Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick über den Stand der Gesetzgebung von OAR a.d. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

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1 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater WP/StB Dipl.-Kfm. Josef Werkmann** WP/StB Dipl.-Kfm. Hermann Hien* WP/StB Dipl.-Kfm. Werner Gitschel*/*** whg Werkmann Hien Gitschel PartGmbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Clermont-Ferrand-Allee Regensburg* Tel Fax Rottenburger Str. 62, Langquaid** Tel Fax Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM)*** Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick über den Stand der Gesetzgebung von OAR a.d. Alfred Kruhl, Sankt Augustin Die Bundesregierung gerät mit ihrem Zeitplan zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts (ErbStG) in Bedrängnis. Die ursprüngliche Terminplanung, die einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2015 vorsah, ist inzwischen Makulatur, weil Bund und Länder sich nicht einigen konnten. Eine Neuregelung ist jedoch erforderlich, weil das BVerfG Teile des geltenden ErbStG für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum gesetzt hat. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens. 1. Das Urteil des BVerfG vom Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i. V. m. 13a, 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss aber bis eine Neuregelung treffen. Nach dem Urteil der Verfassungsrichter liegt es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestandes und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Leitsätze zum Urteil lauten wie folgt: 1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt infrage stellen. 2. Im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber problematische Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf. Ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind, prüft das Bundesverfassungsgericht, wobei dem Gesetzgeber im Hinblick auf die zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse eine Einschätzungsprärogative zusteht. 3. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weit-reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Sie bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung.

2 4. Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. a. Es liegt allerdings im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe. b. Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. c. Die Lohnsummenregelung ist im Grundsatz verfassungsgemäß; die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig. d. Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass hierfür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. 5. Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind. Die Entscheidung des BVerfG ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen. Davon unberührt bleibt das von den Richtern Reinhard Gaier und Johannes Masing sowie der Richterin Susanne Baer abgegebene Sondervotum: In ihrer abweichenden Meinung erklären die vorgenannten drei Verfassungsrichter, sie stimmten der Entscheidung zu, verträten aber die Ansicht, dass zur Begründung der Entscheidung das Element des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG gehöre. Dieses Prinzip sichere die Entscheidung des Gerichts weiter ab und mache ihre Gerechtigkeitsdimension erst voll sichtbar. Die Erbschaftsteuer diene nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern sei zugleich ein Instrument des Sozial-staats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliere und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwachse. Die Entwicklung der tatsächlichen Vermögensverteilung zeige, dass hier auch in Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit eine Herausforderung liege. Habe schon Böckenförde in seinem Sondervotum zur Vermögensteuer für das Jahr 1993 darauf verwiesen, dass 18,4 % der privaten Haushalte über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens verfügten, lag dieser Anteil bereits im Jahr 2007 in den Händen von nur noch 10 %. Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liege in der Verantwortung der Politik nicht aber in deren Belieben. Wie der Senat schon für die Gleichheitsprüfung betone, belasse die Verfassung dem Gesetzgeber dabei einen weiten Spielraum. Aufgrund seiner Bindung an Art. 20 Abs. 1 GG sei dieser aber besonderen Rechtfertigungsanforderungen unterworfen, je mehr von dieser Belastung jene ausgenommen würden, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen leistungsfähiger seien als andere. Die in der Entscheidung entwickelten Maßgaben trügen dazu bei, dass Verschonungsregelungen nicht zur Anhäufung und Konzentration größter Vermögen in den Händen Weniger führten. 2. Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes an die Rechtsprechung Der von der Bundesregierung am vorgelegte Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/5923) sieht im Kern folgende Regelungen vor: 2.1 Begünstigtes Vermögen ( 13a, 13b) Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 % erreicht. Diese Regelung wurde vom BVerfG als unverhältnismäßig angesehen. Deshalb ist im Gesetzentwurf vorgesehen, künftig nur das sog. begünstigte Vermögen zu verschonen. Das nicht begünstigte Vermögen unterliegt voll der Erbschaftsteuer. Begünstigt ist solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Finanzmittel werden typisierend dem begünstigten Vermögen zugerechnet, wenn diese nach Abzug sämtlicher Schulden 20 % des betrieblichen Vermögens nicht überschreiten. Die danach noch verbleibenden Schulden werden anteilig den beiden Vermögensgruppen begünstigtes und nicht begünstigtes Vermögen zugeordnet. Maßgeblich ist somit das Nettovermögen. Um unklare Fälle bei der Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen aufzufangen, wird nicht begünstigtes Vermögen bis zu 10 % des Wertes des begünstigten Vermögens in die Verschonung miteinbezogen. Die Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck soll die vom BVerfG beanstandeten missbräuchlichen Gestaltungen verhindern. In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung ermittelt. Künftig ist es nicht mehr möglich, den Verwaltungsvermögensanteil von 50 % auf jeder Stufe der Beteiligungsebenen (sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften) auszunutzen. 2.2 Verschonungsregeln ( 13a) Das begünstigte Vermögen wird wie nach geltendem Recht nach Wahl des Erwerbers zu oder zu von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um Unternehmen mit über 15 Beschäftigten und das übertragene begünstigte Vermögen beträgt unter 26 Mio. EUR. Falls sich der Erwerber für die Verschonung i. H. von 85 % des begünstigten Vermögens entscheidet, muss er den Betrieb mindestens fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von n nach dem Erwerb insg. 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung). Bei der Wahl einer vollständigen Verschonung () von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber die Behaltensfrist von n einhalten und nachweisen, dass er insg. die Lohnsumme von 700 % im Zeitraum von n nach dem Erwerb nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

3 Tabelle 1 Unternehmen mit über 15 Beschäftigten und übertragenes begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen übertragenes begünstigtes Vermögen bis 52 Mio. EUR) pro Erbe 4 bis 10 Beschäftigte: summenprüfung mind. 400 % mind. 250 % mind. 700 % mind. 500 % 2.3 Kleine Unternehmen ( 13a) Nach geltendem Recht waren Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe ausgenommen. Diese Grenze hat das BVerfG beanstandet. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten wie folgt steigt: Bei Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigten und einer Behaltensfrist von mindestens 5 bzw. n entfällt die Lohnsummenprüfung. Bei Unternehmen mit 4 bis 10 Beschäftigten darf bei einer Behaltensfrist von mindestens n die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Bei einer Behaltensfrist von mindestens n darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten. Bei Unternehmen mit 11 bis 15 Beschäftigten darf bei einer Behaltensfrist von mindestens n die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Bei einer Behaltensfrist von mindestens n darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten. Tabelle 2 Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten und übertragenes begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen bis 52 Mio. EUR) pro Erbe bis 3 Beschäftigte: Keine Lohnsummenprüfung 11 bis 15 Beschäftigte: mind. 300 % mind. 565 % Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden sowohl bei der Zahl der Beschäftigten als auch im Rahmen der Lohnsummenprüfung nicht mitgerechnet. 2.4 Große Betriebsvermögen ( 13c, 28a) Nach geltendem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht finden die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen Anwendung. Dabei wird bisher nicht geprüft, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Diese Regelung ist nach Auffassung des BVerfG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Gesetzentwurf sieht daher beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. EUR (Prüfschwelle) ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen vor. Für die Frage, ob die Prüfschwelle überschritten ist, ist das von derselben Person innerhalb von 10 Jahren insgesamt erworbene begünstigte Vermögen maßgeblich. Die Prüfschwelle wird bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen auf 52 Mio. EUR angehoben. Voraussetzung: Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des erworbenen Unternehmens enthält weitgehende Gewinnentnahmebeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen auf nahe Angehörige und Abfindungsklauseln unter dem gemeinen Wert. 7 Jahre Keine Lohn- Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nichtbetrieblichem bereits vorhandenen Vermögen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung

4 zugleich übergegangenen nicht begünstigtem Vermögen zu entrichten. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaftoder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen. Der dauerhafte Erlass der Steuer tritt jedoch nur dann ein, wenn der Erwerber die bestehenden Haltefristen sowie die Lohnsummenregeln einhält. Alternativ kann sich der Bewerber für ein Verschonungsabschmelzmodell entscheiden. Bei dieser Regelung erfolgt eine Teilverschonung, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird. Ausgehend von einem bei bis zu 26 Mio. EUR von (bei einer Haltefrist von n) bzw. von (bei einer Haltefrist von n) sinkt die Verschonung schrittweise für jede zusätzliche 1,5 Mio. EUR, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 % bis zu einem Wert begünstigten Vermögens von 116 Mio. EUR bzw. 142 Mio. EUR (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen). Ab 116 Mio. EUR bzw. 142 Mio. EUR kommt ein einheitlicher von 20 % (bei einer Haltefrist von n) bzw. von 35 % (bei einer Haltefrist von n) zur Anwendung. Tabelle 3 Übertragenes begünstigtes Vermögen über 26 Mio. EUR (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen übertragenes begünstigtes Vermögen über 52 Mio. EUR) pro Erbe Wahlrecht-Alternative I: Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung mind. 700 % 4-10 Beschäftigte: 500 % Beschäftigte: 565 % Erlass der Steuer, soweit Steuerschuld nicht aus 50 % des verfügbaren Vermögens beglichen werden kann (d. h. vorhandenes nicht begünstigtes Vermögen einschl. Privatvermögen und mit dem Erbe bzw. der Schenkung übergegangenes nicht begünstigtes Vermögen) Wahlrecht-Alternative II: smodell mind. 400 % bis 3 Beschäftigte: keine Lohnsumme 4-10 Beschäftigte: 250 % verringert sich schrittweise von 85 % auf bis zu 20 % um jeweils 1 % je 1,5 Mio. EUR, die der Erwerb über: 26 Mio. EUR liegt; ab 116 Mio. EUR gilt ein einheitlicher von 20 % oder Optionsverscho nung Beschäftigte: 300 % (vgl. I) mind. 700 % bis 3 Beschäftigte: keine Lohnsumme 4-10 Beschäftigte: 500 % Beschäftigte: 565 % (vgl. I) 52 Mio. EUR bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglich er Voraussetzungen liegt; ab 142 Mio. EUR einheitlicher von 20 % verringert sich schrittweise von 100 % auf bis zu 35 % um jeweils 1 % je 1,5 Mio. EUR, die der Erwerb über: 26 Mio. EUR liegt; ab 116 Mio. EUR einheitlicher von 35 % 52 Mio. EUR bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglich er Voraussetzungen liegt; ab 142 Mio. EUR einheitlicher von 35 % Beispiele für die Verschonungsbedarfsprüfung Unternehmer X erbt den Betrieb seines Vaters. Der Wert des begünstigten Vermögens beträgt nach Abzug der anteiligen Schulden 100 Mio. EUR. Es ergibt sich zunächst eine Erbschaftsteuerschuld von rund 30 Mio. EUR. Unternehmer X beantragt, da das begünstigte Vermögen die Prüfschwelle von 26 Mio. EUR übersteigt, die Verschonungsbedarfsprüfung anzuwenden. Er entscheidet sich zudem dafür, die Lohnsumme sieben Jahre lang konstant zu halten und die entsprechende Behaltensfrist zu 700 % einzuhalten. Fall 1: Unternehmer X verfügt über sonstiges nicht begünstigtes Vermögen von EUR. 50 % dieses Vermögens geht in die Prüfung mit ein, mithin Euro. Anstelle von 30 Mio. Euro muss X somit eine Erbschaftsteuer von Euro zahlen. Fall 2: Unternehmer X verfügt über sonstiges nicht begünstigtes Vermögen von 100 Mio. EUR. 50 % dieses Vermögens gehen in die Prüfung mit ein, mithin 50 Mio. Euro. Da die Erbschaftsteuer 30 Mio. Euro beträgt, besteht kein Verschonungsbedarf und X wird nicht verschont.

5 3. Politische Diskussion Im Vorfeld der Überlegungen zur Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts haben Politiker der Großen Koalition monatelang über die Einbeziehung des Privatvermögens von Erben und die Verschonungsregelungen gestritten. Speziell die CSU-Minister, Verkehrsminister Alexander Dobrindt, Landwirtschaftsminister Christian Schmidt und Entwicklungsminister Gerd Müller, gaben in der Kabinettsitzung am eine Protokollerklärung ab, in der sie Nachbesserungen zugunsten der Wirtschaft anmahnten. In dem betreffenden Schreiben heißt es, Ansatzpunkte für Verbesserungen gebe es in der Definition und der Bewertung des steuerlich zu schonenden Betriebsvermögens. Darüber hinaus könne bei der Bindungsdauer von Unternehmensverträgen die Voraussetzung dafür sind, dass eine Gesellschaft als Familienunternehmen behandelt wird nachgebessert werden. Zuvor hatte auch CDU/CSU-Fraktionschef Volker Kauder in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gefordert, der Gesetzentwurf müsse von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) ergänzt werden. Nach Medienberichten hat CSU-Chef Horst Seehofer die Reform wieder infrage gestellt. Ohne mittelstandsfreundliche Änderungen werde die CSU-Landesgruppe gegen das Gesetz stimmen, kündigte er an. Vom Wirtschaftsflügel der Union erhält Seehofer volle Rückendeckung. Die CSU komme einer Kernforderung des Wirtschaftsrats nach, wenn sie jetzt substanzielle Nachbesserungen bei der Reparatur des Erbschaftsteuer-rechts fordere, erklärte Wolfgang Steiger, Generalsekretär des Wirtschaftsrats: Die Kleinstunternehmer-Regelung sei zu eng gefasst. Nicht akzeptabel sei die Einbeziehung von Privatvermögen, das vor der Übertragung von Betriebsvermögen bereits vorhanden war. Nachbesserungen verlangt auch Carsten Linnemann, der Bundesvorsitzende der CDU-Mittelstandsvereinigung. Änderungen seien nötig, wenn wir die Erbschaftsteuer mittelstandsfreundlich und arbeitsplatzerhaltend ausgestalten wollen, erklärte er im General-Anzeiger (Bonn). Er fordert, die Drei-Mitarbeiter-Grenze auf zehn Beschäftigte heraufzusetzen. In Teilen der SPD werden die Zugeständnisse an Firmenerben schon jetzt für zu weitgehend angesehen. SPD-Chef Sigmar Gabriel legte sich dahingehend fest, dass es mit seiner Partei keine substanziellen Veränderungen am Gesetzentwurf geben werde. Allenfalls beim Bewertungsgesetz, das zu unrealistisch hohen Firmenwerten führen könnte, gebe es noch Bereitschaft zum Gespräch. Der Vizevorsitzende der SPD, Ralf Stegner, fasste die grundsätzliche Haltung der SPD zusammen, in dem er erklärte: Erbschaften sind leistungslose Einkommen, die in Deutschland noch immer sehr gering besteuert werden. Die Anhebung sei eine Frage der Gerechtigkeit. Die Länder benötigten die Einnahmen, um notwendige Investitionen in Bildung und Infrastruktur zu finanzieren, erklärte er. 4. Weiteres Gesetzgebungsverfahren Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gem. Art. 76 Abs. 2 GG u. a. wie folgt Stellung zu nehmen (BR-Drs. 353/15): Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Erbschaftsteuer zu reformieren. Die Regelungen der Erbschaftsteuer sind nach Auffassung des Bundesrates mit der Zielsetzung auszugestalten, bestehende Arbeitsplätze insbesondere beim Übergang von kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für erforderlich, die Neuregelung der Erbschaftsteuer präzise an den Vorgaben des BVerfG auszurichten. Das Ziel der Neuregelung ist eine gerechte, verfassungsfeste, den Bestand der Unternehmen nicht gefährdende und mittelstandsfreundlich ausgestaltete Erbschaft- und Schenkungsteuer, die das Aufkommen für die Länder sichert. Der Bundesrat lehnt Änderungen am vorliegenden Gesetzentwurf mit dem Ziel einer weitergehenden Begünstigung von Unternehmenserben ab. Die Regelungen des Gesetzentwurfs werfen aus der Sicht des Bundesrates verfassungsrechtliche Fragen auf, die insbesondere die vorgesehene Verschonung i. H. v. 20 % bzw. 35 % bei sehr hohen vererbten Unternehmensvermögen ohne Durchführung einer entsprechenden Bedürfnisprüfung betreffen. Er bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Klärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen herbeizuführen. Aus Sicht des Bundesrats können die Aufkommensschätzungen der Bundesregierung mit 200 Mio. EUR zu hoch gegriffen sein, da u. a. die Voraussetzungen für eine vollständige Verschonung vererbten oder verschenkten Betriebsvermögens zum Teil erleichtert wurden und zudem Verhaltensreaktionen sowie neue Gestaltungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Aufkommensschätzungen im Gesetzgebungsverfahren in Abstimmung mit den Ländern näher zu erläutern und zu plausibilisieren. Die Länder formulierten zudem mehrere detaillierte Einzeländerungsvorschläge, die der Bundesregierung zugeleitet wurden. In ihrer Gegenäußerung (Drs. 18/6279) vom äußert sich die Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates dahingehend, dass sie die Ausführungen des Bundesrats zum Gesetzentwurf allgemein und darüber hinaus zu 13b, 13c Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie 28a Abs. 7, 8 und 9 ErbStG zur Kenntnis nehme; die Änderungsvorschläge des Bundesrats zu 13a Abs. 3, 13a Abs. 10 S. 2 neu und 13b ErbStG ablehne; die Vorschläge zu 13a Abs. 6, 13a Abs. 9 S. 9 neu und 30 Abs. 5 neu ErbStG prüfen werde: Hierbei handelt es sich darum, ob bei den sog. Behaltensfristen und der Durchschüttung von Gewinnrücklagen nachgeordneter Kapitalgesellschaften Regelungslücken geschlossen werden können. Weiter geht es um eine Ergänzung der Anzeigepflichten des Erwerbers bei Änderungen der Entnahme-/Ausschüttungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung sowie um Regelungen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Bei der am erfolgten öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags wurde der Gesetzentwurf von einem Teil der Experten kritisiert und seine Verfassungsmäßigkeit infrage gestellt.

6 5. Fazit Die Bundesregierung muss sich bei ihrer Gesetzesvorlage an den Vorgaben des BVerfG bei dessen Entscheidung vom orientieren. Änderungswünsche haben ebenfalls diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten. Insofern sind die politischen Entscheidungsspielräume begrenzt, will man nicht Gefahr laufen, mit dem noch zu verabschiedenden Gesetz erneut vor den Verfassungsrichtern zu scheitern. ZUM AUTOR Alfred Kruhl (Sankt Augustin) verfasst nach Beendigung seiner Tätigkeit im Bundesministerium der Finanzen Aufsätze zu steuer- und tagespolitischen Themen. Quelle: Ausgabe 03 / 2016 Seite 221 ID

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