Nationalrat, XXV. GP 8. Juli Sitzung / 1

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1 Nationalrat, XXV. GP 8. Juli Sitzung / Abgeordneter MMag. DDr. Hubert Fuchs (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Mitglieder der Bundesregierung! Hohes Haus! Grundsätzlich sind die durch die Finanzstrafgesetznovelle 2014 vorgesehenen Verschärfungen zu begrüßen, weshalb wir diesem Gesetz auch unsere Zustimmung erteilen werden. Rechtsstaatlich bedenklich, und das habe ich im Ausschuss bereits dargelegt, ist, dass bei all diesen Verschärfungen im Finanzstrafrecht nicht nach dem Grad des Verschuldens differenziert wird. Es spielt also bei den vorliegenden Änderungen keine Rolle, ob ein Finanzvergehen vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Bei der fahrlässigen Begehung ist dem Steuerpflichtigen aber nicht bewusst, dass er einen Fehler begangen hat. Dennoch wird derjenige, der ein Finanzvergehen fahrlässig begeht, mit einem Vorsatztäter gleichgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Ursache für fahrlässig begangene Delikte nicht zuletzt in der Komplexität des Steuerrechts liegt. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts besteht immer das Risiko, dass unbewusst, wenn auch fahrlässig, gegen geltendes Recht verstoßen wird. Für die Komplexität des Steuerrechts ist aber nicht der Unternehmer verantwortlich, sondern die Bundesregierung. Daher fordere ich aus rechtsstaatlichen Gründen eine Berücksichtigung des Verschuldens bei den vorgesehenen Verschärfungen, und wir werden auch einen entsprechenden Abänderungsantrag stellen. Derzeit ist es aus Vorsichtsgründen gängige Praxis, dass bei jedem Fehler, der entdeckt wird, eine Selbstanzeige erfolgt, ohne detailliert zu prüfen, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hat. Es ist davon auszugehen, dass diese derzeit gängige Vorgangsweise in Zukunft hinterfragt werden wird, was zu weniger Selbstanzeigen und damit auch zu weniger Einnahmen führen wird. Ich darf Ihnen ein Beispiel aus der Praxis nennen, warum eine verschuldensabhängige Differenzierung notwendig ist. Wenn sich bei der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Umsatzsteuernachzahlung ergibt, wird derzeit üblicherweise schon aus Vorsichtsgründen eine Selbstanzeige erstattet. Sollte man später erneut einen weiteren Umsatzsteuerfehler entdecken, erstattet man derzeit erneut eine zweite Selbstanzeige. Diese zweite Selbstanzeige hätte aber nach der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Textierung keine strafbefreiende Wirkung mehr. In Zukunft wird es sich der Unternehmer daher überlegen, ob er auch diesen zweiten

2 Nationalrat, XXV. GP 8. Juli Sitzung / 2 Fehler in einer Selbstanzeige offenlegt oder eher hofft, dass dieser zweite Fehler nicht entdeckt wird. Ich stelle daher folgenden Antrag: Abänderungsantrag des Abgeordneten DDr. Fuchs, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: Die Finanzstrafgesetznovelle 2014, 177 d.b., in der Fassung des Ausschussberichtes (191 d.b.), wird wie folgt geändert: 1. In 29 Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch die Zeichenfolge, oder ersetzt und folgende lit. d angefügt: d) wenn die Selbstanzeige wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens erfolgt und bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. 2. In Ziffer 2 wird die Wortfolge oder grob fahrlässig gestrichen. ***** Abschließend darf ich festhalten, dass wir auch das multilaterale Amtshilfeabkommen und das Informationsaustauschabkommen mit Guernsey in Steuersachen begrüßen und diesen Abkommen auch zustimmen werden. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch den Bericht des Rechnungshofes vom Juni 2013, Seite 20, zur Gruppenbesteuerung zitieren: Nach den Angaben der Finanzämter und der Großbetriebsprüfung wurde seit der Einführung der Gruppenbesteuerung kein einziges Amtshilfeverfahren im Zusammenhang mit der Geltendmachung bzw. Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder durchgeführt (...). Da stelle ich mir schon die Frage, warum wir hier internationale Abkommen beschließen, wenn sie dann vom Finanzminister nicht vollzogen werden. (Präsident Hofer übernimmt den Vorsitz.) Herr Vizekanzler, internationale Abkommen in Steuersachen sind taugliche Mittel zur Bekämpfung des internationalen Steuerbetrugs. Diese Abkommen dürfen aber nicht totes Recht bleiben, sondern müssen auch aktiv angewendet werden. Sie als

3 Nationalrat, XXV. GP 8. Juli Sitzung / 3 Finanzminister tragen dafür die Verantwortung, dass die Betrugsbekämpfung nicht nur auf dem Papier erfolgt. (Beifall bei der FPÖ.) Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung. Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut: Abänderungsantrag des Abgeordneten DDr. Hubert Fuchs und weiterer Abgeordneter zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 2014 FinStrG-Novelle 2014) (177 d.b.) Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen: Die Finanzstrafgesetznovelle 2014, 177 d.b., in der Fassung des Ausschussberichtes (191 d.b.), wird wie folgt geändert: 1. In 29 Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch die Zeichenfolge, oder ersetzt und folgende lit. d angefügt: d) wenn die Selbstanzeige wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens erfolgt und bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. 2. In Ziffer 2 wird die Wortfolge oder grob fahrlässig gestrichen. Begründung Die Verschärfungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sollen entgegen der Textierung der Regierungsvorlage nur bei Vorsatzdelikten gelten, nicht jedoch bei fahrlässig begangenen Delikten. Hiebei ist zu bedenken, dass die Ursache für fahrlässig begangene Delikte nicht zuletzt in der Komplexität des Steuerrechts liegt. Begründung zu Z 1: Bei der fahrlässigen Begehung ist dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht bewusst, dass er einen Fehler gemacht hat, weshalb der Ausschluss einer weiteren Selbstanzeige zu einer extremen Härte führt. Bei der Komplexität des Steuerrechts besteht immer das Risiko, dass unbewusst, wenn auch fahrlässig, gegen geltendes Recht verstoßen wird.

4 Nationalrat, XXV. GP 8. Juli Sitzung / 4 Derzeit ist es aus Vorsichtsgründen gängige Praxis, dass bei jedem Fehler, der entdeckt wird, eine Selbstanzeige erfolgt, ohne detailliert zu prüfen, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hat. Es ist davon auszugehen, dass diese derzeit gängige Vorgangsweise in der Zukunft hinterfragt werden wird, was zu weniger Selbstanzeigen führen wird. Darüber hinaus würde die Textierung der Regierungsvorlage dazu führen, dass aus Vorsichtsgründen jährlich eine genaue steuerliche Überprüfung des Unternehmens durch den Steuerberater stattfinden müsste, wobei selbst eine solche Prüfung (genauso wie eine Betriebsprüfung) nicht dafür garantieren kann, dass alle Fehler gefunden werden würden. Dies würde die Unternehmen mit unverhältnismäßigen Kosten belasten. Theoretisch müsste man zb bei einer Selbstanzeige anlässlich der Erstellung der Steuererklärung einen Steuerberater mit einer Vollprüfung der Umsatzsteuer beauftragen, um sicherzustellen, dass kein weiterer Fehler passiert ist, weil eine spätere Selbstanzeige ja nicht mehr strafbefreiend wäre. Dies würde zu enormen Kosten bei den Unternehmen führen. In der Praxis sind vor allem bei der Umsatzsteuererklärung massive negative Auswirkungen zu erwarten. Wenn sich bei der Erstellung der Umsatzsteuer- Jahreserklärung eine Nachzahlung ergibt, wird derzeit üblicherweise schon aus Vorsichtsgründen eine Selbstanzeige erstattet. Sollte man später erneut einen weiteren Umsatzsteuer-Fehler entdecken, erstattet man derzeit erneut eine (zweite) Selbstanzeige. Diese zweite Selbstanzeige hätte aber nach der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Textierung keine strafbefreiende Wirkung mehr. In der Zukunft wird es sich der Unternehmer daher überlegen, ob er auch den zweiten Fehler in einer Selbstanzeige offenlegt oder eher hofft, dass dieser zweite Fehler nicht entdeckt wird. Dies könnte zu einem hohen Einnahmenausfall führen. Begründung zu Z 2 Ein rein größenabhängiger Straf-Zuschlag erscheint insofern nicht gerechtfertigt, als hier keinerlei Differenzierung nach Verschulden vorgenommen wird. Durch diese verschuldensunabhängige Straf-Zuschläge werden insbesondere jene Unternehmen massiv benachteiligt, deren Gebarung (steuerlich) komplexer und damit fehleranfälliger ist; darüber hinaus kann für solche Unternehmen die betragsmäßige Auswirkung eines relativ kleinen Fehlers gleich überproportional hoch sein.

5 Nationalrat, XXV. GP 8. Juli Sitzung / 5 ***** Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Tamandl. Bitte.

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