NST, Andreas Beck Arcor: / ; Telekom: / Datum / Zeichen / NST.Be-880.

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1 DB Netz AG / DB Systemtechnik Technische Mitteilung - als Handlungsanweisung gemäß Konzernrichtlinie zum Technischen Umweltschutz Komplette Überarbeitung der Richtlinie "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" (alte Nummer ) Nr. RO 05 / 2003 von DB Netz AG, Produktmanagement Technik Theodor-Heuss-Allee 7, Frankfurt Ansprechpartner Tel.: / Fax: E Mail: NST, Andreas Beck Arcor: / ; Telekom: / Andreas.Beck@bahn.de Datum / Zeichen / NST.Be /2003 fachliche Zuständigkeit Ansprechpartner Tel.: / Fax: E Mail: Datum / Zeichen DB Systemtechnik - Konstruktiver Ingenieurbau - TZF 62 Kleyerstraße 90, Frankfurt am Main TZF 62 Sa, Martina Salditt Arcor: / -2405; Telekom: / Martina.Salditt@bahn.de TZF 62.Sa - Altsch03. Einführung Allgemeingültige Technische Mitteilung u. a. Bekanntgabe zu Gesetzen, Verordnungen, Bahnnormen oder Richtlinien sowie Anwendererklärungen / Freigaben, Weisungen Einzelfallbezogene Technische Mitteilung u. a. Unternehmensinterne Genehmigungen (UiG), einzelfallbezogene Weisungen Richtlinie "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" Sehr geehrte Damen und Herren, auf Basis der nachfolgenden fachtechnischen Stellungnahme setzen wir die Richtlinie "Bautechnik; Verwertung von Altschotter" vorbehaltlich der Behandlung im Gesamtbetriebsrat gemäß 90 BetrVG - zum in Kraft. Mit freundlichen Grüßen ppa. gez. Huesmann i.a. gez. Lay Huesmann Lay TM RO Inkraftsetzung Ril doc

2 2 Deutsche Bahn AG DB Systemtechnik Konstruktiver Ingenieurbau Kleyerstraße Frankfurt am Main 1. Anlass/ Ausgangssituation Fachtechnische Stellungnahme Nr / 001: Mit Gültigkeit vom wird die überarbeitete Richtlinie Bautechnik; Verwertung von Altschotter eingeführt. Sie ersetzt die Richtlinie Umweltschutz; Verwertung von Altschotter Die Richtlinie wurde bereits mit Schreiben DB Netz AG Zentrale v NEF.NEF (I) Sa bei der DB Netz AG unter dem Titel Umweltschutz; Verwertung von Altschotter eingeführt. Die Richtlinie wurde komplett überarbeitet, da sich durch die Übernahme der EU-Gesetze und Normen in bundesdeutsches Recht viele gesetzliche und technische Regelungen weiterentwickelt haben. Außerdem haben sich die organisatorischen Regelungen der DB Netz AG fortentwickelt und die NL der DB Netz AG haben Anregungen zur Fortentwicklung der Richtlinie gemeldet, wie z.b. zur Probenahme von Altschotter, die in die Richtlinie eingearbeitet wurden. Die Nummer wurde der Änderung im Regelwerksnummernsystem angepasst. Die Richtlinie enthält Vereinfachungen wie z.b. der Wegfall der Gesamtschotterprobe zur Ermittlung der Kornverteilung und und bessere Hinweise und Erläuterungen, wie z.b. die Beschreibung der Weichenbeprobung, für den Anwender. Sie führt durch die einheitliche Anwendung und die in ihr enthaltenen Neuregelungen zu einer kostengünstigeren Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) bzw. zum Wiedereinbau von Altschotter für die DB Netz AG. Die Richtlinie soll zu einem einheitlichen Auftreten der DB Netz AG gegenüber den Behörden führen. 2. Beteiligung des EBA und Mitwirkung der Stellen der DB Netz AG/ DB AG Eine Zustimmung durch das EBA ist nicht erforderlich, da die Richtlinie überwiegend Regelungen zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthält, bei denen eine Zuständigkeit des EBA nicht besteht. Da aber das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz auf des Bundes-Immissionsschutzgesetz verweist, enthält die Richtlinie daher zwei Absätze zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, zu denen eine Zuständigkeit des EBA besteht. Diese wurden mit dem EBA mit vom abgestimmt. Die Anregungen des EBA wurden in die Richtlinie eingearbeitet. Vertreter der NL DB Netz haben im Arbeitskreis zur Richtlinie mitgewirkt. Auch der Expertenkreis Fahrbahn hat mitgewirkt. N01 (NSU), NBI 2, NBS 2 (NBB), NMR und NIP 3 (NPB 1/ NST 2) der DB Netz AG sowie TZF 61 und GRN haben mitgewirkt. Im Arbeitskreis zur Richtlinie haben auch Vertreter der Vbl, des Bahn- Umweltzentrums (TUS 1) und des Güteprüfdienstes (TGB 21) mitgewirkt. Mit freundlichen Grüßen i.v. gez. Muncke i.a. gez. Salditt

3 3 Anlagen - Richtlinie Bautechnik; Verwertung von Altschotter Verteiler Standardverteiler (wird durch NST informiert): DB Netz AG, NIS, NIP DB Netz AG, NBL, NBG, NBÜ, NBW, NBA NBB, NBI DB Netz AG, NMR, NMB DB Netz AG, NFZ DB Systemtechnik, TZF 61 DB Netz AG Niederlassungen DB Regio Netz Infrastruktur GmbH (RNI) DB Projektbau GmbH DB Netz AG, Geschäftsbereich DB Bahnbau BGT 1 Erweiterter Verteiler (wird durch DB Systemtechnik informiert): EBA, Zentrale, Referat 21 DB Systemtechnik, TZF 6, TZF 62, TZF 64, TGB 21 Bahn-Umweltzentrum, TUS 1 Sanierungsmanagement, FRS

4 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Verwertung von Altschotter Seite I (alt) Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Netz AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung und Weitergabe bedürfen der Zustimmung der DB Netz AG. Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

5 Verwertung von Altschotter Seite II Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde: Alle Organisationseinheiten und Projektgesellschaften, die mit der Altschotteruntersuchung, Altschotterverwertung, Altschotterbeseitigung und dem Wiedereinbau von aufbereitetem Schotter befasst sind und Mitarbeiter mit Leitungs- und Überwachungsfunktionen wie Organisationseinheiten des Korridormanagements wie - Projektleiter, - Teamleiter, - Stellen der Bauüberwachung, - Planer, - Fachkräfte für Umweltschutz, Organisationseinheiten des Streckenmanagements wie - Bezirksleiter Fahrbahn, - Teamleiter, - Planer, - Instandhaltungsstellen, - Fachkräfte für Umweltschutz, Organisationseinheiten der Regionalnetze, Organisiationseinheiten des Anlagenrückbaus und der Sanierung, Fachstellen für Umweltschutz, Qualitätssicherung, DB Projektgesellschaften, DB ProjektBau GmbH. Impressum Fachautor Deutsche Bahn AG TZF 62 Martina Salditt Richelstr München Telefon (962) 22163

6 Verwertung von Altschotter Seite III Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkungen S. 1 2 Ziele und Geltungsbereich der Richtlinie S. 1 3 Rechtliche Bestimmungen und Begriffe zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter S. 3 4 Grundlagen zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter S. 3 5 Grundsätze zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter S. 5 6 Vorerhebung zum Gleisabschnitt und Klassifikation des Gleisabschnitts S. 7 7 Probenahme von Altschotter S. 8 8 Ermitteln der Schadstoffgehalte von Altschotter S Bewerten der Untersuchungsergebnisse und Ermitteln der Einbauklassen S Planen der Verwertung und Beseitigung von Altschotter S Durchführen und Dokumentieren der Verwertung bzw. Beseitigung S. 22 Weitere Bestandteile Regelwerksnummer Titel Gültig ab A01 Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter A02 Begriffsbestimmungen A03 Probenahme von Altschotter und Grundsätze zur Probenahme A04 Beprobungssonderfall: Probenahme bei einer Kreuzungsweiche A05 Entnahme einer Gesamtschotterprobe aus der Gleisbettung A06 Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbauklassen A07 Landesregelungen für Altschotter A08 Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter V01 Fragebogen zur Vorerhebung V02 Protokoll zur Entnahme von Schotterproben V03 Entsorgungskonzept

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8 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Verwertung von Altschotter Seite 1 von (alt) 1 Vorbemerkungen (1) Die vorliegende Richtlinie zur Verwertung von Altschotter orientiert sich an der "LAGA Richtlinie 20 Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA); Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen - Technische Regeln" und an dem Entwurf "Technische Regeln (TR) für die Verwertung - TR Altschotter" der LAGA (Stand vom ). Die Richtlinie wird entsprechend den Entwicklungen der "TR Altschotter der LAGA fortgeschrieben. In dieser Richtlinie wurden die gesetzlichen Neuerungen bis zum berücksichtigt. Gesetzliche Änderungen danach, sind bei den zuständigen Fachstellen/ Fachkräften für Umweltschutz zu erfragen. Die Auswirkungen der Deponieverordnung und die Versatzverordnung sind noch nicht eingearbeitet, da deren Auswirkungen derzeit noch nicht absehbar sind. 2 Ziele und Geltungsbereich der Richtlinie (1) Ziel der Richtlinie ist es, bei der DB Netz AG eine einheitliche, wirtschaftliche, ökologische und technisch sinnvolle Verwertung oder Beseitigung des Altschotters unter Beachtung der Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft sicherzustellen, soweit der Altschotter nicht entsprechend seinem ursprünglichen Zweck im Gleisbereich weiterverwendet wird (siehe Abb.1). LAGA 20/ Entwurf TR Gleisschotter Ziele der Richtlinie Abb.1: Ziele der Richtlinie Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

9 Verwertung von Altschotter Seite 2 von 25 (2) Die Richtlinie ist daher eine Hilfe für die sach- und fachgerechte Wahrnehmung aller Arbeitsschritte im Zusammenhang mit der Verwertung und Beseitigung von Altschotter (siehe Abb.2.). Verwertung bedeutet Wiederverwendung im Gleisbereich und Verwertung in anderen Einsatzbereichen z.b. Straßenbau. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung. Die Weiterverwendung von Altschotter im Gleis ist anzustreben. Abb.2: Arbeitsschritte bei der Verwertung und Beseitigung (Entsorgung) von Altschotter Geltungsbereich - Durchführung und - Überwachung von Baumaßnahmen mit Verwertung und Beseitigung von Altschotter befasst sind. Sie richtet sich auch an die der DB Netz AG zugeordneten Konzernunternehmen, in deren Verantwortungsbereich es fällt, Altschotter zu verwerten bzw. zu beseitigen. (3) Soll von den Bestimmungen dieser Richtlinie (nicht bei durch Landesrecht bedingten Abweichungen) abgewichen werden, ist dazu eine unternehmensinterne Genehmigung (UIG) erforderlich, die bei der zuständigen Stelle der DB Netz AG Zentrale zu beantragen ist. Nur wenn von Gebotund Verbotbestimmungen abgewichen wird, ist eine UIG erforderlich. Abweichungen von Regel- oder Grundsatz- Verfahrensweise bei Abweichung vom Regelwerk Die Richtlinie gilt für alle Stellen der DB Netz AG, die bei der - Vorerhebung, - Planung,

10 Verwertung von Altschotter Seite 3 von 25 Bestimmungen, Anforderungen, die im Normalfall einzuhalten sind und Abweichungen aufgrund des Landesrechtes sind vom Anwender aktenkundig zu begründen. Zu den Bestimmungen und Grundlagen dieser Richtlinie beraten die zuständigen Fachstellen/ Fachkräfte für Umweltschutz. 3 Rechtliche Bestimmungen und Begriffe zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter (1) Bei der Verwertung (auch Wiederverwendung von Altschotter) und Beseitigung von Altschotter sind vor allem die gesetzlichen Bestimmungen des Abfallrechts, Wasserrechts, Bodenschutzrechts und Immissionsschutzrechts zu beachten. Die dieser Richtlinie zugrunde liegenden Bundesgesetze, Rechtsverordnungen und technischen Regelwerke sind Anhang 1 zu entnehmen. Die Bestimmungen der Bundesländer müssen eingehalten werden (siehe auch Anhang 7, der zur Vorinformation dient. Aktuelle Regelungen des Landes und der Kommune sind zu erfragen). (2) Begriffe, die in dieser Richtlinie Anwendung finden, sind in Anhang 2 erläutert. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist zu unterscheiden in - Abfall zur Verwertung und - Abfall zur Beseitigung. (3) Die stoffliche Verschmutzung der Gleisbettung ist für das anzuwendende Oberbauverfahren maßgeblich. Stehen die durch die Oberbauarbeiten anfallenden Fraktionen des Altschotters fest, so hängt es von der chemischen Belastung des Materials ab, ob eine Verwertung oder eine Beseitigung erfolgen muss. 4 Grundlagen zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter (1) Altschotter (Korngröße 0-63mm) kann bei folgenden Oberbauarbeiten anfallen: - Aus- und Umbauten, - Rückbaumaßnahmen und Rechtliche Bestimmungen Begriffe Verwertung und Beseitigung aufgrund chemischer Belastung Anfall von Altschotter bei Baumaßnahmen

11 Verwertung von Altschotter Seite 4 von 25 - Bettungserneuerung. Fraktionen von Altschotter Bei Bettungsreinigungen fallen - Siebrückstände (Korngröße 0-22,4 mm ) an (siehe Abb. 3). (2) Bei der Aufbereitung von Altschotter fallen - die Fraktionen aufbereiteter Schotter mit der Korngröße 22,4 63 mm (z.b. bei der Klassierung) und - Siebrückstände (Korngröße 0 22,4 mm) an (siehe Abb. 3). Abb.3: Die durch die Oberbauarbeiten entstehenden Fraktionen des Altschotters zur Verwertung oder Beseitigung (Entsorgung). Das Material ist in den Fraktionen zu bewerten, wie es verfahrenstechnisch anfällt und entsorgt werden soll. Korngemische aus Schutzschichten und/ oder Bodenmaterial mit Altschotter Bauschutt mit Altschotter Belastung des Altschotters (3) Fällt Material aus den Korngemischen der Schutzschichten und/ oder Bodenmaterial zusammen mit Altschotter an, so ist mit diesen Materialien wie mit Altschotter zu verfahren. Sofern bautechnisch möglich, sind diese Materialien getrennt auszubauen, zu bewerten und zu verwerten bzw. zu beseitigen. (4) Fällt Altschotter zusammen mit > 10 Vol-% Bauschutt an, so ist mit diesem Material wie mit Bauschutt zu verfahren. (5) Altschotter kann stoffliche Verschmutzungen und chemische Belastungen aufweisen. Stoffliche Verschmutzungen können sein: - Feinanteile durch Abrieb und Absplitterung,

12 Verwertung von Altschotter Seite 5 von 25 - aufgestiegenes Unterbaumaterial, Vegetationsrückstände. Chemische Belastungen können sein: - Schwermetalle aus dem Abrieb von Rädern, Schienen und Bremsen, von Stromabnehmern und der Fahrleitung sowie chemische Belastungen aus der Umgebung (Hintergrundbelastung), - Kohlenwasserstoffe (KW) z.b. aus Schmiermittelverlusten von Lägern und Motoren, aus der Schmierung von Weichen, aus der Spurkranzschmierung, - polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) z.b. aus Tränkmitteln für Holzschwellen, - Herbizide. Die Masse der Schadstoffbelastungen des Altschotters ist i.d.r. an die Feinfraktion (Verschmutzung) gebunden, die sich im unteren Bereich der Bettung (20 cm und tiefer, unter Schwellenunterkante) auf der Oberfläche des Planums (Schutzschicht) anreichert. Bei erkennbar belasteten Gleisabschnitten - siehe Abschnitt 6 - können in der Grobfraktion des Altschotters hochsiedende Kohlenwasserstoffe, z.b. Schmierstoffe bei Weichen, Lokabstellplätzen, als Belag im oberen Bereich des Schotters auftreten. Bei offensichtlich unbelasteten Gleisabschnitten - siehe Abschnitte 6 - hat sich aufgrund von vorliegenden umfassenden Untersuchungen gezeigt, dass die Grobfraktion (22,4-63 mm), wenn diese ordnungsgemäß abgesiebt wird, unbelastet, d.h. Zuordnungswert Z 0, ist. 5 Grundsätze zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter (1) Grundsätzlich sind bei der Probenahme, beim Festlegen der Untersuchungsparameter, beim Festlegen der Analysenverfahren sowie beim Bewerten der Analysenergebnisse anhand der Zuordnungswerte die landesspezifischen Regelungen zu beachten. (2) Oberstes Ziel soll es sein, den Altschotter vor Ort zu reinigen und auf der Baustelle zu belassen. Es sind nach Möglichkeit kurze Transportwege anzustreben. Landesspezifische Regelungen Ziele zur Altschotterverwertung

13 Verwertung von Altschotter Seite 6 von 25 Abfallrechtliche Besonderheiten für die Bettungsreinigung und mobile Aufbereitungsanlagen Einsatz von Herbiziden Qualifikation von Auftragnehmern/ Stellung der Unterlagen durch den Auftraggeber Nutzung interner Serviceleister für die Untersuchung von Altschotter Zeitlicher Ablauf (3) Der bei einer maschinellen Bettungsreinigung (BR) von Feinanteilen (Siebrückständen) gereinigte Schotter wird unmittelbar wieder eingebaut. Gleiches gilt für den durch bauseitige mechanische Aufbereitung gewonnenen aufbereiteten Schotter (in mobilen Anlagen) der auch unmittelbar wieder eingebaut wird. Beide sind kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, da diese unmittelbar als Schotter mit Qualitätsnorm wieder eingebaut werden. Sie fallen somit nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Die Siebrückstände (Korngröße 0-22,4 mm) sind dagegen grundsätzlich Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und nach dieser Richtlinie zu verwerten bzw. zu beseitigen. (4) Auf den Einsatz von Herbiziden soll mindestens 2 Jahre vor der geplanten Oberbauarbeit verzichtet werden. (5) Mit allen im Rahmen der Altschotterentsorgung (Verwertung und Beseitigung) anfallenden Arbeitsschritten sind qualifizierte Stellen zu beauftragen. Bei Fragen zur Altschotterentsorgung und zur Qualifikation der Auftragnehmer sind nach Möglichkeit die zuständigen Fachkräfte für Umweltschutz hinzuzuziehen. Die auftraggebende Stelle stellt den Auftragnehmern die für die Altschotterentsorgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Bei Erstbeauftragung hat der Auftraggeber die notwendigen Zertifikate und Akkreditierungsunterlagen des Auftragnehmers zu prüfen. Hierbei ist die jeweilige Gültigkeit, Tätigkeit und ggf. der Abfallschlüssel in den Zertifikaten und Akkreditierungsunterlagen zu beachten und bei Änderungen weiterzuverfolgen. (6) Gemäß der Konzernrichtlinie "Konzerngrundstruktur" sollen die intern angebotenen Leistungen der Servicefunktionen als Mussleistungen genutzt werden. Mussleistungen bedeuten, dass die Unternehmensbereiche, sofern die Kompetenz in den Servicefunktionen vorhanden ist, diese Leistungen nicht extern beziehen können. Die Untersuchung von Altschotter wird als Servicefunktion über den Umweltservice im Konzern angeboten und ist daher zu nutzen. (7) Die Vorerhebung, Probenahme, Analyse und Bewertung des Altschotters müssen rechtzeitig erfolgen, damit baubetriebliche Belange abgestimmt sowie wirtschaftliche Verwertungswege geplant und vorbereitet werden können. Gleichzeitig sind dabei die Anforderungen der Behörden an die Vorerhebung, Probenahme, Analyse und Bewertung des Altschotters zu beachten.

14 Verwertung von Altschotter Seite 7 von 25 (8) Der Zeitpunkt der Probenahme und Untersuchung von Altschotter zur Planung gemäss Richtlinie (Arbeitsunterlage für die Planung und Abwicklung von Oberbauarbeiten) ist so zu wählen, dass die Untersuchungsergebnisse bei der Festlegung des Bauverfahrens berücksichtigt werden können. Kann die Probenahme zur Planung nicht ca. 1 Jahr vor dem Transport des Altschotters zum Entsorger erfolgen, so sind die notwendigen chemischen Analysen zur Planung stichprobenartig im Rahmen der Baugrunduntersuchung durchzuführen (zur Probenahme siehe auch Anhang 3). (9) Es wird empfohlen, die Probenahme und Untersuchung von Altschotter für die Deklaration 6-8 Monate vor dem Transport zum Entsorger (Verwerter oder Beseitiger) durchzuführen. Die Deklarationsanalyse darf nicht älter als 1 Jahr sein. Die Analysen sollten spätestens ca. 6 Wochen vor dem Transport dem Entsorger (Verwerter oder Beseitiger) zur Verfügung gestellt werden. (10) Bei allen Arbeitsschritten bei der Altschotterverwertung bzw. -beseitigung sind die Unfallverhütungsvorschriften und die Richtlinie "Arbeiten im Gleisbereich" sowie die GUV 5.7 "Arbeiten im Bereich von Gleisen" zu beachten. 6 Vorerhebung zum Gleisabschnitt und Klassifikation des Gleisabschnitts (1) Im Rahmen der Begehung zur Planung von Gleis- und Weichenbaustellen hat der Auftraggeber zur Planung der Verwertungs- und Beseitigungswege eine Vorerhebung durchzuführen. Aus den Ergebnissen der Vorerhebung wird der Umfang der Probenahme sowie der analytische Untersuchungsumfang für die Deklarationsuntersuchung bestimmt. Die Vorerhebung umfasst die: - Begehung (Planer mit / und Fachkraft für Umweltschutz), - Auswertung vorhandener Unterlagen, z.b. über die Schwellenart, vorhandene historische Erkundungen, Havarien, sonstige Ereignisse, bei denen Schadstoffe freigesetzt wurden, - Festlegung der Probenahmen und des Untersuchungsumfangs. Probenahme und Untersuchung für die Planung Probenahme und Untersuchung für die Verwertung und Beseitigung Unfallverhütungsvorschriften/ Richtlinie Vorerhebung durchführen/ Begehung

15 Verwertung von Altschotter Seite 8 von 25 Fragebogen zur Vorerhebung Offensichtlich unbelasteter Gleisabschnitt Erkennbar belasteter Gleisabschnitt Probenahme für die Deklarationsuntersuchung/ Ziele Auf der Grundlage der Ergebnisse aus der Vorerhebung ist zu entscheiden, ob es sich um einen offensichtlich unbelasteten Gleisabschnitt oder um einen erkennbar belasteten Gleisabschnitt handelt. Die Vorerhebung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (2) Für jede Vorerhebung ist der Fragebogen nach dem Vordruck auszufüllen. (3) Ein offensichtlich unbelasteter Gleisabschnitt liegt vor, wenn die Grobfraktion (22,4-63 mm) nach Augenschein keine erkennbaren Belastungen aufweist (organoleptischer Befund: z.b. keine auffällige Farbe, kein auffälliger Geruch, frei von Verkrustungen) und sich durch die historische Erkundung keine Hinweise auf außergewöhnliche Ereignisse, z.b. Havarien, ergeben. Gleisabschnitte der freien Strecke sind i.d.r. offensichtlich unbelastet, vorbehaltlich der Feststellungen gemäß Absatz (4). (4) Ein erkennbar belasteter Gleisabschnitt liegt vor, wenn der Gesamtschotter (0-63 mm) Belastungen (nach organoleptischem Befund) aufweist. Hierbei ist i.d.r. auch die Grobfraktion (22,4-63 mm) nach Augenschein erkennbar belastet, z.b. auffällige Farbe, auffälliger Geruch, Verkrustungen. Erkennbare Belastungen können insbesondere vorliegen: - im Zungenbereich von Weichen, - in Gleisabschnitten mit Schmiervorrichtungen oder hydraulischen Bremsen, - in Lokabstellgleisen, Haltebereichen vor Signalen und an Bahnsteigen, in Wartungs- und Betankungsgleisen, - in Verladestellen, Umschlaganlagen und - in Gleisabschnitten, in denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Stoffe infolge eines Unfalls oder anderer Einwirkungen ausgelaufen oder freigesetzt worden sind. 7 Probenahme von Altschotter (1) Das Untersuchungsprogramm für die Deklarationsuntersuchung richtet sich nach den Ergebnissen aus der Vorerhebung und dem in der Bauablaufplanung vorgesehenen Bauverfahren. Beprobt werden hierbei der offensichtlich unbelastete und erkennbar belastete Gleisabschnitt.

16 Verwertung von Altschotter Seite 9 von 25 Ziel der Probenahme ist die Bestimmung der chemischen Belastungen. Ein weiteres Ziel der Probenahme ist es, die Weiterverwendung des Schotters am selben Ort und die Wiederverwendbarkeit des Schotters im Gleisbau zu prüfen. (2) Als Grundlage für die Probenahme ist ein Probenahmeplan nach DIN EN zu erstellen. Der Probenahmeplan umfasst: - die Art der zu nehmenden Altschotterkörnungen (ggf. mit Bodenaushub), - Ziel der Probenahme einschließlich einer Liste der zu prüfenden Eigenschaften, - Bezeichnung der Probenahmestelle mit Angabe der Kilometrierung, - ungefähre Masse der Einzelproben und Laborproben, - Anzahl der Einzelproben und Laborproben, - für die Probenahme verwendete Geräte, - Verfahren der Probenahme und der Probenteilung, - Kennzeichnung, Verpackung und Versand der Proben. (3) Die Probenahme ist nach Anhang 3 repräsentativ durchzuführen. (4) Stellt sich bei der Probenahme heraus, dass die Feinanteile in der Bettung mit einem außergewöhnlich hohen Massenanteil vorliegen (Poren-Hohlräume des Schotters weitestgehend mit Feinanteil ausgefüllt), dann ist eine Gesamtschotterprobe zur Ermittlung der Kornverteilung gemäß Anhang 5 zu entnehmen. (5) Ist abzusehen, dass die Grobfraktion des auszubauenden Schotters aus offensichtlich unbelasteten Gleisbereichen als aufbereiteter Schotter (Recyclingschotter) weiter- oder wiederverwendet wird, so ist grundsätzlich der Schotter auf die Parameter Schlagfestigkeit und Schlag- Abriebfestigkeit (Los-Angeles-Test) gemäß der BN (TL Gleisschotter) zu prüfen und gemäß dieser BN zu bewerten. Die Proben zur Ermittlung der Schlagfestigkeit und Schlagabriebfestigkeit sind gemäß pren "Gesteinskörnungen für Gleisschotter" aus dem Gleisabschnitt zu nehmen (siehe auch Anhang 3). Ausführung der Probenahme Probennahmeplan Gesamtschotterprobe bei hohem Feinanteil Eignung des Altschotters für den Wiedereinsatz im Gleis/ BN

17 Verwertung von Altschotter Seite 10 von 25 Probenahme bei offensichtlich unbelasteten Gleisabschnitten (6) Hat die Vorerhebung ergeben, dass es sich um einen offensichtlich unbelasteten Gleisabschnitt handelt, sind die Proben zur Bestimmung der chemischen Belastung in folgender Weise zu gewinnen: Gem. Abb.4. sind je 1 km Streckenlänge 5 Einzelproben aus je 2,0 kg abgesiebten Schotter-Feinanteilen der Korngröße 0 - < 22,4 mm (Quadratlochabsiebung 22,4 mm) zu entnehmen. Hieraus ist zunächst eine Sammelprobe, danach eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg nach DIN EN herzustellen. Abb.4: Probenahmeschema und Entnahmehorizonte (Prinzipskizze) Probenahme eines offensichtlich unbelasteten Gleisabschnittes mit der UUM (7) Bei der Probenahme eines offensichtlich unbelasteten Gleisabschnittes mit der Untergrunduntersuchungsmaschine (UUM) sind 5 Einzelproben je 1 km Streckenlänge von der Gesamtfraktion (0-63mm) zu entnehmen. Aus diesen Einzelproben sind im Labor oder direkt vor Ort je 2,0 kg abgesiebte Schotter-Feinanteile der Korngröße 0- <22,4 mm (Quadratlochabsiebung 22,4 mm) abzusieben und hieraus zunächst eine Sammelprobe, danach eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg nach DIN EN herzustellen.

18 Verwertung von Altschotter Seite 11 von 25 (8) Ist aus logistischen bzw. verfahrenstechnischen Gründen eine Bereitstellungslagerung / ein Bereitstellen auf einer Halde vorgesehen, so kann anstatt oder zur Verifizierung der Probenahme im Gleis eine Haldenbeprobung vorgenommen werden. Die Halde ist in gleich große Beprobungsabschnitte zu unterteilen, wobei die Altschottermenge eines Abschnitts etwa einem Kilometer Gleislänge entsprechen soll (ca t Altschotter). Je Beprobungsabschnitt sind gemäß DIN EN durch 5 repräsentative Einzelproben der Halde von je 2,0 kg Schotter- Feinanteile zu entnehmen und hieraus eine Sammelprobe und danach eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg herzustellen. (Siehe auch hierzu DIN EN Anhang C Beispiele für Verfahren der Probenahme aus kegelförmigen Aufschüttungen ). (9) Bei erkennbar belasteten Gleisabschnitten ist i.d.r. der Ausbau und die Verwertung der Gesamtfraktion angezeigt. Da die belasteten Gleise je nach Schadstoffeinwirkung unterschiedlich lang sein können, ist die Art der Probenahme und Häufigkeit vom Einzelfall abhängig und in Tab.1, Abb.5 und Anhang 4 beispielhaft dargestellt. Haldenbeprobung bei offensichtlich unbelasteten Gleisabschnitten Probenahme bei erkennbar belasteten Gleisabschnitten Gleisbereiche mit erkennbaren Belastungen Bahnhofsgleis, Gleis mit sonstigem konkreten Verdacht Lokabstellgleis, Wartungs- und Betankungsgleis, Haltebereich vor Signalen und an Bahnsteigen, Gleisabschnitt mit Schmiervorrichtung oder hydraulischen Bremsen, Verlade- oder Umschlaganlagen Weichen Probenahme Je 50 m-200 m Gleislänge 5 Einzelproben mit je 2,0 kg Schotter-Feinanteilen (0-22,4 mm) entnehmen und daraus eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg Schotter-Feinanteilen herstellen, gemäß Abb.4. Je 20 m Gleislänge 2 Einzelproben mit je 2,0 kg Schotter-Feinanteilen (0-22,4 mm) entnehmen und daraus eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg Schotter-Feinanteilen herstellen, gemäß Abb.4. Die Probenahme der Weiche ist in Abs.10 geregelt und in Abb.5 und Anhang 4 beispielhaft dargestellt. Entnahmehorizont Je nach Umbauverfahren b oder b/c Je nach Umbauverfahren b oder b/c Je nach Umbauverfahren b oder b/c Tabelle 1: Probenahme bei Gleisen und Weichen, die gemäß der Vorerhebung erkennbar belastet sind (10) Im Bereich der Zungenvorrichtung (Gleitstühle) von Weichen können Verunreinigungen durch aufgebrachte Schmiermittel auftreten. Im Rahmen der Vorerhebung wird Probenahme an Weichen

19 Verwertung von Altschotter Seite 12 von 25 untersucht, ob und ggf. in welcher Ausdehnung diese Verunreinigungen anzutreffen sind. Die Weichen der Bauarten werden durch eine Mischprobe aus den Probenahmepunkten 1, 2 und 3 von je 2,0 kg Schotter-Feinanteilen repräsentiert. Bei Weichen ab den Bauarten 1200 und größer soll ein zusätzlicher Probenahmepunkt (Probenahmepunkt 4) genommen werden. Visuell unauffällige Weichen sowie Kreuzungen und Weichen neuer Bauart mit teflonbeschichteten Gleitstühlen (ohne Schmierung) und Anschlussstücke sind wie offensichtlich unbelastete Gleisabschnitte zu bewerten. Erkennbar belastete Weichen sind wie erkennbar belastete Gleisabschnitte zu bewerten. Die Probenahme in einer doppelten Kreuzungsweiche ist in Anhang 4 beispielhaft dargestellt. Weichengruppen/ Weichenbänder mit augenscheinlich gleicher Belastung können repräsentativ beprobt werden. In der Regel sind höchstens bis zu 3 Weichen zusammenzufassen. Eine Weiche ist dabei für die repräsentative Probenahme auszuwählen und wie oben in diesem Absatz beschrieben zu beproben. Abb.5: Probenahme am Beispiel einer einfachen Weiche (WA=Weichenanfang, WE=Weichenende; es handelt sich um eine Prinzipskizze)

20 Verwertung von Altschotter Seite 13 von 25 (11) Ist aus logistischen bzw. verfahrenstechnischen Gründen eine Bereitstellungslagerung / ein Bereitstellen auf einer Halde vorgesehen, so kann anstatt oder zur Verifizierung der Probenahme im Gleis eine Haldenbeprobung vorgenommen werden. Die Halde ist entsprechend den Gleislängen in gleich große Beprobungsabschnitte zu unterteilen (z.b. ca. 800 t Altschottermenge pro Abschnitt bei 200 m Gleislänge), wobei die Probenahme und Probenanzahl der Tabelle 1 zu entnehmen ist. Je Beprobungsabschnitt ist gemäß DIN EN die in Tabelle 1 beschriebene Anzahl als repräsentative Einzelproben der Halde von je 2,0 kg Schotter-Feinanteile zu entnehmen und hieraus eine Sammelprobe und danach eine Laborprobe (Mischprobe) von 2,0 kg herzustellen. (Siehe auch hierzu DIN EN Anhang C Beispiele für Verfahren der Probenahme aus kegelförmigen Aufschüttungen ). (12) In Ausnahmefällen, z.b. bei länderspezifischen Regelungen, kann es zur Ermittlung der chemischen Belastung erforderlich sein, im offensichtlich unbelasteten oder im erkennbar belasteten Gleisabschnitt, die Gesamtfraktion (Korngröße 0-63 mm) des Altschotters zu untersuchen. Derzeit gibt es für das hinsichtlich der Korngröße hetereogen zusammengesetzte Gesamtschottergemisch (0-22,4 mm und 22,4-63 mm) kein gesichertes Vorgehen für die Probenahme, Probenvorbereitung bzw. - aufbereitung und die Analytik. Ein Brechen der Gesamtfraktion soll vermieden werden, da ansonsten Matrixeffekte und die geogenen Einflüsse des Gesteins beim Analysenergebnis berücksichtigt werden müssen. Um diese Effekte zu minimieren wird daher folgendes Vorgehen empfohlen: Vom Gesamtschotter sind im allgemeinen die Fraktionen Korngröße 0 - <22,4 mm und Korngröße 22,4-63 mm abzusieben und zu wiegen. Die Fraktion mit Korngröße 0 - <22,4 mm sollten wie in dieser Richtlinie beschrieben untersucht werden. Die Fraktion 22,4-63 mm ist nach Möglichkeit mit dem Trogverfahren /- versuch nach dem Entwurf der LAGA-Richtlinie: Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser im Trogversuch (EW 98T) oder mit Modifikationen des Elutionsverfahrens nach DIN Teil 4 zu untersuchen. Die Ergebnisse aus den Teilfraktionen sollten entsprechend den zu verwertenden Fraktionen bewertet werden. Soweit länderspezifische Regelungen dies nicht zwingend vorschreiben, ist die Bewertung der Untersuchungsergebnisse und die Ermittlung der Einbauklassen nach Abschnitt 9, Absatz 2 vorzunehmen. Haldenbeprobung bei erkennbar belasteten Gleisabschnitten Ausnahmefall: Untersuchung der Gesamtfraktion im offensichtlich unbelasteten oder erkennbar belasteten Gleisabschnitt

21 Verwertung von Altschotter Seite 14 von 25 Lagepläne Versand von Proben Analysenlabor auswählen Rückstellproben entnehmen Probenahmeprotokoll Analysenprogramm und - parameter (13) Für jede Probenahme von Altschotter ist ein Protokoll nach Vordruck Nr anzufertigen. Die Entnahmestellen sind zusätzlich in einem Lageplan im Maßstab 1 : einzutragen. (14) Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer Lagepläne zur Verfügung stellen. (15) Alle Proben sind zu nummerieren. Die Probenbehälter sind gut lesbar und beständig zu kennzeichnen. Das Probenahmeprotokoll ist gesichert in einer Folientüte dem Probenbehälter beizufügen. Die 2,0 kg - Laborproben müssen in Weithalsflaschen aus Braunglas mit Schraubverschluss, transportiert werden. Die Proben sind unter Beachtung der Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen, Abschnitt 5 Maßnahmen für den Transport von Proben" und den Grundsätzen des Anhangs 1 der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung innerhalb von 3 Tagen dem Analyseinstitut bzw. der Untersuchungsstelle zuzustellen. 8 Ermitteln der Schadstoffgehalte von Altschotter (1) Chemische Untersuchungen von Proben sind durch fachkundige Labore durchzuführen, welche durch Zertifikate oder Akkreditierungen ihre fachliche Kompetenz nachzuweisen haben und über ein Qualitätssicherungssystem nach Anhang 1 Absatz 4 Qualitätssicherung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung verfügen. (2) Von jeder zu untersuchenden Probe ist vom beauftragten Labor eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens 1 Jahr dort aufzubewahren. (3) Die Proben sind auf die in Tab. 2 genannten Parameter im Feststoff und Eluat zu untersuchen. Zusätzliche Parameter sind bei spezifischem Verdacht nachzuweisen, beispielsweise aufgrund der Erkenntnisse der Vorerhebung. Hiervon abweichende Regelungen der Bundesländer sind zu beachten. Darüber hinaus kann es sein, dass der Analysenumfang an die Auflagen der Genehmigungsbescheide der Verwertungs- und Beseitigungsanlagen angepasst werden muss.

22 Verwertung von Altschotter Seite 15 von 25 Parameter Feststoff Eluat Organoleptische Prüfung X X ph-wert elektrische Leitfähigkeit Mineralölkohlenwasserstoffe/ Kohlenwasserstoffindex polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Gesamter organischer Kohlenwasserstoff (TOC) 1) Glühverlust 1) Arsen (As) X X Blei (Pb) X X Cadmium (Cd) X X Chrom (Cr) gesamt X X Kupfer (Cu) X X Nickel (Ni) X X Quecksilber (Hg) X X Zink (Zn) X X Tabelle 2: Standarduntersuchungsparameter für Feststoffe und Eluatanalysen; landesspezifische Regelungen sind hierbei zu beachten! 1)=Diese Parameter sollten analysiert werden, falls eine Beseitigung des Altschotters abzusehen ist. X X X X X X (4) Die Untersuchungen sind nach den anerkannten Verfahren nach LAGA 20 nach Kapitel III Probenahme und Analytik (Tabelle III und Analytische Verfahren Feststoffe und Eluat) durchzuführen. (5) Im Prüfbericht ist zu dokumentieren, welche Kornfraktion der chemischen Analyse zugrunde liegt. Vom Prüflabor ist ein Prüfbericht gem. DIN EN (neu DIN EN ISO/ IEC 17025) zu erstellen, der klar und eindeutig die Prüfergebnisse zu jeder Probe und alle wichtigen Informationen enthält. Der Prüfbericht hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: - Name und Anschrift des Labors, - Name und Anschrift des Auftraggebers, - eindeutige Kennzeichnung des gesamten Berichts, jeder Seite des Berichts sowie Angabe der Gesamtseitenzahl, Analysenverfahren Prüfbericht erstellen/ Form des Berichtes

23 Verwertung von Altschotter Seite 16 von 25 - Beschreibung und Bezeichnung des Prüfgegenstandes, Nennung des Prüfverfahrens und Beschreibung der Probenvorbereitung, - Angaben über alle angewandten, nicht genormten Prüfverfahren, - Prüfergebnisse und - herangezogene Grenzwerte. Fachkompetenz/ Überprüfen der Bewertung Bewertung der Analysenergebnisse 9 Bewerten der Untersuchungsergebnisse und Ermitteln der Einbauklassen (1) Mit der Auswertung und Bewertung der Analysenergebnisse sind fachlich kompetente Stellen zu beauftragen. Die Auswertungen und Bewertungen der Analysenergebnisse sollen von fachlich kompetenten Mitarbeitern der DB Netz AG nachvollzogen werden. (2) Die Analysenergebnisse sind auf die Kornfraktion zu beziehen, die anfällt und verwertet werden soll, d.h. Offensichtlich unbelasteter Gleisabschnitt: [Definition siehe Abschnitt 6 Abs.(3)] - Verwertung der Gesamtfraktion: Die aus der Feinfraktion (0 - <22,4 mm) ermittelten A- nalysenergebnisse sind auf die Gesamtfraktion (0-63 mm) hochzurechnen. Hierbei soll von einem Feinkornanteil von i.d.r. 25 % ausgegangen werden. Sofern die Belastung der Feinfraktion über dem 4 - fachen des Z 2 - Wertes liegt, ist das Untersuchungsergebnis der Feinfraktion direkt als Ergebnis für die Gesamtfraktion heranzuziehen oder die Gesamtfraktion zu untersuchen. - Verwertung der Schotterfraktion (22,4-63 mm/ Recyclingschotter / aufbereiteter Schotter: Bei einem offensichtlich unbelasteten Gleisabschnitt kann davon ausgegangen werden, dass die Schotterfraktion (22,4-63 mm) unbelastet ist. Die Eigenüberwachung und Fremdüberwachung der Schotterfraktion (22,4-63 mm) bzw. des Recyclingschotters / aufbereiteten Schotters ist in der BN (TL Gleisschotter) geregelt. Erkennbar belasteter Gleisabschnitt [Definition siehe Abschnitt 6 Abs. (4)]: - Verwertung der Gesamtfraktion:

24 Verwertung von Altschotter Seite 17 von 25 Die aus der Feinfraktion ermittelten Analysenergebnisse sind i.d.r. direkt zur Einstufung der Gesamtfraktion heranzuziehen. Bettungsreinigung Zur Bewertung der bei der Bettungsreinigung anfallenden Feinfraktion ist das Analysenergebnis direkt zur Einstufung in die Zuordnungswerte heranzuziehen. (3) In Abhängigkeit der Schadstoffgehalte wird die zu verwertende Fraktion Einbauklassen zugeordnet. Dazu werden die bewerteten Analysenergebnisse in Zuordnungswerte für Feststoff und Eluat eingestuft. (4) Die Zuordnungswerte für Feststoff richten sich nach Tabelle 3 (Tabellenwerte für Z 0 - Z 2 nach TR Altschotter - Entwurf; Stand , für Z 3 - Z 4 nach TA Siedl- Abfall ergänzt durch die Ablagerungsverordnung und für Z 5 nach TA Abfall). (5) Die Zuordnungswerte für Eluat richten sich nach Tabelle 4 (Tabellenwerte für Z 0 - Z 2 nach TR Altschotter - Entwurf; Stand , für Z 3 - Z 4 nach TA SiedlAbfall ergänzt durch die Ablagerungsverordnung und für Z 5 nach TA Abfall). Ermittlung der Einbauklasse durch Zuordnungswerte Zuordnungswerte für Feststoff Zuordnungswerte für Eluat

25 Verwertung von Altschotter Seite 18 von 25 Parameter Dim. Zuordnungswerte nach TR-Altschotter Mineralölkohlenwasserstoffe/ Kohlenwasserstoffindex Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Orginalsubstanz -bestimmt als Glühverlust Polycyclisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPA Zuordnungswerte nach TA SiedlAbfall/Abfall Z0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Z3 Z4 Z5 mg/kg Masse-% mg/kg ) Arsen (As) mg/kg Blei (Pb) mg/kg Cadmium (Cd) mg/kg 0, Chrom (Cr) gesamt mg/kg Kupfer (Cu) mg/kg Nickel (Ni) mg/kg Quecksilber (Hg) mg/kg 0, Zink (Zn) mg/kg Tabelle 3: Zuordnungswerte Feststoffe 1 ) Landesspezifische Regelungen sind hierbei zu beachten; -= keine Werte vorgegeben; Bei den Zuordnungswerten ergeben sich derzeit bei einzelnen Ländern Änderungen, insbesondere bei Z 3-Z5, bitte daher nachfragen!

26 Verwertung von Altschotter Seite 19 von 25 Parameter Dim. Zuordnungswerte nach TR Altschotter Zuordnungswerte nach TA- SiedlAbfall/Abfall Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Z 3 Z 4 Z 5 ph-wert 1) - 6,5-9 6, ,5-12 5,5-13 5, Elektrische Leitfähigkeit 1) µs/ cm TOC µg/l Arsen (As) µg/l Blei (Pb) µg/l Cadmium (Cd) µg/l Chrom (Cr) gesamt µg/l Kupfer (Cu) µg/l Nickel (Ni) µg/l Quecksilber (Hg) µg/l 0,2 0, Zink (Zn) µg/l Tabelle 4: Zuordnungswerte Eluat 1) Niedrige ph-werte und höhere elektrische Leitfähigkeiten stellen alleine kein Ausschlusskriterium dar. Bei Überschreitungen ist die Ursache zu prüfen. - = Keine Werte vorgegeben; Landesspezifische Regelungen sind hierbei zu beachten. Bei den Zuordnungswerten ergeben sich derzeit bei einzelnen Ländern Änderungen, insbesondere bei Z 3-Z5, bitte daher nachfragen!

27 Verwertung von Altschotter Seite 20 von 25 Zuständigkeit des Abfallerzeugers und Zusammenarbeit Anforderungen an die Verwertung Ermittlung der Überwachungsbedürftigkeit 10 Planen der Verwertung und Beseitigung von Altschotter (1) Für die Festlegung der Verwertungs- und Entsorgungswege sind die Abfallerzeuger der DB Netz AG bzw. der zugeordneten Konzernunternehmen zuständig. Die Mitarbeiter der Fachstellen für Umweltschutz und Fachkräfte für Umweltschutz sollen als Berater hinzugezogen werden. (2) In Abhängigkeit von den ermittelten Zuordnungswerten werden den zu verwertenden Altschotterfraktionen Einbauklassen zugeordnet, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials eine umweltverträgliche Verwertung ermöglichen. Es werden mehrere Einbauklassen unterschieden, denen Anforderungen an den Einbau des Altschotters zugeordnet sind (siehe Abb. 6 und Anhang 6). Die Anforderungen an den Einbau des Altschotters sind zu beachten. Dabei stellen die Zuordnungswerte Z 0 bis Z 2 die Obergrenzen (Orientierungswerte) für die jeweilige Einbauklasse bei der Verwertung von Altschotterfraktionen dar. In einzelnen Fällen kann eine Verwertung auch oberhalb Z 2 erfolgen, z.b. Verwertung als Versatz. Ab Z 2 wird i.d.r. eine Aufbereitung oder eine Beseitigung des Altschotters erforderlich. (3) Die Einteilung, ob es sich um nicht überwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt, ist anhand der ermittelten Zuordnungswerte vorzunehmen. Siehe Abb.6.

28 Verwertung von Altschotter Seite 21 von 25 Abb. 6: Einbauklassen mit den zugehörigen Zuordnungswerten (4) Über die Anforderungen dieser Handlungsanweisung hinaus sind weitergehende, länderspezifische und regionale Regelungen und Richtwerte zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit und Andienungspflichten (siehe Anhang 7). (5) Es ist ein Entsorgungskonzept anhand des Vordrucks zu erstellen. Im Streckenband sind die unbelasteten und belasteten Bereiche zu dokumentieren. (6) Bei der Verwertung von aufbereitetem Schotter im Schienenwegebau der DB Netz AG ist die DS , insbesondere Absatz (5) Verwendung von aufbereitetem Schotter", die BN für den Einbau von aufbereitetem Schotter (Recyclingschotter) und die BN für den Einbau von Altschotter als Bestandteil des Korngemisches zu beachten und einzuhalten. Altschotter ist hierbei einer kontinuierlichen Eigen- und Fremdüberwachung, auch hinsichtlich der Umweltverträglichkeit, zu unterziehen. Die Güte von Recyclingschotter bzw. aufbereitetem Schotter oder des Korngemisches mit Altschotter ist hierbei zu bestimmen und zu dokumentieren. Neben einer Verwertung der Altschotterfraktionen im Schienenwegebau ist eine Verwertung im Erd-, Straßen-, Landschafts- und Deponiebau möglich. In Anhang 6 sind die Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter in Abhängigkeit von den Einbauklassen und den Zuordnungswerten zusammengestellt. Zusätzliche Regelungen Entsorgungskonzept/ Streckenband Verwertungsmöglichkeiten/ Qualitätssicherung

29 Verwertung von Altschotter Seite 22 von 25 Verfahren zur Aufbereitung Anforderungen an die Siebanlage vor Ort rahmenvertragliche Regelungen zwischen DB AG und Entsorgern (7) Altschotter oder dessen Fraktionen mit einem Zuordnungswert > Z 2 müssen, soweit diese nicht direkt wirtschaftlich verwertet werden können, einer Aufbereitung mit dem Ziel der Schadstoffreduzierung zugeführt werden. In Frage kommen die Verfahren: - waschen, - biologisch behandeln oder - chemisch behandeln. In Abhängigkeit der zu behandelnden Mengen und ihren Durchsatzleistungen benötigen diese Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Anlagen, die Altschotter für den Einbau in das Gleisbett aufbereiten, benötigen gemäß BN und BN eine Arbeitsgenehmigung der DB AG (Eignungsnachweis). Maßgebend für die Auswahl des Verfahrens oder von kombinierten Verfahren ist im Hinblick auf Verwertung und / oder Beseitigung die Wirtschaftlichkeit unter Einbeziehung der gesamten Aufwendungen (Transport, Behandlung, Verwertung, Beseitigung). Bei Siebanlagen vor Ort sind die Anforderungen an die Anlage gemäß dem Abschnitts Qualifikation des Lieferanten / Aufbereiters von Altschotter (Recyclingschotter) der BN zu beachten und einzuhalten. Siebanlagen vor Ort zur Behandlung am Entstehungsort benötigen ab einem Betrieb von 12 Monaten in Abhängigkeit der zu behandelnden Mengen und ihren Durchsatzleistungen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Geschieht die Behandlung nicht am Entstehungsort so wird gleich eine immissionschutzrechtliche Genehmigung notwendig. 11 Durchführen und Dokumentieren der Verwertung bzw. Beseitigung (1) Die rahmenvertraglichen Regelungen zwischen der DB AG und bestimmten Entsorgern zur Übernahme von Altschotter sind zu nutzen. Soll von diesen Verwertungsund Beseitigungswegen abgewichen werden, so sind die Fachstellen für Umweltschutz der DB Netz AG zur Prüfung und Bestätigung des alternativen Entsorgungsweges einzubinden. Diese Regelungen gelten nicht für Altschotter, der nach Ausbau zeitnah an anderer Stelle im Oberbau der DB Netz AG verwendet wird.

30 Verwertung von Altschotter Seite 23 von 25 (2) Die vertragsschließenden und abwickelnden Stellen halten die erforderlichen Informationen vor, die die Eignung der Vertragsfirmen belegen. Sie stellen sicher, dass die Zuverlässigkeit und Eignung der Vertragsfirmen und ggf. deren Nachunternehmer gewährleistet ist. Die vertragsschließenden Stellen stellen auch sicher, dass die Vertragsfirmen als Entsorgungsfachbetriebe i.s.v. 52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anerkannt sind. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die Vertragsfirmen, soweit erforderlich, über eine Genehmigung zur Aufarbeitung, zum Umschlagen, zur Zwischenlagerung oder Lagerung von Abfällen nach der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) verfügen. (3) Die Verantwortung des Abfallerzeugers für die ordnungsgemäße Verwertung / Entsorgung von Altschotter erlischt nicht bei der Übergabe an einen Entsorger. (4) Der Entsorgungsweg der Abfälle ist anhand des gesetzlichen Nachweisverfahrens zu verfolgen. Die Nachweise sind von dem für die Baustelle zuständigen Abfallerzeuger der DB AG zu unterschreiben. Die im Rahmen des Nachweisverfahrens gesammelten Belege sind im Nachweisbuch beim jeweiligen Abfallerzeuger abzulegen. Für nicht überwachungsbedürftigen Altschotter (i.d.r Z 0 bis Z 2) ist eine Dokumentation gemäß Tabelle 5 oder per Übernahmeschein, Wiegescheins oder eines ähnlichen Massennachweises sicherzustellen. Die Unterlagen sind im Nachweisbuch abzulegen. Bei besonders überwachungsbedürftigem Altschotter wird die Dokumentation durch das obligatorische Nachweisverfahren sichergestellt. Hierbei wird empfohlen das priviligierte Nachweisverfahren nach 13 der Nachweisverordnung anzuwenden. Pflichten der vertragsschließenden Stelle für die rahmenvertraglichen Regelungen Sorgfaltspflicht bei Beauftragung von Firmen Nachweise/ Dokumentation

31 Verwertung von Altschotter Seite 24 von 25 Angaben zu ohne Aufbereitung Verwertung Ausbau von Altschotter: Art und Herkunft des Altschotters X X Menge (ausgeliefert, transportiert) X X Analysenergebnisse X X Einbauklasse X X Transporteur X X Aufbereiter X Wiederverwendung von Altschotter: Güteklasse X Art der Verwertung bei der Baumaßnahme X Ort des Einbaus (genaue Lage, Flurbezeichnung, Bahnhof, Strecke) Träger der Baumaßnahme Einbaufirma hydrogeologische Verhältnisse (z.b. Abstand zum höchsten Grundwasserstand, Ausbildung der Deckschicht) bei Einbauklasse mit Zuordnungswert Z 2 (EK 2) die Art der technischen Sicherungsmaßnahme Tabelle 5: Umfang der Dokumentation X X X X X mit Aufbereitung Andienungspflichten Abfallschlüssel für Altschotter (5) Für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, in Einzelfällen auch für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beachten. (6) Altschotter ist bei der Erstellung von Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepten zu berücksichtigen. Folgende Abfallschlüssel finden Anwendung: - Nicht überwachungsbedürftiger Abfall:

32 Verwertung von Altschotter Seite 25 von 25 Abfallschlüssel (Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt), - besonders überwachungsbedürftiger Abfall: Abfallschlüssel *( Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält) - überwachungsbedürftiger Abfall: Abfallschlüssel nach Landesregelungen (siehe zur Vorinformation Anhang 7). (7) Wird Altschotter auf Gelände der DB Netz AG/ DB AG im Zusammenhang mit einer kurzen Unterbrechung des Transportweges zeitweilig gelagert, so sind diese Lager grundsätzlich genehmigungsfrei (Bereitstellungslager, siehe auch Anhang 2 Begriffe). Zwischenlager bedürfen in Abhängigkeit ihrer Aufnahmekapazitäten und Gesamtlagerkapazitäten einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (siehe auch Anhang 2 Begriffe). Generell sind bei der Lagerung von Altschotter die wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten ( 1 a Abs. 2, 34 Abs. 2, 26 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, Anlagenverordnung - VAwS). Hinsichtlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen beraten die Fachstellen für Umweltschutz der NL. (8) Nach 49 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und 1 Abs. 1 der Verordnung zur Transportgenehmigung (TgV) ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Altschotter oder Altschotter-Fraktionen als überwachungsbedürftiger Abfall zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung bzw. zur Beseitigung eine Transportgenehmigung erforderlich, soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände zutrifft. Ausnahmetatbestände sind nach 49 (Abs.1 u. 2 ) z.b. die freiwillige Rücknahme, der Betrieb ist Entsorgungsfachbetrieb, unbelastete Erde oder Bauschutt wird transportiert. Bereitstellung/ Lagerung Transportvorschriften

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34 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter Seite 1 von A (alt) 1 Gesetze und Verordnungen (VO) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) - VO zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) - VO über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV) - VO zur Transportgenehmigung (TgV) - VO über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) - VO über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) - Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgungsgemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) - Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Muster- Anlagenverordnung der LAWA (Muster-VAwS)) - Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung (VAwS)) der einzelnen Bundesländer 2 Technische Regelwerke - Mitteilung 20 der LAGA Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen Technische Regeln Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

35 Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter Seite 2 von A Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen Entwurf einer Handlungshilfe des Abfalltechnikausschusses der LAGA (wird in einigen Ländern trotz Entwurf bereits angewandt) - TA Abfall, TA Siedlungsabfall ergänzt durch die Abfallablagerungsverordnung mit Grundsätzen zur Verwertung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen - DIN 4021, Baugrund; Aufschluß durch Schürfe und Bohrungen sowie Entnahme von Proben - DIN / DIN EN bis , Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - EPA 610, Summenparameter zur Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), herausgegeben von der US Environmental Protection Agency - DIN EN Probenahmeverfahren - DIN EN Verfahren zum Einengen von Laboratoriumsproben - DIN EN Bestimmung der Korngrößenverteilung, Siebverfahren - DIN EN Bestimmung der Korngrößenverteilung, Analysensiebe, Nennmaße der Sieböffnungen - DIN EN ISO/ IEC Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien - pren Gesteinskörnungen für Gleisschotter (Entwurf) Unfallverhütungsvorschriften - GUV 5.7 Arbeiten im Bereich von Gleisen - GUV 15.2 Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen 3 Interne Regelwerke der DB AG / DB Netz AG - DS Oberbaurichtlinien für Regelspurbahnen Bettung - Richtlinie 836 Erdbauwerke planen, bauen und instandhalten - Richtlinie Arbeitsunterlage für die Planung und Abwicklung von Oberbauarbeiten

36 Rechtsgrundlagen, Regelwerke und Regelungen zur Verwertung und Beseitigung von Altschotter Seite 3 von A Richtlinie 821 Oberbau inspizieren - Richtlinie 824 Oberbauarbeiten durchführen - Richtlinie 809 Infrastrukturmaßnahmen planen, durchführen, abnehmen, dokumentieren und abschließen - Richtlinie Schutzanlagen in Lokabstellgleisen planen und gestalten (in Vorbereitung) - BN Technische Lieferbedingungen Gleis- schotter- - BN Technische Lieferbedingungen Korngemische für Trag- und Schutzschichten zur Herstellung von Eisenbahnfahrwegen Richtlinie Arbeiten im Gleisbereich - Umweltschutzdokumentation DB Netz AG (Richtlinie 190.xxxx in Vorbereitung) - Schrb. VS.NSE Wi Ogg (KE 1/0) v DB Verkehrsbau Logistik GmbH (Vbl) Aufgabenübergang aus und Zusammenarbeit mit DB Netz AG - Schrb. VS.N01 v Entsorgung von ausgebauten Oberbaumaterialien bei Baumaßnahmen; Verbindliche Einführung Umweltinformationssystem Modul Abfall Leitfaden / Handbuch Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) - Abfallkatalog im Umweltinformationssystem (UIS) DB AG Fachmodul Abfall

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38 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Begriffsbestimmungen A02 Seite 1 von (alt) 1 Begriffe Abfälle sind bewegliche Sachen, die unter die im Anhang I zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgelisteten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle werden nach "Abfällen zur Verwertung oder "Abfällen zur Beseitigung unterschieden. Abfälle zur Beseitigung sind alle Abfälle, die nicht verwertet sondern beseitigt werden (vgl. Anhang II A Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Beseitigungsverfahren). Abfälle zur Verwertung sind alle Abfälle, die verwertet werden (vgl. Anhang II B Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Verwertungsverfahren). Ein Abfallerzeuger hat Abfälle verursacht oder behandelt. Abfallerzeuger ist jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, und ferner jede Person, die Abfälle vorbehandelt, mischt oder behandelt und dadurch die Natur der Abfälle oder ihre Zusammensetzung verändert. In der Regel ist die für die Baustelle verantwortliche Stelle als Abfallerzeuger anzusehen. Altschotter ist ein mineralisches Gemisch aus dem eigentlichen Gleisschotter und den eingetragenen stofflichen Verschmutzungen und chemischen Belastungen. Je nach Bauverfahren sind im Altschotter Anteile von Materialien des Unterbaus wie Anteile der Trag- und Schutzschichten und / oder Boden ggf. auch Bauschutt enthalten. Altschotter fällt bei Umbau, Ausbau, Instandsetzung sowie Rückbau von Gleisanlagen an. Aufbereitung ist das Behandeln von Stoffen oder Abfällen zur weiteren Verwendung oder Verwertung. Bei der Aufbereitung (z.b. Siebung, Wäsche) von Altschotter entstehen aufbereiteter Schotter und Siebrückstände (Bettungsrückstände). Aufbereiteter Schotter, der auch Recyclingschotter genannt wird, ist Altschotter, der nach dem Ausbau aus dem Gleisbereich in einer Aufbereitungsanlage behandelt worden ist. Die Korngröße des aufbereiteten Schotters beträgt 22,4-63 mm. Die Beseitigung umfasst alle im Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgeführten Verfahren. Abfälle Abfälle zur Beseitigung Abfälle zur Verwertung Abfallerzeuger/ Erzeuger Altschotter Aufbereitung Aufbereiteter Schotter/ Recyclingschotter Beseitigung Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

39 Begriffsbestimmungen A02 Seite 2 von 7 Bettungsrückstand/ Siebrückstände Bereitstellen/ Bereitstellungslagerung Deklarationsanalyse/ Deklarationsuntersuchung Einbau Einbauklasse Bettungsrückstände / Siebrückstände sind im Zuge einer Aufbereitung von Altschotter z.b. mit Siebanlage oder bei der Bettungsreinigung abgetrennte Fraktion des Altschotters mit der Korngröße 0 bis < 22,4 mm. Werden Altschotter bzw. Bettungsrückstände nicht unmittelbar nach dem Ausbau der Entsorgung zugeführt, weil z.b. der Entsorger noch nicht annahmebereit ist, so müssen diese Stoffe in der Nähe des Anfallortes abgelegt werden. Dieser Vorgang wird Bereitstellen i. S. des 4 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannt. Die 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) spricht von einer zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung. Die zeitweilige Lagerung muss in unmittelbarem und engen räumlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme stehen. Eine Verbringung an einen anderen Ort - weg von der Baustelle - ist damit nicht mehr erfasst. Der enge räumliche Zusammenhang ist von den Umständen vor Ort abhängig. Die Lagerung darf nur bis zum Einsammeln d.h. bis zur Verbringung an einen anderen Ort als dem des Ausbaus- erfolgen. Die Lagerung darf nur so lange erfolgen, wie dies aus baubetrieblichen oder logistischen Gründen notwendig ist. Eine fixe Zeitspanne für die Bereitstellung gibt es nicht, da hier die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Die vertraglichen Vereinbarungen und Regelungen zur Entsorgung müssen aber schon getroffen sein. Ein Bereitstellungslager ist nicht genehmigungspflichtig. Die Vorschriften des 19 g Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. 3 Anlagenverordnung (VAwS) sind zu beachten. Die Deklarationsanalyse ist eine physikalisch-chemische und chemische Untersuchung des Altschotters. Diese leitet die Verwertung und Beseitigung ein und bestimmt die Verwertungs- und Beseitigungswege. Die Untersuchungsergebnisse dienen zur Bestimmung der Zuordnungswerte gemäß der Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 20). Die Deklarationsanalyse /-untersuchung wird für das behördliche Nachweisverfahren gemäß Nachweisverordnung benötigt. Wiederverwendung bzw. Verwertung von Abfällen bei Baumaßnahmen im weitesten Sinne, z.b. Erd-, Straßen-, Gleis-, Landschafts- und Deponiebau sowie bei der Verfüllung von Baugruben und Rekultivierungsmaßnahmen. Die Obergrenzen der Einbauklassen sind die jeweiligen Zuordnungswerte. Dem Zuordnungswert 0 (Z 0) ist z.b. die Einbauklasse uneingeschränkter Einbau" zugeordnet. Die Zuordnungswerte sollen unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials einen umweltverträglichen Einbau

40 Begriffsbestimmungen A02 Seite 3 von 7 von Altschotter bzw. Bettungsrückständen ermöglichen. Dabei werden mehrere Einbauklassen unterschieden, deren Einteilung auf Herkunft, Beschaffenheit und Anwendung nach Standortvoraussetzungen basiert. Zu den Einbauklassen werden verschiedene Verwertungsmöglichkeiten genannt. Eine Einzelprobe ist eine Probe, die durch einmalige Entnahme aus dem zu prüfenden Gut erhalten wird. Die Entsorgung umfaßt nach dem Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz als Oberbegriff die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallentsorgung). Die Feinfraktion/ Feinanteile ist die Fraktion mit der Körnung 0 - <22,4 mm, die durch das Sieb mit Quadratloch 22,4 mm gewonnen wird. Auf dem Erdplanum eingebrachte Schicht aus nicht frostempfindlichem Lockergestein zur Verhinderung bzw. Abschwächung von Frostschäden. Die Frostschutzschicht dient zugleich zur Lastverteilung und als Filterschicht (siehe auch Planumsschutzschicht). Die Frostschutzschicht wird auch als Korngemisch bezeichnet. Gleisschotter ist als Alt- bzw. Neuschotter - ein mineralisches Gemisch aus gebrochenem Naturstein der Körnung 22,4-63 mm (Quadratlochsiebung). Gereinigter Schotter ist Altschotter, der mechanisch mit einer Bettungsreinigungsmaschine behandelt worden ist. Die Gesamtfraktion umfaßt die Grob- und Feinfraktion (0-63 mm). Die Grobfraktion ist die Fraktion mit Körnung 22,4 63 mm. Wird diese in einer Aufbereitungsanlage gewonnen, so nennt man diese auch aufbereiter Schotter oder Recyclingschotter. Die Gesamtschotterprobe ist eine Gesamtfraktionsprobe, die zur Ermittlung der Kornverteilung dient. Gemäß 1 Abs. 1 S. 1 und 2 der 4. BImSchV benötigen genehmigungsbedürftige Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als wärend der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an einem Ort betrieben werden sollen. Anlagen der Nummer 8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen des Anhanges der 4.BImSchV sind auch genehmigungsbedürftig, wenn sie weniger als zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Innerhalb der Nummer 8 sind Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort davon ausgenommen, die in Einzelprobe Entsorgung Feinfraktion/ Feinanteile Frostschutzschicht (FSS) Gleisschotter Gereinigter Schotter Gesamtfraktion Grobfraktion Gesamtschotterprobe immissionsschutzrechtliche Genehmigung

41 Begriffsbestimmungen A02 Seite 4 von 7 Laborprobe Korngemische der Schutzschichten öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger Probenahme und Analyse für die Planung Probennahmeplan der Regel genehmigungsbedürftig ab einem Betrieb von 12 Monaten sind. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist eine Anlagen wenn der Anlagentyp im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt ist und wenn gegebenenfalls die dort genannten Mengen, Durchsatzleistungen, Aufnahmekapazitäten oder Gesamtlagerkapazitäten überschritten werden. Der Anhang besteht aus zwei Spalten. Ist die Anlage in Spalte 1 aufgeführt, wird eine Genehmigung nach dem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig. Ist die Anlage in Spalte 2 genannt, ist eine Genehmigung nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Das förmliche Genehmigungsverfahrenkann für Anlagen der Spalte 2 auch erforderlich sein, wenn für diese eine Umweltverträglichkeit durchzuführen ist. Korngemische (KG) sind Gemische für die Trag- und Schutzschichten und bestehen aus ungebrochenen oder ungebrochenen und gebrochenen Mineralstoffen. Sie können als ungebrauchte natürliche oder künstliche und als aufbereitete gebrauchte natürliche Mineralstoffe (Recycling (RC)-Stoffe) eingesetzt werden. Um die Aufgaben als Trag- und Schutzschichten erfüllen zu können werden hohe Anforderungen an die Auswahl und die Güte des Schutzschichtmaterials als auch an den Einbau, die Verdichtung und die Gütekontrolle gestellt. Die Laborprobe, auch Laboratoriumsprobe genannt, wird durch Einengen der Sammelprobe gebildet. Die Laboratoriumsprobe ist für die Untersuchung im Labor bestimmt. Die Laboratoriumsprobe wird auch als Mischprobe bezeichnet. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach 13 Abs.1 die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten Körperschaften, z.b. Landkreise, Städte, Gemeinde. Die Probenahme für die Planung dient zur Planung der Verwertungs- oder Beseitigungswege. Wird die Planung über ein Jahr vor dem Transport des Altschotters zum Entsorger (Verwerter oder Beseitiger) aufgestellt, so wird die Probenahme in der Regel stichprobenartig durchgeführt. Ein Probenahmeplan muss vor der Probenahme unter Berücksichtigung der Korngröße, der Art und der Größe des zu beprobenden Objektes, der örtlichen Gegebenheiten und des Zwecks der Probenahme festgelegt werden. Er muss umfassen die Art der Gesteinskörnungen, Ziel der Probenahme einschließlich einer Liste der zu prüfenden

42 Begriffsbestimmungen A02 Seite 5 von 7 Eigenschaften, Bezeichnung der Probenahmestelle, ungefähre Masse der Einzelproben, Anzahl der Einzelproben, für die Probenahme verwendete Geräte, Verfahren der Probenahme und der Probenteilung, Kennzeichnung, Verpackung und Versand der Proben. Eine PSS ist eine unter dem Oberbau aufgebrachte Schutzschicht zur Lastverteilung, zur weitergehenden Abdichtung gegen das Eindringen von Niederschlagswasser, zur Vermeidung des Eindringens von feinkörnigen Bodenstoffen in den Schotter und zur Frostsicherung. Die PSS kann gleichzeitig teilweise oder ganz die Funktion der Frostschutzschicht erfüllen. Die PSS wird auch als Korngemisch bezeichnet. Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmern, in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines bestimmten Zeitraumes vergeben werden sollen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis und gegebenfalls die in Aussicht genommene Menge. Probe, deren Eigenschaften weitestgehend den Durchschnittseigenschaften der Grundmenge des Prüfgutes entsprechen. Die Sammelprobe ist eine Probe, die durch Vereinigen von Einzelproben des gleichen Prüfgutes entsteht und sich auf eine Grundgesamtheit bezieht. Arten der Schutzschichten sind Planumsschutzschichten (PSS), Frostschutzschichten (FSS) und Sonderausführungen von Schutzschichten. Sie haben die Aufgabe, das bindige Lockergestein des Erdplanums durch Lastverteilung vor hoher Spannung zu schützen (Aufgabe als Tragschicht), das frostveränderliche bindige Lockergestein des Erdplanums weitestgehend vor den schädlichen Wirkungen des Frostes zu schützen (Aufgabe als Frostschutzschicht), das Aufsteigen von bindigem Lockergestein in das Schotterbett und das Eindringen von Schottersteinen in das bindige Erdplanum zu verhindern (Aufgabe als Filterschicht) und das Oberflächenwasser weitgehend von witterungsempfindlichem Erdplanum fernzuhalten (Aufgabe als Dichtungsschicht). Wiederverwendung von durch Aufbereitung von Abfällen entstandenen Stoffen. Die Verwertung umfaßt alle im Anhang II B des Kreislaufwirtschafs- und Abfallgesetz aufgeführten Verfahren. Altschotter kann wiederverwendet werden im Gleisbereich und in anderen Einsatzbereichen verwertet werden z.b. im Straßenbau. Planumsschutzschicht (PSS) Rahmenvereinbarung repräsentative Probe repräsentative Sammelprobe Trag- und Schutzschichten Verwertung

43 Begriffsbestimmungen A02 Seite 6 von 7 Verantwortliche Stelle/ die für die Baustelle verantwortliche Stelle Weiterverwendung Wiederverwendung Zwischenlagerung/ Lagerung Die für die Baustelle verantwortliche Stelle wird durch Organisationsanweisungen bestimmt. Diese Stelle ist in der Regel als Abfallerzeuger anzusehen- siehe Begriff Abfallerzeuger-. Direkte Verwendung des Stoffes oder Produktes Gleisschotter für den gleichen Verwendungszweck und unmittelbare Verwendung am selben Ort. Der durch die Bettungsreinigung oder mobile Aufbereitungsanlage direkt an der Baustelle gewonnene gereinigte Schotter (22,4mm- 63mm) wird direkt am selben Ort innerhalb der Baustelle für den gleichen Zweck als Bettungsmaterial weiterverwendet. Der Schotter wird nicht von der Baustelle transportiert. Dieser wird daher als Produkt angesehen und unterliegt nicht dem Abfallrecht. Das Feinmaterial aber unterliegt weiterhin dem Abfallrecht, da es belastet ist. Wiederholte Verwendung des Schotters für den gleichen Verwendungszweck Gleisbau. Der ausgebaute Schotter, d.h. Altschotter, wird von der Baustelle abtransportiert, aufbereitet und an anderer oder ggf. gleicher Stelle für den gleichen Zweck im Gleisbau wiedereingesetzt. Der Altschotter wechselt hier den Ort bzw. er verlässt die Baustelle, wird aber später wieder für den gleichen Verwendungszweck im Gleisbau wieder eingesetzt. Dieser Schotter ist als Abfall zur Verwertung anzusehen und unterliegt den abfallrechtlichen Bestimmungen zur Verwertung. Liegen die Abfälle nur vorübergehend, auch über längere Zeit an demselben Platz, werden sie (zwischen)gelagert. Zwischenlager zur Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sind gemäß 1 Abs. 1 S.1 und 2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig, wenn der Anlagentyp im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt ist und wenn gegebenenfalls dort genannte Aufnahmekapazitäten und Gesamtlagerkapazitäten überschritten werden. Die 4. BImSchV unterscheidet in ihrem Anhang zwischen Kurzzeitlägern (Nr. 8.12) und Langzeitlägern (Nr. 8.14) und je nach Aufnahmekapazitäten und Gesamtlagerkapazitäten wird entweder eine Genehmigung nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (in Spalte 2 genannt) oder dem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (in Spalte 1 genannt) erforderlich. Die einzige Ausnahme sind Anlagen, d.h. Zwischenlager zur zeitweiligen Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung (siehe auch Begriffe Bereitstellen/ Bereitstellungslagerung).

44 Begriffsbestimmungen A02 Seite 7 von 7 Für den Einbau werden Zuordnungswerte festgelegt, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials eine umweltverträgliche Verwertung ermöglichen sollen. Die Zuordnungswerte sind Orientierungswerte. Abweichungen können zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zuordnungswerte

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46 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Probenahme von Altschotter und Grundsätze zur Probenahme Seite 1 von A (alt) 1 Probenahme von Altschotter und Grundsätze zur Probenahme (1) Die Probenahme soll entweder - als spezielle Schürfprobe oder - im Zusammenhang mit der Probenahme zur Ermittlung der Notwendigkeit der Verbesserung des Erdplanums nach Richtlinie 836 als Bohrprobe (i.d.r. mit einer Untergrunduntersuchungsmaschine) bzw. Schürfprobe erfolgen. Der letztgenannte Fall kommt dann in Betracht, wenn Probenahmen nach Richtlinie 836 ohnehin durchgeführt werden. Dabei können neben den Proben, die zur Feststellung bodenmechanischer Merkmale entnommen werden, auch Proben zur Feststellung chemischer Belastungen entnommen werden. (2) Hierzu sollte eine Sammelprobe aus einem Schwellenfach entnommen werden. Sind mehrere Schwellenfächer erforderlich so soll die Probenahme im ersten, vierten und anschließend in jedem dritten Schwellenfach erfolgen. Bei der Probenahme soll der Gleisschotter zunächst mit Hilfe einer Schottergabel und anschließend mit einer kleinen Schaufel oder ähnlichem ausgeräumt werden. Der Gleisschotter sollte bis zur Sohle der Bettung ausgeräumt werden (das Planum oder die Planumsschutzschicht darf nicht beschädigt werden). Aus den Einzelproben soll eine Sammelprobe hergestellt werden. Zur Entnahme von Gleisschotterproben aus dem Gleisabschnitt kann ein Stahlrahmen mit gezahnter Unterkante verwendet werden. Die Probenahme kann zusammen mit der Probenahme zur Bestimmung der chemischen Belastung erfolgen. (3) Die Probenahmentiefe soll der Aushubtiefe entsprechen. Die Proben sind i.d.r. aus dem Horizont b) (bis an die o- bere Grenze des Horizontes c)), bei Einbau einer PSS aus den Horizonten b) u. c) zu entnehmen (siehe zu den Horizonten Abb. 4 im Haupttext). (4) Beim Ausführen der Probenahme ist die Betriebssicherheit zu gewährleisten. (5) Für die Herstellung der Sammelprobe werden die Einzelproben gemäß EN auf einer sauberen, glatten Unterlage oder auf einer dicken reißfesten Kunststofffolie zu einer Sammelprobe vereinigt. Die Sammelprobe wird Probenahme aus der Gleisbettung/ Probenahmeverfahren Probenahme zur Ermittlung der Eignung des Altschotters für den Wiedereinsatz im Gleis Probenahmetiefe Betriebssicherheit Herstellung der Sammelprobe Fachautor: TZF 62; Dipl.Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

47 Probenahme von Altschotter und Grundsätze zur Probenahme Seite 2 von A03 2 Herstellung der Laborprobe/ Mischprobe Trockensiebung durch wiederholtes Umsetzen nach dem Kegelverfahren gut durchgemischt. Dabei wird jede Schaufelmenge so auf die Spitze des neuen Kegels gegeben, daß sie von der Kegelspitze nach allen Seiten ablaufen kann und gut verteilt wird. (6) Das Einengen der Sammelprobe zur Durchschnittsprobe / Laborprobe erfolgt dadurch, dass der zuletzt entstandene Kegel kreisförmig gleichmäßig flach ausgebreitet und symmetrisch viergeteilt wird und daß zwei gegenüberliegende Abschnitte gemäß Abbildung 7 entfernt werden. (7) Generell ist eine Trockensiebung beim Absieben der Probe durchzuführen. Abb. 7: Einengung einer Probe durch Vierteln

48 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Beprobungssonderfall: Probenahme bei einer Kreuzungsweiche Seite 1 von A (alt) 1 Probenahme bei einer Kreuzungsweiche Abb. 8: Probenahme am Beispiel einer Kreuzungsweiche (es handelt sich um eine Prinzipskizze) Fachautor: TZF 62; Dipl.-Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

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50 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Entnahme einer Gesamtschotterprobe aus der Gleisbettung A05 Seite 1 von (alt) 1 Entnahme einer Gesamtschotterprobe aus der Gleisbettung (1) Die Gesamtschotterprobe ist zusätzlich zur Probenahme für die Bestimmung der chemischen Belastung zu nehmen. Ziel der Gesamtschotterprobe ist die Bestimmung der Kornverteilung (Sieblinie) anhand von Gesamtschotterproben. Hierbei soll der Massenanteil der Feinanteile 0-22,4 mm (Quadratlochabsiebung 22,4 mm) und der Massenanteil der Grobfraktion 22,4-63 mm ermittelt werden. Hierdurch kann das Verhältnis Feinanteile zur Gesamtfraktion (0-63 mm) ermittelt werden. (2) Zur Ermittlung der Kornverteilung ist eine Gesamtschotterprobe von 20 kg zu entnehmen. Die Gesamtschotterprobe entfällt bei der Bettungsreinigung. Gesamtschotterproben sind repräsentative Proben für das auszubauende Material, die bis zur voraussichtlichen Umbautiefe entnommen werden müssen. Gesamtschotterproben werden als Schürfproben aus dem Schwellenfach gemäß DIN EN entnommen. Die Anzahl der Gesamtschotterproben ist so zu wählen, daß der Bauabschnitt repräsentativ erfaßt wird. Die Gesamtschotterprobe ist nach der unteren Abb.9 zu entnehmen. Ziel der Gesamtschotterprobe Gesamtschotterprobe entnehmen Abb. 9: Gewinnung der Gesamtschotterprobe Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

51 Entnahme einer Gesamtschotterprobe aus der Gleisbettung A05 Seite 2 von 2 Herstellen der Laborprobe Trockensiebung Beprobung einer Halde aus einem offensichtlich unbelasteten Gleisabschnitt Kornzusammensetzung der Gesamtschotterproben (3) Das Einengen der Gesamtschotterprobe zur Laborprobe erfolgt dadurch, daß der zuletzt entstandene Kegel kreisförmig gleichmäßig flach ausgebreitet und symmetrisch viergeteilt wird und daß zwei gegenüberliegende Abschnitte gemäß unterer Abbildung entfernt werden. (4) Generell ist eine Trockensiebung beim Absieben der Probe durchzuführen. (5) Zur Ermittlung der Kornverteilung bei einer Halde sind am Fuß der Halde Gesamtschotterproben von 20 kg zu entnehmen. Die Anzahl der Gesamtschotterproben ist so zu wählen, daß der Bauabschnitt repräsentativ erfaßt wird. (6) Von jeder Gesamtschotterprobe ist im Labor die Kornverteilungslinie in den Abstufungen 0 - < 22,4 mm und 22,4-63 mm in Anlehnung an DIN EN Bestimmung der Korngrößenverteilung, Siebverfahren - zu ermitteln.

52 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbauklassen Seite 1 von A (alt) 1 Zuordnungswerte Zuordnungswert Z 0 Einbauklasse: Verwertungsmöglichkeit: Einschränkungen/ Ausschlüsse für den Einbau uneingeschränkter Einbau Einbau von Altschotter, aufbereitetem Schotter und Siebrückständen uneingeschränkt möglich Verzicht auf den Einbau in besonders sensiblen Flächen Besonders sensible Flächen sind - Spiel- und Sportplätze, - Klein- und Hausgärten, - gärtnerisch- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, - Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, Zone I und II Zuordnungswert >Z 0 Z 1.1 Einbauklasse: Verwertungsmöglichkeit: Einschränkungen/ Ausschlüsse für den Einbau: eingeschränkter offener Einbau auch in hydrogeologisch ungünstigen Gebieten Einbau von Altschotter und aufbereitetem Schotter (Recyclingschotter) sowie von Siebrückständen möglich, z.b.: - Einbau als Gleisschotter gemäß Rili und TL , - Einbau als Korngemisch gemäß TL , - Einbau als HGT unter der Festen Fahrbahn, - Einbau als Unterbau-, Dammbaumaterial und Wegebaumaterial in Verkehrsanlagen, - Einbau als Tragschicht in Eisenbahn- und Straßenverkehrsanlagen, - Einbau in Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, - Einbau als Befestigungsmaterial im land- und forstwirtschaftlichen Wegebau, - Einbau als Splitt in Randwegen, - Einbau als Lärmschutzwall, - Einbau als Ausgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Oberflächenabdichtung von Deponien (z.b. Kapillarsperre) oder nur als Oberflächen abdichtung, - Einbau in bergbaulichen Rekultivierungsgebieten. In der Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserabstand mindestens 1 m betragen. Ausschlüsse - in sensiblen Flächen wie bei Z 0, - in Wasserschutzgebieten Zone I bis III A, in Heilquellenschutzgebieten Zone I bis III, - in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, - in Naturschutzgebieten, - in Biosphärenreservaten. Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

53 Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbauklassen Seite 2 von A06 4 Zuordnungswert >Z 1.1 Z 1.2 Einbauklasse: Verwertungsmöglichkeit: Einschränkungen/ Ausschlüsse für den Einbau: eingeschränkter offener Einbau in hydrogeologisch günstigen Gebieten Hydrogeologisch günstig sind u.a. Standorte, bei denen der Grundwasserleiter nach oben durch flächig verbreitete, ausreichend mächtige Deckschicht mit hohem Rückhaltevermögen gegenüber Schadstoffen überdeckt ist. Dieses Rückhaltevermögen ist in der Regel bei mindestens 2 m mächtigen Deckschichten aus Ton, Schluff oder Lehm gegeben. Sofern diese hydrogeologisch günstigen Gebiete durch die zuständige Behörde nicht verbindlich festgelegt sind, sind der genehmigenden Behörde die geforderten günstigen Standorteigenschaften nachzuweisen. Einbau von Altschotter und aufbereitetem Schotter (Recyclingschotter) sowie von Siebrückständen möglich, z.b.: - Einbau als Gleisschotter gemäß Rili und TL , - Einbau als Korngemisch gemäß TL , - Einbau als HGT unter der Festen Fahrbahn, - Einbau als Unterbau-, Dammbaumaterial und Wegebaumaterial in Verkehrsanlagen, - Einbau als Tragschicht in Eisenbahn- und Straßenverkehrsanlagen, - Einbau in Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, - Einbau als Befestigungsmaterial im land- und forstwirtschaftlichen Wegebau, - Einbau als Splitt in Randwegen, - Einbau als Lärmschutzwall, - Einbau als Ausgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Oberflächenabdichtung von Deponien (z.b. Kapillarsperre) oder nur als Oberflächenabdichtung, - Einbau in bergbaulichen Rekultivierungsgebieten. In der Regel soll der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserabstand mindestens 1 m betragen. Aufgrund der im Vergleich zu den Zuordnungswerten Z 1.1 höheren Gehalte bei der Verwertung von Altschotter und Siebrückständen bis zur Obergrenze Z 1.2 ein Erosionsschutz (z.b. geschlossene Vegetationsdecke) erforderlich. Ausschlüsse - in sensiblen Flächen wie bei Z 0, - in Wasserschutzgebieten Zone I bis III A, in Heilquellenschutzgebieten Zone I bis III, - in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, - in Naturschutzgebieten, - in Biosphärenreservaten.

54 Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbauklassen Seite 3 von A06 4 Zuordnungswert >Z 1.2 Z 2 Einbauklasse: Verwertungsmöglichkeit: Einschränkungen/ Ausschlüsse für den Einbau: eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen Die Zuordnungswerte Z2 stellen die Obergrenze für den Einbau von Altschotter mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen dar. Dadurch soll der Transport von Inhaltsstoffen in den Untergrund und das Grundwasser verhindert werden. Maßgebend für die Festlegung der Werte ist das Schutzgut Grundwasser. Einbau von Altschotter, aufbereiteter Schotter (Recyclingschotter) sowie Siebrückständen möglich, z.b.: Einbau mit folgenden definierten technischen Sicherheitsmaßnahmen, z.b.: a) im Eisenbahn-, Straßen- und Wegebau, bei der Anlage von befestigten Flächen in Industrie- und Gewerbegebieten (z.b. Parkplätze, Lagerflächen) sowie sonstigen Verkehrsflächen (z.b. Flugplätze, Hafenbereiche, Güterverkehrszentren) als - Tragschicht unter der wasserundurchlässigen Deckschicht (Beton, Asphalt, Pflaster), - gebundene Tragschicht unter wenig durchlässiger Deckschicht (Pflaster, Platten), - Einbau als HGT unterhalb der Festen Fahrbahn. b) bei Erdbaumaßnahmen (kontrollierte Großbaumaßnahmen) in hydrogeologisch günstigen Gebieten als - Lärmschutzwall mit mineralischer Oberflächenabdichtung d> 0,5 m und k f < 10-8 m/s und darrüberliegender Rekultivierungsschicht und - Straßendamm (Unterbau) mit wasserundurchlässiger Fahrbahndecke und mineralischer Oberflächenabdichtung d> 0,5 m und k f < 10 8 m/s im Böschungsbereich mit darrüberliegender Rekultivierungsschicht. Eine bautechnische Verwertung von Altschotter, aufbereiteter Schotter (Recyclingschotter), sowie von Siebrückständen im Deponiekörper, z.b. als Ausgleichsschicht zwischen Abfallkörper und Oberflächenabdichtung, ist ebenfalls möglich. Bei anderen als unter a) und b) genannten Bauweisen ist in Abstimmung mit den zuständigen Behörden deren Gleichwertigkeit nachzuweisen. Der Abstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand soll mindestens 1m betragen. Ausschlüsse - in sensiblen Flächen wie bei Z 0, - in Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten (Zone I bis IV), - in Wasservorranggebieten, die im Interesse der Sicherung der künftigen Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind, - in Gebieten mit häufigen Überschwemmungen, - in Karstgebieten. keine Verwendung als Dränmaterial oder zur Verfüllung von Leitungsgräben ohne technische Sicherungsmaßnahmen.

55 Verwertungsmöglichkeiten von Altschotter nach Einbauklassen Seite 4 von A06 4 Zuordnungswert > Z2 Z 3 Einbauklasse: Verwertungs- oder Beseitigungsmöglichkeiten: Deponieklasse I (TA Siedlungsabfall) Verwertung z.b. - als Versatz, - als Zuschlagsstoff für Beton. Beseitigung z.b. - durch Einbau/ Ablagerung in den entsprechenden Deponien, - als Zuschlagsstoff in Drehöfen (Verbrennung). Zuordnungswert > Z3 Z 4 Einbauklasse: Deponieklasse II (TA Siedlungsabfall) Verwertung z.b. - als Versatz, - als Zuschlagsstoff für Beton. Beseitigung z.b. - durch Einbau/ Ablagerung in den entsprechenden Deponien, - als Zuschlagsstoff in Drehöfen (Verbrennung). Zuordnungswert > Z4 Z 5 Einbauklasse: Verwertungs- oder Beseitigungsmöglichkeiten: Beseitigungsmöglichkeiten: Sonderabfalldeponie (TA Abfall) Beseitigung z.b. - durch Einbau/ Ablagerung in den entsprechenden Deponien - als Zuschlagsstoff in Drehöfen (Verbrennung)

56 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 1 von (alt) 1 Vorinformation zu Landesregelungen Land Bayern Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Überlassungspflichten f. Abfall z. Beseitigung an öffentlich rechtl. Entsorgungsträger, Baden- Würtemberg Landesabfallgesetz, Sonderabfallverordnung (SAbfVO), Verwaltungsvorschrift, AbfBilanzVO, VO über den Abfallwirtschaftsplan, LAGA M20 2) Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, LfU-LfW- Merkblatt Entsorgung von Gleisschotter, Merkblatt Wiederverfüllung von Sand u. Kiesgruben, Merkblatt Errichtung, Betrieb u. Überwachung von Deponien, Abfallwirtschaftsplan, Abfallzustän- digkeits- Verordnung, LAGA M 20 2) TR Boden, LAGA Handlungshilfe 3) Analytik Analytik in Abstimmung mit der Unteren Abfallrechtsbehörde des Erzeugers (Stadtund Landkreise) gemäß "Merkblatt Entsorgung von Gleisschotter", bei stärker belastetem Altschotter ist der Untersuchungsumfang nach LAGA M20 2) auszudehnen b.ü. A: bei >Z4 (>Deponieklasse II TASi); >Z2 bei Parametern für die keine Z4-Werte definiert sind büa: >Z2 aber Andienung erst ab > Z 4/ Herbizidkonzentration im Eluat: <0,5µg/l dann eingeschränkte offene Einbauweise möglich/ Herbizidkonzentration bis 2µg/l, dann ist eine Verwertung mit technischen Sicherungsmaßnahmen analog Z 2 möglich, nach Ermessen des Gutachters Überschreitung bis 50% möglich Einstufung in die Abfallschlüssel und nicht landeseinheitlich geregelt; Einstufung durch Untere Abfallrechtsbehörde des Erzeugers i.v.m Techn. Fachbehörden; Tendenz Einführung der LAGA Handlungshilfe 3) Einstufung durch Erzeuger, LAGA Handlungshilfe 3) ist eingeführt: * grundsätzlic h bei Herkunft aus Weichen-Bahnhofsund Abstellbereich, Gleisanlagen von Straßen-, S- und U- Bahnen sowie Industriegleisen, zusätzlich abfallspezifische Grenzwerte:Herbizide im Eluat >0,001 mg/l bzw. Summe Diuron, Bromacil, Atrazin und Simazin>0,005 mg/l; bei Abweichungen Einstufung aufgrund von Analysen nach Anhang IV der LAGA Handlungshilfe 3); Überwachungsbedürftigkeit Andienungspflichten/ Andienung an b.ü.a zur Beseitigung (>Z 4, > Deponieklasse II der TASi)), Sonderabfallagentur bei bes.über wachungsbed.abf all zur Beseitigung GSB- Sonder- abfall- Entsorgung Bayern GmbH je Abfallsatzung des Stadtbzw. Landkreises, der Anfallstelle, Überlassungspflicht, wenn Satzung Sonderabfälle einschließt, Wenn Satzung diese ausschließt, dann Andienung an GSB Fachautor: TZF 62; Dipl.-Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

57 Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 2 von 8 Land Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Analytik Überwachungsbedürftigkeit Andienungs die Abfall- Einstufung in pflichten/ An und schlüssel/ die- nung an Überlassungspflichten f. Abfall z. Beseitigung an öffentlich rechtl. Entsorgungsträger Berlin Kreislaufwirtschafts-u. Abfallgesetz Berlin, VO über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen, Sonderabfallentsorgungsverordnung, Abfallwirtschaftsplan, LAGA M20 2) Boden, Merkblatt 2 der Senatsverwaltung Berlin"Hinweise zur Entsorgung von b.ü.a, die bei Baumaßnahmen im Land Berlin anfallen" im Regelfall ist Parameterliste nach Tab.II LAGA M20 2) ausreichend n.ü.a: bis Z 2 b.ü.a. >Z 2 bei b.ü. A zur Beseitigung SBB GmbH Einstufung durch Senatsverwaltung, die Einstufung erfolgt unter AVV- Schlüssel *, wenn die Z 2-Werte der LAGA M 20 2) Boden überschritten sind; soll erfragt werden Brandenburg Landesabfallgesetz Brandenburg, Entsorgungs- pflicht-übertragungs- Verordnung, Sonderabfallentsorgungsverordnung, Abfallzuständigkeitsverordnung, VwV zur Zuordnung der Abfälle mit schädlichen Verunreinigungen, LAGA M20 2) Boden eindeutige Aussage ist nur i.v.m. der Entsorgungsanlage möglich n.ü.a: bis Z 2 b.ü.a. >Z 2 bei b.ü. A zur Beseitigung SBB GmbH Einstufung durch Amt für Immissionsschutz, die Einstufung erfolgt unter AVV-Schlüssel *, wenn die Z 2-Werte der LAGA M 20 2) Boden überschritten sind; soll erfragt werden Bremen Bremerisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, VO über die Zuständigkeiten des Vollzuges abfällrechtlicher Vorschriften, LAGA M20 2) Bauschutt Parameterliste nach LAGA M20 2) Tab. II Bauschutt, ausreichend, bei begründeten Verdacht weitere Parameter b.ü.a: bei Überschreitung des Z2- Wertes LAGA M20 Bauschutt keine Einstufung durch Erzeugerbehörde (Senat für Bau und Umwelt). Die Einstufung erfolgt unter AVV-Schlüssel *, wenn die Z 2-Werte der LAGA M 20 2) Bauschutt überschritten werden. keine

58 Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 3 von 8 Land Hamburg Hessen Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Hamburger Abfallwirtschaftsgesetz, Abfallwirtschaftsplan Bau- und Abbruchabfälle, Abfallwirtschaftsplan Sonderabfälle, Gesetz zur Andienung bes. Überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung Hessisches Ausführungsgesetz z.krw- /AbfG, Überwachung von Abbruch - und Aushubarbeiten hinsichtlich der Einstufung und Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle,, Erste VwV Erdaushub/ Bauschutt, Analytik Analytik auf Kohlenwasserstoffe (H18), Arsen, PAK(EPA), PCB(LAGA ), BTEX, Cyanide(ges), zusätzlich in Abhängigkeit der Verwertungsmaßnahmen Pflanzenschutzmittel (Diuron, Bromacil, Atrazin, Simazin) im Eluat b.ü.a. wenn eines der Eluatkriterien der Deponieklasse I der TA Si, Anhang B bzw. einer der folgenden Feststoffwerte überschritten ist (mg/kg): Kohlenwasserstoffe 1000, Arsen 150, PAK 100,PCB 10, BTEX 5, Cyanide 100 b.ü.a. zur Beseitigung, wenn die Werte ( mg/kg, außer Dioxine/Furane) As 1500,Pb10000,Cd1 00,Cr 6000,Cu6000,Ni600 0,Hg100,Zn15000,C N1000,PAK200,KW 10000,Dioxine/Fura ne10000ngte/kg es ist auf b.ü.a: die zu erwartende wenn eines der Schadstoffbelastung Kriterien der TA Si, Anhang B Deponieklasse II über- mit Pestiziden, Kohlenschritten ist oder die wasser- stoffen und folgenden Werte überschritten sind: PAK zu PCB 50 untersuchen mg/kg,kw(h17) 8000 mg/kg Einstufung in die Abfallschlüssel/ und Einstufung durch Erzeuger, Einstufung in *wenn eines der Eluatkriterien der Deponieklasse I der TA Si, Anhang B bzw. einer der folgenden Feststoffwerte überschritten ist (mg/kg): Kohlenwasserstoffe 1000, Arsen 150, PAK 100,PCB 10, BTEX 5, Cyanide 100 Einstufung durch Erzeuger oder HIM/ Kontrolle durch Erzeugerbehörde, gemäß den Grundsätzen der AVV 3) 3 Abs.2:(d.h. über Gefährlichkeitskriterien und ggf. über Merkmale gem.avv); für des Gefährlichkeitskriterium H14 ökotoxisch wird hilfsweise die TA Si, Anhang B Depon.kl.II herangezogen; Einstufung in *, wenn eines der Kriterien der TASi, Anhang B, Deponiekl.II, oder die folgenden Werte überschritten werden:pcb 50mg/kg,KW(H17)8000m g/kg Überwachungsbedürftigkeit Andienungspflichten / Andienung an bei bes.über wachungsbed. Abfall zur Beseitigung Anlagen in Norddeutschl and HIM Hessische Industriemüll GmbH Überlassungspflichten f. Abfall z.bese itigung - für b.ü.a. zur Beseitigung

59 Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 4 von 8 Land Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Analytik Überwachungsbedürftigkeit Einstufung in die Abfallschlüssel/ und Andienungspflichten / Andienung an Überlassungspflichten f. Abfall z.besei tigung Meck- lenburg- Vorpommern Abfallwirtschaftsgesetz M-V Abfallwirt- schaftsplan- Verbindlichkeitsverordnung im Regelfall, wenn keine konkreten Hinweise auf weiter vermutete Schadstoffe vorliegen, ist die Parameterliste nach Tab II LAGA M20 2) ausreichend b.ü.a: muss erfragt werden Einstufung durch Erzeuger, Prüfung durch Staatl. Ämter für Umwelt- und Natur (STÄUN) gemäß den Grundsätzen der AVV 1) 3 Abs.2 (d.h. über Gefährlichkeitskriterien u.ggf.merkmale der AVV): zusätzlich wird als Orientierungshilfe die LAGA- Handlungshilfe 3) verwendet, wenn abfallrechtliche Zuordnungswerte nicht vorgegeben sind, ist von chemikalienrechtlichen Bewertungen auszugehen; entscheidend kann dabei die Herkunft sein: Einstufung unter AVV-Schlüssel z.b. bei Strecken mit normaler Nutzung, AVV - Schlüssel bei Bereichen mit besonderer Nutzung wie Halte- und Rangierbereiche, Werkstätten, Tankstellen(Zuordnungswert für MKW>1000 mg/kg) keine keine Niedersachsen Niedersächsisches Abfallgesetz LAGA M20 2) Erlaß v Verordnung über Andienung von Sonderabfällen Untersuchungsumfang orientiert sich an der LAGA M20 2) i.v.m. dem Entwurf der "TR Gleisschotter" b.ü.a: muß erfragt werden Einstufung durch Erzeuger, Beratung staatl. Ämter für Natur (Regierungspräsidien); Einstufung unter AVV- Schlüssel * wenn eines der Eluat-Kriterien der Deponieklasse I der TA Si, Anhang B, oder einer der folgenden Feststoffwerte überschritten ist (in mg/kg TS); KW (gesamt) 1000, Summe BTEX 5, PAK (EPA) 20, PCB(LAGA) 1, Hg 10, Cd 10, As 150, Cyanide (gesamt) 100 bei b.ü.a. zur Beseitigung NGS GmbH -

60 Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 5 von 8 Land Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Analytik Einstufung in die Abfallschlüssel/ und Überwachungsbedürftigkeit Andienungspflichten/ Andienung an Überlassungspflichten f. Abfall zur Beseitigung Nord- rhein- Westfalen Landesabfallgesetz TR Boden/ Bauschutt b.ü.a: Einzelfallprüfung: i.d.r. Z>2 Einstufung durch Erzeuger in Absprache mit der Erzeugerbehörde keine ggf. Erlass"Verwen dung von Abfall als Baustoff auf Deponien" hier haben sich aufgrund der AVV 3) Änderungen ergeben, bitte erfragen Rhein- land- Pfalz Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz Sonderabfallwirtschaftsplan Rheinland- Pfalz, Landesverordnung über die Andienung von Sonderabfällen, Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle, im Regelfall ist die Parameterliste nach Tab.II LAGA M20 2) ausreichend, im Einzelfall können weitere Parameter erforderlich sein (z.b. bei begründeten Verdachtsmomenten, Forderungen in Genehmigungen von Entsorgungsanlagen) b.ü.a: wenn die Z- Werte der LAGA M20 2) Boden (Tab.II Zuordnungswerte Feststoff) überschritten werden Einstufung durch Erzeuger, Überwachung SAM Einstufung erfolgt unter AVV-Schlüssel *, wenn die Z 2-Werte der LAGA M 20 2), Boden ( Tab.II Zuordnungswerte Feststoff) überschritten werden. bei b..ü. A. zur Verwertung und Beseitigung SAM GmbH Andienung geht vor, dann Überlassungspflicht LAGA M20 2) TR Boden

61 Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 6 von 8 Land Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Analytik Überwachungs -bedürftigkeit Einstufung in die Abfallschlüssel/ und Andienungspflichten/ Andienung an Überlassungspflichten für Abfall zur Beseitigung Saarland Abfallwirtschaftsgesetz, Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle und Teilplan Sonderabfälle im b.ü.a: Regelfall ist erfragt muss eine werden Untersuchung der Parameter nach LAGA im Feststoff und Eluat zuzüglich der Herbizide ausreichend Einstufung durch Erzeuger in Absprache mit Erzeugerbehörde. Die Abgrenzung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der AVV 3 Abs.2 (d.h. über die Gefählichkeits-Kriterien u.ggf.- Merkmale gem. AVV): Zusätzlich wird die LAGA- Handlungshilfe 3) verwendet; die Einstufung erfolgt bei folgenden Herkunftsbereichen unter AVV- Schlüssel * : Weichen-, Bahnhofs- und Abstellbereiche, Gleisanlagen von S-u. U-Bahnen sowie Industriegleisen; zusätzlich gelten folgende abfallspezifische Grenzwerte: Herbizide im Eluat>0,001mg/l bzw.summe Diuoron, Bromacil, Atrazin und Simazin>0,005mg/l; bei Abweichungen von der Erfahrungseinstufung erfolgt die Einstufung aufgrund von Analysen nach Anhang IV der LAGA-Handlungshilfe 3 bei b.ü.a. Beseitigung, bei büa zur Verwertung besteht eine Anzeigepflicht, SSS Sonder- abfall- Service Saar GmbH, ) - Sachsen Sächsisches Abfallgesetz ; Erstes Gesetz zur Abfallwirtschaft u.bodenschutz i.sachsen,vo (..) über über die Regelungen der Zuständigkeit bei der Durchführung abfallrechtlicher u. bodenschutzrechtlicher Vorschriften, Verweis auf E- TR Gleisschotter, TR Bauschutt bitte erfragen b.ü.a: hier haben sich Änderungen ergeben, bitte nachfragen Einstufung durch Erzeuger keine für Abfälle zur Beseitigung (an die ÖET), im Einzelfall aber zu klären

62 Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 7 von 8 Land Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Analytik Überwachungsbedürftigkeit Einstufung in die Abfallschlüssel/ und Andienungspflichten/ Andienung an Überlassungspflichten für Abfall zur Beseitigung Sachsen- Anhalt Landesabfallgesetz Sachsen- Anhalt, Abfallentsorgungsplan für das Land Sachsen Anhalt Teilplan SA Zuständigkeitsverordnung Abfallandienungsverordnung( geändert) Zuordnung ist grundsätzlich ohne Analytik möglich; bei Verwertungsmaßnahmen soll eine Orientierung am Entwurf der TR Gleisschotter erfolgen (LAGA M20 2) für Bauschutt sollte nicht herangezogen werden, da Herbizide nicht berücksichtigt sind) n.ü.a Z2 u. bei Verwertung ü.a Z2 u. bei Beseitigung b.ü.a:> Z2 oder nach entsprechender Herkunft (Bw oder Tankanlage) ohne Analyse Einstufung durch Erzeuger ev. Korrektur durch Behörde; die Abgrenzung erfolgt gemäß LAGA- Handlungshilfe 3) die Einstufung erfolgt bei folgenden Herkunftsbereichen unter AVV-Schlüssel * : Weichen-, Bahnhofs- und Abstellbereich, Gleisanlagen von Straßen-, S-und U- Bahnen, sowie Industriegleisen; zusätzlich gelten folgende abfallspezifische Grenzwerte Herbizide im Eluat >0,001 mg/l bzw. Summe Diuron, Bromacil, Atrazin und Simazin>0,005 mg/l; bei Abweichungen von dieser "Erfahrungseinstufung" erfolgt die Einstufung aufgrund von Analysen nach Anhang IV der LAGA-Handlungs 3) keine keine Schleswig- Holstein Landesabfallwirtschaftsgesetz Schles- wig- Holstein bitte erfragen hier haben sich ggf Änderungen ergeben, bitte nachfragen Einstufung durch die Behörde des Abfallerzeugers Anzeigepflicht bei - bei bes.über wachungsbed.abfall zur Beseitigung b.ü.a: Z4 oder Feststoff> Grenzwerte gemäß Schreiben Umweltministerium GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorger von

63 Landesregelungen für Altschotter A07 Seite 8 von 8 Land Gesetz/ Technische Regeln die im Land für Altschotter gelten Analytik Überwachungs -bedürftigkeit Einstufung in die Abfallschlüssel/ und Andienungs -pflichten/ Andienung an Überlassungspflichten für Abfall zur Beseitigung Thüringen Schweiz Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz Sonderabfallüberwachungsverordnung Erlaß "Verwertung von mineralischen Abfällen" im Regelfall ist Parameterliste nach Tab.II LAGA M20 ausreichend; ggf. aufgrund der Genehmigung der Entsorgungsanlage weitergehender Umfang Schweizer Recht beachten; n.ü.a <Z4 ü.a <Z4 b.ü.a: Z 4 Einstufung erfolgt unter dem AVV-Schlüssel *,wenn eines der Eluatkriterien der Deponieklasse II der TA Si, Anhang B und einer der folgenden Feststoffwerte überschritten ist (in mg/kg): BTEX 25, LHKW 10, PAK (EPA) 150, PCB 10, MKW 5000 keine keine Gleisaushubrichtlinie, Planung von Gleisaushubarbeiten, Beurteilung und Entsorgung von Gleisaushub (im internet eingestellt) Bei Entsorgungsvorgängen auf Schweizer Gebiet muss der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet Herr Dipl.Ing. Jürgen Lange (Telekom ) beteiligt werden. Diese Tabelle gilt nur zur Vorinformation. Bitte das jeweilige Landesrecht neu erfragen, da es hier sehr schnelle Änderungen gibt!! Abkürzungen: n.ü.a= nicht überwachungsbedürftiger Abfall, ü.b. A. überwachungsbedürftiger Abfall; büa= besonders überwachungsbedürftiger Abfall; VO=Verordnung, KrW-, AbfG=Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz 1)AVV:Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) 2)LAGA M20:Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen- Technische Re- geln- 3) LAGA-Handlungshilfe Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten aus Spiegeleinträgen (Entwurf)

64 Richtlinie Bautechnik, Leit-, Signal- u. Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter A08 Seite 1 von (alt) 1 Ablaufschema Ablaufschema: Entwurfsplanung/ Anmeldung der Baumaßnahme/ Planung der Baumaßnahme Fachautor: TZF 62; Dipl. Ing. Martina Salditt; Tel.: ( ) 22163

65 Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter A08 Seite 2 von 3 Ablaufschema: Vergabe der Baumaßnahme/ Ausführungsplanung

66 Ablaufschema bei der Entsorgung von Altschotter A08 Seite 3 von 3 Ablaufschema: Baumaßnahme durchführen und Dokumentation zur Baumaßnahme

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