Amtsblatt. Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin. 67. Jahrgang Nr. 31 Ausgegeben zu Berlin am 28. Juli 2017 ISSN X

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1 Amtsblatt Amtsblatt für Berlin Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin 67. Jahrgang Nr. 31 Ausgegeben zu Berlin am 28. Juli 2017 ISSN X Inhalt Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für die verbeamteten Lehrkräfte an den Studienkollegs für ausländische Studierende Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Entstehung einer Stiftung Senatsverwaltung für Kultur und Europa Einleitung des Eintragungsverfahrens in das Verzeichnis national wertvolles Kulturgut Senatsverwaltung für Kultur und Europa Urkunde über die Änderung des Namens der Kirchengemeinde Berlin-Blankenburg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost Senatsverwaltung für Kultur und Europa Urkunde über die Änderung des Namens der Kirchengemeinde Berlin-Neu-Buckow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Ergänzung der Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Für die Wertermittlung erforderliche Daten , 3501 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 3c UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer UVPG ABl. Nr. 31 / 28. Juli

2 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Planfeststellung für das Straßenbahnvorhaben Bölschestraße in Berlin-Friedrichshagen im Bezirk Treptow-Köpenick Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Rechtsgeschäftlichen Vertretung Kindergärten City Jahresabschluss Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Kraftloserklärung einer gekürzten Ausfertigung aus der Genehmigungsurkunde zur Durchführung des Verkehrs mit Taxen nach 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) Bezirksämter Stellenausschreibungen Gerichte Nicht amtlicher Teil Die amtliche Veröffentlichung des Amtsblattes für Berlin erfolgt in der Druckfassung. Impressum Herausgeber: Landesverwaltungsamt Berlin Redaktion und Vertrieb: Landesverwaltungsamt Berlin - SE LS 2 - Fehrbelliner Platz Berlin Telefon: Internet/Intranet: amtsblatt@lvwa.berlin.de Druck und Versand: IT-Dienstleistungszentrum Berlin Berliner Straße Berlin ABl. Nr. 31 / 28. Juli

3 Veröffentlichungen Veröffentlichungen Rundschreibendatenbank des Landes Berlin: Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei - Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für die verbeamteten Lehrkräfte an den Studienkollegs für ausländische Studierende Vom 20. Juli 2017 RBm - SKzl - V A 1 Telefon: oder , intern Auf Grund des 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 26. August 2014 (GVBl. S. 323) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bestimmt: 1 - Geltungsbereich Diese Ausführungsvorschriften gelten für die verbeamteten Lehrkräfte an den Studienkollegs für ausländische Studierende an den Hochschulen des Landes Berlin. 2 - Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände: Folgende Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden sind zu gewähren: a) Ermäßigung für die Leitung des Studienkollegs: 15 Pflichtstunden wöchentlich b) Ermäßigung für die ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters eines Studienkollegs mit bis zu 15 Kursen im Umfang von 5 Pflichtstunden wöchentlich, ab 16 Kursen im Umfang von 8 Pflichtstunden wöchentlich c) Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlich und außerunterrichtlich begründeter Aufgaben steht den Studienkollegs jeweils ein Anrechnungsstundenpool zur Verfügung: Betreuung internationaler Programme und Kooperationen, Testdurchführung weltweit, Auswahl von Stipendiaten, Mittelverwaltung internationaler Projekte/Stipendien: 2 Pflichtstunden, Kooperationen mit Hochschulen, privaten Hochschulen und Organisationen: 2 Pflichtstunden, Organisation von Kursangeboten für Sondergruppen (beruflich Qualifizierte, Geflüchtete etc.): 2 Pflichtstunden, wenn diese außerhalb der Zuständigkeit der Studienkollegsleitung oder deren Stellvertretung wahrgenommen werden. Über die Verwendung des Anrechnungspools entscheidet die Leitung des jeweiligen Studienkollegs. d) Ermäßigung für Schwerbehinderte abhängig vom Grad der Behinderung und Umfang der Beschäftigung: GdB Beschäftigung >= 2/3 Beschäftigung >= 1/2 50 und 60 2 Pflichtstunden 1 Pflichtstunde 70 3 Pflichtstunden 1,5 Pflichtstunden 80 4 Pflichtstunden 2 Pflichtstunden ABl. Nr. 31 / 28. Juli

4 Veröffentlichungen GdB Beschäftigung >= 2/3 Beschäftigung >= 1/ Pflichtstunden 2,5 Pflichtstunden Pflichtstunden 3 Pflichtstunden e) Ermäßigung aufgrund des Lebensalters wird in der Arbeitszeitverordnung (AZVO) geregelt. 3 - Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Entstehung einer Stiftung Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 JustVA II D 3 Telefon: oder , intern Aufgrund des 2 Absatz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) wird bekannt gemacht, dass die zur Entstehung erforderliche Anerkennung der als rechtsfähig erfolgt ist. Casa Familia Stiftung Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die selbstlose Unterstützung von Personen gemäß 53 der Abgabenordnung. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen, zum Beispiel durch die Schaffung oder den Ausbau geeigneter Räumlichkeiten und die Unterstützung pädagogischer Projekte. Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Entstehung einer Stiftung Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 JustVA II D 3 Telefon: oder , intern Aufgrund des 2 Absatz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 293) wird bekannt gemacht, dass die zur Entstehung erforderliche Anerkennung der als rechtsfähig erfolgt ist. LevShalem-Stiftung Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie der Hilfe für politisch, rassisch und religiös Verfolgte und Flüchtlinge. Neben Bildungs- und Kulturprojekten soll der Stiftungszweck insbesondere durch die finanzielle und logistische Unterstützung von Menschen in Notlagen verwirklicht werden. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

5 Veröffentlichungen Außerdem sollen Projekte gefördert werden, die das interreligiöse und interkulturelle Zusammenleben von Menschen in Deutschland, Europa und der Welt aktiv fördern. Senatsverwaltung für Kultur und Europa Einleitung des Eintragungsverfahrens in das Verzeichnis national wertvolles Kulturgut Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 KultEuropa - K A 1 Ry Telefon: oder , intern Aufgrund von 17 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S.1914) macht die Senatsverwaltung für Kultur und Europa bekannt, dass sie ein Verfahren zur Eintragung des Archivs der DDR-Opposition der Robert-Havemann- Gesellschaft in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet hat. Detaillierte Informationen zu diesem Archiv sind in der Datenbank national wertvolles Kulturgut abrufbar: Die Ausfuhr dieses Archivs aus dem Geltungsbereich des Kulturgutschutzgesetzes ist gemäß 21 Nummer 1 dieses Gesetzes untersagt, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist. Senatsverwaltung für Kultur und Europa Urkunde über die Änderung des Namens der Kirchengemeinde Berlin-Blankenburg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost Bekanntmachung vom 13. Juni 2017 KultEuropa BKRW Telefon: oder , intern Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 175) geändert worden ist, beschlossen: 1 Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Blankenburg, Evangelischer Kirchenkreis Berlin Nord-Ost, wird geändert in Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Blankenburg. Diese Urkunde tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Berlin, den 13. Juni 2017 Aktenzeichen: :39/011 2 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz - Konsistorium - Dr. Jörg Antoine ABl. Nr. 31 / 28. Juli

6 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Kultur und Europa Urkunde über die Änderung des Namens der Kirchengemeinde Berlin-Neu-Buckow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln Bekanntmachung vom 16. Mai 2017 KultEuropa BKRW Telefon: oder , intern Mit Zustimmung der Beteiligten hat das Konsistorium aufgrund Artikel 12 Absatz 3 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 3/2003 S. 7), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 175), beschlossen: Der Name der Kirchengemeinde Berlin-Neu-Buckow, Evangelischer Kirchenkreis Neukölln, wird geändert in Evangelische Kirchengemeinde Berlin-Neu-Buckow. 1 2 Diese Urkunde tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Berlin, den 16. Mai 2017 Aktenzeichen: :14/023 Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz - Konsistorium - Dr. Jörg Antoine Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Ergänzung der Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 1 Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 StadtWohn III E 23 Telefon: oder , intern In den Bekanntmachungen über Vergleichsfaktoren vom 19. Oktober 2010 (ABl. S. 1788),1. März 2012 (ABl. S. 373), 19. Juni 2013 (ABl. S. 1245), 8. April 2014 (ABl. S. 731) und 4. Mai 2015 (ABl. S. 1082) ist die jüngste Baujahrsgruppe jeweils durch eine Spanne ausgewiesen. Diese Vergleichsfaktoren können auch bis zur nächsten Veröffentlichung für jüngere Baujahre, die über die Spanne hinausgehen, angewendet werden. 1 BewG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist ABl. Nr. 31 / 28. Juli

7 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Für die Wertermittlung erforderliche Daten Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 StadtWohn III E 23 Telefon: /5234 oder , intern /5234 Aufgrund des 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) 1 in Verbindung mit 21 der Verordnung zur Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (DVO-BauGB) 2 werden nachstehend Vergleichsfaktoren für den Kauf von Sondernutzungsrechten und von Sondereigentum an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen nach 13 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 3 veröffentlicht. Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt von Sondernutzungsrechten beziehungsweise Sondereigentum an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 4 Letzte Veröffentlichung: ABl (S. 1613) A - Vorbemerkungen 1 - Verwendungszweck Die Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren ermittelt. Anstelle von Vergleichspreisen können die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Vergleichsfaktoren für Sondereigentum von Garagen und Sammelgaragen und Sondernutzungsrechte von Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen herangezogen werden. Nach Ansicht des Gutachterausschusses stellen die ermittelten Vergleichsfaktoren eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des steuerlich relevanten Vergleichswertes im Sinne von 183 Absatz 2 in Verbindung mit den 9, 157 und 182 Absatz 2 BewG dar. Die nachfolgenden Vergleichsfaktoren enthalten sowohl den Wert für den Grund und Boden als auch für die Gebäude. Die nachstehenden Vergleichsfaktoren ersetzen nicht eine gutachterliche Ermittlung des Verkehrswertes im Sinne des 194 BauGB. 2 - Verwendete Daten Anhand der von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin geführten Kaufpreissammlung sind insgesamt zur Analyse geeigneten Kauffälle davon Kauffälle im Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen und 1153 Kauffälle von Sondernutzungsrechten an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen in der Rechtsform des Wohnungseigentums mit Vertragsdaten vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 selektiert worden. Mit Hilfe der statistischen Baumanalyse wurden Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV für Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen und von Sondernutzungsrechten an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen ermittelt. Die hier als statistische Methode verwendete Baumanalyse differenziert die Gesamtheit aller Verkäufe derart, dass sich daraus die ermittelte Baumstruktur ergibt. 3 - Gebietsweise Anwendbarkeit 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist 2 DVO BauGB vom 5. November 1998 (GVBl. Berlin S. 331), zuletzt geändert durch 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) 3 ImmoWertV vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) 4 BewG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist ABl. Nr. 31 / 28. Juli

8 Veröffentlichungen Die Berechnung des statistischen Modells erfolgte für das Stadtgebiet von Berlin. Im Rahmen der Verwaltungsreform entstanden 2001 aus den ehemaligen 23 Bezirken durch Zusammenlegungen zwölf neue Bezirke. Diese Analyse stellt wegen der hohen statistischen Signifikanz der Mittelwertdifferenzen der Kaufpreise bezüglich der Altbezirke auf die 23 Bezirke vor der Verwaltungsreform ab. Internetadresse: Zeitliche Anwendbarkeit Die Vergleichsfaktoren zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 BewG gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. 5 - Teilmarkt Die Marktuntersuchung erstreckte sich ausschließlich auf die Veräußerung von Sondereigentum von Garagen und Sammelgaragen und Sondernutzungsrechten von Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen. Veräußerungen von Erbbaurechten sowie von Teileigentum dieses Teilmarktes sind in dieser Analyse nicht enthalten. B - Grundsätze der Kaufvertragsauswertung 1 - Baujahr Es wurden nur tatsächliche Baujahre der Gebäude angesetzt. Es erfolgte keine Korrektur des Baujahres aufgrund von Modernisierungen. 2 - Bodenwert Für den Bodenwert wurde der letzte vor dem jeweiligen Kaufvertragsdatum veröffentlichte Bodenrichtwert (BRW) ohne Anpassung an Maß und Art der baulichen Nutzung oder Mikrolage angesetzt (siehe: Für die Anwendung der Bäume ist der Bodenrichtwert 1. Januar 2016 anzusetzen. Internetadresse: Stadträumliche Wohnlage Die Lage im Stadtgebiet ist eine der Einflussgrößen, insbesondere für den Wert von Bauland, Eigenheimen und Wohnungseigentum, einschließlich des hier untersuchten Teilmarktes. Als ein Merkmal der unterschiedlichen Qualität des Wohnens in der Stadt fließt bei der Analyse des Kaufpreismaterials in der Regel das Merkmal Wohnlage ein. Die Wohnlage spiegelt auch die Lagequalität des Wohnumfeldes wieder. Der Differenzierung der Wohnlagen liegen folgende Kriterien zugrunde: Internetadresse: 1. Einfache Wohnlage 2. Mittlere Wohnlage 3. Gute Wohnlage 4. Sehr gute Wohnlage 4 - Art des Stellplatzes 1. Garage Dauerhaft umschlossener Raum zur Einstellung eines Kraftfahrzeuges (auch Doppelgarage). 2. Sammelgarage Stellplatz in einer Baulichkeit zur Einstellung von mindestens drei Kraftfahrzeugen. 3. Wageneinstellplatz Kraftfahrzeug-Stellplätze im Freien (inklusive Carport) 5 - Rechtliche Qualität des Stellplatzes 1. Rechtlich selbstständiger Stellplatz mit eigenem Miteigentumsanteil am Grundstück und eigener Grundbuchblattnummer (=Sondereigentum) ABl. Nr. 31 / 28. Juli

9 Veröffentlichungen 2. Recht zur Nutzung eines bestimmten, im Gemeinschaftseigentum stehenden Stellplatzes (=Sondernutzungsrecht) C Vergleichsfaktoren Durch die Kaufpreisanalyse ergeben sich die folgenden beiden Bäume mit den jeweiligen Vergleichsfaktoren für: 1. Sondernutzungsrechte an Garagen, Sammelgaragen und Wageneinstellplätzen 2. Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen Hinweis Aus Platzgründen musste der Baum in einen linken und rechten Bereich aufgeteilt werden. Wie sind die Vergleichsfaktoren anzuwenden? Folgendes Beispiel soll die prinzipiell einfache Anwendung veranschaulichen. Das zu bewertende Beispielobjekt wird wie folgt beschrieben: C1 Objektdaten Sondereigentum an einer Garage im Altbezirk Steglitz mit einem Baujahr 1920 mittlere stadträumliche Wohnlage Bodenrichtwert zum letzten Stichtag vor Vertragsdatum (2016) mit 1.100,- /m² C2 Baumanalyse 1. Baum für Sondereigentum an Garagen und Sammelgaragen in Berlin (rechte Baumhälfte) 2. Baujahr Altbezirke Steglitz, Zehlendorf, Reinickendorf, Wilmersdorf, Spandau, Friedrichshain, Tempelhof, Schöneberg, Charlottenburg, Köpenick, Treptow, Kreuzberg, Hohenschönhausen, Weißensee, Lichtenberg, Pankow, Neukölln, Marzahn, Hellersdorf 4. Altbezirke Steglitz, Zehlendorf, Spandau, Tempelhof, Weißensee, Lichtenberg, Wedding, Pankow, Neukölln, Marzahn, Hellersdorf 5. Altbezirke Steglitz, Zehlendorf, Weißensee, Lichtenberg, Pankow, Neukölln 6. Stadträumliche Wohnlage mittel, gut, sehr gut 7. Vergleichsfaktor: Endknoten 38 = Euro/Garage siehe nachstehende Bäume auf den nachfolgenden Seiten: ABl. Nr. 31 / 28. Juli

10 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

11 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

12 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

13 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Für die Wertermittlung erforderliche Daten Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 StadtWohn III E 23 Telefon: /5234 oder , intern /5234 Aufgrund des 193 Absatz 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) 1 in Verbindung mit 21 der Verordnung zur Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch (DVO BauGB) 2 werden nachstehend Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums nach 13 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 3 veröffentlicht. Vergleichsfaktoren für den Teilmarkt des Wohnungseigentums zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) 4 Letzte Veröffentlichung: ABl (S. 1602) A - Vorbemerkungen 1 - Verwendungszweck Die Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren ermittelt. Anstelle von Vergleichspreisen können die vom Gutachterausschuss abgeleiteten Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum (mit der Bezugseinheit Wohnfläche ) herangezogen werden. Nach Ansicht des Gutachterausschusses stellen die ermittelten Vergleichsfaktoren eine geeignete Grundlage für die Ermittlung des steuerlich relevanten Vergleichswertes im Sinne von 183 Absatz 2 in Verbindung mit den 9, 157 und 182 Absatz 2 BewG dar. Die nachfolgenden Vergleichsfaktoren enthalten sowohl den Wert für den Grund und Boden als auch für die Gebäude. Die nachstehenden Vergleichsfaktoren ersetzen nicht eine gutachterliche Ermittlung des Verkehrswertes im Sinne des 194 BauGB. 2 - Verwendete Daten Anhand der von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin geführten Kaufpreissammlung sind zur Analyse geeigneten Kauffälle in der Rechtsform des Wohnungseigentums mit Vertragsdaten vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 selektiert und mit Hilfe der statistischen Baumanalyse Vergleichsfaktoren nach 13 ImmoWertV für Wohnungseigentum ermittelt worden. Die Baumanalyse differenziert die Gesamtheit aller Verkäufe derart, dass sich daraus die vorgelegte Baumstruktur ergibt. 3 - Gebietsweise Anwendbarkeit Die Berechnung des statistischen Modells erfolgte für das Stadtgebiet von Berlin. Im Rahmen der Verwaltungsreform entstanden 2001 aus den ehemaligen 23 Bezirken durch Zusammenlegungen zwölf neue Bezirke. Diese Analyse stellt wegen der hohen statistischen Signifikanz der Mittelwertdifferenzen der Kaufpreise bezüglich der Altbezirke auf die 23 Bezirke vor der Verwaltungsreform ab. Internetadresse: 1 BauGB in der Fassung der bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist 2 DVO-BauGB vom 5. November 1998 (GVBl. S. 331), das zuletzt durch Artikel I 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist 3 ImmoWertV vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) 4 BewG in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist ABl. Nr. 31 / 28. Juli

14 Veröffentlichungen Aufgrund der Vorgabe Altbezirk ergaben sich durch die Analyse ein Startbaum und zehn (nachfolgend mit I bis IV-3 bezeichnete) separate Bäume. Baum I ist auf den folgenden Altbezirk anzuwenden: - Mitte Baum II-1 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: - Schöneberg - Zehlendorf Baum II-2 ist auf den folgenden Altbezirk anzuwenden: - Friedrichshain Baum II-3 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: -Charlottenburg - Prenzlauer Berg - Tiergarten Baum II-4 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: - Kreuzberg - Wilmersdorf Baum III-1 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: - Wedding - Lichtenberg - Steglitz - Treptow - Neukölln - Köpenick Baum III-2 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: - Pankow - Weißensee Baum IV-1 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: - Hohenschönhausen - Marzahn Baum IV-2 ist auf die folgenden Altbezirke anzuwenden: - Spandau - Reinickendorf - Hellersdorf Baum IV-3 ist auf den folgenden Altbezirk anzuwenden: - Tempelhof 4 - Zeitliche Anwendbarkeit Die Vergleichsfaktoren zur Verwendung gemäß 183 Absatz 2 BewG gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung. 5 - Teilmarkt Die Marktuntersuchung erstreckte sich ausschließlich auf Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern (ab drei Wohneinheiten). Kauffälle von Wohnungseigentum in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Teileigentum sind in dieser Analyse nicht enthalten. Für diese Objekte kann das Modell keine Aussage treffen. Kauffälle von Wohnungseigentum bei bestehenden Erbbaurechten sind ebenfalls nicht enthalten. Die Durchschnittspreise in den Endknoten der Baumanalyse enthalten keine Preisanteile für Garagen, Sammelgaragen oder Wageneinstellplätze im Sondereigentum oder im Sondernutzungsrecht. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

15 Veröffentlichungen B - Grundsätze der Kaufvertragsauswertung 1 - Baujahr Es wurden nur tatsächliche Baujahre der Gebäude angesetzt. Es erfolgte keine Korrektur des Baujahres aufgrund von Modernisierungen. 2 - Ausstattung und baulicher Unterhaltungszustand Eine Besichtigung der Objekte erfolgte nicht. Die konkrete Ausstattung und der bauliche Unterhaltungszustand der Objekte (zum Beispiel Modernisierung und energetische Eigenschaften) zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses sind nicht bekannt. 3 - Bodenwert Für den Bodenwert wurde der letzte vor dem jeweiligen Kaufvertragsdatum veröffentlichte Bodenrichtwert (BRW) ohne Anpassung an Maß und Art der baulichen Nutzung oder Mikrolage angesetzt. Für die Anwendung der Bäume ist der Bodenrichtwert 1. Januar 2016 anzusetzen. Internetadresse: Stadträumliche Wohnlage Die Lage im Stadtgebiet ist eine der Einflussgrößen, insbesondere für den Wert von Bauland, Eigenheimen und Wohnungseigentum. Als ein Merkmal der unterschiedlichen Qualität des Wohnens in der Stadt fließt bei der Analyse des Kaufpreismaterials in der Regel das Merkmal Wohnlage ein. Sie spiegelt die Lagequalität des Wohnumfeldes wieder. Der Differenzierung der Wohnlagen liegen folgende Kriterien zugrunde: Internetadresse: 1. Einfache Wohnlage 2. Mittlere Wohnlage 3. Gute Wohnlage 4. Sehr gute Wohnlage 5 - Wohnfläche Die Wohnfläche wurde in der Regel der Teilungserklärung entnommen. 6 - Objektförderung zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnanlage 1. freifinanzierter Wohnungsbau 2. sozialer oder steuerbegünstigter Wohnungsbau Es handelt sich hierbei ausschließlich um Eigentumswohnungen, die entweder im sogenannten 1. Förderweg des sozialen Wohnungsbaus oder steuerbegünstigt zu 99,9 % zwischen 1950 und 1984 errichtet worden sind und für die somit keine Mietoder Belegungsbindungen mehr bestehen. 7 - Wohnungsart 1. Etagenwohnung (normal) 2. Dachgeschosswohnung, Penthouse, Loft, Maisonette, Terassenwohnung 8 - Geschosslage nach Teilungserklärung beziehungsweise nach den Plänen zur Erteilung der Abgeschlossenheit 1. Erdgeschoss, Souterrain, Tiefparterre 2. Hochparterre, Obergeschoss 9 - Verfügbarkeit 1. vermietet, Mieterkauf 2. bezugsfrei ABl. Nr. 31 / 28. Juli

16 Veröffentlichungen 10 - Aufzug 1. vorhanden 2. nicht vorhanden 11 - Balkon 1. vorhanden 2. nicht vorhanden C Vergleichsfaktoren siehe Startbaum und Bezirksbäume I bis IV-3 (Abbildungen 1 bis 11) auf den nachfolgenden seiten. Wie sind die Vergleichsfaktoren anzuwenden? Folgendes Beispiel soll den prinzipiell einfachen Rechengang veranschaulichen. Das zu bewertende Beispielobjekt wird wie folgt beschrieben: C1 Objektdaten Eigentumswohnung im Altbezirk Steglitz Baujahr 1920 Obergeschoss Bezugsfrei Wohnfläche: 60 m² Bodenrichtwert zum letzten Stichtag vor Vertragsdatum mit: Euro/m² C2 Baumanalyse 1. Bezirksbaum III-1 Altbezirke Wedding, Lichtenberg, Steglitz, Treptow, Neukölln, Köpenick 2. Baujahr vor 1920 bis Bodenrichtwert 750 bis Vergleichsfaktor: Endknoten 4 bezugsfrei = Euro/m² Wohnfläche Ausgehend vom durchschnittlichen Objektwert mit einem Vergleichsfaktor von Euro/m² errechnet sich der Grundbesitzwert für das zu bewertende Wohnungseigentum ohne Garage oder Stellplatz wie folgt: Euro/m² Wohnfläche 60 m² = Euro ABl. Nr. 31 / 28. Juli

17 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

18 Veröffentlichungen 1) 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

19 Veröffentlichungen 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. 1) ABl. Nr. 31 / 28. Juli

20 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

21 Veröffentlichungen 1) 1) 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. 2) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt sowohl für bezugsfreie als auch für vermietete Eigentumswohnungen, da ein signifikanter Unterschied der Mittelwerte nicht erkennbar ist. 2) ABl. Nr. 31 / 28. Juli

22 Veröffentlichungen 1) 1) 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

23 Veröffentlichungen 1) 2) 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. 2) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt sowohl für bezugsfreie als auch für vermietete Eigentumswohnungen, da ein signifikanter Unterschied der Mittelwerte nicht erkennbar ist. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

24 Veröffentlichungen 1) 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

25 Veröffentlichungen 1) 1) 2) 2) 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. 2) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt sowohl für bezugsfreie als auch für vermietete Eigentumswohnungen, da ein signifikanter Unterschied der Mittelwerte nicht erkennbar ist. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

26 Veröffentlichungen 1) 2) 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. 2) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt sowohl für bezugsfreie als auch für vermietete Eigentumswohnungen, da ein signifikanter Unterschied der Mittelwerte nicht erkennbar ist. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

27 Veröffentlichungen 1) Der durchschnittliche Kaufpreis gilt ausschließlich für bezugsfreie Eigentumswohnungen. 1) ABl. Nr. 31 / 28. Juli

28 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach 16h Absatz 2 BWG in Verbindung mit 11 WHG und 3c UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer UVPG Bekanntmachung vom 20. Juni 2017 UVK II D /07-H-286/009 Telefon: oder , intern Bauvorhaben Europacity Riverside, Stadthafenquartier Süd, Baufelder A bis D (01bis 06) an der Heidestraße, Berlin-Mitte Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von m³ bis weniger als 10 Millionen m³ Am 20. Juli 2016, zuletzt ergänzt am 10. Juli 2017, beantragte die Kauri CAB Development Berlin GmbH, Leibnizstraße, Berlin im Rahmen des oben aufgeführten Bauvorhabens die wasserbehördliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme. Anlässlich der Eröffnung des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens wurde vorab nach 3a in Verbindung mit Nummer der Anlage 1 des UVPG für die Grundwasserentnahme von insgesamt m³ eine Vorprüfung nach 3c UVPG vorgenommen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 2 UVPG wurde festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen hat und somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter oben genannter Telefonnummer im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Zimmer 3.208, Brückenstraße 6, Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist UVPG-Bln Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBl. 222) BWG Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch 11 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist ABl. Nr. 31 / 28. Juli

29 Veröffentlichungen Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Planfeststellung für das Straßenbahnvorhaben Bölschestraße in Berlin-Friedrichshagen im Bezirk Treptow-Köpenick Bekanntmachung vom 19. Juli 2017 UVK IV E 32 Telefon: oder , intern Der Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Planfeststellungbehörde), der das oben genannte Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 31.Juli 2017 bis einschließlich 14. August 2017 von Montag bis Freitag zwischen 9 und 14 Uhr, sowie nach telefonischer Voranmeldung auch außerhalb dieser Zeiten, im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Raum R 419, Rungestraße 29, Berlin, (Zugang über: Am Köllnischen Park 3) aus. Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt ( 74 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internet-Seiten: eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich. Wegen der Sommerferien bleiben der Planfeststellungsbeschluss und die dazugehörigen Unterlagen bis zum Ende der Rechtbehelfsfrist (bis einschließlich 14. September 2017) bei der oben genannten Dienststelle sowie im Internet einsehbar. Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Zum 1. Juli 2017 ist Rechtsgeschäftlichen Vertretung Bekanntmachung vom 1. Juli 2017 Telefon: /29884 oder Frau Nicole Grummini als Bereichsleiterin U-Bahn der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt des öffentlichen Rechts - bestellt worden. Herr Hans-Christian Kaiser als Bereichsleiter U-Bahn der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt des öffentlichen Rechts - zu streichen Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - Anstalt des öffentlichen Rechts - sind jeweils die nachfolgend genannten Personen berechtigt: 1. die Vorstandsmitglieder gemäß 9 Absatz 1 BerlBG: Dr. Sigrid Evelyn Nikutta (Vorsitzende) Dirk Schulte Dr. Henrik Haenecke jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

30 Veröffentlichungen 2. die Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter gemäß 9 Absatz 2 BerlBG Uwe Kutscher Ralf Schwinghammer Torsten Mareck Rico Gast Nicole Grummini Klaus Emmerich Jens Buchmann Burkhard Schlede Friedrich-Wilhelm Menge Thomas Unger Dr. Martell Beck Marlis Koop Bettina Jankovsky jeweils eine/ein Bereichsleiterin/Bereichsleiter mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam bis 1 Million Euro. 3. Die Genannten zeichnen jeweils mit ihrem Namen. 4. Weitere Bevollmächtigungen, insbesondere für das Bestellwesen und den Schriftverkehr, erfolgen durch interne Entscheidungen des Vorstandes. 5. Die Bekanntmachung vom 1. Mai 2017 (ABl. S. 2069) wird hiermit gegenstandslos. Kindergärten City Jahresabschluss 2016 (auf den nachfolgenden Seiten) ABl. Nr. 31 / 28. Juli

31 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

32 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

33 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

34 Veröffentlichungen ABl. Nr. 31 / 28. Juli

35 Veröffentlichungen Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Kraftloserklärung einer gekürzten Ausfertigung aus der Genehmigungsurkunde zur Durchführung des Verkehrs mit Taxen nach 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 LaBO III C 3212 Telefon: oder , intern Gemäß 17 Absatz 5 PBefG werden die gekürzten Ausfertigungen (Auszüge) aus der Genehmigungsurkunde zur Durchführung des Verkehrs mit Taxen nach 47 PBefG für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen B-HL 4400 B-KY 3377 B-SC 3257 erteilt ab dem 8. Januar 2015 befristet bis zum 7. Januar 2020, ausgestellt am 8. Januar 2015 für das Taxenunternehmen: Klaus RIETZDORF Fregestraße Berlin mit sofortiger Wirkung für kraftlos erklärt. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

36 Bezirksämter Bezirksämter BA Friedrichshain-Kreuzberg Öffentliche Belobigung Bekanntmachung vom 13. Juli 2017 BzBm MA Telefon: oder , intern Unter Inkaufnahme eines nicht unerheblichen persönlichen Risikos für seine Gesundheit hat Herr Etienne-Phillip Krahnert am 16. Mai 2016 einen schwerverletzten Fahrzeugführer aus seinem brennenden PKW geborgen und ihm durch sein beherztes Eingreifen vermutlich das Leben gerettet. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin hat ihm hierfür am 12. Juli 2017 eine öffentliche Belobigung ausgesprochen. Friedrichshain-Kreuzberg Überprüfung der Voraussetzungen für den Fortbestand der Erhaltungsverordnung nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet Graefestraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 Stapl 203 Telefon: oder , intern Die Voraussetzungen für den Fortbestand der Erhaltungsverordnung nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BauGB für das Gebiet Graefestraße liegen weiterhin vor. Angesichts der gegebenen Situation ist auch künftig zur Sicherung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt eine steuernde Einflussnahme der öffentlichen Hand erforderlich. 2. Die Prüfung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Erhaltungsgebiet Graefestraße erfolgt gemäß der Neufassung der Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen in den Erhaltungsgebieten nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Bekanntmachung vom 29. November 2016 (ABl. S. 3474). 3. Von der Bezirksverordnetenversammlung ist die Vorlage am 12. Juli2017 zur Kenntnis genommen worden. Friedrichshain-Kreuzberg Überprüfung der Voraussetzungen für den Fortbestand der Erhaltungsverordnung nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet Luisenstadt im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 Stapl 203 ABl. Nr. 31 / 28. Juli

37 Bezirksämter Telefon: oder , intern Die Voraussetzungen für den Fortbestand der Erhaltungsverordnung nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BauGB für das Gebiet Luisenstadt liegen weiterhin vor. Angesichts der gegebenen Situation ist auch künftig zur Sicherung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt eine steuernde Einflussnahme der öffentlichen Hand erforderlich. 2. Die Prüfung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Erhaltungsgebiet Luisenstadt erfolgt gemäß der Neufassung der Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen in den Erhaltungsgebieten nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Bekanntmachung vom 29. November 2016 (ABl. S Von der Bezirksverordnetenversammlung ist die Vorlage am 12. Juli 2017 zur Kenntnis genommen worden. Friedrichshain-Kreuzberg Überprüfung der Voraussetzungen für den Fortbestand der Erhaltungsverordnung nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet Bergmannstraße-Nord im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 Stapl 203 Telefon: oder , intern Die Voraussetzungen für den Fortbestand der Erhaltungsverordnung nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet Bergmannstraße-Nord liegen weiterhin vor. Angesichts der gegebenen Situation ist auch künftig zur Sicherung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eine steuernde Einflussnahme der öffentlichen Hand erforderlich. 2. Die Prüfung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Erhaltungsgebiet Bergmannstraße-Nord erfolgt gemäß der Neufassung der Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen in den Erhaltungsgebieten nach 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Bekanntmachung vom 29. November 2016 (ABl. S. 3474). 3. Von der Bezirksverordnetenversammlung ist die Vorlage am 12. Juli 2017 zur Kenntnis genommen worden. Friedrichshain-Kreuzberg Liste der Gehwege, die für die maschinelle Reinigung im Winter 2017/2018 ungeeignet sind - Berichtigung - Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 SGA I 26 Telefon: oder , intern Die Bekanntmachung des Bezirksamtes Steglitz Zehlendorf vom 24. Juni 2017, (ABI. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

38 Bezirksämter Nummer 27, S ) wird dahingehend berichtigt, dass für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg folgende Straße zum 1. Dezember 2016 nicht mehr Bestandteil der oben genannte Liste ist: Marchlewskistraße von Warschauer Straße bis Torellstraße Lichtenberg Benennung einer Straße Bekanntmachung vom 5. Juli 2017 SGA IV oder , intern Im Bezirk Lichtenberg wird eine Straße im zukünftigen Wohngebiet Gartenstadt Karlshorst II in benannt. Am alten Flugplatz Die statistische Schlüsselnummer lautet: Die Benennung erfolgt gemäß 5 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung. Die Benennung gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Die Unterlagen der Benennung können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei unten genannter Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Schule, Sport, öffentliche Ordnung, Umwelt und Verkehr, Straßenund Grünflächenamt, Alt-Friedrichsfelde 60, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Marzahn-Hellersdorf Widmung von Straßenland Bekanntmachung vom 19. Juli 2017 Str 121 Telefon: oder , intern Gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, gibt das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen, SGA, Fachbereich Straße, die Widmung a) einer Teilfläche des Flurstücks 237, Flur 245, Gemarkung Marzahn, mit der Lagebezeichnung Blumberger Damm b) einer Teilfläche des Flurstücks 238, Flur 245, Gemarkung Marzahn, mit der Lagebezeichnung Blumberger Damm/Landsberger Allee zum 1. August 2017, eingeschränkt als Geh- und Radweg (1. Teilabschnitt) bekannt. Die Widmung gilt einen Tag nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Die Unterlagen über die Widmung können nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese ABl. Nr. 31 / 28. Juli

39 Bezirksämter Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Widmung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen Fachbereich Straßen, Schkopauer Ring 2, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mitte Grundstücksnummerierung Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 Stadt Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, hat die nachstehend aufgeführten Grundstücksnummern festgesetzt. Straßen Ortsteil Moabit Heidestraße und Lydia-Rabinowitsch-Straße Grundstücksnummern alt (bisher) - - Grundstücksnummern neu 13, 13 A, 14, 14 A 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 Der Nummerierungsplan kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, Zimmer 319, Mathilde-Jacob-Platz 1, Berlin, eingesehen werden. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

40 Bezirksämter Mitte Grundstücksnummerierung Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 Stadt Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt-Kataster und Vermessung-hat die nachstehend aufgeführte Grundstücksnummer festgesetzt. Straße Ortsteil Mitte Grundstücksnummer alt (bisher) Rungestraße - 13 A Grundstücksnummer neu Der Nummerierungsplan kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, Zimmer 319, Mathilde-Jacob-Platz 1, Berlin, eingesehen werden. Mitte Grundstücksnummerierung Bekanntmachung vom 18 Juli 2017 Stadt Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, hat die nachstehend aufgeführte Grundstücksnummer festgesetzt. Straße Ortsteil Mitte Grundstücksnummer alt (bisher) Voltairestraße - 3 A Grundstücksnummer neu Der Nummerierungsplan kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Kataster und Vermessung, Zimmer 319, Mathilde-Jacob-Platz 1, Berlin, eingesehen werden. Mitte Einziehung von öffentlichem Straßenland und Widmung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 Bau EW 498/17-Ti Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen, Straßen- und Grünflächenamt, beabsichtigt, eine Teilfläche der Ingeborg-Drewitz-Allee im Ortsteil Tiergarten (Teilfläche des Flurstückes 427 in der Flur 052 der Gemarkung ) gemäß 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, als öffentliches Straßenland einzuziehen und gemäß 2 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. No- ABl. Nr. 31 / 28. Juli

41 Bezirksämter vember 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, als öffentliche Grün- und Erholungsanlage zu widmen. Die vorgenannte Teilfläche ist gemäß Bebauungsplan ll-200a als Grünfläche festgesetzt und als solche hergestellt. Sie dient der Erholung für die Allgemeinheit. Die Unterlagen über die Einziehung können von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Etwaige Bedenken und Gegenvorstellungen können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung, Straßen- und Grünflächenamt, Karl-Marx-Allee 31, Berlin, vorgebracht werden. Reinickendorf Festsetzung/Aufhebung von Grundstücksnummern Bekanntmachung vom 19.Juli 2017 gemäß 6 NrVO Verm B Telefon: oder , intern Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt, Fachbereich Vermessung, hat aufgrund 1 beziehungsweise 5 der Numerierungsverordnung (NrVO) vom 9. Dezember 1975 (GVBl. S. 2947), die zuletzt durch 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289/GVBl. S. 534) geändert worden ist, die folgenden Grundstücksnummern festgesetzt beziehungsweise aufgehoben: Straßen Ortsteil Reinickendorf General-Woyna-Straße Zobeltitzstraße Ortsteil Tegel Grundstücksnummern alt (bisher) 54, 55, 56 60, 62 Grundstücksnummern neu 54, 55, 56 aufgehoben Gorkistraße , 142 A Ortsteil Wittenau Windhalmweg 12 12, 12 A Die Nummerierungspläne können im Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Abteilung Finanzen, Personal, Stadtentwicklung und Umwelt, Fachbereich Vermessung, Zimmer 228, Eichborndamm 215, Berlin (Wittenau), eingesehen werden. Spandau Widmung von Straßenland Bekanntmachung vom 20. Juli 2017 Bau 4 AV 21 Telefon: oder intern Die Flurstücke 1798, 1800, 1802, 1804, 1806, 1808, 1810, 1812, 1816, 1818, 1752, 1756, 1762, 1764, 1796, 1766, 1768, 1770, 1772, 1840 teilweise, 1838 teilweise, 1834 teilweise, 1830 teilweise, 1828 teilweise, 1826 teilweise, 1854 teilweise, 1856 teilweise, 1862 teilweise, 1864 teilweise, 1776, 1778, 1780, 1784, 1794, 1790, ABl. Nr. 31 / 28. Juli

42 Bezirksämter 1792, 1774, 1760, 1758, 1832 und 1652 teilweise des Seegefelder Weges, auf dem Abschnitt zwischen Finkenkruger Weg und Hackbuschstraße gelegen, werden hiermit gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung kann von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bis 18 Uhr, bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Sie gilt zwei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Spandau von Berlin, Abteilung Bauen, Planen und Gesundheit, Straßen- und Grünflächenamt, Zimmer 305, Carl-Schurz-Straße 2/6, Berlin, oder auf elektronischen Weg durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an die -Adresse: sga@ba-spandau.berlin.de zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

43 Bezirksämter Tempelhof-Schöneberg Einziehung einer Grünfläche Bekanntmachung vom 6. Juli 2017 StraGrün V 24 Telefon: oder , intern Gemäß 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, werden folgende Flächen der in Berlin-Schöneberg am Bahngelände zwischen S-Bahnhof Schöneberg und Fern- und S-Bahnhof Südkreuz gelegenen Grünflächen Gemarkung , Flur 56, Teilfläche des ehemaligen Flurstücks 97 mit ca. 195 m² (jetzt Flurstück 133) Gemarkung , Flur 55, Teilfläche des ehemaligen Flurstücks 105 mit ca. 62 m² (jetzt Teilfläche des Flurstücks 171) Gemarkung , Flur 55, Teilfläche des ehemaligen Flurstücks 106 mit ca. 47 m² (jetzt Teilfläche des Flurstücks 174) Gemarkung , Flur 55, Teilfläche des ehemaligen Flurstücks 107 mit ca. 28 m² (jetzt Teilfläche des Flurstücks 175) als Grün- und Erholungsanlage eingezogen. Die Schlussvermessung der Grünanlage ist inzwischen abgeschlossen. Danach wurden die betreffenden Flächen nicht als Grünanlage hergestellt und sind in Abänderung der Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin Nummer 26 vom 1. Juli 2016 (S. 1421) ABl. Nr. 31 / 28. Juli

44 Bezirksämter einzuziehen. Die Veröffentlichung gilt einen Tag nach Erscheinen dieser Ausgabe des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Die Unterlagen können von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Absprache bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich, möglichst in zweifacher Ausfertigung, beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, Postanschrift: John-F.-Kennedy-Platz, Berlin, Sitz: Rathaus Tempelhof, Zimmer 344, Tempelhofer Damm 165, Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingeht. Tempelhof-Schöneberg Widmung einer Grün- und Erholungsanlage Bekanntmachung vom 6. Juli 2017 StraGrün V 24 Telefon: oder , intern Nach Schlussvermessung der an der Torgauer Straße gelegenen Grünanlage (Annedore-Leber-Park) werden die nachfolgend aufgeführten, neu gebildeten Flurstücke nachträglich gemäß 2 des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, als Grün- und Erholungsanlage gewidmet: Gemarkung , Flur 56, Flurstück 117 mit ca. 6 m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 118 mit ca. 4 m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 179 mit ca. 3 m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 180 mit ca. 4 m² Entgegen der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nummer 26 vom 1. Juli 2016 (S. 1421) hat das Flurstück 114 der Flur 56 nicht 804 m² sondern m². In Abänderung der Bekanntgabe im Amtsblatt für Berlin Nummer 26 vom 1. Juli 2016 (S. 1421)umfasst die gesamte Grünanlage nunmehr folgende auf beiliegender Skizze rot umrandete Flächen: Gemarkung , Flur 56, Flurstück 105 mit ca. 743 m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 109 mit ca m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 114 mit ca m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 117 mit ca. 6 m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 118 mit ca. 4 m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 119 mit ca. 804 m² Gemarkung , Flur 56, Flurstück 134 mit ca m² (ehemals Flurstück 97) Gemarkung , Flur 55, Flurstück 172 mit ca. 57 m² (ehemals Flurstück 105) Gemarkung , Flur 55, Flurstück 173 mit ca m² (ehemals Flurstück 106) Gemarkung , Flur 55, Flurstück 176 mit ca. 394 m² (ehemals Flurstück 107) ABl. Nr. 31 / 28. Juli

45 Bezirksämter Gemarkung , Flur 55, Flurstück 179 mit ca. 3 m² Gemarkung , Flur 55, Flurstück 180 mit ca. 4 m² Die Widmung gilt einen Tag nach Erscheinen dieser Ausgabe des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Die Unterlagen können von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger Absprache bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, Postanschrift: John- F.-Kennedy-Platz, Berlin, Sitz: Rathaus Tempelhof, Zimmer 344, Tempelhofer Damm 165, Berlin, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingeht. Tempelhof-Schöneberg Einziehung von Straßenland Bekanntmachung vom 12. Juli 2017 StraGrün V 23 Telefon: oder , intern ABl. Nr. 31 / 28. Juli

46 Bezirksämter Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, hat mit Verfügung vom 12. Juli 2017 beschlossen, die auf der beigefügten Karte rot schraffierte Fläche des Flurstücks 1665/65 mit einer Größe von 86 m² des Grundstücks Alt-Marienfelde 54 in Berlin-Marienfelde, einzuziehen. Das Flurstück war bisher eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche, die an den Anlieger des oben genannten Grundstücks veräußert wurde. Für den öffentlichen Verkehr wird die Fläche nicht mehr benötigt. Die Einziehung erfolgt nach 4 Absatz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBL. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBL. S. 466) geändert worden ist. Die Einziehungsunterlagen können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung bis 17 Uhr, bei nachstehend genannter Dienststelle eingesehen werden. Die Einziehung gilt einen Tag nach Erscheinen des Amtsblattes für Berlin als bekannt gegeben. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, Postanschrift: Berlin, Dienstgebäude Rathaus Tempelhof, Zimmer 343, Tempelhofer Damm 165, Berlin, zu erheben.es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Tempelhof-Schöneberg Widmung von Straßenland Bekanntmachung vom 12. Juli 2017 StraGrün V 23 Telefon: oder , intern Gemäß 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 466), geändert ABl. Nr. 31 / 28. Juli

47 Bezirksämter worden ist wird eine Teilfläche des Flurstücks 535 mit einer Größe von ca. 47 m² des Grundstücks Yorckstraße 38, 39 (Privateigentum) in Berlin-Schöneberg als öffentliches Straßenland gewidmet. Das Grundstück liegt im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans VI-140 fa VE vom 7. März 2013, der die oben genannten Teilfläche als Straßenverkehrsfläche ausweist. Durch Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes auf Teilflächen des Grundstücks Yorckstraße 38-41, 42 (teilweise), in den Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg (Ortsteil Kreuzberg) und Tempelhof-Schöneberg (Ortsteil Schöneberg) wurde die Yorckstraße auf Grundlage eines Erschließungsvertrages mit dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg umgestaltet. Die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung gemäß 3 Absatz 2 des Berliner Straßengesetzes liegt mit Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan VI-140fa VE Yorckdreieck vor. Die gewidmete Fläche ist im beigefügten Kartenauszug rot dargestellt. Die Widmung gilt einen Tag nach Erscheinen im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben. Die Widmungsunterlagen können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis12 Uhr, darüber hinaus nach vorheriger telefonischer Vereinbarung, bei der nachstehend genannten Dienststelle eingesehen werden. Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Ordnungsamt, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Straßen- und Grünflächenverwaltung, Postanschrift: Berlin, Dienstgebäude Rathaus Tempelhof, Zimmer 343, Tempelhofer Damm 165, Berlin, zu erheben.es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. ABl. Nr. 31 / 28. Juli

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