VI. Abwicklung von Arbeitsverhältnissen

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1 A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 139 nicht aus der Geschäftsbesorgung erlangt, sondern stellt vielmehr sein geschuldetes Arbeitsergebnis dar, welches der Schuldner zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt. In Betracht kommt hier nur ein vertraglicher Herausgabeanspruch, der allerdings durch die Insolvenzeröffnung erloschen ist 645. Besteht in dem dargestellten Umfange ein Herausgabeanspruch des Verwalters, kann der Steuerberater hieran ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen. Da der zwischen dem Steuerberater und dem Schuldner bestehende Geschäftsbesorgungsvertrag durch die Insolvenzeröffnung erloschen ist, scheidet ein Zurückbehaltungsrecht nach 320 BGB von vornherein aus, da dieses einen zwischen den Parteien bestehenden gegenseitigen Vertrag voraussetzt; 273 BGB findet als persönliches Recht in der Insolvenz ebenfalls keine Anwendung 646. Entsprechendes gilt im Ergebnis für Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen den Rechtsanwalt des Schuldners auf Herausgabe von Handakten und deren Einsichtnahme VI. Abwicklung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines 648 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hat auf den Bestand mit ihm abgeschlossener Arbeitsverhältnisse keinen Einfluss ( 108 I 1 InsO). Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein ( 80 I InsO) 649, d. h. ab diesem Zeitpunkt treffen ihn alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten 650. Die individual-arbeitsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer bleiben bis zum Ablauf der Kündigungsfristen in vollem Umfange bestehen (d. h. die Ansprüche auf Lohn- und Gehaltszahlung, Provision, Prämie, Gratifikation, Urlaubsgewährung etc.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt oder von der Arbeitsleistung freistellt. Im Falle der Freistellung muss sich der Arbeitnehmer allerdings den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung BGH ZIP 1988, OLG Düsseldorf ZIP 1982, 472; Breuer, KTS 1995, 1 ff. 647 BGH NJW 1990, Umfassend zum Arbeitsrecht im Insolvenzverfahren Löwisch/Caspers in: Mü Ko-InsO, Vor 113 bis 128 RdNr. 11 ff.; siehe auch Berscheid in: Uhlenbruck, InsO, 108 RdNr. 38 ff.; Hamacher in: Nerlich/Römermann, InsO, Vor 113 RdNr. 5 ff. 649 Vgl. hierzu Heinze, NJW 1980, 145 ff. 650 Etwas anderes gilt im Falle der Eigenverwaltung ( 270 ff. InsO). Hier behält der Schuldner seine Rolle als Arbeitgeber und ist als solcher auch zur Abgabe von Kündigungserklärungen berechtigt.

2 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem steht die Verpflichtung des Arbeitnehmers auf Erbringung seiner Arbeitsleistung gegenüber, einschließlich der Einhaltung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten, insbesondere Treuepflichten. Wegen bestehender Arbeitsentgeltrückstände steht dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Form der Arbeitsverweigerung nur unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens wird das Direktionsrecht vom Insolvenzverwalter ausgeübt, der dieses auf Dritte, auch auf den Schuldner, übertragen kann. Kollektivrechtliche Vereinbarungen werden von der Insolvenzeröffnung ebenfalls nicht berührt. Abgeschlossene Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten daher fort 651. Bei letzteren besteht für den Verwalter lediglich die Kündigungsmöglichkeit nach 77 V BetrVG. Danach können Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 77 V BetrVG erfährt durch 120 I 2 InsO eine Einschränkung, wonach Betriebsvereinbarungen, sofern sie Leistungen vorsehen, die die Insolvenzmasse belasten, auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden können, wenn eine längere Frist vereinbart ist. Unberührt hiervon bleibt das Recht, die Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen ( 120 II InsO); hierzu zählt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht. Ein vor Insolvenzeröffnung nach 112 II 3 BetrVG abgeschlossener Sozialplan bleibt verbindlich. Unberührt von der Insolvenzeröffnung bleibt auch das Streikrecht der Arbeitnehmer 652. Für die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer gilt folgendes: Rückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind einfache Insolvenzforderungen ( 38 InsO). Rückstände von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung berechtigen zum Antrag auf Insolvenzgeld. Wird dieses von den Arbeitnehmer beantragt, gehen insoweit die Forderungen auf die Bundesagentur für Arbeit bereits mit Antragstellung über ( 187 S. 1 SGB III). Aufgrund des durch das InsOÄndG 2001 neu eingefügten 55 III InsO haben diese Ansprüche nunmehr von Gesetzes wegen lediglich den Rang einer einfachen Insolvenzforderung ( 38 InsO). Wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung zusammen mit einem allgemeinen Verfügungsverbot angeordnet ( 21 II Nr. 1, Nr Alt., 22 I InsO), sind die Lohn- und Gehaltsforderungen im späteren Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeiten ( 55 III InsO) 653. Hat dabei der sog. starke vorläufige Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern 651 Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, Einführung InsO RdNr Vgl. Schaub, ZIP 1993, Henckel in: Jaeger, InsO, 55 RdNr. 88, 93 ff.; Berscheid in: Uhlenbruck, InsO, 22 RdNr. 53 ff.

3 A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 141 gekündigt und deren Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen ( 55 II 2 InsO), sind die Lohn- und Gehaltsforderungen indes nur einfache Insolvenzforderungen. Nach Insolvenzeröffnung entstehende Löhne und Gehälter sind entweder Masseverbindlichkeiten nach 55 I Nr. 2 InsO (sofern das Arbeitsverhältnis bei Insolvenzeröffnung bestand) oder nach 55 I Nr. 1 InsO (wenn das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter begründet wurde). Soweit die Agentur für Arbeit nach der Insolvenzeröffnung Arbeitslosengeld ( 118 ff. SGB II) bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse zahlt, gehen insoweit die Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt als Masseansprüche auf die Agentur für Arbeit über ( 115 I SGB X). Der danach verbleibende (Rest-)Anspruch kann von den Arbeitnehmern als Masseschuld gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (sog. Differenzlohn) 654. Wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, ist zu differenzieren: Die Anordnung der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung ( 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO) hat keine Auswirkungen auf die Arbeitgeberstellung. Der Schuldner bleibt Arbeitgeber, hat jedoch vor Verfügungen, die die Masse schädigen könnten, wie z.b. Einstellungen oder Kündigungen, die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzuholen. Erst mit der Verfahrenseröffnung tritt der Verwalter in die Stellung des Arbeitgebers ein 655. Ordnet demgegenüber das Insolvenzgericht die starke vorläufige Verwaltung an ( 21 II Nr. 2 Alt. 1, 22 InsO), so geht bereits zu diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberstellung auf den vorläufigen Verwalter über. Als solcher hat er gegenüber den dem insolventen Unternehmen angehörigen Arbeitnehmern grundsätzlich alle geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten Kündigung Auch in der Insolvenz des Arbeitgebers kann ein Arbeitsverhältnis nur dann aufgelöst werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Die Insolvenzeröffnung selbst begründet für sich allein noch keinen Kündigungsgrund 656. Ein solcher lässt sich auch nicht aus 113 I InsO ableiten. Die Bedeutung der Norm liegt lediglich darin, die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen auf höchstens drei Monate zu reduzieren 657. Der in der Praxis häufigste auftretende Fall einer vom Insolvenzverwalter auszusprechenden Kündigung ist die aus betriebsbedingten Berscheid, ZInsO 2000, 134; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 55 RdNr. 131, App in: FK-InsO, 80 RdNr BAG AP KSchG 1969, 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139; BAG AP BGB 613 a Nr Dazu BAG ZIP 2007, 2173; BAG NZA 2007, 387.

4 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren Gründen ( 1 II, III KSchG). Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass das KSchG, sofern der Regelungsbereich gegeben ist, auch auf vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigungen Anwendung findet 658. Dabei sind die Kündigungsgründe sowie die Beachtung der sozialen Auswahl ( 1 III KSchG) vom Verwalter darzulegen und ggf. zu beweisen. Anerkannt ist, dass eine vom Verwalter ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung dann wirksam ist, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners umfassend und endgültig stillgelegt ist. Die Entscheidung des Verwalters zur Betriebsstilllegung ist gerichtlich nicht nachprüfbar, es sei denn, die Entscheidung ist missbräuchlich 659. Der Verwalter muss allerdings darlegen, dass die Stilllegungsentscheidung schon vor dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gefällt worden war und bereits greifbare Formen angenommen hat 660. Anerkannt ist, dass das KSchG ebenfalls Anwendung findet, wenn der Verwalter den Betrieb ganz oder teilweise fortführt oder nur einzelne Arbeitnehmer entlassen werden sollen oder aber bei einer etappenweisen Schließung. Die Kündigung ist hier nach 1 III KSchG dahingehend zu überprüfen, ob der Insolvenzverwalter die Grundsätze über die soziale Auswahl beachtet hat 661. Das Erfordernis der sozialen Auswahl kann insbesondere nicht dadurch umgangen werden, dass der Verwalter zunächst allen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt und anschließend einzelnen Arbeitnehmern den Abschluss eines neuen (befristeten) Arbeitsvertrages anbietet. Hierin läge ein Verstoß gegen 1 III KSchG mit der Folge, dass sämtliche ausgesprochene Kündigungen unheilbar nichtig wären. Neben der betriebsbedingten Kündigung hat der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit des Ausspruches personen- oder verhaltensbedingter Kündigungen. Unberührt bleibt auch sein Recht zur außerordentlichen Kündigung; er ist dabei aber ebenfalls an die Zwei-Wochen-Frist des 622 BGB gebunden. Der Verwalter hat daneben die Möglichkeit eine Änderungskündigung ( 2 KSchG) auszusprechen. Eine solche kommt etwa in Betracht, wenn er den Geschäftsbetrieb fortführen will, dies aber eine Umorganisation der Aufgabenverteilung erfordert. Grundsätzlich findet auch bei Änderungskündigungen in der Insolvenz das KSchG uneingeschränkt Anwendung, d.h. auch diese können auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden. Dabei sind den Arbeitnehmern in der Insolvenz Änderungen von Arbeitsbedingungen eher zuzumuten, als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Spricht der Insolvenzverwalter betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen aus, muss er (soweit vorhanden) nach 102 I Be 658 BAG ZIP 1983, BAG ZIP 1980, BAG ZIP 1984, BAG NJW 1983, 1342.

5 A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 143 trvg vor und zu jeder Kündigung den Betriebsrat anhören 662. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung, gleich welcher Art, ist unheilbar nichtig ( 102 II 3 BetrVG, 134 BGB) 663. Nach 113 I 1 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, sofern nicht eine kürzere Frist ( 622 BGB) maßgeblich ist ( 113 I 2 InsO). Eine einzelvertraglich vereinbarte Unkündbarkeitsklausel hat keinen Bestand 664. Das Kündigungsrecht besteht dabei nur in der Insolvenz des Arbeitsgebers, nicht bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitnehmers. 113 InsO betrifft jedes Dienstverhältnis i.s. des 611 BGB 665. Kündigt der Verwalter, kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Auflösung als einfacher Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) Schadensersatz verlangen 666. Der Schaden bemisst sich in der Differenz der Lohnforderung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist des 113 I InsO bis zum Ablauf der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfrist. Dabei muss ich der Arbeitnehmer den Bezug von Arbeitslosengeld oder Bezüge aus neuer Beschäftigung anrechnen lassen. War das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zwar schon abgeschlossen, aber noch nicht in Vollzug gesetzt, kann der Verwalter sein Wahlrecht nach 103 InsO ausüben; einer Kündigung bedarf es hier nicht Sonderkündigungsschutz In zahlreichen Fällen bestehen Sonderkündigungsschutzrechte, die auch in der Insolvenz zu beachten sind. 371 a) Betriebsverfassung Nach 15 I bis III a KSchG ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitgliedes unzulässig, es sei denn, es liegt ein Fall der Betriebsstilllegung vor ( 15 IV KSchG). Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung genießen denselben Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder ( 96 III, 97 VII SGB IX). Einen Sonderfall Vgl. hierzu das Muster bei Breuer, B.VIII BAG AP Nr. 62 zu 102 BetrVG Lohkemper, KTS 1996, Hess/Weis/Wienberg, InsO, 113 RdNr. 46 ff. 666 Ein besonderer Kündigungsschutz besteht u.a. für Betriebsratsmitglieder und ihnen gleichgestellten Personen ( 15 IV, 5 KSchG), Schwangere ( 9 MuSchG) und zum Erziehungsurlaub Berechtigte ( 18 BerzGG) sowie für Schwerbehinderte.

6 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren regelt 78 a IV BetrVG, wonach bei Auszubildenden, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats oder ähnliches sind, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht zu erfolgen hat. b) Behördliche Genehmigung Neben den genannten betriebsverfassungsrechtlichen Schutzvorschriften bestehen weiterhin die Normen, die den Ausspruch von Kündigungen von behördlichen Genehmigungen abhängig machen. So bestimmt 85 SGB IX, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherige Zustimmung des Integrationsamtes bedarf 667. Bei Müttern kann die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde eine arbeitgeberseitige Kündigung auf Antrag ausnahmsweise für zulässig erklären ( 9 III 1 MuSchG) 668. Ähnlich 18 I BEEG, wonach Eltern ab dem Zeitpunkt des Verlangens nach Elternzeit (höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn) und während der Elternzeit geschützt werden. c) Ausschluss der ordentlichen Kündigung Neben dem Erfordernis, den Ausspruch der Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängig zu machen, sieht das Gesetz in zahlreichen Fällen vor, dass Kündigungen nur ausnahmsweise zulässig sein sollen, so etwa bei Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit ( 22 II Nr. 1 BBiG), beim Immissionsschutzbeauftragten ( 58 I BlmSchG), beim Störfallbeauftragten ( 58 d BlmSchG), beim Abfallbeauftragten ( 55 III KrW-/ AbfG), beim Gewässerschutzbeauftragten ( 21 f II WHG) sowie auch beim Bundestagsabgeordneten und bei Wahlbewerbern 669. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass jedenfalls bei einer insolvenzbedingten Betriebsstilllegung auch in Fällen des Sonderkündigungsschutzes in entsprechender Anwendung des 15 IV KSchG ein ordentliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters besteht Muster bei Breuer, B.VIII Muster bei Breuer, B.VIII Vgl. hierzu Schaub, ArbR-Hdb., 145 II; zu den Benachteiligungsverboten Werres, NZI 2009, Siehe hierzu näher Löwisch/Caspers in: MüKo-InsO, 113 RdNr. 17; Schaub, ArbR-Hdb., 127 RdNr. 95 mit jeweils w. N. Dagegen BAG NZA 1998, 771, wonach in Fällen des gesetzlichen oder tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung nur eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist in Betracht kommen soll, siehe hierzu im einzelnen Werres, NZI 2009, 27.

7 4. Kündigungsschutzklage A. Wirkungen der Insolvenzeröffnung 145 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter unwirksam ist, so muss er nach 113 II InsO auch dann entsprechend 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er sich auf andere als die in 1 II und 3 KSchG bezeichneten Gründe beruft II InsO erweitert daher den Streitgegenstand und zwingt den Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter auch außerhalb des KSchG liegende Kündigungsgründe geltend zu machen, so etwa das Bestehen eines Kündigungsverbots nach 613 a IV 1 BGB oder aber wegen besonderen Kündigungsschutzes. Die Darlegungsund Beweislast für personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Gründe treffen dabei den Verwalter. Wurde zwischen ihm und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich ( 112 I BetrVG) vereinbart, gewinnt 125 InsO Bedeutung. Ist danach eine Betriebsänderung i. S. d. 111 BetrVG geplant und hierüber zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande gekommen, in dem die zu entlassenden Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, wird gesetzlich vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist ( 125 I Nr. 1 InsO) und kann zum anderen die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur noch im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltspflichten und insoweit auch nur auf grobe Fahrlässigkeit hin nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird ( 125 I Nr. 2 InsO). Bei der Regelung in 125 I Nr. 1 InsO handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung i.s. des. 292 S. 1 ZPO, d. h. der Beweis des Gegenteils obliegt dem Arbeitnehmer Massenentlassung Nach 17 I KSchG ist der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet, dem Arbeitsamt Anzeige zu erstatten, 377 bevor er 1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, 2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 v. H. der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, 671 Musterklage bei Breuer, B.VIII.8.

8 Teil Das eröffnete Insolvenzverfahren 3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Die Anzeige ist vor der Entlassung, also vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu erstatten 672. Nicht erforderlich ist daher die Anzeige vor Ausspruch der Kündigung. Sie erfolgt regelmäßig auf von der Arbeitsverwaltung bereitgestellten Vordrucken. Der Anzeige ist eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat ( 17 III 1 KSchG) sowie dessen Stellungnahme hierzu beizufügen ( 17 III 2 KSchG). Eine ohne Stellungnahme des Betriebsrats eingereichte Anzeige ist unwirksam. 673 Nach 125 I InsO ersetzt ein geschlossener Interessenausgleich die Stellungnahme des Betriebsrates ( 125 II InsO). Ist ein solcher nicht vereinbart, ist die Anzeige gleichwohl wirksam, wenn der Verwalter glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige von der beabsichtigten Massenentlassung unterrichtet hat und den Stand der Verhandlungen darlegt. Die Anzeige selbst hat Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Gründe für die Entlassungen und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, zu enthalten ( 17 III 4 KSchG). Fehlt eine dieser Angaben, ist die Anzeige unwirksam. Daneben sollen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden ( 17 III 5 KSchG). Das Fehlen dieser Angaben ist allerdings unschädlich. Ist die erforderliche Anzeige nicht oder nicht fristgerecht, nicht in der erforderten Form oder ohne Stellungnahme des Betriebsrates erstattet, sind alle anzeigungspflichtigen Entlassungen unwirksam. Die Unwirksamkeit wirkt dabei relativ, d.h. der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sie geltend zu machen. Beruft er sich auf die Unwirksamkeit, ist die Kündigung von Anfang an unwirksam; nimmt er sie hin, bleibt sie wirksam. Die ordnungsgemäße Anzeige bewirkt eine Entlassungssperre von regelmäßig einem Monat ( 18 KSchG). Die ausgesprochenen Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes wirksam; die Zustimmung kann rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden. Im Einzelfall kann das Landesarbeitsamt bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt wirksam werden. Nach Ablauf der Sperrfrist können dann Entlassungen beliebig vorgenommen werden. 672 Muster bei Breuer, B.VIII BAG AP Nr. 11 zu 15 KSchG.

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