Türkei Bearbeitungsstand

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1 Türkei Bearbeitungsstand Das türkische Rechtssystem lehnt sich stark an europäisches Recht an: Das islamische Recht (Scharia) wurde bereits unmittelbar nach der Gründung der türkischen Republik im Jahr 1923 abgeschafft. Religiöse Sonderrechte wie in Griechenland gibt es in der Türkei daher heute nicht mehr. Die Türkei hat bei Einführung des türkischen Zivilgesetzbuches im Jahr 1926 auf das schweizerische Bürgerliche Gesetzbuch von 1912 zurück gegriffen, das zur damaligen Zeit als das modernste in Europa galt. Nach dem zweiten Weltkrieg ergab sich zusehends Reformbedarf, da das türkische Zivilgesetzbuch nicht mehr den modernen Anforderungen der Zeit gerecht wurde, insbesondere was die Gleichberechtigung von Mann und Frau und den Schutz von Kindern betraf. Daher kam es im Jahr 2001 zu einer weiteren einschneidenden Reform: die Türkei verabschiedete am ein neues Zivilgesetzbuch, das die Systematik des alten türkischen ZGB mit einigen kleinen Änderungen beibehielt und an Umfang durch Erweiterung von 937 Artikeln auf dann 1030 Artikeln zunahm. Bei Einführung des neuen ZGB im Jahr 2001 hat der türkische Gesetzgeber insbesondere das schweizerische, deutsche und französische Bürgerliche Gesetzbuch mit ihren Entwicklungen berücksichtigt. Schwerpunkt der Reform bildete hierbei die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und der Schutz von Kindern, die in internationalen Konventionen, denen auch die Türkei beigetreten war, ihre Grundlage fanden. Da die Türkei vermehrt in internationale Verpflichtungen eingebunden war, galt das frühere türkische ZGB nicht mehr als zeitgemäß. Eine Reform war daher unumgänglich geworden. Das neue ZGB ist am in Kraft getreten. Nichteheliche Lebensgemeinschaft: eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kennt das türkische Zivilrecht soweit ersichtlich - nicht. Eine Anwendung der auf Ehepaare anwendbaren Rechtsnormen auf Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, sieht das türkische Recht daher nicht vor. Es gibt bis heute in der Türkei soweit ersichtlich - keine gesetzlichen Regelungen für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Die Ehe selbst steht nur Personen verschiedenen Geschlechts offen. 1. Güterrecht 1.1. IPR Das türkische Internationale Privatrecht wurde mit Gesetz Nr über das Internationale Privatund Zivilverfahrensrecht vom (IPRG) reformiert. Es ist am in Kraft getreten. Das neue türkische IPR-Gesetz gilt im Hinblick auf die Ehewirkungen einschließlich der güterrechtlichen Wirkungen auch für Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden. Das Güterrechtsstatut bestimmt sich nach Art. 15 des Gesetzes Nr über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht in erster Linie nach dem Recht, das die Ehegatten gewählt haben. Fehlt es an einer solchen Rechtswahl, so wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens unwandelbar an das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft. Fehlt ein gemeinsames Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung wird ebenfalls unwandelbar an das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Eheschließung, und falls auch ein solcher fehlt, an das türkische Recht angeknüpft. Eine Rechtswahl ist nach Eheschließung nicht mehr möglich, es sei denn, dass Ehegatten nach der Eheschließung eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben (Art. 15 Abs. 3 IPRG). Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens nach Art. 15 Abs. 1 IPRG das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen. Ortsform dürfte genügen, d.h., eine in der BRD ehevertraglich vereinbarte Rechtswahl dürfte auch in der Türkei anerkannt werden. 1

2 Problematik des Art. 15 Abs. 2 IPRG: Im neuen türkischen IPRG findet sich eine inhaltlich neue Regelung in Art. 15 Abs. 2 IPRG. Danach richtet sich die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen nach dem Recht am Lageort. Über die Auslegung dieser Vorschrift besteht Unsicherheit: zum Teil (z.b. Schaal, BWNotZ 2009, 171, Odendahl/Kortak, FamRBint 2010, 12, 16) wird diese Vorschrift als allgemeine güterkollisionsrechtliche Regelung angesehen, die zur Folge hätte, dass sich das Güterrechtsstatut in Bezug auf im Inland belegenes Immobiliarvermögen stets nach deutschem Recht richten würde. Nach dem Wortlaut der Vorschrift (der ausdrücklich auf die Auseinandersetzung des Vermögens abstellt) könnte es sich dagegen auch nur um eine klarstellende Bestimmung des Inhalts handeln, dass sich die Auseinandersetzung des unbeweglichen Vermögens stets nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, die an dem Ort gelten, an dem der Grundbesitz belegen ist (lex rei sitae-regel). Dieser Meinung neigt das DNotI, vgl. das u.g. Gutachten Nr , zu Materielles Recht Das neue türkische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist am in Kraft getreten. a) Gesetzlicher Güterstand Seit ist die Errungenschaftsbeteiligung nach schweizerischem Vorbild gesetzlicher Güterstand (Art. 202 S.1 ZGB). Es handelt sich um keine Errungenschaftsgemeinschaft sondern um einen Unterfall der Gütertrennung mit einem schuldrechtlichen Wertausgleich nach Beendigung des Güterstands, ähnlich wie bei der deutschen Zugewinngemeinschaft. Wesentlicher Unterschied zur Zugewinngemeinschaft ist, dass ein Wertzuwachs des in die Ehe eingebrachten Vermögens oder durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenen Vermögens nicht dem Ausgleich unterfällt. Bis zum Inkrafttreten des neuen ZGB galt in der Türkei als gesetzlicher Güterstand der Güterstand der reinen Gütertrennung (Art. 170, 186 ff. türk ZGB a.f.). Der neue gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt auch für Ehen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, also vor dem , geschlossen wurden. Für vor dem geschlossene Ehen bestand eine Übergangsfrist: Binnen einen Jahres seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen ZGB (also bis zum ) hatten die Ehegatten, welche vor dem geheiratet haben, die Möglichkeit, ehevertraglich zu erklären, dass sie nicht in den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wechseln wollen. Erfolgte keine solche Erklärung, so trat der neue Güterstand mit Wirkung zum ein. Nach Art. 220 Nr. 2 ZGB gehören zum Eigengut bis zum angeschaffte Vermögensgegenstände jedes Ehegatten. Zur ausgleichungspflichtigen Errungenschaft zählen nach Art. 219 ZGB demnach nur die Vermögensgegenstände, die ab von einem Ehegatten entgeltlich erworben wurden (vgl. DNotI-Report 2004, 93). Errungenschaft und Eigenvermögen: Nach Art. 219 ZGB sind ausgleichungspflichtig (sog. Errungenschaft), wobei eine Vermutung zugunsten der Errungenschaft besteht (Art. 222 Abs. 3 ZGB), alle entgeltlich erworbenen Vermögenswerte eines Ehegatten, insbesondere Arbeitseinkünfte und Sozialleistungen, Erträge von Eigengut (jedoch nicht ein bloßer Wertzuwachs) sowie Surrogate von Errungenschaftsvermögen. Nach Art. 220 ZGB sind Eigengut und damit nicht ausgleichungspflichtig insbesondere in die Ehe eingebrachtes Vermögen, unentgeltlich oder im Wege der Erbfolge erworbenes Vermögen, jeweils einschließlich des Wertzuwachses sowie Surrogate von Eigengut. Zum Eigengut gehören auch die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie Schmerzensgeldansprüche. 2

3 Nach Art. 221 ZGB können ehevertraglich zu Eigengut bestimmt werden: Vermögenswerte, die aus der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes stammen und Erträge des Eigenguts. Nach Beendigung des Güterstands, insbesondere im Falle des Todes eines Ehegatten oder im Falle einer Ehescheidung, findet eine schuldrechtliche Auseinandersetzung statt (Art. 225 ff. ZGB). Hierbei steht nach Art. 236 ZGB jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Wertzuwachses des anderen zu und die Forderungen werden verrechnet. Verfügungsbeschränkung im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt nach Art. 223 ZGB sein Vermögen (Eigengut und Errungenschaft) innerhalb der gesetzlichen Schranken selbst und verfügt auch darüber. Die Verfügungsfreiheit jedes Ehegatten ist nur insoweit eingeschränkt, als nach Art. 223 Abs. 2 ZGB ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht: in einem solchen Fall kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Verfügungsbeschränkungen aus den allgemeinen Ehewirkungen nach türkischem Recht: Nach Art. 194 ZGB sieht das türkische Recht unabhängig vom Güterstand eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Familienwohnung vor: danach kann ein Ehegatte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Ehegatten einen Mietvertrag über die Familienwohnung kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräußern oder Rechte daran beschränken. Diese Vorschrift ist jedoch nur dann anwendbar, wenn für die Ehe das türkische Recht als Statut der allgemeinen Ehewirkungen (Art. 14 EGBGB) gilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das u.g. DNotI-Gutachten Nr sowie auf die u.g. Arbeit von Schaal, BWNotZ 2009, 172 verwiesen. b) Eheverträge sind sowohl vor als auch nach der Eheschließung möglich (Art. 203 Abs. 1 ZGB). Sie bedürfen der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung (Art. 205 ZGB), Einhaltung der Ortsform genügt (Art. 7 IPRG). Inhalt eines Ehevertrags können die Modifizierung des gesetzlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung oder die Vereinbarung eines der im türkischen Gesetz vorgesehenen Wahlgüterstandes sein: Gütertrennung (Art. 242 ff. ZGB), Gütertrennung mit Beteiligung (Art ZGB) oder eine der verschiedenen Arten einer Gütergemeinschaft sein (Art ZGB) Fundstellen Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei (Stand ) Süß/Ring, (Kilic) Eherecht in Europa, Türkei, 1. Auflage, 2006, Schotten/Schmellenkamp, Das internationale Privatrecht in der notariellen Praxis, 2. Auflage, 2007, Anhang II, Türkei Odendahl, Das neue türkische Ehegüterrecht, FamRZ 2003, 648 Naumann, Grundzüge des neuen türkischen Ehegüter- und Erbrechts, RNotZ 2033, 343 Neues internationales Privatrecht in der Türkei, Krüger, Nomer-Ertan, IPRax 2008, 281 DNotI-Report 2004, 93 Grundstückserwerb zu Alleineigentum durch türkische Ehegatten DNot-Gutachten Nr vom zu Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht DNotI-Gutachten Nr vom zum gesetzlichen Güterstand u.a. DNotI-Gutachten Nr vom zum Zustimmungserfordernis zur Veräußerung der Familienwohnung DNotI-Gutachten Nr vom zum gesetzlichen Güterstand nach türkischem Recht DNotI-Gutachten Nr vom zur Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute Verfügungsbeschränkungen bei Verfügungen über in Deutschland belegenen Grundbesitz durch 3

4 verheiratete türkische oder ehemals türkische Staatsangehörige, Schaal, BWNotZ 2009, 172 Türkische Mandanten im Notariat, Emmerling de Oliveira, Heggen, Notar, 2011, Erbrecht 2.1. IPR a) Die Türkei ist seit 22. Oktober 1983 Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober b) Grundsatz der Nachlassspaltung: Das Erbstatut richtet sich im Verhältnis zur Türkei gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB vorrangig nach den Bestimmungen in der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrags vom , das sog. Nachlassabkommen (NA), (RGBl II, S. 747, BGBl II 608): Nach Art. 14 NA unterliegt die Erbfolge hinsichtlich des beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens dem Belegenheitsrecht (lex rei sitae). Es kommt daher zur Nachlassspaltung bei türkischen Staatsangehörigen mit Grundbesitz im Inland oder bei deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in der Türkei. Für Erbverträge reicht die Einhaltung der Ortsform gemäß 16 NA aus. Hinsichtlich der Formwirksamkeit anderer Verfügungen von Todes wegen, wie von Testamenten, gilt das Haager Testamentsformübereinkommen. Aus deutscher Sicht gilt bei deutsch-türkischen Doppelstaatern Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB, d.h., die deutsche Staatsangehörigkeit geht vor. Befinden sich Nachlassgegenstände in einem Drittstatt, ist aus deutscher Sicht Art. 3 Abs. 3 EGBGB zu beachten. Nach Ziffer 12 III NA bestimmt die lex rei sitae darüber, was zum beweglichen und was zum unbeweglichen Nachlass gehört. Nach Ziffer 4 und 5 NA wird in dem Abkommen die Rolle der jeweiligen Konsuln definiert, die bei der Sicherung des Nachlasses ihres im Ausland verstorbenen Staatsangehörigen wichtige Funktionen haben und die örtlichen Behörden bei den erforderlichen Maßnahmen unterstützen oder Anregungen erteilen können. Der Konsul hat hierbei das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen, soweit dem nicht Anordnungen der Beschlagnahme oder Sicherstellung durch die Justizbehörden des Belegenheitsstaates entgegenstehen. Konsul und örtliches Nachlassgericht können parallel tätig werden, das Nachlassabkommen hat hier keine Abgrenzung vorgenommen. Nach Art. 13 NA vertritt der Konsul die Erben, soweit sie seinem Staat angehören vom Amts wegen, sofern diese nicht sich selbst vertreten oder anderweitig über ihre Vertretung vor den Behörden des Landes, in welchem sich der Nachlass befindet, verfügen. Bei einem türkischen Erblasser hat das örtlich und international zuständige deutsche Nachlassgericht daher der türkischen Botschaft eine Mitteilung über den Erbfall zu machen und hierbei sämtliche für den Konsul wichtigen Details mitzuteilen (Erben, Verfügungen von Todes wegen, Sicherungsmaßnamen, etc) Materielles Recht Das Erbrecht ist im 3. Buch des am neu erlassenen ZGB geregelt und gilt für alle ab eingetretenen Erbfälle. a) Gesetzliche Erbfolge Fall 1: Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen ¼ des Nachlasses (Art. 499 ZGB), die Kinder wobei keine Unterscheidung zwischen ehelich und nichtehelich mehr erfolgt, Art. 498 ZGB erben die verbleibenden ¾ zu gleichen Teilen (Art. 495 ZGB). Adoptierte Kinder sind ebenfalls gleichgestellt und beerben nach Art. 500 Abs. 1 ZGB sowohl die Adoptiveltern als auch die 4

5 biologischen Eltern. Darüber hinaus kann der überlebende Ehegatte die Hälfte des Wertzuwachses beanspruchen, sofern ihm per Saldo ein Ausgleich zusteht, sofern die Ehegatten im türkischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt haben (siehe oben). Unter Anrechnung auf diesen Anspruch kann der überlebende Ehegatte nach Art. 240 ZGB die Einräumung eines Nutzungs- oder Wohnrechts an der dem Erblasser gehörenden Ehewohnung verlangen, sofern dieser Anspruch nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde. Diese güterrechtlichen Ansprüche sind vor Auseinandersetzung des Nachlasses vorab zu berücksichtigen. Hat ein türkischer Erblasser Immobilien in der BRD hinterlassen, richtet sich die Erbfolge insoweit nach deutschem Sachrecht, da es infolge Anwendung des deutsch-türkischen Nachlassabkommens zu einer Nachlassspaltung kommt. Lebte der türkische Erblasser mit seinem Ehegatten im türkischen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung so kommt es nach h.m. nicht zu einer Erbteilserhöhung nach 1371 Abs. 1 BGB, da der Erblasser nicht im deutschen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Möglicherweise kommt es allerdings aufgrund der Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPRG (siehe oben) zu einer solchen Erbteilserhöhung nach 1371 Abs. 1 BGB: Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPRG bestimmt, dass auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen... das Recht des Landes angewandt wird, in dem sie belegen sind. Diese Vorschrift ist bei Beendigung des gesetzlichen türkischen Güterstands zu beachten. Da eine Güterstandsbeendigung auch durch den Tod eines Ehegatten eintritt, könnte aus Art. 15 Abs. 2 des türkischen IPRG gefolgert werden, dass hinsichtlich des Immobiliarvermögens in der BRD die deutschen (güterrechtlichen) Auseinandersetzungsvorschriften zu beachten sind, zu denen auch 1371 Abs. 1 BGB gehört. Damit könnte man zu einer Erbteilserhöhung nach 1371 Abs. 1 BGB gelangen. Soweit ersichtlich, liegt zu dieser Frage keine Rechtsprechung vor, sodass diese Frage derzeit ungeklärt ist (sehr instruktiv zu diesem Fragenkreis das o.g. Gutachten des DNotI Nr vom ). Fall 2: Der überlebende Ehegatte wird Erbe zu ½, die Eltern erben je ¼ nach Art. 496 ZGB. Ist ein Elternteil verstorben, treten an dessen Stelle dessen Abkömmlinge. Ein Erbrecht der Adoptiveltern besteht nicht (Art. 500 ZGB). Daneben stehen dem überlebenden Ehegatten vorab die o.g. güterrechtlichen Ansprüche gegen den Nachlass zu, sofern in der Ehe des Erblassers der türkische gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gegolten hat. b) Gewillkürte Erbfolge, Erbverzicht, Pflichtteilsrecht Zulässige Formen einer Verfügung von Todes wegen sind das Einzeltestament (letztwillige Verfügung) und der Erbvertrag (Art. 527 ZGB). Das gemeinschaftliche Testament kennt das türkische Recht nicht. Nach Art. 527 ZGB können in einem Erbvertrag von einer oder von mehreren Personen vertragsmäßig bindende Verfügungen getroffen werden. Nach Art. 503 ZGB muss der Erblasser bei Abschluss eines Erbvertrags urteilsfähig, volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Vertraglich bindende Verfügungen können nicht ohne Mitwirkung des anderen Teils zu Fall gebracht werden. Einer erbrechtlichen Bindung zugänglich sind Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnungen. Andere Bestimmungen, insbesondere z.b. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, die Enterbung oder die Errichtung einer Stiftung, können nicht erbvertraglich bindend angeordnet werden (siehe Art. 550 Abs. 1, 510 Abs. 1 ZGB). Sehr instruktiv hierzu das u.g. DNotI-Gutachten Nr vom Zulässige Form des Testaments (vgl. Art. 531 ZGB): handschriftliches Testament (Art. 538 ZGB), das öffentliche Testament, das insbesondere durch einen Notar beurkundet werden kann (Art ); es sind hierbei wie im griechischen Recht Besonderheiten zu beachten, wie 5

6 die zwingende Zuziehung zweier Zeugen. Ein öffentliches Testament wird durch den Notar bzw. die betreffende Urkundsperson verwahrt (Art. 537 ZGB). Ferner kennt das türkische Recht das mündliche Testament nach Art. 539 ZGB (Nottestament). Soweit ersichtlich existiert in der Türkei kein Testamentsregister. Inhalt eines Testaments können sein: Erbeinsetzung (Art. 516 ZGB), Ersatzerbeinsetzung (Art. 520 ZGB), Vermächtnis (Art. 517 ff. ZGB; Damnationslegat wie im deutschen Recht), Auflage, Stiftung (Art. 526 ZGB), Vor- und Nacherbfolge (Art. 521 ff. ZGB), Nachvermächtnis (Art. 517 ZGB), Testamentsvollstreckung. Der Pflichtteil ist als echtes Noterbrecht (dingliche Beteiligung am Nachlass) ausgestaltet, das jedoch nicht automatisch wirkt, sondern durch den Pflichtteilsberechtigten durch Herabsetzungsklage geltend gemacht werden muss (Art. 560 ff. ZGB). Dies bedeutet, dass die letztwillige Verfügung zunächst wirksam ist, wenn der verfügbare Teil des Nachlasses vom Erblasser überschritten wurde. Die Herabsetzungsklage muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung erhoben werden, spätestens jedoch zehn Jahre nach Eröffnung der beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen (Art. 571 ZGB). Noterbberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte: nach Art. 506 Nr. 1 ZGB besteht die Pflichtteilsquote der Abkömmlinge in der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Eltern beläuft sich auf ein Viertel des gesetzlichen Erbteils (Art. 506 Nr. 2 ZGB). Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten ist identisch mit dessen gesetzlichem Erbteil, sofern dieser mit Abkömmlingen oder Eltern und ihren Abkömmlingen zu teilen hat, in allen anderen Fällen beträgt die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten drei Viertel seines gesetzlichen Erbteils. (Art. 506 Nr. 4 ZGB). Der Pflichtteil der Geschwister wurde im Rahmen der Gesetzesänderung zum abgeschafft. Nach Art. 528 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser mit oder ohne Gegenleistung mit einem gesetzlichen Erben einen Erbverzichtsvertrag schließen, der als negativer Erbvertrag der notariellen Beurkundung bedarf und zur Folge hat, dass der Verzichtende weder ein gesetzliches Erbrecht noch Pflichtteilsrechte geltend machen kann. Ein entgeltlicher Erbverzicht wirkt auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden, soweit nichts abweichendes vereinbart ist (Art. 528 Abs. 3 ZGB). Ein solcher Erbverzicht dürfte auch den Pflichtteil umfassen, da im türkischen Erbrecht der Pflichtteil als echtes Noterbrecht ausgestaltet ist. Eine entsprechende Klarstellung empfiehlt sich dennoch in der betreffenden Urkunde. Nach Art. 529 Abs. 1 ZGB wird ein zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossener Erbverzicht unwirksam, wenn diese Person das Erbe aus welchen Gründen auch immer nicht antreten kann. Ferner gilt ein Erbverzichtsvertrag, der nicht ausdrücklich zugunsten einer bestimmten Person getroffen ist, nach Art. 529 Abs. 2 ZGB als zugunsten der Abkömmlinge vom nächsten gemeinsamen Vorfahren erklärt; können diese das Erbe dann nicht annehmen, wird der Verzicht unwirksam. Beim entgeltlichen Verzicht haften u.u. in begrenztem Umfang der Verzichtende und seine Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers nach Art. 530 ZGB. c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft Für den Übergang des Nachlasses auf die Erben gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs (Art. 599 ZGB), vorbehaltlich des Ausschlagungsrechts innerhalb einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Friedensgericht (Art ZGB). Eine Annahme der Erbschaft ist nicht notwendig. Nach Art. 624 ZGB ist die türkische Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ausgestaltet. Jeder Erbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen (Art. 642 ZGB) Fundstellen Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann (Rumpf) Internationales Erbrecht, Länderteil: Türkei (Stand ) 6

7 Staudinger-Dörner, Rz. 860 ff, Anhang zu Art. 25 ff. EGBGB, Stand 2007 Würzburger Notarhandbuch, 2. Auflage 2010, Seite 3138 ff. Türkei Erbrecht in Europa, Süß/Kilic, Türkei, 2. Auflage, 2008 Mayer/Süß/Tanck/, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2010 Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 1. Auflage 2010, Türkei DNotI-Gutachten Nr vom zum gemeinschaftlichen Testament eines deutsch-türkischen Ehepaares DNotI-Gutachten Nr vom Güterrecht und Erbstatut DNotI-Gutachten Nr vom zur Pflichtteilsergänzung DNotI-Gutachten Nr vom zum türkischen gesetzlichen Güterstand und zur Frage der Erbteilserhöhung nach 1371 BGB Erbfall in der Türkei: Rechtliche und steuerliche Aspekte, Kesen, ZEV 2003, 152 Grundzüge des neuen türkischen Ehegüter- und Erbrechts, Naumann, RNotZ 2003, 343, Türkische Mandanten im Notariat, Emmerling de Oliveira, Heggen, Notar, 2011, Urkunden- und Legalisationsverkehr, Auslandsvertretungen Die Türkei ist seit Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, d.h. eine Apostille genügt. Türkische Auslandsvertretung zuständig für Baden-Württemberg: Generalkonsulat der Republik Türkei Stuttgart Stuttgart, Kerner Straße 19 Telefon Fax Amtsbezirk/Konsularbezirk: Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen im Land Baden- Württemberg Website: Generalkonsulat der Republik Türkei Karlsruhe Karlsruhe, Rintheimerstraße 82 Telefon /10/11 Fax Amtsbezirk/Konsularbezirk: Karlsruhe und Freiburg i.br. im Land Baden-Württemberg Website Deutsche Auslandsvertretung in der Republik Türkei: Deutsche Botschaft in Ankara 114 Atatürk Bulvari, Kavaklidere, Ankara. PA: Almanya Federal Cumhuriyeti Büyükelçiligi, PK 54, Çankaya, Ankara, Türkei. F: ( ) FAX: ( ) Website: (Generalkonsulate in Istanbul und Izmir mit Außenstelle- Konsulat in Antalya) 7

8 4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen Die Türkei ist seit Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. Empfangsstelle ist das türkische Justizministerium (Adalet Bakanligi) in Ankara Bearbeitungsstand

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