Versichert bei der VBG Pflichtversicherung für Arbeitnehmer

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1 Versichert bei der VBG Pflichtversicherung für Arbeitnehmer

2 VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung Die VBG ist eine gesetzliche Unfallversicherung mit rund 34 Mio. Versicherungsverhältnissen in Deutschland. Versicherte der VBG sind Arbeitnehmer, freiwillig versicherte Unternehmer, Patienten in stationärer Behandlung und Rehabilitanden, Lernende in berufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte. Zur VBG zählen über eine Million Unternehmen aus mehr als 100 Branchen vom Architekturbüro bis zum Zeitarbeitsunternehmen. Weitere Informationen: 2

3 Inhaltsverzeichnis Thema Seite Wer ist die VBG? 4 Welche Aufgaben hat die VBG? 4 Für welche Unternehmen ist die VBG zuständig? 5 Wer ist bei der VBG pflichtversichert? 6 Was ist versichert? 7 Versicherungsschutz bei Tätigkeiten im Ausland 8 Welche Leistungen erhält ein Versicherter nach Eintritt eines Versicherungsfalls? Damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt unsere Leistungen der Prävention 8 11 Unser spezielles Angebot für Unternehmer 12 Allgemeines zum Thema Beitrag 13 Wie wird der Beitrag berechnet? 14 Was müssen Sie tun, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen? 15 Sie wünschen weitere Informationen? 15 Informationen zum Gefahrtarif 16 Gefahrtarif 17 Umschlagseite: Impressum Umschlagrückseite: Anschriften unserer Bezirksverwaltungen 3

4 Wer ist die VBG? Die VBG ist eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und damit Teil der Sozialversicherung. Bundesweit betreut die VBG über eine Million Unternehmen mit fast 9 Millionen pflichtversicherten Beschäftftigten. Welche Aufgaben hat die VBG? Die Aufgabe der VBG ist es, Sie als Unternehmerin oder Unternehmer von Ihrer zivilrechtlichen Haftung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber Ihren Arbeitnehmern zu befreien. Sie sind auf diese Weise vor Schadensersatzansprüchen der versicherten Personen geschützt. Vor diesem Hintergrund ist es die Verpflichtung der VBG, mit allen geeigneten Mitteln Unfälle bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg, Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten mit allen geeigneten Mitteln die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation der Versicherten zu gewährleisten, die betroffenen Versicherten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen durch Geldleistungen finanziell abzusichern und zu entschädigen (Verletztengeld, Verletztenrente). 4

5 Für welche Unternehmen ist die VBG zuständig? Bei der VBG sind Unternehmen aus über 100 Branchen versichert. Dazu gehören Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freie Berufe und besondere Unternehmen, Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie sowie Unternehmen der Straßenbahnen, U-Bahnen und Eisenbahnen. Zu den Mitgliedsunternehmen gehören Dienstleister wie z. B. Unternehmen der Zeitarbeit, Unternehmen der Informations- und Kommunikationstechnologie, Softwareentwickler, Call Center, Veranstalter, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Leasingunternehmen und Werbeunternehmen. Zu den besonderen Unternehmen zählen so unterschiedliche Unternehmensarten wie Sportvereine, Zoos und Detektivbüros, aber auch Künstler und kulturelle Einrichtungen wie Theater und Museen. Weiterhin ist die VBG für Unternehmen zuständig, in denen keramische Erzeugnisse, Porzellan oder Glas hergestellt werden und für Straßen-, Stadt-,Hoch- und Untergrund-, Berg-, Seil- und Eisenbahnen. Eine Übersicht der Unternehmen erhalten Sie auf der Website unter Suchwort: Branchenzuordnung oder Sie entnehmen die Unternehmensarten dem Gefahrtarif der VBG, der ab Seite 17 abgedruckt ist. 5

6 Wer ist bei der VBG pflichtversichert? Zu den bei der VBG pflichtversicherten Personen gehören alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Unternehmen, für die die Zuständigkeit gegeben ist. Für den Versicherungsschutz ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Voll- oder Teilzeitbeschäftigte, Aushilfskräfte, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, Minijobber oder Ein-Euro-Jobber handelt. Ebenso ist die Höhe des Verdienstes nicht entscheidend. Zu den kraft Gesetzes versicherten Personen gehören auch: angestellte Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die weniger als 50 % Kapitalanteile innehaben und über keine Sperrminorität verfügen, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft. Lernende, die eine Bildungseinrichtung zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung besuchen, können unter bestimmten Voraussetzungen über die Einrichtung bei der VBG versichert sein. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an arbeitspolitischen Maßnahmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit oder ein Jobcenter gefördert wird. Nähere Informationen erhalten Sie im Internet unter Wer für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bzw. deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehren- 6

7 amtlich tätig wird, genießt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten für öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen stehen unter Versicherungsschutz. Was ist versichert? Die VBG bietet einen umfassenden Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück. In der Regel beginnt der Versicherungsschutz mit Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die notwendig werden, um Kinder vor Arbeitsantritt unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Diese anerkannten Erkrankungen sind in einer Liste der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bezeichnet. 7

8 Versicherungsschutz bei Tätigkeiten im Ausland Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Voraus zeitlich befristet ins Ausland entsandt werden, besteht der Versicherungsschutz in der Regel auch während des Auslandseinsatzes weiter. Bei längeren, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalten oder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Sie speziell für Auslandstätigkeiten einstellen, gelten unter Umständen zusätzliche Einschränkungen. Durch den Beitritt zur Auslandsunfallversicherung können Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Fällen jedoch auch absichern. Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungen. Rufen Sie einfach in der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung an. Die Telefonnummern finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Oder informieren Sie sich im Internet unter Suchwort: Versicherungsschutz Ausland. Welche Leistungen erhält ein Versicherter nach Eintritt eines Versicherungsfalls? Das Wichtigste nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind die 8

9 Wiederherstellung der Gesundheit des Versicherten und die Wiedereingliederung in Arbeit und Gesellschaft. Hierfür werden folgende Leistungen erbracht: Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation Von der Behandlung im Krankenhaus bis zur Wiedereingliederung am Arbeitsplatz wird aktiv die gesamte Rehabilitation gesteuert. Mit dem Rehabilitations-Management wird gemeinsam mit auf Unfallverletzungen und Berufskrankheiten spezialisierten Ärzten sowie Unfall- und Rehabilitationskliniken für eine zielgenaue und zeitgerechte Abfolge aller erforderlichen Leistungen gesorgt. Das Leistungsspektrum der VBG umfasst: die sofort einsetzende notfallmedizinische Erstversorgung, die qualifizierte ambulante und stationäre ärztliche Behandlung, physikalische Therapien, die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege und Pflege. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Das Ziel der VBG ist eine frühzeitige und dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz ist in manchen Fällen trotz optimaler medizinischer Rehabilitation jedoch nicht ohne Weiteres möglich. In diesen Fällen ist es das wichtigste Ziel, zusammen mit dem Arbeitgeber den Arbeitsplatz zu erhalten. Hierbei können z. B. technische Hilfen eingesetzt werden. Durch Qualifizierungsmaßnahmen wird dafür gesorgt, dass eine 9

10 Umsetzung innerhalb des Unternehmens möglich wird. Kann der bisherige Beruf aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausgeübt werden, werden Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung gewährt. Das kann unter Umständen auch eine neue Berufsausbildung bedeuten. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Mit der sozialen Rehabilitation wird dem Versicherten die Rückkehr in das tägliche Leben und in die soziale Gemeinschaft ermöglicht. Dabei wird jeweils die persönliche Situation sowie Art und Schwere der durch den Versicherungsfall entstandenen Beeinträchtigungen berücksichtigt. Das Leistungsangebot umfasst z. B.: Wohnungshilfe (z. B. Umbau der sanitären Einrichtungen, Einbau von breiten Türen, Fahrstühlen und Rampen), Kraftfahrzeughilfen, Rehabilitationssport, Kommunikationshilfen. Finanzielle Hilfen Die finanziellen Leistungen der VBG helfen Versicherten, die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit abzumildern. Versicherte erhalten Verletztengeld, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Heilbehandlungsmaßnahme eine ganztägige Erwerbstätigkeit zunächst nicht ausüben können. Versicherte erhalten Übergangsgeld zur Sicherung des Unterhalts, wenn sie an einer berufsfördernden Maßnahme 10

11 teilnehmen. Versicherte erhalten Verletztenrente, wenn infolge eines Versicherungsfalls körperliche Beeinträchtigungen verbleiben, die die Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt mindern. Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bzw. Waisen eines Verstorbenen Versicherten erhalten Witwenrente/Witwerrente bzw. Waisenrente. Damit es gar nicht erst zu einem Unfall kommt die Leistungen der Prävention Als Unternehmerinnen und Unternehmer tragen Sie die Verantwortung für den Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen. Mit den praxisbezogenen Publikationen und mit fachkundiger Beratung hilft die VBG Ihnen dabei, die Vorschriften des Arbeitsschutzes umzusetzen und so Ihr betriebliches Arbeitsschutzmanagement zu organisieren. Die VBG bietet Ihnen umfassende Hilfen und maßgeschneiderte Lösungen für die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen an: Sie werden vor Ort in allen Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz beraten und es werden Systemberatungen zur Optimierung Ihrer Arbeitssysteme durchgeführt. Sie werden bei der Organisation der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung 11

12 unterstützt und werden bei der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeprogramme beraten. Ihre betrieblichen Einrichtungen werden geprüft und es werden gesundheitliche Belastungen für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermittelt. Sie erhalten praxisgerechte Informationsmedien, die Sie im Internet unter im Medien-Center herunterladen bzw. bestellen können. Sie erhalten bei der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften Beratung. Es wird Ihnen ein umfangreiches Seminarangebot geboten. In den Seminaren der VBG werden alle Fachinformationen sowie branchen- und betriebsbezogene Lösungen erarbeitet, die Sie für Ihr Engagement in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz benötigen. Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz werden Ihnen unter (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 Euro/Min.) beantwortet. Das spezielle Angebot für Unternehmer Auch Sie als Unternehmerin und Unternehmer haben die Möglichkeit, sich die gleichen umfangreichen Leistungen, wie sie Ihren Beschäftigten zugutekommen, durch den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bei der VBG zu sichern. Dies gilt auch für Personen, die Unternehmerinnen und Unternehmern gleichgestellt sind: Vorstandsmitglieder einer 12

13 Aktiengesellschaft, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sofern sie maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft haben, und Kommanditisten. Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Unternehmern, die im Unternehmen mitarbeiten, gehören dazu, sofern sie nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind (dann besteht Versicherungsschutz kraft Gesetzes). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre Freiwillig versichert bei der VBG, die Sie im Internet unter Suchwort: freiwillig versichert herunterladen können. Allgemeines zum Thema Beitrag Der Beitrag zur VBG wird rückwirkend nach Ablauf eines Kalenderjahres erhoben, in der Regel im April des Folgejahres. Ihr Beitrag dient vollständig der Erfüllung der beschriebenen vielfältigen Aufgaben. Sie zahlen jedoch nur so viel, wie unbedingt benötigt wird. Hierzu werden die Aufwendungen nach dem Ende eines Kalenderjahres auf alle Beitragspflichtigen umgelegt. Die Beiträge werden jährlich nachträglich erhoben. Gewinne dürfen nicht erwirtschaftet werden. Anders als in den anderen Zweigen der Sozialversicherung zahlen nur die Unternehmerinnen und Unternehmer den Beitrag, da sie von der Verpflichtung entlastet werden, im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit unmittelbar Entschädigung gegenüber ihren Beschäftigten zu leisten. Die Unternehmen der VBG zahlen zurzeit den niedrigsten Beitragssatz in der Sozialversicherung. 13

14 Wie wird der Beitrag berechnet? Der Beitrag berechnet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Versicherten, den aktuellen Beitragsfüßen und der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach dem Gefahrtarif der VBG veranlagt ist. Es wird ein Mindestbeitrag erhoben, wenn die individuelle Beitragsberechnung einen Betrag ergibt, der niedriger, als der vom Vorstand beschlossene Mindestbeitrag (derzeit 50,00 Euro) ist ( 161 SGB VII in Verbindung mit 24 Abs. 7 der Satzung der VBG). Der Beitrag zur VBG setzt sich aus den Positionen: a) Beitrag zur allgemeinen Umlage, b) Anteil an der Rentenaltlast, c) Anteil am Lastenausgleich, d) Anteil an der Lastenverteilung nach Entgelten und dem e) Anteil an der Lastenverteilung nach Neurenten zusammen. Die jeweiligen Berechnungsformeln lauten: a) Bruttoarbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß allg. Umlage b) (Bruttoarbeitsentgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß Lastenverteilung Entgelte c) Bruttoarbeitsentgelt x Beitragsfuß Rentenaltlast d) Bruttoarbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß Lastenverteilung Neurenten e) (Bruttoarbeitsentgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß Lastenausgleich

15 Die aktuellen Beitragsfüße finden Sie im Internet unter: Suchwort: Beitragsfuß. Was müssen Sie tun, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen? Melden Sie Ihr Unternehmen unter an. Sie wünschen weitere Informationen? Fragen zum Versicherungsschutz und zu den Leistungen der VBG beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltungen. Rufen Sie einfach die für Sie zuständige Bezirksverwaltung an oder schicken Sie ein Fax. Die Telefon- und Faxnummern finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre. Fragen zum Beitrag beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kundendialogs, Tel.: Sie können sich auch im Internet unter informieren. 15

16 Informationen zum Gefahrtarif Der Gefahrtarif dient der Beitragsberechnung und wird von der VBG auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erlassen. Er enthält alle Unternehmensarten, für die die VBG sachlich zuständig ist, sowie die für sie geltenden Gefahrklassen. Gefahrklassen werden nicht für einzelne Unternehmen, sondern für Unternehmensarten (Gefahrtarifstellen) festgestellt. Eine Unternehmensart umfasst Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art mit gleichem oder ähnlichem Gefährdungsrisiko. Die Gefahrklassen werden ermittelt, indem die Entschädigungsleistungen für die Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten einer Unternehmensart/Gefahrtarifstelle den Entgelten gegenübergestellt werden. Der aktuelle Gefahrtarif berücksichtigt alle Entschädigungsleistungen sämtlicher Versicherungsfälle sowie die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte der abhängig Beschäftigten und die Versicherungssummen der freiwillig versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Beobachtungszeitraum. Die Gefahrklassen spiegeln das Gefährdungsrisiko der jeweiligen Gefahrengemeinschaft wider. Auf den folgenden Seiten finden Sie den aktuellen Gefahrtarif der VBG. 16

17 Gefahrtarif der VBG gemäß 157 SGB VII gültig zur Berechnung der Beiträge ab 01. Januar 2011 Teil I - Zuteilung der Unternehmensarten zu den Gefahrklassen Unternehmensarten Gefahrtarifstelle Gefahrklasse 01 Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen nur für Leasingunternehmen 2011 ab Ingenieurwesen, Architekturunternehmen 0,80 03 Information, Kommunikation und Medien / Werbung und Gestaltung / Forschung 0,43 04 Bildungseinrichtung 1,52 05 Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft 0,59 06 Immobilienwirtschaft 1,30 07 Sicherheitsunternehmen 3,94 08 Makelndes und vermittelndes Unternehmen 1,21 nur für Bausparkassenvertreterinnen und Bausparkassenvertreter ab Unternehmen des Tourismus 0,66 10 Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich 4,27 11 Freizeitgestaltung / Kunst und Kultur 3,51 12 Hausbesorgung 3,42 13 Lotterie- und Wettunternehmen / Spielbank 2011 ab *) Tierpark / Tierschutz, -pflege, -zucht und -dressur Zeitarbeit Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal 0, Beschäftigte in allen anderen Bereichen 7,97 16**) Sportunternehmen 16.1**) 2011 und bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer ab Fußballsportlerinnen und -sportler nur für bezahlte Sportler aus den oberen drei Fußball-Ligen Männer ab 2013 nur für sonstige bezahlte Fußballsportlerinnen und -sportler **) - sonstige bezahlte Sportlerinnen und Sportler 2011 / **) - übrige Versicherte 2011 / 2012 ab ,38 0,34 0,38 1,04 1,18 1,21 0,94 0,97 4,20 4,80 5,04 5,28 5,52 5,76 57,81 54,05 47,29 49,54 51,80 54,05 45,04 46,84 48,64 50,44 52,25 2,42 2,52 17 Unternehmen der Glas-Industrie 2,43 18 Grobkeramik 3,60 19 Feinkeramik 2,04 20 Bahnen und Bahndienstleistungen 2,85 21 Kraftfahrbetriebe (Omnibus- und Obusbetriebe, Lastkraftwagenbetriebe usw.) 22 Sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen ist *) Geändert durch den dritten Nachtrag vom 06. Dezember 2012 **) Geändert durch den ersten Nachtrag vom 28. September 2011, den zweiten Nachtrag vom 05. September 2012 und den dritten Nachtrag vom 06. Dezember ,84 1,24 17

18 Teil II - Grundlegende Bestimmungen 1.1 Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart bestimmt. Die Zugehörigkeit richtet sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Die Zuordnung zu einer spezielleren Unternehmensart geht der Zuordnung zu einer allgemeineren Unternehmensart vor. 1.2 Jedes Unternehmen, das nach Teil I Gefahrtarifstellen 15 (Zeitarbeit) und 16 (Sportunternehmen) veranlagt ist, wird in der in Teil I genannten Gefahrtarifstelle zu allen Unterpunkten veranlagt. 2. In besonderen Fällen, in denen z. B. eine Unternehmensart neu entstanden ist, kann die Verwaltung die Gefahrklasse festsetzen. 3.1 Mehrere Unternehmensteile (Haupt-, Nebenunternehmen), die verschiedenen in Teil I genannten Unternehmensarten angehören oder deren Gefahrklasse festgesetzt wird, werden gesondert veranlagt. In besonderen Fällen kann die Verwaltung die Gefahrklasse festsetzen. 3.2 Abs. 1 gilt auch für einen Unternehmensteil, der nicht in die Zugehörigkeit der VBG fällt (fremdartiges Nebenunternehmen). Wird ein fremdartiges Nebenunternehmen nach Abs. 1 Satz 1 gesondert veranlagt, wird die Gefahrklasse nach der für das Jahr 2009 maßgeblichen Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, die für die Unternehmensart des Nebenunternehmens zuständig ist. 3.3 Teile eines Unternehmens, die einem oder mehreren Unternehmensteilen dienen und nicht überwiegend eigene wirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden als Hilfsunternehmen dem Unternehmensteil zugeordnet, dem sie hauptsächlich dienen. Hierzu gehören auch Vorbereitungs-, Fertigstellungs- und Abwicklungsarbeiten. Für ein rechtlich selbstständiges Hilfsunternehmen ( 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII) gilt die Veranlagung des Unternehmens bzw. Unternehmensteils, dem es ausschließlich dient. 4.1 Die Veranlagung einer freiwilligen Unternehmerversicherung ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII) richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens. 4.2 Gilt eine freiwillige Unternehmerversicherung für verschiedene Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der VBG, so wird eine Mischgefahrklasse nach dem Verhältnis des auf die einzelnen Unternehmen entfallenden Arbeitsaufwands gebildet. Bei mehreren Unternehmensteilen erfolgt die Veranlagung der freiwilligen Unternehmerversicherung nach der Veranlagung des Hauptunternehmens. 4.3 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. 5. Für die Unternehmen und die freiwilligen Unternehmerversicherungen ( 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB VII), die zu den Gefahrtarifstellen 17 bis 21 veranlagt sind, gilt: 5.1 Es werden die durchschnittlichen Gefahrklassen der Unternehmen des Beitragsjahres 2010 mit denen, die sich aus der Anwendung dieses Gefahrtarifs ergeben, verglichen. Die durchschnittliche Gefahrklasse eines Unternehmens ist der Quotient aus dessen Gesamtbeitragseinheiten und seinen Entgeltsummen. 5.2 Steigt die durchschnittliche Gefahrklasse für 2011 um mehr als 40 % gegenüber 2010, wird der Beitrag für das Unternehmen abweichend unter folgender Maßgabe festgesetzt: Im ersten Geltungsjahr dieses Gefahrtarifs darf die durchschnittliche Gefahrklasse des betroffenen Unternehmens um maximal 40 % gegenüber 2010 steigen, im zweiten Jahr um maximal 60 %, im dritten Jahr um maximal 80 % und ab dem vierten Jahr um maximal 100 %. Dabei müssen die Steigerungen allein durch die Umstellung auf diesen Gefahrtarif begründet sein; andere Effekte, z. B. Veranlagungsänderungen aufgrund geänderter Unternehmensverhältnisse, werden nicht berücksichtigt. 5.3 Für Unternehmen, die nach dem in das Unternehmerverzeichnis eingetragen werden, gilt diese Regelung nicht, auch wenn die Eintragung mit Wirkung von Zeiten vor dem erfolgt. 5.4 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Versicherte nach 2 Abs.1 Nr. 6 SGB VII. 6. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens sowie sonstiger für die Veranlagung maßgebender Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. 18

19 Beschlossen von der Vertreterversammlung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft am 08. Juli Die Vertreterversammlung gez. Palsbröker (Vorsitzender der Vertreterversammlung) Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft am 8. Juli 2010 beschlossene Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 26. Juli 2010 Bundesversicherungsamt III /2010 Im Auftrag gez. Meurer 1. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 28. September Die Vertreterversammlung gez. Metzler gez. Palsbröker Vorsitzender stellv. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft am 28. September 2011 beschlossene 1. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 13. Oktober 2011 Bundesversicherungsamt III /2010 Im Auftrag gez. Meurer 19

20 2. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 5. September Die Vertreterversammlung gez. Metzler gez. Urlaub Vorsitzender alt. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft am 5. September 2012 beschlossene 2. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 18. September 2012 Bundesversicherungsamt III /2010 Im Auftrag gez. Meurer 3. Nachtrag zum Gefahrtarif der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Beschlossen in der Vertreterversammlung am 6. Dezember Die Vertreterversammlung gez. Metzler gez. Urlaub Vorsitzender alt. Vorsitzender Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft am 6. Dezember 2012 beschlossene 3. Nachtrag zum Gefahrtarif zur Berechnung der Beiträge ab 1. Januar 2011 wird gemäß 158 Abs. 1 SGB VII genehmigt. Bonn, den 11. Dezember 2012 Bundesversicherungsamt III /2010 Im Auftrag gez. Meurer 20

21 Herausgeber VBG Ihre gesetzliche Unfallversicherung Deelbögenkamp Hamburg Postanschrift: Hamburg Artikelnummer: Nachdruck nur mit schriftlicher Genehmigung der VBG Ausgabe Der Bezug dieser Informationsschrift ist für Mitgliedsunternehmen der VBG im Mitgliedsbeitrag enthalten. Foto: Fotolia.com/ Yuri Arcurs 21

22 Wir sind für Sie da! Sie erreichen uns montags bis donnerstags von Uhr, freitags von Uhr Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach Kölner Straße Bergisch Gladbach Tel.: , Fax: Bezirksverwaltung Hamburg Friesenstraße 22, Hamburg Fontenay 1a, Hamburg Tel.: , Fax: Bezirksverwaltung München Barthstr. 20, München Tel.: Fax: Bezirksverwaltung Berlin Markgrafenstraße 18, Berlin Tel.: , Fax: Bezirksverwaltung Ludwigsburg Martin-Luther-Straße Ludwigsburg Tel.: , Fax: Bezirksverwaltung Würzburg Riemenschneiderstraße Würzburg Tel.: Fax: BV.Wuerzburg@vbg.de Bezirksverwaltung Bielefeld Nikolaus-Dürkopp-Straße Bielefeld Tel.: , Fax: BV.Bielefeld@vbg.de Bezirksverwaltung Mainz Isaac-Fulda-Allee 3, Mainz Tel.: , Fax: BV.Mainz@vbg.de Bei Beitragsfragen: Kundendialog der VBG Tel.: Fax: oder 2772 Bezirksverwaltung Dresden Wiener Platz 6, Dresden Tel.: , Fax: BV.Dresden@vbg.de Bezirksverwaltung Duisburg Wintgensstraße 27, Duisburg Tel.: , Fax: BV.Duisburg@vbg.de Hamburg Berlin Bezirksverwaltung Erfurt Koenbergkstraße 1, Erfurt Tel.: , Fax: BV.Erfurt@vbg.de Bielefeld Duisburg Erfurt Dresden Bergisch Gladbach Mainz So finden Sie Ihre VBG-Bezirksverwaltung: aufrufen und die Postleitzahl Ihres Unternehmens eingeben. Würzburg Ludwigsburg München

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