4 Versicherungsrecht. 54 Balke

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1 4 Versicherungsrecht I. Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers Die Schadenregulierung, die der Kfz-Haftpflichtversicherer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls vornimmt, erfolgt, dem Wesen der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend, namens des Schädigers, dh des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person (Nr. A1.1.4 Muster-AKB 2008). Der Versicherer erfüllt mit ihr eine sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer (Befreiungs- und Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung). 1 Gemäß 115 Abs. 1 VVG hat der Unfallgeschädigte aber auch einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallfahrzeugs. Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet neben den versicherten Personen gemäß 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner im Wege des gesetzlichen Schuldbeitritts. 2 Besteht im Zeitpunkt des Unfalls kein Versicherungsschutz (mehr), so stellt sich für den Unfallgeschädigten die Frage, wie vorzugehen ist. Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet gemäß 117 Abs. 3 S. 2 VVG (früher: 3 Nr. 6 S. 1 Hs 1 PflVG af ivm 158 c Abs. 4 VVG af) einem geschädigten Dritten, der unmittelbar gegen ihn vorgeht, nur subsidiär. Der Versicherer kann dem Geschädigten also grundsätzlich entgegenhalten, dass er von einem anderen Schadenversicherer (zb der eigenen Vollkaskoversicherung) oder einem Sozialversicherungsträger Ersatz seines Schadens erlangen kann. Ausnahmsweise gilt dies nach 3 S. 1 PflVG (früher: 3 Nr. 6 S. 1 Hs 2 PflVG af) aber nicht, wenn die Leistungsfreiheit im Falle des 117 Abs. 1 VVG darauf beruht, dass Bau- oder Betriebsvorschriften nicht eingehalten wurden, der Fahrer unberechtigt fuhr oder die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Verfügt der Geschädigte für sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug über eine eigene Vollkaskoversicherung, so muss er sich an diese Vollkaskoversicherung verweisen lassen und kann gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers einschließlich der Selbstbeteiligung nur die Schäden geltend machen, die ihm nicht von seiner Vollkaskoversicherung (A.2 Muster-AKB 2008) ersetzt werden. 3 Der Kfz-Haftpflichtversicherer hat hinsichtlich des von ihm an den Geschädigten zu zahlenden Schadensersatzes gegen den mitversicherten Fahrer einen Regressanspruch. 4 Dem Anspruch des Geschädigten kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kfz- Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber aufgrund der Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten ganz oder teilweise leistungs- 1 Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Aufl. 2010, Rn BGH VersR 1981, 134; BGH VersR 1979, Musterbrief an den nachhaftenden Versicherer siehe Hardung/Staab in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 4 Rn OLG Saarbrücken VersR 1976, 553; Musterklage siehe Hardung/Staab in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 4 Rn Balke

2 III. Verkehrsopferhilfe (Ansprüche gem. 12, 12 a PflVG) 4 frei ist, 117 Abs. 1 VVG (früher: 3 Nr. 4 PflVG af). Die Tatbestände, die für 117 Abs. 1 VVG in Betracht kommen, sind die Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Obliegenheiten, die vor (D Muster-AKB 2008, früher: 2 b Abs. 1 a-e AKB 1988) oder nach (E Muster-AKB 2008, früher: 7 I Abs. 2, II Muster-AKB 1988) dem Versicherungsfall zu erfüllen sind. Das Nichtbestehen (zb Rücktritt des Versicherers wegen Nichtzahlung der Erstprämie oder Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, Anfechtung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung, Geschäftsunfähigkeit des Versicherungsnehmers) oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses (zb ordentliche oder außerordentliche Kündigung seitens des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, Zeitablauf bei einem Vertrag ohne Verlängerungsklausel, Wegfall des versicherten Risikos) kann dem Geschädigten entgegengehalten werden, wenn das Schadenereignis später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Versicherer diesen Umstand der Zulassungsstelle gemäß 25 FZV (früher: 29 c StVZO af) angezeigt hat, 117 Abs. 2 S. 1 VVG. Die Monatsfrist des 117 Abs. 2 S. 1 VVG beginnt mit der Anzeige des Versicherers gemäß 25 FZV an die zuständige Kfz-Zulassungsstelle. Voraussetzung für den Fristbeginn ist der Zugang der Anzeige bei der Zulassungsstelle, den der Versicherer zu beweisen hat. Sollte der Versicherer gem. 117 Abs. 2 VVG leistungsfrei sein, so kommt uu noch ein Anspruch des Geschädigten gegen die Zulassungsstelle nach Amtshaftungsgrundsätzen ( 839 BGB ivm Art. 34 GG) in Betracht. 5 Denn aufgrund einer Anzeige nach 25 FZV hat die Zulassungsstelle ohne schuldhaftes Zögern sofort alles Erforderliche zu tun, um das bezeichnete Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen ( 25 Abs. 4 FZV). Sie hat das Kennzeichen zu entstempeln und die Zulassungsbescheinigung (Teil I) einzuziehen. Vernachlässigt die Zulassungsstelle diese Pflichten, so trifft sie die Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen. 6 II. Ausschluss der Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Vorsatz ( 103 VVG bzw 152 VVG af) Während in der Kaskoversicherung gemäß 81 VVG sowohl grob fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann, enthält 103 VVG für die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Sonderregelung. Gemäß 103 VVG ist die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls mitversichert und lediglich der Vorsatz ausgeschlossen (siehe A Muster-AKB 2008). III. Verkehrsopferhilfe (Ansprüche gem. 12, 12 a PflVG) Ein wirksamer Schutz von Verkehrsopfern ist nur dann gewährleistet, wenn bekannt ist, welcher Fahrzeughalter für einen eingetretenen Schaden verantwortlich ist. Denn nur in diesem Fall kann dessen Kfz-Haftpflichtversicherer ermittelt und bei entspre Musterbrief siehe Hardung/Staab in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 4 Rn BGH NZV 1990, 427; OLG Düsseldorf VersR 1994, 859. Balke 55

3 Versicherungsrecht chender Leistungsfähigkeit des Versicherers in Anspruch genommen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Gefahr von Lücken im Schutz der Verkehrsopfer, die aus sozialen Gründen durch die 12, 13 PflVG geschlossen worden sind. Der Verein Verkehrsopferhilfe e.v. ( Verkehrsopferhilfe) hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich als Tatwaffe eingesetzt wird oder der Kfz-Haftpflichtversicherer insolvent wird. 7 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts Die Fahrzeugversicherung ist eine Sachversicherung. Während die Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden abdecken soll, die durch das versicherte Fahrzeug einem Dritten zugefügt werden, bezieht sich die Fahrzeugversicherung nur auf die Risiken, denen das eigene Fahrzeug des Versicherungsnehmers ausgesetzt ist. 1. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sind Empfehlungen des Verbandes der Kfz-Versicherer an seine einzelnen Mitgliedsunternehmen. Bei den AKB handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern vertragliche Bedingungen. Jedes einzelne Versicherungsunternehmen kann seine vertraglichen Bedingungen individuell gestalten, die AKB sind demzufolge nicht bei allen Versicherungsunternehmen gleich. Im Anwendungsbereich der AKB ist immer auch das VVG maßgebend. Bestimmungen der AKB, die gegen das VVG verstoßen, sind unwirksam, ebenso entsprechende Bedingungen des Einzelvertrages. Als allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sich die AKB der einzelnen Versicherungsunternehmen auch stets im Rahmen der Bestimmungen des BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( 305 ff BGB) halten und den zwingenden Vorschriften der KfzPflV-Verordnung entsprechen. Mit dem Inkrafttreten des neuen VVG zum wurden auch die AKB neu formuliert. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hat daher neue Muster-AKB 2008 veröffentlicht, die von den meisten Versicherungsunternehmen zur Grundlage ihrer neuen Kfz-Versicherungsverträge gemacht wurden. Es ist jedoch sehr wichtig festzustellen, ob die im konkreten Fall zu prüfenden AKB eines Versicherers von den Muster-AKB 2008 abweichen. Die Neufassung der AKB 2008 beinhaltet nicht nur die rechtliche Anpassung an das neue VVG, sondern die Bedingungen sind nunmehr in einer Art Frage-Antwort-System gestaltet, welches die Verständlichkeit für den Versicherungsnehmer erhöht. Darüber hinaus ist die Trennung zwischen Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen und Tarifbedingungen aufgegeben worden. Beide früher getrennten Regelungen sind nunmehr in einem Bedingungswerk, den Muster-AKB 2008, enthalten. 7 Siehe 56 Balke

4 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 Die Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen regeln jeweils die Einzelrechte und -pflichten im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem Versicherungsunternehmen. Sie werden neben den Angaben auf der Versicherungspolice zum Inhalt des Versicherungsvertrages. Die sich aus dem 3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ergebenden Änderungen des VVG und des PflVG wirken auch für Versicherungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden. Dies hat zur Folge, dass die neu gefassten 31, 40, 158 h VVG sowie die 8 bis 11 und 12 bis 15 PflVG auf für Altverträge gelten. Altverträge unterliegen aber auch weiterhin den AKB 1988 bzw den zur Zeit ihres Abschlusses verwendeten AKB-KH des Versicherers. Die Versicherer können solche Verträge nur durch Kündigung gemäß 4 AKB beenden. Demzufolge kommt auch künftig den Muster-AKB 1988 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Kommentierung weiterhin erhebliche Bedeutung zu. 8 Ausnahmefälle sind gemäß 7 Abs. 1 S. 3 VVG möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt zb vor, wenn der Versicherungsvertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels geschlossen wird, welches die Information in Textform vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers nicht gestattet. Ein weiterer Ausnahmefall von der Pflicht zur rechtzeitigen Information des Versicherungsnehmers liegt vor, wenn dieser durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich verzichtet ( 7 Abs. 1 S. 3 Hs 2 VVG). Der Versicherungsnehmer muss diese Verzichtserklärung auf einem gesonderten Blatt mittels Unterschrift ( 126 BGB) abgeben. Die Informationen müssen aber auch in den beiden vorgenannten Ausnaha) Antrags- statt Policenmodell Der Versicherungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag und kommt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen durch Antrag ( 145 BGB) und dessen Annahme ( 147, 130 BGB), die zur Einigung führt, zustande. Die schuldrechtlichen Grundsätze erfahren jedoch versicherungsrechtliche Modifizierungen. Nach 5 a VVG af war es ausreichend, wenn dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erst mit der Police ausgehändigt wurden (sog. Policenmodell). Die Reform des VVG hat insoweit zu einer Änderung geführt. Gemäß 7 Abs. 1 S. 1 VVG müssen die Versicherungsinformationen, die Produktinformationen und die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer nunmehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgehändigt werden. Dies bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer alle Informationsunterlagen bereits bei Antragstellung vorliegen müssen (sog. Antragsmodell). Die Informationsunterlagen müssen in Textform (zb Informationsbroschüre, Ausdruck des Textes vor Ort) erfolgen, wozu gemäß 126 b BGB neben der Schriftform auch die elektronische Form (CD- ROM, Speicherstick, ) gehört. Dem Versicherungsnehmer soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, dass er sich vor Vertragsantrag umfassend informieren kann Vgl Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., Einf. Rn 24. Balke 57

5 4 4 Versicherungsrecht mefällen unverzüglich nach Vertragsabschluss nachgeholt werden ( 7 Abs. 1 S. 3 VVG) aa) Beratungs- und Informationspflichten Die Beratungspflicht 9 nach 6 VVG ist zu trennen von der Informationspflicht 10 gemäß 7 VVG. Während die Informationspflicht allgemein gehaltene Produktinformationen enthält, die grundsätzlich für alle Versicherungsnehmer identisch sind, ist die Beratungspflicht individuell auf das Beratungsbedürfnis des einzelnen Versicherungsnehmers abgestimmt. 11 Der Inhalt der umfangreichen Versicherungsinformationen, die vom Versicherer bei Antragstellung dem Kunden auszuhändigen sind, bestimmt sich nach 7 VVG, vor allem aber aus der die Details regelnden VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG- InfoV). 12 Gemäß 7 VVG gehören zu den entsprechenden Versicherungsinformationen das Produktinformationsblatt ( 4 VVG-InfoV), die allgemeinen Versicherungsinformationen ( 1 VVG-InfoV) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Teil der Versicherungsinformationen. Die nach 1 VVG-InfoV erforderlichen allgemeinen Versicherungsinformationen ersetzen die bisherigen Verbraucherinformationen nach Anlage D zu 10 a VAG. Gemäß 1 Nr. 6 a VVG-InfoV sind als Bestandteil der allgemeinen Versicherungsinformationen dem Versicherungsnehmer auch weiterhin die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auszuhändigen. Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist dem Versicherungsnehmer gemäß 4 VVG-InfoV ein sog. Produktionsformationsblatt auszuhändigen. Diese Pflicht besteht gemäß 4 Abs. 1 VVG-InfoV jedoch nur, wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher ( 13 BGB) handelt. Das Produktinformationsblatt soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, sich anhand einer knappen Darstellung der wichtigsten Informationen einen Überblick über die wesentlichen Merkmale des Versicherungsvertrages zu verschaffen. 13 Die Informationen für den Versicherungsnehmer müssen möglichst klar und durchschaubar gestaltet und formuliert werden. 14 bb) Dokumentation der Beratung Versicherer und Versicherungsvermittler, also auch Versicherungsvertreter, sind verpflichtet, ihre Beratung zu dokumentieren ( 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; 61 VVG). Diese 9 Siehe dazu auch Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 117 f; Hering SVR 2008, 5, Siehe dazu auch Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 122 f; Schimikowski Sonderheft zu r + s 4/2011, Seite 96 f; Hering SVR 2008, 5, Maier/Stadler, AKB 2008 und VVG-Reform, 2008, Rn 62 f. 12 Maier/Stadler, AKB 2008 und VVG-Reform, 2008, Rn Maier/Stadler, AKB 2008 und VVG-Reform, 2008, Rn 20 f. 14 BGH VersR 2007, 1690 f. 58 Balke

6 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 Dokumentation umfasst den erteilten Rat und die Gründe hierfür ebenso wie den Inhalt der Befragung. Die Dokumentation muss dem Versicherungsnehmer klar und verständlich in Textform vor also nicht mit Vertragsabschluss übermittelt werden ( 6 Abs. 2 S. 1; 62 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsnehmer kann sowohl auf eine Beratung als auch auf eine Dokumentation einer erfolgten Beratung verzichten. 15 Dafür ist jedoch eine gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich. Darin muss der Versicherer ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch gemäß 6 Abs. 5; 61 Abs. 2 VVG geltend zu machen ( 6 Abs. 3; 61 Abs. 2 VVG). cc) Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers Gemäß 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins widerrufen. 16 Der Widerruf bedarf keiner Begründung ( 8 Abs. 1 S. 2 VVG). Für die Fristwahrung kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an ( 8 Abs. 1 S. 2 Hs 2 VVG). Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist gemäß 8 Abs. 2 VVG, dass dem Versicherungsnehmer folgende Unterlagen ausgehändigt wurden: Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen (AVB und Sonderbestimmungen), Informationen im Sinne von 7 Abs. 1 und Abs. 2 VVG (Versicherungsinformationen und Produktinformationsblatt), Belehrung über das Widerrufsrecht. Der Versicherer muss den Zugang dieser Unterlagen beim Versicherungsnehmer beweisen ( 8 Abs. 2 S. 3 VVG). Die Belehrung über das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers und über die Folgen des Widerrufs muss deutlich gestaltet sein. Ist die Belehrung unvollständig oder inhaltlich unrichtig, so ist sie so zu behandeln, als sei sie nicht erfolgt VVG regelt in komplizierter Weise die Folgen, die ein Widerruf im Sinne des 8 VVG hat. 18 b) Erstprämie Die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Zahlung der vereinbarten Prämie ergibt sich aus 1 Abs. 2 VVG. Das Gesetz unterscheidet in 33 VVG zwischen der einmaligen und der laufenden Prämie. Innerhalb der laufenden Prämie unterscheidet das Gesetz ( 37, 38 VVG) zwischen Erstprämie und Folgeprämie Siehe Schimikowski Sonderheft zu r + s 4/2011, Seite 96, 98 f. 16 Siehe dazu auch Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 125 f. 17 Armbrüster r + s 2008, 493 f. 18 Siehe dazu Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Aufl. 2010, Rn 65 f.; Maier/Stadler, AKB 2008 und VVG- Reform, 2008, Rn 52 f. 19 Siehe zur Unterscheidung BGHZ 21, 122. Balke 59

7 Versicherungsrecht Abgesehen von zeitlich befristeten Versicherungsvertragsverhältnissen ergeben sich die häufigsten Fälle der Vertragsbeendigung durch die Nichteinlösung des Versicherungsscheins durch Nichtzahlung der Erstprämie und die Kündigung des Versicherungsverhältnisses infolge Zahlungsverzuges des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie. Der Beendigung des Versicherungsverhältnisses kommt auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs ( 6 PflVG) nur dann in Betracht kommt, wenn zum Tatzeitpunkt ein entsprechender Versicherungsvertrag nicht oder nicht mehr bestand. Während nach altem Recht vor der VVG-Reform die Erstprämie sofort nach Abschluss des Vertrages fällig wurde, ist nunmehr gemäß 33 VVG die Erstprämie erst unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Grund dafür ist, dass während des Laufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung verpflichtet sein soll. Fraglich ist, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer nach Ablauf der zweiwöchigen Frist hat, um dem Erfordernis der unverzüglichen Zahlung nachzukommen. Die Muster-AKB 2008 haben die Zahlungsfrist auf zwei Wochen plus zwei Wochen konkretisiert (C.1.1 Muster-AKB 2008). Die Erstprämie wird somit in vier Wochen ab Zugang des Versicherungsscheins zur Zahlung fällig. Für den Zugang des Versicherungsscheins ist der Versicherer beweispflichtig. 33 Abs. 1 VVG regelt nur die Fälligkeit der Erstprämie. Die Fälligkeit der Folgeprämien ergibt sich in der Kraftfahrtversicherung aus dem Versicherungsschein und aus der Beitragsberechnung des Versicherers (C.2.1 Muster-AKB 2008). aa) Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Erstprämie, 37 VVG Wird eine Prämie nicht rechtzeitig vom Versicherungsnehmer gezahlt, kann der Versicherer diese einklagen. Wenn es sich um eine Erstprämie oder um eine einmalige Prämie handelt, kann der Versicherer aber auch vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung vom Versicherungsnehmer noch nicht bewirkt worden ist ( 37 Abs. 1 VVG; C. 1.3 S. 1 Muster-AKB 2008). Die frühere Rücktrittsfiktion nach 38 Abs. 1 S. 2 VVG af, wonach es als automatischer Rücktritt des Versicherers galt, wenn dieser den Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machte, ist entfallen. Tritt der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurück, kann er gemäß 39 Abs. 1 S. 3 VVG eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (C.1.2 S. 1 Muster-AKB 2008). Zur Höhe der Geschäftsgebühr sagt das Gesetz nichts (vgl aber C.1.3 S. 3, 4 Muster- AKB 2008). Nach 37 Abs. 2 VVG ist der Versicherer grundsätzlich von der Leistung frei, solange die Erstprämie oder einmalige Prämie nicht gezahlt wird (sog. Einlösungsprinzip). Die Regelung entspricht insofern dem 38 VVG af Siehe dazu Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 236 ff; Musterklage Rn 243 ff. 60 Balke

8 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 Neu ist gemäß 37 Abs. 2 S. 1 VVG, dass der Versicherer, trotz Nichtzahlung der Erstprämie oder der einmaligen Prämie, zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung der Prämie nicht zu vertreten hat. In B.2.4 Muster-AKB 2008 findet sich dementsprechend (wie von 9 Kfz-PflVV gefordert) auch in der Regelung zum rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung ein Verschuldenserfordernis. Hinsichtlich der Frage, wann der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung der Erstprämie zu vertreten hat und wann nicht, kann auf die bisherige Rechtsprechung zu 9 Kfz- PflVV ( 1 Abs. 4 AKB) zurückgegriffen werden. 21 In Betracht kommen zb ein entschuldbarer Irrtum über die Prämienhöhe, 22 Abwesenheit oder Krankheit. 23 Der Versicherungsnehmer ist für fehlendes Verschulden beweispflichtig. 24 Der Rücktritt des Versicherers setzt gemäß 37 Abs. 2 S. 2 VVG ferner voraus, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform ( 126 b BGB) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein vom Versicherer auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung der Erstprämie bzw Einmalprämie aufmerksam gemacht worden ist. 25 Gemäß 33 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer die Erstprämie bzw einmalige Prämie erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Prämienrechnung zahlen. 26 Der Zugang richtet sich dabei nach den zu 130 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelten Grundsätzen. Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Rückstand, so hat er aufgrund der vorangegangenen Prämienzahlung schon Versicherungsschutz erc) Folgeprämie Folgeprämien im Sinne von 38 VVG sind Prämien, deren Fälligkeit zeitlich der der Erstprämie nachfolgen. Ihnen geht die Erstprämie voraus. 27 Im Interesse der Versicherungsnehmer macht C.3 Muster-AKB 2008 von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn beim Versicherer innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ein Ersatzfahrzeug des Versicherungsnehmers versichert wird, weil das ursprüngliche Fahrzeug veräußert worden ist (G.7 Muster-AKB 2008) oder das versicherte Risiko weggefallen ist (G.8 Muster-AKB 2008; 80 Abs. 2 VVG). Dann wird die für das Ersatzfahrzeug erstmals zu zahlenden Prämie nicht als Erstprämie behandelt, sondern als Folgeprämie. Die Regelung C.3 Muster-AKB 2008 verbessert die Rechtsposition des säumigen Zahlers erheblich, da er den Versicherungsschutz nicht gemäß B.2.4 Muster-AKB 2008 rückwirkend verlieren kann, sondern nur für die Zukunft und nur unter den strengeren Voraussetzungen des 38 VVG. aa) Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtzahlung der Folgeprämie, 38 VVG Maier/Stadler, AKB 2008 und VVG-Reform, 2008, Rn BGH VersR 1978, 241; BGH r + s 1992, Schirmer DAR 2008, 181 f. 24 Schirmer DAR 2008, 181, LG Dortmund, Urteil vom O 192/ BGH DAR 1996, 143; BGH VersR 1967, Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Aufl. 2010, Rn 303. Balke 61

9 Versicherungsrecht worben. Diesen soll er nur unter bestimmten, gegenüber 37 VVG (B.2.4 Muster-AKB 2008) erschwerten Voraussetzungen wieder verlieren. 28 Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist gemäß 38 Abs. 2, 3 VVG die Leistungsfreiheit und ein Kündigungsrecht des Versicherers als Rechtsfolge vorgesehen. Die Regelung entspricht insofern dem 39 VVG af. 29 Die Rechtsfolgen des 38 VVG haben mehrere Voraussetzungen. 30 Zuerst ist vom Versicherer ein qualifiziertes Mahnverfahren durchzuführen. Gemäß 38 Abs. 1 S. 1 VVG ist dem säumigen Versicherungsnehmer in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. In der Zahlungsaufforderung müssen die Rechtsfolgen angegeben werden, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind ( 38 Abs. 1 S. 2 VVG). Gemäß 38 Abs. 1 S. 2 VVG muss die Mahnung des Versicherers die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und etwaiger Kosten im Einzelnen beziffern. Bei zusammengefassten Verträgen (zb Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung) sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. 31 Die Mahnung muss für den Fall des Verzuges des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die Leistungsfreiheit des Versicherers androhen Versichertes Ereignis (Unfall gemäß A Muster-AKB 2008) Versicherungsschutz wird für Schäden gewährt, die durch einen Unfall entstehen. Um einen Unfall handelt es sich bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, wobei Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorganges 33 oder reine Bruchschäden keine Unfallschäden sind (A S. 2 Muster-AKB 2008). Ein nicht versicherter Bremsschaden 34 liegt zb vor, wenn aufgrund einer Vollbremsung ein Reifen platzt oder durch das Bremsen Ladung verrutscht 35 und diese beschädigt wird oder unmittelbar am Fahrzeug einen Schaden verursacht. 36 Vom Begriff des Unfallschadens ist der sog. Betriebsschaden abzugrenzen. 37 Um einen Betriebsschaden handelt es sich bei Schäden durch normale Abnutzung oder um Schäden am Fahrzeug oder seinen Teilen, die durch Material- oder Bedienungsfehler 38 entstehen. 39 Wird ein falscher Treibstoff verwendet (Benzin statt Diesel) und entsteht da- 28 Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Aufl. 2010, Rn Siehe dazu Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 251 ff. 30 Siehe dazu Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 257 ff. 31 OLG Hamm r + s 1998, OLG Hamm VersR 1992, OLG Stuttgart VersR 1995, Zum Begriff siehe OLG Hamm VersR 1976, 626; OLG Schleswig VersR 1974, LG Duisburg Schaden-Praxis 2010, OLG München VersR 2000, 96; OLG Hamm VersR 1989, 907; LG Köln VersR 1983, Ausführlich Maier Sonderheft zu r + s 4/2011, Seite 85 f; Maltry SVR 2008, 210 f mwn; Maier r + s 2006, 94 ff; Kääb NZV 1995, 324.; Rademacher/Schneider VersR 1994, BGH VersR 2003, 1031; OLG Hamm VersR 1995, 1345; LG Ravensburg ZfS 2010, 521; LG Koblenz, Urteil vom O 321/08 mit Bespr. von Richter SVR 2010, 186 f. 39 OLG Koblenz VersR 2010, 1076; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121; OLG Köln VersR 2003, 1248; OLG Hamm VersR 1989, 836; OLG Karlsruhe r + s 1997, Balke

10 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 durch ein Motorschaden, so liegt ein Betriebsschaden vor. 40 Gespannschäden sind gemäß A S. 3 Muster-AKB 2008 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3. Umfang des Versicherungsschutzes in der Fahrzeugversicherung Unterschieden wird die Fahrzeugversicherung in die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung, die jeweils mit oder ohne eine eigene Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) abgeschlossen werden kann. Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die völlige Zerstörung und den Totalverlust des versicherten Fahrzeugs. Darüber hinaus sind auch alle Fahrzeug- und Zubehörteile mitversichert, die in einer sogenannten Teileliste zu den Versicherungsbedingungen aufgeführt sind. In dieser Teileliste werden diejenigen Teile aufgelistet, die durch die normale Versicherungsprämie mitversichert sind. Eine gesonderte Auflistung erfolgt für diejenigen Teile, die durch einen Zuschlag zur Kaskoprämie mitversichert werden können. Alle Teile der Teileliste müssen entweder unter Verschluss verwahrt oder am Fahrzeug befestigt sein. a) Umfang des Teilkasko-Versicherungsschutzes Die sog. Teilkaskoversicherung deckt nur den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Risikoumfang ab. Dabei muss die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Fahrzeugs oder seiner versicherten Teile durch die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Risiken eingetreten sein. aa) Überschwemmung Die Auslegung des Begriffs Überschwemmung ( Überschwemmung) in A Muster-AKB 2008 ist unter Berücksichtigung des Verständnisses des durchschnittlichen Versicherungsnehmers am Wortlaut der Klausel sowie deren Sinn und Zweck zu orientieren. 41 bb) Hagel Unter Hagel versteht man einen Niederschlag in Form von Eisstücken. Die Beweislast für einen Hagelschaden liegt beim Versicherungsnehmer. Der Beweis wird in der Regel durch die Bezeichnung des genauen Schadenortes und des Schadendatums sowie ggf die Auskunft des zuständigen Wetteramtes geführt. In der Regel stellt dann ein vom Versicherer beauftragter Sachverständiger fest, ob es sich bei den Beschädigungen am Fahrzeug tatsächlich um ein typisches Hagelschadensbild handelt. 42 cc) Einbruchdiebstahl Beschädigungen, die der Dieb im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufbrechen oder Starten des Fahrzeugs anrichtet sind unproblematisch versichert BGH VersR 2003, BGH VersR 2006, OLG Karlsruhe Schaden-Praxis 2001, 59; AG Landstuhl ZfS 2008, 32. Balke 63

11 Versicherungsrecht (1) Fest eingebaute Navigationsgeräte Auch Beschädigungen beim Versuch das Fahrzeug oder ein Fahrzeugteil 43 zu stehlen sind gedeckt. Auch der Versuch des Diebstahls ist eine Entwendungshandlung im Sinne des A Muster-AKB (2) Mobile Navigationsgeräte Gestohlene mobile Navigationsgeräte, Mobiltelefone, CDs usw sind weder in der Vollkasko- noch der Teilkaskoversicherung versichert. 45 dd) Entwendung (Diebstahl und Unterschlagung) Der Versicherungsnehmer ist in der Teilkaskoversicherung gegen den Verlust des wirtschaftlichen Wertes seines Fahrzeugs geschützt. Zu den Entwendungstatbeständen im Sinne der AKB zählen nicht nur der Diebstahl, sondern auch der unbefugte Gebrauch des Fahrzeugs durch betriebsfremde Personen im Sinne von 248 b StGB, Raub und Unterschlagung. 46 Kein Ersatz für eine Unterschlagung des Fahrzeugs wird allerdings geleistet, wenn das Fahrzeug demjenigen, der es unterschlägt, zuvor vom Versicherungsnehmer zum Gebrauch oder zum Verkauf überlassen worden ist. Es handelt sich insoweit um eine Risikoeinschränkung, die von vornherein aus dem Versicherungsschutz ausgeklammert ist. Auch haftungsrechtlich spielt der Kfz-Diebstahl oder die Unterschlagung eine Rolle, weil der Kfz-Haftpflichtversicherer auch für Schäden aufkommen muss, die der als Fahrzeugführer mitversicherte Dieb bzw Schwarzfahrer verursacht. Allerdings kann der Versicherer gegen den Dieb bzw Schwarzfahrer Regress nehmen. Vom Fahrzeugdiebstahl zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Täter aus dem versicherten Fahrzeug Sachen stiehlt. Die Voll- oder Teilkaskoversicherung tritt in diesen Fällen nur für Fahrzeugbestandteile ein. Gestohlene Mobiltelefone, mobile Navigationsgeräte, CDs, Bekleidung usw sind insoweit weder in der Vollkasko- noch der Teilkaskoversicherung versichert. 47 Um keine Entwendung, sondern eine in der Teilkaskoversicherung nicht versicherte Zerstörung handelt es sich, wenn eine Antenne oder ein Scheibenwischer abgebrochen oder ein Außenspiegel 48 abgetreten wird. Werden diese Teile allerdings fachmännisch vom Fahrzeug abgeschraubt, damit sie als Ersatzteile veräußert werden können, liegt eine Entwendung vor. Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto das Fahrzeug beschädigt (aufgeschlitztes Cabrioverdeck), um an das Diebesgut zu gelangen, kann der Bestohlene seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn es der Dieb nicht auf Fahrzeug- bzw Fahrzeugzubehörteile abgesehen hat AG Aachen r + s 1998, OLG Köln VersR 1995, Richter SVR 2009, Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn AA AG München Schaden-Praxis 2010, 87; AG Essen Schaden-Praxis 2000, AG Essen Schaden-Praxis 2001, AG München Schaden-Praxis 2010, 87; AG Essen Schaden-Praxis 2000, Balke

12 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 In der Teilkaskoversicherung sind Schäden allerdings nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung verursacht worden sind. Denn diese Schäden sind nicht im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung durch Entwendung entstanden. 50 Es fehlt an dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Entwendungshandlung und dem Schaden. Solche Beschädigungen durch einen Dritten beruhen vielmehr auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters. Der Täter beschädigt das Fahrzeug nicht, um es zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen Entschlusses. 51 ee) Brand Neu ist, dass der Teilkasko-Tatbestand des Brandes ( Brand) in den Muster-AKB 2008 erstmalig ausdrücklich definiert ist. ff) Wildschaden bzw Tierunfall Versichert sind Schäden durch den Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild ( Wildschaden) im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG (A Muster-AKB 2008). (1) Zusammenstoß Der Zusammenstoß mit dem Haarwild muss kausal für den entstandenen Fahrzeugschaden sein. 52 Dies ergibt sich aus der Formulierung durch Zusammenstoß. Nur der auf den Zusammenstoß zurückzuführende Schaden ist vom Versicherer auszugleichen. Die Kausalität ist aber auch dann gegeben, wenn der Zusammenstoß mit dem Wild die adäquate Ursache für ein späteres zu weiterem Schaden führendes Verhalten (falsches Lenken oder Bremsen) des Fahrers war. 53 Der Zusammenstoß mit Wild ist jedoch dann nicht mehr adäquat kausal, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers eine grob fahrlässige Überreaktion darstellt. 54 Grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, der nicht Repräsentant ist, schadet dem Versicherungsnehmer jedoch nicht. 55 (2) Rettungskosten beim Ausweichen vor Wild Ausgehend von der von der Rechtsprechung entwickelten Vorerstreckungstheorie 56 muss der Versicherer gemäß 90, 83 Abs. 1 S. 1 VVG Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung eines Schadens nicht nur nach Eintritt eines Versicherungsfalls erstatten, sondern auch dann, wenn ein Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht ( Rettungskosten) BGH VersR 2006, Vgl BGH Schaden-Praxis 2011, 80 f. 52 BGH VersR 1992, OLG Hamburg OLGR 2003, 160; OLG Jena VersR 1998, 623; OLG Hamm VersR 1999, 46; OLG Karlsruhe VersR 1993, BGH VersR 1992, OLG Hamm VersR 1999, BGH VersR 1991, 459; Müller VersR 2000, 533. Balke 65

13 Versicherungsrecht gg) Sturm Sturm ist ein meteorologischer Begriff, der dann vorliegt, wenn mindestens eine Windstärke von 8 Beaufort herrscht (A S. 2 Muster-AKB 2008). Die Luftbewegung muss wetterbedingt sein. Luftbewegungen durch Explosionen, Flugzeuge, Eisenbahnen, Autos oder Sog- bzw Druckwellen durch Lawinen oder Muren etc. fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 57 In den Versicherungsschutz sind allerdings Schäden eingeschlossen, die dadurch verursacht werden, dass durch den Sturm Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geschleudert werden (A S. 3 Muster-AKB 2008). Es erfolgt allerdings kein Ersatz, wenn dem Fahrer wetterbedingt eine Fehlreaktion unterläuft und das Fahrzeug dadurch beschädigt wird (A S. 4 Muster-AKB 2008). Schnellt eine nicht ordnungsgemäß verriegelte Motorhaube während der Fahrt durch den Fahrtwind hoch, so handelt es sich um keinen Sturmschaden. 58 hh) Blitzschlag Unter einem Blitzschlag versteht man eine Leuchterscheinung, die durch eine plötzliche elektrische Entladung in der Atmosphäre hervorgerufen wird. Gedeckt sind Schäden, die durch Herabfallen von Teilen eines vom Blitz getroffenen Baumes oder Gebäudes entstehen. Nicht versichert sind mangels Unmittelbarkeit Schreckreaktionen des Fahrers. ii) Lawinen Geht etwa durch Sturmeinwirkung von einem Hang eine Lawine nieder, die ein Fahrzeug beschädigt, so liegt kein Sturmschaden vor und weil in der abschließenden Aufzählung der Naturgewalten in A Muster-AKB 2008 die Lawine nicht genannt wird besteht damit auch kein Versicherungsanspruch. 59 Es ist jedoch zu prüfen, ob im konkreten Fall die Versicherungsbedingungen des Versicherers nicht möglicherweise auch auf Lawinenschäden ausgedehnt sind. jj) Muren In der abschließenden Aufzählung der Naturgewalten in A Muster-AKB 2008 ist die Mure nicht genannt. Der Versicherungsschutz kann aber auf Erdbeben, Erdrutsche, Muren und Lawinen ausgedehnt werden, wenn der Versicherer ein solches Vertragsangebot macht. kk) Explosion Neu ist, dass der Teilkasko-Tatbestand der Explosion in den Muster-AKB 2008 erstmalig ausdrücklich definiert wird. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung (A2.2.1 Muster-AKB 2008). Die Definition entspricht der der allgemeinen Feuerversicherung. 57 Wussow VersR 2000, OLG Hamburg ZfS 1986, BGH NJW 1984, Balke

14 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 Um keine Explosion handelt es sich bei der umgangssprachlich als sog. Motorexplosion bezeichneten Zerstörung des Motors. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen zb Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung 65 oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler 66 oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziell) Kurzschluss an der Verkabelung Der Schaden an der Verkabelung selbst ist über A Muster-AKB 2008 versichert, da hierfür ein Kurzschluss als Schadenursache ausreicht. Ein Schaden an etwaigen angrenzenden Aggregaten, wie zb Lichtmaschine, Anlasser, Batterie und Motorsteuergerät, 60 ist als Folgeschaden jedoch nicht mitversichert. 61 mm) Glasbruch Gemäß A Muster-AKB 2008 sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs versichert ( Glasbruch). Folgeschäden sind nicht versichert. Der Begriff Verglasung erfasst solche Teile, deren Funktion durch die Lichtdurchlässigkeit des Glases oder seiner Spiegelwirkung bestimmt wird. 62 Auf jeden Fall muss es sich um Bruchschäden handeln, Kratzer auf der Verglasung reichen insoweit nicht aus. 63 In welcher Höhe ein Glasschaden im Rahmen der Teilkaskoversicherung zu ersetzen ist, wenn das Fahrzeug einen in der Teilkaskoversicherung nicht versicherten Unfall erleidet, der zu seinem Totalschaden führt, ist in der Rechtsprechung umstritten. nn) Marderbiss Viele Versicherer haben den Versicherungsschutz über die GDV Bedingungsempfehlungen hinausgehend auf Marderbiss oder Tierbiss ausgedehnt. b) Umfang des Vollkasko-Versicherungsschutzes In der Vollkaskoversicherung wird neben dem in der Teilkaskoversicherung gewährten Versicherungsschutz ein zusätzlicher Versicherungsschutz geschuldet (A Muster- AKB 2008). Dieser besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile, die ihre Ursache in einem Unfall oder in der Mut- oder böswilligen Handlung von Personen haben, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. aa) Unfallschäden Gemäß A Muster-AKB 2008 sind (selbstverschuldete) Unfälle des Fahrzeugs versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis AG Berlin-Mitte Schaden-Praxis 2009, AG Düsseldorf Schaden-Praxis 2006, 73; AG Köln ZfS 1991, AG Stuttgart VersR 1988, 1019; Thom in: Roth (Hrsg.), Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn AG Köln Schaden-Praxis 1999, AG Hamburg Schaden-Praxis 2009, LG Duisburg Schaden-Praxis 2010, OLG Koblenz VersR 2009, 1613; LG Koblenz Schaden-Praxis 2010, 225. Balke 67

15 4 4 Versicherungsrecht hendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen (A Muster-AKB 2008) bb) Mut- und böswillige Beschädigung durch betriebsfremde Personen Schäden, die mutwillig durch Fremde am versicherten Fahrzeug verursacht werden, sind häufig. Die Versicherungsbedingungen sprechen insoweit von Schäden, die durch betriebsfremde Personen verursacht werden. Diese Vandalismusschäden sind lediglich in der Vollkaskoversicherung, nicht jedoch in der Teilkaskoversicherung, gedeckt. 68 Behauptet der Versicherer, dass die Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen, trägt er dafür die volle Beweislast. 69 Bei Fahrzeugen, die nach einem (auch) in der Teilkaskoversicherung gedeckten Kfz- Diebstahl beschädigt aufgefunden werden, ist deshalb eine Abgrenzung zwischen den reinen Diebstahls- bzw Entwendungsschäden und den Vandalismusschäden vorzunehmen. Um Vandalismusschäden handelt es sich zb, wenn einem Fahrzeug anlässlich des Aufbrechens und der Entwendung eines Fahrzeugteils Schäden zugefügt werden, ohne dass sie verursacht wurden, um den Diebstahl zu ermöglichen, oder in einem derartigem Zusammenhang mit der Entwendung stehen, dass sie regelmäßig bei einem Diebstahl auftreten würden. 70 c) Ausschlüsse in der Kaskoversicherung Vom Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung ausgenommen sind Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt verursacht werden (A Muster-AKB 2008). Um innere Unruhen handelt es sich, wenn sich eine Menschenmenge zusammenrottet, um mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen zu begehen. 71 Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn anlässlich einer Demonstration einzelne Demonstranten sich zu Gewalttaten hinreißen lassen. Schäden durch Kernenergie sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (A Muster-AKB 2008). Ein weiterer Risikoausschluss gilt für Rennen (A Muster-AKB 2008). Danach wird kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke zur Verbesserung des Fahrkönnens fällt nicht unter den Risikoausschluss Siehe dazu 2. versichertes Ereignis. 68 BGH, Urteil vom IV ZR 248/08 = BeckRS 2010, OLG Köln Schaden-Praxis 2009, OLG Bamberg VersR 2006, BGH VersR 1975, OLG Hamm ZfS 1990, 23; OLG Nürnberg, Urteil vom U 158/07 mit Bespr. Philipp SVR 2008, 143 f. 68 Balke

16 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 Den wichtigsten Risikoausschluss für die Kaskoversicherung stellt 81 VVG dar, der in A Muster-AKB 2008 umgesetzt worden ist. Danach ist der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Schäden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Weder für Vorsatz noch für grobe Fahrlässigkeit kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht. 73 Auch wenn viele Versicherer in der Kaskoversicherung neuerdings auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit vertraglich verzichten, bleibt die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls weiterhin ein zentrales Thema der Schadenregulierung. Denn in aller Regel werden die Alkoholfahrt und die grob fahrlässige Herbeiführung des Fahrzeugdiebstahls vom Verzicht ausgenommen. Im Bereich des Vorsatzes sind der direkte Vorsatz (dolus directus) und der Eventualvorsatz (dolus eventualis) zu unterscheiden. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, die sich nur auf die Handlung und deren Erfolg erstrecken müssen, nicht aber auf den konkreten Schadensumfang. 74 Zur Frage, wann grobe Fahrlässigkeit vorliegt, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. 75 d) Ersatzleistung (Unterschiede zur Kfz-Haftpflichtversicherung) In der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes aus den gesetzlichen Regelungen des BGB ( 823, 249) und des StVG ( 7 ff). Anders ist es jedoch in der Kaskoversicherung, in der sich die vom Kaskoversicherer zu erbringende Entschädigungsleistung aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer ergibt. Es unterliegt damit der freien vertraglichen Vereinbarung, welche Entschädigungsleistungen zu erbringen sind. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den AKB Abschnitten A.2.6 bis A.2.13 Muster-AKB A S. 1 Muster-AKB 2008 regelt die Höhe der Entschädigung für die Fälle des Totalschadens, der Zerstörung oder des Verlustes des Fahrzeugs oder seiner Teile. Gemäß A Muster-AKB 2008 liegt ein Totalschaden vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Totalschaden ist daher nicht in jedem Fall mit einer Zerstörung des Fahrzeugs gleichzusetzen. Unter den Begriff des Verlustes fallen die Sachverhalte der Entwendung gemäß A Muster-AKB Zum Verlust des Fahrzeugs können aber auch die Einwirkungen von Naturereignissen führen (A Muster-AKB 2008). Eine Zerstörung des versicherten Fahrzeugs liegt vor, wenn die Beschädigung einen Grad erreicht hat, der eine Wiederherstellung des Fahrzeugs oder dessen Weiterbenutzung nicht nur unwirtschaftlich macht, sondern ausschließt BGH VersR 1988, 683; BGH VersR 1989, BGH VersR 1989, Siehe auch Rn 198 ff grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung. 76 OLG Köln r + s 2004, 453; OLG Nürnberg VersR 1997, Balke 69

17 Versicherungsrecht Gemäß A Muster-AKB 2008 wird die Höhe der Versicherungsleistung grundsätzlich durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des Schadens begrenzt. Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. aa) Neupreisentschädigung Nachdem über längere Zeit die Neupreisentschädigung aus den AKB verschwunden war, haben viele Versicherer diese wieder in ihre AKB aufgenommen ( Neupreisentschädigung). bb) Sachverständigenkosten Der BGH 77 hatte noch unter Geltung von 13 Abs. 2 AKB 1988 mit einem Urteil vom für die Fahrzeugversicherer überraschend entschieden, dass Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadenumfangs zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach 13 Abs. 5 AKB 1988 gehörten. Die Kosten eines Sachverständigen fielen danach unter den Versicherungsschutz. Nach A.2.8 Muster-AKB 2008 fallen die Kosten eines Sachverständigen nur unter den Versicherungsschutz, wenn der Versicherer dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. cc) Mehrwertsteuer A.2.9 Muster-AKB 2008 regelt die Pflicht des Kaskoversicherers zur Erstattung anfallender Mehrwertsteuer, die von bestimmten Voraussetzungen abhängt ( Mehrwertsteuer). dd) Restwert Bei der Entschädigungsleistung wird vom Versicherer der Restwert ( Restwert) des total beschädigten oder zerstörten Fahrzeugwracks auf den Wiederbeschaffungswert angerechnet, ohne dass dies Auswirkungen auf die Eigentumslage an dem versicherten Fahrzeug hat. A Muster-AKB 2008 stellt ausdrücklich klar, dass das Fahrzeugwrack weiterhin im Eigentum des Versicherungsnehmers verbleibt. ee) Bergungskosten A S. 1 Muster-AKB 2008 regelt, dass der Kaskoversicherer im Reparaturfall die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs vom Schadenort zur nächst gelegenen, für die Reparatur geeigneten, Werkstatt ersetzt ( Bergungskosten). ff) Fracht- und Transportkosten Hinsichtlich etwaiger Frachtkosten, die im Reparaturfall für den Transport von Materialien anfallen, gelten die Grundsätze der Erstattung von Bergungs- bzw Abschleppkosten. 77 BGH VersR 1998, Balke

18 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 gg) Reparatur mit Gebrauchtteilen/Abzug neu für alt Nach A Muster-AKB 2008 ist von den Kosten (neuer) Ersatzteile und der Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechender Betrag abzuziehen (neu für alt). Dieser Abzug neu für alt beschränkt sich bei Pkws, Motorrädern und Omnibussen auf die Bereifung, Batterie und Lackierung während eines vom Versicherer in den AKB festgelegten Zeitraums nach der Erstzulassung. 4. Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers Die vereinbarten Obliegenheiten sind in erster Linie vom Vertragspartner des Versicherers, also dem Versicherungsnehmer, zu beachten. Der Abschnitt F-1 Muster-AKB 2008 regelt allerdings (entsprechend 47 Abs. 1 VVG), dass für mitversicherte Personen die für den Versicherungsnehmer geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung finden. Damit ist sichergestellt, dass der Versicherer auch gegenüber mitversicherten Personen leistungsfrei sein kann und in der Kfz-Haftpflichtversicherung ein Regress gegen mitversicherte Personen möglich ist. a) Gesetzliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat gemäß 19 Abs. 1 VVG dem Versicherer, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen, erheblich sind, anzuzeigen. 78 Gemäß 19 Abs. 1 S. 1 VVG ist die Anzeigepflicht aber auf die Gefahrumstände beschränkt, nach denen der Versicherer in Textform ( 126 b BGB) gefragt hat. aa) Gefahrerhöhung Gemäß 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung nicht selbst vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten (subjektive Gefahrerhöhung). Bei der nachträglichen Kenntnis von subjektiv gefahrerhöhenden Umständen ist der Versicherungsnehmer gemäß 23 Abs. 2 VVG verpflichtet, diese unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen ( Gefahrerhöhung). bb) Unverzügliche Anzeigeverpflichtung des Versicherungsfalls Gemäß E.1.1 Muster-AKB 2008 hat der Versicherungsnehmer wie bisher den Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungen sowie der etwaige Erlass eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids sind dem Versicherer vom Versicherungsnehmer mitzuteilen. Damit der Kfz-Haftpflichtversicherer in einem Rechtsstreit die geeigneten Maßnahmen zur Abwehr unberechtigter Ansprüche ergreifen kann, ist der Versicherungsnehmer auch zur Anzeige eventueller gerichtlich geltend gemachter Ansprüche (Klage, Mahnbescheid) verpflichtet Ausführlich Schimikowski Sonderheft zu r + s 4/2011, S. 96, 100 f. Balke 71

19 Versicherungsrecht Die vertraglichen Obliegenheiten der Muster-AKB 2008 decken sich inhaltlich mit den bisherigen AKB. Inhaltlich ist es insoweit im Zusammenhang mit der VVG-Reform zu keinen Veränderungen gekommen. Die Veränderungen sind in erster Linie sprachlicher Natur. So wurden die vertraglichen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall in Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs (Abschnitt D) umbenannt. Allerdings hat die zum in Kraft getretene VVG-Reform gerade im Obliegenheitenrecht bezüglich der Voraussetzungen und des Umfangs der Leistungsfreiheit für den Fall einer Obliegenheitsverletzung zu erheblichen Veränderungen geführt. 81 Der zum neu gefasste 28 VVG stellt Voraussetzungen auf, die neben der Verwirklichung des Tatcc) Aufklärungspflicht Da der Versicherer bei der Aufklärung eines dem Schadenfall zugrunde liegenden Sachverhaltes in besonderem Maße auf die Mithilfe des Versicherungsnehmers angewiesen ist, ist dieser gemäß E.1.3 Muster-AKB 2008 verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadens dienlich sein kann. Deutlicher als in den bisherigen AKB wird der Versicherungsnehmer in den Muster- AKB 2008 darauf hingewiesen, dass eine Unfallflucht als Verletzung der Aufklärungspflicht anzusehen ist. 79 dd) Abwendungs- und Schadenminderungspflicht Gemäß E.1.4 S. 1 Muster-AKB 2008 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer, soweit dies für ihn zumutbar ist, die Weisungen des Versicherers zu befolgen (E.1.4 S. 2 Muster-AKB 2008). Die Regelung E.1.4 Muster-AKB 2008 ist identisch mit der in 82 VVG enthaltenen Pflicht des Versicherungsnehmers zur Abwendung und Minderung des Schadens. b) Vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten Gemäß 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen, erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Gemäß 19 Abs. 1 S. 1 VVG ist die Anzeigepflicht aber auf die Gefahrumstände beschränkt, nach denen der Versicherer in Textform ( 126 b BGB) gefragt hat. Die 19 ff VVG bezwecken in erster Linie, dass der Versicherer das zu versichernde Risiko zutreffend beurteilen und eine rationale Entscheidung über die Risikozeichnung treffen kann. Die falsche Beantwortung der Frage nach dem Verwendungszweck des Fahrzeugs erfüllt den Tatbestand der speziellen Obliegenheit gemäß D.1.1 Muster-ABK 2008 (Verwendungsklausel) und hat daneben keine Bedeutung. 80 c) Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall 79 Siehe zb LG Düsseldorf ZfS 2010, 509 f.; Stahl Sonderheft zu r + s 4/2011, S. 115, BGH r + s 1997, Ausführlich Stahl Sonderheft zu r + s 4/2011, S. 115.ff; Baumann r + s 2010, 51 ff; Richter SVR 2009, 13 ff; Stahl NZV 2009, 265 ff; Veith VersR 2008, 1580ff.; Schirmer DAR 2008, 181 ff und 329 ff; Unberath NZV 2008, 537 ff. 72 Balke

20 IV. Rechtsgrundlagen des Kaskoversicherungsrechts 4 bestandes einer Obliegenheiten erfüllt sein müssen, damit eine Leistungsfreiheit des Versicherers eintreten kann. Die Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls dienen abstrakt dessen Verhinderung. Seit dem ergeben sich insbesondere folgende Veränderungen: Einfach fahrlässig verursachte Verstöße des Versicherungsnehmers bleiben folgenlos. Nach 6 Abs. 1 VVG af konnte Leistungsfreiheit schon bei leicht fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers eintreten. Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers. Grob Fahrlässige Obliegenheitsverstöße berechtigen den Versicherer zur Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Zur (teilweisen) Leistungsfreiheit führen nur Obliegenheitsverstöße, die kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls sind. Nur bei einem arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers ist Kausalität nicht erforderlich. Das Kündigungserfordernis ist entfallen. Nach 6 Abs. 3 VVG af konnte eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn dieser den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigte. aa) Vortäuschung eines Unfalls Wird vom Versicherungsnehmer eine Obliegenheit in der Absicht verletzt, sich oder einem Dritten (zb durch einen verabredeten Unfall) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers unbeschränkt. Die Leistungsfreiheit des Versicherers reicht gemäß 7 S. 1 KfzPflVV, E.6.5. Muster-AKB 2008 bis zur Höhe des dem Versicherer durch den Betrug entstandenen Schaden. Lediglich für den Fall, dass es bei einem versuchten Betrug des Versicherungsnehmers bleibt, ist der Versicherer nur begrenzt leistungsfrei. 82 bb) Sog. Verwendungsklausel Gemäß D.1.1 Muster-AKB 2008 (entspricht 2 b Abs. 1 a AKB af) darf das Fahrzeug nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. Die unterschiedlichen für die Tarifierung relevanten Verwendungsarten sind in Anhang 6 der Muster-AKB 2008 aufgeführt. Da die Verwendungsart im Versicherungsvertrag ausdrücklich zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart ist, wird eine Gefahrerhöhung bei einer anderweitigen Verwendung seitens des Versicherungsnehmers unwiderlegbar vermutet. 83 Ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel liegt nach der Rechtsprechung zb vor, wenn ein zur Eigenverwendung versichertes Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung OLG Nürnberg VersR 1989, OLG Koblenz r + s 1999, 271; OLG Hamm NZV 1999, 252; OLG Hamm r + s 1998, 181; BGH VersR 1972, 530. Balke 73

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