Technologie. Medien. Telekommunikation. News. Dezember 2012

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2 Weitere Informationen Die Hogan Lovells Technologie. Medien. Telekommunikation. News informieren über Trends und aktuelle Ereignisse in den TMT-Bereichen. Weitere Informationen zu den behandelten Themen erhalten Sie von den unter "Kontakt" genannten Personen oder wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner. Kontakt Berlin Dr. Christoph Wagner Düsseldorf Dr. Marcus Schreibauer Frankfurt Dr. Nils Rauer, MJI (Gießen) Hamburg Andreas Bothe München Dr. Stefan Schuppert, LL.M. (Harvard) Diese Abhandlung soll nur als allgemeiner Leitfaden dienen. Sie ersetzt keine spezifische rechtliche Beratung.

3 Inhalt INFORMATIONSTECHNOLOIE UND DATENSCHUTZRECHT Aktuelles zum Entwurf der EU-Datenschutzverordnung Dr. Stefan Schuppert, LL.M. (Harvard), München Strategie der EU-Kommission zur Förderung von Cloud Computing Dr. Martin Pflüger, München WERBERECHT 3 OLG München rüttelt am Double-opt-in-Verfahren "Zurück auf Los" im Online-Marketing? Dr. Christian Tinnefeld, Hamburg 3 INTERNETRECHT 4 Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch automatische Vervollständigungen ("Autocomplete") in Suchmaschinen Dr. Christian Tinnefeld, Hamburg 4 Störerhaftung bei rechtsverletzenden Einträgen in Google Maps Dr. Christian Tinnefeld, Hamburg 5 BGH hebt Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer Kinder faktisch auf "Morpheus" Dr. Fabian Pfuhl, LL.M. (Auckland), Frankfurt 6 Kundendaten in der Insolvenz des technischen Dienstleisters Aussonderungsrecht des Auftraggebers Dr. Christian Tinnefeld, Hamburg 7 SOCIAL MEDIA 8 OLG München: Verschleierte Werbung in Wikipedia-Eintrag Dr. Morten Petersenn, Hamburg 8 Blogger haftet für eingebundenes YouTube-Video Kathi Christine Greitzke, Hamburg 9 PRESSERECHT 0 BGH: Identifizierende Archiv-Meldung über eingestelltes Strafverfahren zulässig Dr. Tanja Eisenblätter, LL.M. (WCL), Hamburg 0 URHEBERRECHT BGH legt Streit um elektronische Leseplätze dem EuGH vor Dr. Nils Rauer, MJI (Giessen), Frankfurt DOMAINRECHT KG Berlin: Kennzeichenrechtsverletzender Einsatz der Domain de.de bei Benutzung einer Catch-All-Funktion Thorsten Klinger, Hamburg TITELSCHUTZ 3 "Stimmt's?" BGH konkretisiert Voraussetzungen des Titelschutzes für Teile von Zeitungen oder Zeitschriften Yvonne Draheim, LL.M. (Stellenbosch), Hamburg 3

4 Informationstechnologie und Datenschutzrecht Aktuelles zum Entwurf der EU-Datenschutzverordnung Gesetzgeber, Industrie und Anwälte diskutierten den Entwurf der EU-Datenschutzverordnung auf dem "IAPP Europe Data Protection Congress" vom 3. bis 5. November in Brüssel. Hogan Lovells war mit einem Team von Anwälten aus Washington, Paris, London, Madrid und Deutschland vertreten. Die größte internationale Vereinigung von Datenschützern, die International Association of Privacy Professionals (IAPP) veranstaltete ihren europäischen Kongress dieses Jahr in Brüssel mit dem Schwerpunkt EU-Datenschutzverordnung. Mit Spannung erwarteten alle die Stellungnahmen der an der Gesetzgebung Beteiligten: Françoise Le Bail, die Generaldirektorin Justiz der Europäischen Kommission verteidigte den Entwurf insbesondere im Hinblick auf die Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen, die 99% aller Unternehmen in der EU ausmachen. Sie seien insofern begünstigt, als die Pflichten zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten und zur Durchführung einer Folgenbewertung (Impact Assessment) nicht für sie gelten. Stark im Mittelpunkt der Diskussion standen die delegierten Rechtsakte, die nach Verabschiedung der Verordnung der Kommission die Möglichkeit geben, Detailfragen zu regeln. Hierbei verteidigte sie dieses Instrument wegen der notwendigen Flexibilität, kündigte aber an, dass man bis zu 40% der Fälle, die im Entwurf zurzeit vorgesehen seien, noch im weiteren Verlauf der Beratungen streichen könnte. Wichtig seien die Strafen, die nach der Verordnung bis zu % des globalen Jahresumsatzes erreichen könnten: Die Kommission wolle Datenschutzbehörden "mit Zähnen". Wer jedoch aus Versehen gegen Datenschutz verstoße, müsse nicht mit einem Bußgeld rechnen. Jan Philipp Albrecht, MEP und Berichterstatter des Europäischen Parlamentes für den Verordnungsentwurf, berichtete, dass in den Beratungen ein Konsens zu einigen Bereichen wachse: Dies betreffe etwa die Tatsache, dass eine Verordnung (die unmittelbar anwendbar ist) anstelle einer Richtlinie (die noch der nationalen Umsetzung bedarf) gewählt wurde. Diese müsse allerdings präzise sein, damit die Bürger und Unternehmen Rechtssicherheit haben. Der Inhalt von Definitionen dürfe nicht den delegierten Rechtsakten überlassen werden. Ein wichtiger Punkt für ihn sei die Pseudonymisierung der Daten: Zwar würden diese geschützt wie personenbezogene Daten, dennoch soll die Verordnung einen Anreiz für die Pseudonymisierung geben. Die aufwendigen Regelungen zu einer Folgenbewertung (Impact Assessment) sollten den "riskanten" Aktivitäten vorbehalten bleiben, also dort, wo die Technik deutliche Fortschritte macht, wie etwa bei der Gesichtserkennung. Die Diskussion warf dann auch auf, warum ausgerechnet der Datenschutz im Internet, der bislang durch die e-privacy Richtlinie geregelt wurde, ausgeklammert blieb. Albrecht betonte, dass ihm dieses Thema sehr wichtig sei. Sein Ziel sei, dass die Datenschutzverordnung selbst mit etwaigen Widersprüchen umgehen sollte. So könnten Datenschutzlecks oder die Pseudonymisierung von Daten in der Onlinewelt vorrangig von der Datenschutz-Grundverordnung geregelt und die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie dann verdrängt werden. Jacob Kohnstamm, der Vorsitzende der Art. 9 Datenschutzgruppe verwies auf die Bedeutung der Einwilligung. Für ihn sei nach wie vor unabdinglich, dass die Einwilligung ausdrücklich ("explicit") erfolgt. Eine stillschweigende Einwilligung könne keine Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen: "The basic principle of data protection in the private sector is consent. Legitimate interest, and other basis for processing, should be the exception. Consent is the core. The aim is that data subjects be fully informed and then choose. Afterwards, data subjects can run naked through the Internet, if they want. But information and consent has to be the starting point." Im Hinblick auf die Profilbildung von Nutzern sei die Verordnung noch nicht ausreichend. Er kündigte an, dass die Art. 9 Datenschutzgruppe bald eine Empfehlung hierfür verabschieden werde. Schlussfolgerungen aus den Diskussionen in Brüssel sind: Es wird wohl bei der unmittelbar anwendbaren Verordnung in weiteren Rechtssetzungsverfahren bleiben. Die teilweise drakonischen Strafen werden wohl im Entwurf bleiben. Viele praktische Auswirkungen werden in Zukunft von den delegierten Rechtsakten abhängen, also sogar erst nach Inkrafttreten der Verordnung. Dr. Stefan Schuppert, LL.M. (Harvard) Partner, München Stefan.Schuppert@hoganlovells.com Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz- Grundverordnung) KOM(0) endg. Richtlinie 00/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ABl. L 0/37.

5 Informationstechnologie und Datenschutzrecht Strategie der EU-Kommission zur Förderung von Cloud Computing Die Europäische Kommission hat am 7. September 0 ihre Strategie zur Entwicklung des Potentials von Cloud Computing in Europa vorgestellt. Hierzu wurde speziell für dieses Thema eine neue Webseite eingerichtet, auf der u.a. ein Strategiepapier mit dem Titel "Unleashing the Potential of Cloud Computing in Europe" sowie ein ergänzendes und detaillierteres "Staff Working Paper" veröffentlicht wurde. Auf der Grundlage ihrer neuen Strategie erhofft sich die EU- Kommission eine stärkere und schnellere Verbreitung von Cloud Computing Angeboten in allen Wirtschaftsbereichen in Europa. Diese Entwicklung sieht die Kommission derzeit durch bestimmte rechtliche und faktische Hürden gehindert. Hinzu kommt das gegenwärtig noch weit verbreitete Misstrauen in die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten, die durch Cloud Anbieter gespeichert und verarbeitet werden. Vor diesem Hintergrund zielen die Vorschläge der EU- Kommission auf größere Klarheit und Information über die anwendbaren rechtlichen Rahmenbedingungen, auf die vereinfachte Überprüfung der Einhaltung dieser Rahmenbedingungen sowie deren Weiterentwicklung. In ihren Strategiepapieren präsentiert die Kommission hierzu drei wesentliche Kernpunkte: Entwicklung von Standards und Zertifizierungen Verabschiedung von Standardvertragsklauseln für Cloud Computing Angebote Gründung einer Initiative für eine europäische Cloud Partnerschaft Standards und Zertifizierungen Ein wesentliches Ziel der Kommission ist die Vereinfachung und europaweite Vereinheitlichung von Standards und Zertifizierungen. Die Kommission beabsichtigt daher schon bis Ende 0 zusammen mit dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen die notwendigen Standards im Bereich des Cloud Computing zu bestimmen, um das Vertrauen in die Interoperabilität, Portabilität der Daten sowie die Reversibilität von Cloud Computing Angeboten zu stärken. Gemeinsam mit der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sowie anderen Beteiligten will die Kommission zudem bis Ende 04 europaweite Zertifizierungsmodelle erarbeiten, welche einen besonderen Fokus auf Datenschutz, Interoperabilität sowie verstärkte Transparenz im Hinblick auf die Sicherheit der Systeme des Anbieters legen sollen. Die Teilnahme der Cloud Computing Anbieter an entsprechenden Zertifizierungsmodellen bleibt voraussichtlich freiwillig. COM(0) 59 final. SWD(0) 7 final. Standardvertragsklauseln für Cloud Computing Bis Ende 03 will die Kommission zudem speziell auf die Nutzung von Cloud Computing Angeboten zugeschnittene Standardvertragsklauseln entwickeln. Diese sollen die Einheitlichkeit und Ausgewogenheit der Verträge über Cloud Computing Angebote gewährleisten. Die Kommission legt hierbei besonderes Gewicht auf gesonderte Regelungen zur Datenspeicherung nach Vertragsbeendigung, zur Integrität und Offenlegung von Daten, zum Speicherort der Daten, zum Datentransfer, zur Portabilität der Daten sowie zur Beauftragung von Unterauftragsdatenverarbeiter. Europäische Cloud Partnerschaft Schließlich will die Europäische Kommission mit der Europäischen Cloud Partnerschaft einen Rahmen schaffen, in dem sich nationale Initiativen sammeln und mit Anbietern abstimmen können, um eine Harmonisierung und Anpassung der Cloud Computing Angebote zu erreichen. Hierdurch soll u.a. gewährleistet werden, dass sich vorhandene Angebote besser an dem tatsächlichen Bedarf in Europa orientieren. Flankierende Maßnahmen Daneben plant die Kommission weitere, ergänzende Maßnahmen. So soll etwa der Dialog mit Ländern wie den USA, Japan oder Indien vorangetrieben werden, um die internationale Abstimmung (etwa im Hinblick auf den Zugriff auf Daten durch Regierungsbehörden oder im Bereich Cybersecurity) zu fördern. Nationale Behörden sollen zudem ermutigt werden, speziell für Cloud Computing Angebote entwickelte Binding Corporate Rules 3 zu genehmigen. Auch soll von der Art. 9 Datenschutzgruppe gemeinsam mit Vertretern der Branche ein auf die Herausforderungen des Cloud Computing zugeschnittener Code of Conduct entwickelt werden. Das Strategiepapier verweist an diversen Stellen ferner auf andere Vorhaben wie etwa die aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Datenschutz-Grundverordnung 4 oder zum EU- Kaufrecht, welche Auswirkungen auf die rechtlichen Rahmenbedingungen des Cloud Computing haben können. Die Umsetzung und Auswirkungen der verschiedenen Vorhaben sollen zum Ende des Jahres 03 hin untersucht werden, um bei Bedarf weitere Maßnahmen zu ergreifen. 3 4 Dr. Martin Pflüger Senior Associate, München Martin.Pflueger@hoganlovells.com Vgl. hierzu den Beitrag von Dr. Stefan Schuppert, LL.M. (Harvard) in den TMT News September 0, S.6. KOM(0) endg.

6 3 Werberecht OLG München rüttelt am Double-opt-in-Verfahren "Zurück auf Los" im Online- Marketing? Eigentlich schien nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Telefonwerbung am 0. Februar 0 für die Werbewirtschaft alles klar: Das sog. Double-opt-in-Verfahren wurde vom BGH als hinreichendes Mittel qualifiziert, um das Einverständnis von Verbrauchern zu dokumentieren, per Post, Telefon, SMS oder zu Marketingzwecken kontaktiert werden zu wollen. Von Bedeutung ist diese Entscheidung u.a. für den Versand elektronischer Newsletter. Nach einem gerade veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 7. September 0 scheint dieses Ergebnis in Frage gestellt. Die Münchener Richter stuften die Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren als unzulässige Werbung i.s.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Wird dadurch alles anders? Rückblende: Entscheidung des BGH zum Double-opt-in- Verfahren Von einem sog. Double-opt-in-Verfahren spricht man, wenn ein Verbraucher zunächst sein Einverständnis erklären muss, zu Werbezwecken kontaktiert zu werden (z.b. durch aktives Setzen eines Hakens in einem Feld eines Online-Formulars, "opt-in") und anschließend in einer ihm daraufhin zugeschickten Bestätigungsmail ein zweites Mal (z.b. durch Aktivieren eines Links) sein Einverständnis bestätigt (zweites "opt-in"). Durch ein derartiges Verfahren sei ausreichend sichergestellt, dass tatsächlich ein Einverständnis derjenigen Person vorliege, deren Daten in das Online-Formular eingegeben worden sind und dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer unzulässigen Versendung von -Werbung kommt, so der BGH. Zwar haben die Richter in Karlsruhe nicht dazu Stellung genommen, ob die Bestätigungsmail ihrerseits schon als Werbung zu qualifizieren ist, für die ein Einverständnis vorliegen muss. Allerdings wurde die Entscheidung bisher nahezu einhellig als umfassende Billigung des Double-opt-in- Verfahrens durch den BGH verstanden. Urteil des OLG München Das OLG München sprach dagegen einer klagenden Steuerberatungsgesellschaft einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, nachdem diese der Klägerin eine Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-opt-in-Verfahrens geschickt und um Bestätigung des Einverständnisses durch Anklicken eines Links gebeten hatte. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die -Adresse nicht in das Online- Formular eingegeben und den Kontrollhaken zur Einverständniserklärung nicht gesetzt zu haben. Die Münchener Richter stuften die Bestätigungsmail als Werbung ein, für die kein Einverständnis der Klägerin vorgelegen habe und damit als unzumutbare Belästigung. Denn bereits die Bestätigungsaufforderung sei auf eine Förderung der Dienstleitungen der Beklagten ausgerichtet, auch wenn in ihr selbst keine Werbebotschaft enthalten gewesen sei. Praktische Gefahren und Ausblick Wie Unternehmen der Werbewirtschaft unter den vom OLG München angenommenen Prämissen überhaupt wirksam Einverständniserklärungen einholen und dokumentieren können sollen, lässt das Gericht offen. Die in ersten Reaktionen vorgeschlagene Speicherung der IP-Adresse dürfte ein untaugliches Mittel sein. Bereits in seiner "Doubleopt-in-Verfahren"- Entscheidung hatte der BGH festgestellt, dass über die IP-Adresse zwar ein konkreter Computer, nicht aber ein bestimmter Verbraucher ermittelt werden könne. Eine Überprüfung, ob die für den Versand der Bestätigungsmail eingegebene -Adresse tatsächlich auch vom Inhaber des Accounts abgegeben wurde, noch bevor die Bestätigungsanfrage verschickt wird, dürfte praktisch nicht mit zumutbaren Mitteln möglich sein. In vielen Stellungnahmen werden nun neue Abmahnwellen befürchtet, mit denen der Versand von Bestätigungsmails verfolgt werden könnte. Zu Recht? Problematisch ist in der Tat, dass es im Bereich des Online- Marketings jedem Angreifer offen steht, über den sog. "fliegenden Gerichtsstand" das Landgericht München für Anträge auf den Erlass einstweiliger Verfügungen anzurufen in der Erwartung, spätestens das OLG München werde seine Rechtsprechung zu unzulässigen Bestätigungsmails bestätigen. Bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BGH, mit der die Entscheidung der Münchener Richter vom 7. September 0 aufgehoben wird, ist dies keineswegs ein abwegiges Szenario. Gerade in Verfügungsverfahren fehlt es an einem Korrektiv durch den BGH, weil die Oberlandesgerichte die letzte Gerichtsinstanz darstellen. Bleibt für die Werbewirtschaft nur die Hoffnung, dass der BGH das Urteil des OLG München zügig revidiert und den Weg für das Double-opt-in-Verfahren weiter ebnet. Das OLG München hat die Revision gegen die entscheidenden Teile des Urteils zugelassen. Mit einer Entscheidung des BGH ist vor Anfang 04 allerdings kaum zu rechnen. Dr. Christian Tinnefeld Counsel, Hamburg Christian.Tinnefeld@hoganlovells.com Az.: I ZR 64/09 "Double-opt-in-Verfahren". Az.: 9 U 68/.

7 4 Internetrecht Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch automatische Vervollständigungen ("Autocomplete") in Suchmaschinen Automatisch generierte Suchvorschläge in Internet- Suchmaschinen stellen keine eigenständigen inhaltlichen Aussagen des Suchmaschinenbetreibers dar und können deshalb keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der mit dem Suchbegriff in Zusammenhang gebrachten natürlichen Personen begründen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 0. Mai 0. Hintergrund der Entscheidung Bei dem Kläger handelte es sich um den Vorstandsvorsitzenden eines Unternehmens, das im Direktvertrieb mit Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika handelt. Dieser wandte sich dagegen, dass in der Internet- Suchmaschine der Beklagten während der Suchworteingabe über eine automatische Vervollständigungsfunktion Textvorschläge (u.a. "Scientology", "Betrug") im Zusammenhang mit seinem Namen angezeigt wurden, durch die sich der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Derartige Suchvorschläge werden auf Basis von technischen Algorithmen generiert, die u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen berücksichtigen. Das OLG Köln hatte nun zu entscheiden, ob solche Textvorschläge eine persönliche Aussage des Betreibers der Suchmaschine darstellen, die zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person führen kann. Während das Landgericht Köln dem Suchmaschinenbetreiber per einstweiliger Verfügung die Anzeige der angegriffenen automatischen Textvorschläge im Zusammenhang mit dem Namen des Klägers untersagte, lehnte das OLG Köln sowohl die erhobenen Unterlassungsansprüche als auch eine geforderte Geldentschädigung ab, ließ aber die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu. Keine inhaltliche Aussage durch automatisch erzeugte Suchvorschläge In seiner Entscheidung ist das OLG Köln zu dem Ergebnis gelangt, dass der automatisch erzeugte Suchvorschlag in der Vervollständigungsfunktion von Suchmaschinen keine eigenständige inhaltliche Aussage des Suchmaschinenbetreibers darstellt und dass deshalb Verletzungen der Persönlichkeitsrechte oder unzulässige Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Unternehmern und Unternehmen ausscheiden. Hierbei stellten die Richter maßgeblich auf die Wahrnehmung des beteiligten Verkehrskreises (also die Nutzer der Internetsuchmaschine) ab. Dem Gericht zufolge Az.: 5 U 99/. Beschluss vom. Mai 00, Az.: 8 O 34/0. sei dem durchschnittlich informierten Nutzer einer Internetsuchmaschine bewusst, dass die in Sekundenbruchteilen angezeigten Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer intellektuellen Prüfung des Suchmaschinenbetreibers sind, sondern das Resultat eines technischen Vorgangs. Deshalb werde auch kein inhaltlicher Bezug zwischen dem eingegebenen Suchbegriff (also etwa dem Namen einer Person) und dem Suchergänzungsvorschlag hergestellt. Blick ins europäische Ausland Anders als in Deutschland wird die Frage der automatischen Vervollständigungsfunktion in anderen europäischen Mitgliedsstaaten durchaus abweichend beurteilt. So hat etwa ein Unternehmer den Suchmaschinenbetreiber Google erfolgreich in Mailand auf Unterlassung der Ergänzung seines Namens mit den Suchvorschlägen "Truffa" (Betrug) und "Truffatore" (Betrüger) in Anspruch genommen. 3 Auch in Frankreich wendet sich die Rechtsprechung gerade gegen die Betreiber von Suchmaschinen. Während der Cour d' Appel de Paris in einem Beschluss vom 3. Mai 0 4 die Haftung von Google noch abgelehnt hatte, verwies der Cour de Cassation das Verfahren im Sommer mit kritischen Anmerkungen an den Cour d' Appel de Versailles zur nochmaligen Verhandlung zurück. 5 Während im europäischen Ausland die Gerichte zum Teil eine Verantwortlichkeit der Suchmaschinenbetreiber annehmen, haben deutsche Gerichte bislang überwiegend eine Haftung für automatisch generierte Suchvorschläge und Verknüpfungen mit Sucheingaben der Nutzer im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen abgelehnt. Eine Trendwende ist derzeit nicht zu erwarten. Möglicherweise bietet der Fall "Bettina Wulff" 6 Anlass, sich erneut mit diesem Thema zu beschäftigen. Diese hat kürzlich gegen Google eine Unterlassungsklage auf den Weg gebracht hat. Das mediale Echo zu jener Entscheidung wird nicht lange auf sich warten lassen Dr. Christian Tinnefeld Counsel, Hamburg Christian.Tinnefeld@hoganlovells.com Tribunale Ordinario di Milano, Beschluss vom 4. März 0, Az.: 0847/0. Az.: 0/9845. Cour de cassation - Première chambre civile, Arrêt n 83 du juillet 0 (-0.358). Siehe hierzu unseren Beitrag

8 5 Internetrecht Störerhaftung bei rechtsverletzenden Einträgen in Google Maps Der Betreiber eines Geolokalisations- bzw. Geosuchdienstes kann unter den Voraussetzungen der Störerhaftung für persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge haften, die Nutzer des Dienstes in sog. Erfahrungsberichten zu bestimmten Lokalitäten, Einrichtungen oder Personen eingeben. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 5. April 0 entschieden. Konkret ging es um vermeintlich verleumderische Einträge in einem Erfahrungsbericht unter Google Maps. Dem LG Berlin zufolge ist der Dienstanbieter diesem Vorwurf nicht in hinreichender Weise nachgegangen. Hintergrund der Entscheidung In dem Fall vor dem LG Berlin hatte sich ein Klinikleiter für kosmetische Chirurgie durch einen Erfahrungsbericht auf Google Maps in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt gesehen. Dieser wurde in dem Stadtplanausschnitt unter der Anschrift der Klinik angezeigt, wenn man im Oktober 00 unter dem Stichwort "plastische Chirurgie B." auf den Seiten der Beklagten nach Treffern suchte. In dem Erfahrungsbericht wurde der Kläger u.a. als "Fuscher" bezeichnet und in stark wertender Weise auf eine vermeintlich fehlerhaft durchgeführte kosmetische Operation verwiesen. Nachdem er in mehreren Schreiben die Beklagte erfolglos zur Löschung des Eintrags aufgefordert und versichert hatte, im angegeben Zeitraum keine Operationen mit den beschriebenen Folgen durchgeführt zu haben, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung, in der die weitere Veröffentlichung des Eintrags untersagt wurde. Hierauf hin entfernte die Beklagte den strittigen Erfahrungsbericht im Februar 0. Mit seiner anschließenden Klage verfolgte der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter und begehrte darüber hinaus den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Das LG Berlin gab der Klage antragsgemäß statt. Anwendung der Grundsätze zu Blog-Einträgen auf Geosuchdienste In seiner Entscheidung vom 5. April 0 überträgt das LG Berlin die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner "blogspot.com"-entscheidung für die Haftung von Internetdienstanbietern bei rechtsverletzenden Blog-Einträgen aufgestellt hat, 3 auf Geosuchdienste und die dort von Internetnutzern eingegebenen Texte und Inhalte. Im Ergebnis stufte das LG Berlin den Erfahrungsbericht trotz der zahlreichen persönlichen Wertungen als überwiegende Tatsachenbehauptung (und nicht als subjektive Meinungsäußerung) ein, die es angesichts der erfolgten eidesstattlichen Versicherung als unwahr qualifizierte. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung "blogspot.com" des BGH stellte das LG Berlin fest, dass ein Betreiber eines Geosuchdienstes immer dann, wenn er auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung in einem Erfahrungsbericht hingewiesen wird, tätig werden müsse, um die gemeldete Rechtsverletzung abzustellen. Die Berliner Richter fordern hierzu, dass der betroffene Internetdienstanbieter die Verletzungsmeldung des Betroffenen an den Autor des Erfahrungsberichts weiterleitet und diesen zu einer Stellungnahme binnen angemessener Frist auffordert. Anschließend sollen die weiteren Pflichten des Providers von der erfolgten oder unterbliebenen Reaktion des Verfassers des Eintrags abhängen. Nur wenn dieser die Beanstandung qualifiziert in Abrede stellt und sich hieraus berechtigte Zweifel für den Betreiber des Geosuchdienstes an der Richtigkeit der Verletzungsmeldung ergeben, soll er vom Betroffenen Nachweise für die vermeintliche Beeinträchtigung fordern können. Anderenfalls sei der Provider zur Löschung des Eintrags verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach der Aufforderung durch den Provider Unterlagen einreicht, die seine ursprüngliche Behauptung belegen. Mit seiner Entscheidung setzt das LG Berlin die Vorgaben des BGH zur Haftung von Host-Providern, die technische Ressourcen für das Betreiben von Blogs bereitstellen, konsequent um. Ob diese Vorgaben allerdings mit dem ursprünglichen Willen des europäischen Gesetzgebers zur E-Commerce-Richtlinie 4 vereinbar sind, darf durchaus bezweifelt werden. In jedem Fall dürften die Anforderungen und Nachforschungspflichten, die den Providern hierdurch auferlegt werden, mit dem Geschäftsmodell, das auf eine weitgehende Automatisierung des Dienstes ausgerichtet ist, kaum vereinbar sein. Die Rolle als Moderator zwischen dem durch den Erfahrungsbericht Betroffenen und dessen Verfasser verursacht bei den Providern einen spürbaren personellen und zeitlichen Aufwand, der angesichts der enormen Vielzahl der einzelnen Einträge kaum zu leisten ist. Fürs Erste ist allerdings nicht absehbar, dass der BGH seine erst jüngst gefundenen Grundsätze in diesem Bereich überdenken wird. Dr. Christian Tinnefeld Counsel, Hamburg Christian.Tinnefeld@hoganlovells.com Az.: 7 O 455/. 3 Urteil vom 5. Oktober 0, Az.: VI ZR 93/0. Siehe hierzu auch den Beitrag in den TMT News vom Dezember 0, S Richtlinie 000/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ABl. L 78/.

9 6 Internetrecht BGH hebt Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer Kinder faktisch auf "Morpheus" Bereits im März 0 hatte das Bundesverfassungsgericht attestiert, dass es zur Frage der Urheberrechtsverletzungen über das Internet einer klärenden Entscheidung durch den Bundesgerichtshof (BGH) bedürfe. Eine höchstrichterliche Beurteilung sei wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte und der grundsätzlichen Bedeutung der betroffenen Haftungsfragen erforderlich. In einem wegweisenden Urteil vom 5. November 0 hat der BGH nun zur Haftung eines Internetanschlussinhabers für Rechtsverletzungen seines minderjährigen Kindes entschieden. Die Entscheidung dürfte Urhebern und Verwertern Kopfzerbrechen bereiten. Der Fall Der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt bildet eine Situation ab, mit der sich in Deutschland derzeit eine Vielzahl von Familien konfrontiert sehen: Eltern gestatten ihrem minderjährigen Kind im konkreten Fall einem 3jährigen Sohn die Nutzung des Internetanschlusses der Familie. Das Kind nutzt die Internetverbindung, um über.000 Musikdateien im Rahmen einer illegalen Filesharing-Börse anzubieten. Mithilfe einer IP-Adressen-Ermittlung gelingt es der Rechteinhaberin, die Eltern als Inhaber des Internetanschlusses zu identifizieren. Die Rechteinhaberin fordert Zahlung in Höhe von insgesamt circa 5.400,00 für den entstandenen Schaden und für die aufgewendeten Rechtsanwaltskosten. Die Eltern gaben zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten jedoch die Zahlung der geforderten Kosten: Zum einen seien die Dateien nicht von ihnen, sondern von ihrem minderjährigen Sohn angeboten worden. Für diesen würden sie zum anderen auch nicht haften, da sie ihn über das Verbot der Teilnahme an rechtswidrigen Internettauschbörsen belehrt hätten. Die Entscheidung des BGH Während die Vorinstanzen die Eltern und Anschlussinhaber wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für "schuldig" befanden, sprach der BGH sie nun von allen Vorwürfen frei. Bei einer Durchsuchung der elterlichen Wohnung wurde der PC des Sohnes beschlagnahmt. Dort fand man als Hinweis für das rechtswidrige Filesharing u.a. bereits auf dem Desktop das Icon des illegalen Tauschprogrammes Bearshare. Die Urheberrechtsverletzungen ihres Kindes könne man den Eltern jedoch nicht als Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht (nach 83 BGB) zurechnen. Nach Ansicht des BGH könne man den Eltern nicht zumuten, durch regelmäßige technische oder faktische Kontrollen zu überwachen, ob ihr Kind Rechtsverletzungen über das Internet begeht. Eine einmalige Aufklärung über bestehende Verbote sei ausreichend, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Verbote vom Kind nicht beachtet werden. Auf eine derartige Belehrung ihres Kindes hatten sich die Eltern hier berufen und damit jegliche Haftung vermieden. Die Entscheidung des BGH wird viele Eltern aufatmen lassen, denn das Phänomen des illegalen Filesharings ist ein in den letzten Jahren stark um sich greifendes Problem. Bislang musste man sich als Elternteil entscheiden, ob man die Energie aufwendet, das Internetverhalten seiner Kinder regelmäßig zu kontrollieren oder ob man dies unterlässt und dafür Gefahr läuft, in Anspruch genommen zu werden, wenn der Nachwuchs Urheberrechtsverletzungen begeht. Im gleichen Maße, wie das Urteil ein Aufatmen bei Eltern auslösen wird, dürfte es aber bei Urhebern und Rechteinhabern zur Atemnot führen. Nimmt man die Rechtsprechung des BGH ernst, so ist es in Zukunft nahezu unmöglich, illegale Filesharing-Praktiken effektiv zu bekämpfen. Selbstverständlich wird jeder Erziehungsberechtigte im Zweifel vortragen, er habe sein Kind ausreichend belehrt. Der Gegenbeweis, dass diese Belehrung unzureichend war, kann dann nur noch erbracht werden, wenn das Kind bereits in der Vergangenheit durch Urheberrechtsverletzungen auffällig wurde. Faktisch führt die neue Rechtsprechung des BGH somit dazu, dass die erste Rechtsverletzung "frei" ist und man erst als Wiederholungstäter damit rechnen muss, zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Europäische Union hat in ihrer Gesetzgebung zuletzt immer wieder das Erfordernis eines effektiven Urheberrechtsschutzes proklamiert. Dass der Weg, den nun der BGH eingeschlagen hat, ganz und gar nicht mit diesem hehren Gesetzgebungsziel zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand. Dr. Fabian Pfuhl, LL.M. (Auckland) Associate, Frankfurt Fabian.Pfuhl@hoganlovells.com Beschluss vom. März 0, Az.: BvR 365/. Urteil vom 5. November 0, Az.: I ZR 74/ "Morpheus".

10 7 Internetrecht Kundendaten in der Insolvenz des technischen Dienstleisters Aussonderungsrecht des Auftraggebers Unternehmen können Kundendaten, die von einem technischen Dienstleister für sie verarbeitet und für Marketingzwecke genutzt werden, vom Insolvenzverwalter heraus verlangen und haben nicht nur eine ungesicherte Insolvenzforderung, wenn über das Vermögen ihres Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 7. September 0 entschieden. Das Urteil hat Bedeutung für alle Unternehmen, die beispielsweise Newsletter über IT- Dienstleister versenden oder Marketinglisten durch Werbeagenturen zusammenstellen, pflegen und nutzen lassen. Das Aussonderungsrecht vermittelt dem Auftraggeber die Möglichkeit, in den Besitz der für ihn verwalteten Daten zu gelangen, wenn der Dienstleister zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Hintergrund der Entscheidung Bei den Klägerinnen handelt es sich um Unternehmen einer Konzerngruppe, die unterschiedliche Dienstleistungen im Bereich Werbung, Kommunikation und Medien an eine Werbeagentur vergeben haben. Zu deren Aufgaben gehörte u.a. die technische Abwicklung des Newsletter-Versands für die Klägerinnen. Interessierte Nutzer konnten ihre Daten über ein Anmeldeformular auf der Homepage der Klägerinnen für den Newsletter-Versand eingeben. Anschließend wurden die Anmeldedaten an die Werbeagentur weitergeleitet und von dieser gespeichert, technisch aufbereitet und für einen späteren Versand verwendet. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Werbeagentur erwirkten die Klägerinnen zunächst eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf und später im Klagewege die Herausgabe der Daten durch den Insolvenzverwalter. Dieser hatte die Herausgabe ursprünglich verweigert und auch nach der gerichtlichen Verfügung die Kundendaten nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt etwaiger Schadensersatzansprüche herausgegeben. Das OLG Düsseldorf entschied nun als Berufungsgericht ebenfalls im Sinne der Klägerinnen. bestehen. Kosten, die bei der Aussonderung entstehen, sind als Masseschuld zu begleichen. Die Möglichkeit, die verwalteten Daten vor Abwicklung der einfachen Insolvenzforderungen zu erlangen, ist deshalb so wichtig, weil die Auftraggeber darauf angewiesen sind, die Kundendaten möglichst schnell zur Aufrechterhaltung des Dienstes (z.b. des Newsletter-Versands) nutzen zu können. Im Fall eines einfachen Absonderungsrechts hätte diese Möglichkeit nicht bestanden. Wesentliche Gesichtspunkte der Entscheidung In rechtlicher Hinsicht ist maßgeblich, ob der technische Dienstleister die Daten zur Durchführung der Geschäftsbesorgung vom Auftraggeber erhalten hat (dann Aussonderungsrecht) oder ob er die Daten als Folge seiner Tätigkeit erlangt hat (dann Absonderungsrecht). Das OLG Düsseldorf hat sich für die erste Alternative entschieden und berücksichtigt, dass die Klägerinnen im Impressum der Internetseiten als Verantwortliche genannt wurden, dass über diese Seiten auch der Newsletter-Versand angeboten und die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen bereit gehalten wurden und dass die Nutzer dort auch die Daten für den Versand des Newsletters über ein Anmeldeformular eingegeben haben. Die Kundendaten wurden demnach auf den Internetseiten der Klägerinnen erhoben und sollten erkennbar ihren Zwecken dienen. Diese hatten deshalb auch zunächst für eine "juristische Sekunde" die Verfügungsgewalt über die erhobenen Daten, bevor sie anschließend automatisch an die Werbeagentur zur weiteren Verarbeitung, Speicherung und Nutzung weitergeleitet wurden. Für den Fall, dass die Entscheidung des OLG Düsseldorf Bestand haben sollte, würde dies erhebliche Vorteile für Unternehmen mit sich bringen, die Datenverarbeitungen in Auftrag geben. Diese könnten die vom insolventen technischen Dienstleister verwalteten Kundendaten zügig und vorab vom Insolvenzverwalter herausverlangen und die technischen Dienste, für die die Kundendaten genutzt werden, unverändert fortführen (lassen). Allerdings ist das Urteil des OLG Düsseldorf noch nicht rechtskräftig. Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren 3 halten wir Sie auf dem Laufenden. Bedeutung der Entscheidung Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stärkt die Position der Auftraggeber. Das Aussonderungsrecht ermöglicht den Unternehmen, die für sie verwalteten, verarbeiteten und genutzten Kundendaten in gleicher Weise vom Insolvenzverwalter heraus zu verlangen wie dies etwa bei Gegenständen der Fall ist, an denen dingliche Rechte Dr. Christian Tinnefeld Counsel, Hamburg Christian.Tinnefeld@hoganlovells.com Az.: I-6 U 4/. 3 Das Verfahren ist anhängig unter dem Az.: III ZR 3/. Urteil vom 3. August 00, Az.: 35 O 66/0.

11 8 Social Media OLG München: Verschleierte Werbung in Wikipedia-Eintrag sich dabei um objektive Ausführungen zu einem Thema oder Begriff handele. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Berufungsverfahren über die Einstufung eines Eintrages in einem Wikipedia-Artikel als verschleierte Werbung gemäß 4 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu entscheiden. Der Fall Ein Unternehmer, der auf den Verkauf von Weihrauchpräparaten spezialisiert war, wendete sich gegen einen Wikipedia-Eintrag, in dem neben Vor- und Nachteilen solcher Produkte auch die rechtlichen Grundlagen für den Import behandelt wurden. Autor des Beitrags war der Geschäftsführer eines Unternehmens, das Mitbewerber des Klägers war. Die Identität des Autors ergab sich für den Leser hingegen nur, wenn er einen Diskussionsbeitrag zum Artikel las, in dem der Geschäftsführer seine Identität preisgab. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zum Unterlassen derartiger Handlungen, da es sich dabei seiner Ansicht nach um verschleierte Werbung handele. Die Entscheidung Das OLG München hat in seinem Urteil klargestellt, dass es sich bei wertenden Äußerungen eines Geschäftsführers in einem Wikipedia-Artikel um verschleierte Werbung nach 4 Nr. 3 UWG handelt, wenn der Eintrag nicht nur der Information, sondern auch der Einflussnahme auf den Verbraucher dient und den Autor nicht erkennen lässt. Es sei darin zunächst eine geschäftliche Handlung zu sehen, da eine solche vorliege, wenn das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, während oder nach Geschäftsabschluss mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhänge, Nr. UWG. Dass der Eintrag vorliegend neben einer Information der Öffentlichkeit auch der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern diene, ergäbe sich nach Ansicht des Gerichts bereits aus der Veröffentlichung eines Diskussionsbeitrags unter dem Namen des Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Autor war. Zudem liege eine Verschleierung gemäß 4 Nr. 3 UWG vor. Durch das gewählte Medium werde der Anschein der Neutralität erweckt. Der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher gehe trotz der allgemein bekannten Tatsache, dass Einträge bei Wikipedia von jedermann geändert werden könnten, davon aus, dass es Die Tatsache allein, dass der Autor sich im Rahmen eines Diskussionsbeitrages als für sein Unternehmen handelnd zu erkennen gab, vermöge den Charakter der Äußerung als verschleierte Werbung nicht zu beseitigen. Von dem Durchschnittsleser eines Wikipedia-Artikels könne insofern nicht angenommen werden, dass er auch zu einem Artikel verfasste Diskussionsbeiträge zur Kenntnis nehme. Auch verletze die hier statuierte Notwendigkeit, kommerzielle Werbeeinträge als solche kenntlich zu machen, nicht das Recht des Verfassers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 I GG. Zum einen sei nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung als solches ausgeschlossen, da lediglich eine deutliche Kennzeichnung des Beitrags gefordert werde. Zum anderen finde das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung seine Schranken ohnehin in den allgemeinen Gesetzen, Art. 5 II GG. Das Urteil stellt klar, dass die kommunikative Betätigung von Mitarbeitern eines Unternehmens in meinungsbildenden Internetforen als solche kenntlich zu machen ist, um nicht als verschleierte oder irreführende Werbung eingestuft zu werden. Ähnlich urteilte das LG Hamburg bereits am 4. April 0. Auch hier hielt das Gericht bereits Blogeinträge von Mitarbeitern des Unternehmens, über das im Beitrag positiv berichtet wurde, für irreführend, sofern sie nicht als solche gekennzeichnet wurden. Das vorliegende Urteil geht insofern noch weiter, als es einen deutlichen Hinweis auf die Identität des Autors fordert, den jeder Leser des konkreten Beitrags unmittelbar wahrnimmt. In der Praxis schalten Unternehmen oft PR-Agenturen ein, um Beiträge verfassen zu lassen, die eine positive Werbewirkung entfalten. Nach den strikten Vorgaben dieser jüngsten Urteile dürften diese jedoch als Beauftragte des Unternehmens anzusehen sein, sodass auch ein solches Vorgehen dem Unternehmen im Ergebnis zuzurechnen wäre. Dr. Morten Petersenn Partner, Hamburg Morten.Petersenn@hoganlovells.com Urteil vom 0. Mai 0, Az.: 9 U 55/. Az.: 3 O 75/.

12 9 Social Media Blogger haftet für eingebundenes YouTube-Video Ein Blogger haftet wegen der Verbreitung eines YouTube- Videos, das er in seinen Blog einbettet, wenn er aufgrund der Umstände Anlass hatte, an der Rechtmäßigkeit des Inhalts des Videos zu zweifeln. Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 8. Mai 0 entschieden. Der Fall Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und betreibt einen "Blog zum Medienrecht". Dort berichtete er über ein Verfahren vor dem LG Hamburg, in dem der Kläger, der als Arzt umstrittene Krebstherapien anbietet, gegen das ZDF wegen eines kritischen Fernsehbeitrags über seine Behandlungsmethoden vorging. Den über YouTube abrufbaren Fernsehbeitrag bettete der Beklagte direkt in seinen Bericht ein. Bei einem solchen sog. embedded video kann das Video mittels Verlinkung und mittels eines Frames direkt auf der Webseite des Linksetzers aufgerufen werden, obwohl es technisch gesehen auf den Servern bzw. der Webseite eines Dritten (hier YouTube) liegt. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, da er sich durch dessen Blogeintrag und die Verlinkung auf das Video in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Die Entscheidung Das LG gab dem Begehren des Klägers statt. Zunächst erachtete das LG den ZDF-Beitrag wegen unerlaubter heimlicher Filmaufnahmen sowie des Erweckens unwahrer Eindrücke als rechtswidrig. Dies war die Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Haftung. Interessanter ist jedoch die weitere Begründung, warum auch der Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden konnte. Seine Haftung sahen die Landrichter aufgrund des Verbreitens des Beitrages als begründet an. danach a) der Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, b) der Zweck des Hyperlinks, c) die Kenntnis des Linksetzers von Umständen, die auf eine Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hindeuten sowie d) die Möglichkeiten des Linksetzers, diese Rechtswidrigkeit in zumutbarer Weise zu erkennen. Unter Beachtung dieser Kriterien war für die Richter vor allem entscheidend, dass dem Beklagten bekannt war, dass der Kläger gerichtlich gegen den Beitrag vorging, und dass er überdies als Rechtsanwalt kein juristischer Laie ist. Dies hätte ihm sowohl den Anlass als auch die Fähigkeit geben müssen, den Beitrag kritisch zu hinterfragen. Gegebenenfalls hätte er beim Betroffenen nachfragen müssen. Da der Beklagte aber keinerlei Prüfung des Beitrags leistete, habe er die ihm zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Eine hinreichende Distanzierung von dem Inhalt des Fernsehbeitrags, die eine Recherchepflicht hätte entbehrlich machen können, hatte der Bericht des Beklagten nicht erkennen lassen. Der Kläger konnte den Blogger daher erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das Urteil zeigt, dass allein durch die Verlinkung auf ein Video Blogger unter Umständen Gefahr laufen, im Rahmen der Störerhaftung auf Unterlassung (mit den entsprechenden Abmahnkosten) in Anspruch genommen zu werden. Zwar fordert das LG keine anlasslose Überprüfung verlinkter Inhalte. Wenn jedoch dem Blogger Umstände bekannt sind, die auf eine Rechtswidrigkeit hindeuten, ist Vorsicht geboten. Kathi Christine Greitzke Associate, Hamburg Kathi.Greitzke@hoganlovells.com Dabei ließ das Gericht offen, ob der Beklagte sich den Inhalt des Fernsehbeitrages zu Eigen gemacht habe (mit der Folge einer Haftung als Täter), da er jedenfalls als sog. Störer hafte. Als solcher habe er zwar für die Berichterstattung nicht uneingeschränkt einzustehen, sondern nur insoweit er selbst eigene, ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt habe. Dies war hier nach Ansicht des LG allerdings der Fall. Zur Beschreibung des Umfangs der Prüfpflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt, nahm das Gericht auf die "Schöner Wetten" - Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bezug. Entscheidende Kriterien seien Az.: 34 O 596/. Urteil vom. April 004, Az.: I ZR 37/0 "Schöner Wetten".

13 0 Presserecht BGH: Identifizierende Archiv-Meldung über eingestelltes Strafverfahren zulässig Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Oktober entschieden, dass die Abrufbarkeit eines Zeitungsartikels, in dem über ein Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung eines Gazprom-Managers berichtet wurde, auch unter Nennung des Namens des Betroffenen zulässig sei. Der Fall Ein Manager der Gazprom Germania GmbH hatte auf Unterlassung gegen die Betreiberin eines Internetportals einer bekannten Tageszeitung geklagt, weil im Archiv dieses Portals eine Meldung vom 6. Mai 008 über den Manager unter Nennung seines Namens abrufbar war. Dar Manager hatte im September 007 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens eidesstattlich versichert, dass er "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" der DDR war. Als später bekannt wurde, dass er tatsächlich in der Zeit von Ende 985 bis Ende 989 als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium der Staatssicherheit tätig war, leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen ihn ein. Hierüber berichtete die Beklagte. Als das Verfahren später gemäß 53 a StPO gegen Geldauflage eingestellt wurde, ergänzte die Beklagte den Beitrag um einen Nachtrag, in dem auf diese Einstellung hingewiesen wurde. Da der Beitrag nach wie vor unter den Altmeldungen bei der Beklagten abrufbar war, machte der Kläger eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Er verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Die Entscheidung Auf die Revision der Beklagten gegen das stattgebende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts hin, entschied der BGH gegen den Kläger. Der Gerichtshof hielt das Bereithalten der betreffenden Meldung für rechtmäßig. Zwar erkannte der BGH in dem Bereithalten des Beitrags einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Allerdings sei dieser aufgrund des von der Beklagten verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit sowie ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Entscheidend sei die Tatsache, dass die Veröffentlichung des Beitrags unter Nennung des Namens des Klägers bei seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 008 rechtmäßig Urteil vom 30.Oktober 0, Az.: VI ZR 4/. gewesen sei. Der Beitrag berichte wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen von dem Ermittlungsverfahren einer Person der Zeitgeschichte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem dem Kläger vorgeworfenen Verhalten sei erheblich gewesen. Dies gelte insbesondere angesichts der Funktion, die der Kläger ausübte. Die Öffentlichkeit habe ein berechtigtes Interesse daran, zur vollständigen Meinungsbildung sich auch mit den Umständen der eidesstattlichen Versicherung und dem hiermit in Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren kritisch auseinanderzusetzen. Die inzwischen verstrichene Zeit habe an diesem Informationsinteresse nichts geändert. Die Meldung habe ihre Aktualität auch durch die Einstellung ins Archiv nicht verloren. Es bestehe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch aktive Suche eine Meinung über die in dem Beitrag berichteten Ereignisse verschaffen zu können. Dagegen sei die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch die weitere Abrufbarkeit nicht schwerwiegend und deshalb hinzunehmen. Die Entscheidung bekräftigt den Vorrang des Informationsinteresses der Öffentlichkeit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht von Personen der Zeitgeschichte, über die in der Presse berichtet wird. Interessant an der Entscheidung ist, dass der BGH hier den Vorrang des Informationsinteresses annahm, obwohl das Strafverfahren eingestellt worden war und somit keine rechtskräftige Verurteilung vorlag. Es bleibt abzuwarten, ob der Gerichtshof in der schriftlichen Begründung des Urteils zu dieser Besonderheit Stellung nehmen wird. Bislang legte der BGH auf die Aufrechterhaltung der Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung großen Wert. Diese Entscheidung deutet daraufhin, dass der Abschluss eines Strafverfahrens nicht das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Vorwurf beseitigt. Hingegen wird die Rechtsprechung des Senats insoweit fortgesetzt, als die Speicherung im Rahmen von Altmeldungen auf Internetseiten, bei denen ohnehin eine gezielte Suche nach der betreffenden Information erforderlich ist, eine nur geringe Eingriffsintensität aufweise. 3 3 Dr. Tanja Eisenblätter, LL.M. (WCL) Counsel, Hamburg Tanja.Eisenblaetter@hoganlovells.com Vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 999, Az.: VI ZR 5/99. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 00, Az.: VI ZR 43/08, Urteil vom. Februar 0, Az.: VI ZR 345/09.

14 Urheberrecht BGH legt Streit um elektronische Leseplätze dem EuGH vor Der Bundesgerichtshof (BGH) legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Fragen zur Auslegung des 5 b UrhG (Urheberrecht) vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Bibliotheken ihre Bestandswerke auch als elektronische Kopie an Leseplätzen innerhalb der Bibliothek zugänglich machen. Über die genaue Ausgestaltung der Schrankenbestimmung streiten Bibliotheken und Verlage seit 009. Nun sind die Luxemburger Richter am Zug. Der Fall Verleger und Bibliotheken streiten seit längerem über Umfang und Inhalt der Schrankenbestimmung des 5 b UrhG. Ausgetragen wird dieser Musterstreit stellvertretend durch den Eugen Ulmer Verlag und die TU Darmstadt. Letztere hatte unter Berufung auf die besagte Schrankenbestimmung ihre Bestandswerke digitalisiert und die Digitalisate kapitelweise den Bibliotheksnutzern an eigens hierzu eingerichteten Terminals zur Verfügung gestellt. Die Nutzer konnten sich die Buchkapitel am Bildschirm anzeigen lassen, sie ausdrucken und auf einem mitgebrachten USB-Stick speichern. Hieran nahm der Verlag Anstoß und verklagte die TU Darmstadt. Der Vorwurf lautete dahingehend, dass 5 b UrhG den Bibliotheken kein Recht zum Digitalisieren der Bestandswerke gewähre, zudem hätte die Bibliothek ein entsprechendes Lizenzangebot des Verlages annehmen müssen. Schließlich sei allein die Einrichtung eines echten "Leseplatzes" zulässig, weshalb die Druck- und Speicheroption eine Verletzung der Rechte des Verlags darstelle. Das Landgericht Frankfurt erlaubt in erster Instanz den Digitalisierungsvorgang. Auch konstatierten die Richter, dass die Bibliothek nicht zwingend das vertragliche Angebot des Verlages hätte wahrnehmen müssen. Nicht für zulässig erachteten sie hingegen das Ausdrucken und speichern am Terminal durch den Nutzer. Aufgrund der Bedeutung des Falls wurde die Sprungrevision zum BGH zugelassen. Dieser legte nun dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der Schrankenbestimmung vor. Die Entscheidung Die Entscheidung der Karlsruher Richter, den EuGH anzurufen, hat letztlich keine der beiden Seiten überrascht. Die deutsche Schrankenbestimmung geht auf die sog. InfoSoc-Richtlinie von 00 zurück. Art. 5 Abs. 3 lit. n) der Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten Ausnahmetatbestände zu schaffen, die es Bibliotheken ermöglichen ihre Bestandswerke in elektronischer Form der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den eigenen Räumlichkeiten zugänglich zu machen. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber mit 5 b UrhG Gebrauch gemacht. Anders als die Richtlinie spricht die deutsche Norm aber vom Leseplatz und nicht neutral vom Terminal. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens ist jedoch weiter als der bloße Lesezugriff. Er erfasst beispielsweise auch die Download- Möglichkeit aus dem Internet. Zudem verliert 5 b UrhG kein Wort zum Digitalisierungsprozess. Allein wenn man mit dem LG Frankfurt eine ungeschriebene Annex-Kompetenz zur elektronischen Vervielfältigung in den Paragraphen hineinliest, lässt sich das Regelungsziel des Gesetzgebers, wonach der Printbestand der Bibliotheken auch digital zugänglich sein soll, erreichen. Der Vorrang allein bestehender Lizenzverträge scheint dagegen durch die Formulierung "soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen" klar. Der BGH hat gut daran getan, den EuGH zur richtlinienkonformen Auslegung der Schranke des 5 b UrhG zu befragen. Die Norm hat maßgeblichen Anteil daran, ob und in welcher Weise es den Bibliotheken möglich sein wird, den mitunter sehr großen Bestand an Printwerken künftig auch in elektronischer Form zum Studium im Bibliothekssaal anbieten zu können. Hierbei wird nicht außer Acht zu lassen sein, dass das Durchdringen eines Textes wie auch insgesamt ein effektives wissenschaftliches Arbeiten ohne die Möglichkeit, sich einzelne Passagen zu kopieren sei es analog oder digital nur schwer vorstellbar ist. Ob der EuGH bereits 03 über die vorgelegten Fragen entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre dies allemal. Dr. Nils Rauer, MJI (Gießen) Partner, Frankfurt Nils.Rauer@hoganlovells.com Beschluss vom 0. September 0 Az.: I ZR 69/. Richtlinie 00/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 67/0.

15 Domainrecht KG Berlin: Kennzeichenrechtsverletzender Einsatz der Domain de.de bei Benutzung einer Catch-All-Funktion Das Kammergericht (KG) Berlin hat entschieden, dass die Verwendung der Domain de.de unter Einsatz einer sog. Catch-All-Funktion, bei der die Eingabe der Domain mit jedweder vorangestellter Third-Level-Domain zu einer individualisierten, mit sponsored links versehenen Seite des Domaininhabers führt, je nach der vom Internetnutzer eingegebenen Third-Level-Domain eine rechtsverletzende Benutzung fremder Marken oder Titel darstellen kann. Hintergrund der Entscheidung Die Antragsgegner sind Inhaber der Domain de.de und haben diese mit einer sog. Catch-All-Funktion versehen. Die Einrichtung einer Catch-All-Funktion bewirkt, dass Nutzer bei Eingabe jeder beliebigen, der Domain vorangestellten Third- Level-Domain zu einer Seite des Domaininhabers weitergeleitet werden. In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall bewirkte die Catch- All-Funktion, dass Nutzer bei Eingabe jeder beliebigen Third- Level-Domain jeweils zu einer individualisierten Seite der Antragsgegner weitergeleitet wurden, die den vom Internetnutzer eingegebenen Domainnamen zeigte und eine Liste mit sponsored links enthielt, also mit Verweisen auf Geschäftsangebote Dritter. Hiergegen wehrte sich die Axel Springer AG als Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz. Sie ist Inhaberin diverser Marken für Printmedien (z.b. WELT KOMPAKT, HÖRZU, COMPUTER BILD), die u.a. auch für die Dienstleistung "Werbung" geschützt sind und kann sich ferner für einige Zeitschriften auf Titelschutz berufen (z.b. FUNKUHR). Sie wendete sich dagegen, dass Internetnutzer, die sich auf der Suche nach Internetangeboten der Antragstellerin befinden aber die Endung.de für Deutschland versehentlich doppelt eingeben (z.b. weltkompakt.de.de) zu dem Internetauftritt der Antragsgegner geleitet werden. Da für jede Eingabe eine individualisierte Seite erzeugt werde, würden die Internetnutzer absichtlich in die Irre geführt und würden annehmen, sie befänden sich auf den Internetseiten der Antragstellerin. Entscheidung Das KG Berlin hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Antragsgegner teils aus Marken-, teils aus Titelschutz zur Unterlassung verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die angegriffene Verwendung der Domain de.de unter Einsatz der Catch-All- Funktion eine kennzeichenrechtliche Benutzung der geschützten Begriffe durch die Antragsgegner dar. Der Umstand, dass nicht die Antragsgegner selbst die Domain eingeben, sondern vielmehr der jeweilige Internetnutzer, ändere daran nichts. Es handele sich bei der technischen Beeinflussung der Programmablauffolge durch Einrichten der Catch-All-Funktion um eine Handlung des programmverantwortlichen Domaininhabers. Diese sei in ihrer rechtlichen Beurteilung mit der Registrierung einer Second- Level-Domain oder auch der Buchung eines AdWords vergleichbar. Auch in jenen, von der Rechtsprechung als relevante Benutzungshandlung eingestuften Fällen, sei es stets der Internetnutzer selbst, der die Domain bzw. das Suchwort eingebe. Unbeachtlich sei, dass die Antragsgegner die konkrete Third- Level-Domain nicht gesondert registriert hatten. Die Domain de.de sei in Verbindung mit der Catch-All-Funktion ersichtlich darauf angelegt, Nutzer abzufangen, die lediglich versehentlich Kennzeichen mit doppelter.de Endung eingegeben haben. Die beanstandete Handlung sei insoweit mit Tippfehler-Domains vergleichbar. Denn wie dort sei auch im Streitfall der Tippfehler von den Antragsgegnern im Kern vorgegeben, sodass es sich im Ergebnis um eine intendierte Benutzung jedweder geschützter Kennzeichen handele. Ungeachtet der geschilderten technischen Vorgänge sei im Übrigen auf die Sicht des im Markenrecht maßgeblichen Durchschnittsbetrachters abzustellen. Dieser wisse weder um Handhabung und Funktionsweise einer Third-Level-Domain, noch sei ihm die Catch-All-Funktion geläufig. Aus diesem Grund gehe er voraussichtlich selbst dann davon aus, dass er auf die Internetseite der Antragstellerin gelangt sei, wenn er seine Falscheingabe bemerkt. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit Urteilen anderer Instanzgerichte (z.b. LG Hamburg oder OLG Nürnberg). Da demnach auch ohne konkrete Registrierung fremder Zeichen eine zeichenrechtliche Benutzung bejaht werden kann und eine Beschränkung der Catch-All-Funktion auf Wörter ohne kennzeichenrechtliche Relevanz aus technischen Gründen ausscheidet, ist von der Einrichtung einer Catch-All-Funktion abzuraten. Thorsten Klinger Associate, Hamburg KG Berlin, Urteil vom 3. Mai 0, Az.: 5 U 9/; die Entscheidung ist rechtskräftig. OLG Nürnberg, Urteil vom. April 006, Az.: 4 U 790/05; LG Hamburg, Urteil vom 3. Juni 006, Az.: 46 O 3/06.

16 3 Titelschutz "Stimmt`s?" BGH konkretisiert Voraussetzungen des Titelschutzes für Teile von Zeitungen oder Zeitschriften Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass Titelschutz auch der Bezeichnung nur kurzer Kolumnen oder Rubriken zukommen kann. Für die Frage der Verwechslungsgefahr sind dann allerdings neben dem Titel auch die Präsentation sowie die mediale Einbettung des Titels maßgeblich. Der Fall Klägerin ist die Herausgeberin der Wochenzeitung DIE ZEIT, in der seit 997 wöchentlich unter der Kolumnenüberschrift "Stimmt's?" jeweils mit wechselnder inhaltsbezogener Überschrift versehene Artikel erscheinen, in welchen Fragen der Leser in Bezug auf schwer zu verifizierendes Allgemeinwissen und populärwissenschaftliche Themen beantwortet werden. Die Beklagte betreibt das Internetportal Web.de, auf dem unter der Bezeichnung "Stimmt's?" ebenfalls Beiträge veröffentlicht wurden, in denen Nutzerfragen beantwortet werden. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte und nahm die Beklagte u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage jeweils stattgegeben. Die Entscheidung Der BGH führte zunächst zur generellen Schutzfähigkeit von Bezeichnungen bestimmter Teile von Zeitungen oder Zeitschriften, wie Rubriken oder Kolumnen, aus. Nach 5 Abs. 3 MarkenG können grundsätzlich alle immateriellen Arbeitsergebnisse Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne und damit titelschutzfähig sein, die nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auch für die Bezeichnung einzelner Teile einer Druckschrift. Ein Teil einer Zeitung oder Zeitschrift stellt demnach ein eigenes titelschutzfähiges Werk dar, wenn dieser nach äußerer Aufmachung sowie Gegenstand und Inhalt eine eigene Abteilung darstellt, die regelmäßig wiederkehrend unter eigener kennzeichnungskräftiger Bezeichnung erscheint, auch wenn dieser Teil regelmäßig nur wenige Absätze erfasst. Nach Ansicht des BGH ist die Bezeichnung "Stimmt's?" als Werktitel schutzfähig. Die Kolumne stelle ein Werk im Sinne des 5 Abs. 3 MarkenG dar, da sie deutlich von den restlichen Artikeln abgegrenzt sei und über eine gewisse äußere Selbstständigkeit verfüge. Die umgangssprachliche Fassung des Titels in Frageform verleihe diesem darüber hinaus ein Mindestmaß an Originalität. Trotz nur geringer Unterscheidungskraft erkenne der Verkehr aufgrund der langjährigen regelmäßigen Verwendung in der Überschrift ein titelschutzfähiges Werk. Im Anschluss daran prüfte der BGH das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.s.d. 5 Abs. MarkenG und verneint diese im Ergebnis. Ein Werktitel diene lediglich der Unterscheidung von Werken und beinhalte keinen Herkunftshinweis. Der Schutz umfasse daher bloß die unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, welche nur gegeben sei, wenn der Verkehr den einen Titel für den anderen halte. Eine solche Gefahr sei nach Ansicht des BGH trotz durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, Titelidentität und Werkähnlichkeit im Falle der Bezeichnung Stimmt's? nicht gegeben. Es komme nämlich maßgeblich auf die Art der Präsentation sowie die mediale Einbettung des Titels an. Die Nutzer eines Internetportals wüssten in der Regel, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen, und würden im Hinblick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels höchstens von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen, nicht dagegen annehmen, die jeweils unter dem Titel "Stimmt's?" erscheinenden Beiträge seien Teil derselben Serie. Eine Verwechslungsgefahr scheide damit aus. Der BGH äußert sich nach längerer Zeit wieder zum Titelschutz für Teile von Zeitungen oder Zeitschriften und konkretisiert erfreulich detailliert. Eine gewisse Unsicherheit bringt allerdings die Forderung, dass eine Rubrik oder Kolumne bereits einige Male erschienen sein müsse, damit ein eigenständiger Titelschutz entstehen könne. Diesbezüglich kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn eine Kolumne gerade im schnelllebigen Internet nicht wie im vorliegenden Fall bereits seit 5 Jahren erscheint. Darüber hinaus bleibt offen, wie weit der Kreis der schutzfähigen Werke nach 5 Abs. 3 MarkenG zu ziehen ist und welche Medien noch davon erfasst werden. Yvonne Draheim, LL.M. (Stellenbosch) Partner, Hamburg Yvonne.Draheim@hoganlovells.com Urteil vom. März 0, Az.: I ZR 0/0 "Stimmt's?".

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18 Hogan Lovells hat Büros in: Abu Dhabi Alicante Amsterdam Baltimore Berlin Brüssel Budapest* Caracas Colorado Springs Denver Dschidda* Dubai Düsseldorf Frankfurt am Main Hamburg Hanoi Ho Chi Minh Stadt Hongkong Houston Jakarta* London Los Angeles Madrid Mailand Miami Moskau München New York Northern Virginia Paris Peking Philadelphia Prag Riad* Rom San Francisco Schanghai Silicon Valley Singapur Tokio Ulaanbaatar Warschau Washington DC Zagreb* "Hogan Lovells" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der Hogan Lovells International LLP und Hogan Lovells US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften gehören. Die Bezeichnung "Partner" beschreibt einen Partner oder ein Mitglied von Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP oder einer der ihnen nahestehenden Gesellschaften oder einen Mitarbeiter oder Berater mit entsprechender Stellung. Einzelne Personen, die als Partner bezeichnet werden, aber nicht Mitglieder von Hogan Lovells International LLP sind, verfügen nicht über eine Qualifikation, die der von Mitgliedern entspricht. Weitere Informationen über Hogan Lovells, die Partner und deren Qualifikationen, finden Sie unter Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten. Anwaltswerbung. Hogan Lovells 0. Alle Rechte vorbehalten. *Kooperationsbüros

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