LVB-CAMO-Handbuch. Handbuch. der. des. von Luftfahrzeugen gemäß Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M-G Genehmigungs-Nr.: DE.MG.0503

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1 Teil 1 Einleitung LVB-CAMO-Handbuch Handbuch der LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v. zur von Luftfahrzeugen gemäß Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M-G Genehmigungs-Nr.: DE.MG.0503 Ein Exemplar dieses Handbuchs ist bei der zuständigen Außenstelle des Luftfahrt-Bundesamtes in der jeweils gültigen Fassung hinterlegt. Nur Handbücher mit farbiger Beschriftung "mit Änderungsdienst" unterliegen dem Änderungsdienst. Kopien dürfen nur im schwarz/weiß erstellt werden und dienen nur der Information. Sie dürfen nicht als Grundlage für qualitätsbezogene Arbeiten verwendet werden. Copyright by Luftsport Verband Bayern e.v. Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 9

2 Teil 1 Einleitung Einleitung Dieses Handbuch der Prüforganisation des Luftsport Verband Bayern e.v. beschreibt für die Segelflugzeuge, Motorsegler, Flugzeuge, Fallschirme und Ballone gemäß Verordnung (EG) 2042/2003 Teil M-G die Organisation und die Abläufe (Verfahren) zur Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit innerhalb der Prüforganisation GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v.. Diese Verfahren sind vom Unterzeichner freigegeben um sicher zu stellen, dass alle Arbeiten des Personals zur zeitgerecht und nach freigegebenen Standards durchgeführt werden. Der Luftsport Verband Bayern e.v. ist die Dachorganisation der Luftsportgruppen in Bayern und unterhält neben dieser Organisation einen Instandhaltungsbetrieb nach der o.a. Verordnung mit der Nummer DE.MF Die Betriebsstätte ist an der auf der nächsten Seite aufgeführten Adresse. Sie ist in angemieteten Büroräumen ausreichender Größe für zwei Vollzeitmitarbeiter - untergebracht und enthält die übliche Büroausstattung. Der Genehmigungsumfang ist in Anhang 1 zu diesem Teil 1 aufgeführt. Dem Personal steht ein PC zur Verfügung, auf dem die Software zur Verwaltung der Instandhaltungsdaten läuft. Für die in Papierkopien gelagerten Instandhaltungsunterlagen stehen Hängeregisterschränke in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Das Prüfpersonal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit ist in Teilzeit für die Organisation tätig und arbeitet dezentral. Es wird klargestellt, dass diese Verfahren nachrangig sind vor neuen oder veränderten behördlichen Regelungen, die von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden, wenn die Verfahren in diesem Handbuch in Konflikt mit den neuen Regelungen stehen. Das Luftfahrt-Bundesamt hat diese Organisation zugelassen, nachdem es sich überzeugt hat, dass die Verfahren befolgt werden und der Arbeitsstandard gehalten wird. Es ist jedoch das Ziel der Organisation, diesen Arbeitsstandard fortlaufend zu verbessern, um für den Luftsport die höchste technische Sicherheit zu bieten. Dies geschieht durch eine Weiterentwicklung der hier beschriebenen Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt sowie die fortlaufende Weiterbildung des Personals. Das Luftfahrt-Bundesamt hat während der Geschäftszeiten Zugang zum Betrieb und kann die Zulassung aussetzen, ändern oder zurückziehen, wenn es zu der Ansicht gelangt, dass die Verfahren nicht befolgt werden oder der Arbeitsstandard sinkt. In diesem Fall oder wenn der Betrieb aufgegeben wird, muss die Zulassung zurückgegeben werden. Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 9

3 Teill Einleitung Das Handbuch gliedert sich in 3 Hauptteile: 1 Die Beschreibung der Organisation (welche Personen sind für welche Aufgaben verantwortlich) und andere organisatorische Dokumente 2 LBA-genehmigter Teil: Die Beschreibung der wichtigen Verfahren zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (wie arbeiten diese Personen zusammen, um eine bestimmte Aufgabe zu erledigen) 3 Nicht LBA-genehmigungspflichtiger Teil und Anhang Die Teile 1 und 2 unterliegen der Zustimmung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), d.h. Änderungen müssen mit der zuständigen Außenstelle des LBA abgestimmt werden. Die Anweisungen in Teil 3 können betriebsintern ohne Zustimmung des LBA geändert werden. Herausgeber: L VB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e. V. im Deutschen Aero Club e.v. Prinzregentenstr München Ernst Hobmann Betriebsleiter und Geschäftsführer der Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 9

4 Inhalt Teil 1 Einleitung.. ORGANISATION Teilt.. Ausgabe Einleitung... Teil 1 siehe Fußzeile + Genehmigungsumfang... Anlage I zu Teil Capability-Liste... Anlage 2 zu Teil 1.. wird gesondert revidiert + Liste des ARS-Personals... Anlage 3 ZU Teil 1.. wird gesondert revidiert + Erläuterungen (Format und Inhalt)... VA-1-0RG Änderungsdienst... VA-1-0RG Verteilerlistedes Handbuchs... Anlage I zu VA-l-ORG Aufgaben und Verantwortung... VA-1-0RG PersonalundSchulung... VA-1-0RG Datensicherung... VA-1-0RG Cross-Reference-Liste zu VO (EG) 2042/ FB-2-0RG Rückmeldebeleg für durchgeführte Handbuch-Änderungen... FB-2-0RG Fragenkatalog für den Technischen Leiter (nur Teil des Handbuchs in der Geschäftsstelle und beim LBA)... FB-2-0RG ARS-Ausweis... FB-2-0RG LBA-genehmigte Verfahren Teil 2 AUFRECHERHALUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT + Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen... YA-2-L TT-1 0 I Vertrag zur Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms... Anlage I zu VA-2-L TT -I 0 I Verträge zur... VA-2-L TT -I Vertrag zur Aufrecherhaltung der Lufttüchtigkeit Anlage I zu VA-2-LTT Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer... V A-2-L TT -I Dieses Handbuch entspricht den Forderungen der Verordnung (EG) 2042/2003 Anhang I, M.A. 704 (b) \ \ G( J\ Luftfahri~Bundesamt /. 1::'\, ~ I. c\. rvj Außenstelle München... ~k Ol. \ > Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 9

5 () i Teil 1 Einleitung 0. + Kleine und große Änderungen... VA-2-L TT -I Meldung von Mängeln am Luftfahrzeug... V A-2-L TT Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen... V A-2-L TT Vertrag zur Bereitstellung von Instandhaltungsunterlagen... An lage 1 zu VA-2-LTT Vorflugkontrollen... VA-2-LTT VA-2-L TT Freigabebescheinigung (zum Einkleben in's Bordbuch)... FB-2-LTT (entfallen)... FB-2-LTT Deckblatt zum Instandhaltungsprogramm... FB-2-L TT -I (entfallen)... FB-2-LTT Übertragung (Übergabe) von Instandhaltungsunterlagen... FB-2-L TT -I QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM +Audits... VA-2-QM (entfallen)... FB-2-QM Audit-Fragenkatalog (nur Teil des Handbuchs in der Geschäftsstelle und beim LBA)... FB-2-QM INSTANDHALTUNGSAUFTRÄGE + Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung... VA-2-IST Instandhaltungsaufträge... VA-2-IST (entfallen)... Anlage 1 zu VA-2-IST PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT + Prüfung von Freigabebescheinigungen... VA-2-NPR Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben zur Prüfung... VA-2-NPR Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten... VA-2-NPR Dieses Handbuch entspricht den Forderungen der Verordnung (EG) 2042/2003 Anhang I, M.A. 704 (b) A, \:t ~p j l(~luitfahrt-bundesamt C \...r-"' '2.)I 0 ' \ '3:. ~ Außenstelle Mün~hen Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 9

6 Teill Einleitung ~ ~ + (entfallen)... VA-2-NPR Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung... VA-2-NPR Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Verlängerung des ARC... VA-2-NPR (entfallen)... VA-2-NPR (entfallen)... VA-2-NPR Prüfung der Instandhaltungsaufzeichnungen... VA-2-NPR Prüfung des Lfz-Zustandes... VA-2-NPR Abschluss der Prüfung... VA-2-NPR Befund- und Arbeitsbericht... FB-2-NPR Prüfbericht Instandhaltungsunterlagen (Flugzeuge, Segelflugzeug und Motorsegler)... FB-2-NPR Prüfbericht Physikalische Prüfung (Flugzeuge, Segelflugzeug und Motorsegler)... FB-2-NPR Prüfbericht Heißluft-Ballone... FB-2-NPR Airworthiness Review Certificate... FB-2-NPR (entfallen)... FB-2-NPR Prüfbericht Gasballone... FB-? -N PR-I Antrag auf Durchführung eines Airworthiness Review... FB-2-NPR Checkliste für CAMO-Verträge... FB-2-NPR- 1 L Dieses Handbuch entspricht den Forderungen der Verordnung (EG) 2042/2003 Anhang I, M.A.704 (b) ~ ':1 1 IP I fj 1 ~ h ~~ ~ S'I. u~"'c"~.;::.~:>;i 'Ttti} / \ \ \..,.l, o\0' c-l/~li rv'..\-~-~ ~~ⅈJ ~ bl' 1 1: '-:. öo...-~-!iit 2_ /i,ü\, 1 Außenstelle München _ '1. Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 9

7 Teil 1 Einleitung ANHANG - NICHT GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERFAHREN, FORMBLÄTTER, RUNDSCHREIBEN UND NfL Teil 3 Meldung zur Durchführung einer Instandhaltung... FB-3-ANH Freigabebescheinigung (nach Reparatur, Form One)... FB-3-ANH Flugbericht (Segelflugzeug)... FB-3-ANH Liste der zu einem späteren Zeitpunkt zu behebenden Mängel... FB-3-ANH Flugbericht (Motorsegler)... FB-3-ANH LBA-Veröffentlichungen Zulässige Zeitüberschreitung bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät... NfL II 44/09 ÄNDERUNGEN Rev. 4 vom VA-1-ORG-103 VA-2-LTT-101 Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 Stellvertreter des PCA geändert Indirektes Genehmigungsverfahren von IHPs auf Vertragsbasis eingeführt Änderung und jährliche Überprüfung eingeführt Rev. 3 vom Anlage 1 zu VA-2-LTT-102 VA-1-ORG-104 VA-1-ORG-103 Stand Teil 1 VA-2-LTT-101 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-101 FB-2-NPR-109 FB-2-NPR-110 VA-2-LTT-102 Anlage 1 zu VA-2-LTT-102 VA-2-NPR-103, 105 & 106 VA-2-NPR-111 Stand Teil 1 und VA-1-ORG-103 VA-2-QM-101 VA-1-ORG-104 VA-2-LTT-101 VA-2-LTT-102 Anlage 1 zu VA-2-LTT-102 VA-2-LTT-103 div. Änderungen der Pflichten beider Vertragspartner Kap. 5.2, 6.3 & 6.4 möglichst eingefügt Namen des PCA und Stellvertreters geändert (nicht veröffentlicht) Bezeichnung des Unterschriftsberechtigten geändert Instandsetzung durch Instandhaltung ersetzt Geltungsbereich auf Lfz in der CAMO beschränkt Gültigkeit der Avionikprüfung angepasst Zulassung von Freigabebescheinigungen auf Seite 2 geändert Redaktionelle Änderung (Adresse) Überleitung des Instandhaltungsprogramms präzisiert Kap. 6.5 (Instandhaltungsprogramme) geändert Pflichten des Betriebes Überleitungsprüfung Pflicht Verweis auf die VA für Prüfflüge entfernt Korrektur von Prüfunterlagen eingefügt Verlängerung von ARCs präzisiert (nicht veröffentlicht) Geschäftsführer geändert Anpassung des Auditplans Nr. der Verordnung geändert IHP-Formulare des LBA eingeführt Genehmigungsvorgang geändert Begriffe gelöscht IHP-Erstellung und IHB-Festlegung angepasst Kleine redaktionelle Änderungen Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 7 von 9

8 Teil 1 Einleitung VA-2-LTT-106 VA-2-LTT-105 VA-2-LTT-108 FB-2-LTT-103 FB-2-LTT-102 und -104 VA-2-QM-101 FB-2-QM-101 VA-2-IST-101 VA-2-IST-102 Anlage 1 zu VA-2-IST-102 VA-2-NPR-101 VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-105 VA-2-NPR-106 VA-2-NPR-108 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-111 FB-2-NPR-101 FB-2-NPR-102 FB-2-NPR-105 FB-2-NPR-106 FB-3-ANH-102 FB-3-ANH-104 Anhang Rev. 2 Stand ARS-Liste VA-1-ORG-102 VA-1-ORG-103 VA-1-ORG-104 VA-2-NPR-111 VA-2-NPR-109 & 110 VA-2-NPR-107 & FB-2-NPR-107 VA-2-NPR-111 VA-2-NPR-102 VA-2-IST-101 VA-2-LTT-106 VA-2-LTT-101 VA-2-NPR-108 VA-2-NPR-106 & -109 VA-2-NPR-106 VA-2-NPR-103 Aufbewahrung alter Bordbücher -> Halter LBA-Form 44 eingeführt Verweis auf die IHPs angepasst Deckblatt zum IHP geändert entfallen Auditplan geändert Auditbericht gestrichen Tippfehler-Korrektur VA gilt nur für Lfz in überwachter Umgebung Flussdiagramm gilt auch für nicht komplexe Instandhaltung entfallen (nur für Operator lt. AMC M.A.708 c)) Enddatum angepasst und ausl. nat. Berechtigungen ergänzt Berechtigung des Halters/Eigentümers eingefügt Prüfung des Genehmigungsumfangs eingefügt LBA-Formblatt zur Bestätigung der nationalen Forderungen bei Einfuhr eingefügt RS entfernt, Abgleich der Instandhaltungsprogramme präzisiert Flugdiagramm und Text ergänzt um Handlungsanweisung bei Mängeln (Prüfflüge) entfallen Tippfehlerberichtigung Ergänzungen zu Instandhaltungsunterlagen und zum Befund auf dem Prüfbericht Handhabung von verlängerten ARCs präzisiert. Frist für Versand der ARCs an's LBA angepasst Nr. im Kopf entfernt IHP-Eintragungen ergänzt Titel geändert, IHP-Eintragungen ergänzt in "Mitglied der Europäischen Union" geändert Neues EASA-Form One integriert Kopf geändert Rundschreiben entfernt, NfL-Nr. korrigiert aus Anlage 2 ausgegliedert in Anlage 3 zu Teil 1 Referenzen von Anlage 2 auf Anlage 3 geändert Änderungsdienst bez. der Capability- und ARS-Liste angepasst Änderungsmodus des Genehmigungsumfanges geändert Querverweis auf VA-2-NPR-107 gelöscht Gelöscht (keine Empfehlung mehr notwendig) Verfahren für Antrag eines CoAE bei Ausfuhr geändert Unterschriftsberechtigungen der ARS präzisiert, Unterlagenverteilung bei Verkehrszulassung präzisiert Direkte Ausstellung eines ARC bei Einfuhr aus einem Drittland Ablaufdatum des ARC präzisiert, Empfehlung für ausl. Lfz. entfernt, Dokumente für Neuzulassung geregelt Verzweigung auf Ausstellung einer Empfehlung bei Ausfuhr entfernt (VA-2-NPR-107) Unterlagenverteilung bei Verkehrszulassung präzisiert Empfehlung bei Einfuhr entfallen; Einschränkung für PCA entfallen Prüfzeitraum präzisiert Pflege der Capability-Liste angepasst Prüfung und Änderung der Capability-Liste und des Genehmigungsumfanges angepasst Prüfleiter durch PCA ersetzt Kap. 7 a) klarer formuliert Aufbewahrung von LTAs präzisiert Verfahren auf Luftfahrzeuge mit CAMO-Vertrag begrenzt NfL II 25/09 eingefügt "Unterlagen" gegen "Aufzeichnungen gewechselt Nur bei CAMO-Vertrag eingefügt Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten ergänzt Direkte Ausstellung eines ARC Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 8 von 9

9 Teil 1 Einleitung FB-2-LTT-102 FB-2-NPR-102 / 105 /108 Anlage 1 zu Teil 1 alle zutreffenden VAs VA-2-NPR-105 VA-1-ORG-102 FB-2-ORG-101 VA-1-ORG-103 VA-1-ORG-104 VA-2-LTT-103 VA-2-IST-101 und VA-2-IST-102 VA-2-NPR-101 VA-2-NPR-109 FB-2-ORG-103 Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 Anlage 1 zu VA-2-IST-102 FB-2-LTT-109 FB-2-NPR-105 FB-2-NPR-108 FB-2-NPR-109 FB-2-ORG-102 VA-2-LTT-102 Anl. 1 zu VA-1-ORG-102 Anl. 2 zu Teil 1 Anlage 1 zu VA-1-ORG-103 Anlage 1 zu VA-1-ORG-103 VA-2-LTT-101 Verweis auf Unterschrift des Halters/Eigentümers entfernt Verweis auf M.A.901 c) geändert in e), Ablaufdatum des ARC eingefügt Einmotorige Flugzeuge bis 2000kg MTOW eingefügt Cap-Liste und ARS-Liste geändert Genehmigungsumfang eingefügt und Capability-Liste auf generic-ihps umgestellt Position des Prüfleiters durch den PCA ersetzt Verfahren zur Prüfung zur Verkehrszulassung eingefügt Weiterverteilung des HB entfernt Organigramm und Text bez. Techn. Leiter angepasst Querverweise ergänzt Details der ARS-Prüfungsanforderungen eingefügt Prüfung des ARS-Personals angepasst Flussdiagramm rechts angepasst, Freigabetext angepasst, NfL II 44/09 eingepflegt Bezug zum CAMO-Vertrag verdeutlicht Änderung des Flussdiagramms Präzisierung der Anforderungen für überwachte/nicht überwachte Umgebung Prüfung el. Ausrüstung angepasst Englischer Text bei 2. "CAME" geändert. Kleine textliche Präzisierungen Tippfehler berichtigt Aus Änderungsmodus für Listen entfernt Liste nur für planmäßige Instandhaltung und Eichelsdörfer nachgetragen Deutsche Übersetzung geändert Korrektur von Tippfehlern, Verweis auf NfL für Massenübersicht entfernt Kleine Korrekturen an Verweisen Querverweis korrigiert Tippfehler berichtigt Aus Änderungsmodus für Listen entfernt Liste des ARS-Pers. reduziert auf nachweislich geschultes Personal (vorläufig) Liste gelöscht Inhalt in Capability-Liste kopiert Fallschirme, Klasse 5 und 750kg entfernt Freigabe von Ableitungen aus dem generic-ihp geändert Rev. 4 Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 9 von 9

10 Genehmigungsumfang Genehmigungsumfang des Betriebes zur Führung der Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit Das Unternehmen ist genehmigt für die Führung der Aufrechterhaltung und die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im nicht gewerblichen Verkehr, im Einzelnen von - Segelflugzeugen in Holz-, Metall- und FVK-Bauweise, - Motorseglern und deren Baureihen in Holz-, Metall- und FVK-Bauweise - Gas- und Heißluftballone sowie - Einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor bis 2000kg MTOW in Holz-, FVW- und Metallbauweise Die Änderung des oben angeführten Genehmigungsumfanges ist mit EASA Form 2 beim Luftfahrt-Bundesamt zu beantragen Ausgabe: Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Anlage 1 zu Teil 1 Seite 1 von 1

11 Format und Inhalt VA-1-ORG-101 Format und Inhalt 1. Ziel und Zweck Die Zusammenarbeit von Personen innerhalb einer Organisation wird heute in so genannten Verfahrensanweisungen beschrieben. Sehr übersichtlich werden dabei die Darstellungen der einzelnen Arbeitsschritte und Zuständigkeiten, wenn in den Verfahrensanweisungen Flussdiagramme verwendet werden. Soweit dies sinnvoll möglich ist, geschieht dies in den Verfahrens- und Arbeitsanweisungen dieses Handbuches. Diese erste Verfahrensanweisung beschreibt die Form, Darstellung und Ordnung dieser Anweisungen. Damit wird sichergestellt, dass die Anweisungen eine einheitliche Struktur und ein einheitliches Aussehen haben und sich das Personal darin gut zurecht findet. Der Inhalt dieser Verfahrensanweisung ist wichtig für das Verständnis der Ordnung dieses Handbuches. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Einhaltung der hier beschriebenen Anforderungen trägt der Betriebsleiter. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, M.A Begriffe Verfahrensanweisung: Arbeitsanweisung: Festgelegte und dokumentierte Abfolge von Tätigkeiten verschiedener Personen oder Organisationseinheiten mit dem Ziel, zu definieren: "wer macht was" Festgelegte und dokumentierte Abfolge von Tätigkeiten einer Person oder Organisationseinheit mit dem Ziel, zu definieren: "wie macht er/sie es" 6. Verfahren 6.1. Seitenaufbau von Verfahrensanweisungen Der Text der Seiten wird generell in Times New Roman gehalten. Die Standardtextgröße ist 12pt. Soweit möglich, erfolgt der Satz im Blocksatz mit einzeiligem Zeilenabstand. Die Seiten beinhalten einen Seitenkopf mit dem Logo des LVB, der Flagge der EU und dem Titel wie oben dargestellt. Seitenkopf und -fuß haben die Textgröße 12pt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 6 VA-1-ORG-101

12 Format und Inhalt Der Seitenfuß beinhaltet das Ausgabedatum der Anweisung, den Text "Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur " (fett) und die Verfahrensanweisungs- Nummer sowie die Nummer der aktuellen Seite und die Anzahl der Gesamtseiten, damit die Vollständigkeit jeder Anweisung geprüft werden kann. Die Überschriften bestehen mindestens aus den Überschriften "1. Ziel und Zweck", "2. Geltungsbereich", "3. Verantwortung", "4. Querverweise", "5. Begriffe", "6. Verfahren" und "7. Anhang" in dieser Reihenfolge. Der Text unter "Ziel und Zweck" soll dem Leser einen kurzen Überblick über die Verfahrensanweisung geben. Im "Geltungsbereich" soll beschrieben werden, für welchen Bereich des Betriebes die Verfahrensanweisung anzuwenden ist. Hier können Bereiche/Personen wie Leitung, Werkstatt, Prüfpersonal etc. aufgeführt werden. Unter "Verantwortung" sollten in kurzen Worten die Verantwortlichkeiten ausgeführt werden, damit sich das Personal einen Überblick über den betroffenen Personenkreis machen kann. Die Verantwortlichkeiten können im Kapitel "Verfahren" nochmals detaillierter beschrieben werden. In den "Querverweisen" werden die in der Verfahrensanweisung behandelten Paragraphen der Verordnung aufgeführt. Des Weiteren sollen hier Anweisungen aufgeführt werden, die mit der vorliegenden Anweisung im Zusammenhang stehen. Unter "Begriffe" können im weiteren Text vorkommende Begriffe erläutert oder definiert werden. Im Kapitel "Verfahren" wird entweder in Textform oder in Form eines Flussdiagrammes der Ablauf des Verfahrens beschrieben. Im "Anhang" können Hinweise aufgeführt werden, die für das Verständnis des Verfahrens/der Arbeitsanweisung hilfreich sind Seitenaufbau von Arbeitsanweisungen Um die Arbeitsanweisungen kurz und handhabbar zu gestalten, können hier die folgenden Punkte (der Verfahrensanweisung) entfallen: - Verantwortung - Begriffe - Anhang Statt der Kapitelüberschrift "Verfahren" heißt die Überschrift hier "Arbeiten" Seitenaufbau von Formblättern Formblätter müssen mindestens aus den Kopf- und Fußzeilen wie bei Verfahrensanweisungen bestehen, sonst ist die Gestaltung freigestellt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 6 VA-1-ORG-101

13 Format und Inhalt 6.4. Nummerierung Die Nummer der Anweisung besteht aus 4 Abschnitten: 1. Dem Kürzel * VA für Verfahrensanweisung, * AA für Arbeitsanweisung oder * FB für Formblatt 2. Dem Teil des Handbuches, in den die Anweisung einzuordnen ist, bestehend aus der Nummer des Teiles und einem Kürzel wie folgt: ORG - Organisatorisches LTT - Lufttüchtigkeit IST - Instandhaltung QM - Qualitätsmanagement NPR - Prüfung der Lufttüchtigkeit ANH - Anhang 3. Einer fortlaufenden Nummer innerhalb des Abschnittes, jeweils beginnend mit 100 ( zur Abgrenzung gegen die weiteren Handbücher des Luftsport Verbandes). Eine komplette Nummer lautet also z.b. VA-2-IST-105. Ein Formblatt hat z.b. die Nummer FB-3-ANH Verfahrens-/Arbeitsbeschreibung Das Verfahren wird entweder, wie in dieser Verfahrensanweisung, in Textform beschrieben oder vorzugsweise in Form von Flussdiagrammen. Der Verfahrens-/Arbeitsablauf folgt in einem Flussdiagramm den Pfeilen über die einzelnen Verfahrens-/Arbeitsschritte von oben nach unten. Die folgenden, wenigen Symbole kommen als Verfahrens-/Arbeitsschritt in diesem Handbuch vor: Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 6 VA-1-ORG-101

14 Format und Inhalt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 6 VA-1-ORG-101

15 Format und Inhalt Ein kurzes, einfaches Beispiel soll die Darstellungsweise verdeutlichen: Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 6 VA-1-ORG-101

16 Format und Inhalt Zu sehen ist sowohl der Ablauf anhand der Pfeile und Symbole als auch wer verantwortlich ist anhand der Unterteilung am linken Rand. Die Ziffern [1, [2 und 3] bei den jeweiligen Verfahrens- /Arbeitsschritten verweisen in 7. Anhang der Anweisung auf Erläuterungen Anlagen Anhänge anderer Organisationen (z.b. LBA-Rundschreiben etc.) sind nicht an diese Formatierung gebunden, müssen aber mindestens mit der Organisationsnummer der herausgebenden Organisation, und der Gesamtseitenzahl versehen sein Ordnung In jedem Abschnitt von Teil 1 bis Teil 3 des Handbuch-Ordners sind Verfahrensanweisungen (zuoberst), Arbeitsanweisungen und Formblätter (zuunterst) getrennt. LBA-Rundschreiben und Nachrichten für Luftfahrer Teil II befinden sich in Teil Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 6 VA-1-ORG-101

17 Änderungsdienst VA-1-ORG-102 Änderungsdienst 1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt den Änderungsdienst für dieses Handbuch sowie die Aufbewahrungsfristen für zugehörige Unterlagen. Sie stellt damit sicher, dass alle am Prozess Beteiligten mit gültigen Unterlagen versorgt werden, alte Unterlagen aus dem Verkehr gezogen und ggf. aufbewahrt werden. Da die Unterlagen über das Internet verteilt werden, ist ein - und Internet-Anschluss zwingend erforderlich. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3. Verantwortung Für die Änderung des Handbuches und deren Bekanntmachung ist der Betriebsleiter verantwortlich. Die benannten Empfänger dieses Verteilers sind verantwortlich für den Download der neuen Teile dieses Handbuches aus dem Internet, das Update ihrer Exemplare sowie die Rückmeldung. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, VA-2-LTT-106 FB-2-ORG-101 M.A.704 a.8, b, AMC M.A.704-6, M.A.713 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen Rückmeldebeleg für Handbuch-Änderungen Anhang 1 zu VA-1-ORG-102 Verteilerliste des Handbuches 5. Begriffe Ein Handbuch mit Änderungsdienst zeichnet sich dadurch aus, dass es über das hier beschriebene Verfahren auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Es muss über die farbige Kennzeichnung "mit Änderungsdienst" identifiziert werden können. Kopien eines Handbuches sind immer schwarz/weiß auszuführen und dienen nur zur Information. Sie dürfen nicht als Grundlage qualitätsbezogener Arbeiten herangezogen werden. Ein Entwurf ist ein Arbeitspapier zur Abstimmung mit den Beteiligten. 6. Verfahren Für das Handbuch selbst gilt das Änderungsverfahren aus Kapitel 6.1 und 6.2. Für die Capabilty-Liste aus Anlage 2 zu Teil 1 und die ARS-Liste aus Anlage 3 zu Teil 1 gilt das Änderungsverfahren aus Kapitel 6.4. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 1 von 6 zur VA-1-ORG-102

18 Änderungsdienst 6.1. Entwurf und Freigabe LBA-Betriebsprüfer Geschäftsführer Leiter Qualität beliebig Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 2 von 6 zur VA-1-ORG-102

19 Änderungsdienst 6.2. Verteilung Änderungsdienst des HB s (Verteilung) Empfänger (innerhalb seines Verantwortungsbereiches) Betriebsleiter Unterschriebene Einleitung Inhaltsverzeichnis 2 Verteilung Verteilung per Bereitstellung der geänderten VA s oder AA s im Internet Ausdrucken der Einleitung und Kennzeichnung mit Änderungsdienst Herunterladen und Ausdrucken der Änderungen aus dem Internet geänderte Seiten (schwarz/weiß) Neue Ausgabe Abschluss- Rückmeldung Verteiler-Liste Ablage der alten Seiten per Fax FB-3-ORG-101 Rückmeldungen werden in der Liste vermerkt. Ausbleibende Rückmeldungen werden angemahnt. Aufbewahrungszeit siehe 6.3 Einleitung + Inhalt mit Änderungsdienst Vernichtung der alten Seiten Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 3 von 6 zur VA-1-ORG-102

20 Änderungsdienst 6.3. Matrix der Aufbewahrungsfristen für Dokumente Aufbewahrungsfristen für Jahre Dokument(e) Schulungsunterlagen gemäß VA-1-ORG-104 Personalkartei gemäß VA-1-ORG-104 Alte Ausgaben der Handbuchseiten (in der Geschäftsstelle) Verteiler-Liste der HB-Exemplare Freigabebescheinigungen und Befund-/Arbeitsberichte Alte Versionen der Instandhaltungsprogramme Auditberichte Hinweis: Die Aufbewahrungsfristen für Instandhaltungsund Prüfunterlagen sind in VA-2-LTT-106 geregelt. X X X X X X X 3 Jahre nach Ausserbetriebsetzung 6.4. Änderungverfahren der Capability- und ARS-Listen Capability-Liste In der Capabilty-Liste werden in Spalte 1 die Muster von Segelflugzeugen, Motorseglern sowie Gas- und Heißlufballonen eingetragen. In Spalte 2 ist das für das Muster gültige Kennblatt einzutragen, wobei zu beachten ist, dass das höherrangige EASA-Kennblatt verwendet wird, sofern verfügbar. In Spalte 3 sind die generic-instandhaltungsprogramme oder das für das einzelne Luftfahrzeug genehmigte Instandhaltungsprogramm einzutragen, wenn Spalte 4 angekreuzt wird (die des Lfz ist per Vertrag vom Halter auf auf die CAMO übertragen). Neueintragungen in der Capability-Liste müssen im Rahmen des Genehmigungsumfanges Anhang 1 zu Teil 1 liegen, sind also nur möglich, wenn im Genehmigungsumfang eine pauschale Mustergenehmigung vorhanden ist. Sind im Genehmigungsumfang nur einzelne Muster angegeben, so können in der Capability-Liste nur Baureihen dieses Musters erscheinen. Ist eine Muster-Erweiterung des Genehmigungsumfanges erforderlich, so muss eine Handbuchänderung nach Kap. 6.1 angestoßen werden. Streichungen in der Capablity-Liste sind normalerweise nicht erforderlich, es sei denn, die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes sind nicht mehr gegeben. Für den Eintrag eines neuen Musters hat der Betrieb vorzuprüfen und anzuzeigen, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen im Betrieb gegeben sind. Im Einzelnen sind dies: Q Benennung des Musters das eingetragen werden soll Q ARS-Personal mit entsprechender Berechtigung für dieses Luftfahrzeugmuster Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 4 von 6 zur VA-1-ORG-102

21 Änderungsdienst Q Gerätekennblatt des Musters in der letztgültigen Fassung Q geltende und anzuwendende Instandhaltungsunterlagen nach dem Gerätekennblatt liegen vor oder Q ein Vertrag mit dem Halter über die Überlassung von dessen aktuellen Instandhaltungsunterlagen Q LTAs und TMs Q NfLs Q Generic-Instandhaltungsprogramm oder Luftfahrzeug bezogenes, genehmigtes Instandhaltungsprogramm ARS-Liste Der Betrieb kann ARS-Personal erst benennen, wenn entsprechend M.A.707 nach formaler Bestätigung auf EASA Form 4 die erfüllten Voraussetzungen bestätigt sind und wenn es nach einer zufrieden stellenden Absolvierung einer Prüfung unter Aufsicht formal vom LBA bestätigt ist (siehe auch VA-1-ORG-104). In der ARS-Liste werden die notwendigen Angaben zur Person und den Berechtigungen gemacht. Wird Personal aus der Liste gestrichen, so sind die Angaben zur Person und den Berechtigungen zu entfernen und im Namensbereich einzutragen gestrichen am.. Die Lizenz-Nr. sollte dann für mind. 1 Jahr nicht neu vergeben werden. Änderungsverfahren Änderungen werden in den Listen mit grau hinterlegten Feldern angezeigt. Mit formlosem Schreiben durch den Geschäftsführer an die LBA-Außenstelle zeigt der Betrieb die gewünschten Änderungen an der Liste an und legt bei: Q die Liste mit neuem Ausgabedatum und soweit zutreffend Q die Nachweise gemäß den Anforderungen an Neueinträge in die Capability-Liste von oben Q die LBA-bestätigte EASA-Form 4 sowie die Prüfungsnachweise für das ARS-Personal Das LBA prüft die Voraussetzungen und stellt fest, ob ein Audit vor Ort erforderlich ist oder die Genehmigung der Revision der Capability- und ARS-Liste ohne Audit erfolgen kann. Erst nach Vorliegen der revidierten und LBA-genehmigten Liste kann der Betrieb/das ARS- Personal das erweitere/geänderte Recht ausüben. Die revidierte Liste wird nach dem auf Seite 3 beschriebenen Verfahren verteilt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 5 von 6 zur VA-1-ORG-102

22 Änderungsdienst 7. Anhang Anmerkung zu 1] Verteilung per Die unterschriebene Einleitung und das neue Inhaltsverzeichnis werden als PDF-Datei per an die Adressaten der Verteilerliste versandt. Die Adressaten drucken dieses Dokument aus und kennzeichnen die erste Seite zum Zeichen der Teilnahme am Änderungsdienst mit den roten Worten "mit Änderungsdienst". Der Verteiler wird im Anhang 1 zu VA-1-ORG-102 geführt. Anmerkung zu 2] Download der Anweisungen Die neuen Anweisungen werden als PDF-Paket im Internet auf der Homepage des LVB zum Download bereitgestellt. Anmerkung zu 3] (gelöscht) Anmerkung zu 4] Entwurf Entwürfe werden dadurch gekennzeichnet, dass sie kein gültiges Ausgabejahr haben, sondern lediglich ein Ausgabedatum der Form "18.07.xx". Erst mit Freigabe des Entwurfs durch die Unterschrift unter dem Teil1 des Handbuches darf dem Papier ein Ausgabedatum zugeordnet werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 6 von 6 zur VA-1-ORG-102

23 Verteilerliste des Handbuchs Verein LVB e.v. LVB e.v. LVB e.v. LVB e.v. LVB e.v. SCM Königsdorf DASSU Unterwössen Funktion Geschäftsführer Stv. PCA Qualitätsleiter Auditleiter Vorstand Technischer Leiter Technischer Leiter zusätzlich ARS-Personal gemäß Anlage 2 zu Teil 1 Ausgabe: Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Anlage 1 zu VA-1-ORG-102 Seite 1 von 1

24 Aufgaben und Verantwortung VA-1-ORG-103 Aufgaben und Verantwortung 1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt allgemein die Verantwortung und die Aufgaben der Personen, die der Organisation angehören. Die Verantwortung für spezielle Tätigkeiten wird in den einzelnen Verfahrensanweisungen dieses Handbuches detailliert. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3. Verantwortung Der Betriebsleiter der Prüforganisation ist verantwortlich für die organisatorischen Abläufe des Unternehmens. Er repräsentiert die CAMO gegenüber dem LBA, dem DAeC e.v., den Mitgliedsvereinen des LVB e.v. und gegenüber der Öffentlichkeit. Die Verantwortung und die allgemeinen Aufgaben aller Organisationsmitglieder sind in Kapitel 6 dieser Verfahrensanweisung, des weiteren in den einzelnen aufgabenbezogenen Verfahrensanweisungen dieses Handbuches aufgeführt. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, M.A.703 (a), M.A.704, AMC M.A bis 10, M.A.706, AMC 706, M.A.707, AMC M.A.707 M.A.712, M.A.713 VA-1-ORG Begriffe Personal und Schulung Die CAMO ist die Organisation, die für die verantwortlich ist (Continuous Airworthiness Management Organisation) Das Instandhaltungsprogramm ist ein Programm zur Wartung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge. 6. Verfahren Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 6 VA-1-ORG-103

25 Aufgaben und Verantwortung 6.1. Organigramm Hinweis: Die Änderung folgender Angaben bedarf zwingend einer Änderung des Handbuches: Name des Betriebes Standorte des Betriebes Name des Betriebsleiters Name des Verantwortlichen für die (PCA) Name des Qualitäts- und Auditleiters Diese Handbuchänderungen sind bei der zuständigen Behörde möglichst vor in Kraft treten der Änderung anzeigepflichtig. Damit wird der Anforderung des Paragraphen M.A.713 genüge getan. Bei Änderung des Betriebsleiters muss dieser die Einleitung von Teil 1 erneut unterschreiben. Sollte es sich bei solchen Änderungen im Betrieb um ungeplante Änderungen handeln, so sind diese dem LBA zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 6 VA-1-ORG-103

26 Aufgaben und Verantwortung Anschriften der verantwortlichen Personen Geschäftsführer der Prüforganisation (Betriebsleiter) Anschrift des LVB e.v. (Zentrale des Betriebes) Ernst Hohmann Prinzregentenstr München Tel Luftsport Verband Bayern e.v. im Deutschen Aeroclub e.v. Prinzregentenstr München Tel Leiter der Aufrechterhaltung der Ernst Hohmann Lufttüchtigkeit (PCA) Prinzregentenstr München Tel Stellvertreter des PCA 1. Harald Görres 2. Wolfram Wild Qualitätsleiter Auditleiter und Stellvertreter des Qualitätsleiters Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Staff) Prinzregentenstr München Tel Harald Görres Prinzregentenstr München Tel Dr. Herwig Jansen Kirchstr. 4a Oberhausen Aktuelle Liste im Anlage 3 zu Teil Verantwortung und Aufgaben des Verwaltungspersonals Die Leiter der und der Qualitätsleiter haben fortlaufenden direkten Kontakt mit dem Geschäftsführer. Das gesamte Personal ist jedoch aufgefordert, an der Entwicklung des Qualitätssystems dieses Handbuches mitzuwirken und Abweichungen und Verbesserungen an die Leiter oder den Vorstand Technik direkt zu melden Geschäftsführer der Prüforganisation Der Geschäftsführer der Prüforganisation ist Leiter des Betriebes. Aufgaben: Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 6 VA-1-ORG-103

27 Aufgaben und Verantwortung Freigabe dieses Handbuches Überwachung der Einhaltung der hier beschriebenen Verfahren Sicherstellung, dass die in den Verfahren beschriebenen Aufgaben mit adäquaten finanziellen Mitteln, Werkzeugen, Räumlichkeiten und Personal ausgeführt werden können Der Betriebsleiter delegiert die im Betrieb anfallenden Aufgaben an den PCA (Postholder Continuous Airworthiness) sowie den Qualitätsleiter gemäß den in den Verfahrensanweisungen dieses Handbuch festgelegten Verantwortlichkeiten. Verantwortung: Der Betriebsleiter ist der verantwortliche Leiter im Sinne von M.A.706 der Verordnung (EG) 2042/ Leiter der (PCA Postholder Continuous Airworthiness) Aufgaben: Der PCA regelt alle fachlichen (technischen) Belange, soweit sie die CAMO betreffen. Insbesondere untersteht ihm das Personal gemäß Kapitel überwacht er die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, die in der überwachten Umgebung der CAMO betrieben werden, indem er anhand der Vorgaben in diesem Handbuch entscheidet, o wann die Instandhaltung an einem Luftfahrtgerät durchzuführen ist und o durch wen und nach welchem Standard die Instandhaltung durchzuführen ist Seine Aufgaben ergeben sich aus den Verfahren in Teil 2 dieses Handbuches. Bei seiner Verhinderung werden seine Aufgaben vom stellvertretenden PCA übernommen. Verantwortung: Der PCA der CAMO ist dem Betriebsleiter gegenüber im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich, insbesondere dafür, dass alle Maßnahmen zur gemäß den Verfahren in diesem Handbuch ausgeführt werden Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Staff [ARS] ) Das ARS-Personal erhält vom Betrieb einen Ausweis. Wenn die Voraussetzungen der VA-1-ORG-104 in Bezug auf die Weiterbildung der Person (ARS) nicht mehr gegeben sind oder die Zuverlässigkeit der Person nicht mehr gewährleistet ist, hat der Prüfleiter den Ausweis einzuziehen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 6 VA-1-ORG-103

28 Aufgaben und Verantwortung Aufgaben: Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit im ARC oder einer Empfehlung. Beratung der Mitgliedsvereine des LVB e.v. in Bezug auf die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen Verantwortung: Die ARS sind verantwortlich für die Prüfung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, die in der überwachten Umgebung des CAMO betrieben werden in Übereinstimmung mit den Verfahren in diesem Handbuch, ebenso für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, für die die CAMO Aufträge zur Prüfung der Lufttüchtigkeit angenommen hat. Nach bestandener Prüfung (siehe VA-1-ORG-104) und Bestätigung durch das LBA erhalten die Prüfer der Lufttüchtigkeit einen Ausweis, der sie als solche Prüfer des Betriebes gegenüber dritten ausweist Qualitätsleiter Aufgaben: Überwachung, dass alle Verfahren in diesem Handbuch in Übereinstimmung mit dem Teil M-G der Verordnung sind sowie ggf. Durchführung der notwendigen Änderungen und Vorlage der Änderungen beim Luftfahrt-Bundesamt zur Genehmigung; Überwachung, dass alle Tätigkeiten im Betrieb in Übereinstimmung mit den in diesem Handbuch aufgeführten Verfahren ausgeführt werden; Überwachung, dass alle Arbeiten zur in Übereinstimmung mit den eingegangenen Verträgen ausgeführt werden; Beratung der Mitgliedsvereine des LVB e.v. in Bezug auf die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen Verantwortung: Der Qualitätsleiter ist dem Betriebsleiter gegenüber für die Ihm in diesem und den weiteren Verfahrensanweisungen dieses Handbuches übertragenen Aufgaben verantwortlich Auditleiter Aufgaben: Auditierung der Geschäftsstelle Überwachung der ordnungsgemäßen Auditierung der übrigen Bereiche des Betriebes. Verantwortung: Der Auditleiter ist dem Qualitätsleiter gegenüber für die Ihm in diesem und den weiteren Verfahrensanweisungen dieses Handbuches übertragenen Aufgaben verantwortlich. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 6 VA-1-ORG-103

29 Aufgaben und Verantwortung Technische Leiter (Verein) Aufgaben: Unterstützung des PCA bei der im Fall von Haltern mit CAMO-Vertrag Beratung der Mitgliedsvereine und Halter des LVB e.v. in Bezug auf die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen Verantwortung: Die Technischen Leiter sind dem PCA gegenüber für die Ihnen in den weiteren Verfahrensanweisungen dieses Handbuches übertragenen Aufgaben verantwortlich. 7. Anhang Die Liste des ARS-Personals befindet sich in Anlage 3 zu Teil 1. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 6 VA-1-ORG-103

30 Personal und Schulung VA-1-ORG-104 Personal und Schulung 1 Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung stellt sicher, dass nur gut ausgebildetes Personal in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) 2042/ Teil M verantwortliche Tätigkeiten in der Organisation ausführt. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3 Verantwortung Der Betriebsleiter und der Leiter zur sind verantwortlich für die Pflege dieser Verfahrensanweisung. Der Betriebsleiter ist auch verantwortlich für die Umsetzung des hier festgelegten Verfahrens. Der Leiter zur ist verantwortlich für das Führen der Personaldatei des Personals zur Prüfung der Lufttüchtigkeit sowie der Organisation der Aus- und Weiterbildung des hier beschriebenen Personenkreises. 4 Querverweise Verordnung (EG) 1056/2008 (2042/2003) Teil M, VA-1-ORG-102 VA-1-ORG-103 FB-2-ORG-102 EASA Form 4 5 Begriffe Änderungsdienst Aufgaben und Verantwortung Prüfungsfragen für den Technischen Leiter M.A.706, AMC M.A.706, M.A.707, AMC M.A.707 Anzeige von Leitungspersonal und ARS an das LBA Die CAMO ist die Organisation, die für die verantwortlich ist (Continuous Airworthiness Management Organisation) ARS ist das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Staff) PCA ist der Leiter zur (Postholder Continuous Airworthiness) 6 Verfahren 6.1 Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARS) Lizenziertes Personal mit einer nationalen Prüfer Kl. 3 und/oder Teil 66-Lizenz, das als ARS- Personal eingesetzt werden soll, ist vom Unternehmen mit einer EASA Form 4 an die LBA- Außenstelle zu benennen. Die Behörde prüft formell das Vorliegen der geforderten Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 1 von 5 zur VA-1-ORG-104

31 Personal und Schulung Voraussetzungen entspr. M.A.707a)2. zur beabsichtigten Bestellung durch das Unternehmen und stimmt der Bestellung bei positiver Beurteilung der nachgewiesenen Voraussetzungen durch Unterschrift auf der EASA Form 4 zu. Mit Übersendung der unterzeichneten EASA Form 4 an das Unternehmen legt der Betriebsprüfer fest, ob die zu demonstrierende Prüfung der Lufttüchtigkeit an das Unternehmen delegiert wird oder vor dem zuständigen Betriebsprüfer durchzuführen ist. Als Nachweis einer durchgeführten Prüfung der Lufttüchtigkeit unter der delegierten Aufsicht ist vom Prüfenden ein Protokoll über den Ablauf der Prüfung zu erstellen. Als Anlage und Nachweis der durchgeführten Prüfung ist das Formblatt FB-2-NPR-107 o.ä. zu verwenden. Die Kenntnisse der Festlegungen und Verfahren in diesem Handbuch werden darüber hinaus in einer kurzen schriftlichen Prüfung entspr. den Prüfungsfragen in FB-2-ORG-102 o.ä. festgestellt. Die schriftliche Prüfung als Nachweis der Kenntnisse zusammen mit dem ausgefüllten Formblatt als Nachweis der durchgeführten Prüfung und die Feststellung der prüfenden Person über den positiven/negativen Prüfungsverlauf ist dem zuständigen LBA-Betriebsprüfer zu übermitteln. Nach Erhalt dieser Unterlagen und der Feststellung des Prüfenden, dass diese Prüfung der Lufttüchtigkeit vom zukünftigen ARS-Personal ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit des Prüfenden durchgeführt und die Kenntnisse dieses Handbuchs positive beurteilt wurden, kann der zuständige Betriebsprüfer das betroffene Personal offiziell durch gesondertes Schreiben an das Unternehmen bestätigen. Diese Bestätigung ist die Grundlage für das Unternehmen, eine betriebsinterne Erlaubnis auszustellen, in der der Umfang der internen Erlaubnis eindeutig festgelegt wird. So wird z.b. einem Teil-66-Personal mit einer Lizenz für Flugzeuge bis 2000kg aller Bauweisen maximal nur eine Berechtigung für die im Genehmigungsumfang des Unternehmens geführten Flugzeuge erteilt werden können, unter Umständen auch weniger. Eine Kopie der betriebsinternen Berechtigung ist dem zuständigen Betriebsprüfer zu übermitteln. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen und muss daher nicht unterschrieben werden. Das ARS-Personal mit erteilter, betriebsinterner Berechtigung kann erst eingesetzt werden, wenn die in diesem Handbuch integrierte Anlage 3 zu Teil 1 (Liste des ARS-Personals) dem Unternehmen, durch das LBA genehmigt, vorliegt. Soll von diesem Verfahren abgewichen werden, bedarf es der Absprache des Betriebsleiters mit dem zuständigen Betriebsprüfer. Die Ausbildung zukünftigen Personals wird durch eine Ergänzung dieser Verfahrensanweisung zu einem späteren Zeitpunkt geregelt. Mindestvoraussetzungen sind: 1. mindestens 3 Jahre Erfahrung in der und 2. eine einschlägige Teil-66-Lizenz oder eine national anerkannte Qualifikation in der Luftfahrzeug-Kategorie oder einen Luftfahrttechnischem Abschluss oder gleichwertiges und 3. eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung und 4. detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 2042/2003 und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren sowie 5. die Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht des Prüfleiters oder des LBA und Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 2 von 5 zur VA-1-ORG-104

32 Personal und Schulung 6. die Ausstattung der Position innerhalb der Organisation mit entsprechender Verantwortung. Die Teil-66-Lizenz oder die Hochschulausbildung aus Punkt 2 der o.a. Aufzählung kann durch eine Tätigkeit von weiteren 4 Jahren (zusätzlich zu Punkt 1 der o.a. Aufzählung) in der ersetzt werden. Der Betriebsleiter führt eine Personalkartei, in die folgende Angaben/Dokumente zum ARS- Personal abgeheftet werden: Q Name und aktuelle Adresse der Person Q Berufsbezeichnung des Hauptberufes Q Ausbildungsdaten zum Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lehrgangsinhalte, Abschlusszeugnis/Prüfungsergebnis) Q Bestätigung des LBA (EASA-Form 4) Q Kopie des Ausweises (Technischer Ausweis des DAeC mit Stempel) Q Dokumente mit Weiterbildungsinhalten und Anwesenheitslisten Q einen Nachweis in geeigneter Form über einen repräsentativen Teil der im letzten Jahr durchgeführten Prüfungen der Lufttüchtigkeit als Nachweis der fortlaufenden Erfahrung Q Kopie des ARS-Ausweises Q Sonstige Unterlagen Die Personalkartei ist gemäß VA-1-ORG-102 aufbewahrungspflichtig. 6.2 Leiter zur (PCA) Der Leiter zur wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der ARS ausgewählt. Er sollte Q mindestens 3 Jahre als ARS tätig gewesen sein oder Q anderweitig Instandhaltungserfahrung im Luftfahrtbereich aufweisen und Q und muss detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 2042/2003 und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren haben. 6.3 Qualitäts-Leiter Der Qualitätsleiter wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes ausgewählt. Er sollte Q mindestens 3 Jahre Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät haben und Q eine Ausbildung als Auditor halten Q und muss detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 2042/2003 und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren haben. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 3 von 5 zur VA-1-ORG-104

33 Personal und Schulung 6.4 Audit-Leiter Der Auditleiter wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes ausgewählt. Er muss detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 2042/2003 und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren haben. 6.5 Technische Leiter (Verein) Die Technischen Leiter der Vereine werden durch die Vereine aus den Reihen der Vereinsmitglieder bestimmt. Sofern sie nicht gleichzeitig die Aufgabe des Werkstattleiters des Instandhaltungsbetriebes ausüben, Q sollten sie mindestens einen Ausbildungsabschluss in einem technischen Beruf besitzen, und Q müssen sie gegenüber dem PCA der CAMO in einer schriftlichen Prüfung gemäß FB-2- ORG-102 nachweisen, dass sie detaillierte Kenntnisse über die in diesem Handbuch beschriebenen organisatorischen Verfahren haben. Die Prüfungsfragen werden nach Anmeldung beim PCA versandt und können zu Hause unter Benutzung des Handbuches beantwortet werden. Der Bewerber muss mindestens 90% der Fragen richtig beantworten und bestätigen, dass er die Fragen ohne fremde Hilfe beantwortet hat. Der PCA führt eine Personalkartei, in die folgende Angaben/Dokumente abgeheftet werden: Q Name und aktuelle Adresse der Person Q Berufsbezeichnung des Hauptberufes Q Eine Liste der Vereinbarungen zwischen Haltern des/der betreuten Luftfahrzeugs(e) und der CAMO über die (schließt die Bestellung des Technischen Leiters durch den Halter ein) Q Datum des Endes der Tätigkeit als Technischer Leiter Die Personalkartei ist gemäß VA-1-ORG-102 aufbewahrungspflichtig. Des weiteren erfolgt ein Eintrag in die Verteilerliste gemäß VA-2-LTT Weiterbildung Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit Das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit wird bei Bedarf im eigenen Unternehmen weiter gebildet. Dazu wird mindestens einmal jährlich der Schulungsbedarf durch den Prüfleiter ermittelt. Berücksichtigung finden dabei Q Neue Anforderungen des Gesetz-/Verordnungsgebers Q Neue technische Entwicklungen der Luftfahrzeughersteller Q Ergebnisse der internen Audits gemäß VA-2-QM-101 Q Mitteilungen über Verstöße gemäß M.A.716 Q Schulungen der zurückliegenden Jahre Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 4 von 5 zur VA-1-ORG-104

34 Personal und Schulung Der zu erstellende Schulungsplan muss sicher stellen, dass das gesamte Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit in maximal 2-jährigem Abstand alle der o.a. Punkte vermittelt bekommt. Die Schulungen werden vorzugsweise im Rahmen der Prüfertagungen organisiert. Über die Inhalte und die Anwesenheit des Personals auf diesen Tagungen ist Protokoll zu führen. Die Tätigkeit als ARS ist an folgende Mindestbedingungen geknüpft: Q Teilnahme an mind. einer Prüfertagung innerhalb von 2 Jahren und Q eine Tätigkeit im Aufgabenbereich der von mindestens 6 Monaten innerhalb der 2 Jahre oder Q mindestens eine Prüfung der Lufttüchtigkeit innerhalb der letzten 12 Monate Der Schulungsplan, die Protokolle, die o.a. Tätigkeitsnachweise und die Anwesenheitslisten sind gemäß VA-1-ORG-102, auch nach dem Ausscheiden des Personals aus dem Betrieb, aufbewahrungspflichtig Technische Leiter (Verein) Die Weiterbildung der Technischen Leiter erfolgt vorzugsweise über Rundschreiben, die mit den Änderungen dieses Handbuches herausgegeben werden. Die Rundschreiben sind gemäß VA-1-ORG-102 aufbewahrungspflichtig. 7 Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. Seite 5 von 5 zur VA-1-ORG-104

35 Datensicherung VA-1-ORG-105 Datensicherung 1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3. Verantwortung Der Betriebsleiter der Prüforganisation ist verantwortlich für die Datensicherung. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, M.A.714 d, M.A.714 e, AMC M.A Begriffe Nicht belegt 6. Verfahren Die Hardware des PO Datenarbeitsplatzes besteht aus 2 vernetzten Rechnern. Auf beiden ist die PO-Software installiert. Die Daten werden am Rechner 1 gepflegt. Am Ende des Arbeitstages werden die Daten auf Rechner 2 gespiegelt und damit gesichert. In regelmäßigen Abständen wird von der Sicherung eine Kopie auf eine CD gezogen, welche getrennt aufbewahrt wird. Alle aus- und eingehenden Vorgänge Luftfahrzeuge betreffend werden in Papierform in Ordnern kennzeichenbezogen in Stahlschränken aufbewahrt. Eine Kopie dieser Papierunterlagen verbleibt in der L-Akte des Halters des betreffenden Luftfahrzeuges. 7. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 VA-1-ORG-105

36 FB-2-ORG-100 Referenzliste zu Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M Paragraph in Teil M Cross-Referenzliste zu VO (EG) 2042/2003 Behandelt in Anweisung(en) M.1 4. iii VA-2-LTT-101 Unterabschnitt B M.A.201 (a) + (b) M.A.201 (c) M.A.201 (d) M.A.201 (e) M.A.201 (f) (j) M.A.202 Unterabschnitt C M.A.301 M.A.302 M.A.303 M.A.304 M.A.305 (a) M.A.305 (b) (h) M.A.306 M.A.307 Unterabschnitt D M.A.401 M.A.402 M.A.403 (a) + (b) M.A.403 (c) M.A.403 (d) Unterabschnitt E M.A.501 M.A.502 M.A.503 M.A.504 Unterabschnitt F M.A.601 M.A.602 M.A.603 N/Z (Eigentümer) VA-2-LTT-103 VA-2-LTT-107 VA-2-LTT-101 N/A VA-2-LTT-105 Zuständigkeit VA-2-LTT-101, VA-2-LTT-103, VA-2-LTT-107, VA-1-NPR-108 VA-2-LTT-101 VA-2-LTT-108 VA-2-IST-102 VA-2-LTT-103, VA-2-IST-102 VA-2-LTT-106 N/Z VA-2-LTT-106 N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb VA-2-LTT-102 VA-2-LTT-103 VA-2-LTT-103 N/Z Instandhaltungsbetrieb VA-2-LTT-101 N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsnormen Komponenten Instandhaltungsbetrieb Ausgabe Prüforganisation GmBH des LVB e.v. zur Seite 1 von 3 FB-2-ORG-100

37 M.A.604 M.A.605 M.A.606 M.A.607 M.A.608 M.A.609 M.A.610 M.A.611 M.A.612 M.A.613 M.A.614 c M.A.615 M.A.616 M.A.617 M.A.618 M.A.619 Unterabschnitt G M.A M.A.702 M.A.703 (a) M.A.703 (b) Cross-Referenzliste zu VO (EG) 2042/2003 N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb VA-2-IST-102 N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb N/Z Instandhaltungsbetrieb VA-1-ORG-102 Genehmigungsurkunde N/Z (commercial) M.A.703 (c) Anlage 1 zu Teil 1 M.A.704 (a) 1. M.A.704 (a) 2., (a) 3., (a) 4., (a) 5. M.A.704 (a) 6. M.A.704 (a) 7. M.A.704 (a) 8., (b) Teil 1 Einleitung VA-1-ORG-103 Teil 1 Einleitung CAMO VA-2-LTT-108 und gesamtes Handbuch VA-1-ORG-102 M.A.704 (a) 9 Anlage 1 zu Teil 1 M.A.704 (c) M.A.705 M.A.706 M.A.707 M.A.708 (a) Wird nicht angewendet Teil 1 Einleitung, VA-2-LTT-102 VA-1-ORG-103, VA-1-ORG-104 VA-1-ORG-103, VA-1-ORG-104 VA-2-LTT-108 Ausgabe Prüforganisation GmBH des LVB e.v. zur Seite 2 von 3 FB-2-ORG-100

38 M.A.708 (b) 1., (b) 2. M.A.708 (b) 3. M.A.708 (b) 4., (b) 5. M.A.708 (b) 6., (b) 7. M.A.708 (b) 8. M.A.708 (b) 9. M.A.708 (b) 10. M.A.708 (c) M.A.709 M.A.710 (a) (d) M.A.710 (e) (g) M.A.711 M.A.712 (a)- (c) M.A.712 (d) (f) M.A.713 M.A.714 M.A M.A Unterabschnitt H M.A.801 (a) M.A.801 (b) M.A.801 (c) (h) M.A.802 M.A.803 Unterabschnitt I M.A.901 M.A.902 M.A.903 M.A.904 M.A Cross-Referenzliste zu VO (EG) 2042/2003 VA-2-LTT-101 VA-2-LTT-104 VA-2-LTT-108 VA-2-LTT-108 in Verb. mit VA-2-IST-102 VA-2-LTT-108 VA-2-LTT-106 VA-2-NPR-109 und VA-2-NPR-110 N/A VA-2-LTT-108 in Verb. mit VA-2-LTT-101 VA-2-NPR-102, VA-2-NPR-103, VA-2-NPR-104, VA-2-NPR-106 VA-2-NPR-111 VA-2-LTT-102, VA-2-NPR-104; VA-2-LTT-108, VA-2-NPR-111 VA-2-QM-101 N/Z Teil 0 Einleitung, VA-1-ORG-102 VA-2-LTT-105, VA-2-NPR-111, VA-1-ORG-105 N/Z VA-2-LTT-103 VA-2-NPR-101 N/Z Instandhaltungsbetrieb VA-2-LTT-103, VA-2-LTT-101 Freigabebescheinigungen Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit VA-2-NPR-102 ff N/Z VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-103 Ausgabe Prüforganisation GmBH des LVB e.v. zur Seite 3 von 3 FB-2-ORG-100

39 FB-2-ORG-101 Rückmeldebeleg der durchgeführten Handbuch-Änderungen Rückmeldung von Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches Rückmeldebeleg der durchgeführten Handbuch-Änderungen An LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH Per Fax Seite Wir (Verein, ggf. Stempel) melden hiermit zurück, alle Ausgaben der unter unserer Verantwortung stehenden Handbuch- Exemplare Ausgabe-Datum. geändert zu haben. Alle alten Blätter wurden vernichtet... Ort, Datum... Unterschrift des Empfängers der LVB - Benachrichtigung Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 FB-2-ORG-101

40 FB2-ORG-103 ARS-Ausweis Auflagen: 1. Die Gültigkeit dieses Ausweises gilt bis auf Widerruf. 2. Die Verfahren des Handbuches zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in der aktuellen Fassung sind anzuwenden 3. Dieser Ausweis berechtigt seinen Inhaber nur zur Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen im Auftrag des o.g. Betriebes. 4. Der Ausweis ist nur eigenhändig unterschrieben gültig. Conditions: 1. The license is valid until it is withdrawn. 2. The procedures of the CAME in its relevant version have to be followed. 3. This license authorises its owner to perform an airworthiness review and issue an airworthiness review certificate for aircraft on behalf of the above mentioned organisation only. 4. The license is valid only if personally signed. Luftsport Verband Bayern e.v. LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH Organisation zur DE.MG.0503 Ausweis für Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit Airworthiness Review Staff License FB-2-ORG-103 Ausgabe

41 Nr. G Erteilte Berechtigungen / Given ratings Name des Inhabers / Name of the holder Fachrichtungen / Categories: Geburtsdatum / Date of birth PLZ, Wohnort / Postcode, City Strasse / Street Musterberechtigungen / Type ratings Unterschrift des Inhabers / Signature of the holder Der Ausweis ist nur gültig mit den umseitigen Auflagen. The License is valid only to the conditions overleaf. München, den Ausweisausstellung / Issue of License Bemerkungen / Remarks Stempel/ Stamp Unterschrift / Signature

42 Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen VA-2-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung von IHPs 1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt die Erstellung von Instandhaltungsprogrammen, deren turnusmäßige Überprüfung, Änderung und Genehmigung. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der Prüforganisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). Das Verfahren kann nur angewendet werden für die Ausarbeitung und Änderung von IHPs für Luftfahrzeuge, die bereits im Genehmigungsumfang der CAMO aufgenommen sind 3. Verantwortung Der PCA der Prüforganisation ist verantwortlich für die hier beschriebenen Aufgaben. Ungeachtet des nachfolgend beschriebenen indirekten Genehmigungsverfahrens für IHPs durch den für die CAMO zuständigen Betriebsprüfers des LBA behält dieser die Gesamtverantwortung für die von der CAMO genehmigten bzw. geänderten IHPs. Daraus resultierend können vom zuständigen Betriebsprüfer jederzeit erforderliche Änderungen des genehmigten Verfahrens der indirekten Genehmigung von IHPs veranlasst werden. Dem PCA zuarbeitendes Personal für die Erstellung, Überprüfung und Änderung der IHPs muss entsprechend qualifiziert sein [AMC M.A.706 (f)]. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, Paragraphen LBA-IHP-Vordrucke (aktuelle Ausgaben siehe im Internet) M1, M.A.201 (e), AMC M.A.201 (e), M.A.301, AMC M.A.301, M.A.302, AMC M.A.302, M.A.303, M.A.304, AMC M.A.304, M.A.305, AMC M.A.706 (f), AMC M.A.305, M.A.708 b, AMC M.A.709, M.A.803 c und M.B.301 (b), M.B.301 (C), AMC M.B.301 (B) u. AMC M.B. 301 (c) Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 Vertrag zur Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms VA-2-LTT-102 Verträge zur FB-2-LTT-103 NfL II 71/10 NfL II 72/10 Deckblatt zum Instandhaltungsprogramm Bekanntmachung über die Änderung von genehmigten Instandhaltungsprogrammen für Luftfahrzeuge Bekanntmachung eines Merkblatts zur Erstellung von Instandhaltungsprogrammen Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 6 VA-2-LTT-101

43 Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen 5. Begriffe Ein Instandhaltungsprogramm (IHP) fasst alle für die notwendigen Tätigkeiten zusammen. "baseline"-ihps sind Instandhaltungsprogramme für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp welches den Empfehlungen des Wartungshandbuches des Musterbetreuers und allen anderen Instandhaltungsdaten für die Wartung folgt. "Kennzeichen spezifisches -IHP ist ein interner Begriff dieser VA und kennzeichnet ein Luftfahrzeug (Kennzeichen) spezifisches IHP, welches sich nur durch zusätzliche Ausrüstungsteile von einem LBA-genehmigten Baseline-IHP unterscheidet. "Individuelle -IHPs haben individuelle Abweichungen von Baseline-IHPs. 6. Verfahren Hat der Halter bei Aufnahme in die CAMO bereits ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Instandhaltungsprogramm, so kann die CAMO die Instandhaltung nach diesem Programm organisieren, wenn nicht technische oder interne organisatorische Gründe eine Anpassung erforderlich machen. [AMC M.A.709 Abs. 7]. Der Inhalt muss jedoch von der CAMO unterschrieben und genehmigt werden. Wird das Lfz nicht in der überwachten Umgebung unserer CAMO betrieben, so ist der Halter dafür verantwortlich, dass das Instandhaltungsprogramm mindestens 1 Mal jährlich gemäß Kapitel 6.2 auf den neuesten Stand gebracht wird. Wird das Lfz in der überwachten Umgebung dieser CAMO betrieben, so ist der PCA dafür verantwortlich, dass das Instandhaltungsprogramm mindestens 1 Mal jährlich gemäß Kapitel 6.2 auf den neuesten Stand gebracht wird. Ist das Luftfahrzeug nicht in Deutschland registriert, so ist das Instandhaltungsprogramm grundsätzlich vom Registrierungsstaat zu genehmigen [M.A.302 (c) (ii)]. Ausnahmen sind durch bilaterale Verträge geregelt. In einem solchen Fall hat der PCA beim LBA oder der zuständigen Behörde des Registrierungsstaates nachzufragen, ob und welche Bedingungen an die Erstellung eines solchen Instandhaltungsprogramms geknüpft sind. Der Halter kann die CAMO auch mit der Erstellung eines Instandhaltungsprogramms zur Benutzung außerhalb der überwachten Umgebung beauftragen (Vertrag siehe Anlage 1 zu VA-2-LTT-101). Es handelt sich dann um eine indirekte Genehmigung des Instandhaltungsprogramms. Für die Erstellung und Freigabe solcher Instandhaltungsprogramme gilt das nachfolgend beschriebene Verfahren ebenfalls Erstellung IHPs dürfen durch die CAMO nur für zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge genehmigt werden. Wird ein Luftfahrzeug erst zum Verkehr zugelassen, so kann die CAMO das IHP erstellen und zusammen mit dem Zulassungsantrag dem LBA zuleiten oder zuleiten lassen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 6 VA-2-LTT-101

44 Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen Vorlagen Als Vorlagen für baseline -Instandhaltungsprogramme werden die vom LBA im Internet bereitgestellten Vorlagen benutzt, die ggf. formatlich etwas gestrafft werden. Die Struktur dieser Vorlagen wird jedoch in jedem Fall beibehalten, um die Prüfung durch das LBA zu vereinfachen [App. I zu AMC M.B.302]. Die Verwendung anderer Vorlagen ist mit dem LBA abzustimmen. Innerhalb der CAMO werden, soweit notwendig und sinnvoll, für die gängigen Muster und Baureihen "Baseline"-IHPs erarbeitet, die bereits mit den grundlegenden Daten des Luftfahrzeugmusters gefüllt sind. Dies sind z.b. Details zu den Ausgabedaten der Luftfahrzeug-Handbücher (ohne Revisionsstände) Details zu Mindest- und ggf. immer vorhandenen Zusatzausrüstungen aus den Betriebshandbüchern der Hersteller Angaben zur Aufteilung in Piloten/Halter-Instandhaltung [M.A.803] und Instandhaltung mit Freigabe durch CS-Personal/Teil-66-Personal [M.A.801 (c)] in Verbindung mit AMC zu Anhang VIII bzw. AMC zu Anhang VII der Verordnung. Angaben über zulässige TBO-Zeiten des Luftfahrzeugs und der Ausrüstung aus den Wartungsunterlagen der Musterbetreuer. Angaben über Instandhaltungsintervalle aus den Unterlagen der Luftfahrzeug- und Komponentenhersteller Angaben aus Technischen Mitteilungen (SBs) über besondere Instandhaltungsmaßnahmen, sofern diese für das Luftfahrzeug relevant sind. Angaben über relevante Anordnungen der Behörden (EASA, LBA) aus NfL, LTA Angaben zu genehmigten Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen der Musterbetreuer Ergebnisse eigener Erfahrungen aus der überwachten Umgebung anderer Luftfahrzeuge gleicher oder ähnlicher Bauart Erfahrungen aus Schulungen Diese Programme müssen vom Betriebsprüfer der LBA-Außenstelle genehmigt werden und können anschließend für den indirekten Genehmigungsprozess (siehe Kap ff) benutzt werden (AMC M.A.709, Abs.5) "Kennzeichen spezifisches"-instandhaltungsprogramm Wünscht der Halter keine erweiternden Regelungen in seinem IHP, so können die gemäß obigem Absatz erstellten und von der LBA-Außenstelle genehmigten baseline -Vorlagen relativ einfach zu einem "Kennzeichen spezifischen"-instandhaltungsprogramm ergänzt werden, indem die luftfahrzeugspezifischen Daten eingesetzt werden. Dies sind: Kennzeichen Werknummer des Luftfahrzeugs Ausrüstungsteile die nicht zur mustermäßigen Mindestausrüstung gehören, sofern daran Instandhaltungsarbeiten durchzuführen sind oder diese eine TBO haben, die nicht über die Herstellerangaben hinaus erweitert werden soll. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 6 VA-2-LTT-101

45 Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen Angaben, welche Piloten/Halter die im Baseline-IHP festgelegte Piloten/Halter- Instandhaltung durchführen dürfen und ggf. Einschränkungen dazu Ggf. Angaben, wer die Instandhaltungsarbeiten, die über Anhang VIII hinausgehen bzw. die gemäß Anhang VII erforderlich sind, durchführen darf (ELA1) Damit ist das Instandhaltungsprogramm inhaltlich fertig und kann nach Kapitel ff abgeschlossen werden Individuelles -Instandhaltungsprogramm Das Instandhaltungsprogramm kann auch weiter individualisiert werden, indem die empfohlenen Angaben des Herstellers/Musterbetreuers erweitert werden oder andere Angaben, die in der "baseline"-vorlage vorgegeben wurden, abgewandelt werden. Beispiele dafür sind: Änderungen an der Verpflichtungserklärung des Halters Überziehung der von Musterbetreuer empfohlenen Fristen (die Überziehung von Fristen, die bereits im "baseline"-programm von der LBA-Außenstelle genehmigt wurden, werden als "indirekt" angesehen) Änderungen an empfohlenen Instandhaltungsmethoden der Hersteller etc. Die Abweichungen sind entweder in dem entsprechenden Abschnitt des IHP einzutragen oder deutlich zu kennzeichnen (z.b. durch Fettdruck). Wenn das Instandhaltungsprogramm inhaltlich fertig ist, kann es gemäß den Anweisungen in den nächsten Kapiteln abgeschlossen werden Abschluss der Arbeiten zur Erstellung Abschließend sind folgende formelle Merkmale zu prüfen: stimmen die Seitennummern und die Revisionsstände mit dem Inhaltsverzeichnis überein ist das "baseline" im Kopf des IHPs entfernt ist das Kennzeichen, der Revisionsstand und das Ausgabedatum in der Fußzeile angepasst Anschließend wird im indirekten Genehmigungsverfahren das IHP in 1-facher Ausfertigung an den Halter zur Unterschrift der Verpflichtungserklärung geschickt. Der Halter muss das Original nach Unterschrift zurück senden. Ist die CAMO für die verantwortlich (überwachte Umgebung), so unterzeichnet der PCA anstelle des Halters die Verpflichtungserklärung Genehmigung von "Kennzeichen spezifischen"-ihps "Kennzeichen spezifische"-ihps, d.h. IHPs, die keine Änderungen über die im baseline -IHP vom LBA genehmigten Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen des Musterbetreuers hinaus enthalten, können von der CAMO selbst im "Indirekten"-Verfahren genehmigt werden [M.A.302 c), AMC M.A.302 e), M.A.708 b)2., AMC M.A.709 Abs. 8, AMC M.A.201 e)]. Dies geschieht durch Unterschrift und Abstempelung auf dem Deckblatt des IHP sowie des Formblattes FB-2-LTT-103 durch den PCA oder seinen Stellvertreter. Zu jedem von der CAMO genehmigten IHP ist ein Deckblatt FB-2-LTT-103 auszufüllen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 6 VA-2-LTT-101

46 Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen Ist die CAMO für die verantwortlich so verbleibt das Original des IHP mit dem Formblatt bei der CAMO, eine Kopie des IHP wird dem Halter/dem Technischen Leiter zugestellt. Andernfalls verbleibt das Formblatt mit einer Kopie des IHP bei der CAMO und das Original des IHP wird dem Halter zugestellt. Deckblatt und die IHP-Kopie ggf. das IHP-Original werden in der Geschäftsstelle entweder im Lfz- Akt, sofern vorhanden, abgelegt. Ist kein Luftfahrzeug-Akt vorhanden, so kann die Ablage elektronisch erfolgen. Die LBA-Außenstelle erhält bei neu erstellten oder geänderten IHPs zeitnah - eine Kopie des IHPs mit - einer Kopie des CAMO-Vertrages oder - einer Kopie der Vereinbarung nach Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 zur Kenntnisnahme. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch mit der Kennzeichnung Kopie auf jeder Seite Genehmigung von "Individuellen"-IHPs Individuelle -IHPs sowie IHPs, die nicht aus "baseline"-ihps abgeleitet wurden, können nicht von der CAMO genehmigt werden. Ist ein solches IHP erstellt worden, so wird es zur Genehmigung an das LBA nach Braunschweig geschickt. Nach Rückversand an die CAMO wird das genehmigte IHP dem Halter, in der überwachten Umgebung dem Technischen Leiter, zugestellt. Eine Kopie verbleibt in der Geschäftsstelle im Lfz-Akt Überprüfung Die Überprüfung [M.A.302 (g)] wird bei von der CAMO erstellten IHPs für Luftfahrzeuge in der überwachten Umgebung automatisch durch den PCA durchgeführt, wenn zusätzliche oder geänderte TMs, LTAs, NfLs o.ä. herausgegeben werden spätestens nach einem Jahr. Er prüft, ob die angefallenen Betriebsstunden bzw. Starts im Rahmen des dem IHP zugrunde liegenden Umfangs verblieben sind alle Angaben im IHP weiterhin korrekt sind (z.b. Ausgabedaten der Handbücher etc) Angaben von Herstellern, Musterbetreuern oder Behörden hinzugekommen, geändert wurden oder entfallen sind, z.b. LTAs, NfLs, ADs, TMs etc. die Relevanz der Piloten/Eigentümer-Liste, z.b. durch Rückfrage beim Halter Erkenntnisse aus der Instandhaltung des Luftfahrzeuges/Musters (z.b. besonderer Verschleiß). Sollen Wartungsintervalle über die Vorgaben des Herstellers des Luftfahrtgerätes hinaus erweitert werden, ist das Verfahren gemäß Kapitel ff anzuwenden. Erkenntnisse aus der Einstellung des Piloten/Eigentümers zur Instandhaltung (Zuverlässigkeit, Termintreue etc.) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 6 VA-2-LTT-101

47 Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen Der PCA ist verantwortlich für die Einholung der o.a. Daten von den Musterbetreuern der Luftfahrtgeräte, dem Luftfahrt-Bundesamt (durch Abonnements) und dem Halter/Piloten des Luftfahrtgerätes (durch periodische Abfrage). Er bewertet die Informationen und legt die Dringlichkeit der Einarbeitung in die Unterlagen fest. Ggf. ändert er das Instandhaltungsprogramm z.b. durch Verkürzung der Instandhaltungsintervalle. Sind alle Angaben weiterhin korrekt, unterzeichnet der PCA für diese Prüfung auf dem Deckblatt FB-2-LTT-103. Ist das IHP zu ändern, so erfolgt dies ähnlich einer Neuerstellung nach dieser VA Jährliche Überprüfung von IHPs im Auftrag (gemäß Anlage 1 zu VA-2-LTT-101) Die jährliche Überprüfung von IHPs [M.A.302 (g)] kann vom Halter ebenfalls mit Anlage 1 zu dieser VA in Auftrag gegeben. Die Überprüfung wird, wie im vorigen Abschnitt beschrieben, analog zu der in der überwachten Umgebung durchgeführt. Wenn sich keine Änderungen/Ergänzungen ergeben, wird die Überprüfung auf dem Deckblatt FB-2- LTT-103 dokumentiert. Sofern es sich nicht um beim Betrieb erstellte IHPs handelt (kein Deckblatt vorhanden), wird die Überprüfung formlos auf dem Deckblatt des IHPs dokumentiert. Das LBA erhält keine Kopie Änderungen von IHPs Änderungen werden analog zum Verfahren für die Erstellung gehandhabt. Sofern es sich bei dem zu ändernden IHP um ein individuelles, vom LBA genehmigtes IHP handelt, kann dieses IHP von der CAMO ergänzt werden, wenn die Ergänzung eine Behörden- oder Herstellerforderung 1:1 umsetzt. Die Ergänzung kann handschriftlich oder mit handschriftlichem Verweis auf eine neue Anlage durchgeführt werden. Alle Änderungen sind vom PCA abzuzeichnen und mit dem Stempel der CAMO zu versehen. Es muss jederzeit klar erkenntlich sein, dass das Grund-IHP vom LBA genehmigt wurde. Die Anforderungen aus Kapitel müssen eingehalten werden. Der Halter muss mit neuem Datum gegenzeichnen. Das LBA erhält eine neue Kopie (siehe 6.1.5) Verfahren bei Beendigung des CAMO-Vertrages zur (Beendigung der überwachten Umgebung in unserer CAMO) Da die CAMO die Verantwortung bezüglich der Überwachung der Ausführung der Instandhaltung hatte und das Instandhaltungsprogramm unterschrieben hatte, wird das IHP mit Ausscheiden des Luftfahrzeugs aus der CAMO ungültig. Der Halter muss daher ein neues IHP erstellen oder erstellen lassen und die Verantwortung wieder selbst übernehmen oder sie einer anderen CAMO übertragen. 7. Anhang nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 6 VA-2-LTT-101

48 Vertrag zur Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 Vertrag zur Ausarbeitung eines IHPs Vertrag zur Ausarbeitung Änderung jährlichen Überprüfung eines Instandhaltungsprogramms Zwischen Name, Vorname Postleitzahl und Wohnort..., Strasse und Hausnummer. (nachfolgend Halter genannt), und der LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v., Prinzregentenstr München Nr. DE.MG 0503 (nachfolgend Unternehmen genannt), wird folgender Vertrag geschlossen: Gegenstand der Vereinbarung ist die Bearbeitung eines Instandhaltungsprogramms gemäß der EG Verordnung 2042/2003, M.A.201 e) ii) des Luftfahrzeuges: D -.., Muster....., Werk-Nr.... Der Halter betraut das Unternehmen mit der Bearbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das von den Lufttüchtigkeitsbehörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, anerkannt ist. Der Halter bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle gegenüber dem Unternehmen gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der des Luftfahrzeugs korrekt sind und dem Unternehmen alle an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Änderungen bekannt gemacht wurden. Pflichten des Unternehmens: Es muss: ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug bearbeiten, und dabei alle Anweisungen 1. der zuständigen Behörde, und 2. des Inhabers der Musterzulassung und 3. des Inhabers von ergänzenden Musterzulassungen (soweit anzuwenden) und 4. für Reparaturverfahren oder anderweitiger Genehmigungen nach Teil 21 und 5. des Halters zu abweichenden Instandhaltungsverfahren berücksichtigen. für Anweisungen gem. Nr. 5 der obigen Liste ggf. die Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. die Instandhaltungsarbeiten definieren, die der Halter oder ein Pilot mit entsprechender Lizenz selbst durchführen kann, für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms sorgen, Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 2 Anlage 1 zu VA-2-LTT-101

49 Vertrag zur Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms nach erfolgter Genehmigung dem Halter das Original des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen. Pflichten des Halters: Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen über ein allgemeines Verständnis von Teil-M verfügen das Instandhaltungsprogramm jährlich durch das Unternehmen oder ein anderes genehmigtes Unternehmen zur überprüfen lassen. die Kosten für die Ausarbeitung gem. gesonderter Preisliste sowie ggf. notwendige Kosten aus der Genehmigung durch die zuständige Behörde tragen. Beide Parteien geben Änderungen der Angaben in diesem Vertrag und seinen Anlagen unverzüglich schriftlich der anderen Vertragspartei bekannt. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Er endet mit der Übergabe des Instandhaltungsprogramms an den Halter. Die Haftung des Unternehmens und seiner Erfüllungsgehilfen wird auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Sachschäden beschränkt.... München,..... Ort, Datum Unterschrift Ort, Datum PCA Halter Unternehmen Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 2 Anlage 1 zu VA-2-LTT-101

50 Verträge zur VA-2-LTT-102 Verträge zur 1. Ziel und Zweck Die Halter der Luftfahrtgeräte können mit der Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) einen Vertrag zur abschließen. Diese Verfahrensanweisung legt fest, wie diese Verträge aussehen und wie die Informationen des Instandhaltungsprogramms an die Halter als Vertragspartner verteilt werden. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der Prüforganisation zur des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3. Verantwortung Der PCA der Prüforganisation ist verantwortlich für die hier beschriebenen Aufgaben. Er ist berechtigt, Verträge zur zu unterzeichnen. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, Paragraphen VA-1-ORG-104 Personal und Schulung M.A.302, AMC M.A.302, M.A.705, M.A.708 b, M.A.711 b Anlage I, 5.1 (10) VA-2-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung der Instandhaltungsprogramme VA-2-LTT-108 Anlage 1 zu VA-2-LTT-101 Vertrag zur IntLink FB-2-LTT-103 Deckblatt zum Instandhaltungsprogramm FB-2-NPR-110 Checkliste für CAMO-Verträge 5. Begriffe Ein Instandhaltungsprogramm (IHP) fasst alle für die notwendigen Tätigkeiten zusammen. 6. Verfahren 6.1. Vertragsabschluss Die Halter eines Luftfahrtgerätes schließen einen Vertrag gemäß Anhang zu dieser VA mit der CAMO ab. Ist der Halter des Luftfahrtgerätes ein Verein mit mehreren Luftfahrtgeräten, so muss der Verein einen Technischen Leiter gemäß VA-1-ORG-104, Kapitel 6.6 bestellen und dieser muss die Vereinbarung in Anlage 1 mit unterschreiben. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 3 VA-2-LTT-102

51 Verträge zur 6.2. Vertragsprüfung Vor Unterschrift des Vertrages muss der PCA prüfen, Q ob der CAMO-Genehmigungsumfang sich auf das Muster des Luftfahrtgerätes erstreckt und Q ob für das Luftfahrtgerät bereits ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorliegt, und Q ob die personellen Ressourcen des Betriebes vorhanden sind (qualitativ und quantitativ) um die Betreuung dieses Luftfahrtgerätes zu übernehmen. Q ob die Meldefristen für die Betriebszeiten/Starts den Erfordernissen entsprechen, d.h. die Meldeintervalle kleiner sind, als das kleinste Wartungsintervall bzw. Kontrollintervall, welches durch das Instandhaltungsprogramm vorgegeben wird (incl. WHB, LTA etc., auch für die Ausrüstung)(ca. ½ des kleinsten Wartungsintervalls) Ist einer der Punkte nicht erfüllt, müssen zuerst die Voraussetzungen geschaffen werden, bevor der Vertrag unterschrieben wird Ergänzung der Capability-Liste Sind alle o.a. Voraussetzungen erfüllt, so ist die Capability-Liste um das Kennzeichen, die Nummer des zugehörigen Instandhaltungsprogramms sowie das Kennzeichen für "gemanagte Lfz" zu ergänzen und die Capability-Liste ist dem LBA gemäß VA-1-ORG-102 zur Genehmigung zu senden Kennzeichnung des Bordbuches Das zum Luftfahrtgerät gehörige Bordbuch ist an deutlich sichtbarer Stelle (z.b. auf dem Deckel) mit einem Aufkleber mit folgendem Text zu kennzeichnen: Dieses Luftfahrzeug wird in einer überwachten Umgebung betrieben. Zuständig ist die Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit DE.MG.0503 Prinzregentenstr München Tel Instandhaltungsprogramme Hat das Luftfahrzeug bereits ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm, so muss dieses vom PCA geprüft werden. Dabei muss mindestens geprüft werden, ob Q die darin enthaltenen Instandhaltungsfristen Q die notwendige Instandhaltung der Ausrüstung Q die Anforderungen an die Piloten/Eigentümer-Instandhaltung mit den nationalen und den Anforderungen des Betriebes übereinstimmen. Es muss in jedem Fall ein neues Instandhaltungsprogramm erstellt und gemäß VA-2-LTT-101 genehmigt werden. Die Prüfung, das Ergebnis und ggf. notwendige Überleitungsmaßnahmen müssen auf Formblatt FB- 2-NPR-110 dokumentiert werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 3 VA-2-LTT-102

52 Verträge zur 6.6. Beendigung des Vertrages Wird der Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt, so hat der PCA die Capability-Liste zu revidieren und dem Luftfahrt-Bundesamt gemäß VA-1-ORG-102 zur Kenntnisnahme zu senden. 7. Anhang nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 3 VA-2-LTT-102

53 Vertrag zur Anhang 1 zu VA-2-LTT-102 Vertrag zur Vereinbarung zur Zwischen Name, Vorname Postleitzahl und Wohnort..., Strasse und Hausnummer. (nachfolgend Halter genannt), und der LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v., Prinzregentenstr München Nr. DE.MG 0503 (nachfolgend Unternehmen genannt), wird folgender Vertrag geschlossen: Gegenstand der Vereinbarung ist die im Sinne der EG Verordnung 2042/2003 des Luftfahrzeuges: D -.., Muster....., Werk-Nr.... Der Halter betraut das Unternehmen mit der Führung der des Luftfahrzeugs, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das gemäß den Festlegungen im Handbuch des Unternehmens anerkannt ist, und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß dem besagten Instandhaltungsprogramm in einem genehmigten Betrieb. Der Halter bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle gegenüber dem Unternehmen gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des Unternehmens vorgenommen werden. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch den Halter verliert diese ihre Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Halter wieder die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der des Luftfahrzeugs, und ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen über den Rückfall der Verantwortlichkeit zu unterrichten. Pflichten des Unternehmens: Es muss die Bedingungen für die des vorstehend aufgeführten Luftfahrzeugs einhalten und: Q ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug ausarbeiten, Q die Instandhaltungsarbeiten definieren, die der Halter oder ein Pilot mit entsprechender Lizenz selbst durchführen kann, Q des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug genehmigen oder genehmigen lassen, Q nach erfolgter Genehmigung dem Halter eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen, Q eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug organisieren, Q die Instandhaltung im Auftrag des Halters ausschließlich durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen, Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 3 Anhang 1 zu VA-2-LTT-102

54 Vertrag zur Q die Anwendung all anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen sichern, Q alle während der Instandhaltungsarbeiten gefundenen Mängel oder vom Halter gemeldeten Mängel in dessen Auftrag durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beheben lassen, Q alle Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren, Q den Halter informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss, Q alle technischen Aufzeichnungen führen, Q alle technischen Aufzeichnungen archivieren. Es muss dafür Sorge tragen, Q dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug vor ihrer Durchführung nach Teil-21 genehmigt werden. Q dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug vor ihrer Durchführung nach Teil-21 genehmigt werden. Es muss Q die Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, informieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Halter nicht entsprechend der Aufforderung des Unternehmens zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird. Q die Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung der vorliegenden Vereinbarung informieren. Q falls notwendig, die Prüfung des Luftfahrzeugs auf Lufttüchtigkeit durchführen und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen oder der Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung geben. Q alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden. Q die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird. Pflichten des Halters: Er muss Q über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen. Q über ein allgemeines Verständnis von Teil-M verfügen. Q das Luftfahrzeug zum Zwecke der planmäßigen Instandhaltung zu dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb.. am Standort.. bringen, und zwar zu dem entsprechend der Aufforderung des Unternehmens vorgegebenen Zeitpunkt. Q dem Unternehmen jährlich eine schriftliche Bestätigung des o.a. Instandhaltungsbetriebes beibringen, in dem der Instandhaltungsbetrieb bestätigt, dass eine Genehmigung zur Instandhaltung des Luftfahrzeugs am Standort besteht bzw. weiterhin besteht und das Unternehmen ausreichend Kapazitäten bereit hält, um die Instandhaltung des Luftfahrzeugs nach dem gültigen Instandhaltungsprogramm durchzuführen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 3 Anhang 1 zu VA-2-LTT-102

55 Vertrag zur Q das Unternehmen über jede, ohne das Wissen und die Kontrolle des Unternehmens vorgenommene Instandhaltung informieren. Q die Vorflugkontrollen ausführen und dokumentieren. Q dem Unternehmen auf der Grundlage des Bordbuches alle während des Betriebes festgestellten Mängel melden. Q die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird. Q die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und das Unternehmen unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird. Q alle Vorkommnisse, wie in den anzuwendenden Vorschriften gefordert, melden. Q in regelmäßigen, mit dem Unternehmen festgelegten Abständen, die Betriebsstunden und Starts an das anerkannte Unternehmen melden. Q die Freigabebescheinigung in das Bordbuch eintragen und eine Kopie der Freigabebescheinigung nicht später als 30 Tage an das Unternehmen senden. Q dem Unternehmen und ggf. der Behörde Zugang zum Luftfahrzeug und geeignete Räumlichkeiten zur Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem Unternehmen vornehmen. Für den Empfang von schriftlichen Informationen des Unternehmens und für Rückmeldungen an das Unternehmen benennt der Halter den folgenden Technischen Leiter... Für seine Person und Aufgaben gelten die Festlegungen in VA-1-ORG-103 und VA-1-ORG-104. Er stellt folgendes Kommunikationsmittel zur Verfügung (Fax-Nr. oder -adresse) Der Technische Leiter verpflichtet sich, eingehende Informationen umgehend zu bearbeiten und binnen 5 Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung an das Unternehmen zu senden. Für Rückfragen steht er unter folgender Telefon-Nr. zur Verfügung:. Beide Parteien geben Änderungen der Angaben in diesem Vertrag und seinen Anlagen unverzüglich schriftlich der anderen Vertragspartei bekannt. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Die Haftung des Unternehmens und seiner Erfüllungsgehilfen wird auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Sachschäden beschränkt.... München,..... Ort, Datum Unterschrift Ort, Datum PCA Halter Unternehmen Anlagen: (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) Instandhaltungsprogramm Anlage VIII der VO (EG) 2042/2003 Paragraph M.A.708 der VO (EG) 2042/2003 Kenntnisnahme Technischer Leiter, Ort, Datum, Unterschrift... Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 3 Anhang 1 zu VA-2-LTT-102

56 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter VA-2-LTT-103 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter 1. Ziel und Zweck Voraussetzung für das rechtzeitige Erkennen vom Mängeln und Wartungsbedarf an den Luftfahrtgeräten ist eine gewissenhafte Vorflugkontrolle. Die Piloten/Eigentümer der Luftfahrtgeräte können die im jeweils aktuellen Instandhaltungsprogramm definierten Arbeiten zur Behebung von Mängeln oder einfache Wartungsarbeiten selbst durchführen. Diese Verfahrensanweisung legt fest, welche Voraussetzungen der Pilot/Eigentümer erbringen muss, wie die Arbeiten durchzuführen sind, wie die Arbeiten dokumentiert und freigegeben werden. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die Piloten und Eigentümer der Luftfahrtgeräte, für die der Eigentümer einen Vertrag nach VA-2-LTT-102 über die mit der Prüforganisation zur des Luftsport Verband Bayern e.v. abgeschlossen hat. 3. Verantwortung Der Halter eines Luftfahrzeuges ist für die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeuges voll verantwortlich, unabhängig davor, ob er die Aufgaben zur an eine CAMO delegiert hat oder nicht. Der Pilot/Halter ist für die Einhaltung der hier beschriebenen Verfahren verantwortlich. Er ist auch voll verantwortlich dafür, dass Q die von ihm durchgeführten Arbeiten sich innerhalb des o.a. Rahmens der Verordnung bewegen und Q diese Arbeiten nach den dafür vorgesehenen Instandhaltungsunterlagen ausgeführt werden und Q er die notwendigen Kenntnisse besitzt, um diese Arbeiten durchzuführen und er Q nach Beendigung der Arbeiten die Freigabebescheinigung ausstellt. Der PCA ist für die Änderungen dieser Verfahrensanweisung verantwortlich. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, M.A.301, AMC 301-3, M.A.403-d, M.A.501, AMC M.A.501, M.A.504, AMC M.A.504 M.A.801 b3, M.A.801 c bis f, AMC M.A.801 d, AMC M.A.801 e und f, M.A.803, und M.B.301 (b) VA-2-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung der Instandhaltungsprogramme VA-2-LTT-102 Verträge zur VA-2-LTT-107 Vorflugkontrollen VA-2-IST-101 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 7 VA-2-LTT-103

57 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter FB-2-LTT-103 Deckblatt zum Instandhaltungsprogramm FB-2-LTT-104 Rückmeldebeleg für IHP-Änderungen FB-2-NPR-101 Befund- und Arbeitsbericht NfL II 44/09 5. Begriffe Zulässige Zeitüberschreitung bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät Ein Instandhaltungsprogramm (IHP) fasst alle für die notwendigen Tätigkeiten zusammen. Der PCA ist der in der Prüforganisation für die verantwortliche (Postholder Continuous Airworthiness) 6. Verfahren Instandhaltungsarbeiten können anfallen, weil das Luftfahrtgerät einen Mangel oder Defekt aufweist oder weil turnusmäßige Wartungsarbeiten fällig sind. Diese Arbeiten sind im Bordbuch/Logbuch des Luftfahrtgerätes zu dokumentieren. Welche Arbeiten der Pilot/Halter des Luftfahrzeuges selbst durchführen darf, ist aus VA-2-IST-101 zu ersehen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 7 VA-2-LTT-103

58 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter Wartung/Instandhaltung durch den Halter/Piloten Wartung/ Instandhaltung notwendig Voraussetzungen prüfen (siehe 6.2) Nicht durch den Piloten/Halter durch den Piloten/Halter möglich Bedeutung des Mangels/ der Störung (siehe 6.3) Halter/Pilot Eintragung in Bordbuch Teil 5 unklar (siehe 6.3) Unbedeutend? Lfz unklar? Arbeiten durchführen (siehe 6.4) ja Eintragung in Teil 4 (oder 5) des Bordbuches Behebung zu einem späteren Zeitpunkt Instandhaltungsvorschriften lt. Instandhaltungsprogramm beachten ggf. Prüforganisation informieren FB-3-ANH-109 Freigabebescheinigung Freigabebescheinigung ausstellen (siehe 6.5) Freigabebescheinigung (Kopie) Prüforg. Bordbuch Verbringung des Lfz zur Instandhaltung Ende Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 7 VA-2-LTT-103

59 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter 6.1. Das Bord-/Logbuch als Instandhaltungsaufzeichnung Durch das Bordbuch/Logbuch werden die wichtigsten Einträge zur kontinuierlichen dokumentiert. Für die Eintragungen im Bordbuch und dessen Verwahrung ist der Halter verantwortlich. Es gliedert sich wie folgt: Teil I: Teil II: Teil III: Teil IV: Teil V: Daten des Luftfahrtgerätes sowie des Halters Übersicht über Überholungen des Luftfahrtgerätes Übersicht über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit (früher Jahresnachprüfungen) Übersicht über die technischen Störungen/Mängel und die durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen (optional auch in Teil V) Liste der Flüge und Betriebszeiten sowie die Freigabebescheinigungen (optional auch in Teil IV) Alle Einträge in die Aufzeichnungen müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Bordbücher sind nach ihrer Ausmusterung aufbewahrungspflichtig. Der Halter bewahrt diese im Auftrag der Prüforganisation auf. Die Aufbewahrungszeit richtet sind nach der Tabelle in VA-2-LTT Voraussetzungen zur Durchführung von Arbeiten an Luftfahrtgeräten Wollen die Piloten oder Halter an dem von ihnen betriebenen Luftfahrtgerät Instandhaltungsarbeiten vornehmen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Q der Pilot/Halter muss im Instandhaltungsprogramm als Berechtigter zur Durchführung dieser Instandhaltungsarbeiten aufgeführt sein und Q der Pilot/Halter muss im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz für das Luftfahrtgerät sein und Q die im Instandhaltungsprogramm aufgeführten Instandhaltungsvorschriften für die durchzuführenden Arbeiten müssen vorliegen und Q die Arbeiten müssen in Übereinstimmung mit den o.a. Instandhaltungsvorschriften durchgeführt werden und Q die Arbeiten dürfen den Umfang der im Instandhaltungsprogramm aufgeführten Arbeiten nicht übersteigen 6.3. Behebung / Fortschreibung von Mängeln Wenn Mängel für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes nicht von entscheidender Bedeutung sind, müssen sie nicht umgehend behoben werden. Sie müssen jedoch in das Bordbuch eingetragen werden, damit sie bei der nächsten Gelegenheit behoben werden können. Die Entscheidung, welcher Natur ein Mangel ist, kann nur das Freigabeberechtigte Personal treffen, es sein denn Q die betroffene Luftfahrzeugkomponente ist nicht Bestandteil der behördlich genehmigten Mindestausrüstungsliste oder Q der Defekt wurde von der Behörde als geringfügig klassifiziert (z.b. durch eine LTA mit Übergangsfrist). Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 7 VA-2-LTT-103

60 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter Können vorgeschriebene Wartungsarbeiten nicht am vorgesehenen Termin durchgeführt werden, so sind die Regelungen in NfL II 44/09 anzuwenden. Gehen die Mängel über den Umfang der im Anhang VIII der VO (EG) 216/2008 aufgeführt ist (siehe auch VA-2-IST-101, Anhang) hinaus, so muss die Entscheidung über die Bedeutung von freigabeberechtigtem Personal getroffen werden. Alle Mängel sind Q in Teil IV oder V (je nach Layout des Buches) mit Q Datum und Q Unterschrift des Feststellenden so zu notieren, dass sie eindeutig beschrieben sind. Ist das Luftfahrtgerät weiterhin flugklar, so bleibt es bei diesem Eintrag im Bordbuch. Ist das Luftfahrtgerät flugunklar, so ist in Teil V das Wort "flugunklar" mit gleichem Datum und Unterschrift des Feststellenden einzutragen. Ein flugunklares Luftfahrtgerät kann von freigabeberechtigtem Personal eines Instandhaltungsbetriebes durch eine Freigabebescheinigung wieder flugklar geschrieben werden. Der Mangel ist umgehend dem Halter sowie der Prüforganisation zur Kenntnis zu bringen. Der PCA entscheidet über das weitere Vorgehen. Alle Eintragungen im Bordbuch müssen gut leserlich durchgeführt werden. Streichungen und Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der Originaltext weiterhin lesbar bleibt Durchführung der Arbeiten Alle Arbeiten müssen in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Kapitel 6.2 durchgeführt werden. Anmerkung: Standardteile dürfen nur eingebaut werden, wenn die Instandhaltungsunterlagen das spezielle Standardteil vorschreiben oder erlauben und ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt (z.b. Lieferschein, Rechnung, Konformitätserklärung). Rohmaterial oder Verbrauchsmaterial darf in einem Luftfahrzeug nur verwendet werden, wenn Q der Hersteller/Musterbetreuer des Luftfahrzeugs dies in den Instandhaltungsunterlagen vorschreibt, Q das Material die Spezifikation erfüllt und es entsprechend rückverfolgt werden kann und es mit einer Übereinstimmungserklärung versehen ist Ausgebaute Teile müssen entsprechend ihrem Zustand gekennzeichnet werden, d.h. Q unbrauchbar Q Defekt / reparierbar Q Stunden seit neu/letzter Überholung Q etc. Sind mehrere Arbeiten durchzuführen, deren einzelne Punkte aus Platzgründen nicht sinnvoll im Bordbuch aufgeführt werden können, so sind die Arbeiten in einem Befund- und Arbeitsbericht gemäß FB-2-NPR-101 zu dokumentieren. Die Freigabebescheinigung muss dabei eindeutig dem Bericht zugeordnet werden können, z.b. über das Datum oder der Bericht kann z.b. folgende Nr. erhalten Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 7 VA-2-LTT-103

61 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter Kennzeichen-Datum (im Format ttmmjj) Beispiele: (Segelflugzeug D-0912, Instandhaltung am ) KABC (Motorsegler D-KABC, Instandhaltung an ) 6.5. Freigabe Nach Abschluss der Arbeiten muss der Pilot/Halter eine Freigabebescheinigung nach FB-2-LTT-101 unterschreiben und im Bordbuch nach der Stelle mit dem Mangel/der Störung einkleben. Werden die Arbeiten nicht vollständig abgeschlossen, so ist dies in der Freigabebescheinigung zu vermerken. Ist die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigt, so darf keine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Dies gilt, wenn der sichere Betrieb nicht sichergestellt ist oder zu einer unsicheren Situation führen kann, z.b. signifikante Risse, Verformungen, Strukturschäden, Brandgefahr, Funkenschlag, Leckagen und der Ausfall von Noteinrichtungen oder ganzen Systemen. Eine nicht durchgeführte aber fällige LTA ist ebenfalls sicherheitskritisch. Beispiele: Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Limited pilot-owner maintenance Durchgeführte Instandhaltung Work carried out Austausch des Mantels des Hauptfahrwerkes Weitere Einzelheiten siehe: More details see: Es wird bescheinigt, dass die Instandhaltung durch den Piloten/Halter, wenn nicht anders angegeben, in Übereinstimmung mit Teil-M ausgeführt wurde und dass hinsichtlich dieser Arbeiten das Luftfahrzeug als tauglich zur Verwendung betrachtet wird. Certifies that the limited pilot-owner maintenance specified except as otherwise specified was carried out in accordance with Part-M and in respect to that work the aircraft is considered ready for release to service. München, Mustermann Mustermann BYLAS Ort, Datum Name (Druckschrift) Unterschrift Piloten-Lizenz-Nr. Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Limited pilot-owner maintenance Durchgeführte Instandhaltung Work carried out Arbeiten gemäß Befund- und Arbeitsbericht Weitere Einzelheiten siehe: More details see: Nr Es wird bescheinigt, dass die Instandhaltung durch den Piloten/Halter, wenn nicht anders angegeben, in Übereinstimmung mit Teil-M ausgeführt wurde und dass hinsichtlich dieser Arbeiten das Luftfahrzeug als tauglich zur Verwendung betrachtet wird. Certifies that the limited pilot-owner maintenance specified except as otherwise specified was carried out in accordance with Part-M and in respect to that work the aircraft is considered ready for release to service. München, Mustermann Mustermann BYLAS Ort, Datum Name (Druckschrift) Unterschrift Piloten-Lizenz-Nr. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 7 VA-2-LTT-103

62 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter Das Original des Befund- und Arbeitsberichtes ist zu den L-Akten zu nehmen. Verantwortlich dafür ist der Halter. Ein weiterer Aufkleber mit dem gleichen Text ist auf ein DIN-A4-Blatt zu kleben, das DIN-A4-Blatt ist mit dem Kennzeichen des Luftfahrtgerätes zu versehen und ggf. zusammen mit einer Kopie des Befund- und Arbeitsberichtes innerhalb von 4 Wochen an die Prüforganisation zu senden Behandlung von Defektteilen Nicht einbaufähige Teile sind von den lufttüchtigen Teilen sorgfältig zu trennen und als gesperrt zu kennzeichnen. Die Sperrkennzeichnung darf sich nicht einfach entfernen lassen. Anzugeben sind: Q der Grund der Sperre wie z.b. nicht reparierbarer Defekt Abweichungen von der Spezifikation nicht genehmigte Modifikationen Ende der Betriebszeit/Lebenszeit Beaufschlagung mit großen Kräften, Hitze oder anderen Umgebungseinflüssen Durchführung einer LTA etc. nicht möglich keine Rückverfolgbarkeit gegeben Q der Name desjenigen, der das gesperrte Teil zur Einlagerung gegeben hat Q wenn notwendig, die Betriebszeit und die Zeit seit der letzten Überholung Zur Verschrottung vorgesehene Teile sollten unbrauchbar gemacht werden, um ein wieder-inverkehr-bringen zu verhindern. Dies soll durch Q Zersägen, in mehrer kleine Teile Q abfräsen, Q zerlegen und getrennte Entsorgung Q anbohren Q entfernen wichtiger Teile geschehen. 7. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 7 von 7 VA-2-LTT-103

63 Änderungen an Luftfahrtgeräten VA-2-LTT-104 Änderungen an Luftfahrtgeräten 1 Ziel und Zweck Der Hersteller/Musterbetreuer kann Änderungsmöglichkeiten am Luftfahrtgerät in Form von freiwilligen Änderungen durch eine Technische Mitteilung bereitstellen. Änderungen, die nicht durch eine Technische Mitteilung abgedeckt sind, müssen durch den PCA in Zusammenarbeit mit einem Instandhaltungsbetrieb erarbeitet und anschließend genehmigt werden. Diese Verfahrensanweisung stellt sicher, dass Änderungen an Luftfahrtgeräten geregelt und dokumentiert vorgenommen werden. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur. 3 Verantwortung Der PCA ist verantwortlich für die Pflege der Verfahrensanweisung. Der Instandhaltungsbetrieb ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des hier beschriebenen Verfahrens auf Seiten dieses Betriebes und für die technischen Verrichtungen zur Änderung. 4 Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M, Verordnung (EG) 2042/2003 Teil 21 M.A.304, AMC M.A.304 Abschnitt D und M 5 Begriffe Auszug aus Teil 21A.91: Änderungen gegenüber einer Musterbauart werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. ''Geringfügig'' sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren. Alle anderen Änderungen gelten unbeschadet 21A.19 als ''erheblich'' im Sinne dieses Abschnitts. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen gemäß 21A.95 bzw. 21A.97 zugelassen werden und ausreichend gekennzeichnet sein. 6 Verfahren Alle Änderungen an einem Luftfahrtgerät sind in den Instandhaltungsunterlagen aufzuzeichnen. 6.1 Änderungen über Technische Mitteilungen Technische Mitteilungen der Hersteller/Musterbetreuer werden, wenn möglich, im Abonnement bezogen. Alle Technischen Mitteilungen, die die Luftfahrtgeräte betreffen, welche die Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 2 VA-2-LTT-104

64 Änderungen an Luftfahrtgeräten Prüforganisation in der überwachten Umgebung betreut, werden durch den PCA gelesen und bewertet. Alle Technischen Mitteilungen werden dem Halter zur Kenntnis gebracht. Wenn eine Durchführung der Änderung für den Halter Vorteile bringt, wird dem Halter die Durchführung der Änderung vorgeschlagen. Wenn er sich dafür entscheidet, wird gemeinsam ein Instandhaltungsbetrieb ausgewählt, der die Änderung durchführen kann. 6.2 Eigene Änderungsvorschläge Änderungen sind in zwei Kategorien zu unterscheiden. Q Geringfügige Änderungen und Q Erhebliche Änderungen Alle Änderungen müssen vor dem Beginn der Arbeiten von der EASA oder von Hersteller/Musterbetreuer zugelassen werden. Die Entscheidung, ob eine geringfügige oder erhebliche Änderung vorliegt, trifft der Hersteller/Musterbetreuer Geringfügige Änderungen Der PCA oder der Halter stellen die Daten der Änderung in Form einer Arbeitsanweisung oder eines Entwicklungsberichtes bereit. Der PCA stimmt der Anweisung/dem Bericht durch seine Unterschrift zu. Anschließend erfolgt die Beantragung der Genehmigung beim Hersteller/Musterbetreuer oder der EASA Erhebliche Änderungen Erhebliche Änderungen müssen von der Entwicklungsabteilung des Herstellers/Musterbetreuers nach Teil 21 vorbereitet, dokumentiert und zugelassen werden. Der PCA muss sicherstellen, dass Instandhaltungsmaßnahmen nur nach zugelassenen Unterlagen durchgeführt werden. 7 Anhang (nicht belegt) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 2 VA-2-LTT-104

65 Meldung von Luftfahrzeugmängeln VA-2-LTT-105 Meldung von Luftfahrzeugmängeln 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung soll sicherstellen, dass Mängel an Luftfahrtgeräten, die zur Gefährdung von Personen führen können, rechtzeitig an die zuständige Behörde gemeldet werden. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation GmbH des LVB e.v.. 3. Verantwortung Der gesamte Personenkreis des Technischen Personals der Prüforganisation sowie die Eigentümer gemäß VA-2-LTT-103 sind verpflichtet, Mängel an Luftfahrtgeräten an den PCA zu melden. Dieser ist verantwortlich für die Weitergabe der Informationen an das Luftfahrt- Bundesamt. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M, M.A.202, AMC M.A.202 NfL II 61/10 Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Meldung von Störungen LBA-Form 44 Technische Störungsmeldung VA-2-LTT Begriffe Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Mängel im Sinne dieser Verfahrensanweisung sind alle Schäden, die Q über die normale Abnutzung hinaus gehen (Risse, Verformungen, Brand oder Korrosion) Q die während der normalen Wartung entdeckt werden, Q auch bei anderen Luftfahrtgeräten vorkommen könnten und Q eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen. 6. Verfahren 6.1. Meldung durch das Technische Personal/Piloten/Eigentümer Der genannte Personenkreis meldet Mängel innerhalb eines Tages formlos an den PCA. Die Meldung muss mindestens enthalten: Q das Baumuster des Luftfahrtgerätes Q die Werknummer des Luftfahrtgerätes Q die Anzahl der Gesamtstarts und die Gesamtflugstunden des Luftfahrtgerätes Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 2 VA-2-LTT-105

66 Meldung von Luftfahrzeugmängeln Q wenn das mängelbehaftete Bauteil bereits einmal getauscht wurde, die Starts und Zeit seit dem Austausch Q die Bezeichnung des mängelbehafteten Bauteiles (z.b. aus dem Ersatzteilkatalog), ggf. mit Seriennummer Q eine genaue Beschreibung des Schadens, möglichst mit Bildern Q Adresse und Telefonnummer des Meldenden (für evtl. Rückfragen) Q wenn bekannt, eine mögliche Ursache für den Mangel Die gleich lautende Meldung geht zur Information an den Halter des Luftfahrtgerätes Meldung an das Luftfahrt-Bundesamt Der PCA bewertet die Informationen und holt ggf. fehlende Informationen ein. Er leitet diese Informationen unverzüglich, in Form eines möglichst vollständig ausgefüllten LBA-Formbatt 44, spätestens innerhalb von 72 Stunden weiter. Q an die Außenstelle München (allgemeine Fax-Nr.) des Luftfahrt-Bundesamtes Q an die für die Musterbauart oder Ergänzung zur Musterbauart zuständige Organisation Q an den Mitgliedstaat des Betreibers, soweit zutreffend 6.3. Kontinuierliche Prüfung Durch die kontinuierliche Prüfung Q der Freigabebescheinigungen und Q der Instandhaltungsunterlagen der anerkannten Instandhaltungsbetriebe und Q der Prüfberichte des Prüfpersonals ist der PCA in der Lage, sich ein Bild von den Mängeln an den Luftfahrtgeräten in der überwachten Umgebung des Betriebs zu machen. Sind daraus wiederkehrende Mängel ersichtlich, so sind Q die Kontrollen des Luftfahrtgerätes in diesem Punkt zu intensivieren und das Instandhaltungsprogramm ist entsprechend anzupassen und Q diese Mängel sind dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden. 7. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 2 VA-2-LTT-105

67 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen VA-2-LTT-106 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltunsunterlagen 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung listet alle Instandhaltungsunterlagen eines Luftfahrtgerätes auf und beschreibt, wer diese pflegt, wie lange diese aufbewahrt werden müssen und wie bei einer Übergabe an andere Organisationen zu verfahren ist. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die Halter und die Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur. 3. Verantwortung Der PCA ist verantwortlich für die Pflege der Verfahrensanweisung sowie für die Aufbewahrung der Unterlagen. Ein Teil der Unterlagen wird vom Halter verwaltet. Er ist dem PCA gegenüber für die ordnungsgemäße Pflege und Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M, VA-1-ORG-105 FB-2-LTT Begriffe Nicht belegt 6. Verfahren Datensicherung M.A.304, M.A.305 b - h, AMC M.A.305-d, M.A.307, AMC M.A.307, M.A.714 c bis d, M.A.714 f bis g Übertragung (Übergabe) von Instandhaltungsunterlagen Der Aufbewahrungsort und wer das Original oder die Kopie aufbewahrt, richtet sich danach, ob der Betrieb die Lufttüchtigkeit aufrecht erhält oder nur prüft. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 4 VA-2-LTT-106

68 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen 6.1. Umfang und Aufbewahrung der Instandhaltungsunterlagen bei Luftfahrzeugen, deren Lufttüchtigkeit der Betrieb aufrecht erhält Unterlage Verantwortlich für die Aufbewahrung der Originale Aufbewahrungszeit Anweisungen des Luftfahrt-Bundesamtes CAMO 12 Monate 1 ) LTAs CAMO 2 ) 12 Monate 1 ) LTA-Status CAMO 3 ) 12 Monate 1 ) Anweisungen des Herstellers/Musterbetreuers Besondere Instandhaltungsverfahren CAMO oder Halter (siehe 4 ) CAMO oder Halter (siehe 4 ) 12 Monate 1 ) 12 Monate 1 ) Bordbuch (aktuelles) Halter 24 Monate 1 ) Bordbuch (alte Ausgaben) Halter 24 Monate 1 ) Motor-Logbuch Halter 24 Monate 1 ) Propeller-Logbuch Halter 24 Monate 1 ) Status der lebensdauerbegrenzten Teile CAMO 24 Monate 1 ) Freigabebescheinigungen zu lebensdauerbegrenzten Teilen CAMO 24 Monate 1 ) Freigabebescheinigungen CAMO 24 Monate 1 ) Status von Änderungen CAMO 12 Monate 1 ) Gewichtsübersicht CAMO 24 Monate 1 ) Liste der aufgeschobenen Instandhaltungsmaßnahmen Halter 24 Monate 1 ) Befund- und Arbeitsberichte von Instandhaltungsbetrieben, die Instandhaltungsmaßnahmen am Luftfahrtgerät oder seinen Komponenten durchgeführt haben Befund- und Arbeitsberichte von Wartungsarbeiten, die der Pilot/Halter am Luftfahrtgerät oder seinen Komponenten durchgeführt haben Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die dazugehörigen Unterlagen CAMO 24 Monate 1 ) CAMO 24 Monate 1 ) CAMO 24 Monate 1 ) 1 ) nach Ausserbetriebsetzung 2 ) Die CAMO hält die Information in ihrem allgemeinen Archiv 3 ) Die CAMO hält eine Kopie in ihrem Luftfahrzeug-bezogenen Archiv 4 ) Im Falle, dass der Halter die Instandhaltungsunterlagen des Herstellers/Musterbetreuers hält, schließt er einen Vertrag mit diesem Unternehmen nach Anhang 1 zu dieser VA. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 4 VA-2-LTT-106

69 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen Der Halter erhält eine Kopie des jeweiligen Originals Umfang und Aufbewahrung der Instandhaltungsunterlagen bei Luftfahrzeugen, deren Lufttüchtigkeit der Betrieb prüft Unterlage Verantwortlich für die Aufbewahrung der Originale Aufbewahrungszeit Anweisungen des Luftfahrt-Bundesamtes Halter 2 ) 12 Monate 1 ) LTAs Halter 2 ) 12 Monate 1 ) LTA-Status Halter 3 ) 12 Monate 1 ) Anweisungen des Herstellers/Musterbetreuers Halter 2 ) 12 Monate 1 ) Besondere Instandhaltungsverfahren Halter 12 Monate 1 ) Bordbuch (aktuelles) Halter 24 Monate 1 ) Bordbuch (alte Ausgaben) Halter 24 Monate 1 ) Motor-Logbuch Halter 24 Monate 1 ) Propeller-Logbuch Halter 24 Monate 1 ) Status der lebensdauerbegrenzten Teile Halter 3 ) 24 Monate 1 ) Freigabebescheinigungen zu lebensdauerbegrenzten Teilen Halter 24 Monate 1 ) Freigabebescheinigungen Halter 24 Monate 1 ) Status von Änderungen Halter 3 ) 12 Monate 1 ) Gewichtsübersicht Halter 3 ) 24 Monate 1 ) Liste der aufgeschobenen Instandhaltungsmaßnahmen Halter 24 Monate 1 ) Befund- und Arbeitsberichte von Instandhaltungsbetrieben, die Instandhaltungsmaßnahmen am Luftfahrtgerät oder seinen Komponenten durchgeführt haben Befund- und Arbeitsberichte von Wartungsarbeiten, die der Pilot/Halter am Luftfahrtgerät oder seinen Komponenten durchgeführt haben Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die dazugehörigen Unterlagen 1 ) nach Außerbetriebsetzung 2 ) Die CAMO hält die Information in ihrem allgemeinen Archiv 3 ) Die CAMO hält eine Kopie in ihrem Luftfahrzeug-bezogenen Archiv Halter 24 Monate 1 ) Halter 24 Monate 1 ) Halter 3 ) 24 Monate 1 ) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 4 VA-2-LTT-106

70 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen 6.3. Aufbewahrung der Instandhaltungsunterlagen Alle Instandhaltungsunterlagen werden in Papierform erstellt und aufbewahrt. Einige Daten werden zusätzlich in das EDV-System eingegeben (z.b. Betriebsstunden, lebensdauerbegrenzte Teile etc.). Das EDV-System informiert dann über den Ablauf der zulässigen Betriebszeit. Die Sicherung der Daten wird in VA-1-ORG-105 beschrieben. Alle Papiere werden im Büro des PCA in abschließbaren Aktenschränken gelagert. Sie sind unter der Aufsicht des PCA oder die Schränke sind in seiner Abwesenheit verschlossen. Der Halter hat grundsätzlich in seiner Lebenslaufakte eine Kopie der Instandhaltungsaufzeichnungen. Bei Verlust der einen oder anderen Aufzeichnung kann somit auf die jeweilige Kopie/das Original zurück gegriffen werden Weitergabe der Instandhaltungsunterlagen Wird die vom Halter an einen anderen Betrieb übertragen oder vom Halter gekündigt, so sind alle Instandhaltungsunterlagen im Besitz der Prüforganisation zum Nachweis in einem Haftungsfall zu kopieren. Die Originale sind der neuen Organisation oder dem Halter gegen Unterschrift unter Formblatt FB-2-LTT-105 auszuhändigen. Die Kopien verbleiben zusammen mit dem Übergabe-Formblatt für die nächsten 36 Monate im Archiv der Prüforganisation. Beendet die Prüforganisation Ihre Tätigkeit, so sind alle Instandhaltungsunterlagen gegen Unterschrift unter FB-2-LTT-105 an die Halter der Luftfahrzeuge auszuhändigen. Nach Übergabe der Unterlagen ist die neue Organisation oder der Halter für die Aufbewahrung der Unterlagen für den in M.A.305 h) angegebenen Zeitraum verantwortlich. 7. Anhang (nicht belegt) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 4 VA-2-LTT-106

71 Vertrag zur Bereitstellung von Instandhaltungsunterlagen Anhang 1 zu VA-2-LTT-106 Vertrag zur Bereitstellung von Instandhaltungsunterlagen durch den Halter Vertrag zur Bereitstellung von Instandhaltungsunterlagen durch den Halter Zwischen Name, Vorname Postleitzahl und Wohnort..., Strasse und Hausnummer. (nachfolgend Halter genannt), und der LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v., Prinzregentenstr München Nr. DE.MG 0503 (nachfolgend Unternehmen genannt), wird folgender Vertrag geschlossen: Gegenstand der Vereinbarung ist die Bereitstellung von Instandhaltungsunterlagen durch den Halter zum Zwecke der durch das Unternehmen für folgende Luftfahrzeug(e) / Komponenten: D -.., Muster....., Werk-Nr.... D -.., Muster....., Werk-Nr.... Komponente... Komponente... Komponente... Komponente... Unter Instandhaltungsunterlagen werden alle für die Instandhaltung notwendigen Unterlagen verstanden (z.b. Betriebshandbücher, Wartungshandbücher, Ersatzteillisten, Arbeitsanweisungen, MMEL, etc.). Das Unternehmen bestimmt, welche Unterlagen notwendig sind. Der Halter verpflichtet sich, Q die Unterlagen nachweisbar auf dem aktuellen Stand zu halten und Q dem Unternehmen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und Q das Unternehmen innerhalb einer Woche zu benachrichtigen, wenn neue Ergänzungen zu den Unterlagen beim Halter eintreffen. Beide Parteien geben Änderungen der Angaben in diesem Vertrag unverzüglich schriftlich der anderen Vertragspartei bekannt. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Die Haftung des Unternehmens und seiner Erfüllungsgehilfen wird auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Sachschäden beschränkt.... München,..... Ort, Datum Unterschrift Ort, Datum PCA Halter Unternehmen Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 Anhang 1 zu VA-2-LTT-106

72 Vorflugkontrollen VA-2-LTT-107 Vorflugkontrollen 1. Ziel und Zweck Eine der Voraussetzungen für das rechtzeitige Erkennen von Mängeln und Wartungsbedarf an den Luftfahrtgeräten ist eine gewissenhafte Vorflugkontrolle. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die Halter und Piloten, die in der überwachten Umgebung der Prüforganisation GmbH Luftfahrtgeräte betreiben. 3. Verantwortung Die Piloten sind verantwortlich für die Einhaltung des hier beschriebenen Verfahrens. Der Halter ist verantwortlich dafür, dass die Piloten, die sein Luftfahrtgerät betreiben, auf die Einhaltung des Verfahrens verpflichtet werden. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M, M.A.301, AMC VA-2-LTT Begriffe Nicht belegt 6. Verfahren Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter Die Vorflugkontrolle wird von den Piloten durchgeführt. Sie benutzen das Flughandbuch als Leitfaden. Sie beinhaltet mindestens folgende Punkte: Q Vorflugkontrolle gemäß Flughandbuch (Rundgang um das Luftfahrzeug) Q Kontrolle des Bordbuches auf o vorhergehende Einträge o nicht behobene Mängel o zulässige Betriebszeiten Q Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses Q Kontrolle der Betriebsstoffe (Öl, Hydraulikflüssigkeit, etc.) Q Kontrolle, dass alle notwendigen Abdeckungen entfernt sind Q Kontrolle des Kraftstoffes Q sichere Verstauung des Gepäcks Q Überprüfung des Schwerpunktes und des MTOW Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 2 VA-2-LTT-107

73 Vorflugkontrollen Q Kontrolle der Oberfläche (Sand, Schnee, Eis, etc.) Q Kontrolle alle Inspektionsöffnungen und Türen auf sicheren Verschluss Sind Betriebsstoff nachzufüllen oder der Reifendruck aufzupumpen, so sind diese Arbeiten mit Menge/Druck im Bordbuch zu notieren (keine Freigabebescheinigung notwendig), um übermäßigen Verschleiß oder Verbrauch von Betriebsstoffen feststellen zu können. Die Durchführung der Vorflugkontrolle ist vom ersten an jedem Tag fliegenden Piloten im Bordbuch durch Unterschrift oder Kurzzeichen zu dokumentieren. Der Eintrag kann in abgekürzter Form erfolgen, z.b. "VFK o.b. Mustermann". (o.b. = "ohne Beanstandungen") Werden Mängel festgestellt, so ist nach VA-2-LTT-103 zu verfahren. 7. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 2 VA-2-LTT-107

74 VA-2-LTT Ziel und Zweck Die setzt voraus, dass alle Arbeiten, die im Instandhaltungsprogramm niedergelegt sind, termingerecht nach den vorgeschriebenen Unterlagen durchgeführt werden. Das bedingt, dass Änderungen am Instandhaltungsprogramm sowie die Überschreitung festgelegter Betriebsstundengrenzen, Aktionen zur Instandhaltung auslösen müssen. Der Mechanismus, nach dem diese Auslösung funktioniert, wird hier beschrieben. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der Prüforganisation GmbH zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. 3. Verantwortung Der PCA ist für die Änderungen dieser Verfahrensanweisung verantwortlich sowie auch für die Ausführung der hier beschriebenen Arbeiten. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/ Teil M, Paragraphen M.A.302, AMC M.A.302, M.A.708 b, M.A.709, M.A.710 g, M.A.711 a, M.A.714 a, AMC M.A VA-2-LTT-101 VA-2-LTT-102 VA-2-LTT-106 FB-2-LTT Begriffe Erstellung, Pflege und Verteilung der Instandhaltungsprogramme Verträge zur Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen luftfahrzeugbezogener Anhang zum musterbezogenen Instandhaltungsprogramm Ein Instandhaltungsprogramm (IHP) fasst alle für die notwendigen Tätigkeiten zusammen. Der PCA ist der in der Prüforganisation für die Verantwortliche (Postholder Continuous Airworthiness). 6. Verfahren Die Ausführung von Aufgaben zur und Prüfung der Lufttüchtigkeit werden nicht an andere Unternehmen delegiert. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 4 VA-2-LTT-108

75 6.1. Eingang der Informationen, deren Verarbeitung und Ausgabe der Informationen Alle im Instandhaltungsprogramm erfassten Unterlagen werden durch den PCA in die EDV- Datenbank der Prüforganisation eingepflegt. Die Datenbank stellt eine Verknüpfung zwischen den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugmusters/Ausrüstungsgegenstandes und dem individuellen Luftfahrtgerät dar. Ebenfalls durch den PCA werden die durch den Halter gemeldeten Betriebszeiten in die Datenbank eingepflegt. Änderungen an den Unterlagen führen automatisch dazu, dass die betroffenen Luftfahrtgeräte identifiziert und ein Ausdruck der betroffenen Technischen Leiter erfolgt. Nähert sich die vom Halter gemeldete Betriebszeit einem in der Datenbank abgelegten Limit, so wird ebenfalls ein Ausdruck für den betroffenen Technischen Leiter erzeugt. Der PCA ist dafür verantwortlich, dass die Technischen Leiter auf dem vertraglich vereinbarten Wege von der Änderung benachrichtigt werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 4 VA-2-LTT-108

76 Lfz-Halter Der Halter, der Technische Leiter oder der Prüfer der Lufttüchtigkeit meldet die ausgeführte Aktion in Form der ihrem Aufgabenbereich zugeordneten Dokumente an den PCA zurück, der diese Informationen in die Datenbank einpflegt. Bei nicht rechtzeitiger Rückmeldung erzeugt die Datenbank eine Erinnerung. Dem PCA obliegt die Bewertung dieser Erinnerung und die Priorisierung (einfache Weitergabe, mit Rückmeldefrist, Information des Halters und des LBA über die Luftuntüchtigkeit). Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 4 VA-2-LTT-108

77 6.2. Änderung der Ausrüstung oder anderweitige Änderungen des Gewichtes Wird die Ausrüstung eines Luftfahrzeuges verändert, so muss der PCA bewerten, ob die Änderung Auswirkungen auf die Zuladung oder den Schwerpunkt des Luftfahrzeuges hat und ggf. eine Wägung anfordern, wenn diese nicht mit dem geänderten Ausrüstungsverzeichnis mitgeliefert wurde. Dieser Vorgang ist nicht über die Datenbank automatisiert und muss daher von Hand angestoßen werden Aufbewahrungspflichten Neben den in VA-2-LTT-106 aufgeführten Unterlagen ist jeglicher Schriftverkehr wie Benachrichtigungen, Prüf- und Instandhaltungsaufträge aufbewahrungspflichtig in der jeweiligen Luftfahrzeugakte. 7. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 4 VA-2-LTT-108

78 Freigabebescheinigung (Aufkleber) FB-2-LTT-101 Freigabebescheinigung Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Limited pilot-owner maintenance Durchgeführte Instandhaltung: Work carried out: Weitere Einzelheiten siehe: More details see: Es wird bescheinigt, dass die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer, wenn nicht anders angegeben, in Übereinstimmung mit Teil-M ausgeführt wurde und dass hinsichtlich dieser Arbeiten das Luftfahrzeug als tauglich zur Verwendung betrachtet wird. Certifies that the limited pilot-owner maintenance specified except as otherwise specified was carried out in accordance with Part-M and in respect to that work the aircraft is considered ready for release to service. Ort, Datum Name (Druckschrift) Unterschrif t Piloten-Lizenz-Nr. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 FB-2-LTT-101

79 Deckblatt zum IHP FB-2-LTT-103 Deckblatt zum IHP Deckblatt zum IHP D-.. auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Anhang I, Teil M, M.A.302 Bezug auf das"baseline" / "generic"-ihp Muster und Baureihe LBA genehmigt am Erstellt durch / am Geprüft durch (PCA)/ am Versand an Halter am Ausgabe Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am Diesem Instandhaltungsprogramm (IHP) liegt eine geschätzte Betriebszeit von.. Flugstunden, bzw... Starts pro Jahr zugrunde. Bei Überschreiten dieser Grenzen um mehr als 25% ist das IHP ggf. anzupassen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 FB-2-LTT-103

80 FB-2-LTT-105 Übergabe von Instandhaltungsunterlagen Übertragung (Ubergabe) von Instandhaltungsunterlagen Übergabe von Instandhaltungsunterlagen Von der LVB- Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsportverband Bayern e.v. Prinzregentenstr München wurden heute, am. an Herrn /Frau in Vertretung des Vereins, Adresse folgende Instandhaltungsunterlagen übergeben für Luftfahrzeugtyp, Kennzeichen, Werk-Nr.. da das Vertragsverhältnis mit der CAMO des LVB beendet wurde. Der/die Empfänger/in wurde darüber belehrt, dass er/sie ab sofort für das Führen der Unterlagen selbst verantwortlich ist oder andernfalls wieder eine CAMO beauftragen muss... Ort, Datum... Unterschrift des Empfängers der Unterlagen... Unterschrift LVB-Prüforganisation Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 FB-2-LTT-105

81 Audits VA-2-QM-101 Interne Audits 1 Ziel und Zweck Ein funktionierendes Qualitätssystem ist eine der Voraussetzungen für die Aufdeckung von Schwächen und Abweichungen in einer Organisation. Daher sind alle Mitarbeiter aufgerufen, solche Mängel und Störungen in den Abläufen des Systems an Ihren Vorgesetzten oder den Leiter der Qualitätssicherung zu melden. Neben diesen außerordentlichen Meldungen soll eine kontinuierliche Überwachung der Abläufe gewährleisten, dass Abweichungen zwischen täglicher Praxis und den in diesem Handbuch beschriebenen Abläufen aufgedeckt, diskutiert und letztendlich abgestellt werden. Entweder sind die Abläufe der Praxis anzupassen, wenn die Sicherheit nicht dagegen steht oder die Praxis ist auf die beschriebenen Abläufe zurück zu führen. Diese Verfahrensanweisung beschreibt die kontinuierliche Überwachung der in diesem Handbuch beschriebenen Abläufe durch interne und externe Audits. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation GmbH des LVB e.v.. 3 Verantwortung Der Leiter Qualität ist verantwortlich für die Pflege der Verfahrensanweisung und die Befolgung des Verfahrens. 4 Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M FB-2-QM-101 Auditbericht M.A.712, AMC M.A.712 a und b 5 Begriffe AMC Acceptable Means of Compliance (akzeptierte übereinstimmende Verfahren) 6 Verfahren 6.1 Systemaudit (intern) Entwicklung eines Auditplanes Der Leiter Qualität entwickelt anhand der Verfahren im vorliegenden Handbuch einen Auditplan und stimmt diesen mit dem PCA und dem Leiter Prüfung der Lufttüchtigkeit ab. Der Auditplan muss sicherstellen, dass alle Verfahren dieses Handbuches einmal in 12 Monaten auditiert werden. Ein Beispiel eines Auditplans ist in Anhang 1 dargestellt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 4 VA-2-QM-101

82 Audits Vorbereitung des Audits Zur Vorbereitung des Audits ist vom Leiter Qualität vorab zu prüfen, ob die Verordnung selbst oder die AMCs geändert wurden, diese Änderungen für den Betrieb relevant sind und ob diese Änderungen in den Verfahren des Betriebes adäquat umgesetzt wurden. Anhand der Verfahren erarbeitet der Leiter Qualität Fragen, deren Beantwortung durch den Auditierten den Grad der Übereinstimmung des Praxis mit den Verfahren in diesem Handbuch aufzeigt Durchführung des Audits Die Audits sind jeweils zu zweit durchzuführen. Lead-Auditor ist der Auditleiter. Für den Bereich ist der zweite Auditor der Leiter der Prüfung der Lufttüchtigkeit. Für den Bereich Prüfung der Lufttüchtigkeit ist der zweite Auditor der PCA. Der Betriebsleiter kann eine andere Person aus dem Kreis der ARS als Co-Auditor bestimmen Auditbericht Die Antworten auf die Fragen sind in einem Auditbericht gemäß FB-1-QM-101 stichpunktartig zu notieren. Abweichungen von den definierten Verfahren sind zu kennzeichnen und wie folgt zu bewerten = erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil M, welche den Sicherheitsstandard der Luftfahrzeuge beeinträchtigt und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt = Nichterfüllung der Anforderungen von Teil M, die den Sicherheitsstandard der Luftfahrzeuge beeinträchtigen und möglicherweise eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen könnte i = Informativ = keine Abweichung Der Lead-Auditor, der zweite Auditor und der Auditierte können Abstellmaßnahmen direkt vor Ort diskutieren und festlegen, wobei der Leiter Qualität das letzte Wort hat. Für Abweichungen der Stufe 1 sind sofortige Abstellmaßnahmen einzuleiten. Alle Abstellmaßnahmen müssen schriftlich festgehalten werden. Spätestens mit Abschluss des Auditberichtes sind zu allen Abweichungen Abstellmaßnahmen, Verantwortliche für die Durchführung und Termine für den Abschluss der Maßnahmen festzulegen. Der Auditbericht ist wie folgt zu verteilen: 1x Auditierter 1x Lead-Auditor 1x Leiter Qualität 1x Leiter Prüfung der Lufttüchtigkeit oder PCA je nach Zuständigkeit 1x Betriebsleiter Der Leiter Qualität ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Auditberichte. Der Aufbewahrungszeitraum ergibt sich aus VA-1-ORG-102. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 4 VA-2-QM-101

83 Audits 6.2 Prüfung der Tätigkeit der Technischen Leiter (intern) Die Tätigkeit der Technischen Leiter in den Vereinen ist spätestens 12 Monate nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Prüforganisation und dem Technischen Leiter zu auditieren, danach wiederkehrend spätestens nach 2 Jahren. Der Leiter Qualität erstellt dazu einen Audit-Fragenkatalog aus den Fragen des FB-2-ORG-102. Dieser Fragenkatalog wird jährlich durch ihn überarbeitet. Aus den Technischen Leitern werden jährlich 50% durch den Leiter Qualität ausgewählt und auditiert. Es muss sichergestellt sein, dass eine Auditierung spätestens alle 2 Jahre stattfindet. Die Audits werden anhand der Fragen des Fragenkatalogs durch das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit im Auftrag des Leiters Qualität durchgeführt. Nicht als Auditperson zugelassen sind Personen, welche normalerweise mit dem Technischen Leiter zur Prüfung der Lufttüchtigkeit oder zur Freigabe von Instandhaltungsarbeiten an den Luftfahrtgeräten des gleichen Vereins zu tun haben. Für den zu erstellenden Auditbericht gelten die Festlegungen von Produkt-Audits (intern) In unregelmäßigen Abständen führt der Leiter Qualität Produkt-Audits durch. Dabei werden Prüfungen der Lufttüchtigkeit oder Instandhaltungstätigkeiten auditiert oder Sichtprüfungen der Luftfahrtgeräte, die vom Betrieb betreut werden, durchgeführt. Für den zu erstellenden Auditbericht gelten die Festlegungen von Externe Audits durch die Zulassungsbehörde (LBA) Für die Nachverfolgung von Auditergebnissen der Zulassungsbehörde gelten sinngemäß die gleichen Abläufe und Fristen wie unter 6.1 aufgeführt. 6.5 Nachverfolgung Der Leiter Qualität ist für die Verfolgung der Abstellmaßnahmen verantwortlich. Abweichungen der Stufe 1 müssen umgehend abgestellt werden, die der Stufe 2 sollten, je nach Schwere, spätestens nach 3 Monaten abgestellt sein. Die Abarbeitung ist dem Betriebsleiter zu melden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 4 VA-2-QM-101

84 Audits 7 Anhang 7.1 Anhang 1 (Auditplan Beispiel) für das Jahr Organisation Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Änderungsdienst VA-1-ORG-102 Personal und Schulung VA-1-ORG-103 VA-1-ORG-104 Datensicherung VA-1-ORG-105 Audits VA-2-QM-101 Instandhaltungsprogramme VA-2-LTT-101 Verträge VA-2-LTT-102 Änderungen VA-2-LTT-104 Meldung von Mängeln VA-2-LTT-105 Instandhaltungsunterlagen VA-2-LTT-106 VA-2-LTT-108 Prüfung der Lufttüchtigkeit VA-2-NPR-101 VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-103 VA-2-NPR-105 VA-2-NPR-106 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-111 Prüfung der Lufttüchtigkeit VA-2-NPR-110 Instandhaltungsunterlagen VA-2-LTT-106 VA-2-NPR-109 Instandhaltungsaufträge VA-2-IST-102 Instandhaltung durch anerkannte Betriebe VA-2-IST-102 Audit der Technischen Leiter VA-2-IST-103 VA-2-IST-104 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Audits in der Geschäftsstelle Audits außer Haus Datum, Unterschrift Betriebsleiter Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 4 VA-2-QM-101

85 Audits VA-2-QM-101 Interne Audits 1 Ziel und Zweck Ein funktionierendes Qualitätssystem ist eine der Voraussetzungen für die Aufdeckung von Schwächen und Abweichungen in einer Organisation. Daher sind alle Mitarbeiter aufgerufen, solche Mängel und Störungen in den Abläufen des Systems an Ihren Vorgesetzten oder den Leiter der Qualitätssicherung zu melden. Neben diesen außerordentlichen Meldungen soll eine kontinuierliche Überwachung der Abläufe gewährleisten, dass Abweichungen zwischen täglicher Praxis und den in diesem Handbuch beschriebenen Abläufen aufgedeckt, diskutiert und letztendlich abgestellt werden. Entweder sind die Abläufe der Praxis anzupassen, wenn die Sicherheit nicht dagegen steht oder die Praxis ist auf die beschriebenen Abläufe zurück zu führen. Diese Verfahrensanweisung beschreibt die kontinuierliche Überwachung der in diesem Handbuch beschriebenen Abläufe durch interne und externe Audits. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte Prüforganisation GmbH des LVB e.v.. 3 Verantwortung Der Leiter Qualität ist verantwortlich für die Pflege der Verfahrensanweisung und die Befolgung des Verfahrens. 4 Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M FB-2-QM-101 Auditbericht M.A.712, AMC M.A.712 a und b 5 Begriffe AMC Acceptable Means of Compliance (akzeptierte übereinstimmende Verfahren) 6 Verfahren 6.1 Systemaudit (intern) Entwicklung eines Auditplanes Der Leiter Qualität entwickelt anhand der Verfahren im vorliegenden Handbuch einen Auditplan und stimmt diesen mit dem PCA und dem Leiter Prüfung der Lufttüchtigkeit ab. Der Auditplan muss sicherstellen, dass alle Verfahren dieses Handbuches einmal in 12 Monaten auditiert werden. Ein Beispiel eines Auditplans ist in Anhang 1 dargestellt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 4 VA-2-QM-101

86 Audits Vorbereitung des Audits Zur Vorbereitung des Audits ist vom Leiter Qualität vorab zu prüfen, ob die Verordnung selbst oder die AMCs geändert wurden, diese Änderungen für den Betrieb relevant sind und ob diese Änderungen in den Verfahren des Betriebes adäquat umgesetzt wurden. Anhand der Verfahren erarbeitet der Leiter Qualität Fragen, deren Beantwortung durch den Auditierten den Grad der Übereinstimmung des Praxis mit den Verfahren in diesem Handbuch aufzeigt Durchführung des Audits Die Audits sind jeweils zu zweit durchzuführen. Lead-Auditor ist der Auditleiter. Für den Bereich ist der zweite Auditor der Leiter der Prüfung der Lufttüchtigkeit. Für den Bereich Prüfung der Lufttüchtigkeit ist der zweite Auditor der PCA. Der Betriebsleiter kann eine andere Person aus dem Kreis der ARS als Co-Auditor bestimmen Auditbericht Die Antworten auf die Fragen sind in einem Auditbericht gemäß FB-1-QM-101 stichpunktartig zu notieren. Abweichungen von den definierten Verfahren sind zu kennzeichnen und wie folgt zu bewerten = erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil M, welche den Sicherheitsstandard der Luftfahrzeuge beeinträchtigt und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt = Nichterfüllung der Anforderungen von Teil M, die den Sicherheitsstandard der Luftfahrzeuge beeinträchtigen und möglicherweise eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen könnte i = Informativ = keine Abweichung Der Lead-Auditor, der zweite Auditor und der Auditierte können Abstellmaßnahmen direkt vor Ort diskutieren und festlegen, wobei der Leiter Qualität das letzte Wort hat. Für Abweichungen der Stufe 1 sind sofortige Abstellmaßnahmen einzuleiten. Alle Abstellmaßnahmen müssen schriftlich festgehalten werden. Spätestens mit Abschluss des Auditberichtes sind zu allen Abweichungen Abstellmaßnahmen, Verantwortliche für die Durchführung und Termine für den Abschluss der Maßnahmen festzulegen. Der Auditbericht ist wie folgt zu verteilen: 1x Auditierter 1x Lead-Auditor 1x Leiter Qualität 1x Leiter Prüfung der Lufttüchtigkeit oder PCA je nach Zuständigkeit 1x Betriebsleiter Der Leiter Qualität ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Auditberichte. Der Aufbewahrungszeitraum ergibt sich aus VA-1-ORG-102. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 4 VA-2-QM-101

87 Audits 6.2 Prüfung der Tätigkeit der Technischen Leiter (intern) Die Tätigkeit der Technischen Leiter in den Vereinen ist spätestens 12 Monate nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen der Prüforganisation und dem Technischen Leiter zu auditieren, danach wiederkehrend spätestens nach 2 Jahren. Der Leiter Qualität erstellt dazu einen Audit-Fragenkatalog aus den Fragen des FB-2-ORG-102. Dieser Fragenkatalog wird jährlich durch ihn überarbeitet. Aus den Technischen Leitern werden jährlich 50% durch den Leiter Qualität ausgewählt und auditiert. Es muss sichergestellt sein, dass eine Auditierung spätestens alle 2 Jahre stattfindet. Die Audits werden anhand der Fragen des Fragenkatalogs durch das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit im Auftrag des Leiters Qualität durchgeführt. Nicht als Auditperson zugelassen sind Personen, welche normalerweise mit dem Technischen Leiter zur Prüfung der Lufttüchtigkeit oder zur Freigabe von Instandhaltungsarbeiten an den Luftfahrtgeräten des gleichen Vereins zu tun haben. Für den zu erstellenden Auditbericht gelten die Festlegungen von Produkt-Audits (intern) In unregelmäßigen Abständen führt der Leiter Qualität Produkt-Audits durch. Dabei werden Prüfungen der Lufttüchtigkeit oder Instandhaltungstätigkeiten auditiert oder Sichtprüfungen der Luftfahrtgeräte, die vom Betrieb betreut werden, durchgeführt. Für den zu erstellenden Auditbericht gelten die Festlegungen von Externe Audits durch die Zulassungsbehörde (LBA) Für die Nachverfolgung von Auditergebnissen der Zulassungsbehörde gelten sinngemäß die gleichen Abläufe und Fristen wie unter 6.1 aufgeführt. 6.5 Nachverfolgung Der Leiter Qualität ist für die Verfolgung der Abstellmaßnahmen verantwortlich. Abweichungen der Stufe 1 müssen umgehend abgestellt werden, die der Stufe 2 sollten, je nach Schwere, spätestens nach 3 Monaten abgestellt sein. Die Abarbeitung ist dem Betriebsleiter zu melden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 4 VA-2-QM-101

88 Audits 7 Anhang 7.1 Anhang 1 (Auditplan Beispiel) für das Jahr Organisation Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Änderungsdienst VA-1-ORG-102 Personal und Schulung VA-1-ORG-103 VA-1-ORG-104 Datensicherung VA-1-ORG-105 Audits VA-2-QM-101 Instandhaltungsprogramme VA-2-LTT-101 Verträge VA-2-LTT-102 Änderungen VA-2-LTT-104 Meldung von Mängeln VA-2-LTT-105 Instandhaltungsunterlagen VA-2-LTT-106 VA-2-LTT-108 Prüfung der Lufttüchtigkeit VA-2-NPR-101 VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-103 VA-2-NPR-105 VA-2-NPR-106 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-111 Prüfung der Lufttüchtigkeit VA-2-NPR-110 Instandhaltungsunterlagen VA-2-LTT-106 VA-2-NPR-109 Instandhaltungsaufträge VA-2-IST-102 Instandhaltung durch anerkannte Betriebe VA-2-IST-102 Audit der Technischen Leiter VA-2-IST-103 VA-2-IST-104 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Audits in der Geschäftsstelle Audits außer Haus Datum, Unterschrift Betriebsleiter Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 4 VA-2-QM-101

89 VA-2-IST-101 Abgrenzung zw. Wartung, kleiner und großer Instandsetzung 1. Ziel und Zweck Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Diese Verfahrensanweisung hat zum Ziel, dem Leiter zur die Abgrenzung der Arbeiten zwischen Piloten/Halter-Instandsetzung, komplexer und nicht komplexer Instandsetzung zu ermöglichen. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der sowie die Technischen Leiter bei abgeschlossenem CAMO-Vertrag. 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Abgrenzung zwischen Piloten/Halter Instandsetzung, komplexer und nicht komplexer Instandsetzung trägt der PCA der CAMO. Er muss sich ggf. Unterstützung zur Entscheidungsfindung bei Freigabeberechtigtem Personal einholen. Große Instandsetzungen sind, bei Vorliegen eines CAMO-Vertrages, vor Beginn der Arbeiten durch den Technischen Leiter bei der Prüforganisation (sofern das Lfz in einer überwachten Umgebung fliegt) anzumelden. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M, Anlage VII & Anlage VIII, AMC zu Anhang VIII VA-2-IST Begriffe Instandhaltungsaufträge Die Instandhaltung als Oberbegriff umfasst die Wartung einschließlich kleiner Reparaturen, die Überholung und die großen Reparaturen. Die Instandsetzung umfasst alle Reparaturen. ELA-1-Luftfahrzeug ist ein Flugzeug, Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 1000 kg ( ) oder ein Ballon mit einer bauartbedingten höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als m 3 für Heißluftballone und 1050 m 3 für Gasballone ( ). Freigabeberechtigtes Personal nach Teil M - 66 ist Personal, das nach Teil 66 der Verordnung (EG) 2042/2003 in einer Kategorie vom LBA anerkannt wurde, Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen durchzuführen und Freigaben zu erteilen. ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, dass zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb anerkannt wurde. Der Pilot/Halter ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 17 VA-2-IST-101

90 6. Verfahren Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Instandhaltung 1 Tätigkeiten gem. Anmerkung 1 ja Wartung/kleine Reparatur durch Pilot/Halter gem. Anlage 1 nein 2 Tätigkeiten gem. Anmerkung 2 nein Instandhaltung im Instandhaltungsbetrieb ja ELA-1- Luftfahrzeug? nein ja Entscheidung des Halters Wartung / kl. Reparatur durchführen Antrag auf Durchführung einer Instandhaltung stellen FB-5-ANH-109 weiter mit VA-2-IST-102 Kapitel 6.1 (Genehmigung der Arbeiten durch den PCA) in jeder Werkstatt mit freigabeberechtigtem Personal Ausstellen der Freigabebescheinigung FB-5-ANH-102 durch den Piloten/Halter mit Lizenznummer des Pilotenscheines in LBA-genehmigter Betriebsstätte 7. Anhang Anmerkung zu 1] Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Zusätzlich zu den Anforderungen von Anhang I (Teil M) sind vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer folgende Grundsätze zu beachten: Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 17 VA-2-IST-101

91 a) Befähigung und Verantwortlichkeit b) Aufgaben Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung 1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich. 2. Vor der Ausführung einer Aufgabe im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss sich der Pilot/Eigentümer davon überzeugen, dass er die Befähigung zur Ausführung dieser Aufgabe besitzt. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen. Wenn der Pilot/Eigentümer nicht die Befähigung zur Durchführung der Aufgabe besitzt, kann die Aufgabe vom Piloten/Eigentümer nicht freigegeben werden. 3. Der Pilot/Eigentümer (oder das von ihm mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beauftragte Unternehmen gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs) ist dafür verantwortlich, die Aufgaben des Piloten/Eigentümers in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen im Instandhaltungsprogramm festzulegen und sicherzustellen, dass das Dokument rechtzeitig aktualisiert wird. 4. Die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms hat gemäß M.A.302 zu erfolgen. Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand und offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen. Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie 1. entscheidende Auswirkungen auf die Sicherheit haben, sodass ihre fehlerhafte Durchführung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erheblich beeinträchtigt oder es sich um eine für die Flugsicherheit kritische Instandhaltungsaufgabe handelt, wie in M.A.402(a) angegeben und/oder 2. den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen erfordern und/oder 3. in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item durchgeführt werden, sofern nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt und/oder 4. die Verwendung von Spezialwerkzeugen, kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge) erfordern und/oder 5. die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfung, Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung) erfordern und/oder 6. unplanmäßige Sonderprüfungen beinhalten (z. B. Prüfung nach harter Landung) und/oder 7. Systeme betreffen, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind und/oder 8. in Anlage VII aufgeführt sind oder eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß M.A.502 darstellen. Die Kriterien 1 bis 8 können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß M.A.302(d) Instandhaltungsprogramm erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 17 VA-2-IST-101

92 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Jede im Flughandbuch des Luftfahrzeugs als Vorbereitung des Luftfahrzeugs auf den Flug beschriebene Aufgabe (Beispiel: Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen oder Flugvorbereitung) ist als Aufgabe des Piloten anzusehen und nicht als Instandhaltungsaufgabe des Piloten/Eigentümers und erfordert daher keine Freigabebescheinigung. c) Durchführung der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer und Aufzeichnungen Die Instandhaltungsunterlagen wie in M.A.401 angegeben müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß M.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden. Der Pilot/Eigentümer muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gegebenenfalls für die Führung der des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe durch den Piloten/Eigentümer gemäß M.A.305(a) unterrichten. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 17 VA-2-IST-101

93 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Anwendungsrichtlinien (AMC) zu Anhang VIII Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Halter 1. Die unten stehenden Listen spezifizieren Punkte, von denen erwartet wird, das sie von einem Piloten/Halter durchgeführt werden können, wenn er eine gültige Pilotenlizenz für das betreffende Luftfahrzeug besitzt und er den Kompetenz- und den Verantwortungsanforderungen von Anhang VIII des Teil M genügt. 2. Die Liste der Aufgaben wird nicht im Detail die spezifischen Anforderungen an die verschiedenen Luftfahrzeugkategorien erfüllen. Zusätzlich können nicht immer die technologische Entwicklung und die betrieblichen Anforderungen dieser Kategorien in Betracht gezogen werden. 3. Deshalb sind die nachfolgenden Listen als repräsentativer Umfang der eingeschränkten Piloten/Halter-Instandhaltung, wie in M.A.803 und Anhang VIII angezogen, zu sehen: - Teil A ist für Flugzeuge anzuwenden - Teil B ist für Hubschrauber anzuwenden - Teil C gilt für Segelflugzeuge und Motorsegler - Teil D gilt für Ballone und Luftschiffe. 4. Periodische Aufgaben und Inspektionen aus einem zugelassenen Instandhaltungsprogramm können durchgeführt werden, sofern die speziellen Aufgaben in den Listen des Teil A bis D dieser AMC enthalten sind und die allgemeinen Prinzipien des Anhang VIII zu Teil M eingehalten werden. Der Inhalt und der Zeitraum von periodische Aufgaben und Inspektionen ist nicht in Luftfahrtspezifikationen festgeschrieben. Es ist die Entscheidung des Herstellers/Musterbetreuers, einen Plan für jeden Typ von Kontrolle vorzuschlagen. Für eine Kontrolle mit dem gleichen Rhythmus von unterschiedlichen Herstellern/Musterbetreuern kann der Inhalt variieren, kann in einigen Fällen sicherheitskritisch sein, und kann die Anwendung von Spezialwerkzeugen und Spezialwissen voraussetzen und sich somit für die Piloten/Halter-Instandhaltung disqualifizieren. Deshalb können die durch den Piloten/Halter durchgeführten Kontrollen nicht allgemein auf 50, 100 oder 6-Monatskontrollen festgelegt werden. Die Kontrollen, die durchgeführt werden können, sind auf die Bereiche und Aufgaben begrenzt, die in diesem AMC zu Anhang VIII aufgeführt sind. Dies erlaubt Flexibilität in der Entwicklung des Instandhaltungsprogramms und begrenzt nicht die Kontrollen auf bestimmte periodische Kontrollen. Eine 50h-/6-Monatskontrolle für ein Flugzeug und eine Jahreskontrolle für ein Segelflugzeug sind normalerweise für die Piloten/Halter- Instandsetzung geeignet. TABELLEN Anmerkung: Aufgaben in Teil A oder Teil B, die mit ** gekennzeichnet sind, schließen IFR- Betrieb nach einer Piloten/Halter-Instandsetzung aus. Wenn diese Luftfahrzeuge unter IFR betrieben werden, müssen diese Aufgaben von einem entsprechend lizenzierten Freigabeberechtigten freigegeben werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 17 VA-2-IST-101

94 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Teil A / Piloten/Halter-Instandhaltungsaufgaben für Flugzeuge ATA Bereich LVB- Nr. 09 Schleppen 09a Aufgabe Lfz < 2730 kg Seilauszug- und Seilabwurfmechanismus Reinigung, Schmierung und Ersatz des Schleppseiles (inkl. beschädigter Verbindungselemente) 09b Spiegel Installation und Austausch der Speigel Ja 11 Beschilderung 11 Schilder, Markierungen Aufbringen und Erneuerung von Aufklebern und Markierungen gemäß Flug- und Wartungshandbuch 12 Service 12 Schmierung bei Bauteilen, bei denen nur nicht tragende Abdeckungen, Verkleidungen oder die Cowling ausgebaut werden müssen. 20 Standard-Arbeiten 20a 20b Sicherungsdraht Ersatz von defekten Drähten und Splinten außer solchen in der Motoren- oder Getriebesteuerung oder dem Flugsteuerungssystem Einfache nicht-strukturelle Befestigungen Ersatz und Einstellung, außer dem Ersatz CAM-Lock-Buchsen und Annietmuttern, die mit Nieten befestigt sind. 21 Klimaanlage 21 Ersatz von Schläuchen und Kanälen Ja 23 Kommunikationsanlagen 24 Energieversorgung 25 Ausrüstung 23 COM-Geräte Ausbau und Ersatz von Geräten in einem Gehäuse, Frontpanelinstrumente mit Schnell- Steckverbindungen, außer für IFR-Betrieb 24a 24b Batterien Ersatz und Service, außer NiCd-Batterien und IFR-Betrieb Verdrahtung Reparatur von Kabeln der nicht kritischen Ausrüstung, außer Zündung, Generatorsystem und essentieller Kommunikations-, Navigations- und Primär- Anzeigen 24c Erdung Ersatz gebrochener Erdungskabel Ja 24d Sicherungen Ersatz mit dem richtigen Wert Ja 25a 25b 25c Sicherheitsgurte Ersatz, außer Sicherheitsgurte mit Airbag Sitze Ersatz von Sitzen oder Teilen davon, außer wenn dafür Teile der Primärstruktur oder der Steuerung ausgebaut werden müssen Zusatz-Instrumente oder Ausrüstung Ersatz von solchen Instrumenten, sofern sie in einem Gehäuse oder Frontpanelgehäuse mit einem Gerätestecker ausgerüstet sind. 25d Sauerstoffsystem Ersatz von tragbaren Sauerstoffflaschen und Systemen in zugelassenen Halterungen, außer dauerhaft installierte Flaschen und Ja Ja Ja Ja Ja Ja** Ja** Ja Ja Ja Ja Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 17 VA-2-IST-101

95 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Systeme 25e ELT Ausbau und Wiedereinbau Ja 27 Steuerung 27 Ausbau und Wiedereinbau des Copiloten-Knüppels und der Fußsteuerung, sofern dafür von Hersteller Schnellverschlüsse vorgesehen sind 28 Kraftstoffsystem 28 Kraftstofffilter Reinigung und/oder Ersatz Ja 30 Regen und Eis- Schutz 31 Instrumentierung 32 Fahrwerk 30 Frontscheiben-Wischer Ersatz des Wischerblatts Ja 31a Instrumenten-Panel Ausbau und Wiedereinbau, außer IFR-Betrieb und vorausgesetzt vom Hersteller wurden Schnellverschlüsse dafür vorgesehen 31b Drucksystem einfache Empfindlichkeits- und Dichtheitsprüfungen, außer für IFR-Betrieb 31c 31d 32a Entwässerung Entwässerung von Wassersäcken oder Filtern im Drucksystem, außer bei IFR-Betrieb Instrumente prüfen der Lesbarkeit von Markierungen und prüfen der Übereinstimmung mit den Umgebungsbedingungen Reifen Ausbau, Ersatz und Service inkl. Schmierung und Ersatz der Lager 32b Auffüllen der Hydraulikflüssigkeit Ja 32c Stoßdämpfer Ersatz von elastischen Bändern oder Gummidämpfern 32d Federbeine Auffüllen von Öl oder Luft Ja 32e Skier Tausch von Skiern und Räder Ja 32f Ersatz von Kufen Ja 32g Fahrwerksverkleidungen Ausbau und Wiedereinbau Ja 32h Mechanische Bremsen Einstellen von einfachen Baudenzügen 32i Bremsen Ersatz von Bremsbelägen Ja 33 Beleuchtung 33 Leuchten Ersatz von inneren und externen Birnen, Reflektoren und Linsen 34 Navigation 51 Struktur 34a Software Update der Datenbanken von Navigationssystemen, die im Instrumentenbrett eingebaut sind, außer Autopiloten und Transpondern 34b Navigationsgeräte Ausbau und Ersatz von Geräten in einem Gehäuse mit Steckverbindern, außer Autopilot, Transponder, Primäranzeigen und für IFR-Betrieb 34c Daten-Logger Installation und Datenaustausch Ja 51a 51b Bespannung einfache Bespannarbeiten über nicht mehr als eine Rippe, sofern keine Vernähung mit der Rippe erforderlich ist oder Struktur- oder Steuerungsteile entfernt werden müssen Beschichtungen Auftragen schützender Materialien oder Beschichtungen, wenn keine Primärstruktur oder Ja Ja** Ja** Ja** Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja** Ja Ja Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 7 von 17 VA-2-IST-101

96 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung 51c 51d Steuerungsteile entfernt werden müssen Oberflächen-Finish kleine Restaurierungen, wenn keine Primärstrukturen oder Steuerungsteile entfernt werden müssen. Dies schließt das Aufbringen von Signalfarben, dünnen Folien und des Kennzeichens ein. Verkleidungen Einfache Reparaturen von Verkleidungen und Abdeckungen, die die Kontur nicht verändern 52 Türen und Klappen 52 Türen Ausbau und Wiedereinbau Ja 53 Rumpf 53 Polsterung und Einbauten kleine Reparaturen, die nicht den Ausbau von Primärstruktur oder Steuerungsteilen benötigen oder mit Steuerungsteilen kollidieren 56 Fenster 56 Schiebefenster Ersatz, wenn es nicht genietet, geklebt oder mit anderen Spezialprozessen verbunden ist 61 Propeller 61 Spinner Ausbau und Wiederanbau Ja 71 Triebwerkseinbau 71a Cowling Abbau und Wiederanbau, wenn nicht der Propeller oder Steuerungsteile entfernt werden müssen 71b Ansaugsystem - Inspektion und Ersatz des Luftfilters Ja 72 Treibwerk 72 Chip-Detector Ausbau, Prüfung und Wiedereinbau, sofern der Chip-Detector ein selbstabdichtender Typ ist und keine elektrische Anzeige hat 73 Triebwerk-Kraftstoffversorgung 73a Siebe oder Filter Reinigung und/oder Ersatz Ja 73b Kraftstoff Zumischen von Öl zum Kraftstoff Ja 74 Zündung 74 Zündkerzen Ausbau, Reinigung, Einstellung und Wiedereinbau 75 Kühlung 75 Kühlflüssigkeit Auffüllen Ja 77 Motor- Anzeigeinstrumente 77 Anzeigeinstrumente Ausbau und Ersatz von Geräten in einem Gehäuse mit Steckverbindern ohne mechanische Anzeige 79 Ölsystem 79a Siebe oder Filter Reinigung und/oder Ersatz Ja 79b Öl Wechsel oder Auffüllen von Motor- oder Getriebeöl Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Teil B / Piloten/Halter-Instandhaltungsaufgaben für Hubschrauber entfällt Teil C / Piloten/Halter-Instandhaltungsaufgaben für Segelflugzeuge und Motorsegler Abkürzungen in diesem Teil: N/A SP SSPS SLPS/TM nicht anzuwenden für diese Kategorie Segelflugzeug Segelflugzeug mit Hilfsmotor eigenstartfähiges Segelflugzeug/Turing-Motorsegler Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 8 von 17 VA-2-IST-101

97 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung ATA Bereich LVB- Nr. Aufgabe SP SSPS SLPS/ TM 08 Wägung 08 Neuberechung kleine Änderungen im Trimm ohne Notwendigkeit der Neuwägung 09 Schleppen 09a Seilabwurf- und Seileinzugsvorrichtung Reinigung, Schmierung und Seilerneuerung (inkl. Erneuerung beschädigter Seilverbindungen) Ja Ja Ja Ja Ja Ja 09b Spiegel Anbringen und Entfernen der Spiegel Ja Ja Ja 11 Markierungen 11 Schilder, Markierungen Anbringen und Erneuern von Schildern und Markierungen gemäß Flug- und Wartungshandbuch 12 Wartung 12 Schmierung alle Bauteile, zu deren Schmierung nur Sekundärstrukturteile wie Verkleidungen, Abdeckungen entfernt werden müssen 20 Standard- Verfahren 20a 20b 20c Sicherungsdrähte ersetzen von gebrochenen Sicherungsdrähten und Splinten mit Ausnahme solcher, die für die Motorbedienung, das Getriebe und der Steuerung notwendig sind Einfache nicht-strukturelle Befestigungen Ersatz und Einstellung, außer dem Ersatz CAM-Lock- Buchsen und Annietmuttern, die mit Nieten befestigt sind. Spiel messen des Spiels im Steuerungssystem in der Verbindung zwischen Tragfläche und Rumpf und Beseitigung mit einfachen, durch den Hersteller bereitgestellten Mitteln Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja 21 Klimaanlage 21 Ersatz von Schläuchen und Kanälen Ja Ja Ja 23 Kommunikation 23 Kommunikationsgeräte Ausbau und Ersatz von Geräten in einem Gehäuse mit Steckerverbindern 24 Elektr. Versorgung Ja Ja Ja 24a Batterien und Solar-Panel Ersatz und Wartung Ja Ja Ja 24b Verdrahtung - Installation von einfachen Verbindungen zur bestehenden elektrischen Verdrahtung für Ausrüstung, die nicht zur Mindestausrüstung gehört wie elektr. Variometer und Bordcomputer, außergeschlossen Kommunikations-, Navigations- und Motorelektronik 24c Verdrahtung Reparatur von Schaltkreisen in Landscheinwerfern und jeglicher anderen Verdrahtung von nicht zur Mindestausrüstung gehörenden Geräten, wie elektr. Variometer und Bordcomputer; ausgeschlossen sind Zündung, Generatorsystem und notwendige Kommunikations-, Navigations- oder Primäranzeigen Ja Ja Ja 24d Erdung - Ersatz von gebrochenen Erdungskabeln Ja Ja Ja 24e Schalter dies beinhaltet löten und crimpen von nicht zur Mindestausrüstung gehörenden Geräten wie elektr. Variometer oder Bordcomputer, außer der Zündung, dem Generatorsystem und Ja Ja Ja Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 9 von 17 VA-2-IST-101

98 ATA Bereich LVB- Nr. 25 Ausrüstung Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Aufgabe SP SSPS SLPS/ TM notwendigen Kommunikations-, Navigations- oder Primranzeigen 24f Sicherungen Ersatz mit dem richtigen Wert Ja Ja Ja 25a Sicherheitsgurte Ersatz von Sicherheitsgurten Ja Ja Ja 25b 25c 25d Sitze Ersatz von Sitzen oder Teilen davon, sofern dafür nicht Primärstrukturen oder die Steuerung ausgebaut werden müssen Instrumentierung, die nicht zur Mindestausrüstung gehört Ersatz von Geräten in einem Gehäuse, zum Einbau in s Intrumentenbrett mit Steckverbindern Instrumentierung, die nicht zur Mindestausrüstung gehört Ausbau oder Einbau von Geräten 25e Mückenputzer Wartung, Ausbau und Wiedereinbau, wenn dazu nicht die Primärstruktur oder Steuerung ausgebaut werden muss 25f 25g Düsen Ausbau oder Wiedereinbau von Düsen des Statischen Drucks oder Totalenergiedüsen für Variometer Sauerstoffsystem Ersatz tragbarer Flaschen und Systeme in zugelassenen Halterungen mit Ausnahme von fest installierten Flaschen und Systemen Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja 25h Bremsschirme Installation und Wartung Ja Ja Ja 25i ELT Ausbau und Wiedereinbau Ja Ja Ja 26 Brandschutz 26 Feueralarm Ersatz von Sensor und Anzeige N/A Ja Ja 27 Steuerung 28 Kraftstoffsystem 31 Instrumente 27a 27b Spaltverkleidungen Installation und Wartung, sofern Steuerungsteile nicht entfernt werden müssen Steuerung Messung des Steuerungsweges ohne die Steuerflächen zu entfernen Ja Ja Ja Ja Ja Ja 27c Steuerseile einfache optische Kontrolle Ja Ja Ja 27d 27e 28a Gasdämpfer Ersatz von Gasdämpfern in der Steuerung oder den Bremsklappen Kopiloten-Knüppel und Fußpedale Ausbau und Wiedereinbau, wenn vom Hersteller Schnellkupplungen vorgesehen sind Kraftstoffleitungen Ersatz von vorgefertigten Leitungen mit selbstdichtenden Kupplungen Ja Ja Ja Ja Ja Ja N/A Ja Nein 28b Kraftstofffilter Reinigung und Ersatz N/A Ja Ja 31a Instrumentenbrett Ausbau und Wiedereinbau, wenn dies vom Hersteller mit Schnellkupplungen versehen ist nicht im IFR-Betrieb 31b Statisches Drucksystem einfache Empfindlichkeits- und Dichtheitsprüfung Ja Ja Ja Ja Ja Ja 31c Instrumentenbrett Schwingungs- und Ja Ja Ja Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 10 von 17 VA-2-IST-101

99 ATA Bereich LVB- Nr. 32 Fahrwerk Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung 31d Aufgabe SP SSPS SLPS/ TM Schockdämpfer Ersatz Entwässerung Entwässerung von Wassersäcken oder Filtern im stat. System Ja Ja Ja 31e Schlauchleitungen Ersatz Ja Ja Ja 32a Räder Ausbau, Ersatz und Wartung inkl. Schmierung und Ersatz der Lager Ja Ja Ja 32b Wartung Auffüllen der Hydraulikflüssigkeit Ja Ja Ja 32c Stoßdämpfer Ersatz oder Wartung von elastischen Bändern oder Gummidämpfern Ja Ja Ja 32d Federbeine Auffüllen von Öl oder Luft Ja Ja Ja 32e Fahrwerksklappen Ausbau oder Einbau und Reparatur inkl. der elastischen Züge Ja Ja Ja 32f Skier Wechsel zwischen Skiern und Rädern Ja Ja Ja 32g Stützräder Ausbau oder Wiedereinbau sowie Wartung von Haupt-, Flächen- oder Schwanzrädern Ja Ja Ja 32h Radverkleidungen Ausbau und Wiedereinbau Ja Ja Ja 32i Mechanische Bremsen Einstellung von einfachen Baudenzügen Ja Ja Ja 32k Bremsen Ersatz von Bremsbelägen Ja Ja Ja 32m Federn Ersatz Ja Ja Ja 32n Fahrwerks-Warnung Ausbau und Wiedereinbau von einfachen Fahrwerkswarnungen 33 Beleuchtung 33 Lampen Ersatz von inneren und äußeren Birnen, Reflektoren und Linsen 34 Navigation 51 Struktur 34a Software Update der Datenbanken von Navigationssystemen, die im Instrumentenbrett eingebaut sind inkl. derer von nicht zur Mindestausrüstung gehörender Ausrüstung., außer Autopiloten und Transpondern 34b Navigationsgeräte Ausbau und Ersatz von Geräten in einem Gehäuse die im Instrumentenbrett eingebaut sind und mit Steckverbindern ausgerüstet sind, außer Autopiloten, Transpondern und Anzeigeinstrumente der Mindestausrüstung Ja Ja Ja N/A N/A Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja 34c Daten-Logger Einbau und Datenaustausch Ja Ja Ja 51a 51b 51c Bespannung Einfache Flicken über nicht mehr als eine Rippe ohne Vernähung und ohne Strukturbauteile oder Steuerungsteile zu entfernen Beschichtungen Aufbringen von Beschichtungen ohne Ausbau von Primärstruktur oder Steuerungsteilen Oberflächen-Finish Wiederherstellen der Farbe oder der Beschichtung, wenn die darunter liegende Struktur nicht beschädigt ist. Dies beinhaltet das Aufbringen von Signalfarben oder dünnen Folien Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 11 von 17 VA-2-IST-101

100 ATA Bereich LVB- Nr. Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung 51d Aufgabe SP SSPS SLPS/ TM und des Kennzeichens Verkleidungen Einfache Reparaturen von nicht zur Struktur gehörenden Verkleidungen und Abdeckungen ohne Änderung der Kontur Ja Ja Ja 52 Türen 52 Türen Ausbau und Wiedereinbau Ja Ja Ja 53 Rumpf 53 Bezüge und Einbauten Kleine Reparaturen die nicht den Ausbau von Teilen der Primärstruktur oder der Steuerung bedingen und nicht mit der Steuerung kollidieren 56 Fenster 57 Tragflächen 56a Seitenfenster Ersatz, wenn ohne Nieten, Kleben oder andere Spezialprozesse möglich Ja Ja Ja Ja Ja Ja 56b Hauben Ausbau und Wiedereinbau Ja Ja Ja 56c Gasdämpfer Ersatz der Haubendämpfer Ja Ja Ja 57a 57b 57c Stützräder Ausbau oder Wiedereinbau und Wartung von Stützrädern inkl. Federn Wasserballast Einbau oder Wiedereinbau von flexiblen Tanks Turbolator und Abdichtbänder Ausbau oder Wiedereinbau von Dichtbändern und Turbolatorbändern Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja 61 Propeller 61 Spinner Ausbau und Wiedereinbau N/A Ja Ja 71 Triebwerk- Installation 71a 71b Ausbau oder Einbau der Motoreinheit inkl. Propeller Cowling Ausbau und Wiedereinbau ohne den Propeller oder Steuerungsteile auszubauen 71c Ansaugsystem Inspektion und Ersatz des Luftfilters 72 Triebwerk 72 Chip-Detektor Ausbau, Prüfung und Wiedereinbau, vorausgesetzt der Detektor ist selbstabdichtend und ohne elektrische Anzeige 73 Kraftstoff N/A Ja Nein N/A Ja Ja N/A Ja Ja N/A Ja Ja 73a Siebe oder Filter Reinigung und/oder Ersatz N/A Ja Ja 73b Kraftstoff Zusatz von benötigtem Öl N/A Ja Ja 74 Zündung 74 Zündkerzen Ausbau, Prüfung, Einstellung und Wiedereinbau N/A Ja Ja 75 Kühlung 75 Kühlflüssigkeit Auffüllen der Flüssigkeit N/A Ja Ja 76 Triebwerksbedienung 77 Triebwerksanzeigen 79 Ölsystem 76 Bedienelemente Kleine Einstellarbeiten von Bedienelementen, deren Funktion nicht kritisch für irgendeine Phase des Fluges sind 77 Ausbau oder Ersatz von Instrumenten, die Schnellanschlüsse haben und keine mechanischen Werte direkt anzeigen N/A Ja Nein N/A Ja Ja 79a Siebe oder Filter Reinigung und/oder Ersatz N/A Ja Ja 79b Öl Wechsel oder Auffüllen von Motor- und N/A Ja Ja Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 12 von 17 VA-2-IST-101

101 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung ATA Bereich LVB- Nr. Aufgabe SP SSPS SLPS/ TM Getriebeöl Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 13 von 17 VA-2-IST-101

102 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Teil D / Piloten/Halter-Instandhaltungsaufgaben für Ballone/Luftschiffe Bereich und Aufgabe Heißluftschiff Heißluftballon Gasballon A) Hülle 1 - Bespannstoff-Reparaturen außer komplette Bereiche (wie in den Hersteller-/Musterbetreuer- Unterlagen definiert), ohne Reparatur von lasttragenden Bändern oder deren Ersatz Ja Ja Nein 2 - Halteleine Ersatz Ja N/A N/A 3 Banner Anbringen, Ersatz oder Reparatur (ohne nähen) Ja Ja Ja 4 Temperatursicherung Ersatz Ja Ja N/A 5 Temperatursender und Temperatur-Anzeigekabel Ausbau und Wiedereinbau 6 Kronen-Leine Ersatz (wenn dauernd mit dem Kronenring verbunden) 7 Feuerfeste Schürze - Ersatz oder Reparatur (inkl. Befestigungen) B) Brenner Ja Ja N/A Nein Ja N/A Ja Ja N/A 8 Brenner Reinigung und Schmierung Ja Ja N/A 9 Piezo-Zündung Einstellen Ja Ja N/A 10 Brenner-Düsen Reinigung und Ersatz Ja Ja N/A 11 Brennerrahmen Eckpuffer Ersatz oder Wiedereinbau 12 Brenner-Ventile Einstellung der Schließventile sofern keine Spezial- oder Prüf werkzeuge benötigt werden C) Korb und Gondel Ja Ja N/A Ja Ja N/A 13 Korbrahmen-Trimmung Reparatur oder Ersatz Ja Ja Ja 14 Korb-/Gondelkufe (inkl. der Räder) Reparatur oder Ersatz Ja Ja Ja 15 externe Seilhandgriffe Reparatur Ja Ja Ja 16 Ersatz von Sitzbezügen und Sicherheitsgurten Ja Ja Ja D) Kraftstoffzylinder 17 Flüssigkeitsventil Ersatz der O-Ringe Ja Ja Nein Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 14 von 17 VA-2-IST-101

103 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung E) Instrumente und Ausrüstung 18 Batterien Ersatz von eigenständigen Instrumenten und Funkgeräten 19 Kommunikations-, Navigationsgeräte und Instrumente oder Ausrüstung Ausbau und Ersatz von eigenständigen Geräten, ins Instrumentenbrett eingebauten Funkgeräten mit Steckverbindern F) Motoren Ja Ja Ja Ja Ja Ja 20 Reinigung und Schmierung, wenn das nur mit Ausbau nicht struktureller Teile wie Abdeckungen, Cowlings und Verkleidungen durchführbar ist 21 Cowling Abbau und Wiederanbau ohne Abbau des Propellers 22 Kraftstoff und Ölsiebe oder Filter Ausbau, Reinigung und/oder Ersatz 23 Batterien Ersatz und Wartung, außer NiCd- Batterien 24 Propeller-Spinner Abbau und Anbau zu Inspektionszwecken 25 Motorausbau oder Einbau mit angebautem Propeller 26 Motor Chip-Detektor Ausbau, Prüfung und Wiedereinbau 27 Zündkerzen Ausbau, Einstellung des Spaltes und Wiedereinbau Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ja N/A N/A 28 Kühlflüssigkeit Ersatz Ja N/A N/A 29 Motorbedienung kleine Einstellarbeiten an Bedienelementen, die für den Flug in keiner Phase kritisch sind Ja N/A N/A 30 Motor-Anzeigeinstrumente Ausbau und Ersatz Ja N/A N/A 31 Ölschmierung Ölwechsel oder Auffüllen von Öl in Motor und Getriebe 32 Kraftstoffleitungen Ersatz durch vorgefertigte Leitungen mit selbstdichtenden Kupplungen 33 Luftfilter (wenn installiert) Ausbau, Reinigung und Ersatz Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ja N/A N/A Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 15 von 17 VA-2-IST-101

104 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Anmerkung zu 2] : Komplexe Instandhaltung, die in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden muss (Anhang VII der Verordnung (EG) 2042/2003): 1. Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen: a) eines Kastenholmes, b) eines Teiles des Tragflächenholmes oder des -holmgurtes c) eines Holmes, d) eines Holmgurtes, e) eines Teiles eines Fachwerkholmes, f) des Holmsteges, g) eines Rumpfkiel- oder Kimmteiles eines Flugbootrumpfes oder eines -schwimmers, h) von Druckgliedern aus Wellblech in einem Tragflügel oder einer Leitwerksfläche, i) einer Tragflächen-Hauptrippe, j) einer Tragflächen- oder Leitwerksstützstrebe, k) eines Motorträgers, l) eines Rumpflängsträgers oder -spanten, m) eines Teiles eines seitlichen Trägers, horizontalen Trägers oder Brandschotts, n) einer Sitzbefestigung oder eines -lagerbockes, o) die Erneuerung von Sitzschienen, p) einer Fahrwerksstrebe oder -knickstrebe, q) einer Achse, r) eines Rades und s) einer Schneekufe oder eines Kufengestells, ausgenommen die Erneuerung einer Beschichtung mit niedriger Reibung. 2. Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile: a) der Luftfahrzeugbeplankung oder der Beplankung eines Schwimmers, wenn die Arbeiten die Verwendung einer Stütze, eines Bockes oder einer Befestigung erfordern, b) von Luftfahrzeugbeplankungen, die Druckbeaufschlagungslasten unterliegen, wenn der Schaden in der Beplankung in irgendeiner Richtung mehr als 15 cm (6 Zoll) umfasst, Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 16 von 17 VA-2-IST-101

105 Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung c) eines lastbeaufschlagten Teils der Steuerungsanlage, einschließlich Steuersäulen, Pedalen, Wellen, Quadranten, Umlenkhebeln, Steuerhörnern und geschmiedeten Lagerböcken oder Lagerböcken aus Guss, ausgenommen ist jedoch o das Aufhämmern von Reparaturspleißen oder Seilbeschlägen und o der Austausch eines Stoßstangen-Endanschlusses, der durch Niete befestigt ist, und d) jedes anderen nicht unter Ziffer 1 aufgeführten Strukturbauteils, das ein Hersteller in seinem Instandhaltungshandbuch, Strukturreparaturhandbuch oder seinen Anweisungen für die als Primärstrukturbauteil gekennzeichnet hat. 3. Die Durchführung der folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk: a) Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau eines Kolbentriebwerks zu anderen Zwecken als (i) sich Zugang zu den Kolben-/Zylinderbaugruppen zu verschaffen oder (ii) der Entfernung der rückwärtigen Abdeckung zur Prüfung und/oder zum Austausch von Ölpumpenbaugruppen, wenn solche Arbeiten nicht den Aus- und Wiedereinbau interner Getriebe beinhalten. b) Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau von Untersetzungsgetrieben c) Schweißen oder Löten von Verbindungen abgesehen von kleineren Schweißarbeiten an Abgaseinheiten, die von einem Schweißer mit der entsprechenden Zulassung oder Berechtigung ausgeführt werden, doch ausgenommen den Austausch von Komponenten. d) Die Verstellung einzelner Teile von Einheiten, die als prüfstandsgetestete Einheiten geliefert werden, ausgenommen der Austausch oder die Einstellung von Artikeln, die normalerweise im Betrieb austausch- oder einstellbar sind. 4. Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen a) zur Bescheinigung des statischen Auswuchtung, wenn vom Instandhaltungshandbuch gefordert; b) die dynamische Auswuchtung von Propellern unter Verwendung elektronischer Auswuchtgeräte, wenn vom Instandhaltungshandbuch oder anderen anerkannten Lufttüchtigkeitsangaben erlaubt; 5. Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert: a) Spezialwerkzeuge, - ausrüstung oder einrichtungen oder b) maßgebliche Koordinierungsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 17 von 17 VA-2-IST-101

106 Instandhaltungsaufträge VA-2-IST-102 Instandhaltungsaufträge 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt die Beauftragung von Instandhaltungsmaßnahmen an einem Instandhaltungsbetrieb in einer überwachten Umgebung. Sie schließt damit an die VA-2-IST-101 an. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der sowie die Technischen Leiter im Falle des Vorhandenseins eines CAMO-Vertrages. 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Abgrenzung zwischen Piloten/Halter-Instandsetzung und komplexer und nicht komplexer Instandsetzung trägt der PCA der CAMO. Instandsetzungen außerhalb der Piloten/Halter-Instandsetzung sind vor Beginn der Arbeiten durch den Technischen Leiter beim PCA der Prüforganisation anzumelden. Der Halter ist verantwortlich für die Verbringung des Luftfahrzeuges in einen Instandhaltungsbetrieb. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M, Verordnung (EG) 2042/2003, Teil 21 VA-2-LTT-101 VA-2-IST-101 VA-2-NPR-101 FB-2-NPR-101 FB-3-ANH Begriffe Siehe VA-2-IST Verfahren M.A.304, AMC M.A.304, M.A.610, Anlage VII und Anlage VIII Abschnitt D und M Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen Abgrenzung zwischen Wartung, kleiner und großer Instandsetzung Prüfen von Freigabebescheinigungen Befund- und Arbeitsbericht Meldung einer Instandhaltungsmaßnahme Ist die Instandhaltung nicht durch die Arbeiten gemäß Anhang VIII der VO (EG) 2042/2003 abgedeckt, so müssen die Arbeiten durch Teil-66-Personal freigegeben werden oder das Luftfahrzeug muss in einen Instandhaltungsbetrieb verbracht werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 4 VA-2-IST-102

107 Instandhaltungsaufträge 6.1. Große Instandsetzungen Instandsetzungen außerhalb der Piloten/Halter-Instandsetzung lt. VA-2-IST-101 müssen vom PCA der CAMO nach dem folgenden Verfahren genehmigt werden. Instandsetzungsaufträge Beginn 1 FB-3-ANH-101 aus VA-2-IST-101 FB-3-ANH nein Auswahl eines Instandhaltungsbetriebes Befund- und Arbeitsbericht FB-2-NPR-101 Wenn verfügbar, sonst mit Kurzbeschreibung der Arbeiten/des Schadens Prüfung des Befund- und Arbeitsberichtes Genehmigung? 3 Ablage in den Instandhaltungsunterlagen FB-3-ANH-101 (Kopie) ja FB-3-ANH-101 Original Beauftragung des Instandhaltungsbetriebes Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 4 VA-2-IST-102

108 Instandhaltungsaufträge 7. Anhang Anmerkung zu 1] Anstoß einer Instandhaltungsmaßnahme durch den PCA Der PCA kann auf Grund des Instandhaltungsprogramms ebenfalls Instandhaltungsmaßnahmen anstoßen. Er benutzt dazu ebenfalls das Formblatt FB-3-ANH-109 und stempelt das Absenderfeld mit einem Stempel der Prüforganisation GmbH zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Zur Auswahl eines Instandhaltungsbetriebes stimmt er sich mit dem Halter ab oder sendet das Formular zur Auswahl an den Halter. Anmerkung zu 2] Auswahl des Instandhaltungsbetriebes Der Halter kann aus der Menge der Instandhaltungsbetriebe mit EASA-Zulassung einen für ihn geeigneten auswählen. Der Betrieb muss im nächsten Schritt vom PCA genehmigt werden. Anmerkung zu 3] Prüfung des Befund- und Arbeitsberichtes sowie Genehmigung des Betriebes Der PCA prüft den Arbeits- und Befundbericht auf Plausibilität Q ist der Schaden ausreichend beschrieben und Q sind die gewählten Reparaturmethoden o den Herstellerunterlagen zu entnehmen oder Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 4 VA-2-IST-102

109 Instandhaltungsaufträge o vom LBA genehmigt (z.b. im Rahmen von früher genehmigten, allgemeinen Instandhaltungsunterlagen) oder o von einem Entwicklungsbetrieb genehmigt oder o von der EASA genehmigt. Bei Abweichungen muss er eine Klärung herbeiführen und ggf. den Instandhaltungsbetrieb auffordern, alternative Instandhaltungsverfahren beim Musterbetreuer/einem Teil-21-Betrieb/der EASA gemäß Teil 21, Abschnitt D oder M genehmigen zu lassen. Er prüft weiterhin, ob der vom Halter ausgewählte Instandhaltungsbetrieb ist. Q zugelassen (anhand der EASA-Zulassungs-Nr.) und Q geeignet (Scope of Work in der Zulassung, Erfahrungen mit dem Betrieb) Anmerkung zu 4] Prüfung Der PCA prüft, ob alle Voraussetzungen für die Genehmigung durch den Technischen Leiter vorgelegen haben. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 4 VA-2-IST-102

110 Prüfen von Freigabebescheinigungen VA-2-NPR-101 Prüfung von Freigabebescheinigungen 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt, welche Punkte bei einer Freigabebescheinigung im Betrieb geprüft werden müssen. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der bei Luftfahrzeugen, die in der überwachten Umgebung der Prüforganisation des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB) betrieben werden sowie für deren ARS-Personal bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit. 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten in dieser Verfahrensanweisung trägt der Leiter der der Prüforganisation GmbH des LVB e.v. sowie deren ARS-Personal. Für die Änderung des Verfahrens ist der Leiter der Prüfung der Lufttüchtigkeit zuständig. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003 Artikel 4, Abs. 4, Artikel 7, Abs. 3 g) Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M M.A.607, M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis c, M.A.801 d bis i, M.A.901 VA-2-IST-102 VA-2-LTT Begriffe Nicht belegt 6. Verfahren Instandhaltungsaufträge Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter Bis können Freigabebescheinigungen noch von Prüfern für Luftfahrtgerät mit entsprechender nationaler Berechtigung oder entsprechend autorisierten Freigabeberechtigten anderer, ausländischer Zulassungsbehörden für Luftfahrzeuge der jeweiligen Staaten ausgestellt werden. Freigabebescheinigungen werden vom Technischen Leiter oder dem Halter an den Betrieb weiter geleitet, sofern das Luftfahrzeug in der überwachten Umgebung des Betriebes betrieben wird. Sie können aus folgenden Quellen stammen: Q vom Halter oder Piloten des Luftfahrzeuges ausgestellt (Wartung/Instandhaltung durch den Piloten/Halter) Q von Freigabeberechtigtem Personal ausgestellt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 3 VA-2-NPR-101

111 Prüfen von Freigabebescheinigungen Q von Freigabeberechtigtem Personal eines Instandhaltungsbetriebes ausgestellt (komplexe Instandsetzung) Q von Personal eines Instandhaltungsbetriebes, dass eine ICAO-Lizenz für die Instandhaltung des Musters und mindestens 5 Jahre Instandhaltungserfahrung besitzt, wenn bei unvorhergesehenen Ereignissen kein Freigabeberechtigtes Personal an dem nicht betriebseigenen Standort zur Behebung des Schadens zur Verfügung stand. Der Betrieb muss entsprechend Nachweise über die Behebung des Schadens und zur Freigabe zur Verfügung stellen. Die Freigabe ist vom Personal eines Instandhaltungsbetriebes oder Teil-66-Personal innerhalb von 7 Tagen erneut zu prüfen und freizugeben. Q von anderen Personen mit mindestens 3 Jahren Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät in einem ähnlichen Bereich, durch Autorisation des Halters, wenn bei unvorhergesehenen Ereignissen kein Instandhaltungsbetrieb zur Behebung des Schadens zur Verfügung stand. Der Halter muss entsprechend Nachweise über die Behebung des Schadens und zur Freigabe zur Verfügung stellen. Die Freigabe ist vom Personal eines Instandhaltungsbetriebes oder Teil-66-Personal innerhalb von 7 Tagen erneut zu prüfen und freizugeben. Nach nationalem Recht ausgestellte, Unterhalts- oder Freigabebescheinigungen sind einer Freigabebescheinigung bis gleichgestellt. In allen Fällen sind folgende Angaben zu prüfen: Q Sind die Arbeiten eindeutig beschrieben? Q Ist die Person des Pilot/Halter berechtigt, die Arbeiten durchzuführen (eingetragen im Instandhaltungsprogramm/Kompetenz/gültige Pilotenlizenz)? Q War der Instandhaltungsbetrieb berechtigt, die Arbeiten durchzuführen (sollte eigentlich vor Auftragsvergabe bereits geklärt sein, könnte aber bei Änderungen des Auftragsumfanges oder bei der Prüfung von Luftfahrzeugen, die nicht in der überwachten Umgebung einer CAMO betrieben werden, nochmals zu prüfen sein) Q War der Halter/Eigentümer berechtigt, die Arbeiten durchzuführen? Q War das freigabeberechtigte Personal berechtigt, die Arbeiten durchzuführen (siehe auch Anhang 1 zu dieser Verfahrensanweisung). Freigabebescheinigungen für komplexe Instandhaltung, die nicht von einem Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, verstoßen gegen die überwachte Umgebung! Q War der Arbeitsumfang des Piloten/Halters durch den im Instandhaltungsprogramm festgelegten Rahmen abgedeckt? Q Ist die Freigabebescheinigung durch den Halter/Piloten/Instandhaltungsbetrieb/Teil-66- Freigabeberechtigten abgezeichnet? Sind Fragen offen, so sind diese zu klären. Im Zweifelsfall ist der Halter zu informieren, dass Unklarheiten bestehen und das Luftfahrzeug ist für den weiteren Betrieb zu sperren (überwachte Umgebung) bzw. die Lufttüchtigkeit ist nicht zu bescheinigen (Prüfung der Lufttüchtigkeit). Sind keine Fragen offen, so sind im Falle der Überwachten Umgebung die Listen des Instandhaltungsprogramms bzw. die EDV-Datenbank auf den neuesten Stand zu bringen (Wartungsintervalle, laufzeitbegrenzte Teile, etc.). Die Freigabebescheinigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen zu heften. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 3 VA-2-NPR-101

112 Prüfen von Freigabebescheinigungen 7. Anhang Anhang 1: Voraussetzungen für die Anerkennung von Freigaben durch Freigabeberechtigtes Personal, welches nicht eine durch einen deutschen Instandhaltungsbetrieb ausgestellte Lizenz hat: Folgende Dokumente müssen mit der Freigabebescheinigung in Kopie vorgelegt werden: Q die Teil-66-Lizenz (zu prüfen ist die Übereinstimmung der Lizenznummer mit der auf der Freigabebescheinigung) Q Ein Ausweis-Dokument (Personal-Ausweis, Pass o.ä.) (zu prüfen ist die Übereinstimmung des Namens mit dem auf der Lizenz) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 3 VA-2-NPR-101

113 Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben VA-2-NPR-102 Auswahl der Prüfung 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung gibt einen Überblick über alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit und erleichtert die Auswahl der richtigen Prüfung. Sie beschreibt auch die Bedingungen für eine evtl. notwenige Erweiterung der LBA- Genehmigung, für die Auswahl des Prüfers sowie die Auftragsbestätigung für den Halter. Die Prüfungen selbst sind modular aufgebaut. Eine komplette Prüfung wird in mehreren Modulen beschrieben (z.b. Papierprüfung, physikalische Prüfung etc.), um gleiche Abläufe nicht mehrfach zu beschreiben. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der (PCA) der Prüforganisation zur des Luftsport Verband Bayern e.v. sowie des zugehörigen ARS-Personals. 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Auswahl der richtigen Prüfung trägt der PCA der Prüforganisation des LVB e.v. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Artikel 3, Abs. 4 Verordnung (EG) 2042/2003,Teil M VA-1-ORG-102 VA-2-NPR-103 VA-2-NPR-105 VA-2-NPR-106 FB-2-NPR Begriffe Änderungsdienst IntLink M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis d, M.A.901, AMC M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalische Prüfung Verlängerung eines ARC Antrag auf Airworthiness Review ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, das zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb anerkannt wurde. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 6 VA-2-NPR-102

114 Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben 6. Verfahren Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 6 VA-2-NPR-102

115 Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben 6.1. Auswahl des Prüfers der Lufttüchtigkeit Prüfungen der Lufttüchtigkeit werden nicht an andere Unternehmen delegiert. Der Prüfer wird aus den Reihen der dezentral arbeitenden ARS bestimmt, vorzugsweise der dem Prüfort am nächsten wohnende Prüfer. Wird das Luftfahrzeug in der überwachten Umgebung der Prüforganisation betrieben, hat der PCA (der für die tätig wurde) darauf zu achten, dass Q Er oder sein Stellvertreter nicht die Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge bescheinigt, für die er in seiner Zeit als verantwortlicher PCA keine Arbeiten als Freigabeberechtigter zur bescheinigt hat. Die Bescheinigung von Wartungsarbeiten ist erlaubt. Dann muss ggf. ein anderer ARS tätig werden Prüfzeitraum Die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist alle 12 Monate durchzuführen. Eine physikalische Prüfung kann ohne Beeinträchtigung der Kontinuität um bis zu 90 Tage vorgezogen werden. Eine Verlängerungsprüfung muss im Zeitraum von +/- 30 Tagen vor bzw. nach dem Ablaufdatum der Gültigkeit des ARC durchgeführt werden Einfuhr aus EASA-Land mit ARC Dieser Absatz kann nur angewendet werden, wenn ein ARC vorliegt. Nationale Nachprüfscheine, die national noch bis 2011 verlängert werden könnten, dürfen nicht nach der hier folgenden Regelung behandelt werden. Für solche Luftfahrzeuge muss ein neues ARC ausgestellt werden. Die Prüfung reduziert sich bei vorliegen eines ARC auf die Erstellung einer Bestätigung, das die nationalen Forderungen an dem Luftfahrzeug eingehalten werden. Ein Formblatt für diese Bestätigung findet sich auf der LBA-Homepage. Vorzugsweise sollte dazu ein interner Befundbericht erstellt werden, der Aufschluss über die Einhaltung der nationalen Forderungen gibt (Kennzeichen, Beschilderung, Handbücher, NfL etc.). Der Befundbericht kann vom Halter zusammen mit den Antrag auf Eintragung in die Luftfahrzeugrolle sowie dem unterschriebenen IHP (und anderen Unterlagen nach Maßgabe des LBA) an das LBA geschickt werden. Das LBA stellt daraufhin ein neues ARC aus. Eine Kopie des Befundberichtes ist zu den CAMO-Akten zu nehmen Prüfaufträge für Luftfahrzeuge, die nicht in der überwachten Umgebung des Betriebes betrieben werden. Für Prüfungen, die vom PCA für Luftfahrzeuge angestoßen werden, die in der überwachten Umgebung der CAMO betrieben werden, müssen keine Auftragsbestätigungen an den Halter versandt werden. Die Prüfung von Luftfahrzeugen, die nicht in der überwachten Umgebung des Betriebs betrieben werden, werden von Halter schriftlich mit Formblatt FB-2-NPR-109 in Auftrag gegeben. Der Betrieb schickt daraufhin eine Auftragsbestätigung an den Halter. Diese Auftragsbestätigung muss folgenden Inhalt haben: Q Umfang der Leistungen (Art der Prüfung) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 6 VA-2-NPR-102

116 Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben Q Daten des Luftfahrzeugs (Kennzeichen, Muster, W/N) Q einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen Q eine Liste der Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfung o das das Luftfahrzeug in sauberem Zustand vorzuführen ist o das alle Bord-, Log-, Betriebs- und Wartungshandbücher bereit zu halten sind o das alle Instandhaltungsunterlagen bereit zu halten sind (IHP, LTA-Übersicht, Massenübersicht, akt. Ausrüstungsverzeichnis, CRS für elektr. Anlage, Betriebszeitenübersicht, Flugbericht, etc.) Nach dem Versand der Auftragsbestätigung muss der Prüfleiter kontrollieren, ob das Generic- Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs bereits im Genehmigungsumfang des Betriebes enthalten ist und ggf. unverzüglich das nachfolgend beschriebene Prozedere einleiten. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 6 VA-2-NPR-102

117 Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben 6.5. Prüfung auf Einhaltung des Genehmigungsumfangs 6.6. Prüfaufträge (EDV-Formulare) Die Formulare für die Papierprüfung werden großteils aus der EDV bereits mit Daten gefüllt. So sind hier folgenden Angaben bereits im Formular enthalten: Q Aufrags-Nr./ ARC-Nr. / Empfehlungs-Nr. Q Muster / Werknummer / Kennblatt-Nr. / Ausgabe / Baujahr Q Halter Q die Muster- und Werknummern von Luftfahrzeug, Motor und Propeller Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 6 VA-2-NPR-102

118 Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben Q dem Formblatt hängt eine Liste mit den für das Luftfahrzeug und seine Ausrüstung gültigen LTAs sowie eine luftfahrzeug-bezogene Betriebszeitenübersicht an Das ARS-Personal hat die Vorgaben mit den vorgefundenen Bestand zu prüfen und muss ggf. die Angaben auf dem Formblatt anpassen. 7. Anhang Anmerkung zu 1] Prüfungsanforderungen Die Anforderung zur Durchführung einer Prüfung können kommen: - vom Halter - nach Einfuhr eines Luftfahrtgerätes aus einem nicht EASA-Land - zur Ausfuhr eines Luftfahrtgerätes - der das Lfz nicht in einer überwachten Umgebung betreibt - zur Verkehrszulassung In diesen Fällen ist eine Prüfung gegen den Genehmigungsumfang notwendig. - von Leiter der - turnusmäßig nach 12 Monaten - auf Grund einer LTA - auf Anordnung des LBA Anmerkung zu 2] Gültigkeit des ARC Luftfahrzeuge mit gültigem ARC können auch nach Einfuhr in Deutschland bis zum Ablauf des ARC mit der ausländischen Zulassung und dem ausländischen Kennzeichen weiter betrieben werden. Anmerkung zu 3] Überwachte Umgebung Um in den Genuss der 2-maligen Verlängerung zu kommen, müssen folgende formale Bedingungen erfüllt sein: 1. das Luftfahrzeug muss länger als 12 Monate vertraglich an eine CAMO gebunden sein (in der Übergangszeit der Verordnung ist es ausreichend, die Prüfung der Lufttüchtigkeit in den letzten 2 Jahren in dem selben LTB, der jetzt CAMO ist, durchgeführt zu haben) 2. jegliche Instandsetzung, außer der durch das Instandhaltungsprogramm festgelegten Instandhaltung durch den Piloten/Halter, muss in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt worden sein (gilt nicht für Arbeiten vor dem ). Anmerkung zu 4] Erweiterung des Genehmigungsumfanges um Muster Für die Erweiterung des Genehmigungsumfanges sind dem LBA die in VA-1-ORG-102 Kap. 6.4 aufgeführten Unterlagen vorzulegen: Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 6 VA-2-NPR-102

119 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten VA-2-NPR-103 Prüfung zur Einfuhr 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Ablauf einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, wie sie bei einer Prüfung zur Einfuhr aus einem Drittland ausgeführt wird. Die Prüfung ist modular beschrieben, um doppelte Beschreibung einzelner Module in verschiedenen Prüfungen zu vermeiden. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Prüfleiter der Prüforganisation GmbH zur des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung sowie die Befolgung der hier beschriebenen Verfahren trägt der Prüfleiter. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-110 VA-2-NPR Begriffe Auswahl der durchzuführenden Prüfung Prüfung der Instandhaltungsunterlagen M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis c, M.A.901, AMC M.A.901 d, M.A.904, AMC M.A.904 a und b Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes Abschluss der Prüfung ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, dass zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb ernannt und vom LBA anerkannt wurde. Der Pilot/Halter ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. Ein Drittland ist ein Land außerhalb des Geltungsbereiches der EASA-Regelungen. 6. Verfahren Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 6 VA-2-NPR-103

120 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 6 VA-2-NPR-103

121 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 6 VA-2-NPR-103

122 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten 7. Anhang Anmerkung 1]: Das LBA ist formlos aber mit folgenden Details mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Prüfung zu informieren: Q Lfz-Muster, Q Werk-Nr., Q Baujahr Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 6 VA-2-NPR-103

123 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten Q Standort (bzw. Ort der beabsichtigten Prüfung) Q Einfuhr aus welchem Land Q Datum/Zeit der beabsichtigten Prüfung Q Lfz mit/ohne CofA des Exportlandes Anmerkung zu 2]: Instandhaltungsunterlagen Folgenden Punkten ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen: Q Entspricht das Lfz, seine Konfiguration und seine Ausrüstung dem EASA-Kennblatt Q Ist die eingebaute Ausrüstung in der EU zugelassen Q Stimmt das Ausrüstungsverzeichnis mit der eingebauten Ausrüstung überein Q Sind für alle Ausrüstungsgegenstände die Prüfbescheinigungen vorhanden Q Ist der Wägebericht aktuell und ist das aktuelle Ausrüstungsverzeichnis angezogen Q Liegen die Handbücher in deutscher Sprache und mit dem richtigen Revisionsstand vor Q Sind alle Hinweisschilder lt. Flug- und Wartungshandbuch vorhanden und in Deutsch Q Sind alle LTAs durchgeführt Q Sind Kennzeichen und Bundesflagge nach den nationalen Vorschriften aufgebracht Anmerkung zu 3]: Formblatt "Antrag auf Flugzulassung" Das Formblatt ist bez. Halter und Lfz wie üblich auszufüllen. Die Unbedenklichkeitserklärung ist vom Prüfer der Lufttüchtigkeit zu unterschreiben. Anmerkung zu 4]: Empfehlung Zusätzlich zu den Angaben auf Formblatt FB-2-NPR-107 sind dem LBA folgende Angaben zu machen: Q Herstellungsstaat Q vorheriges Kennzeichen Q ggf. die Nummer des Export-Zertifkates Q die Nummer der Lärmzulassung Q Vergleich des früheren mit dem jetzigen Instandhaltungsprogramm Q das neue Instandhaltungsprogramm Weiterhin sind folgende Dokumente mit zu senden: Q Zulassungsantrag Q Original Export-Zertifikat Q zugelassene Flughandbücher Q die Liste der LTAs Q Betriebszeitenübersicht Q ggf. eine Liste der Änderungen mit Ihren Zulassungen Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 6 VA-2-NPR-103

124 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten Q eine Liste der Instandhaltungsarbeiten, die notwendig sind, um das alte in das neue Instandhaltungsprogramm zu überführen Q eine Kopie des Flugberichtes Q der Antrag auf Genehmigung eines IHPs oder SIHPs Anmerkung zu 5]: Prüfflüge Prüfflüge sind im Normalfall nur nach Instandhaltungsarbeiten durch das freigabeberechtigte Personal des Instandhaltungsbetriebes durchzuführen. Im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit kann daher auf die Prüfflüge des Instandhaltungsbetriebs verwiesen werden, so dass Prüfflüge im Zusammenhang mit der Prüfung nur im besonderen Einzelfall notwendig sind. Die Entscheidung, ob ein Prüfflug notwendig ist, trifft das ARS-Personal. Dann muss die Durchführung des Prüffluges durch einen Instandhaltungsbetrieb organisiert werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 6 von 6 VA-2-NPR-103

125 Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung VA-2-NPR-105 Physikalische Prüfung 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Ablauf einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, wie sie bei einer kompletten Prüfung incl. der Physikalischen Prüfung abzulaufen hat. Die Prüfung ist modular beschrieben, um doppelte Beschreibung einzelner Module in verschiedenen Prüfungen zu vermeiden. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der der Prüforganisation des Luftsport Verband Bayern e.v. sowie alle zugehörigen ARS. 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung sowie die Befolgung der hier beschriebenen Verfahren trägt der Leiter der. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-110 VA-2-NPR Begriffe Auswahl der durchzuführenden Prüfung Prüfung der Instandhaltungsunterlagen M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis c, M.A.901, AMC M.A.901 Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes Abschluss der Prüfung ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, dass zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb ernannt und vom LBA anerkannt wurde. Der Pilot/Halter ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. 6. Verfahren 6.1. Prüfzeitraum Diese Prüfung der Lufttüchtigkeit ist alle 12 Monate durchzuführen. Die physikalische Prüfung kann ohne Beeinträchtigung der Kontinuität um bis zu 90 Tage vorgezogen werden. Beispiel: nächste Prüfung Prüfung am nächste Prüfung spätestens am Wird das Luftfahrzeug erstmalig im Betrieb vorgestellt, so sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen: Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 5 VA-2-NPR-105

126 Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung Q Sind alle LTA`s für das Muster beachtet und umgesetzt (LTA Übersichtslisten!)? Q Entspricht das Lfz den Ausrüstungsanforderungen gemäß LuftBO / FSAV? Q Erfüllt das Lfz die Anforderungen der LuftVZO - Kennzeichnung nach Anlage 1? Q Sind die Lfz-Betriebs- und Wartungsanweisungen in deutscher Sprache und auf den aktuellen Stand? Q Hat das Lfz ein gültiges Lärmzeugnis? Q Die Einzelheiten bzgl. der installierten Ausrüstung/Kennzeichnung sind vom Betrieb als Betriebsaufzeichnungen zu dokumentieren. Q Soll das Luftfahrzeug in die überwachte Umgebung der Prüforganisation aufgenommen werden und wird dabei ein neues Instandhaltungsprogramm (IHP) erstellt, so ist besonderes Augenmerk auf die Prüfung des vorherigen IHP zu legen. Die Unterschiede zwischen dem vorhergehenden IHP und dem neuen IHP sind in einer Liste herauszuarbeiten und für jeden unterschiedlichen Punkt ist der Einfluss auf die Instandhaltung in einem Statement und ggf. einer Maßnahme mit Abschlusstermin festzulegen. Die Liste ist zu den Unterlagen der Prüforganisation zu nehmen. Der PCA ist verantwortlich, dass die offenen Punkte der Liste termingerecht abgearbeitet werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 5 VA-2-NPR-105

127 6.2. Prüfung Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 5 VA-2-NPR-105

128 Physikalische Prüfung Teil 2 Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung von Seite 1 notwendig Verkehrszulassung? Prüfflug notwendig? ja Lfz ist Muster-/STC- Standard? ja nein - STC beantragen - Dokumentieren - Flugbedingungen festlgen - Flugbedingungen bei EASA genehmigen lassen (EASA Form 18b) Lufttüchtigkeitszeugnis vorhanden Unbedenklichkeit auf Formblatt für 1Permit to Fly bescheinigen Formblatt Beantragung PtF Genehmigung nein Lfz lufttüchtig Beheben (IHB) Prüfflug durchführen? Befundbericht + Freigabebesch. Bericht des Instandhaltungsbetriebes Beanstandungen? 2 Abschluss der Prüfung VA-2-NPR-111 Kap. 6.1 (ARC) Ende Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 5 VA-2-NPR-105

129 7. Anhang Anmerkung zu 1]: Prüfung des Zustandes Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung Ist der Prüfer der Lufttüchtigkeit nicht im Besitz einer zutreffenden Teil-66-Lizenz, so muss er eine Person mit einer zutreffenden Teil-66-Lizenz hinzuziehen, wenn die Prüfarbeiten Tätigkeiten verlangen, die anschließend mit einer Freigabebescheinigung abgeschlossen werden müssen (z.b. Entfernen von Last tragenden Teilen). Anmerkung zu 2]: Prüfflüge Prüfflüge sind im Normalfall nur nach Instandhaltungsarbeiten durch das freigabeberechtigte Personal des Instandhaltungsbetriebes durchzuführen. Im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit kann daher auf die Prüfflüge des Instandhaltungsbetriebs verwiesen werden, so dass Prüfflüge im Zusammenhang mit der Prüfung nur im besonderen Einzelfall notwendig sind. Die Entscheidung, ob ein Prüfflug notwendig ist, trifft das ARS-Personal. Dann muss die Durchführung des Prüffluges durch den Instandhaltungsbetrieb organisiert werden. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 5 VA-2-NPR-105

130 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Verlängerung eines ARC VA-2-NPR-106 Verlängerung eines ARC 1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Ablauf einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, wie sie bei einer Prüfung zur Verlängerung des ARC abzulaufen hat. Diese Form der Prüfung kann nur durchgeführt werden, wenn sich das Luftfahrzeug länger als 12 Monate in der überwachten Umgebung der CAMO befunden hat. Die Prüfung ist modular beschrieben, um doppelte Beschreibung einzelner Module in verschiedenen Prüfungen zu vermeiden. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der Prüforganisation GmbH zu Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB) sowie das ARS-Personal des Betriebes. 3. Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung sowie die Befolgung der hier beschriebenen Verfahren trägt der PCA sowie das ARS-Personal. Für die Änderung des Verfahrens ist der PCA zuständig und verantwortlich. 4. Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-105 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR Begriffe Auswahl der durchzuführenden Prüfung Physikalische Prüfung Prüfung der Instandhaltungsunterlagen Abschluss der Prüfung M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis c, M.A.901, AMC M.A.901 c ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, das zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb ernannt und vom LBA anerkannt wurde. Der Pilot/Halter ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. 6. Verfahren 6.1. Prüfung Diese Prüfung ist eine vereinfachte Prüfung und betrachtet nur die Instandhaltungsaufzeichnungen. Ergeben sich aus diesen Aufzeichnungen Zweifel an der ordnungsgemäßen Instandhaltung, so ist diese Prüfung abzubrechen und eine Prüfung incl. der Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 2 VA-2-NPR-106

131 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Verlängerung eines ARC physikalischen Prüfung nach VA-2-NPR-105 durchzuführen. Die Entscheidung trifft der Prüfer. Der PCA ist zu informieren. Ggf. ist die Vertrag mit der CAMO zu kündigen. 7. Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 2 VA-2-NPR-106

132 VA-2-NPR-109 Prüfung der Instandhaltungsunterlagen 1 Ziel und Zweck Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Teilablauf der Dokumentenprüfung einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit. Diese Prüfung ist ein Modul der gesamten Prüfung. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Prüfer der Lufttüchtigkeit (ARS) der Prüforganisation GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3 Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung trägt der Prüfleiter. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung selbst trägt der Prüfer. 4 Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-103 VA-2-NPR-110 VA-2-NPR-111 FB-2-NPR-102 NfL II 25/09 5 Begriffe M.A.710 a, AMC M.A.710 a Auswahl der durchzuführenden Prüfung Umfassende Prüfung zur Ausstellung einer Empfehlung Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes Abschluss der Prüfung Prüfbericht Instandhaltungsunterlagen Prüfung elektronischer Ausrüstung ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, das zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb ernannt und vom LBA anerkannt wurde. Der Pilot/Halter ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. 6 Verfahren Die Prüfung wird anhand der Checkliste des Nachprüfberichtes FB-2-NPR-102 für Segelflugzeuge, Motorsegler und Flugzeuge, bzw. FB-2-NPR-105 oder -108 für Ballone durchgeführt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 4 VA-2-NPR-109

133 6.1 Anmerkungen Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen Kopf Der Kopf des Nachprüfberichtes wird bis zu den Betriebszeiten durch die Software der Prüforganisation vorgedruckt. Die eingedruckten Informationen sind durch den Prüfer zu verifizieren Betriebszeiten In dem Bereich der Betriebszeiten sind alle verfügbaren Zeiten aus dem Bord-/Logbuch des Luftfahrzeuges zu übertragen und auf Plausibilität zu prüfen. Q Stimmen die Zeiten mit den gemeldeten Zeiten und Starts überein (bei Lfz in der überwachten Umgebung) Q Sind die Zeiten gegenüber denen aus dem vorigen Prüfzeitraum ähnlich, und wenn nicht, warum nicht Art der durchgeführten Prüfung Der nächste Bereich identifiziert die Art der durchgeführten Prüfung. Anzukreuzen sind Q Verlängerungsprüfung, wenn das ARC auf Grundlage dieses Nachprüfberichtes verlängert werden soll. Q Physikalische Prüfung, wenn ein neues ARC ausgestellt werden soll Q In der nächsten Zeile besteht die Möglichkeit, z.b. angeordnete Prüfung durch das LBA, durch LTAs o.ä. anzuführen In der rechten Spalte ist auszuwählen, zu welchem Zweck die Prüfung durchgeführt wird. Q Stellt die Prüforganisation nur eine Empfehlung an das LBA aus, so ist die zweite Zeile anzukreuzen Q Wird das Lfz exportiert, so ist die dritte Zeile anzukreuzen und das Exportland anzugeben Instandhaltungsaufzeichnungen Dieser Bereich prüft die einzelnen Instandhaltungsaufzeichnungen ab. Q Ist das Flughandbuch vorhanden, zum Luftfahrzeugmuster und der Baureihe zugehörig und auf dem neuesten Stand? Q Ist die gesamte im Instandhaltungsprogramm vorgeschriebene Instandhaltung durchgeführt? Q Wurden alle Änderungen und Reparaturen dokumentiert und nach Part 21 durchgeführt? Entspricht das Luftfahrzeug dem gültigen Kennblatt? Q Entspricht die Triebwerksanlage dem Kennblatt und stimmen die Daten mit den Angaben im vorliegenden Lärmzeugnis überein? Q Sind alle gemeldeten Mängel behoben oder in der Liste der fortgeschriebenen Mängel aufgeführt (siehe 6.1.6)? Ist nachvollziehbar, welche Instandhaltungsunterlagen der jeweiligen Instandhaltung zu Grunde lagen (aufgeführt im Befundbericht o.ä.) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 4 VA-2-NPR-109

134 Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen Q Ist das Ausrüstungsverzeichnis auf einem aktuellen Stand und ist dieser Stand in der Massenübersicht aufgeführt? Ist die Massenübersicht jünger als 4 Jahre? Q Liegt die aktuelle Prüfliste der letzten Kontrolle gemäß Instandhaltungsprogramm vor und wurde diese ordnungsgemäß freigegeben? Q Ist ein Einstellbericht vorhanden? Q Liegt eine Freigabebescheinigung für die Avionik-Anlage vor und ist diese jünger als 8 Wochen vor der nächstfälligen Lufttüchtigkeitsprüfung? Q Liegt eine aktuelle Betriebszeitenübersicht vor und sind keine der darin aufgeführten max. Betriebszeiten überschritten? Q Liegt eine LTA-Übersicht vor und sind alle geltenden LTAs darin nachgetragen? Q Sind im Bordbuch alle Vorflugkontrollen bestätigt? Befund Der folgende Bereich steht für beliebige Befundungen zur Verfügung. Hier sollten möglichst alle relevanten geprüften Punkte mit Daten hinterlegt werden, die nicht in dem nächsten Kapitel abgehandelt werden, z.b. Q welche Handbuchausgaben und Revisionen lagen vor Q wann und vom wem wurde die letzte Jahreskontrolle/100h-Kontrolle durchgeführt Q ist der Durchführende in der Liste der Halter/Eigentümer zum IHP aufgeführt Q wer hat besondere Instandhaltungsarbeiten durchgeführt und wie war er dazu berechtigt (z.b. Angabe der Betriebsnummer/des Freigabeberechtigten und des Datums) Q wenn ein fremdes ARC vorlag, von wem wurde es ausgestellt und wie lange ist es gültig Q welche Änderungen wurden/sind durchgeführt und nach welchen Unterlagen Zugehörige Unterlagen Hier werden alle bei der Prüfung vorliegenden Unterlagen aufgeführt. Es wird zwischen abgeschlossenen Befundberichten und fortgeschriebenen Befundberichten unterschieden. Letztere dürfen nur Beanstandungen enthalten, die für die Lufttüchtigkeit nicht unmittelbar relevant sind. Das neueste Ausrüstungsverzeichnis muss mit dem aktuellen Ausrüstungsstand des Luftfahrzeuges übereinstimmen und in der Massenübersicht als das zugehörige Ausrüstungsverzeichnis aufgeführt sein. Das Prüfprotokoll der Prüfung der elektronischen Ausrüstung darf zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 2 Monate sein. Der Halter ist ggf. auf den Ablauf der Prüfung hinzuweisen Abschluss der Prüfung Sind keine Beanstandungen festgestellt worden oder diese zufrieden stellend behoben, so kann hier die Prüfung abgeschlossen werden. Details dazu beschreibt VA-2-NPR-111. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 4 VA-2-NPR-109

135 7 Anhang Nicht belegt Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 4 VA-2-NPR-109

136 VA-2-NPR-110 Prüfung des Luftfahrzeug-Zustandes 1 Ziel und Zweck Prüfung der Lufttüchtigkeit Prüfung des Luftfahrzeug-Zustandes Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Teilablauf der Prüfung des Zustandes (physikalische Prüfung) einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit. Diese Prüfung ist ein Modul der gesamten Prüfung. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Prüfer der Lufttüchtigkeit (ARS) der Prüforganisation GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3 Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung trägt der Prüfleiter. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung selbst trägt der Prüfer. 4 Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-103 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-111 FB-2-NPR-104 FB-2-NPR-105 FB-2-NPR Begriffe Auswahl der durchzuführenden Prüfung M.A.710 b und c, AMC M.A.710 b und c Umfassende Prüfung zur Ausstellung einer Empfehlung (Einfuhr) Prüfung der Instandhaltungsunterlagen Abschluss der Prüfung Prüfbericht Zustandsprüfung (Segelflugzeug, MoSe, Flugzeug) Prüfbericht Zustandsprüfung (Heißluftballone) Prüfbericht Zustandsprüfung (Gasballone) ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, das zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb ernannt und vom LBA anerkannt wurde. 6 Verfahren Die Prüfung wird anhand der unter 4. aufgeführten Checklisten FB-2-NPR- für die verschiedenen Luftfahrtgeräte durchgeführt. Die Checklisten sind selbsterklärend. 7 Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 VA-2-NPR-110

137 Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung VA-2-NPR-111 Abschluss der Prüfung 1 Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Abschluss einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und ggf. notwendige Korrekturen an den Dokumenten. Diese Prüfung ist ein Modul der gesamten Prüfung. 2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Prüfer der Lufttüchtigkeit (ARS) der Prüforganisation GmbH des Luftsport Verband Bayern e.v. (LVB). 3 Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung. trägt der Leiter der Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung selbst trägt das ARC- Personal. Das in der Anlage 3 zu Teil 1 aufgeführte ARS-Personal ist berechtigt, ARCs zu unterschreiben oder zu verlängern. Der Leiter der ist verantwortlich, dass die vom ARC- Personal geäußerten Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges oder an dessen Instandhaltungsunterlagen an das LBA weiter gemeldet werden. 4 Querverweise Verordnung (EG) 2042/2003, Teil M VA-2-NPR-102 VA-2-NPR-103 VA-2-NPR-109 VA-2-NPR-110 FB-2-NPR Begriffe Auswahl der durchzuführenden Prüfung M.A.710 d bis h, AMC M.A.710 e, M.A.711, M.A.714 b, M.A.901, AMC M.A.901 a, AMC M.A.910 c und d, Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus einem Drittland Prüfung der Instandhaltungsunterlagen Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes Airworthiness Review Certificate (ARC) ARS-Personal (Airworthiness Review Staff) ist Personal, dass zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vom Betrieb ernannt und vom LBA anerkannt wurde. Der Pilot/Halter ist die Person, die das instand gehaltene Luftfahrzeug allein oder gemeinsam mit anderen besitzt und im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz in Verbindung mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ist. DerPCA ist der Leiter der Aufrecherhaltung der Lufttüchtigkeit im Betrieb. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 5 VA-2-NPR-111

138 6 Verfahren Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung Sind alle notwendigen Prüfungen zur Zufriedenheit abgeschlossen, so wird die Prüfung mit Unterschrift der Formblätter FB-2-NPR-102, -105 oder -108 abgeschlossen und entweder Q das ARC ausgestellt oder Q das ARC verlängert Ein ARC darf nicht ausgestellt werden, wenn Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges bestehen oder Ungereimtheiten in den Unterlagen des Luftfahrzeuges festgestellt wurden. In solchen Fällen ist der Leiter der zu benachrichtigen und dieser hat umgehend die zuständige Behörde zu informieren. Bei Überschreitung des Prüftermins wird eine normale Prüfung durchgeführt. Bei längerer Außerbetriebsetzung des Luftfahrzeuges muss das ARS-Personal ggf. die Lagerungs- /Standbedingungen abfragen und diesen entsprechend bei der Prüfung durch verstärkte Kontrollen Rechnung tragen. Das Ablaufdatum der Gültigkeit entspricht dann dem Tag der Prüfung +1Jahr 1 Tag. Beispiel: Prüfung am Ablauf der Gültigkeit Ausstellung eines ARC Das ARC gemäß Formblatt FB-2-NPR-106 wird wie folgt ausgestellt: Im Kopf wird die Prüfnummer aus dem Prüfbericht FB-2-NPR-102, -105 oder -108 übernommen und unter "Bescheinigung Ref.-Nr." eingetragen. Die Daten des Luftfahrzeuges (Hersteller.Werknummer) werden ausgefüllt. Achtung: Q Die Herstellerangabe aus dem Lufttüchtigkeitszeugnis übernehmen (auch wenn der Hersteller inzwischen unter anderem Namen firmiert) Q bei Lizenz- und Amateurbauten die komplette Nummer übernehmen! Als Datum der Ausstellung gilt das Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, d.h. diese ist mit dem im Prüfbericht FB-2-NPR-102, -105 oder -108 identisch. Der Ablauf der Gültigkeit ist bei Q Erstausstellung, (z.b. Neuzulassung) oder Q Neuausstellung, (z.b. nach einer Frist-überschreitung oder -unterschreitung) des ARC das Datum ein Jahr später abzüglich 1 Tag. (Beispiel: Datum der Ausstellung , Ablauf der Gültigkeit ). Ist bei Folgeprüfungen die Prüfung um nicht mehr als 90 Tage vorgezogen worden, so gilt als Datum der Gültigkeit das Datum der aktuellen Gültigkeit + 1 Jahr, d.h. das Ablaufdatum bleibt gleich. Das ARC wird vom ARS unterschrieben und mit seiner CAMO-ARS-Nummer unter "Berechtigungsnummer" abgezeichnet. Die Verteilung der verschiedenen Formblätter ist unter 6.4 geregelt. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 2 von 5 VA-2-NPR-111

139 Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung 6.2 Verlängerung eines ARC (in überwachter Umgebung) Als Datum der Ausstellung gilt das Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, d.h. diese ist mit dem im Prüfbericht FB-2-NPR-102, -105 oder -108 identisch. Sofern die Prüfung in einem Zeitraum +/- 30 Tage vor/nach dem Ablauf der Gültigkeit des ARC durchgeführt wurde, ist der neue Ablauf der Gültigkeit das Gültigkeitsdatum des aktuellen ARC, aber ein Jahr später. (Beispiel: Datum des Ablaufs der Gültigkeit , neues Datum des Ablaufs der Gültigkeit ). Hinweis: Das Luftfahrzeug darf nach dem Ablauf der Gültigkeit des ARC nicht mehr betrieben werden, bis das ARC verlängert ist. Das Original des ARC wird vom ARS unterschrieben und mit seiner CAMO-ARS-Nummer unter "Berechtigungsnummer" abgezeichnet. Die CAMO und die zuständige Behörde bekommen eine Kopie dieses ARC, die entsprechend als Kopie gekennzeichnet sein muss. Die Verteilung der verschiedenen Formblätter ist unter 6.4 geregelt. 6.3 Ausstellung eines ARC für die Ausfuhr Bei der Prüfung von Luftfahrzeugen zur Ausfuhr muss ein ARC ausgestellt werden. Das ARC darf in diesem Fall zum Zeitpunkt des Eintreffens beim LBA nicht älter als 60 Tage sein. Wird außerhalb der 90-Tage-Frist geprüft, so handelt es sich um eine Neuausstellung (Ablauf der Gültigkeit siehe 6.1). Das ARC ist als Anlage zu dem Formblatt Zusatzinformationen zur Beantragung der Ausstellung eines Export Lufttüchtigkeitszeugnisses auf Basis einer EASA Form 15a/15b über die Prüforganisation an die LBA-Außenstelle zu senden. Das aktuelle Formblatt kann über die LBA-Internetseite (LBA->Formulare->Verkehrszulassung Begleitschreiben zum Antrag auf CoAE ) herunter geladen werden. 6.4 Korrektur von Fehlern Der Leiter der prüft die vom ARS in die Geschäftsstelle zurück gesandten Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit und Plausibilität und sendet einen Teil davon gemäß Kapitel 6.5 an die zuständige Behörde weiter. Bei offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlern, die von ihm oder dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde festgestellt werden, können die Unterlagen durch einen beliebigen ARS des Betriebes korrigiert werden. Solche offensichtliche Fehler sind z.b. Q Übertragung von falschen Daten aus Instandhaltungsunterlagen in die Prüfaufzeichnungen Q Eintragung von falschen Luftfahrzeugdaten in die Prüfunterlagen oder das ARC Q Falsches Ausstell- oder Ablaufdatum im ARC Die falschen Angaben sind so zu streichen, dass die ursprüngliche Angabe weiterhin lesbar bleibt. Die korrigierte Angabe ist vom ARS mit Namenszeichen in blauer Farbe abzuzeichnen. An geeigneter Stelle des Dokumentes (z.b. in der Fußzeile) ist handschriftlich in blauer Farbe aufzuführen: [Was] korrigiert am [Datum] durch [Name in Blockschrift], [ARS-Nummer] oder ähnlich. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 3 von 5 VA-2-NPR-111

140 Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung Der korrigierende ARS muss sich vor der Änderung davon überzeugen, dass aus den übrigen Prüfunterlagen klar hervor geht, dass es sich um einen Schreib- oder Übertragungsfehler handelt. Ist diese Sicherheit nicht gegeben, so muss der korrigierende ARS entweder eine Prüfung der Lufttüchtigkeit an Hand der Aktenlage durchführen oder ggf. auch die physikalische Prüfung wiederholen. In diesen Fällen kann er die fehlerhaften Dokumente nicht korrigieren sondern muss diese neu ausstellen. Korrekturen von Fehlern, die durch den Aussteller (ARS) des ursprünglichen Dokumentes korrigiert werden, müssen lediglich mit seinem Namenszeichen abgezeichnet werden. Der PCA stellt anschließend sicher, dass das geänderte Dokument gemäß den Angaben in Kapitel 6.5 verteilt wird. Dokumente beim Halter sind ebenfalls zu tauschen und mit der Aufforderung zu senden, das falsche Dokument an den Betrieb zurück zu senden. Kommt der Halter der Aufforderung, ein geändertes ARC zurück zu senden, nicht nach, muss nach erfolgloser Mahnung die zuständige Behörde informiert werden. Der ursprünglich ausstellende ARS wird in Kopie informiert. 6.5 Verteilung der Formblätter Die angefallenen Formblätter werden wie folgt verteilt: Formblatt Halter/ Prüforganisation Prüfer zuständige Behörde Nachprüfbericht 1. Kopie Original 2. Kopie Prüfliste 1. Kopie Original 2. Kopie Gewichtsübersicht 1. Kopie Original 2. Kopie Flugbericht 1. Kopie Original 2. Kopie -- ARC Original 1. Kopie / 2. Kopie >> >>>>>>> > 2 ) Dokumente, die aus den Auflagen zur Einfuhr hervorgehen (siehe VA-2-NPR-103) weitere Dokumente (Befund-, Einstell-, berichte etc.) 1. Kopie Original 2. Kopie 1 ) weitere Kopie durch die Prüforganisation nur bei Ausstellung einer Empfehlung 1 ) 1 ) 1 ) Original 2 ) eine Kopie muss innerhalb von 10 Tagen durch die Prüforganisation an die zuständige Behörde versendet werden 3 ) (entfallen) 4 ) (entfallen) 5 ) Ist die Prüfung zum Zwecke der Neuzulassung (nach Einfuhr oder längerer Stilllegung) durchgeführt worden, sind alle im Prüfbericht aufgeführten Unterlagen in Kopie mit einzureichen. Dann empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: 5 ) Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 4 von 5 VA-2-NPR-111

141 Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung Der Antrag auf Verkehrszulassung geht zusammen mit dem unterschriebenen Instandhaltungsprogramm direkt ans LBA Braunschweig. Die Prüforganisation erhält alle übrigen Unterlagen zur Weiterleitung an die LBA-Außenstelle mit einem Hinweis, dass das IHP bereits mit dem Antrag auf Verkehrszulassung nach Braunschweig geschickt wurde. Alternativ kann der Antrag auch zusammen mit dem IHP über die Prüforganisation an die Außenstelle geschickt werden. 7 Anhang Nicht belegt Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 5 von 5 VA-2-NPR-111

142 FB-2-NPR-101 Befund- und Arbeitsbericht Befund- und Arbeitsbericht Eintragungszeichen: D- Muster/Baureihe: Werk-Nr.: Lfd. Nr. Art der Beanstandung Arbeitsschritt / Prüfschritt Art der Behebung Arbeitsanweisung / Dokument / Zeichnung Unterschrift Ausführender Prüfvermerk Bericht erstellt: Abschließend geprüft: Ort Datum Name Unterschrift Ort Datum Name Unterschrift FB-2-NPR-101 Ausgabe Seite von LVB-Prüforg. und Wirtschaftsdienst GmbH

143 Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur DE.MG Tel. 089 / Auftrags-Nr: Muster: ARC- / Empfehlungs-Nr.: FB-2-NPR-102 Prüfbericht Unterlagen Prüfbericht D - Werknummer: Kennblatt-Nr. Ausgabe: Baujahr: Halter: gesamt seit Überholung seit letzter JNP Betriebszeiten Stunden Stunden Stunden Volle Volle Volle Muster Werknummer Starts Starts Starts Luftfahrzeug Motor Propeller Das vorbezeichnete Luftfahrzeug ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 2042/2003 M.A.710 geprüft worden, in einer Prüfung nach M.A.901 e)2. (Verlängerungsprüfung) M.A.901 e)1. (Prüfung d.lufttüchtigkeit) zum Zwecke der Empfehlung an.. gem M.A:901 d) gemäß. Nachprüfung wegen Export nach FHB neuester Stand d. Baureihe alle Änderungen und Reparaturen gem. IHP oder Teil 21 ausgeführt/genehmigt komplette Instandhaltung durchgeführt alle lebensdauerbegrenzten Komponenten erfasst und alle Fristen eingehalten alle gemeldeten Mängel behoben alle Instandhaltungsmaßnahmen abschließend freigegeben alle terminierten LTAs durchgeführt das Luftfahrzeug entspricht dem Kennblatt Lärmzeugnis stimmt mit Ausr. überein Vorflugkontrollen durchgeführt und im Bordbuch dokumentiert lfd. Nr. Bericht oder Befund Bemerkung Erledigt Zu diesem Nachprüfbericht gehören folgende zur Zeit gültige Prüfaufzeichnungen und -unterlagen: vom Prüfliste. 1 ) vom Befundbericht (abgeschlossen) 2 ) vom Einstellbericht vom Befundbericht (fortgeschrieben) 2 ) vom Release to Service für Bordfunkanlage vom Massenübersicht vom Betriebszeiten Übersicht vom Ausrüstungsverzeichnis vom LTA / TM - Übersicht vom Std. ind. jährliche Überprüfung. IHP-Nr. vom vom 1 ) Nr. des Instandhaltungsb. oder Freigabeber. eintragen 2 ) sind mehrere Berichte vorhanden, so sind die Daten in der Befundtabelle aufzuführen Wir erklären hiermit, eine vollständige Prüfung der Lufttüchtigkeit, wie oben angegeben, durchgeführt und keine Anhaltspunkte für einen Mangel festgestellt zu haben. Ort, Datum (Stempel) Unterschrift Prüfzeit: Stunden Datum des Ablaufs der Gültigkeit des ARC: Mehraufwand: Stunden, Begründung FB-2-NPR-102 Prüfbericht Ausgabe

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145 Prüfliste für D - ARC Nr: / 09 Auftrag Nr: / 09 FB-2-NPR-104 Beanstandungen Ja Nein Beanstandungen Ja Nein Beanstandungen Ja Nein Vorprüfung Tragwerk Einstellung Lufttüchtigkeitszeugnis Eintragungsschein Betriebsanweisungen Gewichts- und Schwerpunktlage Ausrüstungsliste Bordbuchführung/Betriebsaufzeichnung zulässige Betriebszeiten LTA und TM Kennzeichen / Bundesflagge Typenschild / Erkennungsschild Beschriftung Farbanstrich (bei Motorseglern) letztgültiger Nachprüfschein Triebwerksprüfung entfällt, da Segelflugzeug Triebwerk Propeller / Typenschild Spinner / Nabe Propeller / Enteisungsanlage Propeller / Verstellanlage Triebwerksverkleidung Kühlluftführung / - Klappen Gehäuse und Typenschild Gehäuseentlüftung Zylinder Zylinderkopftemperaturgeber Triebwerksträger - Schweißnähte elastische Aufhängung Apparateträger Schmierstoffanlage Öldruck / -Temperaturgeber Ölleitungen / Schläuche Zündanlage Anlasser Generator und Antrieb sonstige elektrische Anlage Hydraulikanlage Pneumatikanlage Ansaugluft-Vorwärmanlage Vergaser / Einspritzanlage Kraftstoffdruckgeber Kraftstoffpumpen Kraftstofffilter, Brandhahn Kraftstoffleitungen / -Schläuche Abgasanlage / Turbolader Abgastemperaturgeber Kabinenheizungsanlage Behälter Brandschott, -Abdichtung Leckstoffabführung Verbindungsmittel Lackierung, Konservierung Sonstige Bedienung Wölbklappenantrieb Wölbklappenarretierung Bremsklappenantrieb Bremsklappenverriegelung Trimmeinrichtung Bugkupplung Schwerpunktkupplung Bremsschirmauslösung Bremsschirmabwurf Sitzverstellung Ballast Schnellablass Belüftung Haubenverschluss Haubenabwurf Hinweisschilder Lackierung / Konservierung Beplankung,Bespannung, Sandwichschale Entwässerungslöcher Holme. Rippen, Stringer Ruder Gewichtsausgleich Ruderklappen, -Antrieb Strebenanschlüsse Verbindungsmittel Lager und Gelenke elektrische Anlage hydraulische Anlage Kraftstoffanlage Steuerflächen Bremsklappen Ballastbehälter Enteisungsanlage Rumpf Lackierung / Konservierung Beplankung,Bespannung, Sandwichschale Entwässerungslöcher Gurte, Spanten, Stringer, Gerüst Triebswerkanschlüsse Flügelanschlüsse Leitwerksanschlüsse Streben, -Anschlüsse Verbindungsmittel Lager und Gelenke Kabinenverglasung Türen-, Fensterverschlüsse Belüftung, Führerraum Sitze, Anschnallgurte elektrische Anlage hydraulische Anlage Kraftstoffanlage Seitenflossenholm Haube Notsichtfenster Trimmgewichtshalterung Kufe Sporn Fahrwerk Lackierung / Konservierung Verkleidung, Bespannung Streben, Achsen Federung und Dämpfung Lenkung und Dämpfung Anschlüsse Verbindungsmittel Lager und Gelenke Gestänge, Spindeln, Seilzüge Verriegelungseinrichtung Stellungsanzeige, Beschriftung Warnanlage Bremsanlage Reifen, Rutschmarken, Felgen Sporn, Spornrad, Bugrad Fahrgestell Funktionsprüfung Fremdkörperkontrolle Durchgeführt ja nein Zu den in den ja - Spalten angekreuzten Positionen sind bei Beanstandungen diese im Formblatt Befundbericht zu erläutern. Nichtzutreffendes ist zu streichen Die Wartung nach Instandhaltungsprogramm durchgeführt ja nein Flügelbiegeschwingungszahl: / min Aufbockpunkte: Höhenmesser Flügel- und Leitwerkseinstellung Ruder Neutralstellung Ruderausschläge Ruderanschläge Wölbklappenausschläge Bremsklappenausschlag Trimmeinrichtung Bugkupplung Schwerpunktkupplung Radbremse Bremsschirmauslösung Bremsschirmabwurf Ballast Schnellablass Leitwerk Lackierung / Konservierung Beplankung,Bespannung, Sandwichschale Ruder Gewichtsausgleich Entwässerungslöcher Holme. Rippen, Stringer Streben, -Anschlüsse Verbindungsmittel Lager, Gelenke, Antrieb Einstellung Belüftungsbohrung Bremsschirm Verbindungsmittel Enteisungsanlage Steuerung Höhenruderanlage Querruderanlage Seitenruderanlage Klappenanlage Trimmanlagen Stellungsanzeigenanlagen Neutralstellungen Ruderausschläge Klappenausschläge Seilspannung Freigängigkeit Leichtigkeit, zulässiges Spiel Verbindungsmittel Sicherungen Steuerknüppel Pedale, - Verstellung Ausrüstung Mindestausrüstung zusätzliche Ausrüstung Flugsicherungsanlage Sauerstoffanlage Beleuchtung Kompass Kompensierung Hinweisschilder Gerätemarkierungen Feuerlöscher / Notaxt Sanipack / Fallschirm Düsen Staudruckabnahme Statische Druckabnahme Ausgleichsbehälter Barographenhalterung Sprechfunkgerät Antennenanlage Batterie Bugkupplung Schwerpunktkupplung Schleppkupplung Kompensationstabelle QNH [HPa] Unterschrift Anzeige [ft/m] Platzhöhe [ft/m] Datum Formblatt Prüfliste FB-2-NPR-104 Ausgabe Stempel Trimmplan Trimmgewicht

146 Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur DE.MG Tel. 089 / Auftrags-Nr: Muster: FB-2-NPR-105 Prüfbericht Heißluftballone Prüfbericht Heißluft-Freiballon ARC- / Empfehlungs-Nr.: Werknummer: D - Kennblatt-Nr. Ausgabe: Baujahr: Halter: gesamt seit letzter Prüfg. Korb Muster W/N Baujahr Volle Stunden Fahrten Volle Stunden Fahrten Brenner Betriebszeiten Hülle Druckgasflaschen Bezeichnung der Flasche Anzahl Letzte TÜV Prfg. Leermasse Das vorbezeichnete Luftfahrzeug ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 2042/2003 M.A.710 geprüft worden, in einer Prüfung nach M.A.901 e)2. (Verlängerungsprüfung) M.A.901 e)1. (Prüfung d.lufttüchtigkeit) zum Zwecke der Empfehlung an gem M.A:901 d) gemäß Nachprüfung wegen Export nach FHB neuester Stand d. Baureihe alle Änderungen und Reparaturen gem. IHP oder Teil 21 ausgeführt/genehmigt komplette Instandhaltung durchgeführt alle lebensdauerbegrenzten Komponenten erfasst und alle Fristen eingehalten alle gemeldeten Mängel behoben alle Instandhaltungsmaßnahmen abschließend freigegeben alle terminierten LTAs durchgeführt das Luftfahrzeug entspricht dem Kennblatt Beanstandungen: ja nein Hülle Korb ja nein Mindestausrüstung Gewebe ja nein x x cm Hüllenthermometer Lastbänder Schäden und Abnutzung Höhenmesser Drehventile Tankbefestigung Variometer Temperaturmeßstreifen Korbseile Kompaß Befestigungselemente zusätzliche Zündquelle ja nein Parachute / Reißbahn Erste-Hilfe Kasten DIN Gewebe ja nein Brenner u. Brennstoffsystem Feuerlöschdecke Velcro-System Brennstoffleitung Feuerlöscher Reißleine Pilotbrenner sonst SuperChute Druckgasflaschen. m. Armaturen ja nein Allgemeines Ventile und Druckminderer Kennzeichen Druckmanometer Bundesflagge ja nein Aufhängung des Korbes Druckprobe Bordbuchführung Seile zw. Hülle u. Brennerrahmen Funktionsprobe Flughandbuch Befestigungselemente Ringleitung Prüfaufzeichnungen T-Stücke Feuerfestes Kennschild Lufttüchtigkeitszeugnis Sonstiges Eintragungsschein C Zu diesem Nachprüfbericht gehören folgende zur Zeit gültigen Prüfaufzeichnungen und -unterlagen: IHP-Nr. vom Std. ind. jährliche Überprüfung Befundbericht (abgeschlossen) 1 ) vom LTA / TM - Übersicht vom Befundbericht (fortgeschrieben) 1 ) vom Release to Service für el. Ausrüstung vom Ausrüstungsverzeichnis vom Betriebszeiten Übersicht vom Leermasse (ohne / mit.. Gasflaschen) [kg] Lt. Wägung vom vom Höchstmasse [kg] Zuladung 1 ) sind mehrere Befundberichte vorhanden, so sind die Daten unter sonstiges aufzuführen Ablaufdatum des ARC vom FB-2-NPR-105 Prüfbericht Heißluftballone Ausgabe

147 Wir erklären hiermit, eine vollständige Prüfung der Lufttüchtigkeit; wie oben angegeben; durchgeführt und keine Anhaltspunkte für einen Mangel festgestellt zu haben. Ort, Datum (Stempel) Unterschrift

148 Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Mitglied der Europäischen Union A Member of the European Union Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit FB-2-NPR-106 ARC Airworthiness Review Certificate Aktenzeichen der Bescheinigung: ARC Reference: Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hat das folgende Unternehmen zur Führung der, das nach Abschnitt A Unterabschnitt G von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission genehmigt ist: Pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council for the time being in force, the following continuing airworthiness management organisation, approved in accordance with Section A, Subpart G of Annex I (Part M) to Commission Regulation (EC) No 2042/2003: LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH Prinzregentenstr. 120 D München Aktenzeichen der Genehmigung: Approval reference: DE.MG.0503 an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommision vorgenommen: has performed an airworthiness review in accordance with point M.A.710 of Annex I to Commision Regulation (EC) No 2042/2003 on the following aircraft: Hersteller des Luftfahrzeugs: Aircraft manufacturer: Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: Manufacturer s designation: Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: Aircraft registration: D - Werknummer des Luftfahrzeugs: Aircraft serial number: Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden. This aircraft is considered airworthy at the time of the review. Ausstellungsdatum: Date of issue: Datum des Ablaufs der Gültigkeit: Date of Expiry: Unterschrift: Signed: <Name> Berechtigungsnummer Authorisation No:: 1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission befunden Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden. 1st Extension: The aircraft has remained in a controlled environment in accordance with point M.A.901 of Annex I to Commission Regulation (EC) No 2042/2003 for the last year. The aircraft is considered to be airworthy at the time of the issue. Ausstellungsdatum: Date of issue: Unterschrift: Signed: <Name> Name des Unternehmens: Company Name: Datum des Ablaufs der Gültigkeit: Date of Expiry: Berechtigungsnummer: Authorisation No: Aktenzeichen der Genehmigung: Approval Reference: DE.MG. 2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission befunden Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden. 2nd Extension: The aircraft has remained in a controlled environment in accordance with point M.A.901 of Annex I to Commission Regulation (EC) No 2042/2003 for the last year. The aircraft is considered to be airworthy at the time of the issue. Ausstellungsdatum: Date of issue: Unterschrift: Signed: <Name> Name des Unternehmens: Company Name: Datum des Ablaufs der Gültigkeit: Date of Expiry: Berechtigungsnummer: Authorisation No:: Aktenzeichen der Genehmigung: Approval Reference: DE.MG. EASA Form 15b FB-2-NPR-106 Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur

149 Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur DE.MG Tel. 089 / Auftrags-Nr: Muster: Kennblatt-Nr. FB-2-NPR-108 Prüfbericht Gasballone Prüfbericht für Gasballone ARC- / Empfehlungs-Nr.: Ausgabe: Werknummer: Halter: gesamt seit letzter JNP Betriebszeiten Muster / Baureihe Werknummer Baujahr Fahrten Fahrten Hülle Netz Korb Korbring Ventil D - Das vorbezeichnete Luftfahrzeug ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 2042/2003 M.A.710 geprüft worden, in einer Prüfung nach M.A.901 e)2. (Verlängerungsprüfung) M.A.901 e)1. (Prüfung d.lufttüchtigkeit) zum Zwecke der Empfehlung an gem M.A:901 d) gemäß Nachprüfung wegen Export nach FHB neuester Stand d. Baureihe alle Änderungen und Reparaturen gem. IHP oder Teil 21 ausgeführt/genehmigt komplette Instandhaltung durchgeführt alle lebensdauerbegrenzten Komponenten erfasst und alle Fristen eingehalten alle gemeldeten Mängel behoben alle Instandhaltungsmaßnahmen abschließend freigegeben alle terminierten LTAs durchgeführt das Luftfahrzeug entspricht dem Kennblatt lfd. Nr. Bericht oder Befund Bemerkung Erledigt Einzelmassen in kg Materialprüfung Hülle vollständig Entnommene Proben: Netzwerk Korb mit Zubehör Korbring mit Zubehör ständige Ausrüstung Leermassensumme Höchstzuladung Zu diesem Nachprüfbericht gehören folgende zur Zeit gültige Prüfaufzeichnungen und -unterlagen: IHP-Nr. vom Prüfliste 1 ) vom Befundbericht (abgeschlossen) 2 ) vom LTA / TM - Übersicht vom Befundbericht (fortgeschrieben) 2 ) vom Release to Service für Bordfunkanlage vom vom vom 1 ) nur bei physikalischer Prüfung notwendig 2 ) sind mehrere Befundberichte vorhanden, so sind die Daten in der Befundtabelle aufzuführen Wir erklären hiermit, eine vollständige Prüfung der Lufttüchtigkeit, wie oben angegeben, durchgeführt und keine Anhaltspunkte für einen Mangel festgestellt zu haben. Ort, Datum (Stempel) Unterschrift Prüfzeit: Stunden Ablauf der Gültigkeit des ARC Mehraufwand: Stunden, Begründung FB-2-NPR-108 Nachprüfbericht Gasballon Ausgabe

150

151 Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit FB-2-NPR-109 Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit An LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH Per Fax Seite po@lvbayern.de Dieser Antrag ist nur notwendig für Luftfahrzeuge, die keinen Vertrag zur mit der LVB-CAMO abgeschlossen haben. Ich/wir (Verein, ggf. Stempel) Name: Straße/Postf.: PLZ Ort: Tel.: melden hiermit das/die folgende(n) Luftfahrzeug(e) zur Prüfung der Lufttüchtigkeit an: Durch die LVB Prüforganisation bereits geprüfte Luftfahrzeuge D - D - D - D - D - D - D - D - Neue Luftfahrzeuge (im Vorjahr noch nicht durch die LVB-Prüforganisation geprüft) D - Muster/Baureihe Werk-Nr. Baujahr aktuelle Prüfung gültig bis letzte Wägung am D - Muster/Baureihe Werk-Nr. Baujahr aktuelle Prüfung gültig bis letzte Wägung am Ich/wir bestätige(n) hiermit, dass an den oben aufgeführten Luftfahrzeugen Q alle bekannten Mängel behoben sind oder Q die Mängel in einer Liste der fortgeschriebenen Mängel geführt werden und diese Liste für die Prüfung bereit steht und Q keine Änderungen am Luftfahrzeug vorgenommen wurden oder wenn doch, diese im Verlauf der Prüfung bezeichnet werden und Q ggf. dem LBA Zugang zum Luftfahrzeug und den Dokumenten gewährt wird sowie das dazu notwendige Freigabeberechtigte Personal und die Räumlichkeiten gestellt werden, wenn das LBA die Prüfung aus Sicherheitsgründen selbst durchführen will Ort, Datum Unterschrift des Halters Interne Bearbeitungsvermerke der Prüforganisation: bearbeitet mit Auftrags-Nr. vollständig, außer Kennzeichen Begründung/weitere Auftrags- Nr(n). Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 FB-2-NPR-109

152 Checkliste für CAMO-Verträge FB-2-NPR-110 Checkliste für CAMO-Verträge Checkliste für CAMO-Verträge Kennzeichen Halter Vertrag vom Muster Techn. Leiter Kontakt (TL) POM-Personal IHP Std. Ind. liegt vor PO-IHP neu erstellt am IHP LBA-genehmigt Überprüft gem. VA-2-NPR-102 als Rückmeldezeitraum vom am vereinbart Maßnahmen zur Überleitung.... abgeschlossen am Betriebszeitenübersicht vom fehlend LTA/TM-Übersicht vom fehlend Wägung vom fehlend Ausrüst.-Verz vom WHB Rev.-Stand vom fehlend Prüfer.. Ort, Datum... Unterschrift des PCA Interne Bearbeitungsvermerke der Prüforganisation: 1. fehlende Unterlagen angefordert am. Namenszeichen.. 2. Kopie des Vertrages an den Halter versandt am Namenszeichen.. 3. in's EDV-Sytem übertragen am.. Namenszeichen.. 4. Vertrag gekündigte von CAMO / Halter am... Namenszeichen.. 5. aus EDV-System entfernt am. Namenszeichen.. Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 FB-2-NPR-110

153 Meldung zur Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme FB-3-ANH-101 Meldung zur Durchführung einer Instandhaltung An LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH Meldung zur Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme (Verein, Halter, ggf. Stempel) Per Fax Seite Wir (Verein) / Ich (Halter) benötige(n) die Durchführung einer Instandhaltungsmaßnahme am Luftfahrtgerät Muster.. Werk-Nr.. D- wie folgt: o Überholung o Teilüberholung o Reparatur o o Ein erster Entwurf eines Befund- und Arbeitsberichtes liegt diesem Antrag bei. o Die Arbeiten werden im Instandhaltungsbetrieb des LVB e.v., Registrier-Nr. DE.MF.0503 gemäß VA-2-IST-102, Kap. 6.2 vom unten bezeichneten Technischen Leiter genehmigt oder o wir werden mit den Arbeiten nicht vor der Freigabe durch die Prüforganisation durch unterschriebene Rückantwort (unten) auf diesem Formblatt beginnen. Die Arbeiten sollen in folgendem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden: o Instandhaltungsbetrieb des LVB e.v., Registrier-Nr. DE.MF.0503 o In folgendem Betrieb... Reg.-Nr Ort, Datum... BAY-.... Unterschrift des Technischen Leiters des Vereins Mitgeltende Unterlagen (sofern kein Arbeits-/Befundbericht beiliegt) Die oben beantragte Instandhaltungsmaßnahme im o.a. Instandhaltungsbetrieb wird hiermit.. o abgelehnt o genehmigt unter Zugrundlegung des Befund- und Arbeitsberichtes Nr. Änderungen oder Ergänzungen des Arbeits-/ Befundberichtes sind mit der Prüforganisation abzustimmen. o genehmigt mit der Auflage, dass der Instandhaltungsbetrieb einen Befund- und Arbeitsbericht erstellen und mit der Prüforganisation abstimmen muss. Die Freigabebescheinigung incl. des abgezeichneten Arbeits- und Befundberichtes des Instandhaltungsbetriebes ist spätestens 14 Tage nach der Wiederinbetriebnahme des Luftfahrzeuges an die Prüforganisation weiter zu leiten München, Datum Zeichnungsberechtigter der Prüforganisation Ausgabe Prüforganisation GmbH des LVB e.v. zur Seite 1 von 1 FB-3-ANH-101

154 FB-3-ANH-102 Freigabebescheinigung FORM ONE 1. Approving Competent Authority / Country Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat Luftfahrt-Bundesamt Bundesrepublik Deutschland 2. AUTHORISED RELEASE CERTIFICATE FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORM-1 3. Form Tracking Number Lfd. Nr. der Bescheinigung Organisation Name and Address / Name und Anschrift des Unternehmens: 5. Work Order/Contract/Invoice Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung Item Position Description / Beschreibung Part-No. / Teile-Nr Qty. / Menge Serial-No./ Werk-Nr Stautus/Work/Arbeiten Remarks / Bemerkungen a. Certifies that the items identified above were manufactured in conformity to Bescheinigt, dass die o.a. Artikel hergestellt wurden in Übereinstimmung mit approved design data and are in condition for safe operation genehmigten Konstruktionsdaten und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden non-approved design data specified in block 13 nicht genehmigten Konstruktionsdaten gemäß Angabe in Fekd 12 13b. Authorised Sigature / Rechtsgültige Unterschrift 13c. Approval / Authorisation No. Nr der Genehmigungs... 14a. Part/Teil-145.A.50 Release to Service / Freigabe Other regulations specified in block 12 Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift Certifies that unless otherwise specified in block 12, the work identified in block 11 and described in block 12, was accomplished in accordance with Part-145 and in respect to that work the items are considered ready for release to service. Bescheinigt hiermit, dass, wenn in Feld 12 nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in Feld 12 beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit Teil 145 durchgeführt wurde, und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. 14b. Authorised Signature / Rechtsgültige Unterschrift 14c. Approval / Authorisation No. Nr der Genehmigung DE.MF d. Name... 13e. Date / Datum (TT/MMM/JJJJ)... 14d. Name... 14e. Date / Datum (TT/MMMM/JJJJ)... THIS CERTIFICATE DOES NOT AUTOMATICALLY CONSTITUTE AUTHORITY TO INSTALL. (Further instructions see overleaf) DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU. FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DIE IN FELD 1 ANGEGEBENE LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT. ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NAT. VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF. EASA-Formular-1 Ausgabe (FB-3-ANH-102 Ausgabe: )

155 THIS CERTIFICATE DOES NOT AUTOMATICALLY CONSTITUTE AUTHORITY TO INSTALL. WHERE THE USER/INSTALLER PERFORMS WORK IN ACCORDANCE WITH REGULATIONS OF AN AIRWORTHINESS AUTHORITY DIFFERENT THAN THE AIRWORTHINESS AUTHORITY SPECIFIED IN BLOCK 1, IT IS ESSENTIAL THAT THE USER/INSTALLER ENSURES THAT HIS/HER AIRWORTHINESS AUTHORITY ACCEPTS ITEMS FROM THE AIRWORTHINESS AUTHORITY SPECIFIED IN BLOCK 1. STATEMENTS IN BLOCKS 13A AND 14A DO NOT CONSTITUTE INSTALLATION CERTIFICATION. IN ALL CASES AIRCRAFT MAINTENANCE RECORDS MUST CONTAIN AN INSTALLATION CERTIFICATION ISSUED IN ACCORDANCE WITH THE NATIONAL REGULATIONS BY THE USER/INSTALLER BEFORE THE AIRCRAFT MAY BE FLOWN.

156 FB-3-ANH-103 Flugbericht für Segelflugzeuge Flugbericht für Segelflugzeuge Muster: Werk-Nr: D - Halter: Startort: Flugzeugführer: Begleiter: Startart: Startzeit: Landezeit: Flugmasse Leermasse (s. Massenübersicht) Flugzeugführer (mit/ohne Fallschirm) Begleiter (mit/ohne Fallschirm) Auswechselbare Trimm-Masse v/h Tatsächliche Flugmasse kg kg kg kg kg Befund (Beanstandungen als Bemerkungen anführen) Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein 1. Stand Anschnallgurte Pedalverstellung Sicht Bediengriffe Sitzverstellung Haubenverschluß Lüftung Steuerung 2. Start (Verhalten) Schlepphöhe m Schleppgeschwindigkeit km/h 3. Ausklinkvorrichtung (für Schleppseil) manuell automatisch 4. Fahrwerkbetätigung: einfahren Nicht zutreffend 5. Flugüberwachungsgeräte: 6. Langsamflug (Verhalten): Sicherheitshöhe beachten!!! Überziehgeschwindigkeit km/h 7. Normalflug (Verhalten): Steuerung losgelassen (Trimmgeschwindigkeit = 1,4 x Überziehgeschwindigkeit) 8. Lastigkeit: Geschwindigkeitsanzeige bei neutraler Höhen- und Trimmruderstellung)* km/h 9. Trimmung: Wirksamkeit von km/h bis km/h 10. Kurvenflug: 11. Ruderwirksamkeit: Höhenruder Seitenruder Querruder 12. Wölbungsklappen (Handkräfte beim Betätigen der Klappen): Nicht zutreffend 13. Gleitflug mit erhöhter Geschwindigkeit (auf Schwingungen achten): bis km/h 14. Fahrwerkbetätigung: ausfahren Nicht zutreffend 15. Bremsklappen (Handkräfte beim Aus und Einfahren): Nicht zutreffend 16. Slip und Landung ( mit / ohne Landehilfe): Ergebnis der Kompass Nachprüfung)** Sollkurs N O S W Steuerkurs Elektronische Anlage EIN Keine Beanstandungen Beanstandungen, Bemerkung: fliegerisch in Ordnung nach Beheben der Beanstandungen i.o nochmals nachfliegen Ort und Datum Unterschrift des Piloten Stempel Unterschrift des Prüfers Hinweis: )* Vor dem Flug ist die Stellung des Steuerknüppels bei neutraler Höhenruderstellung zu ermitteln Im Flug ist dieselbe Steuerknüppelstellung mittels Abstandsmessung zum Instrumentenbrett o. ä. einzustellen. )** CS Magnetkompass (b) Nach der Kompensierung darf seine Deviation im Horizontalflug auf keinem Kurs größer als 10 sein, außer, dass bei eingeschaltetem Funksprechgerät oder wenn der Motor des Motorseglers in Betrieb ist, die Deviation 10 überschreiten, jedoch nicht größer als 15 sein darf. FB-3-ANH-103 Flugbericht Segelflugzeuge Ausgabe

157 FB-3-ANH-104 Liste der zu einem späteren Zeitpunkt auszuführenden Instandhaltungsmaßnahmen Muster/Baureihe: Liste der zu einem späteren Zeitpunkt auszuführenden Instandhaltungsmaßnahmen Eintragungszeichen: Werk-Nr.: D- Lfd. Nr. Art der Beanstandung Arbeitsschritt / Prüfschritt Art der Behebung Arbeitsanweisung / Dokument / Zeichnung Unterschrift Ausführender Prüfvermerk Bericht erstellt: Abschließend geprüft: Ort Datum Name Unterschrift Ort Datum Name Unterschrift FB-3-ANH-104 Ausgabe Seite von LVB-Prüforg. und Wirtschaftsdienst GmbH

158 FB-3-ANH-105 Flugbericht Motorsegler Flugbericht für Motorsegler Muster: Werk-Nr: D - K Halter: Flugzeugführer: Startort: Begleiter: Beanstandungen Ja / Nein Ja / Nein kg Fallschirm Sitze Startverhalten Startzeit Leermasse mit / ohne Gurtzeug Zündschalter Landezeit Pilot Haube Ladekontrolle Flugzeit Begleiter Belüftung Vergaservorw. Kraftstoff Bedienhebel Übergang Eigenstart Gepäck Steuerung Radbremse Windenstart Flugmasse Beschilderung Kabinenheizung F-Schlepp Brandhahn Bordfunkanlage Höhenmesserkontrolle Anzeige Platzhöhe Drehzahl Schmierstoff Kraftstoff Lade Zylinder- Q F E HPa Standlauf U / min. Druck Temp. Druck Druck Kopftemp Q N H HPa Steigflug Zeit Höhe Geschw. Vario Leerlauf min. 0 T St Reiseflug 0 T R max. Geschw. im Horizontalflug 0 Flugeigenschaften Beanstandungen Motor K+F Flugabschnitt Bemerkungen (K+F= Klappen + Fahrwerk): ja nein 1 Reisedrehzahl EIN Geradeausflug 2 Reisedrehzahl EIN Kreisflug TR 3 abgestellt EIN Geradeausflug 4 abgestellt EIN Kreisflug TSt Art der Warnung 5 abgestellt EIN 6 abgestellt AUS 7 Leerlauf AUS Langsamflug 8 Volllastdrehzahl AUS 9 Volllastdrehzahl EIN T St 10 max.zul.drehzahl EIN Schnellflug höchste geflogene Geschwindigkeit 11 Leerlauf AUS Landung TL Aufsetzgeschwindigkeit Stellung der Höhenrudertrimmung Überzieh- Geschwindgikeit Ergebnis der Kompass Nachprüfung)* Sollkurs N O S W Steuerkurs Elektronische Anlage EIN Keine Beanstandungen Beanstandungen, Bemerkung: fliegerisch in Ordnung nach Beheben der Beanstandungen i.o. nochmals nachfliegen Ort und Datum Unterschrift des Piloten Stempel Unterschrift des Prüfers Hinweis: )* CS Magnetkompass (b) Nach der Kompensierung darf seine Deviation im Horizontalflug auf keinem Kurs größer als 10 sein, außer dass bei eingeschaltetem Funksprechgerät oder wenn der Motor des Motorseglers in Betrieb ist, die Deviation 10 überschreiten, jedoch nicht größer als 15 sein darf. Formblatt FB-3-ANH-105 Ausgabe

159 NfL II - 44/09 file:///d:/nfl/44_09.htm 1 von :16 AeroTechnische Dokumentation GbR Bekanntmachung über die zulässige Zeitüberschreitung bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen Abschnitt I: Luftfahrzeuge, die in den Regelungsbereich der VO (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I (Teil-M) fallen und nicht für die gewerbsmäßige Beförderung nach Artikel 1 Abs. 3) der Verordnung (EG) 2042/2003 genutzt werden 1. Vorbemerkung Die Instandhaltung oben angegebener Luftfahrzeuge erfolgt nach einem von der Behörde genehmigten Instandhaltungsprogramm (IHP) nach Teil-M. Gemäß M.A.302 Abs. d) gilt: Das Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen: i. den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen; ii. den Anweisungen für die, die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, Ergänzungen zur Musterzulassung, einer Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, einer ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen Genehmigung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission und deren Anhang (Teil-21) erteilt wurde, herausgegeben wurden; iii. zusätzlichen oder alternativen Anweisungen, die vom Eigentümer oder dem Unternehmen zur Führung der nach Genehmigung gemäß M.A.302 vorgeschlagen wurden, ausgenommen Intervalle sicherheitsrelevanter Aufgaben, auf die in Buchstabe e Bezug genommen wird, die enger gefasst werden können, sofern ausreichende Überprüfungen gemäß Buchstabe g vorgenommen werden und wenn sie der direkten Genehmigung gemäß M.A.302 Abs. b) unterliegen. 2. Zulässige Zeitüberschreitung bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät Für den Fall, dass die Inhaber von Musterzulassungen und Ergänzungen zu Musterzulassungen keine Festlegungen getroffen haben über die Abweichungen von planmäßigen Zeitabständen bei Instandhaltungsmaßnahmen, die sie von sich aus für zulässig erklärt oder ausdrücklich untersagt haben, legt das Luftfahrt-Bundesamt für Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung verwendet werden, das sind auch Luftfahrzeuge im Sinne von Teil-M M.A.201 Abs. i) auf Grundlage Teil-M M.A.302 Abs. d.) Nr. i) fest, dass folgende Zeitüberschreitungen zulässig sind: 2.1 bei betriebsstundenabhängigen Grundintervallen: planmäßige Instandhaltungsmaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen bis einschließlich 100 Betriebsstunden planmäßige Instandhaltungsmaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen von über 100 bis einschließlich 1000 Betriebsstunden planmäßige Instandhaltungsmaßnahmen nach IHP mit Grundintervallen von über 1000 Betriebsstunden 10 v. H. 5 v. H. 50 Stunden

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