1.1 Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums (durch die Europäische Kommission genehmigt am

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1 Abwicklung der Förderung der almwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums (Durchführungserlass) GZ.: FA10A-83Le1/ FA10A-83Le2/ Grundlagenwerke: 1.1 Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums (durch die Europäische Kommission genehmigt am ) 1.2 Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sonstige Maßnahmen (in Kraft getreten am ) 1.3 Sonderrichtlinie Wald & Wasser des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung der forstlichen und wasserbaulichen Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums (in Kraft getreten am ) 1.4 Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes 4 des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums Leader (in Kraft getreten am ) 1.5 Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ÖPUL Handbuch zu 1.2 (Fassung ) 1.7 Richtlinieneinschränkungen des Bundeslandes Steiermark zur Maßnahme 121 (vom BMLFUW genehmigt am , GZ.: BMLFUW-LE /0002-II/9a/2008) 2 Allgemeines: Das Österreichische Programm sieht grundsätzlich in allen 4 Schwerpunkten die Möglichkeit vor, Investitionen und Arbeitsleistungen auf Almen zu fördern sowie Abgeltungen vorzunehmen. 2.1 Im Schwerpunkt 1 ist dies die Maßnahme 121 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (Punkt des Österreichischen Programms); 2.2 im Schwerpunkt die Maßnahme 214 Agrarumweltmaßnahmen in Form der Nummer 17 Alpung und Behirtung (Punkt des Österreichischen Programms) und die Maßnahme 226 Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen (Punkt des Österreichischen Programms);

2 2 2.3 im Schwerpunkt die Maßnahme 311 Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten sonstige Maßnahmen (Punkt des Österreichischen Programms), die Maßnahme 323 Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes / Bereich Naturschutz (Punkt des Österreichischen Programms) und die Maßnahme 323 Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes / Bereich Kulturlandschaft, Landschaftsgestaltung und -entwicklung (Punkt des Österreichischen Programms); 2.4 im Schwerpunkt 4 Leader (Punkt des Österreichischen Programms) leaderrelevante Alminvestitionen in den Schwerpunkten Genaue Beschreibung der einzelnen Maßnahmen laut den Sonderrichtlinien, die vom Österreichischen Programm abgeleitet worden sind: 3.1 Schwerpunkt Maßnahme 121 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Amwirtschaft/ Almwege Neben einer Vielzahl von anderen Fördergegenständen umfasst die Maßnahme Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe die Förderung von baulichen Investitionen im Bereich der Almgebäude einschließlich der für die Almbewirtschaftung funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen; Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten und Wege zur inneren Erschließung. Die vom BMLFUW dazu vorgegebenen Codes lauten folgendermaßen: Code / B / Almwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, wozu sämtliche Bauten zählen, die für die Bewirtschaftung von Almen unerlässlich sind (Hütten für Wohnzwecke, Stallungen, eventuell vorhandene Melkstände, Viehunterstände etc.) Code / B / Sonstige almwirtschaftliche Einrichtungen und Anlagen; dazu zählen u. a. die Neuerrichtung von Fangeinrichtungen (Pferchen), Zaunanlagen, Durchgängen, Überstiegen, Weiderosten und Tränkeeinrichtungen Code / B / Herrichten von Almen; dazu zählen u. a. das Entsteinen, das Räumen von Lawinengängen, sofern nicht mit Katastrophenfondsmitteln entschädigt, und Maßnahmen, die der wiederkehrenden Weidepflege dienlich sind, wenn die Futterfläche um mindestens 10% erweitert wird Code / B / Wasserversorgung auf Almen; dazu zählen Investitionen zur Grundversorgung der Tiere und Almgebäude Code / B / Stromversorgung auf Almen; dazu zählen Kleinwasserkraftwerke, stationäre, fix montierte Aggregate mit Verbrennungsmotoren oder anderen Antriebstechniken, Photovoltaikanlagen etc Code / W / Almwege zur inneren Erschließung; gemeint sind Wege, die der eigentlichen Erschließung der Almflächen dienen (im unbedingt erforderlichen Ausmaß), aber auch die Almzufahrtswege, da sie ebenfalls zur inneren Erschließung (von den Heimbetrieben aus betrachtet) gehören

3 3 3.2 Schwerpunkt Maßnahme 214 Agrarumweltmaßnahmen / ÖPUL 2007 Nummer 16 Bewirtschaftung von Bergmähdern (siehe Punkt 1.5 dieses Erlasses) Diese Maßnahme wird im Rahmen der Mehrfachantragstellung angeboten Maßnahme 214 Agrarumweltmaßnahmen / ÖPUL 2007 Nummer 17 Alpung und Behirtung ( siehe Punkt 1.5 dieses Erlasses) Diese Maßnahme bietet die Möglichkeit unter dem Titel Alpung und Behirtung : die Offenhaltung der Kulturlandschaft und die Bewahrung der Almflächen vor Verwaldung oder Zuwachsen mit strauchartiger Vegetation; die Erhaltung der Almflächen im Sinne der Kulturlandschaftserhaltung und des Tourismus und die Erhaltung der pflanzlichen und tierischen Biodiversität auf Almflächen, die meist durch die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstanden sind, zu gewährleisten Maßnahme 214 Agrarumweltmaßnahmen / ÖPUL 2007 Nummer 28 Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller oder gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen Diese Maßnahme wird in der laufenden Periode im Almbereich nicht angeboten Maßnahme 226 Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen (siehe Punkt 1.3 dieses Erlasses) Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials Vorbeugung gegen Naturkatastrophen und durch Naturkatastrophen hervorgerufene Forstschädlinge Wiederherstellung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Funktionen des Waldes Schutz vor Naturgefahren Beitrag zur Biodiversität im Wald Sollten sich Almweideflächen im Bereich von Schutzwäldern befinden, so gibt es unter dieser Maßnahme eine Förderung für die Wald-Weide-Trennung. 3.3 Schwerpunkt Maßnahme 311b Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sonstige Maßnahmen (siehe Punkt 1.2 dieses Erlasses) Zu dieser Maßnahme zählt die Förderung des landwirtschaftlichen Tourismus Urlaub auf der Alm auf bewirtschafteten Almen als Spezialisierung im Rahmen von Urlaub am Bauernhof Maßnahme 323a Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes Naturschutz (siehe Punkt 1.2 dieses Erlasses) Almen im Natura-2000-Gebiet werden naturschutzfachlich über Projekte in Europaschutzgebieten betreut. Ansprechpersonen sind die EuropaschutzgebietsbetreuerInnen (siehe Seite 9).

4 Maßnahme 323c Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes Kulturlandschaft, Landschaftsgestaltung und Landschaftsentwicklung (siehe Punkt 1.2 dieses Erlasses) Dazu zählen Leistungen zur Erhaltung von wertvollen Landschaftselementen wie z.b. Almflächen durch Schwendung. Voraussetzung zur Teilnahme an dieser Maßnahme ist, dass für dieselbe Fläche nicht bereits im Rahmen der Maßnahme 323a ein Antrag gestellt worden ist. Als Schwenden im Sinne dieser Maßnahme ist das erstmalige Freimachen von Almflächen zu verstehen, die vor der Umsetzung der Maßnahme zu mehr als 20% überschirmt waren und die nach der Umsetzung der Maßnahme um mindestens 10% mehr Futterfläche aufweisen. Alle anderen Schwendungen sind über die Zahlungen im Rahmen der Maßnahme 214 ÖPUL 2007 Alpung und Behirtung (siehe Punkt dieses Erlasses) abgedeckt. 3.4 Schwerpunkt Zu leaderrelevanten Maßnahmen zählen alle gemeinschaftlichen Projekte, die über die jeweils zuständige Leaderaktionsgruppe (kurz LAG) bei der Abteilung 16 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Landes- und Gemeindeentwicklung eingereicht worden sind und von dieser Abteilung als leaderfähig eingestuft werden. Sollte dies der Fall sein, werden sie an die zuständigen Stellen des Landes und der Landwirtschaftskammer Steiermark weitergeleitet und dort abgewickelt. Leaderrelevant können sein: die Maßnahmen 121 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe, 226 Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen, 311b Diversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sonstige Maßnahmen und 323c Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes Kulturlandschaft, Landschaftsgestaltung und Landschaftsentwicklung. 4 Allgemeine Voraussetzungen für Förderungen im Bereich der Almen sind: 4.1 Alm- und Weidebetriebe müssen sich im Almkataster (nach dem Steiermärkischen Almschutzgesetz 1984 i.d.g.f.) befinden und über eine Almbetriebsnummer verfügen. 4.2 Als Antragsteller können nur Almbewirtschafter, die auch einen Mehrfachantrag bei der AMA stellen, auftreten. 4.3 Baumaßnahmen sind landschaftsgerecht und umweltschonend auszuführen. Bevorzugtes Baumaterial ist Holz. 4.4 Die Förderung der Neuanlage von Almwegen erfordert eine positive Beurteilung in Form einer naturschutzbehördlichen Bewilligung. Diese ist dem Antrag beizulegen. 4.5 Herbizideinsatz, Handelsdüngerverwendung inkl. Kalkung, Geländekorrekturen sowie Entwässerungen werden grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahme: Sofern die ABB bestätigt, dass eine Aufkalkung für die Verbesserung der Almfläche unbedingt erforderlich ist, kann diese gefördert werden (Lieferung und Leistung). 4.6 Grundlage für die Kostenermittlung und den damit verbundenen Zuschuss sind die mit der Realisierung des Vorhabens einhergehenden Lieferungen bzw. Leistungen (Fremd- und Eigenleistungen). Als Basis für die Eigenleistungen werden die vom BMLFUW am mit der GZ.: BMLFUW-LE /0002-II/9a/2008 genehmigten Pauschalsätze für Sachleistungen im Bundesland Steiermark herangezogen. 4.7 Es können nur Kosten anerkannt werden, die nach der Antragstellung angefallen sind. Gültig ist das Datum des Stempels der Einreichstelle. Ausnahme: Maßnahme 121: Beantragung eines Investitionszuschusses in Kombination mit einem AIK und Maßnahme 226 Kostenanerkennung erst ab Genehmigung durch die Bewilligende Stelle

5 5 4.8 Bei allen Vorsteuerabzugberechtigten, wozu auch pauschalierte Landwirte zählen, werden die Nettobeträge herangezogen. 4.9 Die Erstellung des Fördervorschlages erfolgt durch die FA10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung, wobei die allgemein gültigen Fördersätze zur Anwendung kommen: Niederalm (Seehöhe: bis unter m): bis zu 30% Mittelalm (Seehöhe: m bis unter m): bis zu 35% und Hochalm (Seehöhe: ab m): bis zu 40% Bei baulichen Investitionen gilt die Seehöhe der Baulichkeit, die an Hand der Österreichischen Karte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (kurz ÖK genannt) bestimmt wird. Bei der Maßnahme 323c ( Erhaltung von Almflächen ) erfolgt die Einstufung nach der mittleren Seehöhe laut Auftriebsliste bzw. an Hand der ÖK Die ermittelten maximal anrechenbaren Nettogesamtkosten und der davon errechnete maximale Förderbetrag wird dem Bewilligungsgremium bei der FA10A vorgelegt. Dieses befindet endgültig über die vorgelegten Anträge Die Verständigung der Förderwerberin / des Förderwerbers bezüglich eines genehmigten oder abgelehnten Antrages erfolgt durch die FA10A. Im ersten Fall wird auch die bewilligte Förderhöhe bekanntgegeben Sobald die Investitionen abgeschlossen sind, hat die Förderwerberin / der Förderwerber bei der FA10A einen Antrag auf Zahlung einzubringen, dem die Belegaufstellung und die unbare Eigenleistungsaufstellung, sowie Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege beizuschließen sind Vor der Auszahlung des Zuschusses wird vom Technischen Prüfdienst der AMA eine gewisse Anzahl von Förderfällen ausgewählt und einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen Die Auszahlung wird von der AMA erledigt. 5 Weitere Details zu den einzelnen Maßnahmen 5.1 Maßnahme 121 Modernisierung ldw. Betriebe Almwirtschaftsinvestitionen allgemein Antragstellung Anträge sind bei der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft (BK) einzureichen. Sie bestehen aus dem 4-seitigen Antragsformular (Deckseite, Modernisierung Seite 2, Modernisierung Seite 3 und Modernisierung Indikatoren) und der einseitigen Verpflichtungserklärung. Sowohl Antrag als auch Verpflichtungserklärung sind von der Antragstellerin / dem Antragsteller zu unterschreiben. Die Bezirkskammern geben die Antragsdaten in die AMA-Datenbank ein und leiten die Papierform des Antrages und der Verpflichtungserklärung inklusive einer Projektbeurteilung an die FA10A weiter. Als Stichtag für die Kostenanerkennung gilt der Tag der Antragsentgegennahme (Einreichung) in der Bezirkskammer (bei Antragstellung ohne AIK-Antrag). Sollte gleichzeitig auch ein AIK-Antrag gestellt worden sein, können Kosten erst ab der Genehmigung beider Anträge durch die FA10A anerkannt werden.

6 Spezielle Voraussetzungen für die Förderabwicklung von baulichen Investitionen im Bereich der Almen Vor der Förderungsbewilligung muss das almwirtschaftliche Interesse der FA10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung ermittelt werden. Dieses drückt den Prozentsatz von Investitionen aus, der unbedingt erforderlich ist, um eine Alm ordnungsgemäß bewirtschaften zu können. Gewerbliche, Jagd-, Forst- und private Interessen bleiben unberücksichtigt. Im Zweifelsfall wird die ABB beigezogen. Die Beurteilungskriterien für das almwirtschaftliche Interesse sind folgende: Die Alm muss selbst bewirtschaftet werden. (Der Tierbestand kann fremd sein.) Das Verhältnis zwischen Almfläche und GVE-Besatz muss dem jeweiligen Almtyp angepasst sein. Ein Tierbestand ist unbedingt erforderlich In der Almhütte werden in der Regel zwei Räume (Koch-/Essbereich und Schlafraum) und der Sanitärbereich anerkannt. Ein Aufenthaltsraum für die Almbauern (Auftreiber, Mitglieder der Almgemeinschaften etc.) ist für das für die Almbewirtschaftung unbedingt erforderliche Ausmaß zu berücksichtigen Lagerräume sind nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu berücksichtigen Die Almauftriebsliste wird vor der Bewilligung geprüft Für alle zur Maßnahme 121 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe zählenden Bauvorhaben einer Alm (Almbetriebsnummer), die binnen drei Jahren umgesetzt werden, ist nur ein Antrag erforderlich Bauliche Investitionen im Bereich der Almen können aber auch einzelbetrieblichen Investitionsvorhaben zugeordnet werden (Privatalmen) und mit diesen gemeinsam abgerechnet werden, wobei die allgemeinen Kriterien für die einzelbetriebliche Förderung (Einkommensobergrenze, Mindest-GVE-Besatz, Mindestarbeitsbedarf udgl.) erfüllt sein müssen Für agrargemeinschaftliche und sonstige Almen (Pachtalmen, Weidegemeinschaften u. a.) ist jedenfalls ein eigenständiger Antrag erforderlich Spätestens ein Jahr nach der Antragstellung hat mit dem Bauvorhaben begonnen zu werden Spätestens drei Jahre nach der Antragstellung ist dieses abzuschließen. Andernfalls verfällt der Antrag Die Mindestinvestitionssumme beträgt 5.000,-. Sie setzt sich aus den mit Rechnungen belegten Bruttokosten abzüglich etwaiger Nachlässe (Skonti, Rabatte usw.) und der Unsatzsteuer zuzüglich der Eigenmaterialbereitstellung (Eigenholz, Eigenschotter) und der Arbeitseigenleistungen (genaue Aufzeichnungen führen!) zusammen Die Arbeitseigenleistung darf maximal so hoch angesetzt werden wie die Summe aus Nettokosten, die mit Rechnungen belegt sind, und Eigenmaterialbereitstellung; das sind maximal 50% der anrechenbaren Nettokosten. Grundsätzlich muss die Auszahlungssumme durch Rechnungen gedeckt sein Ein Agrarinvestitionskredit kann gewährt werden Ab einer Investitionshöhe von über ,- ist ein Betriebskonzept vorzulegen, wofür einmal in der Periode ein Bonus von 1.000,- gewährt wird.

7 Almhütten in benachbarten Bundesländern werden dann von der FA10A gefördert, wenn der Heimbetrieb im Bundesland Steiermark liegt, und die Betriebsführerin / der Betriebsführer des Stammbetriebes den Antrag stellt Alle Belege, die sich auf die beantragten Investitionen beziehen, müssen laut SRL 10 Jahre nach dem Jahr der letzten Auszahlung bei der Antragstellerin / beim Antragsteller oder ihrer / seiner Vertretung aufbewahrt werden Fördersätze siehe Maßnahme 121 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe Almwirtschaftsinvestitionen Almwege Kategorien der Almwege Es gibt grundsätzlich vier technische Kategorien von Almwegen : mit Schotter befestigte mit einer Fahrbahnbreite von 3,00 m nur die Spuren mit Schotter befestigt unbefestigte und Triebwege Bei Neuanlagen ist in allen Fällen für die Mindestentwässerungsmaßnahmen zu sorgen und sind die neu entstandenen Böschungen zu begrünen. Die Maximallängsneigung der Kategorien bis beträgt 14%. Welche Kategorie für die Erschließung der jeweiligen Alm ausreichend ist, wird von der ABB gemeinsam mit der FA10A festgelegt Fachliche Beratung Unterstützung bei der Umsetzung Die fachliche und technische Unterstützung bei der Neuanlage von Almwegen (Planung, Trassierung, Genehmigungsverfahren, Unterstützung bei offenen Fragen bezüglich der Umsetzung, Bauaufsicht udgl.) erfolgt durch die Agrarbezirksbehörde für Steiermark Planung, Trassierung und Bauaufsicht dürfen auch durch dafür konzessionierte Unternehmen erledigt werden. Ein Nachweis der fachlichen Eignung und Referenzprojekte sind beizubringen Fördersätze siehe Maßnahme 214 Agrarumweltmaßnahme auf Almen 6.1 Die Prämie für Alpung und Behirtung, um welche mit dem Mehrfachantrag angesucht wird, beinhaltet auch das einmalige Mähen der Almanger und jährlich wiederkehrende Almpflegemaßnahmen, wie z.b. mechanische Unkrautbekämpfung, Mulchen, Nachmähen, laufendes Schwenden u.ä. 6.2 Die Fördersätze sind dem ÖPUL-Programm zu entnehmen. 7 Maßnahme 226 Wald-Weide-Trennung im Bereich von Schutzwäldern 7.1 Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bezirksforstinspektion. Fachliche und technische Unterstützung wird von der Agrarbezirksbehörde für Steiermark gewährt. Die weitere Bearbeitung wird in der Fachabteilung 10C Forstwesen (Forstdirektion) erledigt. 7.2 Der Fördersatz beträgt bis zu 40%.

8 8 8 Maßnahme 311b Urlaub auf der Alm 8.1 Der Antrag ist bei der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft einzubringen und wird dann von der Fachabteilung Ernährung und Erwerbskombinationen der Landwirtschaftskammer für Steiermark weiter bearbeitet. 8.2 Der Fördersatz beträgt bis zu 20%. 9 Maßnahme 323a Naturschutzpilotprojekte 9.1 Die Antragstellung erfolgt bei den zuständigen EuropaschutzgebietsbetreuerInnen (s. Seite 9). Fachliche und technische Unterstützung wird von der Agrarbezirksbehörde für Steiermark gewährt. 9.2 Der Fördersatz beträgt bis zu 100%. 10 Maßnahme 323c Kulturlandschaft - Erhaltung von Almflächen 10.1 Anträge sind entweder bei der örtlich zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft oder bei der FA10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung einzubringen Die Mindestinvestitionssumme beträgt 1.500,- je Antrag. Basis für die Berechnung ist die Futterfläche. Ein Luftbild (in der ABB erhältlich) bzw. ein Lageplan sind spätestens bei der Bewilligung bzw. Abrechnung beizuschließen Dieselbe Fläche kann nur ein Mal in der Periode gefördert werden Durch Rechnungen belegte Kosten (inkl. Eigenmaterialbeistellung) müssen zumindest in der Höhe des gewährten Förderbetrages nachgewiesen werden Fördersätze siehe Leaderrelevante Maßnahmen Die Antragstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen LAG. Die Fördersätze sind von der jeweiligen Hauptmaßnahme abzuleiten. 12 Für grundsätzliche Fragen zuständig: Leiter der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, Herr Landesalminspektor Hofrat DI Georg Zöhrer, Tel.: 0316/877/6931, Mobil 0676/ , georg.zoehrer@stmk.gv.at Für offene Fragen, die sich auf die Maßnahmen 121 und 323c beziehen, zuständig: Folgende zwei Mitarbeiter der FA10A Agrarrecht und ländliche Entwicklung: 1) Herr Ing. Martin Tomann, zuständig für die politischen Bezirke Bruck an der Mur; Knittelfeld, Liezen, Leoben und Mürzzuschlag. Tel.: 0316/877/6996; Mobil 0676/ , martin.tomann@stmk.gv.at. 2) Herr Friedrich Holzer, zuständig für die Almförderungen in allen übrigen Bezirken der Steiermark. Tel.: 0316/ ; Mobil 0676/8666/6979, friedrich.holzer@stmk.gv.at.

9 9 Ansprechpartner in der Agrarbezirksbehörde für Steiermark: in der Dienststelle Stainach: Herr Alminspektor DI Franz Bergler, Tel.: 03682/ , Mobil.: 0676/ , in der Dienststelle Leoben: Herr Ing. Hermann Leitner, Tel.: 03842/ , und in der Dienststelle Graz: Herr DI Otto Grabner, Tel.: 0316/877/2821, Maßnahmenspezifische Ansprechpartner: Für Fragen, die sich auf die Maßnahme 214 Agrarumweltmaßnahmen Alpung und Behirtung beziehen, ist die INVEKOS-Stelle bei der örtlichen Bezirkskammer zuständig. Für Fragen zur Maßnahme 226 zuständig: Herr Dipl.-Ing. Michael Luidold, FA10C Forstwesen (Forstdirektion), Tel.: 0316/877/4531, Für Fragen zur Maßnahme 311 Diversifizierung zuständig: Frau Dr. Maria Leßlhumer, Landwirtschaftskammer Steiermark, Abteilung Ernährung und Erwerbskombinationen, Tel.: 0316/8050/1293, Für Fragen, die sich auf die Maßnahmen 323a Ländliches Erbe Naturschutz beziehen, zuständig: Frau Mag. Dietlind Proske, FA13C - Naturschutz, Tel: 0316/877/5597, dietlind.proske@stmk.gv.at oder Die EuropaschutzgebietsbetreuerInnen sind: Für das Ausseerland: Frau DI Dr. Karin Hochegger, Tel.Nr.: 03623/20106, karin.hochegger@gmx.at Für Fragen zu leaderrelevanten Maßnahmen auf Almen zuständig: a) die örtliche LAG b) Mag. Gerald Gigler, Abteilung 16 - Landes- und Gemeindeentwicklung, Tel.: 0316/877/4840 zur Verfügung, gerald.gigler@stmk.gv.at c) die maßnahmenverantwortlichen Förderungsabwicklungsstellen: die Fachabteilungen 10A, 10C und 13C sowie die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft für Steiermark

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