In: Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen (LGN) (Hg.), 4. SAPOS - Symposium, Hannover 2002, Schmid, R., G. Mader, T. Herring: From Relative to Absolute Antenna Phase Center Corrections. Position Paper, IGS Workshop und Symposium in Bern März Schmitz, M., G. Böttcher, G. Wübbena: Konzept und Handhabung der NULLANTENNA in GNSS- Anwendungen. White Paper, Geo++, Garbsen 2005 ( Schmitz, M., G. Wübbena, G. Böttcher: Umrechnung des Niveaus von GPS Antennenkalibrierungen. White Paper, Geo++, Garbsen 2001 ( Spata, M.: Die Bedeutung der Kalibrierung in der amtlichen Vermessung. In: Hans Heister und Rudolf Staiger (Hg.), Qualitätsmanagement in der geodätischen Messtechnik, 54. DVW-Seminar in Fulda, Stuttgart 2001, Wanninger, L.: Möglichkeiten und Grenzen der relativen GPS-Antennenkalibrierung. In: ZfV 1/2002, Wanninger, L.: Anleitung CCANT Version 2.1, 07/2004 ( Wübbena, G., M. Schmitz, G. Böttcher: Analyse umfangreicher Messreihen von GPS-Antennen- PCV aus absoluten Roboter-Feldkalibrierungen seit Januar In: 5. GPS-Antennen-Workshop, Frankfurt am Main 2003a. Wübbena, G., M. Schmitz, G. Böttcher: Zum Einfluss des Antennennahfeldes. In: 5. GPS-Antennen- Workshop, Frankfurt am Main 2003b. Manfred Spata Bernhard Galitzki Klaus Strauch Heidrun Zacharias Landesvermessungsamt NRW Muffendorfer Str Bonn spata@lverma.nrw.de galitzki@lverma.nrw.de strauch@lverma.nrw.de zacharias@lverma.nrw.de : NÖV NRW 2/

78 Neue Mess-Schiene mit CFK-Stab zur EDM-Eichung beim LVermA NRW Von Walter Knapp 1 Einleitung Die Hersteller elektronischer Tachymeter (Firmen wie Leica, Sokkia, Topcon oder Trimble) stellen u.a. EDM-Instrumente her, die teilweise noch nach dem Phasenmessverfahren arbeiten. Im Gegensatz zu EDM-Instrumenten, die nach dem Impulsmessverfahren arbeiten, fällt hier eine zyklische Korrektion an, deren Größe experimentell auf einer Mess-Schiene oder einem Laserinterferenzkomparator zu ermitteln ist. Für Nordrhein-Westfalen ist dies generell in Nr. 16 Vermessungspunkterlass (IM NRW 1996) und für die Gruppe der elektronischen Tachymeter (EDM) in dem Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe EDM-Eichrichtlinien festgelegt (IM NRW 2003, Knapp und Spata 2004). Im Herbst 2005 erhielt das LVermA NRW für seine Mess-Schiene einen neuartigen Karbonfaserstab (CFK), über dessen Installation kurz berichtet wird. Bei allen EDM-Instrumenten mit Phasenmessungen sind grundsätzlich drei Korrektionen bei einer Streckenmessung zu berücksichtigen, und zwar eine Nullpunktkorrektion, Maßstabskorrektion, Zyklische Korrektion. Die zyklische Einflussgröße wird in der Regel durch eine gleichmäßig wiederholende Sinus- Schwingung mit der Periode des Feinmaßstabes modelliert. Der Feinmaßstab ist lediglich eine Rechengröße und entspricht der halben Modulationswellenlänge. Die Wellenlänge errechnet sich aus Lichtgeschwindigkeit c (im Vakuum) und Frequenz f (Schwarz und Fröhlich 1982, Joeckel und Stober 1999, LVermA NRW 2003). Bedingt durch Fehler in den Bauteilen, durch die Konstruktion selbst oder unvermeidbare Einflüsse wie Temperaturschwankungen infolge Aufheizeffekten oder fehlender Akklimatisierung des Instrumentes müssen Korrektionen angebracht werden. Von Herstellerseite wird über die implementierte Software ganz erheblich in den Fehlerhaushalt der Streckenmessung eingegriffen, indem ein Teil der systematischen Abweichungen rechnerisch eliminiert wird. Im Labor der Hersteller werden vorweg die Fehlergrößen bestimmt und im Instrument abgespeichert. Der Prüfer vor Ort ermittelt nur noch Restfehler, die das Messergebnis nicht stärker als 2 mm beeinflussen dürfen (Bild 1 und 2). 2 Beschreibung des zyklischen Phasenfehlers Abb. 1: Zyklischer Phasenfehler eines älteren Tachymeters Abb. 2: Zyklischer Phasenfehler eines neueren Tachymeters Zur Erfassung des zyklischen Fehlers mit dem Auswerteprogramm AED2002 wird eine Fourierreihe zweiten Grades angesetzt. Sie besteht aus 4 Unbekannten K(11), K(12), K(21), K(22) sowie dem Koeffizienten K(00), der den 78 : NÖV NRW 2/2006

79 plausibelsten Abstand vom Instrumentenstandpunkt bis zur ersten Prismenmessung repräsentiert (LVermA 2002, IM NRW 2003). 3 Beschreibung der Mess-Schiene Infolge der rasanten Entwicklung in der Elektronik bzw. durch die Entwicklung in der Telekommunikation (z.b. UMTS) waren auf dem Markt elektronische Teile zu erhalten, die von den Instrumentenherstellern nicht mehr mit großen Kosten selbst entwickelt und hergestellt werden mussten. Dadurch wurden die Feinmaßstäbe der Tachymeter in den vergangenen Jahrzehnten immer kleiner, von maximal 33 m bis auf 10 m. Heute liegen gängige Feinmaßstäbe zwischen 10 m (ca. 15 MHz) und 1,50 m (100 MHz)vor, und sogar Instrumente bis zu einem Feinmaßstab von 0,37 m werden von Trimble angeboten. Die im Eichlabor des LVermA vorhandene 25 m lange Mess-Schiene aus Stahl, die für den bisher gängigen Feinmaßstab von 10 m im Gebrauch ist, hat Messpunkte im Abstand von 1 m. Die Punktabstände sind mit übergeordneter Genauigkeit von s = 0,3 mm durch die RWTH Aachen bestimmt. Kleinere Feinmaßstäbe können wegen der dann geringeren Anzahl von Messpunkten nicht aussagekräftig überprüft werden. Daher war es erforderlich, weitere Messpunkte auf der Schiene einzubringen. Dies wurde durch eine neue Mess- Schiene vom Geodätischen Institut der Universität Bonn realisiert. Sie besteht aus dem Alu-Körper einer Präzisions-Nivellierlatte als Träger, in die ein CFK-Stab (carbonfaserverstärkter Kunststoff) von 3 m gelegt und befestigt ist. Der CFK-Werkstoff zeichnet sich durch geringes Gewicht, hohe Festigkeit und eine sogenannte Nulldehnung aus. In diesem Karbonfaserstab sind 93 Bohrungen mit einer Messingbuchse im Abstand von 3,1 cm fixiert und auf 1/100 mm eingemessen. Mit 3 Winkelhalterungen ist die horizontal ausgerichtete Schiene an der Wandfläche befestigt. Auf der Schiene selbst befindet sich ein fahrbares Prisma mit einer Zentriereinheit für die Messingbuchsen (Bild 3). Um bei einem Prüfvorgang bei 93 Punkten nicht die Übersicht zu verlieren, sind auf dem seitlichen Alu-Körper Hinweise für die Feinmaßstäbe von 0,37 m, 0,50 m, 0,75 m, 1,50 m, 2,00 m und 3,00 m angebracht. Die EDM- Eichrichtlinie empfiehlt, mindestens 15 Punkte gleichmäßig über den Feinmaßstab zu verteilen. Für den derzeit kürzesten Feinmaßstab von 0,37 m ist das nur suboptimal mit 13 Punkten realisierbar. Abb. 3: Mess-Schiene mit CFK-Stab und Prisma 4 Beschreibung der Instrumentenhalterung Der Kellerflur, in dem sich Mess-Schiene und Instrumentenstandpunkt befinden, ist lang, aber schmal und wird zudem als Durchgang zu anderen Eichräumen (Nivellierlattenkomparator und der EDM-Frequenzmessplatz) genutzt. Fällige Flucht- und Rettungswege könnten durch das Aufstellen eines Statives oder gar einer festmontierten Instrumentenaufnahme in Flurmitte versperrt werden. So kam die Idee auf, eine dauerhafte Instrumentenhalterung (Konsole, Bild 4) seitlich an der Wand zu befestigen. Abb. 4: Mess-Schiene mit CFK-Stab und Prisma : NÖV NRW 2/

80 Die feste Höhe der Konsole beträgt 1,40 m, so dass die Beobachtungshöhe am Instrument (Okular) unter Berücksichtigung einer mittleren Körpergröße des Prüfers bei ca. 1,65 m liegt. Die Messung selbst erfolgt in horizontaler Visur mit einem Abstand von ca. 22 m bis zum CFK-Stab. 5 Ablauf einer Eichmessung Die Werte von Temperatur und Luftdruck zur meteorologischen Korrektion sind wie immer vor der Messung in das Instrument einzugeben. Als Vordruck zum Aufschreiben der einzelnen Messungsergebnisse kann Verm. Vordruck 27.2 Eichung elektrooptischer Distanzmessgeräte Erfassungsbeleg (LVermA NRW 2002) oder sonst jede Art der Speicherung von Messwerten genutzt werden. Das fahrbare Prisma befindet sich auf dem Alu- Körper und wird vom LVermA zur Verfügung gestellt. Die erste Messung beginnt von der Konsole zum Anfangspunkt des CFK-Stabes. Diese Strecke ist unbekannt; in der AED-Auswertung wird diese Strecke mit K(00) bezeichnet. Mit dem Verschieben des Prismas vom Anfangspunkt um einen konstanten Betrag zum nächsten Punkt, abhängig vom Feinmaßstab, beginnt der Streckenvergleich zur Bestimmung der zyklischen Korrektion. Nachdem mindestens 15 Punkte bis zur Markierung des entsprechenden Feinmaßstabes angemessen worden sind, kann eine Auswertung mit dem Auswerteprogramm AED2002 oder einem anderen EDM-Auswerteprogramm erfolgen. Wird die Auswertung der Messung mit dem Programm AED2002 durch das LVermA ausgeführt, erfolgt eine Dokumentation der Auswerteergebnisse in einem Eichzeugnis. Gemäß Nr. 2.3(3) des Ergebnisberichtes (IM NRW 2003) ist in einem Abstand von 3 Jahren diese Überprüfung zu wiederholen. Die Nutzung der Mess-Schiene durch Dritte ist kostenfrei. Hierbei sind in der Regel zwei Personen erforderlich. Die Auswertung durch das LVermA ist für Zwecke nichthoheitlicher Messungen kostenpflichtig. Ein Instrumentenuntersatz (Dreifuß) mit einem 5/8 "-Gewindeloch zur Verbindung Konsole-Prüfling ist mitzubringen. Eine Terminabsprache mit dem zuständigen Eichsachbearbeiter (Herrn Knapp, Telefon: , knapp@lverma.nrw.de) ist stets angebracht. Weitere Informationen zur Eichung und Prüfung von Vermessungsinstrumenten stehen im Internet unter >Produkte & Dienste >Dienstleistungen >Eichungen. 6 Zusammenfassung Prüfmessungen zur Erfassung der zyklischen Korrektion von elektronischen Tachymetern sind eigenverantwortlich von jeder Vermessungsstelle zu besorgen. Sie sind in einem Zeitraum von 3 Jahren zu wiederholen, zu dokumentieren und bei den Berechnungen zu berücksichtigen. Im Land Nordrhein-Westfalen sind Mess-Schienen zur Erfassung der zyklischen Korrektion bereits bei den Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold und Münster vorhanden. Weitere Einrichtungen gibt es bei der FH Bochum, der RWTH Aachen und dem Geodätischen Institut der Universität Bonn. In einer Übersicht zu den EDM-Eichstrecken (IM NRW 2003) wird auf die Dienststellen/Hochschulen und die dort vorhandenen Eichmöglichkeiten (Eichstrecke, Mess-Schiene, Frequenzmessplatz) hingewiesen (siehe Mit dem neuen CFK- Stab der Mess-Schiene beim Landesvermessungsamt NRW hat die Vermessungsverwaltung NRW einen weiteren Beitrag geleistet, die Qualitätsanforderung der EDM-Instrumente zu erfüllen bzw. der technischen Entwicklung anzupassen. Literaturangaben: Innenministerium NRW (IM): Vermessungspunkterlass (VP-Erlass) vom Druck und Vertrieb: Landesvermessungsamt NRW, Bonn; Nr. 16 Eichung der Messinstrumente und geräte. Innenministerium NRW (IM): Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe EDM-Eichrichtlinien. Stand 2003; siehe Joeckel, R. und M. Stober: Elektronische Entfernungs- und Richtungsmessung, 4. Auflage 1999, 85 ff, 119, Knapp, W und M. Spata: Vergleich der EDM- Eichstrecken in NRW durch einen Ringversuch. NÖV 2/2004, : NÖV NRW 2/2006

81 Landesvermessungsamt NRW: Auswertung von Eichmessungen elektrooptischer Distanzmessgeräte mit AED (Version 2002), Handbuch, Bonn Landesvermessungsamt NRW: Glossar zur Eichung und Prüfung von EDM-Instrumenten. Bonn 2003; siehe Schwarz, W. und H. Fröhlich: Die Maßstabs- und die meteorologische Korrektion bei der elektrooptischen Distanzmessung. VR / Dezember 1982, Seite 419 ff. Walter Knapp Landesvermessungsamt NRW Muffendorfer Str Bonn knapp@lverma.nrw.de Zur Überprüfung der NN- und NAP-Höhen der Unterirdischen Festlegungen (UF) entlang der niederländisch-nordrhein-westfälischen Landesgrenze Von Manfred Spata, Reiner Boje, Winfried Klein und Jürgen Schulz 1 Einleitung Seit 1921 bestehen entlang der deutsch-niederländischen Grenze eine Anzahl unterirdischer Festlegungen (UF), die den Übergang zwischen den deutschen und niederländischen Höhenmessungen, zwischen den NN-Höhen und NAP-Höhen, vermitteln. Durch Wiederholung der Höhenmessungen in periodisch wiederholten Zeiträumen sollten etwaige geologisch-tektonische, bergbauliche oder netzspezifische Höhenänderungen festgestellt werden. Entlang des 340 km langen niederländisch-nordrhein-westfälischen Grenzverlaufs bestehen 8 solcher UF-Gruppen. Sie wurden im Verlaufe der letzten Jahrzehnte sowohl von niederländischer Seite als auch von deutscher Seite mehrmals durch Präzisionsnivellements 1. Ordnung eingemessen, zuletzt in den 1990er Jahren. Die Höhenergebnisse der Höhensysteme NN und NAP werden nachfolgend zusammengestellt und analysiert. Die seit 2002 in NRW eingeführten NHN-Höhen des Deutschen Haupthöhennetzes 1992 (DHHN 92) finden hier noch keine Berücksichtigung. Die UF-Gruppe Losheim an der belgischen Grenze bleibt ebenfalls unberücksichtigt, weil dafür belgische Höhen nicht vorliegen. 2 Die Unterirdischen Festlegungen (UF) Etwa seit 1920 verwendete die seinerzeit für Höhenmessungen zuständige Trigonometrische Abteilung des Reichsamts für Landesaufnahme (RfL) einen erhöhten Aufwand zur Vermarkung (Verfestigung) des Höhennetzes 1. Ordnung. So wurde seither jeder Pfeilerbolzen an gesicherten Standorten seitlich der Straßen mit Ortbeton vermarkt. Zur weiteren Versicherung des Höhennetzes wurden an geologisch günstigen Stellen und entlang der Reichsgrenze in Abständen von 30 km bis 50 km unterirdische Festlegungen (UF) ähnlich denen des Normalhöhenpunktes NHP 1912 in Hoppegarten eingebracht. Auf diese Weise sollten für das Höhennetz Stützpunkte geschaffen werden, die als geologisch sicher und zuverlässig gelten und die nach menschlichem Ermessen auf absehbare Zeit volle Sicherheit für eine dauerhafte Erhaltung bieten (RfL 1930). Die UF besteht nach 1932 aus der quadratischen Granitplatte (a), dem Granitpfeiler (b) und dem Granitdeckel (c), (Abb. 1). In der Mitte der oberen Pfeilerfläche ist eine Halbkugel angearbeitet, deren höchster Punkt der Aufsatzpunkt der Niv-Latte ist. Bei den vor 1932 : NÖV NRW 2/

82 Im nahen Grenzbereich zwischen den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen enstanden zwischen 1921 und 1954 acht UF-vermarkte Verbindungen der beiden Niv-Netze 1. Ordnung, und zwar bei Gronau, Ammeloe, Bocholt, Elten, Kranenburg, Straelen, Elmpt und Aachen (Abb. 3). Die UF bestehen einzeln oder zur lokalen Sicherung in Dreiergruppen. Technische Einzelheiten sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Die UF waren in den Höhenverzeichnissen der Trigonometrischen Abteilung nicht enthalten, da sie nicht für den praktischen Gebrauch bestimmt waren. Heute sind die UF im historischen Teil des NivP- Nachweises gespeichert, jedoch nicht im aktuellen Bestand der NivP-Datenbank PfiFF (Vahlensieck und Ottweiler 1951, LVermA 1984, IM 2003). Abb. 1: Unterirdische Festlegung nach 1932 (RfL 1936) Abb. 2: Unterirdische Festlegung vor 1932 (RfL 1936) angefertigten UF trägt der Pfeiler einen in einer senkrechten Bohrung der Kopffläche (C-D) mit Zement befestigten Bronzebolzen (d) mit Achatkugel und Bronzedeckel (Abb. 2). Die Achatkugel (e) wird durch den Schraubring (f) im Bronzebolzen festgehalten. Der Bronzedeckel (g) ist durch zwei Messingschrauben gesichert und durch den Granitdeckel (c) geschützt (RfL 1936). 3 Die geologische Situation der Unterirdischen Festlegungen Die UF liegen im diluvialen Flachland des westlichen Münsterlandes und der Niederrheinischen Bucht. Lediglich die UF Aachen liegt auf dem devonischen Gebirgssockel des Rheinischen Schiefergebirges (Nordeifel). Auf Antrag des Landesvermessungsamtes gab das Geologische Landesamt in Krefeld im Jahre 1954 zu verschiedenen UF-Standorten ein geologisches Gutachten ab, worin die Stabilität der UF an Hand geologischer Karten und Befunde erörtert wurde (Udluft 1937, LVermA o.j. und 1984). Danach ergeben sich folgende geologische Stabilitäten: UF Gronau, Glanerbrücke (Niv-Linie Gronau-Enschede) Entlang der Niv-Linie Ochtrup Glanerbrücke bestehen tektonische Aufbrüche älterer Gesteine. Ein Teil der Linie führt über Niederterrassensand, der jedoch häufig hohen Grundwasserstand aufweist. Die UF liegt in einem Bereich mit etwas tieferem Grundwasserstand. Die UF wurde nach 1955 durch eine Verkehrsinsel überbaut und ist nicht mehr zugänglich. UFAmmeloe (Niv-Linie Vreden-Eibergen) Die Niv-Linie bis zur niederländischen Grenze liegt im Bereich der sandigen Niederterrasse, die vielfach schon in geringer 82 : NÖV NRW 2/2006

83 Tiefe von wasserstauendem Geschiebemergel unterlagert wird. Die UF liegt an einer der wenigen Stellen, welche bis zu 2 Meter als grundwasserfrei angesprochen werden kann. UF Bocholt, Hemden (Niv-Linie Hemden- Aalten) Die Niv-Linie verläuft großenteils auf der Rhein-Niederterrasse, in welcher mit sehr flachem Grundwasser gerechnet werden muss. In Hemdem steigt das Gelände zur Hohen Heide an, einer etwa 12 Meter höheren Talstufe mit tieferem Grundwasserstand und zuoberst liegenden diluvialen Sanden und Kiesen. UF Elten (Elten-Zevenaar) Die geologische Situation entspricht derjenigen von Nütterden auf der anderen Rheinseite. UF Kranenburg, Nütterden (Niv-Linie Kranenburg-Wyler) Zwischen Nütterden und Donsbrüggen erhebt sich das Gelände stellenweise bis 20 Meter über NN. Der Boden ist aus Sand und Kies der Niederterrasse zusammengesetzt und das Grundwasser liegt mehrere Meter tief. Tektonische Störungen sind im tieferen Untergrund nicht bekannt. UF Straelen (Niv-Linie Straelen-Venlo) Keine Angaben. UF Elmpt (Niv-Linie Elmpt-Roermond) Zwischen Elmpt und der Landesgrenze treten Kiese und Sande zu Tage, die teilweise von 1 m bis 2 m mächtigen schwach lehmigen Feinsanden bedeckt sind. Der Grundwasserspiegel liegt durchweg tief. Die UF liegt nach Bodenart und Grundwasser an günstiger Stelle. UF Aachen, Vaalser Quartier (Niv-Linie Aachen-Vaals) Devonisches Rheinisches Schiefergebirge, keine weiteren Angaben. 4 Die NN-Höhen des Deutschen Haupthöhennetzes 1912 (DHHN12) Die erstmalige Bestimmung der UF-Höhen ist dem Höhensystem des Deutschen Haupthöhennetzes 1912 (DHHN12) zuzurechnen. Nach der Festlegung des neuen Normalhöhenpunktes (NHP 1912) in der Nähe von Hoppegarten (etwa 35 km östlich von Berlin) wurde in Preußen das gesamte Nivellementnetz mit Anschluss an den NHP 1912 und unter Berücksichtigung der normalorthometrischen Reduktion (NOR) berechnet. Damit war zwar das DHHN12 auf den Amsterdamer Pegel (NAP) bezogen, war aber von den langfristig zu befürchtenden küstennahen Vertikalbewegungen des NAP befreit. Die Entstehung dieses neuen Höhennetzes vollzog sich in mehreren Netzteilen, die jeweils für sich ausgeglichen wurden. Im Gebiet des nördlichen Rheinlandes erfolgten die Messungen zwischen 1931 und 1937 innerhalb des Netzteiles III. Die Standardabweichung aus Hin- und Rückmessung von Niv-Strecken für 1 km Doppelnivellement betrug ss = 0,32 mm (RfL 1930, Rüter 1953, Heller und Wernthaler 1955). Seit 1935 wurde das neue Höhennetz Reichshöhennetz (RHN) genannt; nach 1945 lautete die Bezeichnung Deutsches Haupthöhennetz 1912 (DHHN12) (Vahlensieck und Ottweiler 1951). Die Ergebnisse der Erstbestimmung der UF stehen in Tab. 1 mit Angabe des jeweiligen Bestimmungsjahres. 5 Die NN-Höhen des Nivellementnetzes 1960 (Niv-Netz 60) Das Nivellementnetz 1960 (Niv-Netz 60) ist die erste geschlossene Ausgleichung eines Niv-Netzes 1. Ordnung im damaligen Westdeutschland. Es folgte in Nordrhein-Westfalen in seiner Netzgestaltung im wesentlichen der Linienführung der Feineinwägungen des ehemaligen Reichsamts für Landesaufnahme (RfL) vor Das Haupthöhennetz wurde jedoch nach 1947 ergänzend verfestigt; die Vermarkungen stammten teilweise noch vom RfL vor Die Präzisionsnivellements der systematischen Erneuerung wurden in den Jahren 1947 bis 1960 nach den Vorschriften des Niv-Netzes 1. Ordnung ausgeführt. Es kamen teils Libellennivelliere und teils das automatisch horizontierende Zeiss-Nivellier Ni 2 zum Einsatz. Die Standardabweichung aus Hin- und Rückmessung von Niv-Strecken für 1 km Doppelnivellement betrug in NRW : NÖV NRW 2/

84 s s = 0,41 mm. Die NN-Höhen des Niv-Netzes 60 entstammen einer freien Netzausgleichung mit Anschluss an den Höhenpunkt Wallenhorst (UF I mit NN-Höhe von 1928). Diese Höhen wurden nicht als Gebrauchshöhen in den amtlichen Nachweis der NivP übernommen, sondern nur in der Höhenzeitfolgedatei (HZF- DAT) gespeichert (AdV 1975). Die NN-Höhen der UF sind in Tab. 1 unter der Jahreszahl 1960 eingetragen, wenn auch die Messungen aus den Jahren stammen. 6 Die NN-Höhen des Deutschen Haupthöhennetzes 1985 (DHHN85) Das Deutsche Haupthöhennetz 1985 (DHHN 85) beruht auf den in den Jahren nach einheitlichen messtechnischen Vorgaben ausgeführten Wiederholungs- und Erneuerungsmessungen in den Niv-Netzen 1. Ordnung der westlichen Bundesländer. Die Kompensator-Nivellierinstrumente wurden wegen des Einflusses des Erdmagnetfeldes untersucht. Für die Niv-Latten mit doppelter Teilung wurden Teilstrichverbesserungen und Temperaturausdehnungskoeffizienten auf einem Komparator der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig ermittelt. Die Standardabweichung aus Hin- und Rückmessung von Niv-Strecken für 1 km Doppelnivellement betrug in NRW s s = 0,39 mm. Als Ausgangspunkt für die zwangsfreie Netzausgleichung von NN-Höhen wurde wiederum der Höhenpunkt Wallenhorst (NivP 501) mit seiner DHHN12-Höhe angehalten. Somit lassen sich die DHHN85-Höhen mit den Niv- Netz60-Höhen unmittelbar vergleichen (AdV 1993 S. 160, Müller 1989 und 1990). Diese Höhen wurden in NRW ebenfalls nicht als Gebrauchshöhen in den amtlichen Nachweis der NivP übernommen, sondern nur in der HZFDAT gespeichert. Die Ergebnishöhen des DHHN85 stehen in der Tab. 1 unter der Jahreszahl 1985; die Höhenmessungen zu den UF wurden in den Jahren ausgeführt. Die spätere Auswertung des DHHN85 mit NHN-Höhen des DHHN92 (AdV 1995) bleibt in der vorliegenden Analyse unberücksichtigt. 7 Die NN-Höhen der Kontrollmessung 1997 Auf Anregung der Niederlande ergaben sich im Zuge des Fünften Niederländischen Hauptnivellements in den Jahren 1996/97 grenzüberschreitende Nivellementschleifen zur Kontrolle der UF, siehe Abb. 3. Vergleichbare grenzüberschreitende Nivellements waren auch schon in früheren Jahren ausgeführt worden. Die deutschen und niederländischen Höhenunterschiede wurden ohne eine Normalorthometrische Schwerereduktion ausgeglichen, weil entsprechende Werte für die Niv- Linien in NL nicht vorlagen (siehe Abschnitt 8). Die hierbei erzielte Standardabweichung aus Hin- und Rückmessung von Niv- Strecken für 1 km Doppelnivellement betrug s s = 0,38 mm. Die Kontrollrechnung der NN- Höhen wurde als freies Netz auf die vier nördlichen UF gelagert, um insbesondere für die drei südlichen, bodenunsicheren UF neue Vergleichshöhen zu erhalten. Auch diese NN- Höhen sind nur in der HZFDAT abgelegt (LVermA 1997). Die NN-Höhenergebnisse sind in Tab. 1 unter 1997 notiert. 8 Die NAP-Höhen der Niederländischen Hauptnivellements vor 2005 Seit 1891 führt der niederländische Höhenbezug den Namen Normaal Amsterdams Peil (NAP), um diese Höhen deutlich von älteren Höhen des Amsterdamer Stadtpegels (AP von 1675) unterscheiden zu können. Der Höhenbezug änderte sich dadurch aber nicht. Zur dauerhaften Sicherung der NAP-Fläche wurden im ganzen Land verteilt 48 unterirdische Festlegungen in das Nivellement einbezogen. Der unveränderte Höhenbezug auf den NAP gilt auch für die nachfolgenden Hauptnivellements der zuständigen Abteilung NAP des Meetkundige Dienst van de Rijkswaterstaat in Delft (heute: Adviesdienst Geoinformatie en ICT (AGI), Seit 1932 sind die deutschen grenznahen UF verschiedentlich angemessen worden. Es enstanden dadurch Höhenwerte des Höhensystems NAP (Tab. 1). So wurden beim zweiten Hauptnivellement , beim dritten Hauptnivellement und beim vierten Hauptnivellement die unterirdischen Festle- 84 : NÖV NRW 2/2006

85 gungen durch Präzisionsnivellement überprüft und angemessen, aber nicht zum Höhenanschluss der niederländischen Hauptnivellementnetze genutzt (Murre 1985, Groenewoud et al. 1991). Die NAP-Höhen sind nach der sogenannten Methode der Delfter Schule nicht schwerereduziert. Eine Schwerereduktion ist für die flachen Niederlande auch vernachlässigbar, denn der Einfluss einer rein theoretisch angebrachten Normalorthometrischen Reduktion würde den Höhenunterschied von rund 200 m zwischen Amsterdam und Aachen lediglich im Subzentimeterbereich, also in der Größenordnung der Niv-Messgenauigkeit, ändern. Die in der Regel nur 2 m langen Niv-Latten wurden zwar überprüft, aber es wurden keine Lattenkorrektionen vorgenommen. Die zulässige Abweichung zwischen einer Hin- und Rückmessung beträgt Zs = 2,5 S (mit Niv-Strecke S in km und Zs in mm). Im Rahmen einer Dissertation untersuchte L.M. Murre 1985 die Qualität des Zweiten, Dritten und Vierten Hauptnivellements durch vollständige Neuausgleichung der Niv-Netze. Danach betrugen die Standardabweichungen aus Hin- und Rückmessung von Niv-Strecken für 1 km Doppelnivellement im Zweiten, Dritten und Vierten Hauptnivellement s s = 0,76 mm bzw. 0,57 mm bzw. 0,36 mm. Die Standardabweichung für 1 km Doppelnivellement im Netz betrug durchschnittlich s o = 0,5 mm. Für die drei Netzausgleichungen behielt Murre wiederum den Höhenbezug im NAP jeweils streng an, so dass seine Diagnose-Höhen direkt miteinander verglichen werden können. Die Murre-Ergebnisse sind in Tab. 1 unter PR2-V, PR3-V bzw. PR4-V in der Spalte NAP-Höhen notiert. 9 Die NAP-Höhen des Niederländischen Hauptnivellements nach 2005 Die Präzisionsmessungen mit Digitalnivellieren des 5. Hauptnivellements erhielten wiederum keine Lattenkorrektionen und keine Schwerereduktionen. Die Ausgleichung bestärkte frühere Vermutungen über säkulare Bodenbewegungen in den Niederlanden. Insbesondere der Westteil des Landes mit dem Amterdamer Pegel zeigt Höhendifferenzen gegenüber den bisherigen amtlichen NAP- Werten von bis zu 4 cm, wohingegen der östliche Landesteil weniger Höhendifferenzen aufweist. Wenn auch die Höhenänderungen weniger als 1 mm pro Jahr ausmachen, sind diese Änderungsraten über einen längeren Zeitraum von bis zu 100 Jahren für die Überwachung der niederländischen Wasserstände nicht mehr vernachlässigbar (Groenewoud et al. 1991, MD 1997, AGI 2004). Seit Januar 2005 veröffentlicht der AGI neue NAP-Höhen (nieuwe NAP-publicatie 2005). Deren Höhenbezug ist nicht mehr allein durch den NAP in Amsterdam gegeben, sondern durch eine mittlere Lagerung des Fünften Hauptnivellementnetzes auf alle innerhalb der Niederlande gelegenen UF-Punkte. Die Höhenänderungen zwischen NAP-Alt und NAP-Neu liegen zwischen 25 mm im Westen und +50 mm im Osten des Landes. Nutzer können via NAPINFO die neuen NAP-Höhen der Höhenfestpunkte abfragen (MD 1997, AGI 2005). Im Zuge dieser Auswertung erhielten sieben grenznahe deutsche UF neue NAP- Höhen (Van Vliet 2004, Tab. 1 und 5). 10 Eine Analyse der NN- und NAP- Höhen Die NN-Höhen der acht UF aus Tab. 1 sind in der Tab. 2 graphisch dargestellt. Der Höhenvergleich der einzelnen Epochen basiert auf den NN-Höhen der Epoche 1952/54. Die UF Gronau ist heute durch Straßenbau überbaut und fällt für weitere Analysen aus. Es fällt sogleich auf, dass die UF Ammeloe, Bocholt, Elten und Kranenburg über rund 40 Jahre nur geringfügige Höhenänderungen von <13 mm aufweisen und somit offensichtlich die an sie gestellte Forderung nach langjähriger geologisch-tektonischer Stabilität erfüllen. Die UF Straelen und Elmpt sind signifikant durch Senkungen von maximal -46 mm betroffen. Diese Senkungen sind keinem Bergbau geschuldet (Haupt 1999a und b, Wings et al. 2004), sondern durch lokale Grundwasserentnahmen verursacht. Beide UF sind in das Leitnivellement Rheinbraun 2005 und das Feinnivellement LINEG 2006 einbezogen, um ihre Bodenbewegungen auch künftig zu überwachen. : NÖV NRW 2/

86 Die UF Aachen erfährt zwischen 1952/54 und 1996/97 eine Hebung von +52 mm, siehe auch Tab. 4. Dies war schon bei der Auswertung des DHHN85 mit einem Wert von +50 mm aufgefallen (Müller 1989 und 1990). Der bereits im Niv-Netz 60 vorhandene Trend von +25 mm scheint sich offensichtlich bis heute fortzusetzen. Mälzer und Zippelt (1979a und b) ermittelten aus Wiederholungsnivellements der Jahre 1951/54 und 1969/73 im Raum Blankenheim Gemünd in der Nordeifel vergleichbare Hebungstendenzen von +30 mm bzw. rund 2 mm/a. Die danach vermutete geologisch-tektonische Hebung des Raumes Nordeifel ist aber nicht für die Zeiträume sowie signifikant feststellbar. Somit kann die lediglich für den Zeitraum erkennbare Hebung auch anderweitig verursacht sein, ggf. durch Niv-Netzspannungen (Kremers 1990, Abb. 6 bis 9) oder gar durch lokale Vermarkungsänderungen. So beeindruckend die Hebung durch drei zeitlich und messtechnisch separate Nivellements auch angezeigt ist, bleibt doch eine weitere Klärung durch die systematische Erneuerung des DHHN abzuwarten (AdV 2005). Die NAP-Höhen der acht UF aus Tab. 1 sind in Tab. 3 veranschaulicht. Dabei ist aus Gründen eines besseren Vergleichs derselbe Epochenbezug zu den NN-Höhen 1952/54 beibehalten worden. Wiederum zeigen die UF Ammeloe, Bocholt, Elten und Kranenburg die geringsten Höhenänderungen von <17 mm (abgesehen vom Ausreisser Elten 1965/78). Die beiden UF Straelen und Elmpt zeigen Senkungen von maximal 67 mm, die vergleichbar sind mit denen in Tab. 2. Auch die Hebung des UF Aachen mit +43 mm bestätigt den vergleichbaren Wert in Tab. 2. Die Tab. 4 enthält gesondert die NN- und NAP-Höhen nur der UF Aachen. Hieraus ist die übereinstimmende Hebungstendenz aus den NN- und NAP-Wiederholungsmessungen deutlich ersichtlich. Die Tab. 5 enthält einen Höhenvergleich NAP- Neu minus NAP-Alt. Die UF Ammeloe, Bocholt, Elten und Kranenburg weisen keine signifikanten Differenzen auf. Für die UF Straelen und Elmpt bestätigen sich wiederum die Senkungstendenzen sowie beim UF Aachen die Hebung. Aus Tab. 6 ist ersichtlich, dass die NAP-Höhen im Durchschnitt um rund 2 cm von den NN-Höhen differieren (NAP minus NN = -2 cm), die NAP-Alt-Höhen im Mittel um 20,6 mm und die NAP-Neu-Höhen um 21,1 mm. 11 Schluss Für acht grenznahe Unterirdische Festlegungen (UF) ergaben die über mehrere Jahrzehnte wiederholten deutschen und niederländischen Hauptnivellements hoher Genauigkeit vergleichbare Höhenbestimmungen im NAP- und im NN-Höhensystem. Die Analyse der Höhenvergleiche bestätigt stabile Höhen für die UF Ammeloe, Bocholt, Elten und Kranenburg mit nur wenigen Millimetern Differenzen, die somit ihrer angedachten Aufgabe einer geologisch-stabilen Sicherung des deutschen Höhennetzes gerecht geworden sind. Die beiden UF Straelen und Elmpt sind signifikant durch Grundwasserentnahmen um mehrere Zentimeter abgesenkt. Der UF Aachen scheint sich in den vergangenen vier Jahrzehnten um rund 4 cm gehoben zu haben. Ob diese Hebung ein Indiz für eine geologisch-tektonische Bewegungen der Nordeifel ist, kann noch nicht mit ausreichender Signifikanz bestätigt werden. Es sind weitere, großräumige Wiederholungsmessungen abzuwarten, wie sie z.b. durch die aktuelle Erneuerung des Deutschen Haupthöhennetzes (DHHN ) soeben von der AdV (2005) beschlossen worden sind. Zur Stabilisierung des DHHN sollen Nivellementlinien auch außerhalb Deutschlands in die Netzausgleichung einbezogen werden. Die Linienanteile entlang der niederländisch-nordrhein-westfälischen Grenze liegen durch das Niederländische Fünfte Hauptnivellement bereits komplett vor. Dank Wir danken den Herren A. Kösters und A. van Vliet (Adviesdienst Geo-informatie en ICT) in Delft für bereitwillige NAP-Auskünfte und konstruktive Gespräche. 86 : NÖV NRW 2/2006

87 Abb. 3: Niv-Netzverbindungen 1. Ordnung zwischen den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen (Niv-Akte 1997/14, LVermA NRW) : NÖV NRW 2/

88 Tab. 1: Unterirdische Festlegungen (UF) im nahen Grenzbereich zwischen den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen 88 : NÖV NRW 2/2006

89 Tab. 2: NN-Höhenvergleich der UF Tab. 3: NAP-Höhenvergleich der UF : NÖV NRW 2/

90 Tab. 4: UF Aachen Höhenvergleich NN und NAP Tab. 5: Höhenvergleich NAP-Neu minus NAP-Alt der UF 90 : NÖV NRW 2/2006

91 Tab. 6: Höhenvergleich NAP minus NN der UF Literaturangaben: Adviesdienst Geo-informatie en ICT (AGI): De waterpasmetingen van de 5e NWP. Delft Adviesdienst Geo-informatie en ICT (AGI): Een nieuwe NAP-publicatie Feiten en achtergronden. Delft 2005 ( Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV): Nivellementnetz 1960, Anhang II Kurzbeschreibung technischer Einzelheiten der Landesnetze und Linienverzeichnisse der Länder Nordrhein- Westfalen. Druck und Vertrieb: Bayerisches Landesvermessungsamt, München Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV): Die Wiederholungsmessungen 1980 bis 1985 im Deutschen Haupthöhennetz und das Haupthöhennetz 1985 der Bundesrepublik Deutschland. Druck und Vertrieb: Bayer. Landesvermessungsamt, München Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV): Deutsches Haupthöhennetz 1992 (DHHN92). Druck und Vertrieb: Bayer. Landesvermessungsamt, München Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV): Erneuerung des Deutschen Haupthöhennetzes in den Jahren Beschluss der 116. AdV-Tagung in Bonn vom April 2005 mit Vorbericht. Groenewoud, W., G.K. Lorenz, F.J.J. Brouwer und R.E. Molendijk: Geodetic Determination of recent Land Subsidence in the Nederlands. In: Land Subsidence, Fourth Intenational Symposium on Land Subsidence, IAHS Publ. 200, 1991, Haupt, P.: Leitnivellements in den Bergbaugebieten Nordrhein-Westfalens Periodische Wiederholungsnivellements mit 100-jähriger Geschichte. In: VR, 8/1999, Haupt, P.: 100 Jahre Leitnivellement Die periodischen Wiederholungsnivellements in den Bergbaugebieten Nordrhein-Westfalens. In: NÖV NRW 3/1999, Heller, E. und R. Wernthaler: Entwicklung und Genauigkeit des neuen deutschen Haupthöhennetzes. DGK, Reihe B, Heft Nr. 17. Innenministerium NRW (IM): Das Nivellementpunktfeld in Nordrhein-Westfalen (NivP-Erlass) i.d.f.v Druck und Vertrieb: LVermA NRW Bonn. Kremers, J.: Deformationsanalyse der Erdoberfläche beim Landesvermessungsamt Nordrhein- Westfalen. In: NÖV NRW 1/1990, Landesvermessungsamt NRW: Übersichtskarte Höhenbeständigkeitsbereiche in Nordrhein-Westfalen. Maßstab 1: , Geol. Kartenarchiv Nr. 9.2., ohne Jahr. Landesvermessungsamt NRW: Niv. Akte 1984/27 Unterirdische Festlegungen in NRW. Archiv Geodätischer Raumbezug. : NÖV NRW 2/

92 Landesvermessungsamt NRW: Niv. Akte 1997/14 Netzverbindungen Niederlande/Nordrhein-Westfalen. Archiv Geodätischer Raumbezug. Mälzer, H. und K. Zippelt: Local height changes in the Rhenish Massif area. In: AVN, 10/1979a, Mälzer, H. und K. Zippelt: On the Map of Height Changes in the Federal Republic of Germany Status : In: AVN, 10/1979, Meetkundige Dienst van de Rijkswaterstaat (MD): NAP-Jaarbericht Delft Müller, G.: Vergleich der Wiederholungsnivellements 1980/85 im nordrhein-westfälischen Anteil des DHHN mit früheren Nivellementergebnissen. In: BDVI-Forum, 4/1989, Müller, G.: Wiederholungsmessungen im nordrhein-westfälischen Anteil des DHHN 1980/85 und im Netz 2. Ordnung Erfahrungen, erste Ergebnisse, Ausblick. In: Vermessungswesen und Raumordnung (VR), 52. Jg., 1990, Murre, L.M.: Hervereffening van de tweede, derde en vierde nauwkeurigheidswaterpassing van Nederland en vergelijking van de resultaten (Neuausgleichung der zweiten, dritten und vierten Höhennetzerneuerung der Niederlande und Vergleich der Ergebnisse). Afstudeerscriptie, Technische Hochschule Delft, Reichsamt für Landesaufnahme (RfL): Ergebnisse der Feineinwägungen Vorheft. Berlin Reichsamt für Landesaufnahme (RfL): Instrumente, Geräte und Festlegungsmittel für die Einwägungsarbeiten der Trigonometrischen Abteilung des Reichsamts für Landesaufnahme (I. Niv.). Berlin Rüter, F.: Die Feineinwägung I. Ordnung. In: Der Fluchtstab, 4/1953, und Udluft, H.: Die geologischen und morphologischen Verhältnisse des bearbeiteten Gebietes sowie deren Beziehungen zu den Ergebnissen der Höhenmessung. In: RfL (Hg.): Die Nivellements von hoher Genauigkeit, Dritter Teil, mit 6 Anlagen. Berlin 1937, Vahlensieck, O. und G. Ottweiler: Die Nivellements im Lande Nordrhein-Westfalen. Landesvermessungsamt NRW, Bonn-Bad Godesberg Van Vliet, A.N.: Mail-Liste der NAP-Höhen der UF vom Wings, R.W.M.G., W.M.H. Miseré, J.J.E. Pöttgens: Bodensenkung Bodenhebung Bergschäden? In: 125 Jahre DMV, 44. Wissenschaftliche Fachtagung des Deutschen Markscheider-Vereins e.v. (Wissenschaftliche Schriftenreihe im Markscheidewesen Heft 21), Bochum 2004, Manfred Spata Reiner Boje Winfried Klein Jürgen Schulz Landesvermessungsamt NRW Muffendorfer Str Bonn spata@lverma.nrw.de boje@lverma.nrw.de klein@lverma.nrw.de 92 : NÖV NRW 2/2006

93 Nachrichten / Aktuelles Zulässigkeit der Darstellung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/innen (ÖbVermIng) im Internet vor dem Hintergrund des Werbeverbots 1 Bisherige Entwicklung Seit einigen Jahren gewinnt das Thema Internetdarstellungen der ÖbVermIng für die Bezirksregierungen als Aufsichtsbehörden zunehmend an Bedeutung. Bereits im Jahr 2000 hat es seitens der Bezirksregierung Düsseldorf eine Rundverfügung an die ÖbVermIng des Bezirks gegeben, in der Hinweise für die Gestaltung von Internetpräsentationen gegeben wurden. Eine fast gleichlautende Rundverfügung gab die Bezirksregierung Köln Anfang 2001 heraus. Die Inhalte dieser Rundverfügungen fanden Eingang in die landeseinheitlich abgestimmten Grundsätze über die Zulässigkeit von Präsentationen der ÖbVerm- Ing im Internet unter Beachtung des Werbeverbots der ÖbVermIng BO NW. In den folgenden Jahren nahm die Zahl der Darstellungen im Internet zu. Gleichzeitig nahmen natürlich auch die Anfragen zu Gestaltungsspielräumen sowie die Beschwerden der ÖbVermIng bezüglich der Art der Internetpräsentationen ihrer Kollegen zu. Im Zuge des Anstiegs der Zulassungszahlen bei den ÖbVermIng und der ungünstigen Wirtschaftslage wurden bzw. werden vermehrt Verstöße gegen das Werbeverbot der ÖbVermIng und auch gegen die o.a. Grundsätze festgestellt. Deshalb haben die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln die Internetseiten der ÖbVermIng und der Katasterbehörden in den Jahren 2004 bis 2005 komplett überprüft. Beanstandungen wurden dabei in der Regel unverzüglich behoben. 2 Ahndung als berufsrechtliche Pflichtverletzung Im Bezirk Düsseldorf ist es jedoch in drei Fällen zur Einleitung berufsrechtlicher Verfahren gekommen, in einem Verfahren wurde gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben. In diesem Verfahren ging es um die Internetseite einer Arbeitsgemeinschaft zweier ÖbVermIng, die mit dem Link über uns und den nachgeordneten Seiten Firmenprofil, Mitarbeiter, Historisches in der Presse und bei der Arbeit ihr Büro in Wort und Bild dargestellt hatten. Die Darstellung umfasste Angaben über die Historie, Größe und Ausstattung des Büros, detaillierte Lebensläufe des Firmengründers und seiner beiden Nachfolger, die Wiedergabe historischer Zeitungsausschnitte, sowie historische Fotos bei der Arbeit, die allesamt seitens der Bezirksregierung als berufswidrige, unzulässige Werbung bewertet wurden. Dagegen hatte der ÖbVerm- Ing geklagt. 3 Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es stellt fest, dass der ÖbVermIng seine Berufspflichten verletzt hat. Das Werbeverbot ist in der Berufsordnung der ÖbVermIng von NRW (ÖbVermIng BO NRW) normiert. Es ist auch mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG vereinbar, weil die mit dem Werbeverbot verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft, wenn die Bestimmung des 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW so ausgelegt wird, dass dem Öb- VermIng nicht jegliche, sondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagt ist (vgl. Urteil des OVG NRW vom 27.April 2001, 7 A 4490/99). Wo die Grenze zur berufswidrigen Werbung überschritten wird, ist gesetzlich : NÖV NRW 2/

94 nicht näher definiert. Im Einzelfall muss dies die Aufsicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung, des Berufsbildes und der besonderen Verantwortung, die mit der Beleihung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist, festlegen. Das hat die Bezirksregierung im vorliegenden Fall getan und auch das Gericht kommt zu der Auffassung, dass der ÖbVermIng mit den beanstandeten Seiten seines Internetauftrittes über den berufsrechtlich erlaubten Rahmen hinaus gegangen ist. Das Werbeverbot diene dem Zweck, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Träger eines öffentlichen Amtes ( 9 Abs. 1 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW) zu sichern. Der ÖbVermIng nimmt mit den ihm übertragenen Befugnissen in hervorragender Funktion am Vermessungswesen teil, das seinerseits dem Rechtsverkehr zwischen Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der Gemeinschaft, mithin einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli BvL 26/83 -, BVerfGE, 73, 301 (316f.); Beschluss vom 3. Februar BvR 552/91 und 1 BvQ 1/92 -; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni A 4924/94 -). Im weiteren führt das Gericht aus, dass dem ÖbVermIng jedes Verhalten untersagt sei, das den Eindruck erwecken könnte, seine Amtstätigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst. Die Amtsausübung ist unter Beachtung des Gleichheitssatzes und der Amtsneutralität streng gesetzesgebunden und allein der Sache und nicht der Gewinnerzielung verpflichtet. Werbung sei nur dann zulässig, wenn sie sich auf die sachangemessene Information der interessierten Allgemeinheit beschränke. Zulässig sei Informationswerbung, die hier als adressatenneutrale, in einer dem öffentlichen Amt angemessenen Zurückhaltung veröffentlichte Darstellung der möglichen Dienstleistungen definiert wird. Unzulässig seien dagegen die Qualitäts- und Sympathiewerbung. Zur Qualitätswerbung zählt das Gericht das auffällige, plakative, reklamehafte Anpreisen eigener Leistungen, aber auch die unterschwellige Beeinflussung durch entsprechende Darstellungen. Als Sympathiewerbung sind nach den Darlegungen im Urteil solche Darstellungen zu verstehen, die keinen sachlichen, auf die Tätigkeit des ÖbVermIng bezogenen Informationsgehalt haben. Sie sollen ein emotionales Wohlgefallen des Betrachters herstellen. Somit ist jede Form von Sympathiewerbung, die die Person des Amtsinhabers zum Gegenstand hat, unzulässig. Die Tätigkeit des ÖbVermIng gewinnt ihr Vertrauen nicht durch die persönlichen Eigenschaften des Amtsinhabers (...), sondern durch die gesetzlich legitimierte und begrenzte Autorität des verliehenen Amtes. Das Gericht klärt in dem Urteil, dass nicht das Interesse des potenziellen Kunden an Information und Präsentation ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Werbung sei. Vielmehr seien allein der Wortlaut und der objektive Zweck der gesetzlichen Bestimmungen ausschlaggebend für den Umfang des berufsbezogenen Werbeverbots. Auch die Beschwerde des Klägers, die Behördenleitung der Bezirksregierung stelle sich aber mit Bild und Lebenslauf dar, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Bezirksregierung in ihrem hoheitlichen Zuständigkeitsbereich weder um Kunden werbe, noch in wirtschaftliche Konkurrenz zu anderen trete. Zum Vergleich mit möglichen Internetauftritten von Katasterbehörden, die in Bezug auf Vermessungsleistungen in Konkurrenz zu den ÖbVermIng stehen, stellt das Gericht klar, dass diese Auftritte keine über die sachliche Information hinausgehende Werbung für die hoheitliche Tätigkeit der Ämter enthalten dürfen, weil damit der Rahmen ihrer auf der Verfassung und dem Gesetz beruhenden und durch sie begrenzten öffentlich-rechtlichen Legitimation überschritten würde. Alles was über sachlich neutrale, unauffällige Informationswerbung hinausgeht, greift wettbewerbswidrig in die berufliche Betätigung der beliehenen Unternehmer ein und ist damit unzulässig. Die Verquickung öffentlicher Aufgaben mit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit zu Lasten privater Wettbewerber ist verboten (OLG Hamm, Urteil vom 11. März 1999, 3 U 40/98; OLG Celle. Urteil vom 9. September 2004, : NÖV NRW 2/2006

95 U 133/04, GRUR-RR 2004, 374; BGH, Urteil vom 24. September 2002, KZR 4/01, NJW 2003, 752 f.). Dies alles zu überprüfen und entsprechende Verstöße zu unterbinden, sei Aufgabe der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde, die diese auch wahrnehme. Aus den rechtswidrigen Praktiken einzelner Katasterämter kann der Kläger keine Maßstäbe für die Auslegung seiner Berufsordnung gewinnen. (vgl.a. FORUM 2005, Heft 4, S. 193) Abschließend stellt das Gericht fest, dass die Berufspflichtverletzung vorhersehbar und vermeidbar gewesen sei, so dass die von der Aufsichtsbehörde verhängte Ahndungsmaßnahme angemessen sei. Gegen das Urteil hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Entscheidung des OVG NRW steht noch aus. 4 Weitere Vorgehensweise Die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf haben aufgrund der gesamten bisher ergangenen Rechtsprechung zum Werbeverbot der ÖbVermIng in Nordrhein-Westfalen die aus dem Jahr 2000 stammenden Grundsätze der Bezirksregierungen zur gleichmäßigen Auslegung des Werbeverbots in Nordrhein-Westfalen und die Grundsätze Zur Zulässigkeit von Präsentationen der ÖbVermIng im Internet unter Beachtung des Werbeverbots der Öb- VermIng BO NW überarbeitet. Entstanden sind landeseinheitlich abgestimmte Empfehlungen zur Auslegung des Werbeverbots der ÖbVermIng in NRW in Form eines Stichwortverzeichnisses, das in den Internetangeboten der Bezirksregierungen zu finden ist. Neuerungen, die sich ggf. aus der Berufungsentscheidung des OVG NRW ergeben, werden dort entsprechend eingearbeitet bzw. bei der Novellierung des Berufsrechts, welches in diesem Jahr in NRW ansteht, berücksichtigt. Annette Birkenhauer Kerstin Will Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 33 Zusammenfassung der Podiumsdiskussion zum Berufsbild der Vermessungstechniker/innen am im Berufskolleg der Stadt Essen Auf Einladung des Berufskollegs Ost der Stadt Essen fand in den Räumlichkeiten der Schule eine Podiumsdiskussion zum Berufsbild der Vermessungstechniker/innen (VT) statt. Unter der Moderation von Prof. Dr. Kersting/FH Bochum diskutierten Vertreter der Berufsverbände, der kommunalen Spitzenverbände und Versorgungsbetriebe: Herr Kalischewski/Stadt Dortmund für den Städtetag NRW, Frau Lehmkuhl für den VDV NRW, Herr Lips/ Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Kreuztal für den BDVI NRW, Herr Loef/Eon- Ruhrgas für Versorgungsunternehmen, Herr Störy/Stadt Ratingen für den Städte- und Gemeindebund NRW, Herr Theis/Kreis Borken für den Landkreistag NRW, Frau Will/ Bezirksregierung Düsseldorf als Vorsitzende des gemeinsamen Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/in für das Land NRW. Insgesamt 129 Zuhörer waren der Einladung gefolgt: 74 Behördenvertreter, 26 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure/innen (Öb- VermIng), 25 Berufsschullehrer und 4 Vertreter von Ingenieurbüros, Baufirmen und Versorgungsunternehmen. Die Eingangsfrage nach den aktuellen Einsatzgebieten ergab folgendes: VT werden bei ÖbVermIng und Behörden eingesetzt im klassischen Außendienst als Messgehilfen oder Messtruppführer, im Innendienst : NÖV NRW 2/

96 bei der Zusammenstellung von Vermessungsunterlagen, der Auswertung mit Rechen- und Zeichenprogrammen, der Datenerfassung für Ausgleichungsaufgaben und der Pflege von digitalen Datenbeständen. Die klassischen Aufgaben sind geblieben, die Methoden haben sich geändert. Bei Versorgungsunternehmen steht nicht mehr die eigentliche Vermessung sondern die Pflege von GIS und Auskunftssystemen im Vordergrund. Ausgebildet werden VT in NRW zu 60 % bei ÖbVermIng, zu 20 % bei öffentlichen Verwaltungen und zu weiteren 20 % in der freien Wirtschaft. Die meisten Redner sprachen sich für eine solide Grundausbildung mit erweiterten Kenntnissen in GIS ohne weitere Spezialisierung aus. Die Abgrenzung zum staatlich geprüften VT und zum Ingenieur bzw. Bachelor müsse beachtet werden. Abb. 1: Das Podium Einigkeit bestand in der Forderung, dass VT intensiver als bisher im GIS-Bereich ausgebildet und einige alte Zöpfe in der Ausbildung abgeschnitten werden müssen. Ebenso wurde die Notwendigkeit gesehen, das Berufsbild so zu öffnen, so dass VT auch in anderen Disziplinen der Geo-Berufe Verwendung finden können. Ungeklärt blieb die Frage, ob die Spezialisierung in verschiedene Bereiche genannt werden Bodenwirtschaft, Liegenschaftsvermessung und Geoinformation schon innerhalb der Berufsausbildung durch das Angebot verschiedener Schwerpunkte oder erst danach stattfinden soll. Eindeutig verneint wurde die Frage, ob die Ausbildung der VT von der GIS-Ausbildung ganz getrennt werden soll. Damit die Ausbildungsbetriebe hier eine umfassende Ausbildung gewährleisten können, wurde ein Ausbildungsverbund zwischen spezialisierten Ausbildungsstellen angeregt. Abb. 2: Die Zuhörer Beklagt wurden allgemein die nicht ausreichenden mathematischen und allgemeinen Kenntnisse der Ausbildungsbewerber. Viele Jugendliche schreckten wegen der mathematischen Ansprüche vor dem Beruf zurück, für leistungsfähigere Jugendliche und Abiturienten sei der Beruf häufig nicht mehr attraktiv. Berufsschulen und Ausbildungsbetriebe müssten enger zusammenarbeiten. Ausführlich diskutiert wurde der Gedanke, die Berufsausbildung zum VT zweistufig zu gestalten: Nach einer zweijährigen Ausbildung wäre ein erster Berufsabschluss möglich, nach dem dritten Ausbildungsjahr ein qualifizierter und spezialisierter Berufsabschluss. Dieser Vorschlag wurde vom Vertreter des Städtetages eingebracht, der ihn aber deutlich als eigenen Vorschlag und nicht den des Städtetages apostrophierte. Dieser Gedanke wurde von einigen Vertretern der Berufskollegs unterstützt, da damit auch schwächere Bewerber zu einem Berufsabschluss kommen könnten. Alle anderen Vertreter auf dem Podium lehnten eine Stufenausbildung ab: Keinesfalls dürfe das Ausbildungsniveau schwächeren Bewerbern angepasst werden, zweijährig Ausgebildete würden dreijährig Ausgebildete bei geringerem Lohn verdrängen und die Stufenausbildung verstärke die Wechselwirkung billiger schlechter. In unserem Hochlohnland habe ein VT-light keine Chance, eher müsse der 96 : NÖV NRW 2/2006

97 VT eine breite Ausbildung mit der Möglichkeit des Quereinstiegs in Nachbardisziplinen erhalten. Die Vertreterin einer Ausbildungsstelle sprach sich gegen eine zweijährige Berufsausbildung aus, da nach zwei Jahren intensiver Ausbildung das dritte Ausbildungsjahr, in dem der Auszubildende sich produktiv einbringen könne, entfalle. Die Notwendigkeit, das Berufsbild für leistungsfähige Jugendliche attraktiver zu gestalten wurde allgemein gesehen. Der BDVI schlug die Berufsbezeichnung Vermessungsund Geoinformationstechniker oder ähnlich vor; diese Namensänderung wurde von der Vorsitzenden des gemeinsamen Prüfungsausschusses unterstützt. Der VDV war gegen eine Änderung der Berufsbezeichnung. Die Frage, ob eine Neuordnung der Berufsausbildung notwendig ist, wurde unterschiedlich beantwortet: Die Vertreter des Städte- und Gemeindebundes und des BDVI sahen keine gravierenden Umbrüche sondern nur eine gewöhnliche Fortentwicklung wie in anderen Berufen auch. Der VDV sah dringenden Modernisierungsbedarf. Ein Vertreter der Berufskollegs stellte dar, dass bei zurückgehender Beschäftigtenzahl im Vermessungswesen gleichzeitig die Arbeitslosigkeit von VT gestiegen sei. Er sah die Gefahr, dass bei unverändertem Berufsbild der VT-Beruf weiter an Bedeutung verliere und für leistungsfähige Jugendliche immer unattraktiver werde. Der Vertreter des Städtetages wies darauf hin, dass die Neuordnung ein langwieriger Prozess auf Bundesebene sei und dabei die traditionsreiche Berufsbezeichnung wahrscheinlich verloren gehe. Deswegen gab er der einfachen Anpassung den Vorzug. Die Vorsitzende des gemeinsamen Prüfungsausschusses fragte, ob das vorhandene rechtliche Regelwerk ausreicht, die neuen Methoden und Techniken in der Berufsausbildung ausreichend zu berücksichtigen. Sie stellte fest, dass eine Initiative zur Neuordnung des Berufs auf Bundesebene zwecklos sei, wenn in NRW keine einhellige Meinung dazu entwickelt werde. Sie forderte alle Berufsgruppen auf, abgestimmte Stellungnahmen zu diesen Fragen zu entwickeln und ihr bis Ende März 2006 zukommen zu lassen. Nachträgliche Anmerkung: Inzwischen wurde im Diskussionsforum des Landesvermessungsamtes NRW ( de) ein Forum zum Thema Neuordnung des Ausbildungsberufes Vermessungstechniker/ in eingerichtet. Hermann Theune Berufskolleg Ost der Stadt Essen Erlassbereinigung Die Redaktion der Verkündungsblätter des Innenministeriums NRW weist darauf hin, dass immer wieder Anrufe kommen und fragen, ob und welche alten Erlasse noch gelten. Es wird vermutet, dass die Erlassbereinigung von 2002 bis 2004 und ihre Auswirkung nicht hinreichend bekannt sind. Um dem offensichtlich bestehenden Informationsdefizit entgegen zu wirken, hat die Redaktion jetzt in die aktuelle SMBl.NRW. unter der Gliederungsnummer 1141 und dem Datum folgenden Hinweis eingestellt: Hinweis zu dem Projekt der Landesregierung NRW Bereinigung der Verwaltungsvorschriften (Erlasse) 2002 bis 2004 Bek. D. Innenministeriums (Redaktion der Verkündungsmedien) v Danach sind alle die in der Loseblattsammlung befindlichen Verwaltungsvorschriften (Erlasse) der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden außer Kraft getreten, die bis dahin nicht in die neue aktuelle elektronische SMBl.NRW. aufgenommen sind. Als Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens wird in der Abschlusserklärung der 15. März 2004 festgesetzt. Wolfgang Klaus Innenministerium NRW : NÖV NRW 2/

98 Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen mit neuen Angeboten auf der CeBIT 2006 Staatssekretär Karl Peter Brendel (Innenministerium NRW) zu Besuch am Stand e-future in NRW Mit einer breiten Produktpalette und gleich zwei neuen Angeboten präsentierte sich das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen auf der diesjährigen CeBIT in Hannover am Stand e-future in NRW im erstmals auf der Messe eingerichteten Public Sector Parc. Zu den Angeboten zählt die neue PDA-Software als Erweiterung der Geogrid -Produktreihe Top10, Top25, Top50 und Top200. Bei dem Geogrid -PDA-Viewer handelt es sich um ein weiteres Geogrid -Produkt, das in Zusammenarbeit der Landesvermessungsämter mit der EADS Deutschland GmbH entwickelt wurde. Die Software dient der Visualisierung von Kartendaten auf einem PDA. Über eine Exportschnittstelle können die Daten aus der Geogrid -Produktreihe vom PC auf den PDA übertragen und über eine einfach strukturierte Nutzeroberfläche an jedem Ort verwendet werden. Die Software zum Preis von 25,- Euro ist unkompliziert über die Internetseiten des Landesvermessungsamtes zu beziehen. Unter sind darüber hinaus weitere Produktinformationen aufgeführt. Auf der Weltmesse CeBIT wurde auch das Geobasisdatenportal vorgestellt. Sämtliche Geobasisdaten wie topografische Karten, Luftbilder und Geländemodelle aber auch Produkte wie der Geogrid -PDA-Viewer können nunmehr zu jeder Tages und Nachtzeit über das Internet erworben werden. Besonderer Vorteil: Die Daten werden im Anschluss an die Bestellung vollautomatisch über das Internet bereitgestellt. Dadurch lassen sich die Geobasisdaten ohne jede Wartezeit für die verschiedensten Anwendungen wie Planungen, Auswertungen und Marketingmaßnahmen einsetzen. Der Onlineshop wird vom Landesvermessungsamt NRW betrieben und ist in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik entwickelt worden. Offiziell wurde das Geobasisdatenportal am im Rahmen einer Pressemitteilung des Innenministeriums NRW 98 : NÖV NRW 2/2006

99 eröffnet und ist seither unter nrw.de für jedermann zugänglich. Ebenfalls für Aufsehen sorgte die erstmals auf der CeBIT vorgestellte Pilotanwendung my- SDI mit deren Hilfe sich Karten und Luftbilder der Länder über das Handy abrufen lassen. Die Anwendung ermöglicht den Zugang zu den im Internet vorhandenen Geoinformationsdiensten über das Mobilfunknetz. Nach einem Download der Applikation kann mysdi direkt auf dem Handy gestartet werden und der Anwender bekommt den gewünschten Ausschnitt auf dem Display präsentiert. Dabei können die Karten und Luftbilder verschiedener Maßstäbe stufenweise verkleinert oder vergrößert werden. Das neue Angebot entstand aus der Zusammenarbeit mit dem Technologie- Anbieter con terra GmbH aus Münster und den Vermessungsverwaltungen der Länder und wurde von der con terra GmbH ebenfalls im Public Sector Parc vorgestellt. Weitere Informationen zu mysdi und zum Download werden im Internet unter angeboten. Olaf Lüders Landesvermessungsamt NRW Musterausschreibung ALKIS -NRW Um die Umstellung des Katasternachweises auf ALKIS zu fördern, beteiligt sich das Land NRW auch an der Entwicklung einer Musterausschreibung durch Finanzierung externer Beratung. Es hat sich ein Arbeitskreis gebildet, der bisher vornehmlich von den Ruhrgebietsstädten Bochum, Dortmund, Gelsenkirchen und Herne und dem Kreis Paderborn getragen wird. Nach dem derzeitigen Stand der Arbeiten ist davon auszugehen, dass bis zur Jahresmitte mit einer Version der Musterausschreibung gerechnet werden kann, die an interessierte Katasterbehörden abgegeben werden kann. Damit verbunden sein werden Hinweise zur Wahl des korrekten Vergabeverfahrens. Reinhard Gerner Bezirksregierung Detmold AdV-BDVI-Eckwertepapier: Gemeinsam für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft Das AdV-BDVI-Eckwertepapier Memorandum über die Zusammenarbeit im amtlichen Vermessungswesen Deutschland mit dem Titel Gemeinsam für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wurde am von dem AdV-Vorsitzenden Reinhard Klöppel und dem BDVI-Präsidenten Volkmar Teetzmann in Wiesbaden unterzeichnet. Das Papier steht im Internet zum Download zur Verfügung unter broker.jsp? umen =6ef405db-14d8-a901-e1f4-351ec und AdV und BDVI stellen in dem Papier ihre gemeinsamen Grundpositionen zur gesellschaftlichen Bedeutung des amtlichen Vermessungswesens und ihre jeweils spezifischen, aufeinander abgestimmten Aufgaben und Kernfunktionen heraus. Die sich daraus ergebenden gemeinsamen und sich ergänzenden Ziele werden dargestellt. Damit wollen beide Partner ihrer Verantwortung gerecht werden, das amtliche Vermessungswesen in Deutschland ganzheitlich zu stärken und weiterzuentwickeln. Ulrich Jäger, Bezirksregierung Köln Klaus Mattiseck, Innenministerium NRW : NÖV NRW 2/

100 Gelungenes Beispiel partnerschaftlicher Öffentlichkeitsarbeit Als gelungenes Beispiel partnerschaftlicher Öffentlichkeitsarbeit ganz im Sinne des AdV- BDVI-Eckwertepapiers Gemeinsam für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft ist ein Ende letzten Jahres vom Rhein-Erft-Kreis herausgegebener Flyer anzusehen. Darin werden die Aufgaben des Vermessungs- und Katasteramtes und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter dem Motto Hand in Hand im Dienste der Bürgerinnen und Bürger dargestellt. Der informative Faltprospekt ist attraktiv gestaltet, gibt den Kunden wertvolle Hinweise und ist im Hinblick auf die partnerschaftliche Darstellung des kommunalisierten und privatisierten Vermessungswesens in Nordrhein-Westfalen wegweisend. Im Internet ist der Flyer unter stepone/data/downloads/1c/80/00/62_flyer. pdf verfügbar. Ulrich Jäger, Bezirksregierung Köln Klaus Mattiseck, Innenministerium NRW EDM-Eichstrecken NRW im Internet des Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen Um alle Eichstrecken in NRW einheitlich präsentieren zu können, hat das LVermA NRW die Eichstrecken, die in dem Ergebnisbericht der Arbeitsgruppe EDM-Eichrichtlinien aufgeführt sind, ins Internet gestellt. Über zwei Möglichkeiten kann auf die Eichstrecken zugegriffen werden. Unter Produkte & Dienste Dienstleistungen Eichungen Tachymeter ist unter der Beschreibung der Eicheinrichtungen die Eichstrecke aufgeführt. Dort anklicken und es öffnet sich ein Fenster mit der Überschrift Eichungen und Eichstrecken in NRW. Nach einem kurzen Einführungstext folgt eine Übersichtskarte von NRW, in der alle Eichstrecken dargestellt sind. Zum Anschauen und Aussuchen einer Eichstrecke ist in der Karte der Name der Eichstrecke anzuklicken. Es öffnet sich ein Fenster mit einem Ausschnitt der TK 100. Dieser Maßstab ist gedacht, um großräumig die Möglichkeit eines Anfahrtsweges mit einem Fahrzeug zu sondieren. Eine Leiste im linken Bildrand ermöglicht eine Vergrößerung über die TK 25 und die DGK5. Unter Bild kann ein Foto der Eichstrecke aufgerufen werden. Die Zusammenstellung mit den Namen der Eichstrecken, Ansprechpartner, Streckenlänge, Anzahl der Pfeiler und Download folgt unter der Übersichtskarte. Hier kann eine Karte der ausgesuchten Eichstrecke unter Anklicken des Symboles ZIP-Datei herunter geladen und ausgedruckt werden, um eine Karte zum Aufsuchen in der Örtlichkeit zur Hand zu haben. Ein weiterer Weg zu den Eichstrecken ist Tachymeter Eichstrecken. Der Einstieg zum Aufrufen der Karten erfolgt wie oben beschrieben. Walter Knapp Landesvermessungsamt NRW 100 : NÖV NRW 2/2006

101 Wertermittlungsrichtlinien 2006 bekannt gegeben Am 1. März 2006 gab das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Wertermittlungsrichtlinien 2006 bekannt. Schwerpunkte der Änderungen liegen in den Regelungen zur Bewertung der Erbbaurechte sowie der personenbezogenen Rechte. Die seit 1976 insbesondere im 4. Kapitel weitgehend unverändert gebliebenen Richtlinien sind durch die nunmehr vorgenommenen durchgreifenden Änderungen, die den aktuellen Stand der herrschenden Fachmeinung widerspiegeln, als richtungsweisend zu bezeichnen. Sie entstanden in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedern des Arbeitskreises Wertermittlung des Deutschen Städtetags. Auch Stellungnahmen z.b. anderer Fachressorts sowie der Sachverständigenverbände wurden berücksichtigt. Neben redaktionellen Änderungen und Klarstellungen des Vorschriftenwortlauts wurde nunmehr der Liegenschaftszinssatz als der in der Regel zugrunde zu legende Zinssatz definiert. Wegen der enthaltenen Öffnungsklausel sind jedoch im Einzelfall auch andere Zinssätze zugelassen. Wesentliche Änderungen haben sich im vierten Kapitel für Bewertungen im Zusammenhang mit Erbbaurechten ergeben. Da das Vergleichswertverfahren mangels geeigneter Vergleichsfälle in der Praxis selten zur Durchführung gelangt, wurde die sogenannte finanzmathematische Methode grundlegend überarbeitet. Im Mittelpunkt der bisherigen Fassungen der WertR stand der Wertfaktor, mit dem die kapitalisierte Differenz zwischen erzielbarem und angemessenem Erbbauzins multipliziert wird er soll gleichzeitig u.a. die Einschränkungen des jeweiligen Rechts erfassen. An seine Stelle ist ein Marktanpassungsfaktor getreten, der lokal aus dem Verhältnis Kaufpreis zu finanzmathematischem Wert des Erbbaurechts abgeleitet wird. Konsequent an den Stand der Technik angepasst richten sich die Regelungen zur Bewertung der personenbezogenen Rechte Wohnungsrecht und Nießbrauch an der Methodik der Leibrentenberechnungen aus. Die Vor- und Nachteile für den Rechtsinhaber und den Grundstückseigentümer werden mittels der für die aktuellen Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts ermittelten Leibrentenbarwertfaktoren kapitalisiert. Neu bei der Ermittlung des Wertes eines durch Nießbrauch belasteten Einfamilienhauses ist die Diskontierung des Wertes der unbelasteten Immobilie mit Hilfe des an die Lebenserwartung gebundenen Abzinsungsfaktors über die Restlebenserwartung der berechtigten Person. Erst danach werden die kapitalisierten Vor- und Nachteile berücksichtigt. Neu gefasst wurden auch die Modelle zur Bewertung von Wegerechten und Überbauten. In Gänze überarbeitet wurden die insgesamt 24 Beispielrechnungen. Sie erhellen die ohnehin klar gefassten textlichen Formulierungen und verdeutlichen die Modellstrukturen. Hervorzuheben ist die Tatsache, dass alle darin vorkommenden Zahlen lediglich beispielhaft aufgeführt sind und keineswegs Wertansätze festschreiben wollen, die der Sachverständige ohnehin aus dem örtlichen Immobilienmarkt und seinem persönlichen Erfahrungsschatz abzuleiten hat. Hans-Wolfgang Schaar Stadt Essen : NÖV NRW 2/

102 Gutachterausschüsse stellen Weichen für IRIS.NRW In der Plenarversammlung ihrer Arbeitsgemeinschaft schrieben die Vorsitzenden Mitglieder der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen am 28. März 2006 im Essener Ratssaal erneut Geschichte: Mit überwältigender Mehrheit beschlossen sie die Einführung des Immobilien-Richtwert- InformationsSystems IRIS.NRW. Ab Oktober 2006 soll schrittweise für möglichst viele Städte und Gemeinden in NRW eine Online-Auskunft über Durchschnittspreise von Einfamilienhäusern und Wohnungseigentum realisiert werden. Ein flächendeckendes Angebot ist ab Oktober 2007 geplant. Nach Eingabe weniger objektbeschreibender Parameter wie z.b. Lage des Objekts, Ausstattungsmerkmale, Wohnungsgröße wird aus den in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gespeicherten tatsächlich gezahlten Kaufpreisen ein Mittelwert ermittelt und samt seiner Streubreite angezeigt. Der Kunde kann sich diese Information anonymisiert als Liste ausgeben sowie auf einer Karte anzeigen lassen. Programmroutinen stellen die Plausibilität der mitgeteilten Daten sicher. Da diese Informationen nicht für Wertermittlungen im Einzelfall geeignet sind sondern lediglich einen Überblick über das Wertniveau verschaffen bzw. die Prüfung der Plausibilität einer Kaufpreisvorstellung oder einer Wertangabe ermöglichen sollen, ist ein Entgelt nicht vorgesehen. Zielgruppe der allgemeinen Preisauskunft sind Käufer, Verkäufer, Makler, Kreditinstitute sowie Behörden wie Arbeits- und Sozialverwaltung und die Finanzverwaltung. Dass das System funktionsfähig ist und auch Nachfrage besteht, wurde mit einem zur Intergeo 2005 in Düsseldorf erstellten Prototyp und im Rahmen eines Kundenforums erfolgreich getestet. Die Web- Adresse lautet vorerst können allerdings ausschließlich die Gutachterausschüsse zu Testzwecken zugreifen. Als weitere Ausbaustufe ist ab 2007 ein System von Immobilienrichtwerten geplant, das ab 2008 flächendeckend verfügbar sein soll. Hierbei wird der Kunde den bekannten Bodenrichtwerten vergleichbare Richtwerte für unterschiedliche Typen bebauter Immobilien erhalten, die mit Hilfe entsprechender Korrekturwerte an die Merkmale der zu bewertenden Immobilie angepasst werden können. Die Immobilienrichtwerte sind konzipiert als Grundlage für die Verkehrswertermittlung im Vergleichswertverfahren. Zielgruppen sind in erster Linie Sachverständige, darüber hinaus auch die oben genannten Zielgruppen. Schon einmal, im Jahr 2003, war der Plenarsaal im Essener Rathaus Schauplatz einer richtungsweisenden Entscheidung: Die AG- VGA.NRW beschloss seinerzeit ihr Erfolgskonzept BORIS.NRW, das einen weitgehend kostenfreien Zugriff auf die in NRW beschlossenen Bodenrichtwerte ermöglicht. Heute liegen die täglichen Zugriffe auf das System zwischen und ( In dieser Sitzung wurde bereits der Grundstein für ein bundesweite Linkportal zu allen Gutachterausschüssen gelegt, das von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder entwickelt wurde ( Hans-Wolfgang Schaar Stadt Essen 102 : NÖV NRW 2/2006

103 Große Staatsprüfung in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen in Bonn-Bad Godesberg Das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst nahm vom 28. bis 30. März 2006 im Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen in Bonn-Bad Godesberg die Große Staatsprüfung in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen ab. Fünf Vermessungsreferendarinnen und zehn Vermessungsreferendare des Landes Nordrhein- Westfalen nahmen in zwei Gruppen an diesem Examen teil. Ergebnis: Alle Teilnehmer haben die Prüfung mit Erfolg bestanden! Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot nachweisen. Die Vorraussetzung wird auch durch einen Masterabschluss an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule erfüllt. Entsprechendes gilt für den Masterabschluss an einer Fachhochschule, wenn der betreffende Akkreditierungsbeschluss auch die Öffnungsklausel für den Zugang zum höheren Dienst enthält. Gruppenfoto vom Das Oberprüfungsamt mit Sitz in Frankfurt am Main ist als gemeinschaftliches Amt des Bundes, der Bundesländer und kommunaler Spitzenverbände für die gesamte Bundesrepublik tätig. Jährlich legen mehr als 250 Referendarinnen und Referendare nach zweijährigem Vorbereitungsdienst in den verschiedenen Fachrichtungen Hochbau, Städtebau, Wasserwesen, Straßenwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik, Vermessungs- und Liegenschaftswesen, Wehrtechnik, Luftfahrttechnik, Umwelttechnik/Umweltschutz und Landespflege ihre Große Staatsprüfung ab. Sie erwerben damit die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst und sind berechtigt die Berufsbezeichnung Assessor mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz zu führen. Bewerberinnen und Bewerber für ein technisches Referendariat müssen ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gruppenfoto vom Mehr Informationen zum Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst gibt es im Internet unter: Olaf Lüders Landesvermessungsamt NRW : NÖV NRW 2/

Hintergründe zum Bezugssystemwechsel nach ETRS89 Um Punkte in der Ebene oder im dreidimensionalen Raum untereinander in Beziehung zu bringen, werden K

Hintergründe zum Bezugssystemwechsel nach ETRS89 Um Punkte in der Ebene oder im dreidimensionalen Raum untereinander in Beziehung zu bringen, werden K ETRS89 Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989 www.brk.nrw.de Hintergründe zum Bezugssystemwechsel nach ETRS89 Um Punkte in der Ebene oder im dreidimensionalen Raum untereinander in Beziehung zu

Mehr

GREF. Ergebnisse. Produkte. Integriertes Geodätisches Referenzstationsnetz. Kontakt. https://igs.bkg.bund.de

GREF. Ergebnisse. Produkte. Integriertes Geodätisches Referenzstationsnetz. Kontakt. https://igs.bkg.bund.de Ergebnisse Produkte Die Daten des GREF-Netzes wertet das BKG unter Einschluss aus- GNSS-Beobachtungen in Echtzeit gewählter Stationen des EPN und Stationen des IGS täglich aus. GNSS-Beobachtungsdateien

Mehr

CRSEU Informationssystem für europäische Koordinatenreferenzsysteme

CRSEU Informationssystem für europäische Koordinatenreferenzsysteme CRSEU Informationssystem für europäische Koordinatenreferenzsysteme Einführung Geodätische Bezugssysteme sichern den Raumbezug für topographische und thematische Karten sowie für digitale Geoinformationen.

Mehr

Quasigeoidmodell für Rheinland-Pfalz

Quasigeoidmodell für Rheinland-Pfalz LANDESAMT FÜR VERMESSUNG UND GEOBASISINFORMATION Quasigeoidmodell für Rheinland-Pfalz Der Weg von Höhen aus GNSS/SAPOS zu Gebrauchshöhen im DHHN2016 Quasigeoidmodell für Rheinland-Pfalz Der Weg von Höhen

Mehr

Anweisung. für die Einrichtung, Führung und Bereitstellung des amtlichen geodätischen Raumbezugssystems. - Raumbezugsanweisung - (RBA)

Anweisung. für die Einrichtung, Führung und Bereitstellung des amtlichen geodätischen Raumbezugssystems. - Raumbezugsanweisung - (RBA) Anweisung für die Einrichtung, Führung und Bereitstellung des amtlichen geodätischen Raumbezugssystems - Raumbezugsanweisung - (RBA) - 2 - I. Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze und Zuständigkeit...4 2 Bundeseinheitliche

Mehr

Titelmaster. Vom globalen Bezugssystem bis zur Umsetzung für die Praxis. Barbara Görres

Titelmaster. Vom globalen Bezugssystem bis zur Umsetzung für die Praxis. Barbara Görres Titelmaster Vom globalen Bezugssystem bis zur Umsetzung für die Praxis Barbara Görres Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Institut für Geodäsie und Geoinformation Bedeutung von Referenzsystemen

Mehr

Der einheitliche Raumbezug in Deutschland

Der einheitliche Raumbezug in Deutschland Der einheitliche Raumbezug in Deutschland Stand, Entwicklung und Umsetzung in Sachsen Ria Liebscher, Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 1 Gemeinsame Beratung der Vermessungsbehörden

Mehr

Koordinaten im Wandel Die geodätischen Grundlagen bleiben

Koordinaten im Wandel Die geodätischen Grundlagen bleiben Herzlich Willkommen Dr.- Ing. Astrid Sudau Referat Geodäsie Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz Koordinaten im Wandel Die geodätischen Grundlagen bleiben Inhalt Motivation Koordinatenreferenzsysteme

Mehr

Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Innenministerium NRW, 40190 Düsseldorf An das Landesvermessungsamt NRW An die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden und an die Damen und Herren

Mehr

Das ETRS89 als geodätischer Raumbezug in Thüringen

Das ETRS89 als geodätischer Raumbezug in Thüringen Das ETRS89 als geodätischer Raumbezug in Thüringen 1 Bedeutung des geodätischen Raumbezugs Der geodätische Raumbezug stellt das Koordinatensystem für Geodaten bereit. Er bildet die Grundlage der Georeferenzierung

Mehr

Geodätischer Raumbezug 2015 in Nordrhein-Westfalen

Geodätischer Raumbezug 2015 in Nordrhein-Westfalen Jens Riecken, Geodätischer 2015 in Nordrhein-Westfalen Geodätischer 2015 in Nordrhein-Westfalen Jens Riecken Zusammenfassung Mit der Einführung von ETRS89 und der Nutzung des Satellitenpositionierungsdienstes

Mehr

SAPOS - bundesweite Raumbezugsbasis für präzise Georeferenzierung im Kontext internationaler Bezugssysteme

SAPOS - bundesweite Raumbezugsbasis für präzise Georeferenzierung im Kontext internationaler Bezugssysteme SAPOS - bundesweite Raumbezugsbasis für präzise Georeferenzierung im Kontext internationaler Bezugssysteme SAPOS Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung bundesweite Raumbezugsbasis

Mehr

Brandenburger Geodätentag 2012 Aktuelle Entwicklungen im amtlichen Vermessungswesen in NRW von Klaus Mattiseck -Referat 36 im MIK NRW -

Brandenburger Geodätentag 2012 Aktuelle Entwicklungen im amtlichen Vermessungswesen in NRW von Klaus Mattiseck -Referat 36 im MIK NRW - 2012 Aktuelle Entwicklungen im amtlichen Vermessungswesen in NRW von Klaus Mattiseck -Referat 36 im MIK NRW - Vermessungswesen in NRW (1) Organisation in der VuKV des Landes Oberste Landesbehörde: MIK,

Mehr

Projektionssysteme und Bezugsrahmen der Gegenwart

Projektionssysteme und Bezugsrahmen der Gegenwart armasuisse Projektionssysteme und Bezugsrahmen der Gegenwart geosuisse nordwest "Leonhard Euler als Geograph" Urs Marti, Basel, 7. November 2007 Inhalt Historischer Überblick Generelles zu Projektionen

Mehr

ETRS89/UTM Das amtliche Lagebezugssystem in Nordrhein-Westfalen

ETRS89/UTM Das amtliche Lagebezugssystem in Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Köln ETRS89/UTM Das amtliche Lagebezugssystem in Nordrhein-Westfalen DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN www.brk.nrw.de Entwicklung zu einem einheitlichen Bezugssystem in Europa In der Geschichte

Mehr

Praktische Lösungsansätze zum Bezugssystemwechsel bei Topographiedaten

Praktische Lösungsansätze zum Bezugssystemwechsel bei Topographiedaten Beschränkung auf den Datumsübergang in der Lage. Wo stehen wir Wo wollen wir hin Anforderungen für Topographiedaten Lösungsansatz Zusammenfassung 22.01.2009 S2 Wo stehen wir? Aktuelle Bezugssysteme Bezeichnung

Mehr

Die richtigen Hinweistafeln aus geodätischer Sicht

Die richtigen Hinweistafeln aus geodätischer Sicht Geoinformation und Landentwicklung Die richtigen Hinweistafeln aus geodätischer Sicht Thomas Krempel Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg, Referat 51 2014 Hinweistafel, ein

Mehr

Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok)

Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) Kapitel 6 AFIS-Katalogwerke Abschnitt 6.3 AFIS-Signaturenkatalog Teil D: AFIS-Beispiele Version 5.1 Stand:

Mehr

Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS. Entwicklungsperspektiven

Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS. Entwicklungsperspektiven Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem ALKIS Entwicklungsperspektiven Ausgangssituation Liegenschaftskarte digitalisiert Liegenschaftsbuch digitalisiert Differenzen beseitigt Informationen liegen

Mehr

Die AdV schreitet voran: GeoInfoDok 7.0. Dr.-Ing. Thomas Grote

Die AdV schreitet voran: GeoInfoDok 7.0. Dr.-Ing. Thomas Grote Die AdV schreitet voran: GeoInfoDok 7.0 Die AdV Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland Ziel: Einheitliche Regelung fachlicher Angelegenheiten von grundsätzlicher

Mehr

Koordinatensysteme im Land Brandenburg. Anwendung in Geoservices

Koordinatensysteme im Land Brandenburg. Anwendung in Geoservices Koordinatensysteme im Land Brandenburg Anwendung in Geoservices Version 1.1, 2004-03-17 Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Allgemeines Geoservices

Mehr

Grundsatzdarstellung ETRS 89 / UTM

Grundsatzdarstellung ETRS 89 / UTM TOP 2 Grundsatzdarstellung ETRS 89 / UTM 31.03.2009 Folie 1 ETRS 89 in UTM-Abbildung ETRS 89... Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989 (European Terrestrial Reference System 1989) UTM... Universale

Mehr

Koordinatensysteme vor und nach ALKIS Ein Überblick über die Auswirkungen auf die Versorger

Koordinatensysteme vor und nach ALKIS Ein Überblick über die Auswirkungen auf die Versorger Koordinatensysteme vor und nach ALKIS Ein Überblick über die Auswirkungen auf die Versorger 1 Koordinatensystem UTM/ETRS89 - Definition und Realisierung 2 UTM Definition Quelle: Wikipedia 3 UTM Zonen Quelle:

Mehr

Auszug aus dem amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS ) ,151 Genauigkeitsstufe Standardabweichung S <= 1 cm.

Auszug aus dem amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS ) ,151 Genauigkeitsstufe Standardabweichung S <= 1 cm. Einzelnachweis Geodätischer Grundnetzpunkt 3123 005 00 TK 25 Stamm- und Unternummer Platte, unterirdisch Überwachungsdatum 01.01.2000 Gemeinde Übersicht Walsrode Klassifikation Ordnung Hierarchiestufe

Mehr

Regelwerk Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern

Regelwerk Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern Regelwerk Küstenschutz MecklenburgVorpommern 1 Allgemeine Grundlagen des Küstenschutzes in MV 2 Küstenraum und Bemessungsgrößen von Küstenschutzanlagen in MV 3 Entwurfs und Ausführungsgrundsätze im Küstenschutz

Mehr

Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens

Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Der Datenbestand des Geodätischen Raumbezugs Bericht des Projektteams AFIS-OK Bbg Stand: 11. August 2004 Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung...

Mehr

Geobasisinformationssystem im Wandel Andre Schönitz, Ministerium des Innern

Geobasisinformationssystem im Wandel Andre Schönitz, Ministerium des Innern Geobasisinformationssystem im Wandel 1 Geobasisinformationssystem Definition Entwurf BbgGeoVermG: 6 Geobasisinformationssystem (1) Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge

Mehr

Grundlagenvermessung Amtliche Bezugssysteme

Grundlagenvermessung Amtliche Bezugssysteme Amtliche Bezugssysteme Grundlagenvermessung Die Grundlagenvermessung des LVermGeo realisiert einen amtlichen geodätischen Raumbezug durch Bereitstellung der Amtlichen Bezugssysteme Lage, Höhe und Schwere.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Produktstandard. für 3D-Gebäudemodelle. Version 1.

Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Produktstandard. für 3D-Gebäudemodelle. Version 1. AK GT Unterlage 1071R3 28. Tagung TOP 2.4.4 Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Produktstandard für 3D-Gebäudemodelle Version 1.3 Status: 28.

Mehr

Bezugssysteme und Transformationen im deutschen Vermessungswesen

Bezugssysteme und Transformationen im deutschen Vermessungswesen Bezugssysteme und Transformationen im deutschen Vermessungswesen A. Bilajbegović HTW Dresden, University of Applied Sciences M. Köhr Landesvermessungsamt Sachsen Teil 2 Das Europäische Raumbezugssystem

Mehr

PRODUKTBLATT Bodenrichtwerte

PRODUKTBLATT Bodenrichtwerte PRODUKTBLATT Produktspezifikationen Inhalt Relevante Beschlüsse der AdV AdV-Spezifikationen Allgemeine Beschreibung Modellinformationen: VBORIS gemäß Datenmodell, Konditionenmodell, GDI-Modell gemäß 196

Mehr

Länderbericht Berlin

Länderbericht Berlin Länderbericht Berlin Thomas Luckhardt 10./11. September 2010 17. Fachtagung der ÖbVI und der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Brandenburg Eine kleine Berlinstatistik Berlin: ist Stadt und

Mehr

Die Einführung des Amtlichen LiegenschaftsKataster- InformationsSystems - ALKIS

Die Einführung des Amtlichen LiegenschaftsKataster- InformationsSystems - ALKIS 5. gemeinsame Dienstberatung der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure am 5. November 2007 Die Einführung des Amtlichen LiegenschaftsKataster- InformationsSystems - ALKIS

Mehr

ETRS89. Die Realisierung des. in Thüringen. Landesamt für Vermessung und Geoinformation FREISTAAT THÜRINGEN

ETRS89. Die Realisierung des. in Thüringen. Landesamt für Vermessung und Geoinformation FREISTAAT THÜRINGEN Die Realisierung des ETRS89 in Thüringen 1 Themen des Vortrages 1. Geodätischer Raumbezug 2. Bezugssystemwechsel warum? 3. Arbeiten im neuen amtlichen Lagebezugssystem 4. Transformationsmethoden und werkzeuge

Mehr

Bodenbewegungskataster Radarfernerkundung für ein neues Produkt der Landesvermessung NRW

Bodenbewegungskataster Radarfernerkundung für ein neues Produkt der Landesvermessung NRW : Nationales Copernicus-Forum, 05.11.2015 Bodenbewegungskataster Radarfernerkundung für ein neues Produkt der Landesvermessung NRW DR. JENS RIECKEN (Nutzung der Fernerkundungsmethode Radarinterferometrie

Mehr

Beschluss des Rates der IT-Beauftragten

Beschluss des Rates der IT-Beauftragten Beschluss des Rates der IT-Beauftragten Thema: Offene Dokumentenformate Gegenstand: Einführung offener Dokumentenformate in der Bundesverwaltung Datum: 28. November 2008 Anlagen: - Hintergrund: PROJEKTGRUPPE

Mehr

Abstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters an der Landesgrenze Richtlinie zum Abstimmungsverfahren

Abstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters an der Landesgrenze Richtlinie zum Abstimmungsverfahren Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf 07. Juli 2015 Seite 1 von 5 - E l e k t r o n i s c h e P o s t - An die Kreise und Kreisfreien Städte als Katasterbehörden über die Dezernate

Mehr

Bauvermessung. Grundvorlesung im BA-Studiengang Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. H.-J. Przybilla. Hochschule Bochum Fachbereich Geodäsie 1

Bauvermessung. Grundvorlesung im BA-Studiengang Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. H.-J. Przybilla. Hochschule Bochum Fachbereich Geodäsie 1 Bauvermessung Grundvorlesung im BA-Studiengang Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. H.-J. Przybilla Quellen: Resnik/Bill: Vermessungskunde für den Planungs-, Bau- und Umweltbereich Witte/Schmidt: Vermessungskunde

Mehr

AXIO-NET Transformationsdienste

AXIO-NET Transformationsdienste AXIO-NET Transformationsdienste Passpunktfreie Echtzeittransformation Mit ihren Transformationsdiensten bietet AXIO-NET zusätzlich zu den Korrekturdaten für Ihre GNSS- Satellitenpositionierungen eine passpunktfreie

Mehr

Bedeutung von ALKIS und ETRS für das. Geodatenmanagement

Bedeutung von ALKIS und ETRS für das. Geodatenmanagement Bedeutung von ALKIS und ETRS für das Geodatenmanagement Emil Fischer: Bedeutung von ALKIS und ETRS für das Geodatenmanagement 1 Bedeutung von ALKIS und ETRS für das Geodatenmanagement 1. Istzustand - ALB

Mehr

Überführung der Geobasisdaten nach ETRS89/UTM

Überführung der Geobasisdaten nach ETRS89/UTM Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Überführung der Geobasisdaten nach ETRS89/UTM Klaus Wiese Referat 44 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg Regionalbesprechung

Mehr

Geodienste der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Was gibt es Neues bei den Webdiensten? Gudrun Ritter

Geodienste der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. Was gibt es Neues bei den Webdiensten? Gudrun Ritter Geodienste der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg Was gibt es Neues bei den Webdiensten? Gudrun Ritter Agenda 2 Aktuelle Geodienste der LGB AAA-Dienste Geschützte AAA-Geodienste Was bringt

Mehr

Liegenschaftskarte mit oder ohne Bodenschätzung

Liegenschaftskarte mit oder ohne Bodenschätzung PRODUKTBLATT Liegenschaftskarte mit o Produktspezifikationen Inhalt Relevante Beschlüsse AdV AdV-Spezifikationen Allgemeine Beschreibung Die Liegenschaftskarte ist ein geometrisches Abbild realen Modellinformationen

Mehr

Referenz- und Koordinatensysteme Koordinatensysteme

Referenz- und Koordinatensysteme Koordinatensysteme Referenz- und Koordinatensysteme Christoph Brauner Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Definitionen Bezugsfläche Lage und Höhe Realisierung eines Referenzsystems Beispiele von Referenzsystemen

Mehr

ETRS89/UTM bei der Planung und Errichtung von Verkehrswegen und Ingenieurbauvorhaben

ETRS89/UTM bei der Planung und Errichtung von Verkehrswegen und Ingenieurbauvorhaben r ETRS89/UTM bei der Planung und Errichtung von Verkehrswegen und Ingenieurbauvorhaben r Zusammenwirken unterschiedlicher Fachbereiche (AG) mit diversen Planungs- und Ausführungsfirmen (AN) und den entsprechenden

Mehr

12. GeoForum MV 2016

12. GeoForum MV 2016 12. GeoForum MV 2016 in Geoinformationssystemen und Webanwendungen Dr.-Ing. Jörg Rubach Landesamt für innere Verwaltung M-V Rostock-Warnemünde, 5. April 2016 1 Agenda 1) Definition von Lagebezugssystemen

Mehr

Datenübermittlung von Geobasisdaten aus AFIS, ALKIS und ATKIS über Web- Dienste

Datenübermittlung von Geobasisdaten aus AFIS, ALKIS und ATKIS über Web- Dienste Niedersächsische Vermessungsund Katasterverwaltung Datenübermittlung von Geobasisdaten aus AFIS, ALKIS und ATKIS über Web- Dienste (AAA-Datenübermittlung Dienste) Teil I Stand: 15.03.2011 Landesamt für

Mehr

On-/Offline- Bereitstellung von Geobasisinformationen für die Landwirtschaft

On-/Offline- Bereitstellung von Geobasisinformationen für die Landwirtschaft On-/Offline- Bereitstellung von Geobasisinformationen für die Landwirtschaft Dr.-Ing. Dierk Deußen Fachbereichsleiter Kontraktmanagement, Öffentlichkeitsarbeit, Marketing Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation

Mehr

Verwaltungsvereinbarung

Verwaltungsvereinbarung Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Ländern über die kontinuierliche Abgabe digitaler Geobasisdaten der Landesvermessung zur Nutzung im Bundesbereich Das Bundesministerium

Mehr

Bodenrichtwert-Portal BORIS Land Brandenburg. Stephan Bergweiler

Bodenrichtwert-Portal BORIS Land Brandenburg. Stephan Bergweiler Bodenrichtwert-Portal BORIS Land Brandenburg Stephan Bergweiler Inhaltsverzeichnis 2 Beschreibung / Leistungsumfang Funktionsweise PDF-Download Nutzung von Bodenrichtwerten Beschreibung / Leistungsumfang

Mehr

Dokumentation. zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens. (GeoInfoDok)

Dokumentation. zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens. (GeoInfoDok) Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) Kapitel

Mehr

Echtzeit-Datumsübergänge in Nordrhein-Westfalen

Echtzeit-Datumsübergänge in Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Köln Echtzeit-Datumsübergänge in Nordrhein-Westfalen DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN www.sapos.nrw.de Netz77-Koordinaten und NHN-Hohen in Echtzeit Die Abteilung Geobasis NRW der Bezirksregierung

Mehr

Das neue Datenmodell in der Geoinformation - AAA-Modell. Dipl.Ing. (FH) Tilo Groß

Das neue Datenmodell in der Geoinformation - AAA-Modell. Dipl.Ing. (FH) Tilo Groß Muster_Titelseite Das neue Datenmodell in der Geoinformation - AAA-Modell Dipl.Ing. (FH) Tilo Groß Folie 3 Gliederung Ausgangssituation Was ist 3-A? Warum der neue Standard? Was ändert sich für Sie als

Mehr

Mit welchem Bezugssystem arbeiten wir eigentlich?

Mit welchem Bezugssystem arbeiten wir eigentlich? Gauß Krüger war gestern, UTM ist heute! - Mit welchem Bezugssystem arbeiten wir eigentlich? Dipl.-Ing. (FH) Tilo Groß Folie 1 CRS ETRS89_UTM32 Höhen- und Streckenreduktionen Zone 32 M=0,9996 Gliederung

Mehr

SAPOS Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung

SAPOS Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung Bezirksregierung Köln SAPOS Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung DIE REGIERUNGSPRÄSIDENTIN www.sapos.nrw.de Was ist SAPOS? Der Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung

Mehr

GPS-Höhenmessungen in der Landesvermessung Niedersachsen

GPS-Höhenmessungen in der Landesvermessung Niedersachsen GPS-Höhenmessungen in der Landesvermessung Niedersachsen Cord-Hinrich Jahn Uwe Feldmann-Westendorff Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen (LGN) Kolloquium Höhenmessungen mit GPS Status

Mehr

Erdellipsoid (Rotationsellipsoid) als mathematisch/geometrisch

Erdellipsoid (Rotationsellipsoid) als mathematisch/geometrisch Höhenmessung Die Ergebnisse der Höhenmessung (Nivellement) werden nicht nur für die Geländedarstellung und die Höhenangaben in topographischen Karten, sondern für nahezu alle Bauvorhaben und Ingenieurvermessungen

Mehr

Dr. Manfred Endrullis. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

Dr. Manfred Endrullis. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Dr. Manfred Endrullis Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Geobasisdaten des Amtlichen Karten- und Vermessungswesens Hoheitliche Aufgabe der Bundesländer Verwaltungsvereinbarungen regeln seit den 50-er

Mehr

Raumplanung.online - XPlanung in Norddeutschland

Raumplanung.online - XPlanung in Norddeutschland Raumplanung.online - XPlanung in Norddeutschland Raumordnung und Landesentwicklung Zukunftsfähige Gestaltung Vorausschauende Planung Nachhaltige Entwicklung Moderation bei Raumnutzungskonflikten Handlungsfelder

Mehr

Vermessungskunde für Bauingenieure und Geodäten

Vermessungskunde für Bauingenieure und Geodäten Vermessungskunde für Bauingenieure und Geodäten Übung 6: statistische Auswertung ungleichgenauer Messungen Milo Hirsch Hendrik Hellmers Florian Schill Institut für Geodäsie Fachbereich 13 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Richtlinie. für den. einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug. des amtlichen Vermessungswesens in der. Bundesrepublik Deutschland

Richtlinie. für den. einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug. des amtlichen Vermessungswesens in der. Bundesrepublik Deutschland Richtlinie für den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens in der Bundesrepublik Deutschland Stand: 25.04.2014 Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen

Mehr

Qualitätsmanagement in der GDI-DE

Qualitätsmanagement in der GDI-DE 222 Qualitätsmanagement in der GDI-DE Daniela HOGREBE Zusammenfassung Der vorliegende Beitrag stellt die Ziele und methodischen Ansätze des Qualitätsmanagements der GDI-DE vor, beschreibt beispielhaft

Mehr

GEODATENINFRASTRUKTUREN

GEODATENINFRASTRUKTUREN GEODATENINFRASTRUKTUREN Eine Einführung. GEOLOCK GmbH Dipl.-Ing. (FH) Niklas Brauleke Prokurist der GEOLOCK GmbH Die Inhalte in der Übersicht 1. Kurze Vorstellung 2. Über Geodaten und sonstige Informationen

Mehr

#ODD16 #OGMNRW 1/5

#ODD16 #OGMNRW 1/5 Wir plädieren für ein offenes NRW Wir sind Akteure aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Kultur und setzen uns dafür ein, den Prozess der Offenheit, Zusammenarbeit und

Mehr

Bodenschätzung und Liegenschaftskataster

Bodenschätzung und Liegenschaftskataster Bodenschätzung und Liegenschaftskataster Der Nachweis der Bodenschätzung im Liegenschaftskataster Gestern Heute Morgen Ralf Pauly Geobasis IT-Verfahren ALKIS in Hessen 2 Gesetzliche Grundlagen Nachweis

Mehr

Hauskoordinaten (Georeferenzierte Gebäudeadressen) mit oder ohne Hausumringe PRODUKTBLATT. Produktspezifikationen

Hauskoordinaten (Georeferenzierte Gebäudeadressen) mit oder ohne Hausumringe PRODUKTBLATT. Produktspezifikationen PRODUKTBLATT Hauskoordinaten (Georeferenzierte Gebäudeadressen) mit oder ohne Hausumringe Produktspezifikationen Inhalt Allgemeine Beschreibung Datenqualität Georeferenzierte Gebäudeadressen (Hauskoordinaten)

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Produktstandard

Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Produktstandard AK GT Unterlage 909R4 26. Tagung TOP 2.4.2 Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) Produktstandard für Digitale Geländemodelle (ATKIS - DGM) Version

Mehr

CAD- und GIS-Systemhaus seit Kompetenztag ALKIS. Jan Tappenbeck, Widemann Systeme GmbH.

CAD- und GIS-Systemhaus seit Kompetenztag ALKIS. Jan Tappenbeck, Widemann Systeme GmbH. Widemann Systeme GmbH CAD- und GIS-Systemhaus seit 1985 Kompetenztag ALKIS Transformation GK ETRS www.widemann.de info@widemann.de Die Grundidee... Wiedervereinigung / wachsende europäische Integration

Mehr

Entwicklungen und Zukunftsperspektiven im öffentlichen Vermessungswesen NRW

Entwicklungen und Zukunftsperspektiven im öffentlichen Vermessungswesen NRW 3. November 2005 :1 Entwicklungen und Zukunftsperspektiven im öffentlichen Vermessungswesen NRW K. Mattiseck, IM NRW 3. November 2005 :2 Vortragsgliederung: :Einleitung :Modernisierung der Rechtsgrundlagen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des. Ministeriums für. Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. für das. Geodätische Festpunktfeld

Verwaltungsvorschrift des. Ministeriums für. Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. für das. Geodätische Festpunktfeld MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für das Geodätische Festpunktfeld (Festpunktvorschrift

Mehr

AdV-Spezifikationen. Entgelte AdV-Gebührenrichtlinie vom (Empfehlung) Amtliches Deutsches Vermessungswesen Stand:

AdV-Spezifikationen. Entgelte AdV-Gebührenrichtlinie vom (Empfehlung) Amtliches Deutsches Vermessungswesen Stand: PRODUKTBLATT Grundstücksnachweis Produktspezifikationen Inhalt Relevante Beschlüsse AdV AdV-Spezifikationen Allgemeine Beschreibung Im Grundstücksnachweis wird das unter einer laufenden Nummer Modellinformationen

Mehr

Die digitalen Daten der. Vermessungsverwaltung B.-W. - Angebot und Vertriebswege - Thomas Witke Landesvermessungsamt Baden-Württemberg

Die digitalen Daten der. Vermessungsverwaltung B.-W. - Angebot und Vertriebswege - Thomas Witke Landesvermessungsamt Baden-Württemberg Die digitalen Daten der Geobasisdaten und Geobasisdatendienste für GDI-BW Vermessungsverwaltung B.-W. - Angebot und Vertriebswege - Thomas Witke Landesvermessungsamt Baden-Württemberg Dipl.-Ing. Bruno

Mehr

AFIS. Das amtliche Festpunkt- Informationssystem in Brandenburg. Gunthard Reinkensmeier

AFIS. Das amtliche Festpunkt- Informationssystem in Brandenburg. Gunthard Reinkensmeier AFIS Das amtliche Festpunkt- Informationssystem in Brandenburg Gunthard Reinkensmeier Bestandsaufnahme: Höhenfestpunkte Die Daten der 14.000 Höhenfestpunkte werden in einer SQL-Datenbank vorgehalten. Die

Mehr

ETRS89 als amtliches Bezugssystem für das Land Sachsen-Anhalt. 1 Motivation LSA VERM 1/2011

ETRS89 als amtliches Bezugssystem für das Land Sachsen-Anhalt. 1 Motivation LSA VERM 1/2011 Hans-Peter Bahnemann und Guido Hestermeyer 15 ETRS89 als amtliches Bezugssystem für das Land Sachsen-Anhalt LSA VERM 1/2011 ETRS89 als amtliches Bezugssystem für das Land Sachsen-Anhalt Von Hans-Peter

Mehr

Was bedeutet Normal Null? Unser Höhensystem und der Meeresspiegel

Was bedeutet Normal Null? Unser Höhensystem und der Meeresspiegel Was bedeutet Normal Null? Unser Höhensystem und der Meeresspiegel Dr. Gunter Liebsch Bundesamt für Kartographie und Geodäsie GIZ-Vortragsprogramm Meeresspiegelschwankungen - Teil III Hochrheinbrücke bei

Mehr

und so wirtschaftlich wie möglich!

und so wirtschaftlich wie möglich! Prüfung von Vermessungsinstrumenten für das amtliche Liegenschaftskataster in NRW - Heute und morgen - Stephan Heitmann 1 Präsentationstitel Ort, Datum 08.05.2014, Geod. Kolloquium Hochschule Bochum Herzlich

Mehr

Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen Normalhöhen in Nordrhein-Westfalen ab 1. Januar 2002 Einführung des neuen Höhensystems Deutsches Haupthöhennetz 1992 in Nordrhein-Westfalen Am 01.01.2002 wird in

Mehr

3 Geodätische Grundlagen

3 Geodätische Grundlagen 3 Geodätische Grundlagen 3.1 Geodätische Bezugssysteme und Bezugsflächen 3.1.1 Räumliches Bezugssystem Dreidimensionales Koordinatensystem mit gegebener Orientierung zur Bestimmung der Raumkoordinaten

Mehr

Interkommunale Kooperation - Chancen und Risiken -

Interkommunale Kooperation - Chancen und Risiken - Interkommunale Kooperation - Chancen und Risiken - Gliederung Aktuelle Diskussion Kooperation / Aspekte zum Thema Rahmenbedingungen Kooperationsbereiche Kooperationsmodelle Geodäsie Kommunal Kernaufgabe

Mehr

Lagereferenzsystem ETRS89_UTM33 und der Weg dorthin N O. Europäisches Terrestrisches Referenzsystem ETRS89

Lagereferenzsystem ETRS89_UTM33 und der Weg dorthin N O. Europäisches Terrestrisches Referenzsystem ETRS89 Lagereferenzsystem ETRS89_UTM33 und der Weg dorthin Grundlagen und Transformationsansatz 51 03 46 N 13 44 16 O Themen Einführung Europäisches Terrestrisches Referenzsystem ETRS89 UTM-Koordinaten Transformationsansätze

Mehr

Das Europäische Vertikale Referenzsystem (EVRS) und dessen Bezug zu den Höhen des MGI-Systems in Österreich. DI Norbert Höggerl Abteilung Grundlagen

Das Europäische Vertikale Referenzsystem (EVRS) und dessen Bezug zu den Höhen des MGI-Systems in Österreich. DI Norbert Höggerl Abteilung Grundlagen Das Europäische Vertikale Referenzsystem (EVRS) und dessen Bezug zu den Höhen des MGI-Systems in Österreich DI Norbert Höggerl Abteilung Grundlagen Inhalt 1) Einleitung 2) Gebrauchshöhen des MGI in Österreich

Mehr

Vom globalen Bezugssystem bis zur Umsetzung für die Praxis *

Vom globalen Bezugssystem bis zur Umsetzung für die Praxis * Vom globalen Bezugssystem bis zur Umsetzung für die Praxis * Barbara Görres Institut für Geodäsie und Geoinformation Nussallee17 53115 Bonn goerres@uni-bonn.de 1 Einführung Während früher die einzelnen

Mehr

ATKIS Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem

ATKIS Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem ATKIS Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem Das ATKIS Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM) im AFIS -ALKIS -ATKIS -Modell (AAA-Modell) 1 Das AAA-Modell AFIS -ALKIS -ATKIS -Modell AFIS

Mehr

Die dritte Dimension im ALKIS

Die dritte Dimension im ALKIS Die dritte Dimension im ALKIS Andreas Gerschwitz 27.09.2011 1 Gliederung: Definitionen Motivation Anforderung an die Vermessungs- und Katasterverwaltungen Anwendungsbeispiele Behandlung in der AdV Ausblick

Mehr

Das neue Geobasisprodukt 3D-Gebäudestrukturen

Das neue Geobasisprodukt 3D-Gebäudestrukturen Das neue Geobasisprodukt 3D-Gebäudestrukturen - Erstellung, Aktualisierung, Anwendungsmöglichkeiten - 1 Das neue Geobasisprodukt 3D-Gebäudestrukturen 1. Warum 3D-Gebäudestrukturen in NRW? 2. Produktion

Mehr

Baubegleitende Bestandsdokumentation

Baubegleitende Bestandsdokumentation Geodatentools Flughäfen / Betriebsgelände Modellmanager Grafisches Feldbuch Bestandsmetadaten Wir über uns Unsere Leistungen»»» Gründung am 01. Januar 1995 Mitarbeiter» 24 Angestellte in Berlin und Münster

Mehr

Neues vom Dienstleistungszentrum des BKG. Manfred Endrullis Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

Neues vom Dienstleistungszentrum des BKG. Manfred Endrullis Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Neues vom Dienstleistungszentrum des BKG Manfred Endrullis Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Dienstleistungszentrum des BKG Ihr Ansprechpartner (First Point of Contact) für Geodaten Bieten rund 50

Mehr

Die Neugestaltung der topographischen Karten Österreichs basierend auf dem UTM-Referenzsystem

Die Neugestaltung der topographischen Karten Österreichs basierend auf dem UTM-Referenzsystem Die Neugestaltung der topographischen Karten Österreichs basierend auf dem UTM-Referenzsystem Walter Gruber Institut für Geographie und angewandte Geoinformatik der Universität Salzburg Die Neugestaltung

Mehr

DLZ-IT BMVBS - Dienstleistungszentrum Informationstechnik im Geschäftsbereich des BMVBS Ref. IT 2

DLZ-IT BMVBS - Dienstleistungszentrum Informationstechnik im Geschäftsbereich des BMVBS Ref. IT 2 DLZ-IT BMVBS - Dienstleistungszentrum Informationstechnik im Geschäftsbereich des BMVBS Ref. IT 2 Der zweckmäßige Einsatz des BWaStr-Locator und des BWaStr-WFS (Umrechnung zwischen Bundeswasserstraßenkilometern

Mehr

Rechenverfahren und Auswertemodelle der Landesvermessung

Rechenverfahren und Auswertemodelle der Landesvermessung Bernhard Heck Rechenverfahren und Auswertemodelle der Landesvermessung Klassische und moderne Methoden Herbert Wichmann Verlag Karlsruhe IX INHALT Seite TEIL I: ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 1 Einführung 1 1.1

Mehr

Geoinformationen im Landkreis Leipzig. Vermessungsamt, Uwe Leberecht,

Geoinformationen im Landkreis Leipzig. Vermessungsamt, Uwe Leberecht, Geoinformationen im Landkreis Leipzig Vermessungsamt, Uwe Leberecht, 20.10.2010 Geoinformationen im Landkreis Leipzig 1. Landkreis Leipzig 2. Argumente für den GIS - Einsatz 3. Organisation 4. GIS Verfahren

Mehr

Liegenschaftsvermessung 2016 der neue LiegVermErlass in Niedersachsen. Von Katrin Weke

Liegenschaftsvermessung 2016 der neue LiegVermErlass in Niedersachsen. Von Katrin Weke Liegenschaftsvermessung 2016 der neue LiegVermErlass in Niedersachsen Von Gliederung Vorschriftenstruktur Zielsetzung Inhaltliche Entwicklungen 2 Vorschriftenstruktur in Niedersachsen Rechtsvorschriften

Mehr

Aktualisierung topographischer Daten mit dem SAPOS -Dienst EPS (RASANT)

Aktualisierung topographischer Daten mit dem SAPOS -Dienst EPS (RASANT) Aktualisierung topographischer Daten mit dem SAPOS -Dienst EPS (RASANT) Carsten Kleinfeldt, Schwerin Zusammenfassung Der Beitrag beschreibt eine Lösung des Landesvermessungsamtes Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Ingenieurgeodätische Absteckung Übertragung der Planungsgeometrie in die Realität

Ingenieurgeodätische Absteckung Übertragung der Planungsgeometrie in die Realität Ingenieurgeodätische Absteckung Übertragung der Planungsgeometrie in die Realität Thomas Wunderlich Lehrstuhl für Geodäsie TUM Auf das unbedingt Notwendige vereinfacht! 1 Geometrische und physikalische

Mehr

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung

Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Eine Dienstleistung der amtlichen Vermessung: Die Nachführung Karten und Pläne und die digitalen Datensätze, auf denen sie basieren sind dann nützlich, wenn sie aktuell und rechtsgültig sind. Deshalb ist

Mehr

14. Polarpunktberechnung und Polygonzug

14. Polarpunktberechnung und Polygonzug 14. Polarpunktberechnung und Polygonzug An dieser Stelle sei noch einmal auf das Vorwort zu Kapitel 13 hinsichtlich der gekürzten Koordinatenwerte hingewiesen. 14.1. Berechnungen bei der Polaraufnahme

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Objektkatalog für das Straßen- und Verkehrswesen. Geometrieschema

Objektkatalog für das Straßen- und Verkehrswesen. Geometrieschema Seite: 1 6 Geometrieschema D018.doc Datum Dok. Oks. Beschreibung der Änderungen 19.01.2011 1.015 1.015 Einführung der Objektart "Streckenbild" gemäß N0120 Erweiterung des OKSTRA um Objektarten der Landschaftsplanung

Mehr

SAPOS. Präzise Positionierung in Lage und Höhe A M T L I C H E S D E U T S C H E S V E R M E S S U N G S W E S E N. GeoBasis-DE

SAPOS. Präzise Positionierung in Lage und Höhe A M T L I C H E S D E U T S C H E S V E R M E S S U N G S W E S E N. GeoBasis-DE GeoBasis-DE Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung Landentwicklung Niedersachsen SAPOS Präzise Positionierung in Lage und Höhe A M T L I C H E S D E U T S C H E S V E R M E S S

Mehr

Höhen im System des Deutschen Haupthöhennetzes 1992

Höhen im System des Deutschen Haupthöhennetzes 1992 Walter Major Höhen im System des Deutschen Haupthöhennetzes 1992 Im Land Brandenburg wurde das Deutsche Haupthöhennetz 1992 als Grundlage für alle Höhenbestimmungen im Mai 1996 durch Erlaß des Ministeriums

Mehr