Finanzielle Vorsorge im Braunkohlebereich Optionen zur Sicherung der Braunkohlerückstellungen und zur Umsetzung des Verursacherprinzips

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1 Finanzielle Vorsorge im Braunkohlebereich Optionen zur Sicherung der Braunkohlerückstellungen und zur Umsetzung des Verursacherprinzips Fachgespräch der Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen Jetzt an morgen denken - Kohleausstieg organisieren, Rückstellungen sichern Berlin, Referent(inn)en: Swantje Fiedler, FÖS Dominik Schäuble, IASS

2 Übergeordnete Fragestellungen Sind die Rückstellungen der bergbautreibenden Unternehmen ausreichend hoch für eine umfassende Deckung aller Folgekosten des Braunkohlebergbaus? Ist sichergestellt, dass die finanziellen Mittel zum Zeitpunkt der Durchführung der Nachsorgemaßnahmen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen? Wenn nein, wie kann die Sicherung gewährleistet werden? Wie können die Mittel auch bei Unternehmensumstrukturierungen und Insolvenz gesichert werden? Vorgehen: Auswertung von Jahresbilanzen, Geschäftsberichten, Rechtsgutachten aus dem Atombereich, Fachliteratur, Gespräche mit Betreibern und Experten 2

3 Gliederung I Ausgangslage II Handlungsempfehlungen 3

4 Rechtsrahmen Verursacherprinzip als Leitlinie der Umweltpolitik in EU und DE 55 Bundesberggesetz nennt Voraussetzungen für Betriebsplanzulassung, z.b. Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, Gefahrenabwehr, 53 BBergG: Abschlussbetriebsplan regelt noch zu leistende Nachsorgemaßnahmen nach Auskohlung -> kontinuierlicher Übergang der behördlichen Zuständigkeiten, z.b. zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 4

5 Nachsorgeaufgaben (in Verantwortung des Betreibers) Rekultivierung der in Anspruch genommenen Flächen (z.b. zur forstoder landwirtschaftlichen Nutzung) (weitgehend während des Betriebs) Herstellung eines sich weitestgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes (z.b. Ausgleich des Grundwasserdefizits, Flutung von Tagebaurestlöchern und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wasserqualität) (Flutung bis zu 40 Jahre nach Auskohlung) Sicherung von Böschungen (Tagebaurestloch) Viele Nachsorgeaufgaben parallel zum Förderbetrieb, einige sind allerdings sehr langfristig, z.b. im Bereich Wasserhaushalt Die Erfahrungen zeigen, dass unvorhergesehene Kosten(-steigerungen) auftreten; Zuordnung zum Verursacher oft schwierig 5

6 Folgekosten betriebswirtschaftlich / System der handelsrechtlichen Rückstellungsbildung Folgekosten sind ungewisse Verbindlichkeiten (Zeitpunkt/Höhe) gegenüber Dritten -> Pflicht zur Bildung von Rückstellungen nach 249 HGB Rückstellungsbildung erfolgt im Jahr der Verursachung der Folgekosten -> ratierliche Ansammlung nach geförderter Kohle Das HGB schreibt nicht vor, wie die Mittel aus der Rückstellungsbildung anzulegen sind (z.b. Sachanlagen, Beteiligungen, ) Eine direkte Verbindung zwischen einzelnen Vermögenswerten und bestimmten Folgekosten/Nachsorgemaßnahmen gibt es nicht Im Insolvenzfall werden Nachsorgemaßnahmen nicht bevorzugt bedient 6

7 Rückstellungsberechnung und deren Kontrolle in der Praxis Betreiber schätzen Folgekosten und berechnen Rückstellungen; Gesamtsummen und z.t. Zuführungen/Auflösungen werden veröffentlicht Jährliche Unternehmensprüfung durch Wirtschaftsprüfer umfasst auch Rückstellungen; zuständige Finanzämter kontrollieren in unregelmäßigen Abständen auf steuerliche Richtigkeit Die Details der Kostenschätzung und Rückstellungsberechnung sind öffentlich nicht nachvollziehbar Keine unabhängige Kontrolle mit dem Fokus Rückstellungen und ihre Risiken für gesellschaftliche Kosten 7

8 Entwicklung bergbaubedingter Rückstellungen 8

9 Insolvenzrisiko Rückläufige Einnahmen aus der konventionellen Stromerzeugung Hohe Verbindlichkeiten u.a. durch Folgekosten der Kernenergie Abnahme der Diversität der Geschäftsfelder durch die Umstrukturierung von RWE und die Gründung der LEAG Nach Einstellung des Förderbetriebs versiegen die Einnahmen, ein Teil der Auszahlungen für die Nachsorge fällt aber erst dann an Insolvenzen der Bergbaubetreiber können langfristig nicht ausgeschlossen werden 9

10 Konzernhaftung und ihre Grenzen Konzernunternehmen haften für Tochterunternehmen, wenn z.b. ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) abgeschlossen wurde Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (BGAVs) können gekündigt oder durch Umstrukturierungen beendet werden Nachhaftung ist zeitlich befristet, im Fall von Umstrukturierungen auf 5 Jahre Konzernhaftung kann Grenzen haben Wie ist die Situation seit der Gründung der LEAG und der Umstrukturierung von RWE? 10

11 Zusammengefasst: Warum besteht Handlungsbedarf? Folgekostenschätzung und Rückstellungsbildung sind intransparent Keine detaillierte Kontrolle mit Fokus Risiken für gesellschaftliche Kosten Es ist unklar, ob die Rückstellungen hoch genug sind um alle Folgekosten zu decken Die Betreiber sind wirtschaftlich unter Druck (geringe Einnahmen, Entwertung der Kraftwerke und hohe Verbindlichkeiten) -> Insolvenzen können nicht ausgeschlossen werden Rückstellungen sind nicht insolvenzfest Konzernhaftung kann umgangen werden Selbst Insolvenzen der haftenden Unternehmen können langfristig nicht ausgeschlossen werden Es ist unsicher, ob die Mittel zu gegebener Zeit zur Verfügung stehen 11

12 Gliederung I Ausgangslage II Handlungsempfehlungen 12

13 Übersicht Handlungsoptionen für die Sicherung der Finanzierungsvorsorge im Braunkohlebereich Übergeordnete Risiken Sofort umsetzbar Mögliches Instrument Mittelfristig umsetzbar Unzureichende Höhe der Rückstellungen (auch für langfristige Kosten) Insolvenz der bergbautreibenden Tochterunternehmen Fehlende (langfristige) Sicherung der Mittel, z.b. Insolvenz des Mutterkonzerns Unabhängiges Kostengutachten Überprüfung der langfristigen Kostenrisiken Erheben einer Sicherheitsleistung nach 56 BBergG Rechtsrahmen für Transparenz ggf. Änderung der Abzinsungsregelungen Einführung eines Nachhaftungsgesetzes ggf. verpflichtende Sicherheitsleistung oder Sicherungsvermögen ggf. öffentlich-rechtlicher Fonds mit Nachschusspflicht ggf. privatrechtliche Stiftung 13

14 Unabhängiges Kostengutachten Ausgestaltung Durch Bundesregierung und/oder Landesregierungen beauftragtes unabhängiges Gutachten zur Überprüfung der Rückstellungen Höhe der Folgekosten, Verteilung der Folgekosten auf Unternehmen/Reviere Wann fallen Folgekosten an? Gibt es Ewigkeitskosten? Unsicherheiten der Kostenschätzungen, Kostensteigerungsannahmen? Abzinsungssätze? Ausblick Ausweitung der Berichtspflichten der Bergbaubetreiber hinsichtlich Folgekostenschätzung und Rückstellungsbildung ggf. Änderung der verwendeten Zinssätze und weitere Reformen zur Sicherung der Rückstellungen 14

15 Sicherheitsleistung Ausgestaltung 56 BBergG erlaubt bereits heute die Einforderung einer Sicherheitsleistung durch die Bergbehörden Unterschiedliche Formen, u.a. Geld/Wertpapiere, Bankbürgschaften, Versicherungsverträge Im Braunkohlebergbau bisher kaum verwendet, regelmäßige Anwendung aber in anderen Bergbaubereichen, Abfall- und Deponierecht, Baugenehmigungsrecht für Windenergieanlagen Bewertung Je nach Art der Sicherheitsleistung sinnvoller, schnell zu realisierender Weg für bessere Finanzierungsvorsorge Rückwirkende Erhebung zu prüfen 15

16 Öffentlich-rechtlicher Fonds mit Nachschusspflicht Ausgestaltung Auslagerung von Finanzmitteln in einen Fonds außerhalb des Rechnungswesens der Betreiber Nachschusspflicht bei Kostensteigerungen Zentrale Fragen sind noch zu klären (für welche Kosten? Wer macht das Fondsmanagement? ) Bewertung Höchste Sicherheit für langfristige Finanzierungsvorsorge Trennung von Verantwortung und Verwaltung der Finanzmittel hat auch Nachteile Sollte auf Grundlage des Kostengutachtens diskutiert werden 16

17 Privatrechtliche Stiftung Ausgestaltung Übertragung von Vermögenswerten (ggf. auch Betrieb der Tagebaue/Kraftwerke) UND Verantwortung für Folgekosten in eine Stiftung Offen: Welches Stiftungsvermögen für welche Kosten? Vorschläge u.a. von IG BCE, STEAG, Greenpeace Nachschusspflicht bei Kostensteigerungen Bewertung Nur zur Sicherung der Rückstellungen nicht notwendig; aber ggf. sinnvolles Konstrukt in Kombination mit geregeltem Braunkohleausstieg (Ausgestaltung ist entscheidend) Setzt ausreichendes Stiftungsvermögen und vertragliche Vereinbarung mit Betreibern voraus 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) Schwedenstraße 15a, Berlin Tel: Institute for Advanced Sustainability Studies (IASS) Berliner Straße 130, Potsdam Tel:

19 Umstrukturierungen Wer haftet? LEAG / EPH/PPF RWE / innogy innogy, company presentation, S. 12,

20 Wann fallen die Ausgaben an? z.t. sehr langfristige Ausgaben, z.b. im Bereich Wasserhaushalt Erfahrungen zeigen unvorhergesehene Kostensteigerungen 20

21 System der handelsrechtlichen Rückstellungsbildung / Rückstellungen betriebswirtschaftlich Rückstellungen werden als Passiva (Mittelherkunft) bilanziert Eine direkte Verbindung zwischen einzelnen Vermögenswerten (Aktiva) und bestimmten Folgekosten/Nachsorgemaßnahmen gibt es nicht Rückstellungszuführungen gehen als Aufwand (ohne Auszahlung) in die Gewinn- und Verlustrechnung ein Das HGB schreibt nicht vor, wie die Mittel aus der Rückstellungsbildung anzulegen sind Rückstellungen werden jährlich durch Wirtschaftsprüfer und gelegentlich durch die zuständigen Finanzämter kontrolliert Die Details der Kostenschätzung und Rückstellungsberechnung sind öffentlich nicht nachvollziehbar Keine unabhängige Kontrolle mit dem Fokus Risiken für gesellschaftliche Kosten 21

22 Nachsorgeaufgaben (in Verantwortung des Betreibers) Rekultivierung der in Anspruch genommenen Flächen (z.b. zur forstoder landwirtschaftlichen Nutzung) (weitgehend während des Betriebs) Herstellung eines sich weitestgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes (z.b. Ausgleich des Grundwasserdefizits, Flutung von Tagebaurestlöchern und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wasserqualität) (Flutung bis zu 40 Jahre nach Auskohlung) Sicherung von Böschungen Abbruch von Industrieanlagen und Demontage/Verschrottung von Geräten Sanierung von Altlastverdachtsflächen 22

23 Rückstellungen und deren Kontrolle in der Praxis Betreiber schätzen Folgekosten, z.t. in Zusammenarbeit mit externen Sachverständigen Kostenschätzungen werden auf Grundlage von Mengen- und Leistungsgerüsten zu heutigen Preisen erstellt Berücksichtigung der zeitlichen Komponente über Kostensteigerungsraten und Abzinsung Rückstellungsbildung erfolgt nach Beginn der Verursachung der Folgekosten -> ratierliche Ansammlung nach geförderter Kohle Rückstellungen werden jährlich durch Wirtschaftsprüfer und gelegentlich durch die zuständigen Finanzämter kontrolliert Die Details der Kostenschätzung und Rückstellungsberechnung sind öffentlich nicht nachvollziehbar Keine unabhängige Kontrolle mit dem Fokus Risiken für gesellschaftliche Kosten 23

24 Abzinsung der Rückstellungen Abzinsung beeinflusst Rückstellungshöhe zum Bilanzstichtag, aber nicht den Erfüllungsbetrag zum Erfüllungszeitpunkt Bei sinkenden Zinsen: Abzinsungszinssätze (HGB) >> aktuelle Marktzinssätze Verlagerung der Rückstellungsbildung in die Zukunft -> Risiko 24

25 Unternehmensstruktur und Beteiligungsverhältnisse Bergbaubetreiber und Mutterunternehmen Bergbauunternehmen sind im Eigentum größerer Konzerne RWE strukturiert sich um Vattenfall verkauft die Lausitzer Braunkohle an EPH / PPF Investment 25

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