Politische Einigung über Agrarreform

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1 EU Politische Einigung über Agrarreform Ja zum Greening 5 Prozent ökologische Vorrangflächen Agrarumweltmaßnahmen werden angerechnet, aber nur teilweise extra vergütet Keine Kappung, aber Degression der Direktzahlungen Umstellung auf Regionalprämien vorangebracht Veröffentlichung von Empfängern Kein Bonus-Malus-System bei Milch Ende der Zuckerquoten schon 2017 Neumann Ab 2015 sollen 30 Prozent der Direktzahlungen für das sogenannte Greening gewährt werden.

2 Die EU-Kommission, der Rat und das Europaparlament haben einen politischen Kompromiss über die Gemeinsame Agrarpolitik von 2014 bis 2020 erreicht. Ende Juni einigten sich nach zähen Verhandlungen zunächst die EU-Landwirtschaftsminister auf ein nachgebessertes Angebot an das Europaparlament. Nach dessen Prüfung gaben einen Tag später die Agrarexperten des Hohen Hauses grünes Licht. Die Rechtstexte insgesamt vier Verordnungen zu den Direktzahlungen, zur ländlichen Entwicklung, zur einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung sowie zu übergreifenden Regeln wie Cross Compliance dürften erst nach der Sommerpause angenommen werden. Ende Juni gelang dann auch noch eine Einigung zum mehrjährigen EU-Finanzrahmen 2014 bis Damit könnte eine Reihe von finanziellen Punkten, die der Landwirtschaftsausschuss noch am Vortag in Frage gestellt hatte, im Sinne der EU-Staats- und Regierungschefs entschieden sein, darunter die Freiwilligkeit der betriebsgrößenabhängigen Kappung von Direktzahlungen, eine künftige Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten oder die Möglichkeit zur Umschichtung von bis zu 15 Prozent der Mittel zwischen Erster und Zweiter Säule. Mit der Einigung zur Agrarreform steht fest, dass ab 2015 erstmals 30 Prozent der Direktzahlungen ausdrücklich für bestimmte ökologische Leistungen der Landwirte gewährt werden das Greening. Die Auflagen können entweder über die drei Maßnahmen Anbaudiversifizierung, Grünlanderhaltung und ökologische Vorrangflächen erfüllt werden, alternativ über Agrarumweltprogramme oder über nationale Zertifizierungssysteme. Die Einzelheiten des Kompromisses trafen auf ein großes Echo. Die ökologischen Vorrangflächen bleiben zunächst auf 5 Prozent der Ackerfläche beschränkt und werden nur eventuell, nach einer Prüfung durch die Europäische Kommission 2017, auf 7 Prozent angehoben. Anteil der Vorrangflächen eventuell erhöht Neben Brachflächen und Landschaftselementen könnten beispielsweise auch der Anbau von Stickstofffixierern oder Kurzumtriebsplantagen als Vorrangflächen zählen solange zur Bewirtschaftung weder Mineraldünger noch Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Es gelten Ausnahmen für Betriebe mit hohem Grünland-, Eiweißpflanzenoder Brachenanteil. Auch der Rahmen für die Anbaudiversifizierung und das Grünlandumbruchverbot steht. Danach sollen Landwirte mit einer Ackerfläche von 10 ha bis 30 ha künftig wenigstens zwei Kulturen anbauen, größere Ackerbaubetriebe sogar drei, wobei die Hauptfrucht nicht mehr als 75 Prozent, die drittrangige jedoch wenigstens 5 Prozent der Fläche einnehmen sollte. Die Dauergrünlandflächen einschließlich Heiden sollen insgesamt auf dem Stand von 2012 eingefroren werden. Bis zu 5 Prozent jährlich dürfen umgebrochen werden diese Begrenzung gilt jedoch nicht für den einzelnen Betrieb, sondern auf das Land oder die Region bezogen. Keine Doppelförderung Um eine Doppelförderung auszuschließen, hat die Kommission eine Handvoll Agrarumweltmaßnahmen identifiziert, die ihrer Ansicht nach nicht über die genannten Greening-Anforderungen hinausgehen. Darunter finden sich beispielsweise eine Grünbedeckung im Winter oder der Zwischenfruchtanbau. Werden solche Aktionen anstelle der drei Greening-Maßnahmen durchgeführt, würden die dafür vorgesehenen Mittel aus der ländlichen Entwicklung gekürzt. Die Einhaltung zahlreicher Agrarumweltmaßnahmen, beispielsweise Fruchtfolgen oder Bewirtschaftungsauflagen für Grünland, gehen laut Kommission hingegen über das Greening hinaus. Sie könnten deshalb sowohl mit der Ökologisierungsprämie als auch mit Mitteln aus der Zweiten Säule vergütet werden.

3 Strafen gestaffelt einführen Das Parlament konnte durchsetzen, dass bei Verstößen gegen das Greening 2015 und 2016 maximal die volle Ökologisierungsprämie wegfällt, also 30 Prozent der Direktbeihilfen. Erst danach sollen Strafen darüber hinaus gehen können, nämlich auf bis zu 120 Prozent der Greening-Prämie 2017 und bis zu 125 Prozent ab 2018; das wären also 37,5 Prozent der gesamten Betriebsprämie. Die Cross Compliance wurde insgesamt gestrafft. Geringfügige Versäumnisse werden künftig erst verwarnt, bevor Bußgelder fällig werden. Neu aufgenommen in die Auflagenbindung werden allerdings die Wasserrahmenrichtline sowie Vorschriften zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Experten des landwirtschaftlichen Beratungssystems (FAS) sollen Betriebsinhaber über die Auswirkungen informieren. Für die Verwaltung ist wichtig, dass die Anzahl der Zahlstellen nicht verringert wird. Degression statt Kappung Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner konnte eine betriebsgrößenabhängige Kappung der Direktzahlungen verhindern, die Degression nicht: Betriebe sollen künftig für Beträge, die über Euro hinausgehen, eine Kürzung um 5 Prozent hinnehmen. Dies war ebenfalls eine Kernforderung sowohl vom Parlament als auch von EU-Agrarkommissar Dr. Dacian Ciolos, der sogar 14 Prozent verlangt hatte. Die fraglichen Mittel kämen der ländlichen Entwicklung zugute. Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner konnte eine betriebsgrößenabhängige Kappung der Direktzahlungen verhindern, die Degression nicht: Betriebe sollen künftig für Beträge, die über Euro hinausgehen, eine Kürzung um 5 Prozent hinnehmen. Dies war ebenfalls eine Kernforderung sowohl vom Parlament als auch von EU-Agrarkommissar Dr. Dacian Ciolos Aigner kann diese Kröte jedoch schlucken, denn gleichzeitig ist vorgesehen, dass Staaten, die mit wenigstens 5 Prozent ihrer Direktzahlungsmittel eine Sonderförderung der ersten Hektare vornehmen, von der Verpflichtung zur Degression ausgenommen werden. Die Ministerin machte nie einen Hehl daraus, dass sie es vorzieht, kleinere Betriebe auf diese Weise zu begünstigen. Die Förderung soll für bis zu 30 ha oder die Höhe des nationalen Durchschnitts gewährt werden. Nach Einschätzung von Kommissionsexperten dürfte die dadurch entstehende Umverteilung weit größer sein, als sie durch Kappung oder Degression erreicht würde. Mindestumverteilung vorgesehen Viele der EU-15-Staaten außer Deutschland haben Probleme mit der hierzulande bereits vollzogenen Umstellung auf Regionalprämien. Unter dem Druck von EU-Agrarkommissar Dr. Dacian Ciolos, wurde vereinbart, dass die Betriebsprämien je Hektar im Jahr 2019 nirgendwo in der EU unter 60 Prozent des Durchschnitts der jeweiligen Region liegen sollen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Betriebe mit einem historisch bedingt hohen Beihilfeniveau in der Regel höchstens 30 Prozent abgeben müssen. Ferner wird den Mitgliedstaaten grundsätzlich gestattet, bis zu 8 Prozent der Direktbeihilfen an die Produktion bestimmter Erzeugnisse zu koppeln. Länder, die diese Maßnahme bereits bislang stark nutzten, dürfen sogar bis zu 13 Prozent ausgeben, auf Antrag bei der Europäischen Kommission sogar mehr. Hinzu kommen jeweils 2 Prozentpunkte eigens für die Förderung des Proteinpflanzenanbaus. Die gekoppelte Förderung ist auf bestimmte Betriebszweige beschränkt, vor allem die extensive Tierhaltung. Polen hatte die Möglichkeit zur Unterstützung der Schweineproduktion und des Tabakanbaus gefordert, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Mit Blick auf die Öffentlichkeit sollen künftig nur aktive Landwirte Direktzahlungen erhalten. Dazu wird es auf EU-Ebene eine kurze Liste mit Unternehmenskategorien geben, die nicht von Beihilfen profitieren können, beispielsweise Flughäfen, Bahnunternehmen, Wasserwerke oder Sportstätten.

4 Nur für,,aktive Landwirte" Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Katalog für ihr Territorium ergänzen. Junglandwirte sollen künftig EU-weit einen 25-prozentigen Zuschlag auf ihre Direktbeihilfen erhalten. Dafür sollen bis zu 2 Prozent der Gesamtmittel, die einem Land für die Erste Säule zur Verfügung stehen, aufgewendet werden. Im Gegenzug bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie ihren Kleinbetrieben die Möglichkeit für Abschlagszahlungen von bis zu Euro anstelle der regulären Prämienberechnung eröffnen. Prinzipiell möglich, aber nicht verpflichtend ist eine zusätzliche Prämie für Landwirte in benachteiligten Gebieten aus dem Topf für Direktzahlungen. Die seit 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten dürfen bis 2020 ihr System der vereinfachten Flächenzahlung (SAPS) weiterführen. Kürzungen mit Freibetrag Sollten die Direktzahlungen aufgrund der Haushaltsumstände, oder weil Geld für Marktmaßnahmen benötigt wird, linear gekürzt werden müssen, würde pro Betrieb ein Freibetrag von Euro greifen. Diese Summe liegt zwischen dem Vorschlag der Europäischen Kommission von Euro und der Position einiger Mitgliedstaaten wie Deutschland, die überhaupt keinen Freibetrag wollten, weil dadurch die Nettozahlerposition belastet wird. Bekräftigt wurde die Pflicht zur namentlichen Veröffentlichung von Agrargeldempfängern im Internet, mit Wohnort und Postleitzahl. Lediglich die Angaben für Betriebe, die insgesamt nicht mehr als Euro erhalten, sollen anonymisiert erfolgen. Interventionspreise bleiben Ratssache Ein sehr umstrittener Teil waren am Ende die Marktmaßnahmen. Das Parlament hatte darauf gedrängt, auch an solchen Entscheidungen beteiligt zu werden, die bislang dem Rat vorbehalten sind, darunter die Festsetzung der Interventionspreise oder Exporterstattungen. Der Rat ließ sich jedoch nur darauf ein, den Abgeordneten bei den Referenzpreisen, die nicht als echte Preise, sondern als Schwellen interpretiert werden, Mitspracherecht einzuräumen. Der französische Berichterstatter Michel Dantin konnte sein Bonus-Malus-System für den Milchsektor nicht durchsetzen. Der Franzose hatte die Idee ins Spiel gebracht, Milcherzeuger im Krisenfall für eine freiwillige Produktionsbeschränkung von wenigstens 5 Prozent zu belohnen, für eine Ausweitung über 5 Prozent hingegen zu bestrafen. Stattdessen werden die Interventionsmöglichkeiten aufgestockt. Lagerhaltung im Ermessen der Kommission Beispielsweise sollen die öffentliche Intervention bei Butter und Magermilchpulver einen Monat länger bis Ende September dauern; die Buttermenge, die zu Festpreisen vom Markt genommen werden kann, erhöht sich von t auf t. Die Gewährung einer Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird hingegen ausschließlich ins Ermessen der Kommission gestellt. Prinzipiell soll künftig auch EU-geschützter Käse wie Parmigiano Reggiano für eine solche Beihilfe in Betracht kommen. Daneben will Ciolos Ende September eine Konferenz abhalten, um über die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen für die quotenlose Zeit ab 2015 zu diskutieren. Italienischer Einfluss konnte durchsetzen, dass Erzeugerorganisationen von EU-geschütztem Schinken, beispielsweise aus Parma, analog zu Käse künftig das Recht erhalten, im Falle eines Preisverfalls die Menge künstlich zu verknappen. Die Kommission erhält das Recht, auch in Marktbereichen, in denen die Intervention nicht ausdrücklich geregelt ist, im Krisenfall einzugreifen. Dantin war es dabei wichtig, dass der Begriff einer Krise nicht zu eng gefasst wird. Die Kommission behält den Ermessensspielraum, was eine Ausnahmesituation darstellt.

5 Powered by TCPDF ( Zusammenschlüsse gestärkt Insgesamt werden Erzeuger- und Branchenorganisationen gestärkt. Sie dürfen sich künftig in grundsätzlich allen Marktbereichen formieren, um die Qualität der Produkte zu verbessern, das Marketing und Forschungsaktivitäten zu bündeln und insgesamt die Wertschöpfung zu optimieren. Die Anerkennung bleibt jedoch den Behörden der Mitgliedstaaten überlassen. In den Bereichen Milch, Rindfleisch, Olivenöl und Getreide sollen solche Organisationen im Namen ihrer Mitglieder Absatzverhandlungen führen dürfen. Auf Druck vor allem der Bundesregierung wurde die umstrittene Allgemeinverbindlichkeit von Satzungsregeln auch für Nichtmitglieder ebenfalls einer behördlichen Anerkennung unterworfen. Erzeugerorganisationen können also ohne ausdrückliches grünes Licht vom Staat beispielsweise keine Vermarktungsabgaben von Nichtmitgliedern verlangen. Die Zuckerproduktionsquoten werden schon Ende September 2017 auslaufen. Während die Europäische Kommission ein Ende des letzten verbleibenden Garantiemengensystems für 2015 vorgeschlagen hatte, verlangten zahlreiche zuckererzeugende EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, sowie das Europaparlament eine letztmalige Verlängerung bis Zuckerquoten abgeschafft Diese Forderung ging EU-Ländern wie Italien, Irland und Portugal, deren Produktionsmöglichkeiten im Zuge der Zuckermarktreform von 2006 erheblich beschnitten wurden, deutlich zu weit. Sie hätten einem Enddatum von 2018 oder später nur zugestimmt, wenn ihnen im Gegenzug frische Quotenrechte zugeteilt worden wären. Für die Zeit danach will die Kommission Mindestvorgaben für ein Vertragssystem entwickeln. Ab 2016 soll ein neues System zur Autorisierung von Rebanpflanzungen gelten, mit dem die bisherigen Pflanzrechte im Weinbau abgelöst werden. In dem vorerst bis 2030 ausgelegten System ist insbesondere die Möglichkeit vorgesehen, die Menge der Pflanzrechte jährlich um ein Prozent auszuweiten. Übergangsweise sollen die Rechte für fünf Jahre anstelle von drei Jahren ausgegeben werden, um keine Lücken entstehen zu lassen. Neuabgrenzung verschoben In der ländlichen Entwicklung sollen wenigstens 30 Prozent der verfügbaren Mittel für Umwelt- und Klimamaßnahmen ausgegeben werden. Kommen wird die Neuabgrenzung benachteiligter Gebiete also die Abschaffung des deutschen Indexsystems für die Berechnung der Ausgleichszulage zugunsten eines Ansatzes rein biophysikalischer Kriterien wie Bodenbeschaffenheit, Trockenheit oder Hangneigung. Auf Druck des Europaparlaments, das diese Übung eigentlich komplett aus der Reform herausnehmen wollte, werden die Regeln erst ab 2018 verpflichtend. Zahlreiche Mitgliedstaaten dürften den Abgleich jedoch relativ zügig vornehmen, um später die Programme zur ländlichen Entwicklung nicht ändern zu müssen. Entgegen früherer Befürchtungen dürfte sich die Gebietskulisse in Deutschland nicht in großem Umfang ändern; dafür sorgen vom Rat ausgehandelte Spielräume bei der Anwendung der Kriterien.

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