VI. Abwicklung von Arbeitsverhältnissen
|
|
- Berthold Kaufman
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 139 nicht aus der Geschäftsbesorgung erlangt, sondern stellt vielmehr sein geschuldetes Arbeitsergebnis dar, welches der Schuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt. In Betracht kommt hier nur ein vertraglicher Herausgabeanspruch, der allerdings durch die Insolvenzeröffnung erloschen ist 645. Besteht in dem dargestellten Umfange ein Herausgabeanspruch des Verwalters, kann der Steuerberater hieran ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Da der zwischen dem Steuerberater und dem Schuldner bestehende Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Insolvenzeröffnung erloschen ist, scheidet ein Zurückbehaltungsrecht nach 320 BGB von vornherein aus, da dieses einen zwischen den Parteien bestehenden gegenseitigen Vertrag voraussetzt; 273 BGB findet als persönliches Recht in der Insolvenz ebenfalls keine Anwendung 646. Entsprechendes gilt im Ergebnis für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Rechtsanwalt des Schuldners auf Herausgabe von Handakten und deren Einsichtnahme VI. Abwicklung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines 648 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hat auf den Bestand mit ihm abgeschlossener Arbeitsverhältnisse keinen Einfluss ( 108 I 1 InsO). Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein ( 80 I InsO) 649, d. h. ab diesem Zeitpunkt treffen ihn alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten 650. Die individual-arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer bleiben bis zum Ablauf der Kündigungsfristen in vollem Umfange bestehen (d. h. die Ansprüche auf Lohn- und Gehaltszahlung, Provision, Prämie, Gratifikation, Urlaubsgewährung etc.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt oder von der Arbeitsleistung freistellt. Im Falle der Freistellung muss sich der Arbeitnehmer allerdings den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung BGH ZIP 1988, OLG Düsseldorf ZIP 1982, 472; Breuer, KTS 1995, 1 ff. 647 BGH NJW 1990, Umfassend zum Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren Löwisch/Caspers in: Mü Ko-InsO, Vor 113 bis 128 RdNr. 11 ff.; siehe auch Berscheid in: Uhlenbruck, InsO, 108 RdNr. 38 ff.; Hamacher in: Nerlich/Römermann, InsO, Vor 113 RdNr. 5 ff. 649 Vgl. hierzu Heinze, NJW 1980, 145 ff. 650 Etwas anderes gilt im Falle der Eigenverwaltung ( 270 ff. InsO). Hier behält der Schuldner seine Rolle als Arbeitgeber und ist als solcher auch zur Abgabe von Kündigungserklärungen berechtigt.
2 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers auf Erbringung seiner Arbeitsleistung gegenüber, einschließlich der Einhaltung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Treuepflichten. Wegen bestehender Arbeitsentgeltrückstände steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Form der Arbeitsverweigerung nur unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens wird das Direktionsrecht vom Insolvenzverwalter ausgeübt, der dieses auf Dritte, auch auf den Schuldner, übertragen kann. Kollektivrechtliche Vereinbarungen werden von der Insolvenzeröffnung ebenfalls nicht berührt. Abgeschlossene Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten daher fort 651. Bei letzteren besteht für den Verwalter lediglich die Kündigungsmöglichkeit nach 77 V BetrVG. Danach können Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 77 V BetrVG erfährt durch 120 I 2 InsO eine Einschränkung, wonach Betriebsvereinbarungen, sofern sie Leistungen vorsehen, die die Insolvenzmasse belasten, auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können, wenn eine längere Frist vereinbart ist. Unberührt hiervon bleibt das Recht, die Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen ( 120 II InsO); hierzu zählt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Ein vor Insolvenzeröffnung nach 112 II 3 BetrVG abgeschlossener Sozialplan bleibt verbindlich. Unberührt von der Insolvenzeröffnung bleibt auch das Streikrecht der Arbeitnehmer 652. Für die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer gilt folgendes: Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind einfache Insolvenzforderungen ( 38 InsO). Rückstände von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung berechtigen zum Antrag auf Insolvenzgeld. Wird dieses von den Arbeitnehmer beantragt, gehen insoweit die Forderungen auf die Bundesagentur für Arbeit bereits mit Antragstellung über ( 187 S. 1 SGB III). Aufgrund des durch das InsOÄndG 2001 neu eingefügten 55 III InsO haben diese Ansprüche nunmehr von Gesetzes wegen lediglich den Rang einer einfachen Insolvenzforderung ( 38 InsO). Wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung zusammen mit einem allgemeinen Verfügungsverbot angeordnet ( 21 II Nr. 1, Nr Alt., 22 I InsO), sind die Lohn- und Gehaltsforderungen im späteren Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten ( 55 III InsO) 653. Hat dabei der sog. starke vorläufige Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern 651 Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Einführung InsO RdNr Vgl. Schaub, ZIP 1993, Henckel in: Jaeger, InsO, 55 RdNr. 88, 93 ff.; Berscheid in: Uhlenbruck, InsO, 22 RdNr. 53 ff.
3 A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 141 gekündigt und deren Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen ( 55 II 2 InsO), sind die Lohn- und Gehaltsforderungen indes nur einfache Insolvenzforderungen. Nach Insolvenzeröffnung entstehende Löhne und Gehälter sind entweder Masseverbindlichkeiten nach 55 I Nr. 2 InsO (sofern das Arbeitsverhältnis bei Insolvenzeröffnung bestand) oder nach 55 I Nr. 1 InsO (wenn das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter begründet wurde). Soweit die Agentur für Arbeit nach der Insolvenzeröffnung Arbeitslosengeld ( 118 ff. SGB II) bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse zahlt, gehen insoweit die Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt als Masseansprüche auf die Agentur für Arbeit über ( 115 I SGB X). Der danach verbleibende (Rest-)Anspruch kann von den Arbeitnehmern als Masseschuld gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (sog. Differenzlohn) 654. Wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ist zu differenzieren: Die Anordnung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung ( 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO) hat keine Auswirkungen auf die Arbeitgeberstellung. Der Schuldner bleibt Arbeitgeber, hat jedoch vor Verfügungen, die die Masse schädigen könnten, wie z.b. Einstellungen oder Kündigungen, die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzuholen. Erst mit der Verfahrenseröffnung tritt der Verwalter in die Stellung des Arbeitgebers ein 655. Ordnet demgegenüber das Insolvenzgericht die starke vorläufige Verwaltung an ( 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 InsO), so geht bereits zu diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberstellung auf den vorläufigen Verwalter über. Als solcher hat er gegenüber den dem insolventen Unternehmen angehörigen Arbeitnehmern grundsätzlich alle geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten Kündigung Auch in der Insolvenz des Arbeitgebers kann ein Arbeitsverhältnis nur dann aufgelöst werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die Insolvenzeröffnung selbst begründet für sich allein noch keinen Kündigungsgrund 656. Ein solcher lässt sich auch nicht aus 113 I InsO ableiten. Die Bedeutung der Norm liegt lediglich darin, die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen auf höchstens drei Monate zu reduzieren 657. Der in der Praxis häufigste auftretende Fall einer vom Insolvenzverwalter auszusprechenden Kündigung ist die aus betriebsbedingten Berscheid, ZInsO 2000, 134; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 55 RdNr. 131, App in: FK-InsO, 80 RdNr BAG AP KSchG 1969, 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139; BAG AP BGB 613 a Nr Dazu BAG ZIP 2007, 2173; BAG NZA 2007, 387.
4 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren Gründen ( 1 II, III KSchG). Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass das KSchG, sofern der Regelungsbereich gegeben ist, auch auf vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigungen Anwendung findet 658. Dabei sind die Kündigungsgründe sowie die Beachtung der sozialen Auswahl ( 1 III KSchG) vom Verwalter darzulegen und ggf. zu beweisen. Anerkannt ist, dass eine vom Verwalter ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung dann wirksam ist, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners umfassend und endgültig stillgelegt ist. Die Entscheidung des Verwalters zur Betriebsstilllegung ist gerichtlich nicht nachprüfbar, es sei denn, die Entscheidung ist missbräuchlich 659. Der Verwalter muss allerdings darlegen, dass die Stilllegungsentscheidung schon vor dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gefällt worden war und bereits greifbare Formen angenommen hat 660. Anerkannt ist, dass das KSchG ebenfalls Anwendung findet, wenn der Verwalter den Betrieb ganz oder teilweise fortführt oder nur einzelne Arbeitnehmer entlassen werden sollen oder aber bei einer etappenweisen Schließung. Die Kündigung ist hier nach 1 III KSchG dahingehend zu überprüfen, ob der Insolvenzverwalter die Grundsätze über die soziale Auswahl beachtet hat 661. Das Erfordernis der sozialen Auswahl kann insbesondere nicht dadurch umgangen werden, dass der Verwalter zunächst allen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und anschließend einzelnen Arbeitnehmern den Abschluss eines neuen (befristeten) Arbeitsvertrages anbietet. Hierin läge ein Verstoß gegen 1 III KSchG mit der Folge, dass sämtliche ausgesprochene Kündigungen unheilbar nichtig wären. Neben der betriebsbedingten Kündigung hat der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit des Ausspruches personen- oder verhaltensbedingter Kündigungen. Unberührt bleibt auch sein Recht zur außerordentlichen Kündigung; er ist dabei aber ebenfalls an die Zwei-Wochen-Frist des 622 BGB gebunden. Der Verwalter hat daneben die Möglichkeit eine Änderungskündigung ( 2 KSchG) auszusprechen. Eine solche kommt etwa in Betracht, wenn er den Geschäftsbetrieb fortführen will, dies aber eine Umorganisation der Aufgabenverteilung erfordert. Grundsätzlich findet auch bei Änderungskündigungen in der Insolvenz das KSchG uneingeschränkt Anwendung, d.h. auch diese können auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden. Dabei sind den Arbeitnehmern in der Insolvenz Änderungen von Arbeitsbedingungen eher zuzumuten, als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Spricht der Insolvenzverwalter betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen aus, muss er (soweit vorhanden) nach 102 I Be 658 BAG ZIP 1983, BAG ZIP 1980, BAG ZIP 1984, BAG NJW 1983, 1342.
5 A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 143 trvg vor und zu jeder Kündigung den Betriebsrat anhören 662. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung, gleich welcher Art, ist unheilbar nichtig ( 102 II 3 BetrVG, 134 BGB) 663. Nach 113 I 1 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist ( 622 BGB) maßgeblich ist ( 113 I 2 InsO). Eine einzelvertraglich vereinbarte Unkündbarkeitsklausel hat keinen Bestand 664. Das Kündigungsrecht besteht dabei nur in der Insolvenz des Arbeitsgebers, nicht bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitnehmers. 113 InsO betrifft jedes Dienstverhältnis i.s. des 611 BGB 665. Kündigt der Verwalter, kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Auflösung als einfacher Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) Schadensersatz verlangen 666. Der Schaden bemisst sich in der Differenz der Lohnforderung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist des 113 I InsO bis zum Ablauf der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist. Dabei muss ich der Arbeitnehmer den Bezug von Arbeitslosengeld oder Bezüge aus neuer Beschäftigung anrechnen lassen. War das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zwar schon abgeschlossen, aber noch nicht in Vollzug gesetzt, kann der Verwalter sein Wahlrecht nach 103 InsO ausüben; einer Kündigung bedarf es hier nicht Sonderkündigungsschutz In zahlreichen Fällen bestehen Sonderkündigungsschutzrechte, die auch in der Insolvenz zu beachten sind. 371 a) Betriebsverfassung Nach 15 I bis III a KSchG ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes unzulässig, es sei denn, es liegt ein Fall der Betriebsstilllegung vor ( 15 IV KSchG). Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung genießen denselben Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder ( 96 III, 97 VII SGB IX). Einen Sonderfall Vgl. hierzu das Muster bei Breuer, B.VIII BAG AP Nr. 62 zu 102 BetrVG Lohkemper, KTS 1996, Hess/Weis/Wienberg, InsO, 113 RdNr. 46 ff. 666 Ein besonderer Kündigungsschutz besteht u.a. für Betriebsratsmitglieder und ihnen gleichgestellten Personen ( 15 IV, 5 KSchG), Schwangere ( 9 MuSchG) und zum Erziehungsurlaub Berechtigte ( 18 BerzGG) sowie für Schwerbehinderte.
6 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren regelt 78 a IV BetrVG, wonach bei Auszubildenden, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats oder ähnliches sind, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht zu erfolgen hat. b) Behördliche Genehmigung Neben den genannten betriebsverfassungsrechtlichen Schutzvorschriften bestehen weiterhin die Normen, die den Ausspruch von Kündigungen von behördlichen Genehmigungen abhängig machen. So bestimmt 85 SGB IX, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherige Zustimmung des Integrationsamtes bedarf 667. Bei Müttern kann die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde eine arbeitgeberseitige Kündigung auf Antrag ausnahmsweise für zulässig erklären ( 9 III 1 MuSchG) 668. Ähnlich 18 I BEEG, wonach Eltern ab dem Zeitpunkt des Verlangens nach Elternzeit (höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn) und während der Elternzeit geschützt werden. c) Ausschluss der ordentlichen Kündigung Neben dem Erfordernis, den Ausspruch der Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängig zu machen, sieht das Gesetz in zahlreichen Fällen vor, dass Kündigungen nur ausnahmsweise zulässig sein sollen, so etwa bei Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit ( 22 II Nr. 1 BBiG), beim Immissionsschutzbeauftragten ( 58 I BlmSchG), beim Störfallbeauftragten ( 58 d BlmSchG), beim Abfallbeauftragten ( 55 III KrW-/ AbfG), beim Gewässerschutzbeauftragten ( 21 f II WHG) sowie auch beim Bundestagsabgeordneten und bei Wahlbewerbern 669. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass jedenfalls bei einer insolvenzbedingten Betriebsstilllegung auch in Fällen des Sonderkündigungsschutzes in entsprechender Anwendung des 15 IV KSchG ein ordentliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters besteht Muster bei Breuer, B.VIII Muster bei Breuer, B.VIII Vgl. hierzu Schaub, ArbR-Hdb., 145 II; zu den Benachteiligungsverboten Werres, NZI 2009, Siehe hierzu näher Löwisch/Caspers in: MüKo-InsO, 113 RdNr. 17; Schaub, ArbR-Hdb., 127 RdNr. 95 mit jeweils w. N. Dagegen BAG NZA 1998, 771, wonach in Fällen des gesetzlichen oder tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung nur eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommen soll, siehe hierzu im einzelnen Werres, NZI 2009, 27.
7 4. Kündigungsschutzklage A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 145 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muss er nach 113 II InsO auch dann entsprechend 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich auf andere als die in 1 II und 3 KSchG bezeichneten Gründe beruft II InsO erweitert daher den Streitgegenstand und zwingt den Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter auch außerhalb des KSchG liegende Kündigungsgründe geltend zu machen, so etwa das Bestehen eines Kündigungsverbots nach 613 a IV 1 BGB oder aber wegen besonderen Kündigungsschutzes. Die Darlegungsund Beweislast für personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe treffen dabei den Verwalter. Wurde zwischen ihm und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich ( 112 I BetrVG) vereinbart, gewinnt 125 InsO Bedeutung. Ist danach eine Betriebsänderung i. S. d. 111 BetrVG geplant und hierüber zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande gekommen, in dem die zu entlassenden Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist ( 125 I Nr. 1 InsO) und kann zum anderen die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur noch im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltspflichten und insoweit auch nur auf grobe Fahrlässigkeit hin nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird ( 125 I Nr. 2 InsO). Bei der Regelung in 125 I Nr. 1 InsO handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung i.s. des. 292 S. 1 ZPO, d. h. der Beweis des Gegenteils obliegt dem Arbeitnehmer Massenentlassung Nach 17 I KSchG ist der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, 377 bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 v. H. der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 671 Musterklage bei Breuer, B.VIII.8.
8 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Die Anzeige ist vor der Entlassung, also vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu erstatten 672. Nicht erforderlich ist daher die Anzeige vor Ausspruch der Kündigung. Sie erfolgt regelmäßig auf von der Arbeitsverwaltung bereitgestellten Vordrucken. Der Anzeige ist eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat ( 17 III 1 KSchG) sowie dessen Stellungnahme hierzu beizufügen ( 17 III 2 KSchG). Eine ohne Stellungnahme des Betriebsrats eingereichte Anzeige ist unwirksam. 673 Nach 125 I InsO ersetzt ein geschlossener Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrates ( 125 II InsO). Ist ein solcher nicht vereinbart, ist die Anzeige gleichwohl wirksam, wenn der Verwalter glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige von der beabsichtigten Massenentlassung unterrichtet hat und den Stand der Verhandlungen darlegt. Die Anzeige selbst hat Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Gründe für die Entlassungen und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, zu enthalten ( 17 III 4 KSchG). Fehlt eine dieser Angaben, ist die Anzeige unwirksam. Daneben sollen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden ( 17 III 5 KSchG). Das Fehlen dieser Angaben ist allerdings unschädlich. Ist die erforderliche Anzeige nicht oder nicht fristgerecht, nicht in der erforderten Form oder ohne Stellungnahme des Betriebsrates erstattet, sind alle anzeigungspflichtigen Entlassungen unwirksam. Die Unwirksamkeit wirkt dabei relativ, d.h. der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sie geltend zu machen. Beruft er sich auf die Unwirksamkeit, ist die Kündigung von Anfang an unwirksam; nimmt er sie hin, bleibt sie wirksam. Die ordnungsgemäße Anzeige bewirkt eine Entlassungssperre von regelmäßig einem Monat ( 18 KSchG). Die ausgesprochenen Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes wirksam; die Zustimmung kann rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden. Im Einzelfall kann das Landesarbeitsamt bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam werden. Nach Ablauf der Sperrfrist können dann Entlassungen beliebig vorgenommen werden. 672 Muster bei Breuer, B.VIII BAG AP Nr. 11 zu 15 KSchG.
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrInhaltsübersicht. Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers
Insolvenz - Ansprüche des Arbeitnehmers Inhaltsübersicht 1. Arbeitsverhältnis 2. Kündigung 3. Arbeitsentgelt 3.1 Vor Eröffnung entstandene Forderungen (Insolvenzforderungen) 3.2 Nach Eröffnung entstandene
MehrC. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit
MehrArbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat
Mehr6. Beteiligung des Betriebsrats Inhalt der Anhörung Ausspruch der Kündigung... 87
Abkürzungen..................... 11 1. Allgemeines................. 13 1.1 Begriff und Inhalt der Kündigung........ 14 1.1.1 Inhalt der Kündigung............. 14 1.1.2 Zeitliche Bestimmung der Kündigung.......
MehrBeck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz
Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de
MehrKündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrWilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016
Wilhelm Mestwerdt, Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Wiener Arbeitsrechtsforum, 2. Symposium, 7. Juni 2016 Bestandsschutznormen in Deutschland Bestandsschutz in Deutschland - Gliederung
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XI
Rn. Seite Literaturverzeichnis...XI A. Einleitung und Überblick...1... 1 I. Ziele der Insolvenzordnung...1... 1 II. Bedeutung für die Arbeitsplätze...7... 2 III. Sanierungserleichterungen im Insolvenzfall...10...
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin 10., überarbeitete Auflage, 2004 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERUN WEIMAR DRESDEN Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Krämer Rechtsanwältin 11., überarbeitete Auflage, 2008 RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Abkürzungsverzeichnis 9 I. Allgemeines
MehrARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS
2. Französisch-Deutscher Sanierungsgipfel 04.09.2015 ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE BEIM VERKAUF EINES LAUFENDEN GESCHÄFTSBETRIEBES IM RAHMEN EINES INSOLVENZVERFAHRENS V E RGLEICH F R A N K R E I C H U N D
MehrMaßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz
Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz InsO 113 Abs. 1 1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten,
MehrMERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür
MehrKündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1
Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes
MehrBerichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas
Berichte aus der Rechtswissenschaft Cevat Gökhan Erbas Die Entwicklung des türkischen Kündigungsschutzrechts bis zur Neufassung und Rechtsvergleich des neuen türkischen Kündigungsschutzrechts mit dem deutschen
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
MehrDie Kündigung im Arbeitsrecht
Die Kündigung im Arbeitsrecht von Karin Kramer Rechtsanwältin RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART MÜNCHEN HANNOVER BERLIN WEIMAR DRESDEN Inhalf Abkürzungen 9 I. Allgemeines 1. Begriff und Inhalt der Kündigung
MehrPrüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG
Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung,
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 14.07.2006 2 Die Grundstrukturen des gemeinsamen Betriebs (1) A-GmbH B-GmbH 15 AN Einheitliche Leitung
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrMODUL 5. Sachverhalt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S.
MODUL 5 Sachverhalt Die K-GmbH betreibt in Frankfurt am Main einen Gebrauchtwagenhandel mit 27 fest angestellten Mitarbeitern, welche C als Geschäftsführer leitet. A ist seit Anfang Dezember 2003 bei der
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
MehrARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis
ARBEITSRECHT! Eine Anleitung für Klausur und Praxis Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut Ernst Schwindl Rechtsanwalt, Dozent für Arbeitsrecht
MehrKündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer
Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Fachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen Westring 23, 44787 Bochum info@burkhard-neuhaus-kollegen.de
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrArbeitsrecht. JA- Referendarskript 9. Thomas Holbeck. Ernst Schwindl. Luchterhand. Eine Anleitung für Klausur und Praxis. von
JA- Referendarskript 9 Arbeitsrecht Eine Anleitung für Klausur und Praxis von Thomas Holbeck Richter am Arbeitsgericht Nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim LG Landshut und Ernst Schwindl Dozent
MehrArbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II
Liebe Leserin, lieber Leser, Arbeitsrecht-Newsletter 11/2007 Schwerpunkt: Kündigung von Arbeitsverhältnissen Teil II Sie erinnern sich noch an unseren letzten Newsletter im Arbeitsrecht? Dort hatten wir
MehrDie so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen
Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrInhalt. Abkürzungen Kapitel 1 Wann kommt es zu einer Kündigung?
9 Abkürzungen... 19 Kapitel 1 Wann kommt es zu einer Kündigung? 1. Anlässe... 21 2. Vorbeugender Schutz?... 21 2.1 Unterschiedliche Möglichkeiten... 21 2.2 Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter...
MehrGrundbegriffe des Arbeitsrechts
Grundbegriffe des Arbeitsrechts Eine Einführung an Hand von Fällen von Dr. iur. HANS BROX Bundesverfassungsrichter a. D. Professor der Rechte an der Universität Münster 6., völlig neubearbeitete und erweiterte
MehrWAS SIE BEI EINER ORDENTLICHEN (FRISTGEMÄßEN) KÜNDIGUNG BEACHTEN SOLLTEN:
MERKBLATT Recht und Steuern DIE ORDENTLICHE KÜNDIGUNG IM ARBEITSRECHT Sie müssen einem Arbeitnehmer ordentlich kündigen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, was Sie dabei formal beachten sollten sowie Antworten
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrSynopse. (2) Das Gericht kann insbesondere (2) Das Gericht kann insbesondere
Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit BRA 05. Oktober 2004 Synopse der Fassungsvorschläge zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz:»Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
Mehr2 Voraussetzungen HI660690
TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
MehrBetriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am von Dr. Cornelia Stapff
Betriebsübergang/-übernahme Arbeitsrechtliche Risiken für den Erwerber IHK Existenz am 09.10.2017 von Dr. Cornelia Stapff 1 Persönlicher Geltungsbereich Recht, Steuern, Wirtschaft. Wann findet 613a BGB
MehrDas Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule. 10., neu bearbeitete Auflage
Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Westfälischen Hochschule 10., neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhaltsverzeichnis
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrArbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( InsO)
Iris Müller-Limbach Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter ( 126-128 InsO) Das Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
MehrArbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und
MehrDie vorliegende Information gibt einen Überblick über wichtige Maßnahmen, schwerpunktmäßig die Kurzarbeit.
KURZARBEIT Stand: Dezember 2015 Befindet sich ein Unternehmen in einer vorübergehenden Krise, etwa durch Auftragsrückgang, stellt sich die Frage, wie dieser Zeitraum überbrückt werden kann. Ein Mittel
MehrBundesteilhabegesetz - Erste Stufe *
Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe 30.12.2016* * s. im Einzelnen Schiefer/Heitmann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Düsseldorfer Schriftenreihe (demn. 2. Aufl.), Nelle, NZA 2017, 880; Mühlmann, NZA 2017,
MehrDie ordentliche Kündigung. Nr. 141/10
Die ordentliche Kündigung Nr. 141/10 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463
Mehr1. ES DARF KEIN BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ BESTEHEN
MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
Mehra) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..
MehrDer Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG
Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
Mehr6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung
Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......
MehrVorwort. Literaturverzeichnis. A. Einfuhrung 1
Vorwort Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII A. Einfuhrung 1 I. Abgrenzung personen- und verhaltensbedingte Kündigung 2 1. Kündigung wegen alkohol- bzw. drogenbedingter Störung des Arbeitsverhältnisses
MehrRechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 351/11 12 Ca 7857/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 13.09.2012 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Leitsatz: Betriebliche Interessen können
MehrArbeitshilfen für Betriebsräte. Weinbrenner Fischer. Antworten für die Praxis. Kündigung. Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen.
Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Fischer Antworten für die Praxis Kündigung Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen Verlag Vahlen Einleitung Kündigung Einleitung Die Themen Kündigung und Kündigungsschutz
MehrDas Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis
Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund 4., neu bearbeitete Auflage Luchterhand 2007 Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XI A.
MehrVorwort 5 Literaturverzeichnis 13
Vorwort 5 Literaturverzeichnis 13 1 Arbeitsrechtliche Regelungen im SGBIX 19 I. Zielsetzung der Regelungen des SGB IX 19 II. Definition der Behinderung ( 2 Abs. 1 SGB IX) und des schwerbehinderten Menschen
MehrRund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis
MehrDie Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten in den Eigenverwaltungs-Eröffnungsverfahren nach 270a und 270b InsO
Forum Insolvenzrecht Düsseldorf, 5. Februar 2014 Die Ermächtigung des Schuldners zur Begründung einzelner Masseverbindlichkeiten 1 I. Das Problem Das ESUG und die Eigenverwaltung: Funktion der 270a, 270b
MehrKündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber
MehrKurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan
Aktuelles Recht für die Praxis Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan von Dr. h.c. Günter Schaub, Friedrich Schindele 2. Auflage Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan Schaub / Schindele wird vertrieben
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Schwangerschaft
Kündigung - betriebsbedingt: Schwangerschaft Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Ausnahme 4. Mutterschutz und Kündigungsschutz 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 AGG-Diskriminierung 5.2 Doppelter Schutz
MehrRECHTSANWALTSKANZLEI DR. ZACHARIAS
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Der wirtschaftlich schwächere Arbeitnehmer soll vor Willkür und wirtschaftlichem Ruin bewahrt werden. Denn wer eine Kündigung
MehrGrundbegriffe des Arbeitsrechts
Grundbegriffe des Arbeitsrechts Eine Einführung an Hand von Fällen von Dr. jur. HANS BROX Bundesverfassungsrichter a. D. Professor der Rechte an der Universität Münster 8., verbesserte Auflage Verlag W.
MehrProf. Dr. Wolf-Dietrich Walker 1
Kollektives Arbeitsrecht 25. Teil: Betriebsverfassungsrecht XV Die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II: Interessenausgleich, Sozialplan, Nachteilsausgleich I. Sozialplan ( 112) 1.Begriff
MehrDas deutsche Arbeitsrecht
Peter Pulte Das deutsche Arbeitsrecht Kompaktwissen für die Praxis Luchterhand Vorwort 1. Einordnung des Arbeitsrechts 2. Rechtsquellen 3. Parteien des Arbeitsvertrages 3.1. Arbeitgeber 3.2. Betrieb -
Mehr19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky
19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.
MehrInhaltsübersicht. Probezeit - Kündigungsschutz
Probezeit - Kündigungsschutz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Allgemeiner Kündigungsschutz 3. Besonderer Kündigungsschutz 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Abfallbeauftragter 4.2 AGG-Diskriminierung - 1 4.3
MehrPersonalabbau in der Krise. Dr. Dirk Freihube. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Personalabbau in der Krise Dr. Dirk Freihube Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 1. Vorüberlegungen Abfindungsrisiko es gibt keine allgemeingültige Formel Annahmeverzugsrisiko Abfindungshöhe ist
MehrAktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen. 7. NIVD Jahrestagung , Berlin RA Peter Hützen
Aktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen 7. NIVD Jahrestagung 05.09.2014, Berlin RA Peter Hützen Aktuelle (insolvenz-) arbeitsrechtliche Entwicklungen Abriss und Neubau Betriebsübergang (EuGH14.04.1994,
MehrInhaltsverzeichnis Seite Rn.
Inhaltsverzeichnis Seite Rn. Vorwort Abkürzungen XI A. ÜBERSICHT ÜBER DAS KÜNDIGUNGSRECHT 1. Eigenart der Kündigung 1.1. Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung 1 1 1.2. Rücknahme
MehrBeschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de
MehrDas gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters
Das gewerbliche Mietverhältnis in der Insolvenz des Mieters 39. Reutlinger Insolvenzforum am 28.04.2017 Mike Kirchner Rechtsanwalt www.voelker-gruppe.com 1. Das notleidende Mietverhältnis 2. Der Insolvenzeröffnungsantrag
MehrInhaltsverzeichnis. A. Einleitung
Rz. Seite Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 B. Das Recht des Betriebs(teil)übergangs in der Insolvenz... 8... 3 I. Anwendbarkeit des 613a BGB in der Insolvenz und europäisches Recht...
MehrCheckliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder
Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsschutz - gesetzlicher
Kündigungsschutz - gesetzlicher Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mehrfacher Kündigungsschutz 2.1 Allgemeiner gesetzlicher Kündigungsschutz 2.2 Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz 3. Rechtsprechungs-ABC
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
Geschäftsnummer: 10 (11) Sa 246/03 9 Ca 5890/02 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn L., I.straße 92, N., Verkündet am: 08.05.2003 gez.
MehrInhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg
Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir
MehrMutterschutz - Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Mutterschutz - Schutzfristen vor und nach der Entbindung Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten
MehrKündigung während Krankschreibung wann ist sie zulässig?
Kündigung während Krankschreibung wann ist sie zulässig? Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1. Kündigung während der
MehrDie Klage gegen eine ordentliche Kündigung: Kündigungsschutzklage
Die Klage gegen eine ordentliche Kündigung: Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten, 2 I Nr. 3 b) ArbGG Def.: Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen
MehrInsolvenzforum. Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht
Arbeitskreis Reorganisierung, Sanierung und Insolvenz - innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.v. Insolvenzforum Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht 02.05.2017 Antje Hussmann,
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsfristen - Berechnung
Kündigungsfristen - Berechnung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Fristbeginn 3. Fristende 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Falscher Beendigungszeitpunkt 4.2 Klagefrist 4.3 Spätschicht 4.4 Starre Fristen 4.5
MehrBeendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses. Ordentliche oder außerordentliche Kündigung
Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses Ordentliche oder außerordentliche Kündigung Befristung Aufhebungsvertrag Anfechtung Altersgrenze Die Kündigung Im juristischen Sinne bedeutet der Begriff der
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrAktuelle Probleme der betriebsbedingten Kündigung
VORTRAGSREIHE Donnerstag, 7. Juli 2011 18.30 Uhr Professor Dr. Friedhelm Rost Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.d. Aktuelle Probleme der betriebsbedingten Kündigung ZAAR Destouchesstraße 68
MehrKündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn
Mehr