Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4)

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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (4) Rechtliche Grundlagen (III) SS 2012 Kurt Reindl 1

2 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen Union Österreichisches Subventionsrecht Rechtsschutz Besondere Rechtsfragen 2

3 Detailgliederung Rechtliche Grundlagen Unionsrecht I: Unionsförderungen Österreichisches Recht: Bundes- und Landesbudgets Hoheitliche/nicht-hoheitliche Förderungsverwaltung Die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten Materielle Fördergesetze Förderrichtlinien Kompetenzgrundlage für materielle Fördergesetze Statutar- bzw Selbstbindungsgesetze Grad der materiell-rechtlichen Determinierung Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Fiskalgeltung der Grundrechte Unionsrecht II: Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen Internationales Recht: Abkommen im Rahmen der WTO 3

4 Österreichisches Recht Grad der materiell-rechtlichen Determinierung ha: ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für nicht-hoheitliches Handeln nicht erforderlich (vgl Öhlinger, Verfassungsrecht 8 (2009) Rz 594) Das Legalitätsprinzip gilt nach heute herrschender Lehre und Judikatur nur für die Hoheitsverwaltung und nicht auch für die nicht-hoheitliche Verwaltung Verwaltungsorgane dürfen daher nach ha im Rahmen bestehender Gesetze in privatrechtlicher Form handeln, auch ohne dazu ausdrücklich ermächtigt zu sein Krit Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10 (2007) die heute überwiegende Auffassung verneint [die Geltung des Art 18 Abs 1 B-VG auch für die nichthoheitliche Verwaltung] ohne überzeugende Argumente Krit Öhlinger, Verfassungsrecht 8 (2009) Rz 594: Erachtet es als problematisch, dass nur auf formelle Kriterien abgestellt wird Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage überhaupt sowie das Ausmaß ihrer hinreichenden Bestimmtheit [sind] unabhängig von der Rechtsform des Verwaltungshandelns nach dem Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Bürger zu bestimmen ; dies folge aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip der Verfassung und den Gesetzesvorbehalten der Grundrechte 4

5 Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Binder, Wirtschaftsrecht 2 (1999) Rz 0757 ff: Verpflichtung des Gesetzgebers zur umfassenden Determinierung auch nicht-hoheitlichen Handelns Ohne eine gesetzliche Regelung darf die Verwaltung nicht handeln, eine zu allgemeine und nicht hinreichend determinierte gesetzliche Grundlage wäre verfassungswidrig. (Binder, Wirtschaftsrecht 2 [1999] Rz 0757) Determinierungsgrad ist nicht für jeden Gesetzgebungsakt gleich, sondern richtet sich nach allgemeinpolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung Rechts(schutz)staatlicher Erforderlichkeit tatsächlicher Machbarkeit bzw Möglichkeit Hohe Regelungsdichte in der hoheitlichen Eingriffsverwaltung wegen des Zwangscharakters des Hoheitsrechts Regelungsdichte der Gesetze der Privatwirtschaftsverwaltung kann vielfach schon wegen des fehlenden staatlichen Zwangs geringer sein, sofern nicht-hoheitliche Handlungen in der Verwaltung in ihrem Ergebnis staatlichem Zwang nicht gleichkommen. (Binder, Wirtschaftsrecht 2 [1999] Rz 0761) 5

6 Österreichisches Recht Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Leitlinien für die gesamte Verwaltung Besondere Verhaltensregeln gelten auch für die nicht-hoheitliche Verwaltung, z.b. die Subventionsverwaltung Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Maßstab für die Rechnungshofkontrolle Die genannten Kriterien sind im Kontext der Rechnungshofkontrolle zwar bloß als Kontroll- und Aufsichtskriterien formuliert, entfalten aber auch eine (Vor-)Wirkung als Handlungsmaximen für das gesamte Verwaltungshandeln (Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrechtliche Probleme privatrechtförmiger Subventionsverwaltung, ÖZW 1995, 1, 8 ff [nach FN 140]) Bund (Art 126b Abs 1 B-VG); Länder (Art 127 Abs 1 B-VG); Gemeinden mit mind Einwohnern (Art 127a Abs 1 B-VG) zb Bund - Art 126b Abs 1 B-VG: Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. (Art 126b Abs 5 B-VG) 6

7 Österreichisches Recht Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Prinzipien der Bundesgebarung bis zur BVG-Novelle BGBl I 2008/1 in Art 51a Abs 1 B-VG explizit festgelegt Art 51a Abs 1 B-VG: Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. (außer Kraft getreten am ) Änderungen ab (B-VG-Novelle BGBl I 2008/1): neuer 51 Abs 8 B-VG Bei der Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten. Siehe RV 203 BlgNR 23. GP 1, 5, 8 f: Modernisierung des Ö Haushaltsrechts unter Einbeziehung internationaler Erfahrungen und bester Praktiken längerer Umsetzungszeitraum bzgl Wirkungsorientierung (1. Jänner 2013) Wirkungsorientierung: Zweckmäßigkeit Effizienz: Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit 7

8 Österreichisches Recht Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Maßstab im Rahmen der Gemeindeaufsicht: (Art 119a Abs 2 B-VG) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als explizite Prinzipien für die AWS: z.b. 2 Abs 3 Austria Wirtschaftsservice Errichtungsgesetz: Die Gesellschaft hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durchzuführen. 3 KMU-Gesetz: Die Abwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit als Prinzipien der Mittelverwendung durch die Förderungsnehmer: z.b. 24 Abs 5 KOG: Förderungen sind an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. 8

9 Österreichisches Recht Bindung nicht-hoheitlichen Handelns an Grundrechte ( Fiskalgeltung )? Gleichheitssatz (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) Allgemeines Willkürverbot für die Verwaltung Diskriminierungsverbot/Gleichbehandlungsgebot Verwaltungsorgane müssen auch ihre nicht-hoheitlichen Handlungen (zb Subventionsvergaben) sachlich vornehmen (Fiskalgeltung) Die öffentliche Hand steht auch bei nichthoheitlichen Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes (SZ 65/166 = ÖZW 1993, 55; ÖZW 1996, 51 [Kalss]; RIS-Justiz RS ) OGH bejaht aufgrund der Fiskalgeltung des Gleichheitssatzes Ansprüche auf Leistung und Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb 9

10 Nicht prüfungsrelevant! Österreichisches Recht Die Reichweite der Bindung an den Gleichheitssatz ist umstritten.[1] Teilweise wird darauf abgestellt, ob staatliche bzw öffentliche Aufgaben besorgt werden ( Bindung des Staates im funktionellen Sinn [2]). Dementsprechend sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts ganz allgemein an den Gleichheitssatz gebunden sein.[3] Bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand wird eine Fiskalgeltung hingegen von einem Teil der Lehre abgelehnt.[4] Korinek/Holoubek stellen im Hinblick auf ausgegliederte Rechtsträger überhaupt darauf ab, ob diesen Rechtsträgern Privatautonomie zukommt. Ist dies der Fall, so bleibt es für sie wie grundsätzlich bei juristischen Personen des Privatrechts bei der allgemeinen Drittwirkung [des Gleichheitssatzes].[5] Die Intensität der Wirkung der Fiskalgeltung, also der Bindung an den Gleichheitssatz, wird auch laut OGH dort geringer, wo die Tätigkeit jener privater Rechtsträger ähnlich wird.[6] Für die nicht hoheitlich handelnde Verwaltung selbst besteht aber kein Grund, Teile davon aus der grundsätzlichen Fiskalgeltung auszunehmen.[7] [1] Siehe die Nachweise bei Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 146 ff; vgl auch B. Raschauer in: B. Raschauer (Hrsg), Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts3 (2010) Rz 205. [2] B. Raschauer in: B. Raschauer (Hrsg), Grundriss des österreichischen Wirtschaftsrechts3 (2010) Rz 205. [3] B. Raschauer in: B. Raschauer (Hrsg), Grundriss aao. [4] ZB B. Raschauer in: B. Raschauer (Hrsg), Grundriss aao; vgl hierzu auch Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 164 FN 572 mwn. [5] Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993) 164. [6] OGH , 16 Ok 12/03. [7] Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung (1993)

11 Österreichisches Recht Leistungsanspruch aus gesetzlichem Schuldverhältnis OGH , 6 Ob 514/95 = ÖZW 1996, 51 (mit Anm v Kalss) Wer immer [ ] berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Beförderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen [ ] Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein [ ] gesetzliches Schuldverhältnis Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorganges zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen ( 879 Abs 1 ABGB). Die Bindung an den Gleichheitsgrundsatz auch bei privatrechtlicher Subventionsvergabe besagt, daß gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Entspricht es [ ] der überwiegenden Praxis, die Subvention bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren, darf im Einzelfall nur dann davon abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Förderungszweck ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen, so etwa wenn kein wirtschaftliches Interesse an weiterer Förderung besteht, die Vermögensverhältnisse des Subventionswerbers schlecht sind, im Antrag versucht wird, über das Vorliegen der Voraussetzungen zu täuschen oder dgl. Die bloße Berufung auf die in den Richtlinien festgehaltene Tatsache, daß kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, allein ohne Vorliegen einer objektiv sachlich gerechtfertigten Differenzierung, die nach dem Sinn und Zweck des Förderungszieles zu beurteilen ist, genügt nicht. 11

12 Österreichisches Recht In einem Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionskläger die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre. OGH , 1 Ob 272/02k: Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen angehalten, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. Siehe auch die Anmerkung in JBl 2004, 384, zu dieser E des OGH: Selbstbindungsgesetze begründen keine subjektiven Rechte des Einzelnen auf Leistung oder auf Vertragsabschluss. Solche Rechte können sich aber aus dem Gleichheitsgrundsatz und damit auch aus der Fiskalgeltung des Grundrechts auf Gleichbehandlung ergeben. 12

13 Österreichisches Recht Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb Unterlassungsanspruch und Anspruch auf Schadenersatz ( 1 ivm 14 UWG, BGBl 1984/448 idf 2007/79): Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Beseitigungsanspruch ( 1 ivm 14 und 15 UWG): Der Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustandes vom Verpflichteten, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht, zu verlangen. OGH , 4 Ob 72/02w Ein Verstoß gegen 1 UWG kann darin liegen dass die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen Ein solcher Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird (ua) in der Förderung bestimmter Mitbewerber gesehen Besteht die Förderung in der Gewährung von Subventionen, so dürfen nicht einzelne Unternehmen unbegründet bevorzugt werden Da die Grundrechte auch gegenüber dem nicht hoheitlich handelnden Staat stärkere Bindungswirkung entfalten als dies im Verkehr unter Privaten zutrifft [ ], steht die öffentliche Hand gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitssatzes 13

14 Unionsrecht II Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen nach Unionsrecht Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art 107 Abs 1 AEUV) Verbot nur jener Beihilfen, die unter den europarechtlichen Beihilfenbegriff fallen Erlaubnis nur für bestimmte, genehmigungsfähige Beihilfen (Art 107 Abs 3 AEUV) Bestimmte Beihilfen bereits gem Primärrecht vom grundsätzlichen Beihilfeverbot ausgenommen (Art 107 Abs 2 AEUV; Art 93 AEUV) Notifizierungspflicht für neue Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV) Durchführungsverbot für neue Beihilfen (Art 108 Abs 3 letzter Satz AEUV) Freistellungsverordnungen (Art 109 ivm 108 Abs 4 AEUV) Ermächtigungs-VO 1998/994/EG des Rates über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen De-Minimis-VO 2006/1998/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun: Art 107 und 108 AEUV] auf De-minimis -Beihilfen Gruppenfreistellungs-VO 2008/800/EG der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [nun: Art 107 und 108 AEUV] 14

15 Unionsrecht II Verfahrensverordnung (Art 109 AEUV) Verfahrens-VO 1999/659/EG des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [nun: Art 108 AEUV] (Durchführsungs-VO zur Verfahrens-VO: VO 2004/794/EG der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrags [nun: Art 108 AEUV]) Leitlinien und Mitteilungen: Festlegung von Bedingungen, unter denen staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, zb Mitteilung der Kommission Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, ABl C 2009/188, 1 Siehe weiters Entscheidungen zb State aid - SA (N 344/2010) Italy: Training aid to De Tomaso Automobili S.p.A. 15

16 Nicht prüfungsrelevant! Unionsrecht II Weiteres Beispiel einer Entscheidung der Kommission: Entscheidungen N513/2003, N77/2005, N168/2007, und SA betreffend den Fernsehfilmförderungsfonds (nunmehr: Fernsehfonds Austria) bzw dessen Richtlinien gem 27 ivm 23 KOG, BGBl I 2001/32 idgf Entscheidung basiert auf der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2004 über Folgemaßnahmen zur Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken (Mitteilung zur Filmwirtschaft), KOM (2004) 171 endg, Abl C 2004/123 16

17 Nicht prüfungsrelevant! Unionsrecht II Sonderfall: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse DAWI (Art 106 Abs 2 AEUV) Altmark-Urteil des EuGH Keine Beihilfe, wenn die vier Altmark-Kriterien erfüllt sind (EuGH , Rs C-280/00, Altmark Trans, Slg 2003 I-07747, 95) Freistellung von der Notifizierungspflicht von bestimmten Beihilfen für DAWI NEU NEU Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind Abl L 2012/7, 3 VO 2012/360/EU der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (sog De-Minimis-Verordnung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ) Abl L 2012/114, 8 NEU NEU Genehmigungsfähigkeit von bestimmten notifizierungspflichtigen Beihilfen für DAWI, die nicht in den Anwendungsbereich des oa beschlusses oder der oa VO fallen Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Abl C 2012/8, 4 Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) Abl C 2012/8, 15 (siehe unten 6. Unterrichtseinheit) 17

18 Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Förderungen im Rahmen der WTO Agreement on Agriculture AoA AoA als Annex 1A zum WTO-Abkommen (zu finden unter Ua Abbau von handelsverzerrenden Förderungen Abbau jener inländischen Stützungen (Förderungen), die einen Anreiz zu einer volumenmäßigen Mehrproduktion ausüben (siehe 16 f) Laut Art II Abs 2 des WTO-Abkommens sog multilaterales Abkommen (für alle WTO-Mitgliedstaaten verbindlich); siehe Annex 1A zum WTO-Abkommen (siehe Zu aktuellen Verhandlung im Rahmen der Doha-Runde siehe 18

19 Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Agreement on Subsidies and Countervailing Measures SCM Vor WTO GATT 1947 Tokio-Subventionskodex 1979 SCM als Annex 1A zum WTO-Abkommen (zu finden unter Unterschiedliche Kategorien Verbotene Beihilfen (Art 3) Anfechtbare Beihilfen (Art 5 und 6) Nicht anfechtbare Beihilfen (Art 8) Laut Art II Abs 2 des WTO-Abkommens sog multilaterales Abkommen (für alle WTO-Mitgliedstaaten verbindlich); siehe Annex 1A zum WTO-Abkommen (siehe 19

20 Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Art 1 Subventionsbegriff Art 2 Spezifität Art 3 Verbotene Beihilfen Exportsubventionen und Importsubstitutionsbeihilfen, wodurch inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten Spezifität wird unwiderleglich vermutet Maßnahmen: Unilaterales Track I-Verfahren: Bei (drohendem) Schaden für einen einheimischen Wirtschaftszweiges und Kausalität Ausgleichszölle für max 5 Jahre (Art 21.3) Multilaterales Track II-Verfahren: WTO-Entscheidung auf Rücknahme der Subvention (Art 4.7) 20

21 Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Art 5 und 6 Beihilfen Spezifität ist nachzuweisen Maßnahmen: Unilaterales Track I-Verfahren: Bei Schädigung und Kausalität Ausgleichszölle Multilaterales Track II-Verfahren: Nachteilige Auswirkungen sind nachzuweisen (Art 5) WTO-Entscheidung auf Rücknahme der Subvention, Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen (Art 7.8) oder Gegenmaßnahmen (Art 7.9) 21

22 Nicht prüfungsrelevant! Internationales Recht Art 14 Berechnung der Höhe der Subventionen Art 15 Feststellung der Schädigung Art 16 Definition der Domestic Industry Art 17 Vorläufige Maßnahmen Art 19 Einführung endgültiger Zölle 22

23 Nicht prüfungsrelevant! EU VO 1997/2026/EG über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl L 1997/228, 1, idf Abl L 2004/77, 12 ErwGrd 4: Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO ( WTO-Übereinkommen ), das durch den Beschluß 94/800/EG (3) genehmigt wurde, enthält unter anderem das Allgemeine Zoll und Handelsabkommen 1994 ( GATT 1994 ), ein Übereinkommen über die Landwirtschaft, ein Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 ( Antidumping-Übereinkommen 1994 ) und ein neues Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ( Subventionsübereinkommen ). ErwGrd 5: Zur Erhöhung der Wirksamkeit und der Transparenz bei der Anwendung der Regeln des Antidumping-Übereinkommens 1994 und des Subventionsübereinkommens durch die Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, zwei getrennte Verordnungen zu erlassen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung jedes dieser handelspolitischen Schutzinstrumente hinreichend genau festgelegt werden. 23

24 Nicht prüfungsrelevant! EU Art 1 Grundsätze Art 2 Bestimmung des Begriffs Subvention Art 3 Anfechtbare Subventionen Spezifität Unwiderrufliche Vermutung der Spezifität bei Exportsubvention (siehe die Beispiele in Anhang I) und Importsubstitutionsbeihilfen Art 5 Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen Art 6 Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils Art 8 Feststellung der Schädigung Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Art 10 Einleitung eines Verfahrens Art 11 Untersuchung Art 12 Vorläufige Maßnahmen Art 15 Einführung endgültiger Zölle ANHANG I BEISPIELLISTE VON AUSFUHRSUBVENTIONEN 24

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