Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde

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1 Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde Geschäftsstelle des Regionalrates Tel.: 0251/ Fax: 0251/ Sitzungsvorlage 53/2008 Interessenausgleich zwischen Kalkabbau und Naturschutz im FFH-Gebiet am Teutoburger Wald Berichterstatter: Bearbeiter: Abteilungsdirektor Hagemann Regierungsbeschäftigter Norbert Blumenroth Tel.: Diese Vorlage ist Beratungsgrundlage zu TOP TOP der Sitzung der Verkehrskommission am der Sitzung der Strukturkommission am TOP 10 der Sitzung des Regionalrates am Beschlussvorschlag für die Verkehrskommission: Zustimmung für die Strukturkommission: Zustimmung für den Regionalrat: Zustimmung Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme

2 1 Interessenausgleich zwischen Kalkabbau und Naturschutz im FFH- Gebiet am Teutoburger Wald zu a) Die Bezirksregierung stellt kurz das Zustandekommen der Vereinbarung und deren wesentliche Inhalte dar. Zur Vorgeschichte: Januar 1997 Kalkgutachten : Von der Zementindustrie und dem MUNLV erarbeitetes Gutachten Nutzungskonflikt Kalksteinabgrabung/Naturschutz insbesondere am Teutoburger Wald als Kompromiss zwischen den Belangen der Abgrabung und den Belangen des Naturschutzes im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates v (FFH-Richtlinie). GEP Münsterland : Darstellung von Abgrabungsflächen der Firmen Dyckerhoff und Schencking in Übereinstimmung mit dem Kalkgutachten. Die auf der Grundlage des GEP erteilten Abgrabungsgenehmigungen bieten Dyckerhoff eine Planungssicherheit bis 2025, Schencking bis Die Bereiche außerhalb der Abgrabungsflächen wurden im GEP wegen der herausragenden Schutzwürdigkeit als Bereich für den Schutz der Natur (BSN) dargestellt. FFH-Meldung 16. März 2001: Meldung des Gebietes Nördliche Teile des Teutoburger Waldes mit Intruper Berg (DE ) für den Aufbau und den Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 durch die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL). Es handelt sich um ein Gebiet mit prioritären Lebensräumen (Anhang I zur FFH- Richtlinie) und Arten von gemeinschaftlichem Interesse (nach Anhang II) ( Veröffentlichung des gemeldeten FFH-Gebietes durch die EU). Unterschutzstellung und Vereinbarung mit der Kalkindustrie: Entsprechend Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ist die Ausweisung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) als besonderes Schutzgebiet nach nationalem Recht erforderlich. Aufgrund der Darstellung im GEP als BSN und eines entsprechenden Erlasses der Staatskanzlei aus dem Jahr 2001 erging der Auftrag an die höhere Landschaftsbehörde bzw. den Kreis Steinfurt als Träger der Landschaftsplanung zur Ausweisung des Teutoburger Waldes als NSG. Im Stadtgebiet Lengerich erfolgt die Ausweisung durch die BR Münster per ordnungsbehördlicher Verordnung, im Stadtgebiet Lienen durch den Kreis Steinfurt per Landschaftsplan (LP III Lienen ) Gründung eines Arbeitskreises zur Erarbeitung und Abstimmung des Verordnungs- sowie des Vereinbarungsentwurfes über die waldbaulichen Belange (Teilnehmer: Kreis Steinfurt, Forstamt, höhere Landschaftsbehörde (HLB), tlw. Forstbetriebsgemeinschaft und Naturschutzverbände) : Eröffnung des förmlichen Verordnungsverfahrens für das Teilgebiet Lengericher Osning.

3 : Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung, die die waldbaulichen Belange regelt. (Tritt erst nach Beschluss des LP Lienen bzw. nach Rechtskraft der ordnungsbehördlichen Verordnung in Kraft.) Die finanzielle Förderung gemäß Warburger Vereinbarung setzt eine Ausweisung als NSG voraus. (Vereinbarung wird aktuell überarbeitet.) : Gesamtes Unterschutzstellungsverfahren wird seitens des MUNLV bis zur Vorlage der unterschriftsreifen Vereinbarung mit der Kalkindustrie ausgesetzt : Diskussion verschiedener Vereinbarungsentwürfe zwischen MUNLV, Wirtschaftsministerium und den Firmen; letztlich ruhen der Verhandlungen : Wiederaufnahme der Gespräche durch das MUNLV und Beauftragung der Bezirksregierung Münster (HLB) das Verfahren fortzuführen. Ziel: Erarbeitung eines einvernehmlich abgestimmten Zonierungskonzepts, Unterschutzstellung des FFH- Gebietes und Abschluss einer Vereinbarung mit der Kalkindustrie : Wiederaufnahme der Gespräche durch die HLB mit dem Kreis Steinfurt, dem LANUV, den Naturschutzverbänden, der Landwirtschaftskammer, dem Westfälisch-Lippischen Bauernverband, dem Waldbauernverband, der Forstbetriebsgemeinschaft, dem Landesbetrieb Wald und Holz und den Firmen Dyckerhoff und Schencking. Basis für die Erarbeitung des Zonierungskonzepts ist der Erlass des MUNLV zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen vom , der besagt, dass eine Kombination unterschiedlicher Schutzkategorien (Natur- und Landschaftsschutz) innerhalb eines räumlichen Bereichs rechtlich zulässig und je nach Schutzziel und Schutzwürdigkeit einzelner Teilbereiche auch geboten ist Erlass des MUNLV, dass eine Ausweisung ausschließlich als Landschaftsschutzgebiet (LSG) im Falle des Teutoburger Waldes nicht ausreichend ist : Einvernehmen zwischen Staatssekretär Dr. Schink, Minister Laumann, RP Dr. Paziorek und den Firmen über das von der HLB und der Arbeitsgruppe vorgelegte Zonierungskonzept (80% NSG, 20 % LSG). Nach der Einigung: Erarbeitung je eines Verordnungsentwurfes für das Naturschutzgebiet (NSG) und das LSG durch die HLB und Abstimmung mit dem Arbeitskreis : Eröffnung des förmlichen Verordnungsverfahrens mit Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung der NSG- und der LSG-Verordnungen Lengericher Osning : Wiederaufnahme der Gespräche bezüglich der Vereinbarung mit der Kalkindustrie durch die HLB unter Einbeziehung des Kreises Steinfurt und des Landesbetriebs Wald und Holz NRW : Bei einem Gespräch im MUNLV (Staatssekretär, Bezirksregierung Münster, Fa. Dyckerhoff, Fa. Schencking und deren Rechtsanwalt) wurde die rechtliche Auffassung der Bezirksregierung zu den möglichen Inhalten und Zusagen

4 3 im Rahmen der Vereinbarung bestätigt. Daraufhin wurde eine Einigung über die wesentlichen Inhalte der Vereinbarung erzielt : Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Regierungspräsidenten, den Landesbetrieb Wald und Holz NRW, den Kreis Steinfurt sowie durch Vertreter der Firmen Dyckerhoff und Schencking im Hause der Bezirksregierung. In-Kraft- Treten der Vereinbarung erfolgt mit der Unterzeichnung. Die Vereinbarung gilt zwanzig Jahre. Wesentliche Inhalte der Vereinbarung: Mit den in der Vereinbarung getroffenen Regelungen soll den Anforderungen von Natur- und Landschaftsschutz, den Interessen der Zement- und Kalkindustrie sowie den mit diesen Industrien verbundenen öffentlichen Interessen von Wirtschaft und Gesellschaft im Hinblick auf die regionalen und örtlichen Besonderheiten gleichermaßen Rechnung getragen werden. Das gilt sowohl für den derzeit rechtlich zulässigen Kalksteinabbau (Bestandsschutz) als auch für die mit Blick auf das Auslaufen der genehmigten Abgrabungsbereiche im Jahre 2017 bzw benannten Interessenflächen der Firmen. Mit den vereinbarten naturschutzfachlichen Maßnahmen soll zudem ein Mehrwert gegenüber dem gegenwärtigen Zustand erzielt werden. Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Anrechenbarkeit naturschutzfachlicher Maßnahmen, zu denen die vertragsschließenden Firmen rechtlich im Augenblick nicht verpflichtet sind, als Kohärenzsicherungsmaßnahmen i.s.v. 34 Abs. 5 BNatSchG und 48 d Abs. 7 Landschaftsgesetz LG sowie als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i.s.v. 19 BNatSchG und 4a u. 5a LG für etwaige zukünftige Abbauvorhaben verbindlich festzulegen und damit positive Voraussetzungen für Regionalplanänderungen und zukünftig zu beantragende Genehmigungen zu schaffen. Die naturschutzfachlich abgestimmten Maßnahmen finden als Maßnahmen gem. 48d Abs. 7 LG und als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach 4a und 5a LG sowie als Ersatzaufforstung nach 39 LFoG Anerkennung und können in ein Ökokonto nach 5a LG aufgenommen werden. Die Anrechenbarkeit gilt im Falle einer etwaigen Nichtinanspruchnahme durch die beteiligten Firmen weiter bzw. kann übertragen werden. Das Kompensationskonzept wird im Auftrag von Dyckerhoff und Schencking durch einvernehmlich mit den Vereinbarungspartnern ausgewählten Gutachter erarbeitet (Abstimmung erfolgte im Juni/Juli 2008). Vorrangig ist die Realisierung von Maßnahmen im engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang des FFH-Gebietes anzustreben. Die notwendigen Genehmigungsentscheidungen und die Fortschreibung des Regionalplans einschließlich der jeweils erforderlichen FFH- Verträglichkeitsprüfung werden weder vorweggenommen noch die zuständigen Entscheidungsträger präjudiziert. Gegen eine Sicherung des FFH-Gebietes als NSG und LSG auf Basis des abgestimmten Zonierungskonzeptes werden die beiden Firmen keine Rechtsbehelfe einlegen. Es werden folgende Maßnahmen für ein Kompensationskonzept genannt: - Umbau von nicht mit bodenständigen Gehölzen bestockten Flächen sowie Neubegründung von FFH-Waldlebensräumen. (Bei Inanspruchnahme von FFH-Waldlebensräumen im Verhältnis 1:4. Kompensation von Offenland und

5 4 Waldflächen, die nicht als FFH-Gebiet eingestuft sind im Verhältnis 1:2); - Erhaltung von Alt- und Totholz in Laubwaldbeständen; - Erhöhung des Laub-Altholzbestandes, Förderung der Naturverjüngung und Erhöhung der Strukturvielfalt; - kleinflächige Aufnahme der Niederwaldwirtschaft auf besonders festzulegenden Flächen; - Anlage von Naturwaldzellen und Sukzessionsflächen; - Maßnahmen des Artenschutzes. Zu b) Die Bezirksregierung erläutert kurz die rechtlichen Grundlagen für das Zustandekommen der Vereinbarung und welche diese für das zukünftige Genehmigungsverfahren hat. Die Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den beteiligten Vereinbarungspartnern. Sie stellt keinen die Inhalte der Schutzverordnungen oder des Landschaftsplans ersetzenden Vertrag gemäß 48 c Abs. 3 LG NRW dar. Sie regelt vielmehr die mit der rechtlichen Umsetzung der FFH-Gebietsmeldung für die Unternehmen verbundenen Folgen für künftige Abgrabungsanträge in Ergänzung zu den ordnungsbehördlichen Verordnungen bzw. zu den Festsetzungen des Landschaftsplans Lienen. Die Vereinbarung sichert zu, dass vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die von den Abgrabungsfirmen im Vorgriff auf zukünftige Genehmigungen durchgeführt werden, im Falle eines Genehmigungsverfahrens als Maßnahmen gem. 48d Abs. 7 LG NRW anerkannt werden und als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach 4a u. 5a LG sowie als Ersatzaufforstung nach 39 LFoG Anrechnung finden. Die Vereinbarung enthält keine förmliche Zusicherung gem. 38 VwVfG seitens des Landes oder des Kreises Steinfurt, die die Behörden in ihrer Entscheidung über zukünftig gestellte Anträge der Abgrabungsfirmen binden würde. Damit mögliche zukünftige Abgrabungsanträge genehmigt werden könnten, wäre zunächst eine Änderung des Regionalplanes Teilabschnitt Münsterland erforderlich. Wenn der Regionalplan im Bereich des FFH-Gebietes neue Abgrabungsbereiche als Ziele der Raumordnung und Landesplanung darstellen soll, ist hierfür gemäß 48d LG im Regionalplanverfahren die Durchführung einer auf diese Bereichsdarstellung bezogene FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich einer Beteiligung der EU- Kommission (wegen der prioritären Lebensräume) durchzuführen. Würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen maßgeblichen Bestandteilen prognostiziert, könnte ein weiterer Abbau in diesen Bereichen nur erfolgen, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Rohstoffgewinnung sprechen würden und zumutbare Alternativen nicht vorhanden wären. Sollten die prioritären Lebensräume durch Abgrabungen erheblich beeinträchtigt werden, verschärfen sich die Genehmigungsanforderungen gemäß 48d Abs. 6 LG. Die Firmen Dyckerhoff und Schencking geben zum Zwecke der Alternativenprüfung (Tieferlegung) beim Geologischen Dienst ein Gutachten in Auftrag, dessen Ergebnisse in die Fortschreibung des Regionalplans einfließen. Wenn der Regionalplan durch die Darstellung von Abgrabungsbereichen die Voraussetzung für eine Abgrabungsantragsstellung durch die

6 5 Abgrabungsunternehmen geschaffen hat, muss im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine auf das konkrete Projekt bezogene FFH- Verträglichkeitsprüfung stattfinden. Im Rahmen der jeweiligen FFH-Verträglichkeitsprüfungen und zur Abarbeitung der Eingriffsregelung sowie von Fragen des Artenschutzes können die zum Zeitpunkt der Verfahren bereits durchgeführten und je nach Zeitpunkt und Art der Maßnahme auch bereits ökologisch wirksamen vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen einen positiven Einfluss z.b. auf die Beurteilung der Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 oder die Auswirkungen auf den Artenschutz haben. Zu c) Die Bezirksregierung informiert den Regionalrat darüber, wie die Vereinbarung ihren Niederschlag in den Darstellungen des Regionalplanes findet und welche Bedeutung dabei dem Landschaftsplan III Lienen zukommt. Niederschlag in den Darstellungen des Regionalplanes: Die Vereinbarung selbst hat zunächst keine direkten Auswirkungen auf die Darstellungen des Regionalplans. Das auf ihrer Basis aufgestellte und umgesetzte Kompensationskonzept) kann sich jedoch sehr wohl auf die Beurteilung der FFH- Verträglichkeit neuer Abgrabungsbereiche auswirken. Im Regionalplan findet das Zonierungskonzept seinen Niederschlag. Mit dem Kompromiss im Zonierungskonzept ist auch für die Regionalplanung eine sehr wichtige Richtschnur für die weitere Entwicklung des Kalkabbaus im Teutoburger Wald gefunden worden. Bei der Fortschreibung des Regionalplanes Teilabschnitt Münsterland wird für die Sicherstellung der Rohstoffgewinnung angestrebt, potenzielle Erweiterungsflächen für den künftigen Kalkabbau im Teutoburger Wald vornehmlich in den Bereichen darzustellen, die außerhalb der im Kompromissvorschlag vorgesehenen Naturschutzflächen bzw. innerhalb der für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vorgesehenen Flächen liegen. Die vorgesehenen Naturschutzflächen sollen für die Erweiterung der Abgrabungsbereiche nicht in Anspruch genommen werden. Bedeutung Landschaftsplan III Lienen: Der Abschluss der Vereinbarung hat in so fern Auswirkungen auf den Landschaftsplan Lienen, als die politischen Gremien des Kreises Steinfurt eine Fortführung des Verfahrens an eine Einigung mit der Kalkindustrie geknüpft hatten. Der Landschaftsplan Lienen selbst hat keine Bedeutung für die Regionalplanung. Der Kreis muss vielmehr bei seiner Aufstellung die Ziele der Raumordnung und Landespflege beachten. Sollten sich durch die Änderung des Regionalplans diese Ziele für den Bereich des Landschaftsplanes ändern, ist der Landschaftsplan entsprechend anzupassen (Gleiches gilt auch für die ordnungsbehördlichen Verordnungen).

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8 DIE GRÜNEN im Regionalrat der Bezirksregierung Münster Greven, den An die Bezirksregierung Münster Bezirksplanungsbehörde Beantragung eines Tagesordnungspunktes für die Sitzung des Regionalrates am durch die Fraktion Bündnis90/Die Grünen Interessenausgleich zwischen Kalkabbau und Naturschutz im FFH-Gebiet am Teutoburger Wald Am wurde die Vereinbarung zum Interessenausgleich zwischen Kalkabbau und Naturschutz im FFH-Gebiet Nördliche Teile des Teutoburger Waldes mit Intruper Berg vom Land NRW, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, dem Kreis Steinfurt und den Firmen Dyckerhoff und Schencking in Münster unterzeichnet. Ziele dieser Vereinbarung sollen u.a. sein, die Zukunft des Kalkabbaus in Lengerich und Lienen zu sichern und die Ziele des europäischen Naturschutzes zu stärken. Laut Vereinbarung müssen für einen durch den Kalkabbau verlorenen Hektar ökologisch wertvollen Waldes vier Hektar Ausgleich erfolgen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Regionalrat bittet um Folgendes: a) Die Bezirksregierung stellt kurz das Zustandekommen der Vereinbarung und deren wesentliche Inhalte dar. b) Die Bezirksregierung erläutert kurz die rechtlichen Grundlagen für das Zustandekommen der Vereinbarung und welche diese für zukünftige Genehmigungsverfahren hat. c) Die Bezirksregierung informiert den Regionalrat darüber, wie die Vereinbarung ihren Niederschlag in den Darstellungen des Regionalplanes findet und welche Bedeutung dabei dem Landschaftsplan III Lienen zukommt. Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Regionalrat Münster, Helmut Fehr, Fraktionssprecher

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