D i e n s t v e r e i n b a r u n g N r. 23. zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig vertreten durch den Präsidenten
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- Paula Straub
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1 D i e n s t v e r e i n b a r u n g N r. 23 über die gleitende Arbeitszeit zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig vertreten durch den Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Braunschweig bzw. zwischen der Materialprüfanstalt (MPA) Braunschweig und dem Örtlichen Personalrat ibmb/mpa 1. Allgemeines Grundlage der neuen Regelung für das ibmb und die MPA Braunschweig ist die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) [1] vom (Nds. GVBl., S. 476) und die gemäß 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (Nds. PersVG) für das Land Niedersachsen zwischen den zuständigen Gewerkschaften und der Landesregierung geschlossene Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der Landesverwaltung [2] vom (Nds. MBl., S und die Dienstvereinbarung Nr. 20 zwischen der TU Braunschweig und dem Gesamtpersonalrat der TU Braunschweig [3] vom Abweichend von der Dienstvereinbarung Nr. 20 wird folgende, nachstehende Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit am ibmb und an der MPA zwischen der TU Braunschweig und dem Gesamtpersonalrat der TU Braunschweig zw. der Materialprüfanstalt (MPA) Braunschweig und dem Örtlichen Personalrat des ibmb/mpa gemäß 66 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit 78 Nds. PersVG abgeschlossen. Beteiligungspflichtige Maßnahmen aus dieser Dienstvereinbarung lösen bei MPA-Beschäftigten die Zuständigkeit des Örtlichen Personalrates, bei ibmb-beschäftigten die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats aus; aus Vereinfachungsgründen wird nachstehend in solchen Fällen das Wirt Personalvertretung verwendet. Der Gesamtpersonalrat, die Frauenbeauftragte, die Gesamtvertrauensfrau der TU Braunschweig und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten sind beteiligt worden. Die Arbeitsschutzbestimmungen (z. B. Nieders. Arbeitszeitverordnung, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz) und das Nieders. Gleichberechtigungsgesetz (NGG) bleiben unberührt. 2. Personenkreis Grundsätzlich gilt die gleitende Arbeitszeit für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden. Das Recht auf gleitende Arbeitszeit kann mit Zustimmung der Personalvertretung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Bestimmungen aus dienstlichen Gründen für einzelne Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen oder eine Abteilung durch den Abteilungsleiter im Einzelfall oder durch die Dienststellenleitung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit sind ausgenommen: - die Fachgebietsleiter des ibmb
2 - die Direktoren der MPA 3. Allgemeine Regelungen für die gleitende Arbeitszeit 3.1 Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten, Wahlmöglichkeit Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich geregelten Arbeitszeit haben die Beschäftigten selbst zu achten. Im Rahmen der festgelegten Gleitzeit bestimmen die Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse und der festgelegten Kernzeit sowie einer ggf. eingeführten Funktionszeit selbst. Die/der Vorgesetzte kann in Ausnahmefällen von Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen, soweit und solange zwingende dienstliche Gründe es rechtfertigen. Dabei gilt die außerhalb des Arbeitszeitrahmens geleistete Zeit als Arbeitszeit. 3.2 Gleitzeit (Arbeitszeitrahmen) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt derzeit für Angestellte und Arbeiter/innen 38,5 Stunden ( 15 BAT, 15 MTArb.), für Beamte/Beamtinnen 40 Stunden ( 2 Nds. ArbZVO). Eventuelle Arbeitszeitänderungen wirken sich unmittelbar auf diese Gleitzeitordnung aus, ohne dass es einer Änderung bedarf. Die in dieser Vereinbarung definierte Arbeitszeit verteilt sich auf Montag bis Freitag. Die in dieser Regelung einbezogenen Beschäftigten können den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb folgender Grenzen selbst bestimmen, sofern nicht dienstliche Belange oder technische Erfordernisse in Ausnahmefällen andere Festlegungen erfordern. Der Beginn der Gleitzeit wird auf Uhr, das Ende auf Uhr festgelegt. 3.3 Kernzeit Für die Vollzeitbeschäftigten bestehen folgende Pflichtanwesenheitszeiten (Kernzeiten): a) montags bis donnerstags von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr sowie b) freitags, an Arbeitstagen vor Feiertagen und vor dienst- oder arbeitsfreien Tagen von Uhr bis Uhr. Die Dienststelle kann abweichende Kernzeiten aus persönlichen Gründen zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall festsetzen. Entsprechende Anträge sind auf dem Dienstwege an die Dienststelle zu richten, die nach Beteiligung der Personalvertretung genehmigt werden. Zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes kann entsprechend Ziffer 9 (Abs. 1) (2) nach Beteiligung der Personalvertretung anstelle der nachmittäglichen Kernzeit eine Funktionszeit vorgesehen werden, d. h., es muss in der jeweiligen Abteilung eine angemessene Dienstleistungsfähigkeit vorhanden sein. In begründeten Ausnahmefällen können die Kernzeiten mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten kurzfristig ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit unterbrochen werden. Wer aus dienstlichen Gründen während seiner Anwesenheitspflicht die Dienststelle verlassen muss, bedarf hierzu der Zustimmung der/des jeweiligen Vorgesetzten.
3 3.4 Pausen zwischen und Uhr und während der Gleitzeit Die Beschäftigten können zwischen und Uhr eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten frei wählen. Zusätzlich sind außerhalb der Kernzeit weitere Pausen zur Wahrnehmung privater Erledigungen zulässig. Abweichend von Satz 1 kann der Pausenzeitraum bei Festlegung der Kernzeiten gem. Nr. 3.3 Satz 2 und Satz 3 entsprechend angepasst werden. Die Notwendigkeit der Zeiterfassung bestimmt sich nach Nr. 9 Abs. 2 Zeitguthaben können nicht durch Verzicht auf Pausen erworben werden. 3.5 Sollarbeitszeit Die Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, beträgt für Vollzeitbeschäftigte täglich 1/5 ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, d. h. für Angestellte und Arbeiter/innen 7.7 Stunden (für Beamte und Beamtinnen 8 Stunden) und die tägliche Sollanwesenheitszeit unter Hinzuziehung der Mittagspause (mindestens 30 Minuten) und einer Frühstückspause (15 Minuten) für Angestellte und Arbeiter/innen mindestens 8,45 Stunden (für Beamte und Beamtinnen 8,75 Stunden). Auf Antrag können einzelne Personen von der Frühstückspause ausgenommen werden. 3.6 Teilzeitbeschäftigte Für Teilzeitbeschäftigte wird für jeden der für sie festgelegten Arbeitstage die Kernzeit in der Weise festgesetzt, dass zumindest in Teilen Übereinstimmung mit den nach Nr. 3.3 vorgesehenen Kernzeiten besteht. Ist für Teilzeitbeschäftigte eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeiten in der Weise vorgesehen, dass sie an einzelnen Wochentagen wie Vollzeitbeschäftigte arbeiten, so ist für diese Tage die für Vollzeitbeschäftigung geltende Kernzeit maßgebend. Für Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt wird, gilt Nr. 3.5 entsprechend. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitstage ist bei der Ermittlung von Zeitguthaben oder Minderzeiten (vgl. Nr. 4) von der ermäßigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die sich ggf. für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage auf die darauf entfallende Zeit vermindert ( 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. Arb.ZVO). Im übrigen gilt als tägliche Sollarbeitszeit die für jeden Tag festgelegte Arbeitszeit. 4 Zeitguthaben und Minderzeiten, Nichtberücksichtigung von Pausen sowie von Arbeitszeiten über 12 Stunden 4.1 Zeitguthaben oder Minderzeiten, die sich nach Maßgabe der Arbeitszeitberechnung nach Nr. 3.5 am Ende eines Kalendervierteljahres ergeben, sind im Rahmen der nachstehenden Absätze in das folgende Kalendervierteljahr zu übernehmen. 4.2 Minderzeiten dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens 10 Stunden betragen. Für Vollzeitbeschäftigte kann vorgesehen werden, dass nach vorheriger Zustimmung der/des zuständigen Vorgesetzten die Zulässigkeit der Minderzeiten auf 20 Stunden ausgedehnt werden darf.
4 4.3 Zeitguthaben dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens mit 20 Stunden übernommen werden. Es kann vorgesehen werden, dass im dienstlichen Interesse nach vorheriger Entscheidung der oder des Vorgesetzten bis zu 40 und nach vorheriger Entscheidung der Dienststelle höchstens bis zu 60 Stunden Zeitguthaben in den oder die folgenden Monate übertragen werden können. Mit der Entscheidung sind die Kalendermonate, in die ein höheres Zeitguthaben übertragen werden darf, zu benennen. Zeitguthaben von mehr als 20 Stunden sollen spätestens im sechsten Monat, der auf das Ende des Kalendervierteljahres folgt, in dem das 20 Stunden überschreitende Zeitguthaben erarbeitet wurde, auf mindestens 20 Stunden zurückgeführt werden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Höhe der Stundenzahl entsprechend dem prozentualen Anteil. Sollte aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Zeitausgleich nicht möglich sein, ist die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zu prüfen (siehe Nr. 5). 4.4 Arbeitszeiten, die die tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden (3 4 Nds. ArbZVO) überschreiten, dürfen nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden. 5 Mehrarbeit, Überstunden Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind von entstehendem Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit zu unterscheiden, Überstunden müssen angeordnet sein und von der Personalvertretung genehmigt werden. Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange können Überstunden auch an Wochenenden und Feiertagen angeordnet werden. Überstunden, für die Zuschläge gewährt werden, liegen immer erst dann vor, wenn sie angeordnet sind und die tägliche Sollstundenzahl abgeleistet ist. Dies gilt entsprechend auch für Teilzeitbeschäftigte. Bezahlte Mehrarbeit und bezahlte Überstunden werden nicht zum Zeitwertguthaben addiert. 6. Zeitausgleich Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte mit vor- und nachmittäglicher Kernzeit können zum Zeitausgleich nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten innerhalb eines Kalendermonats einmal die Kernzeit eines ganzen Tages oder die Kernzeiten von zwei halben Tagen (Gleittagen) nutzen. Teilzeitbeschäftigte mit Vormittags- oder Nachmittagskernzeit können die Kernzeit von zwei Tagen in Anspruch nehmen. Die Gleittage können bis zu drei Tagen im Kalendervierteljahr zusammengefasst werden. Bei Vereinbarung von Funktionszeiten wird analog verfahren. Ist ein erweitertes Zeitguthaben nach Nr. 4.3 übernommen worden, können nach vorheriger Zustimmung der oder des Vorgesetzten die angeführten Kernzeiten in doppeltem Umfang genutzt werden. Abweichend hiervon können auch Einzelfallregelungen getroffen werden. Sofern mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreut oder gepflegt werden, können die Regelungen des Abs. 1 in doppeltem Umfang genutzt werden. Kommt es zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem unmittelbaren Vorgesetzten zu keiner Einigung, ist die Personalvertretung hinzuzuziehen.
5 7. Besonderer Zeitausgleich bei vorübergehender Arbeitszeitverlängerung oder - verkürzung Wird eine vorübergehende Arbeitszeitverlängerung oder verkürzung entsprechend 9 <1> Nr. 3 Nds. ArbZVO vereinbart, so gelten die dort genannten besonderen Ausgleichsregelungen. 8. Arbeitszeiterfassung Das System der gleitenden Arbeitszeit macht eine individuelle Erfassung der An- und Abwesenheit eines jeden Beschäftigten (außer s. Nr. 2) notwendig. Die an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmenden Beschäftigten erhalten eine elektronische Zeiterfassungskarte. Sie ist Grundlage der Arbeitszeitabrechnung. Die Beschäftigten haben aus folgenden Gründen das Zeiterfassungsgerät zu betätigen: Beim Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes/ -geländes anlässlich - des Arbeitsbeginns - des Arbeitsendes - einer Pause (Nr. 3.4) - Dienstreise/Dienstgang - Urlaub/Sonderurlaub. Die Gebäude Beethovenstraße, Hopfengarten und Pockelsstraße gelten insoweit als ein Dienstgebäude. Verbleibt der/die Beschäftigte nach Arbeitsende noch im Dienstgebäude zum Zwecke einer außerdienstlichen Tätigkeit bzw. zu einer außerdienstlichen Veranstaltung, so hat sie/er das Zeiterfassungsgerät bereits zum Zeitpunkt des Arbeitsendes zu betätigen. Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen und nach 20 Uhr ist nur bei vorheriger Entscheidung der Dienststelle zu erfassen und als Arbeitszeit zu werten. 9. Abwesenheit 9.1 Abwesenheit aus dienstlichen Gründen Wird der Dienst außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet, so wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet. Dabei bleibt die Zeit außerhalb der festgelegten Gleitzeit außer Betracht. Das gleiche gilt, wenn Beschäftigte weder vor noch nach der Abwesenheit im Dienstgebäude tätig waren (eintägige Dienstreise). Insgesamt dürfen höchstens 12 Stunden als Arbeitszeit gewertet werden. Bei mehrtägigen Dienstreisen ist für den An- und Abreisetag nach Nr. 9.1 Abs. 1 zu verfahren. An den übrigen Tagen gilt die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit (Nr. 3.5); bei Teilzeitbeschäftigten darüber hinaus die entsprechende Dauer der Dienstgeschäfte bis zur Sollarbeitszeit von Vollbeschäftigten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann für die Dienststellen oder Dienststellenteile generell vereinbart werden, dass für jeden Tag einer mehrtägigen Dienstreise die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gelten, mindestens die Sollarbeitszeit; Reisezeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Zeiten für Dienstgänge werden auf die Arbeitszeit angerechnet; das gilt jedoch nicht für Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle sowie für Wegezeiten von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung.
6 Nehmen Beschäftigte im dienstlichen Interesse mit Zustimmung der Dienstvorgesetzten an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die jeweilige Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zugrunde zu legen. Nehmen Teilzeitbeschäftigte an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die für Vollzeitkräfte geltende Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zu werten. Die Regelungen des Absatzes 2 Sätze 1 und 3 finden keine Anwendung. 9.2 Abwesenheit aus außerdienstlichen Gründen Für private Erledigungen (persönliche, amtliche, familiäre Angelegenheiten) sind die sich aus der gleitenden Arbeitszeit ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Zeitausgleich, Mittagspausen und sonstige Pausen) zu nutzen. Im übrigen bleibt die Vorlage eines ärztlichen Attestes vorbehalten. Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung ist zur Arbeitszeitberechnung die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung. Bei Abwesenheit wegen Kurzurlaub oder Arbeitsbefreiung an Teilen eines Arbeitstages darf nur die versäumte Kernzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Bei Urlaub für halbe Tage nach 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 i. V. mit Satz 2 Nds. SurlVO ist die Hälfte der Sollarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen. Wenn bei medizinischen Behandlungen den aus Absatz 1 folgenden terminlichen Wünschen des Beschäftigten ärztlicherseits nicht nachgekommen werden kann, ist Kurzurlaub oder Arbeitsbefreiung während der Kernzeit zu erteilen. Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder der Erfüllung vorgehender gesetzlicher Verpflichtungen zwischen dem Beginn der vormittäglichen und dem Ende der nachmittäglichen Kernzeit sind als Arbeitszeit anzurechnen. Bei Vereinbarung von Funktionszeiten ist entsprechend zu verfahren. Bei Freistellung von der Dienst- oder Arbeitsleistung für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes innerhalb des Arbeitszeitrahmens nach Nr. 3.2 ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit als Arbeitszeit anzurechnen, höchstens jedoch im Umfang der jeweiligen täglichen Sollarbeitszeit. 10 Missbrauch Der vorsätzliche Missbrauch der durch diese Dienstvereinbarung geschaffenen Einrichtungen (z. B. das Erfassen fremder Zeitwerte) sowie wissentlich falsche Angaben (z. B. falsche Zeitangaben, falsche Angaben zum Abwesenheitsgrund) hat dienstliche bzw. arbeitsrechtliche Folgen und ist in schweren Fällen ein Grund zur Kündigung. 11 Zeiterfassungssystem 11.1 Allgemeines Die Zeiterfassung erfolgt durch das elektronische Zeitwirtschaftssystem der Fa. ISGUS (= Infrarotdurchzugsleser) und Software ZEUS (ZeitErfassung Und Steuerung) mit einer Einführungszeit von 2 Monaten.
7 Die Dienstvereinbarung zur Erfassung und Verarbeitung von Arbeitszeitdaten mit dem elektronischen Zeiterfassungssystem ZEUS erfolgte unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten der TU. Es ist vorgesehen, das Zeiterfassungssystem ZEUS zum im ibmb/mpa für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen ihre Arbeitszeitdaten über Funktionen an den Zeiterfassungsterminals selbst erfassen und können diese bei Bedarf abrufen. Die Pflege der Arbeitszeitkonten und die Eingabe vergessener oder am Zeiterfassungsterminal nicht möglicher Buchungen verbleiben zentral in der Buchhaltung bei dem/der Personalsachbearbeiter/in bzw. bei der Stellvertretung Einführung Die Beschäftigten erhalten von dem/der Personalsachbearbeiter/in bzw. der Stellvertretung jeweils einen Kartenausweis zur persönlichen Nutzung und werden sukzessive während des Probelaufs in die Funktionen des Zeitwirtschaftssystems ZEUS und die Benutzung des Zeiterfassungsterminals eingewiesen. Die Beschäftigten haben während des Probelaufs zur Kontrolle der Leistungsfähigkeit des neuen Systems die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit parallel handschriftlich zu erfassen. Mit Beginn der elektronischen Zeiterfassung werden für jeden Beschäftigten persönliche Daten (Personalstammblatt) einmalig erfasst und ihr/ihm zur Überprüfung der Richtigkeit und zur Information im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen übersandt. Bei wesentlichen Änderungen der Berechnung der persönlichen Arbeitszeit zugrundeliegenden Daten (Bsp.: Änderung der Wochenarbeitszeit) wird das Personalstammblatt automatisch aktualisiert und zur Kenntnisnahme übersandt. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, ihr in ZEUS geführtes persönliches Arbeitszeitkonto einzusehen und sich über die Abrechnungsmodalitäten zu informieren. Der aktuelle Stand des persönlichen Arbeitszeitkontos kann darüber hinaus über die auf der Informationstaste an den Zeiterfassungsterminals hinterlegten Arbeitszeitdaten mit dem Kartenausweis von den Beschäftigten abgefragt werden Zeiterfassung Nach dreimonatigem Probelauf haben die Beschäftigten ihre Arbeitszeit verbindlich mit dem neuen Zeiterfassungssystem zu erfassen. Entsprechend Nr. 10 und Nr. 3 sind die Beschäftigten für eine ordnungsgemäße und vollständige Zeiterfassung selbst verantwortlich. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, über die auf der Rolltaste für Fehlzeitbuchungen am Zeiterfassungsterminal hinterlegten Abwesenheitsgründe eine Wertung als Arbeitszeit auf ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto zu veranlassen. Vergessene oder unmögliche Buchungen, die seitens der Beschäftigten am Zeiterfassungsterminal nicht eingegeben werden können, sind zeitnah auf dem dafür vorgesehenen Korrekturbeleg an den/die Personalsachbearbeiter/in bzw. an die Stellvertretung nachzumelden.
8 Beim Ausscheiden aus dem ibmb/mpa ist der ZEUS-Kartenausweis an den/die Personalsachbearbeiter/in bzw. an die Stellvertretung zurückzugeben. Ein eventueller Verlust des Kartenausweises ist dem/der Personalsachbearbeiter/in bzw. der Stellvertretung anzuzeigen Systemeinrichtung/Systemverwaltung Für die Zeiterfassung werden im ibmb/mpa mehrere Zeiterfassungsterminals installiert. Der Systembetrieb und die zentrale Pflege der Arbeitszeitkonten in ZEUS obliegen dem/der Personalsachbearbeiter/in bzw. der Stellvertretung und dem Netzwerkbetreuer. Der Systembetrieb umfaßt neben der Einrichtung der Software vor der Inbetriebnahme durch den Hersteller/Vertreiber im wesentlichen - die laufende Anpassung sämtlicher personenunabhängiger Modelle, Parameter und Systemeinstellungen entsprechend der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben, - die Pflege der persönlichen Gesamtmodelle einschließlich der Verwaltung der ZEUS-Kartenausweise, - die Definition und Automatisierung der Listenausgabe und - die Einweisung der Beschäftigten in die Funktionen von ZEUS. Die zentrale Datenpflege (Personalsachbearbeiter/in (Stellv.) umfaßt - die Pflege der Arbeitszeitkonten, - Verarbeitung und Korrekturdaten gem. Belegen, - das Versenden der Monatslisten, - die Unterstützung der Beschäftigten im Umgang mit ZEUS. Die Personalvertretung und der Datenschutzbeauftragte der TU haben die Möglichkeit, die Systemeinrichtung und verwaltung jederzeit einzusehen Monatsliste Den Beschäftigten wird für die ersten drei Monate nach Ablauf eines Kalendermonats automatisch eine Monatsliste im verschlossenen Umschlag zur Kontrolle der im vorangegangenen Monat registrierten und verarbeiteten Zeitwertdaten übersandt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Monatsliste fehlende Daten oder angezeigte Kernzeitverletzungen, für die ein Abwesenheitsgrund bisher nicht angegeben wurde, sind dem/der Personalsachbearbeiter/in bzw. der Stellvertretung innerhalb vier Wochen per Korrekturbeleg nachzumelden, damit eine nachträgliche Vervollständigung des Arbeitszeitkontos für den abgelaufenen Kalendermonat vorgenommen werden kann. Sofern Beschäftigte eine genaue Übersicht über aktuelle Zeitwertdaten benötigen, kann im Einzelfall auf Anordnung ein aktueller Buchungsauszug (= Monatsliste für den laufenden Monat) zu Kontrollzwecken übersandt werden. 11.,6 Arbeitszeitkontrolle sonstige Auswertelisten
9 Die Kontrolle der Arbeitszeitkonten und der zentralen Datenpflege erfolgt allein im Interesse einer arbeitszeitrechtlich einwandfreien Abrechnung der Zeitwerte durch die Software ZEUS, es sei denn, dass dabei Verstöße gegen die Bestimmungen der Arbeitszeitregelung festgestellt werden, die weitergehende Schritte erfordern. Die Definition und Verwendung über den monatlichen Ausdruck des einzelnen Arbeitszeitkontos hinausgehender sonstiger Auswertelisten (z. B. statische Auswertungen von Fehlzeiten) bedürfen einer vorherigen Zustimmung der Personalvertretung und der Information der Beschäftigten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorgaben Datenschutz/Datensicherung Der ZEUS-Arbeitsplatz (Systembetrieb) muss den Anforderungen des Datenschutzes genügen. Der Zugang zu den Arbeitsdaten der Beschäftigten in ZEUS ist durch von einander unabhängige Zugangssperren sowohl auf der Windows-NT-Ebene als auch in der ZEUS-Software gesichert, die nur dem/der zuständigen Personalsachbearbeiter/in (Stellv.) und dem Netzwerkbetreuer bekannt sein dürfen. Für die sichere Verwahrung ihres persönlichen Kartenausweises, der den Zugang zu individuellen Arbeitszeitdaten über die Informationstaste und die Möglichkeit zu Buchungen am Zeiterfassungsterminal eröffnet, sind die Beschäftigten selbst verantwortlich. Die in ZEUS vorhandenen Zeitwertdaten werden täglich automatisch durch ein internes Dienstprogramm gesichert. Die zusätzliche Aufbewahrung von Arbeitszeitdaten (z. B. Monatsliste) mit Ausnahme der Korrekturbelege, die aus Vereinfachungsgründen einheitlich sechs Monate nach der Bearbeitung vernichtet werden, ist nicht vorgesehen. Die in ZEUS registrierten Arbeitszeitdaten werden automatisch fortgeschrieben und monatsweise nach Ablauf eines Jahres gelöscht. 12 Inkrafttreten 12.1 Diese Dienstvereinbarung tritt ab dem Tag des Bekanntwerdens der Dienstvereinbarung, aber frühestens nach einem vorherigen dreimonatigen Probelauf in Kraft Diese Dienstvereinbarung kann gemäß 78 Abs. 4 Nds. PersVG von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Aufhebungsrecht der Landesregierung nach 81 Abs. 4 Nds. PersVG bleibt hiervon unberührt. Nach Kündigung dieser Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter. Für die Materialprüfanstalt Für die TU Braunschweig Braunschweig den Braunschweig, den Prof. Dr.-Ing. Budelmann Prof. Dr.-Ing. Falkner Der Präsident (Direktor) (Direktor)
10 Für den Örtlichen Personalrat Für den Gesamtpersonalrat Braunschweig, den Braunschweig, den W. Meyer (Vorsitzender) D. Vaslet (Vorsitzender)
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