I. Die Beschwerde wird gemäß 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.

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1 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum Geschäftszahl B /2008 Spruch B /2008/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Asylgerichtshof hat gemäß 61 in Verbindung mit 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idf BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: BAE, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. II. Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 1997 in Verbindung mit 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) idf BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Mazedonien zulässig ist. III. Gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien ausgewiesen. Text E n t s c h e i du n g s g r ü n d e : Die Beschwerdeführerin reiste am illegal nach Österreich ein und stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von Mazedonien und Angehörige der bosnischen Volksgruppe zu sein. Bereits zuvor war der geschiedene Ehemann XXXX, am in Begleitung der gemeinsamen minderjährigen Zwillingskinder der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX, in Bezug auf welche dem geschiedenen Ehemann im Zuge der Scheidung in Mazedonien das alleinige Sorgerecht übertragen worden war, illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte für sich und die Kinder jeweils Anträge auf Gewährung von Asyl. Die diesbezüglichen Verfahren wurden zunächst am eingestellt, in der Folge wurden aber am (nach beantragter Fortsetzung des Verfahrens durch den Vater am ) die Asylanträge zurückgezogen. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin kehrte in der Folge am gemeinsam mit den beiden Kindern freiwillig in seine Heimat Mazedonien zurück. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am brachte die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem Fluchtgrund vor, vergewaltigt worden zu sein. Das gegenständliche Asylverfahren wurde nach erfolgter Einstellung gem. 30 Abs. 1 AsylG 1997 mit Verfahrensanordnung vom aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom wieder fortgesetzt und die Beschwerdeführerin am im Beisein einer Dolmetscherin der serbischen Sprache Seite 1 von 23

2 erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sie sei von vier oder fünf Mazedoniern vergewaltigt worden und habe danach auch psychische Probleme gehabt, wobei sie auch fünfzehn Tage im Krankenhaus gewesen sei und sich bei einem Psychiater melden habe müssen; sie sei jedoch nur einmal behandelt worden, da sie danach die Behandlung aus Angst, dass ihr Mann und seine Familie etwas erfahren würden, abgebrochen habe. Die Vergewaltigung sei im September 2000 gegen oder Uhr passiert, als sie in ihrem Wohnort XXXX bei ihren Eltern auf Besuch gewesen sei und ihre Eltern sie in ein Geschäft geschickt hätten. Sie habe die Täter gekannt, aber nicht damit gerechnet, dass sie ihr etwas antun würden. Von der Vergewaltigung habe sie nichts mitbekommen, außer, dass sie gespürt habe, wie sie ausgezogen worden sei. Im Krankenhaus von XXXX habe sie diese Angaben am nächsten Tag auch der Polizei gegenüber gemacht, jedoch habe sie keine Anzeige erstattet, um ihre Ehe zu retten. Zu ihrem Mann habe sie gesagt, dass sie ihren Bruder beleidigt und dieser sie aus diesem Grund geschlagen habe. In der Folge habe sie ihren Mann dazu überredet, nach Deutschland zu gehen, damit er nichts von der Vergewaltigung erfahre. In ihrem dortigen Asylverfahren habe sie jedoch aus dargelegtem Grund auch dort die Vergewaltigung unerwähnt gelassen. Im Juni 2003 habe der geschiedene Ehemann dann doch noch von der Familie von diesem Vorfall erfahren, worauf er mit einem Rechtsanwalt in Mazedonien bezüglich einer Scheidung Kontakt aufgenommen habe. Er habe sie danach auch gezwungen, nach Mazedonien zurückzukehren, worauf sie alle in Deutschland ihre Asylanträge zurückgezogen hätten und die Beschwerdeführerin der Kinder wegen mit ihrem Mann - nach zweijährigem Aufenthalt in Deutschland - nach Mazedonien zurückgekehrt sei. Dort habe er ihr die Kinder weggenommen; diese hätten in der Folge mit ihrem Mann bei dessen Familie in XXXX gelebt, sie selbst, bei ihrer Familie in XXXX. Ihm sei auch im Zuge der Scheidung das gesetzliche, alleinige Sorgerecht für die Zwillingskinder zugesprochen worden. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin sei dann mit den Kindern nach Österreich gegangen, weshalb sich auch die Beschwerdeführerin einen Monat später zur Ausreise entschlossen habe, da sie den Zustand ohne ihre Kinder nicht mehr aushalten habe können; sonstige Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates habe sie keine. In Österreich habe sie keine sonstigen Verwandten, eine Schwester lebe in der Schweiz und schicke ihr regelmäßig Geld, damit sie die Miete für ihre Wohnung bezahlen könne. Im Bundesgebiet lebe sie mit ihrem Ex- Mann nicht im gemeinsamen Haushalt. In Mazedonien befänden sich noch ihr Bruder und ihre Schwester, ihre Eltern seien zwischenzeitlich nach Bosnien verzogen. Einer im Akt erliegenden Auskunft des deutschen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom zufolge hatte die Beschwerdeführerin in Deutschland am einen Asylantrag gestellt, der am negativ entschieden wurde; sie verließ in der Folge (spätestens) am das deutsche Bundesgebiet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom gemäß 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß 8 AsylG für zulässig erklärt. Weiters wurde sie gem. 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In diesem Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Mazedonien und führte zusammengefasst begründend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Vergewaltigung in Mazedonien bzw. ihrer Scheidung, ohne diese belegen zu können, eine konstruierte Fluchtgeschichte sei. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin würde sich zudem keine konkret gegen sie gerichtete staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableiten, sondern sie habe durch den von ihr vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass ihr Motiv für das Verlassen ihres Herkunftsstaates ausschließlich darin gelegen sei, in Österreich bei ihren Kindern zu bleiben. Weiters bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Mazedonien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Ausweisung sei im vorliegenden Fall geboten. Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge gem. 23 Abs. 1 AsylGHG als Beschwerde bezeichnet). In dieser wurde im Wesentlichen zusammengefasst zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer asylbehördlichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch habe die Erstbehörde die wahre Lage hinsichtlich der allgemeinen Situation in Mazedonien verkannt und so der Beschwerdeführerin Motive des Verlassens unterstellt, die so in dieser Form freilich nicht existiert hätten. Seite 2 von 23

3 Ihr asylrelevanter Grund möge in einem zwar privaten Ereignis betrüblicher Art begründet sein, welches jedoch erst in Zusammenhang mit den veralteten, gesellschaftlichen Denkmuster in ihrer Heimat und der einseitigen Schuldzuweisung an die Frau die Dimension eines asylrelevanten Geschehens bekommen habe. So habe sie aus Angst, es könne die Tatsache der Vergewaltigung zu ihrem Mann durchdringen bzw. man könne sie, so dies im Dorf bekannt werden würde, nachhaltig meiden und völlig gesellschaftlich isolieren, ihren Mann zur Flucht nach Deutschland bewogen. Nachdem ihr Mann die Wahrheit erfahren habe, habe er ihr die Kinder weggenommen und habe die Beschwerdeführerin abermals nach vorheriger Rückkehr Mazedonien im Fluchtwege verlassen müssen. Die Flucht der Beschwerdeführerin sei aus Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen erfolgt. Sie vermisse hinsichtlich der Asylgewährung die unerlässliche Gesamtbetrachtung der Asylgründe unter Einbeziehung vor allem subjektiver und objektiver Elemente. Die belangte Behörde verkenne auch, dass der Beschwerdeführerin bei Abschiebung in ihre Heimat asylrelevante Verfolgung drohe, da sie sicherlich festgenommen würde und Gefahr laufe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden; wobei auf die Ausführungen, besonders betreffend die Menschenrechtslage in ihrer Heimat und den daraus für sie resultierenden Gefahren zu Spruchpunkt I. in der Beschwerde verwiesen wurde. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat sei daher gem. Art. 3 MRK sowie Art. 33 GFK, gleichlautend wie 57 FrG, unzulässig, zumal ein Abschiebehindernis bereits dann bestehe, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe - was im Falle der Beschwerdeführerin zutreffen würde. In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde der Erstbehörde im Wesentlichen vorgeworfen, diese habe andere Möglichkeiten der Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht überprüft. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom legte die Beschwerdeführerin einen psychotherapeutischen Kurzbericht einer Psychotherapeutin des Vereins zur Betreuung von Folter und Kriegsüberlebenden, Hemayat, vom vor, der den Ausführungen ihrer Rechtsvertretung zufolge überzeugend darlege, dass die Beschwerdeführerin angesichts des ihr widerfahrenen Ereignisses nicht nur an geradezu typischen, posttraumatischen Belastungsstörungen leide, sondern auch dringend Therapie bedürfe. Demzufolge sei für die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Traumatisierung durch sexuelle Gewalt das anhaltende Problem des Verlustes der Kinder besonders belastend. Eine psychotherapeutische Unterstützung und Hilfestellung, damit sie mit den Problemen zurechtkomme, sei wichtig. Mit Schreiben vom wurde die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gem. 45 AVG über das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes zur allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Mazedonien, zur dortigen aktuellen Lage der Angehörigen der bosnischen Volksgruppe, zur Frage ihrer Staatsangehörigkeit, sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und in Mazedonien in Kenntnis gesetzt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin machte vom Parteiengehör Gebrach und führte in ihrer Stellungnahme vom aus, dass sie in Österreich integriert sei, Familienangehörige und Freunde und ihren Lebensmittelpunkt in Wien habe. Zu ihrer ehemaligen Heimat, insbesondere zu ihren Kindern und ihrem "Exmann", der das alleinige Sorgerecht habe, bestehe kein Kontakt mehr. Auch habe die Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht und die Prüfung für das Sprachniveau "A2" bestanden. Sobald sie eine Niederlassungsbewilligung erhalte, würde sie bei einer namentlich genannten Firma beschäftigt werden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit über sechs Jahren in Österreich lebe, voll integriert sei, eine Wohnung, eine Versicherung und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag habe, und dem österreichischen Staat nie zur Last gefallen sei, zumal sie nie Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich bezogen habe. Auch sei sie nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe auch keine finanziellen Probleme. Die meisten ihrer Verwandten und Freunde würden in Österreich leben, das zu ihrer neuen Heimat geworden sei. Beigelegt wurde diesem Schreiben in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Liste ihrer Angehörigen in Österreich, eine Kopie der Bestätigung unter Vorbehalt der Absolvierung der A2-Deutschprüfung mit der Anmerkung, dass das Zeugnis nach Überprüfung der Testergebnisse erst ausgestellt und nachgereicht werden könne, sowie die zuvor erwähnte Einstellungszusage. II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom erwogen: II.1. Festgestellt wird: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz, der Beschwerde gegen den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom Seite 3 von 23

4 , der Eingabe vom sowie auf Grundlage des Parteiengehörs vom und der sich darauf beziehenden anwaltlichen Stellungnahme vom werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: II.1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat der Republik Mazedonien wird festgestellt: Politische Lage: Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 4] Die nach den Parlamentswahlen vom regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 11] Aus den Parlamentswahlen am ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig. Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee". Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt. Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, , Seiten 5-6] Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA : Mazedonien: Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft]. Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den Seite 4 von 23

5 hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard : Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze. Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung : Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA : Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle] Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA- Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. [APA : Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren] Menschenrechte - allgemein Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 5] Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, , Seite 9] Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, , Seite 11] Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 5] Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand , Seite 41] Seite 5 von 23

6 2. a. Polizei Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, , Seite 9] Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt. Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten. PSU empfahl im Berichtsjahr 2008 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 90 (2007:175) Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen in 57 Fällen gegen 96 Bedienstete (2007: in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst in 10 Fällen gegen 39 Bedienstete (2007: in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung in 24 Fällen gegen 53 Bedienstete (2007: in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 70 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter. (2007: 87). Im Jahr 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt, für 2008 wurden vom Innenministerium keine Zahlen bestätigt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices , , Section 1.d.; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices , , Section 1.d.] Vertreter von etlichen internationalen Organisationen, darunter OSZE, Europäische Union und ausländischen Regierungen beobachten Polizeieinsätze und beraten das Innenministerium über die Reform der Polizei. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices , , Section 1.d.] Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren. Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung. Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden. Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19] Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, , Seite 14) Seite 6 von 23

7 2. b.1. Albaner Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite10] Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 5] Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 11] Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Albaner in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit ca. 14%) [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, Seite 10] dennoch sind die Minderheiten weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation) insbesondere in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums, obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, Seite 9; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices , , Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities] Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent. Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 45; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand , Seite 37] Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 14] 3. Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken in Mazedonien Seite 7 von 23

8 Schätzungen zufolge umfassen die kleinen "nationalen Gruppen" (Türken, Roma, Serben, Bosnier und Vlachen) etwa 15 % der Bevölkerung. Bei der letzten Volkszählung wurde für diese Gruppen insgesamt zwar nur ein Anteil von etwa 10 % der Bevölkerung erhoben, was jedoch nicht zutreffen dürfte. Bei der Volkszählung von 2002 wurde z. B. für die Roma nur ein Bevölkerungsanteil von 2,66 % festgestellt; die Angabe von Roma- Politikern, dass zu dieser Minderheit etwa 6 % der Bevölkerung gehören, dürfte eher der Realität entsprechen. Der türkischen Minderheit gehören gem. Volkszählung 3,8 % der Bevölkerung an. Türkische Parteien können auch mit Stimmen islamischer Mazedonier und Bosnier rechnen - ihr Stimmenpotential ist deshalb größer als dasjenige der deklarierten Türken. Insgesamt erklären sich im Parlament, das 2006 gewählt wurde, 7 Abgeordnete (5,8 % der Abgeordneten) als Angehörige der kleinen Minderheiten (2 ethnische Türken, 2 ethnische Roma, 1 ethnischer Serbe, 1 ethnischer Bosnier, und eine ethnische Vlachin), von denen 5 zu Parteien der Minderheiten gehören. Diese Kleinparteien haben von der neuen Regierung einzelne Positionen in der Verwaltung und in staatlichen Betrieben erhalten. Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. Im Minderheitenschulunterricht wird das Mazedonische ab der 3. Klasse Grundschule in zwei Wochenstunden unterrichtet (nur in den 5. und 6. Grundschulklassen in drei Wochenstunden). Soweit es die Botschaft beurteilen kann, sind Asylwerber aus Mazedonien in Österreich durchwegs Wirtschaftsflüchtlinge. Eine Situation, in welcher hier jemand eine "innerstaatliche Fluchtalternative" benötigt, kann die Botschaft derzeit nicht ausmachen. Eine mögliche Alternative wäre hier ein Leben in ländlichen Berggebieten, wo die Behörden kaum präsent sind. Personen, welche von der Polizei gesucht werden, "verschwinden" hier häufig in kleine Bergdörfer, in denen es kaum eine Behördenpräsenz gibt. Im ländlichen Raum kann man mit Hilfe von Tauschgeschäften mit Nachbarn billig als Selbstversorger überleben. [Asylländerbericht Mazedonien ÖB Skopje vom 22. Juni 2008] Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch, auf Sozialhilfe, wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. Die Sozialhilfe im vorliegenden Fall (d.h. für zwei Personen) beträgt 17,46% des durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts im Vorjahr. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Jahre 2007 umgerechnet etwa 244; ergibt ca. 43,-/Monat. In Mazedonien gibt es derzeit keine Sonderprogramme zur Unterstützung von zurückkehrenden Frauen mit Kindern. Unter bestimmten Voraussetzungen (Mittellosigkeit...) ist eine Unterbringung der Frau samt Kinde in einem Obdachlosenheim möglich. [Auskunft des Spezialattachés des Innenministeriums an der ÖB Skopje vom 24. Juni 2008 an den UBAS] 4. Rückkehrfragen: Grundversorgung, Gesundheitssystem und Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung 4. a. Grundversorgung: Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 18] Die Arbeitslosenrate lag im Jahresdurchschnitt von 2007 den Angaben des Internationalen Währungsfonds zufolge bei 34,2 % der Beschäftigten. Den Angaben des Statistischen Amtes Mazedoniens zufolge ist die Arbeitslosenrate im vergangenen Jahr etwas zurückgegangen. Beunruhigend ist die geringe Zahl von legal beschäftigten Personen, welche im Durchschnitt laut Auskunft des mazedonischen statistischen Zentralamts des Jahres 2007 nur noch etwa betrug. Viele Personen, welche als Arbeitslose gemeldet sind, dürften de facto als Schwarzarbeiter tätig sein. Sie melden sich als Arbeitslose an, um gratis in den Genuss der Leistungen der sozialen Krankenversicherung zu kommen. Unangemeldete Arbeitskräfte gibt es insbesondere in der Bauwirtschaft, in der Textil- und in der Schuhindustrie, wo u. a. griechische sowie italienische Unternehmer die hier übliche Schwarzarbeit ausnützen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand , S 41] Seite 8 von 23

9 Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 18] Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 9; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand , Seite 42] Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig. Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom an den UBAS zu GZ /- XII /3 6 /04] Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind. Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonische Ministerium durch die Arbeitsämter eine einmalige finanzielle "Rückkehrerhilfe". Danach kann bei Nachweis der Arbeits- und Einkommenslosigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Sozialhilfe bezogen werden. Eine mehrjährige Abwesenheit ändert in Mazedonien nichts an den Eigentumsverhältnissen. Haus- oder Wohnungseigentum bleiben auch bei langen Abwesenheiten erhalten. Nach Erkenntnissen des Ministeriums haben die meisten "Auswanderer" ihre Häuser und Wohnungen behalten, nur die wenigsten haben sie verkauft. Hinzu kommt der familiäre Zusammenhalt, der insbesondere bei Roma und Albanern, aber auch bei der mazedonischen Volksgruppe Aufnahme und Unterbringung auch für Minderjährige nach einer Rückkehr in aller Regel erleichtert. Das Ministerium für Urbanismus und die Fürsorgeämter der Heimatgemeinden können in Notfällen wegen der Unterbringung/Wohnungsvermittlung angesprochen werden, in der Praxis sind Übergangsbzw. Ausweichquartiere jedoch kaum zu finden. Gegebenenfalls müssen Rückkehrer vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften, Auffanglagern oder Flüchtlingszentren untergebracht werden. Auch bezüglich der Weiterreise in ihre Heimatgemeinde können sich Rückkehrer an die kommunalen Zentren für Sozialfragen wenden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 20] Seite 9 von 23

10 4. b. Gesundheitswesen Jeder offiziell registrierte mazedonische Bürger genießt Krankenversicherungsschutz. Grundlagen für die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sind: ein offizielles Arbeitsverhältnis, Empfang einer Pensionsleistung, Registrierung beim Arbeitsamt oder Empfang von Sozialhilfe. Bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen wird der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet. Arbeitslose erhalten Krankenversicherungsschutz mit Registrierung als erwerbslos oder arbeitsunfähig beim Arbeitsamt des Wohnsitzes (bzw. des Ortes der Niederlassung nach Rückkehr aus dem Ausland) sowie mit dem Kauf eines sog. "Arbeitsbuches" gegen geringe Gebühr. Die Registrierung als arbeitslos setzte bisher im Grundsatz voraus, dass der Betreffende mindestens den Grundschulabschluss (d.h. die Mindestschulzeit von 8 Jahren absolviert) hatte und damit zum Kreis der "Beschäftigungsfähigen" gehörte. Da hierdurch eine große Anzahl von Personen - gerade aus der Bevölkerungsgruppe der ethnischen Minderheiten - vom sozialen System ausgeschlossen war, hat die Regierung die einschlägigen Vorschriften geändert. Nunmehr können auch Personen, die nicht die Mindestschulzeit absolviert haben, als arbeitslos registriert werden. Kommt es dabei zu Problemen mit den Arbeitsämtern, kann sich der Antragsteller in diesem Fall für Rückfragen und Beschwerden an das Ministerium für Arbeit und Soziales - Sektor für Sozialangelegenheiten - wenden. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschließungsgrund. Grundsätzlich erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt nach einem dem amerikanischen Gesundheitswesen nachgebildeten Punktesystem mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet. Sozialfälle sind auch nach der letzten Gesetzesänderung 2001 von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit, jedoch nicht von Eigenbeteiligungen an rezeptpflichtigen Medikamenten. Diese geringe Selbstbeteiligung an rezeptpflichtigen, d.h. vom Hausarzt verschriebenen Medikamenten, gestaffelt nach dem Preis des Präparats, ist von allen Krankenversicherten zu entrichten. Sie beträgt grundsätzlich weniger als 20 % des Kaufpreises des Präparats, der in der Regel vergleichsweise günstig ist. Die jährlichen Eigenbeteiligungssätze bei kostenpflichtigen Behandlungen variieren je nach Personengruppe zwischen 0 % (z.b. Kinder) und 70 % (Personen zw. 18 und 65 Jahren). Wenn innerhalb eines Kalenderjahres 70 % des monatlichen Durchschnittslohnes für medizinische Leistungen aufgebracht wurden (Belege sind zu sammeln), so tritt für den Rest des Jahres Befreiung von Eigenbeteiligungen ein, ausgenommen die oben genannten. Eigenbeteiligungen an Medikamenten. Es erfolgt eine prozentuale Reduzierung des Beitrags, wenn das monatliche Einkommen unter dem Durchschnittslohn liegt. Die frühere Einschränkung hinsichtlich der Größe der Familie (ab dem vierten Kind kein Krankenversicherungsschutz mehr) ist entfallen. Eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen (z.b. Krebs-, Dialyse-, Aids-Kranke) von jeder Eigenbeteiligung wird nicht mehr gewährt, sondern jeweils nur noch für Behandlungen, die mit der betreffenden Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch im Sekundärschutz (Krankenhausbehandlungen) sind Eigenbeteiligungssätze (gestaffelt) zu entrichten. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seiten 19-20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 41-42] Seit der Unabhängigkeit sind neben dem staatlichen Gesundheitswesen private Behandlungseinrichtungen neu aufgebaut worden. Der staatliche Gesundheitsfonds hat mit solchen Gemeinschaftspraxen und Laboratorien Verträge abgeschlossen, um die Behandlungskosten der Versicherten auf einem pauschalierten Stand zu halten. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seiten 41-42] Eine Bestimmung im Gesetz über Ergänzungen und Erläuterungen zum Gesetz über die Krankenversicherung, wonach Ausgaben für den Basisgesundheitsdienste von den Bürgern getragen werden mussten, wenn sie Dienste in einer Institution in Anspruch genommen haben, die keinen Vertrag mit dem Sozialversicherungsfonds Seite 10 von 23

11 abgeschlossen hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof (auf Vorschlag des Ombudsmannes) für verfassungswidrig erklärt und annulliert. [Ombudsman Republic of Macedonia: Annual Report 2007, Seite 5] Nachdem schon im Jahr 2007 die Mehrwertsteuer auf Medikamente von 18 auf 5 Prozent gesenkt wurde, hat die mazedonische Regierung Anfang 2008 Maßnahmen zur Reduktion der Margen des pharmazeutischen Großhandels (Marge limitiert auf 15 %) und der Apotheken (Limit 30 %) und damit auch zur weiteren Senkung der Medikamentenpreise ergriffen. Durch die vereinheitlichten Preise ist es nicht mehr nötig, mehrere Einzelverkaufsstellen aufzusuchen, um zum billigsten Medikament zu kommen. [Global Insight: Drug-Price Reductions to Hit FYR Macedonia's Pharmaceutical Wholesalers, Pharmacies, [( Global Insight: Macedonian Government Reduces VAT on Drugs from 15% to 8%, Announces New Positive List, ( Die medizinische Versorgung in Mazedonien ist heute - unter Berücksichtigung der lokalen Umstände - insgesamt als entsprechend zu bewerten; der stationäre Aufenthalt in einem hiesigen Spital entspricht aber nicht westlichen Standards. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 42] Psychische Erkrankungen: In der Region Skopje gibt es vier Tageskliniken und ein staatliches Krankenhaus, in denen eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden kann (Anfragebeantwortung vom Mai 2006 der Organisation IOM im Zusammenhang mit einer Anfrage des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, AZ: ZC 134). Die Betreuung psychischer Erkrankungen ist in der Fachklinik der Medizinischen Fakultät Skopje sichergestellt und eine Kostenübernahme durch die staatliche Krankenversicherung gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Sozialhilfe gewährleistet (Anfragebeantwortung der dt. Botschaft in Skopje im Zusammenhang mit einer Anfrage des dt. Verwaltungsgerichtes Aachen vom ). Depressive Störungen können in Skopje ("State Hospital Skopje", Ambulanz für Nervenkrankheiten), Tetovo ("Medical Center Kumanovo", Abteilung für Psychiatrie) und in Kumanovo ("City General Hospital Tetovo", Abteilung für Psychiatrie) behandelt werden (Anfragebeantwortung vom Februar 2009 der Organisation IOM im Zusammenhang mit einer Anfrage des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, AZ: ZC28). In Mazedonien können alle Arten von psychischen Störungen behandelt werden. In den jeweiligen Kliniken wird nach Art der psychiatrischen Krankheit unterschieden und die Behandlung erfolgt durch einen speziellen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Arbeitslose mazedonische Staatsbürger können sich beim Arbeitsamt melden und erhalten eine vom Staat finanzierte Krankenversicherung (Anfragebeantwortung der dt. Botschaft vom im Zusammenhang mit einer Anfrage des dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). 4. c. Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung Ausgewiesene oder rückgeführte mazedonische Staatsangehörige werden bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien nicht wegen der Ausweisung/Abschiebung strafrechtlich verfolgt. Auch das Bekanntwerden einer Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu Nachteilen bei der Rückkehr. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seite 20; Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007, Seite 11] 5) Echtheit von Dokumenten Fälle echter Dokumente unwahren Inhalts in Bezug auf Mazedonien, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, oder entsprechende lancierte Pressemeldungen sind bislang nicht bekannt geworden. Die Vorlage unechter Dokumente kommt immer wieder vor. Dabei hat es Fälle gefälschter mazedonischer Reisedokumente bisher kaum gegeben. Dagegen sind in zunehmendem Maße ge- oder verfälschte Sichtvermerke und Aufenthaltsgenehmigungen festzustellen. Auch Fälschungen von behördlichen Urkunden (Ladungen, Gerichtsurteilen, Ladungen zu "informativen Gesprächen", Anmeldungen zur Sozialversicherung, Zolldokumente etc.) werden vorgelegt. [Deutsches Auswärtiges Amt: Seite 11 von 23

12 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seiten 21-22] Ziemlich häufig wurden der österreichischen Botschaft bei der Visumsbeantragung in den letzten Jahren gefälschte Dokumente vorgelegt. Es gibt hier den Erfahrungen der Botschaft zufolge Druckereien, die bereit sind, gefälschte Dokumente herzustellen. Auch bei den anderen Botschaften in Skopje werden bei der Beantragung von Visa hier häufig gefälschte oder verfälschte Dokumente vorgelegt. [ÖB Skopje, Anfragebeantwortung vom In: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den UBAS, ] Gefälligkeitsbescheinigungen aller Art, insbesondere ärztliche Bescheinigungen, sind in Mazedonien leicht erhältlich. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, , Seiten 21-22] 6) Zustellungen 6. a.ladungen: Nach der derzeitigen (2005 novellierten) Gesetzeslage muss das Gericht zunächst versuchen, Ladungen persönlich zustellen zu lassen. Wenn sich dies als unmöglich herausstellt, kann eine Ladung öffentlich kundgemacht werden, z. B. durch Anschlag auf dem Schwarzen Brett des Gerichtes und gilt durch diese Kundmachung als zugestellt. Früher mussten Ladungen unbedingt persönlich zugestellt werden. Dies war einer der Gründe für die lange Dauer von Gerichtsverfahren. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand , Seite 24] 6. b. Urteile: Die Zustellung eines Urteiles kann in Mazedonien nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn sie dem Verurteilten persönlich zugestellt wird. Eine Zustellung z. B. an die Gattin des Verurteilten wäre nichtig, so als ob sie nicht erfolgt wäre. Auch in der Praxis werden Urteile in Mazedonien stets persönlich zugestellt und keineswegs Verwandten übergeben. Die Nichtigkeit der Zustellung an Verwandte ist in Mazedonien ganz allgemein bekannt. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ , ] 6. c.zustellungen / Zustellungen in Abwesenheit an Dritte: Die erste Zustellung von Klagen bzw. Anklageschriften muss der bestehenden Gesetzeslage zufolge unbedingt an den Beschuldigten persönlich durchgeführt werden. Bei Abwesenheit der Beschuldigten hat der Richter im Strafverfahren einen Ex-officio- Rechtsbeistand für den abwesenden Beschuldigten zu bestellen. Nur diesem Rechtsanwalt werden sodann alle Prozessakten (auch das Urteil) zugestellt. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2008, Stand , Seite 24] Es ergibt sich aus den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen, dass Angehörige von Minderheiten oder Personen moslemischen Glaubens in Mazedonien keinen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt sind, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Auch für einen generellen Ausschluss vom Arbeitsmarkt - oder einer derart massiven allgemeinen Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten (die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Bosniaken an), dass diese in eine ausweglose und die Existenz gefährdende Situation geraten könnte - gibt es keinen schlüssigen Hinweis. Hinsichtlich etwaiger rechtswidriger (krimineller) Übergriffe von Dritten sind die mazedonischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage in Mazedonien sind als ruhig anzusehen. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Mazedonien verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern - eine unterschiedliche Unterstützungsgewährung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist nicht ersichtlich. II.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, gehört der moslemisch bosniakischen Volksgruppe an und reiste am illegal nach Österreich ein, um ihrem Ex-Mann, der mit den gemeinsamen Kindern bereits zirka einen Monat zuvor ebenfalls illegal ins Bundesgebiet gelangt war und am in Österreich für sich und die beiden minderjährigen Zwillinge Anträge auf Gewährung von Asyl Seite 12 von 23

13 gestellt hatte, nachzureisen und bei ihren Kindern sein zu können. Sie stellte am den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Vor ihrer Ausreise nach Österreich im November 2003 hielt sich die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in der Zeit von 2000 bis spätestens August 2003 als Asylwerberin in Deutschland auf, ehe die Familie nach der negativen Erledigung ihrer Anträge wieder nach Mazedonien zurückkehrte. Dort wohnte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer erneuten Ausreise im November 2003 bei ihrer Familie im elterlichen Haus in ihrem Heimatdorf XXXX, ihr Ex-Mann und die Kinder bei dessen Familie im Nachbardorf. In Österreich verfügte die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im November 2003 zu keinem Zeitraum über einen amtlich gemeldeten gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Ex-Ehemann und den gemeinsamen Kindern, für die dieser im Zuge der Scheidung in Mazedonien das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen hat; es bestand jedoch persönlicher Kontakt. Seit lebt die Beschwerdeführerin in häuslicher Gemeinschaft mit dem Bruder ihres geschiedenen Mannes. Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreitet die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahre 2003 durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen seitens ihrer in der Schweiz lebenden Schwester, sowie durch die Unterstützung ihres Schwagers mit Unterkunft und Lebensmitteln. Die Beschwerdeführerin ehelichte in Österreich am XXXX den österreichischen Staatsbürger XXXX. Diese Ehe wurde am jedoch wieder geschieden. Die Beschwerdeführerin führt seither den Familiennamen XXXX. In Österreich leben keine weiteren Angehörigen der Familie der Beschwerdeführerin oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht; im Bundesgebiet leben lediglich weitere Mitglieder der Familie ihres Ex-Mannes. Ihr geschiedener Mann (aus erster Ehe) kehrte am zusammen mit den gemeinsamen minderjährigen Töchtern XXXX und XXXX freiwillig nach Mazedonien zurück. In Mazedonien leben weiterhin der Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin, ihre Eltern wohnen derzeit im familieneigenen Haus in Bosnien; die Familie besitzt weiterhin auch das elterliche Haus in XXXX. Weiters befinden sich in Mazedonien ihr geschiedener Mann und ihre Kinder, sowie deren Großmutter väterlicherseits im Familienverband des geschiedenen Mannes. Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren Erkrankung noch besteht für sie längerfristiger Pflege-, Behandlungs- oder Rehabilitationsbedarf. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin sind durch ihren im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Reisepass und die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren dargetan, an deren Richtigkeit der erkennende Gerichtshof in diesem Zusammenhang keinen Anlass zu zweifeln hat. Die diesbezüglichen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom auch nicht bestritten. Die Feststellungen über die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Heimatland basieren auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, aus Anfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgung), in Zusammenschau mit ihren diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme vom sowie den beigelegten Unterlagen. Auch die Feststellungen über die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Heimatland wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom nicht bestritten, sondern lediglich um aktuelle Neuerungen ergänzt. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Seite 13 von 23

14 Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, basiert auf den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Mazedonien sowie auf dem Umstand, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren eine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Mazedonien real drohende Verfolgungsgefahr nicht entnommen werden kann: Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge der Asylantragstellung zunächst in ihrer Einvernahme am vor, in ihrem Herkunftsstaat vergewaltigt worden zu sein. Dazu in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am näher befragt gab sie an, während eines Besuch bei ihren Eltern im Heimatdorf XXXX im September 2000 von vier oder fünf Mazedoniern nächtens auf der Straße überfallen und vergewaltigt worden zu sein, wobei sie die Täter persönlich gekannt habe. Sie sei danach dazu auch von der Polizei im Krankenhaus befragt worden, habe jedoch aus Angst um den Fortbestand ihrer Ehe von einer Anzeige Abstand genommen, um dieses Ereignis nicht publik werden zu lassen. In der Folge habe ihr Ehemann jedoch während des gemeinsamen Aufenthaltes in Deutschland über seine Eltern davon erfahren und habe sich umgehend nach der erzwungenen Rückkehr der Familie nach Mazedonien scheiden lassen. Danach habe die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise nach Österreich in ihrem Familienverband in ihrem Heimatdorf XXXX gelebt. Der Asylgerichtshof gelangt - unabhängig von der im erstinstanzlichen Bescheid aufgeworfenen Frage der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die behauptete Vergewaltigung - zu der Ansicht, dass daraus eine konkrete Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr weder bei ihrer Ausreise im November 2003 noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ableitbar ist. Dies insbesondere, weil auch die Beschwerdeführerin selbst nicht angab, Angst vor künftiger Verfolgung in Mazedonien zu haben. Im Zuge ihrer Einvernahme im Juni 2004 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin selbst an, erst rund ein Jahr nach der behaupteten Vergewaltigung mit ihrer Familie nach Deutschland ausgereist zu sein. Sie selbst habe ihren Mann zur Ausreise überredet, damit er nichts von der Vergewaltigung erfahre und ihre Ehe nicht zerbreche. Als ihr damaliger Mann im Juni 2003 von der Vergewaltigung durch die Familie dann doch erfahren habe, und die Familie nach Mazedonien zurückgekehrt sei, habe er ihr die Kinder weggenommen. Schon einen Monat später sei er mit den Kindern nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin habe den Zustand ohne ihre Kinder nicht mehr aushalten können, weshalb sie sich zur Ausreise aus Mazedonien entschlossen habe. Sonst gäbe es keine Gründe für das Verlassen ihrer Heimat. Aus diesen eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren ergibt sich - selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Vergewaltigung im Jahr , dass der Grund für ihre Ausreise aus Mazedonien im Jahr 2003 nicht etwa die Furcht vor Verfolgung oder Übergriffen gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern der Wunsch, ihren Kindern nach Österreich zu folgen, gewesen ist. Auch im Zuge einer Einvernahme seitens der Fremdenpolizei am die Beschwerdeführerin war damals in der Wohnung ihres geschiedenen Ehemannes im Zuge von Erhebungen bezüglich des Verdachtes der Scheinehe betreffend den geschiedenen Ehemann betreten und anschließend einvernommen worden - gab die Beschwerdeführerin an, der Zweck ihrer Einreise sei gewesen, mit ihren Kindern zusammen sein zu wollen. Sie wolle Asyl, weil sie nicht immer illegal in Österreich bleiben und auch nicht arbeiten könne. Im gesamten Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, im Falle ihrer Rückkehr Verfolgungshandlungen zu befürchten. Vor dem Hintergrund dieser eigenen Angaben der Beschwerdeführerin kann dem Beschwerdevorbringen, dass die Behörde erster Instanz infolge Verkennung der in der Beschwerde dargestellten wahren Lage die wesentlichen Zusammenhänge nicht erkannt und der Beschwerdeführerin Motive des Verlassens unterstellt habe, die so in dieser Form freilich nicht existiert haben würden, seitens des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für den unsubstantiierten Beschwerdeeinwand, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr aus Deutschland ihre Heimat abermals fluchtartig verlassen habe müssen. Vielmehr begründete die Beschwerdeführerin selbst im Zuge ihrer Einvernahme ihren Entschluss zur Ausreise mehrmals mit dem Wunsch, in der Nähe ihrer (damals) seit einem Monat in Österreich aufhältigen Kinder zu sein. Eine Flucht aus Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen, wie dies in der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet wird, kann daher nicht nachvollzogen werden. Auch im Rahmen der Stellungnahme vom findet sich kein Vorbringen, das in irgendeiner Form auf eine aktuell der Beschwerdeführerin in Mazedonien drohende Verfolgung hindeuten könnte. Seite 14 von 23

15 In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände kommt der erkennende Gerichtshof daher zu dem Schluss, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine aktuelle, real drohende Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität im Heimatstaat nicht glaubhaft entnommen werden kann. II.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, welche der Beschwerdeführerin mit Parteiengehörschreiben vom zur Kenntnis gebracht wurden und im Rahmen der anwaltlichen Stellungnahme vom unwidersprochen blieben. Die Beschwerdeführerin wandte lediglich ein, sie habe zu ihrer ehemaligen Heimat keinen Kontakt mehr, Österreich sei ihre neue Heimat geworden. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben demnach derzeit weiterhin ihre Geschwister, bzw. ihr geschiedener Ehemann (aus erster Ehe) und die gemeinsamen Kinder, sowie weitere Verwandte; auch besitzt die Familie der Beschwerdeführerin weiterhin das elterliche Haus in XXXX. Weiters leben ihre Eltern im familieneigenen Haus in Bosnien und befindet sich ihre Schwester, die die Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in Österreich finanziell unterstützt hat, auch weiterhin in der Schweiz. Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, aus denen ersichtlich wäre, weshalb der Beschwerdeführerin eine Unterkunftsmöglichkeit - zumindest vorübergehend - bei einer Rückkehr nach Mazedonien im elterlichen Haus oder bei ihren Geschwistern oder weiteren Verwandten nicht wieder zur Verfügung stehen sollte. Trotz des Einwandes in der Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Heimat habe, erscheint es ihr aufgrund der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Mazedonien daher zumutbar, diese Kontakte wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Mazedonien und spricht - entsprechend ihrer eigenen Angaben im Zuge ihrer Einvernahme im Februar neben der bosnischen (beziehungsweise serbischen) Sprache auch albanisch und mazedonisch. Aus dem Inhalt der getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes in Mazedonien gewährleistet ist. Weiters garantiert die mazedonische Verfassung das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. Im Übrigen ist hinsichtlich des im März 2006 vorgelegten psychotherapeutischen Kurzberichtes vom des Vereines "Hemayat", worin der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung und Depression diagnostiziert und eine psychotherapeutische Unterstützung und Hilfestellung empfohlen wurde, auszuführen, dass eine solche psychotherapeutische Unterstützung entsprechend der oben angeführten Länderberichte auch in Mazedonien erfolgen kann. Da dem Asylgerichtshof mit Ausnahme dieses einen Kurzberichtes aus dem Jahr 2006 keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel, wie etwa Behandlungsbestätigungen oder Ähnliches, vorgelegt wurden und weiters der ausdrückliche Vorhalt des Asylgerichtshofes im Rahmen seines Parteiengehörschreibens vom März 2010, woraus sich ergibt, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich insofern gesund ist, als sie weder an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidet, derzeit nicht in regelmäßiger medizinische Betreuung steht, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege-, oder Rehabilitationsbedarf besteht, auch im Rahmen der anwaltlichen Stellungnahme vom April 2010 nicht bestritten wurde und auch keine weiteren diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt wurden, war im Beschwerdefall zum maßgeblichen aktuellen Beurteilungszeitpunkt daher auch von diesem Ermittlungsergebnis auszugehen. Wie bereits ausgeführt, ist den unter Punkt II.1.1. angeführten Länderberichten und Feststellungen weiters ebenfalls zu entnehmen, dass grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit auch im Falle von psychischen Erkrankungen wie etwa posttraumatischen Belastungsstörungen oder Depressionen in Mazedonien gegeben ist. II.4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idf BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden. Gemäß 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idf BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Seite 15 von 23

16 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und 2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß 4, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß 5 und c) wegen entschiedener Sache gemäß 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß 41a. Gemäß 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idf BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß 44 Abs. 1 AsylG 1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach 44 Abs 3 sind die 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idf BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden. Gemäß 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt. Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am gestellt, die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt; auf Grund der Übergangsbestimmung des 44 Abs. 3 ist betreffend Spruchpunkt II. unter anderem 8 AsylG 1997 idf des BG BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden. Bezüglich Spruchpunkt III. ist im Beschwerdefall gemäß 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit der genannten Maßgabe anzuwenden. Zu Spruchpunkt I.: Seite 16 von 23

17 Gemäß 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E , Zahl 98/01/0352). Wie bereits oben unter Punkt. II.2. ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - glaubhaft darzutun. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zu den Sicherheitseinrichtungen in der Republik Mazedonien davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle eines künftigen rechtswidrigen Übergriffes Dritter erfolgreich an die Sicherheitseinrichtungen in Mazedonien wenden könnte. Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergewaltigung im Jahr 2000 besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, den Schutz der mazedonischen Behörden in Anspruch zu nehmen, dies umso mehr, als sie selbst vorbrachte, ihre Angreifer gekannt zu haben. Die Beschwerdeführerin brachte selbst vor, dass die Polizei bei ihr im Spital gewesen sei. Sie selbst habe jedoch ausdrücklich von einer Anzeige Abstand genommen, da sie ihre Ehe nicht gefährden habe wollen. Da die Ehe mittlerweile geschieden ist und die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrem geschiedenen Ehemann, besteht aktuell auch dieses persönliche Hindernis für die Beschwerdeführerin nicht mehr. Die Beschwerdeführerin brachte zudem im Verfahren auch gar nicht vor, in Mazedonien keinen Schutz durch die dortigen Sicherheitsbehörden zu haben. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der Sicherheitsbehörden ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund der unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien und der Ausführungen unter den Punkten II.2. und II.3. kann daher im Ergebnis nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde oder ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Seite 17 von 23

18 Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß 7 AsylG 1997 abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.: Gemäß Art. 5 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des außer Kraft getreten; am ist gemäß 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des 8 Abs. 1 AsylG auf 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idf BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des 8 Abs. 1 AsylG auf 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. 50 FPG. Gemäß 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative ( 11 AsylG 2005). Ob diese Verweisung auf 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften ( 57 FrG und 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf 57 FrG bezieht, insoweit auch auf 50 FPG übertragen ließe. Gemäß 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. 8 Abs. 1 AsylG verweist auf 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idf BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Überdies ist gemäß 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des 57 FrG wurde durch 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für 57 Abs. 1 FrG i.d.f. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH , Zl. 2003/01/0059, VwGH , Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu ( 8 AsylG - nunmehr 8 Abs. 1 AsylG - i.v.m.) 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH , Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH , Zl. 98/01/0122, VwGH , Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.b. VwGH , Zl. 95/21/0294, VwGH , Zl. 2000/20/0438, VwGH , Zl. 97/21/0560). Seite 18 von 23

19 Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg A/2000; VwGH , 99/20/0465; , 99/20/0203; , 99/20/0586; , 99/20/0373; , 2000/20/0367; , 2000/20/0438; , 2000/20/0480; , 99/20/0460; , 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH , Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung isd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des 57 FrG, dies ist nun auf 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH , 98/21/0427; , 2002/18/0028). Wie bereits oben unter Punkt I ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft dargetan. Auch besteht in Mazedonien (wie sich aus den Feststellungen und Ausführungen unter Punkt II.1.1. ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation isd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom , Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht). Es ist auch angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, einer arbeitsfähigen jungen Frau, nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage - allenfalls durch Fortsetzung der finanziellen Zuwendungen durch ihre in der Schweiz lebende Schwester - zu sichern. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin mazedonische Staatsangehörige und hat daher Rechte auf staatliche Leistungen so wie auch die übrigen mazedonischen Staatsbürger. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, Krankenversicherung und des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der zumindest geringe Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage war, die notwendigste Lebensgrundlage innerhalb des Familienverbandes zu sichern, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich weiters keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von im In- und Ausland lebenden Verwandten - zu decken. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom , dass sie keinen Kontakt zu ihrer ehemaligen Heimat mehr habe, ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, im Falle der Rückkehr - wenn dies erforderlich sein sollte - mit ihren dort lebenden Verwandten, insbesondere mit ihren Geschwistern, wieder Kontakt herzustellen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Mazedonien in ihrer Existenz bedroht wäre. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Verfahren relevierten psychischen Probleme wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt II.3. verwiesen und an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit auch im Falle von psychischen Erkrankungen wie etwa posttraumatischen Belastungsstörungen oder Depressionen in Mazedonien gegeben ist und psychotherapeutische Unterstützung entsprechend der oben angeführten Länderberichte auch in Mazedonien erfolgen kann. Seite 19 von 23

20 Von einer Gefährdung isd 57 Abs. 1 FrG ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Zu Spruchpunkt III.: Zu Spruchpunkt III. ist zunächst - Bezug nehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl: 2005/20/ anzumerken, dass die Ausweisung als zielstaatsbezogene Ausweisung zu formulieren ist. Gemäß 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Die vorliegende Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, gilt gemäß 75 Abs. 8 AsylG 2005 als Abweisung nach 10 Abs. 1 Z 2 AsylG Gemäß 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizeiund Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR , B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR , B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben isd Art. 8 Seite 20 von 23

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